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Full text of "Die anfänge der Schweizerischen eidgenossenschaft;"

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>f1J 


u/s 


Die  Anfänge 


i.\vT 


Schweizerischen  Eidgenossenschaft. 


Vorrede. 


*' 


4^ls  dem  Untprzeichnoten  von  dorn  hohrn  Rnndosrat  im 
vor)^ngcnnn  ( )ktol)pr  dor  r'hnMivolU»  Auftraj^^  /u  toil  wurde. 
die  wL'i-sonschafllicho  F<>sUchrift  für  die  Uundcsfeicr  von  iS(yi 
zw  verfassen,  und  es  .sidi  darum  handelte,  den  Plan  derselben 
festzustellen,  glaubte  irh.  mieh  nieht  auf  eine  zusammenfassende 
Arbeit  beschranken  üu  dürfen,  in  welcher  die  Resultate  der 
wissenschaftlichen  Forschung  über  die  Anfänge  der  schweizeri- 
schen Kidgenossensehaft  in  grossen  Zügen  dargestellt  wiird«*n. 
Es  Ist  dies  seit  den  bahnbrechenden  i\rheitiMi  Eutych  Kopps, 
dessen  Verdienste  um  die  Aufhellung  dieser  Periode  unserer 
Landesgesrhichte  nicht  genug  betont  werden  krtnnt*n.  schon  in 
s<^  vur/üsflicher  Weise  von  Iluh/'r,  G.  und  Fr.  von  \V\ss,  Bhimer^ 
Warimanfi,  Rillit't,  Mevt^r  von  Kuonau,  1  'aiicher^  Si/iTvn'zrr 
IhUttfliker,  Dii-rauer,  Ben/oul/i nnd  neuerdings  in  der  Festschrift 
von  ///7/v  geschehen,  duss  es  überflüssig  gewesen  wäre,  diesen 
Schriften  eine  ahnliche  hinzuzufügen.  Dem  so  oft  bearbeiteten 
Sloffi'  hatte  ich  schon  in  meinem  Aufsatz  4  Über  die  historischen 
Gründer  der  Eidgenossensch.aft  ^  eine  neue  Seite  abzugewinnen 
jjesuchl.  Es  blieb  mir  daher,  wenn  ich  mich  nicht  selber  ein- 
fach wiederholen  wollte,  nichts  anderes  übrig,  als  durcli  ein 
V'crsenkon  ins  I3etail  das  im  allgemeinen  feststehende  Geschichts- 
bild durch  einzelne  Züge  zu  bereichern,  die  wirtschaftlichen, 
rochls-  und  kulturhistorischen  Zustände  in  den  Vordergrund 
zu  stellen  und  dadurch  auch  einzelne  dunkle  Punkte  der  politi- 
scJiefi  Entwicklung  aufzuhellen.  Ob  es  mir  gelungen  ist,  dies 
Ziel  zu  erreichen,  mt>gen  die  l-eser  entscheiden. 

Die  Rfgesten,  die  den  l^nd  sn  stark  beschweren,  glaubte 
ich  beigeben  zu  sollen,  damit  in  einem  Gebiete,  in  welchem 
die  volkstümliche  Anschauung  den  wissenschaftlichen  Ergeb- 
ni«;*ia*n  noch  so  sehr  entgegengesetzt  ist,  ein  jeder  in  stand 
y«*setzt  sei,  sich  selbst  zu  überzeugen.  Die  gleiche  Rücksicht 
Ik*woj^  mich,  die  Auszüge  aus  den  lateinischen  Chroniken  etc. 
ins  iViilsch«'  zu  übersetzen.  Pis  zum  Jahre  1324  erstrebte  ich 
Vffllstandigkeit  des  Materials;    von  da  an  wurden    nur  solche 


VI 


Urkunden  berücksichtigt,  die  Beweisstellen  für  das  im  Text 
(iosnjrto  enthalton.  Da  es  sich  nicht  darum  handeln  konnte, 
ein  allgemeines  Urkundenregister  herzustellen»  sundern  nur 
das  auszuziehen,  was  für  die  Geschichte  der  \\\ildstätte  von 
lii'dcutung  war.  sind  die  Regosten  sehr  vorschieden  gehalten; 
<lie  einen  nähern  sich  fArmlichfn  Übersetzungen,  weil  es 
manchmal  auf  ein  Wort,  auf  einen  Ausdruck  ankam;  bei 
and^Tu  genügte  eine  summarische  Inhaltsangabe.  Bei  den 
(Junllcnzitaten  habe  ich  Regesten  nur  flann  berücksichtigt, 
wenn  mir  keine  vollständigen  Drucke  bekannt  waren.  Rück- 
sichten auf  Raum  und  Zeit  bewogen  mich,  von  einem  Kapitel 
über  die  Entstehung  der  spätem  Tradition  abzusehen;  auch 
wiire  nach  den  erschApfcnden  Arbeicen  von  l't'sc/irr,  //uf/jfrr- 
hiihltr,  Vaucher  \\.  a.  nicht  mehr  viel  Neues  hinzuzufügen 
gewesen.  In  betreff  der  beigegebenen  Karte  fällt  die  Ver- 
antvvrtrtlichkeit  für  den  historischen  'l'eil  auf  mich,  für  den 
tochnischcn  auf  llerm  Prof.  Becker. 

Zum  Schluss  habe  ich  der  hohen  BundesbehOrde  für  die 
Liberalität,  mit  welcher  sie  die  Mittel  zu  würdiger  Ausstattung 
bewilligte,  stnvic  allen  denen,  die  mir  durcli  ihre  Unterstützung 
die  I'^rtigstellung  des  Buches  innerhalb  der  knapp  zugemessenen 
Frist  ermöglichten,  meinen  wärmsten  Dank  auszusprechen, 
insbesondere  den  Herren  IWndcsarchivar  Dr.  A'^rwr  und  y^^^^'/-/ 
Durrer  \n  Bern,  Staatsarchivar  Se/nveizer,  Privatdozent  I/eirrit\ 
Dr.  Rudolf  Schock  und  Dr.  Markivari  in  Zürich,  Landammann 
Styger  und  Kanzlcidirektor  Kälin  in  Schwiz,  P.  Adalbert  Vo^el 
in  Engclberg,  Slaatsarchivar  Dr.  Ilcrzoi^  in  Aarau,  Prof.  Brand- 
stt'ttrr  in  Luzern,  Prof.  Dierauer  in  St.  Gallen.  Pfarrer  Kiuscr 
in  Spiringen,  Pfarrer  Betschart  in  Morschach,  Kaplan  Zu\^ler 
und  Gemeindepriisident  Fassbhid  in  Art,  s<»\vie  meinen  Mit- 
arbeitern Herrn  Prof.  Becker  in  Zürich,  üerm  Prof.  linnziker 
in  Aarau  und  Herrn  Diicommun  in  Beni,  der  die  schwierige 
Aufgabe  der  Obersetzung  ins  Französische  mit  einem  Ver- 
ständnis gellest  hat,  das  der  Autor  am  besten  zu  würdigen  im 
Stande  ist. 

ZÜRICH,  den  g,  Jnh  tSQt. 

Wilhelm  Oechsli. 


Inhaltsübersicht. 


I 


L   Die  Besiedlung  der  Waldstatle 1—^6 

aj  yor^frmat$isihf  ZcU:  .Stein-  uiui  Bronzepen« «Ic  3 — *>. 
Römische  Rcsle  und  rälu-romaniM.*hc  1  >rt&.iianicn  6- -15. 
Heidenhüttcben  15.  Romanische  Ausdrücke  in  der  Alp- 
wirlsthaft    16 — I  7. 

b)  DU  Alamnntten  in  {fer  Ursi-hioeiz:  *  »rtsnainrn  auf  «ingcti- 
und   •ikon>   18 — 22.     Andere  Ortsnamen  22 — 26. 

U.  Die  Gnindherrschaften 2?— '03 

ä\   Vfi:  Krste  Erwähnung  27.    Schenkung  an  das  Frauniünster 

28  —  35.  Patron.itsrechte  und  Mcienlmierder  Äbtissin  36  —  49. 

WoUliohe  Gnindhorren  49 — 52.  Freies  Eigen  52.    Besitzungen 

Wcltingens  53  —  59,  anderer  Gottes hiluscr  50—61. 
h)  Schwit:  Besitzungen  Kinsidelns  62 — 63,  anderer Tiotteshiluser 

63—65.  Lenzburg-IIahsburgs  65—66.     Freie  Güter  67. 
<)   ViUrv*affif9i:  BcsiUungrn  Murbach-Luzems  67 — 76,  Bcru- 

münstcrs  76— 78,  Muris   78 — 80,    St.  Blasiens  etc.  80 — 82, 

Eogelliergs  82—95.    Wellliche  Grundherrn  97 — 99.    Habs- 

burg- Österreich  99 — 102.     Freie»  Eigen   102 — 103. 

lU.  Grafschaft  und  Vogtci 104— 153 

<>;    Du-  Grafschaften  im  /.ürit  h-  ttnii  Aargafi :  Die  Lcniburgi-r 

und  der  Marchenstrcil  zwischen  Schwiz  u.  Einsideln  109 —  1 14. 

Graf  Rudolf  der  Alle  von  Habsburg  u.  die  Sdiwincr  1 1 5 —  1 1 7. 

Wridhub    »md   Hunrn/    in  Schwi/t    freier  Richter    in   Unter- 

waMen   121.     Niedere   Vogteien    122  — 125. 
irj    Die  Ra'thsT'ogffi   Zürich    und   l/ri :    Immunitäten,    Rcichä- 

und    Kirchcnvogteien    125 — 131.     Die    Rekhsvoglci    Züridi 

131 — 137.     Uli  eine  Vogtei  der  Habsburger   137. 
€)    Dif  Kirthfnvögteim  in  Sc/iwi:  und  UttUrioaUlen:  Einsifleln 

138  —  140.      Murbach  -  Luzern    140  —  144,     ßeroniflnsicr 

144  —  146,     Muri    und  St,  Blasien    146  —  14H.     Eugclbcrg 

148—153. 

IV.    Die  Stände 153  —  20« 

*/;    D*r  ,iMt:    Die    Freien    vun    Attinghusen    158  —  162.      Die 

M  mistcnulen   1 6 2 — 176. 
^)   0ie  häurtlichett  Frcieit:  Die  VoUfrcicn  in  Schwi/  177      183, 
-   in   UnCrrwalden    183—186.     Vogtleulc    186.      Hintersassen 

187-  189. 

c)  /-'/'■  Unfrrtfti:  Die  Kraumünsterleute  in  t'ri  189 —  lf)8. 
Willi ng»rh*ute  und  Hörige  weltlicher  Herni  in  Hri  198. 
I)4v   Ht'itigrn  in  Schwiz  und  Unlcrwalden    199     301. 

I^andcskuUur  und  Kirche 202—242 

Ai  Li-i-  nndWrinbau  202  —  205.  Vieh- und  Pferdezucht  205 — 306, 
Alpwirtschiift  206  —  210.  Jagd ,  Fisch  -  und  Bienenfang 
210— 211,  Waldnnt/ung  21 1 — 213.  Markgenossenschaft 
in    Scbwiz    213—215,    in    Uri    215-   2t 6.      Verteilung    der 


I  VIII 

Seite 
'.  \firk^-=:n -i-rrn-«  h.jt''.'5n  in  1'nt-rw.iMTn   21^-221.     Gewerbt 

'.  ^21.     *j-rhsr\\-^Tk'hT    221-    220.      Roiiliul»  n     220.     Ein- 

I  •»•  hn-r/.thi   2;ri.     li-nstU:-^   L»!;Nn   231.     Ktrchlkho  «^»T^ani- 

*^:'-.n  25^ — 241.     K!'"«-t--riühv  Sriftuoi^en  241  -242. 
I  VI.  Die  ersten  Freiheitsbriefe  und  Freiheitskämpfe      ....     243 — 276 

i/i*t'yf:in^-:  **t*  Ilun^  -kr    Hah-hur^-fr   244-    24^. 
;     /Ar      '.'rtu.r    /V-..'Ätv.'"Af v/*"    24'j--2;2.       Vertii-^sung    Uri's 

I  ^     //'■r  f'r-r'fnnt:brt- r  J.rr  SK^rtcz^r  Tv»r   f-»j.»   **.   252      2^5. 

/''•■  En*itekurt^  des  i^tnd'-:-  ^,'n\ru'-iiJ<-n.     /'••■  crit^-a  BümJ»- 
2*.;  — 2;^. 

VII.  Der  Bund  von  lagx 277  —  316 

a  RuJ'^if  :•!«  Ilfjbibnr^  unJ  «l---  ll'iiJiTjtu :  Ru<i>>lt'  .il*  Graf 
277  —  2>2,    al>    Koni;:   2S2      293.      Vcr("A>>uni;    vmu    Schwi/ 

''  /Ar  «;'a'/y<-  />':*';*/  «/-r  «//>7  U'jUi^'Ut': :  Zeit  utu!  *  »rt  Jta 
Ah-^rblusi'-s  204.  Die  l'rhol'cr  2«>5— 302.  Sielltini;  l'nter- 
w.il<icn-  302  —  304.  Inhalt  an«l  Il-Mcutan^  «le^  HunUo 
304—508. 

';     A'riesr  mit   f'nt<rr-üh  308— 31»». 
VIII.  Die  Erwerbung  der  Reichsfreiheit 3'7    -33r 

//  Ot'-  W^iLlit-^rtr  Mnt.T  AJcif  und  Aihr,\h:  317—328:  Vrr- 
ür-ung  L'nterwaMon-  322 — 3-4»  \Vi'<!crau«hr\ich  »io"  Ein- 
-i'iler  Marchon-irciu^-  32*1  -32S. 

A     ihe  fWihnt^rfr f\  lUinrtKhs    l'/L    ^2^ — 337 ;    VorMmlung 
I'ri'>  mit  l'r-i'.ron  332. 
IX.  Die  Schlacht  am  Morgarten 33S     357 

Vorspiel  338  -343.     I.et/inon.  Bt'^it/nahnie  v.>n  Art  344   -  34»>. 
SchL'iLht  a:n   M'Tgart'.'n   347  -  353.     Krneuorun^  \\'<  Kumlos 
/u  Bruno'.n  354— 3^5.     \VaffenstilI>tan\l  mtt  '  *>icrrvich  35*». 
Exkurse  und  Beilagen 3>'>-3'**o 

J.ih»/  ■■'  [.  IXl-  Withnhau-  in  »Iin  Wakl-laiun  \*>n  IV'I*. 
y.  llimzikir  S.  3».>i  -365.  II.  Die  Kreihoit-brtetV  v.mi  1240 
^-  .>'>5-  57"-    m*  i>i'^  lUindvhricfi  v.-n  13H»  S.  371  — .?7'>. 

Ip-tiniT^n:  I.  Der  Urinr  Krcibriff  M-n  1231  S.  3>o.  2.  IVr 
Sthwi/pr  Krfil>ri'-f  vi>n  1240  S.  3S0.  3.  LK-r  I>uni.k'>l»rioi' 
v<in  1291  S.  3S1.  4.  IXT'^rlln-  in  altiT  (*N'r>rt/unj;  *i.  3S3. 
5.  I>'-r  LTntprTÄ'aJdlucT  Krcibri»^' \"n  130»)  S,  3-'^5.  *•.  Iloimich 
VII.  iK-rrtut  Untcrvii'*jJJrn  von  au^wärti^jori  (Vorichton  V  3X»>. 
7.  D'T  DreiUndlerbunii!  vom  •».  IXvtmlHr  1315  X  3>*'v 
h.  IXt  DraUnJerbunil  von  I3it>  S.  381».  i».  IVi  WafV'.n- 
-lilUtan«!  inii  <  »sierrckh     om    10.  Juli    131S  S.  38"). 

.Inh'inj^:  Regesten  inil  «'ij^enir   l*a;;iruiur 1  *-  310* 

Artistische  Beilagen:  I.  KicMtiiilo  vio'»  Kri.ih».ii*'bricfc'«  <!cr  Shwi/ti 
von  1240.  n.  Kac->iniilf  do«;  IiumU'<  \('m  Anl.m;^  Auj:iivi 
\2f)\,  III.  Kaoiniik-  dts  BuutK-  v..m  «t.  IVvmN'r  131;. 
IV.  KarK*  «lor  l'rM-hwci/  /ui  /-lil  «kr  Knt-uhiin;;  tk'i  VM- 
;;cn(»^M.ii'H.h,ill.    iH^aHnitct    vun    //'.   iW/t^/:    uml    /•'.   />V,i-./. 


in  Blick  auf  die  Bodenkonfiguration  Her  Schweiz, 
auf  den  Lauf  ihrer  Flüsse,   die  Oeffnung  ihrer 
Täler  und   Ebenen    zeigt,    dass    sie   nach   allen 
Seiten    hin    ihre    natürlichen    Pforten    und    Ver- 
bindungen hat,  dass  sie  für  ihre  Existenzbedingungen  auf 
keines  der  grossen  Nachbarländer  ausschliesslich  angewiesen 
;  ist;  troffen  doch  in  ihrem  Bereich  die  Becken  der  Nordsee, 
des  gallischen,   adriatischen  und  schwarzen  Meeres  zusammen. 
Anderseits  steht  sie  auch    nach   keiner  Seite  hin  völlig  offen; 
lings  von  natürlichen  Crrenzon  umgeben,  stellt  sie  ein  in  sich 
ge5chlossenes  Ganzes»  ein  deutlich  erkennbares  geographisches 
Individuum   dar.     Die   Natur  hat   mithin    schon  bis  auf  einen 
gewissen  Grad  ihre  geschichtliche   Rolle  vorgezeichnet,   einer- 
seits zwischen  den  verschiedenen  Hauptnationen  Mitteleuropa's 
den    Übergang   zu  vermitteln    und   anderseits   doch   eine   von 
diesen  gesonderte  Existenz  zu  führen. 


In  den  früheren  Epochen  unserer  I-andesgeschichte  tritt 
das  erstere  Moment  stärker  hervor.  Im  Altertum  stiessen 
italische  und  nltische  Völkerschaften  mit  Kelten  und  Germanen, 
in  der  Völkerwanderung  Alamannen,  Burgunder  und  Lcmgo- 
barden  auf  dem  Boden  der  Schweiz  zusammen.  Bei  den 
karolingischen  Teilungsverträgen  schnitten  die  Trennung^- 
linien  sie  mitten  entzwei:  die  drei  Reiche,  die  dem  römischen 
Kaiser  des  Mittelalters  unterstanden,  Deutschland,  Burgund 
und  Italien ,  grenzten  am  Gotthard  zusammen,  und  noch 
heute  teilt  sich  die  deutsche  Sprache  mit  drei  verschiedenen 
romanischen  in  ihr  Gebiet. 

Mit  der  Entstehung  der  Eidgenossenschaft  hat  sich  auch 
ihre  zweite  Bestimmung  erfüllt.  Mit  dem  Abschluss  des  ewigen 
Bundes  der  drei  Waldstätte  im  Jahre  1291  hat  das  Land 
zwischen  Jura,  Rhein  und  Alpen  begonnen  sich  mit  einem 
eigenartigen  politischen  Leben  zu  erfüllen,  das  im  Lauf  von 
zwei  Jahrhunderten  zur  Bildung  eines  selbständigen  schweizer- 
ischen (Temoinwesens  geführt  hat.  Inmitten  der  alten  Reiche 
Deutschland,  Burgund  und  Italien  erhob  sich  ein  neues  Staaten- 
gebilde, dem  die  bestehenden  Mächte  wohl  oder  übel  Bürger- 
recht in  Europa  gewähren  mussten.  Unter  den  Hammer- 
schlägen einer  an  Kämpfen  und  Siegen  reichen  Geschichte 
schweisste  sich  aus  Deutschen  und  Welschen  im  Herzen  des 
Kontinents  ein  neues  Volk  zusammen,  das,  wenn  auch  klein 
an  Zahl,  doch  Kraft  zum  Leben  bewiesen  hat.  welches  mit 
jeder  der  drei  grossen  Xachbamationen  sich  in  vielfacher 
Beziehung  ver^vandt  fühlt,  aber,  von  ihnen  durch  ein  halbes 
Jahrtausend  besonderer  politischer  Entwicklung  geschieden,  nie- 
mandem angehört  und  niemandem  angehören  will,  als  sich  selbst. 


4 


I 


Die  Wiege  dieses  neuen  Volkes  liegt  an  den  L'feni  des 
Vierwaldstättersees,  in  jenen  bergumkränzten  Alpentälern  der 
oberen  Reuss,  der  Muotta,  der  Engelberger-  und  Sarneraa, 
die  noch  heute  den  Namen  der  Urschweiz  tragen.    Diese  Ur- 


1 


d 


I 


Schweiz  ist  nicht  völlig  identisch  mit  den  heutigen  Kantonen 
Uli,  Schwiz  und  Untcrwaldon.  Das  Land  Uru  welches  das 
Bündnis  von  1291  einging,  wurde  im  Süden  durch  den  Riegel 
des  Bälzbergos  abgeschlossen,  den  die  Reuss  in  der  Schlucht 
der  Schnllencn  durchbricht;  das  Urserental  trat  erst  nach- 
träglich mit  ihm  in  engere  Gemeinschaft.  Das  Land  Schwiz 
urafasste  nur  die  Mulde  zwischen  Miten  und  Rigi,  sowie  das 
Muottatal  und  jenseits  der  Wasserscheide  die  obersten  Teile 
des  Sihlbeckcns.  welche  seine  Bewohner  im  Lauf  der  Jahr- 
hunderte dem  Kloster  Einsiedeln  abgetrotzt  hatten.  Alles,  was 
vom  jetzigen  Kanton  Schwiz  westlich  von  Brunnen  und  \om 
Lowerzcrsee  liegt,  also  Gersau,  Lowerz,  Goldau,  Art,  Immen- 
see. Küssnach,  femer  die  Waldstatt  Einsiedeln,  die  Hofe  am 
Zürichsee  und  die  M;irch  mit  dem  Wäggital.  lag  ausserhalb 
der  Grenzen  des  alten  Landes.  Von  Unknvaldcu  endlich  muss 
das  Engelberg  in  Abzug  gebracht  werden. 

a)  Vorgermanische  Zeit, 

Die  drei  Täler,  die  für  die  Zukunft  dos  gesamten  Schweizer- 
landes bestimmend  werden  sollten,  treten  später  an  das  Tages- 
licht der  Geschichte,  als  die  meisten  übrigen  Teile  desselben, 
so  spät,  dass  bis  vor  kurzem  die  gelehrte  Ansicht  dahin  ging, 
vor  Karl  dem  Grossen  könne  an  eine  eigentliche  Besiedlung 
der  Waldstättc  nicht  gedacht  werden ;  schienen  doch  hier  alle 
jene  Reste,  welche  anderswo  das  Dasein  uralter  Kulturstätten 
dokumentirten,  Grabhügel,  Pfahlbauten,  römisches  Mauerwerk 
mit  den  entsprechenden  Gerätschaften  etc.  gänzlich  zu  fehlen. 
Auf  vereinzelte  Münzfunde  wollte  man  kein  Gewicht  legen. 
Der  Name  Waldstätte  selbst  schien  anzudeuten,  dass  die 
germanischen  Ansiedler  das  Land  als  eine  völlige  Wildnis 
getrofiFen  hätten.') 

')  Burkhardt,  Unter«uchungcn  über  die  erste  Bevölkerung  des  Alpengebirges, 
Archiv  für  »chweiz.  GeKhicbtc  IV,  95  ff.  KiHüt-Brunner,  S.  10  f.  Nüst:h4?Ur, 
Mütorische  Notiücn  über  den  St  Gottbardpass,  im  Jahrbuch  dea  Schweizer  Alpen- 
dob  Vit.  s<> 


Seit  einiger  Zeit  aber  haben  sich  doch  die  Altertumsfunde 
in  den  drei  lindem  in  einer  Weise  gehäuft,  dass  diese  Ansicht 
schwerlich  mehr  aufrecht  erhalten  werden  kann.  Wenn  diese 
Funde  im  Vergleich  zu  denen  der  Ebene  noch  immer  spärlich 
genannt  werden  müssen,  so  ist  der  Grund  wohl  weniger  in 
der  angeblichen  Ode  des  Landes  zu  suchen,  als  darin,  dass 
hier,  wie  in  andern  waldreichen  Gebirgsgegenden  zu  allen 
Zeiten  der  Steinbau  gegen  den  Holzbau  zurücktrat  und  deshalb 
die  Überbleibsel  der  Wohnsitze  im  Laufe  der  Zeit  sich  leichter 
verwischten;  femer  darin,  dass  da,  wo  der  Boden  nicht  mit 
dem  Pflug  befahren,  sondern  als  Weideplatz  benutzt  wird, 
allfällige  Spuren  von  Niederlassungen  unbemerkt  bleiben.  Auch 
werden  am  Fuss  der  Berge  Reste  vt^rlassener  Wohnstätten 
rascher  und  tiefer  von  der  Erde  verschlungen,  ab  im  ebenen 
Lande;  man  denke  nur  an  das  Geschiebe  der  Wildbäche,  an 
die  Schutthaufen,  die  sich  am  Fusse  der  Felswände  aufhäufen 
und  ähnliches  mehr.') 

Indessen  reicht  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der  Funde  hin. 
um  die  Anwesenheit  des  Menschen  in  den  Waldstätten  schon 
in  der  vorrönüschrn  Kulturepoche  zu  konstatiren.  Die  Angabe, 
dass  in  der  Umgegend  von  Schiviz  ein  Steinbeil  gefunden 
worden  sei.  lässt  sich  nicht  mehr  verifiziren.^)  Dagegen  liefert 
die  Entdeckung  von  zwei  Steinbeilen  in  Kirsiten  und  am 
Bürgen^)  den  Beweis,  dass  die  Gestade  des  Vierwaldstättersees 
selbst  in  der  altem  Pfahlbauperiode  nicht  völlig  menschenleer 
waren,  wenn  auch  Pfahlbaureste  selbst  bis  dahin  an  denselben 
nicht  zum  Vorschein  gekommen  sind.*) 


4 


Mitt. 


')  Ferdinand  XeiUr,  Statistik  der  römischen  Ansiedlungen  in  der  Ostschweiz, 

der  Antiquar.  Gesellschaft  Zürich,   Bd.  XV,  70. 

^)  Anzeiger  für  Schweiz.  Altertumskunde  III,    S,   821. 

*)  Beide»  Hegen  im  Museum  /u  Slans.     Mitteilung  von  Hrn.  Ä.  Durrer, 

*)  Thomas  Fassbind  lÄrichtet  in  bcincr  hantiKhnftlichen  Kirchengeschichle : 
•  Ob  dem  Afcruhaiher  Ort,  wenn  man  schier  die  H(>be  erstiegen  und  in  die  erste 
Wiese  eintritt  (da;-  Morschacher  Thor  genannt),  lie^t  ein  ungeheuer  grosser  6' 
langer,  2'  breiter  und  l'  -'  dicker  roher  Stein,  wie  eine  Schwelle  ob  aiwei  andern 
Hbcrzwcrch  gelegt,  unter  welchem  man  wie  unter  einer  Porte  durchgehen  muss. 
Die  uralte  Sage  geht,  das"  ;  leditr*'  Weibspersonen  diesen  viel  Zentner  schweren  Stein 


A 


L 


I 


Weit  zahlreicher  und  sicherer  sind  die  Spuren  aus  der 
Bronzeperiode.  Die  antiquarische  Gesellschaft  in  Zürich  besitzt 
einen  Dolch  und  eine  Nadel  aus  Bronze,  welche  aus  dem 
Hofmattli  zu  Steinen  in  Scltwiz  stammen.')  Bronzebeile  wurden 
zu  Rickenbach  im  Bachbett,'-^  femer  bei  der  Schwarzenbach- 
Gruobi  im  BisitaP)  und  zu  Morschach.  an  letzterem  Orte,  sowie 
zu  Brunnen  auch  Pfeilspitzen  und  andere  Waffen  aus  Bronze 
gefunden.*)  In  Riemcnstalden  soll  ein  Grabhügel  aus  der 
Bronzezeit  entdeckt  worden  sein.*'*) 

Ähnlich,  wie  in  Schwiz,  verbreiten  sich  in  Untenvalden 
die  Spuren  von  Bewohnern  in  der  Bronzezeit  über  das 
ganze  I^nd.  Ein  Bronzobeil  wurde  am  Acheregg,  gegenüber 
Stansstad,  in  einer  (ierOlIhalde,  eine  I-anzen.spitze  aus  dem 
gleichen  Metall  am  Abhang  des  Hürgenberges  gegen  Stansstad 
hinunter  tief  im  Boden  gefunden;  beide  Objekte  liegen  gegen- 
wärtig im  Museum  zu  Stans.  Im  Voribach  zwischen  Samen 
und  Kerns  sind  fünf  durchbohrte  Wolfszähne,  die  wühl 
Bestandteile  eines  Halsschmucks  waren, '^;  im  Sarnersee 
Scherben,  deren  vorr<'imischen  Ursprung  man  vermutet,")  in 
der  Schwändi  eine  Art  Steinkeule,  bestehend  aus  einem  faust- 
grossen  Quarzit  mit  künstlich  durchbohrtem  T.och,^)  und  zu 
Lungern    im    Steinbruche  «ob   dem    Geissgaden      wieder    ein 


von  freier  Hnnd  lUhin  gelegt  hnben  und  andere  Wunder  der  Stärke  gelhan.  Zur 
Zeit  der  Revolution  haben  hässige  Menschen  dieses  Thnr  zerstört  und  den  Stein 
in  Wald  hinabgewalj^t  und  zerschlagen. >  Könnte  man  nach  dieser  Beschreibung 
vermuten,  da»*  es  sich  bei  diesem  in  der  Franzosenzeit  zerstörten  ML'rschachertor 
um  ein  nic^'ülithische*.  SteindenkmJ,  einen  Dolmen  handelt,  so  gehl  aus  Mitteilungen 
tier  Herren  AltlandÄmmann  Stvger  in  Schwyz  und  Pfarrer  Betschart  in  Alorsiluch 
an  den  Verfasser  hervor,  dass  die  Seitenteile  de^sflbcn  gemauert  waren  und  lUss 
liAS  Ganze  ein  wirkliches  Tor  in  einer  Letzi  bildete,  welche  den  uralten  Weg  von 
Ort  am  Urncniec  nach  Morschach  sperrte. 

*j  Katalog  der  Antiquar.  Gesellschaft  Zürich  I«   127  u.    I2<). 

*)  Mitteilung  des  Herrn  Heitrh. 

^)  Anzeiger  für  Schweiz.  AUertumsUundr  I.    19. 

*|  AtiicigeT  für  »cbweiz.  AUcrtum*ikun<le  III.  821. 

*)  Mitteilung  dci  Herrn  lieierli. 

•)  Mitteilung  von   Hrn.   R.  Durtrr. 

')  Mitteihiug  des   Herrn   HeierU, 

*)   Anzeiger  fUr  Altertumskunde  VI,   358. 


Bronzebeil  zum  Vorschein  gekommen,')  so  dass  sich  die  Kette 
der  Funde  von  Stansstad  bis  an  den  Fuss  des  Brünij^s  erstreckt. 

Selbst  in  der  abgelegensten  der  drei  Waldstätte,  in  Un, 
hat  ein  glücklicher  Zufall  ein  Zeugnis  für  die  Anwesenheit 
des  Afenschen  in  dieser  frühen  Epoche  zu  Tag  gefördert.  In 
der  etwas  oberhalb  Erstfelden  gelegenen  Wallfahrtskapelle 
in  der  Jagdnuitt  wurde  in  den  Dreissiger  Jahren  bei  einer 
Bau  Veränderung  neben  menschlichen  (rebeinen  ein  schon 
geschweiftes  Bronzemesser  entdeckt,  das  noch  in  der  Kapelle 
autbewahrt  wird.^) 

Wenn  die  Reste  aus  der  prähistorischen  Periode  auf  eine 
nomadifiirende  Jägerbevölkerung  zurückgehen  können,  so 
weisen  diejenigen  aus  der  Röfncrzrit  schon  bestimmter  auf 
förmliche  Ansiedlungen  hin.  Bei  Römerswil,  Gemeinde  Küss- 
nach,  am  Westfiiss  des  Rigi,  wurde  i8iü  ein  Älünztopf  mit 
2000  Stücken,  meist  von  Gallienus.  ausgegraben,^)  und  1IS44 
wie  1879  folgten  vereinzelte  Münzfunde  bei  der  Burg  Küssnach 
nach.^)  Aber  auch  im  Osten  des  Rigi,  im  eigentlichen  Lande 
Schwiz  hat  die  Römerzeit  ihre  Spuren  hinterlassen.  Im  Jahre 
1857  wurde  zu  Rickenbach  am  Fusse  des  Miten  auf  einem 
mit  Steinen  übersäten  Abhang,  den  die  Besitzer  zu  reinigen 
im  Begriff  waren,  neben  einem  grossen  Stein  i '/a'  tief  im 
Boden,  eine  grössere  Anzahl  römischer  Gegenstände  entdeckt: 
zwei  Glöckchen  in  Bronze,  zwei  fein  gearbeitete  bronzene 
Schöpfkellen,  von  denen  die  eine  auf  der  Handhabe  den 
Fabrikstempel  A  C  A  trug,  i-in  Armbund  und  eine  Agraffe 
von  Silber,  eine  gerippte  blaue  Glasperle,  ferner  eine  Gold- 
münze von  der  älteren  Faustina  und  80  Silbermünzen  von 
Kaiser  Otho  an  bis  auf  Septimus  Severus  hinunter.^)  Zu 
Steinen  wurde   eine  Silbermünze  des  Trebonianus  Gallus.  zu 


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4 


t 


I 


')  F,  KelUr^  Beilage  zur  archäol.  Karte  der  Ostschweiz,  S.   10. 

*)  F.  Keller^  Anzeiger  für  Altertumskunde  II,   357. 

*•)  Anzeiger  für  Schweiz.  Geschichte  um!  Altertumskunde  XIII,  S.   IH. 

*)  Mitteilung  des  Herrn   Heu-rli, 

*)  Anzeijjer  für  schweif.  Gcschichti.'   und  Altertumskunde  XIU,  S.   15. 


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Brunnen  zwei  römische  Kupfermünzen  gefunden.')  Von  altem 
Funden  antiker  Münzen  auf  der  Altmatt  der  Iberger  Eg'g", 
im  Muottatal.  im  Gibolwald,  auf  Eigenwies,  zu  Morschach 
und  anderwärts  berichtet  Fassbind.*)  In  der  Nähe  der  Sihl- 
quellen  will  man  sogar  gepflasterte,  stellenweis  gemauerte 
Strassen  romischen  Ursprungs  gesehen  habcn.^)  Jedenfalls 
beweisen  die  über  das  ganze  Land  zerstreuten  Münzen,  dass 
wir  es  bei  den  Objekten  in  Rickenbach  nicht  blos  mit  oint^m 
ganz  vereinzelt  stehenden,  etwa  auf  Flucht  in  die  Wildnis 
zurückzuführenden  Funde  zu  tun  haben. 

Auch  in  Uniera^ald^fu  speziell  in  Obwalden,  sind  Spuren 
romischer  Besiedlung  zu  Tage  getreten.  In  den  Fünfziger 
Jahren  wurden  auf  dem  Landenberg  zu  Samen  bei  Erstellung 
eines  Wohnhauses  ein  römisches  Lämpchen  und  ein  Tränen- 
flä&chchen  aus  Tlion  ausgegraben,  welche  Gegenstände 
sich  jetzt  im  historisch-antiquarischen  Museum  zu  Sarnen 
befinden.  Eine  grosse  Olla  wurde  durch  Steine  zermalmt, 
ebenso  Ziegeistücke.  Im  Sarner  Museum  befinden  sich  femer 
g  Kupfermünzen  von  Gallienus,  Victorinus  und  Tetricus. 
die  bei  einer  Ausbesserung  des  Weges  von  Samen  nach 
Kirchhöfen  zum  Vorschein  kamen. ^)  Eine  Römermünze  wurde 
in  Sachsein,  eine  Silbermünze  dos  Vespasian  nebst  Münzen 
aus  dem  III.  und  IV.  Jahrhundert  zu  Giswil  gefunden.^) 

Für  Uri  wird  ein  Münzfund  zu  Alturf  erwähnt.^)  Ein 
Silberdenar  des  Tiberius,  der  iö6o  zu  Schaddorf  gefunden 
wurde,  befin<let  sich  in  der  Sammlung  des  fünf* >r tischen  Ver- 
eins.'^t  Ob  der  Name  ^Bürglen^,  welcher  für  das  bekannte  Dorf 

*(   Mtltdlun^  <k*Ä   MtMTii  I/rterfi, 

-)  de  sc  huhu-  lies  Kiintoits  Scbwiz,  S.   li. 

*)  MitU-ilung  des   Herrn  Ileitrfi. 

*)  A'iithUf^  An/ei^jcr  für  schwt-ii.  Allcrlumskumlc  VT,  *!.  Die  Nafhricht 
«k»  ( )l»*dl(lcncr  Voik?*frcumlc!.  l8yi.  Nr.  14,  dass  tOmiscIiP  WÄffen  in  der  Sfhwrmtli 
{^efutidca  worden  >»cicn,  lut  sich  bet  uäberei  Ptüfuii);;  uU  itri^  lieraiisgc^u-tll 
(Mlttcilniiß  drr  Hcrrm  Konsul  Angst  und   Konsi-rvator   Uirick). 

*)  MiUrilung  des  Herrn  Wiertt.     Vgl.  Geschichlsfr.   20.   123. 

•)  r.  i.tfbcnou,  GeuJi.  der  Krtfiherm  von  Attingbausen,  S.   i, 

')  Geüchichisfr.  20,   132. 


V  h'/ij  >y';7  ijrktjri<3]ir  h  ^rrsch'-ini,  also  auf  kr-inf- mittelalterliche 
l'/ur/  /urti' J<;(''h"n  kann.  *l<-r  f<rrn'-r  im  oVrrst*-n  Reusstal  bei 
'iuriii'-lhn  wi<'«J<-rk'-ljrt,  «-in  Zeu^^^nis  für  einstig-e  römische 
\Utitt'urt'>ti'  i^t,  w'i<-  <]as  in  d'-r  Khene  nach  der  Ansicht  der 
^tw\i'i^\t'^uu  All'-rttJinsforsch'T  n-gelmässig  der  Fall  sein  soll, 
wn'fi/'  i'  li  iii<  lit  zu  <nlv:h('iden.  Der  Xame  Muren  >  der 
<'li'*n(.i!K  ''in  un/vv*'iO'Iliaft<-r  Zeuji^e  für  römische  Ansiedlungen 
si'\n  soll,  lindct  sich  unweit  des  oberen  Bürglen  bei  Wiler. 
M*rkwnrdi>^  ist,  dass  sirh  die  Bezeichnung-en  -? Bürgein  und 
Vliir.irlier  au<  h  in  l'rit<*rwald(?n,  bei  (yiswil,  wo  der  oben 
crvvalini«*  Miinzfund  gemacht  wurde,  zusammenfinden.  Bei 
Si  li.tddorf  lii'gt  ferner  ein  "Kasteln'^,  was  auf  ein  römisches 
( ';ts!e|I  gedeutet  Werden  könnte.  ')  Ks  wäre  zu  wünschen, 
diiss  dii*  (ii'sehirhtsfreunde  d<'r  llrschweiz  auf  diese  Stellen 
iln*«'  Aulnierksand<eit  riciiten  und  genauere  Nachforschungen 
an  densellx'n   xeranstaUen  würden. 

<)liglei(|j  die  gr(»ss<'  Verkehrsader,  welche  heute  durch 
die  /ent raNeh wei/  fülirt,  di(»  ( iotthardstrasse,  zur  Zeit  der 
KtMuer  /weilelios  muh  nicht  g<M">ffnet  war  und  deshalb  weder 
ilii'  l*eutinger*sclie  Tafel  noch  irg(Mul  eines  der  aus  dem  Alter- 
tum t»ut  uns  g*^kun»inenen  Itint^arien  einen  Weg  durch  die 
WaUlstättt»  lultT  tnnen  l*unkt  darin  verzeichnet,  so  ist  doch 
Widu'M  heiidiih  ilen  Krämern  das  iiotthardmassiv  nicht  so 
^au/  unhekauiu  gehUelKM»,  als  nian  gewöhnlich  annimmt. 
<  asar  benurkt,  lUiss  der  Rhein  im  (lebiet  der  Lepontier 
entspringe,  weh  ho  di<^  Alpen  bewohnen.-)  Darnach  würde 
lUe-ser  Statiun.  der  ilein  l\il  Itnentini  den  Xamen  gegeben 
hat»  sich  üher  die  Wasserscheide  hinüber  ins  Urscrentai 
uiul  l\i\etseh  erstreckt  haben.  Wenn  Augustus  das  IWtih's 
\\\\x  K'tn,  'V  ^u  (•.'>/;''  IVvn  in^   verband,"*'  so  muss  den  Römern 

}         die  uugelieure    l.aitgsspalte    im  Viebirge    von    Msirtinach   bis 

t 

=  >     ^.  ;    .     l\:iK.!n,iUr   ,k)    K.'UvLt'iVii    ::n    L.t;Kk'  l'r-..    Mut.    ö.t   Aatiq.  O^fs. 

i  i>  hl.:: .  M  u..:-vu-:i  \.  \. 


L 


Cur  als  ein  Ganzes  erschienen  sein,  und  sie  werden  den 
direkten  Weg  von  einer  Landschaft  in  die  andere,  der  über 
die  Furka  und  Oberalp  durch  das  Urserental  führte,  schwerlich 
unbenutzt  gelassen  haben.')  Darauf,  dass  diese  Strasse  von 
Wallis  nach  Rätien  eine  uralte  ist,  deutet  auch  der  Xame 
«Hospcntal  ,  der  nicht  erst  seit  Eröffnung  des  Gotthard- 
passes  entstanden  sein  kann,  der  vielmehr,  wie  seine  schon 
1285  urkundlich-)  vorkommende  Umdeutschung  beweist,  von 
den  deutschen  Besiedlern  des  Urserentals  vorgefunden  worden 
sein  muss,  Dort  war  vermutlich  schon  zur  Römerzeit  ein 
hospitaculum.  eine  Herberge  für  diejenigen,  welche  die  wal- 
lisich-rätische  Strasse  benutzten. 

Auch  andere  Ortsnamen  im  Urserental  deuten  auf  alte 
römische  Bevölkerung  hin.  lUrseren*  (Ursare  1236,  Ursaria 
1285)  selbst  ist  ein  romanisches  Wort,  das  in  Orsieres  im 
Unterwallis  wiederkehrt.^)  Romanischen  Ursprungs  sind 
femer  die  Ortsnamen  Realp  [Riralb  1363.  Ricalp  i3t»0/) 
Guspis  (Cuspnio   1331)°)  u.  a. 


M  VrI.  auch  NüscheUr^  Jahrbuch  des  Schweiz.  Alpenklub  VII,  58. 

*)  Rcgwtcn   Nr.  293. 

^)  Die  Ableitung  von  unus  war  schon  im  Mittelalter  gebräuchlich,  da  die 
Familien  ron  Hospental  und  von  Mos  einen  Baren  im  Wapjien  fütirten  ((rfr.  25,  317). 
Gatuktt^  Ortsetymologischc  Forschungen  S.  75  briDyt  dagegen  das  Wort  mit  dem 
itjüieniachen  orto,  Otrsle,  in  Verbindung. 

^)  Gatschet  S.  296  stellt  (Limit  Hiaipa  im  Blegnotal  zusammen  und  erklärt 
c«  alä  rnyalpa,  Bachalp. 

^)  Cie&chichtsfr.  41,  70.  Noch  der  gewöhnlichen  Annahme  dürften  allerdings 
dirv;  Nauien  nicht  für  eine  frühe  Komanisirung  von  Urseren  angeführt  werden. 
<U  aacfa  derselben  das  Tat  erst  im  ^fittelJdtcr  von  Rätoromanen  aus  ilem  Tavetsch 
bcuedeU  worden  »ein  soll,  die  dann  um  1400  bei  Anlass  der  Verbindung  mit 
üri  die  deutsche  S|>r*che  angcnonmion  hätten ;  ^o  Burkhürdt  in»  Archiv  für 
ftchweix.  Geschichte  I\*,  55,  O2,  StuJrr,  WaUiser  und  Walser  33,  u.  a.,  ohne  freilich 
ivjend  welche  Beweise  dafür  beizubringen.  Die  l^rkunden  beweisen  %-ielmehr  das 
Gegenteil,  dass  das  Urserental  seit  seinem  Eintreten  in  die  Geschichte  von  einer 
deutsch  p.ilenden  Bevölkerung  bewohnt  war.  Trotz  ihrer  Zugehörigheit  2um  Kloster 
Dis»mtis  Urkunden  die  Landleute  von  l'rseren  «chon  1309  <leutsch  (Geschichtsfr.  25, 
315  u.  318) ;  auch  ihre  urkundhch  überlieferten  Namen  sind  fast  ohne  Aus- 
mdimc  deutsch  (Reg«tcn  Nr.  293,  497,  632.  671).  Platüa  (die  currätischen 
HeriKhiiften  der  Fcudalzeit.  S.  215)  vermutet,  die  deutschen  Bewohner  vun  Urseren 


to 


Aber  diese  romanischen  Ortsnamen  bleiben  nicht  auf 
das  im  ganzen  Mittelalter  mit  Rätien  verbundene  Hochtal 
auf  der  Nordterrasse  des  Gotthard  beschränkt ,  sie  finden 
sich  auch  unterhalb  der  trennenden  Schlucht  der  SchOllenen, 
deren  Bezeichnung  selber  auf  ein  romanisches  scaliones  (Felsen- 
tritte) zurückgeführt  vvirdJ)  Der  romanische  Ursprung  für 
<  (xöschenen  ■>  darf  wohl  als  erwiesen  betrachtet  werden,-) 
ebenso  derjenige  von  ^Gurtnellen^^)  und  -Inschi-.'*)  Der 
Aufstieg  zum  (iomerental  heisst  ^Schallen*,  worin  wiederum 
das  lateinische  scala  steckt.  Von  ^Silenen-  (Silafia  857)  ist 
eine  deutsche  Erklärung  meines  Wissens  noch  nicht  versucht 


«?ien  eine  Walser  Colonie.  Dafür  würde  f..  B.  das  1285  erwähnte  Geschlecht  derer 
von  Glurinchen  sprechen,  das  sich  auch  im  OberwaIHs  wieder  findet,  ferner  die 
Ueliereinstiniinuug  der  Bauart  der  Häuser  im  südlichen  Uri,  Urserentol  uud  Obcr- 
walUs  (siehe  Exkurs  i  von  Herrn  Prof.  l/unoiket).  Aber  das  Umgekehrte  ist 
mindestens  ebenso  wahrscheinlich,  dass  von  Uri  .lus  die  Germanisinrng  des  Ursercn- 
laJes  und  des  <_")bcrwanis  erfolgte.  Das  Gesclüechl  derer  von  Mo.s  ist  nachweislich 
umer'schen  Ursprungs  (Regelt.  604). 

')   Gatschet  S.  34. 

-)  Gatschet  S.  41  leitet  das  Wort,  das  auch  in  «  Geschinen »  im  Wallis  wieder- 
kehrt, aus  dem  mittel  lateinischen  (asatin  oder  casaittia  ab.  Ein  Einsender  im  «Vater- 
land» 1883.  Nr.  06  macht  auf  das  Wüllisor  Wort  *  Gaschi »  =  geringes  armseliges 
Haus  aufmerksam,  das  nichts  an<kres  als  casa  ist  und  dessen  Mehrzahl  noch  heut 
im  Walliser  Deutsch  •  Geschinen  •  lautet.  Vgl.  auch  das  italienische  Casdna,  Kuli- 
weide,  Melkerei.  Die  älteste  urkundliche  Form  des  Nameni  lautet  <Gesckendon* 
(I2QI.   Reg.  Nr.   324). 

^)  »Gurtnellen  ^  (Die  *  Gurteneiter  ■  1257,  Reg.  Nr.  166  ;  vgl.  Gescbfr.  22,  240) 
wird  von  Steub  auf  ein  romanisches  ccrtinelta  oder  corh'gnoia.  Deminutiv  von  curtrs, 
Hof.  zurückgeführt  (zur  rhälischen  Ethnologie  S.  147).  Ein  millellitein.  airtittflla 
finde  ich  bei  Jiuck^  Alemannia  XII.  260.  Diese  Ableitung  liegt  doch  viel  naher, 
als  diejenige  Brand^tetters  (Geschichtsfr.  44,  250)  aus  einer  Zusammenselzung  mit 
dem  ahd.  A/w/,  Hügel»  zumal  derselbe  Name  auf  rätischem  Gebiete  als  "  Gurtinol  • 
im  grossen  Walsertale  und  •«  Gortnicl  -    im  Moniafun  wiederkehrt.    yStfub  S.  91.) 

*)  '■Vfitschinon»  1291  (Reg.  Nr.  324),  -Untztnon*  r30()  (Reg.  Nr.  497). 
«  Onuhi»  1321  (Reg.  Nr.  620)  wird  von  liranäsMUr  wohl  mit  Recht  mit  dem  im 
Urserental  im  XV.  Jahrh.  vorkommenden  Lchnworte  •  Inschinen ',  womit  bestimmte 
Landparzellen  bezeichnet  wurden,  in  Verbindung  gebracht  und  von  Uncia  im  Sinn 
eines  Flächcnmasscs  abgeleitet.  Bück  ■Rätische  Ortsnamen-  in  der  -Alemannia» 
XII,  23Q  weist  auf  •  Unst'n  >  bei  Imst  und  *  (/mihrn*  im  Allgäu  hin,  dessen 
urkundliche  Formen  die  Abkunft  von  o/hus,  Erle,  im  Bergamaskischen  f^iunü. 
erweisen  sollen. 


4 

4 


A 


M 


I 


worden;  auch  -Moi),jion%  woraus  die  Volksetymologie  Meien 
g^emachl  hat.  -  Gracun^  (Z'Grag*gen),  '  Trimerron  - ,  (Tolzür» 
<Golzerenl,  •  Chersellon»,  der  alte  Xame  für  das  Madcraner- 
tal.  machten  schwierig  aus  dem  Deutschon  abzuleiten  sein,') 
Im  Maderanertal  finden  wir  femer  die  romanisch  klingenden 
Namen  Glausen,  Silplen,  Ga.schel,  Guferen,  Rcsti  Tschingel  etc 
Talabwärts  trägt  das  schon  erwähnte  Kasteln-^  bei  Sch;iddorf 
den  romanischen  IVsprung  im  Gesicht.  Die  vGand:  bei 
Belzlingen  und  im  Schächental  erinnern  an  ein  im  ganzen 
rätoromanischen  Gebiete  von  (rlarus  bis  ins  Welschtirol 
hinein  gebräuchliches  Wort  für  ^  steinige  Halde  .2)  /Gronont, 
jetzt  Gruontal,  kehrt  in  den  rätischen  Flurnamen  Gom, 
Grün  wieder.-**)  Rofeien^.  wie  ein  Gipfel  in  der  Kette  des 
Rossstocks  und  eine  Höhe  über  dem  Schächental  heissen, 
findet  seine  Verwandten  in  den  rätischen  Rcnun^  Rufe  tu 
Ruheirt})  Der  Xame  Uri  {Urcn^  Uronia,  Urnftia)  selber  wird 
auf  das  rätoromanische  -nr^  =  um,  Rand,  Küste,  zurück- 
geführt und  würde  also  das  Seeufer  bedeuten.  Dem  steht 
freilich  eine  gleichwertige  deutsche  Ableitung  von  eimm  alt- 
deutschen wr,  Wasser,  feiner  Regen,  gegenüber,  das  noch 
in  dem  in  der  Urschweiz  gebrauchten  Adjektiv  ^uro,  "urig* 


'j  ^MoigioHj  1246  (Reg.  Xr.  118),  Motott  1249  (Nr.  ijj).  Zu  'Oracun* 
CO.  i3c»o  (Xr.  43U  vgl.  rin4:ges  im  MnnLafun  (.S/rn/J  S.  185).  •  Trimcmin  -  1200 
(Nr.  312),  wird  von  ^uck  .1.  a.  O.  272  als  -Urmhtnria  »  erklärt.  Zu  *  Goltz run  > 
CA.  1500  (Xr.  411),  (ioltrcren  1370  (Gfr.  22,  257),  Gf>llzür  1385  (Gfr.  27.  320) 
*^.Oa]t«icb:ir>imKhcinu!  {^SUnb  147), zu  ^Chersolon  >  1291  (Key. 324),  •  Kersellon  ^ 
ca.  1300  (Reg.  Xr.  431)  Gerscila  bei  Vadtu,  Garsail  im  Leditol.  GriselU  bei  Raok- 
weil  etc.  \^SUub  S.  187).  D<r  Xamc  •  Ma<IcrancTtaI  -<  selber  kommt  nicht  in  Belnicht. 
[Ia  ot  von  der  KaniiÜe  .\ftuirait  hcrruhrl.  welche  im  I7.jnhrh.  das  Kiscnbcrpwcrk 
km  TaIc  t«tricb  {Sikmiä.  Gesch.  des   Frcislaals  Uri  1,    10), 

^)  Zu  -Gand  .   vgl.   Umk  a.  a.  O.  S.  248. 

*)  Zu  Or<**t<m  1284  (Reg.  Xr.  289)  vgl.  Grono  bei  Bergamo,  Grones  bei 
Campin»  Gmn  bei  Albein»  und  die  sonst  da  und  dort  in  Rätien  z\i  findenden 
Flurnamen  Grün,  Orntto,  Grona  etc  (/>'//**  S.  249,  Steno  S.  i8(>).  Ücr  letztere 
Intet  ilir«  Xainrn  von  einem  rälischen  Carima,  Biick  von  dem  mittellatcin.  Gora, 
O^rna,   Wasserleitung  ab. 

*)  Steub  S.  203.  Der  Xnme  wird  jetzt  zuweilen  wegen  der  SchreibweiÄC 
RAphaim  Güsdi  Rop-haim  ;:esprnchcn ;  vgl.  Schmidt  (iesth.  vnn  Uri  I.   35. 


12 


für  anhaltendes  Regenwetter  fortlebt,  so  dass  es  das  Regen- 
oder Sumpfland  bedeuten  würdeJ) 

Auch  in  Sc/nviz  finden  sich  Lokalnamen,  die  schwerlich 
einer  ungezwungenen  deutschen  Deutung"  fähig  sind  und 
auf  eine  voralamannische  Bevölkerung  zurückgehen  dürften; 
so  Miten  {Mitun  ca.  1217),  Perfiden  [Benndin  ca.  i  2 1 7),  Tschalun 
bei  Iberg,  Muototschi,-)  Urmi  (131 1),  <^InclusinC'^  (1302  er- 
wähnter Berg  bei  Morschach)  u.  a.  Ob  Lowerz.  wirklich 
auf  einen  altdeutschen  Eigennamen  j.uwert  für  Liutwart 
zurückzuführen  und  nicht  vielmehr  mit  den  rätischen  Lavers, 
Lo/ers^  Lufcrs  in  Zusammenhang  zu  bringen  ist,  la^^sen  wir 
dahingestellt.**) 

Was  Untenvolden  betrifft,  so  ist  für  *  Samen  ;  zwar  die  Mög- 
lichkeit einer  deutschen  Deutung  nachgewiesen  worden;  aber 
die  mehrfachen  Analogien  auf  rätischem  Boden»  das  Sanital 
bei  Bozen,  Sarna  im  Val  Camonica.  der  Hof  Sarn  oder  Same 
im  Domleschg  legen  doch  die  Annahme  rätoromanischen 
Ursprungs  weit  näher.^)     Dasselbe   gilt   für  tStans»,    dessen 


I 


I)  Die  romanische  Ableitung;  bei  Gatscfut  S.  45,  wo  jiu^Icich  tlie  gewöhn- 
liche Ablciiung  von  ür  t=  Urochs  widerlegt  wird,  tUe  deutsche  aufgestellt  von 
Brandstrttrr  Cifr.   42.   lOj  ff.    \'gl.  awch  Schweiz.  Idiolikon  I.   S.  420. 

'')  Südl.  vnn  Ingenbohl,  schmi  1302  erwilhnt.  Vgl.  ila/u  airw.  w«//,  Hügel, 
matafjch,  mitf/tticio,   Stfuh  3O. 

ö)  Die  deutsche  Allleitung  Iwi  BrandsMttr  Gfr.  26,  317.  Vgl.  Labors  {Laneis 
XII.  i>acc)  bei  Meran,  I-avers  bei  Kiss,  Lüfers  {Lööers  XII.  saec.)  bei  Bozen. 
Lofers  in  Salzburg,  Luferi  bei  N'fttters  (Innsbruck).  Steub  S.  193  leilol  diese 
Namen  von  einem  räti^urhcn  /.arttritsa  ab.  Nach  Bück  S.  231  gingen  sie  dagegen 
wie  Avfrs  auf  das  miUellateinische  aquerhim  ^  W.^iicrleittmg.  Bach  zurOck,  da* 
sich  mit  dem  Artikel  in  Pagurr,  faiu-r^  Ct/fer  verwandelt  hätte. 

*)  Gatsciut  leitet  Samen  {^Santuna  1036.  Sarnon  1045)  vom  Saarb»um 
der  Pappel,  ab  und  wei»t  die  ronuni<>cbe  Deutung  durch  die  Berufung  auf  die 
Endung  €  twfi »  ab,  in  der  dnii  deutsche  *  riit'n  •  liege.  Diese  Endung  nntt  I^eweist 
indes  durchaus  nichts.  Die  Ortsnamen  Silenen  und  Bürgein  Luiten  K57  Si/n/ta 
und  Burgilld,  im  XIII.  Jahrb.  SiUnnon  und  Burgeton.  Nadi  dieser  Analogie  wäre 
die  ursprüngliiijie  Form  für  Samen  Sarna.  Die  Ableitung  BranäsMttrs^  Gft.  42, 
S.  180,  von  der  indi^ermani sehen  Wurzel  sar  =  Bach  liefert  keinen  Bewei*  ftir 
die  speziüäch  deutsche  Herkunft  (ie>  Namens.  Über  die  Analogien  auf  rätischem 
Boden  vgl.  Statb  S.  206.  Lütoif,  Gfr.  20,  291,  A/oAr,  Cod.  Diplunuticus  I, 
182,   11,    3t>2. 


d 


Name  mitten  unter  lauter  romanischen  im  Tirol  wiederkehrt.') 
Ganz  ans  Romanische  klingt  -Rudenz*  an,-)  Auch  der 
mittelalterliche  Name  des  Pilatus,  'Frackmunt*  {fractus  mons, 
der  ^gebrochene  Berg  ?)»  den  noch  jetzt  zwei  Alpen  auf 
seiner  Obwaldnerseite  tragen,  darf  wohl  als  ein  Denkmal 
der  einstigen  Romanisirung  der  Umgegend  des  Vierwald- 
stättersees  betrachtet  werden.**) 

Ob  die  Reuss,  Muotta,  Sihl,  Surenen  (Surannnn  1210) 
ihre  Namen  erst  den  Alamannen  oder  schon  frühern  An- 
wohnern verdanken,  mOchte  schwer  zu  entscheiden  sein,  da 
die  zur  Bildung  von  Flussnamen  gebräuchlichen  Etyma 
den  arischen    Europäern   so  ziemlich    alle    gemeinsam  sind.*) 


M  ßrariäjUtt<T  (Gfr.  26»  319)  erklärt  mit  Recht  tlie  1148  im  Adjektiv 
Sta^mrNs'S,  dann  wieder  1179  und  I184  vorkommende  Form  Stuffn^s  und  Stagnts 
als  einen  Versuch,  einen  unverstandenen  Namen  au»  dem  Lateinischen  zu  deuten ; 
die  wfthre  aiie  Fonn  lautet  Siannes,  50  1124,  1157,  1159»  1188,  1189,  1190, 
13 18.  Setne  an  «ich  sehr  ansprechende  -Deutung  al»  des  lokativen  Genitiva  von 
•lern  iJldeui&chen  Eigennamen  Stnnno  wird  aber  durch  das  Vorkommen  desselben 
Ortsnftmcn»  im  Tirol  in  rein  romanischer  Gesellschaft   (StcttÖ  S.   loS)    zweifelhaft. 

-»  Sfntb  S.   147. 

*J  In  der  Utrinisthcn  Form  kommt  der  Xame  meines  Wissens  zum  ersten 
Mal  in  einer  angeblich  im  IX.  Jahrh.  unter  Karl  III,  ausgefertigten  Urkunde  in 
i3on  aus  dem  XI.  Jahrb.  stammenden  Rodel  des  Klosters  Luzem  (Gfr.  I,  156),  in 
»!er  deutschen  im  Luxcmer  Ratsbuche  ad  1387  {ßolthnsar,  Merkwürdigkeiten!,  161, 
AfiClcilungen  der  Antiquar.  Gesellsch.  Zürich,  XII,  Heft  4,  S.  3)  vor.  Gegen 
lÜ*"  Annaliine.  dtr  Name  sei  der  Phantasie  mittelalterlicher  Mönche  entsprungen, 
»cheint  tnir  der  Umstand  zu  sprechen,  dass  derselbe  bis  auf  die  neueste  Zeit  an 
^wissen  Alpen  haften  blieb,  ferner  die  schon  im  Mittelalter  stark  umgewandelte 
Form.  1587  heisst  er  *ditr  Frockmünd  s  1498  Frcckenmunt  und  Frekmünl  (Zcitschr. 
för  whwrt/.  R«ht  X.  Rechlsqucllen  74).  Oder  sollte  der  Name  auf  einen  deutschen 
Eicenn.imen  /-'ra^munJ  zurückgehen,  von  welchem  ^l^x/ractus  mons  eine  mönchische 
Erklärung  wäre?  Die  Literatur  über  Pilatus  und  Frackmunt  siehe  bei  SgU^ 
Gcs^.  der  geogr.  Namenkunde  S.  136  u.  137. 

*)  Die  Reuss  (A'wid,  Riusa  im  1 3.  Jahrh.)  hat  ihr  Analogon  in  der  whwäbischen 
Itiss,  olC  /fussa,  in  einer  gallischen  Kttssa,  der  Üosanna  am  Arlberg,  einem  Üusano 
in  Ol>eritaJicn  etc,  die  Sihl  im  italienischen  SihiSy  in  der  rälischen  St/i  bei  Bozen, 
dir  Muoiia  in  der  deutscJun  J/ufa  (jetrt  Mnft)^  der  italischen  Mntma^  der  gallischen 
Matroma,'  s.  Huck,  Aleniannb  VIII.  S.  I73,  176,  180 :  XII,  a«7.  Die  Form 
Syfif^a    1018  (Regelt  Nr.   la)    scheint  eher   für   vorgeimanischen  Ursprung   von 


^    H 


Auch  auf  die  in  df»r  Urschweiz  häufig  vorkommenden  un- 
deutschen Bezeichnungen  ^^Balm^  für  überhangende  Fels- 
wände. '■  Rubinen  ■  irovwa)  für  Geröllhalden,  ^  Furke  und 
:  Furkelon  für  Pässe,  '  Gumm  für  Gebirg^mulden,  Tschin- 
gel >  für  kreisförmige  Vertiefungen,  wird  kein  Gewicht  gelegt 
werden  dürfen,  da  sie  wie  «Alpe^  selber  Lehnwörter  sind,  die 
nicht  notwendig  von  einer  frühem  Bevölkerung  herzurühren 
brauchen,  sondern  auch  von  den  romanischen  Nachbarn  im 
Süden  und  Osten  auf  die  Alamannen  übergegangen  sein  kön- 
nen.') Ebensowenig  wird  sich  aus  der  Wahrnehmung  gewisser 
rätoromanischer  und  tessinischer  Einflüsse  auf  die  Bauart  der 
Häuser  in  der  Urschweiz  etwas  auf  eine  frühere  Bevölkerung 
scbliessen  lassen,  da  die  Einwirkungen  des  nachbarlich<^n 
Verkehrs  zu  ihrer  Erklärung  ausreichen  dürften.-) 

Immerhin  bleibt  so  viel  bestehen,  dass  eine  grössere 
Anzahl  von  Orts-  und  Bergnamen  der  Waldstätte  ihn-  Ent- 
stehung nicht  den  Alamannen  verdanken  können,  dass  sie 
vielmehr  auf  vorgermanischen  Ursprung  zurückgehen  müssen. 
Halten  wir  diese  Tatsache  mit  den  römischen  und  vor- 
römischen  Aniiquitätenfunden,  die  selbst  in  entlegenen  Seiten- 
tälern gemacht  worden  sind,  zusammen,  so  wird  wohl  kein 
Zweifel  mehr  daran  möglich  sein,  dass  der  alamannischen 
Bevölkerung  der  Urschweiz  eine  andere  vorausgegangen 
ist,  dass  schon  zur  Römerzeit  das  Land  um  den  \'ierwald- 
stättersee  keine  Wildnis  mehr  war,  dass  -^seit  der  Zeit  der 
Pfahlbauten,  mit  denen  ja  der  ganze  Nordrand  des  Zuger- 
sees    besetzt    war,    die    Gebirgstäler    mit    ihren    wildreichen 


Sihl  zu  spreclirii.  Als  eine  ofienbarc  Zusammensetzung  mit  a^a  würJe  diese  Form, 
wenn  die  Wurzel  st7  flie^^sen  be<ieutel.  ein  Pleondsmus  sein,  der  »ich  daraus  erklärte, 
dass  die  deutschen   Einwanderer  den  Kamen  Sihl  schon  vtMrfhnden. 

>)  Ober  •  Balm»  vgl.  /»WX-,  Alemannia  Xil,  260.  über  «  Furke»  Gaiscket  25, 
•  Gumm*  Gittschtt  247,  ßtrlmgrr,  Alemannia  VIII,  143.  «Rubinen»  («an  ärr 
Kubinun  •  Gfr.  3.  235,  «an  Jrr  Ruu-intm  >  Gfr.  17,  251,  -«an  Rubinen  »  Gfr.  43,  345) 
kann  nicht,  wie  BraiuiitffUr  meint.  Plural  von  «  Rübi «  sein ;  es  ist  direkte  Cber- 
IragUDg  des  romaniMrhen   r<K't»a 

2)  Vgl.  den  Exkurs  I  von  Herrn  Prof.  Hunziker  im  Anhang. 


4 


I 

A 


■ 
I 


15 


Wäldern  und  herrlichen  Weideplätzen  ununterbrochen,  wenn 
auch  schwach  von  Jäger-  und  Hincnfamilien  bevölkert  ge- 
wesen sind.**')  Da  jene  Ortsnamen  ihre  Analogien  haupt- 
sächlich in  rätoromanischen  Landen  finden,  lie^t  es  nahe, 
sich  diese  Bevölkerung  als  eine  riitischc  zu  denken;  vor 
allem  aber  zeigen  sie,  dass  die  Romanisirung  auch  in  die 
Waldstätte  eingedrungen  ist,  wie  sie  die  hintersten  Täler 
Graubündens  orgriifen  hat. 

Über  die  Lebensweise  dieser  vorgermanischen  Bewohner 
würden  die  rätselhaften  Heidenhüftchcu  Aufschluss  geben,  wenn 
wir  sie  ihnen  mit  Sicherheit  zuschreiben  könnten.  Auf  Alp- 
weiden des  Kantons  Glarus,  auf  den  Alpen  Zimmerstalden 
und  Hessisbohl  im  Muottatal,  in  Riemenstalden  und  auf 
der  Alp  Rudsperi  bei  Kerns  sind  alte  Mauerreste  ent- 
deckt worden,  die  sich  bei  der  Untersuchung  als  Frtndanient- 
mauem  zahlreicher  (iebäude  enviesen  haben.  Die  Mauern 
bestehen  aus  rohen  Steinen  und  sind  nicht  mit  Mörtel  \'cr- 
bunden.  (irundform  und  Dimensionen  sind  häuhg  noch  ganz 
gut  zu  erkennen.  Auf  Zimmerstalden  waren  ca.  vierzig,  im 
Riemenstaldertal  mehrere  hundert  und  auf  der  Alp  Rudsperi 
gegen  zwanzig  solcher  Baustellen  vi>rhanden.  Der  gänzliche 
Mangel  an  Gerätschaften,  Küchenabfällen  etc.  liefert  den 
Beweis  dafür,  dass  diese  Hütten  nur  zu  temporärer  Unter- 
kunft dienten,  dass  sie,  wie  unsere  Sennhütten,  Sommer- 
wohnungen von  Hirten  waren,  dass  also  die  Bevölkerung. 
der  sie  angehörten,  bereits  die  Alpwirtschaft  betrieb.-) 

Anderseits  ist  es  gerade  das  Fehlen  solcher  Reste,  wa» 
die  Zuweisung  dieser  Hütten  in  eine  bestimmte  Zeit  »o  jfut 
wie  unmi^glich  macht.  Sie  können  an  sich  ebenso  gut  mitt»?l' 
alterlichen,  wie  frühalamannischen  oder  voralamannit^  ||«ti 
l*rsprungs  sein.  Das  Einzige,  was  auf  letzteren  hindeuii-c.  Ul 
der  volkstümliche  Xame  cHeidenhüttchenj.  da  dai^  V'^lk  im 


I)   F,  Keller^  Anateigfr  fiir  Altertumhkundfi  I,    19. 

^   Gtmsch,  Anzeiger  T  Altertumskunde  I.    ii  C   IX^.  JCAcMi^w^  m.   VI.  172- 


4. 


l6 


allgemeinen  mit  dem  Ausdruck  Heide  einen  Gegenstand 
aus  der  Verlassenschaft  einer  früheren  Bevölkerung  andern 
Stammes  bezeichnet,  sowie  die  daran  sich  knüpfenden  Sagen 
von  Urbewohnern,  die  aus  irgend  einem  Grunde  die  Gegend 
verlassen  hätten. 

Übrigens  weisen  auch  die  zahlreichen  romanischen  Lehn- 
wörter, die  in  der  schweizerischen  Alpwirtschaft  gebräuchlich 
sind,  auf  eine  Bevölkerung  hin,  die  darin  den  Alamannen 
vorangegangen  ist .  so  <.  Brcnte  *  (ital.  brrnta}^  \l  ^  Bulle  >. 
«Bulderen-,  'Bulgaren*  (lat.  btiUa,  ital.  bolh're),^),  <Etscher» 
(vom  lat.  acere,  sauer  sein)/'')  <Figler>  [vigilia),*)  <Gatzen-», 
*Gät7i>  (curw.  cazz^  cazza^  ital.  cazzä),^)  ^Gebsei  (lat.  gabata 
ital.  gavetta)^')  <Gon»  (ital.  cogtio^  lat.  congius)^)  <Käse>  (lat. 
caseus)t  « Motten  >  {modüis),^)  *  Schotten  >  (ital.  scotta^  vom  lat. 
excocta),  « Sirpe >,  c Sirte>  (vom  lat.  s€rum\^)  < Stafel  >  (lat. 
sfaSuium,  im  Livinertal  s/aiihy*^)  t Turner ^  (vom  lat.  lontare),^^) 
u.  a.  Es  wird  daher  kaum  viel  an  den  weiteren  Folgerungen  des 
zürcherischen  Altertumsforschers  auszusetzen  sein,  wenn  er 
sagt:  -^Die  der  deutschen  im  Besitze  und  in  der  Benutzung  der 
Alpenweiden  vorangegangene  Bevölkerung  ist  aber  keine 
andere  als  die  rätoromanische.  Von  dieser  ist  die  Kenntnis  der 


4 

4 


1)  Auf  dem  Rücken  getragen»    Milchge^hirr. 

*)  KJUeklümpchen  beim  Kisen. 

^  Saure  Schotte,  dazu  dieneml,  n.H-h  der  Käsebereitnng  die  K^Miiilch  noch- 
nuüb  £ur  Bereitung  von  2iger  zu  scheiden. 

•)  Sthlafgemach  für  die  Hirten. 

*)  SchöpHtellr. 

«)  Kleiner  Zuber,  auch  Sch<JpnöffeI. 

^  Runde»  Milchgefäss. 

»)  Milchgei'äs«. 

»)  Molken. 

•*)  NachÜagerplatx  des  Vitrhs,  mit  der  Hütte,  wo  das  Vieh  gemolken  wird, 
dann  der  Fettplatz  nm  die  Hütte :  daher  *  staJeln  >,  eine  GrasB^che  von  Steinen 
und  Gesträuch  beireien  nnd  düngen,  den  feiten  Boden  remiehren. 

*i)  Der  drehbare  Pfosten  mit  Arm,  an  welchen]  das  Kä«-  oder  Sennenkessi 
aolgdi&ngt  und  Ober  dem  Feuer  gedreht  wird.  Die  ganxe  Zu>amnieasteUang  ver- 
danke idi  Herrn  Dr.  J^mf.  ätAa-A,   Mitarbeiter  am  Idiotikon. 


4 

4 


A 


n 


■ 
I 


Bewirtiing'  der  Alpweiden  an  die  deutschen  Einwanderer  über- 
gegangen, wie  die  Namen  vieler  Gerätschaften  und  Verrich- 
tungen in  der  Sennhütte  und  die  Benennungen  verschiedener 
Formen  und  Gestaltungen  des  Gebirges  genugsam  beweisen. 
Nur  allmälig  ist  die  deutsche  Bevölkerung  in  das  Hochgebirge 
hinaufgestiegen  und  dort  zur  Lebensweise  der  Hirten  über- 
gegangen. Denn  es  ist  kaum  anzunehmen,  dass  ein  von  einem 
ebenen  Lande  herkommendes  und  mit  dem  Feldbau  bekanntes 
Volk,  wie  die  Alamannen  und  Burgunder,  ohne  besondere 
Not  in  hohen  Gebirgsgegenden  sich  angesiedelt  und  einzig 
auf  den  Ertrag  der  Viehzucht  seine  Subsistenz  gründend 
die  mannigfachen  Genüsse  so  leicht  vergessen  habe,  welche 
ihm  die  Pflanzung  von  Kulturgewächsen  gewährte,  und  un- 
möglich, dass  es  sofort  die  Wohnsitze  in  einer  milden  Region 
mit  solchen  in  der  Nähe  der  Schnee-  und  Eisfelder  vertauscht 
habe.. ') 


b)  Die  Alamannen    in  der  Urschweiz. 

Über  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Germafiisirufig  der 
Urschweiz  erfolgte,  und  die  näheren  Umstände,  unter  denen 
sie  vor  sich  ging,  fehlt  uns  jede  historische  Kunde:  alles, 
was  darüber  in  älteren  Geschichtswerken  steht,  geht  auf 
die  Fabeleien  des  XV.  und  X^^.  Jahrhunderts  zurück.  Das 
Vergraben  des  Münztopfes  bei  Küssnach  und  der  zu  Ricken- 
bach gefundenen  Objekte  mag  als  ein  Fingerzeig  dafür 
angesehen  werden,  dass  die  Alamannenein/äüe  des  IIL  und 
IV.  Jahrhunderts  sich  bis  an  die  L^fer  des  Vierwaldstättersees 
erstreckt  haben.  Daher  wird  auch  die  Waldstätte  von  der 
allgemeinen  N'erOdung.  welche  die  Ostschweiz  in  Folge 
dieser  Einfalle  erlitt,  mitbetrofFen  worden  sein.  Die  ohnehin 
wenig  dichte  romanische  Hevv>lkerung  wird  noch  dünner 
geworden  sein,  manche  Lichtung  wird  sich  wieder  in  Wald 


*)  Anzeiger  für  schweizerische  Altrrtum«lcnn<le  I,    i8. 


■!■ 


i8 


venvandelt  haben,  und  die  vordringenden  Deutschen  mögen 
ein  wenn  auch  nicht  ganz  verlassenes,  so  doch  reichlich 
für  sie  Raum  bietendes  Land  j^etroffen  haben.  Im  übrig-en 
können  wir  nach  den  g^eschichtlichen  Zeugnissen  bloss  so 
viel  sagen,  dass  die  deutsche  Besiedlung  der  Waldstätte 
zwischen  den  Anfang  des  V.  Jahrhunderts,  in  welchem  die 
Alamannen  überhaupt  sich  in  der  Schweiz  festsetzten,  und 
die  Mitte  des  IX.  Jahrhunderts  fallen  muss,  wo  sie  als  eine 
vollendete  Tatsache  erscheint. 

Das  einzige  Material,  aus  dem  einige  Schlüsse  über 
die  Art  und  Zeit  der  Besiedlung  gezogen  werden  können, 
bilden  wieder  die  Orfsnamen.  Für  das  alamannische,  wie 
das  bairische  Süddeutschland  ist  überzeugend  nachgewiesen 
worden,  dass  die  zahlreichen  (Jrtschaften  mit  der  patronym- 
ischen  Endung  ingenr  (bairisch  'ing>)  die  ältesten  deutschen 
Gründungen  sind.  Diese  Orte  auf  «ingen»  sind  als  Nieder- 
lassungen ganzer  Sippen  zu  betrachten,  in  die  sich  die 
deutschen  Stämme  damals  noch  gliederten  und  die  sich  durch 
die  bekannte  patronymische  Endung  >inga^  als  Nachkommen 
eines  gemeinsamen  Stammvaters  bezeichneten.  Die  ala- 
mannischen  vSippen  Hessen  sich  bei  ihrer  Ansiedlung  vorzüg- 
lich durch  Rücksicht  auf  die  Landwirtschaft  leiten,  sie  suchten 
sich  den  Ackerboden  in  der  Ebene  aus  und  machten  am  Rand 
t>ergiger  Gebiete  Halt.  Daher  entsprechen  die  Ortschaften 
auf  <ingen>  in  Süddeutschland  genau  dem  Vorhandensein 
grosserer  FlÄchen  von  Ackerboden  und  hören  auf,  wo  das 
Gelände  mehr  eingeschnitten  ist,  Wald-  und  Weideland  vor- 
wiegen. Hier  kommen  dann  andere  Namen  in  Betracht,  die 
sich  samt  und  sonders  als  Gründungen  einzelner  Indixnduen 
charakterisiren  und  als  spätere  zu  betrachten   sind.') 


I 


•)  ßaumauH^  Di*  Ortsnamen  der  badischen  Baar  um!  der  Herrschaft  Hewen, 
in  den  Schriften  des  Vereins  für  tjcschichlc  und  XAturgesch.  der  EUar,  4.  Heft. 
HfrtUr^  Die  Ortsnamen  der  Münchner  Gegend,  im  Oberbairiscben  Archiv  XLIV^ 

S.    v^   ff. 


10 


I 


l 


Dieselbe  Beobachtung  ist  für  die  flache  Schweiz,  zumal 
für  den  Kanton  Zürich  im  ganzen  als  zutreffend  erkannt 
worden.  M  Fragen  wir  uns  nun,  ob  sie  auch  für  die  Täler 
im  Gebirge  gilt,  so  zeigt  ein  erster  Blick  auf  die  Land- 
karte, dass  die  Ortschaften  auf  >  ingen  in  der  Urschweiz 
verhältnismässig  selten  oder  dann  fast  ohne  Ausnahme  un- 
bedeutend sind.  In  Schwiz  und  Unterwaiden  finden  sich  gar 
keine  gn'>sseren  Orte  dieser  Art;  die  wenigen,  die  vorkommen, 
sind  blosse  Weiler,  vereinzelte  Höfe  und  Häuser,  die  auf 
den  meisten  Karten  nicht  einmal  angegeben  sind.-)  Einzig 
in  Uri  finden  sie  sich  in  grösserer  Anzahl  und  hier  in  erster 
Linie  im  Schächental  zusammengedrängt :  Spiringen,  Trudel- 
ingen, dann  die  urkundlichen  Merkelingen,  Mucnigingen, 
Heilprechtingen  ijeut  Hellprächtig),  Gunthartingen  (Gunt- 
hartig),  Gezelingen,  Gerartingen  (Gerenlingen),  Teigingen, 
Bliggcringen  (Bliggerig).  Ausserhalb  des  Schächentals  sind 
noch  zu  bemerken:  Folligen  bei  Treib,  Beroldingen  bei  Seelis- 
berg.  Menzingen  (Menzigried)  bei  Sisikon,  Maggingen,  Utzin- 
gen  bei  Altorf.^)  Hartolfingen  bei  Bürglen;  femer  Betzlingen. 
Meitschlingen.  Richlingen  auf  demGurtneller  Berg.  Wattingen 
bei  Wassen.  wozu  sich  ntjch  einige,  wie  es  scheint,  gänz- 
lich verschnllene,  aber  urkundlich  erwähnte  Orte  gesellen, 
so  ein  Diedoldingen  (1299),  ein  Bebingen  zu  Seedorf,  ein 
Lamphringen  zu  Erstfelden,  ein  Lütringen  und  Memmingen 
bei  .Silinen  (ca.  1 300),  ein  Wiggeringen  (i  3 17)»  ein  Lougastingen 
zu  Altorf  11318),    Starfeldingen    zu  Silenen  (1321),  u.  a.     Ob 

M  -l/ovr  r.  Kn<^nau^  Anzeiger  f.  S.  fr.  V,  157,  BrandsUtter^  Gfr.  42,  195  ff, 
2|  Di«  Dufonrkarte  onthäll,  abgfwhen  vor  der  Tröligenalp  am  H(?Dgsll>erg, 
fnr  Schwif  gar  kein»*  Namen  auf  •ingijn«  'Hier  *  i|fen  = :  dag^en  finde  ich  auf 
Bl.  J07  dr^  Typogr.  Atla*.  (Art)  die  Flurnamen  Dütigftu,  Diezigrn  "und  6Vr- 
hr^ehUgtn  im  Stcinerbcrg.  Ein  SchrtHking<n  liegt  am  ürmibcrg  (Gfr.  36,  275),  ein 
'Begingen^  im  Dörfchen  Engibcrj»  (Mej'er  v.  Knonavi.  Der  Kanton  Schwiz, 
S.  3 19».  In  Unlcrwaldcn  verzeichnet  die  Dufourkarte  Ihittig  (Hattingin  im  flitcsten 
Engrlbcrger  Urbar)  W\  Emmelten ;  urkundlich  erwilhnt  werden  Püringen  (Viringin), 
ein  Hof  in  '.>iiburgen.  Vohngen  in  Ennetbtirgcn  und  Isenrmgcn,  Gemeinde  Bcckcnricd. 
*)  Die  N'Amtfn  Maggigen  und  Ützigen»  die  Schnuä  in  seiner  Geschichte  des 
Frdsto&ts  Uri  noch  an/ührL  «ind  heute  vprijchollen. 


20 


Namen,  wie  Litzigen,  Färnigen,  Fütrigen  (im  Meiental) 
ebenfalls  die  patronymische  Endung  enthalten,  scheint  mir 
zweifelhaft;  jedenfalls  hat  das  mehrfach  in  Uri  vorkommende 
*Stotzigen'  nichts  damit  zu  tun,  da  es  einen  Bergabhang 
bezeichnet. 

Wo  aber  nun  auch  diese  Orte  vorkommen,  so  entspricht 
ihre  Lage  und  Beschaffenheit  durchaus  nicht  den  Beobach- 
tungen, die  für  Süddeutschland  und  für  die  flache  Schweiz 
gemacht  worden  sind.  Die  Gerbrechtingen,  Diezingen  und 
Dietingen,  d.  h.  die  Nachkommen  des  Gerbrecht,  des  Diuzo 
und  Diuto,  haben  ihre  Wohnung  im  Steinerberg  und  nicht 
in  der  Talfiäche  aufgeschlagen.  Die  Nachkommen  des  Viro  und 
Voko  haben  sich  den  Bürgenberg,  die  des  Haito  den  Berg  bei 
Emmetten  ausgesucht.  Etwas  besser  gelegen  ist  die  An- 
siedlung  der  Isenharingen,  der  Nachkommen  des  Isanhar. 
welche  einen  der  vier  Teile  bildet,  aus  denen  das  heutige 
Beckenried  entstanden  ist;')  aber  zu  einer  eigenen  Gemeinde 
ist  sie  auch  nicht  erwachsen.  Folligen  bei  Treib  (die  Nach- 
kommen des  Folkol  klebt  zwischen  See  und  Berg,  Berol- 
dingen  (die  Nachkommen  des  Beroldi  ist  ein  vereinzelteü 
Haus  auf  der  Hohe  zwischen  Bauen  und  Seelisberg,  Menzig- 
ried  (die  Nachkommen  des  Meinzo),  lieget  auf  den  Felsen 
oberhalb  Sisikon.  Maggingen  (die  Nachkommen  des  Macco). 
L'tzingen  (die  Nachkommen  des  IIzo).  Betzlingen  (die  Nach- 
kommen dosBezilo),  Hartolfingen  (die  Nachkommen  des  RatoU) 
bei  Alttjrf  und  Bürglen  bestehen  je  aus  einem  oder  einigen 
Häusern  allerdings  in  der  Ebene.  Meitschlingen  (die  Nach- 
kommen des  Mazili)  ist  ebenfalls  ein  kleiner  eingeengter  Ort. 
Richlingen  (die  Nachkommen  des  Richilo)  eine  kleine  Häuser- 
gruppe  auf  dem  Gurtnellerberg.  Wattingen  (die  Nachkommen 
des  Watto)  ein  Dörfchen  im  engsten  Tale. 

Wollte  man  also  nach  diesen  Ortsnamen  die  Ein- 
wanderung der  alamannischen  Sippen  in  die  Urschweiz  ver- 


M    H'vru-A^  Bcitrik£;e  sur  Cir^chichte  Nidwaldens  I,   79. 


I 

I 
I 

I 


21 


folgen,  so  müsste  man  sagen,  dass  sie  mit  einer  gewissen 
Absicht  dio  breiten  Talsohlen,  den  pflugfähigen  Boden  ver- 
mieden und  sich  an  m(>glichst  ungünstigen  Orten  nieder- 
liessen.  so  dass  keine  einzige  ihrer  Ansiodlungen  auch  nur 
den  Rang  eines  Dorfes  behaupten  konnte. 

Das  Schächental  bildet  insofern  eine  Ausnahme,  als  hier 
wenigstens  eine  solche  Ansiedlung  zu  einer  wirklichen  Ge- 
meinde gediehen  ist,  Spiringen.  Dass  es  sich  aber  auch  hier 
nicht  um  die  Niederlassung  einer  grossen  geschlossenen  Sippe 
der  alamannischen  l'rzeit  handeln  kann,  beweist  wT)hl  die 
grosse  Zahl  der  Orte  auf  ingen  ,  dio  im  Schächental 
urkundlich  neben  Spiringen  vorkommen.  Nicht  weniger  als  zehn 
Sippen,  die  Nachkommen  des  Trudilo,  des  Spiro,  des  Merkilo, 
des  Munigo,  des  Heilprecht,  des  Gunthart,  des  Gerloh  oder 
Gerold,  des  (xezilo,  des  Tagilo,  des  Blicger  hätten  sich  in  das 
Tai,  das  gegenwartig  1500  Seelen  zählt,  geteilt.  Diese  Orte 
sind  übrigens,  von  Spiringen  abgesehen,  heute  nichts  als 
kleine  Weiler,  vereinzelte  Hofe  und  Häuser  oder  auch  ganz 

Es  bleibt  mithin  kaum  etwas  anderes  übrig,  als  von  der 
Einwanderung  ganzer  Sippen  in  die  Waldstätte  abzusehen 
und  die  vereinzelten  Weiler,  H6fe  und  Häuser  auf  ingen» 
alsEinzelgTündungen  zu  betrachten,  die  keineswegs  die  ältesten 
Niederlassungen  zu  sein  brauchen:  ist  doch  die  patronymische 
Endung^  «ig»  noch  heute  in  der  Innerschweiz  gebräuchlich. 
um  die  S*'hne  eines  Mannes  zu  bezeichnen.*) 

Im  Weitem  fällt  es  auf,  dass  der  Urschweiz  die  für  den 
Thur-,  Zürich-  und  Aargau  so  charakteristischen  Orte  auf 
«tn|^ho&»,  *ikonv,  die  man  dort  ebenfaUs  zu  den  ältesten  zu 
rerfiTien  bat*)  fast  gänzlich  fehlen.^)  So  viel  scheint  aus  diesen 


*\  Mstlrilang  dcA  lierm  Pfarrer  Kluser  in  Spiringen. 

'1  Sdfcat  AppelUthre  werden  zu  die^^er  Bildung  verwendet ;   «d  ist  '  Sdunidig  * 
lacs  Sdunirds,    « Landammannig  >    der  Sohn  eine«  Lanilamiiiann&;  Mit- 
rott  Herrn  Dr.   Staub,    Redaktor  de«   Idiotikons. 
n  Jifey*^  i*.  Ajufnau,  Anzeiger  für  S.  O.  V.    I^H. 
'I  £att    amAtfKs   als    Süt'lon  (11*3    Sysinchon),    Hof  <les    Sising    in1«t    der 


mtmM 


A 


22 


Unte^^chicdon  hervorzug-ehen,  dassdipalamanni&che Besiedlung 
der  l'rschwew  unter  andern  W-rhältnissen  und  zu  anderer 
Z«»il  ii\s  in  dt*n  Miichkantonen  erfolgt  ist.  Nicht  in  geschlossenen 
Sippi-n  und  schwi^rlich  schon  im  ersten  Schwall,  der  die  Ala- 
nianuon  Über  di»*  Rheingrenze  brachte,  sind  diese  bis  in  die 
Wald»t*ltte  vorgerückt.  \'ielmehr  wird  geraume  Zeit  nach 
der  Hesitznahine  der  schweizerischen  Hochebene  vergangen 
MMU,  bis  r'in/flne  Piimire  in  die  AlpentÄler  vordrangen  oder 
\'ornehme  es  für  gut  fanden,  dieselben  mit  ihren  Hörigen  zxx 
lie.setzen.  Damit  hängt  wohl  auch  die  auffällige  Seltenheit 
heidnisch-alamannischer  Antiquitätenfunde  in  der  Urschweiz 
zusammen.*) 

l)i(*  Zustande  der  hi>torisch  erkennbaren  Zeit  beweisen, 
dasN  sich  in  AV^re/i  im  wesentlichen  /rric  Alamannen  fest- 
gesetzt haben.  Ein  solcher  war  wohl  jener  Sutto^  dessen 
Hi»f  dem  giinzen  Tale  den  Xamen  Suites  gegeben  hat.*)  Von 
einem  Ansiedler  Ingobald  wird  Ingenl»hl  herkommen:') 
in  Illgau  im  Muottatal  wird  der  Xitme  eines  lUo  oder 
lllinc.  in  Riemenslalden  (1343  Reymerstalden,  Gfr.  30,  310) 
der  eines  Reginmar.    Reimar   txier  Rimher  enthalten  sein.*) 


SikuQtEV«  «kl  NM:bk<»inmfn  dr*  Sb<s  hobr  ich  nicht  Aos&ndiig  macbea  kOaaeA.    Da/u 
Cntttl  «kli  noch  Ai««tiKyV«i  In  rntrr«^»iilrn ;    der  Hof  tlcc  Bauinsefi.  6a  X«ch> 

M   Im  FMbliMc  t87«  vnttlft  auf  «len  Ernrntr^tr^  in  der  GcoMiwfe  B«oda 

fU  ianb  mix  c«Min  SMeit«  aber  ohne  Dt^Uieu  »ulfwtecfct.  desscm  ^ifc« wli^k 

mit  Slriii(4>IU4i  (ctumkci  «um!  lAm  «ttch  mU  Stvtapisnta  cpfacht  «v«    F.  KjcIIo 

«-«kU  «U&itflbe  mit  Bfiihi—iilMil  «tatt  Ahmmmmtm.  r«  (Aaae^ecr  ftr  scfrwetL.  Altet- 

IlL   &  4SiV     AaiiwBÜl^ii   yMBiMhihp  Fmk  bbe  Kk  keine  ia 

t)  .SMha,    vir  «i»  Allntt  Fofm  «In   K—ibi  Schvic  kateC    toi  voU   mi 

ftlEhit  «ii«ilM;  «r  h«tel  4i9o  cteidl  bei  ,SH*ru  Wcs^  {Ifchüdi 

•S  <£a«MA^b6. 

«>  m  i«*ftW     a.  a.  CK  Mk  «ach  4b«   Xae«  4m  ImaA 
AaaieJiN  :£W«  bn.     tmlts  :flchciat  «kr  Xtfi«  «est  m   to.. 

v^M^b«  fa  i«ea:   «fC  Kjoff^  Crschicbtabt  XL  109:  Vadtas.  Ue 


23 


I 


I 


$ 


Sonst  gehen  die  bekannteren  schwizerischen  Ortsnamen  fast 
alle  auf  Besonderheiten  des  Bodens,  der  Lage  etc.  zurück. 
Art  wird  als  das  gepflügte  Land.  M  ^roldau  als  die  Au  bei 
der  Goleten,  d.  i.  der  Schutthalde,  erklärt.^  Steinen  ver- 
dankt seinen  Namen  den  vom  Rossberg  h^runtergerollten 
Felsstücken,  Seewen  den  seinigen  dem  Lowerzersee.  Ricken- 
bach ist  der  in  den  /iiA\  d.  i.  die  Schlucht,  eingebettete  Bach,^) 
Ibach  und  Ibcrg  sind  Zusammensetzungen  mit  jEi  =  Au, 
wasserreiches  (.Tclände/l  Morschach  eine  solche  von  Moor 
und  sc/iac/i,  Wald.*) 

Im  Gegensatz  zu  Schwiz  scheint  ['n  von  den  Herzogen 
von  Alamannien  als  Domäne  in  Beschlag  genommen  und 
grösstenteils  mit  ihren  Hörigen  besiedelt  worden  zu  sein. 
Namen  von  Ansiedlem  geben  uns  ausser  den  bereits  be- 
rührten Namen  auf  ingen  ^  und  «ikon-*  Attinghusen,  das 
Haus  des  Atting  oder  der  Attinge,  der  Nachkommen  des 
Atto,  Ribshusen,  das  Haus  des  Ripo,  Lsental.  das  Tal  des 
Iso.  Auch  Bauen  11334  Bawen)  könnte  auf  den  altdeutschen 
Eigennamen  ßavo  zurückgehen.  Die  übrigen  deutschen 
Ortsnamen  Uri's  leiten  sich  wieder  von  lokalen  Eigentüm- 
lichkeiten ab.  In  Altorf  (Altdorf  1244)  werden  die  deutschen 
Ansiedler  ein  altes  romanisches  Dorf  getroffen  haben.  Flöelen 
(Flüelon  1266),  von  flüc,  Fels,  gehört  in  die  zahlreiche  Klasse 
der  mit  dem  Suffix  - 1  .  das  wahrscheinlich  kollektiven  Sinn 
hat,*)  abgeleiteten  Ortsnamen ;   es   bedeutet  also   den  Ort   an 


--  _•:  '  11  <.ltr  Befreiunj;  der  WaldstÄUe,  64,  Sollte  das  ■  Swandow  -  d«  AVeU&en 
i-b'i  -  von  Samen  sidi  auf  das  Inseliichloss  beziehen,  so  wäre  der  Nanie  eine 
Zttjwuumenset/un^    mit  1  Schwand-    und  würde   <lie  gerodete  Au  (Insel)    bedeuten. 

')  Von  ahd.  aran,  pdügen,  Lütolf  Oir,  20,  254;  Oatscfut  S.  226;  Brand' 
iteSfrr^  UTtchent liehe  Unterhaltungen  zum  Luzerner  Tagbbtt   186S,   195. 

«)  BrandstftUr,  üfr.  2b.   518. 

•)  Gatichft  297;  BntndsMter  Gfr.  44,  J30. 

*)  (tntichet  71.  Über  Ei  vgl.  BranäiUtter^  Wichen tliclie  Unterhaltungen 
1869.   156. 

*)  Lütotf,  Gfr.  20.  2<^3. 

«)  iiratidsUtUr  Gfr.   27,   282. 


^* 


den  Febenr  Sdiaddorf  sS^'^dbimff  %2^  S€hukd&ff  1 291)  und 
Srfuctental  sind  wieder  ZmaoHBeafiecanm^  mh  scka^^c,  das 
«in  «ftozelstehendes  WaldstöHc  oder  den  Vorsainn  eine»  Wald<% 
bedeotet,  abo  das  Dorf  am  Samn  d«s  Waldes  and  das  Wald- 
taL  Er^tfelden  kOtzcv^U  ij5^.  Ortsck^m  1291,  Unsikrtld^m 
m  dem  Fraamansterrodel  ans  dem  XIIL  Jahrfa.^  wird  auf  ahd. 
€^fZ^H9,  pfiüi;en.  nuröckgefinhrt  und  würde  mithin  dasselbe 
bedeuten,  wie  Atx.^  Indes  könnte  <fie  Form  örhckon  die 
ältere  sein  und  einen  voi^ermanischen  Xamen  enthalten,  so 
daM  ÜTzfeld  nur  eine  L*mdeutschung^  desselben  wäre,  wie 
^(aiIand  von  Mediolanum.-'  Am  Steg^  oder  Steg"'  wie  es 
im  Mxltelaher  schlechthin  heissi,  bedarf  keiner  ErklÄrung^, 
Waw-n  hat  schwerlich  etwas  mit  Wasen,  Rasen  zu  thun: 
vielmehr  scheint  es  mit  ahd.  k:taz,  mhd.  sroz.  schneidend, 
^charC  steil  zusammenzuhängen *►  und  wäre  also  ein  deutsches 
S^-iten^tück  zu  Asperraont.  Seelisberg  (Seewelisberj^  »564)» 
für  welches  übrigens  im  XIIL  Jahrh.  stets  der  Xame  ^  Zingeln» 
gebraucht  wird,  hat  seinen  Xamen  von  dem  kleinen  See  am 
Fu»s  des  Bauen. 

In  ffiUm'ald^tt  muss  entweder  von  Anfang  an  der 
GroH'^grundbesitz  der  Vornehmen  und  die  Besiedlung  mit 
Hörigen  fiberwogen  haben ,  oder  dann  ist  dort  der  freie 
Bauernstand  frühe  der  sozialen  Entwicklung  zum  Opfer  ge- 
fallen. Xamen  von  Ansiedlern  oder  Eigentümern  sind  ent- 
halten in  den  <^)rtsnamen  Beggenri^d  yBucanried  1190 — 98, 
also  Ried  des  Bucco)  und  in  Rezricden  \RasrudiH  1190 — 98, 
Ried  de»  Razo).  Emmetten  ( 1 190  Emmonttn)  wird  als 
Wohnort  des  «Eginniuot;,  als  ein  Genitiv  schwacher  Dekli- 
nation erklärt.*)  Ein  lokaler  Genetiv  des  Eigennamens  Buocho 
dürfte  auch  Buochs  iBouchcs  1 124,  Buches  1 157,  Buoches  1 1Ö9, 

')    (»ittschft    2  3h. 

')  Vgl.  da*  romanische  Orzatw  in  Volsuyana  bei  Trieni,    Oznun  bei  Rallen- 
liCTK  im  I7ntrrrhcinul  (Strud   i;(t). 
0}  0(its<htt  S.    103. 
«)  Ga/uhrt  S.    107. 


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25 


Buochis  I  iQo)  sein.')  Ist  Stans  wirklich  deutschen  Ursprungs, 
so  hätte  ihm  ein  Stanno  den  Namen  gegeben.  In  Rotzberg 
und  Rntzloch  hat  sich  ein  Rozzo  verewig^.  Im  Bereich  der 
C-remeinde  Stans  finden  wir  ferner  Wisoberg,  den  Berg  des 
Wiso,  in  der  Gemeinde  Wolfenschiess  Fügelislo,  das  Lo,  d.  i. 
das  Wäldchen,  des  Fokilo.  sowie  die  Genitivformen  Engilarts 
und  Gebarts,  d.  i.  bei  Engilhart  und  Gebhart.  Kerns  (ChcrNis 
'*73)ist  beiKerino'  und  Sachsein  (^SW/j^-  1275,  Sachscff  1350) 
'bei  SachsoT^,*)  Alpnach  die  Au  des  Alpo.^)  Eigennamen 
enthalten  femer  Dallenwil  ( Tcllhvälnrc  i  itjo,  Weiler  des 
Teile),*)  Ödwil  (Weiler  des  Odo).  Kägiswil  (Weiler  des 
Chago),  Giswil  (Weiler  des  Giso),  Eiwil  (Eitnoil  1370.  Weiler 
des  Agino,  Eino).  Ettisried  {1304  Ödtsrüd,  Ried  des  Odo), 
Ramersberg,  jetzt  fälschlich  R^mersberg  geschrieben  (Berg 
des  Rameri  I,  Wolfenschiessen  ( iVolfipisciztft  1 1 90»  lVo//un- 
schestN  1267,  in  den  Elühen  des  Wolf?  von  ahd.  scesso  = 
Fels?)  Lunjjern  (Ltifi^^rrN  1275.  also  bei  Liutger,  Lutiger). **") 
Auf  Drtseigentümlichkeiten  gehen  dagegen  Kirsiten  (1228 
Chrsifnn),  der  Ort,  wo  Kirschen  wachsen,  ^)  und  Bürgen, 
von  Burg  =  Berg,  zurück.  Büren  ist  die  Mehrzahl  von  dem 
ahil  /^/ir,  Wohnung,  Haus;  Altzcllcn  [AUzeUnn  1267)  ist  das 
•  alte  iiaus>  lahd.  sdde),  Melchi  und  ^lelchtal  werden  auf  die 
Milchwirtschaft  zurückgeführt.') 

In  allen  drei  I-ändem  zeigen  uns  eine  Unzahl  von  «Rüti* 
und  •  Rütli»,  Von  < Schwand*.  »Schwanden»  und  «Schwändi», 
femer  verschiedene  «  Brand  »,  «  Stucken  *  und  *  Stöckeren  » 
die  Alamannen  bei  der  rastlosen   Kulturarbeit  der  Lichtung 


*)  (?her   dicM;  umt  tlie  folgenden  Gencrivformen   siehe  BrandsUtttr  Gfr.   26, 

iM   ff. 

«)  GaSuhtt  Ho. 

»)  BrcmltUttrr,  W*'ichcnlliche  Umerhaltunpcn    1860.    163. 

«)  fironäiUtUr,  Kalhnlische  Sohutizerblütler    1870.    213. 

^)  Zu  air  iliewn  Eipcnnanien   vgl.  Forsternnftn,    Aiuleiil&ches  Namenbuch  I, 
S/ark,   <be  Kosenamen  der  (leriiuinen;   tiratidistetter,   Kalh.  S(.h\veizcrblättcr    1869. 

'')  BranditetUr  Gfr.  37,   274. 

~\  Oatschri  I4. 


dh 


26 

dor  Wälder  und  Wildnisse.  Aber  diese  Rodungen  liegen 
fast  ohne  Ausnahme  auf  den  Höhen  oder  in  abgelegenen 
S^ntentälcfrn.  fast  nie  in  der  Fläche  der  Haupttäler.  Auch 
dies  ist  ein  Fingerzeig  dafür,  dass  die  deutschen  Ansiedler 
die  'J'als<jhlen  schon  gelichtet  trafen,  dass  ihnen  hier  eine 
frühere  Ik'völkerung  vorangegangen  war. 

C)b  mit  der  Germanisirung  eine  Knechtung,  Ausrottung 
oder  Austreibung  dieser  früheren  Bewohner  verbunden  war 
od<T  ob  sich  die  deutschen  Ankömmlinge  friedlich  unter  der 
dünn(*n  romanischen  Urbevölkerung  festsetzten  und  dieselbe 
vermöge  ihrer  Zahl  binnen  kurzem  absorbirten,  lässt  sich  mit 
den  vorhand(*nen  Hülfsmitteln  schwerlich  je  entscheiden.  Tat- 
sache i.st,  dass  beim  Beginn  der  urkundlichen  Geschichte  der 
drei  Länder  ihre  (rermanisirung  gründlich  vollzogen  war.  Bis 
auf  v(Thältnismässig  wenige  Reste  haben  die  alten  Orts- 
bez(nohnungen  bis  zum  Gotthard  deutschen  Platz  gemacht  und 
unter  den  Namen  der  Bewohner  finden  sich  selbst  in  Uri  und 
Ilrseren  nichtdeutsche  zur  äussersten  Seltenheit;  auch  scheinen 
diese  wenigen  Ausnahmen  eher  auf  Rechnung  von  spätem 
Einwanderern  gesetzt  werden  zu  müssen,  als  auf  diejenige 
altansässiger  i  reschlechter. 


^^i^#5^' 


uf  festen    geschichtlichen   Boden    j^elan^en   wir 
f  l.^IgMUI-    in  den  AValdstätten    erst  im  VI  IL  Jahrhundert 
^-^  unserer  Zeitrechnung.  Bei  An  las  s  der  Kämpfe, 

in  welchen  die  karolingischen  Hausmeier  den 
4  trotzigen  Unabhangigkeitssinn  des  alamannischen  Stam- 
mes brachen .  wird  C'^ri  zum  erstenmal  erwähnt.  Im 
;  Jahre  732  verbannte  Herzog  Theodebald  von  Alamannien 
den  Abt  Eto  von  Reichenau  als  einen  Anhänger  Karl  Martells 
nach  Uri;  im  gleichen  Jahre  wurde  jedoch  Theodebald  von  dem 
gew.iltigen  Hausmeier  vertrieben  und  Eto  wieder  in  seine 
Würde  eingesetzt.') 

Als  eine  Art  alamannisches  Sibirien  tritt  also  Uri  in  die 
Geschichte  ein,  ohne  da.ss  wir  sonst  etwas  Näheres  darüber 
erführen.  Immerhin  darf  wohl  daraus,  dass  das  Tal  einen 
Namen  trägt  und  dass  es  einem  vftrnehmen  Kirchenfürsten 
zum  Aufenthaltsort  angewiesen  wird,  geschlossen  werden,  dass 
CS  damals  im  wesentlichen  schon  besiedelt  war.  Mitten  in 
den  Urwald  hineia,   unter  die  Wölfe   und   Bären,   wird   der 


^8 


lU*^^o^f  den  Abt  nicht  gestellt  haben.  Ja  die  Vermutung 
Hf'jfl  Oithe,  dai*ft  das  I^nd,  welche»  später  als  fränkisches 
Krongut  vrhchclxM,  damals  zu  den  Domänen  der  Herzoge 
von  vM.im.innii'n  |<■eh'^^t  habe  und  ebendeshalb  von  Theode- 
bald  /um  <i<'fangnis  für  den  fränkisch  gesinnten  Abt  aus- 
ertiehen  wurdo.  Beim  Sturze  der  Herzoge  wäre  es  hierauf  mit 
ih*n  Obrigcn  licnit/ungen  derselben,  insbesondere  mit  dem 
(^txtntm  '/Mriih  und  si'inrT  fnigebunj^.  von  den  Karolingern 
k*»nhM/irt  und  in  Knin^nit  verwandelt  worden.') 

Mehr  uls  ein  Jahrhundert  verfliesst  dann,  bis  abermals 
e<ln  l-irlUÄtrahl  auf  da»  abgelegene  Fal  an  der  obem  Reuss 
frtllt,  wrlcher  \\x\s  daüselbe  schon  als  v\r\  lebenerfiilltes  Gelände 
/eij^l.  \w\  Jahn»  .S53  schenkti'  der  Enkel  Karls  des  Grossen, 
ijiiixvf^  tit'f  Ihufst'hf,  dmi  von  ihm  für  seine  Tochter  Hildigard 
geMlfteten  tulrr  iTwciiiTiiii  Kloster  SL  Felix  und  Regula  in 
Xan%h  mit  dem  königlichen  Ilof  daselbst  das  dazu  gehörige 
l.rtntliMuMi  l-ri  niii  Kinhett,  Heusern  und  andern  darauf 
Htf'hi'tuli'ti  liebUuden,  mit  Eigeneff  jedes  Geschlechtes  und 
Alter»,  nut  gt»brtuiem  und  unangebautem  Lande,  mit  Wäldern, 
Wie.sen  und  Weiden,  mit  stehenden  und  fliessenden  Ge- 
wusM'rn.  \Veg^*n.  AusgAnvjen  und  F.ingängen,  mit  Erworbenem 
oder  i\\  ErwerbiMuldu,  mit  allen  Winsen  und  den  verschiedenen 
tiefi^llt^n,  daJU  auch  den  Forst  .Hhis  und  alles  was  an  jenen 
Orten  unser^^s  Rechttv*  und  Besitzes  und  Eigen  ist  und  gegen- 
wärtig fu  unsen^n  Händen  gehörig  erscheint.»'^ 

hie  iViiuessin  Hildiganl  erfreute  sich  ihrer  Schenkung 
nicht  lanijv.  Sie  starb  sch<>n  am  *j.  Dezember  1:150.  und  ein 
hiilbe»  Jahr  s|>ater  x^rlieh  Ki^nig  Lmlwig  «aus  liebe  m 
seiner  geschitnlenen  Tochter »  einem  ihrer  Priester.  Berold, 
unter  ^imlenn  die  der  Abtei  gehörigen  Kapellen  in  ßürgitm 
uml  Stttm*^  tu)   ral  t'ri   «mit  Eigenen.   Zehnten,  bebftuteoi 


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tW«h4«W  L  tfK  X.  1 1  i%L  MM  liya,  te  %^ 


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und  unbebautem  1-and.  Feldern,  Wiesen,  AVäldern  und  Zu- 
behörden  >  auf  Lebzeiten,  so  dass  dieselben  nach  dem  Tode 
des  Beschenkten  wieder  ein  die  Abtei  zurückfallen  sollten.') 
Diese  beiden  Schenkungsakte  zeigen,  dass  Uri  um  die 
Mitte  des  IX.  Jahrhunderts  sicher  schon  bis  nach  Amsteg 
hinauf  bevölkert  und  angebaut  war.  Drei  Kirchen  erheben 
sich  in  dem  Tale»  ausser  der  Haüptkirche  in  Altorf  oder  in 
«Uron»-,  wie  dieselbe  anfänglich  schlechthin  genannt  wird, 
deren  Sprengel  die  beiden  Uter  des  Umersee's,  Seclisberg, 
Bauen,  Isental,  Sisikon,  dann  Flüelen,  Altorf,  Seedorf,  Atting- 
husen  und  Erstfelden,  also  den  Grossteil  des  Landes  umfasst, 
diejenige  von  Bürgelu  für  das  Schächental  und  Schaddorf  und 
diejenige  von  SiUueti  für  dos  hintere  Tal  mit  Einschluss  von 
Wassen  und  Göschenen.-)  Als  Eigentümer  des  Tales  er- 
schcint  der  König,  und  nicht  nur  der  Boden  gehört  ihm, 
auch  die  Leute,  welche  ihn  bebauen.  Aus  einer  herzoglichen 
Domäne  ist  Uri  frankisches  Krongut  geworden  und  gilt  als 
Annex  des  königlichen  Hofes  Zürich;  seine  Bewohner  sind 
wenigstens  der  Masse  nach  Unfreie^  Eigene  des  Königs,  die 
nun  durch  die  Schenkung  Ludwigs  des  Deutschen  mit  dem 
Gnmd  und  Boden  in  den  Fiesitz  der  Fraumünstorabtei  Zürich 
übergehen.  Unter  den  Eigenleuten  mOgeiT  sich  auch  einzelne 
persönlich  freie  Hintersassen  auf  den  königlichen  Gütern  an- 
gesiedelt haben,  die  nunmehr  die  Zinse,  welche  sie  früher  dem 
KOnig  entrichtet  hatten,  dem  Fraiiniünster  abzuliefern  hatten.^) 

»)  Reg.  Nr.  3. 

*)  über  dif  Kirch^iiielc  *iche  unleii.  D;i&s  die  Kirche  Altorf  urUundlicli  erst 
IJ44  unter  dicicm  X.imcu  gmannt  wird,  ist  sicherlich  em  blosser  Zufall.  Wäre 
MC  ftpikter  cot$tJC\dcn.  äo  mUsste  sie  eine  Tnthlerkirchf?  Ucijcnigcn  von  Bürgion  sein ; 
nirgentU  aber  fimlet  iich  eine  Spur  eines  solchen  Verhallnisscs.  Auch  ist  kaum 
AnAanchmen,  da»«  iluna  weitaus  dur  grö&ite  Teil  des  Sprengeis  der  Filble  zugeteilt 
wtfrden  wire ;  zum  mindeiien  sähe  man  nicht  ein,  warum  Erstfelden  nicht  bei 
der  nAliCT  geleu^neii  Miitterkirche  zu  Bur^;leii  gelassen  worden  w.'ire.  Wenn  955  der 
mUsta  in  Üronia  (Reg.  -)  und  l  185  eincä  Priester»  Thielelinus  e/<-  Uron  (Reg.  35) 
pdkcht  wird,   su  wird  tUrunter  eben  die  Kirche   von   Altorf  gemeint  sein. 

»)  In  der  Schenkungsurkunde  werden  —  /war  nicht  speziell  für  Uri  —  solche 
ftfic  Hintcrsjusen  au«<1rücklich  em-ahnt. 


30 


Es  ist  die  Frage  aufg^eworfen  worden,  ob  der  königliche 
Besitz  und  in  Folge  dessen  die  Schenkung  an  die  Abtei  das 
ganze  Land  Uri  oder  nur  Teile  desselben  umfasst  habe.  Mit 
der  ersteren  Annahme,  welche  dem  Wortlaut  der  Urkunde 
von  853  entspricht,  scheint  nämlich  im  Widerspruch  zu  stehen, 
dass  in  einer  spätem  Urkunde  König  Otto*s  I.  von  q^2  bemerkt 
wird,  die  Abtei  habe  die  Orte  Bür^ien  und  SiUf/en  erst  in 
seiner  Gegenwart  erworben;')  auch  erscheint  im  XIII.  Jahr- 
hundert, in  welchem  die  Quellen  über  die  inneren  Zustände 
Uri's  reichlicher  zu  fliessen  beginnen,  die  Äbtissin  von  Zürich 
keineswegs  als  der  einzige  (Irundherr  im  Tale,  sondern  nur 
als  der  bedeutendste  neben  vielen  andern;  insbesondere  lässt 
sich  auch  zahlreiches  (irundeigentum  im  Besitz  von  gewöhn- 
lichen Landleuten  nachweisen.  Deshalb  wird  von  den  neuern 
Forschern  fast  durchweg  angenommen,  die  Schenkung  von 
853  habe  sich  nur  auf  einzelne  I^lndereien,  ja  sogar  bloss  auf 
solche  in  der  (Temeinmark  Altorf  bezogen.-) 

Dem  gegenüber  ist  zunächst  daran  festzuhalten,  dass  der 
Ausdruck  pagellu^  Uroniae  sich  unmöglich  allein  auf  Altorf 
beziehen  kann,  wie  sich  aus  dem  Beisatz  «mit  Kirchen  i>  und 
aus  der  Urkunde  von  857,  wonach  unter  diesen  Kirchen  die 
von  Bürglen  und  Silenen  mit  inbegriffen  waren,  unwider- 
leglich ergibt.  Der  pageUns  Uronme  von  853  umfasst  nicht 
bloss  das  Kirchspiel  Altorf,  sondern  auch  dasjenige  von 
Bürglen,  d.  h.  das  Schächental,  und  das  von  Silenen,  d.  h, 
das  hintere  Tal,  vermutlich  mit  Einschluss  von  Wassen  und 
Göschenen;  er  ist  identisch  mit  der  vallis  Uronia  von  857, 
d.  h.    mit   dem  Lande  Uri  in  seinen  Grenzen    im  Mittelalter. 

Triftiger  scheint  der  andere  Einwand,  dass  der  königliche 
Grundbesitz  nicht  das  ganze  zusammenhängende  Gebiet  Uri, 
sondern  nur  durch  dasselbe  zerstreute  Landparzellen  umfasst, 


0  Reg.  Nr.  6. 

2)  So  Gingim-La  SarraM  im  Archiv  f.  S.  G.  I,  j8:  Kopp.  Ges>ch.  II i.  270; 
V.  H'yss,  Abtei,  26;  Huber,  Die  Waldstätte,  26:  Biumer,  Rechtsgesdi.  V,  18; 
jUlUr-Werdmülhr^  Denkmäler   113. 


?,^ 


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dass  CS  neben  dem  König  auch  schon  andere  Grundbesitzer, 
namentlich  freie  Bauern  in  dem  Tale  g-egeben  habe.*)  Dieser 
Ansicht,  die  mit  dem  Wortlaut  der  l'rkunde  nicht  unverein- 
bar wäre,  steht  jedoch  die  Tatsache  entgegen,  dass  man  im 
XII.  Jahrhundert  in  Zürich  und  Uri  die  Schenkung  durchaus 
so  auffasste,  als  ob  sie  sich  auf  das  Land  als  Ganzes  bezogen 
habe,  und  dass  man  darnach  die  Grenzen  Uri's  gerade  nach 
der  Seite  des  Schächentals,  wo  besonders  viel  freies  Eigen 
im  XIII.  Jahrhundert  vorhanden  war,  gegen  Glarus,  zu  be- 
reinigen suchte.-)  Zum  mindesten  müsste  also  angenommen 
werden,  dass  der  anderweitige  Grundbesitz  im  königlichen 
enklavirt  gewesen  sei.  Dazu  kommt,  dass,  wenn  im  XIII.  Jahr- 
hundert der  Besitz  der  Äbtissin  an  Boden  ein  zerstückelter 
war.  ihr  Anrecht  auf  die  Bewohner  noch  immer  als  ein  um- 
fassendes erscheint.  Die  Hörigkeit  der  Bewohner  von  Uri  an 
die  Abtei  Zürich  galt  als  Regel,  das  Gegenteil  als  Ausnahme. 
Es  gab  zwar  freies  (irundeigentum  im  Tale,  aber  wenig- 
stens fnrmell  keine  freien  Bauern.  Wer  nicht  einem  andern 
Herrn  angehr»rte,  galt  ohne  weiteres  als  Gotteshausmann 
des  Fraumünsters.  Freilassungen  und  Loskäufe  geschahen  in 
Uri  stets  in  der  Form  einer  Schenkung  oder  eines  Verkaufs 
an  das  Fraumünster.  Xoch  im  Jahre  1359.  als  Uri  längst 
reichsfreies  Glied  der  Eidgenossenschaft  war,  erhalten  die 
Wettin gerleute,  die  sich  loskaufen,  die  Freiheit  in  der  Form 
einer  Schenkung  an    die  Abtei.*)     Und   noch   i^S2    erinnert 

■  I  Dabei  beruft  m*n  sich  auf  die  Worte  « cf  guicqw'd  in  ei'sdem  ioas  ncsiri 
jM^is  affttt  JiHfSSfjitonü  in  rt  proprietutn  rst  et  ad  noUrum  opus  t'nsfanti  tempore 
^rtttewe  TtdtiHr*.  Atl^n  die^ier  Zw^^Xt  steht  erst  hinter  dem  Forst  Albis  und  ist 
(IftheT.  w»e  H-hon  L.  Meyer  von  Knonnu  bemerkt  hat,  eher  auf  die  zerstreuten 
BcstUkduUe  iler  curtit    Turrgttm  al^  Gesamtheit  zu  beziehen. 

*)  Reg.  10.  Ober  die  Unechtheit  des  Schiedspruchs  von  IO03  Über  die 
Gr^fl/en  xwJKhen  Uri  and  Glani«  kann  kdn  Zweifel  sein  :  vgl.  die  Literatur  darüber 
im  Utk.  Zlif.  I,  I  If>.  Al»er  die  FMschung  stammt  aus  dem  XII.  Jahrhundert  und 
ist  jwlenfaUf  fttr  die  Auffassung  der  Falscher,  d.  h.  der  Abtei  Zürich  und  der  tJrner, 
über  ihr  gegen-^eit^«  Verhältnis  beweisend. 

^1  Vgl.  die  durchaus  mtr'sfrcnden  Ausführungen  von  HeusUr  ira  Schweiz. 
Mu»mtn  für  hiit.  Wiiwnschftften  I.   105.    und  in    den  Basier- Beiträgen  zur  i'ater- 


32 


die  Äbtissin  die  Umor  an  das  alte  iTewohnheitsrecht,  dass 
ihre  Eigenleute  in  Zürich  und  die  Landleute  von  Uri  gegen- 
seitig Zollfreiheit  geniessen;')  die  M<\rigen  der  Äbtissin  in 
Zürich  werden  also  mit  der  Gfsamtheit  der  Urner  auf  eine 
Linie  gestellt,  beide  gehören  rechtlich  derselben  Genossen- 
schaft an,  der  Familie  der  Hl.  Felix  und  Regula.  Die  Äbtissin 
gilt  also  noch  im  XIV.  Jahrhundert  als  der  Grundherr  von 
L'^ri  schlechthin,  wenn  auch  sich  andere  neben  ihr  eingedrängt, 
wenn  auch  ihre  Rechte  an  die  Bewohner  sich  grossenteils 
verflüchtigt  haben  und  ihr  wirklicher  Grundbesitz  nur  noch 
eine  Ruine  des  ursprünglichen   war. 

Als  Ausgangspunkt  der  Entwicklung  von  Uri  ist  dem- 
nach die  Zugehörigkeit  des  ganzen  Landes  und  aller  seiner 
Bewohner  zur  Abtei  Zürich  mit  geringen  oder  gar  keinen 
Ausnahmen  anzunehmen.  Was  dem  entgegenzustehen  scheint, 
ist  als  Ergebnis  der  nachträglichen  Kntwicklung  aufzuf.msen. 
Auf  welchem  Wege  sich  der  Besitz  der  Abtei  vermindert 
haben  kann,  zeigt  uns  die  Schenkung  von  Ö57  an  Berold. 
Kaum  hat  Ludwig  der  Deutsche  das  Gotteshaus  so  reich 
ausgestattet,  so  entzieht  er  ihm  wieder  ein  ansehnliches  Besitz- 
tum zu  Gunsten  jenes  Priesters,  und  es  ist  fraglich,  ob  die 
Kirchen  von  Bürglen  und  Silcficn  ^mit  Eigenen,  Zehnten, 
bebautem  und  unbebautem  Land,  Feldern,  Wiesen,  Weiden 
und  Wäldern »  nach  Berolds  Tode  wieder  ohne  weiteres  an 
dcis  Kloster  zurückgefallen  sind,  ob  nicht  die  Erwerbung, 
welche  die  Äbtissin  unter  KOnig  Otto  L  g.s^  an  beiden  Orten 
machte,  gerade  die  durch  diese  Schenkung  entfremdeten 
Besitztümer  betraf.^ 


Jilntl.  Gesch.  V,  J27  ff.;  ferner  Lud-wig  ^ft•\'er  v.  Knonau  im  Schweiz.  MujHnim  TII. 
350.     Weitere  Beweise  siehe  unten  in  tlem  Kapitel  Über  die  Stände, 

')  ReR.   Nr.  770. 

*)  Reg.  Nr.  6,  Allerdings  ist  in  der  Urkunde  von  952  nicht  ausdntcldich 
von  den  Kirchen,  sondern  von  den  !oca  Bürglen  und  Sitenen  die  Rede:  aber  « 
ist  wohl  möglich,  dass  Iwi  der  summarischen  Art,  wie  die  entfenucn  Besitzungen 
der«;clU'n  aut'gcz.lhlt  werden,    die  Kirchen  mit  darunter  verstanden   werden.     Bio« 


i 


A3 

Was  mit  den  Kircheng-ütern  in  Bürglen  und  Silenen 
geschehen  war,  konnte  sich  mit  andern  Besitzungen  der 
Abtei  wiederholen.  Der  K(jnig^  betrachtete  sich  fortwährend 
als  Herr  des  von  ihm  g-egründetcn  und  ausgestatteten  Stiftes 
und  verfügte  sowohl  darüber  als  Ganzes,  als  über  die  ein- 
zelnen Güter  desselben,  wie  wenn  sie  königliches  Eigentum 
geblieben  wären.  Dasselbe  taten  später  die  Herzoge  von 
Alaraannien  und  vermutlich  auch  die  Zähringer»  als  sie  1097 
die  herzoglichen  Rechte  über  die  Reichsvogtei  Zürich  er- 
langten.') Auch  darf  nicht  vergessen  werden,  dass  der  Reichs- 
vogt von  Zürich  in  seiner  Eigenschaft  als  Kirchenvogt  des 
Stiftes  ohne  Zweifel  mit  Abteigütern  ausgestattet  war.  Wie 
mit  der  Grafschaft,  so  waren  auch  mit  der  Kirchenvogtei 
häufig  Güter  als  Pertinenzen  verbunden,  deren  Nutzung  dem 
jeweiligen  Inhaber  der  ^'ogtei  zustand  und  die  daher,  wenn 
sie  auch  zunächst  rechtlich  dem  Gotteshause  verbliehen,  ihm 
doch  bald  vollständig  entfremdet  wurden.-)  Wenn  wir  daher 
später  so  viele  Edle  in  Uri  begütert  ünden,  so  lässt  sich  das 
zum  mindesten  ebensogut  aus  königlichen  und  herzoglichen 
Verleihungen,  die  dem  ursprünglichen  Besitztum  des  Frau- 
münsters entnommen  waren,  erklären,  als  auf  irgend  eine 
andere  Weise.  ^)   Wif»  die  weltlichen  Grossen  überhaupt  zeit- 


I. 


tiic  Kirchen  Si.  Peter  und  Rümlang  werden  ül^erhaupt  in  der  Urkunde  genannt, 
wlUirend  dieselbe  an  den  entfcmteren  Orten  nur  den  Guterbcsilz  lien-orhebt,  die 
iler  Abtti  mstehenden  Kirchensät/e  aber  stillschweigend  übergehl. 

')  Vgl.  G*  V.  IVyis,  Gesch.  der  Abtei  Zürich,  S,  19;  Fr.  v.  fi'vss  im  Alten 
Zürich  U,  S.  119  ff.,  127. 

*)  Wenn  BertoM  der  Schenk  von  Habsburg  1243  Güter  an  See»lorf  ver- 
IcanAe,  mit  der  Klausel,  das$.  falls  die  Brüder  von  Seedorl'  wegen  Jfr  von  einem. 
andtr»  trhngten  hohem  G^nchtibarkeä  diese  Güter  verlieren  sollten,  der  Ver- 
kAuler  gehalten  sei,  für  Ersatz  zu  sorgen,  so  erklärt  sich  dies  wohl  so,  dass 
Bcrtold  vom  Grafen  Rudolf  von  Habsburg  zur  Zeit,  da  dieser  die  Voglei  über 
Uri  tiesat»,  Güter,  die  zu  den  Amtslehen  der  Voglei  gehörten,  geliehen  erhalten 
halle  (Reg.  109),  Cber  die  mit  der  Kirchenvogtei  verbundenen  Güter  vgl.  2.  B. 
die  Auüscheidung  der  Besitzungen  des  Stifts  Beromünster  in  solche,  die  dem  Stift, 
nod  solche,  die  dem  Vr»gt  zukommen  (Reg.   14). 

^)  tJlrich  Ton  Schnabelburg  bezeichnet  1243  seine  Güter  in  Uri  aimdrücklich 
jüa  Reichslehen  (Reg.  1  to). 


34 


weilig  mit  dem  Kircheng-ut  umsprangen,  ist  bekannt  genug, 
und  dem  Daraenstift  in  Zürich  ging  es  nicht  besser  als 
andern.  Bevor  das  Jahrhundert  seiner  Gründung  abgelaufen 
war,  hatte  es  sich  zu  beschweren,  dass  ihm  die  Zinse  von 
31  Ortschaften  widerrechtlich  entzogen  und  dass  ein  Leib- 
eigener, der  sie  hätte  einsammeln  sollen,  erschlagen  worden 
sei,  und  aus  der  Mitte  des  XIII.  Jithrhunderts  vernehmen 
wir  wieder  bittere  Klagen  über  GeuMlttaten  der  Edlen  gegen 
das  Kloster  und  Entfremdung  seiner  (xüter. ')  So  wird  die 
Äbtissin  auf  diesem  Wege  auch  in  Uri  manches  eingebüsst 
haben.  Dazu  kamen  ohne  Zweifel  noch  freiwillige  Ver- 
leihungen an  Edle  und  Ministerialen  zu  Lehenrecht,  durch 
welche  ihr  ökonomisch  nutzbarer  Besitz  ebenfalls  stark 
geschmälert  wurde. 

Was  endlich  das  freie  bäuerliche  Eigentum  anbetrifft, 
das  wir  im  XIII.  Jahrhundert  in  Uri  finden,  so  dürfte  dies 
d£ts  Resultat  eines  Emanzipationsprozesses  sein,  dessen  Einzeln- 
heiten uns  bei  dem  fast  gänzlichen  ^langel  an  l'rkunden  aus 
dem  X.  bis  XII.  Jahrhundert  verborgen  bleiben,  der  aber 
bei  der  auffallenden  Milde  des  Regiments  des  Züricher  Stiftes 
wohl  denkbar  ist.  Urkundlich  tritt  uns  freies  Eigen  im 
XIII.  Jahrhundert  namentlich  auf  den  l'errassen  des  mittlem 
und  hintern  Schächcntaks  entgegen,  dessen  Name  schon  auf 
langes  Vorherrschen  des  Waldes  hinweist.  Könnte  dieser  freie 
Besitz  nicht  seinen  Ursprung  spateren  Rodungen  verdanken, 
sei  es.  dass  die  Okkupanten  es  in  dem  abgelegenen  Gelände 
verstanden,  ihre  der  Wildnis  abgerungenen  (iüter  den  Augen 
der  Äbtissin  zu  entziehen,*)  sei  es.  dass  diese  zur  Beförderung 
des  Anbaues  freiwillig  auf  irgend  welche  Leistungen  von  dem 
urbar  gemachten  Lande  verzichtete?^)  Warum  sollten  endlich 

')  Fr.  T.    irvss,  Altes  Zürich,  S.   134.    Reg.   113.    124.   187. 

*)  Wie  schwifriß  es  war.  urkundliches  Recht  gegen  solche  Okkupanten  zur 
Geltung  zu  bringen,  *eigt  die  Geschichte  des  Marchcnstreitcs  zwischen  Schwiz  und 
Einsidcln. 

^)  Cl»cr  die  Begünstigungen,  durch  welche  die  Grundhcrrcn  die  Rodung  des 
Walde*  zu  liefijrdern  suchten,  vgl.  HtusUr^  Institutionen  des  deutschen  Privat- 
rechtes  n,  S.   \'2, 


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35 


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nicht  schon  in  dieser  Zeit  Erbleihegüter  durch  Ablösung  der 
Grundzinse  sich  in  freies  Eigen  verwandelt  haben  können? 
Da-vs  Loskauf  von  (.irundlasten  speziell  in  Uri  schon  in  ältester 
Zeit  möglich  war,  ic^igt  eine  der  wenigen  Urkunden,  die  uns 
über  die  Zustände  des  Tales  vor  dem  XI IL  Jahrhundert 
einigen  Aufschluss  gewähren.  Im  Jahre  95,5  forderte  der 
Reichsvogt  Purchard  von  Zürich  von  den  Bewohnern  von 
l^ri  einen  Zrhuftn,  von  dem  diese  bewiesen,  dass  er  nach 
Gesetz  und  Recht  ihrer  V'äter  ihnen  zukomme.  Nachdem  sie 
die  Güter,  von  denen  die  Ahiösting  des  Zehntens  erfolgt  war, 
aufgezeigt,  sich  aber  zu  einer  jährlichen  Abgabe  von  den 
selben  für  den  l^nterhalt  des  Lichtes  in  der  Kirche  bereit 
erklärt  hatten,  einigten  sie  sich  mit  dem  Vogte  dahin,  dass 
sie  die  Zehntschafe  mit  Wildheu.  das  sie  selbst  z^ir  betreffenden 
Scheune  schaffen  würden,  futtern  wollten.  Damit  dieser  Ver- 
gleich fest  und  stät  bleibe,  damit  vom  Vogt  nicht  mehr  ge- 
fordert imd  von  den  L^rnern  nicht  weniger  geleistet  werde, 
wurde  eine  L'rkunde  darüber  in  den  feierlichen  Formen  der  Zeit 
errichtet.  Zwei  Gesandte  der  L^mer.  Cnmpohl  und  fJuterich, 
brachten  sie,  von  19  andern  Genossen  und  dem  Priester,  der 
sie  geschrieben  hatte,  unterzeichnet,  nach  Zürich  und  wiesen 
den  Vogt  Purchard  mit  der  Hand  seiner  und  des  Ivlosters 
Herrin,  der  Herzogin  ReginUnda.  in  seine  Rechte  ein.') 


')  f»o  ^lAubc  ith  die  4<>hw'cr  vcr^unilliche  Urkunde  (Reg.  7)  bleuten  zu  müssen. 

KiUicl    S.  Jjl    erklärt    lÜf    Worte    *d,\imtUionrm    quesnn't    tfuom    adirrsiis    i/fuf» 

■  .:m   noitrorum  jMrr  et  lege  coutriCott  ittnnts  nvbis  fiabfnJam  •   (.liihin.  dass  der 

:  cur  AnrTkrnnung  eines  nenen  Zehnienverzeichniftscs  vtrrlan^it  habe,  während 
»iir  Uincr  liehutipteten.  ddss  die  Einütclifii/ung  des  Zehntens  ilire  Sache  sei.  Decimatio 
h*-i^<\  at«cr  mich  Du^ang*'  einfach  Zehnten  und  in  diesem  Sinne  wird  es  auch  in  dor 

')  r  Urkunde  vom   28.  Apnl  q46  (ürk.  Zur.   I,  88)  gebrnucht.    Mithin  ist  die 

■  iu  ufK:r>el«cn :  •  Hurclurd  verlangte  von  uns  Einwohnern  von  Uri  einen 
Zefijitcn,  den  wir  ^^en  ihn  noch  Gesetz  und  Recht  unserer  Villcr  als  uns  ru- 
k<  •mutend  ^lewiesen  liahen.  >  Daraus  ergibt  *ich  denn  auch  der  Sinn  der  Worte 
<titmsis  rethm^mti  ifmMoi  pr^diti  et  in  lumitit  nJ  txch'smm  reJärnJo  tjtwtanms. 
Wenn  die  Urncr  bewiesen  hAtten,  dass  der  betreffende  Zehnten  ihnen  iukomme, 
»n  ItTAuehten  sie  nid«  die  CrtUer  lu  zeigen,  von  denen  eine  Ablösung  erst  möglich 
*.v  ir,  ^Ändrm  diejeni^ven,   von  denen   sie  schon  stattgefunden   hatte.     Ich  überseixe 

t  Weiler:  .  N»»chdem  wir  die  Güter  des  Zchntenloskaufs  aufgezeigt  und  eine 
^ibriithe  Abgabe  üß  tlie  Kirche  lum  Licht  festgesetzt  worden  ist«  etc. 


36 


Trotzdem  also  die  ursprüngliche  Schenkung  im  Laufe  der 
Zeit  sich  stark  vermin  dort  hatte,  so  war  doch  die  Äbtissin 
noch  im  XIIL  und  XIV.  Jahrhundert  der  grösste  Grund- 
herr in  l'ri.  Sie  besass  einmal  das  Patronatsrecht  aller 
Kirchen,  sowohl  der  Mutterkirchen,  als  der  allmälig  ent- 
standenen Filialen.  *)  Über  die  drei  ^lutterkirchen  in  Altorf, 
Bürglen  und  Silenen  übte  sie  da«iselbe  direkt  aus,  indem  sie 
die  Pfründen  verlieh,  beziehungsweise  die  Priester  dem  Bischof 
präsentirte,*)  über  die  Filialen  indirekt,  indem  die  von  ihr 
gesetzten  Kirchherrn  oder  Leiitpriester  der  Mutterkirche  die 
Vikare  an  jenen  ernannten.'"^)  Im  Jahre  1244  gelang  es 
ihr.  das  blosse  Patronat  über  die  Kirche  Altorf  in  eine  In- 
korporation zu  verwandehi.  indem  der  Bischof  von  Konstanz 
mit  päpstlicher  vlustimmung  die  Einkünfte  derselben  samt  und 
sonders  dem  Tisch  der  Äbtissin  überwies,  mit  der  Verpflichtung, 
dass  sie  für  genügenden  Unterhalt  eines  immerwilhrenden 
Vikars  sorge.*)  Demgemäss  überliess  sie  einen  Teil  der  Ein- 
künfte dem  von  ihr  gesetzten  Pfarrer  und  bezog  den  Rest 
für  sich. ^)  1284  vereinbarte  sie  mit  dem  Pfarrer  Rudolf  Schwerz 
eine  genaue  Ausscheidung  derselben  ;  der  letztere  erhielt  Opfer 
und  Scelgerüte  der  Kirche  in  Alt<:)rf,  während  die  Äbtissin 
diejenigen  der  Filiale  auf  Seelisberg  sich  selber  vorbehielt, 
ferner  den  Wein  aus  den  Weingärten  der  Kirche,  den  Wein-, 
Gersten-  und  Gemüsezehnten  auf  dem  rechten  Ufer  der  Reuss 
und  des  See's  bis  zum  Schächenbach,*')  den  ganzen  Nuss- 
zehnten,  so^\•^e  die  zum  Widern  der  Kirche  gehörigen  Äcker 
in  Altorf,  für  welch'  letztere  er  aber  der  Äbtissin  einen 
Zins  von   lo  /f*  zu  entrichten  hatte.   Die  übrigen  Zehnten  und 


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')  Reg,  120. 

')  R.eg-  569,  702,   754,  809.  810,   812. 

■*)  Reg.  314.  799. 

<)  Reg-   113.   «24- 

*)  1^75  wurde  das  Einkommen  des  Plarrers  auf  100  fit  (2000  Fr.),  das  der 
Äbtissin  «uf  30  U  (600  Fr.)  veranschlagt  (Reg.  240). 

")  Nämlich  in  Altorf,  Flüelcn,  Gronon,  Sisikon,  Maggingen,  Underöien« 
Uzingen.  also  nicht  in  Secliabet^,  Seedorf,  Auinghu(»en  und   Er<itreMen. 


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37 


■ 
■ 


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Zinsc,  sowie  die  Fälle  von  den  Widcmgütem  fielen  der 
Äbtissin  zu,  die  indes  ihren  Anteil  schon  1 290  dem  Leut- 
priester  auf  drei  Jahre  für  120»  verpachtete.*)  In  Betreff 
der  Kirchen  von  BnrglcH  und  Sileneu  scheint  eine  förmliche 
Inkorporation  nicht  stattgefunden  zu  haben ;  doch  bezog  auch 
hier  die  Äbtissin  einen  Teil  des  Zehntens  für  sich,  insbesondere 
einen  I^mmerzehnten,  wogegen  ihr  die  Pflicht  oblag,  die  kirch- 
lichen Gebäude  im  stand  zu  halten,  das  Dach  zu  decken  etc.  ^) 
In  allen  drei  Kirchen  halte  sie  ferner  die  bischöfliche  Quart 
an  sich  gebracht,  d.  h.  das  Anrecht  des  Bischofs  von  Konstanz 
auf  den  Zehnten  jedes  \nerten  Jahres.  3) 

Der  Grundbesitz  der  Äbtissin,  der  sich  übrigens  im  XIII. 
und  XJV.  Jahrhundert  durch  Kauf,  Tausch  und  Schenkungen 
vielfach  modiftzirte,*)  bestand  aus  zahlreichen  Hofstatten.  Gärten, 
Weinbergen,  Ackern,  Wiesen  und  AVeiden,  die  durch  das 
ganze  I^nd  zerstreut  lagen.  Wir  finden  Güter  der  Äbtissin 
auf  beiden  Ufern  des  Urnersee's,  auf  SceUsberg  und  im  htn- 
tni.  in  SisikoH,  Gruonfai,  dann  in  Flüelai,  Obcrflüeltti,  Pltmztru, 


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i|   Reg.  289.  318. 

->  Reg.  47.  809.  810,  811,  817;  804,  805,  812.  Die  Zehnten  zu  Gösihtntn 
und  im  Schächi-Htai  haue  die  Äbüssin  im  XIV.  Jahrb.  regelmässig  um  4  Gl. 
jährlich  verpachtet  (Reg.  6ao,  729,  757).  Ein  anderer  Zehnten,  von  dem  nicht 
ycsagt   wird,    wo  er  erhoben  wurde,    war   1370  um    14  Gl.   verpachtet  (Reg.   757). 

'1  In  iMftreff  AUorfs  und  Bürgelns  s.  Reg.  112,  131,  132.  Dass  auch  die 
Quart  tu  Silenen  der  Äbtissin  gehOrie,  scheint  nus  dem  lihfr  quartarum  von  1324 
(R<l£.  (»54^  hervorzugehen,  der  die  Kirchen  in  Uri  vi'.llig  ül^rgcht. 

*)  I133  tauschte  die  Äbtissin  von  dem  Rapperswiler  Hörigen  Konrad  Zant 
rincn  Adcer  im  Altorferfelde  ein  (Reg.  7t'),  1254  kaufte  sie  die  Güter  des  Burkart 
von  Bclp  (Reg.  150J,  1275  erAvaib  sie  von  Werner  von  Atiinghnsen  20  Hörige, 
dArunter  den  Walter  von  Beroldmgcn,  der  ihr  Güter  in»  Ruppcnzingcl  und  Ober- 
winkel  (Seelislierj»)  schenkte  (Reg.  241),  1283  84  die  Äcker,  Weingärten  und 
Wiesen  ihrei  MiniMerialen  Gregor  von  Silencn  (Reg.  278,  287),  1290  Grund- 
stücke in  Trimcrron  von  ihrem  Meier  Arnold  von  Silcnen  (Reg.  312).  1308 
werden  Erwerbungen  unter  Albrecht  erwähnt  (Reg.  479).  131H  tauscht  die 
AUtisiin  von  Rudiger  am  EsjKm  Güter  in  Altorf  und  Meicn  ein  (Reg.  593), 
133'  lauscht  sie  mit  den  GeM'hwistern  von  Sdenen  Güter  und  überlä-ssl  ihnen 
zugleich  die  Erwerbung  als  Erblehen  (Reg.  670).  Dagegen  wurde  ein  Tausch  mit 
dewi  Kloster  Wettingen  betrcfTend  Turm  und  Güter  zu  Gesehenen,  der  1291  stalt- 
gefunden  hatte.    1294   rückgängig  gemacht  (Reg.   324,   385,   386). 


38 


AUorf,  Underöien,  Serdorf,  Ättinghusen^  Bürglrn,  Spiringen, 
Unterschächeu^  in  Schaddorf  und  auf  dem  Schaddorf erherg^  zu 
BrzU'ngm,  Rt'bshusen^  in  Erstfcldvn  und  den  dazu  g-ohörij^en 
Weilern  Nirdcrhofau  Hofstettcn,  Klus,  Seetvatte,  Lattschach, 
Stalden,  im  Erstfehiertal,  in  Sikrien  und  den  Weilern  Buch- 
holz,  SMten,  Dägerloft,  in  Amsfeg,  Ried,  Inschü  Richlingtn^ 
Gurtudlau  im  Maderancr-,   Graggen-  und  Meioital. ') 

Dieser  Grundbesitz  zerfiel,  wie  der  jedes  gn^sseren  ( rrund- 
herrn,  erstcfts  in  das  Salland  (terra  salica),  die  ursprünglich 
der  unmittelbaren  Bewirtschaftung  durch  die  Herrschaft  oder 
ihre  Beamten  vorbehaltonen  Ländereien,*)  und  zweitcNs  in  die 
an  die  Hörigen  ausgeteilten  und  verliehenen  Boiwruhöfe, 
welche  in  den  Familien,  die  sie  bebauten,  frühe  erblich  wurden 
und  daher  Erbe  oder  Erbleheii  genannt  wurden.  Im  XIII. 
und  Xl\'.  Jahrhundert  war  auch  das  Salland  des  Stiftes  regel- 
m<issig  verliehen:  aber  der  Unterschied  vom  Erbe  zeigte  sich 
darin,  dass  die  zum  Salland  gehörigen  Güter  noch  immer  im 
unmittelbaren  Eigentum  der  Äbtissin  standen,  dctss  die  Leihe 
nur  eine  Pacht  auf  Zeit  war,  nach  deren  Ablauf  sie  nach 
Beliehen  über  dieselben  verfügen  konnte.^)  An  die  Erblehen 
dagegen  hatten  die  sie  bebauenden  Gotteshausleute  im  Lauf 
der  Jahrhunderte  ein  so  unbeschranktes  Erb-  und  Verfügungs- 
recht gewonnen»  dass  der  Äbtissin  von  ihrem  Eigentum  wenig 
mehr  geblieben  war,  als  der  Be^ug  der  fixirten  Zinsen  und 
Gefälle,  die  als  Reallast  auf  den  Gütern  hafteten.  Es  scheint, 
dass  die  Gotteshausleute  im  XIH.  und  XI\'.  Jahrhundert  zur 
Verüusserung  der  Erblehen  keiner  Zustimmung  von  Seite  der 


4 


V 

4 


')  Vß**  *^^"  insbesondere  Reg.  130,  431,  620,  t>gi,  729,  ;57,  sowie  die 
nach  dicf^n  Rr>deln  und  den  Urkunden  hergestclUe  Karte. 

»)  Reg.  47.    Vgl.  V.  Wyss.  Abtei  Zürich.  S.  54  ff. 

**)  Gegenüber  der  Tendenz  der  Meier,  ihre  Ämter  und  die  damit  verbundenen 
Salländcreien  erblich  zu  machen,  gestehen  die  Umer  t3'>3  der  Äbtissin  das  Recht 
zu,  die  Meierämter  ^.^ch  Belieben  zu  besetzen  und  entsetzen  (Reg.  "Sb).  Bei  den 
Pachtvertrügen  in  Iwireff  der  Schweigen  bedingt  sich  die  Äbtissin  immer  aus,  dass 
die  Erben  des  Pächters  keinerlei  Anrecht  auf  dic^lben  haben  (Reg.  699,  773). 


A 


39 


Äbtissin  mehr  bedurften. ')  Ihr  aus  der  Verleihung  abgeleitetes 
Besitzrecht  oder  <  Nutzeigentum  >  war  im  XIV.  Jahrhundert 
dem  wahren  Eigentum  so  nahe  gekommen,  dass  die  Äbtissin 
nicht  einmal  bei  säumiger  Zinszahlung  das  Gut  an  sich  ziehen 
durfte,  wie  das  sonst  bei  den  Grundherrn  Regel  war.  sondern 
auf  anderweitige  Garantien  für  den  richtigen  Eingang  der 
Zinsen  bedacht  sein  musste.*)  Wollte  sie  (TÜtor,  die  zu  «rechtem 
Erbe»  verliehen  waren,  wieder  an  sich  ziehen,  so  musste  sie 
dieselben  käuflich  erwerben;^)  es  sei  denn,  dass  die  Inhaber 
dieselben  durch  gerichtlichen  Spruch  verwirkten,  in  welchem 
Falle  sie  an  die  Abtei  als  den  ursprünglichen  Eigentümer 
zurückfielen.^) 

Einen  dritten  Bestandteil  bildeten  ohne  Zweifel  Dienst- 
manus^ütery  welche  an  die  ritterlichen  Ministerialen  der  Abtei 
nicht  gegen  Zins,  sondern  gegen  persönliche  Dienste  ver- 
liehen waren,  aber  in  den  Urkunden  und  Rodeln  nicht  er- 
wähnt werden,  weil  sie  keine  Einkünfte  abwarfen.^)  Dazu 
gesellte    sich    virrtens    die  Allmende.     Nach    der  Formel    der 


•)  Reg.  566. 

*i  1333  empHingl  Jakob  Zwier  von  Evibach  ein  Gut  in  Amsteg  als  Erblehen 
mil  der  B^timmung,  dass  bei  äüumiger  Ausrichtung  des  Zinses  die  Amtleute  oder 
B*>ten  dpf  Äbtissin  sich  auf  seine  Kosten  in  ein  offenes  Wirtshaus  legen  dürften 
(GIr.  8,  40).    Vgl.  auch  Reg.  ^23. 

»)  Reg.  378,  387. 

M  Reg.   167. 

^)  Wenn  Gregor  von  SiUnert  der  Äbtissin,  als  deren  Dienstmann  er  sich 
bczeicbnctt  1283  all  sein  Gut  im  L.andc  Uri  ■  lideklidi  und  vriljch  in  eigen  wi^« 
verlcjaft,  §0  kann  <Uc4e  Abtretung  uniiK^gUch  lauter  echtes  Eigen  desselben  umfo^st 
h^ben.  vielmehr  müs^n  sich,  da  ein  Dicnstninnn  ohne  Lehen  von  seiner  Herrschaft 
Bktit  denkbar  i*t,  auch  Abtcilchen  darunter  Ix-funden  haben.  Ja  es  steht^  wenn  so 
riej  iugegeben  werden  mus*.,  der  Annalmie  nicht!»  iui  Wege,  das»  der  wesentliche 
Be>tu><tlcil  jtner  Silenen'schen  Güter  nacli  Lehenrechl  verliehenes  Abteigui  gewesen 
>ri.  Dadurch,  das»  (iregor  seine  Rechte  auf  die  Güter  an  die  Äbtissin  abtrat, 
«rurüen  sie  wieder  deren  lediges  und  freies  Eigen,  ohne  dass  sie  solches  für  ihn 
gei»^>en  jcu  «in  brauchen.  Diese  Abtretung  geM:hah  zunächst  in  der  Weise,  dass 
Gregor  d«^  I-eihc Verhältnis  h^iherer  Ordnung  in  ein  solche«  niederer  Ordnung  ver- 
wandelte, indem  er  «lie  abgetretenen  Güter  als  Erbleheti  gegen  Zins  /urückempfing: 
dann  erfolgte  1 284  auch  noch  der  Verkauf  der  aus  der  neuen  Verleihung  resul- 
tifpiuli^n    Kivht-  lUc-g.   27S.    287). 


40 


Schenkungsurkunde  von  853  *niit  g-cbautem  und  unang-e- 
bautem  Land,  mit  AV^äldern.  Wiesen  und  Weiden,  stehenden 
und  fiiessenden  CTewässern,  Wegen  etc.  •-■  kann  kein  Zweifel 
sein,  dass  alles  ungeteilte  Land,  die  «Gemeinmark "  in  l'ri 
der  Äbtissin  zustand.  Benutzt  aber  wurde  dieselbe  von  den 
Bewohnern  des  Tales,  so  dass  auch  hier  ein  Xutzeigentum  der 
Gotteshausleute  sich  ausbildete,  welches  sich  schliesslich  in 
das  volle  Eigentum  des  Landes  verwandelte.') 

Der  gesamte  Besitz  der  Äbtissin  war  um  die  Mitte  des 
Xin.  Jahrhunflerts  in  die  vier  Mttvrämhr  (vtllicattis)  zu 
Altorf,  Bürghn,  Erstfvldtn  und  Silcnen  abgeteilt,  denen  eben- 
soviel herrschaftliche  Beamte,  Mn'en  vorstanden.  Den  Meiern 
waren  die  Mittelpunkte  des  Sallandes.  die  stattlichen  Meier- 
höfe, als  Amtsgüter  verliehen.  Ihre  Hauptaufgabe  bestand 
darin,  die  Grundzinsen  und  sonstigen  Gefälle  im  Bereich 
ihres  Amtes  einzuziehen  und  dnfiir  zti  sorgen,  dass  das  Gottes- 
haus an  seinen  Rechten  und  Einkünften  keinen  .Vbbruch  er- 
leide.*) Wahrscheinlich  hatten  sie  urprünglich  auch  polizeiliche 
und  richterliche  Funktionen  unter  den  <TOtteshausleuten  aus- 
zuüben gehabt;  aber  die  Befugnisse  des  königlichen  Ammanns 
und  die  stark  entwickelte  Selbstverwaltung  der  tiemeinde 
scheinen  der  Tätigkeit  der  grundherrlichen  Beamten  in  dieser 
Beziehung  früh  ein  Ende  gemacht  zu  haben;  wenigstens 
weisen  die  Urkunden  des  XIII.  Jahrhunderts  keine  Spur  einer 
solchen  auf.  Für  ihre  Bemühungen  kamen  ihnen  ausser  den 
Erträgnissen  des  Meierhofes  gewisse  (.rebüren  zu.  so  dass  das 
Amt  sehr  einträglich  war  und  den  Inhaber  weit  über  die 
andern  Gotteshausleute  hinaushob.  Erblich  wurden  die  Urner- 
ischen  ^leierämter  nicht,  obwohl  die  Tendenz  dazu  vorhanden 
war  und  gewisse  Familien  sich  danach  benannten ;  auch  scheint 
ihre  Zahl  nicht  immer  die  gleiche  geblieben  zu  sein.  Das  Meier- 


i 


i 


')  über  das  Verhältnis  des  Grunühcrrn  zur  Gemeinmark  s.  HeusUr,    Insli* 
tuUonen  I,  282   ff. 

2)  Vgl.   Reg.    .73.   :«4.    • 


Ä 


41 


I. 


amt  Altorf  wird  bloss  in  den  Jahren  1256 — 1263  orwähnt;  i) 
dann  ist  lange  nur  von  denen  zu  Bürglen,  Erstfelden  und 
Silenen  die  Rede.  Erst  gegen  Ende  des  XIV.  Jahrhunderts 
scheint  dasselbe  wieder  hergestellt  und  einem  Angehörigen 
des  Geschlechtes  der  Meier  von  Erstfelden,  Walter,  anvertraut 
worden  zu  sein,  der  jedoch  1393  mit  den  übrigen  Meiern  ent- 
seut  wurde.-) 

Sonst  sind  uns  von  den  Meiern  in  Altorf  keine  Xamen 
überliefert.^)  Dagegen  finden  wir  um  1250  den  Rapperswiler 
Hörigen  Konrad  Zant  als  Meier  von  Biirglcn^  mit  welchem 
wohl  der  C  Meier  von  Bürgein,  der  1257  und  1258  urkund- 
lich genannt  wird,  identisch  ist.  1 290 — 94  bekleidete  ein  anderer 
Konrady  der  .Sohn  des  Landammanns  Burkhard  Schüpfer, 
'330 — 46  Johannes  (L).  der  Sohn  Konrads  des  Meiers  von 
Erstfelden,  und  1371  — 1393  ein  gleichnamiger  Enkel  des- 
selben, Johannes  (IlL),  der  Bruder  Walters  von  Altorf,  das 
Amt.*)    Der  offizielle  Wohnsitz  des  Meiers  von   Bürgein  war 


')  Re^'  1551  i8r-  Vcmuiclkh  wurde  dos  Mcicramt  Altorf  zunächM  mit  dem 
von  Bürgcln  vereinigt,  dn  im  Rodel  von  1300— 1321  (Reg.  431)  unter  der  Rubrik 
Bürgein  Aiirh  Güter  in  Flüelen  und  Altorf  figuriren,  und  später  mit  Erätlcldcn, 
da  in  dem  RrxJel  von  1370  (Reg.  757)  die  Zinspfennige  von  Erstfelden  und 
Altorf  in  eine  Summe  zusanimcnge/.ogeo  stnd.  Der  Grund  für  die  Auflicbung  des 
Meieranite«  in  AUorl  mag  darin  gelegen  haben,  das»  die  Äbtissin  den  finanziell 
widitig^ten  Beiitandlcil  ihres  dortigen  Besitzes,  die  Widemgütcr  der  Kirche,  jeweilen 
an  den  Pfarrer  verpachtete,  weshalb  z.  B.  der  Leutpriester  Burkhard  seinen  eigenen 
AnmiAnn  in  Altorf  hatte  (Reg.  289). 

^)  In  der  Beschwerdeschrift  der  Äbtissin  von  1392  (Reg.  784)  wird  (Valters 
VeriaUren  dem  der  beiden  Meier  in  Erstfelden  und  Silenen  entgegengesetzt.  Da 
nun  in  Erstfelden  und  Silenen  zwei  von  Mos  das  Amt  bekleideten,  in  Bürgein 
aIät  AValten  Bruder  Johannes,  so  bleibt  für  ihn  nur  Altorf  übrig.  Dem  entspridu 
■udi,  das*  in  dem  Schuldgesländnis  der  Urner  von  I3y3  (Reg.  786)  von  den 
Twirr  alten  Meiern  die  Rede  ist  und  dass  Walter  später  noch  Öfters  als  Meier  von 
Attcrf  bezeichnet  wird  (Gfr.  42.  64:  43,   22.  38). 

•)  Es  sei  denn,  dass  in  der  Urkunde  von  1258  (Reg.  167)  unter  den  Meiern 
aoch  Burkhard  Stfiüpftr^  der  spätere  Landammann,  miteinbegriflen  ist. 

*)  Reg.  76.  135,  166,  167  (vgl.  auch  den  Cuno  von  Bürgein  Reg.  125)1 
JIJ.  334,  385,  386,  68g,  6g8;  Gfr.  8.  42,  68.  74:  41,  128. 


4^ 


der  noch   wohl    erhaltene   Meieramtsturm   auf  dem   Stalden- 
hügcl,  unweit  der  Kirche.*) 

Als  Meier  von  Ersffrldrn  wird  12.5^  ein  Jf  Vr^/<rr  g-enannt, 
vermutlich  der  Stammvater  der  Familie  der  Meier  von  Erst- 
fclden  die,  ursprünglich  Eigenleute  Wettingens,  im  Dienst 
der  Äbtissin  zu  h<^hem  Ansehen  und  Reichtum  emporstiegen 
und  sich  bis  gegen  Ende  des  XIV.  Jahrhunderts  im  Besitz 
eines  oder  mehrerer  Meierämter  behaupteten.  Auf  Werner 
folgte  Koftrad  (1275 — 1297),  einer  der  Begründer  der  Eid- 
genossenschaft, auf  diesen  sein  ^ohnjo/tannes  (I.)  (1318 — 1327)1 
der  seit  1330  als  Meier  in  Biirgeln  erscheint,  während  sein 
gleichnamiger  Sohn  in  Erstfelden  an  seine  Stelle  trat  (133H 
bis  1378).  Dieser,  JohoHnes  (11.1,  war  von  1360 — 1373  I^nd- 
ammann  in  Uri.  Von  seinen  Söhnen  war,  wie  schon  erwähnt, 
der  eine^  Johannes  (IIL),  Meier  zu  Bürglen.  der  andere,  Walter, 
zu  Altorf;  der  letztere  bekleidete  1387 — 13^'^  auch  die  Würde 
eines  Landammanns.  Das  Meieramt  in  Erstfelden  ging  dagegen^ 
dLXiX  Johafines  von  Mos  von  AUorf  über,  der  1393  mit  den 
übrigen  Meiern  seiner  Stelle  beraubt  wurde.  J402 — 1405 
finden  wir  einen  Walter  From  von  Seedorf  im  Besitz  des 
Amtes,  der  es  1405  an  einen  Johannes  von  Isnach  abtrat.'^) 
Als  Sitz  der  Meier  von  Erstfelden  wird  gewohnlich  ein  Turm 
betrachtet,  der,  gegenwärtig  verschwunden,  noch  in  der 
zweiten  Hälfte  des  X\'I,  Jahrhunderts  in  Erstfelden  zu  sehen 


>)  Zeller. Werdmüller.  Aatiqimr,  MilleU.  XXI,   121   f. 

«)  Reg.  167;  234,  289.318,352,  385;  431,  566,  593;  Gfr.  41.  60;  Reg.  668; 
689,  608.  715,  723,  735  (Gfr.  36,  352);  Reg.  763;  Gfr.  42,  6.  u:  Gfr.  8,  68, 
69:  Reg.  784:  Gfr.  S,  74,  81,  85.  Die  Erstfelder  Familie  trug  den  Meiertitel 
als  Geschlechisnaraen,  weshalb  in  den  Ktideln  der  Abtei  jewetlen  neben  dem 
amtcndcn  Meier  auch  andere,  vermutlich  Brüder  otler  Vetlern,  erscheinen»  so  vor 
1300  (Reg.  136)  Walter^  ffeinruh^  /ftü  Burkhard  zn'/Uri  neben  dem  *in'tlü'us 
in  t.Trx5chvelden  •.  1300— 1321  /f(j//rrund  Heinrich  neben  Johannes  (Reg.  43t.  452). 
Indes  wäre  es  möglich,  dass  WaiUr  1303  wirklich  nmtendcr  Meier  war  und  dass 
Johannes  erst  auf  ihn  folgte,  oder  da^»  *>ie.  ähnlich  wie  Rudolf  und  Heinrich  von 
Silencn,  das  Ami  zusammen  bekleideten. 


I 
4 


A 


43 


war  und  dessen  reicher  heraldischer  Schmuck  sich  in  Nach- 
bildungen des  Liizerners  Cysat  erhalten  hat.^) 

Das  Meieramt  in  Siltnni  liegt  bei  seinem  Auftuuchen  um 
die  Mitte  des  XIII.  Jahrhunt lorts  in  den  Händen  eines  ritter- 
lichen Ministerialengeschlechtes,  das  sich  darnach  benannte. 
Der  erste  urkundlich  nachweisbare  Meier  von  Silenen  ist  Ritter 
IVfrnher  (1243—1258),  der  zweite  Ritter  ^r;/ö/</ (1290 — 1309), 
der  in  dem  folgenreichen  Jahre  1291  Landammann  war.  \'^er- 
mutlich  ein  P.nkel  Arnolds  war  Ihtdolf^  der  die  Stelle  um  die 
Mitte  des  XIV.  Jahrhunderts  (1331 — 58)  mit  seinem  Bruder 
lieitirich  zusammen  bekleidete,  welch'  letzterer  1360 — 65  im 
alleinigen  Besitze  erscheint.  Später  ging  dieselbe  2ivS Johannes 
von  Mos  von  Wassen  über,  der  sie  1393  verlor.  2)  Die  schöne 
Tumiruine,  die  sich  im  «Dörfli»  Obersilenen  unmittelbar  an 
der  alten  Gotthardstrasse  erhebt,  darf  wohl  als  Stammsitz  der 
Meier  von  Silenen  angesehen  werden,  die  sich  später  nach 
I-uzern  und  Wallis  verzweigten  und  noch  im  XV.  Jahrhundert 
bedeutungsvoll  in  die  Geschicke  der  Eidgenossenschaft  ein- 
griffen. *) 

Zum  Entgelt  für  die  beträchtlichen  Vorteile,  welche  dcis 
Amt  und  die  damit  verbundenen  Güter  und  Einkünfte  den 
Meiern  eowährio,   hatten  diese   der  Äbtissin   ansehnliche  Ab- 


M  Z^llrr 'U'frdmülUv  S.  138  fT.  findet,  dass  dieser  Wappenschmuck  in  die 
Wohnung  der  Meier  von  Krstfelden.  die  nie  einen  RiUer  in  ihrer  Mitte  zählten, 
nkiil  pasiie,  und  yermutet,  der  Turm  habe  dem  Grafen  Werner  von  Homberg 
oder  dem  Krcihcrrn  von  Attinghusen  gehört.  Mir  will  es  scheinen,  der  BesiUer 
öes  Turme«  kOnne  seine  Freude  daran  gehabt  haben,  mnglidist  viel  Wappen  für 
^len  Schmuck  «eine»  SaoJes  zusammonzurnficn,  ohne  dass  er  de&wcgen  mit  den 
Trägem  derselben  in  persönlichen  Beziehungen  gestanden  zti  haben  braucht.  Gerade 
«Sass  das  AVapiwn  der  Meier  von  Ersifelden  (N.  31)  mitten  unter  der  hochedlen 
Ge»clliichafl  angebracht  war.  spricht  daftlr,  doss  sie  die  Urheber  der  Verzierung 
«TAren ;  «in  Edelmann  wörde  ihrer  Familie  sichwerlich  s**  viel  Ehre  erwiesen  haben. 
Von  dem  Reichtum,  den  sich  Übrigen*;  diese  Meier  von  Er?.tfelden  im  Beginn  des 
XI\'.  Jahrhunderts  erworl>en  hatten,  gibt  Reg.  6K3  einen  Begrift". 

*)  Reg.  108.  155.  166,  167,  3>2.  352.  40«.  492.  670,  ();(),  O98.  702,  729; 
Gfr.  I,  325,  326;  7,   184:  Reg.  784:  Gfr.  8,  74. 

»)  Zeller -WerdmQller  S.   124;  Lütülf,  Gfr.   15.   144  ff. 


44 


gaben  jährlich  zu  entrichten.  1263  bezog  dieselbe  von  ihren 
Meierhöfen  in  Altorf  und  Bürgein  24  Mark  (ca.  1200  Fr.)') 
Im  XIV,  Jahrhundert  entrichtete  der  Meier  von  Silenon  von 
seinem  Amte  zu  Lichtmcss  15  Gl.  (ca.  iSo  Fr.),  und  zu 
Ostern  6  Lämmer,  der  von  Erstfelden  30  Gl.  (ca.  360  Fr.)  zu 
Lichtmess,  6  Osterlämmer  und  i  Ziger  zu  Martini,  der  von 
Bürgein  40  Gl.  (ca.  4Ö0  Fr.),  6  Osterlämmer  und  i  Ziger 
Ausserdem  hatten  die  beiden  letztem  jedes  vierte  Jahr  zur 
Erneuerung  des  Amtes  je   i   Mark  (ca.  50  Fr.)  zu  bezahlen.  2) 

Da  die  Meier  indes  allmälig  mehr  ihre  eigenen  Interessen 
oder  die  des  Landes  Uri  vertraten,  als  die  der  Äbtissin,  hielt 
es  diese  im  XIV.  Jahrhundert  für  notwendig,  ihnen  einen  Bürger 
von  Zürich  As  Amimafiu  beizugesellen.^)  Im  XV.  Jahrhundert 
verschwinden  die  Spvu-en  der  ^leieriimter  allmälig  mit  dem 
Verkauf  oder  Abgang  der  Gefälle  an  die  Abtei.  ^) 

Zu  dem  Salland  des  Stiftes  gehörten  auch  die  drei 
Sckwi'tgen  im  SchächeniaU  zu  Silcnen  und  Gurtndlen,  Hftfe, 
in  denen  die  Schaf-  und  Viehzucht  im  ( irossen  betrieben 
wurde.  Im  XIV.  Jahrhundert  waren  sie  gewöhnlich  an  Land- 
leute auf  Lebenszeit  verpachtet^  mit  der  ausdrücklichen  Be- 
dingung, dass  sie  nicht  als  Erblchcn  betrachtet  werden  dürften, 
sondern  beim  Tod  des  Pächters  samt  dem  Viehstand,  den  er 
angetreten,  wieder  dem  (jotteshaus  zu  Händen  gestellt  werden 


I 


*)  Reg.  098,  720.  rsr- 

")  Seit  1331  erscheint  Konnxd  von  IValastlkn  als  Amoiann  der  Äbtissin 
in  Uri  (Reg.  670.  fp8ö,  689  u.  a.),  der  auch  EiDMillcranitmann  im  Züricher  Gebiet 
war  (Doaimenta  Arch.  Einsidlensis  II.  91,  M. ;  vgl.  auch  Gfr.  43,  383).  Duss  der 
1300  genannte  Atnmmin  von  Spiringen  (Reg.  314)  ein  herrschalUicher  Unler- 
bcamier  war,  wie  ZeUer-Wcrdmullcr  annimmt,  möchte  icii  bezweifeln;  man  sieht 
nicht  ein,  was  derselbe  neben  dein  Meier  von  Bürglcn  im  Schächental,  wo  die 
Abtei  verhältnismSisig  wenig  begütert  w.ir,  xu  tun  gehabt  h&tte;  eher  haben  wir 
in  ihm  den  Vorstclier  der  (ienos&amc  Spiringen  zu  sehen. 

*)  143!:*  verguhte  die  Äbtissin  das  Meieramt  mit  samt  dem  Zehnten  im  Kirch- 
spiel Allorf  an  die  Kirche  Altorf  (Reg.  tiij). 


45 


sollten. ')  Die  Pachtiinse  von  den  drei  Schweigen  bildeten 
einen  erklecklichen  Bestandteil  der  Einkünfte  der  Äbtissin. 
Die  Inhaber  derjenij^en  von  Gurtnellen  hatten  um  1300  einen 
Jahreszins  von  192  Käsen  im  (resamtgewicht  von  40  Rüben 
(666-/3  ff),  2«  Gewäge  »  Wolle.  S  Frischlinge  und  16  s.  (ca*  1 6  Fr.), 
1370  50  grosse  Käse  im  Gewicht  von  40  Rüben,  1  Gl.  für 
die  Wolle,  und  8  Widder,  diejenigen  der  Schweig  zu  Silenen 
200  Käse  im  Gewicht  von  40  Rüben  und  6  Widder,  und  die 
der  Schweig  im  Schachental  das  gleiche  Quantum  Kaso  nebst 
8  Widdern  zu  entrichten.-) 

Weitaus  die  grösste  Masse  des  Grundeigentums  der 
AbtLssin  war  aber  zu  Erbleht'ri  der  Gotte*-hausIeute  geworden 
Die  an  die  Hörigen  verliehenen  Ländereien  waren  ur- 
sprünglich auch  in  Uri,  wie  anderwärts,  in  Bauerngüter 
von  bestim  mter  Grösse ,  in  sogen.  Hüben ,  deren  Maass 
zwischen  40 — 48  Jucharten  schwankte,  geteilt.  Im  Dorfe  war 
die  Wohnung,  die  Hofstätte,  in  der  Feldmark  lagen  die  zur 
Hub  gehörigen  Äcker  und  Wiesen.  Ein  Teil  dieser  Hüben 
mass  noch  im  Xl\\  Jahrhundert  bestanden  haben,  da  in  den 
Zinsrt*)deln  der  Abtei  von  Hubem  und  Hubschafen  die  Rede 
ist.  Viele  aber  waren  im  Lauf  der  Zeit  zerstückelt  worden, 
so  dass  neben  ganzen  Gütern  auch  häufig  einzelne  Hofstätten 
und  Häuser,  Gaden,  Gärten,  Matten,  Äcker  und  Äckerlein 
aufgeführt  werden.  Diese  Zerstückelung  des  Bodens  spiegelt 
sich  auch  in  den  (Trundzinsen  wieder,  unter  denen  Viertels-, 
Sechstels-  und  Achtelsschafe,  halbe,  Drittels-  und  Sechstels- 
g^eisshäute  aufgezählt  werden.    Von  dem   vielverbreiteten  In- 


0  ^34^  verpflichtet  sich  Peter  der  Frauen  von  Unterschächen,  der  mit  seinem 
Sohne  die  Schweig  im  Schäcbental  gepai;btet  hatte,  da«<s  Jas  Gotteshaus  nadi  äeinem 
Tode  in  dersetben  40  Mutterschafe  mit  Lämmern,  i  Widder,  4  Milchkahe  and 
I  Farren  finden  »olle  (R'ß.  '>'*0).  1383  erhielt  Jenni  Scbudier  die  Schweig  in  Silenen 
unter  der  BeJingnng,  dass  naclj  «eim^m  Tod  seine  Erben  der  Äbtissin  20  ti.  (240  Kr.) 
/br  das  Vieh,  das  in  der  Schweig  stehen  sollte,  zu  geben  hiiten  (Reg,  773)- 

*)  Reg.  431,  699,  7n,  757,  773.  Der  Rüben  war  in  der  Innerschweiz  ein 
Gewicht  Ton  t*>*/a  Ü  (Stalder.  Idiotikon  II,  285;  Gfr.  6.  46;  Segesser,  Luzern. 
R«dlt»U'^«<^l•  IT.  ^25;  Abschiede  IV.  42.   1601). 


46 


slitut  der  Tragerei,  nach  welchem  unter  den  verschiedenen 
Besitzern  des  ursprünglich  einheitlichen  Gutes  einer  als  Trag-er 
bezeichnet  wird,  d.  h.  dem  Herrn  i^egenüber  für  die  Zahlung- 
des  ganzen  Zinses  verantwortlich  ist  und  seinerseits  die  Raten 
der  übrigen  einzieht,  finden  sich  in  Uri  nur  schwache  Spuren.  *) 

Die  Zinsc  bestanden  teils  in  (reld,  teils  in  Naturalien,  so 
jedoch,  dass  die  Güter,  welche  (toUI  g-aben.  in  der  Regel 
keine  Naturalzinse  entrichteten  und  umgekehrt:  mehrfache 
Belastung  kam  nur  ausnahmsweise  vor.  Im  Jahr  1370  bezog 
die  Äbtissin  von  14  durch  das  ganze  Land  von  Seelisberg 
bis  Richlingcn  zerstreuten  Gütern  16  Ztgcr  (die  zwei  von  den 
Meiern  nicht  mit  eingerechnet),  ferner  21  Hub-  und  Zins- 
schafe  von  19  Gütern  im  Aleieramt  Silenen  (ohne  tlie  14  Schafe 
von  den  iwei  Schweigen  in  Gurtnellen  und  Silenen)  und  17 
von  24  Gütern  in  den  Ämtern  Bürglen  und  Altorf  (ohne  8 
von  der  Schweig  im  Schächental),  Bei  der  Ablieferung  der 
Schafe  an  Unserer  Frauentag  im  Herbst  \^.  Sept.)  wurde 
den  «Hubem»  von  den  Meiern  zu  Bürgein  und  Silenen  eine 
Mahlzeit  gereicht,  zu  welcher  je  eines  der  gezinsten  Tiere 
geschlachtet  wurde.  Dazu  kamen  Z/Vgrfffuiufr,  das  eine  Jahr  12, 
das  iuidere  11  von  i  3  (xütern  in  Silenen  und  12  von  21  Gütern 
in  Bürgein.  In  Schaddorf  zinsten  g  (iüter  14  Viertel  Xtissc 
und  in  Erst/ddai  war  ein  sogen.  PfefFerlehen.  das  um  1300 
2  %  Pfeffer  zu  entrichten  hatte,  wofür  aber  1370  ein  Geldzins 
von  7  s.  eingetreten  war.  Die  Creldzinse  erscheinen  im  ganzen 
als  unbedeutend.  Dieselben  variiren  von  i  d.  (ca.  6  Cts.)  bis  auf 
2  und  3  Pfd.  (2g  bis  43  Fr.  50  Cts.);  die  meisten  liegen  zwischen 
2 — 8  s.  (1  Fr.  45  bis  5  Fr.  80).  Am  stärksten  belastet  waren 
die  sogen.  Widemgüter.  d.  h.  die  den  Pfarrkirchen  zum  Unter- 
halt angewiesenen  Hüben. 2) 

Die  Ciesamteinkünfte  der  Äbtissin  in  früherer  Zeit  an- 
zugeben, ist  unmöglich,  da  die  älteren  MeieramtsrAdel  lücken- 

')  So    zinst  Konrad  der  Frauen    1370   eine  Geisshaut    \<\\\   der  Hofslall  aiu 
Acker  in  Hür^lcn,  vonin  ihm  vier  andere  eine  BeUteuer  geben  müssen  (Gfr.  22,  258). 
-)  Reg.   130.  431,  620.  (>9i.  ;2»},  757. 


A 


I 


haft  sind.  Vom  Jahre  1370  liegt  ein  allem  Anschein  nach 
vollständiges  Verzeichnis  vor;  M  aber  es  ist  dabei  in  Betracht 
zu  ziehen,  dass  die  Einkünfte  des  Stiftes  damals  jedenfalls 
schon  stark  geschmälert  waren,  teils  durch  die  aus  der  rapiden 
Münzverschlechterung  sich  von  selbst  ergebende  Herabsetzung 
der  Pfennigzinse,  teils  durch  die  im  XIV.  Jahrhundert  stark 
her\'ortretende  Renitenz  der  Landleute  und  ihrer  Führer, 
Für  1370  ergibt  sich  aus  i\on  Meierämtern,  Schweigen,  Zehn- 
ten, der  Kirche  Altorf  und  den  verschiedenen  Gütern  ein 
Geldertrag  von  1 15  fl.  (ca.  1380  Fr.)  und  so  Pfd.  7  d.  (ca.  725  Fr.) 
=:  2105  Fr.  Die  Naturalien  {22  Widder,  36,  bezvv.  58  Schafe, 
ift  Lämmer,  18  Ziger.  20  Ztr.  Käse.  24  Geisshäute  und  14  Viertel 
Nüsse)  lassen  sich  nach  damaligen  Preisen  auf  etwa  44  Pfd.  4  s. 
(ca.  640  Fr.l  veranschlagen,  so  dass  die  Ge.samtein nahmen  in 
Geld  ausgedrückt  sich  auf  ca.  ^745  Fr.  belaufen  hatte,  was 
dem  wirtschaftlichen  Werte  nach  mindestens  verfünffacht,^) 
also  etwa  13,800  Fr.  von  heute  gleichgesetzt  werden  müsste. 
Zu  diesen  regelmässigen  Einnahmen  kamen  noch  als 
ausserordentliche  die  Fäilt\  welche  die  Erben  eines  Gottes- 
hausmannes und  die  Ehrschätze,  welche  die  Käufer  von  Gottes- 
hau-sgut  zu  erlegen  hatten.'*)  Indes  scheint  auch  in  dieser  Be- 
ziehung frühzeitig  eine  sehr  milde  Praxis  seitens  des  Stiftes 
gr^waltet  zu  haben.    Einmal  hatten  die  Fälle  schon  ganz  den 


I 


*|  Rej.  75  r»     Vgl.  die  nebenstehende  Tabelle. 

*)  Bei  «ler  UniTechnung  wurde  die  aufkommende  Goldwährung  zu  (irunde 
l*«kgt  wobei  der  GoMtrulden  ( ^.4  Gr.)  m  12  Fr.  annfnommen  wurde.  1367  wurde 
in  Zflrich  der  Wrrt  des  Guldens  /u  16*  j  s.  i»nj;e5chlagcn  (Archiv  für  Schweiz. 
trrsch.  I,  125),  also  der  Schilling  =  ca.  73  Cts.»  der  Pfenning  ^^  ca.  6  Cts,  das 
rfiifid  =  14  Kr.  50  Ci*.  1321  wurde  i  Geisshiiut  «u  4  *.,  i  Viertel  Nüsse  zu 
4  »^  I  Zi^er  jtu  U)  8.  gewcrlet,  1331  i  Schaf  zu  5  s.  Für  Käse  liegea  Angaben 
aiu  den  RtMleln  der  Pnt>p9iei  Luzcrn  vor,  wo  ganz  kleine  t\\  1  d.,  grössere  zu 
und    rin'T  cu    I    s.  grwertet    werden.      Über  den   fielduert    der  Zeit  gibt  eine 

des  ZuTther  Starllbuches  von  1335.  wonach  der  Maxim.iltiglohn  eines  Ziuimer- 
mri»ieTS,  wenn  keine  Speise  gereicht  wurde,  20  d.  (ca.  i  Fr.  20  Cts.),  der  eines 
lic*eUrn  16  d.  (ui,  l  Fr..)  betragen  sollte  (Lauffer,  Histor.  Beilrftgu  II.  S.  41). 
ctti(|£en  Aufschlus». 

»j  R*«.  «JÄyr  784.  rso,  801.  278,  698. 


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49 


Charakter  einer  dinglichen  Last  angenommen;  sie  hafteten  nicht 
mehr  an  der  Person,  sondern  am  Gute.  Dann  bildete  der  volle 
Fall,  bei  welchem  das  beste  Stück  Vieh  und  das  beste  Gewand 
dem  Grundherrn  zufiel,  allem  Anschein  nach  eine  seltene  Aus- 
nahme, die  nur  bei  Widcmglitern  vorkam;  *)  sonst  wurde  etwa 
ein  Schaf  oder  ein  Frischling  ausbedungen.*)  wieder  andere 
Güter,  und  das  war  wohl  die  Mehrzahl,  waren  von  dieser 
Abgabe  ganz  frei.^)  Im  XIII.  Jahrhundert  erbte  die  Äbtissin 
auch  den  Xachlass  unehlich  geborener  und  ohne  Leibes- 
erben verstorbener  Gotteshausleute,  später  scheint  dies  Recht 
auf  den  Reichsvogt  übergegangen  zu  sein.^) 


Neben  der  Äbtissin  von  Zürich  finden  wir,  wie  bereits 
angedeutet  wurde,  am  Ausgang  des  XII.  und  im  Anfang 
des  XIII.  Jahrhunderts  zahlreiche  wililichc  Grundherrn  in  Uri. 
Weitaus  die  mächtigsten  derselben  waren  die  Vögte  und 
späteren  Grafen  von  Rafpers7vil,  die  bis  1283  zugleich  die 
Reichsvogtei  in  Urseren  sAs  Reichslehen  innehatten.  Wie  sie 
zu  ihrem  Besitze  kamen,  ist  unbekannt:  jedenfalls  muss  die 
Abtrennung  desselben  vom  Gebiet  der  Äbtissin  schon  frühe 
staltgefunden  haben,  da  die  Rapperswiler  Hörigen  im  XIII. 
Jahrhundert  auf  einer  viel  niedrigem  Stufe  der  freiheitlichen 
Entwicklung  standen,  als  die  Gotteshausleute  von  Zürich. 
Die  Güter  der  Rapperswiler  lagen  durch  das  ganze  Tal  zer- 
streut.    Zu  Schaddorf  und   Göschenefij   wo   sie  am  dichtesten 


I)  Im  Rodel  von  1^00—1331  (Reg.  431)  winl  von  der  Hofstatt  des  Leut- 
pviestets   von  Silenen,    aber   auf  von  dieser  bemerkt,   dnss  sie  «vollen  Faili-  gab. 

■)  Reg.  670  u.  676. 

')  Kein  K«11  wird  ausbefjungrn  in  den  Verleihungen  von  1330,  1333  und 
1556  (Gfr.  H.  ^2,  46:  Reg.  723).  1392  beschwert  sich  dir  Äbtissin,  dass  ihr 
itkiit  mehr  als  vier  Fälle  (seit  wann,  wird  nicht  gesiigt)  geworden  seien,  wobei 
sie  frcilidi    die  Meier    beschuldigt,    ihre  Pflicht   gröblich    vernachlässigt   zu   haben 

(R<«*  784)- 

•)  Reg,  a6o.  581. 


50 


waren,  erhobon  sich  als  befestigte  Mittelpunkte  derselben 
zwei  Türme,  die  vermutlich  Amtleuten  oder  Ministerialen  der 
Herrschaft  als  Sitze   dienten.*) 

Weniger  bedeutend  scheint  der  Besitz  der  Grafen  von 
Lf7nburg  g-ewesen  zu  sein,  von  welchen  Güter  in  Sisikon 
erwähnt  werden,  derjenige  der  Habshitger,  die  durch  den 
vorübergehenden  Erwerb  der  Vog-tei  in  Uri  zu  Gütern  da- 
selbst gekommen  zu  sein  scheinen,  sowie  der  der  Freien  von 
Schnabeiburg^  die  sich  1243  kaiserlicher  Lehen  zw  Biirschinun 
(vielleicht  Brusttal  bei  Erstfelden)  rühmten.^)  Zu  diesen  ost- 
schweizerischen Dynasten  g-esellte  sich  eine  Reihe  von  Edlen 
aus  dem  schweizerischen  Rurgund:  die  Grafen  von  Homherg^ 
die  N'og-te  von  Brüns,  die  zu  Seedorf  umfangreiche  Besitz- 
ungen hatten,  die  Freien  von  Belp^  von  Hasenburg,  von 
Grünenberg  und  Utzitigen.  Die  Herren  von  Grunenbcrg  hatten 
1248  einen  eigenen  Ammann  im  Tale;  die  von  Utzingen 
scheinen  den  Namen  ihres  bernischen  Stammsitzes  auf  einen 
Turm  und  Güter,  die  sie  in  der  jetzigen  Turmmatte  bei  Altorf 
innehatten,  übertragen  zu  haben:  ihre  Besitzungen  reichten 
bis  in's  Schäehenfal  hinein.^) 

Dieses  Auftreten  des  burgimdischen  Adels  im  obern 
Reusstal,  das  auf  den  ersten  Blick  einigermassen  befremdet, 
ist  mit  der  Herrschaft  der  Zähringer  in  Zusammenhang  ge- 
bracht worden  unci  wohl  mit  Recht.  Die  sonst  getrennten 
Bestandteile  des  zahringischrn  Fürstentums  in  Helvetien,  die 
Reichsvogtei  Zürich  und  das  Rektorat  Burgund,  stiessen  an  der 
Grenze  der  heutigen  Kantone  Bern  und  Uri  zusammen,  über 
den  Sustenpass  fand  die  einzige  direkte  Verbindung  zwischen 
beiden  Gebieten  statt.  So  stand  Uri  in  engen  Beziehungen 
zum  Westen,    und  dxs  Eindringen   des   hurgundischen  Adels 


')  Über  die  Lage  drr  Güter  siehe  unten  bei  Wetlingen.  Über  die  Tünne 
zu  Schadciorf  und  Güsthrnen  vgl.  ZelUr,  Dcnkmältrr.  S.  123.  I2b.  Um  1190  wird 
ein  Johannas,  Ammjinn   von   Rapperswil,  genannt  (Reg.   292)- 

^  Kie%,  30.    109.   110. 

*)  Reg.  101:  145:  150;  412:  105,  12;;  166.  24O;  ZelUr,  DenkmiÜer,  S.  \2\ 


51 


ist  um  so  begreiflicher,  als  es  planmässige  Politik  der  Zähringer 
gewesen  zu  sein  scheint,  die  unter  ihrer  Oberhoheit  stehenden 
Freien  aus  den  verschiedenen  Teilen  ihres  Gebietes  einander 
durch  Heiraten  und  Verleihungen  nahe  zu  bringen.^)  Die 
Herzoge  werden  die  Güter,  die  ihnen  als  Reichsvögten  von 
Zürich  in  Uri  zur  Verfügung  standen,  benutzt  haben,  um 
die  Anhänglichkeit  ihrer  Vasallen  in  Burgund  zu  stärken. 
So  erklärt  es  sich  wohl  auch,  warum  die  für  die  Geschichte 
der  Urschweiz  so  wichtigen  Freien  von  AftnfghjiseU'Si/rot't'nS' 
betg  sowohl  in  Uri,  als  im  bemischen  Emmentale  vorkommen 
und  an  beiden  Orten  mit  Burgen  und  Gütern  ausgestattet 
erscheinen. 

Von  diesen  Edlen  hatten  verschiedene  ritterliche  Mini- 
sterialen Güter  zu  Lehen.  Der  Ritter  Otto  von  Turti,  der 
bekannte  Minnesänger,  der  1322  in  Maggüigen  bei  Altorf  alt- 
ererbte Besitzungen  hatte,  war  vermutlich  durch  ein  Dienst- 
verhältnis seiner  Familie  zu  den  Rapperswilern  dazu  ge- 
kommen.*) Bcrchtold,  dor  Schefik  von  Habs t^urg,  der  1243  Güter 
in  Uri  an  Seedorf  verkaufte,  trug  dieselben  von  dem  Grafen 
von  Habsburg  zu  Lehen.^^)  Der  Ritter  Rudoi/von  Tun,  welcher 
ein  halbes  Jahrhundert  hindurch  (1248 — 1298)  in  den  Umer 
Urkunden  genannt  wird,  und  unter  anderem  Güter  in  Altorf 
besass,  war  ein  Dienstmann  der  Freien  von  llasenburg."*) 
Die  Ritter  von  Seedorf,  von  deren  Burg  noch  Trümmer 
gegenüber  dem  Kirchlein  von  Seedorf  zu  sehen  sind,  standen 
wahrscheinlich  in  Abhängigkeit  von  den  Vögten  von  Briens,^) 
und  die  Dienstleute  \ox\  Scfnveinsberg-AttiNghusen,  deren  Sitz 
wohl  die  Burg  SchwetPisherg  bei  Attinghusen  war,  gehörten 
rum  Gefolge  der  gleichnamigen  Freiherm.^)    Ein  Ministeriale, 


I)  ZelUr*H'>rämü/Ur,  Denkmäler,  S.    II 8. 

»)  Res.  h22;  ZelUr-WerdmülUr,  S   119;  Lütolf,  GtV.   25.  I   tf. 

»)  Reg.    109. 

Ö  ^n>  «55.  4<2- 

*)  Der  einzig  urkuDfUich   bekannte  Riiter  von  SM/or/*  ist  Johannes  um   1260 
(Reg.    174).     Ülwr  die  Burg  v\^\.  ZdUr-WerdmuUer,  S.   127. 

•)  ZtUfr-WerdmülUr,  S.    129- 


53 

sei  es  der  Äbtissin,  sei  es  eines  der  genannten  Edeln,  war  wohl 
auch  der  Herr  Rudolf  \^on  Wiler,  welcher  1246  Güter  von 
Opplingen  (Oppli  bei  Silenen)  bis  zum  See  hinunter  besass. ') 
Dunkel  bleibt,  wie  der  luzernische  Ritter  Rudolf  von  Schauen- 
see,  der  1287  kleinere  Liegenschaften  in  Seflisberg^  Altorf ^ 
Underöien,  Atiinghnsen,  Bürgein  und  im  Gorner&ntal  hatte, 
zu  diesen  gekommen  ist.*) 

Man  wundert  sich,  neben  diesen  zahlreichen  und  zum  Teil 
so  ausgedehnten  Grundherrschaften  in  dem  engbeschränkten 
Raum  des  Tales  noch  freies  Eigen  im  Besitz  von  Ein- 
heimischen zu  finden.  So  scheinen  die  Ritter  von  Silenen 
ausser  ihrem  Dienstmannsgut,  das  sie  von  der  Äbtissin  zu 
Lehen  trugen  und  dem  Meierhofe,  für  den  sie  Zins  entrichteten, 
auch  echtes  Lirundeigentum  in  Silenen  besessen  zu  haben. ^) 
Selbst  gewöhnliche  Gotteshausleute  hatten  neben  ihren  Erb- 
lehen noch  Eigengüter,  so  eine  Richenza  Kessler  in  Altorf 
(1256),  ein  Baumgartcr  in  Seedorf  (um  12S0),  Richenza,  die 
Tochter  des  Cuno  von  Beziinge /j  und  Gattin  Wernher  Schupf ers 
(1291),  ein  Konrad  Schindler  zu  Erstfclden  (1301),  und  ein 
gewisser  Scheiin  (1293),*)  Am  stärksten  verbreitet  scheint 
dies  freie  bäuerliche  Eigen  im  Schächental  gewesen  zu  sein. 
Im  Jahre  1 290  überliessen  gegen  80  Einwohner  der  ver- 
schiedenen Weiler  des  Tales  ihr  Eigentum  an  zahlreichen. 
mit  Namen  genannten  kleinen  Grundstücken  der  neu  zu 
gründenden  Kirche  von  Spiringen,    um  sie  gegen  Bezahlung 


»)  Reg.   Mß.   133. 

«)  Ren.   2r)t>. 

*)  1290  verkaufte  Ritter  Arnold  der  Äbtissin  Güter  zu  Trimrrron,  die  er 
kraft  väterlicher  Schenkung  zu  eigen  besessen  (Reg.  312)  und  1331  gaben  die 
Geschwister  von  Silenen  die  Eigenschaft  eines  Gutes  in  der  Krinnm  an  die  Abtei 
auf,  um  es  als  ErWehcn  geycn  Zins  und  Fall  zu riickzuemp fangen  (Reg.  670J. 
Es  ist  freilid)  auch  mri^lich,  dass  es  sich  hier  um  ursprüngliches  Dien s (mann sgut 
handelt,  das,  weil  r*  tinsfrci  war,  wie  Eigentum  betrachtet  und  behandelt  wurde, 
'gl-  S.  39,  Note  5. 

*)  R^g.   »55:   2<'4-   2<»!.:  348;  381:  438. 


53 


bestimmter  Zinse  als  ewiges  Erblehen  zurückzuempfangfen. ') 
Von  dem  mutmasslichen  Ursprung-  dieses  freien  Eigens  ist 
bereits  oben  gehandelt  worden. 


Im  Lauf  des  XIIL  Jahrhunderts  erfolgte  nun  eine  durch- 
greifende Umwälzung  in  den  geschilderten  Eigentumsver- 
hältnissen, indem  fast  die  ganze  Gütennasse,  die  sich  in  welt- 
lichen Händen  befand,  durch  Schenkungen.  Vermächtnisse  und 
Verkauf  an  die  Kirche  zurückkehrte,  freilich  nur  zum  kleinsten 
Teil  an  die  ursprüngliche  Besitzerin,  die  Äbtissin  von  Zürich; 
das  meiste  fiel  jungem  Gründungen  zu. 

Im  Jahre  1J27  stiftete  Heinrich  von  Rapperswil^  genannt 
ll'afidelbrre,  der  jüngere  Bruder  Rudolfs  IL,  die  Cistcrzienser- 
Abtei  Wettingen  und  vergabte  ihr  unter  anderem  seine  zu 
300  Mzirk  (15,000  Fr.)  gewerteten  Besitzungen  in  Uri,  die 
ihm  teils  aus  dem  väterlichen  Erbe  zugefallen  waren,  teils 
seiner  Gemahlin  Antia,  Gräfin  von  Hotnberg,  gehört  hatten.^ 
Die  Schenkung  betraf  hauptsächlich  den  Turm  und  die  Güter 
zu  Schnddorf,  dann  auch  solche  zu  Sileven  und  im  Meiental, 
Der  Anteil  Rudolfs  an  der  Herrschaft,  der  den  Turm  und 
die  Güter  in  Göschencfi,  aber  auch  (Jrundstücke  in  Altorf  und 
anderwärts  umfasste.^)  verblieb  noch  ein  halbes  Jahrhundert 
dem  Hause,  bis  Gräfin  Elisabet  denselben  am  29,  April  1290, 
um  sich  vor  dem  finanziellen  Ruin  zu  retten,  für  428  Mark 
(2 1,000  Fr.)  ebenfalls  an  Wettingen  verkaufte.*)  So  war  gegen 
Ende  des  XIIL  Jahrhunderts  der  ganze  Besitz  der  Rappers- 
wiler  samt  «Leuten,  Gerichten  und  Bannen >  auf  die  Cister- 
zienser  in  Wettingen  übergegangen,  die  auch  sonst  mit  Erfolg 


I)  Reit.  314. 

')  RfK-   67.    101,    104.     Wo    die   Güier    Heinrichs    lagen,    ergibt    sich    im 
wcMmtlkhen  aus  Reg.   ilS,    125,  292. 
»)  Rc«.  76- 
*)  Reg.  jir.  v>\- 


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54 


bemüht  waren,  ihr  Eigentum  in  Uri  zu  mehren  und  abzu- 
runden, und  schon  vor  1248  alles  an  sich  jk^ebnicht  hatten, 
was  die  Herren  von  Schnabelburg,  Grünenberg  und  Wiler 
inne  gehabt  hatten. ') 

Eine  vollständige  Übersicht  der  Wettingerguter  in  Uri 
zu  geben,  ist  nicht  wohl  möglich,  da  die  Urbarien  des  Klosters 
dieselben  nur  in  Bausch  und  Bogen  erwähnen.^)  Ausser  an 
den  bereits  genannten  Orten  werden  Besitzungen  Wettingens 
in  SisikoN,  Flüelen^  Planzeren^  im  Schächctital^  in  Aliorf^  Atting- 
hiisefi,  Ersf/etdeN,  Burschipinn,  Wiler  (Erstfelden),  Buchholz 
(Silenen)  und  Oppltngen  (Dpplital  bei  Silenen)  erwähnt.^)  Jeden- 
falls verbreitete  sich  die  Grundherrschaft  des  Klosters  über 
das  ganze  Land  und  wird  an  Umfang  derjenigen  des  Frau- 
münsters wenig  nachgestanden  haben. 

Hand  in  Hand  mit  dem  Ervverb  von  Gütern  gingen 
zahlreiche  Zinsnikäuje,  durch  welche  üwar  das  Eigentum  am 
Gute  nicht  auf  das  Kloster  selber  überging,  aber  eine  erb- 
liche Belastung  desselben  zu  seinen  Gunsten  erfolgte.*) 


*)  1243  erwarb  Wottiogen  das  Reichslfhen  der  SchnaMburger  in  Burschinun 
(BnisUaJ,  Erslfeldcnr)  um  lo  Mark  (50(1  Fr.)  (Reg.  uo).  1246  tauschte  es  von 
Ruiioif  voD  li'iUr  (hei  Erstfelden)  gegen  Güter  im  Mcitntal  und  30  ff*  dessen 
Eigentum  in  U'iUr,  s-owic  seine  übrigen  Güter  von  Oppitgen  (Üpplital  bei  Silenen) 
bis  zum  See  hinunter,  und  vor  1248  alles,  was  dus  Kloster  St.  Urban  in  Uri 
bcsats,  gegen  Besitzungen  in  Wangen  (L.nzem)  ein  (Reg.  118«  123,  133).  1242 
bis  1248  brachte  es  Güter  von  Hürigen  der  Herrn  von  Grünenhcrg nn  sich  (R^.  toj, 
127),  1264  Eigeuleule  des  Freiherru  Hrrncr  I.  von  Attm^husm  (Reg.  192)  und 
126b  Güter  von  St.  Blasirn  in  Flüelm  (Reg.  100).  12**"  vermachte  ihm  der 
Ritler  Rudolf  von  Schauemee  und  1294  dei  Ritter  Rwiotf  von  Tun  Besitzungen 
in  Altorf  (Reg.  296,  383).  1293  kaufte  es  Güter  in  Uri  von  dem  Luzemer  IValUr 
von  Malten,  1299  solche  in  Attinf^husen  von  Freiherr  flerurr  II.  (381,  419). 
129$  vermachte  ihm  sein  Ammann,  /Conrad  Ütöwot  nlle  seine  Güter  zu  Altorf ^ 
Planxtren  u.  a.  O.,  1301  Konroii  SchimiUr  die  seinigen  zu  Erstfehim  und  Schaddorf 
und  sch«m  frührr  hatte  ihm  H'alttr  von  Lux  in  Untmchäcltcn  freies  Eigen  ver- 
gabt (Reg.  393.   438,  439.    700). 

»)  Vel.   Reg.  130. 

ö)  Vgl.  ausser  den  in  Note  i   erwähnten  Regesien  noch  Reg.  387,  665,  6"8. 

*J  So  verkaufte  es  1 290  nnit  60  U^  die  ihm  ein  fohannes  von  Luzrrn  fiir 
die  Verbesserung  des  Tische*  vergilbte,    5  ff  Einkünfte  in  Uri,    und    1297  erwarb 


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55 


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Mit  dem  Grund  und  Boden  waren  auch  zahlreiche  Eigen- 
Urntt  an  Wettingen  gekommen,  deren  Verhältnis  zur  Herrschaft 
durch  ein  hofrechtliches  Statut  geregelt  wurde,  welches  der 
Abt  i»42  für  die  von  Heinrich  Wandelbcre  geschenkten 
Besitzungen  erliess  und  1291  auch  auf  den  von  Gräfin  Elisabet 
erworbenen  Rest  der  Rapperswiler  Herrschaft  ausdehnte.') 
Die  Wettingerleute  in  Uri  bildeten  eine  geschlossene  Ge- 
nossenschaft, die  ihre  eigenen  Gerichtsversammlungen  hatte 
und  durch  das  scharfe  Verb<3t,  sich  nicht  zu  «  verungenossamen  », 
d.  h.  ihre  Frauen  nicht  ausserhalb  ihres  Kreises  zu  suchen, 
da  nach  mittelalterlichem  Recht  die  Kinder  dem  Herrn  der 
Mutter  geh<'\rten,  sowie  durch  die  vom  Kloster  beanspruchte 
und  durch  kaiserliche  Erlasse  geschützte  Steuerfreiheit  von 
den  Goiteshausleuten  des  Fraumünsters  scharf  geschieden  war.*) 
Auch  besassen  die  Wettingerleute  wenigstens  in  Göschenen 
ihre  eigene  Allmende,^)  An  der  Spitze  der  Genossenschaft 
stand  ein  herrschaftlicher  Beamter,  anfänglich  Mcür,  später 
Ammann  genannt.  Als  erster  wird  IJ48  Konrad  \irmirsihin 
von  Schaddorf  erwähnt,  welchem  der  Abt  auf  seine  und  der 
ganzen  Genossenschaft  Bitte  den  unter  der  klösterlichen 
Herrschaft  schon  in  Verfall  geratenen  Turm  zu  Schaddori 
als  Wohnsitz  überliess,  mit  der  Verpflichtung,  denselben  un- 
verzüglich auf  eigene  Kosten  in  stand  zu  stellen,  aber  unter 
der  ausdrücklichen  Bedingung,  dass  das  Gebäude  nach  dem 
Tode  des  Meiers  ohne  Entschädigung  an  die  Erben  wieder 
an  das  Gotteshaus  fallen  und  nicht  als  Erblehen  gelten  solle. 


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ilcrselb«  WohltStcr  7  weitere  ff  Einkünfte  vnni  Xlrirr  von  ErstftMen  und  andern 
«Dgtrsehenen  Unicrn  in  BürgUn  und  im  Schäthentat ,  die  er  dem  KloKter  /um 
Ankjiuf  von  reiocm  EUasscr  für  den  Gebrauch  in  der  MesM  schenkte  {Reg.  3i(),  406). 
lo  Ähnlicher  Weise  erkaufte  IJ97  ein  Ulrich  von  Rchi*U  8  fl"  Einkünfte  in  tJri, 
die  ei  an  den  ÜKh  des  Gotteshauses  vergabic,  und  1311  legte  dieses  13  r7.  die 
ihm  eine  Bürgerin  von  Zürich  vermocht  hatte,  ebenfalls  in  Uri  an,  indem  es  i  ff 
Einküoftr  damit  erwarb  (ReK*  411,  504). 

»)   Reg,   104,  361. 

')  Heg.  75.  78,  104.  203.  3f>l.  719.  73ft. 

>)  Reg.  790. 


56 


1257  ^^'^'^  ^'"  Kuno,  Ammann  von  Wettingen,  aus  der  Sippe 
der  Izeling"e  jsj'enannt,  der  mit  dem  Meier  Konrad  Niemirschin 
identisch  sein  dürfte.  *)  liegen  Ende  des  Jahrhunderts  bekleidete 
em  Johamtcs  Gt'bzo  das  Amt.^)  Im  XIV.  Jahrliundert  scheint 
das  Kloster  sogar  mehrere  Ammänner  oder  Pfleger  im  Tale 
gehabt  zu  haben. ^) 

Ähnlich  wie  die  Meier  der  Äbtissin,  hatten  die  Ammänner 
von  Wettingen  die  Zinsen  und  Gefälle  ihres  Gotteshauses 
einzuziehen  und  über  die  Erhaltung  seiner  Rechte  zu  wachen.*) 
Welche  Rolle  ihnen  in  den  ordentlichen  Gerichts  Versamm- 
lungen im  Mai  und  im  Herbst,  die  der  Abt  oder  der  Keller 
des  Klostprs  in  der  Regel  persönlich  hegte,  zufiel,  wird  nicht 
gesagt:  jedenfalls  hatten  sie  die  ausserordentlichen  Gerichte, 
in  welchen  über  geringfügigere  Rechtsfälle  entschieden  wurde, 
einzuberufen  und  zu  leiten.*) 

Die  Wettingerbesitzungen  bestanden,  so  weit  sich  er- 
kennen lässt,  mit  geringen  Ausnahmen  aus  ErbUhm.  Nach 
dem  Hofrecht  von  \i\2  durften  nur  Eigenleute  des  Klosters 
dessen  (rüter  besitzen  und  nur  Kinder  aus  Genossenehen 
dieselben  erben.  Bei  Ungenossenehen  fiel  die  Hälfte  der 
liegenden  und  fahrenden  Hinterlassenschaft  dem  Kloster,  die 
Hälfte  den  nächsten  Verwandten  des  Vaters,  mit  Ausschluss 
der  Kinder  zu.*')  Freilich  liess  sich  bei  der  \nelfachen  Durch- 
kreuzung der  Grundherrschaften  weder  der  eine  noch  der 
andere  Grundsatz  strenge  durchführen.  Wir  finden,  dass 
Wettingergüter  an  Leute  des  Fraumünsters  verliehen  wurden,*') 
wie    umgekehrt    Eigenleute   Wettingens     sogar    Meierämter 


J)   Reg.   125,    i(»(». 

8)  Reg.  324,  393. 

")  Reg.  750. 

*)   Reg.   206,  (><)o. 

^)  Reg.  736.  Die  häufigen  Versammlungen  bei  den  Pflegero  des  KJosters, 
über  deren  Kostspieligkeit  geklagt  wird,  sind  wohl  nichts  anderes,  als  solche  ausser* 
ordentliche  Gerichte. 

*)  Reg.   104,   202.   301. 

')   Reg.   360;   vgl.  auch   Reg.  387. 


4 

4 


A 


57 


I 


des  Zürcherstiftes  bekleideten  J)  Auch  scheint  für  die  Ehen 
zwischen  den  Angehörigen  beider  Gotteshäuser  ein  Abkommen 
getroffen  worden  zu  sein,  nach  welchem  die  Söhne  dem 
Stande  des  V'aters.  die  Töchter  demjenigen  der  Mutter  folgten.^) 
Ein  anderer  Weg,  auf  dem  die  Härte  des  Verbots  der  Un- 
genossenehe  etwa  gemildert  wurde,  war  der,  dass  das  Kloster 
die  Verlobte  oder  Frau  eines  Hörigen,  die  einer  fremden 
Herrschaft  zustand,  kaufte,  bezw.  es  ihr  ermöglichte,  sich 
von  der  alten  Herrschaft  loszukaufen, 3) 

Im  übrigen  wussten  sich  die  Cisterzienser  in  Wettingen 
ihr  Eigentum  an  die  verliehenen  Güter  weit  energischer  zu 
wahren,  als  das  Damenstift  in  Zürich.  Nicht  nur  beanspruchten 
sie  von  denselben,  gleichviel  welches  Standes  der  Belehnte 
war,  den  Tod/all,  sowie  Ehrschätzi\^)  sie  stellten  in  ihrem  Hof- 
recht auch  die  Regel  auf,  dass  die  Erblichkeit  der  Güter  sich 
nur  bis  auf  die  vierte  Generation  erstrecken  und  dass  sie  dann 
<zum  Heil  der  Seelen*  an  das  Kloster  zurückfallen  sollten. 
Selbstverständlich  durfte  keine  Handänderung  ohne  Zustimmung 
des  Abtes  oder  in  weniger  wichtigen  Fällen  ohne  die  des 
Ammanns  geschehen.  Verkauf  von  Erblehen  ging  in  der 
Regel  in  der  Form  vor  sich,  dass  der  Verkäufer  das  Gut  in 
die  Hand  des  Abtes  oder  seines  Stellvertreters,  des  Kellers, 
aufgab,  mit  der  Bitte,  es  um  den  gleichen  Zins  dem  Käufer 
zu  leihen.^) 

Auch  die  Grundzinsau  die  zum  Teil  aus  Milchprodukten,*) 
hauptsächlich    aber  in  Geld    bestanden,   scheinen  durchschnitt- 


*)  Nuch  Reg.  202  hat  ein  Eigrnwcib  des  KJosters  Wettingen  Söhac  von 
einem  Gstlrn.  die  dem  Ftaumünster  angehüren,  aber  wegen  Verschiedenheit  des 
Sundes  die  T/Vchter  nicht  beerben  können.  Dies  setzt  offenbar  ein  Abkommen  oben 
enrähnter  Art  vomui,  da  sonst  die  Söhne  dem  Stunde  der  Mutter  gefolgt  wikren. 

»)  Rejj.  416. 

♦)  Rej;.  J02,  733;  324.  665,  678.  S<»gar  der  frtiherr  von  AUinghuien 
miua  tich  beim  Erwerb  von  WetUngererblehen  eiuen  Fall  von  zwei  Rosseisen 
■aferlegcn  laü&en  (Reg.  387). 

»)  Rcß.  20Ö,   291.  387. 

*)   Reiv  600. 


58 


lieh  bedeutend  höher  gewesen  zu  sein,  als  die  der  Äbtissin. 
Im  Jahre  1310  beliefen  sich  dieselben  —  mit  Einschluss 
der  erkauften  Gülten  —  auf  400  jj  (ca.  8000  Fr.),  also  auf 
das  dreifache  von  dem,  was  die  Äbtissin  1370  bezog.') 
Trotzdem  erachteten  die  ehemaligen  Rappers  vviler  Hörigen 
den  Übergang  unter  die  Herrschaft  des  Krummstabs  im 
XIII.  Jahrhundert  für  einen  grossen  Gewinn;  die  Versicherung 
des  Abtes  in  dem  Statut  von  1242,  dass  sie  ihre  Freude 
darüber  bezeugten,  dem  weltlichen  Joche  entronnen  zu  sein, 
scheint  in  der  Tat  mehr  als  eine  Phrase  gewesen  zu  sein,  da 
die  Untertanen  der  Gräfin  Elisabet  selber  dem  Kloster  die 
Mittel  zu  ihrem  Ankauf  aufliringen  halfen.  Die  Höhe  der 
Grundzinsen  war  luiter  ihrer  Mitwirkung  festgesetzt  worden, 
und  der  Abt  hatte  ihnen  im  Hofrecht  die  Zusicherung  gegeben, 
sie  nie  zu  veräussem  oder  zu  vertauschen,  so  lange  sie  ihren 
Pflichten  gegen  ihn  nachkommen  würden.'^) 

Nach  der  politischen  Emanzipation  des  Tales  verwandelte 
sich  die  Lage  der  Dinge  allmälig.  Die  Gemeinde  des  Landes 
Uri  rang  nach  einheitlicher  Gestaltung,  sir^  konnte  die  Sonder- 
stellung der  Wettingerleute  nicht  auf  die  Dauer  dulden  und 
diese  kamen  ihr  entgegen.  Das  Verbot  der  Ungenossame 
wurde  von  ihnen  je  langer,  je  weniger  beobachtet:  statt  ihre 
Rechtsfälle  vor  den  Abt  oder  seine  Beamten  zu  bringen, 
zogen  sie  es  vor,  sich  der  Gerichtsbarkeit  der  Behörden  des 
Landes  zu  unterwerfen.  Auch  die  Einkünfte  des  Klosters 
minderten  sich  in  bedenklicher  Weise.  Ein  grosser  Teil  der- 
selben wurde  aufgezehrt  durch  die  VerAvaltungskosten,  durch 
den  grossen  Aufwand,  den  tler  Abt  bei  seinem  persönlichen 
Erscheinen  am  Maien-  und  Herbstgerichte  machen  musste, 
und  durch  die  Geschenke,  mit  welchen  sich  das  Kloster  die 
Gunst  der  Mächtigen  im  Tale  zu  erhalten  suchte,  denen  es 
auch  die  besten  Güter  ohne  Zins  nach  Lehenrecht  überlassen 


n 


n 


M  Reg.  73Ö. 

2)   Reg.    104,   361. 


59 

musste.  IHe  Hörigen  aber  beuteten  den  Münzwirrwarr  zu 
ihrem  Vorteil  aus,  so  dass,  wenn  anders  den  Versicherun g^en 
der  Mönche  zu  trauen  ist,  der  Nettoertrag  der  Gilter  1350 
bis  auf  50  ff  heruntergegangen  war.*)  Das  Kloster  nahm  des- 
halb die  Hülfe  Kaiser  Karls  IV,  in  Anspruch,  welcher  den 
Eigenleuten  desselben  in  den  Waldstatten  1354  das  Recht 
verlieh,  ihre  Güter  und  Erblehen  wie  freie  Leute  besitzen  und 
vererben  zu  dürfen,  ihnen  aber  zugleich  einschärfte,  dem 
Gotteshaus  Treue  zu  schwören,  vor  ihrem  hcsondcrn  Richter 
das  Recht  zu  nehmen,  sich  nicht  zu  verungenossen  und  die 
herkömmlichen  Zinse  zu  entrichten.*)  Zuletzt  entschloss  sich 
das  Kloster,  mit  Zustimmung  seiner  ^  Freunde^,  der  Königin 
Agnes  und  der  österreichischen  Räte,  einem  Loskaufsaner- 
bieten der  Umer  Folge  zu  geben.  Am  iS-  Juli  i3.sg  ver- 
kaufte es  seine  sämtlichen  Besitzimgen,  Einkünfte  und 
Gerechtsame  um  die  Summe  von  8448  fl.  12  s.  (ca.  101,400  Fr.) 
an  das  Land  Uri.  Die  Freilassung  der  Leute  selber  erfolgte 
in  der  in  L'ri  gebräuchlichen  Form  einer  Abtretung  an  das 
Fraumünster  in  Zürich.^)  Damit  waren  die  beiden  Haupt- 
bestandteile des  Volkes  und  Landes  endlich  auf  dem  Boden 
der  Freiheit  zu  einem  glcichmässigen  Ganzen  vereinigt  und 
die  Bildung  der  Gemeinde  Uri  vollendet. 

Gleichzeitig  mit  Weningen  verkauften  auch  drei  andere 
Stiftungen  des  Cisterzienserordens  ihren  Besitz  in  Uri.  vermut- 
lich aus  ähnlichen  Gründen.  Das  1 245  gegründete  Frauenkloster 
Rathaiisffi  ibci  Luzem)  hatte  schon  1262  im  obem  Reusstal 
Fuss  gefasst,  kaufte  1277  die  Güter  der  Edlen  von  Utzingcn 
im  gleichnamigen  Weiler  (jetzt  Turmmatte)  bei  Altorf  und 
hatte  um  1280  ausserdem  Besitzungen  in  Scelisherg^  Scedorf^ 
Underöicn  ("bei  Aliorf),  an  verschiedenen  Punkten  der  Ge- 
meinden  BürgUn   (Hartolfingen,   Stegen,    Xiederrieden,   Bitt- 


•)  R*g.  733.  "34.  -is- 


m 


da 


6o 


litten,  Bimbäumli)  und  Spinngen  (Hellprächtig,  Seewli.  Bützen). 
in  Ribsht4se9i  und  IViler  bei  Erstfelden.  Ein  Luzemer  Bürg-er. 
Burkart  [.eibanu't,  dessen  Haus  in  Utzing-en  stand,  scheint  um 
1280  die  Stelle  eines  Meiers  oder  Ammanns  von  Raihausen 
bekleidet  zu  haben.')  Auch  die  Abtei  Kappet  i Zürich)  besass 
Güter  in  Uri,  darunter  solche  in  Altorf ^  die  aus  einer  Schenkung 
des  Ritters  von  Tun  (1293)  stammten,  femer  das  Nonnen- 
kloster Frauental  bei  Zug.  dem  der  Ritter  von  Schauensee 
1287  ein  Gut  zu  Attinghusen  vergabt  hatte. ^)  Am  iH.  Juli 
1359  traten  Rathausen  um  1223  fl-  1 1  s.  3  d.  (14,680  Fr.), 
Kappel  um  462  fl.  6  s.  4  d.  (5445  Fn)  und  Frauental  um 
400  fl.  13  s.  4  d.  (4800  Fr.)  ihre  sämtlichen  Güter.  Gülten 
und  Rechte  dem  I^nde  ab.  3) 

Weitere  geistliche  Grundherren,  die  in  den  Urkunden 
auftreten,  sind  das  Chorherrenstift  Beromiinster,  das  schon 
1173  aus  Vergabungen  der  Lenzburger  Güter  in  Snikon  und 
andern  Orten  in  Uri  besass/)  das  Benediktinerstift  St,  Blasien, 
welches  126Ö  ein  Gut  in  Fläelen^  das  ihm  von  einem  oline 
Leibeserben  verstorbenen  Hörigen  heimgefallen  war.  an 
Wettingen  verkaufte,*)  und  Murt\  das  im  XIL  Jahrhundert 
Grundstücke  zu  Sprtitenbach  (Seelisberg)  und  Stsikon,  im  XIIL 
Alpen  in  Bauen  und  Isrntal  sein  eigen  nannte.^)  Die  Deutsch- 
ritter zu  Hiizkirch  (Luzem)  empfingen  1287  von  Rudolf  von 
Schauensee  zwei  Güter  in  Bürgein,  die  Johanniter  zu  Hohen- 
rrin  eines  zu  Altorfy  die  Cisterzienserinnen  zu  Sttiuen  (Sch\\nz) 
ebenfalls  eines  zu  Bürgein,  der  Spital  Luzern  einen  Acker 
und  die  Dominikanerinnen  zu  Neuenkirch  (Luzem)  ein  Gut 
zu  Spreitenback  (Seelisberg).^)   Die  letztem  waren  1334  auch  in 


• 


i 


>)  Reg.   184.  246,  263,  364.  365.  268.  396. 

*)  Reg.  396.  383- 

")  R*«-  730,  73".  73^.  74' 

«)  Reg.  30.   17(1. 

5)  Reg.   19g. 

•)  R«g.  33.  37.  no,  194. 

')  Reg-  290. 


A 


6t 


Bauen  begütert J)  Die  Dominikanerinnen  im  Ötenbach  zu  Zürich 
bescissen  um  1 290  aus  Jahrzeitstiftungen  und  Novizeneinkäufen 
Grundstücke  in-S/Zw/^r/^tButzen.  Leimeren).  Unterschächni  und 
<i  Htr/i'rs7vtU^,  und  132  i  solche  zw  Sc  hüpfen  in  Silenen^  Die 
Cisterzienser  von  St,  Urhan  erhielten  i  J24  von  den  Herrn 
von  Grimenbrrg  Güter  und  ?IOrige  in  Uri  geschenkt  die 
sie  vor  1248  an  Wettingen  vertauschten,  bekamen  aber  1287 
aus  den  Vergabungen  des  Ritters  von  Schauensec  wieder 
Eigentum  im  Gorncrental  bei  Wasscru^)  Das  Frauenkloster 
Engclb^rg  gewann  im  Lauf  des  XIIL  und  XIV.  Jahrhunderts 
durch  Kauf  und  Vergabungen  Güter  und  Zinsen  in  Schaddorf, 
Rndt'H  (bei  Bürglen?),  SiUmm.  Amsieg  und  RirmrNsfaldcn.^) 
Zu  diesen  auswärtigen  geistlichen  Grundherrn  gesellte  sich 
noch  das  einheimische  Lazariterhaus  in  Scedorf,  das.  in  der 
ersten  Hälfte  des  XIH.  Jahrhunderts  von  dem  Ritter  Arnold 
von  Brietis  gestiftet  und  mit  seinem  ganzen  Grundbesitz  in 
Uri  ausgetattet,  denselben  durch  mancherlei  Ankäufe  und 
Vergabungen  vermehrte  und  ausser  in  Seedorf  in  Srhaddorf, 
Bürgein,  Altorf,  Bauerij  hcpital  und  Seelisberg  begütert  er- 
scheint.^) 


b)  Schwiz. 

Fast  zweihundertfünfzig  Jahre  später,  als  der  Name  Uri, 
taucht  derjenige  von  Sckwiz  in  den  geschichtlichen  Zeug^iissen 


bir.     Herfcrswile  scheint  ein  verschwundener 


I)  Reg.  6;;. 

»)  Reg.  310.  3i4t  395.  399. 
OtI  in  1,'ri  zu  >rin  (Gfr.  36,  277). 

»)  Reg.  64.  74,   123.  296. 

•)  Reg.  363,  378,  408,  697. 

*)  Reg.  145.  1243  erwarb  es  Güter  von  Btrchtohi  ^zm  Schenk  von  Habsburg- 
<Rr£.  109),  1 250  ein  Grundstück  an  der  (7öM(/ in  AArti/rfor/' von  Wettingen  (Reg.  135), 
1276  einen  Einirnm;inn  dV  lorufta  (Fnitt  auf  Seelisberg  r)  mitsamt  dem  Gut  von 
JfVrwrr  1,  von  Attinghusfn  (Reg.  243).  I  2^7  erhielt  es  von  Rudolf  von  Schönenset 
rin  Gut  in  Bürgtln  (Reg.  296).  1322  verkaufte  ihm  der  Ritter  O'to  von  Tun  sein 
Gut  in  Maggifigen  bei  Allorf  (Reg.  622)  und  1334  verzichten  die  Frauen  von  Neuen- 
kirch ftuf  dn  Gut  in  Bmitn  «u  seinen  Gunsten  (Reg.  677).  Für  die  Besitzungen  in 
S^lishefgy^.Qttx.  41,  60,  und  in /i^«/o/ Gfr.   12,   25.    Vgl.  femer  Reg.  303.   535. 


62 


auf,  obgleich  das  näher  gelegene  Tal  ohne  Zweifel  ebenso 
früh  oder  früher  von  den  Alamannon  in  Besitz  genommen 
wurde,  als  das  entferntere.  Die  erste  urkundliche  Erwähnung 
desselben  findet  sich  in  einem  Privileg  vom  24.  August  ^72. 
worin  Otto  IL  als  Mitkaiser  Otto  s  I.  der  Abtei  Ewsideln  die 
von  seinem  Vater  und  andern  geschenkten  Besitzungen, 
darunter  auch  die  Güter  in  Suitfes  in  der  Grafschaft  Zürichgau 
bestätigt.')  Wie  Einsideln  zu  seinem  Besitz  jenseits  des  Miten 
gekommen  ist,  lehrt  ein  unter  Abt  Johann  von  Schwanden 
im  Beginn  de^  XIV\  Jahrhunderts  angefertigtes  Donationen- 
verzeichnis,  das  allem  Anschein  nach  auf  altem  authentischen 
Notizen  beruht.  Ein  Teil  desselben  stammte  aus  Vergabungen 
eines  Grafen  Lta'/o,  der  wohl  mit  dem  Grafen  Liuto  vom 
Zürichgau  identisch  ist,  welcher  in  den  Jahren  924 — 952  öfters 
in  den  Urkunden  genannt  wird.  Ein  anderer  Wohltäter  des 
beriihmten  Benediktinerstiftes  war  Graf  Ulrtch  von  Schännis, 
der  ihm  zwei  Hüben  in  Schwiz  schenkte.  Von  diesen  Grafen 
von  Schcinnis.  den  Stammvätern  der  mächtigen  Lenzburger, 
können  hier  zwei  in  Betracht  kommen:  LTlrich  L,  dessen  Sohn 
Arnold  972  als  Eigentümer  der  Kirche  Schännis  erwähnt  \\ird. 
oder  dann  sein  Enkel.  Ulrich  IL,  den  eine  Urkunde  von  104^^ 
mit  seinen  Eltern  als  Stifter  des  Frauenklosters  daselbst 
bezeichnet  Einen  dritten  Bestandteil  des  Einsidler  Eigentums 
in  Sch%viz  bildeten  Güter,  die  es,  ungewiss  in  welcher  Zeit, 
vom  Kloster  Pfäfers  eingetauscht  hatte,  einen  vierten  Ver- 
gabungen von  L'ngenannten.2) 

Nach  dem  ältesten  L^rbar,  das  in  der  ersten  Hälfte  des 
XIIL  Jahrhunderts  angefertigt  wurde,  besass  das  Stift  52  zins- 
pflichtige (jüter  in  Sfeincn,  Seewen,  Wilen  (am  Urmiberg),  in 
Brunnen,  Schöncnbuch,  in  Perfiden  und  Htielen  (bei  Ricken- 
bach), am  Miten^  auf  Iherg,  in  Tannen  (Morschach),  im  Lauenen- 
und  Engeberg   und  an  andern,    nicht  mehr  zu   bestimmenden 


«)  Reg  9.     Vgl.  Reg.   11,    13,    15. 
»)  Reg.  s,  8. 


I 


4 


t 


63 


I 


Orten,  von  denen  es  114  Ziger.  ag'/a  Käse,  24  Geisshäute 
xind  5'y2  s,  als  Grundzinsen  bezog,  wozu  sich  noch  eine  Jahr- 
zeitstiftun^  des  Konrad  Thutn  von  seinem  Gute  Behenberg 
(jetzt  Degenberg  in  Schvviz)  gesellte. ')  Unter  den  Zinspflichtigen 
wird  ein  Herr  Ulriih  im  Hof  (in  airiaj  genanntr  womit  viel- 
leicht der  Meierkof  zu  Ihach  gemeint  ist,  der  im  Beginn  des 
XIV.  Jahrhunderts  als  Mittelpunkt  des  Klosterbesitzes  in 
Schwiz  erscheint.  Ob  die  Einsidlerleute  in  Schwiz  Hörige 
oder  freie  Hintersassen  waren»  geht  aus  den  Urkunden  nicht 
hervor.  Jedenfalls  bildeten  sie  eine  besondere  hofrechtliche 
Genossenschaft,  welche  ihre  eigenen  Gerichtsversammlungen 
auf  dem  Hofe  zu  Ibach  hatte  und  unter  einem  grundherrlichen 
Beamten,  einem  Miifr,  stand,  der  vermutlich  das  Gericht 
leitete  und  die  Grundzinsen  für  das  Kloster  einzog.  2)  Einsideln 
besass  femer  einen  Vierteil  des  Kirchensatzes  zu  Stennn  und 
Anteil  am   Zehnten  daselbst.^) 

Ausser  Einsideln  hatte  das  Frauenkloser  Schännis  im  XL 
und  XII.  Jahrhundert  Besitzungen  in  Schwiz.  die  ihm  zweifellos 
von  seinen  Stiftern  aus  dem  Hause  Schännis-Lenzburg  ge- 
schenkt worden  waren,  ferner  Engelberg,  dessen  angeblicher 
Stiftungsbrief  von  i  IJ4  schi»n  (lüter  in  Schwiz  erwähnt  und 
das  im  XIV.  Jahrhundert  ansehnliche  Ziger-,  Käse-,  Butter- 
und Geldzinse  aus  dem  Lande  bezog,  Btromünstcr^  das  sich 
1 26 1  mit  dem  Freiherrn  von  Attinghusen  um  Güter  in 
Morsehach  stritt.  Mun\  dessen  zweiter  Güterbeschrieb  ein 
kleineres  Grundstück  in  Hopjreben  (Ingenbohl)  anführt,  und 
Gnadenial  (bei  Bremgarten),  welches  1298  Güter  in  Balm 
und  Sfaldefi  im  Muottatal  (in  der  Nähe  der  Mündung  des 
Starzlenbaches)  besass.*)   1246  vermachte  eine  Mahtildis,  Witwe 


*)  R*g-  57.  58.    Vttl.  Rt-g.  4r5,  745.    Für  die  Ortsbestimmungen  des  Rodels 

bia  ich  lirrni  Kandeidirektor  KiVin   in  Schwiz   zu  brsondemi  Dank  ver|)flichtei, 

•)   Reg.    5OO,    2 J.      1 540    wird    K'onrad    IVnrrnhatnef    als    Mcitrr    crw.lhnt 

(Reg.  833). 

»)  Reg.  649.  r4>.  82s. 

«)  Reg.  i;.  p;  21.  84.  69;.  74» :   »7*^:   «94;  4i<J. 


^ 


64 


des  Bertold  von  Ibach,  alle  ihre  Güter  in  Sc/nv/z  und  Muotta- 
tal  dem  Johanniterhaus  zu  Hohenreitu  Um  1280  gaben  zwei 
Schwizer,  Kuno  von  Schronking-en  und  Peter  der  Spilmann, 
das  Eigentum  an  Gütern  in  Sckn  nkifigt^n^  Wtien  und  an  der 
« Kilchgassen »  (im  Flecken  Schwiz)  an  Rathmisen  auf,  um 
sie  wieder  als  Erblehen  gegen  Zins  zu  empfangen.  Das  gleiche 
Kloster  hatte  auch  Besitzungen  in  Steinen.^)  1287  vergabte 
Rudolf  von  Schauensec  ein  Gut  in  Schwiz  dem  Leutpriester 
von  Luzern  und  ein  zweites  an  das  Kloster  KapficL  das  auch 
sonst  im  Lande  begütert  gewesen  zu  sein  scheint.-) 

In  der  zweiten  Hälfte  des  XIII.  Jahrhunderts  entstanden 
einheimische  Klöster,  die  sich  ebenfalls  Grundbesitz  erwarben, 
so  das  Cisterzienserinnenstift  in  der  Au  zu  Sirinen,  dem  1286 
ein  Ehepaar,  Konrad  und  (iertrud  Hesse,  Gadenstätten  auf 
dem  Urmiberg,  in  Ingenhohl  und  auf  Iherg  samt  einer  Hütte  am 
Lowcrzcrsee,  und  1295  ein  anderes,  Konrad  und  Hemma 
Schönbuchler.  Teile  an  den  Alpen  Surren  und  Silbern  nebst 
dem  (iut  Rndbach  (am  Starzlenbach)  vermachte;  femer  das 
Dominikanerinnenkloster  am  Bach  in  Schwiz^  das  von  seinem 
Stifter,  Hartmann  im  Hofe,  Güter  in  Rtckenbach  erhielt  und 
im  XIV.  Jahrhundert  Wakhmgen  am  Urmiberg  besass,  sowie 
die  Sammlung  der  Schwestern  im  MuoilalaJ,  welche  1322  von 
Werner  Eimer  von  Glarus  die  xVlp  Silbcrcfi^  ein  österreichisches 
Lehen,  erwarb.^) 


4 


I 


0  Reg,   117,  263,  266,  267.  43^- 

*)  Rfg.  296,  749.  1354  spricht  Karl  IV.  von  Eigenlcutco  HWfißtgrns  io 
Sehten  utk!  Unterwaiden  neben  denen  in  Uri.  Die  Losknufs Urkunden  von  1359 
erwähnen  dieselben  ebenfalls,  und  man  hat  daraus  geschlossen,  duss  Wettingen 
auch  in  den  beiden  andern  Waldslülten  Besitzungen  gehabt  habe.  Da  jedoch  beim 
Loskauf  von  1359  zwar  von  Leibeigenen  in  allen  drei  Llindcrn  sanU  Ursercn,  von 
Gütern  aber  nur  in  Uri  die  Rede  ist,  so  handelt  es  sich  ohne  Zweifel  hier  nicht 
um  Wettingergüier  in  Schwiz  und  Unlerwalden,  sondern  um  <  Ussidelinge  >,  um 
die  Leibcigeneu,  die  aus  den  Besitzungen  des  Klosters  in  Uri  nach  den  Übrigen 
Waldstfitlen  ausgewandert  waren  (Reg.  719,   733,   "34,  "35). 

»)  Reg.  194,  384,  390;   233  (Gfr.  29,  296);   623,  650. 


A 


65 


Soweit  sich  aus  den  Summen,  die  später  für  die  Ab- 
lösung der  grundherrlichen  Rechte  dieser  Gotteshäuser  bezahlt 
wurden,  schliessen  lasst,  war  der  Gesammtumfang  der  klöster- 
lichen Besitzungen  in  Schwiz  nicht  sehr  gross.  Gnadental 
verkaufte  1298  seine  Güter  für  69  ff  (ca.  1380  Fr.),  Einsideln 
1363  alle  seine  Gefälle  um  75  *T  Stehler  (ca.  1087  Fr.), 
Engelberg  die  seinigen  1366  um  461  ff  4'/«  s.  (ca.  6688  Fr.) 
und  Kappel  die  seinigen  1367  um  bS  ft  7  s.  (ca.  091  Fr.).  M 
Der  Erlös  aller  vier  Kloster  zusammen  betrug  also  nicht  viel 
mehr  als  zwei  Drittel  von  dem,  was  Rathausen,  und  nur  den 
zehnten  Teil  dessen,  was  Wettingen  1359  für  seine  Besitz- 
ungen in  Uri  erhielt. 

Neben  den  geistlichen  Grundherrn  ragte  in  itlterer  Zeit 
das  gaugräfliche  Geschlecht  der  Lcnzburgcr  durch  ansehnlichen 
Besitz  in  Schwiz  her\-or.  Die  Schenkungen  an  Einsideln  und 
Schännis  scheinen  demselben  wenig  Eintrag  getan  zu  haben, 
denn  nach  allgemeiner  Annahme  gehen  die  zwei  grossen 
grundherrlichen  Hofe,  die  wir  Ende  des  XIII.  Jahrhunderts 
in  den  Händen  der  Habsburger  finden,  auf  sie  zurück.  Zunächst 
fielen  dieselben,  vermutlich  als  Mitgift  von  Frauen  aus  dem 
lenzburgischen  Hause,  an  die  Grafen  von  Kybnr^  und  Froburg 
und  müssen  längere  Zeit  im  Besitze  der  beiden  Geschlechter 
gewesen  sein,  da  die  Namen  des  Kyburger-  und  Frohiirger- 
hofcs  auch  unter  den  Habsburgcrn  auf  ihnen  haften  blieben. 
1273  war  Graf  Eberhard  von  Habsburg-Laufenburg  Eigen- 
tümer derselben,  ohne  dass  wir  sagen  könnten,  wie  und  wann 
sie  auf  sein  Haus  übergegangen  waren, '^)  und  verkaufte  sie 
mit  dem  übrigen  habsburg-laufenburgischen  Besitztum  in  den 
WaldsiAtten  an  seinen  Vetter  von  der  altern  Linie,  Rudolf 
von  Ilabsburg,  der  sie  ihm  \2%i  wieder  pfandweise  üherliess.**) 


»»  Reg.  416,  745.  74t(.  74V- 

*)  /V.  r.  W>jx,  ZeitBclir.  f.  schw«z.  Rcxht  XVIII,  S.  86,  bezieht  das 
Reg.  14:  auf  dro  Vcrkiiuf  tics  Frobutgtrhofes  an  die  Hubiburger;  über  die 
Deutung  Koßps  siehe  mUeii. 

■1  Reg.  219,  255,  271. 


66 


Über  Lage,  Umfang  und  Verwaltung  der  beiden  Höfe  ist 
nichts  bekannt;  die  Einkünfte  des  Kyburgerhofes  wurden 
1281  auf  13  Mark  Silber  (650  Fr.),  die  des  Froburgerhofes 
auf  1.5;  Mark  (750  FrJ  veranschlagt.  Die  Insassen  waren  der 
Masse  nach  ursprünglich  Unfreie:  es  gelang  ihnen  jedoch. 
sich  unter  Eberhard  \  on  den  Lasten  der  Leibeigenschaft  los- 
zukaufen und  sich  so  zu  persönlicher  Freiheit  aufzuschwnngenJ  ) 

Ausser  dem  Kyburger-  und  Froburgerhof  lagen  noch 
andere  österreichische  Besitzungen  im  Tale,  die  nicht  zu  den 
beiden  Höfen  gerechnet  wurden,  sondern  als  Dependenzen 
anderer  benachbarter  galten.  So  gehörten  die  habsburgischen 
Güter  in  Skineu  samt  der  Insel  im  Lowerzersee,  der  jetzigen 
Schwanan,  zum  Hofe  Art,  die  Alp  Silbern  zum  Amte  Glarus, 
und  die  Güter  Zingel  und  Selnvattd  auf  dem  Urmiberg  zum 
Hofe  Gersau.  2) 

Aus  Lenzburgischem  Erbe  stammten  ohne  Zweifel  auch 
die  Patronatsrechfe  an  die  drei  Stammkirchen  des  Landes 
zu  Sehwiz.  S/cinrn  und  im  Mi(otiatfiL  in  deren  Besitz  wir 
Oesterreich  im  Xl\'.  Jahrhundert  finden;  nur  in  Steinen  musste 
es  sein  Recht  mit  Einsideln  teilen,  so  dass  es  die  Kirche 
dreimal,  Einsideln  das  vierte  Mal  verlieh.  Eine  F'olge  dieser 
kirchlichen  Rechte  ( )esterreichs  war,  dass  auch  die  neu  ent- 
stehenden Filialen  sich  jeweilen  seinem  Patronale  unterwerfen 
mussten,  so  Morschach  im  Jahre  1302  und  Illgan  1393.'*) 
Femer  wird  damit  der  Lämmerzehnten  zusammenhangen,  den 
Oesterreich  durch  das  ganze  XIV.  Jahrhundert  in  Schwiz 
bezog,  beziehungsweise  seinen  Vasallen  vorlieh  oder  ver- 
pfändete.*) 


4 


1 

4 


*)  Reg.  301.  Vermutlich  fällt  der  Loskauf  schon  io  die  Zeil,  da  Eberhard 
noch  Eigentümer  und  nicht  blos»  Pfandhcrr  war;  andernralls  müsste  man  An- 
nehmen, d.iüs   Rudolf  ihn  dazu  ermllchtigt  habe. 

*)  R«-g-  -157:  fi2jl.  (»50:  780. 

»)  Re«.  443.  444,  b49.  682.   rfis,   816. 

^)  R^'H-   n^^  739.   ;8u  806. 


4 


A 


67 


I 


Von  anderweitigen  Grundherrn  im  Tale  ist  nicht  viel 
bekannt.  Die  Ansprüche,  welche  der  Freiherr  von  AtHng* 
hiisen  auf  Grüter  in  Morschach  erhob  und  die  Verg^abungen 
des  Ritters  von  Schancnset'  in  Schwiz  haben  bereits  Erwähnung 
gefunden.  Ausserdem  hatten  die  Ritter  von  Huncnbtrg  eine 
kleine  Besitzung  in  Schwiz,  vermutlich  als  österreichisches 
Lehen.  ^) 

Obgleich  es  also  an  Besitzungen  des  Adels  und  der 
Geistlichkeit  in  Schwiz  nicht  fehlte,  so  überwog  hier  doch 
ein  anderes  Element.  In  keiner  der  drei  Waldstätte  gab  es 
so  viel  altfreie  Bauern,  die  auf  eigenem  Grund  und  Boden 
Sassen.  Im  Gegensatz  zu  Uri  erscheint  in  Schwiz  das  echte 
Grundeigentum  des  Landmanns  als  Regel,  der  abgeleitete 
Besitz  alsAusnahme.  DieSteuer.  welche Oesterreich  kraft  seiner 
gräflichen  Rechte  von  den  freien  Leuten  in  Schwiz  erhob, 
betrug  60  Mark  (3000  Fr.),*)  also  mehr  als  das  Doppelte  von 
dem,  was  es  aus  seinen  beiden  herrschaftlichen  Höfen  ein- 
nahm; darnach  wird  man  auch  den  Umfang  des  freien  bäuer- 
lichen Eigens  auf  mehr  als  das  Doppelte  schätzen  dürfen. 

c)   Unterwaiden. 


Auch  auf  die  dritte  Waldstätte  fällt  das  erste  Licht  durch 
Dokumente  von  Gotteshäusern,  die  dort  begütert  waren. 
Einer  im  XL  Jahrhundert  in  L'^rkundenform  aufgezeichneten 
Xotiz  zufolge  hätte  ein  gewisser  Reeho^  welcher  unter  König 
Ludwig  (dem  Kind,  qoo — 911)  als  Abt  dem  Benediktinerstift 
Luzern  vorgestanden  haben  soll,  bei  seinem  Eintritt  ins  Kloster 
diesem  alles,  was  er  in  Küssnach,  Alpnach,  Samen  und  Giswil 
hesass,  zu  ewigem  Eigen  geschenkt  3)  Diese  Notiz  ist  aus 
verschiedenen  Gründen   verdächtig,    vor   allem   deshalb,    weil 


*)  Rem-  271. 


i 


68 


das  Stift  Luzern  schon  im  Jahre  840  nachweislich  dem  Abt 
des  elsässischen  Klosters  Murbach  unterworfen  war  und  wahr- 
scheinlich nie  eine  selbständige  Abtei  bildete,  sondern  stets 
als  eine  Propstei  von  Murbach  aus  verwaltet  wurde.  ^)  Immer- 
hin ist  soviel  gewiss,  dass  das  Gotteshaus  Murbach-Luzern 
seit  alter  Zeit  in  den  Tälern  Unterwaldens  ausgedehnten 
Grundbesitz  hatte.  Ober  den  Ursprung  desselben  vernehmen 
wir.  von  der  angeblichen  Schenkung  Recho's  abgesehen,  so 
gut  wie  nichts;-)  fast  scheint  es,  man  habe  im  Stift  selber 
nicht  viel  darüber  gewusst  und  deshalb  im  XL  Jahrhundert 
jene  Schenkungsurkunde  angefertigt,  um  einen  Rechtstitel 
dafür  zu  besitzen. 

Im  XIII.  Jahrhundert  bildeten  die  Güter  des  luzemischen 
Gotteshauses  eine  grosse  Grundherrschaft,  die  sich  in  zer- 
streuten Parzellen  *  von  der  Birsbis  an  den  Brünig»  erstreckte 
und  ihren  Mittelpunkt  im  Hof  Luzern  hatte.  Diesem  -^  Ober- 
hofs waren  15  andere  ^Dinghöfe/-  untergeordnet,  von  welchen 
drei,  Stans,  Alpnach  und  Gts^vii,  in  ünterwalden  lagen.  Jeder 
von  den  15  Dinghöfen  bildete  eine  grundherrliche  Genossen- 
schaft für  sich  mit  eigenem  Gericht  und  Recht,  aber  sie  waren 
unter  sich  wieder  durch  ein  gemeinsames  Hofrecht  und  durch 
ein  Obergericht  in  Luzern  zu  einer  grössern  Rechtsgenossen- 
schaft verbunden.  Zweimal  im  Jahre  wurde  *  Tagding»,  d.  i. 
Gerichtsversammlung,  auf  den  Höfen  abgehalten»  wobei  der 
Abt  von  Ä[urbach  in  der  Regel  persönlich  erschien.  Der 
Propst  von  Luzern  ritt  ihm,  begleitet  vom  Meier  und  Keller 
daselbst,  mit  17  Rossen  bis  Ellingen  am  Bötzberg  entgegen, 
und  nun  richteten  Abt  und  Propst  tiber  Leute  und  Gut  in 
jedem  Dinghof  bis  nach  Luzern  hinauf,  wo  dem  Herrn  ein 
feierlicher  Empfang  bereitet  wurde.  Hierauf  ritt  der  Abt  auch 
nach  Alpnach    und   Gisivü  und   hielt   daselbst    Gericht.     Zum 


^)  Rohrer^   Dir  Anfliiigc  Liuerns  im  Gfr.  37,   271    ff. 

*)  Einigcf  wenige  st&mmtc  aus  Vergabungen  des  Hauses  Rotenburgs   so  die 
Fischen/  zw  Staus  un<l  ein  Gut  in  A/uoterschwand  (Reg.  50). 


A 


69 


I 


Schluss  folgfte  ein  dreitägiges  Obergericht  auf  dem  Siaß'el  in 
Luzem,  der  Hofstiege  vor  der  Kirche  am  Predigerplatz,*) 
wohin  stössige  Urteile  aus  allen  is  Höfen  gezogen  wurden. 
Dabei  miisste  der  Graf  von  Habsburg  als  Kastvogt  und  die 
von  diesem  mit  der  Vogtei  über  einzelne  H5fe  belehnten 
Untervögte  beim  Abte  sitzen ;  1 2  freie  Hintersassen  des 
Klosters,  die  sogen.  Stuhlsässen,  waren  die  Urteilsfinden 

An  der  Spitze  eines  jeden  der  fünfzehn  Höfe  sollten 
nach  dem  gemeinsamen  Hofrechl  zwei  grundherrliche  Beamte 
stehen,  ein  Meier  und  ein  Keiner,  weshalb  sich  auch  auf 
jedem  ein  Meier-  und  ein  Kelnhof  als  Amtsgüter  befanden. 
Doch  waren  einige  Höfe  so  «arm»,  das»  der  Meier  zugleich 
Keiner  sein  musste.  Der  Meier  hatte  die  polizeiliche  und 
richterliche  Gewalt  Ober  die  Hofgenossen,  soweit  sie  nicht 
vom  Abt  oder  Propst  persönlich  ausgeübt  wurde.  Der  Keiner 
hatte  für  den  Bezug  und  die  Ablieferung  der  Grundzinsen 
und  Gefälle  zu  sorgen.  Beide  zusammen  sollten  das  Gottes- 
haus vor  Ungenossame  -^  behüten  und  das  im  Hof  vorhandene 
« Salland  •  auf  Rechnung  des  Klosters  bewirtschaften.  Dazu 
gesellte  sich  in  der  Regel  noch  ein  Btmnwart,  welcher  die 
Waldungen  und  deren  Benutzung  durch  die  Hofgenossen 
beaufsichtigte.  *) 

Die  Gotteshausleute  von  Murbach  -  Luzern ,  der  Masse 
nach  unzweifelhaft  Unfreie^  erscheinen  im  XTII.  Jahrhundert 
noch  als  eine  streng  geschlossene  Genossenschaft.  Wer  sich 
mit  l'ngefwsscn  verehlicht,  dessen  Kinder  haben  das  Gut 
verloren.  Wer  vom  Gotteshaus  Erbe  hat  oder  ihm  Zinse 
irgendwelcher  Art  schuldet,  gribt  das  beste  Haupt,  es  sei 
Ross,  Kuh  oder  Rind,  als  Todfall.  Stirbt  ein  Gotteshaus- 
mann, so  soll  der  Keiner  mit  den  Erben  und  dem  Fall  nach 
Luzern    zu    Hofe    fahren.     Sind   die    Erben  Genossen   und  ist 


*)  Lieh<t\a\t^  Das  alte  Luzern,   S.  298. 

*)  OffnuD^^eo  von  Malters,  Adlige nschw iL    Vgl.  Sugesser^  Lu/.crnische  Recht»- 
gncbichtc  L  43.   N.   ?. 


das  Gut  richtig  verzinst,  so  miiss  der  Probst  es  ihnen  leihen. 
Wird  der  Fall  binnen  Jahr  und  Tag  nicht  entrichtet,  so  fällt 
das  Gut  dem  Gotteshausc  anheim.  Dasselbe  ist  der  Fall, 
wenn  drei  Jahre  hindurch  nicht  gezinst  wird.  Die  Erblehen 
dürfen  auch  verkauft  werden,  wenigstens  an  Genossen,  aber 
der  Käufer  hat  den  Ehrschatz  zu  entrichten  und  das  Gut  aus 
der  lland  des  Propstes  zu  emjifangen.  Versäumt  er  dies 
Jahr  und  Tag.  so  ist  das  Gut  dem  <  lotteshaus  verfallen. ') 

Auf  diesem  für  alle  15  Höfe  geltenden  allgemeinen 
Recht  baut  sich  das  besondere  Recht  der  einzelnen  Hofe 
aut.  Der  Hof  zu  Staus  bestand  im  XIV.  Jahrhundert  aus 
einem  lifrUt'rhof,  einem  Kilnhof  und  einem  ScMveighoJ,  die 
den  im  unmittelbaren  Eigentum  des  Klosters  verbliebenen 
Besitz,  das  <rSallandj',  bildeten,  sowie  aus  18  Erblchcn,  die  im 
Bereich  der  Kirchhören  Staus  und  Buochs  (mit  Wolfe nschiess 
und  Beckenried)  zerstreut  lagen.  Das  Meieramt  scheint  schon 
gegen  Ende  des  XII.  Jahrhunderts  in  einem  Zweig  der 
bekannten  luzernischen  Ministerialenfamilie  von  Malters  so 
gut  wie  erblich  geworden  zu  sein.  1213  wird  ein  Walter^ 
Meier  von  Staus,  Murbacher  Ministeriale,  als  verstorben 
bezeichnet.*^)  »279  lag  das  Amt  in  den  Händen  fleinrichs 
von  Malters,  der  130g  und  131 5  als  Ritter  erscheint.  Ihm 
folgte  sein  Sohn,  Ritter  HartmanHy  welcher  1336  zum  Land- 
ammann nid  dem  Kemwald  und  damit  auch  zum  Land- 
ammann von  Unterwaiden  gewählt  wurde,  ^)  L^nter  Ritter 
Hartmann  und  zwar  zur  Zeit,  da  er  das  Ammannamt  be- 
kleidete, scheint  das  Stanser  Hofrecht  in  der  uns  erhaltenen 
Form  aufgezeichnet  worden  zu  sein,  da  dasselbe  statt  des 
Meiers  stets  den  Ammaun  nennt.  Auch  ist  an  Stelle  des 
Kelners    der    Bann^vart   getreten.     Noch    immer    bilden    die 


M  Reg.  325.  70». 

ä)  Reg.  43,  54.  In  letzterer  Urkunde  «Hrd  auch  ein  Heinrich,  ilcr  Mrier, 
genannt:  ol>  darunter  der  Meier  von  Stann,  der  Nachfolger  Wallers,  verstanden  ist? 
Vgl.  auch  Reg.  80.    Über  die  Familie  von   Ma1ter«t  siehe  BSlsUrU,   Gfr.  25,   288. 

3)  Reg.  250,  402,  536.  530.  ^55»  ^57'  <>t>o,  663,  679,  681. 


71 


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I 


luzemischen  Gotteshausloute  in  Stans  und  Umgebung  eine 
besondere  Gcrt'chfsgemcmdr,  An  den  beiden  Sonntagen  vor 
und  nach  St.  Verena  hat  der  Ammann  in  allen  drei  Kirchen 
(Stans.  Buochs,  Wolfenschiess)  das  Tagding  zu  verkünden  und 
dasselbe  bei  3  s.  Busse  zu  gebieten.  Der  Gerichtstag  ist  in 
drei  Teile  geteilt,  einen  Dritteil  zum  Kommen,  einen  fiir  die 
Geschäfte  und  einen  zum  Fortgehen.  Als  Vorsitzender  des 
Gerichts  erscheint  der  Propsf  von  Luzern,  der  wohl  seit 
Alters  in  Stans  den  Abt  vertrat,  da  das  allgemeine  Hofrecht 
den  letztem  nur  in  Alpnach  und  Giswil  richten  lässt;  neben 
ihm  sitzt  der  Ammann.  Ist  der  Propst  verhindert,  so  kann 
er  an  seiner  Statt  den  Ammann  oder  Bannwart  richten  lassen. 
Im  Beginn  der  Gemeinde  eröffnet  der  Ammann  oder  einer 
der  ältesten  Hofleute,  was  des  Hofes  Recht  ist.  In  der 
Versammlung  empfangen  Erben  und  Käufer  von  Gottes- 
hausgut dasselbe  aus  der  Hand  des  Propstes.  Hier  fordert 
auch  der  Propst  seine  Zinsen,  und  wenn  ein  Hofmann  sie 
nicht  auf  den  Tag  entrichtet,  so  urteilt  die  Gemeinde,  dass 
der  Bannwart  ihn  nach  dem  Recht  des  Hofes  pfänden  möge 
und  solle.  Wer  aber  die  Zinsen  regelrecht  entrichtet,  der 
kann  seiner  Güter  in  keiner  Weise  beraubt  werden;  er  kann 
sie  weder  verstechen  ^  noch  <  verschlagen  5,  d.h.  sie  dürfen 
ihm  wegen  keines  Vergehens,  selbst  w^egen  Totschlags  nicht 
vom  Richter  abgesprochen  w^erden.  Auch  werden  Leute,  die 
Güter  vom  Gotteshaus  haben,  stets  um  ein  Driiteil  weniger 
gebüsst.  als  einer,  der  keine  hat.  Ein  ferneres  Privileg  der 
Gotteshausgüter  ist,  dass  dieselben  niemandem,  weder  dem 
KAnig  noch  dem  Kaiser,  Steuer  geben.  Mit  dem  Herbstding 
ist  eine  Bewirtung  der  Hofgenossen  verbunden,  für  welche 
die  Inhaber  des  Schweig-,  Keller-  und  Meierhofes  aufzu- 
kommen haben.  Auf  je  zwei  Lehen  müssen  dieselben  ein 
Stück  Fleisch  von  einem  Frischling,  eine  Scheibe  Berg- 
schwanderzieger,  zwei  Stauf  Bier  und  zwei  Baselwecken  aus- 
richten. Die  Empfänger  nehmen  mit  der  einen  Hand  das 
Fleisch,  den  Ziger  und  das  Bier  und  geben  dafür  mit  der  andern 


72 


2  s.  2  d.  Kommen  die  Inhaber  der  g-enannten  Güter  ihrer 
VerpflichtunjgT  nicht  nach,  so  können  die  zwei  Erblehens- 
besitzer.  denen  nicht  <Tenüg^e  geschehen  ist.  dem  Propst  die 
2  s.  2  d.  geben,  worauf  dieser  ihnen  die  (rüter  der  Fehlbaren 
zu  leihen  hat.  Jedes  Gut  hat  ferner  dem  Propst  zu  Ostern 
2o  Eier  zu  entrichten  und  schuldet  ihm  beim  Tode  des  Inhabers 
das  besit'  Haupt  als  Fall.  Der  Bannwart  hat  den  Fall  nach 
Luzem  auf  den  Staffel  auf  seine  Kosten  zu  liefern,  empfängt 
aber  dafür  von  den  Erben  5  s.  *  von  Liebe,  nicht  von  Recht  ? . 
Versuchen  die  Erben  den  Propst  zu  täuschen,  indem  sie  ihm 
ein  anderes  Pferd  oder  Rind  als  das  beste  entrichten,  so  haben 
sie  zur  Strafe  dieses  verloren  und  müssen  das  beste  doch 
noch  nach  Luzem  liefern.') 

Von  den  Höfen  zu  Alpnach  und  Gisxvü  hat  sich  kein 
besonderes  Hofrecht  erhalten.  Zu  Alpnach  scheinen  die  Vögte, 
die  Edlen  von  Wolhuscn,  in  den  Siebenzigcr  Jahren  des 
Xni.  J*'ihrhunderts  den  Versuch  gemacht  zu  haben,  die  grund- 
herrlirhe  (rrTichtsbarkeit  des  Abtes  und  seines  Stellvertreters. 
des  Meiers,  völlig  zu  verdrängen.  1279  wurde  zwischen  ihnen 
und  di^m  Abt  von  Murbach  ein  Vergleich  geschlossen, 
wonach  der  Hof  einen  Meier  vom  Gotteshause  haben  und 
die  Hofleute,  die  von  diesem  Güter  inne  hatten,  vor  dem 
Richter  des  Gotteshauses  erscheinen  sollten,  so  oft  sie  gerufen 
wurden.  An  den  zwei  ordentlichen  Gerichtsversammlungen 
sollten  auch  die  ■  L'ssidelinge  %  d.  h.  die  Eigenleute  des 
Stiftes,  die  fremde  Güter  bebauten,  sich  einfinden.^)  Über 
die  Personen,  welche  in  der  Murbach'schen  Zeit  das  Meier- 
amt zu  Alpnach  bekleideten,  ist  nichts  Näheres  bekannt.**) 
Dasselbe  gilt  von  dem  zu  Gisnvtl.  Indes  scheint  es,  dass  die 
Edeln  von  W'olhusen,    die   hier   ebenfalls  Vögte    waren,    das 


i 


1)  Reg.  714.    Vgl.  Kopp  11 1.  S.   126. 

*)  Reg.   759.     Cber  die  Vogiei  dieser  Höfe  siehe  unten. 

*)  1231  ist  ein  ArnoUi  von  Alpnach  Zeuge  bei  einer  Schenkung  an  da»  Stift 
(Reg.  72);  auch  1261  findet  itcb  ein  Heinrich  von  Alpnach  (Reg.  175)-  Ob  dies 
die  Meier  des  Ortes  wnren  oder  nicht,  bleibt  dahingestellt. 


I 


73 


Meieramt  an  sich  gebracht  und  mit  der  Vogtei  vereinigt 
hatten.')  Der  Beamte,  durch  den  sie  die  doppelte  Befugnis 
ausüben  Hessen,  dürfte  auf  dem  festen  Turm  im  Kkinteil 
gesessen  haben,  dessen  mannshohe  Ruine  noch  in  einer  Wiese 
am  Lauibach  zu  sehen  ist.-) 

Die  Besitzungen  in  Samen,  die  schon  in  der  Schenkung 
Recho's  erwähnt  werden,  scheinen  in  der  Murbach'schen  Zeit 
keinen  selbständigen  Dinghof  gebildet,  sondern  entweder  zu 
demjenigen  von  Alpnach  f»der  von  Giswil  gerechnet  worden 
zu  sein.*)  Doch  lag  hier  der  Kelnhof  des  einen  oder  andern 
Hofes,  von  welchem  das  ritterliche  Ministerialengeschlecht 
der  Keiner  von  Samen  den  Namen  trug.  Ein  Ritter  Rudolf 
von  Samen  wird  schon  1248  genannt,  vielleicht  der  Vater 
oder  Grossvater  der  Ritter  Nikolaus  und  Heinrieh,  welche 
1291  nebeneinander  als  Keiner  von  Samen  auftreten.  Welcher 
von  beiden  das  Amt  wirklich  bekleidete,  geht  aus  den  Urkunden 
nicht  hervor;  indes  scheint  Heinrich  seinen  ständigen  Wohnsitz 
in  Luzern  genommen  zu  haben,  wo  er  1297  Bürgermeister  war. 
1307  war  Nikolaus  bereits  gestorben,  während  Heinrich  noch 
I3i3lebte;  neben  ihm  wird  1303  — 1307  ein  gleichnamiger  Vetter 
erwähnt.  Seine  Söhne.  Rudolf  und  Ilcinricli,  Urkunden  von 
*3J3 — »S-^S.  scheinen  aber  den  Kelnertitel  nur  noch  als  Namen 
geführt  zu  haben,  da  sie  in  Luzern  und  im  Bemeroberlande, 


*)  Wenn  die  Edlen  von  Wolhusen  1310  30  U  Zins  auf  den  Hof  t.\\  Giswil 
an  Oe*lern?ich  abtreten  (Reg.  527),  so  kann  sich  da*  kaum  auf  die  Vogtei.  wohl 
aber  auf  das  Meieramt  und  die  dazu  gehörigen  Güter  beziehen.  Aus  der  Ver- 
einigung der  Vogiei  roii  dem  Meieramt  in  einer  Hand  wflrde  sich  auch  die  Ver- 
einigung des  B1utgerichl5  mit  dem  Meieramt,  welche  im  XIV.  Jahrhundert  in 
Giswil  »u  Tage   tritt,  am  leichtesten  erklären  (Reg.  813). 

*)  Heute  trügt  die  Ruine  den  Namen  Rosenherg:  in  den  Urkunden  kommt 
der  Name  nie  vor,  geschweige  die  angebhchen  Freiheirn  von  Rosenberg,  denen 
Bustngcr  (Kleiner  Versuch  cioer  Geschichte  des  Freistaats  Untervaldcn  I,  S.  58) 
dieselbe  zuschreibt. 

"1  Sarnen  wird  im  XIII.  Jahrhimdert  nie  unter  den  Dingh<ifen  aufgezählt 
(Reg.  170,  295,  327),  ersi  I34*>  in  einem  Verzeichnis,  das  auch  in  anderer 
ßrrirhung  mit  denen  des   XIII,  Jahrhunderts  nicht  Übereiaätimmt  {Reg.   701). 

*)  Rqj.  127.  328,  356.  403,  449.  458.  4:2,  522.  5:0.  580.  613.  Fontes 
Bwn-  V,  429,  451. 


k 


74 


aber  nicht  mehr  in  Unterwaiden  vorkommen.*)  Als  Stamm- 
sitz des  Geschlechtes  wird  der  sogen.  Hexenturm  in  Sarnen, 
der  heute  als  Museum  dient,  anzusehen  sein.  Von  den  übrigen 
Keinem  der  Murbach'schen  Höfe  in  Unterwaiden  ist  nichts 
bekannt- 
Entsprechend  seinem  alten  Güterbesitz  zu  Alptwch  und 
Gisxvü  hatte  das  Stift  Murbach-Luzern  wahrscheinlich  auch 
an  beiden  Orten  den  Kirche fisaf^s  vielleicht  auch  den  zu 
Sac/fscl^J)  In  Sarrun  teilte  es  denselben  mit  Beromünsler, 
indem  letzteres  den  Leutpriester,  Luzern  den  Pfründer  setzte.-) 
In  Sächseln  und  Samen  stand  ihm  auch  der  Bezug  gewisser 
Zehnten  zu,  während  in  Alpnach  und  Giswil  der  Zehnten 
dem  jeweiligen  Kirchherrn  gehörte. 

Schon  im  XIII.  Jahrhundert  erscheint  übrigens  nicht 
mehr  das  gesamte  Stift  als  Eigentümer  der  meisten  Be- 
sitzungen, Einkünfte  und  Rechte,  sondern  teils  der  Abt 
von  Murbach,  teils  der  Propst^  teils  die  vier  Klosterämter 
der  Kusierci\  der  Kammer,  des  Banamis  und  der  Almosneret\ 
zwischen  welchen  eine  Ausscheidung  des  Gotteshausgutes 
stattgefunden  hatte, ^)  die  beim  Verkauf  der  speziell  Mur- 
bach'schen  Rechte  an  Oesterreich  von  politischer  Bedeutung 
für  die  Waldstatte  wurde. 

Als  der  eigentliche  Trüger  der  Grundherrlichkeit  mit 
den  in  ihr  liegenden  Hoheitsrechten  erscheint  selbstverständ- 
lich der  Abf.  Wie  er  dem  Stift  den  Propst  setzte  und  die 
Klosterämter  den  Mönchen  lieh,  so  verlieh  er  die  dem 
Patronat    des  Gotteshauses    unterstellten    Kirchen,    belehnte 


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i 


'l  Einen  direkten  Beweis  dafUr  habe  ich  nicht  ncfunilcn.  1275  lie/ahU  tUe 
Propttei  Lu/ern  den  Krcuzznyszehntcn  vom  Opfer  der  Kirche  Alpnach  (Reg.  240), 
1314  ht/ieht  der  Propsi  Abgaben  von  der  Kirche  Giswil  (Rep,  SJl»).  und  beide 
xusanintcn  geben  dem  Almosner  Kreu/pfennige  (Reg.  666).  In  Sächseln  be&ass 
das  Stift  einen  Zehnten  (Reg.  818.  819».  Im  XIV.  und  XV.  Jahrhundert  sind 
die  drei  Kirchen  im  Besitze  Oeslerreichs  (Reg.  S23).  vermutlich  in  Folge  des 
Murlwdi'schcn  Verkaufes,  bei  welchem  ausdrücklich  Patronatsrcchle  erAi'iihnt  werden. 

*)  Reg.  53. 

*)  Segcsser.   Luzern.   Rechtsgesch.   1.    157. 


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75 


die  Vögte  desselben  mit  der  Vogtei,  die  Ministerialen  mit 
ihren  Crütern  und  Ämtern,*)  und  hatte  seine  gesonderten 
Einkünfte.  So  bezog  er  im  Hof  Gfsivil  5  Rinder  und  alle 
Käse,  mit  Ausnahme  der  kleinen,  im  Wni  Alpuach  3  Rinder 
und  1  Käse,  im  Hufe  Sfaiis  ;,  Rinder  und  9  Kilse,  von  der  Alp 
Mars/eid  (Beckenried)  3  Ziger.  vertauschte  aber  diese  Zinsen 
127«  und  1286  an  die  Propstei  gegen  andere,  ausserhalb  der 
Waldstäite  gelegene.^ 

Dem  Propst  kam  die  Stellvertretung  des  Abtes  bei  der 
Ausübung  der  gnmdherrlichen  Gerichtsbarkeit  in  den  Höfen, 
sowie  der  Bezug  des  grössten  Teils  der  Grundzinsen,  Ehr- 
schätze und  Fälle  zu.  So  scheint  fast  der  ganze  Hof  Stans 
samt  der  Fischenz  in  der  Aa'^)  der  Propstei  zugeschieden 
worden  zu  sein.  151 4  genoss  diese  die  Zinse  vom  dortigen 
Schweighof.  dem  Bannwartamt,  der  Alp  zu  Morsjdd  und 
von  1 7  Gütern,  die  teils  in  Stans  selber  (Bra/i,  Wec/tscl- 
ackcr^  Sehürmait  in  der  Kuirt\  Sirttschixuindeu),  teils  in  Ennet- 
moos  (Muofcrscinvand,  Ilorlnrhcn),  Oberdorf  (Hobacher), 
Dallcnwil  (XüdcnvüJ,  in  Bürtu  ob  und  nid  dem  Bach,  in 
Waltcrsberg  und  Enndhürgcn  (Hohen)  lagen.  Geringfügiger 
war  ihr  Besitz  in  Alpnach,  bedeutender  in  Sanun,  wo  (lüter 
im  Rtidlt\  in  der  J<Uii\  auf  RaMirsbirg,  in  RädtrahaltiU, 
Riggcsxvilf  (AV^ilen),  und  in  Gisxvih  wo  solche  in  Rudcnz^  Gigrln, 
Ei\  StudcN,  Rnti'y  Schwäftdli  u.  a.  ihr  xinspflichtig  waren. 
Dazu  kamen  noch  Güter  und  Alpen  zu  Bürglrn,  Obsre  und 
I^tngcrfi,  sowie  der  kleine  Vifhzrhntni  im  Kirchspiel  Sarncn.^) 

Ein  anderer  Teil  der  Unterwaldncr  Besitzungen  des 
Stifts  vf&r  dem  Aif/wsermml  zugefallen.     Dasselbe  hatte   1314 


')  Reg.  3=7- 

'^)  R.H.  252,  2«)5. 

")  RcK.   178. 

*)  Reg.  fi36,  780.  Der  Rodel  von  I4CX>  führt  noch  andere  Güter  in  den 
vrrftchirdcocD  Weilern  von  Sfans,  in  Stamstaä^  H'oifrnsthivss  und  Aipnach^  ferner 
4le  Stfinclf  zu  Xiederrickenbacb  an,  die  vermutlich  erst  nacb  13 14  eru'orben 
wtirJfrD  Bnd  dAhcr  ausser  den  Dereich  unserer  Dar*>teUang  fallen. 


76 


ca.  35  Güter  in  Beckenried.  Buochs,  Wolfenschiess^  Alzellen. 
Wil,  Oberdorfs  Ödivil,  Riifi  (Mutterschwand),  im  Loo  (Ennet- 
bürgen),  in  Kirsiteu,  Stausstad,  HergistviU  Alp  nach,  an  der 
Rengg,  in  Kerns,  Samen,  Ramersberg,  Etmvii  und  Gis^ciL ') 
In  Samen    werden    auch    Güter    des    Kusferamts    erwähnt.^ 

Die  Grundzinsen  waren  mannigfaltig'ster  Art.  Kirsiten 
und  Samen  lieferten  Getreide,  Beg-g-enried  Nüsse.  Stansstad 
Fische;  dazu  kamen  Rinder.  Ziger,  verschiedene  Sorten  Käse, 
Geisshäute,  Filze,  SchifFsbauholz,  Rosseisen  und  Eier,  Geld- 
zinse  unter  verschiedenen  Namen,  die  erkennen  lassen,  dass  sie 
zum  Teil  an  die  Stelle  von  Xaturallieferungen  getreten  waren. 
so  die  Goisshautpfonnige.  Zigerpfennige,  Lesepfennige  u.  s.  w.**) 
Bei  allen  KJ^st^?rämto^n  galt  als  Regel,  dass,  wer  von  ihnen 
Erbe  hatte  oder  Zinse  schuldete,  auch  Fall  und  EJtrschatz 
entrichten  musste.  Wer  von  mehreren  Amtern  zugleich 
Güter  hatte,  gab  einem  jeden  den  Fall  und  zwar  das  beste 
Haupt  dem  Propst,  das  zweitbeste  der  Kusterei  u.  s.  \v. 
Nur  Jahrzeitstiftungen  waren  von  dieser  Abgabe  frei."*) 

Durch  Kaufvertrag  vom  i6.  April  1291  g"ingen  alle  die 
Rechte,  die  dem  Abt  von  Murbach  an  das  Stift  I.uzern  und 
seine  sechszehn  Höfe  speziell  zugestanden  hatten,  als  Vogtei. 
Verleihung  der  Klosterämter  mit  Ausnahme  der  Propstei. 
Patron atsrechte,  lehensherrliche  und  grundherrliche  Hoheits- 
rechte und  Einkünfte  an  Oeslerreich  über.  Vorbehalten  blieb 
die  Propstei.  deren  Verleihung  dem  Abte  nach  wie  vor  zu- 
stand, ferner  die  den  Pfründen  des  Propstes  und  der  Monche 
zugeschiedenen  Besitzungen  und  Einkünfte.  •**) 


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4 


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4 


Ein    zweites  Gotteshaus,    das   seit  Alters    in  den  Unter- 
waldnertälern Güter    und  Eigenleute   besass,    war  das  Qior- 

*)  Reg.  66;. 

^)   Rcjj.  45,  203,  470,  536,    Die  Losepfennige  wenden  .in  Stelle  von  Getreidc- 
licfemngen.  den  sogen.   ■  Lesegarben -,  getreten  sein.    Vgl.  G fr.  19,  131;   21,   -|. 
<)   Reg.  66b,  701. 
^)  R^g-  327;  Stgtufr,  Rechtsgcsch.  I,   103  ff. 


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77 


herrenstift  zu  Beromüfistcr,  Es  verdankte  dieselben  im  wesent- 
lichen den  Schenkungen  seiner  Gründer,  der  Grafen  von 
Lenzburg^  ^^^J?]?^  J9_  Unterwaiden  ausjaredehnten  Grundbesitz 
hatten.  Im  Jahre  1036  vergabte  ihm  Graf  Ulrich  der  Reiche 
drei  Vierteile  der  Kirche  zu  Samen  mit  dem  untern  Hofe 
daselbst,  sowie  seine  Güter  zu  Alpttach  und  KertisJ)  Die 
darüber  in  Abschrift  erhaltene  Urkunde  ist,  wenn  wir  von 
der  zweifelhaften  Schenkung  Recho's  absehen,  das  älteste 
geschichtliche  Zeugnis,  welches  wir  über  die  dritte  Waldstätte 
besitzen.  Dazu  gesellten  sich  durch  weitere  Schenkungen 
Ulrichs  des  Reichen  und  seiner  Nachfolger  im  Lauf  des 
XL  und  XIL  Jahrhunderts  zwei  andere  Höfe  in  Samen,  das 
Gut  Margiimctlon  (Flüeli  in  der  Schwändi),  der  Hof  Sachsein, 
Zins  und  Gerichtsbarkeit  in  IVisserlcfi,  ein  Teil  an  der  Kirche 
zu  Alpnach  und  die  Kirche  zu  Kerns  mit  *  Gütern  und  Zu- 
behOrden,  mit  Eigenen,  Äckern,  Wiesen,  Gewässern,  Wäldern 
und  Alpen,-') 

Ira  XJII.  und  XIV.  Jahrhundert  war  die  Kirche  Kerns 
dem  Stift  inkorporirt;^)  über  diejenige  von  Samen  besass  es 
das  Patronatsrecht  mit  der  oben  erwähnten  Einschränkung 
samt  dem  bischöflichen  Zehntenquart. *l  In  Kerns  war  ihm 
ein  Fron-  oder  Herrenhof»  eigen,  um  den  sich  1 1  kleinere 
Bauerngüter,  sogenannte  «Schuppossen  ^  (zu  12  Jucharten), 
zu  Kerns  und  Wisserlen  gruppirten.  Im  Hofe  Sachsein  scheint 
das  Hauptgut  zu  Eiivil  am  See  gelegen  zu  haben,  wozu 
noch  ein  <  Schweighof»  und  drei  weitere  Güter  kamen.  In 
Samen  besass  es  drei  Fronhofe,  darunter  einen  zu  Kirch- 
höfen^   femer    verschiedene    Schuppossen,    und    das    Gut    zu 


')  Ret'.   14.   16. 

')  Reg.  19,  30.  Des  Anteils  an  der  Kirche  Alpnach  wird  später  nicht  mehr 
pcdacht;  WAhrschdnlich  hat  Beromünsler  denselben  Murbadi-Luzerii  ülicrlassen. 
An  der  Kirche  Kerns  scheint  auch  St.  Biasien  vorübergehend  Anteil  gelutbt, 
dtikrlbea  at»er  um   t(73  an  Beromünsler  abgetreten  za  haben   (Reg.  31). 

')  Ich  schlies£e  dies  daraus,  dass  Beromünster  127c;  für  die  Kirche  steuurl 
(Rtg.  2401,     1358  trat  eh  die  Kirche  an  Bngelfnrg  ab  (Gfr.   j8.   214). 

*)  Hrg.   55,    134.      1358   wurde  die  Kirche  dem  Stift  inkorporirt  (Reg.  728). 


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78 


Margumetlon.  Weitere  Güter  lagen  in  Riggesxvüe  (Wilen), 
Büizikofcff,  Schoritd,  Alftiach,  Alptmchstad  \xx\6.  Niedcrstad.^) 

Die  Insassen  dieser  Güter  waren  ursprünglich  Eigertleuie 
gewesen,  für  welche  das  allgemeine  Hofrecht  des  Gottes- 
hauses ziemlich  harte  Bestimmungen  über  Erbrecht  und  Un- 
genossenehen  enthielt,  was  freilich  Zwischenheiraten  derselben 
mit  Huri^ron  anderer  Grundherren,  z.  B.  der  Grafen  von 
Habsburg,  nicht  hinderte.-)  Im  XIH.  Jahrhundert  wurden 
Gotteshausgüter  auch  an  Freie  zu  Erbe  verliehen,  mit  dem 
Vorbehalt  jedoch,  dciss  dieselben,  falls  sie  an  andere,  als  an 
Freie  oder  Eigenleute  Beromünsters  überzugehen  drohten, 
ohne  weiteres  an  das  Stift  i^urürkfallen  sollten.^) 

Über  die  Art,  wie  dor  Besitz  des  Chorherrenstifts  in 
Unterwaldcn  verwaltet  wurde,  lassen  uns  die  Quellen  im 
Dunkeln.  Es  scheint  nicht,  dass  dasselbe  eigene  Amtleute 
oder  Meier  im  Talp  hatto.  Dagegt^n  erschit^n  der  Fntpst  mit 
einem  Gefolge  von  Chorherren.  Amtleuten  und  Meiern  zwei- 
mal im  Jahre,  im  Herbst  und  im  Mai,  zu  Santcn,  vermutlich 
um  daselbst  die  grundherrliche  Gerichtsbarkeit  über  die 
Beromünsterleute  auszuüben  und  ihre  Zinsen  entgegen  zw 
nehmen.  Dabei  nahm  er  am  ersten  Tage  Abendmahlzeit  und 
Nachtlager  im  Hofe  zu  Kirchhof at ^  am  andern  Tage  das 
Mittagsmahl  im  zweiten  und  Abendessen  und  Nachtlager  im 
dritten  Hofe.  Als  Grundzinse  werden  teils  Naturallieferungen, 
teils  Geldleistungen  genannt;  so  hatten  die  drei  Höfe  in  Samen 
13  Hammel,  13  Ziegenhiiute.  7  Ziger.  18  Käse,  i  Mütt  Nüsse. 
18  (hölzerne)  Becher  und  2  s.  zu  zinsen.  *) 


a 


Fast  ebenso    früh,    wie  Beromünster,    scheint  das  Bene- 
diktinerstift   Muri   Besitzungen   in    Unterwalden    erhalten    zu 


1)  Reg.  83,  646,   713.   750. 

*;   Reg.  jo.  6b,   Scgfsscr,,   Rechts^csch.   I,   724. 

»)  Reg.  83. 

<)  Reg.  713.  646. 


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79 


haben.  Schon  im  ältesten  Güterverzeichnis,  das  der  anonyme 
Verfasser  der  Gründungsgeschichte  des  Klosters  zum  Jahre 
1064  nach  uns  verlorenen  Quellen  zusammengestellt  hat, 
figuriren  (lüter  in  Bnochs  und  Kerns,  ohne  dass  wir  vernehmen, 
wie  und  von  wem  dieselben  erworben  wurden. ')  Dieser 
("irundstock  mehrte  sich  durch  \'ergabungen.  Der  Edle 
Reinger  von  Altbüron,  der  auch  als  Wohltäter  Einsidelns 
genannt  wird ,  schenkte  Muri  die  Fischenz  zu  Buorln,  ein 
Monch  Wii'o  eine  Wiese  in  Wilhoi  Stans  nebst  andern  Gütern 
in  den  Waldstätten.  Ein  Habsburger  Ministeriale.  Arnold 
(von  Ah?)  vergabte  dem  Kloster  Wiesen  in  Sfansstad,  in 
Ober-  und  Xicdt^r-Eüsr  (Eltsohen)  und  in  Engtlberg.  Anderes 
wird  durch  Kauf  an  das  Gotteshaus  gekommen  sein,  das  sein 
Augenmerk  insbesondere  auf  den  Erwerb  von  Matten  und 
Alpen  /um  Betrieb  der  Schaf-  und  Viehzucht  gerichtet  zu 
haben  scheint.  So  besass  es  im  XIII.  Jahrhundert  ausser  an 
den  genannten  Orten  Matten  und  Acker  in  Emmtifen,  im 
Flecken  Sfans,  in  Hofsfetien  an  der  Aa,  in  Wolfeuschicssen, 
Rickeuhach ,  HüfHsmait ,  Fallcnhach ,  Fürhigen  (C)bbttrgen), 
MuoUrsclnvand  und  /f7?/(/ (Ennetmoos),  in  Kerns,  Samen  und 
Schnutrzenbtrg ,  sowie  Anteil  an  der  Fi.schenz  zu  S/avss/ad, 
femer  die  ganze  Kernalp  (WolfenschiessenJ  und  Anteil  an 
den  Alpen  am  Bauen  ^  an  der  Oberalp  (im  Isental),  an  der 
Rigitalalp  (n<">rd]ich  von  Schwalmis),  an  der  Hornalp  (Nieder- 
rickenbach).  an  der  Alp  Sinsgan  (Oberrickenbach),  an  ver- 
schiedenen Alpen  im  Engelberg  (Egg,  Sloß'elberg,  Eurggt\ 
Tagenstal,  Fürren),  an  der  Lntersee-  und  Trübseealp  (Wolfen- 
schiessen). Dazu  kamen  noch  freie  Zinsleute  in  Roren^  Kerns, 
Ramersberg,  in  Melehial  und  EUenbrunnen,  sei  es,  dass  die- 
selben ihr  Grundeigentum  dem  Kloster  übergeben  und  es 
gegen  Zins  als  Erblohen  zurUckempfangen  hatten,  sei  es,  dass 
die  Abgaben  und  Leistungen,  die  sie  dem  Inhaber  der  öfFent- 


M  Reg.  18. 


8o 


liehen  Gewalt,  dem  I^ndgrafen,  zu  entrichten  hatten,  dem 
Kloster  geschenkt  worden  waren. 

Im  XII.  Jahrhundert  hatte  Muri  auch  Anteil  am  Kirchen- 
satz zu  Sfans,  den  es  durch  Lütolf  und  Riclnvin  —  walir- 
scheinlich  sind  Lütolf  von  Rogensberg  und  Richwin  von 
Rüssegg,  die  Kastvügte  des  Klosters  um  1083,  gemeint  — 
erhalten  haben  soll ,  sowie  an  demjenigen  zu  Buochs ;  es 
scheint  indes  schon  vor  dem  Ende  des  Jahrhunderts  darauf 
zu  (iunsten  Engelbergs  verzichtet  zu  haben,  das  im  Xlll. 
Jahrhundert    im  ausschliesslichen  Besitz  beider  Kirchen    war. 

Das  Kloster  Hess  sein  Eigentum  in  den  Waldstätten  durch 
Meter  verwalten .  über  die  wir  nichts  Näheres  vernehmen. 
In  älterer  Zeit  war  sein  Haupth<if  an  den  Ufern  des  Vier- 
waldstättersees  in  Gersau,  wohin  der  Propst  dreimal  im  Jahre 
kam.  Mitte  Mai.  zur  Zeit  der  Schafschur,  nahm  er  dort  die 
Wolle  in  Empfang  und  ordnete  dort,  sowie  in  Buochs  den 
Auftrieb  auf  die  Alpen  an.  Im  September  fand  er  sich  wieder 
ein,  um  für  die  Überwinterung  des  Viehes,  das  von  den 
Alpen  herunterkam,  zu  sorgen.  Ende  November  erschien  er 
endlich  zum  dritten  mal,  um  die  Abgaben  der  Gotteshaus- 
leute in  den  Waldstättcn,  als  Käse,  Ziger.  Fleisch.  Fische, 
Schlachtvieh,  Tücher,  Wolle.  Filze,  Häute,  Leder,  Felle,  Nüsse, 
Äpfel  und  Geld,  zu  erheben  und  fortzuschaffen.') 

Die  Urbarien  des  Klosters  aus  der  Mitte  des  XIV.  Jahr- 
hunderts weisen  keine  Besitzungen  mehr  in  den  Waldstätten 
auf,  ohne  dass  wir  erführen,  wie  es  dieselben  eingebüsst  hat.'-') 
Vermutlich  hat  es  sie  um  die  Wende  des  XIII.  und  XIV.  Jahr- 
hunderts, teils  an  Engelberg,  teils  an  die  I^ndleute  verkauft. 


4 


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Neben  Murbach-Luzem,  Beromünster  und  Muri  waren 
noch  eine  Reihe  auswärtiger  Gotteshäuser  in  geringerem 
Masse  in   Unterwaiden    begütert.     So   besass  St,  Blasiefi   im 


1)  Rcß.  194;  27.  33.  37. 

^\  Kiem,  ücsch.  der  Benediktiner -Abtei  Muri-Oiien  1.    156. 


8i 


Schwarzuald  1173  einen  Anteil  an  der  Kirche  Kanis,  den  es 
aber  unmittelbar  hernach  an  Beromünster  abg-etreten  zu  haben 
scheint,*)  Ohne  Zweifel  geht  der  Güterbesitz  des  Stiftes  in 
Kerns  und  Umgebung  auf  eben  so  frühe  Zeit  zurück,  wenn 
wir  auch  erst  durch  einen  Rodel  vom  Jahre  1371  darüber 
nähern  Aufschluss  erhalten.  Vielleicht  verdankte  es  denselben 
seinem  Stifter  Rfg/nhcrf  von  Seldenbürcn  oder  dessen  Nach- 
kommen, die,  wir  die  Gründung  Engelbergs  zeigt,  in  Unter- 
waiden umfangreiche  Besitzungen  hatten.  1371  gehörten  dem 
Stift  18  Hofstätten,  Acker  und  Wiesen  zu  Etwa,  12  Schuppossen 
und  I  Hofstatt  zu  Ktrns,  2  Hofstätten  in  RorcN  und  5  Hofstätten 
in  Alf*fuu'h  und  Alfmuhstad,  sowie  ein  Dritteil  an  der  Fähre 
daselbst,  und  es  bezog  davon  einen  Gesamtzins  von  34  s.  4  d. 
(cÄ.  24V2  Fr.),  \2  Geisshäuten,  16  Ellen  Tuch  und  3  Vierteln 
Hafer.  Alljährlich  erschien  der  Amtmann,  den  das  Kloster 
zu  Klingnau  hatte,  auf  einer  Rundreise,  auf  welcher  er  die 
Ciefälle  desselben  diesseits  des  Rheines  einsammelte,  mit 
Rossen  und  Knechten  in  Unter walden.  Dann  hatte  ihm 
der  Kirchherr  von  Kerns  Nachtherberge  und  l'nterhalt  zu 
geben,  wofür  er  diesen  nach  dem  Abendessen  mit  einem  Viertel 
des  besten  VV^eins,  der  am  ( )rte  zu  finden  war,  sow'ie  mit 
einer  tiuchse  Oblaten,  zwei  Wcinschläuchen  und  drei  Sestern 
Haber  entschädigen  musste.  Der  Fährmann  von  Alpnach 
hatte  ihn  ohne  Lohn  mit  seinen  Zinsen  über  dmi  See  zu  fahren 
und  samt  den  Knechten  mit  Brot  und  Zigcr  zu  bewirten. 
Fiel  es  dem  Abte  ein.  persönlich  seine  Besitzungen  zu  besuchen, 
so  hatte  der  Kirchherr  von  Kerns  die  Pflicht,  auch  ihn  mit 
seinem  Gefolge,  das  jedoch  1 7  Pferde  nicht  übersteigen  durfte, 
zu  beherbergen  und  nach  Kräften  zu  bewirten,  wofür  er  jedes 
Jahr  vom  G'^>tteshause  zwei  Weinschläm^he  und  eine  Büchse 
Oblaten  empfing.  Ein  Anspruch,  Ci<^n  St.  Blasien  1384  auf 
eine  ungenannte  Alp  in  Ob  walden  erhob ,  wurde  von  den 
1-andleuten  als  unbegründet  zurückgewiesen.**^) 

»»  Hf|;<  750,   r:4- 


ik 


82 


Vorübergehend  hatte  auch  das  Stift  Alhrhaligen  in 
Schafthausen  ein  Gut  in  Kerns,  das  ihm  (i-raf  Kuno  von 
Wülflingen»  und  die  Tanmüp  an  den  Quellen  der  Melchaa,  die 
ihm  eine  EdelfVau  Hicela  geschenkt  besessen,  beides  jedoch 
schon  um  1 1 50  gegen  näher  gelegene  Besitzungen  ver- 
tauscht. Ein  Ritter  C.  von  Wülflingen,  Dienstmann  der 
Grafen  von  Habsburg-Laufenburg,  vergabte  1256  Güter  am 
Bürgen  dem  Spital  2U  Hohenrain,  eine  Urnerin,  Maria  von 
Hundibach^  1276  solche  in  Retschrüuicn  (Beckenried)  dem 
Kloster  Otenbacb  in  Zürich.  Die  Nonnen  zu  Steinen  (Schwiz) 
besassen  im  XIV.  Jahrhundert  die  Hofe  Hcgi,  Rnti  und  Loo 
in  Beckmrii'd  und  die  Franziskaner  in  Litzern  Haus,  Hofstatt 
und  Garten  bei  der  Kirche  in  SaracnM 


^ 

4 
4 


Wenn  es  sich  in  den  letzterwähnten  Fällen  um  Besitz- 
ungen rein  privatrechtlichen  Charakters  handelt,  die  auf  die 
(.reschicke  des  Landes  ohne  Eintiuss  geblieben  sind,  so  waren 
dagegen  diejenigen  des  einheimischen  Benediktinerstiftes 
Engelberg  bedeutend  genug,  um  in  dorn  Hochtal  am  Fuss 
des  Titlis,  das  seiner  Lage  nach  zu  Unterwaiden  gehört 
hätte,  die  demokratische  Entwicklung  vOUig  7.u  unterbinden 
und  daraus  einen  besondcm  geistlichen  Minialurstaat  zu 
bilden,  der  bis  17Q8  bestanden  hat.  Die  Abtei  wurde  zur 
Zeit  König  Heinrichs  IV.  von  dem  in  Unterwaiden  reich 
begüterten  Fn-ion  Konrad  von  Sddmhüren,  dessen  Stamm- 
sitz am  Westfuss  des  ÜtUbergs  bei  Zürich  lag,  gegründet, 
II20  eingeweiht  und  von  dem  Stifter  mit  ansehnlichem 
Grundbesitz,  der  von  der  Surenenegg  bis  gegen  Zürich  und 
Wettingen  hinunter  zerstreut  lag,  ausgestattet.  In  Unter- 
waiden gehörten  dazu,  wenn  anders  den  formell  unechten, 
aber  noch  im  XII.  Jahrhundert  angefertigten  und  materiell 
wohl  richtigen  Stiftungsiirkunden  zu  trauen  ist,   ausser  dem 


t 


4 


*)  Reg.  25:   154.   139;  242:  657;  78;. 


Ä 


83 


grössten  Teil  des  Tales  Engelberg  auch  Liegenschaften  in 
Buochs,  Staus  und  Birrolp.^)  Jedenfalls  besass  das  Kloster, 
bevor  das  XII.  Jahrhundert  zur  Neige  ging,  eine  durch 
ganz  Xidwalden  zerstreute  Gütermasse  mit  zahlreichen  Eigen- 
leuten. Das  zwischen  1190 — 1197  angefertigte  älteste  Engel- 
berger  Urbar  führt  gegen  130  Liegenschaften  in  Rmmctten 
{Boden,  llatiig,  Blatt i\  in  Bakenried  und  den  später  damit 
verschmolzenen  Ortschaften  Rctschrieden.  Iscnringin,  Dürren- 
buch,  Spis,  Nüdcrdort\  in  Buochs  und  den  dazu  geln'^rigen 
Höfen  Isnertz  und  Widen,  in  Ennethürgert  fBurgepistad, 
Buochlt\  BaHmgartcn<t  Scharti,  Stein,  Honcgg\  Hn^au  Holzen, 
Voktugtm,  EggJ,  in  Obbürgcn  (Etschcnriedy  fVil,  Niderwü, 
Schwand,  Füringen,  Birrolfs),  in  Stanssfad,  RotzhcJu  auf  Rotz- 
berg  und  MunterscJnvand,  in  Alpnach,  Ennelmoos  (Ödwil^ 
IforlacheuJ ,  in  Staus  (Zeisenried?  Niedcrdor/^  Kirchdorfs 
Milchbrunnen ,  Rieden.  Graben),  in  Oberdorf,  Waliersberg, 
Langrntnymen,  Hostettcn,  Wisenberg,  in  Dallenivil  und  dem  jetzt 
damit  verschmolzenen  AlbretxviL  in  Büren  ob  und  nid  dem 
Bach  (Schwanden.  Fügelislo),  in  Nieder-  und  Ober-Rtckenbach 
Alzellen,  Wolfen  seh  iess  und  den  dazu  gehörigen  Weilern 
und  Berggütem  Eien^  Englerz,  Eschlen,  Geren,  Oitnei,  Agetli 
und  Rubispahn  auf.  Das  Kloster  bezog  von  denselben  Geld- 
zins« im  Gesamtbetrag  von  13  ff  3  s.  4  d.  (ca.  330  Fr.),  sowie 
Naturallieferungen,  unter  welchen  die  Milchprodukte  (191V* 
2iger,  34  Käse)  den  ersten  Rang  einnehmen;  dazu  kamen 
etwas  Getreide  (3  Mütt  Spelt,  i  Mütt  iVs  Viertel  Hafer), 
2  Mütt  Nüsse,  30  Brote,  150  Eier,  25 '/2  Geisshaute  und 
10  Rosseisen.  Die  Fischer  in  Stansslad,  Btrrolfs,  Buochli, 
Buochs  und  Emmetten  hatten  4300  Albein,  54  Baichen,  3 
Hechte  und  7  Bund  nicht  näher  spezifizirte  Fische  zu  liefern. 
Ausserdem  lastete  auf  den  Gütern  in  Stansstad  die  Ver- 
pflichtung, die  Schiffahrt  für  alle  Bedürfnisse  des  Klosters 
zu  besorgen;  auch  in  Birrolfs  (Hüttenort?)  musste  ein  Schiff 


84 


Stets  für  dasselbe  bereit  liegen.  Auf  den  Gütern  in  Aa  (ver- 
schwundener Ort  bei  Wil),  Walicrsbcrgf  Albrehtul  nnd  Fügelislo 
haftete  die  Verpflichtung,  dem  Abt  je  ein  Pferd  auf  14  Tage 
bis  3  Wochen  zur  Verfügung  zu  stellen.') 

Im  Urbar  sind  indes  nur  die  Güter  aufgezählt,  die  an 
Eigenleute  oder  Freie  gegen  Zins  ausgetan  waren.  Dazu 
kamen  erst  noch  Salländt^reim  in  Statis  und  Buochs,  die  das 
Kloster  auf  eigene  Rechnung  bebaute» *)  sowie  die  Dienst- 
mannsgüfrr,  die  es  an  seine  ritterlichen  Ministerialen  zu 
Lehenrecht  ohne  Zins  verliehen  hatte,^) 

Dieser  Besitz  vermehrte  sich  im  XIII.  und  XIV.  Jahr- 
hundert noch  durch  Käufe  und  Schenkungen.  Insbesondere 
verfolgte  das  Stift  konsequent  und  mit  Erfolg  den  Plan, 
alles  im  Tale  Engelberg  in  fremden  Händen  befindliche 
Grundeigentum  an  sich  zubringen.  So  tauschte  es  iixo  ein 
Gut  in  Samen,  welches  ihm  der  Ritter  Walter  von  Rcidcn 
zu  einer  Jahrzeit  geschenkt,  an  Graf  Rudolf  von  Habsburg 
gegen  ein  anderes,  das  sich  vom  Nifderherge  in  Engolberg 
bis  gegen  Grafcriort  erstreckte ,  aus ,  ^)  brachte  1 2 1 1  —  1 2  80 
successive  eine  Reihe  von  Besitzungen,  welche  die  Grafen 
von  Froburg  zu  beiden  Seilen  der  Surenen.  in  BtrgsdmHitidefi, 
unmittelbar  beim  Kloster  und  anderwärts,  innehatten,  in  seine 
Hand-'')  und  scheint  gegen  Ende  des  XIII,  oder  im  Anfang  des 
XIV,  Jahrhunderts  auch  diejenigen  Muri's  erworben  zu  haben.*) 
Auf  diese  Weise  gelang  es  ihm.  eine  geschlossene  Grund- 
herrschaft im  Tale  zu  bilden»    in  welcher  der  Abt  alleiniger 


»;  Reg.  40. 
»)  Reg.  34. 

5)  Reg.  53  und  203. 
<)  Reg.  48,  4<|. 

6)  Reg.   51.  53,  98,   100.   15:,   262. 

•)  Die  Alp  Fürrtn^  an  welcher  Muii  nach  den  Acta  Murtn^iü  (Reg.  194) 
Anteil  halte,  isi  130g  im  alleinijjen  Besitz  KngfU)crgi  (Reg,  492).  Den  Haupi- 
anteil  hnttc  c*  indes  von  den  Rittern  von  H'altcrs^terg  erworben  (Reg.  724).  Ein 
Ankauf  von  Gütern  im  Tale,  der  »ich  ntif  Mun  beziehen  könnte,  wird  auch  au» 
den)  Jahre  t^oi  erM'ähnt  (Reg.  440). 


f» 

L 


I 


I 


S5 


Eigentümer  des  Bodens  und  der  Leute,  sowie  vermöge  der 
ihm  erteilten  kaiserlichen  Privilegien  auch  Inhaber  aller  öffent- 
lichen Gewalt,  mit  einem  Worte  Landesherr,  war.  *) 

Aber  auch  im  übrig-en  L^nterwalden,  wo  es  zu  einer 
solchen  Abrundung  des  Engelbergischen  Besitztums  nicht 
kam  t  erweiterte  sich  dasselbe  doch  fortwährend.  1 1 99 
erwarb  das  Kloster  von  Murbach -Luzernischen  Ministe- 
rialen (jüter  zu  U'isnibrrg,  FaUtuhath  und  Eilsmattcn 
(Elt&chen  oder  Elsbühl  unterhalb  Grafenort),  zunächst  als 
Erblehen,  dann  \z\}i  als  volles  Eigentum,  indem  es  dem 
Luzemerstift  dafür  Güter  in  Lunkhofen  und  Yokingen  über- 
liess.*)  Um  i  loo  vergabte  ihm  der  Priester  Heinrich  von 
Buochs  seine  ganze  fahrende  und  liegende  Habe,  darunter 
Haus  und  Güter  zu  Buochs^  um  1240  der  Ritter  Peter  von 
Waltersberg  ein  Gut  zu  Fjinersch'xand  (Schwanden  in  Büren 
nid  dem  Bach?),  1261  Bertold  von  Wolfenschiessen  den  vierten 
Teil  der  Bannalp.  1287  der  Ritter  von  Schauensee  das  Gut 
Rutrncn  (bei  Beckenried)  und  ein  Gut  am  Bürgen '^)  1275 
gingen  eine  Hofstatt  in  Ohcrdorf  (Beckenried)  und  Einkünfte 
am  Bürgen  aus  dem  Nachlass  einer  Frau  von  \\'altersberg 
in's  Eigentum  des  Klosters  über.  1283  erwarb  es  halb  durch 
Kauf,  halb  durch  Schenkung  Güter  und  Leute,  welche  die 
Herrn  von  Ringgenberg  in  Kicderstad^  2i\x^  Honegg,  in  Bürgen^ 
stad  und  Kirstfen  besassen,  und,  wenn  sich  der  Ritter  Heinrich 
Schrutan  von  Wiiikelried  1300  von  seinem  Herrn,  dem 
Grafen  Rudolf  von  Habsburg,  die  Erlaubnis  geben  Hess, 
seine  Güter  in  den  Kirchspielen  S/ans,  Buoehs,  Alpnaeh  und 
an  andern  Orten  an  Engelberg  zu  vermachen,  so  wird  dies 
auch  nicht  ohne  reale  Folgen  geblieben  sein.*)  1301  folgten 
neue  Erwerbungen    am    Bürgen ;    1 309    kaufte   es    die   Güter 


')  r.  Ltfhfttfiu,   Blicke  in  die  Geschichte  Engelbergs,  Jahrbuch  des  Sdiweiz. 
AJpcnUul.  XI.   -9  ff. 

'J   Ktg-  43.   44.   54« 

•)  R»R-  jq.  ns.  203,  a»>6. 
M  R«s.  237.  285.  423- 


i 


86 


I^otu  und  RonmattcH  im  Kirchspiel  Buochs  und  brachte  um 
dieselbe  Zeit  den  Nachlass  des  Ritters  /b^awwrj  von  Btiochs 
an  sichJ)  Auch  die  Schenkungen  nahmen  ihren  Fortg-ang; 
so  vergabte  ein  Luzerner  Bürger  dem  Stift  ein  Gut  zu 
Nifdrnvü  (Dallenwil)  zu  einer  Jahrzeit,  der  Ritter  Hartmann 
Meier  von  Stans  den  Nonnen  in  demselben  zum  gleichen 
Zweck  Alprecht  für  17  Rinder  auf  der  Arnialp  in  Wolfen- 
schiessen u,  s.  \v.-) 

In  Obvvalden,  wo  der  Rodel  von  1190  nur  schüchterne 
Anfänge  des  Engelbergischen  Besitzes  zeigt,  griff  dieser  eben- 
falls immer  weiter  um  sich.  Die  fürstliche  Freigebigkeit  der 
Königin  Elisabeth,  der  Gemahlin  Albrechts  I.,  setzte  das  Stift 
1307  in  Stand,  von  d(^n  Keinem  von  Sarnen  und  andern 
Besitzern  umfangreiche  Liegenschaften  in  Alpnachy  in  Nieder- 
stad,  Schlieren,  Schivarzenberg  und  Kägisivil  anzukaufen.*) 
Auch  zu  SarPH'u  (im  Fang),  in  der  Scfnvdndi  {kvc\  Staldrn  etc.), 
zu  Gisivih  Lttngcrfi  und  Ohscc  werden  Güter,  an  der  Alp  Melch- 
sec  ein  Anteil  als  ihm  gehörig  erwähnt.**) 

Eine  Hauptquelle  für  die  Bereicherung  des  Stiftes  bildete 
seine  uralte  Verbindung  mit  einem  Fraiienkloster,  in  welchem 
die  angesehensten  Familien  am  Vienvaldstättersee  ihre  Töchter 
mit  Vorliebe  unterbrachten.  Es  war  Sitte,  dass  die  Novizen 
bei  ihrem  Eintritt  in 's  Kloster  Spenden  darbrachten,  sei  es. 
dass  sie  Güter  oder  Zinse  von  solchen  schenkten,  sei  es,  dass 
sie  bares  Geld  gaben,  welches  dann  in  Gütern  oder  Gülten 
angelegt  wurde.*)  Auf  diesem  Wege,  sowie  durch  Jahrzeit- 
stiftungen, häufte  sich  ein  ansehnlicher  Besitz  speziell  zu 
Gunsten   des  Frauenklosters  auf,   über   welchen   einige  Zins- 

^)  Keg.  440,  494,  500.  Ein  Rone  und  Ronmatt  liegen  bei  der  Alp  Dürren- 
hf)den  in  Dallenwil.  Da  jedoch  die  Urkunde  sie  als  im  Kirch&piel  Buochs  gelegen 
bezeichnet,  müssen  wnhl  iindere  Besitzungen  gleichen  Namens  darunter  ver- 
standen sein. 

»)  Reg.  615,  661. 

8)  Reg.  472. 

*)  Reg.  755.  777.    Gfr.  26,  279. 

^)  Reg.  611. 


« 


I 


A 


87 


rödcl  aus  der  zweiten  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts  näheren 
Aufschluss  geben.  Dieselben  nennen  Güter  in  AhclUn  {Sietni\ 
Sc?nmpi(ien),  Ober-  Rickenbach  (Gadmcn)^  Nieder'  Rickenbach 
(Slcinalpu  zu  Wolfeuschiess  im  Boden,  Büren  {Buchhoiz). 
Biu>chs  {Bechli,  Bannholz.  Stigh\  Unter/ur^  Ob/ur)  und  EmmeUcn 
{Sonncnml\  dann  auf  dem  rechten  Ufer  der  Aa  die  Alpen 
Ami,  Luiersee,  Zingel  in  Wolfcnschiess,  Trenh\  Kneu  und 
Lückenboden  in  li'isenbergy  Güter  in  Dallentci!  i  IVissifino, 
Hurst,  Kretlig)^  Niederwil  {Ledij,  Kuiri  (Eggcnhurg),  Ennet- 
hürgen  {Hashy  Loo)^  Enne.tmoos  ( IVinkelried,  Raren),  in  Alp- 
flache  Sind  und  Niedtrstad  {Rcpigg,  Sfeigh\  Atzigen,  Brunn- 
acher,  Lee,  Liren,  Spitzncher,  Lochtnatt,  Laneliy  Aschi,  Emnien- 
ried,  Balisriedy  im  Grund  etc.),  in  Schoried^  an  der  grossen 
und  kleinen  Schlieren,  auf  Rütibrrg  und  Scßnvarzenberg. ') 
Dabei  gehen  freilich  Gnmdeigentum,  Jahnreitstiftungen  und 
blosse  Gülten,  bei  welchen  das  Eigentum  in  andern  Händen 
liegen  konnte,  wirr  durcheinander  und  sind  kaum  zu  unter- 
scheiden, dem  entsprechend,  dass  im  spätem  Mittelalter  der 
Erwerb  von  Zinsen  von  den  Klöstern  als  die  Hauptsache 
betrachtet  wurde,  und  nicht  mehr  der  von  Land, 

Ausserdem  brachte  Engelberj^  eine  Reihe  von  Kirchen 
in  seine  Hand.  Schon  bei  der  Gründung  des  Stiftes  wurde 
das  Tal  Engelbcrg,  das  ursprünglich  zur  Pfarrei  Stans  gehört 
hatte«  durch  Bischof  Ulrich  L  von  Konstanz  davon  abgetrennt 
und  zum  eigenen  Sprengel  der  Klosterkirche  erhoben,  «o 
dass  der  Zehnten  des  Tales  dem  Stift  zukam.  ■)  Aber  auch 
an  der  Mutterkirche  zu  Stans  erhielt  es  Anteil,  sowie  an 
derjenigen  von  Buochs.  Xachdem  es  die  beiden  Kirchen 
anfänglich  mit  ^luri  hatte  teilen  müssen,  wusste  es  gegen 
Ende  des  XU.  Jahrhunderts  das  ausschliessliche  Patronats- 
recht  über  dieselben  zu  gewinnen.**)  1270  wurde  diejenige 
von    Staus    dem    Kloster  inkor/forirt,  ein  Ziel,    nach  welchem 

'>  Res-  ^>97.  r&t- 

»)  Reg.  a+. 

»^  R«g.  26  (271.  34  (33,  3:j.  41,  68.  84. 


88 


es  beinahe  ein  Jahrhundert  hindurch  gestrebt  hatte,*)  und 
^5^3  geschah  das  Gleiche  mit  Buochs,'')  Da  die  Kirchhöre 
Stans  ausser  ihren  heutig-en  Filialen  auch  Ilergis^d'ü  und  die 
jetzige  Kirchgemeinde  Wolfenschii^s,  diejenige  von  Buochs 
aber  Beckmried  und  Emmeitcn  umfasste,  so  waren  die  Zehn- 
ten imd  kirchlichen  Einkünfto  von  ganz  Nidwaiden  in  den 
Besitz  Engelbergs  übergegangen,  mit  der  Verpflichtung 
freilich,  die  Kirchen  durch  Mönche  oder  geeigtiete  Priester 
zu  versehen.  Im  Jahre  130.3  erhielt  es  ferner  von  den  Edlen 
von  Wolhusen  das  Patronat  der  Kirche  zu  Lungern  geschenkt, 
worauf  dieselbe  i3o.t  ebenfalls  dem  Stift  inkorporirt  wurde. 3) 
Ausserdem  erwarb  es  Zeimfrn  zu  Eraul  in  Sächseln,  zu  Forst 
(in  der  Schwändi)  und  Büizikofen  in  der  Pfarrei  Samen,  sowie 
in  dem  zu  Unterwaiden  gehörigen  Teil  der  Pfarrei  Scelisberg.^) 
Der  Grundstock  der  Engelberger  Besitzungen  war  nach 
Art  aller  grösseren  Grundherrsrhaften  in  Fron-  oder  Ding- 
hö/en  organisirt.  die  durch  Mtitr  verwaltet  wurden.  Jedem 
PVonhof  waren  eine  Anzahl  Bauerngüter  in  der  Grösse  einer 
Viertelshube,  sogenannte  Schuppossen  (zu  1 1  Jucharten)  zu- 
geteilt. Die  Insassen  jedes  Fronhof bczirkes  bildeten  ur- 
sprünglich eine  geschlossene  Genossenschaft,  die  dem  Kerne 
nach  aus  Eigtnleuttu  bestand.  Das  älteste  Engelbergerrecht 
für  die  Hofe  im  Zürich-  und  Aargau,  das  seiner  Entstehung 
nach  wohl  ins  XII.  Jahrhundert  fällt,  wenn  auch  die  hand- 
schriftliche Überlieferung  erst  aus  dem  Anfang  des  XIV. 
stammt,  stellt  geradezu  als  Norm  hin.  dass  auf  den  Höfen 
des  Gotteshauses  nur  dessen  eigene  Leute  wohnen  dürften. 
Zwar  finden  wir,  dass  im  XIII,  Jahrhundert  sich  auch  Freie 
in  Engelberg  niederlassen;^)  aber  dieselben  traten  damit  in 
das  Recht  der  Eigenleute   des  Stifts   und   hatten  alle  Lasten 


I)  Ret».  Jt^),   40,   59,  bi.   (»9,   70,   210,   240,   244. 

>*)  Reg.  447. 

■)  Reg.  450.  4'>3. 

*)  Reg.  r)(>3,  815.  820. 

ft)  Reg.  95. 


I 
I 


89 


der  Leibeigenschaft  auf  sich  zu  nehmen.  Ungenossenehen 
waren  streng  verpönt.  Unter  Genossen  erbten  die  Lehen 
fort  bis  in's  neunte  Geschlecht;  dann  fielen  sie  wieder  an 
das  Gotteshaus  zurück.  Der  Erbe  hatte  das  besie  Haupt  und 
das  Ktrthnigcivaud  des  Verstorbenen  c  \on  rechter  Eigen- 
schaft wegen  >  zu  geben ;  mit  der  Ausrichtung  des  Falls  an 
den  Stiftspropst  hatte  er  das  Lehen  empfangen.  Wer  ohne 
eheliche  Leibeserben  starb,  Mann  oder  Frau,  wurde  vom 
Gotteshaus  beerbt.  Nach  alljjemeinor  Sitte  wurde  zweimal 
im  Jahr,  im  Mai  und  im  Herbst,  Tagding  gehalten,  zu  welchem 
8  Tage  \'orher  geboten  wurde  und  bei  dem  alle,  die  vom 
Gotteshause  Erbe  oder  Lehen  hatten,  sowie  auch  die  aus- 
wärts wohnenden  Leibeigenen  desselben  bei  3  s.  Busse 
zu  erscheinen  hatten.  Zum  Herbst-  und  Maiding  erschien 
der  Abt  in  der  Regel  persönlich,  begleitet  von  seinem  Kaplan, 
dem  Propst,  dem  Leutpriester  von  Stans  und  einem  seiner 
ritterlichen  Ministerialen,  mit  zwei  "Windspielen,  einem  Vogel- 
hund und  einem  Habicht,  üann  hatte  ihn  die  Meierin  des 
Hofes  zu  empfangen,  ein  Bmt  in  der  einen  Hand  für  die 
Hunde  und  ein  Huhn  in  der  andern  für  den  Habicht.  Auf 
dem  Fronhofe  hatte  sie  ihn  und  sein  (icfolge  mit  Fleisch 
von  einem  jungen  Widder  und  einem  Schwein,  mit  Hühnern 
und  gutem  Elsasserwein  zu  bewirten.  Wollte  er  auf  dem 
Hofe  übernachten,  so  musste  jede  zu  demselben  gehörige 
Schupposse  ein  Huhn  zur  Abendmahlzeit  beisteuern.  L)amit 
indes  die  Anwesenheit  des  Herrn  nicht  bloss  als  eine  I^st 
empfimden  werde,  schenkte  der  Abt  dem  Hofe,  wo  er  Tag- 
ding  hielt,  einen  zweijährigen  Stier  und  einen  Zigcr  ~  ohne 
Zweifel  zum  festlichen  Schmause  für  die  versammelten  Ge- 
nossen. Auf  gleiche  Dienstleistungen  hatte  der  oberste  (ruts- 
verwalter  des  Stifts,  der  Propst,  Anspruch,  wenn  er  die  Höfe 
besuchte,  um  Fälle,  Ehrschätze,  Vogtsteuern  und  Erbzinse  ein- 
Tuziehen,  was  gewöhnlich  dreimal  im  Jahre  geschah. 

Ausser  dem  Maien-  und  Herbstgericht   konnte  jederzeit 
auf  den   Höfen  Gericht  gehalten  werden,   insbesondere  sollte 


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go 


dies  bei  Schuldklagen  Fremder  schon  am  dritten  Tag'e  nach 
der  Klage  geschehen.  Die  Abhaltung  dieser  Gerichte  fiel 
ohne  Zweifel  dem  grundherrlichen  Beamten,  dem  Meier,  zu. ') 
Dieses  alte  Recht  wurde  für  das  Tal  Et/grlbt-r^,  vco  der 
Abt  die  volle  Landeshoheit  besass,  nicht  nur  festgehalten,  es 
wurde  sogar  teilweise  verschärft.  In  dem  im  Beginn  des 
XV.  Jahrhunderts  aufgezeichneten  Talrecht  werden  Unge- 
nossonohen  dem  Verrat  am  Herrn  und  dem  an  einer  Frau 
begangenen  Totschlag  gleichgestellt ;  Leib  und  Gut  des- 
jenigen, der  sich  eines  dieser  Vergehen  zu  Schulden  kommen 
Hess,  waren  dem  Gotteshause  verfallen.  Das  Recht  des  Stittes. 
kinderlose  Gotteshausleute  zu  beerben,  wurde  dahin  erwei- 
tert, dass,  falls  ein  Vater  mit  seinem  Sohne  zu  Lebzeiten 
geteilt  hatte,  das  Gotteshaus  den  Vater  erbte  und  nicht  der 
Sohn.  Starb  ein  ^fann  kinderlos,  aber  mit  Hinterlassung 
einer  Witwe,  so  erbte  das  Gotteshaus  alles  und  die  Witwe 
nichts,  es  sei  denn,  dass  die  beiden  ein  gegenseitiges  Ver- 
mächtnis aufgerichtet  hatten,  in  welchem  Falle  das  Gottes- 
haus sich  bis  zum  Tode  der  Witwe  mit  der  Hälfte  alles 
dessen  begnügte,  was  das  Ehepaar  miteinander  besessen 
hatte,  und  ihr  sogar  das  beste  Bett  vorausliess.  Das  Fall- 
recht wurde  dahin  ausgesponnen,  dass,  wenn  nach  dem  Tod 
des  Vaters  die  Söhne  beieinander  blieben  und  einer  der- 
selben starb,  dem  Gotteshaus  wieder  das  Besthaupt  als  Fall 
gegeben  werden  musste.  Niemand  durfte  im  Tale  erben, 
Güter  besitzen  oder  kaufen,  ausser  ein  eingesessener  Gottes- 
hausmann. Wenn  jemand  ein  Gut  kaufte,  ohne  es  hernach 
binnen  Jahresfrist  vom  Abte  oder  dem,  der  an  seiner  statt 
zu  Gericht  sass,  zu  empfangen,  so  war  dasselbe  dem  Gottes- 
haus verfallen ;  dasselbe  geschah  mit  Gütern,  die  über  ein 
Jahr  unverzinst  blieben.  Kein  Gotteshausmann  durfte  ohne 
Erlaubnis  des  Abtes  aus  dem  Tale  wegziehen.  Ausser  den 
Grundzinsen,    Zehnten,    Fällen    und    Ehrschätzen    bezog    der 


i 

4 


i 


»)  Reg.  434. 


d 


91 


Abt  als  Inhaber  der  Vogtei  eine  besondere  Vagi-  oder  Alaün- 
Steuer  und  machte  auch  Anspruch  auf  Fasinachthülmer  und 
Frondienste.  *) 

Dieses  harte  Hofrecht  griff  bis  in's  XV.  Jahrhundert 
hinein  auch  in  das  Gebiet  des  Landes  Unterwaiden  hinüben 
indem  die  zu  Wolfenschiess  g'ehOrijBren  Höfe  Ottneu  Geren 
und  Engtarz  demselben  ebenfalls  unterworfen  waren.  Erst 
1427  gelang-  es  den  Bewohnern  dieser  Höfe,  sich  um  90  Gl. 
von  dem  Erbrecht  des  Stiftes,  sowie  von  der  Gerichtsbarkeit 
desselben  loszukaufen,  ausser  in  Bezug  auf  Zinse,  Zehnten. 
Fälle  und  Fronden,  die  sich  das  Kloster  vorbehielt.*) 

Weit  milder  gestaltete  sich  das  Hofrecht  des  Stiftes  in 
seinen  unterhalb  Grafenort  oder,  wie  man  im  Mittelalter 
sagte,  unterhalb  der  Beinstrasse  gelegenen  Besitzungen.  Die- 
selben zerfielen  in  zwei  grosse  Hofgenossenschaften,  die  zu 
Wolfaischtcssen  und  die  zu  Buocks.  Die  Genossenschaft  der 
Hofleute  zu  Buochs  hatte  vermutlich  ihren  Mittelpunkt  in  dem 
Gute  neben  der  Kirche,  das  noch  hmite  den  Namen  •  Hof  > 
trägt  und  ursprünglich  wohl  einem  Meier  als  Sitz  diente.^) 
Zwar  haben  sich  keine  Urkunden  erhalten,  in  welchen  Meier 
von  Buochs  erwähnt  werden;  aber  es  ist  wahrscheinlich,  dass 
daü  ritterliche  Ministerialengeschlecht,  welches  sich  nach 
dem  Dorfe  benannte,  dem  Amte  sein  Emporkommen  zu  ver- 
danken hatte.  Ein  Ritter  Werner  von  Bnoehs  wird  12 10, 
1213,  1229  und  1240  in  Urkunden  als  Zeuge  genannt  und 
zwar  stets  in  solchen,  die  Engelberg  betreffen.  Um  1245 
tritt  neben  ihm  sein  Sohn  Werner  IL,  ebenfalls  in  Engel- 
berger  Angelegenheiten,  auf.  mit  dessen  Sohn  Ulrich  die 
direkte  Linie  vor  1279  erloschen  zu  sein  scheint.  Mit 
Ritter  Werner  L  wird   1213    und    1J40   sein  Bruder  Heinrich 


I)  Gfr.  7,    137  ff. 

^)  Reg,  838:  vgl.  auch  Gfr.   II,   Too. 

•)  Der  unmittelbar  dabei  gelegne  •  HcrrcuUuf  •  heib«il  1597  •  Jes  Heren 
Ho/«  «nd  nod»  früher  die  <  Lidpristerey »,  ist  also  nicht  der  Engelberger  Hof, 
90fldtrn  die  Wohnung  des  Pfarrherrn.      /PVnirA,  Nidwaldner  Beiträge  2,   I17. 


iKk 


Q2 


erwähnt,  dessen  Sohn  der  Ritter  Johannes  sein  dürfte,  welcher 
1257,  1260»  1262,  1266  und  1275  urkundet  oder  als  Zeuge 
auftritt  und  vor  1310  gestorben  sein  mussJ)  Ob  der  Turm  am 
See.  dessen  Grundmauern  auf  dem  Tnrmmattli  im  Ennerdorf 
zu  sehen  sind,  oder  das  ehemalige  Steinhaus  in  der  Hofstatt 
ob  dem  Bühl  der  Rittersitz  derer  von  Buochs  war,  muss  dahin- 
gestellt bleiben.*^ 

Mit  dem  Tod  des  Ritters  Johannes  scheint  das  (ieschlecht 
überhaupt  ausgestorben  und  zugleich  in  der  Verwaltung  des 
Hofes  eine  Änderung  eingetreten  zu  sein.  Statt  eines  Meiers 
finden  wir  i.soq  einen  Klosterbruder  Walter  am  Stutz  als 
^  Pfleger  des  Hofes  zu  Buochs  .^)  Anderseits  kennt  das 
Engelbergcr  Hofrecht  von  Buochs^  das  in  einer  Aufzeichnung 
von  1400  erhalten  ist,  aber  ohne  Zweifel  ältere  Zustände 
fixirt,^)  als  Vorsteher  des  Hofes  einen  Amtuaun,  der  von 
den  fienossen  mit  Zweidrittelsmehrheit  aus  ihrer  Mitte  auf 
Lebenszeit  gewählt  und  vom  Gotteshaus  durch  \'erleihung 
des  Amtes  bestätigt  wird.  Der  Ammann  des  Hofrechtes  ist 
aber  durchaus  nicht  mit  dem  frühem  Meier  identisch.  Dieser 
war  vor  allem  der  Verwaltungs-  und  Wirtschaftsbeamte  des 
Klosters  gewesen,  ihm  hatte  die  Bewirtschaftung  des  Fronhofes 
und  Sallands,  sowie  die  Erhebung  der  von  den  Hurigen 
fälligen  Zinsc  obgelegen;  damit  hatte  sich  dann  eine  polizei- 
liche Oberaufsicht  über  die  Hofleute  und  die  Handhabung  der 
grundherrlichen  Gerichtsbarkeit,  soweit  sie  nicht  vom  Herrn 
selbst  ausgeübt  wurde,  verbunden.  Beim  Ammann  des 
Buochser  Hofrechts  scheint  die  erste  Seite  dieser  Tätigkeit 
völlig  weggefallen  zu  sein :  dieselbe  wurde  jetzt  vielmehr 
vom  Kloster  durch  seinen  geistlichen  Ptleger  direkt  besorgt. 
Der  Meierhof  war  wieder  ein  eigentlicher  Fronhof  geworden. 
Dast^eifon  kommen  dem  xVmmann  polizeiliche  und  gerichtliche 


*)  Heg.  48.  49,  54.  69,  96,  97,  114.  ifii,  \b2,    172,  183.   2U0.  234,   250.  500. 

ät)  Wyrsch,  a.  a.  O..    1 19  ff. 

')  Reg.  4^*4 :  *J^-  R«g-  500- 

•)  Heg.  791. 


93 

Funktionen  in  erhöhtem  Masse  zu ;  er  ist  der  eigentliche 
Richter  der  Hofg-emeinde.  Die  Sitte  des  persönlichen  Er- 
scheinens des  Abtes  im  Herbst-  und  Älaiending  scheint  im 
XIV.  Jahrhundert  aufgehört  zu  haben ;  an  seiner  Stelle  rich- 
tet der  Ammann.  das  Ding  ist  des  Ammanns  Gericht^. 
Ausser  dem  ordentlichen  Ding,  zu  welchem  14  Tage  vorher 
in  der  Kirche  i"»ffentlich  bei  Busse  geboten  wird,  muss  der 
Ammann  Gericht  halten,  so  oft  das  Gotteshaus  oder  die  Hof- 
leute dessen  bedürfen.  Stössige  Urteile  sollen  zunächst  nach 
Btwchhoiz  unter  den  Apfelbaum  *,  d.  h.  in  den  Hof  Wolfen- 
schiessen, und  von  da  unter  die  <  Esche  >»  nach  Engelberg 
gezogen  werden,  wie  umgekehrt  stössige  Urteile  von  Engel- 
berg in  den  Hof  Buochs  *).  Erst,  wenn  es  an  diesen  Hof- 
gerichten zu  keinem  Entscheid  kommt,  so  zieht  man  die 
Sache  in  die  *  weite  Kemenate  >  (die  Kapitelstube  im  Kloster) 
vor  den  Abt,  der  dann  das  Endurteil  fällt. 

Der  Ammann  ist  auch  befugt,  an  des  Gotteshauses  statt 
seine  Zustimmung  zu  Handänderungen  zu  geben.  Niemand 
darf  ohne  seine  Einwilligung  Güter  vertauschen  oder  ver- 
kaufen. Wer  Güter  kauft  oder  erbt,  hat  sie  binnen  Jahres- 
frist von  ihm  oder  dem  Gotteshause  zu  empfangen,  widrigenfalls 
sie  diesem  anheimfallen.  Das  Gleiche  geschieht  mit  den  Gütern 
eines  Genossen,  der  nicht  auf  den  bestimmten  Termin  oder 
innerhalb  der  nächsten  acht  Tage  seinen  Zins  entrichtet. 
Im  übrigen  findet  sich  im  Buochser  Hofrecht  kein  Verbot 
der  L'ngenossenehe  oder  des  freien  Zugs,  keine  Einschränkung 
des  Güterbesitzes  auf  Eigenleute  des  Stiftes,  kein  Erbrecht 
des  letztem  auf  den  Nachlass  der  Hofleutc,  die  ohne  Leibes- 
erben sterben,  mehr.  Selbst  das  Gut  eines  Totschlägers  einzu- 
ziehen hat  das  Gotteshaus  kein  Recht.  Im  Gegenteil,  ähnlich 
wie  die  Genossen  des  Murbach-Luzernischen  Dinghofes  in 
Stans  ihre  Güter  weder  <  verschlagen  noch  «verstechen* 
können,  so  haben  auch  die  des  Engelberger  Hofes  zu  Buochs 

*)  Gfr.  7.  i^o. 


94 

das  Privileg,  dass  ihre  Güter  im  Fall  eines  Totschlags  nicht 
dem  Richter  verfallen ,  sondern  auf  die  Kinder  oder  die 
sonstigen  Erben  des  Totschlägers  übergehen. 

Von  Vogt- oder  Maiensteuern,  Fastnachthühnern  und  Fron- 
diensten ist  im  Buochser  Hofrecht  nicht  die  Rede,  und  der 
Fall  ist  auf  eine  bestimmte  Klasse  von  Hofleuten  beschränkt. 
Dem  Kloster  gegenüber  galten  noch  immer  die  Schuppoxsen 
als  zinspflichtige  Einheit,  obwohl  sie  längst  zerstückelt  waren. 
Einer  der  Besitzer,  gewöhnlich  der  der  einst  dazu  gehörigen 
Hofstatt,  hatte  als  Trager  die  Schupposse  zu  (-weisen*, 
d.  h.  die  Raten  der  übrigen  einzusammeln  und  den  ganzen 
Zins  auf  St.  Andreastag  (30.  Nov.)  in  den  Hof  zu  bringen. 
Wurden  ihm  die  Zinse  von  den  Pflichtigen  verweigert,  so 
kam  ihm  der  Ammann  auf  Kosten  der  Widerspenstigen  zu 
Hilfe.  Dem  Trager  hatte  man  am  Zinstag  auf  dem  Hofe 
eine  Mahlzeit  auszurichten,  bestehend  aus  einem  Stück  ge- 
dörrtem Schweinefleisch .  welches  Mundesbreite  haben  und 
auf  beiden  Seiten  über  die  spannenweite  Schüssel  hinaus  bis 
auf  das  Tischlachen  hinunter  reichen  musste,  ferner  aus  Stickel- 
erbsen, Weissbrot,  Kornbier  oder  Elsässer.  Den  übrigen 
Zinsern  der  Schupposse  wurde  dagegen  bloss  Weissbrot  und 
Bergziger  gereicht.  Die  Bevorzugung  des  Tragers  war 
übrigens  wohl  verdient,  denn  auf  ihm,  beziehungsweise  seinen 
Erben,  lastete  die  Pflicht,  dem  Gotteshaus  das  Besthaupi  mit 
gespaltenem  Fusse  —  Pferde  waren  also  ausgenommen  — 
als  Fall  zu  geben. 

Als  Zinse  werden  im  Hofrecht  Ziger  und  Geisshäute 
erwähnt.  Die  Ziger  mussten  16  %  wiegen,  durften  nicht  sauer 
noch  versalzen  sein  und  waren  mit  2  Bechern  Salz,  in  eine 
Form  von  Rinde  gestossen,  zu  präsentiren.  Wer  eidlich  be- 
zeugte, ausser  stände  gewesen  zu  sein.  Ziger  zu  bereiten, 
konnte  6  s.  3  d.  für  das  Stück  geben.  Die  Ziegenhäute 
mussten  von  einer  ausgewachsenen  Ziege  herrühren. 

Die  Hofleute  waren  verpflichtet,  dem  Gotteshaus  auf 
beiden    Seiten    des  Aawassers   eine    Strasse   offen   zu    halten. 


• 


A 


95 


War  die  Strasse  so  schlecht,  dass  man  nicht  sicher  durch 
dieselbe  fahren  konnte,  so  durfte  das  Stift  die  Zäune  auf- 
brechen und  durch  die  Güter  fahren,  bis  die  Strasse  wieder 
in  Ordnunj?  g-ebracht  war.  Eigentum  des  Gotteshauses  war 
auch  die  Schifffahrt  zu  Ikn^rhs.  die  es  im  XV.  Jahrhundert 
um  3  U  jährlich  verlieh.  ^) 

Die  Hofgenossenschaft  bildete  eine  eigene  Wirtschafts- 
gemoindo  für  sich,  sie  besass  ausser  dem  Anrecht  auf  die 
Gemeinmark  Buochs,  das  den  Hofleuten,  wie  jedem  andern 
Dorfmann  zustand,  ihre  besondere  Allmende,  Das  Hofrecht 
enthält  genaue  Vorschriften  über  die  Hohe  und  Stärke  der 
Zäune,  durch  welche  Äcker  und  Wiesen  der  Gemeinweide  den 
Genossen  zu  verschliessen  waren ,  ferner  solche  über  die 
Haltung  eines  Hengstes.  Zuchtstiers  und  Ebers,  die  das  Gottes- 
haus zu  stellen  hatte.  Mit  wessen  Vieh  eines  der  drei  Tiere 
nach  Hause  kommt,  der  hat  es  in  seinen  Stall  aufzunehmen 
und  zu  pflegen.  Findet  er,  dass  es  ihm  zum  Schaden  gereiche, 
so  darf  er  es  austreiben,  aber  nur  mit  seinem  Rockärmel  oder 
einer  frisch  aufgeschossenen  Gerte. 

Über  den  zweiten  Dinghof  Engelbergs  in  Nidwaiden, 
den  zu  Wolfenschiessoi,  fliessen  die  Ouellen  nicht  so  reichlich. 
Wir  wissen  von  demselben  nur,  dass  sich  die  Gerichtsstätte 
*  unter  dem  Apfelbaum  >  zu  Buochholz  in  Büren  nid  dem 
Bach  befand,-)  sowie,  dass  dem  Hofe  mindestens  seit  1J75 
ein  Ammann  vorstand.  Im  Besitz  des  Amtes  erscheint  die 
bekannte  Ministerialenfamilie  derer  von  Wolfeuschicsscn, 
welche  um    die  Mitte    des  XIH.  Jahrhunderts   auftaucht    und 


')  Ulk.  vom  Ib.  Okt.  1463  in  der  DorflfulcnUdc  zu  Biiocbs  (mitgeteUt  von 
Hrn.  H.  l>urrer\, 

*)  R*!"!?-  70'-  I*^^  \i\\rA\  flen  Aus<Inick  -gen  BuochhoU  unter  die  Affoltren  • 
auf  kein  doileres  Buchholz  bc/iehon.  AUenlin|»s  l^esnss  Eiigelberj:  auch  üülcr  in 
Bu£hhoU  bei  /iurwil ,  wci  ein  Gericht  erwähnt  wird;  aber  es  war  dies  das  Land- 
gcrichl  do  äuü^crn  Amtes  der  Herrschaft  W'olhuseu  und  hatte  mit  Engclbcrgs 
Gruodberrlicbke>ie  nichts  zu  schafTpo  (vgl.  St^esser,  Rechl»gesch.  I,  604,  B5lsterli\ 
Gfr.  26.   147). 


96 


einen  festen  Sitz  auf  dem  Hiihd  neben  der  Kirche  gehabt 
haben  soll. ')  Der  erste  überlieferte  Name  des  Geschlechts 
ist  Egclolf,  für  welchen  sein  Sohn  Bertold  \ot\.  }Volfefischicssen^ 
der  1261  urkundlich  vorkommt,  laut  einer  undatirten  Notiz 
in  Engelberg  durch  Vergabung  eines  Teils  der  Bannalp  eine 
Jahrzeit  stiftete.  Vermutlich  ist  Bertold  der  B.  voa  Wolfen- 
schiessen» der  um  1:14^  mit  andern  angesehenen  Nidwaldn^rn 
in  Engelberger  Angelegenheiten  nach  Zürich  schrieb:  doch 
könnte  auch  sein  Bruder  Burkhard  darunter  vorstanden  sein, 
welcher  1256  in  Luzern  als  Zeuge  auftritt.  Bertold  wird 
nicht  < Ritter»,  aber  «Herr*  genannt  und  hatte  von  Engel- 
berg verschiedene  Besitzungen  nach  Lehenrecht  inne.  welche 
seine  Söhne  Walter  und  Konrad  1267  gegen  Erbleihegüter, 
für  die  sie  ein  Rosseisen  als  Zins  bezahlten,  vertauschten. 
Walter  ist  der  erste,  der  in  den  Urkunden  (1275 — 1279)  den 
Titel  eines  Antmantis  zu  Wolfcnschicss  führt.  Vermutlich 
ein  Sohn  Walters  wd^r  Johamics,  welcher  zuerst  130g  genannt 
und  1327 — 1329  als  Ammann  bezeichnet  wird.^  Auf  Johannes 
folgte  Ulrich  L  (1334 — 1373)«  welcher  in  den  Jahren  134S 
bis  1356  zugleich  Landammann  nid  dem  Kemwald  war  und 
diesem  Ulrich  IL.  der  1401  — 1415  als  Ammann  von  Wolfen- 
schiessen urkundet. 3)  Dann  scheint  das  Amt  mit  der  gesamten 
Juristiiktion  des  Klosters  unterhalb  der  Beinstrasse  in  den 
Stürmen  untergegangen  zu  sein,  welche  sich  1412 — 1435  in 
Nidwaiden  und  im  Tale  Engelberg  gegen  die  geistliche 
Herrschaft  erhoben.*)  143.5  leistete  der  Abt  durch  Vermittlung 
eidgenossischer  Boten  auf  seine  aus  der  Grundherrschaft  und 
Immunität  entspringenden  Hoheiisrechte  innerhalb  der  Nid- 
waldner  Landmark,  auf  Tiving  und  Banu^  hohes  und  niederes 


1)  Busmger  I,  20.V  ^ül  mehr  Hecht  konnte  vielleicht  lier  Turm  im  D'-rfli, 
der  jcUl  in  ein  Haus  eingrmaucrl  ist,  als  ihr  Siu  betrachtet  werdfn. 

*)  Rei;.  114,  156,  i;8,  I ;g,  203,  234,  2.C.  24**»  ^40,  =57.  ^5**«  iti^.  492. 
536,  fn  I»  655.  660,  662,     Gfr.  26»    15. 

■)  Gfr.  20,   15,  20,  23,  25.     Reg.  72«>, 

<)  Gfr.   12.   235 — 242.     ZelgrTy  in  den  N'idwaldencr  Beiträgen  5.  45   fi. 


A 


97 


GerichU  zu  Gunsten  des  Landes  Verzicht,  froh,  diese  Rechte 
wenigstens  für  das  Tal  Engelberg*  in  seinem  heutigen  Umfang 
gerettet  i:u  haben, ') 

Vermutlich  waren  dem  Hofe  Wolfenschiessen  auch  die 
übrigen  Besitzungen  des  Klosters  im  Kirchspiel  Stans  zuge- 
teilt gewesen.  Über  die  Organisation  seines  Eigentums  in 
Oinvaldcff  vernehmen  wir  nur ,  dass  diejenigen  Güter ,  die 
nicht  Erblehen  waren,  bloss  auf  drei  Jahre  verliehen  wurden» 
dass  fiir  die  Erledigung  der  Erblehen  das  Recht  des  Buochser 
Hofes  galt  und  dass  das  Stift  in  Alpnach  einen  Zinsenbezüger 
hatte,  welcher  in  dem  Fall,  dass  die  Zinsen  auf  St.  Andreas- 
tag oder  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage  nicht  richtig  ein- 
gingen, sich  auf  Kosten  der  Säumigen  ins  dortige  Wirtshaus 
zu  legen  hatte.*)  Offenbar  kam  es  bei  diesen  spätem  Er- 
werbungen nicht  mehr  zur  Errichtung  einer  Grundhernschaft 
im  alten  Stile  mit  Fronhnf  Schuppossen,  Meier,  (rerichtsver- 
sammlungen  etc.  Das  Kloster  sorgte  dafür,  dass  ihm  die  Zinsen 
richtig  eingingen ;  im  übrigen  hatte  es  die  hergebrachten 
Verhältnisse  bestehen  lassen.  Über  die  I  {»>he  und  Beschaffen- 
heit der  Grundzinsen  gibt  der  Rodel  des  Frauenklosters  für 
Alpnach  einigen  Aufschluss.  Dasselbe  bezog  von  24  Zins- 
pflichtigen in  Alpnach,  Schoried,  Schlieren,  SchwarzenbtTg, 
Stad  und  Xiederstad  4  u  19  s.  4  d.  und  2\  Mütt  z  Viertel 
Dinkel;  Grundstücke,  die  Geldzinse  entrichteten,  gaben  kein 
Getreide  und  umgekehrt. 


Schon  aus  dem  bisher  Angeführten  ergibt  sich,  dass  der 
geistliche  Grossgrundbesitz  in  Unterwaiden  nur  im  die  Stelle 
des  weltlichen  getreten  war.  Von  der  im  Lande  begüterten 
I^ienaristokratie  hatten  die  KlAster  ihre  Hufe.  Eigenleute  und 
KirchensÄtze  empfangen.    Der  Edelmann  Recho,  der»  wenn  er 

»I   Ret.  701. 


gS 


anders  nicht  bloss  eine  fingirte  Persönlichkeit  ist  Fronhöfe  in 
Alpnach,  Sarnen  und  Giswil  besitzt,  der  Graf  Ulrich  von  Lenz- 
bürg,  welcher  Eiijfontümcr  der  Kirchen  von  Kerns  und  Samen 
und  Anteilhaber  an  derjenigen  von  Alpnach  ist,  dem  Fronhöfe 
zu  Samen.  Kerns,  Sachsein  und  Alpnach  eigen  sind,  der  Freie 
Konradvon  Seide fibüre )j,  dessen  Güter  von  der  Surenenegg  bis 
zum  Bürgen  sich  erstrecken,  sind  nur  die  Haupttypen  dieser 
adligen  Grossgrundbesitzer.  Neben  ihnen  finden  wir  die 
Grafen  von  Froburg,  die  bis  isSo  AUodien  in  F.ngolberg 
besitzen  und  in  Büren  und  Retschrieden  Ministerialen  haben,') 
femer  die  mit  den  Kyburgem  verwandten  Grafen  von  ff  «//"- 
lingen,  die  um  1150  in  Kerns  begütert  sind,  die  Freien  von 
AUbüron,  denen  die  Fischenz  v«»n  Bttochs  gehört. 2)  und  ihre 
Erben,  die  Edlen  von  Balm,  die  1279  zwei  Hofstätten  in  Bnoehs, 
welche  der  Ritter  Wemher  von  Buochs  vorher  von  ihnen  zu 
Lehen  getragen.  Heinrich  dem  Meier  von  Stans  zu  freiem 
Eigen  verkaufen,^}  die  \'Ogte  von  Brieus-Ringgenberg^  welche 
1252  ein  Allod  in  Büren  an  einen  Landmann  und  1283  Eigen- 
leute am  Telacher  (Niederstad-Alfnach)^  in  Kirsiteny  Honegg 
und  Bürgens/eid  an  Engelberg  käuflich  abtreten,"*)  die  Freien 
von  Roieuhurg,  welche  im  XII.  Jahrhundert  Fischereirechte 
in  SUni^  und  (rüter  in  Mnoterscinvand  h^^xti^w  und  1275  sich 
mit  Engelberg  um  eine  Leibeigene  in  Rickenbaeh,  sowie  um 
Güter  in  Oberdorf  (Beckenried)  und  am  Bürgen  streiten,^)  die 
von  Wolhusen,  welchen  die  Kirche  zu  Lungern  und  Eigen- 
güter in  Alpnach  gehören,®)  ferner  die  Lütolj  \yo\\  Regens- 
berg?) und  Richwin  (von  Rüssegg?),  welche  Anteilhaber  an  der 
Kirche  von  Slans  sind,^)   den  Ritter  IVal/er  von  Beiden,  der 


« 


*)  K.t-«.  51.  53.  65,  98.  loa  157. 

«)  Siehe  oben  S.  79,  82. 

«)  Ht-B.  25*.. 

*)  Reg.   142.   143.  285. 

^)  Siehe  oben  S.  08.     Reg.  230.  237 

«)  Siehe  r.bcn  S.  «8.     Reg.    163. 

7|  Sivlu-  oben   S.   80. 


99 


um  i2io  ein  Gut  in  Sanum  besitzt,  die  Witwe  eines  Ritters 
von  Waldcft,  die  127.5  ^^^  solches  in  Buochs  verkauft,  den 
Ritter  Rudolf  von  Schai4ensc€^  welcher  1287  Liegenschaften 
am  Bürgen  und  in  Buoc/is  besitzt,  und  die  Ritter  von  Hünen- 
bcrg,  die  1309  3  Mütt  Nüsse  von  Ktrsiten  beziehen.') 

Während  aber  bis  zu  Ende  des  XIII.  Jahrhunderts  die 
meisten  dieser  Adelsgeschlechtr-r  aus  Untorwalden  verschwan- 
den und  den  Gotteshäusern  Platz  machten,  grelang-  es  einem 
Hause,  seinen  Besitz  nicht  nur  zu  behaupten,  sondern  noch 
zu  erweitem,  Habshurg-^esterrcich.  Die  Güter,  welche  die  von 
den  Habsburgern  gestiftete  und  dotirte  Abtei  Muri  unmittel- 
bar nach  ihrer  Gründung  in  Buochs  und  Kerns  besass,  lassen 
vermuten,  dass  das  Haus  Habsburg  von  Alters  her  in  Unter- 
waiden Fuss  gefasst  hatte.  Dazu  gesellte  sich,  wie  in  Schwiz, 
das  Lenzburgische  Erbe,  soweit  es  nicht  an  die  Gotteshäuser 
vergabt  war,  so  dass  im  XTIT.  Jahrhundert  der  ffabshurgische 
Besitz  in  beiden  Unter walden  jedenfalls  ein  beträchtlicher 
war,  wenn  gleich  die  Urkunden  uns  darüber  nur  Andeutungen 
geben,  uio  tauschte  Graf  Rudolf  der  Alte  vom  Kloster 
Muri  einen  Güterkomplex  in  Grafenort  gegen  eine  Besitzung 
in  Gersau  ein  und  überliess  dann  den  ersteren  dem  Kloster 
Engelberg  gegen  das  Gut,  das  diesem  der  Ritter  Walter  von 
Reiden  in  Samen  geschenkt  hatte.  Ausserdem  gehörten  den 
Habsburgern  Güter  und  Eigene  in  der  Schwändt  (Margumeiion, 
Forst) y  in  Kerns,  Kägis'ivil  und  Alpnach,  sowie  in  den  beiden 
Kirchspielen  Nidwaldens,  in  Stans  und  Buochs.  In  Stans  be- 
sassen  sie  ein  festes  Haus.*)  Dazu  gesellten  sich  Ministerialen, 
wie  die  Ritter  von  IVmkeln'ed,  die  in  Alpnach,  Stans  und  Buochs 
und  andern  Orten  Lehen  von  ihnen  hatten.**) 

Bei  der  Güterteilung  nach  dem  Tode  (^raf  Rudolfs  des 
Alten  fielen  die  Besitzungen  in  Unterwaiden  mit  denen  in  den 


h  R^B.  48»  49.  2^5,  296.  481. 

«)  R^.  48,  40,  66,  8a,  87.  14Ö.  164,  165,  219. 

»)  Reg.  423. 


lOO 


Waldstätten  überhaupt  zunächst  an  die  jüngere  laufcnburg^ische 
Linie.')  Von  Geldnot  i^eplagt,  wie  es  scheint,  verpfändeten 
und  verkauften  die  Grafen  Gottfried^  Rudolf  und  Eberhard 
1252 — 1257  ihre  (lüter  im  -  Samtale  j,  d.h.  in  Obwalden,  an 
Einheimische.  Der  Rest  in  Siafts  und  Buochs  ging  1273  durch 
den  Verkauf  Eberhards  an  den  Stammhalter  der  äUern  Linie, 
den  nachmaligen  Konig  Rudolf,  über,  wobei  sich  indes 
die  Laufenburger  ihre  Ministerialen  vorbehalten  zu  haben 
scheinen. *)  Waren  diese  nahe  daran  gewesen,  ihr  Erbe  in  den 
Tälern  zu  verzetteln,  so  holte  Rudolf  das  Verlorene  reichlich 
ein,  indem  er  1291  die  Rechte  des  Abtrs  von  Mnrhach  an 
das  Stift  Luzem  und  dessen  Dinghöfe  für  sein  Haus  erwarb. 
Darunter  waren  auch,  wie  die  Abtretungsurkunde  ausdrücklich 
sagt,  die  drei  Murbacher  Hofe  in  Unterwaiden.  Sinns,  Alp* 
vnch  und  Gistoü,  inbegriffen.^)  Doch  darf  dabei  nicht  über- 
sehen werden,  diiss  nicht  die  gesamte  Grundherrschaft  in  den 
Besitz  Österreichs  überging,  indem  das  Sondereigentum  des 
luzemischen  Gotteshauses,  seiner  einzelnen  Ämter  und  Pfründen 
vorbehalten  wurde.  In  allen  drei  Höfen  verblieben  daher 
dem  .Stift  Luzern  gewisse  Rechte  und  Einkünfte;  nach  wie 
vor  bezog  es,  wie  bereits  gezeigt  worden  ist.  Grundzinsen, 
Fälle  und  Ehrschätze  von  zahlreichen  Gütern  in  denselben. 
Bis  aufs  einzelne  genau  zu  bestimmen,  was  denn  eigent- 
lich von  der  ^furbach'schen  Grundhorrschaft  in  Unterwaiden 
an  Österreich  kam,  ist  nicht  möglich,  zumal  der  sicherste 
Wegweiser,  das  habsburgische  LVbarbuch.  für  diese  Gegenden 
fehlt.  Immerhin  sind  genügende  Anhaltspunkte  vorhanden, 
um  die  österreichischen  Rechte  wenigstens  im  Umrisse  er- 
kennen zu  lassen.  So  ging  einmal  das  Palroual  der  Kirchen 
Alpnach  und   GisTvil,   vielleicht  auch    dasjenige   von  Sai-l/seln, 


^)  Reg-  14''.  I<^4.  '65.  219.  Der  VorbchaU  tlcr  Ministerialco  erhellt  daraus, 
Uass  RiUer  Hcinricl»  von  Winkt'lrietl,  gen.  Schnilan,  1300  Di'.Misimann  des  Gnifcn 
Rudnir  von   Hiib^bur^-Laufenburg  ist  (Rej;.  423). 

3)    Rrg.    32;. 


1 


4 


d 


lOl 


wenn  dies  nicht  schon  früher  bei  Anlass  der  Lenzburgischen 
Erbschaft  geschehen  war,  iigi  auf  Österreich  über.  Bis 
zur  Eroberung  des  Turgau*s  (1460)  finden  wir  die  Herzoge 
im  unbestrittenen  Besitze  der  drei  Kirchen.')  Dann  wurden 
die  Mtttrhöfe  in  Alpnach  und  Giszril,  sowie  der  Kcbthof  in 
Samen  ihr  Eigentum  und  die  damit  verbundenen  Älrivr-  und 
Kelnerämter  ihre  Lehen.  Der  Keiner  von  Sarnen,  die  Meier 
von  Alpnach  und  Ciiswil  waren  fortan  nicht  mehr  Beamte 
Murbach-Luzems,  sondern  Österreichs.  Im  Namen  der  Herzoge 
handhabten  jetzt  die  letztem  die  grundherrUcht'  Gerichtsbarkeit 
über  alle  Leute,  die  in  die  beiden  Höfe  gehörten.*)  Dagegen 
war  dies  nicht  der  Fall  mit  dem  Hofe  Staus,  der  zu  den  vor- 
behaltenen Spezialgütem  der  Probstei  gehörte.  Es  findet 
sich  keine  Spur  von  grundherrlichen  Rechten  Österreichs  im  Hof 
zu  Stans;  vielmehr  bemerkt  das  im  XIV.  Jahrhundert,  also  nach 
dem  Kaufe  entstandene  Stanser  Hofrecht  ausdrücklich,  dass 
der  Propst  die  achtzehn  Lehen,  den  Schweig-,  Kein-  und 
Meierhof  zu  leihen  habe.  Der  Meier  in  Stans  blieb  also  im 
Gegensatz  zu  denen  von  Alpnach  und  Giswil  ein  von  Öster- 
reich unabhängiger  Lehensträger  der  Propstei.  die  ihrerseits 
wieder  unabhängig  von  Österreich  war,  da  sie  noch  immer 
vom  Abt  von  Murbach  besetzt  wurde.  Dagegen  wurden, 
wie  schon  bemerkt,  die  übrigen  Klosterämter  des  Stifts. 
Kusterei,  Bauamt,  Almosenamt  und  Kämmerei,  Lehen  von 
Österreich,*)  womit  auch  die  denselben  zu  geschiedenen  Güter 
in  ein  gewisses  Abhängigkeitsverhältnis  zu  den  Herzogen 
kamen.  Ferner  wurden  diese  durch  den  Kauf  die  Lehens- 
herrn sämtlicher  Murbach 'scher  Vasallen  und  Ministerialen 
in  L'nterwalden,  soweit  sie  nicht  ihre  Ämter  imd  Güter  von 
der  Propste!  zu  Lehen  hatten.  Als  Krone  des  (fanzen  ging 
die  weiter  unten  zu  erörternde  Vogtci    über    alle    drei  Höfe, 


0  Reg.  75'.  S'i- 

!*)  Rpg,  641.  687,    688,   738.     Vgl.  auch  Beilage  0  und  Abschiede  I,    268. 

")  Reg,  701. 


102 


die   dem  Abt    als  Immunitätsherm  zugestanden  hatte,    in  ihr 

Eigentum  über. 

*  « 

Es  ist  wohl  kein  Zweifel  möglich,  dass  die  Besitzungen 
der  Stifter  Luzem,  Beromünster,  Muri.  Engelberg,  St.  Blasien 
etc.  mit  denjenigen  der  Habsburger  zusammen  den  grOssten 
Teil  des  Landes  in  Beschlag  nahmen.  Indessen  hat  es  doch 
Unter^valden  an  zahlreichen  Frckn  und  daher  auch  an  freiem 
Grundeigentum  der  Landleute,  das  zwischen  den  Gütern  der 
geistlichen  und  weltlichen  Grossen  zerstreut  lag,  nicht  gefehlt. 
Dass  die  vornehmen  Familien  des  Lemdes.  die  Meier  von 
Stans,  die  Keiner  von  Samen,  die  Wolfenschiessen  neben 
ihren  Lehen  und  Dienstmannsgütern  echtes  Eigen  besassen, 
kann  nicht  überraschen,  zumal  sie  dasselbe  zum  Teil  nach- 
weislich von  auswärtigen  Edlen  durch  Kauf  an  sich  gebracht 
hatten.*)  Aber  die  freien  Zinsleute,  welche  Muri  in  Romi, 
Kerns,  Ramershcrg  und  im  Melchial  besass,  zeigen,  dass  es 
seit  Alters  einen  freien  Bauernstand  in  Unterwaiden  gab.  der 
allerdings  zum  Teil  in  Abhängigkeit  von  Grundherrn  geraten 
war.  Durch  das  ganze  XUI.  und  XIV.  Jahrhundert  lassen 
sich  die  Spuren  dieser  freien  Landleute  und  ihres  echten 
Eigens  verfolgen.*)  Wie  sich  dasselbe  mitunter  sogar  ver- 
mehrte,   lehrt    die    merkwürdige    Tatsache,    dass    die    Vögte 


1)  1270  verkaufen    di«  Edeln    von  Baln»   ihr  All(«l    in    Buocki   an  Hcinridi 
'den  Mei«   yon  Stans   zu   freiem  Eij^en  (Reg.  256).     1313   besitzt   Rudolf,   Sohn 

Heinrich  des  Keiner«  in  Sarnrn,  Eij;engüter  in  Kirsiten^  Husrn  (Enncllmrgcn)  und 
W7/ (Reg.  522).  Bertold  von  Wolfenschiess  vergabt  den  vierten  Teil  d^r  Hanrutlp^ 
Hartmann  Meier  von  Stans  die  .^r*tiaipai\  EDgclberg  y.ii  freiem  Eigen  (Reg.  179,  661). 

2)  Rcy.  83,  93.  1325  ist  Radolf  von  Spicimaiten  Besitzer  eines  freien 
Guteii  in /V«^/i' auf  W'MöÄrr^(Reg.  665).  1330  verkauft  Heinrich  Ambühl  7  Rinder 
Alp  zu  Stfinrn  (Sleinalp)  und  6  Rinder  AJp  tn  Gmimen  (Wolfenschiesfi)  an 
Engellierg  und  empfangt  sie  wieder  als  Erhlchen  (Reg.  669).  1334  verkaufen 
Konrad  und  Heinrich  im  Schlatte  zu  AHseUUn  Güter  an  drei  Nonnen  in  Engelberg 
and  erhalten  sie  wieder  als  Erblehen  (Xidwoldner  Beiträge  2,  71).  1336  verkauft 
Johannes  Joler  zem  Hus  in  Buochs  sein  «Inges  und  le<Uge5  Eigen  >  au  Engelberg 
und  empfängt  c&  wieder  als  Erblehen  (Reg.  833). 


i 


I 
I 


I03 


von  Briens  1252.  die  Grafen  von  Habsburg  und  die  Vögte 
von  Rotenburg  1257  ihre  Allodien  an  Landleute  zu  freiem 
Besitze  verkaufen.')  Umj^ekehrt  kommt  es  noch  im  XIV.  Jahr- 
hundert vor,  diiss  Bauern  ihr  *  lediges  freies  '  Eigen  an  die 
Klöster  verkaufen,  um  sie  von  ihnen  als  Erblehen  gegen  Zins 
wieder  zu  empfangen.  Doch  hatte  das  zu  dieser  Zeit  rechtlich 
nicht  mehr  viel  anderes  zu  bedeuten,  als  die  hypothekarische 
Belastung  unserer  Güter.  Wenn  die  Vermutung  richtig  ist, 
dass  die  50  Mark,  welche  König  Rudolf  1281  seinem  Vetter 
Eberhard  neben  den  Steuern  von  Schwiz.  Art  etc.  auf  >  Toman 
von  Röschenried  >  anwies,  die  Steuer  der  freien  Leute  von 
Unterwaiden  an  den  Landgrafen  repräsentirt,  so  wäre  die 
freie  Gemeinde  in  Unterwaiden  derjenigen  von  Schwiz  nicht 
sehr  viel  nachgestanden;  nur  hätte  sie  sich  über  ein  weit 
grösseres  Gebiet,  über  acht  Kirchspiele  statt  über  drei,  zer- 
streut. ^) 


I. 


i> 


1)  Reg.    142.    163,    164,    165. 

2)  R<^.  j;t.  Fr.  v.  H'ysi,  Zcitsclir.  für  schwei/.  Recht  XVIII,  69,  hält 
ilje  Stelle  des  PfandrodcJs  (Rcj;.  271)  •  Toimmus  df  Röschemied  martatr  A. •  für 
eine  sinnlose  Verschrcihiing  statt  /lomincs  de  Bßscfunrot.  Mir  scheint  die  Existenx 
eiocT  so  bedeutenden  Gemeinde  %'on  Freien  an  dem  kleinen  Orte  am  Zugersce 
und  lTn>gel>uni!  nusge&chlossen,  du  das  Hubsburger  Urliar  S.  193  ausdrücklich 
bemerkt,  dass  die  Lenle  zu  Buonas,  Cappelen  (Meier^^kappel),  Wiler  und  Hilseren 
in^ijeMint  einen  Struerbe/irk  bilden,  der  22  ä  im  Maximum,  17  0  im  Minimum 
sttfuerl,  Uebefdics  gehl  nus  dem  Zinsbuch  des  Kclleramtes  Ber^ffiüoslcr  (Gfr.  23,  267) 
hervor,  dass  Böschenrot  ein  Jlof  des  Stiftes  wnr.  Ich  gbube  daher,  eine  andere 
Erklartini!  suchen  zu  müssen.  In  der  Vcrpfindung  erhidt  Eberhard  Willisau, 
Srni(K»ch.  Schwiz,  d.  h.  alles,  was  er  1273  an  Rudolf  verkauft  hat,  vom  Konige 
raruck:  nur  Unterwaiden  fehlt.  Es  liegt  daher  mihe,  bei  der  Steuer  des  Tomnnus 
von  Röschenrietl  an  letzteres  /u  denken,  zunral  Thomas  von  Rechrnriet  1275  als 
Känfer  eines  Gutes  in  Buochs  vorkommt  (Reg.  255).  Ich  vermute  daher,  dass 
wir  r&  lüer  mit  einem  Tht^inas  von  Retschrieden  m  tun  haben,  dem  das  oßicium 
in  Unlerwalden  anvertraut  war,  d.  h.  die  Verwiiltunj;  der  freien  Gemeinde,  vielleicht 
mtl  EinM:Wns*  der  Eigen^^ter  des  Hause»,  und  «.ler  nun  aU  Bezüger  der  Steuer 
statt  de*  L.)nde«  im  RikIcI  angeführt  wirti.  ähnlich  wie  es  jeweilen  in  demsell>en 
hcisst:  «Summa  der  verpfiindcten  Einkünfte  im  Amt  Hartmanns  von  Rinadi,  im 
Amt  de«  Ammjinns  von  Zu^,  des  Schultheissen  von  Aarau  etc.  • 


a)  Die  Grafschaften  im  Zürich-  und  Aargau. 

1 

•  ie  weltlichen  und  g-eistlichen  Grundherrschaften, 
denen  wir  die  ältesten  Nachrichten  über  die 
Waldstätte  verdanken,  bilden  die  eine  Grund- 
ä  '^1^^  läge,  auf  der  sich  die  Geschichte  derselben 
aufgebaut  hat.  Die  andere  ist  die  alte  karolingische 
Reichsverfassung,  die,  wenn  auch  vielfach  durchbrochen 
und  zersetzt,  doch  gerade  im  Gebirge  noch  in  gewissen 
Resten  vorhanden  war  und  von  nachhaltiger  Wirkung  auf 
die  politische  Entwicklung  der  drei  Länder  geworden  ist. 

Die  Waldstcitte  bildeten  einen  g^gon  Italien  vorge- 
schobenen Posten  .i//////^/;;;//V;/j,  *)  der  mit  dessen  Unterwerfung 
unter  die  fränkische  Herrschaft  auch  der  fränkischen  \'er- 
fassung  teilliaftig  wurde.     Das  Reich  war  in  Gat^t*  gegliedert, 

')  Rej»-  it  -.  io-  Wenn  Engfltwrx  »n  ilcn  Reg.  21  und  53  uU  in  Bur^uä 
gelegen  bezeichaci  wird,  so  Iwweist  das  keineswegs  etwa  die  Zugehörigkeit  Uoier- 
waldcns  r.wm  tntr^uodiächen  Stumm  gebiet,  wie  schon  der  Beisatz  '  im  Zürichgau  < 
xcrigt.  VA  isl  dic^  nur  einer  der  zahlreichen  Belege  ftir  das  Schwanken  der  \'er- 
waUuDfisjircnze  j'wii^chen  den  Iwiden  Lündem.  beziehungsweise  des  Sprachgebrauchs, 
im  XII.  und  XUI.  Jahrhundert,  das  sich  aus  den  polilischeii  Verhiil missen  dci 
Zi\hringer/eii  erklürl.     Sich'-   O,  v.    If'rsi.   AlUei   Jülich.   B.   I.   Anmerkung  90. 


I05 


L 


Über  welche  ein  Graf  als  königlicher  Beamter  gesetzt  war, 
und  der  Gau  wieder  in  Centenen  oder  Hundertschaften,  an 
deren  Spitze  ein  vom  Graf  unter  Mitwirkung-  der  Zentgemeinde 
ernannter  Unterbeamtor.  der  Centenar  oder  Hunnr,  stand. 
Der  (iau  war  der  Militär-  und  Verwahungs-,  die  Hundert- 
schaft der  Gerichtsbezirk.  In  der  Hand  des  Grafen  konzentrirte 
sich  die  Gauverwaltung  nach  allen  ihren  Seiten,  er  war 
Militär-,  Polizei-,  Fiskal-  und  Gerichtsbeamter  zugleich.  Er 
konnte  die  Gaubewohner  zu  öffentlichen  Arbeiten  bei  Strassen- 
und  Wuhrbauten,  zur  Wahrung  des  öffentlichen  Friedens 
aufbieten,  er  hatte  für  die  Einziehung  der  dem  König  zu- 
stehenden Einnahmen  zu  sorgen  und  ihm  die  dienstpflichtige 
Mannschaft  zuzuführen.  Die  bedeutsamste  Seite  seiner  Tätig- 
keit aber  war  die  Sorge  für  Recht  und  Gericht.  Nicht  dass 
er  Richter  im  modernen  Sinne  gewesen  wäre,  er  war  nur  der 
Vorsitzende  der  richtenden  Gemeinde;  die  Beteiligung  des 
Volkes  an  der  Rechtsprechung  bildete  den  Grundzug  des 
germanischen  Gerichtswesens  im  frühern  wie  im  eigentlichen 
Mittelalter. ')  Die  Volksgenossen  hatten  nicht  bloss  das  Recht, 
sondern  die  Pflicht^  beim  Gerichte  mitzuwirken.  Nach  dem  im 
VIII.  Jahrhundert  aufgezeichneten  alamannischen  Stammes- 
recht wurde  in  schlimmen  Zeiten  alle  Wochen,  »»der,  wenn 
das  Land  ruhiger  war.  alle  vierzehn  Tage  in  jeder  Hundert- 
schaft eine  Versammlung  abgehalten,  bei  Avelcher  alle  freien 
Männer  des  Bezirks  zu  erscheinen  hatten,  um  unter  dem  Vor- 
sitz des  Grafen  oder  des  Centenars  Rechtsstreitigkeiten  zu 
entscheiden.  Bussen  und  Strafen  zu  erkennen  und  anderes, 
was  damit  zusammenhing,  zu  erledigen.  Das  war  das  ^  Ding-s 
das  unter  freiem  Himmel  an  einer  bestimmten,  gewöhnlich 
weithin  sichtbaren  oder  durch  Büumc  oder  andere  Merkmale 
gekennzeichneten  Stätte  abgehalten  wurde. 


*)  Vgl.  XU  dem  Folgenden  F.  v.  IVyss^  Zeilschrift  für  üchwc-ii:.  Recht  XVIII, 
136  ff. ;  Üt'aiia^  Deutsche  Vcrfassungsgcschichte  IV;  Sohmt  fränkische  Rechts-  uDtl 
GerichUverfa-Hjiinp ;   Schröder,   Lehrbach  Uer  deutschen   Rechugeschichtc  u.  a. 


io6 


Diese  unbegrenzte  Dingpflicht  wurde  aber  zusammen 
mit  dem  unentgeltlichen  Heerdienst  und  dem  Geldbussen- 
system  eine  Hauptursache  des  ökonomischen  Verfalls  der 
gemeinen  Freien.  Karl  der  Grosse  hielt  es  für  notwendig, 
wie  für  die  Wehrpflicht,  so  auch  für  die  Dingpflicht  Er- 
leichterungen eintreten  zu  lassen,  und  bestimmte,  dass  die 
Freien  nur  drei  allgemeine  Gerichtsversammlungen  im  Jahr 
zu  besuchen  hätten.  Das  waren  in  der  Folge  die  echten 
ufigibotenen  Dinge,  die  nach  Karls  Verordnungen  nur  unter 
dem  persönlichen  Vorsitz  des  Grafen  oder  eines  von  ihm 
gesandten  Bevollmächtigten  fmtssus,  vfeedomipiKSJ,  nicht  aber 
unter  dem  des  Hunnen  oder  Centenars  abgehalten  werden 
sollten.  Der  letztere  hatte  dagegen  als  Organ  für  die  Voll- 
streckung der  Zivil-  und  Strafurteile  dem  Grafengerichte 
beizuwohnen.  Nur  im  echten  Ding  durfte  über  Leben  und 
Tod,  Freiheit  und  Eigentum  an  Immobilien  und  Leuten  erkannt 
werden.  Daneben  stellte  sich  aber  die  Abhaltung  anderer 
Gerichte  für  Beweistermine  in  Prozessen,  die  vor  dem  Grafen- 
ding schwebten,  sowie  für  Urteilsfällung  in  geringfügigem 
Sachen  als  Notwendigkeit  heraus.  So  schieden  sich  von  den 
ungebotenen  die  geboteiun  Dinge,  die  an  beliebige  Orte  und 
zu  beliebiger  Zeit  berufen  werden  konnten  und  für  die  Be- 
urteilung von  geringem  Vergehen,  von  Streitigkeiten  um 
Geldschuld  und  Mobilien  kompetent  waren.  Für  diese  Ge- 
richte genügte  der  Vorsitz  des  gräflichen  Unterbeamten,  des 
fhntiHti,  Auch  wurden  dazu  nicht  alle  i'Veien  der  Hundert- 
schaft berufen,  sondern  ausser  den  Parteien  und  Zeugen  nur 
die  von  Karl  neu  eingeführten  Schöffen  oder  UrteiUr,  die 
von  den  Grafen  unter  Mitwirkung  der  Gerichtsgemeinde  auf 
Lebenszeit  ernannt  wurden. 

Der  Graf  bezog  als  Besoldung  einen  Dritteil  sämtlicher 
Gerichtsgefälle,  während  er  die  beiden  andern  dem  König 
abzuliefern  hatte:  dann  war  das  Amt  mit  gewissen  könig- 
lichen Gütern  ausgestattet,  deren  Genuss  ihm  zustand.  Schon 
frühe    zeigte    sich    auch    bei    den    Grafen    die  Tendenz,    von 


« 


A 


107 


I 


ihren  Untergebenen  Geschenke^  zu  »erbitten».  Gerade 
die  häufigen  Verbote,  mit  welchen  die  Karolinger  gegen 
solche  '  Bitten  *  (Beden)  einschritten,  beweist,  wie  sehr  sie 
allgemeine  Sitte  waren. 

Unter  dem  Einfluss  des  J.ehenswesens  wurden  die  Graf- 
schaften, wie  alle  Reichsämter,  mehr  und  mehr  als  erbliche 
Lehen  angesehen  und  behandelt.  Aus  einem  absetzbaren 
Beamten  wurde  der  Graf  allmälig  ein  Landesherr,  sein  Amts- 
sprengel verwandelte  sich  in  ein  Territorium,  in  dem  er 
schliesslich  kraft  eigenen  Rechtes  richtete  und  regierte,  seine 
Amtsgüter  und  Amtseinkünfte  wurden  ein  Teil  seines  Privat- 
vermOgens.  Doch  hatten  die  Grafschaften  noch  im  XIII.  Jahr- 
hundert ihren  Amtscharakter  nicht  völlig  verloren.  Niemand 
durfte  die  gräfliche  Gerichtsbarkeit  ausüben,  ohne  die  Be- 
fugnis dazu«  den  «  Königshann  unmittelbar  vom  König  er- 
worben zu  haben.  Der  Inhaber  der  Grafschaft  sollte  dieselbe 
ohne  königliche  Genehmigung  nicht  teilen,  nicht  durch  Ver- 
legung der  Dingstätten  verändern,  er  durfte  sie  nur  unter 
bestimmten  Beschränkungen  weiter  verleihen  etc. 

Dieser  Übergang  des  Grafenamtes  in  ein  erbliches  Lehen 
eines  bestimmten  Geschlechtes  lässt  sich  auch  für  diejenigen 
Gaue  beobachten,  zu  denen  die  Waldstätte  gehörten.  Uri 
yxwiK  Schwiz  wurden  ursprünglich  zum  Turgau^)  und.  als  um 
854  der  westliche  Teil  desselben,  der  Zürichgau  als  selbständige 
Grafschaft  davon  abgetrennt  wurde,  zu  letzterem  gerechnet. 
Für  Untcrwalden  fehlen  direkte  Zeugnisse :  doch  wird  Engel- 
Ifcrg^  als  im  Zürichgau  gelegen  V)ezeichnet.  weshalb  der 
Zugang  zum  Tale,  d.  h.  Nidwaiden,  wohl  auch  dazu  gehört 
haben  muss.  In  Bezug  auf  Obwalden  lässt  sich  so  viel  mit 
Sicherheit  sagen,  dass  es  im  XIII.  Jahrhundert  nicht  in  der 
Landgrafschaft  Aargau  einbegriffen  wurde.  Wir  werden  daher 
schwerlich    mit    der   Annahme   fehlgehen,    dass    ganz    Unter- 


')  Reg.  ». 

«)  R^.  9,  n,  13.  15,  31. 


to8 


waldcn  ein  Teil  des  Zürichgau's  war.  Nur  IJergisxvü  und  die 
in  den  See  vorspringende  Halbinsel  des  Burgenhergs  scheinen 
zum  Aargau  gehört  zu  haben. ')  Über  die  Hundertschafts- 
einteilung lassen  uns  die  Quellen  im  Dunkeln:  doch  dürfte 
Schwiz  den  Mittelpunkt  einer  Cent  gebildet  haben  und  Sitz 
eines  Centenars  gewesen  sein.^ 

Die  Nachrichten  über  die  Grafen  vom  Znrichgau  sind 
äusserst  spärlich;  indes  reichen  sie  hin,  um  den  allmäligen 
Übergang  zur  Erblichkeit  des  Amtes  erkennen  zu  lassen. 
Nach  vereinzelten  Trägem  desselben,  wie  Gerold  (854 — 868), 
Hun/ried  (872—886),  Rudolf  (870  und  876—85),  Eberhard 
(889),  Adalgoz  (896—899),  Udalrich  (902 — 907,  914)1  Liuh 
(924 — 952),  Piirchard  ('qb's — 964),^)  bei  denen  die  Verschieden- 
heit der  Namen  an  keine  Geschlechtsfolge  denken  lässt. 
finden  wir  von  968 — 1056  solche  aus  dem  Hause  der  Neuen- 
burger,^)     Zur  Zeit  des  Investiturstreites  scheint  dcis  Amt  den 

')  Huö^r^  Waldstatte  S.  3*  schliesst  aus  Reg.  154  u.  159  die  Zugehörigkeit 
des  westlichen  Teils  vod  Unicnvalden  zum  Aargau.  Dem  steht  jedoch  entgegen,  dass 
bei  der  Teihing  des  ha bsburgi sehen  Erbes  1233  — 1 239  nicht  Aibrccht^  der  Besitzer 
der  IjkndgTafschiift  Aargau,  sondern  Rudolfe  «lerjenige  der  Grafsthaft  im  Züricbgnu. 
als  Inhaber  der  grüHichen  Rechte  in  ^ar#/m  erscheint  (Reg.  8;  u.  121).  Dagegen 
gehl  allerdings  ans  Reg,  154  u.  159  so  viel  hervor,  dass  der  Bargen  oder  wenigstens 
ein  Teil  davon  zum  Anrgau  gehörte.  Diese  Sonderstellung  des  Bürgcns  oder 
vielmehr  seiner  dem  See  zugekehrten  Seite  kehrt  auch  im  ha bs burgischen  Urbar 
wie<Ier,  wo  Kirsittn  zum  Amt  Neuhabsburg  gerechnet  wird;  auch  jetzt  ninh 
gehört  em  Teil  der  Seeseite  zum  Kanton  Luzem.  In  Bezug  ayxi  Hcrgmvtl  sdiliesse 
ich  die  Zugehörigkeit  zum  Aarguu  teils  aus  der  Lage,  teils  aus  dem  habsbur^-. 
Urbar,  welcher  dasselbe  zum  Amt  Rotenburg  zShIt.  Aus  Reg.  87  geht  hervor, 
dass  die  Brüder  Albrecht  und  Rudolf  sich  stiitten,  zu  welcher  Vogtei.  d.  h.  zu 
welcher  Grafschaft  Staus  gehöre.  Indes  scheint  der  Streit  zu  Gnnsten  Rudolfs 
entschieden  worden  zu  sein. 

Ä)  Siehe  unten. 

»)  Wartmann,  Utk.  der  Abici  St.  Gallen  II.  S.  46.  5>,  56.  60.  06.  73. 
74,  76,  82,  100,  I07i  108,  140,  142,  14s  (Gerold);  S.  163,  164,  315,  217. 
247;  Urk.  Zürich  f.  53  (Rudolf);  Waitmann  S.  170,  i8<).  193,  208  (Munfrid): 
Urk.  Zürich  I,  b<>  (Eberh.ird);  Wnrtmunn  II,  S.  304,  305,  313.  320  (Adalgoz); 
S.  324,  325,  331.  355.  Urk.  Zürich  78  (Udalrich);  Urk.  Zürich  80.  82,  90,  9t, 
92.  95  (Liuto);  Urk.  Zürich  84,  97,  98,  99  (Burkart). 

*)  Gottfrifä  968  (Urk.  Zürich  I,  103);  Mangold  975—987  (Urk.  Zürich  I, 
MO,  Quellen  zur  Schweiz.  Geftch.  IIT,  i.  3);  Eberhard  1036— 1056  (Urk.  Zürich  1, 


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Nellenburgem  entzogen  und  auf  die  Lenzburgtr  übertragen 
worden  zu  sein,  die  im  XII.  Jahrhundert  im  unbestrittenen 
Besitze  desselben  sind. 

Von  Amtshandlungen  der  älteren  Grafen  vom  Zürichgau 
im  Bereich  der  Waldstätte  ist  nichts  bekannt.  Dagegen 
haben  sich  bekanntlich  die  Lenzburgcr  an  dem  Marchenstreit 
zwischen  Schzviz  und  Einsiddu,  in  welchem  die  Schwizer  zum 
ersten  Mal  als  eine  selbsthandelnde  Genossenschaft  auftreten, 
in  hervorragender  Weise  beteiligt. 


Das  Q34  von  dem  Strassburger  Domherrn  Eberhard  im 
^finstem  Waldt.  gegründete  Kloster  Mciptradszdl  oder  Ein- 
st'dt'ln,  wie  es  schon  1073  genannt  wird,  hatte  von  Kaiser  Otto  I. 
die  Immunität,  sowie  die  Bestätigung  des  erworbenen  Besitzes 
erhalten,  aber  ohne  Angabe  der  (Vrenzen,  welche  das  Eigen- 
tum der  jungen  Stiftung  am  Orte  selbst  umschhessen  sollten. 
Diese  Versäumnis  holte  Heitirich  11.  1018  auf  Bitte  des  Abtes 
Wirnnd  nach,  indem  er  kraft  des  königlichen  Eigentums- 
rechtes an  alle  herrenlose  Wildnis  dem  Kloster  den  .unweg- 
samen und  unbebauten  Wald  .  in  dessen  Mitte  es  gelegen 
war,  schenkte  und  zwar  unter  Angabe  einer  Grenze,  die  von 
der  Roknfixih  (am  rechten  Ufer  der  Sihl  zwischen  der  Ein- 
mündung der  Alp  und  der  Teufelsbrücke),  der  Wasserscheide 
zwbchen  Sihl-  und  Wäggital  entlang  bis  zur  Sihlalf>,  dann 
über  \V(tng  ilberg;  zu  den  Quellen  des  Alpbaches  und  über 
den  das  Alptal  im  Westen  einschliessenden  Höhenzug  bis 
zur  Alpegg  (beim  Katzenstrick)  gezogen  wurde.  Es  ist  un- 
verkennbar, dass  mit  diesen  Bestimmungen  das  Sihlbecken 
zwisch*'Ti  Etzel  und  Miten    als  Gesamtheit    dem   Kloster  ver- 


la.V  124.  yiieUrti  HI.  I,  4,  6,  II).  Zur  Genealogie  ticr  NcUenburgcr  vgl.  Über 
f^ifiv  tiftuMeftiü.  |jihr!>uch  für  Schweiz.  Gesell.,  S.  352.  v,  Hyss^  Abtei  Zürich» 
Aum'tkuun''n  ?u   B  I.  N.  82,  Alldem,  deutsche  Biographie  23,  418. 


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liehen  werden  sollte.  Aber  eine  ganz  scharfe  Abgrenzung 
war  damit  doch  noch  nicht  gegeben.  Die  Punkte  Sihlalp 
und  Wang  lagen  nicht  auf  dem  Kamm  der  Berge,  die  das 
Sihlbccken  im  Süden  abschliessen,  die  Wasserscheide  war 
durch  sie  nicht  als  Grenzlinie  bezeichnet,  und  mit  der  Zu- 
wendung des  Alptals  war  über  das  Tal  der  Biber  nichts 
Näheres  bestimmt.  So  war  hier  ein  Spielraum  für  Grenz- 
streitigkeiten offen  gelassen,  die  denn  auch  bald  mit  den 
Nachbarn  im  Süden  ausbrachen.') 

Bei  der  Zunahme  der  Bevölkerung,  bei  der  Entwicklung 
der  AIpwirt.schaft  waren  die  Schwizer  darauf  angewiesen, 
die  benachbarten  Wildnisse  zu  roden,  die  bisher  öde  liegen- 
den Bergweiden  zu  Ehren  zu  ziehen.  So  scheinen  sie  seit 
dem  Beginn  des  XiJ.  Jahrhunderts  die  Wasserscheide,  die 
das  Tal  der  Muotta  vom  Sihlbecken  trennt,  überschritten  und 
die  obersten  Berghänge,  sowie  das  Tal  der  Biber,  die  Alt- 
matt, in  Besitz  genommen  zu  haben.  Das  Kloster  betrachtete 
dies  als  einen  Eingriff  in  seine  Sphäre,  und  ein  Grenzstreit 
entspann  sich,  in  welchem  die  Schwizer  in  den  Grafen  RugI<?1/ 
und  Arnold  von  Lenzburg  einen  kräftigen  Rückhalt  fanden. 


>)  über  diesen  ManrhensUeit  hat  die  grundlegende  Arbeit  von  P*  RinghoU 
(Gfr.  43)  zum  ersteu  Mal  Klarheit  verbreitet.  Ich  folgtf  ihr  hier  mit  dcnjeni^jen 
At)veichun^en.  welche  sich  mir  aus  einer  objektiven  Detraditung  des  erhaltenen 
Materials  i\\  ergeben  scheinen.  Insbesondere  ist  doch  daran  fesuuhalten,  da&s 
zwischen  der  Grenze  von  lOiS  und  der  von  1114  ein  wesmtlichcr  Unterschied 
besieht,  drr  nicht  ohnv  eine  gewisse  Gewidtsamkcit  uufgehobon  werden  kann. 
Die  Sthtalp  ist  durch  die  hexitigen  Punkte  Üntrr-  und  Oher-Siht,  Romanna 
Wengi  durch  Wang  bestimmt.  Es  mag  sein,  doss  in  der  Absicht  des  Scbenkers 
auch  die  dahinter  liegenden  Berge  mitgemeiot  waren,  rechtlich  war  die  Wasser- 
scheide damit  noch  nicht  ah  Grence  |>ef;eben.  Die  wichtigste  Abweichung  aber 
betrifft  die  Attmatt.  Mag  mau  nun  unter  dem  Namen  Alptgg  den  ganzen  Hrtheuzug 
verstehen,  der  Jas  Alptal  westlich  bestreicht,  wie  Ringholz  es  tut,  oder  bloss 
den  Endpunkt  dcsselbrn,  wofür  der  heutige  Sprachgebrauch  spricht.  jcäcnfalU 
litgt  das  Ttii  tier  Bibtr  auss^rhoib  der  Grente  \'on  1018.  Wenn  also,  was  auch 
die  Ansicht  von  Ringholz  ist.  die  Schwizer  den  HauptangrifT  von  dieser  Seile 
her  err.ffheten,  so  h.\ben  sie  damit  kein  wohlerM-orboncs  Recht  des  Stiftes  ver- 
letzt, sondern  ein  Gebiet  in  Besitz  genommen,  auf  das  sie  mindestens  ebenso  viel 
Anspruch  hatten,   wie  das  Kloster. 


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Diese  gingen  so  weit,  zu  behaupten,  die  ganze  Wildnis,  in 
der  das  Kloster  erbaut  »ei,  gehöre  eigentlich  zur  Mark  der 
Schwizer,  und  stellten  damit  die  Freiheit  und  Immunität  des 
Klosters  selber  in  Frage.  Schliesslich  nandte  sich  Abt  Gero 
von  Einsideln  im  Verein  mit  seinem  Schirmvogt  Ulrich  (von 
Rappcrs^vü?)  im  März  1114  klagend  an  Kaiser  Heinrich  V.,  als 
dieser  zu  Basel  weilte»  und  legte  den  zum  Hofgericht  ver- 
sa mmelien  Grossen  seine  Urkunden  vor.  Die  Angeklagten, 
vorab  Graf  Rudolf,  suchten  die  Dokumente  zu  entkräften, 
jedoch  ohne  Erfolg.  Die  versammelten  Fürsten  erklärten 
Rudolf  nach  alamannischem  Gesetz  des  Unrechts  überführt 
und  verurteilten  ihn  zur  Herausgabe  der  entrissenen  Besitz- 
ungen ,  sowie  zu  einer  Busse  von  100  w.  Zugleich  verlieh 
der  Kaiser  gemäss  dem  einstimmigen  Ausspruch  seiner  Fürsten 
und  Rechtskundigen,  dass  ihm  die  Verfügung  über  alle  un- 
wegsamen Wildnisse  zustehe,  dem  Kloster  von  neuem  die 
Immunität  und  den  Besitz  des  umliegenden  Waldes,  wobei 
die  in  der  Urkunde  Heinrichs  II.  festgestellte  Grenze  nicht 
nur  bestätigt,  sondern  noch  vervollständigt  und  erweitert 
wurde.  Jetzt  wurde  ausdrücklich  die  Wasserscheide  des  Ge- 
birgs  als  Grenzlinie  im  Süden  bezeichnet  und  diese  zugleich 
im  Westen  bis  an  die  Biber  vorgerückt,  so  dass  die  Altmatt 
noch  in  das  Gebiet  des  Klosters  hineinfiel.') 

Der  Marchenstrcit  kam  damit  noch  nicht  zur  Ruhe.  Die 
Schvvizcr  empfanden  den  Spruch  des  Hofgerichts  als  ein 
Unrecht,  sie  suchten  sich  im  Besitze  der  Altmatt  und  übrigen 
okkupirtcn  Gebiete  mit  Gewalt  zu  behaupten  und  wurden  dabei 
von  dem  Sohne  Graf  Rudolfs,  Graf  Ulrich,  dem  letzten  Lenz- 
burger, eifrig  unterstützt.  Es  ist  möglich,  dass  auch  Arnold  von 
Brescia.  jener  kühne  iialienischeVorreformator,  der  in  den  Reich- 
tümern der  Kirche  den  Grund  zu  ihrer  Verderbnis  erblickte. 
dabei  eine  gewisse  Rolle  spielte.  Sicher  ist,  dass  Arnold  in 
den  Jahren  1141  und  i  142  sich  in  Zürich  aufgehalten  und  den 


>)  Reg.  20. 


I  12 


Grafen  Ulrich  von  T-enzburg-  zu  seinen  Gonnem  gezählt  hat. 
Nachdem  der  Streit  lange  gedauert,  versuchte  der  Abt  Rudolf 
sein  Glück  wieder  beim  königlichen  Hofgericht.  Im  Juli  1143 
erschien  er  mit  seinem  Schirmvogt  Rudolf  von  Rappers7vil 
vor  Konrad  III.  in  Strassburg  und  bat  den  König  um  Rechts- 
schutz gegen  die  Übergriffe  Graf  Ulrichs,  seiner  Miterben 
und  der  Markgenossen  (cives)  von  Schwiz.  Auch  diesmal 
entschied  der  König,  gestützt  auf  die  Urkunden  seiner  Vor- 
gänger, durch  Spruch  der  zum  Hofgericht  versammelten 
Grossen  —  3  Bischöfe,  4  Abte.  2  Herzoge,  i  Markgraf  und 
J4  Grafen  und  Herren  werden  als  Zeugen  erwähnt  —  nach 
dem  Recht  der  Alamannen  oder  Schwaben  zu  Ungunsten  des 
Grafen  Ulrich  und  der  Schwizer  und  wies  sie  an,  bei  Königs- 
bann die  Grenzbestimmungen  von   1114  zu  achten.') 

Es  ist  nun  längst  die  Frage  aufgeworfen  worden,  in 
welcher  Eigenschaft  die  Lenzburger  an  diesem  Streite  teil- 
genommen haben.  Tschudi,  Müller  u.  a.  betrachteten  sie  als 
Schirmvögte,  welche  die  Schwizer  freiwillig  gewählt  hätten. 
Neuere  sehen  in  dieser  Beteiligung  ein  direktes  Zeugnis  für 
eine  erbliche  Vogtei  der  Lenzburger  über  Schwiz  speziell 
oder  dann  für  ihre  gräflichen  Rechte  über  den  Zürichgau.*) 
Es  ist  jedoch  mit  Recht  darauf  hingewiesen  worden,  dass 
in  den  Urkunden  kein  Wort  steht,  welches  auf  eine  öfifent- 
liche  (tewalt  der  darin  erwähnten  Grafen  über  die  Schwizer 
schliessen  lasst,  dass  ihre  Rolle  sich  nicht  nur  genügend, 
sondern  noch  viel  besser  erklärt,  wenn  angenommen  wnrd, 
sie  hätten  lediglich  in  ihrer  Eigenschaft  als  Besitzer  ihrer 
^ruytdherrUchen  Höfe  in  Schwiz  auf  Seiten  der  Schwizer 
gestanden. 

Die  freien  Alamannen  in  Schwiz  standen  mit  den  Grund- 
herrschaften   im    Tale    in    einem    wirtschaftlichen    Verbände, 


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')  Reg.  33. 

-)  MiHnischli,  Bumlcsrccht  I,  41  ;  Binmrr,  Rechtsgcsch.  der  schMreu.  Dcmo- 
knitieu  I,   lll;  Ringhoh  83  (Gfr.  43.  2\\). 


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sie  bildeten  mit  denselben  eine  Markgcnossefnchaft,  welche 
durch  den  gemeinsamen  Besitz  am  unverteilten  Land,  an 
der  Allmend  oder  Gemeinmark,  durch  die  gemeinsame  Nutzung- 
von  Wald  und  Weide  zusammengehalten  wurde.  Grundherrn 
wie  Freie  hatten  daher  ein  gleiches  Interesse  daran,  die  Mark 
auszudehnen,  und  es  scheint,  dass  die  Lenzburger  die  Schwizer 
nach  Kräften  dazu  ermuntert  haben,  gegen  Einsideln  vorzu- 
gehen, dass  sie  sich  bereit  erklärten,  die  volle  Verantwort- 
lichkeit dafür  auf  sich  zu  nehmen.  So  ist  denn  auch  das 
Verhältnis  der  Grafen  zu  den  Schwizcm  im  Prozess  nicht 
das  des  Vogtes  gegenüber  seinen  Schutzbefohlenen,  sondern 
das  des  Streit  genossen  zum  Streitgenossen  in  gemeinsamer 
Sache.  Wenn  die  Grafen  vor  Gericht  das  Wort  führen 
und  die  Urteile  zunächst  auf  sie  abstellen,  so  erklärt  sich 
dies  teils  aus  ihrem  Range,  der  sie  zu  den  selbstverständ- 
lichen Vertretern  der  ganzen  Prozesspartei  am  Hofe  machte, 
teils  daraus,  dass  sie  offenbar  vom  Hofgericht  als  die  Haupt- 
urheber des  ganzen  Handels  betrachtet  wurden. ') 

Dazu  kommt,  dass  hi*Schst  wahrscheinlich  die  beiden 
Hauptbeteiligten,  Graf  Rudolf  und  sein  Sohn  Ulrich^  gar 
nicht  die  gräfliche  tloheit  in  Schwiz  besassen,  weil  sie  der 
altem  in  Lcmburg  sitzenden  Linie  angehörten,  während  die 
Grafschaft  im  Zürichgau  der  jungem  Linie  zustand,  die  ihren 
Sitz  in  dem  damals  noch  zum  Zürichgau  gehörigen  Baden 
aufgesclilagen  hatte. *'^) 


1172/73    starben    die   beiden    Linien   der  Lenzburger  aus. 
Ein  zeitgenössischer  Chronist  berichtet,  dass  Kaiser  Barbarossa 


I 


')  Siehe  die  treficnden  Erilrtciungca  bei  />.  r.  Wyss,  Zcitschr.  f.  schweir. 
Recht  XVIII.  S.  87. 

-)  Aus  der  Slammtafc)  der  Lenzburger.  S.  113.  die  unter  Bennuoog  der- 
jenigen von  Kiem  (Quellen  *ur  Schweia.  Gesch.  III  2,  S,  la)  angeferligl  worden 
isL,  geht  deutlich  hervoi.  dass  die  Reichsvogtci  Zürich  und  die  Grafschaft  des 
Zürichgau'ä  wenigstens  seil  1127  jeweilen  in  derselben  Hand  lagen  und  2war  bei 


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die  Grafschaft  Zwr/i7;^rt«  und  die  Vogtei  über  Säckingct», 
beides  aus  der  Hinterlassenschaft  der  Badener  Linie,  dem 
Grafen  Albn-chi  von  Habsbur^  verliehen  habe,  'l  In  Bezug^ 
auf  den  Zürich>»"au  ist  dies  insofern  nicht  g'anz  richtig,  als 
vielmehr  eine  Teilung  der  Grafschaft  eintrat.  Das,  was  von 
derselben  auf  dem  rechten  Ufer  der  Limmat  und  des  Zürich- 
sees lag,  samt  Baden,  fiel  an  die  mit  den  Lonzburgem  ver- 
schwägerten Kibur^er,  auf  die  auch  die  Eigengüter  des 
Geschlechtes  im  Aar-  und  Zürichgau  zum  grössten  Teil  über- 
gingen.-) Das  westliche  Stück  dagegen  zwischen  Limmat, 
Zürichsee  und  Reuss  scheint  wirklich  an  die  Habsburger 
verliehen  worden  zu  sein.  So  erklärt  es  sich,  dass  diese  in 
den  Besitz  eines  erblichen  Herrschaftsrechtes  über  die  Freien 
von  Schwiz  gelangten,  wie  eine  neue  Urkunde  aus  dem 
Marchenstreit  mit  Einsideln  unwiderleglich  beweist,     "r   ' 

So  grosse  Verdienste  sich  die  Einsidler  Mönche  sonst  um 
die  Kultur  des  Sihlbeckens  er\varben,  nach  der  Schwizerseite 
hin  scheint  der  ••  finstere  Wald  r  unter  ihren  Händen  eine  leblose 


V 


der  xa  Baden  icsuürcmicn  jünjjcrn  Limo  der  Ltnzburter.  Von  Arttoif,  dem  Sdfler 
derselben,  gintfcn  die  l^cidcn  Gewallen  zun.^cbst  auf  *leis<ni  Hlte»len  Sohn  Uirüh 
aber,  dann  nAcheioander  auf  dessen  Brüdei  IV^rn^-r,  Chuno  und  Amotd.  «He  alle 
ab  Grafen  und  V5gte  bezeichnet  werden.  Allerdio^is  lassen  sich  ihre  Amts- 
hHDdlun);en  als  Grafen  nur  fiir  <Jen  nördlichen  Teil  des  Zörichgau's  nachweisen 
(II30  wird  Fahr  als  in  drr  Gmfschaft  Vtrkhs  gflcj;en  bezeichnet.  1 155  hält  Werocr 
Grricht  zu  Berikon^  ö&tlich  von  Bromuarten,  1155  in  Kiofen,  und  fertigt  im  gleichen 
Jahr  eine  Schenkung  zu  If'iih'sfikn  und  ßassersdor/^  1169  hftit  Arnold  Gericht 
«n  Strti6rfirtc/i  bei  Dailwil,  Urk.  Zur.  165.  185,  190,  lyi,  202).  so  dass  die 
Möglichkeit  einer  Trennung  der  Waldstütte  vom  Zürkhgau  nicht  ausgeschlossen 
i*I.  And''rseils  Kcgl  .iber  auch  kein  Grund  vor,  eine  solche  anzunehmen,  da  die 
gTundhcnliihen  Hö(e  und  ilio  Grafschaft  |j:anz  wohl  in  verschiedenen  Hunden  liefen 
konnirn.  So  gingen  ja  auch  die  H<*'ff  in  Schwiz  auf  die  Kiburger  und  Froburger, 
die  Grafschaft  dage-grn  imf  die   Hnbshurper  über. 

>)  R^.   28. 

Jf)  1345  Iwfticgclt  Rudolf  von  Wnrt  eine  Urkunde  in  Ercndingen  als  Land- 
richtrr  de*  Grafen  Hartmjtnn  von  Kiburg  im  Zürichgau  (Urk.  Zur.  II.  132).  Über 
die  Herrschaft  der  Kiburgcr  in  Baden  vgl.  //W//,  Argovia  Iö(i2,  S.  261,  zur 
rrd-im/  Ar.  r.  /r.M,.  Zcitsihrift  für  scliwciz.  Recht  XVII,   46,  XVIII,  47  ff.,  88. 


./-^  aj 


m6 


Einöde  geblieben  zu  sein.  Die  Schwizer,  in  denen  das  Gefühl 
des  erlittenen  Unrechts  trotz  der  kaiserlichen  Urteilsprüche 
lebendig"  blieb,  machten  sich  das  zu  Nutze.  Sie  drangen  von 
neuem  über  die  Wasserscheide,  rodeten  den  Wald  im  heutigen 
Iberg  und  hintern  Alptal,  legten  Weiden  und  Äcker  an  und 
erbauten  Hütten  und  Gaden.  Einige  weniger  streitlustige 
Äbte  mochten  dem  ruhig  zugesehen  haben,  bis  mit  Abt 
Kovrad  1 2 1 3  ein  Mann  zur  Herrschaft  kam.  der  schärfer 
ausgeprägten  Eigentumssinn  besass.  Er  beschloss  kurzer 
Hand,  die  Eindringlinge  mit  Gewalt  zu  vertreiben,  und  rief 
zu  diesem  Zweck  die  Hilfe  seiner  Schirmvr»gte.  der  Edeln 
Rudolf  und  Ilvinrich  von  Rappcmvü  an.  Diese  brachen  mit 
Macht  auf,  brannten  die  Hütten,  Ställe  und  Pflanzungen,  mit 
denen  die  Schwizer  den  (xrund  und  Boden  des  Klosters 
bedeckt  hatten,  nieder,  nahmen  ihr  Vieh  und  ihr  Geschirr 
weg  und  erschlugen  und  verwundeten  die  Bauern,  die  sich 
dagegen  zur  Wehre  setzten.  So  entbrannte  eine  blutige 
Fehde,  die  drei  Jahre  währte.  Nachdem  beide  Teile  des 
Kampfes  müde  geworden,  kamen  sie  überein,  den  Streit  dem 
Grafen  Rudolf  (dem  Alten)  von  Hahsburg  vorzulegen,  welcher 
sich  im  Juni  1217  zur  Untersuchung  der  Angelegenheit  in  Be- 
gleitung der  Freien  von  Schnabelburg,  von  AVart,  von  Wädis- 
wil,  von  Bonstetten  und  verschiedener  Ministerialen  nach  Ein- 
sideln  begab.  Die  Sache  des  Klosters  wurde  durch  den  Abt  und 
Heinrich  von  Rapperswil  —  Rudolf  war  über  das  Meer  zum 
heiligen  Grabe  gefahren  —  vertreten;  selbstverständlich  be- 
riefen sie  sich  auf  die  kaiserlichen  Privilegien  und  erstrittenen 
Urteile  des  Hofgerichts.  Die  Abordnung  der  Schwizer,  an 
deren  ^^Aize  Konrad  /lufui  stand,  anerbot  sich,  lebende  Zeugen 
dafür  zu  stellen,  dass  sie  das  streitige  Gebiet  von  ihren  Vor- 
fahren ererbt,  dass  sie  dasselbe  viele  Jahre  hindurch  in  ruhiger, 
unbestrittener  (iewere  besessen  hätten,  und  klagten  dem 
Grafen,  als  ihrem  *  rechten  Vogt  und  Schirmer  unter  Tränen, 
wie  man  sich  an  ihrer  Freiheit  und  ihrem  Eigentum  freventlich 
vergriffen  habe. 


A 


«J7 


Rudolf  von  Habsburg^,  der  sich  bei  diesem  Anlass  ohne 
Zweifel  in  seiner  Eigenschaft  als  Zürichgaugraf  t  von  rechter 
ttbf schüft  rechter  vogt  und  schtrmer^  der  Leute  von  Schwiz 
nennt,  suchte  die  Parteien  zu  versöhnen  und  brachte  schliess- 
lich mit  weiser  Leute  Rat  >  einen  Vergleich  zu  stände, 
vermöge  dessen  die  alten  Ansprüche  und  LTrkunden  des 
Klosters  als  abgetan  erklärt  und  eine  neue  (irenzlinie  fest- 
gestellt wurde.  Dieselbe  Hess  das  obere  Sihltal  bis  zur 
Quelle  im  intakten  Besitz  des  Klosters  und  zog  sich  dann 
vom  D<:>rfe  Studen  über  den  Schrähcu  und  die  Stockfluh  quer 
durch  das  Alptal  nach  TschühcrHcll  (südlich  vom  Neusell- 
stock),  wo  sie  mit  der  alten  Ostgrenze  zusammenstiess.  Was 
nördlich  von  dieser  Linie  lag,  sollte  Einsideln.  was  südlich, 
den  Schwizem  gehören.  Ausgenommen  war  das  Tal  des 
IVfigbachcs  und  das  Gebiet  links  von  der  Minster  (dem 
jetzigen  Jessenenbach),  die  zur  gemeinsamen  Weide  beider 
Teile  erklärt  wurden.  M  So  waren  die  Schwi^er  durch  den 
Schiedspruch  ihres  Grafen  endlich  in  den  gesicherten  Besitz 
von  Oher^lhcr^  und  des  hintern  Alptals  gekommen,  Gebieten, 
auf  die  sie  durch  ihre  Kulturarbeit  einen  vor  dem  Forum  der 
Geschichte  w^ohl  ebenso  begründeten  Anspruch  gewonnen 
hatten,  als  <las  Kloster  durch  seine  Pergamente. 


I 

I 


Die  Landgrafschaft  ^largaiiy  die  vom  Zürichgau  durch 
die  Reuss  getrennt  war,  befand  sich  schon  1036  im  Besitz 
der  Lenzburgcr  und  verblieb  ihnen  bis  zum  Aussterben  des 
Hauses.^     Während   die  jüngere    Linie   von  Baden    aus   den 

'1  H.cg.  56.  Diw&  Gt-iI  Rutlulf  sich  in  der  SprediweUc  des  XUI.  Jahr- 
httiKlnts  in  sflDpT  Ei^icn schuft  .ils  GaugTaf  Voyt  der  Schwi/cr  nenoen  konnic. 
und  «Uw  rirshnlb  nn  keine  besondere  V<>gt*fi  der  H:tl>sbuigcr  Über  Schwi/  im 
denkrn  iat,  zeigt  /V.  :•.  Wyss^  Zeitschr.  f.  schweif.   Recht  XVIII,  8g  f. 

*)  Reg*  14  (in  pi*bik<i  mallo  Ron  tttb  c^mSte  Uolrko}^  Reg.  16  (in  pago 
Argowe  m  comitaitt  Afnolß  comitts)^  Urk.  vom  i\  JiUi  1050,  Herrgott  PI,  121 
(tn  fiago  Arginet  m  comitatu  Arttofn  comitisj ;  Urk.  v.  21.  Apr.  iloi,  Hitiber  I, 
S.  432   (tn  fiago  Argt/wa  sub  comitatu   Odalrici), 


tiS 


Zürich  g^au  verwaltete,  wurde  die  gräfliche  Gewalt  im  Westen 
der  Reuss  durch  die  ältere  in  Lenzburg  ausgeübt.  Mit  dem 
fast  gleichzeitii^en  Erlöschen  beider  Linien  scheint  1173  eine 
ähnliche  Teilung  der  \'erlassenschaft  der  altern  zwischen 
Kibnrg  und  Habsburg  eingetreten  zu  sein,  wie  bei  der  jungem. 
Lenzburg  selber  ging  mit  seiner  Umgebung  als  besondere 
Grafschaft  auf  die  Kiburger  über,  die  eigentliche  Landgraf- 
schaft aber  kam  an  die  Habshurger. ') 

Da  der  Bürgenberg  zum  Aargau,  das  übrige  UnterwaU^i 
aber  zum  Zürichgau  gehörte,  so  stand  auch  diese  Waldstcltte 
seit  dem  Aussterben  der  Lenzburger  unter  der  erblich  ge- 
wordenen Hoheit  der  Habsburger,  wofür  es  ebenfalls  nicht 
an  direkten  Zeugnissen  fehlt.  So  schloss  Graf  Rudolf  der  Alte 
1210  bei  Anlass  des  S.  Ö4  erMähnten  (rütertausches  mit  Engel- 
berg einen  Vertrag,  wonach  Freie  oder  ihm  nach  Vogleirtcht 
unterworfene  Leute,  die  mit  seinem  Willen  jenseits  die  Bein- 
Strasse  auf  Güter  des  Klosters  versetzt  würden,  von  seiner 
Gerichtsbarkeit  und  Steuerhctheit  befreit  sein  sollten,  und  1240 
erneuerte  Graf  Rudolf  der  Sehweigsame  diesen  Verzicht,  immer- 
hin unter  dem  Beifügen,  dass  künftig  solche  Versetzungen 
aus  seiner  Jurisdiktion  nicht   mehr  stattfinden  sollten.*) 


')  Abweichend  von  G.  v.  Wp»  (GeschiclUe  der  drei  Landet  S.  23),  folgert 
fJubrr  (Rudolf  von  Hahsbui^,  S.  5  u.  14)  aus  dein  Stillschweigen  des  OUm  von 
Sl.  Bhbtien  über  »Ue  GratVcbafl  ira  Aarpiu,  ilass  die  letztere  erst  später  von 
Friedrich  II.  an  die  Habsburger  verliehen  worden  sei.  Das»  jedoch  der  Chronist 
trotx  seiner  Miieinburen  Genauigkeit  nicht  ganx  genau  berichtet,  ist  oben  gezeigt 
worden.  Irgend  jemandem  mus&  die  Grafschaft  im  Aargau  1173  verliehen  worden 
sein.  Die  Kiburger  haben  sie  augenscheinlich  nicht  empfangen,  weil  sie  dieselbe 
sonst  bis  /u  ihrem  Erlöschen  behalten  hinten.  Da  liegt  der  Schlu&s  doch  nahe, 
dass  die  Habsburger*  welche  im  Beginn  des  XlII.  Jalirhunderts  im  Be^il/e  der 
Landgrafschaft  erscheinen  (Reg.  87)  dieselbe  sdion  1173  erhalten  haben.  £a  ist 
auch  möglich,  dass  Otto  von  St.  Blasien  mit  dem  TurU'eitsem  fomiiatum  die  neue 
Grafschaft  meint,  die  tatsächlich  darch  die  Vereinigung  der  Landgrafschaft  Aargau 
nach  Ausscheidung  der  Grafschaft  Lenzburg  mit  dem  westlichen  Stück  des  Zürich- 
gau's  in  der  Hand  der  Habsburger  entstand.  Vgl.  Fr.  ?■.  Wyss^  Zeitschr.  f.  schweix. 
Recht  XVIIL  50. 


IIQ 


Bei  der  Teilung  des  habsburgischen  Erbes  nach  dem 
Tode  Graf  Rudolfs  des  Alten  unter  seine  Sühne  ging  die 
Landgrafschaft  im  Zürichgan  mit  den  Gütern  des  Hauses 
am  Vierwaldstättersee  auf  Rudolf  dcu  Schivtigsamen,  den 
Begründer  der  habsburgisch-laufenburgischcn  Linie,  diejenige 
im  Aargau  dagegen  auf  Albnrht  IL  den  Vater  Rudolfs,  des 
nachmaligen  Königs,  über.  Anstände,  die  sich  bei  der  Teilung 
ergeben  hatten  und,  wie  es  scheint,  unter  anderm  auch  die 
Zugehörigkeit  von  Sians  zur  einen  oder  andern  Grafschaft 
betrafen,  wurden  1238/39  ausgeglichen  und  das  Ergebnis  war. 
dass  Graf  Rudolf  von  Habsburg-Laiifenhurg  der  alleinige 
Inhaber  der  gräflichen  Rechte  in  den  Waldstätten  wurde, 
wie  er  derjenige  der  Eigengüter  war.  Nur  der  Bürgen  oder 
ein  Teil  desselben  wurde  als  zur  Grafschaft  Aargau  gehörig 
der  Jurisdiktion  Albrechts   unterstellt.') 


Den  Hauptinhalt  des  erblich  gewordenen  Grafschafts- 
rechtes bildete  da,  wo  dasselbe  ungeteilt  beisammenblieb, 
die  hohe  und  niedere  Gerichtsbarkeit  über  die  Freien,  das, 
was  die  Sprache  des  spätem  Mittelalters  mit  <  Twing  und 
Bann  *  und  Gericht  über  ^  Dieb  und  Frevel  •  bezeichnet.  L'nter 
« Twing  und  Bann  •  wurde  die  polizeiliche  Gewalt  über  Dorf- 
ordnung, Mass  und  Gewicht  etc.  mit  einer  Strafbefugnis  bis 
auf  3  s.,  vor  allem  aber  auch  die  regelmässig  damit  verbundene 
Zif'ilgerichisbarkeit  verstanden.  Unter  <  Fre\el  wurden  alle 
nicht  mit  dem  Tod  bestraften  kriminellen  Vergehen^  als  Be- 
schimpfungen, Schläge,  Verwundungen  etc.  zusammengefasst, 
wobei  man  wieder  zwischen  kleinefi  und  grossen  Fre:*eln 
unterschied.  <  Dieb  >  endlich  war  der  Repräsentant  der 
schxveren  V^erbrechen,  die  Strafe  an  Leib  und  Leben  nach 
sich  zogen.*) 

'I  Reg.  87»   121,    154,    159.     Kopp  II  1.  5S2  ff.     ßluHur,  Rechugc^ch.  I,  8i>. 

1  /V.  V,  Wyu,   Zcitschr.    f.  ftchwcu.  Recht  XVIII,   S.    l6a,    171   f.     (Jbrr 

Twin^  und  Bann  vgl   Hubsburg.  Urbar,    S.   121.    129,    175,    181—183.     Zu  tier 


120 


Die  hohe  Strafgerichtsbiirkeit  über  Leib  und  Leben  wurde 
in  dem  Landgr^ruht  ausgeübt,  das  im  XIIL  Jahrhundort  an 
die  Stelle  des  echten  ung^ebotenen  Dinj^s  getreten  war  und 
sich,  sei  es  unter  dem  persönlichen  Vorsitz  des  Grafen,  sei  es 
unter  dem  eines  von  ihm  ernannten  Vizegrafen  oder  Land- 
rühfcrsy  an  altherkömmlicher  Gerich tsstÄtte,  der  sogen.  IVeid- 
hubcy^)  versammelte.  Das  Landgericht  unterschied  sich  von 
dem  echten  Ding  der  Karolingerzeit,  aus  dem  es  her\'or- 
gegangen  war,  dadurch,  dass  sich  sein  Kompetenzkreis  ver- 
engt hatte  und  es  im  Wesentlichen  nur  noch  Straf-  und  Blut- 
gericht war.  Noch  immer  bestand  die  Dingpflicht  für  alle 
persAnlich  Freien  des  Gerichtsbezirks,  soweit  sie  nicht  einer 
völlig  eximirten  geistlichen  oder  weltlichen  Herrschaft  an- 
gehorten. Dem  Grafen  oder  Landrichter  stand  der  Hunne 
als  Gehülfe  zur  Seite,  doch  nicht  mehr  als  Gerichtvollziehcr; 
vielmehr  gab  es  jetzt  für  Botendienst  und  Urteilsvollstreckung 
einen  eigenen  Beamten,  den  W'tibcl  {praeco),  dem  gewöhnlich 
die  Weidhube  oder  deren  Ertrag  vorliehen  war,  weshalb  die 
Gerichtsstätte  auch    Weibelhuhe  genannt  wurde.-) 

Unter  dem  Grafen-  oder  Landgericht  standen  besondere 
niedere  Gerichte  für  die  Freien  bestimmter  Bezirke,  die  dem 
gebotenen  Ding  der  alten  Zeit  entsprechend  unter  dem  Vor- 
sitz  des  Hunnen    oder,    wie    er   seit   dem    XIIL  Jahrhundert 


4 


dreifachen  Abstufung  der  Gerichtsbarkeit  in  Polizei-  »nd  Zivilgericht  (Twinp  und 
Bann),  Frevelgericht  und  Blutt»erichl  V(,>1,  auch  LÜe  Urk.  vom  5.  Jau.  142 1,  iin 
Gfr.  45,  336. 

')  *  Weidhube»  »sl  fin  Bauurngiil.  da«,  dem  Inhaber  de**  huhcn  Gerichts 
iiDgehOrt  und  von  ihm  ecgcn  Zins  mit  der  VcrpflichtuDg  verliehen  wird,  den 
Plnli  für  die  Gerichtsversammhinj.'  und  das  Hcxh^cricht  t.\\  geben,  sowie  die  hieftir 
nötigen  Vorrichtungcu  icu  liefern,  *den  (ial^cu  und  die  Bänke  in  Ehren  zu  halten* 
{Fr,  1'.  fVyss  a.  o.  O.«  S.  33).  Die  Erklilrung  des  Namens  ist  ungewiss.  Der 
Ableiltjng  von  -Wide»,  dem  aus  Weiden  gedrehten  Strang,  der  zum  Aufknüpfen 
der  Verl)ie{,her  dient,  ilehl  entgegen,  dass  das  alamannische  Wide  nie  Wt-ide 
gesprochen  wurde.  Vt-rmutlich  bc/icht  sicli  der  Name  darauf,  dass  der  (ierichts- 
platz  nicht  angebaut  wurdt,  sondern  bloss  als   Weide  diente. 

'i)  7'.  IVyss  a.  a.  O.,  II6  ff.  Schrßtür,  Recht sgesthichle.  S.  546  ff.  Ober 
Weid-  und  Weibellmbe  vgl.  Habsburg.  Urbar,  S.  »i,  89,   159,  176, 


A 


12  1 


■ 


I 


gewöhnlich  genannt  wurde,  des  Ammanrfs  abgehalten  wurden 
und  in  Zivilstreitigkeiten  und  Freveln  kompetent  waren.  Die 
Ernennung  des  Hunnen  oder  Ammanns  stand  dem  Grafen 
zu,  aber  vielfach  in  der  Weise,  dass  die  Gerichtsgemeinde 
ihn  wählte  und  der  Graf  ihn  nur  bestätigte.  Vom  Gericht  des 
Hunnen  oder  Ammanns  ging  der  Zug  an  das  Landgericht, 
welches  das  Obergericht  der  ihm  unterstehenden  Xieder- 
gerichte  war. 

Was  nun  die  Waldstatte  anbetrifft,  so  kann  kaum  ein 
Zweifel  darüber  herrschen,  dass  Schiviz  seit  Alters  Sitz  eines 
gräflichen  Landgerichtes  war.  Südostlich  vom  Flecken,  am 
Ende  der  <  freien  Reichsstrasse  *  befand  sich  die  '  frye  IV'eid- 
hub,  da  man  das  Gericht  uff  hatt:.  wo  später  oft  die  Lands- 
gemeinde abgehalten  wurde, ')  und  wenn  1 5 1 7  als  Haupt- 
vertreter des  Landes  beim  Fricdcnsschluss  mit  Einsidcln 
Konrad  Hunno  und  neben  ihm  IVcrnher  IVa'bel  erscheinen, 
so  liegt  die  Vermutung  nahe,  dass  Konrad  und  Werner 
ihre  Namen  von  den  damals  noch  bestehenden  Ämtern 
getragen,  dass  sie  dem  Grafen  oder  Landrichter  beizustehen 
hatten,  wenn  er  auf  der  Weidhube  den  zum  Landgericht 
versammelten  Freien  vorsass,  imd  dass  Knnrad  zugleich  Vor- 
sitzer des  in  Schwiz  bestehenden  Xiedergerichts  für  die  freien 
Bewohner  des  Landes  war.^ 

Für  Uvtenvalden  ist  mir  eine  ^  Weidhube  »  nicht  bekannt. 
Dagegen  bestanden  auch  hier  ohne  Zweifel  Gerichtsgenossen- 
schaften von  Freien,  Das  Engelberger  Hofrecht  für  Buochs 
gedenkt  eines  freien  Riehtersifi)  und  \2^^  wird  ein  Am  mann 
von  Ntderxil  eru^ähnt,  der  vermutlich  der  Vorsteher  der  freien 
Gemeinde  in  Xidwalden    war.*»     Wieder  eine  besondere  Ge- 


')  I>ai  Liin'ibuih  von  Schwir,  heraiisgcgt-bcn  von  Kothiog,  S.  10,  170  ff. 
Ufk.  T.   !l.  Nov.   13^8   bei  Kopp  11  j,  333. 

»)  Fr,  P.  Wyss  XVIII.  94. 

*)  Rq:.  791.  N.  10. 

*)  R^-  114-  Grwi^hnlich  wird  iler  Ammann  von  Nict-lerwil  als  ein  gniod- 
lirrrlii'h^r    Beumter    Engelberts    betrachtet    iGfr.    26,     14).      Allein    in    Niederwil 


t: 


122 


nossenschaft  von  Freien  scheint  in  Obwalden  bestanden  zu 
haben,  wo  1252 — 57  ein  Rudolf ^  Amman n  von  Samen,  genannt 
wird,  der  wohl  als  Richter  und  Vorsteher  derselben  zu  be- 
trachten ist. ') 

Kraft  der  gräflichen  Gewalt  hatten  die  Habsburger,  ab- 
gesehen \^on  den  Gerichts  gefallen,  Anspruch  auf  gewisse  Steuern 
und  Dienste  von  Seiten  der  ihnen  unterstellten  Freien  in 
Schwiz  und  Unterwaldon,-)  über  deren  Natur  wir,  von  dem 
Gesamtbetrag  der  Geldsteuer  abgesehen,  nichts  Näheres  ver- 
nehmen.    Die  Geldsteuer  der  Freien  von  Schwiz  betrug,  wie 


(DallenM'il)  war  Engelberg  nicht  besonders  liegülert;  zur  Zeit  der  Abfassung  des 
Urbars  vou  1 190  besass  es  dort  noch  gar  nichts,  da  da&  in  demselben  erwiUinte 
Kiedcrwil,  vic  au»  der  L^e  der  unmittelbar  daneben  genauntcn  Orte  crheUt, 
nicht  mit  dem  Dorf  bei  Dallenweil  identisch  ifit,  sondern  mit  einem  noch  jetzt 
bestehenden  Hof  in  Obbürgen.  Audi  Ist  neben  t)em  Mt-icr  oder  Ammann  zu 
Buochs  und  demjenigen  zu  Wolfen  schiessen  für  einen  dritten  gTUodhcrrlidicn 
AmniAon  Hn^elber};»  in  Nidwaldcn  kaum  Platz.  Die  Güter  aber,  welche  Murbach- 
Luzcrn  in  NietlerwU  besass,  gehörten  ziira  Hofe  Stans,  sn  das*  von  einem 
lujcemiscben  Ammann  neben  dem  Meier  von  Stans  nicht  die  Rede  sein  kann. 
Ich  halle  daher  auch  ilen  1328  erwUhnten  Nikiata  Awttta$in  vun  Xifiirnril  nicht 
für  einen  bofiechtUchcu  Ammann  Hn)^elbci^s  (Gfr.  26,  14)  oder  Lu/crns.  sondern 
für  einen  AUlandaniniann.  Sitz  desselben  mag  das  Stn'nhauf  zu  NiderMÜ  gewesen 
sein,  das  um  1400.  mit  4  d.  Zins  an  das  Gotteshaus  Lu/ern  belastet,  einem  Klaus 
Kaiser  gehörte  (Gfr.  38,  65)  und  da  gestanden  haben  soll,  wo  die  jetzige  Str^suse 
nadi  Engelbcig  die  Au  ülK-rschteitet  (MitleUunj;  von  Herrn  H.  Durrer). 

')  Allerdinp  kfmnle  Rudfilf  auch,  wie  Kopp  II 1,  209  und  Kiem,  Gfr.  28, 
228  unuehmeii,  grün d herrlicher  Heamler  der  Grafen  von  Habsburg  gewesen  sein. 
Allein  erstens  ist  der  Jlof  zu  Sanim  (Heg.  t>88),  dem  er  vorgestanden  haben 
soll,  nicht  alter  habsburgischer  Besitz,  sondern  der  von  Österreich  zum  eigenen  Meter* 
hof  erhobene  ehemalige  MurlKich'sche  Kclnhof  (vgl.  Reg.  641  und  701).  Dann 
würde  wohl  Rudolf,  wenn  er  grundhcrrlichei  Beamter  der  Grafen  gewesen  wire, 
von  diesen  Iveim  Verkaufe  ihrer  Güter  nicht  bloss  als  minister  de  Sornotu  sondern 
S|>czicll  als  ihr  Beamter,  etwa  nostcr  minhtrr,  bezeichnet.  Auch  fr.  v,  H'yii 
&.  a.  O.,  S.  101  betrachtet  ihn  als  iVnunann  der  Freien.  1234  kommt  in  einer 
Urkunde,  welche  Güter  in  der  Sckwanäi  l>etrifft,  neben  ven>chiedencn  Obwaldnen» 
auch  ein  R.  der  VVtihrl  proeco)  als  ieuge  vor;  indes  ist  das  Dokument  (Reg.  83) 
zu  Münster  ausgestellt,  so  dass  die  Zugehi^rigkcit  dieses  WeibeU  zu  Obwalden 
nicht  sicher  ist.  Ahnlich  verhält  es  sich  mit  den  Ulrich  und  LnJ^ig  f>reco  der 
Urk.  von  1275  (Reg.  230). 

*)  Reg.  r)5  (/  quibus  de  Jure  taltia  seit  sen-ida. 


I 


A 


1^3 


schon  bemerkt,  zur  Zeil  Rudolfs  von  Habsburg  60  Mark 
(3000  Fr.),  diejenige  UfiterivaideNs  vermutlich  50  Mark  (2500  Fr.). ') 
Dabei  scheinen  Nt-r^thc//  und  Kirsiteff,  als  andern  Ämtern 
zugeteilt,  nicht  mit  eingerechnet  zu  sein.  Hergiswil  bezahlte 
nach  dem  habsburgischen  Urbar  1 7—  1 8  a  (340 — 360  P"r,)» 
Kirsiten  36 — 48  s.  (36 — 48  Fr.);  ausserdem  hatte  in  beiden 
Dörfern  jedermann  der  Herrschaft  ein  Fastnachthnhv  zu  ent- 
richten.-) 

Wenn  wir  in  Schwiz  und  Unterwaiden  noch  im  XHI.  Jahr- 
hundert deutlich  den  Fortbestand  der  alten  Verfassung  nament- 
lich darin  wahrnehmen,  dass  der  Unterrichter,  der  limine  oder 
Ammaitft,  dem  alten  karoUngischen  Centenar  entsprechend, 
ein  wirklicher  Beamter  ist,  der  aus  dem  Kreis  der  Ein- 
heimischen vom  Grafen  vermutlich  unter  Mitwirkung  der 
Gerichtsgemeinde  gewählt  wird,  wenn  wir  wohl  in  den  freien 
Genossenschaften  von  Schwiz  und  Unterwaiden  Überreste 
aller  Centen  zu  erblicken  haben,  so  war  das  keineswegs  mehr 
der  reguläre  Zustand  im  Reiche.  Vielmehr  bildeten  die  freien 
Bauern,  die  noch  in  der  alten  Hundertschaftsverfassung  lebten 
und  keinen  Herrn  über  sich  hatten,  als  den  Landgrafen,  im 
XHI.  Jahrhundert  eine  Ausnahme,  die  auf  dem  platten  Lande 
selten  genug  geworden  war. 

Seit  die  Gerichtsbarkeit  im  Gau  mit  ihren  Nutzungen 
zum  eigenen  Recht  der  Grafen  geworden  war,  hatten  diese 
begonnen,  sie  ihrerseits  wieder  weiter  zu  verleihen  und  auf 
diesem  Wege  die  Zahl  ihrer  Vasallen  zu  vermehren.  Gewöhn- 
lich gaben  sie  ihren  Rittern  und  Ministerialen  ctnzclne  Dörfer 
2U  Lehen,  mit  der  Befugnis,  Twing  und  Bann  mit  Inbegriff 
der  Zivilgerichtsbarkeit,  sowie  die  Straf gerichtsbarkeit  über 
die  kleinen  Frevel  in  denselben  auszuüben  und  die  daraus 
resultirenden   Bussen  für   sich    zu   beziehen,    wahrend   sie  die 


')  Siehe  S.  67  und   103. 

*)  Reg.  457.  Nach  dem  Url>ar  be^ss  Österreich  in  beiden  Orteu  Twing 
uud  Hauu  und  Gericht  Ut>er  Dirli  und  Fnr^el.  d.  h.  die  volle,  ungeteilte  gräfliche 
Orwalt;  gmiidb'.'rtliche  Rechte,  Omndzinse  von  Gutem  etc.  wurden  keine  erwäbol. 


1^4 


hohen  Frevel  und  das  Blutgericht  sich  selber  vorbehielten. 
Die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  das  Dorf,  die  nun  der 
Beliehene  ausübte,  wurde  mit  dem  Namen  Vog-tci  bezeichnet. 
So  entstanden  die  zahllosen  uiedcrn  Vogifiev,  die  alle  Gaue 
durchsetzten  und  die  alten  Hundertschaften  vollends  zer- 
sprengten. Der  Vogt  war  gewissermassen  an  die  Stelle  des 
Centenars  getreten,  aber  er  unterschied  sich  von  diesem 
wesentlich  dadurch,  dass  er  kein  blosser  Beamter  des  Grafen 
war,  sondern  die  Vogtei  als  Lehen  inne  hatte,  d.  h.  als  erb- 
liche Gerechtsame  ausübte  und  sie  deshalb  auch  verpfänden 
imd  veräussern  konnte.  Anderseits  war  seine  Gerichtsg-ewalt 
gewi'ihnlich  auf  ein  einzelnes  Dorf  beschränkt  und  auch  der 
Kompetenz  nach  geringer,  da  sie  sich  nur  auf  die  kleinen 
Frevel,  nicht  auf  die  hohen  erstreckte.  Um  so  intensiver 
suchten  nun  diese  Dorfherren  die  ihnen  verliehenen  Rechte 
auszubeuten,  Sie  bezogen  von  den  ihnen  unterstellten  Freien 
besondere  Vogtabgaben,  zwangen  sie  zu  persönlichen  Diensten 
und  Fronden,  beanspruchten  bt^im  Verkauf  von  Grundstücken 
den  «dritten  Pfenning-,  d.  h.  eine  Handänderungsgebühr, 
die  den  dritten  Teil  der  Kaufsumme  betrug,  u.  s.  w.  So 
waren  die  Insassen  einer  solchen  niodern  Vogtei  in  weit 
gedrückterer  Lage,  als  die  Riuern,  welche  ihre  unmittelbare 
L^nterstellung  unter  den  Grafen  gewahrt  hatten,  und  es  fand 
dies  darin  seinen  Ausdruck,  dass  man  die  t  Vogtleutc  *,  auch 
wenn  sie  personlich  frei  waren  und  auf  eigenen  Gütern 
Sassen,  nicht  mehr  als  Vollfreie,  sondern  als  eine  von  diesen 
geschiedene,  tieferstehende  Klasse  betrachtete,  die  zwischen 
den  Freien  und  Eigenleuten  die  Mitte  hielt.*) 

Wenn  tlie  Verleihung  der  niedem  Vogteien  in  Masse 
auf  dos  X.  Jahrhundert  zurückzugehen  scheint,  so  nahm  die 
Bildung  derselben  auch  in  späterer  Zeit  in  der  Form  ihren 
Fongang,  dass  der  Inhaber  der  gräflichen  Gewalt  seine  Rechte 


4 


4 


')  Über  die  Ent^tthung  dieser  oiedern  Vogicicn  s.   />.  v.   iiyss,  Zeilscbrift 
f.  Schweiz.  Rpiht   WIM.  S.   176  ff. 


1^5 


I 


parzellenweise  verpfändete,  wobei  die  Verwaltung-  des  ver- 
setzten Dorfes  oder  Gebietes  in  die  Hand  des  Pfandg-läubigers 
überging.  Auf  diesem  Wetre  scheint  die  Gemeinde  //-ro-wr/'//, 
die  noch  zur  Zeit  der  Abfassung  des  habshurgischen  Urbars 
im  Besitze  des  Landgrafen,  d.  h.  Österreichs,  gewesen 
war.  auf  die  Ritter  von  Littau  übergegangen  zu  sein,  deren 
besondere  Vogtei  sie  im  XIV.  Jahrhundert  bildete.')  Ebenso 
wurde  Kirsitcn  eine  eigene  Vogtei,  welche  Herzog  Rudolf 
noch  1361  an  Vasallen  verlieh. ^i  Erst  1378  kaufte  sich  Hergis- 
wil  von  dem  damaligen  Inhaber  der  Vogtei  los  und  schloss 
sich  an  Xidwalden,  mit  dem  es  als  Bestandteil  der  Pfarrei 
Stans  kirchlich  längst  verbunden  war.  auch  politisch  an,-') 
und  das  Gleiche  scheint  zu  derselben  Zeit  Kirsiten  getan  zu 
haben.*) 


b)  Die  Reichsvogtei  Zürich  und  Uri. 

Wenn  die  auf  Lehenserteilung  oder  Verpfändung  seitens 
der  Grafen  beruhende  niedere  Vogtei  in  den  Waldstätten 
eine  verhältnismässig  geringe  Rolle  spielte,  so  verhielt  es 
sich  anders  mit  den  Grundherrschaften  und  der  damit  zu- 
sammenhängenden Immufutatsgcruhlsbarkeit,  durch  welche  in 
einem  grossen  Teil  der  drei  Länder  die  gräfliche  Gewalt 
verdrängt,  ja  eines  derselben.  Uri,  völlig  aus  dem  Grafschafts- 
verbande  ausgeschieden  worden  war. 

Die  Grafschaftsverfassung  bezog  sich  ursprünglich  aus- 
schliesslich auf  das  freie  Element  der  Bevölkerung.  Die 
Un/r^itfi  hatten  ursprünglich  keinen  Anspruch  auf  Recht 
und  Gerichtsbarkeit,  so  wenig  als  die  Haustiere.    Sie  standen 


<)    R^^.    722. 

')  l'rk.  vom  2Ä.J.in.  \yi\  im  SLaat*arch.  Lu/eni,  erwühnt  bei  Kopp  V  2,  S.  2()(j. 

^)  Ich  «cblloM.'  i\»i  aus  der  glrich/eiti^rn  (Tten/tegulirung  iRwischcD  Ntdwaldea 
und  Luxem  :ini    Bdti^n,  Moli^i  dir  li'-utii^ir  nrcn/:»-   f' *t^e>t>?l!t   wurde  {Rcg.   764K 


^ 


lUi 


126 


ausserhalb  des  Volkes  und  seines  Rechtes,  sie  waren  als  eine 
rechtlose  Sache  ganz  der  schrankenlosen  Willkür  des  Herrn 
anheimgegeben,  der  nach  Gutdünken  ihre  Streitigkeiten 
regulirte  oder  sie  züchtigte,  wenn  sie  sich  gegen  ihn  oder 
ihre  Mitknechte  vergingen.  Soweit  ein  Unfreier  durch  ein 
Vergehen,  das  er  verübte  oder  erlitt,  mit  Volksgenossen  in 
Kontakt  kam.  so  haftete  der  Herr  diesen  gegenüber  für 
den  Schaden  oder  hatte  umgekehrt  Anspruch  auf  Sühne 
und  Entschädigimg  von  ihrer  Seite. 

Die  soziale  Entwicklung  im  fränkischen  Reiche  Hess  nun 
den  Grundbesitz  der  Grossen  und  der  Kirche  immer  mächtiger 
anschwellen  und  brachte  eine  Menge  verarmter  Freien  dazu» 
sich  diesen  Grossen  und  der  Kirche  in  die  Arme  zu  werfen 
imd  neben  den  Eigenleuten  die  Güter  derselben  gegen  Zins 
anzubauen.  Diese  freien  Hintersassen  einfach  wie  die  Knechte 
zu  behandeln,  ging  nicht  an,  denn  noch  konnten  sie  im  Gegen- 
satz zu  den  rechtlosen  Unfreien  als  Volksgenossen  den  Schutz 
der  öflFentlichen  Beamten  und  Gerichte  anrufen.  Um  daher 
die  Einmischung  des  Staates  in  ihre  inneren  Angelegenheiten 
zu  vermeiden ,  sahen  sich  die  <  irundherm  genötigt ,  die 
Beziehungen  der  von  ihnen  abhängig  gewordenen  Freien 
sich  gegenüber,  wie  untereinander  nach  festen  Nonnen  zu 
regeln,  Anstände,  die  sich  erhoben,  nicht  selbstherrlich  nach 
der  Laune  des  Augenblicks  zu  entscheiden,  sondern  sie  in 
gerichtlichen  Formen  zu  einem  unparteiischen  Austrag  zu 
bringen.  Alles  das  kam  auch  den  unfreien  Insassen  der 
Grundherrschaft  zu  gute,  zumal  es  im  eigenen  Interesse  der 
Herren  lag,  in  die  Verwaltung  ihrer  so  gewaltig  ange- 
schwollenen Güter  eine  bestimmte  Ordnung  zu  bringen.  So 
entstand  in  jeder  Grundherrschaft  ein  Hofrecht,  ein  Komplex 
von  Regeln,  welche  das  Verhältnis  des  Gutshörigen  zum 
Herrn  wie  zu  einander  ordneten,  und  ein  Ho/gcricht  zur 
Beurteilung  der  internen  Angelegenheiten  der  Grundhrrrschaft, 
das  den  öffentlichen  Gerichten  nachgebildet  wurde.  Wie  im 
Volksgericht  sämtliche  Freien  der  Hundertschaft  zu  erscheinen 


1^7 


i. 


p 


I 


I 


verpflichtet  waren,  so  beira  Hofgericht  sämtliche  Insassen  des 
grundherrlichen  Hofes,  Freie  wie  Unfreie.  Wie  im  Volks- 
gericht die  Gemeinde  und  nicht  der  Graf  das  Urteil  fand, 
so  auch  im  Hofgericht  die  Gesamtheit  der  Hofgenossen  und 
nicht  der  Herr  oder  sein  Gutsverwalter,  denen  nur  die  Leitung 
des  Gerichts,  der  feierliche  Ausspruch  und  die  Vollstreckung 
des  Urteils  blieb.  So  erwuchs,  ohne  dass  sich  der  Staat  darum 
kümmerte,  auf  den  grundherrlichon  Höfen  ein  neues  Recht 
in  unendlicher  Mannigfaltigkeit,  in  welchem  auch  der  Unfreie 
die  gesicherte  Existenz  fand,  die  ihm  das  Volks-  oder  Land- 
recht versagte,  und  eine  Unmasse  von  Privatgerichten,  die, 
nach  Analogie  der  ößentlichen  Gerichte  gebildet,  für  eine 
grosse  Menschenklasse  den  einzigen  Schutz  gegen  Gewalt 
und  Willkür  boten. 

Selbstverständlich  waren  diese  grundh^rrlichen  Gerichte 
ursprünglich  auf  die  inneren  Angelegenheiten  der  Hof- 
gennssenschaft  beschränkt,  nach  aussen  hatten  sie  als  Privat- 
gerichte  keinerlei  Kompetenz.  Auch  unterstanden  anfänglich 
die  auf  dem  Hofe  ansässigen  Freien  der  Kompetenz  der 
öffentlichen  Gerichte,  in  denen  sie  dingpflichtig  waren,  wie 
die  freien  Grundeigentümer.  Staatlichen  Charakter  erhielten 
die  grundherrlichen  Gerichte  erst  durch  das  Hinzutreten  der 
Immunität^  d.  h.  durch  die  Übertragung  der  öffentlichen  Ge- 
richtsgewalt auf  den  Grundherrn. 

Schon  in  der  Merowingerzeit  war  seitens  der  KOnige 
die  Sitte  aufgekommen,  bevorzugten  Gottcshäuscrfi  und  «'t7/- 
lichcn  Grossen  sogen.  Immunitätsprivilegien  zu  erteilen,  welche 
den  (öffentlichen  Beamten,  den  Grafen  und  ihren  Centenaren, 
bei  schwerer  Busse  untersagten,  die  Güter  der  Privilegirten 
zu  betreten,  dort  irgendwelche  Amtshandlungen  vorzunehmen, 
von  ihren  Leuten  Gerichtsbussen  einzutreiben.  Abgaben  zu 
erheben,  ixler  sie  zu  Leistungen  irgend  welcher  Art  zu  zwingen. 
LTrsprunglich  hatte  dies  nur  die  Meinung,  dass  damit  der 
Beamtenwillkür  für  die  betreffenden  Besitzungen  der  Riegel 
geschoben  werden  sollte;  noch  waren  damit  die  Insassen  des 


i2b 


gefreiten  Gebiets  der  öffentlichen  Gerichtsbarkeit  nicht  ent- 
zogen ;  nur  musste  sich  der  Graf  an  den  Grundherrn  wenden, 
um  durch  dessen  Vermittlung  zu  bewirken,  dass  beklagte 
Hintersassen  sich  vor  seinem  Gerichte  stellten,  verurteilte  die 
Bussen  bezahlten,  Schuldner  ihre  Verpflichtungen  erfüllten  etc. 

Aber  frühzeitig  erweiterte  sich  der  Begriff  der  Immunität 
Gewöhnlich  \sTarde  damit  eine  förmliche  Befreiting  von  den 
öffenüicheti  Abgaben  und  Lasten  verbunden,  oder  vielmehr  die 
Berechtigung  des  geistlichen  oder  weltlichen  Grundherrn,  die 
vom  Staat  aufgegebenen  Leistungen  der  Insassen  des  gefreiten 
Gebietes  für  ^ich  selber  zu  beziehen.  Dann  lag  es  bei  der 
Lahmlegung  der  ("»ffentlichen  Beamten  nahe,  dass  man  dem 
Grundherrn  die  staatliche  Gerichtsbarkeit  für  seine  Besitz- 
ungen selber  übertrug,  und  zwar  in  dem  Sinne,  dass  er  auch  in 
Prozessen  seiner  Angehörigen  mit  Auswärtigen  Richter  war. 
Zunächst  betraf  dies  nur  die  niedere  Gerichtsbarkeit^  so  weit 
sie  derjenigen  des  Centenars  entsprach;  aber  seit  den  Ottonen 
wurde  es  Regel,  dass  auch  die  hohe,  die  speziell  gräfliche 
Gerichtsbarkeit  mit  der  Immunität  verbunden  wurde.  Nicht 
selten  erfolgte  dabei  eine  äussere  Abrundung  des  Immuni- 
tätsbezirks in  der  Weise,  dass  Freie,  die  nicht  auf  dem  Boden 
des  Imraunitätsherm  sassen.  deren  Güter  aber  von  den  seinen 
umschlossen  waren,  seiner  Gerichtshoheit  unterstellt  wurden. 

Das  Vorbild  für  die  Immunitäten  bot  übrigens  das  Gut 
des  Königs  selber.  Schon  Karl  der  Grosse  hatte  die  Kron- 
giiter  vom  Grafschaftsverbande  gehVst,  indem  er  den  Grafen 
die  Verwaltung  derselben  entzog,  daraus  von  der  Gauein- 
teilung unabhängige  Domänenämter  (fisci)  schuf,  und  an 
deren  Spitze  besondere  Beamte  (jndfces)  stellte,  welche  die 
niedere  Gerichtsbarkeit  über  die  freien  und  unfreien  Insassen 
der  Domäne  ausübten.  Die  hohe  Gerichtsbarkeit  über  die 
Hintersassen  der  Krongüter  stand  anfänglich  noch  dem 
Grafen  zu,  nur  durfte  dieser  sein  Gericht  nicht  auf  könig- 
lichem Boden  abhalten.  Später  wurden  aber  die  Reichsgüter 
auch  in  dieser  Beziehung  von  der  Gewalt  des  Grafen  eximirt 


A 


129 


I 
I 


I. 


und  die  Handhabung  des  hohen  Gerichts  einem  vom  König" 
gesetzten  obersten  Dnmänenbeamten.  dem  Reicfts7*ogt^  über- 
tragen, so  dass  die  Rcichsvogtei  einen  von  der  Grafschaft 
völlig  ausgeschiedenen  hohen  Gerichtsbe/irk  für  sich  bildete. 

Neben  dem  Krön  gut  waren  es  vor  allem  die  Besitzungen 
der  hischößtchen  Kirchen  und  altern  Abtriert,  die  der  vollen 
Immunität  teilhaftig  wurden.  Dabei  wurde  es  aber  all- 
gemein für  notwendig  erachtet,  den  geistlichen  Instituten 
weltliche  Beiständer,  sogenannte  advocati,  woraus  das  deutsche 
Vogt  entstanden  ist,  beizugeben.  Diese  Kirchenvögie  hatten 
eine  doppelte  Aufgabe.  Einmal  sollte  der  Vogt  das  ihm 
anvertraute  Gotteshaus,  seine  Leute  und  sein  Gut  gegen 
äussere  Bedrängnis,  wie  sie  bei  dor  allgemeinen  Rechtsun- 
sicherheit häufig  genug  vorkam .  schirmen  und  zugleich 
dasselbe  in  Rechtssachen  nach  aussen  vertreten.  Anderseits 
aber  galt  er  in  dem  Masse,  als  die  öffentlichen  Be;nnten  von 
den  Besitzungen  des  Gotteshauses  ausgeschlossen  wurden, 
als  ihr  natürlicher  Ersatz,  da  sich  das  Richteramt  mit  dem 
geistlichen  Gewände  nicht  zu  vertragen  schien  und  daher 
nicht  wohl  auf  den  Bischof  oder  Abt  übergehen  konnte. 
Dem  Vogt  fiel  daher  die  Ausübung  der  mit  der  Immunität 
verbundenen  Gerichtsbarkeit  zu,  zunächst  die  niedere,  su  dass 
er  gleichsam  der  Centenar  des  gefreiten  Bezirkes  Avar.  später 
auch  die  hohe,    womit    er  dem  Grafen    gleichgestellt    wurde. 

Das  A'erhältnis  des  Kirchenvogtes  zum  eigentlichen  Im- 
munitäisherm.  dem  Bischof,  Abt  oder  Propst,  war  ursprünglich 
verschieden  geordnet.  Bei  manchen  Gotteshäusern  behielt 
sich  der  König  die  Ernennung  des  Vogtes  vor,  so  dass  dieser 
nicht  sowohl  ein  Beamter  des  Stifts,  als  ein  solcher  des  Königs, 
ähnlich  dem  Reichsvogt  der  Krongüter,  war.  Zuweilen 
empfing  das  Gotteshaus  das  Recht,  den  Vogt  selber  zu 
be-stellen.  der  damit  sein  oberster  weltlicher  Beamter  wurde. 
Bei  Kloslergründungen  durch  Private  war  die  Regel,  dass 
der  Stifter  seiner  Familie  die  Vogtei  als  ein  erbliches  Recht 
vorht-hielt.  sn  dass  diese  eine  anerkannte  Mitherrschaft  über  die 


I30 


Besitzungen  des  Klosters  ausübte.  Bei  der  allgfcmeinen 
Tendenz  dos  Mittelalters,  die  Amter  in  erbliche  Lehen 
zu  verwandeln,  verschwanden  freilich  diese  Unterschiede  mit 
der  Zeit,  indem  die  hohe  Vogtei  gewöhnlich  in  einer  Familie 
erblich  wurde,  mochte  sie  nun  ursprünglich  auf  königlicher 
Verleihung  oder  auf  "Wahl  des  Klosters  beruhen.  Bei  der 
oft  sehr  zerstreuten  Lage  der  Stiftsgüter  pflegten  die  Stifts- 
vögtc  oft  Unttn^ögtc  für  einzelne  Teile  derselben  einzusetzen, 
beziehungsweise  ihre  Ritter  mit  der  Vogtei  über  einzelne 
Teile  zu  belehnen,  zu  denen  sie  sich  dann  verhielten,  wie 
der  Graf  zu  den  niedorn  weltlichen  Vögten. 

Waren  die  Kirchenvögte  ursprünglich  eingesetzt  worden, 
um  die  (TOtteshäuser  und  ihre  Angehörigen  gegen  die  Willkür 
der  Grafen  zu  schützen,  so  wurden  sie  und  ihre  Untervögte 
häufig  genug  selber  wieder  ihre  Peiniger  und  Bedränger,') 
und  es  lag  im  Interesse  der  geistlichen  Stiftungen,  ihre  Gewalt 
tunhchst  zu  beschränken.  Insbesondere  bemühten  sich  diese, 
nicht  die  ganze  Gerichtsbarkeit  in  ihren  Besitzungen  auf  die 
Vögte  übergehen  zu  lassen,  sundern  möglichst  viel  davon 
sich  selber  zu  reserviren.  Gewöhnlich  kam  es  dabei  zu  einer 
Ausscheidung  der  Kompetenzen,  wonach  dem  Gottcshau^c 
das  Politt'i'  und  Zi'vügericht  (Twing  und  Bann)  blieb,  welches 
teils  vom  Abt  oder  Propst  persönlich,  teils  von  den  Wirt- 
schaftsbeamten in  den  einzelnen  Höfen,  den  Meiern  oder 
Kellern ,  ausgeübt  wurde.  Dem  \  'ogt  blieb  dagegen  die 
Strafgerichhbarkrit  über  Frevel  und  todeswürdige  Vergehen. 
Selbstverständlich  hatte  er  ein  Anrecht  auf  Entschädigung 
für  seine  Mühewaltung.  Dieselbe  bestand  teils  in  Stiftsgütem, 
die  ihm  speziell  zugewiesen  wurden,  teils  in  einem  Anteil  an 
den    tTerichtsgefällen ,    gewöhnlich    '  3,    teils    in  Abgaben    an 


y 


')  Ein  charakteristisches  6ri»picl    bietet   die  Misshandlung  de«  Stiftes  Bcro- 

münsier  durch  die  Gnifen  von  KJhurg,    weicht*   die  Voi;tei    von   <len  Lcn/burgern 
geerbt  h.ittcn,  und  ihn-n  Unlcrvogl  Arnnld  von  Richf-nsoo.     Kxpp  II i,  S.  492 — 503* 


A 


131 


I 


Geld  und  Naturalien,  welche  er  von  den  Angehörigen  der 
Vogtei  erhob. 

^Vusser  den  KlOstem  haben  auch  weltliche  Grufidherrn 
nicht  selten  die  Immunität  für  ihre  Besitzungen  und  damit 
das  Recht,  die  öffentliche  Gerichtsbarkeit  in  denselben  aus- 
zuüben erlangt ;  duch  blieb  dabei  das  Blutgericht  gewöhnlich 
noch  dem  Gaugrafen  vorbehalten. 

Es  springt  in  die  Augen,  wie  sehr  durch  diese  in  alle 
Dörfer  dringenden  Exemtionen  der  ursprüngliche  Amtsbezirk 
der  (jrrafen  geschmälert,  durchlöchert  und  zerrissen  wurde. 
Allerorten  war  ihr  Amtssprengel  durchsetzt  mit  Ciebieten, 
wo  nic^t  sie,  sondern  die  Reichs-  und  Kirchen V'>gte,  die 
geistlichen  und  weltlichen  Grundherren  zu  richten  hatten. 
Die  Vogtei  hatte  neben  der  Grafschaft  eine  solche  Bedeu- 
tung gewonnen ,  dass  man  im  Xlll.  Jahrhundert  gewöhnt 
war.  alle  öffentliche  Gewalt,  auch  die  der  Grafen,  mit  dem 
Ausdruck  «Vogtei  ■  zu  bezeichnen,  dass  sich  die  Grafen  selber 
•  erbliche  Vögte »  der  ihnen  noch  gebliebenen  Reste  des 
Gaues  nannten,  dass  die  Abgaben,  die  sie  kraft  ihrer  gräf- 
lichen Gewalt  erhoben .  =  X'ogtrecht  *  und  *  Vogtsteuer » 
hiessen,  und  dass  die  Vasallen,  die  sie  mit  der  niedem  Ge- 
richtsbarkeit belehnten,  ebenfalls  den  Namen  Vögte  trugen, 
dass  es  infolge  dessen  mitunter  schwer  hält ,  sich  in  dem 
Labyrinth    dieser    <  Vogteien  *  aller   Art    zurecht  zu  finden.') 


I 


Der  für  die  Waldstätte  wichtigste  Imnuuiitätsbezirk  war 
die  Rcichsvogtei  Zürich^  da  derselbe  das  Land  Uri  mit- 
umfasste.  Das  castnim  Zürich  erscheint  im  IX.  Jahrhundert 
«tis  Zentrum  eines  weithin  zerstreuten  karolingischen  Domänen- 

«)  Fr.  x\  Wy$s,  Zcitschr.  f.  schwcw.  R«hl  XVIII,  S.  130  ff.;  HrusUr, 
Infttitutinurn  I,  2%  ff.,  Ursprunn  ilcr  dculschen  Stadt vcrfasisuDg,  S.  15  ff. ;  ßrumter^ 
Exemlionftrccht  der  Babcnl^crget,  Sit/inij;*.bertcht<.'  der  Wiener  Akademie  47,  3/5! 
Lamprecht,  Deutsches  Wirtitrhaftileticn  I.  roi5  ff.;  SckrSdtr^  Lehrbuch  der 
deuUvbcn  Kecht^^cKbichlc,  S.  174,   mjj  ff..  t;48  ff. 


amtes,  des  fisais  TungtifN,  zu  dem  auch  Uri  gehörte.  Die 
einzelnen  Bestandteile  desselben  waren  der  Immunität  teil- 
haftig, die  alle  Krongüter  genossen,  d.  h.  sie  standen  nicht 
unter  der  Gerichtsbarkeit  und  Verwaltung  eines  Centenars 
des  Gaugrafen,  sondern  unter  derjenigen  eines  vom  König 
gesetzten  speziellen  DoTfunienamtmanns^  der  seinen  Sitz  in 
Zürich  hatte.  Die  Schenkung  eines  grossen  Teils  dieses yjjrrwj 
mit  Einschluss  Uns  an  die  neugestiftete  Fraumünskrabtei 
im  Jahre  8,53  änderte  an  diesem  Ausnahmezustand  des  be- 
treffenden Gebietes  insofern  nichts,  als  die  Stiftungsurkunde 
Ludwigs  des  Deutschen  der  Abtei  für  alle  ihre  Güter  aus- 
drücklich die  Imnntfiität  zusicherte  und  der  Amtmann  des 
im  unmittelbaren  Eigentum  des  Königs  verbleibenden  castrums 
Zürich  zugleich  zum  Vogt  des  Stiftes  und  seiner  Besitzungen 
bestellt  .wurde,  wie  er  auch  derjenige  der  alten,  zum  castrum 
gehörigen  Pfarrkirche,  des  nachmaligen  Grossmünsters,  war. ') 
So  vereinigte  der  <.  königliche  Vogt>  in  Züricli  die  Ver- 
waltung des  daselbst  liegenden  Krongutes  mit  der  Kirchen- 
vogtei  über  beide  Gotteshäuser  und  ihre  nahen  und  fernen 
Besitzungen.  Ernannt  wurde  er  vom  König,  bis  mit  der 
Wiederaufrichtung  des  Herzogtums  Alamannicn  gi;  die  Aus- 
übung der  königlichen  Rechte  in  dieser  Provinz,  also  ver- 
mutlich auch  die  Bestellung  des  Vogtes,  dem  Herzoge  zufiel. 
Im  X.  Jahrluindert  erhielt  der  Vogt  von  Zürich,  ähnlich  wie 
es  anderwärts  geschah,  die  volle  gräfliche  Gerichtsbarkeit. 
Ursprünglich  dem  Centenar  gleichgeordnet,  stieg  er  nun  zu 
der  Rangstufe  des  Grafen  empor,  er  wurde  Rcichsx'ogi  im 
spätem  Sinne  des  Wortes.  Die  Reichsvogtei  Zürich  bildete 
jetzt  einen  vom  Zürichgau  vollständig  ausgeschiedenen  Im- 
munitätsbezirk, gleichsam  eine  eigene  Grafschaft,  nur  dass 
ihr  Vorsteher  Reichsvogt  statt  Graf  hiess.  Der  Vogt  aber 
blieb,  obwohl  gleichzeitig  Kirchenvogt  der  Äbtissin  des  Krau- 


I)  Fr,  V.  IV'yss^  Verfassungsgeschichte  der  Stadt  Zürich  bis  1336,  im  Alten 
Zürich.  B<I.  11.  S.   10*)  fl'. 


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»33 


münsters  und  der  Chorhcrni  am  Grossm  unser,  doch  durchaus 
Beamter  des  Königs,  bez.  des  Herzogs.  Daher  konnte  auch 
die  Reichsvogtei  leicht  auf  Kosten  der  Gaugrafschaft  weiter 
ausgedehnt  werden.  So  wurde  nicht  nur  Hne  Kolonie  freier 
Alamannen  am  Zürichberge  der  Jurisdiktion  des  Gaugrafen 
entzogen  und  damit  das  ganze  Stadtgebiet  einheitlich  dem 
Reichsvogt  unterstellt,  sondern  auch  die  weitere  Umgebung 
Zürichs  dem   Immunitätsbezirk  einverleibt.*) 

Die  ersten  urkundlich  erwähnten  Vögte  sind  Ul'lhharius 
(870 — 88.^)  und  Adclbert  (88g).  Haben  wir  in  diesen  blosse 
Ranggenossen  der  Centenare  zu  erblicken,  so  beginnt  da- 
gegen die  Reihe  der  eigentlichen  Reichsvögte  mit  voller 
Grafengewalt  mit  Kcrhart  (924 — 931).  Diesem  folgte  IJuto 
(um  9501,  der  zugleich  Zürichgaugraf  war,  ein  Beweis  dafür, 
dass  das  von  Karl  dem  Grossen  aufgestellte  ausdrückliche 
Verbot  einer  Kumulation  der  Ämter  eines  Vogts  und  Grafen 
oder  Centenars  bereits  obsolet  geworden  war.  Auch  Vogt 
Piirchard  (955),  dessen  S.  3,5  angeführter  Zehntenstreit  mit 
den  Einwohnern  von  Uri  das  einzige  erhaltene  Zeugnis  für 
die  Wirksamkeit  der  altem  zürcherischen  Reichsvögte  in  dem 
abgelegenen  Tale  bildet,  scheint  identisch  mit  dem  963  und 
964  vorkommenden  Gaugrafen  desselben  Namens  zu  sein, 
und  beide  Würden  in  seiner  Person  vereinigt  zu  haben; 
desgleichen  (xraf  Gottfried  (968),  wahrscheinlich  ein  Nellen- 
burger.  Von  da  an  gabelten  sich  jedoch  die  beiden  Ämter 
wieder  für  ein  Jahrhundert,  indem  die  Gaugrafschaft  den 
Nellenburgem  blieb,  die  Reichsvogtei  dagegen  den  Leuz- 
bürgern  zufiel  und  faktisch  in  ihrem  Hause  erblich  wurde, 
wenn  auch  jeweilen  der  neue  Inhaber  des  Amtes  sich  vom 
König  oder  Herzog  die  Bestätigung  holen  musste.  Mit 
Grund  wird  nämlich  vermutet,  dass  der  976  erwähnte  Reichs- 
vogi  Arnold  mit  dem  972  vorkommenden  gleichnamigen 
Stifter  von  Schännis  identisch  sei,  zumal  der  Sohn  des  letzteren, 


')  Fr.  V.   Wyss,  a.  a.  O,  S.    128  ff. 


134 


Ulrich  der  Reiche,  Graf  im  Aargau,  ebenfalls  Reichsvogt  in 
Zürich  war  (1037).  Von  Ulrich  dem  Reichen  scheint  die 
Vogtei  auf  seinen  Enkel  Ulrich  IIL  und  dessen  Sohn  Arnolf 
(um   logi)  übergegangen  zu  sein.  ^) 

Die  Reichsvogtei  Zürich  mit  ihren  bis  an  den  Gotthard 
reichenden  Dependenzen  erschien  als  ein  so  stattliches  und 
begehrenswertes  Besitztum,  dass  sie  in  dem  Kampf,  der  sich 
im  Investiturstreit  zwischen  den  Sfaufen,  als  Anhängern 
Heinrichs  IV'.,  und  den  Zährifigern,  als  den  Häuptern  der 
päpstlichen  Partei,  um  das  Herzogtum  Alamannien  oder 
Schwaben  entspann,  eine  nicht  unwichtige  Rolle  spielte  und 
1098  von  Ht-rtold  11.  von  Zähriugen,  als  er  mit  dem  Kaiser 
seinen  Frieden  machte,  als  Kompensation  für  den  X'erzicht 
auf  dos  Herzogtum  angenommen  wurde.  So  gelangte  Zürich 
und  mit  ihm  Uri  unter  die  erbliche  Herrschaft  dieses  mächtig 
emporstrebenden  Hauses,  dem  die  gleichzeitige  Erwerbung 
der  Rhein  feldischen  Erbgüter  zu  beiden  Seiten  der  Aare 
und  die  bald  darauf  folgende  \'erleihung  des  Rektorates 
Burgund  im  XH.  Jahrhundert  eine  dominirende  Stellung 
zwischen  Jura  und  Rhein  schuf. 

Die  Gewalt,  weiche  Herzog  Bertoki  in  dem  Immunitäts- 
bezirk Zürich  als  erbliches  Lehen  erhielt,  bestand  ind^s  zu- 
nächst nicht  in  eigener  Ausübung  der  X'ogtei.  sondern  in 
einer  dieser  übergeordneten  herzoglichen  Stellung.  Die  Vogtei 
selber  blieb  nach  wie  vor  im  Besitze  der  Lenzburger  imd 
zwar  der  jungem  Linie,  der  Grafen  von  Baden,  welche  im 
XII.  Jahrhundert  zugleich  das  Grafenamt  im  Zürichgau  inne- 
hatten.*) Aber  von  den  Zähringern  als  ihren  Herzogen  hatten 
jetzt  die  Lenzburger  jeweilen  die  Bestätigimg  der  Vogtei  zu 


4 


*)  Die  Urkunde  (Re^;.  10).  in  der  Arnolf  \U  Vt>gt  erwflhnt  wird,  Ul  /wiir 
unecht;  sie  summt  aber  aus  dem  XII.  Jahi hundert,  und  dürfte  doch  ein  beweis 
dafür  sein,  das«,  damal»  die  Erinnening  an  einen  Reichsvogt  Aruulf  im  XI.  Jahr- 
hundert noch  li-bcntlig  war  oder  dass  anch  urkundliche  Zeugnisse  seiner  Wirk- 
samkeit exiMirlen.    Vgl.  die  .Staiumtafel  S.    ll^. 

*)  Vk''   die  Stammtafel  S.   II3. 


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135 


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2U  empfangen,  ihnen  mit  der  Ritterschaft  des  Vogteibezirkes 
Hccresfolgc  zu  leisten;  als  deren  Präfckten  werden  sie  1145 
bezeichnet.  Als  jedoch  mix  Grnf  An/ o/t/  von  Baden  w^i  die 
jüngere  Linie  des  Hauses  erlosch  und  die  tlltere  unmittelbar 
nachfolgte,  nahmen  die  Zähringer  die  Vogtei  zu  ihren  Händen 
und  vergaben  sie  nicht  weiter,  sondern  übten  sie  fortan  selber 
aus.  Durch  diese  Vereinigung  der  herzoglichen  Gewalt  mit 
der  Vogtei  erhielt  diese  eine  Machtfülle,  dir  derjenigen  eines 
selbständigen  Landesfürsten  gleichkam.  *) 

In  einer  Urkunde  von  1210,  einem  der  wenigen  Doku- 
mente, die  sich  bei  dem  tiefen  \'erfall  des  Urkundenwesens 
im  XL  und  XIL  Jahrhundert  als  authentische  Denkmäler 
dieser  unmittelbaren  Herrschaft  der  Zähringer  über  Zürich 
und  seine  Gotteshäuser  erhalten  haben,  nennt  sich  Bcrtold  V., 
di^r  Gründer  Berns,  ^  Herzog  von  Zähringen,  durch  Gottes 
und  der  Kaiser  und  Könige  Gabe  eingesetzter  Richter  und 
Advokatus,  oder,  wie  gewöhnlich  gesagt  wird,  Kastvogt,  d. 
heisst  Inhaber  der  kaiserlichen  Gewalt,  über  ganz  Zürich  • 
(in  onine  Tureg-umJ.  Kraft  ^-  dieser  kaiserlichen  Macht,  mit 
welcher  er  und  seine  Vorfahren  durch  die  Gabe  Gottes,  der 
Könige  und  Kaiser  über  ganz  Zürich  (super  uNtversum  Türe- 
gum)  ausgestattet  worden  sind  •.  bestätigt  er  von  seiner 
Residenz  Burgdorf  aus  c  seiner »  Abtei  in  Zürich  die  von 
ihrem  Stifter  Ludwig  dem  Deutschen  erhaltenen  Rechte  und 
trifft  zugleich  eingehende  Bestimmungen  über  die  Termine, 
an  welchen  die  Einkünfte  des  Klosters  einzuliefern  und  die 
Amter  in  dessen  Höfen  neu  zu  besetzen  sind.  Dabei  gedenkt 
der  Herzog  auch  Uris^  das,  ungleich  den  übrigen  Besitz- 
ungen  der  Abtei,  seine  Zehnten  nicht  bloss  einmal  im  Jahr. 
am  IJ.  November,  sondern  zweimal,  am  i.  April  und  i.Juli, 
abliefern  soll,  ein  direkter  Beweis  dafür,  doss  das  unter  seiner 
Hoheit  stehende^  omnc  Turegnm  sich  auch  auf  das  obere 
Reusstal  erstreckte.^)     Dass  die  Zähringer  vermutlich  gleich 

IJ  Fr.  V.  Wys*.  a.  a.  O.,  S.    I41). 


136 


den  frühern  Herzogen  von  Alamannien  über  das  Abieigut 
ziemlich  frei  verfügten  und  dass  insbesondere  die  Invasion  des 
burgundischen  Adels  in  üri  hAchsl  wahrscheinlich  auf  sie 
zurückgeht,  ist  bereits  früher  bemerkt  worden.  *) 

Sonst  ist  über  die  Art  wie  die  Reichsvögte  von  Zürich 
das  Tal  Uri  regierten,  nichts  bekannt.  AVir  können  nur 
vermuten,  dass  gleich,  wie  in  Zürich  und  andern  Teilen  der 
Reichsvogtei,  Unten*ögtc  (ndvocati,  tribuni,  causidici,  scuUtti) 
für  das  Tal  bestellt  wurden,  die  sich  zum  Reichsvogt  ähnlich 
verhielten,  wie  die  Centenare  zum  Grafen. 2)  Auch  über  die 
Abgrenzung  der  richterlichen  Kompetenzen  dieser  Untervögte 
gegenüber  den  grundherrlichen  Beamten  (magistri,  mwistri, 
villici)  der  Äbtissin,  die  im  X.  bis  XII.  Jahrhundert,  wenn 
auch  nicht  speziell  für  Uri,  erwähnt  werden,^)  geben  die  Ur- 
kunden keinen  Anhalt.  Ebenso  sind  wir  in  Bezug  auf  das 
Verhältnis  der  adligen  Grupidherrn  in  Uri  zum  Reichsvogt 
nur  auf  Vermutungen  angewiesen.  Aus  der  Stellung,  die 
später  die  Wettingerhörigen  in  Uri  einnahmen ,  lässt  sich 
wohl  schliessen,  dass  die  Grundherrn  die  niedere  Gerichts- 
barkeit, Twing  und  Bann,  sowie  das  Frevelgericht  in  ihren 
Besitzungen  selber  handhabten,*)  dass  sich  mithin  die  Funk- 
tionen des  Zähringischen  Unterrichters  auf  die  Gotteshaus- 
leute der  Abtei  beschränkten.  Dagegen  erstreckte  sich  die 
hohe  Gerichtsbarkeit  des  Reichsvogtes  unzweifelhaft  über 
dfis  ganze  Land. 

Am  ly.  Februar  121.S  starb  Herzog  Bertold  V.,  ohne 
Leibeserben  zu   hinterlassen.     Das  Erlöschen   des  mächtigen 


*)  S.  53.  50. 

»)  Fr.  V.  W>-s»,  a.  a.  O.,  S.  I34,  i^r.   13»,   155.   »<^4- 

3)  Fr.  V.  Wyss,  a.  a.  O.,  S.   iji,   138,   164. 

^)  I2Q0  %*eTkaui%  Grälin  Elisabet  von  Rap|>cr9wil  ihre  Leute  cum  .... 
tiiitrÜtibiis,  bann/s  a*:  aliis  juribus  an  Wettingen  und  X359  tÜeses  »Gerichte, 
Twing.  Benn  >  nn  Uri.  Wäre  das  hohe  (lerichl  ira  Besil/.«  Rjippcrswils  oder 
"Wetiingens  gewesen,  so  wäre  es  sicherlich  bd  diesen  AnUssen  erwihnt  worden. 
Vgl.  auch  Reg.   109. 


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137 


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Hausps  war  ein  Wendepunkt  im  Geschicke  des  gesamten 
Schweizerlandes,  das  bei  einer  Fortdauer  desselben  vermutlich 
eine  Monarchie  Zahringen  geworden  wäre.  Während  die 
die  Alludien  der  Herzo^re  diesseits  des  Rheines  an  die  Kiburger 
gelangten,  fielen  die  Güter  und  Würden,  die  sie  als  Rcichs- 
lehen  besessen,  als  erledigt  an  den  Kaiser  Friedrich  II.  zurück, 
danmter  auch  die  Reichsvogtei  Zürich. 

Friedrich  II.  verlieh  die  Refugnisse,  die  den  Zähringern  über 
den  Immunitätsbezirk  zugestanden  hatten ,  nicht  mehr  als 
Ganzes  weiter.  Offenbar  setzte  er  Wert  darauf,  die  wichtige 
Festung  an  der  Limmat  unmittelbar  in  seiner  Hand  zu  be- 
halten, wie  es  nur  durch  die  Bestellung  eines  Reichsvogtes 
im  ursprünglichen  Sinne,  eines  wirklichen  Beamten,  geschehen 
konnte.  Daher  ernannte  er  für  die  Stadt  und  einen  Teil 
ihrer  nächsten  Umgebung  einen  Vogt  mit  beschränkter  Dauer 
de-s  Amtes,  und  nahm  denselben  bezeichnender  Weise  aus 
den  ritterbürtigen  Bürgern  Zürichs  selber. 

In  anderer  Weise  verfügte  er  über  die  auswärtigen 
Bestandteile  der  Reichsvogtei.  Dieselben  wurden  in  eine 
Reihe  kleinerer  Bezirke  zerstückelt,  die  dann  der  Kaiser  unter 
verschiedene  Grosse,  die  Grafen  von  Kiburg,  die  Freien  von 
Schnabelburg.  Eschenbach  u.  a.  als  erbliche  Reichslehen  ^) 
verteilte.  So  wurde  auch  Uri  zu  einer  besonder n  VogUi 
erhoben  und  wahrscheinlich  Graf  Rudolf  detn  Alien  von 
//ttbsbHrg\  einem  eifrigen  Anhänger  Friedrichs  II.,  verliehen, 
da  sich  dieser   1231   im  Besitze  des  Landes  befand.*) 


')  Ütier  die  Teilung  der  Reichsvogtei  Zürich  vgl.  G.  v.  Uy^s,  Gesch.  der 
Abtei  Zürich,  S.  7S  und  B  11,  Anmcrk.  2;,  28;  Fr,  v.  H-^yss^  Zeltschr.  f.  schwm, 
Rct^?sge5ch.  XVH,   57»  Altes  Zürich  II,  S.   169  f. 

-}  Beilage  I .  Eine  neue  Ansicht  über  den  Ursprung  der  habsburgischen 
Vogtci  in  Uri  hat  P.  Si/neeisir  in  einem  Vortrag,  (geh.  am  20,  Sepi.  1887  in  der 
j all rri Versammlung  der  Geschichtforschenden  Gesellschaft  zu  Wcggis)  aufgestellt. 
Danach  hatte  C5  auch  in  Uri  eine  grössere  Anzahl  Freie  gegeben,  welche  unter 
der  GniftchAft  des  Zarichgau*&  standen,  und  die  possessio  der  Habsburger  im 
jAhre  123  t   bezt'jge   f>ich  nicht   sowohl   auf  den  ImmunitXtsbe/irk   der  Gotteshaus- 


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c)  Die  Kirchenvogteien  in  Schwiz  und  Unterwaiden. 

Das  einzige  Gotteshaus,  das  in  Schwiz  Güter  von  Belang 
be-sass,  Einsidelu,  hatte  946  von  Otto  I.  g-Ieichsam  als  Paten- 
geschonk  oin  Iinmiinitätsprivilcg  erhalten,  welches  jede  Gewalt 
eines  weltlichen  Richters  über  das  Kloster  oder  seine  I-eute 


]eut«t  als  auf  diese  Grafschaft  über  die  Freien ;  überhaupt  hillten  diese  Freien  und 
nicht  die  Gottcshauslcute  deu  Kern  de»  Landes  Uri  gebUdelt  ähnlich  wie  in  Schwiz 
(Gfr.  45,  VII). 

Ich  kann  diese  Auffassung  aus  verschiedenen  Gründen  nicht  teilen  und 
halte  an  der  herkömmlichen  fest.  Trotz  des  unleugbaren  Vorhandenseins  freien 
Grttndcigcntums  in  Url  niuss  ich  die  Existenz  einer  grö»scren  Zahl  von  Freien 
im  Tale  aus  Gründen,  die  teilweise  schon  Seite  31  und  33  angeführt  sind, 
bestreiten.  Ebensowenig  lasst  sich  eine  Spur  von  Amlshandlun^'n  des  Gaugrafen 
in  Uri  entdecken.  Dagegen  haben  wir  für  die  Zugehörigkeit  des  Landes  zum 
ImmunitÄlsbczirk  Zürich  einmal  die  Urkunde  von  853,  die  (.fcn  pngellus  l'rtrniac 
in  denselben  einschliessl,  dann  diejenige  von  Q55,  in  welcher  der  Vogt  Burcliard 
mit  den  -Bewohnern  von  Uri»  verhandelt,  die  von  1210,  worin  der  Herzog  von 
Zithringen  über  den  Zehnten  tles  Landes  verfügt,  und  endlich  die  unechte,  aber 
im  Xn.  Jahrhundert  angefertigte  von  1003,  weld)e  ilas  ganze  Land  der  Abtei 
zuweist  und  die  Grenzbestimmung  zwischen  Glarus  und  Uri  unter  Mitwirkung 
ihres  Kast^-ogts  Arnold  vor  sich  gehen  Ifisst  Die  meines  Wissens  einzige  ur- 
kundliche Stelle,  die  man  als  Beweis  für  gräfliche  Rechte  der  Habsburger  Über 
Frei»:  in  Uri  anführen  kOnntc,  befindet  sich  in  Reg.  509,  worin  Her/og  Lotpold 
131 1  König  Heinrich  VH.  bittet,  ihn  und  seine  Brüder  //;  poiSfsshnf  bonorum 
et  Jurium  ijite  in  Alsaaa,  in  vni/ibus  Swit&  et  Urach  et  hominihns  Ul»crii  in 
vaUitfHS  di'gentitrHS  ac  in  honis  et  oppidü  que  X'ulgarittr  Waldstet  äkuntur  sibi 
et  fratribui  suis  prrtinere  ttsstrit  rtponcrc.  Aber  daraus,  dass  sptlter  die  Herzoge 
stets  nur  Grafschafts  rechte  in  Schwiz  und  Unterwaiden,  nicht  in  Uri  rekUmiren, 
geht  kliir  hcr\'or,  d;iss  hier  entweder  eine  Verwechslung  zwischen  Uri  und  L'nteT- 
Wftlden  vorliegt  oder  dass  dann  unter  den  vailibus  qtte  vuigantcr  li\tlif\tet  Jicnnt$tr 
Unterwaiden  verstanden  ist  und  Uri  nur  so  mitläuft,  weil  man  gewfihnt  war.  die 
Waldstätte  als  ein  Ganzes  zu  fassen.  Auch  würde  gerade  diese  Stelle,  wenn  man 
sie  auf  habsburgische  Grafschafts  rechte  in  Uri  l>eziehen  wollte,  beweisen,  dass  der 
Loskauf  von  1231  nicht  diese  Rechte  betroflien  hatte,  sondern  dass  sich  die  freien 
Urncr  erst   1309  freigeniachl  hätten. 

Falls  der  Loskauf  von  1 23 1  eine  freie  Gemeinde  in  Un  t>erührt  hätte,  so 
niQsste  angenonin^en  werden,  dass  die  Gotteshausleute  der  Abtei  daneben,  ühnbch 
den  Wettingerlcuten,  eine  besondere  Gerichts-  utid  Steuergenieinde  gebildet  IkiIktü 
würden,  wovun  sich  keine  Spur  in  den  Urkunden  findet.  Aus  Reg.  292  gehl 
klar  hervor,  dass  gerade  die  Gottesluiusleute  der  Äbtissin  dem  konigUchen  Ammann 


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ausschloss.  Indes  konnten  die  Äbte  nicht  umhin,  nach  all- 
gemeiner Sitte  VOgfe  zu  bestellen.  Im  XII.  Jahrhundert  Avar 
die  Voßftei  über  Einsideln  und  seine  Besitzungen  innerhalb, 
wie  ausserhalb  des  Etzels  erbliches  Lehen  der  Edeln  \t»n 
Jiaf>pcrs7Vil  geworden,  die  sich  wohl  deshalb  Vögte  von 
Rapperswil  nannten,  bis  sie  1233  zu  Grafen  erhoben  wurden.*) 
Beim  Tod  des  letzten  männlichen  Sprossen  des  Geschlechts 
(1^83^  versäumte  es  dessen  Schwester  Elisabeth,  die  Gemahlin 
des  Grafen  Ludwig  von  Ilomberg.  sich  rechtzeitig  vom  Abte 
Heinrich  von  Gütiingen  belohnen  zu  lassen,  worauf  dieser 
die  Vogtei  mit  andern  Lehen,  welche  die  Rapperswiler  vom 
Kloster  besessen,  seinem  Bruder  Rudolf  von  Güttingen  ver- 
lieh. Nun  trat  aber  König  Rudolf  von  Habsburg  dazwischen, 
notigte  den  von  Güttingen,  gegen  eine  Entschädigung  von 
200  Mark  auf  seine  Rechte  zu  verzichten,  und  den  Abt,  die 
Lehen  seinen  Söhnen  zu  geben.    Alle  Bemühungen  Elisabeths 


unteislchcn,  da&s  sie  die  rrnsus  hfi/xrt'aU's  demselben  xu  entrichten  haben.  Dem 
rnUpricht  auch,  das»  die  ersten  Landamtiunner,  die  wir  kennen,  GodeslumBlcute  und 
Miniiicriulcn  der  Äbtissin  sind.  Burkart  Schüpfcr  und  Arnold  der  Meier  von  Silenen. 

Eine  indirekte  Besliltigung  liir  die  Verleihung;  der  Vogtei  über  die  Angehörigen 
des  FiaumÜn&ter»  in  Uri  an  den  Grafen  vim  Habsburg  gibt  das  Privileg,  welches 
K^\nig  IJemriih  1220  der  Abtei  ausstellte  (Urk.  Zürich  I,  285).  Wahrend 
Frie<lrich  IL  in  der  1218  dem  Chorherr enstt/i  Grossmünster  veiliehenen  Urkunde 
(X'rk.  Zürich  I,  270)  ausdrücklich  bemerkt,  dass  er  die  Vogtei  illwr  das  Stift  zu 
»einen  Händen  genommen  habe,  das-s  e^  niemanden  ausser  ihm  in  Bezug  auf  die  Vogtei 
vrr|)flichtet  und  da*s  seine  Besitzungen  nie  dem  Reiche  entfremdet  werden  sollten. 
übergeht  Heinrich  in  «einer  in  der  ersten  Hälfte  vftlHg  gleichlautenden  Urkunde 
üie  Vogtei  über  die  Güter  der  Äbtissin  mit  völligem  Stillschweigen,  offenbar  weil 
der  K.:tiser  inzwischen  ülicr  iliescUie  in  einer  Weise  verfügt  hatte,  die  mit  einer 
Ahnliclicn   Zusicherung  unvertniglich  gewesen   wäre. 

'j  1142  wird  in  den  Kinsidler  Annalen  (Munum.  Germ.  SS.  111,  147,  Jahrb. 
für  schweif.  Gesch.  X«  343)  ein  Vogt  Htui»lf  genannt,  den  die  Urkunde  vom 
8.  Juli  ri43  ausdrücklich  als  Rudolf hs  Ja  Rttpretrswifrr  bezekhoet  Wahrschein- 
lich gehr.rte  aber  schon  der  Vogt  Ulrich  der  Urk.  vou  11 14  (Reg.  20)  dem 
gleichen  H.uise  an  —  ein  Ulrich  von  Rnpi>erswil  kommt  ll-;^  als  Zeuge  vor 
(Urk.  Zürich  190)  —  oder  sollte  er  etwa  der  Ulrich  von  Uiter  sein,  der  nach 
ticrm  Uhrr  t'itnr  (Jahrb.  für  Schweiz.  Gesch.  X.  353)  Vogt  von  Einsideln  war 
und  Wetjel  und  Eppo  von  Rapperswil  zu  Neflen  halte?  Ein  Ulrich  von  Uster 
wirt!  »nu«*t  nur   IO44  erwShnt  (Urk.  Zürich   I,    127I. 


I40 


und  ihres  Gatten,  wieder  in  den  alten  Besitz  ihres  Hauses 
eingesetzt  zu  werden,  waren  vergeblich.  Die  Aufopferung' 
Ludwigs  von  Hömberg"»  der  1289  im  Dienst  des  Königs  vor 
Bern  den  Tod  fand,  bewirkte  nur.  dass  seine  Witwe  die 
Vogtei  über  einige  Höfe  am  Zürichsee  zurückerhielt;  die 
Kastx'ogtei  über  das  Kloster  und  die  «Waldstatt  t-  Einsideln 
blieb  endgültig  in  der  Hand  der  Herzoge  von  Ösierreich^) 
Über  das  Verhältnis  des  Hofes,  den  Einsideln  in  Schwiz 
besass,  zum  Vogte  lassen  uns  die  Urkunden  im  Dunkeln. 
Es  scheint  indes,  dass  die  Rapperswiler  keine  Autorität  über 
denselben  geltend  zu  machen  vermochten,  wenigstens  nicht 
in  finanzieller  Beziehunj^;  denn  1307  denunzirten  die  Mönche 
die  Schwizer  bei  König  Albrecht,  dass  diese  von  den  Gütern, 
die  sie  vom  Kloster  besässen,  kein  Vogtrecht  entrichteten.-) 
Vermutlich  waren  die  Inhaber  dieser  Güter  meist  Freie,  die 
daneben  auch  ihre  Eigengüter  hatten.  Für  ihre  speziellen 
Verhältnisse  zum  Kloster  stellten  sie  sich  in  gewöhnlichen 
Zeiten  an  dem  grundherrlichen  Gericht  des  Meiers  zu  Ibach; 
aber  die  weiter  gehende  Gerichtsgewalt  des  Klostervogtes 
anerkannten  sie  als  Genossen  der   freien  Gemeinde  nicht  an. 


^ 
t 


I 


Das  für  Untenvaldt'u  in  erster  Linie  in  Betracht  kommende 
Gotteshaus  Mnrbach'Lnzrrn  hatte  schon  bei  der  Stiftung  des 
Mutterklosters  im  Elsass  727  ein  Immunitätsprivileg  erhalten, 
welches  von  den  spätem  Königen  und  Kaisem  je  weilen 
bestätigt  und  dahin  erweitert  wurde,  dass  der  Abt  die  volle 
Grafengewalt  in  seinen  Besitzungen  hatte  und  seinen  Kash'ogf 
selber  wählen  durfte.  Indes  war  die  Vogtei  über  Murbach 
und  Luzern  schon    im  XII.  Jahrhundert    erbliches   Lehen  der 


M  Gfr.  2,  149.  Pffifffr,  Urbar,  S.  \2%.  Vgl.  Ringhoh,  Gfr.  43,  219  IF. 
K»ilm^  Die  Schirm-  und  Kastvogtei  über  das  Gottesbaus  Einsideint  MtUeil.  des 
bist.  Vereins  Schwiz  I,  S.  59  fl", 

^)  R^ß.  4:5. 


4 

ri 


A 


141 


Grafen  von  Habsburg  geworden»  welche  ihrerseits  wieder  die 
Vogteien  über  die  einzelnen  Höfe  an  Edle  als  Unterlehen 
erteilten.^)  So  trugen  im  XIIL  Jahrhundert  die  Ritter  von 
Küssnach  die  Vogtei  über  die  Besitzungen  des  Klosters  in 
Küssnach,  Immensee  und  Haitikon,  die  Freien  von  Roten- 
burg diejenige  über  Luzern,  Malters,  Littau,  Kriens,  Horw. 
AdlijtTenschwil,  Buchrain,  Emmen,  und  die  mit  den  Roten- 
burgem  verwandten  Herren  von  IJ^oi/msen  diejenige  über 
die  Höfe  zu  Sfans,  Alpuach  und  Giswil'^)  von  den  Habs- 
burgern  zu  Lehen. 

Von  Amtshandlungen  des  Ober-  oder  Kastvogtes  in  den 
Unterwaldner  Besitzungen  des  Gotteshauses  ist  nicht  viel 
bekannt.  Der  Vogt  wirkte  bei  wichtigen  Verleihungen  von 
Gotteshausgut  mit,  und  Veräusserungen  desselben  geschahen 
durch  seine  Hand.  Dem  StafFelgericht  in  Luzem  hatte  er 
an  der  Seite  des  Abtes  beizuwohnen  und  für  den  Fall,  als  die 
Untervögte  nicht  richteten,  selber  das  Gericht  zu  leiten.  Tat 
er  nicht,  so  war  der  Abt  befugt,  an  seiner  Statt  zu  richten.^) 
Auch  war  ohne  Zweifel  die  Handhabung  des  Blutgerichtes 
ihm  ausschliesslich  vorbehalten.*) 

Weit  tiefer  griff  die  Wirksamkeit  der  von  Habsburg  be- 
lehnten Ufiten'Ogtt'  in  das  Leben  der  Gotteshausleute  ein.  Nach 
dem  alten  Hofrecht  der  i6  Dinghöfe  hatte  zwischen  denselben 
und  dem  Kloster  eine  Ausscheidung  der  Kompetenzen  derart 
stattgefunden,  dass  den  Untervögten  die  Strafgfrichtsbarkeit 
über  die  kleinen  und  grossen  Frevel  (ohne  das  Blutgericht)  in 


I 


')  Reg-  Ms*  54.  170»  3^3;  Stgesser^  Luzem.  Rechtsgesch.  1.  10  fl'.;  Hubtr^ 
Rudolf  von   Habsburg.  S.   14. 

')  R^.  250. 

*)  Reg.  43.  54.  325. 

*)  Das  Hofrcchi  schreibt  dem  Vogt  im  allgemeinen,  d.  h.  der  Hierarchie 
von  Vögten  Di^b  und  Fm-el  zu.  Dit  Scheidung  der  Gctichtsbarkeit  zwischen 
Obervogt  und  ITniervogt  erhellt  aus  der  Öffnung  von  Malters,  welche  dem  ( Unter-) 
Voj;i  das  Gericht  über  <allu  vreßn  uns  Jae  bhtot »  zuschreibt,  also  das  Blutgericht 
•eiber  dem  Obcr%ogt  vortiehält  (Segc4ser,  q.  a.  O..  S.  6j). 


mam 


142 


den  Höfen  zukam,  die  Zivilgerichtsbarkeit  und  Hofpolizei  (Twing 
und  Bann)  dagegen  vom  Gotteshause  selben  sei  es  vom  Abt  oder 
Propst  persönlich,  sei  es  von  ihren  grundherrlichen  Beamten, 
den  Meiern,  gehandhabt  wurde.  ^)  Die  ( rerichtsgefälle  wurden 
infolge  dessen  so  zwischen  dem  Gotteshaus  und  den  Vögten 
geteilt»  dass  bei  ■  Dieb  und  P>efel  t  jenes  ^/a,  diese  V»  der 
Bussen  erhielten ,  die  übrigen  Bussen  dagegen  alle  dem 
Kloster  zukamen.  Andere  Einnahmen  der  V'^gte  werden 
im  Hofrecht  nicht  erwähnt,  und  es  scheint,  dass  das  Stift 
ihnen  auch  keine  andern  von  Rechtswegen  zuerkannte.  Aber 
die  Vögte  wussten  ihre  Einkünfte  zu  mehren.  Unter  dorn 
Vorwand,  dass  ihnen  die  Gottcshauslcute  für  den  Schutz  und 
Schirm,  den  sie  ihnen  gewährten,  einen  Entgelt  schuldeten,  er- 
zwangen sie  von  denselben  im  Mai  und  im  Herbst  Geschenke 
an  Geld  und  Getreide,  die  den  Charakter  einer  regelmässigen 
Bt'Jc  oder  Vogtsteuer  annahmen.  Der  Bezug  einer  massigen, 
dem  Vermögen  der  Leute  angepassten  Bede  nebst  einigen 
Tagen  Frondiensten  im  Jahre  und  der  Lieferung  von  Futter- 
kaber  und  Fast  nacht hühnern  wurde  vom  Kloster  im  XIII.  Jahr- 
hundert zwar  nicht  als  ein  Recht,  aber  als  eine  nicht  nielir 
auszurottende  Gewohnheit  anerkannt;  immerhin  unter  der 
Bedingimg,  dass  Salland  und  Amtsgüter  und  die  auf  diesen 
sitzenden  Meier,  Keiner,  Bann  warte  und  sonstigen  Amtbleute 
und  Ministerialen  des  Stifts  von  diesen  Abgaben  und  Leist- 
ungen vollkommen  frei   bleiben   sollten.-)     Allein    die  Vögte 


M  Vgl.  S.  68  ff. 

^)  1234  wird  den  Vögten  von  RoUnhurg  zugebunden,  d.is$  sie  im  Mai  und 
im  Herbst  iatfia  she  stnu'ia  von  den  Gotteshnusleuten  weiter  erheben  dikrfen. 
wie  bis  tlnhin  Sitte  gewesen,  ferner  fruntentum  im  Herbst,  dessen  Quantum  sich 
nach  dem  Betrag  der  Zinsen  an  das  Kloster  richten  soll,  ferner  von  jedem  einmal 
im  Jahr  ein  uml  von  den  Reicheren  zwei  Viertel  Hafer  (Gfr.  I,  174).  1257  wird 
neuerdings  nach  iliren  mannigfalti}»en  Ül>ergriffen  festgestellt  dass  sie  eigentlich 
ein  Recht  nur  auf  die  ihnen  zukommenden  Gericht sgcfalle  hätten.  Doch  wird 
ihnen  gestattet,  zweimal  im  Jahre,  im  Mai  und  im  Herbst,  eine  *  Bitte»  an  die 
Gottefthaii»leute  zu  richten;  nber  $ie  sollten  in  jedem  Hofe  das,  worum  sie  die 
Leute  <  baten  *,    ihnen  nur  nach  dem  Rat  des  Meiers   und  Kelners    nach   der   Be- 


I 


• 


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I 


blieben  auf  dieser  Linie  nicht  stehen;  nicht  nur  suchten  sie 
die  gesamte  Gerichtsbarkeit  in  den  Höfen  an  sich  zu  reissen, 
sie  errichteten  Burgen  auf  dem  Gnind  und  Boden  des  Klosters 
und  übten  von  denselben  eine  förmliche  Gewaltherrschaft  aus. 
Die  Vftgte  von  Rotenburg  begingen,  wie  von  ihnen  selbst 
besiegelte  Urkunden  1 234  und  1 237  berichten,  solche  Er- 
pressvmgen  an  den  Gotteshausleuten,  dass  diese  es  vorzogen, 
ihre  Güter  im  Stich  zu  hissen  und  zu  flüchten.*) 

Von  den  in  Unterwaiden  regierenden  Herrn  von  JP'oi- 
hi4^cn  liegen  solche  Selbstbekenntnisse  nicht  vor;  aber  auch 
von  ihnen  vernehmen  wir,  dass  sie  sich  Unrecht  und  Über- 
griffe in  den  Höfen  von  Alpnach  und  Stans  zu  schulden 
kommen  Hessen,  dass  sie  deshalb  vom  Abt  von  Murbach 
vor  den  geistlichen  Gerichten  belangt  wurden  und  schliess- 
lich IJ79  doch  einen  für  sie  vorteilhaften  Ausnahmezustand 
der  drei  Unterwaldnerhöfe  durchsetzten. 2)  Worin  derselbe 
bestand,  wird  nicht  gesagt.  Ebenso  schweigt  die  Urkunde 
darüber,  ob  auch  sie  eigenmächtig  Burgen  erbauten  und 
die  Landleute  vergewaltigten,  gleich  ihren  Verwandten  im 
Luzemer  Gebiet.  Immerhin  beweisen  diese  Beispiele,  dass 
die  im  XV.  Jahrhundert  aufgezeichneten  Sagen  über  die 
Bedrückungen  der  habsburgischen  Vögte  nicht  so  ganz  aus 
der  Luft  gegriffen  sind. 


I 


».lialVrnheit  der  Personen  und  ihres  Vernir)gpns  auferlegen,  so  dass  es  jetlcr  leicht 
ertrKt;?n  könne,  und  nichts  crhcl^n,  bevor  die  dem  Abt  und  den  Gotteshäusern 
•chnldigen  Zinse  vollkommen  entrichtet  seien.  Von  diesen  Steuern  und  Auflagen 
äind  die  Meier,  Keller,  BannwHrte  und  übrigen  Amtsleute  vollkommen  frei;  auch 
Süll  der  Vogt  in  keiner  Weise  in  ihre  Amter  und  Gerichtsbarkeit  übergreifen. 
Ferner  wird  er  gezwungen,  das  von  ihm  verwegenerweise  auf  Gotteshaua^t  cr- 
nchiele  ScUloss  Stollenberg  abzubrechen  (Ofr.  r,  190 ;  Koppllu  S.  156  ff.)  Über 
einen  ähnlichen  Streit  zwischen  dem  Vogt  Eppc  in  Küssnach  und  den  dortigen 
Gotte<thawsletiten  vgl.  Reg.  290. 

Da*3  auch  die  Hi"-fc  in  Unt^rwaUUn  Btiie  an  H'olh^tsen  bezahlten,  zeigen 
Reg.  762  u.  771.  Hier  wurde  die  Steuer  -erbeten«  um  des  Schirmes  willen,  den 
die  Herrschtift  den   Leuten   •  durch  den   Wald  vom  Entlebuch  her .  gcwiüirle. 

•)  S.  die  S.  142  erwähnten  Urkunden,  Kopp  11 1.  S.  136  ff. 

«)  Reg.  rv>. 


_i44 

In  dem  Verkauf  der  Äfurbach 'sehen  Rechte  an  Osterrdch 
I2gi  war  die  Vogtei  über  das  Gotteshaus  Luzem  und  seine 
Höfe  mit  inbegriffen.  Tatsächlich  änderte  dies  an  dem  frühern 
Zustand  nicht  viel ;  der  Unterschied  war  blos  der,  dass  die 
Herzoge  von  Österreich  die  Befugnisse,  welche  sie  vorher 
als  Lehen  vom  Abte  innegehabt,  nunmehr  kraft  eigenen 
Rechtes  besassen.  Auch  die  Untervogtei  der  Edeln  von 
Wolhusen  in  den  Untenvaldnerhöfen  dauerte  fort,  während 
die  Rotenburger  gegen  Ende  des  XIII.  Jahrhunderts  aus- 
starben und  ihre  Rechte  an  Österreich  zurückfielen.  Ob  die 
Herrn  von  AVolhusen  auch  nach  der  Befreiung  des  Landes 
vom  österreichischen  Joche  wirklich  in  den  Hofen  gerichtet 
haben,  ist  zweifelhaft;  im  Stanser  Hofrecht  wird  des  Vogtes 
mit  keiner  Silbe  gedacht.  Dagegen  anerkannte  man  ihre 
finanziellen  Rechte.  Erst  136S  kaufte  sich  die  Kirchhöre 
Alpntuh  von  der  (rräfin  Margaretha  von  Strassberg»  geborner 
von  Wolhusen,  der  letzten  ihres  Geschlechtes,  um  310*/*  ^  von 
allen  Staiern,  Gülten,  Gerichten  und  Gerechtsamen  los.*)  Auch 
die  Angehörigen  der  übrigen  Höfe,  die  in  Sians,  Sarftctt, 
Sächseln  und  Gis^vii  zerstreut  wohnten,  bezahlten  bis  zum 
Tode  Margaretha's  (13O9)  die  Vogtsteuer  fort.  Als  dann 
freilich  Österreich  als  Oberlehensherr  und  Rechtsnachfolger 
der  Herrschaft  Wolhusen  dieselbe  für  sich  einforderte,  er- 
klärten die  Unterwaldner,  dass  sie  nicht  von  Rechts-,  nur 
von  Bitte  wogen  bezahlt  worden  sei  und  dass  sie  sich  mit 
dem  Erlöschen  der  Herrschaft  jeder  Verpflichtung  für  quitt 
erachteten.  -) 


Als  Graf  Ulrich  von  Lcvzburg    103t)    über  das  von  ihm 
und  seinen  Eltern  gegründete   und  dotirte  Stift  Brromünster 


0  R^-  752,  733. 

*)  Reg-  762,  l*;!.  Die  Urk.  von  1432  (R^.  813)  zeigt,  dass  nach  dem 
Aussterben  der  Herrn  von  WoJhusen  das  Land  Obwalden  die  Vogtei  im  Hof 
in  Gisu'il  insofern  zu  Hjinden  nahm,  al*  der  daselbst  von  Österreich  belehnte 
Moicr  iwar  da^  Bluigericht  hegte,  aber  '  3  der  GerichtägeCille,  d.  Iv.  den  Vogt- 
anteit,  dem  Lande  gab.  während  er  -  tf,  den  Anteil  des  Grundherrn,  für  sidi  behielt. 


« 


J45 


Anordnungen  traf,  bestimmte  er,  dass  die  Chorherm  den 
Propst  frei  wählen  dürften,  dass  aber  stets  einer  aus  seinen 
Erben  «der  gerechte  und  fromme  l'ogf  und  Scliirmer  des 
(yorteshauses  und  seiner  Leute  ^  sein  und  dafür  j^;e\visse  Güter 
desselben,  darunter  den  Hof  zu  Art  samt  der  Kirche,  besitzen 
solle.  Würde  sich  indes  der  Vogt  Übergriffe  auf  des  Gottes- 
hauses Gut  und  Leute  erlauben,  so  solle  der  Bischof  von 
Konstanz  auf  Klage  der  Chorherrn  die  Vogtei  an  sich  ziehen.  ^) 
So  war  die  Vogtei  über  das  Stift  Beromünster  von  Anfang 
an  im  Hause  der  Lenzburger  erblich.  Beim  Aussterben  des- 
selben erklärte  Kaiser  Friedrich  I.  ii7;>  Beromünster  zu 
einem  Reichsstift,'*)  liess  aber  trotzdem  die  Vogtei  auf  die 
Grafen  von  Kibnrg  als  die  Erben  übergehen.  Versuche  des 
Stifts,  sich  von  dieser  erblichen  Bevormundung  zu  befreien 
und  von  Friedrich  II.  das  Recht  der  freien  Wahl  des  Vogtes 
zu  erlangen,  führten  zu  einer  erbitterten  Fehde  zwischen  den 
Chorherrn  und  den  Kiburgcm,  und  diese  behaupteten  ihr 
Anrecht  in  der  Form,  dass  sie  nun  die  Vogtei  als  Lehen  vom 
Reiche  trugen.  Beim  Aussterben  der  Kiburger  1264  nahm 
Rudolf  II L  von  Habsburg  als  Erbe  davon  Besitz,  so  dass 
dieselbe  fortan  beim  Hause   Österreich  verblieb.^) 

Auch  hier  hatte  eine  ähnliche  Kompetenzausscheidung 
zwischen  Vogt  und  Propst  stattgefunden,  wie  bei  Murbach- 
Luzem.  Der  Vogt  richtete  in  allen  llf'>fen  des  Stifts  über 
Dieb  und  FrtTeL  nur  in  Münster  selber  bloss  über  das  Blut. 
Ausserdem  stand  ihm  auch  polizeilicht'  Gewalt  auf  den  Stifts- 
gütem  zu;  jedoch  nur  auf  Anrufen  des  Propstes  oder  seiner 
Amtsleute.  Wenn  z.  B.  der  Propst»oder  Keller  einen  Eigen- 
mann zum  Anbau  von  (iotteshausgut  anhielt  und  dieser  sich 
weigerte,  zu  gehorchen,  so  hatte  ihn  der  Vogt  auf  Verlangen 


')  Rei;.  14. 
■)  Reg.  30. 

*)  l^rk.  Friedrich*  II.  V'>n  1217  und  1223  bei  Herrgott  U,  J26,  229; 
Kopp  11  I,  492;  Aebi^  Glr.  28,  299  ff.:  Vergleichsurkiinrle  voir.  25.  Mai  1223 
Gfr.  i»,  il5;  Pfeifer,  Urbar,   109. 


10 


146 


des  Propstes  oder  Kellers  zu  zwingen,  aber  nicht  aus  eigenem 
Antrieb.  Ebenso  sollte  er  bei  der  Exekution  rückständiger 
Zinser  auf  Wunsch  der  Amtleute  des  Stifts  mitwirken. 

Seine  Einnahmen  bestanden  aus  einem  Anteil  an  den 
Gerichtsgeftillen.  Ursprünglich  kamen  ihm  ^/3  und  dem  Stift 
2/3  zu;  später,  zur  Zeit  der  Abfassung  des  habsburgischen 
Urbars,  fand,  abgesehen  vom  Dorfe  Münster  selbst,  wo  das 
alte  \'erhältnis  bestehen  blieb,  Gleichtcilung  der  Bussen  statt. 
Dazu  gesellte  sich  eine  Vogisfcuer  in  Geld,  die  der  Vogt  im 
Herbst  nach  der  Ablieterung  der  Grundzinse  an  das  Stift 
von  dessen  Leuten  für  den  Schirm,  den  er  ihnen  gewährte, 
erheben  durfte;  doch  blieben  von  der  Steuer  die  Bebauer 
des  Sallandes  und  die  Amtleute  ausgenommen.  Jeder  Mann. 
der  auf  Gotteshausgut  sas.s,  hatte  ihm  ferner  jährlich  ein 
Ilttlitt  und  ein  N'iertel  Dinkel  oder  Hafer  zu  geben.  Auch 
teilte  er  sich  in  gewissen  Fällen  mit  dem  (totteshaus  in  das 
Erbe  der  Hörigen.  Wer  ohne  Erlaubnis  des  Propstes  eine 
Ungenossenehe  einging,  dessen  gesamter  Nachlass  fiel  zur 
Hälfte  an  das  Gotteshaus,  zur  Hälfte  an  den  Vogt;  des- 
gleichen der  fahrende  Nachlass  von  Ussidelingen.  d,  h.  von 
Eigenleuten  des  Stifts,  die  eine  fremde  Scholle  bauten.  Die 
Kechtsquellen  von  Beromünster  sichern  femer  dem  Vogte 
ein  gewisses  Anrecht  an  die  militärischen  Kräfte  der  Gottes- 
hausleute. Er  durfte  sie  zwar  nicht  direkt  für  seine  Fehden 
aufbieten  ;  aber  wenn  der  Propst  auf  sein  Verlangen  sie  mahnte, 
sollten  sie  mit  ihm  dem  \o^X  nach  ihrem  \'ermögen  zu  Hilfe 
kommen.  Untervögte  durfte  er  nur  mit  des  Propstes  Wissen 
und  Willen  einsetzen.*)   • 

Auch  bei  der  Gründung  von  Muri  hatte  sich  die  Stifter- 
familie ü\Q  rrblic/ic  J'^^/tV  vorbehalten;  nach  dem  angeblichen 
Testamente  des  Bischofs  Werner  sollte  jeweilen  der  tilfesie 
Habshurger  das  Amt  bekleiden.-)     Graf  Werner  11.  gab  zwar 


0  ^*^'  3°*     tJrkunde    vom    35.  Mai    1223    (Gfr,   2%.   315),    Htifrecht    der 
Meierhöfe  von  Beromünster  bei  Stgrsser,  Rechtsgesch.  I,  716  ff. ;  Pfrifftr,  Urbar,  lyy. 
')  Quellen  zur  Sduveizergesch.  W\%  Murt\    108. 


Ä 


'47 


I 


dem  Stift  die  Freiheit,  den  Vogt  nach  Belieben  zu  wühlen, 
worauf  dasselbe  den  Lütolf  a  on  Regetnberg  und  nach  diesem 
den  Richxvin  von  Rüssegg  erkor.  Allein  die  Verwandten 
Werners  bestritten  ihm  die  Befugnis,  ein  erbliches  Recht  des 
Hauses  aus  den  Händen  ^u  lassen:  er  nahm  um  1085  die 
Vogtei  wieder  an  sich  und  bestimmte  von  neuem,  dass  immer 
der  älteste  Sohn  sie  aus  den  Händen  des  Abtes  empfangen 
solle. ')  So  blieb  Muri  ein  habsburgisches  Hausstift,  wie 
Beromünster  ein  Icnzburgisches.  Bei  der  Teilung  der  beiden 
Linien  der  Habsburger  1232 — 39  erhielt  Albrecht,  der  Stifter 
der  ältertt,  die  Vogtei,  von  dem  sie  auf  Rudolf,  den  nach- 
maligen König,  überging.  2)  Anderseits  \s\rA  auch  Rudolf  d^r 
Sclt7vt''igsfim<-,  der  Stifter  der  jungem,  als  Vogt  gewisser  An- 
gehöriger des  Klosters  bezeichnet.^)  Ob  darunter  diejenigen 
am  Vienvaldstättersee  zu  verstehen  sind  oder  ob  die  ältere 
Linie  auch  hier  die  Vogtei  ausübte,  lässt  sich  bei  dem  Still- 
schweigen der  Quellen  nicht  entscheiden. 

Das  Privileg,  durch  welches  Heinrich  A'.  i  r  14  dem  Kloster 
Muri  die  volle  Immunität  zusicherte,^)  bestimmte,  dass  der 
Inhaber  der  Vogtei,  die  jeweilen  vom  Abte  dem  Ältesten  des 
gräflichen  Hauses  anvertraut  w'erden  sollte,  vom  K(">nig  auf 
Bitte  dos  Abtes  den  Bann  zu  empfangen  habe  und  dreimal 
im  Jahre  in  Muri  oder,  wo  und  wann  es  dem  Abt  beliebe, 
auf  dessen  Einladung  hin  Gericht  halten  solle.  Dafür  hatte 
er  auf  keine  andern  Leistungen  Anspruch,  als  auf  den 
4riilefi  Teil  der  (rerichtsgefälle  {ieriiuw  hautnim)  und  auf 
die  -gewohnte  Gerechtsame*  an  den  Gerichtstagen,  niimlich 
auf  ein  Malter  Getreide,  einen  Frischling  und  ein  Ohm  (siclum) 
Wein.  Ohne  den  Willen  des  Abtes  durfte  der  Vogt  die 
Güter  des  Klosters  nicht  betreten,  noch  auf  denselben  über- 


1)  Ac(n  Murtnxia,  S.  34  —  36.     Kifm^  Gescb.  der  Abtei  Muri-Gries,  S.  34  fl. 
if)  Reg.  41).     Bdhmer,  AV/-.  Itnptrü  1246— 1313.  Additamtntum  II,  S.  461. 
Urk.  vora   1.  Febr.   1249,   bei  Ifcrrj^ott  II.    290. 
»)  Reg  8;. 
♦)  Quellen  /.  Sdiweizergescb.  III  v.  42. 


148 


nachten,  noch  einen  Unterzogt  ernennen,  noch  überhaupt 
an  das  Kloster  oder  seine  Leute  irgend  welche  Zumutungen 
stellen,  Falls  der  Vogt  zum  Bedränger  des  Klosters  würde, 
durfte  ihn  der  Abt  mit  dem  Beirat  der  Mönche  entsetzen 
und  mit  königlicher  Hilfe  einen  andern  wählen,  ein  Recht, 
das  sich  Muri  von  den  Päpsten  ebenfalls  wiederholt  bestätigen 
liessJ)  Die  spätem  Zustände  zeigen,  dass  auch  in  den 
Muri'schen  Besitzungen  Twing  und  Bann  vom  Abt  und 
dessen  Meiern,  das  (xericht  über  Dieb  und  Frevel  dagegen 
vom  Vogte  gehandhabt  wurde.*) 

Die  Vogtei  über  das  Stift  Sf,  Rlasitn  stand  bis  1218  bei 
den  ZdhrtHgrrfu^)  dann  scheint  sie  ebenfalls  an  die  Habs- 
burger gefallen  zu  sein,  da  sie  um  1300  längst  im  Besitze 
Österreichs  war.^)  Ob  und  in  wie  weit  sich  dieselbe  auf  die 
Besitzungen  des  Stifts  in  Unterwaiden  erstreckte,  lassen  die 
Quellen  im  Dunkeln. 


Anders  gestaltete  sich  das  Verhältnis  Engtlbergs  zur  Kast- 
voglei.  ^ 

Nach  den  allerdings  unechten  Stiftungsurkunden  von 
iiJZ/24  erhielt  das  Kloster  gemäss  den  Anordnungen  seines 
Stifters  von  Kaiser  Heinrich  V.  und  Papst  Calixtus  II.  die 
Immunität  und  das  Recht  der  freien  Voghcnhl  zugesichert. 
Die  Befugnisse  des  Vogtes,  dessen  Amt  nie  erblich  werden 
sollte,  werden  fast  mit  denselben  Worten  festgestellt,  wie 
in  dem  Privileg  Heinrichs  V.  für  Muri.  Der  Vogt  soll  auf 
Bitte  des  Abtes  den  Bann  vom  König  empfangen  und  zwei- 
mal im  Jahr,  wann  es  dem  Vorsteher  des  Klosters  gut  scheint, 
auf  dessen  Einladung  hin  Gericht  halten;  aber  ohne  andern 


4 


1)  Q\ieIIcn  z.  SchwcTzgesch.   \xz,    117,   iji. 

')  R^.   S7.     AVr«,   (icsch.  V.  Muri-Grics   I,  S.   48. 

»)  Herrgott  H.    I39,   165,   185  (Urk.  Zürich  I,    198). 

*)  /firr/^orMll,  603.    Frciburger  Diözesanarchiv  X,  321.    Pffiftr,  Urlur  54. 


A 


149 


I 

I 

I 


Entgelt,  als  den  Dritt^il  der  Gerichtsbussen  und  zwei  Mütt 
Spelt,  einen  Frischling  und  ein  Sickel  Wein  an  jedem  der 
beiden  Gerichtstag^^.  Ohne  Anrufen  des  Abtes  ist  ihm  nicht 
gestattet,  die  Besitzungen  des  Klosters  zu  betreten  oder  darauf 
zu  übernachten,  noch  irgend  etwas  sich  auf  denselben  an- 
zueignen. Ebensowenig  darf  er  einen  Freien  oder  Unfi-eien 
als  Untervogt  einsetzen.  Falls  er  aus  einem  Vogt  ein  Be- 
dränger des  Klosters  wird,  hat  der  Abt  und  Konvent  das 
Recht,  ihn  zu  entsetzen  und  mit  königlicher  Hülfe  oinen 
andern  zu  wählen.  Der  \'ogt,  der  das  Kloster  zu  schädigen 
wagt,  wird  mit  allen  geistlichen  Strafen  und  mit  ewiger 
Verdammnis  und  ausserdem  mit  einer  doppelten  Busse  von 
je  ,50  rt  Gold  dem  König  und  dem  Kloster,  sowie  mit  dem 
Verlust  der  königlichen  Gnade  bedroht.  ^) 

Alle  diese  Bestimmungen  Avurden  von  Friedrich  II.  1213 
bestätigt  mit  dem  Beifügen,  dass  der  Abt  mit  dem  Beirat 
des  Konvents  ohne  ein  Einsprachsrecht  des  Vogtes  die  Be- 
sitzungen des  Klosters  kaufen,  verkaufen  und  vertauschen, 
sowie  den  Schinn  entfernter  Güter  beliebig  Andern  anver- 
trauen dürfe.-)  Die  Immimität  des  Klosters  stand  indes  schon 
längst  fest,  wie  unter  anderm  der  Tauschvertrag  mit  (traf 
Rudolf  von  ilabsburg  dem  Alten  1210  beweist,  der  sein  Gut 
in  Grafenort  mit  samt  der  Vogfn  an  den  Abt  abtrat  und 
dabei  die  ^  bekannte  (Vrenze  am  Suhbnch  (jetzt  Eugenbach) 
und  an  der  Biiuslntssc  (Grafenort)  als  die  Linie  anerkannte, 
welche  seine  landgrafliche  Jurisdiktion  von  derjenigen  des 
Abtes  schied.^) 

Gewitzigt  durcl)  die  Erfahrungen  der  altern  Klöster 
macht**  Engelberg  von  seinem  Recht,  sich  den  Kastvogt  zu 
wählen,  einen  vorsichtigen  Gebrauch,  indem  es  denselben 
aus  dorn   Kaiserhause  selber  nahm.     So   erkor  es    den  Pfalz- 


1)  l'fU.   Zur.  I,    1^7.    148.   151. 

2)  Re«.    53. 

S)  Reg.  48.  95. 


I50 


grafen  Otto  von  Burkina,  den  dritten  Sohn  Barbarossa's, 
dann  1200  dessen  Bruder.  Konig  Philip/*,  der  dem  Stift  ver- 
sprach, die  Vogtei  niemandem  als  Lehen  zu  übertragen, 
sondern  denjenigen  aus  seinen  Amtsleuten  als  Verweser  zu 
bestellen,  den  der  Abt  und  die  Mönche  selber  wünschen 
würden.*)  1208  wählte  es  sich  Otto  I\\,  1229  den  König 
Heinrich,  zum  Kastvogt,  der  ihm  wiederum  die  Zusicherung 
gab,  dass  es  keinen  andern  Vogt  haben  solle,  als  einen,  den  es 
sich  von  ihm  selber  erbitte,  und  nur  auf  so  lange,  als  es 
dem  Stift  nützlich  erscheine.  Dem  entsprechend  empfahl 
Heinrich  1233  dem  Ritter  Wilhtlm  von //<?«://ö'or/ den  Schirm 
der  Güter  des  Klosters  im  Aargau,  aber  mit  dem  ausdrück- 
lichen Beifügen,  dass  er  sein  Amt  nur  so  lange  behalten 
solle,  als  es  dem  Abt  gefalle  und  der  Nutzen  des  Gotteshauses 
es  erheische.-) 

Damit  verschwindet  jede  Spur  von  einem  Engelberger 
Kastvogte.  Wir  erfahren  nur  noch,  dass  das  Stift  um  1240 
gar  keinen  Vogt  hatte, ^)  und  es  scheint,  dass  dasselbe  von 
da  an  es  planmässig  vermied,  sich  einen  solchen  zu  geben 
oder  geben  zu  lassen. 

Im  XIII.  Jahrhundert  waren  die  (iründe,  die  einer  frühern 
Zeit  die  Bevogtigung  der  Geistlichen  hatten  notwendig  er- 
scheinen lassen,  grösstenteils  dahingefallen ,  und  auch  die 
Ausübung  der  vollen  Gerichtsbarkeit  durch  dieselben  wurde 
nicht  mehr  als  anstössig  empfunden.^)  So  bemerkt  denn  das 
alte  Engelberger  Hofrecht  ausdrücklich,  dass  dts  Gottcsliauses 
I^ute  von  Rechtswegen  keine  andern   Vögte  haben  noch  hat>en 


I)  Engclberg  im  XII.  11.  XIII.  Jjihrh,,  iio.    Vyl.  Böhmer^  reg.  Imperii  V,  l6. 

«)  Engelbert  im  XII.  u.  XIIL  Jahrb.,  M2.  124,  136.  ÄrÄm^r  V,  Xo,  750,  77  j. 

^)  Et  ad  prtsens  non  haUant  procuratorgm.  Urk,  von  Bischof  Heinrich  I. 
von  Konstant  vom  38.  März  (1235  — 41),  Engelbcrg  im  XII.  u.  XIII.  Jahrb.  115. 
AVie  man  aus  Reg.  221  eine  sp-ltere  Kastvogtei  der  Habsburger  cmiren  kann,  ist 
mir  uncrtindlicb.  Es  t^eht  daraus  weiter  nichts  hervor,  als  dass  Engelbcrg,  wie 
es  tich  bei  einem  Reichsstifi  von  selbst  versteht,  im  besondem  Schutz  des  Kt'tnij^s  steht. 

*)    IVaitz  VUI,  S.  70. 


I5J 

sollen,  als  den  Abi  von  Engdherg,  Daher  bezieht  der  Propst 
die  Vogtsteucr  von  ihnen  für  d£LS  Kloster  selber.  Der  Abt 
allein  verfügt  auch  über  ihre  Wehrkraft.  Der  von  ihm  gesetzte 
Propst  hat  sich  zu  vergewissern,  ob  ein  jeder  den  Harnisch 
hat,  den  ein  Mann  zu  seinem  Leibe  haben  soll.')  Mit  dem 
Wegfall  des  Vogtes  ist  femer  die  ganze  Gerichtsbarkeit  auf 
den  Abt  und  seine  Beamten  übergegangen.  Innerhalb  des 
Twings  und  Banns  des  Klosters,  sagt  d:us  jüngere  Talrecht, 
«sind  alle.  Gerichte  über  des  Gotteshauses  Leute  und  Gut  des 
Gotteshauses,  und  soll  niemand  in  diesen  Zielen  Ilorn  schellen 
noch  Gewild  fällen  noch  wighaftigen  Bau  machen  ohne  des 
Gotteshauses  Willen    .-) 

Es  scheint  nun  zwar  nicht,  dass  der  Abt  persönlich  den 
Blutrichter  gemacht  habe;  er  Hess  vielmehr  auch  das  hohe 
Gericht  durch  seine  AMniänner  hegen.  ^)  Aber  der  Ammann 
war  nur  ein  Beamter  des  Abtes,  kein  Vogt,  weshalb  das 
Talrecht  ausdrücklich  bemerkt,  dass  bei  schweren  Vergehen 
Leib  und  Gut  dem  Gotteshause  verfallen  seien  und  nüli/  dem 
Ammann. ^) 

Wie  lange  der  Abt  die  hohe  Gerichtsbarkeit,  die  ihn 
oberhalb  der  Beinstrasse  zum  formlichen  Landesherrn  machte, 
in  seinen  Hufen  unterhalb  derselben  behauptet  hat,  lässt  sich 
nicht  mit  Bestimmtheit  sagen.  Die  geschlossene  Genossen- 
schaft der  Gotteshausleute  löste  sich  hier,  wie  das  Fehlen 
des  Verbots  der  Ungenossame  und  der  Einschränkung  des 
Güterbesitzes  auf  Eigenleute  des  Stiftes  im  Buochs<*r  Ilofrecht 
zeigt,  jedenfalls  frühzeitig  auf,  und  damit  begann  für  eine 
Gerichtsbarkeit  des  Klosters,  die  über  die  grundherrlichen 
Angelegenheiten  hinausging,  die  feste  Grundlage  zu  mangeln. 


')  Reg-  434- 
«)  Gfr.  7,   139. 

^)   I401   siUt   Ulrkh^    Ammann    von    WoIfensckutuH^    -doxunuü  ricfater  >    in 
Eügelber^  vegeo  ein«  Totschlags  zu  Gericht.     Gfr.  26.  23. 
•)  0fr.  7.   13S. 


^5^ 

Die  zahlreichen  Freien,  die  im  XIII.  und  XIV.  Jahrhundert 
Gotteshausgütor  zu  Lehen  nahmen,  um  sie  neben  ihren 
Eigenglitern  zu  bebauen,  konnten  wohl  verpflichtet  werden, 
in  Sachen,  Avelche  diese  Güter  betrafen,  vor  das  Gericht  der 
grundherrlichen  Beamten  zu  gehen,  aber  nicht  mehr,  ihren 
persönlichen  Gerichtsstand  in  den  übrigen  Zivil-  und  Kriminal- 
sachen vor  dem  -  freien  Richter  aufzugeben,  oder,  wenn  sie 
es  noch  gewollt  hätten,  so  war  der  Graf  und  spciter  das  Land 
nicht  gesonnen,  seine  Jurisdiktion  über  sie  preiszugeben  und 
auf  die  Leistungen,  die  sie  ihm  schuldeten,  zu  verzichten J) 

Anderseits  erwarb  das  Stift  stets  neue  Güter,  die  nach 
dem  ursprüng^lichen  Rechte,  welches  die  Immunität  auf  alle 
Besitzungen  bezog,  derselben  ebenfalls  hatten  teilhaftig  werden 
sollen,  es  aber  tatsächlich  nicht  mt*hr  wurden.  Diese  fort- 
laufende Erweiterung  der  Immunität  war  möglich  gewesen, 
so  lange  Grafschaften  und  A'ogteien  noch  als  Amter  betrachtet 
wurden  und  in  wirklicher  Abhängigkeit  von  dt^r  Reichs- 
gewalt standen;  sie  war  in  dem  Masse  schwieriger  und 
schliesslich  unmöglich  geworden  v  als  sich  die  öffentlichen 
Gewalten  durch  die  Erblichkeit  in  ein  Besitztum  beinahe 
privatrechtlichen  Charakters  verwandelt  hatten.  «  Der  blosse 
Ankauf  eines  Grundstücks  durch  eine  Kirche  konnte  un- 
möglich mehr  demjenigen,  der  bisher  A'ogteirechte  über  das- 
selbe besessen  hatte,  ohne  weiteres  dieselben  entziehen  und 
an  Stelle  des  bisherigen  Vogtes  den  Kirchenvogt  setzen,  der 
seine  V'ogtei  auch  als  erbliches  eigenes  Recht  besass. '  Die 
Urkunden  des  XIII.  Jahrhunderts  zeigen  daher  auch,  dass 
bei  solchen  Käufen  die  bisherige  \'ogtei  über  das  Grundstück 
bestehen  blieb,  w^nn  sie  nicht  ausdrücklich  vom  Inhaber  auf 
die  Kirrlu'  übertragen    oder   \un    dieser    erworben    wurde. '^) 


')  Reg.  9j. 
»)   Fr,   r.    //Vv 


Zeiurhrifi    für    Schweiz.    Recht    XVIII,    S.    165.     Zti    den 


hier  .-ingcgelienen  Beispielpu  vyl.  Reg.  48.   50:  fcruer  Pjelßf»,  Urbar.  S.   IQO.  vo 
von   der   Kastvogici   Münster   die   Güter   u umgenommen   sind,   tfif   nätwfitch   iUm 


'53 


I 

I 
I 


So  unifasstL'  die  Immunitäts-Gerichtsbarkeit  des  Stiftes 
Erijarelberg-,  die  nicht  mit  der  grundherrlichen  verwechselt 
werden  darf,  in  Untenvalden  weder  die  (xesamtheit  der  Leute, 
die  von  ihm  Güter  zu  Lehen  hatten,  noch  die  Gesamtheit 
seiner  Besitzun>^en,  ja  sie  wurde  schrittweise  von  derjenigen 
des  Landes  zurückj^edrängt.  Im  Buochser  Hofrecht,  dessen 
Entstehung  wohl  auf  die  ersten  Jahrzehnte  des  XI\'.  Jahr- 
hunderts zurückgeht,  erscheint  das  hohe  Gericht  nicht  in  der 
Hand  des  grundherrlichen  Ammanns,  sondern  in  der  des 
^freien  Richters  >\  nur  darin  übt  die  Immunität  noch  ihre 
Wirkung-,  dass  die  Gotteshausgüter  eines  Totschlägers  nicht 
nach  gemeinem  Landrecht  dem  <  freien  Richter'  verfallen, 
sondern  auf  die  Erben  des  Gerichteten  übergehen.*)  Eine  voll- 
ständige Aussonderung  der  Gerichtsbarkeit  zwischen  dem 
Abt  und  Xidwalden  fand,  wie  schon  Seite  q6  bemerkt,  erst 
im  JjJire   143^=^  statt. 

Auf  die  im  XIII.  Jalirhimderrt  gestifteten  Klöster,  wie 
Wtifingi'u,  Ra t haust' N^  Kapptl  etc.,  findet  aus  den  ange- 
gebenen Gründen  der  Begriff  der  Immunität  überhaupt 
keine  Anwendung  mehr.  Sie  besassen  Rechte  der  öffent- 
lichen Gewalt  nur,  soweit  sie  dieselben  speziell  erworben 
hatten,  weshalb  sie  auch  der  Kastvögte  im  alten  Sinne  er- 
ermangelten.*) Wenn  z.  B.  Wettingen  über  seine  Leute  in 
Uri  Twing  und  Bann,  sowie  das  Frevelgericht  besass,  die  der 
Abt  oder  Keller  teils  personlich,  teils  durch  die  Ammänner 
des  Klosters  handhabten.^)  so  geschah  das  nicht  kraft  eines 
ihm  verliehenen  Immunitätsprivilegs,  sondern  weil  es  diese 
Gerechtsame  von  den  Rapperswilem  erworben  hatte. 


«)  fr.  V.  Wysi.  S.   165. 


(?it  den  Worten:      Xon   est  ampUiis  nisi  libct  et 
serz'NS»,    «es   gibt  nichts  weiter  als  Freie  und 

Unfreie  ^>  drückt  ein  Kapitular  Karls  des  Grossen 
die  Grundideo  des  altgermanischen  Stände- 
wesens in  schlagender  Kürze  aus. ')  Allerdings  gab  es 
bei  den  meisten  Stämmen  einen  uralten  Geburtsadel,  und 
^  bei  allen  finden  wir  eine  besser  gestellte  Klasse  von 
Unfreien,  die,  im  Gegensatz  zu  den  rechtlosen  Knechten, 
eines  gewissen  Rechtsschutzes  von  Seiten  des  Staates  geniesst 
und  daher  als  Halbfreie-  bezeichnet  wird.  Aber  die  grosse 
Kluft,  welche  die  Menschen  trennte,  lag  zwischen  Freien  und 
Unfreien ;  vor  diesem  Gegensatz  trat  jeder  andere  in  den 
Hintergrund.  Der  Adel  beschränkte  sich  auf  wenige  Ge- 
schlechter, die  überdies  dem  Aussterben  nahe  waren;  den 
Kern  des  Volkes  bildeten  die  Gemeinfreien,  auf  ihnen  ruhte 
die  Wehrkraft  dos  Staates,  sie  leisteten  ihm  ihre  Dienste  als 
Beamte  und  Teilnehmer  an  der  Gcrichtsgemeinde ;  ihnen 
gehörte  der  annähernd  gleich  geteilte  Boden,  so  dass  auch 
der  wirtschaftliche  Schwerpunkt  der  Nation  in  ihnen  zu 
suchen  war. 


i)  I/cHsUr,  InstiUltionen  I.   i<>i 


'55 

Dieser  Gegensatz  zwischen  Freiheit  und  Unfreiheit  liegt 
auch  dem  spätem  Ständewesen  des  Mittelalters  noch  zu  Grunde; 
aber  eine  Menj^e  anderer  Einwirkunj^en  haben  ihn  durchkreuzt, 
abgestumpft  oder  ganz  aufgehoben.  Die  fränkischen  Staats- 
einrichtungen, die  allmalige  Verarmung  des  kleinen  freien 
Bauers,  die  Herausbildung  eines  geistlichen  und  weltlichen 
Grossgrundbesitzes,  die  Umgestaltung  des  Heerwesens  und 
das  sich  daran  knüpfende  Lehenswesen  zersetzten  den  alten 
Stand  der  PVeicn.  Der  stärkere  Teil  hob  sich  über  die 
andern  empor,  indem  sich  aus  den  erblich  gewordenen 
Reichsbeamten  und  den  Grossgrundbesitzern  eine  neue  Ari- 
stokratie bildete,  welche  den  im  Erlöschen  begriffenen  Uradel 
ersetzte.  Der  schwächere  Teil  sank  durch  wirtschaftliche  Not 
und  Gewalt  in  die  Stellung  von  Hörigen  der  Kirche  und  der 
weltlichen  Grossen  herab  und  wurde  dadurch  den  Unfreien 
nahe  gebracht.  Vnd  auch  der  Rest,  der  sich  im  Besitz  der 
gemeinen  Freiheit  behauptete,  erlitt  eine  Minderung  seiner 
Standeschre  durch  jene  Teilung  der  Kriegs-  und  Friedens- 
arbeit, welche  dem  unkriegerisch  gewordenen  Bauer  das 
Waffenrecht  entzog  und  ihm  einen  erblichen  Kriegerstand 
zum  Herren  setzte.-') 

Wenn  dieser  AuflOsungsprozess  des  ursprünglichen  Volks- 
kemes  eine  der  düstersten  Erscheinungen  des  Mittelalters 
bildet,  so  steht  ihr  anderseits  als  Lichtseite  die  allmalige 
Hebung  der  L'^nfreien  gegenüber.  An  die  Stelle  des  recht- 
losen Sklaven  trat  der  Leibeigene  des  Mittelalters,  welcher 
im  Hofrecht  einen  festen  Rechtsboden  fand,  der  ihn  zum 
(ienossen  des  freien  Hintersassen  und  damit  zu  einem  Bestand- 
teil des  Volkes,  der  Nation  machte.  Manche  Kreise  von 
Eigenleuten  gelangten  zu  einer  den  Freien  fast  ebenbürtigen 
I^ge.  Die  Bevorzugtesten  schwangen  sich  sogar  in  Folge 
des  Waffendienstes,  zu  dem  sie  von  ihren  Mrrni  verwendet 
wurden,    über   die    waffenlosen    freien    Bauern    hinweg    zum 


*)  ßrunnrr,  Dcuts:hc  Rechtsgcschichtc  I,   230. 


156 


Rittfirstand  und  damit  zum  Adel  empor.  So  war  die  Kluft 
zwischen  Freien  und  Unfreien  durch  eine  Menge  von  Uber- 
gäng*en  überbrückt  und  der  antike  Unterschied  zwischen 
Herr  und  Sklave  im  wesentlichen  überwunden.  Ein  weiterer 
Schritt  zur  Ausgleichung  lag  darin,  dass  der  ursprünghch 
persönliche  Charakter  des  Ständerechts  auf  das  dingliche 
Gebiet  übertraj^ren  wurde.  Die  früher  nach  der  Person  des 
freien,  halb  oder  ganz  unfreien  Bauers  bemessenen  Abgaben 
verwandelten  sich  in  (irundlasten  des  von  ihm  bebauten 
Gutes  und  wurden  daher  von  jedem  Inhaber  desselben,  gleich- 
viel ob  er  ein  Freier  oder  Unfreier  war,  erhoben.  Und  indem 
diese  Grundlastt^n  als  Zinsen  eines  rückzahlbaren  Kapitals 
betrachtet  wurden,  war  auch  der  Weg  gewiesen.  dur<  h  den 
sich  unter  günstigen  Umständen  die  Unfreien  zu  vullfreien 
Eigentümern  ihrer  Güter  erheben  konnten,  wie  das  in  den 
Waldstätten  schon  im  XTll.  und  XIV.  Jahrhundert  ge- 
schehen ist. 


I 


a)  Der  Adel. 

Die  Standesverhältnisse  dr'r  frt-n^n  Leute  in  Süddeutsch- 
land befanden  sich  im  XIII.  Jahrhundert  in  einer  eigentüm- 
lichen \'erwirrung.  wovon  die  Rechtsbücher  jener  Zeit  durch 
ihre  greifbaren  und  schwer  erklärlichen  Widersprüche  Zeug- 
nis ablegen.  Zwei  Auffassungen  stehen  einander  gegenüber, 
diejenige  des  Landrechtes,  des  Ablegers  der  alten  Stammes- 
rechte, und  diejenige  des  Lehensrechtes.  Das  Landrecht  hält 
an  dem  alten  Gegensatz  zwischen  freier  und  unfreier  Geburt 
fest  und  innerhalb  der  Freiheit  scheidet  es  die  *  echten  Freien  », 
die  auf  eigenem  (Eirund  und  Boden  sitzen,  und  nur  den  Or- 
ganen der  r*ffentlichen  Gewalt  unterstehen,  von  den  c  Vogt- 
leuten ^  und  Hintersassen  .  Der  Fürst  und  der  voUfreie 
Bauer,  der  au!  eigenem  Grund  und  Boden  sitzt  und  nur  dem 
öffentlichen  Beamten,  dem  Gaugrafen,  untersteht,  sind  nach 
dem  Landrecht    elHMihürtig,    die    persrinlich    freien   Vogtleute 


I 


«57 


i 


aber,  die  untor  dio  orbliche  Gewalt  eines  niedern  Vogtes 
geraten  sind,  oder  die  Hintersassen,  die  das  Gut  eines  Grund- 
herrn bebauen,  stehen  rechtlich  eine  Stufe  riefer.  Heiraten 
von  Edlen  und  vollfreien  Bauern  sind  landrechtlich  eben- 
bürtig, dagegen  solche  freier  Bauern  mit  Vogtleuten  eine 
Missheirat,  in  welcher  die  Kinder  nach  einem  Reichsgesetz 
von   1282  der  <  ärgern  Hfind     folgen. 

Anders  das  Lehensrocht.  Seitdem  das  Schwergewicht 
im  Heere  auf  den  Reiterdienst  gelegt  wurde,  der  eine  be- 
sondere Ausbildung  und  beständige  Übung  verlangte,  hatte 
sich  dafür  aus  Freien  und  Unfreien  ein  eigener  Berufsstand 
gebildet,  der  seinen  Lohn  und  die  Mittel  zu  seinem  Unter- 
halt vom  König  direkt  oder  indirekt  in  Lehen  empfing  und 
sich  im  Lchenrecht  ein  Sonderrecht  ausbildete,  dessen  Prin- 
zipien im  Leben  diejenigen  des  Landrechtes  verdunkelten 
und  verdrängten.  Dank  der  hohen  Wertschätzung  und  Ehre, 
die  dem  Reitordienst  zu  teil  wurde,  stellte  sich  der  Ritter' 
stand  den  nicht  rittermi^ssigen  Freien  als  ein  Adel  gegen- 
über, der  sich  mit  Erfolg  nach  unten  abzuschliessen  strebte. 
Durch  Barbarossa  wurde  den  Bauerss^jhnen  das  Ergreifen 
des  Ritterbenifes  untersagt,  nach  dem  Lehenrecht  galt  nur, 
wer  ritterbürtig  war,  d.  h.  wessen  Vater  und  Mutter  schon 
von  Rittern  abstammten,  als  lehensfähig.  Nach  Lehenrecht 
waren  nur  Ehen  zwischen  Ritterb ürtigen  ebenbürtig,  nur  aus 
solchen  konnten  Kinder  hervorgehen,  die  vom  Vater  die 
Lehen  erben  konnten. 

So  stiess  der  Ritterstand  einen  Teil  der  Freien  von  sich 
aus.  und  nahm  dafür  einen  Teil  der  Unfreien  in  sich  auf; 
aber  der  alte  Gegensatz  wirkte  doch  darin  nach,  dass  er  sich 
selber  wieder  in  zwei  Stände  schied,  in  die  freien  und  die 
ufffreien  Ritter.  Die  erstem  bildeten  einen  hohen,  die  letztem 
einen  niedern  Adel.  Der  hohe  Adel  setzte  sich  einerseits  aus 
den  erblich  gewordenen  Reichsbeamten,  die  sich  wieder  in 
Fürsten  und  Grafen  geschieden  hatten,  und  anderseits  aus 
den    y freien    Herren      zusammen,    den    Grundherrn,    die    ihr 


15« 


Besitü  in  stand  gesetzt  hatte,  dem  ritterlichen  Berufe  zu  leben. 
Daher  lautet  die  zusammenfassende  Formel  für  den  ersten 
?iX.a.ndvürsfcn,  gräven  ufide  vrFenJ)  Für  den  letzten  Bestand- 
teil desselben,  der  für  uns  allein  in  Betracht  kommt,  ge- 
brauchen unsere  Urkunden  in  der  Regel  die  Bezeichnungen 
nobilis,  libf-r,  vrü  und  %'ncr  hrrn'. 

Wenn  wir  von  den  in  den  Waldstätten  bloss  begüterten, 
aber  nicht  darin  sesshaftcn  Edeln  absehen,  so  ist  ein  einziges 
Geschlecht  derselben  dem  ersten  Stande  zuzurechnen,  die 
Freien  von  Aitinghttsen  in  Un,  Eine  halbe  Stunde  von 
Altorf,  auf*  dem  linken  Reussufer,  gegenüber  der  Mündung 
des  Schächenbachs,  liegt  auf  einem  mit  Matten  bedeckten 
Hügel,  dem  letzten  Ausläufer  der  Giebelstücke,  die  Kirche 
von  Attinghusen.  und  200  Schritte  südlich  davon,  nur  wenig 
hoher,  erhebt  sich  die  malerische  Ruine  des  freiherrlichen 
Sitzes.  Die  Burg  war  auf  drei  Seiten  durch  einen  in  den 
Fels  gebrochenen  Graben  geschützt;  auf  der  Südseite,  wo 
der  Hügel  steil  abfault,  war  derselbe  überflüssig.  Der  von 
einer  anderthalb  Meter  dicken  Ringmauer  umschlossene  Burg- 
raum bildet  ein  ziemlich  geräumiges,  unregelmassiges  Viereck. 
Im  Innern  desselben  stand  auf  der  Nordseite  als  Haupt- 
gi^bäude  ein  gewaltiger  Wohnturm,  an  den  sich  südlich  ein 
mehrstöckiges  Wohngebäude  nebst  Stallungen  anschloss.-) 

Wann  die  Burg  gebaut  wurde,  ist  unbekannt;  jedenfalls 
stand  sie  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  XIII.  Jahrhunderts; 
denn  um  diese  Zeit  tauchen  die  Attinghusen  in  den  Urkunden 
auf  Ihre  Heimat  ist  indes  allem  Anschein  nach  nicht  im 
Reusstal  zu  suchen,  sondern  im  bernischen  Fmmental.  wo  sie 
ebenfalls  Güter  und  die  Burg  Schwcinshergh€\  Eggiwil  ihr  eigen 


4 

4 


1)  SchriiJt'r,  Rechtsgosch,  420.    Vgl.  z.  B,  Gfr.    I,  6t>. 

2)  ZeiltT,  Denkmiler,  S.  128.  Über  die  Attinghuscti  vergleiche  ausserdem 
V.  Liebcnau^  Gesch.  der  Frciheirn  %on  Attinghusen  und  Scliwcin5l»crg:  ScImrlUr, 
Etwas  über  Attinghusen  und  seine  FreicM,  Gfr.  17,  145;  Stfgwart'MüU^r^  Die 
Edeln  von  Allinghuscn,  Gfr.   18,   37. 


Ä 


i59_ 

nannten.')  Wahrscheinlich  waren  sie  unter  der  Zähringerherr- 
schaft  7.U  ihren  Gütern  in  Tri  gekommen,  die,  wenn  sie  auch 
keine  Grundherrschaft  im  grossen  Stile  waren,  doch  ein  statt- 
liches Besitztum  ausmachten.  Ausser  in  Attinghusen  besassen 
sie  Ländereien  mit  zahlreichen  Eigenleuten  in  Seilisl'crg. 
Sisikon  und  andern  Orten  in  Uri,  in  Morschaclu  Retschrkden 
(Beckenried)  und  in  Asch  am  Halhvilersee.-)  Die  ältesten 
Generationen  des  Geschlechtes  werden  wohl  durch  die  in  den 
Jahrzeitbüchern  von  Attinghusen  und  Seedorf  angeführten 
Heinrich,  Albrecht  und  Lnmprecht  von  Attinghusen  repräsen- 
tirt,*)  die  alle  als  Herrn  und  Ritter  bezeichnet  werden,  ohne 
dass  wir  im  stände  wären,  ihren  genealogischen  Zusammenhang 


I 


')  Dafür,  dass  sie  sich  vom  Eronieiital  nöch  ITri  verzweigten  und  nicht  um- 
gekehrt, spricht  wenigstens,  dass  nuch  der  in  Auinghusen  residirende  Werner  II 
im  Siegel   regelmiLssig  tlen   Namen  von  Schwciiiibcrg  t'ühit.     Heg.  4H».  439,  453. 

-I   R«^-   ir'Jt   102.   i\\.  ZM.  4»0.    5.VI. 

^)  Stammtafel  der  Freien  von  Atting'husen: 

Heinrich,   Albrecht,  Lamprecht 
Rudolf  von  Attinghusen  Ulrich  vor.  Attinghusen -Schweinsberg; 

124't  1240.   124S.   1253 

vcrraXhll  mit  Henuna 


Wernher  X  von  Attinghusen-Schweinsberg 


) 


1^4« 


i^iii,    1204,    l-7_v    \Z~<\    i^HS 


Konrad 

Wernher  II 

1204 

LaniUimmaiin   iu   Uli 

I5(»4—  IJ5?I 

vrrin.   mit    M.n^ui'lli. 

Diethelm  l 

vurm.  mii  Elsbcth  vuii  Kt-mpu-n 

1270  —  1299  vnn   Auinghusen 

I  ^o;  —  MI  3  ^*'"  Si  k\KU  ttisbtrg 


Johannes  Thüring  Ursula  Konrad  Diethelm  II 

l^n<l;»mrTi,mn    Subdiakf^n  vnn     1334  venu,  mit     v.  Schweinsbory  Junker 

von   Uti         Kinsi<lt;ln    1314   Job.  vm  Simplnn  M^^  v.  Schwein^berg 

1331  —  135"  -^^'t  ^""  »327 

Dissentis   1350 

Vgl.  diuu  Reg,  90,  9b,  97.    129,    148  (Ulrich);    133  (Rudolf^    I2<».   lor« 

176,   192,  234,   241,   243,   299  (Wernher  I);   192  (Konrad);    192,  234,  243.  250. 

im,  3U.  324»   353,    3**>'    i**;,   419.    431.   439.  45,2.   4rg.  492,  532«  >3*'.  345- 

56<>,  614,  61;,  724  (Wernher  11);  343.  3M5,  400,  419.  441.  4tK3,  524  (Diethelm  I). 

Gfr.  30,  250 — 252  (Johannes).     Rqj.  529,  706  (Thüring);   Orrmaud,  DtKumcnts 

rrlalift   *k   tkist,  du    Vallüi$  IV,    b6.    Gfr.    I,    324,    916   (Ursuhi);    Kopp  V.  65 

(KonriidV     Fontes  Bern.  V,   587  (Diethelm  II).     Ferner  Reg.  840. 


i6o 


unter  sich  oder  mit  den  spätem  Sprossen  des  Geschlechts 
festzustellen.  Der  erste  urkundlich  erwähnte  Stammvater 
desselben  ist  Ulrich,  der  \2\o  als  Herr  von  Attinghusen 
bei  Geschäften  des  Edeln  Kuno  von  Briens  und  des  Klosters 
Eng"elberjj  und  1248,  souie  12.S3  ^^  Edler  von  Schweins- 
berg in  Bern  solchen  des  Johannesspitals  in  Freiburg  und 
des  Johanniterhauses  in  Buchsee  als  Zeuge  beiwohnte.  Neben 
ihm  erscheint  124g  Rudolf,  Herr  von  Attinghusen ,  als 
Zeuge  in  Uri.  vermutlich  ein  älterer  Bruder,  mit  welchem 
er  sich  zwischen  1240  und  1248  so  in  den  Besitz  geteilt 
hatte,  dass  ihm  die  Emmentaler-,  diesem  die  Urnerbesitz- 
ungen zugefallen  waren.  Da  jedoch  Rudolf  keine  Erben 
hinterliess.  vereinigte  sich  wieder  das  gesamte  Eigentum  des 
Hauses  in  der  Hand  Wernhers  L,  des  Sohnes  Ulrichs,  der 
i24fct  als  Junker  von  Schweinsberg  neben  seinem  Vater  in 
Bern  als  Zeuge  auftritt.  1258  aber  als  Edler  von  Attinghuscn 
einem  Strafgericht  in  Uri  beiwohnte.  Seinen  regelmässigen 
Wohnsitz  scheint  Werner  in  Attinghusen  gehabt  zu  haben, 
da  fast  alle  über  ihn  erhaltenen  urkundlichen  Notizen  auf  Uri 
Bezug  haben.  So  nahm  er  1275  mit  seinem  Sohne  Werner  II. 
Teil  an  Vergleichsverhandlungen  in  einem  Streite,  der  sich 
zwischen  Uri  und  Engelberg  wegen  der  Surenenalp  erhoben 
hatte.  Dann  haben  sich  von  ihm  eine  Reihe  Dokumente 
erhalten,  welche  sich  auf  Veräusserungen  von  Gut  und  Leuten 
in  Uri  an  Gotteshäuser  beziehen.  1 26 1  übcrliess  er  nach 
der  Schlichtung  von  Anständen,  die  er  mit  dem  Stift  Bero- 
münster  wegen  Besitzungen  in  Morschach,  Sisikon  und  andern 
Orten  in  Uri  gehabt,  diesem  ein  Gut  in  Asch  am  Hallwiler- 
see,  1 264  veräusserte  er  eine  Familie  von  Leibeigenen  an 
Wettingen,  1275  schenkte  er  über  20  Leibeigene  der  Äbtissin 
von  Zürich,  worunter  wahrscheinlich  eine  Art  Loskauf  der 
Betreffenden  zu  verstehen  ist.  und  1276  verkaufte  er  wieder 
eine  Familie  an  die  Lazariter  in  Seedorf.  In  wie  weit  diesen 
Veräusserungen  und  Schenkungen  Liberalität  gegenüber  den 
Gotteshäusern    zu    Grunde    lag   oder   ob    Geldverlegenheiten 


I 

A 


r6i 


des  Freiherm  dabei  die  Hauptrolle  spielten,  lässt  sich  nicht 
entscheiden.  Jedenfalls  bedeutete  die  Entfremdung  so  zahl- 
reicher Güter  —  denn  mit  den  Eiyenleuten  g"ingen  wohl  auch 
die  von  ihnen  angebauten  Grundstücke  in  den  Besitz  der 
neuen  Herrn  über  —  eine  starke  Schädigung  des  Vermögens 
der  Familie»  und  es  scheint  dadurch  der  Grund  zu  dem  öko- 
nomischen Verfall  gelegt  worden  zu  sein,  über  den  sich  der 
Sohn  nachher  zu  beklagen  hatte.') 

Wernhor  I..  der  1288  noch  lobte,  hatte  drei  Söhne,  Konrnd 
und  Wernher  IL,  deren  die  Urkunden  1264,  und  Duthelniy 
dessen  sie  1276  zum  ersten  Mal  gedenken.  Konrad  starb 
frühe;  die  beiden  überlebenden  scheinen  zunächst  das  väter- 
liche Erbe  gemeinsam  besessen  und  beide  in  Attinghusen 
gewohnt  zu  haben.  Erst  um  1299  fand  eine  Erbteilung 
zwischen  ihnen  statt,  vermöge  deren  Werner  Burg  und  Güter 
in  Uri,  Diethelm  aber  Schweinsberg  und  die  Emmentaler 
Besitzungen  erhielt.-)  Dicthelm.  der  nunmehr  Uri  verliess, 
wurde  der  Begründer  der  Freien  von  Schweinsberg  im  Emmen- 
tal,  die  bis  in's  XV.  Jahrhundert  hinein  bestanden.  Werner  II. 
aber  verwuchs  aufs  Innigste  mit  dem  Lande  l'ri,  unter  dessen 
Häuptern  er  seit  i2go  erscheint  und  an  dessen  Spitze  er  als 
Landammann  von  1294  bis  1321.  also  ein  volles  Menschen- 
alter hindurch,  stand.  Seine  Gemahlin  Margaretha,  deren 
Geschlecht  unbekannt  ist,  gab  ihm  eine  Reihe  von  Kindern, 
danmter  zwei  Söhne,  von  denen  der  eine,  Johannes^  ihm  als 
Burgherr  in  Attinghusen  und  Landammann  in  Uri  (1331 
bis  1357)  nachfolgte,  der  andere,  Thüring^  Konventual  in 
Einsideln  und  Abt  zu  Dissentis  wurde.     Mit  Johannes  erlosch 


»)  Ri^.  419. 

*)  1288  verkauft  Werner  II.  auf  Schloss  Warten  stein  unter  dem  Kamen  von 
Schweinsberg  Guter  in  Rüderswil  im  Emmenial;  umgekehrt  nennt  sich  Diethelm 
1294,  1296  und  1299  von  Atlinghuiten  und  bezeugt  oder  bcaicgcU  Rechls- 
^«eKhafic  in  Uri.  Später  kommt  er  hier  nicht  muhr  vor,  dagegen  1302  in  Huttwil, 
1304  in  der  NHhe  von  Wulhuscn,  13 13  in  Bern,  und  zwar  ««tets  tuiber  dem 
Namen  von  Schweinsberg. 


n 


l62 


1358  oder  135Q  der  Mannesstamm  dieses  Adelsgeschlechtes, 
das  sich  neben  den  freien  Bauernfamilien  der  Ab  Iberg  und 
StaufFacher  mit  unauslöschlichen  Zügen  in  die  Geschichte  der 
werdenden  Eidgencssonschaft  eingeschrieben  hat. 


Den  riiterbürtigen  Freien  stehen  die  unfreien  Ritter,  die 
Minnterialcn  rider  Dienstmannen  als  niederer  Kriegeradel 
gegenüber.  Aus  der  Masse  der  Knechte  hatten  sich  früh- 
zeitig gewisse  Klassen  auf  Grund  ihrer  Beschäftigung  ab- 
gesondert und  zunächst  zu  tatsächlich,  dann  auch  7\\  recht- 
lich höherer  Stellung  emporgehoben*  £;<  waren  das  die 
Diener  (minuteriales),  welche,  die  Vornehmen  für  den  Dienst 
um  ihre  Person,  für  die  Führung  ihres  Haushalts  oder  für 
die  Verwaltung  ihrer  Herrenhöfe  verwendeten,  und  die  daher 
leicht  in  ein  vertrautes  Verhitltnis  zum  Herrn  gelangten. 
Schon  in  der  Merovingerzeit  hatten  ferner  die  Grossen  an- 
gefangen, die  Knechte,  die  ihre  persönliche  Umgebung  bil- 
deten, zu  bewaffnen,  um  sie  als  Begleiter  auf  die  Heerfahrt 
mitzunehmen  oder  um  mit  ihrer  Hülfe  ihre  Fehden  auszu- 
fechten.  Als  im  Kriegswesen  der  Reiterdienst  durchdrang, 
gewannen  die  vom  Herrn  dafür  ausgerüsteten  Ministerialen 
erhöhte  Bedeutung.  Gleich  den  freien  Vasallen  empfingen 
sie  Lehen,  die  sie  in  stand  setzten,  sich  ganz  ihrem  krieger- 
ischen Berufe  zu  widmen.  Die  besondere  Erziehung  und 
Ausbildung,  welche  der  Reiterdienst  verlangte,  machte  sie 
zu  einem  erblichen  Stande,  der  trotz  seiner  Unfreiheit,  dank 
der  Ehre,  die  mit  dem  Waffendienst  verbunden  war,  den 
freien  Bauern  den  Rang  ablief  und  unmittelbar  hinter  den 
Stand  der  freien  Herren  trat,  mit  welchen  er  im  XII.  Jahr- 
hundert zu  der  einheitlichen  Genossenschaft  <ier  Ritter  zu- 
sammengefasst  wurde.  Die  mit  der  Ministerialität  verbun- 
denen Vorteile  U^ckten  sogar  manche  Freie  /um  Eintritt  in 
den  Herrendienst,   obgleich    sie   damit  rechtlich   ihre  Freiheit 


I 


A 


i63 


einbüssten.  Denn  noch  im  XIII.  Jahrhundert  galt  der  Ministe- 
rtale oder  Dienstmann  als  unfrei.  Er  konnte  sein  Verhältnis 
zum  Herrn  nichi  einseitige  lösen,  wie  der  freie  Vasall  durch 
Verzicht  auf  das  Lehen,  die  Dienstpflicht  war  ihm  angeboren. 
Für  Veräusserungen  seiner  Güter,  selbst  derjenigen,  die  ihm 
als  eigen  zugehörten,  bedurfte  er  der  Einwilligung  des  Herrn;') 
dieser  konnte  ihn  sogar  verkaufen  oder  verschenken.*)  Aber 
nur  ehrenvrille  Dienste  konnten  von  ihm  vorlangt  werden,  in 
erster  Linie  Kriegsdienst,  dann  bei  bcsondcm  Anlässen  Llof- 
dienste  als  Truchsess,  Schenk,  Marschall ,  Kämmerer  etc., 
Boten-  und  Geleitdienste,  Bekleidung  von  Meier-  und  Keller- 
ämtern. Dafür  schuldete  ihm  der  Herr  die  Mittel  /.u  standes- 
gemässem  L'nterhalt,  Belehnung  mit  Bencfizicn,  für  die  er 
keine  Zinsen  bezahlte.  Die  Ministerialen  machten  mit  den 
freien  Vasallen  den  herrschaftlichen  Rat  aus,  tihne  dessen 
Zustimmung  der  Herr  keine  wichtigeren  Geschäfte  untemahm.^) 
Da  sie  seit  ihrer  Aufnahme  in  den  Ritterstand  mehr 
und  mehr  zum  Adel  gerechnet  wurden,  verwischte  sich  im 
XIV.  Jahrhundert  das  Andenken  an  ihn-  persönliche  Un- 
freiheit völlig,  ja  schon  im  XIII.  Jahrhundert  war  die  Bezeich- 
nung Ministeriale  oder  ^  Dienstmann  ^  so  ehrenvoll  geworden, 
dass  der  Schwabenspiegel  dieselbe  auf  die  Ministerialen  des 
Reiches  und  der  Fürsten  beschränkt  und  davon  die  ritter* 
liehen  Eigcnleutc,  welche  die  Grafen  und  freien  Herrn  besassen, 
unterschieden  wissen  will,  dass  in  der  Tat  in  manchen  Teilen 
Deutschlands  die  Ministerialen  des  Reiches  und  der  Fürsten 
als  eine  höhere  Klasse  von  den  Rittern  der  Grafen  und 
Freiherm  gesondert  wurden.**)  In  unsem  Gegenden  scheint 
indes  diese  Scheidung  nicht  durchgedrungen  zu  sein.  Nicht 
bloss   die    verschiedenen   (-"rrjtteshäuser,    auch    die  Grafen    und 


M  Heg.  gö,    157»  412,  433,  429,   522. 

*l  Reg.  308. 

')  Rcy.  IS5.  317. 

*)  Zitllingrr^  Minisleriales  und  Mililes,  3  ff. 


164 


Freiherm  sprechen  von  ihren  Dienstmannen  oder  Ministerialen. ^) 
Unsere  Urkunden  kennen  nur  zwei  Klassen  von  Rittern,  die 
h^hern,  die  freien,  und  die  niedrig-ern,  die  sie  entu'eder  als 
Ministerialen  bestimmter  Herren  oder  dann  schlechthin  als 
Ritter  (mtliies)  bezeichnen. 

Dagegen  macht  sich  eine  andere  ITnterscheidung  inn(»r- 
halb  des  niedem  Kriegerstandes  bemerklich,  diejenige  in 
Riffer  und  in  Knechte.  Der  Ausdruck  ■  Knecht  hat  eine 
doppelte  Bedeutung.  Einmal  bezeichnete  man  damit  seit  der 
Ausbildung  eines  intomation^den.  weltlichen  Ritterordens  alle 
die  Ritterssöhne,  die  sich  noch  nicht  nach  abgelegtem  Ritter- 
gelübde in  den  Orden  hatten  aufnehmen  lassen.  Rechtlich 
hatte  dieser  Unterschied  nichts  zu  bedeuten:  wer  ritterbürtig 
war  und  ritterliche  Lf^bt^nsweise  führte,  gehörte  dem  Ritter- 
stande an,  auch  wenn  er,  was  im  XIV.  Jahrhundert  nicht 
selten  vorkam.  Zeit  seines  Lebens  ein  Knecht  blieb.  Neben 
diesen  ritterbürtigen  ^  Edelknechten  %  wie  sie  sich  im  Unter- 
schied zu  den  andern  nannten,  gab  es  aber  •-- ritiermässige  ^ 
Knechte  oder  Knappen  (cliefifcs,  armigeri,  famtdi),  denen  die 
Ritterwürdc  verschlossen  war,  die  also  einen  eigenen,  nur 
<u  rittermcLssigon  ,  nicht  rittorbürtigen  Stand  niederer  Dienst- 
leute bildeten.  Der  gt^sellschaftÜche  A'"orzug,  der  sich  an  die 
Führung  der  ritterlichen  Waffen  knüpfte,  war  indes  mächtig 
genug,  um  a.uch  diese  Knechte  uml  Knappen  zunächst  sozial, 
dann  auch  rechtlich  den  Rittern  an  die  Seite  zu  stellen,  so 
dass  gegen  Ende  des  XIIL  und  im  Anfang  des  XIV.  Jahr- 
hunderts di(»  Ritter  und  Knappen  gewr>hnlich  als  du  Stand 
zusammengefasst  werden.*) 


')  .So  Murbach-Luzern  (Rc;;.  43,  54),  die  AlHissiu  von  Zürich  (Keg.  155), 
die  Gnifea  von  Frttburg  (Reg.  y8),  die  Orufcn  von  Rappcnwil  (Reg.  317),  und 
der  Freie  Heimo  von  Httbculnirn  (Rej».  412).  Ebenso  die  Grafen  vnn  Kilmr^ 
(Gfr.  28,  317)  und  Freien  von  Eächcnbach  (Gfr.  25,    117). 

*)  ZtiUiH^-r,  .\finisiiTiaIes  und  Milile«,  34  ff.  Köhler»  die  Enlwickinnij;  des 
Kric'ijsWf'S'iT*  in   dcf    KiUcr/eii   HI,    j,   S.  4;. 


« 


Ä 


I 


lös 


In  den  Waldstätten  war  der  niedere  Ritterstand  im 
XI IL  Jahrhundert  ziemlich  zahlreich  vertreten.  In  Urt  finden 
wir,  wie  oben  erwähnt,  als  Ministerialen  der  Äbtissin  von 
Zürich  die  Ritter  von  Silencn.  Ausser  den  S.  43  (genannten 
Meiern  aus  diesem  (ieschlecht  wird  noch  1283/84  Gregor  von 
Sihncn  als  « Dienstmann «  der  Äbtissin  genannt,  der  Besitzer 
des  <  Steinhauses  >  zu  Untersilenen  unweit  der  Kirche,  welches 
bis  1857  (gestanden  hat.')  Ministerialen  der  Rapferstvikr  waren 
vielleicht  die  Herrn  Otio  und  Jakob  von  Göschcnau  welche 
im  Jahrzeitbuche  Seedorf  erwähnt  werden.  Dieselben  hätten 
dann  den  Turm  von  Grischenen  inne  gehabt,  von  dem  noch 
vor  eini^^en  Jahrzelinten  unterhalb  der  Kirche  etwelche  Reste 
zu  sehen  waren.-)  Indessen  konnten  es  auch  Glieder  einer 
Familie  von  (rOschenen  sein,  welche  im  XIV.  Jahrhundert 
blühte  und  vermutlich  nach  Wettingen  hörig  Avar.  I  'nbe- 
kannt  ist  der  "Wohnsitz  des  Ritters  Rudolf  von  Tun  (1248 
bis  1298),  der,  wie  schon  S.  si  erwähnt  wurde,  ein  Eigen- 
mann der  Freien  von  Hasenburg  war,  aber  wohl  auch  von  der 
Äbtissin  von  Zürich  Dienstmannsgiiter  zu  Lehen  hatte,  wes- 
halb er  1256  unter  ihren  Ministerialen  aufgeführt  wird.-**) 
Von  dem  Ritter  Johannes  von  Sndor/  (1260),  der  wahr- 
scheinlich ein  Eigenmann  der  Vögte  von  Briens  war,  war 
ebenfalls  schon  S.  51  die  Rede,  ebenso  von  dem  <  Herrn  ^ 
Rudolf  von  IVilcr  (1246— 1248).  der  zu  der  Ritterschaft  der 
Äbtissin  oder  dann  zu  derjenigen  der  Grafen  von  Rapperswil 
gehört  haben  wird,  und  di^n  Dionstleuten  von  Atlittghusen- 
Schwt^tMsbcrg^  die  an  ihrer  Herrschaft  hinlänglich  mit  Gütern 
ausgestattet  worden  waren,  um  als  Wohltäter  des  nahen 
Lazariterhauses  in  Seedorf  glänzen  zu  können.  Indes  scheinen 
dieselben    nur   zu    den      rittermässigen  -    Knechten    gehört  zu 


1)  Keg.  278.  287.  Gfr.  i«;.  14:;.  Der  Turm  bei  Amsteg.  dessen  Riiini'  jcu 
der  Sage  von  Twittg'Vri  ^Vxilns*»  gegeben,  mu?»s  wohl  auch  diesem  Gcsdilecht 
zu^schricben  werden. 

'^)  Reg.  840.     /rlUr,  Denkmäler    Md.     V^;I.  indes  Reg.  497  11.  715. 

fl)  Reg.  155. 


i66 


haben,   da  keiner  von  ihnen  in  dvn  I'rkunden  oder  Jahrzeit- 
biichern  als  Ritter  bezeichnet  ward.  ^) 

In  Schu*iz  war.  wie  die  Burgruinen  von  Perfiden^  und 
auf  der  Insel  Schivanau^)  beweisen,  dieser  Stand  ebenfalls 
vorhanden;  aber  er  scheint  schon  in  den  Kämpfen  von 
1 240 —  1 250  völlig  verschwunden  zu  sein.  In  dem  ältesten 
Einsidlcr  Urbar  aus  der  ersten  Hälfte  des  XI II.  Jahrhundorts 
werden  eine  Anzahl  von  Zinsptlichtigen  durch  das  Prädikat 
«Herr»  (dominus)  ausj^ezeichnot;  so  ein  Herr  Ulrich  (im  Hot), 
ein  Herr  Wernher^  ein  Herr  Hartniann,  ein  Herr  Wipert. 
Da  im  XIII.  Jahrhundert  in  der  Regel  nur  Kleriker  und 
Ritter  den  Herrentitel  führten,  so  haben  wir  diese  Persönlich- 
keiten wohl  zum  Ritterstande  zu  rechnen,  sei  es,  dass  es 
Dienstloute  des  Klosters,  sei  es,  dass  es  habsburgische  Ritter 
waren,  die  ihren  Besitz  durch  Lehen  vom  Stift  erweitert 
hatten.*) 

')  V.  Licbcnau  hat  nach  den  T'rkunden  (Reg.  234.  385.  4x9)  unü  dca  Jahr- 
teitbüchcrn  von  Attinghusen  und  Sccilorf  (He^.  43').  840)  folgeudr  SUninitAfcI  der 
DienstIfUlc  von  AttiHghustm'Srfnfrinibrrg  /iifianimeogeste]1t. 

Konrad 
Lazarilerlirudei  in  Secdurf 


Konrad 

domio-'Uus.  getiillcn  (unf) 


Rudolf  von  Schwemsberg 

»275 


Egiolf  von  Attinghusen,  ^j<-n.  von  -Schwt'inslKTg 
127;.    l-2'tr.    \2U*\ 


Johannes 


Velcha 


Elisabeth 
j  Laxariterin  in  Seedorf 

Ulrich 
')  An/,  für  Schweiz.  Alterlumskundc.  I  B,  ^7. 

**)  Ntich  Zeihr^  Ürnkiiiäler  S.  120,  wur  die  Bury  im  Lowcr/.crsec  ein  Wohn- 
tUTTO  und  nicht  bloss  ein  I.el/.ilurm,   wie  Schneller,  Gfr.  7,   5   meint. 

*)  Reg.  57.  In  der  Regel  werden  in  den  Urkunden,  abgesehen  von  den 
Geistlichen,  nur  die  Riucr  mit  dem  Prüdikat  <-tierr-*  bezeichnet,  selbsl  die  liuct- 
bflrtigCD  Edrlkncchlc  entbehren  des«rlbrn.  Doas  aber  Aufnahmen  rorkomnicn  und 
mithin  die  Be/cichnunj^  kein  sicheres  Krilcriuin  bildet,  zeigt  Reg.  353,  wo  s&tnt- 
licbe  Personlicbkeilen.  RiUer,  Bürger  und  Ljudleute.  Herren  genannt  wcr<leu.  Vgl- 
auch  Reg.  724.  wo  der  Freiherr  von  Attinghusco  seine  Umcr  mit  den  Worten 
aaredel:      Ihr    Hencn   von  l'ri.« 


< 


i^^H 


I. 


«67 


Am  zahlreichsten  war  der  Stand  der  Dienstleute  in 
Untenvaldcu,  \'on  den  Äfeicrn  von  Stafis  und  den  Keinem 
von  Sarnm,  A[inisteria1en  des  Gotteshauses  Murbach-Luzorn, 
war  schon  S.  70  und  73  die  Rede.')  Ein  weiteres  Murbach*sches 
Ministerialengeschlecht  waren  die  Ritter  von  Aa^  die  ihren 
Namen  von  einem  jetzt  verschwundenen  Orte  Aa  in  Nidwaiden 
tragen.  Ihr  Sitz  könnte  der  Turm  auf  dem  Hügel  Gisißürli 
in  Oberdorf- Stans.  nahe  an  der  Aa,  gewesen  sein,  dessen 
Steine  nach  Businger  zum  Bau  der  Häuser  im  Staldifeld 
gebraucht  worden  sind.-)  Ein  Arnold  von  Aa^  Ministeriale 
von  Murbach,  wird  1213  als  verstorben  erwähnt;  der  in  der 
gleichen  Urkunde  als  Zeuge  genannte  Arnold  H.  und  ein 
rjig  erwähnter  Walter  von  Aa  sind  wohl  als  seine  Söhne 
zu  betrachten.^)  Von  dem  Ansehen,  dessen  sich  die  Familie 
erfreute,  zeugt,  dass  König  Heinrich  1231  Arnold  IL  zu 
seinem  Delegirten  ernannte,  um  durch  ihn  die  Vogteisteuer 
des  Landes  Uri  zu  beziehen.  Ein  Sohn  Arnolds  IL  oder 
Walters  wird  Walter  \\,  sein,  der  um  12.50  mit  verschiedenen 
angesehenen  Unterwaldnern  in  Engelberger  Sachen  an  die 
Stadt  Zürich  schrieb.  Damals  noch  Edelknecht,  erscheint  er 
1257  und  1273  als  Ritter  und  wird  mit  seiner  Gemahlin 
Helwig  als  Donator  im  Engelberger  Jahrzeitbuch  erwähnt.*) 
Angehörige  dieser  Ritterfamilie  sind  wr^hl  auch  der  im 
Nekrolog  Engelberg  genannte  Hermann  von  Aa  und  der  im 
Zinsrodel  des  Nonnenklosters   als  F^*>nator  aufgeführte  Peter 


')  Als  Nachtraj;  sei  hier  uocli  unycfiibrl,  dass  das  JnhrwMilnuh  Samen 
(Ret;.  840)  ctncD  H«rrn   Walter^  Keiner  von  Sanutiy  erwähnt. 

")  Bnsingtr  I,  202.  Im  Kugelbergor  Urbar  (Reg.  40)  wird  Alu  /wi^^iicn 
Oberdorf  und  Wil  trwihni.   was  für  *las  (iisiflüeli  vorzüylicb  stiniiucn  wilrde. 

"*  Rt'K-  54.  Er  be>as>  Erblebt'n  in  Elnmntt  (Eltichcn  lulcr  EUbiihl  bei 
Grafrnort)  und  int  veruiutlicli  idcotiitch  mit  dem  Arnvld^  der  uach  den  Acta 
Mtucnsia  (Reg.  194)  ia  Ober-  und  ^'üäemeiist  Wiesen  an  Muri  vergabt«.  Die 
Bezeichnung  Arnold»  aU  eines  Kigenmanns  der  Hab*bur^er  krmnle  auf  einer  bei 
der  von  den  letzten»  besessenen  Ka>tv<igtei  über  Murbach  leicht  erklärlichen  Vcr- 
wcchAluo^  Iwrahen. 

<)  Reg.   54.  00,   71.    114.    158,   334.   337.   239. 


iMkia 


IÖ8 


von  Aa^),  Ob  derselben  auch  dor  1315  und  132=^  nebst  seinem 
Sohne  Heinrich  in  Xidwalden  als  Zeuge  auftretende  Jakob  zc 
der  Aht\  sowie  Rudolf  \ox\  Aa,  der  133H  und  1341  das  Ammann- 
amt in  Luzcm  bekleidete  und  Schwager  des  Schultheissen 
Johannes  von  Bramberg  war,  entstammen,  müssen  wir  dahin- 
gestellt sein  lassen. 2) 

Muri  scheint  ebenfalls  Ministerialen  in  Unterwaiden  ge- 
habt zu  haben;  wenigstens  trug  die  ritterbürtigc  Familie  der 
Stangli,  welche  in  der  ersten  Hälfte  des  XIIL  Jahrhunderts 
in  Xidwalden  existirte,  von  dem  Stift  Güter  in  Grafenort  und 
später  in  Gersau  zu  Lehen.  Die  in  den  Urkunden  vorkom- 
menden Glieder  dieses  Geschlechtes  sind  die  Brüder  Arnold 
und  Konrad  {\ 2 \d),  die  Brüder  Ulrich,  der  im  Jahrzeitbuch 
Seedorf  Ritter  genannt  wird,  und  IValtcr  (um  1250,  1257), 
sowie  des  letztem  Sohn,  Waller  II.  (1257),  Nach  1257  ver- 
schwindet jede  Spur  dieser  Familie  aus  Untcrwalden.**! 

Auch  die  Abtei  Engelberg  hatte  ihre  ritterlichen  Kigen- 
leute.*)  Von  den  Rittern  von  Buochs^)  und  den  Ammilnnern 
von  Wol/enschiessen  ^ds  S.  91  und  q.s  die  Rede.    Ausserdem 


4 


<)  Reg.  840,  697. 

*)  K.«g'  5J9*  *>55»     '^fr*  8»  3^^'  '9'  ^71  •   lo»  ^^o. 

h  Reg.  40,  114.  ISO»  160.  163.  Mit  dem  in  Zürich  verbtirgcrtcn  Geschlecht 
der  Stftgle  otler  SLigrl  haben  die  Uülerwaldner  Siunglini  schwerlich  rtvns  ^mein. 
Wahrend  Walter  Staiigli  stfl5  mit  seinem  Bruder  tTIrich  und  nur  mit  diesem 
zusnmmen  genannt  wird,  hat  der  1258 — I2"l  als  Zeuge  nuflrelcndc  Walter  Stagle 
von  Zürich  einen  Heinrich  und  Friedrich  zu  Brüdern  (Gfr.  1.  372:  3.   127). 

*)  Reg.  53,  434. 

^)  Die  Ritter  von  Buochs  werden  von  Blumer,  Rechts^sch.  I,  7  3,  äIs 
Viisnllen  der  Freiherren  von  Halm  Iw/eichnet.  Dos  ist  insofern  richtig,  als  Ritter 
Werner  II.  nach  Reg.  256  zwei  Hofstätten  in  Buochs  von  (knsolben  zu  Lehen 
tnit».  Indes  beweist  dies  K^en  die  Annahme,  dnss  die  Ritter  vnn  Bunchs  ursprüng- 
lich EngeUicrjjcr  Minislenaltrn  gewesen  seien,  nicht»,  <la  ein  Ministcriale  ganz  wohl 
von  mehreren  Herren  zugleich  Uehen  haben  konnte.  So  hatten  die  von  Wolfeo- 
schiess  zugleich  s<dche  von  Engelberü,  von  Ltizern- Murbach  und  den  Grafen  von 
Froburg  (Reg.  178,  203,  262).  Auch  die  von  Aa  erscheinen  in  viel  enteren 
Beziehungen  zu  Engelberg,  als  »«  Luzcm*  Murluch,  und  di»ch  werden  sie  aus* 
drückiich  als  Murbachcr  Ministerialen  bezeichnet. 


I 


i6g 

grehörcn  wohl  die  Ritter  von  IVaifersber^  und  Fügdislo 
dahin.*)  Von  den  letztem  ist  ein  einziger.  Ritter  Werner 
von  Fügelislo  (124,^ — 1^50),  bekannt;-)  daj^eg-en  haben  die  von 
Waltersberg  lAngcre  Zeit  in  Xidwalden  geblüht.  Der  erste 
des  Geschlechtes  ist  Ritter  Peter,  der  1219  und  1229  als 
Zeuge  in  Engelberger  Angelegenheiten  auftritt.  Seine  Ver- 
gabungen an  Engelberg,  die  von  seinem  Stiefsohn,  dem  Ritter 
X.  von  Maschwanden,  nach  seinem  Tode  angefochten  wurden, 
gaben  einer  Anzahl  Unterwaldner  Ritter  und  Edelknechte 
Anlass,  sich  um  ij.so  für  das  Kloster  beim  Rat  von  Zürich 
zu  verwenden.  Im  Beginn  des  Xr\\  Jahrhunderts  \%X  Johannes  L 
von  Waltersberg  (1303 — ■i.V?^)  ^i"^  oft  genannte  Persönlich- 
keit; 1325  und  132S  bekleidete  er  die  Stelle  eines  Landrichters 
oder  Landammanns  in  Xidwalden.  Während  er  selber  sich 
mit  dem  Rang  eines  Edelknechts  begnügte,  erscheint  sein 
Sohn  Johnunes  IL  {1325^1357)  wieder  als  Ritter.  Dessen 
Sohn,  /?//(7////*'i^  III.,  bekleidete  1370 — 137S  das  Landammann- 
amt in  Xidwalden,  wurde  aber  1382  wegen  des  Kinggen- 
bergerhandels  durch  Landsgemeindebeschluss  nebst  Walter 
von  Hunwil  und  Walter  von  Tottikon  mit  allen  Nachkommen 
für  immer  von  Amtern  und  Würden  ausgeschlossen.  Ein 
Bruder  Johannes'  L  hiess  Tomann  (13 15 — 1330),  ein  anderer, 
Walter,  war  Konventual  in  Engelberg  (1327  — 1330),'*)  Weder 
in  Waltersberg,  noch  in  Fugelislo  (Loch  in  Büren}  haben  sich 
Spuren  der  einstigen  Rittersitze  erhalten. 

Zu  den  Dienstmannen  der  (rotteshausor  gesellten  sich 
noch  solche  weltlicher  Herren.  Die  Grafen  von  Froburg 
hatten  Ministerialen  zu  Büren  und  zu  Retsehrieden  (Becken- 
ried). 1240  gaben  sie  ihre  Einwilligung  zu  Vergabungen, 
welche   ihre    Dienstmannen  Arnold,   Hesso    und    Werner   von 


M  Vgl.  Reg.  40.  2-;;. 

*)  Rey.   108,    1 14. 

»)  Reg.  60.  60,  M4»  »'S  (('^t")*  45<>'  492.  5-*^'  33S  539.  *'55'  *^5m  *'<'0» 
hb2,  W13,  I»fi9  (Joh.innes  I.,  Jnh.inne*  II.,  Tnmann,  Waller).  Vgl.  ferner  Gfr.  26» 
14— io,  2M4. 


I70 


Büren  an  Engelberg  gemacht  hatten.')  und  1256  zu  einem 
Gütertausch  Walters  von  Rctwhrieden  mit  dem  gleichen  Gottes- 
haus. Brüder  oder  Söhne  Walters  waren  \V(»hl  Rudolf  und 
Htinrich  von  Rctschncdcfty  die  1262—1266  als  Zeugen  erwähnt 
werden; 2)  auch  dürfte  der  1275 — 1281  genannte  Thomas  von 
Rechenriet  oder  Röschenried  dem  Geschlechte  beizuzählen 
sein.*)  Da  keiner  von  den  Retschrieden  Rittor  genannt  wird, 
scheinen  sie  der  Klasse  der  blossen  Knechte  angehört  zu 
haben;  ihr  ritterlicher  Beruf  wird  durch  den  Turm  von  Retsch- 
rieden  bezeugt,  von  dem  noch  anfangs  dieses  Jahrhunderts 
Überreste  zu  sehen  waren. ^) 

Die  Ritter  von  Stritschwnndcn,  deren  Sitz  wahrscheinlich 
in  der  heutigen  Löwengrube  im  Unterdorf- Stans  zu  suchen 
ist,  standen  in  Abhängigkeit  von  den  Herren  von  Wolhusen.^) 
während  diejenigen  von  Winkclried  Ministerialen  der  Grafen 
von  Habsburg  waren.  Ein  Ritter  Rfudolf)  von  Winkelried 
befand  sich  unter  den  Xidwaldenom,  die  um  1250  wegen 
Engelberg  an  Zürich  schrieben.  Später  tritt  uns  in  den  Ur- 
kunden Heinrich  von  Winkclried^  genannt  Schrttfan,  öfters 
entgegen,  der  127.S — 1281  noch  Knecht  im  Gefolge  der  Herren 
von  Wolhusen  war,  1300 — 1303  als  Ritter  erscheint  und 
Besitzungen  zu  Sians^  Bnochs,  Alpnach  und  andern  Orten 
besass.**)  130Q  liess  er  sich  von  seinem  Herrn,  dem  Grafen 
Rudolf  von  Habsburg-Laufenburg,  die  Erlaubnis  erteilen, 
beliebige  Teile   seiner  Güter   an    Engelberg,    wo    vermutlich 


4 


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4 


*)  Reg.  98.  Der  Sitz  der  Dienstmannen  voo  Büren  wird  in  dem  Hau.s 
«zum  Schloss*  neben  der  Kapelle  gesucht;   OdermaH^  Nidwoldner  Beiträge  11,  83. 

^  Reg.   157.    "*3»  ^oo- 

8)  Siehe  oben  S.  103.  Ein  Heinrich  von  Reuchriedeu  erscheint  seit  1315 
in  Uri  (Reg.  53»>,  369). 

♦)  BustH^r^  Kleiner  Versuch  I,  g6. 

^)  Reg.  163.  Der  1237  erwShntc  Ritter  Pater  von  Stritschwanden  Ut  der 
eiDzig  bekannte.  Die  Lage  des  schon  um  (400  ubgetfangenen  (^rtes  Striisch  wanden 
erhellt  aus  Gfr.  38,  60,  wo  ein  Ried  zu  fl'inttrhaltrn  als  /um  Out  Sirit^hwandeu 
gehörig  erwlihnt  wird, 

6)  Reg.    114,   230,   237,   2O9,   423,  450. 


A 


» 


«71 


mehrere  seiner  Töchter  als  Schwestern  lebten,  M  zu  vergaben 
oder  zu  vermachen.  Von  1 309 — 1 325  treten  zwei  Brüder 
Rudolf  und  Walier  vun  Winkdricd  wiederholt  als  Zeugen 
bei  wichtigen  Verhandlungen  auf;-)  ob  es  die  Söhne  Heinrich 
Schrutans  waren,  lasst  sich  nicht  entscheiden;  jedenfalls 
gehörten  sie.  wenn  sie  auch  die  Ritter^\ürde  nicht  er\varben, 
dem  alten  Geschlechte  an.  Dagegen  ist  es  zweifelhaft,  ob 
zwischen  diesem  und  den  spätem  seit  1367  in  den  Urkunden 
auftauchenden  Winkelrieden  ein  genealogischer  Zusammen- 
hang besteht.  Der  Name  des  Stammsitzes  des  Geschlechtes 
hat  sich  im  heutigen  Wichrtcd,  einem  Bauerngut  in  Ennet- 
moos.  erhalten. •**) 

In  Gistvil  erhebt  sich  auf  einem  Hügel  hart  an  der 
Landstrasse  die  Ruine  des  stattlichen  Turmes  von  Rudern, 
der  Wohnung  der  Ritterfamilie  gleichen  Namens,  welche  zu 
den  Herrn  von  Briens-Ringgenberg  in  Dienstverhältnis  ge- 
standen zu  haben  scheint,  da  sie  von  diesen  das  Dorf  Brienz- 
wiler  zu  Lehen  trugst  und  in  ihrem  Gefolge  in  die  Geschichte 
eintritt  Der  erste  des  Geschlechts  Ritter  Hanrich,  wohnte 
nämlich  1252  einer  Verhandlung  des  Vogtes  Philipp  von 
Briens  mit  dem  Kloster  Interlaken  bei.  Ein  Sohn  des  Ritters 
war  wohl  der  Geistliche  Htiurich  IL  von  Rudenz.  der  schon 
im  jugendhchen  Alter  Chorherr  in  Tnterlaken  war  (1259), 
später  daselbst  Propst  wurde,  schliesslich  als  Leutpriester  in 
Hasle  lebte  und  noch  i.^uS  als  jojähnger  Greis  in  einem 
Prozess  Kundschaft  ablegte.^)  Als  weltliche  Stammhalter  des 
Gechlechtes  werden  1323  Heinrich  und  /o/m fjf/es  von  Rudenz 


')  Da»  Jahrxeitbuch  de»  FrnuenWostcrs  äu  Engelberg  erwühnt  die  Schwestern 
Bfrtha.  Adilktiä  und  Eishtt  von  Winkelried.     Reg.  840. 

')  Reg.  4r)2.  539,  655.  Sie  besassen  auch  Güter  auf  Muolerschwiind  von 
der  Propsici  Luzcrn  (Gfr.  38.  66). 

')  P.    Vogel,   Gfr.  37,   3.15. 

*)  t'rk.  vom  20.  11.  24,  Dez.  1361.  Vidiinus  vom  23.  Febr.  1376  im  Staftts- 
«ch.  Bern  (Stift),  mitfcet.  von  Hrn.  H.  Durrrr,     Rei».  835  u.  836. 

f")  Reg.   141»  I7i.   »03,   328.  454'  45*>'  4*»>.  597- 


172 


genannt.  Junker  Johannes  war  1329  Ammann  des  Tales 
Hasle,')  Heinrich  scheint  sich  mit  einer  Tochter  Werners  11. 
von  Atting^husen  vermählt  zu  haben,  da  nach  dem  Tod  des 
Freihcrm  Johannes  ein  Teil  der  Attinj^^husen^schen  Erbschaft 
auf  seine  Söhne  und  Töchter  überging. 2)  Im  Lauf  des  XIV. 
Jahrhunderts  empfingen  die  Rudenz  von  den  Herzogen  von 
Österreich  das  Meieramt  Gisrvil  zu  Lehen,  das  sie  1361  mit 
demjenigen  in  Alpnach  vertauschten.^) 

Eine  verhältnismässig  spät  in  L^nterwalden  auftauchende 
Familie  sind  die  im  XI\\  Jahrhundert  im  Lande  so  mächtigen 
Hmnvtlt\  Aus  dem  Orte  Hunwil  bei  Römerswil  im  Luzem- 
ischen  stammend,  ursprünglich  Ministerialen  der  Herrn  von 
Eschibach,-*)  traten  sie  in  den  Dienst  des  Stift*^  Luzem  und 
wurden  erbliche  Ammänner  der  Stadt.  Nach  Unterwaiden 
scheinen  sie  erst  in  Folge  des  Verkaufs  der  Höfe  Murbachs 
an  Osterreich  gekommen  zu  sein,  indem  ihnen  vermutlich 
von  der  neuen  Herrschaft  ein  Amt,  vielleicht  das  neuge- 
schaffene Meieramt  Sarnen,  übertragen  wurde.  Der  erste 
Hunwil,  der  uns  in  Obwaldcn  entgegentritt,  ist  Ritter //«7>/wÄ, 
welcher  1304  zu  Sarnen  an  der  Seite  Rudolfs  von  ( )disried 
einen  Frieden  zwischen  Einwohnern  von  Hasle  und  der  Stadt 
Luzem  vermitteln  half  Sein  Sohn,  Ritter  Pctcr,  der  1314 
als  Besitzer  von  Erblehen  des  Almosenamtes  Luzern  in  Gis- 
wil  und  1323  als  solcher  von  Gütern  des  Stifts  Beromünster 
in  Margumetlon  erwähnt  wird,  bekleidete  1328  die  Würde 
eines  Lunilammanns  in  Linterwalden.^)  Noch  zwei  Ammänner 
gab  das  Geschlecht  dem  Lande.  Georg  (1362 — 67),  der  zu- 
gleich 1361    das  Meieramt  Giswil   als   österreichisches  Lehen 


• 


I 


0  Reg.  645,  646.     Fontes  Bern.  V,  6S9. 

«)  Gfr.  I,  326. 

')  Reg.  738,  813.  Das  Meieranit  in  (jiswil  müssen  sie  zwischen  1314,  wo 
noch  ilie  Mcicr  von  Giswil  erwähnt  werden  (Reg.  536)  und  13^)!.  wo  dasselbe 
den   Hunwil   vcrlielieu  wurde,    liesesscn  haben. 

I)  Urk.  Zur.  11.  6;  Gfr.   25.   118. 

fr)  Reg.  458.  536.  646.  663. 


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173 


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I 


empfing',  und  IVtiUer  (1374 — 1380).')  1382  aber  wurden  die 
Hunwile  in  Folge  des  Ringgenbergerhandels  auf  immer  für 
unfähig"  erklärt,  Amter  zu  bekleiden,  womit  ihre  Rolle  in 
Unterwaiden  ausgespielt  war.  Der  Überlieferung  zufolge 
hätte  ihr  Rittersitz  auf  dem  Zwinghubel  in  Giswil  gestanden, 
wo  jetzt  die   Kirche  des  Dorfes  sich  erhebt.-) 

Ausserdem  treten  in  den  Urkunden  noch  eine  Anzahl 
von  Familien  auf,  bei  denen  man  schwanken  kann,  ob  man 
sie  dem  Kriegerstande  bnizuzählcn  oder  ob  man  in  ihnen  ein- 
fach angesehene  Landleute,  Freie  oder  Qotteshauslcutc,  zu 
erblicken  hat.  So  erscheint  ein  Rudolf  von  Tottitikon  1257 
als  Bürger  in  Luzem,  lässt  sich  aber  1262  in  Gesellschaft 
des  Ritters  Johannes  von  Buochs  und  der  Gebrüder  von 
Retschrieden  mit  der  Alp  Morsfcld  belehnen.  Der  zweite 
des  Geschlechtes,  Walter  L,  13 14  Besitzer  des  Gutes  zum 
Wechsclacker  in  Stans,  wohnte  1309  als  Zeuge  den  Friedens- 
verhandlungen zwischen  Uri  und  Engelberg  bei,  ohne  dass 
sich  aus  der  Urkunde,  die  ihn  nennt,  etwas  auf  seinen  Stand 
schliessen  Hesse.  Sein  Sohn  oder  Enkel.  Walitr  11..  war  mit 
den  ritterlichen  Familien  der  von  Moos  und  Hunwil  ver- 
schwägert, hatte  1362  I.ehen  vom  Ritter  von  Torbei'i^-,  wurde 
1370  österreichischer  Vogt  in  Küssnach  und  Neuhabsburg, 
und  1382  mit  Johannes  von  Waltersberg  und  Walter  von 
Hunwil  von  der  Landsgemeinde  in  Unterwaiden  ostrazisirt. 
Nach  allem  scheint  es,  dass  wir  es  bei  Walter  IL  mit  einem 
Emporkömmling  zu  tun  haben,  dessen  nächste  Vorfahren 
noch  dem  Bürgerstand  angehört  haben.-*)  Dagegen  dürfte 
sich  die  Existenz  eines  Ministerialengeschlechtes  derer  von 
Lungern  konstatiren  lassen.  In  einer  LVkunde  von  1275  wird 
ein  Ulrich  von  Lungern  als  zweiter  Zeuge  unmittelbar  hinter 
einem  Edlen  von  Ringgenberg  genannt,    1314   ist  von  einer 


1)  Reg.  738;  Gfr.   28.    333-25^. 

'')  Busingcr  I.   201. 

•)  Oft.   I.   193;  7<cg.   183,  492.  SV^\  739;   Gfr.    19.   276,  7.   193. 


174 


« Herrin  >  von  Lungern  die  Rede,  die  im  Moos  zu  Luzem  ein 
Gut  besitzt,  und  1322  erscheint  wieder  ein  Ulrich  v^on  Lutigem 
als  Zeuge  an  hervorragender  Stelle.*)  Vermutlich  waren  die 
von  Lungern,  wie  die  von  Rudenz.  Dienstlt^ute  der  Vogte 
von  Briens.  Im  Fernem  werden  in  einer  Urkvmde  von  1304 
Riidoif  von  Odisned,  Landammann  zu  Unterwaiden,  und 
Tomann ^  A  mmann  von  Kägiszvily  als  Herrn  bezeichnet. 
Aber- der  gleiche  Rudolf  von  Ödisritd  wird  in  .spatorn  Ur- 
kunden, die  es  mit  der  Zuteilung  des  Prädikates  Herr  genauer 
nehmen,  schlechthin  Rudolf,  der  Ammann  von  Sächseln,  ge 
nannt,  so  dass  der  erste  Landammann  von  Unterwaiden  zum 
mindesten  der  Ritterwürde  entbehrte,  wenn  er  überhaupt 
dem  Krieger-  und  nicht  dorn  Kreienstande  angehörte.'-^)  Ein 
«Herrv  Konrad  und  eine  ;  Herrin  >  Adelheid  von  Kägiswil 
werden  auch  im  Jahrzeitbuch  Samen  erwähnt;  indessen  ist 
nicht  zu  bezweifeln,  dass  gegen  Ende  des  XII L  Jahrhunderts 
angesehene,  begüterte  Freie  im  Leben  ebenfalls  mit  dem  Herren- 
titel ausgezeichnet  wurden.  Ebensowenig  wird  sich  mit  Be- 
stimmtheit auf  die  Existenz  einer  ritterlichen  Familie  von  Eiwil 
daraus  schliessen  lassen,  dass  ein  Konrad  von  Kinwil.  der  1257 
als  Käufer  von  habsburgischen  Gütern  erscheint,  im  Jahrzeit- 
buch Sarnen  als  i  Herr  :  angeführt  wird. 3)  oder  daraus,  dass 
1257  neben  diesem  Konrad  ein  Walter  von  Oberdorf  vor* 
kommt  und  1275  ein  Ulrich  von  Oberdorf  zweimal  vor 
Heinrich  Schrutan  als  Zeuge  genannt  wird,  auf  diejenige  eines 
Dienstmannen  geschlechtes  von  Oberdorf.*)    Wie  im  Leben  die 


4 


4 


4 


M  Reg.  238,  536,  ()30. 

>*)  Reg.  458,  402.  Sein  Sohn  prechcint  1333  (Reg.  675)  als  Zcugf  unter 
den  Bürgerlichen.  AUenüngs  trollen  nach  Äi^m^-rr  I,  ioi  noch  im  Beginn  dieses 
Jahrhunderts  GcmSucr  von  einem  festen  Turm  in  Udisricd  sichtbar  gewesen  sein 
nnd  eine  Wiese  heisst  cbnim  noch  die  Turmmatte.  Allein  es  ist  nicht  ges^t, 
dais  derselbe  der  Wohnsitz  des  Aramanns  von  Sachsein  gewesen  sein  müsse; 
dns  Ocbitude  kann  einer  andern  verschollenen  Familie  d«  XIII.  Jahrhunderts 
nngebörl  haben  oder  er*.t  von  dieser  auf  die  lJdi*ried  übergegangen  sein. 

^)  Rcy.   16s.  840. 

«}  Rej;.   165,   230.   337. 


i, 


A 


»75 


untern  Stufen  des  Kriegerstandes  sich  schwerlich  scharf  von  den 
angresehencm  Elementen  der  bäuerlichen  Bevölkerung  geschie- 
den haben,  so  fehlt  diese  Scheidung  auch  den  Zeugenreihen  der 
Urkunden»  in  welchen  den  Geistlichen.  Edlen  und  Rittern  zwar 
ein  bestimmter  Vorrang  eingeräumt  wird,  die  Edelknechte  und 
Knechte  aber  in  bunter  Mischung  mit  Landleuten  auftreten. 


I 


Ausser  in  den  Urkunden  hat  der  Feudaladel  in  Unter- 
waiden auch  Spuren  seines  Daseins  in  den  Ruinen  seiner 
festen  Wohnsitze  hinterlassen,  die  zum  Teil  jetzt  noch  zu 
sehen  sind,  zum  Teil  aus  einer  Zeit,  die  der  xmsrigen  nahe 
liegt,  bezeugt  w^erden.  Diejenigen,  die  mit  einer  gewissen 
Sicherheit  einer  bestimmten  Familie  zugewiesen  werden 
können,  haben  bereits  Erwähnung  gefunden;  in  Bezug  aut 
die  andern,  worunter  sich  gerade  die  bekanntesten,  die  sagen- 
berühmten Burgen  auf  dem  Landenberg  in  Samen  und  auf 
dem  Rofzbrrg,  belinden,  fehlen  alle  Anhaltspunkte.  Die 
frühste  Erwähnung  des  Schlosses  in  Samen  geschieht  meines 
Wissens  bei  Hemmerlin,  der  einen  Edlen  von  Landenberg 
darauf  sitzen  und  dann  vertrieben  werden  lässt.  L^ndenkbar 
wäre  es  nicht,  dass  ein  Schloss  auf  der  AnhOhe  von  den 
Lon/burgem  erbaut  worden  und  von  diesen,  ähnlich  den 
Eigengütem  in  Schwiz,  an  die  Kiburger  gefallen  wäre,  die 
dann  einen  ihrer  Ministerialen  von  Landenberg  darauf  als 
Kastellan  gesetzt  hätten.  Aber  es  ist  ebenso  gut  denkbar, 
dass  erst  der  am  Hügel  haftende  Name  Landenberg  über- 
haupt Anlass  zur  Entstehung  der  Sage  gegeben  und  dass 
derselbe  mit  dem  zürcherischen  Geschlechte  gar  nichts  zu 
tun  hat;  wird  doch  1304  ein  ''Landenberg  der  Wirt>,  in 
Samen  erwähnt.')  Der  Gütertausch  vom  Jahre  1210,  durch 
welchen  Graf  Rudolf  der  Alte  von  Ilabsburg  in  den  Besitz 
eines    vom    Ritter  Walter    von    Reiden    an    Engelberg   ge- 


»)  Reg.  45S. 


176 


schenkten  Gutes  in  Samen  kam,  hat  femer  die  Überlieferung' 
entstehen    lassen,    dass    die   Burg  Eigentum    des  Ritteis  von 

Reiden  gewesen  und  von  diesem  durch  jenen  Tausch  in  den 
Besitz  der  Habsburger  gekommen  sei.')  Der  Wonlaut  der 
Urkunde,  die  nur  von  einem  zu  einer  Jahrzeitstiftung  ver- 
gabten  Gute  (predium)  und  von  keiner  Burg  spricht,  berechtigt 
nicht  im  mindesten  zu  dieser  Annahme.  Jedenfalls  ist  die 
Veste.  wenn  überhaupt  je  eine  solche  auf  der  Anhöhe  ge- 
standen hat,*)  frühzeitig  in  Abgang   gekommen. 

Von  der  Burg  auf  dem  Rotzberg,  von  der  noch  die 
Ringmauer  sichtbar  ist.  findet  sich  die  erste  Erwähnung  im 
Weissen  Buch  von  Samen,  das  dieselbe  bei  der  Ei^ebung 
von  c  Staupachers  Gesellschaft  •  durch  eine  Jungfrau  gewonnen 
werden  lässt.  Urkundlich  ist  darüber  nichts  bekannt;  das 
Engelbcrger  Urbar  von  1 190  erwähnt  zwar  den  « Rozzi- 
bergi,  aber  nur  als  ein  zinspflichtiges  Gut.  Ob  wir  wohl 
darin  das  1  Haus  >  in  Stans  zu  sehen  haben,  um  welches  sich 
die  Grafen  Albrecht  und  Rudolf  von  Habsburg  \zi<^  stritten? 
Der  Lage  nach  scheint  die  Veste  den  Zweck  gehabt  zu 
haben,  einerseits  die  Zugänge  nach  Stans  von  Stansstad  und 
Ennetmoos  her  zu  schützen,  anderseits  den  Alpnachcrsee  zu 
dominiren.  Reste  von  alten  Befestigungsbauten  befinden  sicli 
ferner  am  Lopperberge  am  Eingang  in  den  Alpnachersee  und 
am  Forsibach  in  der  Schwändi.^)  ohne  dass  wir  von  den 
Erbauern  derselben  die  mindeste  Kunde  besässen. 

b)  Die  bäuerlichen  Freien. 

Die  freie  Landbevölkerung  nicht  ritterlichen  Standes 
zerfiel  in  drei  Klassen;  1.  Die  im  Vollbesitz  ihrer  Freiheit 
und  ihres  Eigens  gebliebenen  Bauern,   die  <vricn  liutr*^   wie 


1)   Businger  I.    23. 

*)  UcK^^nwartig  s-inJ  keine  Spuren  mehr  von  einer  solchen   vorhanden. 
•)  Mitteilung  von  Herrn  R,  Durrer, 


177 


ft 


sie  schlechthin  genannt  werden;  2,  die  Vogtlmte,  und  3,  die 
freien  Hintersrissen,  Die  erste  Klasse  stand,  wie  schon  gesagt, 
landrechtlich  den  Edeln  ganz  gleich,  zumal  auch  die  land- 
wirtschaftliche Beschäftigung  keineswegs  als  unedel  augesehen 
wurde;  sie  war  von  ihnen  einzig  dadurch  geschieden,  dass  sie 
wegen  ihrer  unritterlichen  Lebensweise  für  die  Reichsheer- 
fahrt nicht  mehr  als  tauglich  erschien  und  daher  eine  Art 
Militärpfiichtersatz,  eine  lleersteuer,  bei  uns  später  < Vogt- 
recht >  genannt,  an  den  Grafen  zu  entrichten  hatte,  von 
welcher  die  Ritter  frei  waren.  Das  Wesentliche  an  diesen 
Freien  war,  dass  sie  ihre  unmittelbare  Unterstellung  unter 
den  i»ffentlichen  Beamten,  den  Grafen,  bewahrt  hatten,  dass 
unter  diesem  nur  ein  aus  ihrer  Mitte  und  unter  ihrer  Mit- 
wirkung gewählter  Beamter,  ein  Hunne  oder  Ammann,  als 
Unterrichter  über  sie  fungirte  und  nicht  ein  niederer  Vogt, 
der  seine  Gewalt  zu  Lehen  besass  oder  sie  irgendwie  zu 
eigenem  Rechte  erworben  oder  erkauft  hatte,  dass  sie  sich 
mit  einem  Wort  ihren  Gerichtsstand  vor  den  Öffentlichen 
Gerichten  bewahrt  hatten.  In  privatrechtlicher  Hinsicht  standen 
sie  unter  dem  gemeinen  Landrechi,  hatten  freien  Zug»  freie 
Disposition  über  ihre  Güter  und  unbeschrcinktes  Erbrecht ; 
<He  vorkommenden  Beschränkungen  des  Eherechtes  hatten 
ihren  Grund  im  Interesse  der  Genossen  an  der  Erhaltung 
ihres  Geburtsstandes,  da  die  Kinder  der  argem  Hand  folgten, 
mithin  bei  Heiraten  von  Freien  mit  niedriger  stehenden 
Frauen  der  Genossenschaft  verloren   gingen. ') 

Diese  Klasse  vollfreier  Bauern,  die  sich  in  der  Schweiz  noch 
im  XIIL  Jahrhundert  sporadisch  an  manchen  Orten  nachweisen 
lässt,  war  in  den  Waldstätten  namentlich  in  Schwiz  zahlreich 
vertreten,  wo  sie  den  kompakten  Kern  der  Bevölkenmg 
bildete  und  die  Entwicklung  des  Landes  bestimmte.  Ahnlich 
den  vollfreien  Kembser  Bauern  im  Elsass,  durften  auch 
die  Schwiier   von    sich    sagen:      Wir   sollend   aller    fürsten 


'»  f.    W-)'«,  Zcilscbnft  für  schweif.   Rechi  XVIII,    104  fT. 


1:2 


I7S 


(f«noM  sin  and  mögeni  wiben  oder  mannen,  on  e\-genlüt.  wo 
wir  wftllont-»^)  Welchen  Wert  man  noch  im  XIV.  Jahr- 
hundert auf  die  freie  Herkunft  in  Schwlz  legte,  erhellt  aiLS 
zwei  miTk würdigen  l'rtcilen .  welche  die,  wie  es  scheint, 
vom  Jühannitcrhaus  WAdenswil  angefochtene  Freiheit  ge- 
wiMor  Landleute  feststellten.  Am  4.  Febr.  1309  bewie-sen 
Jakoh  von  Rickenbach  und  seine  Gattin  Ita  in  der  Kirche  zu 
Schwiü  vor  dem  Landammann  Krmrad  ab  Iberg,  den  ver- 
Mammelten  Ijindk'utcn  und  dem  Bruder  Xiklaus  von  Wädis- 
wil  mit  geschworenen  Eiden  und  ihren  Blutsverwandten, 
Jakob  mit  seinem  Ohr-im  Wcrnhcr  ab  Staldcti  und  mit  Konrud 
ab  IIhi\^,  dem  Sohn  des  Ammanns,  Ita  mit  Heinrich  von 
Hickeubttfh  und  Peter  Hödmer,  dass  sie  frei  seien.  Zwei 
Jahre  »p.'iter.  am  J4.  April  1311.  tat  Ostcrhilt,  die  Tochter 
Jakobs  von  SchöNctihuh,  das  Gleiche»  indem  auch  sie  vor  dem 
Landanutiaun  ab  Ilierj^',  den  Landleuten  und  dem  Ordens- 
bruder l'riedrich  von  Stoffeln  zw  Schwiz  vor  der  Kirche  mit 
Eiden  und  alle»  ihren  Blutsverwandten  den  Nachweis  leistete, 
dass  sie  <  von  vattcr  und  muoter  frige»  sei.-)  Wie  sehr  in 
den  Schwi/ern  das  Ht-wusslsein  ihres  vollfreien  Standes  lebendig 
war.  beweist  das  Privile^r,  das  sie  sich  1291  von  Konig  Rudolf 
geben  Hessen,  nach  welchem  kein  Unfreier,  d.  h.  kein  Mini- 
stcriale,  Ol>er  sie  xum  Richter  gesetzt  werden  durfte.  Es 
brauchte  diesen  Stolz  auf  die  angebome  Freiheit,  um  aus 
dem  kleini^n  l^^ndchen  das  feste  Bollwerk  des  werdenden 
Sehwci/crbundes  zu  machen.  Ohne  den  trotzigen  L'nab- 
hangigkeiiÄsinn,  ohne  das  unbeugsame  Selbstvertrauen,  das  dies 
Hautlein  freier  Alamannen  am  Fuss  des  Miten  beseelte,  ohne 
die  unvergleichliche  /«diigkeit  und  Folgerichtigkeit,  womit 
sie  an  dem.  was  sie  als  ihr  gutes  Recht  betrachteten,  fest- 
hielten, gäbe  es  keine  schweizerische  Eidgenossenschaft,  und 
nicht  ohne  Grund  trägt  diese  von  ihnen  den  Namen. 


4 


■)  HnuUr,  InstUutioBc-n  t.  S.  178^ 
^   Rrv-   4$<X    NÜ". 


'79 

Die  Urkunden  haben  uns  die  Namen  einer  Reihe  von 
Schwizem  aus  dem  XIII.  und  beginnenden  XTV'.  Jahrhundert 
überliefert,  und  es  dürfte  am  Platze  sein,  dieselben  wenig"- 
stens  für  die  zwei  Generationen,  denen  wir  den  Bund  von 
1291  und  den  Sieg-  am  Morgarten  verdanken,  vollzählig 
anzuführen.  Die  leitenden  Persönlichkeiten  haben  in  dieser 
Periode  die  Geschlechter  der  Stauflfacher,  ab  Iberg  und  Hunn 
gestellt.  Die  Stautfacher  in  Steinen  sind  nicht  bloss  in  der 
Sage,  sondern  auch  in  der  Geschichte  unzertrennlich  mit  den 
Anfängen  der  Eidgenossenschaft  verknüpft.  Den  Namen 
scheint  die  Familie  von  dem  Hofe  Stauffach  oder  StaufFon, 
dessen  Stelle  durch  die  jetzige  StaufFacherskapelle  bezeichnet 
wird,')  erhalten  zu  haben,  weshalb  sie  bald  von  Stauffach^ 
oder  StaufFen,  bald  Stauffacher  genannt  wird.  1267  erscheint 
ein  Werner  von  Stauffach  der  Altere  als  der  erste  unter  den 
■weltlichen  Zeugen  bei  einem  Güterverkauf  Die  Bezeichnung 
<der  Altere«  setzt  einen  jungem  desselben  Namens  voraus; 
schwerlich  kann  aber  damit  der  Landammann  von  1313 — 1338 
gemeint  sein,  der  1267,  wenn  er  überhaupt  schon  geboren 
war.  sich  noch  im  Kindesalter  befunden  haben  muss.  Im 
Jahrzeitbuch  Steinen  wird  ein  Werner  von  Stauffach,  Klos-ter- 
herr  zu  Engelberg,  erwähnt,  der  nach  der  Überlieferung  mit 
dem  Abte  Werner  (1241  — 1250)  identisch  sein  soll;^)  es  ist 
möglich,  dass  sich  die  Gegenüberstellung  auf  diesen  bezieht. 
Die  beiden  markantesten  Gestalten  des  Geschlechts  sind  Rudolf, 
vermutlich  ein  Sohn  oder  Bruder  Werners  I..  welcher  von 
1275  bis  1309  ununterbrochen  unter  den  Häuptern  des  Landes 
erscheint,  bald  in  der  offiziellen  Stellung  eines  Ammanns 
oder  Landammanns,  bald  ohne  eine  solche,  und  sein  Sohn 
IVerfier  IL,  welcher  1 3 1 3  —  1 338  abwechselnd  mit  seinem 
Bruder  Heinrich  das  Landammannamt  bekleidete.  Neben  ihnen 
werden  noch  zwex  Johannes,  Vater  und  Sohn,    1281   urkund- 


«)  Engelberg  im   XII.  und  XIU.  Jahrh.. 


78. 


i8o 


lieh  erwähnt.  Ein  Sohn  Werners  TL  dürfte  Werner  111.  sein, 
welcher  1348,  1359  und  1368  in  angesehener  Stellung"  er- 
scheint, ohne  zur  höchsten  Würde  des  Landes  gelangt  zu 
sein.  Dagegen  wurde  diese  Ulrich,  einem  Sohn  Heinrichs, 
zu  Teil,  der  dieselbe  1378 — 1383  bekleidete.  Mit  Ulrich  ver- 
schwindet der  Name  der  Stauffacher  aus  den  Reihen  der 
Vorsteher  des  Landes;  doch  scheint  die  Familie  noch  bis  ins 
XV.  Jahrhundert  hinein  fortbestanden  zu  haben.  M 

Das  Geschlecht  der  ab  Ibrrgt\  das  heute  noch  besteht, 
trägt  seinen  Namen  von  dem  ^/4  Stimden  südöstlich  von  Schwiz 
am  Rücken  des  Gibeis  gelegenen  Orte  Auf  Iberg,  Hier  wird 
der  Bauernhof  gestanden  haben,  in  welchem  Konrad  ab 
Iberg  geboren  wurde,  der  12S1  als  einer  der  vier  Ammänner 


')  Versuch  einer  Slammtafel  der  Slauffaclier : 
Wemher  I.  der  Ältere 


Rudolf 

lars— »309 

LmMl:itiitTi:inn 


Wernhc-r  der  Jüngere 
(Klosterherr  in   Kagrlberg?) 


Wemher  11. 

13CXJ— 133H 

T^indaTnmnnn 

Gcni.  Mnrgreibc 


Werner  UI. 


Rekta 


Heinrich 
130*^—1320 

TjinHnmmann 


Heinrich  Anna    Margaretha 

*  Hill.  <  irrtuii! 


Johannes 
1281 


Johannes 

128t 

Werner     Gertrud 
der  Langte 


Konrad  Katharina  Hedwig      Ulrich  Katharina  Anna  Johannes 

I381  Ij,"*  83        Oem.  1368 

Land-  Hrch.  Kuontz 
nmmnnn 
Gern. 
Margrelh  HerlobiK 
Emi  von  StaufTach«  und  HciUvig  veine  Gattin. 
Dorothea  Stauffacherin,   1483,  Gemablia  Juaker  Koorad  Höwdorffrrs. 

Vgl.  Reg.  202.  238.  236,  270,  352.  391.  45^  492.  495.  l^^  526.  530—33, 
565,  599.  f>09.  840;  s,  ferner  Gfr,  5,  254.  261;  10,  262;  19,  271;  24,  320; 
30,  3'^^''  32»  115-  Vgl.  ferner  über  die  StAuffacher  Meyer  von  Kttonau^  Ans 
miUleren  und  neueren  Jahrhunderten,  S.  33 — 58;  Ana.  f.  Schweiz.  Gesch.  II,  295; 
f.  Litbenau^  Anzeiger  III.    110. 


t 

4 


A 


I8l 


von  Schwiz  in  den  Urkunden  auftaucht  und  in  den  ent- 
scheidenden Jahren  1291  und  1309  die  Stelle  eines  Land- 
ammann^  bekleidete.  Seine  zwei  Söhne,  Konrad  II.  und 
Ulrich,  standen  ihm  schon  1309  als  erwachsene  AIrmner  zur 
Seite;  der  erste  löste  1342 — 44  die  beiden  Stauflfacher  im 
Landammannamte  ab.  Ein  Rudolf  ab  Iberg,  vielleicht  ein 
Bruder  Konrads  L.  wird  1299.  ein   Ulrich  1322  erwähnt.') 

Von  Kofirad  Hmui  L,  dem  Vertreter  der  Schwizer  beim 
Friedenschluss  mit  Einsideln  1:^17,  war  schon  S.  121  die  Rede. 
Sein  Sitz  scheint,  nach  einer  Verg"abung,  die  er  Einsideln 
machte,  das  Gut  Bebenberg,  jetzt  Degenberg  bei  Hinter-Ibach, 
gewesen  zu  sein.  Wahrscheinlich  ein  Enkel  desselben  war 
Konrad  Hunn  IL  (i 281 -- 1309),  der  1291  neben  Rudolf 
Stauffacher  und  Konrad  ab  Iberg  einer  der  Hauptbeteiligten 
bei  der  Stiftung  des  Bundes  von  1291  gewesen  zu  sein  scheint 
und  1309  als  einer  der  Ammänner  von  Schwiz  bezeichnet 
wird.  Mit  soinen  Söhnen  _/r?//(iw;/r'j'  und  Konrad  \\\,^  die  1309 
und  1319  genannt  werden,  scheint  das  Geschlecht  erloschen 
zu  sein,^ 

Weitere  Schwizerfamilien,  die  uns  um  die  Wende  des 
Jahrhunderts  in  den  L'rkunden  entgegentreten,  sind  die  ab 
dem  Afi-er  (Wemex  1311/ 14,  Peter  1311).  von  Ä/Vr^^*  (Johannes 
1281,  Ulrich  1313/22),  an  dem  Berge  (Ulrich  1281),  Bischof 
(Ulrich  1309),  Blum  (Werner  1309).  Blücmmo  (Ulrich,  Konrad, 
Werner  131 1),  Bodieras  (Rudolf  1281),  Bodmer  (Pet^r  1309), 
Boncr  (Heinrich  1281),  zum  Brunnen  (Werner  um  1280, 
Arnold  131 1)  Bruning  (Peter  1281),  Bueler  ^\T\Q\i  1291/95). 
Bürgrler  C^ ^rntr  um  1280),  C////(Werni  1281),  C/Z//(Otto  1281), 
Dyrlin  (1319),  von  Erliugeuhoh  (Werner  um  1280),  an  dem 
F^ld  fWalter,    Rudolf    1322),    /Yt»^/^'  (Heinrich   1311),    Fonne 


')  Reg.  270.  2i)4.  35i.  391.  480,  489.  495.  503'  505.  5o^  5or.  526,  565. 
624,  Sjji;  (yfr.  j2,  113.  Konrad  nb  Ibcrg,  der  von  1330—1373  Landaminann 
witr,  kann  nicht  uohl  mit  Konrad  II.,  der  1309  schon  eine  politische  Rolle  spielte, 
idrntiMih  sein;  f«  winl  vielmehr  sein  SdHd  gewesen  sein. 

*)  R^-  5'».   5*'  270;   294,  352.  391,  4»o.  4'>2.  5'>*>'  '**^- 


I82 


(Rudolf  1281,  151 1),  der  Frauen  (Werner  1320),  Friedrich 
(Konrad  1281),  Frtutthcr  {Peter  1288).  Fügli  (Ulrich  ij8i, 
Johannes  131  iK  /y//// (Johannes  1281).  Füogsi  [KmoXd  1^81), 
//Vrfjjf«  (Heinrich  131 1),  (7rr///^  (Werner  um  1280,  Jakob  1281), 
Gruobi'r  i^\x\Q\i  1311),  6^w//lfr  (Konrad,  Ulrich  1311),  Haskr 
(Heinrich  1320),  s'//ir//^(Wemer  um  12S0), //er/o  big  (Wem\  1281. 
Konrad  1320),  Hermann  (Konrad,  Rudolf  um  1280),  Hesso 
(Konrad  12S1/86),  im  i%/*  (Heinrich,  Werner  1267,  Hartmann 
1275,  Johannes  12S1,  Heinrich  1295),  von  Ihaeh  (Heinrich  1217, 
Bertold  IJ46,  Burkhard  12S1),  J7//s//w^  (Rudolf  1311),  Kähi 
(Ulrich  1322),  Karliner  (Martin  1322),  Kessehr  (Ulrich  1217), 
Köder  (Wemen  Heinrich  1311),  Koting  (Konrad  1 309/ 1311), 
Ä>;>w//  (Werner  1311),  Küng  (Kuno.  Peter,  Jakob  um  1280), 
Lancho  (Konrad  1311),  Lilli  (Rudolf  der  alte  1281,  1309,  der 
junge  1311/19),  Z(?r>4<?// (Johannes  1267,  1281/86,  Peter  1281/86, 
130Q,  1311,  1314.  1319.  1320),  an  der  Mauer  C^^rr^QT  1322). 
fl/// d^tv  J/tf;/«/*  (Johannes  1281),  J/<:///'i/^''cr  (Jakob.  1281),  Mcrzo 
(Konrad,  Ulrich,  Werner  um  1 2Ö0),  Murer  (Ulrich  1 3 x  1), 
Öt7«idT  (Ulrich  1311),  i^/// (Ulrich  1320),  Raio  (V^&mx  1281). 
Reding  {VJerxxer  1309/1311,  Arnold  1320),  Rentf^o  {Krw'x,  Kon- 
rad 131 1).  von  Riekenbaeh  (Rudolf  12S1,  Jakob,  Heinrich, 
Walter  1309,  1311,  1320),  im  AV^Xv\f  (Werner  12H1),  Rizzi 
(Konrad  um  1280),  Rütiner  {\ 2^11),  am  Sand  (Rudolf,  Werner 
um  1280,  Johannes  1281),  Seßieckli  {Werm  1281),  Sehengger 
(Johann  1309),  von  .V(/(//// (Rudolf  1281),  Schfnid  {\3\T\^h,  der 
Ammann  1281,  Heinrich  1281.  Werner  um  1280),  Schnürlin 
(Konrad  1322),  von  Schönenbueh  oder  Schönenbucher  (Ulrich 
1267  88,  Konrad  1288/95,  131 1,  Jakob  1311),  Schomo  (S^onxdsi 
126.S.  Gering,  Wemi  1281,  Konrad  1309  13,  1320)  Werner, 
Walter  131 1 .  Martin  1322).  Schotteier  (Peter  1319).  von 
Sehrenkingen  oder  Sehrenkinger  (Kuno,  Peter,  Ulrich,  Kon- 
rad, Heinrich,  Jakob  um  1280,  Werner  1280  13 11),  Schulhart 
(1314),  Schuppli  (1311),  von  Scxven  (Wernher.  der  Ammann 
1275,  1281,  1286.  1295.  Arnold  1281/86.  13 13/19.  Johannes 
1281,  Heinrich  1295),  Siden/aden  (Heinrich  1295,  13 16),  Sigrist 


I 

4 


A 


r 

I 


i83 


(Ulrich  1281.  Jakob  i.^i  1),  *SVw// (Heinrich  i^\i),  Smürh'(\^  11), 
Specer  (Heinrich,  Werni  1281,  Konrad  1311)»  Spichfupig 
(Heinrich  um  1280)  Spiclmanu  (Peter  um  i2tto),  am  Stade 
iRudulf,  Volmar  1311),  ab  Stalden  (Werner  1288- 95.  i.>oq, 
^3^3»  ^3'0«  13^2).  Stapf  er  [)ssinx2A  1281/86),  fö«  ^//?f^  (Rudolf 
12Ö1/88,  Rudolf  sein  Sohn  1288),  von  Steinen  (Ulrich  1320), 
Stelzing  (Ulrich  1320).  in  dem  Stock  oder  Stocker  (T.ütfried, 
Heinrich  t267,  Heinrich  1281/1311),  ^"«/rr  (Ulrich  131 1),  Tiring 
(Wcrnher  1281 ,  Aramann  1286,  131  i .  der  junge  13 13). 
Trachsel  (Konrad  1311),  Trien  (Heinrich  um  j  280),  Turnet 
(131 1),  Ulmincr  (Konnid,  Werner  1310),  Unart  (Ulrich  1311), 
Ungcrichtigö  (Arnold  1311).  Velltver  (Ulrich  1281),  Vinstcr 
(Konrad  131 1),  Wäckcrting  (Konrad  1281).  rjtf/fÄ*;'r  (Rudolf 
1313),  ab  dem  Wege  (Lutfried  1311),  Jl^ir/^tV  (Werner  1217), 
Weidmann  (Ulrich  1281/130Q,  Walter,  Arnold  1319/20),  Wiss 
11311).  von  irVÄT  (Konrad  I25()),  von  JF/Zr  (Heinrich  uSi. 
Ulrich  1281,  Ammann  1286,  129.5),  Wirz  (Werner,  Rudolf 
1309),  der  Wirt  von  Brunnen  (Heinrich  und  Konrad,  seine 
Sohne  um  1280),  Zegeili  (Uli  1290),  Zerronic  (Ulrich  und  Sohn 
1267),  Zintli{\^\  1),  ZwX'/^(Peter,  Konrad  i28i'95»  Ulrich  1295)^) 


I 


Wenn  wir  annehmen  dürfen,  dass  die  Mehrzahl  der  ge- 
nannten Geschlechter  und  Personen  dem  Stande  der  Freien 
angehören,  fehlt  uns  bei  der  stark  gemischten  Bevölkerung 
Untertvaldens  fast  jede  Möglichkeit,  die  Vollfreien  von  den 
freien  Hintersassen  und  den  Eigenlcuten  der  Gotteshäuser 
zu  unterscheiden,  zumal  auch  die  Besitzvcrhältnisse  kein 
bestimmtes  Kriterium  abgeben.  Ein  V'ollfreier  konnte  Ende 
des  Xni.  und  Anfang  des  XIV.  Jahrhunderts  ohne  Zweifel 
Gotteshausgüter  gegen  Zins  und  Fall  übernehmen,   ohne  da- 


*)  Die  Belege  für  die  rinzeloen  Persönlichkeiten  sind  an  der  Hand  der  bei- 
g*«U('*n   Z.ihlcn  in  "len   Rrv''**t(-n  l'-itht    .uifzuiiniltm. 


i»4 


durch  seine  persönliche  Freiheit  einzubüsben,  *)  wie  umgekehrt 
Unfreie  neben  ihren  Erblehen  auch  Eigengüter  erwerben  und 
besitzen  konnten.  AVir  sind  daher  für  Untervvalden  fast  aus- 
schliesslich auf  Vermutungen  angewiesen. 

Als  freie  bäuerliche  (irundeigentümer  in  Nidwaiden 
möchten  wohl  Kisilbert,  der  Vater  des  reichen  Priesters  Heinrich 
von  Buochs^  der  Engelberg  zwischen  1190 — ii^3  grosse  Ver- 
gabungen machte.  H*  in  rieh  Sc/tmid  \on  Bnoc/is,  der  um  iigo 
mit  Engelberg  Güter  tauschte,  ferner  die  verschiedenen  Be- 
sitzer von  freien  Gütern,  die  sie  im  Beginn  des  XIV.  Jalir- 
hunderts  an  Engelberg  verkauften,  die  Heinrich  Awbühl  in 
Wolfenschiess,  Konrad  und  Heinrich  im  Schiatt  zu  Alzellen, 
Johannes  //;/f'r  in  Buochs  u.  a..  von  denen  S.  \oi  die  Rede 
war,  anzusehen  sein.  Vollfreie  Geschlechter  vermute  ich 
femer  in  den  Nicdenvtl  (der  Ammann  um  1250,  Heinrich 
1257/ijSi.  Xiklaus  der  Ammann  1327),  in  A^^k  Spielmatt  cm 
zu  Stans  (Rudolf  an  der  Spielmatte,  Besitzer  eines  freien 
Gutes  auf  Wisoberg  13J5,  13-27,  1336,  Konrad  sein  Sohn  1336, 
Johannes  Spielmatter,  Landammann  von  1381 — 85)  und  in  den 
*.ab  dieu  Stein  oder  .  am  Stein  zu  Wolfenschiess  (Heinrich, 
Eigentümer  von  Alpen  im  Hasletal   1279,  Klaus  1325.    13^7. 


1)  In  älterer  Zeit  wÄre  damit  jeHenfalU  eint  Mintlerung  der  Freiheil  und 
der  Eintriu  in  ein  Hörigkeilsverhäliois  verbunden  gewesen.  Im  XUI.  Jahrhundert 
waren  jedocii  Lcibcformcn  au^ekuiiuucu .  welche  die  (>ersijnlictie  Freiheit  des 
Belichenen  nicht  mehr  berühitcn,  Zinsen  und  Dienste  ihm  nur  aU  dingliche  I^Asten 
solbürdeten,  kcinr  Veräntienmg  srines  persönlichtn  rrerichts stände«,  herbeiführten, 
selcgentlich  selbst  das  zwischen  dem  Leiheherrn  und  dem  BeUehenen  be$teheude 
Verhältnis  den  Öffentlichen  Gerichten  anheimstellten.  So  sehen  wir,  «Iass  selbst 
ein  Frcilicrr  von  Attinghuscn  es  t2<)4  nicht  verschmZLht,  \\yvi  einem  Leibeigenen 
Wettingüns  Güter  zu  kaufen,  die  ihn  zur  Entrichtung  von  Geldzinsen.  ja  sogar 
eines  Falls  von  2  Rosseiscn  an  das  (jolleshaus  ^■erprtIchten,  dass  die  Junker  von 
Silenen  1331  Eigcngüler  der  Abti»äiu  von  ZüricU  verkaufen  und  sie  al^  Erbtehen 
gegen  Zins  und  Fall  zurttckemp fangen  (Reg«  38"«  670).  So  wenig  damit  die 
Attinghusen  oder  die  Silenen  zu  Hörigen  geworden  sind,  so  wenig  haben  ohne 
Zweifel  die  freien  Unlerwaldner,  welche  im  XIV.  Jahrhundert  vom  Kloster  Luzein^ 
von  Berooiünstcr  und  Engclbcrg  —  ausserhalb  des  Tules  Engelberg  ^Giltei  emplingen 
und  Zinsen  und  Fülle  davon  entrichteten,  ihre  (Qualität  als   Vollfreie  eingebüsM. 


I 
I 

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I 


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i85 


1356,    1337.   Johann,    sein  Bruder  i^ 


1336.    1337.    Anton. 


I 


» 


I 


Werner,  Konrad,  Eigentümer  im  Bemer  Oberland   1337).  0 

In  Obwalden  werden  Hciurich  Bläsi,  der  \i^i  Allodien 
von  den  Vögten  von  Briens  in  Büren  und  Zinse  von  den 
Grafen  von  Habsburg-Laufenburg-  im  ■=  Sarntal »  durch  Kauf 
lind  Verpfändung  an  sich  brachte,  der  «Meister»  Heinnck 
von  KerpfSy  an  den  die  Herrn  v*on  Wolhusen  1257  ein  Gut 
in  Alpnach  veräusserten,  sowie  Rudolf  der  Ammann  von 
Samen,  Burkhard  von  Znben,  Konrad  von  Eimvii,  Walter 
von  Ohtrdorf  und  Meister  Heinrich  im  Feld,  welche  mit  ihm 
die  Güter  der  Grafen  von  Habsburg-Laufenburg  in  Obwalden 
käuflich    erwarben,    ferner    Arnold     Trutmnun    und   Johann 

Underbomen,  deren  Güter  in  Alpnach  1307  die  Königin  Elisa- 
beth für  Engelberg  kaufte,  und  Heinrich  von    Vitringen^  der 

1328  mit  dem  Ritter  Peter  von  Hunwil  den  Engelberger 
Zehnten  in  Eiwil  pachtete  und  auch  sonst  als  angesehene 
Persönlichkeit  erscheint,  dahin  zu  rechnen  sein. 2)  Vollfreie 
vA'aren  wohl  insbesondere  auch  die  ersten  urkundlich  erwähnten 
Landammänner  in  L'nterwalden :  Rudolf  von  Ödisried  oder, 
wie  er  gewöhnlich  genannt  wird,  der  Ammann  von  Sachsein 
^1304,  1309,  13 13,  1332,  sein  Sohn  Konrad  1309.  1333)»  Thomanv, 
der  Ammann  von  Kägis^vil  (1304),  Heinrich  von  Zubou  und 
Klaus  von  ll'isserlen  (1315),*)  denen  dann  die  Ministerialen 
Johannes  von  Waltersberg,  Peter  von  Hunwil,  Hartmann, 
der  Meier  von  Stans,  LTlrich  von  Wolfenschiessen  etc.  nach- 
folgten. 


I)  Reg.  38,  40.  114,  257,  269,  338,  (»55.  b6o,  679.  bSi. 

»)  Reg.   142,   146,   164,   165,  472,  663,   675, 

^  Reg.  45 S,  492,  526,  539.  544.  '>53'  ^^7^  ^67,  «»73.  *>75-  Den  Thonianu 
von  Kägiäwil  halte  ich,  wie  den  Nikiaus  von  Niederwil  (1327)  nicht  fUr  einen 
hofrrchtlichrn  Ammann,  'sonflcrn  filr  einen  AIllrtmLimmann:  vielleicht  gab  es  in 
Unterwaiden,  ähnlich  wie  in  Schwiz,  eine  Mehr/ohl  von  Ammännem  an  der  Spitze 
des  lindes,  so  UaäS  Thoinaun  neben  Rudolf  von  <  idisrted  gestanden  hal)eu  künntq. 
Für  d«n  vollfreicn  SLand  dieser  Männer  spricht  auch,  dass  sie  in  keinem  Rodel  und 
in  keiner  Urkunde  als  LehenstrÜgcr  eines  ^cistlidien  oder  weltlichen  Grundherrn 
ersclicinen ;  mir  Heinricli  von  Zuben  und  Klaus  von  Niederwil  hatten  je  ein  Gut  von 
Luieni  (CtlJr.  38.  04,  69). 


i86 


Auf  den  Bestand  einer  grössern  Zahl  von  Freien  speziell 
in  den  Kirchspielen  Sanien  und  Sacßisein  weist  auch  der 
'^  freie  Zehnten  •  hin.  der  im  XIV.  Jahrhundert  in  denselben 
entrichtet  wurde.  Es  scheint,  dass  die  Freien,  wie  in  Bezug 
auf  Gericht,  so  auch  in  Bezug  auf  Zehnterhebung  eine  von 
den  übrigen  Kirchgenossen  gesonderte  Gemeinde  bildeten. 
Noch  1408  musste  Waller  von  Hunwil,  der  den  freien  Zehnten 
in  Sachsein  besass.  geloben,  denselben  niemand  als  einem 
freien  Landmann  zu  verkaufen.')  Es  ist  möglich,  dass  auch 
die  Benennung  Freiteila  für  die  Allmendkorporation  des 
Dorfes  Samen  nebst  Bützikofen  und  Kirchh'>fen  und  die 
Vorrechte,  welche  dieser  Freiteil  im  XV.  Jahrhundert  gegen- 
über Kägiswil  und  Schwarzenberg  in  Bezug  auf  Steuern 
genoss,  darauf  zurückgehen,  dass  freie  Bauern  den  Grund- 
stock desselben  bildeten.-) 


Eine  der  Zahl  nach  geringe  Stelle  nahm  in  den  Wald- 
stAtten  der  Stand  der  Vogtkute  ein,  wenn  wir  darunter  nur 
die  freien  (inrndeigentümer  verstehen,  welche  unter  die 
Gewalt  eines  Vogtes  geraten  sind.  Niedere  'K^eltUche  Vogteien 
kamen  im  Bereich  der  Walclstätte  mit  Ausnahme  von  Kirsitcn^ 
Hergisiv'd  und  etwa  noch  Litngen/^^)  deren  Bewohner  mithin 
zu  den  Vogtleuten  zu  rechnen  sind,  wohl  nicht  vor.     Ob  den 


M  Ret;.  74:.  ro5. 

^)  Der  Xame  Freiteil  taucht  zwischen  1435  uml  1442  auf  (Gfr.  21,  157). 
Über  daa  Steucrvorrechc,  nach  welchem  der  Freiteil  '  n.  KAgisvü  mit  Schwarien- 
Iierg  -  a  der  beiden  Teilen  als  G:m£es  /ugeschiedencn  Sleaern  zu  trugen  hatte, 
vgl.  HfUikr^  Die  Rccht^ve^häUnisse  von  Gcmeinlanrl  in  Unierwalden,  Zeitschrift 
für  üchweir.  Recht  X,  4». 

■■')  Siehe  oben  S.  124.  Nach  Reg.  767  bestand  ein  Gericht  im  Hof  «u 
Ohit€  ^Lungern),  dns  1380  Pcterinann  von  Halten  gch^Vrle,  mit  einer  Steuer  von 
15  Gl.  Ich  kann  mir  dies  Gericht  nur  als  eine  niedere  -j^ltliche  Vogtei  Ober 
Lungern  erklären,  da  die  Güter,  welche  Luzern-Murbach  im  Kirchspiel  besass, 
schwerlich  bedeutend  genug  waren,  um  einen  eigenen  Gerichubcxirk  mit  einer  so 
starken  Steuer  zu  bilden. 


187 


kirchlichen  Vogteien  in  Unterwaiden  auch  Freie,  die  auf 
eigenen  Gütern  sassen,  aber  der  Abrundung  halber  oder  aus 
andern  Gründen  der  Gerichtsbarkeit  des  Gaugrafen  und 
Hunnen  entzogen  und  den  Immunitäten  einverleibt  worden 
waren,  unterstanden,  ist  nicht  mit  Bestimmtheit  zu  sagen. 
Wenn  1173  unter  den  Schenkungen  der  Lenzburger  an  Bero- 
münster  Zins  und  Gerichtsbarkeit  in  Wisscrlen  angeführt 
werden,')  so  dürfte  sich  dies  am  leichtesten  so  erklären,  dass 
sie  die  Abgaben  imd  Gerichtsgefälle,  die  ihnen  von  Freien 
in  Wisserlen  als  Landgrafen  zustanden,  dem  Stifte  vergabtcn. 
Vielleicht  gilt  dasselbe  von  den  freien  Zinsltniten^  (liberi 
certsariii,  die  das  Kloster  Muri  in  Roren,  Kerns,  Ramersberg 
und  im  Melchfai  besass.  Indessen  ist  es  auch  möglich,  dass 
diese  freien  Zinsleute  Grundeigentümer  waren,  die  sich  zu 
Gunsten  des  Stifts  einen  Grundzins  auferlegt,  sich  aber  im 
übrigen  das  freie  Verfügungsrecht  über  ihre  Güter  vorbe- 
halten hatten,  so  dass  sie  nicht  auf  die  Stufe  von  Hinter- 
sassen herabsanken.-)  1240  erwähnt  Graf  Rudolf  von  Habs- 
burg-Laufenburg neben  den  Leuten  freien  Standes  (liberc 
conditionis  homittes}  auch  solche,  die  ihm  nach  Vogteirecht 
unterworfen  seien  (scu  jure  advocafitio  cid  cm  sithjccti)^)\  es 
ist  möglich,  dass  darunter  Freie  verstanden  sind,  die  den  unter 
habsburgischer  Vogtei  stehenden  Immunitätsbezirken  Murbach- 
Luzem  und  Miun  ziigeschieden  worden  waren ;  doch  kann  der 
Ausdruck  sich  auch  einfach  auf  Hintersassen  der  beiden  Gottes- 
häuser beziehen,  die  eben  für  Habsburg  Vogtleute  waren. 

Waren  schon  die  Vogtleute  eine  in  ihrer  Freiheit  so 
geminderte  Klasse,  dass  ein  Spruch  des  Reichsgerichtes  von 
\2%i  Heiraten  zwischen  vollfreien  Bauern  und  Vogtleuten 
für  Missheiraten  erklärte,  so  war  dies  in  noch  weit  höhcrem 
Grade    der  Fall    mit    den  freien   Hintersassen,   die    nicht  auf 


M  Reg,  30. 

•)  Vgl.  Biumer,  Rech Isgesch ich te  I.  S.   12. 

')  Reg.  95. 


i88 


eigenem  Grund  und  Boden  sassen.  sondern  gleich  den  Leib- 
eigenen die  Güter  eines  Herrn  gegen  Zins  bebauten.  In 
älterer  Zeit  hatte  der  Hintersasse  mit  der  Cbernahme  solcher 
Zinsgüter  sich  in  die  <-  Munt  .  d.  h.  in  die  herrschaftliche 
Gewalt  des  Herrn  begeben,  er  hatte  seinen  Gerichtsstand  vor 
den  Öffentlichen  Gerichten  eingebüsst.  er  gehörte  an  das 
Gericht  des  Grundherrn,  beziehungsweise  des  Vogtes,  der 
dessen  Immunitätsgerichtsbarkeit  inne  hatte.  Er  stand  nicht 
mehr  unter  dem  gemeinen  Recht,  sondern  wie  der  Eigen- 
mann unter  dem  Hcfrecht;  er  war  mit  einem  Worte  aus 
einem  unabhängigen  Mann  ein  Höriger  geworden,  er  war 
zinspflichtig,  fallpflichtig,  unterlag  dem  Verbot  der  Unge- 
Tiossenehe  und  hatte  unter  Umstünden  selbst  das  Haupt- 
merkmal der  Freiheit,  die  Freizügigkeit,  eingebüsst.^) 

Wie  \nel  von  den  Gotteshausleuten  in  den  Waldstätten 
freier,  wie  viel  unfreier  Herkunft  waren,  lässt  sich  natürlich 
nicht  bestimmen ;  die  alten  Hofrechte  machen  keinen  Unter- 
schied zwischen  freien  und  unfreien  Hintersassen,  sie  kennen 
nur  *  Genossen  ,  die  denselben  Pflichten  und  Beschränkungen 
unterliegen.  AVenn  dieselben  mitunter  den  Grundsatz  auf- 
stellen, dass  nur  eigene  Leute  auf  den  Höfen  des  Gottes- 
hauses wohnen  dürfen  (Wettingen,  Engelbergl,  so  geht  da- 
gegen aus  den  Urkunden  die  Existenz  freier  Hintersassen 
mit  Gewisshoit  hervor.  So  tritt  1234  ein  Ulrich  von  Kerns 
Güter  in  Riclus'vih'  (Wilen  in  der  Schwändi)  Erblehen  von 
Beromünster  an  seinen  Vetter  Affwld  ab,  der  vom  Propst 
die  Belehnung  für  sich  und  seine  Nachkommen  erhält,  so 
lange  %\e /m'en  Standes  oder  Etg^fU'  von  Beromünster  seien, 
ein  deutlicher  Hinweis  darauf,  dass  Ulrich  und  Arnold  Freie 
waren,  zugleich  aber  auch,  dass  noch  im  Beginn  des  XIIL 
Jahrhunderts  der  Unterschied  zwischen  freien  Hintersassen 
und  Eigenleuten  sich  sehr  leicht  verwischte.  Ebenso  erhellt 
aus  dem  Verzicht  der  Grafen  von  Habsburg  (1210  und   1240) 


^)  fiewhr^  Itutitutiunea  I,   134  fl. 


A 


iSg 


auf  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Freien  und  Vogtleute,  die  ins 
Engelbert  g-ezogen  waren,  dass  in  der  Bevölkerung  dieses  Jedes 
freie  Elemente  mit  den  unfreien  sich  mischten ;  aber  das  Tal- 
recht des  XV.  Jahrhunderts  macht  keinerlei  Unterschied 
zwischen  denselben ;  seine  Bestimmungen  sind  in  Bezug  auf 
Erbrecht,  Ungenossenehen,  Mangel  an  Freizügigkeit  etc.  für 
alle  Insassen  des  Tales  die  gleichen.  Dass  allniälig  freiere 
Leiheformen  autkamen,  welche  die  Standesqualitat  des  Be- 
liehenen  unberührt  Hessen  und  ihm  nur  dingliche  Lasten 
aufbürdeten,  ist  bereits  dargetan  worden. 


c)   Die  Unfreien. 

Die  freien  Hintersassen  bilden  den  Übergang  zu  den 
Unfreien,  von  denen  sie  sich  kaum  noch  merklich  unter- 
scheiden. Ja  gewisse  Klassen  von  Unfreien  haben,  auch 
abgesehen  von  den  Ministerialen,  im  XIIL  Jahrhundert  bereits 
eine  soziale  und  rechtliche  Stellung  erlangt,  welche  sie  den 
Vollfreien  im  wesentlichen  an  die  Seite  stellt  so  insbesondere 
die  Gotitshaiislaiiv  des  Frimmüiislcrs,  die  für  Uri  dasselbe 
bedeuten,  was  die  freien  Bauern  für  Schwiz  und  die  Freien 
und  Ministerialen  zusammen  für  Unterwaiden. 

Die  Hörigen  des  Fraumünsters  in  Uri  und  anderwärts 
waren  wenigstens  der  Masso  nach  keine  freien  Hintersassen, 
wenn  sich  auch  solche  darunter  befunden  haben  mochten, 
sie  waren  wirkliche  Eigenleute  (setvij  und  werden  noch  im 
XIV.  Jahrhundert  geradezu  als  Leibeigene  ')  bezeichnet. 
Aber  ihr  Recht  hatte  sich  im  Laufe  der  Zeit  in  manchen 
Höfen  des  Stifts  so  sehr  gehoben,  dass  sie  in  Tat  und  Wahrheit 
Freie  waren,  dass  sie  im  XIV.  Jahrhundert  als  ■  freie  Gottes- 
hausleute     bezeiclinet   werden*)   und   dass   der  Verkauf  oder 


*)  Reg-  735.     ^ätt  von  EAj^msckaJt  des  Libes  unscrm   GoUHhs  ^Hgthorent,.» 

')   R*B-    668.      -ah   andern    HHten   gatUshuses  frigt   htU.*     Aus    all    den 

Urkunden,  ilic  &i<.'h  auf  die  Stellung  der  Fraumünsterleute  in  UH  zur  Abtei  beziehen. 


ifa 


IQO 


die  Schenkung"  von  Unfreien  an  das  Fraumünster  eine  häufig 
angewendete  Form  der  Freilassung*  in  unsem  Gegenden  wurde 
In  erster  Linie  gilt  dies  für  die  eigenen  Leute  des  Stifts,  die 
in  der  Stadt  Zürich  selber  wohnten.  Bei  der  Schonkung 
zweier  Eigenleute  des  Freien  Lütold  von  Regensberg  an  die 
Abtei  vom  Jahre  128»)  wird  gesagt,  dass  die  BetrefFenden 
über  ihr  Vermögen  frei  verfügen,  kaufen,  verkaufen,  schenken. 
Verträge  schliessen,  im  Gericht  auftreten,  Testamente  machen 
und  alles  und  jedes  tun  dürften,  was  jeder  der  Abtei  hörige 
Bürger  von  Zürich  tun  könne,  wie  wenn  sie  von  einer  Magd  des 
Klosters  geboren  wären.*)  Ganz  dieselbe  Formel  wird  aber 
auch  für  die  (rotteshausleute  in  Uri  gebraucht.  1  ji;  kauft  sich 
Johannes  von  Erstfclden,  Sohn  des  Meiers  Konrad.  der  dem 
Kloster  Wettingen  als  Eigenmann  (jure  scrvitutis}  angehorte, 
um  40  K  los;  Abt  und  Konvent  von  Wettingen  übergeben  ihn 
dem  Altar  von  Felix  und  Regula  in  die  Hände  der  Äbtissin 
Elisabeth,  so  dass  0T*/rcit-  Verfügung  über  sein  J 'ermögen 
Jiabenr)  kaufen,  verkaufen,  sehenken.  Vertrage  Schlüssen,  im 
Gerieht  stehen,  Testamente  machen  und  altes  und  Jedes  tu» 
dürfe,  was  die  der  Abtei  Zürich  im  Tale  Uri  gehörigen  Eigenleute 
tun  dürfen,  als  ob  tT  von  einem  Eigruweifi  des  Klosters  geboren 
tväre.  In  ähnlicher  Weise  gibt  Weitingen  1320  den  Johannes 
von  Mos  und  seine  Ehefrau  an  das  Fraumünster  auf,  so  dass 
die  beiden  alle  Rechte  haben  sollen,  wie  die  Gotteshausleute 


crbellt  deutlich,  du»  unter  diesen  «freien»  GoUcshausIeoten  kein  Itcsooderer  Stand 
von  freien  Hinterfassen  im  Gegensalz  zu  andern  weniger  günstig  gestellten  Ange- 
hcirigen  des  riotleshnuscs  in  Uri  gemeint  sein  kann.  Höchstens  könnte  sich  der 
Gegensatz  .luf  andere  Leute  der  Abtei  ausserhalb  Uri's  bezichen. 

')  ^*^'  3*^^'  3*'9*  Andere  ähnliche  Pälle  bei  Biuntschii\  Staats-  und  Rechts* 
gesdi.  von  Zürich  I,  190;  Escher,  Die  Verhältnisse  der  freien  Gotteäbausleute, 
Arrh.  für  schwriz.  Gesch.  VI,   16  ff.;  r.   //W,  Alles  Zürich  II.   191. 

•)  In  firo&lischcr  Weise  drückt  die  Öffnung  von  Kloten  dies  nbsolute  Ver» 
ftlgungsrevht.  das  die  ■  Regler  •  über  ihr  Vermögen  hatten,  aus :  *  Es  mag  oucb 
ein  jecklich  Got/husmiinn.  der  an  sunt  F<flix  und  sant  ü^^fru  Zürich  gehört,  .  .  . 
du  sin  vergel)en  won  er  wil,  oder  daz  einem  hund  an  sin  swanz  binden,  daz  im 
dajE  niemunl  weren  soll.-     Escher  a,  a.  O..  S.   15. 


I 


I 


■ 
I 


'9' 

in  Uri,  die  dem  genannten  Münster  angehören,  und  kaufte 
sich  1330  ein  Heinrich  von  Hitnoherg  an  die  Abtei  an,  um 
die  Freiheit  und  das  Recht,  wie  andere  ••  frige  ^  Leute  der- 
selben zu  erhalten.')  Dass  aber  die  Gotteshausleute  in  Uri 
diese  Rechte  sich  nicht  erst  frisch  angeeignet  hatten,  dass 
schon  im  XI II.  J^dirhundert  Yeräussenmg  an  die  Abtei  mit 
Freilassung  gleichbedeutend  war,  zeigt  ein  merkwürdiges 
Verhör  aus  den  Jahren  1284 — 90  über  eine  Leibeigene 
von  Wettingen,  die  behauptete,  dem  Kloster  Zürich  an- 
zugehören, während  alle  Zeugen  das  Gegenteil  aussagten, 
darunter  auch  alt  Landammann  Burkart  Schüpfer  mit  der 
Moti\'irung,  sie  müsse  desselben  Standes  sein  wie  ihre 
Brüder,  da  er  nie  gehört  habe,  dass  der  Abt  sie  je  Vi'räasxcrt 
oder  freigelassen  hätte.*)  In  älterer  Zeit  war  mit  der  Über- 
gabe an  die  Abtei  noch  die  Verpflichtung  zu  einem  geringen 
Leibzins  verbunden  gewesen,^)  im  XIW  Jahrhundert  war 
auch  dies  weggefallen.  Alles  was  von  Abgaben  an  die 
Äbtissin  geleistet  wurde,  lag  als  dingliche  Last  auf  den 
Gütern,  die  überdies  nur  selten  fallpflichtig  waren.  Von  irgend- 
welcher Beschränkung  der  Freizügigkeit  und  des  Eherechts 
findet  sich  keine  Spur;  selbst  das  ursprüngliche  Anrecht  der 
Abtei  auf  den  Xachlass  unehelich  Gebomer  war  im  Anfang 
des  XJV.  Jahrhunderts  auf  den  Reichsvogt  übergegangen 
und  wurde  1  ,s  1  «"^  von  Kaiser  Ludwig  dem  Baier  als  ein  5  ver- 
nunftwidriger, unbilliger  Missbrauch  zu  Gunsten  der  Eltern 
oder  sonstigen  A'erwandten  aufgehoben.^)  So  sehr  war  die 
Hörigkeit  der  Fraumünsterleute  in  Uri  zur  reinen  Form  ge- 
worden, dass,  als  im  Jahre  i  yV)  -^ich  die  Wettingerleute  los- 
kauften, die  Güter  und  Gülten  an  sie  selber,  ihre  Personen 
aber  samt  allen  \Vettingerh»">rigen  in  Schwiz,  Unterwalden 
und  Ursern    ^  auf  ihre  Bitte  '   an  die  Abtei  Zürich  übergeben 


*)  Res.  56O.  60^  668. 

•)  Reg.  292. 

»)  Reg.  241. 

*)  Reg.  260.  581. 


IQ2 


wurden,  so  dass.  wie  die  Äbtissin  Beatrix  sagt,  wir  die- 
selben Leute  und  alle  ihre  Nachkommen  ims  und  unserm 
Gotteshaus  behalten  und  behaupten  sollpn,  mit  aller  Rechtung*. 
Freiheit  und  Ehafte.  als  wir  und  unseres  (iotteshauses  Vor- 
fahren andere  Leute  in  den  vorgenannten  Ländern,  die  von 
Eigetnchaft  des  Leibes  unserm  Gotteshaus  zu  gehören,  bisher 
gehabt  und  hergebracht  haben,  ohne  alle  Gc-fährde.  da  auch 
dieselben  Leute  alle  und  alle  ihre  Nachkomnien  gänzlich 
bleiben  sollen  bei  der  F^reiheit  und  aller  Rechtung.  als  andere 
Leute,  die  unser  Gotteshaus  in  demselben  Land  zu  Ure  her- 
gebracht hat,  ohne  alle  Gefährde.    ^) 

Zu  dieser  ausnahmsweise  günstigen  Stellung  der  Frau- 
münsterleute  in  Uri  war  ohne  Zweifel  dadurch  der  Grund 
gelegt  worden,  dass  sie  ursprünglich  Fiskalincn,  Kronhörige 
gewesen  waren,  die  schon  in  der  Karolingerzeit  mancherlei 
Vorzüge  vor  andern  L'^nfreien  genossen  hatten.^)  Die  weitere 
Entwicklung  mag  dem  milden  Regiment  der  Äbtissin,  der 
Abgeschlossenheit  des  Tales  und  der  Energie  der  Bewohner 
auf  Rechnung  gesetzt  werden.^)  Wie  frühe  die  L^mer  zu 
einem  hohen  Grad  von  Selbständigkeit  gelangten,  zeigt  die 
kecke  Art,  wie  sie  i^s^  dem  Reichsvogt  von  Zürich  gegen- 
über in  Bezug  auf  die  Zehnten  auftreten,  wie  sie  steh  auf 
das  <  Gesetz  und  Recht  ihrer  A^äter^  berufen  und  vor  der 
Herzogin  Reginlinde  mit  ihm  einen  Vertrag  schliessen.  <  damit 
von  ihm  nicht  mehr  gefordert  und  von  ihnen  nicht  weniger 
geleistet  werde.»  Und  1196  reguliren  sie  ihren  alten  Grenz- 
sireit  mit  den  Glarnern  wie  eine  schon  völlig  selbständige 
Gemeinde,  ohne  dass  von  Mitwirkung  der  Äbtissin  oder  des 
Reichsvogtes  die  Rede  wäre.*) 

V»  Reg-  733-735- 

5|  Schröder,  Rcchtsgeschichte  213. 

^\  '  Zu  einem  selbständigen  Wesen,  wie  e*  unter  dem  Einflüsse  des  städtischen 
Lebens  und  Verkehr»  in  Zürichs  Mauern  sich  entwickelte,  legten  im  fernen  Tale 
die  Abgeschiedenheit  von  der  Gewalt  der  Obern,  das  einfache  Hirten-  und  Jäger- 
lel»cn.  die  Bewerbung  einer  nu&gedehnten  Gemcinmark,  die  freie  Luft  der  Alpen 
den  krünißcn  Keim.»     G.  v.  IVvss,  Abtei  Ztirich,  S.  S4- 

*)  Reg.  7.  42.     Vgl.  S.  iS' 


I 


^ 


193 


I 
I 


Unter  den  Fraumünsterleuten  in  Uri  ragen  um  die  Zeit 
der  Entstehung  der  Eidgenossenschaft  eine  Anzahl  [-"amilien 
her\^or,  die  ohne,  wie  die  Ritter  von  Silenen,  zum  Stand  der 
Ministerialen  zu  gehören,  in  Folge  der  Bek]eidunj;r  von  Ämtern, 
ihres  Reichtums  und  wohl  auch  der  persönlichen  Eigenschaften 
ihrer  Angehörigen  mit  zur  Aristokratie  des  Landes  zählten. 
So  vor  allem  die  Familie  der  Sc/rü/Ar,  die  vermutlich  von 
dem  Weiler  Schupfen  in  Silenen  herstammte,  aber  später 
ihren  Sitz  in  Bürglen  hatte.  Aus  ihr  ging^  der  erste  urkund- 
lich genannte  I-andammann  von  Uri,  Burkhard  Schüpfer 
(1243 — 1291),  hervor,  von  dem  unten  noch  des  nähern  die 
Rede  sein  wird.  Ein  älterer  BrutJer  Burkhards,  Walter,  wird 
1243  als  Zeuge  erwähnt.  Von  seinen  zwei  Söhnen,  Konrad  und 
Wernher^  bekleidete  der  erstere.  der  schon  1275  neben  seinem 
Vater  einer  Sühnverhandlung  zwischen  Engelberg  und  Uri 
beiwohnte,  in  den  Neunziger  Jahren  das  Meieramt  Bürgein. 
Wie  begütert  die  Familie  war,  zeigt,  dass  Konrad  1291  in 
Gemeinschaft  mit  einem  Peter  von  Rieden  vom  Kloster 
Wettingen  den  Turm  zu  Göschenen  nebst  dem  dazu  gehörigen 
Güterkomplex,  erwerben  konnte.  Wettingen  war  aber  wegen 
der  Hindernisse,  welche  die  Bewohner  von  Göschenen  diesem 
Kauf  entgegensetzten,  ausser  stimd,  denselben  zu  halten,  und 
musste  deshalb  dem  Meier  Konrad  und  seinem  Genossen 
100  Mark  Entschädigung  bezahlen.  Nach  1294  verschwindet 
die  ganze  Familie  aus  den  Urkunden.  Nach  dem  Jahrzeit- 
buch Schaddorf  hatte  Konrad  zwei  Söhne.  Burkhard  und 
Dietprccht^  die  vermutlich  in  jugendlichem  Alter  starben. 
Eine  Tochter,  Hemma,  vermählte  sich  mit  Heinrich  von  Hospen- 
tal, dem  Ammann  von  Wsem.') 

Wemher  Schüpfer  war  verheiratet  mit  Richenza,  der 
Tochter  des  Kiino  von  Betzlingen ,  der  1275  mit  seinem 
Sohne   Ingold   unter   den    ersten   Vertretern    Uri*s    nach    den 


I)  Reg.  108.  15s,  166.  167.  221,  234,  289,  292.  312,  314,  324,  348,  35a, 
385.  386.  388.  840. 


13 


194 


Edeln  und  Rittern  erscheint  und  im  Jahrzeitbuch  Schaddorf 
cHerr>  betitelt  wird.  Der  im  gleichen  Jahrzeitbuch  erwähnte 
vHerr^  Heinrich  von  Betzlingen  war  wohl  sein  Vater  oder 
Bruder.  1291  war  Kuno  bereits  gestorben,  dagegen  wohnte 
sein  gleichnamigen  Sohn  dem  Kauf  des  Turmes  von  Göschenen 
durch  den  Bruder  seines  Schwagers  als  Zeuge  bei.  Mit 
Kuno  IL  scheint  die  Familie  ebenfalls  erloschen  zu  sein»  da 
sie  nach   1291   aus  den  Urkunden  verschwindet.') 

Peter  von  l^icden.  der  Genosse  Konrad  Schüpfers  beim 
Kauf  von  1291,  wohnte  in  Obersilenen  und  repräsentirt 
auch  eines  der  angesehensten  Geschlechter  des  Landes.  IZ97 
erscheint  er  als  erster  Zeuge  bei  der  Übertragung  eines  Gutes 
in  Amsteg  an  Engelberg.  Ein  Sohn  Peters  war  JVerfUT.  genannt 
Hoidi^  der  von  1291^1309,  in  letzterem  Jahre  mit  seinem  Sohne 
Jakob,  als  Zeuge  figurirt.  Ein  Rudolf  von  Rieden,  vermutlich 
ein  Bruder  Peters,  wohnte  1275  der  Sühne  Uri's  mit  Engel- 
berg bei  und  befand  sich  unter  den  Bürgen,  welche  das 
Land  Schwiz  1313  der  Stadt  Zürich  für  Einhaltung  eines 
Vertrages  stellte.  Ein  Hermann  von  Rieden,  wahrscheinlich 
ein  Enkel  Peters,  nahm  131.S  Teil  an  Friedensverhandlungen 
mit  Glarus.  und  ein  Jberniann  von  Rieden  stiftete  1317  mit 
Walter  Fürst  und  andern  einen  Altar  in  der  Pfarrkirche  zu 
Altorf.  2) 

Im  Schächental  nahm  eine  Familie  von  Sf^iringen  die 
erste  Stelle  ein.  U'ttiier  von  Spiringcn,  der  schon  127,5  unter 
den  Angesehensten  des  Landes  auftritt,  tragt  1290  bei  der 
Stiftung  der  Kirche  von  .Spiringen  den  Titel  eines  Ammanns, 
sei  es,  dass  er  in  den  Jahren  1284 — 1290  das  Landanimannamt 
bekleidet  hatte,  sei  es,  dass  er  als  Vorsteher  einer  Genossame 
Ammann  hiess  oder  endlich  Mitglied  eines  Ammänner- 
kollegiums  war,  das  dem  Landammann  zur  Seite  stand. 
Ammann  Walter  erscheint  als  der  Hauptgründer  der  Kirche 


I 

I 


i 


>)  Reg.  234,  324,  840. 

*)  R«"g-  234«  3^4'  i«5'  40Ö,  431.  497-  5^6.  545»  5*^9.  1^)1* 


Ä 


195 


I 


von  Spiringen ;  er  leg-t  sich  die  schwersten  finanziellen  Opfer 
für  dieselbe  auf  und  steht  an  der  Spitze  der  Bürgen,  welche 
die  Pfarrgenossen  für  Einhaltung  der  übernommenen  Ver- 
pflichtungen stellen.  Nach  ugo  verschwindet  er;  dafür  er- 
scheint Peter  von  Spiringen,  wohl  sein  Sohn,  seit  1309 
neben  dem  Freiherm  von  Attinghusen  und  Walter  Fürst 
als  der  erste  Mann  des  Landes.  130Q  wohnte  er  in  Stans 
den  Friedonsvcrhandlungea  mit  Engelberg  bei,  1313  figurirt 
er  mit  Walter  Fürst.  Rudolf  von  Rieden  und  Werner, 
dem  Sohn  Ritter  Arnolds  von  Silenen,  unter  den  Bürgen, 
welche  die  Schwizer  der  Stadt  Zürich  stellten,  und  zwar,  mit 
dem  Prädikat  Herr  ausgezeichnet,  an  der  Spitze.  1315 
begleitet  er  den  Freiherrn  von  Attinghusen  mit  Walter  Fürst 
nach  Stans  zu  Besprechungen  mit  den  Landeshäuptern  Unter- 
waldens,  wie  auf  den  Urnerboden  zum  Abschluss  eines  Waffen- 
stillstandes mit  Glarus  und  wird  noch  1321  als  erster  Zeuge 
bei  der  gerichtlichen  Auflassung  eines  Erblehens  an  das 
Kloster  Ötenbach  genannt.*) 

Ebenfalls  aus  dem  Schächental  stammt  das  Geschlecht 
der  Fürste,  dessen  hervorragende  Bedeutung  für  die  Ent- 
stehung der  Eidgenossenschaft  die  Sage  festgehalten  hat, 
während  sie  die  Silenen,  die  Schüpfer,  die  ab  Iberg,  die 
Hunn,  die  Rieden,  Spiringen  u.  s.  w.  vergessen  hat.  Die 
Tradition  verlegt  das  Geburtshaus  Walter  Fürsts  nach  Atting- 
husen ;  es  darf  aber  mit  ziemlicher  Bestimmtheit  gesagt  werden, 
dass  es  eher  in  Unterschächen  zu  suchen  ist.  Der  erste  des 
Geschlechts,  Kourad  der  Ftirsfo,  gehörte  zu  der  im  Schächental 
verbreiteten  Sippe  der  Gruoba  und  miisste  mit  19  andern 
Angehörigen  derselben  1257  die  Sühne  der  Gruoba  mit  der 
Sippe  der  Izeli  beschwören.  Ein  Konrad  Fürsh,  vermutlich 
der  Sohn  des  Genannten,-)  trug  1290  zur  Stiftung  der  Kirche 


0  R-eg-  234.  3M.  4')3,  52O.  539.  545.  569,  Ö17. 

*)  Das  Jalirzeitbuch  Schaddorf  erwähnt    einen    •  Cunrat    fürsto    der    mU   von 
Steg'    umt    seiner    Tochter,    Schwester  Vctcha    (Reg.  840),    so    dass    wohl    der 


196 


Spiringen  bei.  indem  er  zu  Gunsten  derselben  auf  sein  Haus 
und  Hofstatt  in  Untcrschächcn  i  s.  Zins  legte.  Mit  Altland- 
ammann  Burkhard  Schüpfer,  dem  Ammann  Walter  von 
Spiringen  und  andern  hatte  er  zu  untersuchen,  ob  die  Besitz- 
ungen für  die  Bezahlung  der  Zinse,  welche  die  Eigentümer 
darauf  zu  Gunsten  der  neuen  Kirche  gelegt  hatten,  aus- 
reichten. In  dem  um  1300  abgefassten  Fraumünsterrodel 
erscheint  er  unter  den  Zinspflichtigen  des  Meieramts  Bürgein 
für  ein  Gut  zum  «Obern  Gaden^  und  1301  tritt  er  noch  in 
Altorf  vor  dem  Landammann  Werner  von  Attinghusen  beim 
gerichtlichen  Verzicht  der  Erben  des  Walter  von  Luss  von 
Unterschüchen  auf  Güter,  welche  dieser  Wettingen  über- 
geben hatte,  als  Zeuge  auf;  dann  vernehmen  wir  nichts  mehr 
von  ihm.  An  seiner  Stelle  erscheint  jetzt  Walter  Fürst,  in 
dem  wir  wohl  den  Sohn  Konrads  zu  erblicken  haben,  auf 
dem  Plan,  und  zwar  zunächst  als  Zeuge  in  einem  Prozess 
vom  Jahre  1303,  in  welchem  eine  Witwe  von  Grnoba  sich 
vor  dem  Landammann  Wemher  von  Attinghusen  gegen  die 
Beschuldigung  des  Meineides  und  falschen  Zeugnisses  zu 
reinigen  hatte.  1313  ist  Walter  schon  so  sehr  in  den  Vorder- 
grund getreten,  dass  ihn  die  Schwizer  mit  den  schon  ge- 
nannten drei  andern  Umem  der  Stadt  Zürich  als  Bürgen 
stellen.  Mit  Peter  von  Spiringen  scheint  er  der  eigentliche 
Vertrauensmann  des  greisen  Attinghusen  und  des  lindes 
zugleich  geworden  zu  sein.  Wir  sehen  ihn  in  dem  wichtigen 
Jahre  131.*)  an  der  Seite  des  Freiherrn  in  Stans,  wie  auf  dem 
Umerboden.  In  der  LTkunde  des  Friedensschlusses  mit 
Glarus  steht  sein  Name  unmittelbar  neben  dem  Atting- 
husens.  Zum  letzten  Mal  treffen  wir  ihn  1317  unter  den 
Stiftern  des  Altars  unserer  lieben  Frauen  in  der  Pfarrkirche 
Altorf  und  zwar  als  Besitzer   von  Matten   bei   der  Mühle  zu 


Conrad   der  Jahre    1290—1301    der  jüngere    ist.     Unter   dem   Steg   ist    schwer- 
lich Amsteg,    eher    -Sieg»  in    Bilrgcln  gemeint;    vgl.   BrandstetUr^   Gfr.  36,  274. 


»97 


Utzingen,  die  er  zu  Gunsten  des  Altars  mit  2  %  Zins  belastet.  ^) 
Ein  Rudolf  Fürst ^  vielleicht  ein  Bruder  Walters,  wird  in 
den  im  XVI.  Jahrhundert  zusammengestellten  Schlachtjahr- 
zeiten der  urncrischen  Jahrzeitbücher  unter  den  bei  Morgarten 
Gefallenen  angeführt,  indes  schwerHch  mit  Recht,  da  noch 
1321  derselbe  Name  unter  den  Zinsem  des  Meieramtes  Bürgein 
erscheint.  2) 

Die  Urkunden,  insbesondere  die  Zinsrödel  der  Frau- 
münsterabtei, haben  uns  eine  Fülle  von  Namen  von  Gottes- 
hausleuten in  Uri  aus  dieser  Zeit  erhalten.  Unter  den- 
selben heben  wir  noch  hervor  die  zu  Ackeren  (Burkhard, 
Peter  1291),  vor  Brügge  (^^ox\x^A  \2<)i),  Briigger  (V^s^ier  1290), 
zum  Brminen  (Werner,  Arnold  1257.  Walter  1290,  Konrad 
1296,  Burkhard  1296.  1303.  Rudolf,  Welti  ca.  1300).  am  Bühl, 
ab  dem  Bühl,  auf  depu  Bühl  (Heinrich  1257,  Konrad  1280, 
1300,  Werner  ca.  1280,  Heinrich  1284,  1294,  1301,  1303, 
13 17,  Bernhard  1294,  Johannes  ca.  1300).  Bünttncr  (Ulrich 
1321),  der  Frauen  (Konrad  1321),  in  der  Gassen  (Burkhard 
1 246,  1 250,  Ulrich  1 248,  1 256,  Konrad  1 295).  ze  Graggen 
(Katharina  1300,  Jenni  1321),  Hof  er  (Jenni  1300,  13^1),  Im 
77(9/ (Walter  1290,  Heinrich  1327),  /«/:  (Konrad  1287),  A'^, 
Z.H  Käs  \Arnold.  Konrad  1287,  Konrad  1300,  1321),  Kluser 
(Konrad  ca.  1250,  Burkhard  ca.  1300,  Ulrich  1309,  Rudolf 
1321),  von  Lussc  (y^^XiGV  \2^-j,  1273,  121^0,  1301.  Konrad  1257), 
Äfuhetm  (Konrad  ca.   1300),  Müller  (Werner  13 17),  Murmann 


»)  Reg.  i(^<>,  3r4.  431,  439;  452,  536,  539.  545,  569.  Ein  Arnold  tXi^ 
FürstQ  wird  im  Jahrzeitbuch  Se«dorf  zun»    i.  Jan.  erwiihnl. 

*)  R^*  55'  ^-  ^20*  ^*  kt^nnle  alleniings  der  ^  Ruedi  •  Fürst  der  fkhlacht- 
jahrzeit  ein  anderer  «ein,  als  der  des  RodeU,  Aber  auffälliger  Weise  wiederhoU 
sk'h  dieselbe  Erscheinung  mit  eineni  zweiten  Xaiuen.  H'flti  Strnam  der  1515 
bei  Morgarten  gefallen  sein  soll,  kehrt  ebenfalls  im  Rodel  von  1321  als  fVrifi 
L^man  wieder.  Verdächtig  ist  ierner  der  Ritler  Heinrich  von  Hospental,  da  die 
Urkunden  nur  den  Ammann  Heinrich  von  Hosi>enial  von  Urseren,  den  Schwieger- 
sohn Koorad  SchupR-rs,  kennen,  welcher  13 17  ebenfalls  noch  am  Leben  war.  Ich 
halte  daher  dies  Verzeichnis  der  am  Morgarten  gefidlencn  Umer  für  apokryph. 
Konrad  Beroldinger  kAnntc?  aus  der  Urkunde  von  1257  (Reg.  166)  entnommen  sein. 


198 


(Walter  1290,  Peter  1290,  1300),  von  Niderhofen  (Johannes 
ca.  1250,  Johannes,  Werner  ca.  1300,  Jost  13^1).  im  Oberdorf 
(Konrad  und  Sohn  1257,  1290»  Rudolf  1290,  Walter  1315), 
Rot  (Burkhard  ca.  i.?8o.  Heinrich  ca.  1300).  Schmtd  (Walter 
1290),  .yt://«d'/cr  (Konrad  1:195,  1321.  Heinrich  ca.  \  ^-^oo),  Schümel 
(Konrad  1256,  1275,  Burkhard  1257.  Egelolf  1291,  1301,  1303, 
1315).  Wollcb  (Ulrich  1294,  Hugo  1300).  Zivycr  von  Evibach 
(Arnold  1294,  1301.  Jakob  ca.  1300,  1321,  Heinrich  1317,  1318, 
1321,  Lorenz.  Welti,  Wernli   1 3 1 S). 

Wenn  die  Hörigkeit  der  Fraumünsterleute  in  Uri  sich 
zu  einer  blossen  Form  verflüchtigt  hatte  und  der  vollen  Frei- 
heit gleichkam,  so  lässt  sich  nicht  dasselbe  von  den  übrigen 
Hörigen  im  Tale  s;igen.  Diejenigen  Bewohner  Uri*s,  die  der 
Abtei  entfremdet  worden  und  in  andere  Hände  übergegangen 
waren,  befanden  sich  auf  einer  bedeutend  tiefem  Stufe.  Es 
wurde  schon  S.  56  ff.  ausgeführt,  wie  viel  härter  das  Joch 
war,  das  die  Eigenleute  Wctfingcfis  zu  tragen  hatten,  und 
doch  galt  es  wieder  als  ein  grosser  Fortschritt,  als  eine  halbe 
Freilassung,  wenn  es  Leibeigenen  der  tveltlichen  Herrn  ge- 
lang, die  Herrschaft  dieser  letztern  mit  der  des  Klosters  zu 
vertauschen.  Die  Hörigen  der  Gräfin  von  Rapperswil  brachten 
1291  selber  die  Summen  auf.  die  Wettingen  in  stand  setzten, 
sie  anzukaufen,  und  in  ähnlicher  Weise  kaufte  ein  Konrad 
Brunncr,  Leibeigener  des  Freiherrn  Werner  L  von  Atting- 
husen,  sich  oder  vielmehr  seine  Kinder  von  diesem  los,  um 
ins  Eigentum  des  Klosters  überzugehen.')  So  lassen  sich 
für  Uri  drei  Klassen  von  L^nfreien  feststellen:  i.  Die  nur 
noch  nominell  unfreien  Fraumünsterleute,  2.  die  Wettinger- 
hörigen  und  3.  die  Leibeigenen  der  weltlichen  Grundbesitzer. 
Die  letzte  Klasse  scheint  indes  im  I-auf  des  XIII.  Jahrhunderts 
durch  Verkauf  und  Schenkung  an  die  beiden  Khvster  so  gut 
wie  ganz  verschwunden  zu  sein,  so  dass  mit  dem  Loskauf 
der  Wettingerleute    im   Jahre    1359    die  Verschmelzung   der 

>)  Rfg.  X93, 


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'99 

Umer    zu    dem    einen    Stand    der    ^  freien    Gotteshausleute » 
vollendet  war. 

#  « 

Eine  ähnliche  Verschmelzung-  hatte  in  Schwiz  durch  den 
Loskauf,  den  Graf  Eberhard  den  habsburg-ischen  Eigenleiiten 
daselbst  gestattet  hattej)  schon  im  XIII.  Jahrhundert  statt- 
gefunden. Um  so  disparatcr  waren  die  Standesverhältnisse 
in  Untcnvaldeu,  wo  die  unfreie  Bevölkerung  jedenfalls  die 
freie  überwog,  die  Unfreien  aber  wieder  durch  das  Verbot 
der  Ungenossame  in  so  viel  Genossenschaften  verschiedenen 
Rechtes  zerfielen,  als  es  Grundherrschaften  im  Lande  gab. 
Allerdings  lässt  sich  bei  allen  Besonderheiten  der  ver- 
schiedenen Hofrechte  der  gemeinsame  Grundzug  derselben 
nicht  verkennen.  Im  XIII.  Jahrhundert  sind  wenigstens  die 
Eigenleute  der  Klöster  durchweg  auf  Gütern  angesiedelt,  auf 
die  sie  ein  bestimmtes  Anrecht  gewonnen  haben,  Sie  sind 
derart  mit  ihrem  Gute  verbunden»  dass  es  ihnen  vom  Herrn 
ohne  bestimmten  gesetzlichen  Grund,  wie  Zinsenversäumnis 
u.  dgl.,  nicht  entzogen  werden  darf.  Allerorten  ist  das  Erb- 
recht der  Kinder  auf  den  fahrenden  und  liegenden  Xachlass 
der  Eltern  anerkannt;  aber  die  Kinder  müssen  aus  Genossen- 
ehen stammen  und  das  Erbe  aus  der  Hand  des  Herrn  oder 
seines  Stellvertreters  empfangen;  auch  hat  sich  als  Rest  der 
ursprünglichen  Berechtigung  des  Herrn,  die  Verlassenschaft 
an  sich  zu  ziehen,  der  Todfall  erhalten,  kraft  dessen  ihm  das 
beste  Stück  Vieh,  mitunter  auch  das  beste  Gewand  des  Ver- 
storbenen abzuliefern  ist.  Allerorten  ist  es  dem  Hörigen 
gestattet,  seine  Güter  zu  veräussem,  aber  nur  innerhalb  der 
Genossenschaft  und  durch  die  Hand  des  Herrn  oder  seines 
Beamten  und  gegen  Entrichtung  des  EJirschahes  von  Seite 
des  Käufers.    Handänderungen  ohne  Consens  des  Herrn,  Ver- 


>)  Siehe  oben  S.  66. 


L 


200 


Säumnis  der  Ablieferung  des  Falles  und  Ehrschatzes  ziehen 
den  Verlust  des  Gutes  nach  sich.  Ehen  dürfen  nur  unter 
Genossen,  zwischen  Angehörigen  derselben  Grundherrschaft 
geschlossen  werden,  Ufigcnosscneheu  sind  bei  Strafe  der  \*er- 
mögenseinziehung  oder  Verlust  des  Erbrechtes  für  die  Kinder 
verboten.  Die  Härte  dieser  Ehebeschränkung  wurde  freilich 
in  der  Praxis  vielfach  gemildert ,  indem  die  Herrn  etwa  ihre 
Hörigen  gegenseitig  wechselten,  um  ihnen  die  Heirat  zu  er- 
mt'>glichen,  oder  eine  Teilung  der  Kinder  vereinbarten.  Einen 
solchen  Teilungsvertrag  schloss  z,  B.  Graf  Rudolf  von  Habs- 
burg-Laufenburg 1234  mit  dem  Stift  Beromünster  in  betreff 
des  Ifeiurich  \-on  Margumctiofi  in  Samen. ') 

Innerhalb  dieses  gemeinsamen  Rahmens  machen  sich 
aber  doch  Avieder  gewisse  Abstufungen  geltend.  So  verbietet 
dos  Hofrecht  von  Beromünster  nicht  nur  die  Ungenossen- 
ehen.  es  gibt  auch  dem  Propst  oder  seinen  Amtsleuten 
Gewalt,  die  Hörigen  zum  Heiraten  zu  zwingen,'^)  eine  Be- 
stimmung, die  in  keinem  andern  wiederkehrt.  Im  Engel- 
berger  Talrecht  mangelt  der  Höritje  des  freien  Zuges,  und 
nach  dem  Hofrecht  Beromünster  hat  der  Propst  oder  sein 
Amtmann  das  Recht,  ihn  zum  Anbau  eines  bestimmten 
Gutes  zu  zwingen;  auch  wird  in  diesem  der  ^  Ussideling>, 
der  Eigenmann,  der  eine  fremde  Scholle  bebaut,  demjenigen 
gleich  gestellt,  der  eine  Ungenossenehe  eingeht:  sein  ganzer 
(fahrender)  Nachlass  wird  mit  unbedingtem  Ausschluss  der 
Leibeserben  zwischen  dem  Propst  und  Vogt  geteilt.  Gegen- 
über den  an  die  Seholle  gebundenen  Hörigen  Engelher gs  und 
Beroniünsters  scheinen  diejenigen  von  Luzern-Murbaeh  volle 
Freizügigkeit  besessen  zu  haben,  da  das  alte  Hofrecht  keinerlei 
einschränkende  Bestimmungen  in  dieser  Beziehung  aufweist.^) 
So  waren  in  Unterwaiden  die  Gotteshausleute  von  Murbach- 


4 

4 


>)  Reg.  ft6.  8a. 

')  S^gfssfr^   Luzern.  RechlsKesch.  I,   724. 

«)  Vgl.  auch  Sr^rssrr  I.  S.  48. 


20I 


Lu7em  am  besten  gestellt.  Auch  hier  scheint  übrigens  die 
Unfreiheit  am  schwersten  auf  den  Eigenleuten  der  wclHichen 
Grundherrn  gelastet  zu  haben;  wenigstens  findet  sich  unter 
diesen  die  einzige  Spur  von  der  untersten  Stufe  der  Unfreien, 
den  Leibeigenen  im  engern  Sinn»  die  kein  Recht  darauf  hatten, 
bei  ihrem  Gute  zu  bleiben,  die  veräussert  werden  konnten 
ohne  das  Gut»  wie  umgekehrt  das  Gut  ohne  sie.  So  ver- 
kaufte \'ogt  Philipp  von  Briens  an  Heinrich  Bläsi  1252  Güter 
in  Büren  mit  aUor  Zubehör,  ausgenommen  die  Leute.  ^) 

Die  geschilderten  Zustände  gelten  für  das  XIII.  Jahr- 
hundert. Die  jüngeren  Hofrechte  Unterwaldens  aus  dem 
XJV.  Jahrhundert  weisen  —  vom  Tale  Engelberg  abgesehen 
—  eine  weiter  vorgeschrittene  freiheitliche  Entwicklung  auf. 
Die  Verbote  der  Ungenossenehe,  die  Beschränkungen  des 
Erbrechtes  auf  die  Kinder  aus  Genossenehen  sind  aus  dem 
Hofrechte  des  Luzernischon  Hofes  in  Stans,  wie  aus  dem 
des  Engelbergerhofes  in  Buochs  verschwunden.  In  welchem 
Gegensatz  femer  das  letztere  zu  dem  in  Engelberg  geltenden 
Talrecht  in  Bezug  auf  Freizügigkeit,  auf  das  Erbrecht  des 
Stifts  an  den  Xachlass  ohne  Leibeserben  gestorbener  Leute  etc. 
steht,  wurde  bereits  S.  g;,  hingewiesen.  Dieser  Gegensatz 
zwischen  der  rechtlichen  Stellung  der  unter  der  klösterlichen 
Landeshoheit  verbliebenen  Talleute  von  Engelberg  und  den 
zu  Landleutcn  von  Unterwaiden  gewordenen  Hofleutcn  von 
Buochs   bildet,    wie    der  Loskauf  der  Wettingerleute   in  Uri, 

t einen  greifbaren  Beweis  dafür,  wie  die  politische  Emanzipation 
der  Waldstätte,    ohne  es  direkt  beabsichtigt   zu  haben,    auch 


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I)  Reg.   142. 


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:atöÄiU£^^(^v:^üäs;iü^*iü^,  ^ 


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V.  Landeskultur  und  Kirche. 


chon  die  Zeitgenossen  der  Schlacht  von  Mor- 
S]  "-'JB^^i^  garten  schildern  die  Bewohner  der  Waldstätte 
Ty  -    als    ein    Hirtenvolk,    das    beim    Warten    und 

f2  T;'.:-  Weiden    des    Viehes    aufwachse    und    dessen 

]  Hauptnahrungsquelle  die  Milchwirtschaft  bilde. ')  In- 
dessen lässt  sich  doch   nicht  verkennen,    dass  die  Vieh- 

;  zucht  damals  dort  noch  nicht  so  ausschliesslich  herrschte 
wie  heute,  dass  dem  AckKrbau  im  Mittelalter  eine  viel 
breitere  Stelle  eingeräumt  war,  als  später.-)  1114  wird  von 
den  Saatfelderil  (arvales  agri)  und  1 1 43  von  den  Pflanz- 
ungen und  Äckern  (culta  et  agri)  der  Schivizer  gesprochen, 
die  an  den  finstem  Wald  Einsidelns  grenzen.  1339  gestattet 
die  Landsgemeinde,  Genieinmarkgüter  einzuzäunen,  um  Korn 
oder  Rüben  zu  pflanzen,  1340  i)ezieht  Einsideln  Rohnen- 
zinse  aus  dem  Lande,  und  noch  1440  verbietet  die  Lands- 
gemeinde, dass  niemand  dem  andern  sein  Korn,  seinen  Hafer, 
seine  Bohnen,  Erbsen,  Weiurehcn^  Nüsse  oder  anderes  Obst 
verwüsten  oder     ätzen  ^  solle. ^) 


i)  Rudolf  voo   Radegg  (Reg.  529),  Johann  von  Viclring  (Reg.  55il  d). 
^)  Kiem^  Die  Alpeu\%*irtschaft  und  Agrikultur  in  Obwaldcn,  Gfr.  21.   169  ff. 
»)  Reg.  2o,   23,  693.  833;  Gfr.  30.  323. 


203 


ft 


Besonders  ausgedehnt  war  der  Ackerbau  in  Urt.  Ein 
Fraumünstcrrodcl  führt  um  1300  in  Erstfelden  32  zinspflichtige 
Äcker  und  nur  wenige  Matten  auf.  Ausserdem  erwähnen 
die  Rodel  und  Urkunden  des  XIII.  und  XTV.  Jahrhunderts 
zahlreiche  Acker  auf  Seelisberg,  in  Altorf»  Bürgein,  Schaddorf 
und  Silenen.  Selbst  in  Göschenen  und  im  Schächental  wurde 
der  Getreidebau  gepflegt,  und  zwar  im  letzteren  nicht  nur  in  der 
Tiefe,  sondern  auch  an  den  Berghängen.  Unter  den  Gütern,  die 
1290  zu  Gunsten  der  Kirche  Spiringen  mit  Zinsen  belastet 
werden,  halten  sich  die  Äcker  (26)  und  die  Matten  (28)  bei- 
nahe die  Wage.')  Gezogen  wurden  hauptsächlich  Korn,  Hafer, 
Gerste,  Gemüse  (Bohnen,  Erbsen  etc.)  —  der  Gersten-  und 
Gemüsezehnterl  von  Altorf  betrug  20  Mütt,  —  Rüben  und 
Hanf.-)  Auffallend  ist  es,  wie  weit  damals  der  Weinbau  ins 
Gebirge  vorgedrungen  war.  Wir  vernehmen  nicht  bloss  von 
Weingärten  und  Weinbergen  in  Schiviz^  Sisikon^  Flüelcn^ 
Scfdorf,  Altorj\  wo  der  Kirche  ein  Weinzehnten  entrichtet 
wurde,  und  in  Erst/ddcfh  sondern  sogar  in  Siliucfu  wo  heute 
die  Traube  nicht  mehr  reif  wird.^) 

Dieselbe  allgemeine  Verbreitung  des  Ackerbaues  finden 
wir  in  Untenvaldeti.  Um  iigo  bezog  das  Kloster  Engelberg 
Spelt-  und  Haferzinsen  von  Beckenried,  Bürgenstad,  Buchli, 
Honegg  und  andern  Orten  am  Bürgen.  Aber  nicht  nur  in 
Buochs,  Beckenried,  Stans,  Ennetmoos  etc.,  auch  in  Buchholz, 
Büren.  Ober-  und  Niederrickenhach,  Alzellen  und  Wisen- 
berg  wird  das  Ackerland  urkundlich  erwähnt.^)    Ein/ig  Engel- 


•)  Reg.  76,  136,  155,  278,  396,  314,  324,  431,697,  790.  Im  Schftchenta]  findea 
wir  tinter  andcrm  Acker  im  Märchliul,  in  Bützen,  Kapfeti,  Bliggeiig.  Schwanden, 
auf  dem  Frittcrbcrg  etc. 

*)  Reg.  289,  303.  Hanfßärtpn  w«;rden  selbst  in  Wattigwilcr  und  Unler- 
icfaächen  erwähnt  ^Reg.  314). 

5)  Schwi/  (Gfr.  30.  313),  Flüelen  (Reg.  199),  Siiikon  (Reg.  665).  Altorf 
(Reg.  289.  620,  700),  Scedorf  (Reg.  303).  Eriticlden  (Ctfr.  22.  255),  Silinen 
Rqg.  278,  431,  840b).  Übrigens  wird  tJri  noch  1750  Hpc  rr^o  m  qua  vmurn 
cres€ti  genannt.    Gfr.  37,  49.    Vgl.  auch  Fäsi^s  Staats-  und  Erdbeschreibung  11,  130. 

•)  Reg.  40.    194,   256.  697,  832. 


^ 


1 


204 


berg  wird  als  ein  Ort  geschildert,  wo  weder  Saaten  noch 
Weinreben  gedeihen,  i)  Am  reichlichsten  sind  die  Belege  für 
den  Getreidebau  in  Obwalden.  Die  Engelberger  Güter  in  Alp- 
nach,  Alpnachstad,  Niederstad,  Schoried,  Schlieren,  Schwarzen- 
berg  lieferten  dem  Kloster  jährlich  z^^h  Mütt  Dinkel  als 
Grundzinse. 2)  In  Kems  werden  1358  unter  den  Einkünften 
des  Verwesers  der  Pfarrkirche  unter  anderm  4  Malter  Dinkel, 
3  Maller  Hafer,  i  Schefiel  Gerste  und  i  Scheffel  Bohnen 
angeführt.  3)  Von  Sarnen  bezog  das  Stift  Luzem  Getreide. 
In  Sachsein  (Eiwil)  hatte  Engelberg  einen  Komzehnten ;  des- 
gleichen in  Lungern.  Auch  auf  Ramcrsberg  und  selbst  im 
Melchtal  worden  Acker  erwähnt.'*)  Ohne  Zweifel  wurde  auch 
in  Unterwaiden  die  Weinrebe  gezogen,  doch  war  der  Wein- 
bau wohl  weniger  ausgedehnt»  als  in  Uri.^) 

Von  Wichtigkeit  war  für  alle  drei  Länder,  wie  noch 
heute,  der  Obstbau.  Allerorten  werden  Baumgärten  er^vähnt. 
Unter  den  Fruchtbäumen  standen  die  Xussbäume  wegen 
ihrer  Unentbehrlichkeit  für  die  ölbereitung  obenan.  In  Uri 
lieferte  Schaddorf  der  Äbtissin  vom  Fraumünster  einen  be- 
deutenden Xusszins,  es  war  also,  wie  noch  heute»  in  einen 
förmlichen  Wald  von  Xussbäumen  gehüllt.     In  Unterwaiden 


>)  Reg.  46. 

«)  Reg.  ;6i. 

9)  ^te/n,  a.  a.  O.,  S.   172. 

♦)   Reg.  470,  663,  697,   768.  783.     Zum  Melchtal  vgl.  noch  JSTftr/«,  S.   171. 

'*)  ^ iS7  verzichten  Abt  und  Konvent  von  Engelbcrj»  auf  den  Zehnten  von 
den  Bimea,  Äpfeln,  /^^ötn  und  Kirschen,  die  auf  d(.*m  Berg  zu  A/zfi/rn  wachsen 
(Reg.  736).  Indes  konnten  hier  mit  den  Reben  auch  eine  Art  Rüben  gemeint 
sein.  Im  Engelberger  Jahrjtcithuch  wird  ein  Garten  erwähnt,  der  «  vor  der  Herren 
\V'eing.irten>  Hegi.  Vcrmtitlich  la^  dieser  Weingarten  des  Klosters  in  Grafenort. 
HinsichtUch  des  Weinhau's  in  Ottwaiden  s.  Ä'/e-m,  S.  179.  Dass  der  Weinbau  in 
UnterMaiden  im  XV,  Jahrhundert  schon  fasl  verschwunden  und  auch  der  Getreide- 
bau sehr  stark  zarückgcgangcn  war,  zeigt  das  Epitheton  «das  Lant,  on  koro  und 
win.  genüg  fruchtbar  >  (abstaue  cerere  tt  haccho  sat /rug-tfera)^  mit  welchem  Albrecht 
von  Bonstetten  Unterwaldens  sowohl  in  seiner  dtscriptio  Heivetia  (Antiquar. 
Mitteilungen  I!I|,  loi).  als  im  I^ben  des  Nikbus  von  Flfle  (Ofr.  18.  31  u.  28) 
gedenkt. 


I 


4 


« 


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I 


205 

werden  Nusszinse  von  Beckenried,  Kirsiten,  Kerns  und  Samen 
erwähnt.')  In  Schiviz  wuchsen  im  XIV.  Jahrhundert  noch 
Kastanien.-) 

Die  erste  Stelle  unter  den  Nahrung"squellen  der  Wald- 
stätte nahm  jedoch  unzweifelhaft  schon  im  XII.  und  XIII. 
Jahrhundert  die  Viehzucht  und  die  damit  verbundene  Milch- 
wirtscha/t  ein.  Die  Einkünfte  Engelbergs  aus  Xidwalden 
bestanden  schon  um  iigo,  soweit  es  nicht  Geldzinse  waren, 
überwiegend  aus  Milchprodukten,  desgleichen  diejenigen  Ein- 
sidelns  aus  Schwiz  um  12  17.  1224  wird  als  Zins  eines  Gutes 
in  Uri  I  Ziger  und  i  Käse  angegeben,  und  aus  demselben 
Jahre  vernehmen  wir,  dass  die  ^  grossen  und  guten  Urner- 
ziger»  in  Zürich  bekannt  und  gesucht  waren.*)  Auch  die 
Grafen  von  Habsburg  bezogen  12^2!=^']  ihre  Einkünfte  aus 
dem  Sarntale  in  Zigern  und  der  Abt  von  Murbach  die  seinigen 
aus  den  Höfen  Giswil,  Alpnach  und  Staus  in  Rindern. 
Käsen  und  Zigern.*)  Neben  der  Rindvichzucht  wurde  die 
Pferde-,  Schaf-  und  Schweinezucht  in  grossem  Umfang  be- 
trieben. Um  120a  wies  das  Inventar  des  Leutpriesters  Heinrich 
von  Buochs  S  Ochsen,  14  Kühe,  90  Schafe,  eine  Schweine- 
herde im  Wert  von  20  U  und  eine  grosse  Zahl  ungezähmter 
Pferde  auf.*)  Im  Hof  zu  Buochs  musste  Engelberg,  wie  einen 
Zuchtstier,  so  auch  einen  Hengst  imd  einen  Eber  unterhalten. 
1356  gab  das  Kloster  seinen  Viehbestand  im  Hof  zu  Runtzenei 
auf  30  Kühe,  30  Rinder,  und  2  Pferde,  in  demjenigen  zu 
Hüttismatt  auf  20  Galtschafe,  100  Mutterschafe  mit  Lämmern, 
3  Pferde  und  30  Rinder,  in  den  Ställen  des  Klosters  selber  auf 


>)  Reg.  620;  40.  481.  üjö,  646.     Kiem,  S.   172. 

^)  Reg.  833.  Nach  F*Ui*s  Staats-  und  ErUbeschreibun^j  II,  S.  299  war  Unter- 
waiden noch  im  letzten  Jahrhnndert  volter  KastanienbÜume. 

»)  Reg.  40.  57.  63,  64. 

«)  Reg.   146.   X64.   165,  29S;   vgl.  auch  76,  324. 

*)  Reg.  39.  Der  Preis  eines  Schweines  vnriirt  im  Habsburger  Urbar  2wischen 
j'/j  bis  15  s.  Der  Wert  eines  gewöhnlichen  Mastschweins  scheint  9  — 10  s. 
(Reg.  173,  2^7)  gewesen  zu  sein,  so  dass  die  Herde  zu  mindestens  40  Stück 
angenommen  werden  kann. 


J20Ö 


30  Kühe,  40  Galtrindcr,  14  säugende  Rinder,  10  Pferde  und 
6  Füllen  und  in  denjenigen  des  Spitals  auf  9  Kühe  und  4 
Galtrinder  anJ)  Die  Pferdezucht  scheint  namentlich  in  Schwiz 
geblüht  zu  haben;  trieben  doch  die  Schwizer  während  der 
Fehde  mit  Einsideln  (1308/1311)  einmal  eine  Herde  von  400 
Rossen  auf  die  Weiden  des  Klosters.-)  Von  der  starken 
Verbreitung  der  Schafzucht  zeugen  die  Lämmerzehnten  in 
Schwiz  und  die  Schafzinse  in  Uri.  Die  Schweig-en  der  Äbtissin 
in  Uri  waren  vorwiegend  Schäfereien:  auf  derjenigen  im 
Schächental  sollte  der  Normalbestand  40  Mutterschafe  mit 
Lämmern.  1  AVidder,  4  Milchkühe  und  i  Farren  aufweisen.') 
Beromünster  bezog  von  seinen  Höfen  in  Sarnen  jährlich  13 
Hammel/)  Dass  daneben  die  Ziege  als  das  gemeinste  Nutz- 
tier nicht  fehlte,  zeigen  die  Geisshautzinse.  welche  als  eine 
der  gewöhnlichen  Abgaben  an  den  Grundherrn  allerorten 
wiederkehren. 

Seine  Nahrung  fand  das  Vieh  in  den  kräuterreichen 
Wiesen  oder  Matten,  von  welchen  man  das  Heu  zu  seiner 
Winterung  gewann,  sowie  in  den  zahlreichen  Weiden  und 
Alpen,  die  teils  Privateigentum,  teils  Allmende  waren.  Im 
Frühling  und  im  Herbst  standen  Acker  und  Wiesen  der 
Privaten  teilweise  der  gemeinen  «Etzweide^  offen,  wobei  als 
Regel  galt,  dass  einer  nicht  mehr  auftreiben  dürfe,  als  er 
wintern  k<^nne.^)  Dass  auch  die  Sitte  des  Wildheuens  in  die 
älteste  Zeit  zurückreicht,  zeigt  der  Vertrag  von  05 s,  nach 
welchem  sich  die  L'rner  verpflichten ,  die  Zehntschafe  der 
Äbtissin  mit  Wildheu  zu  füttern. '') 

Über  die  A nfänge  der  A Ipivirtschaft,  beziehungsweise 
über   den    Zeitpunkt,    in    welchem    die    ins    Gebirge    hinauf- 


')  Reg-  724-    Vgl.  s.  <)%. 

2)  Reg.   506  (31). 

»)  Vgl.   5.  45. 

*)  Reg.  646. 

*)  Urk.  V.  26.  C»kt.  1403  \\x  der  TeilUde  Ramrr5l)«rg,  Regest  Gfr.  29,  307. 

*»)  s.  35. 


Ä 


207 


gestiegenen  Alamannen  anfingen»  das  von  den  frühern  Ein- 
wohnern gegebene  Beispiel  nachzuahmen,  lassen  uns  die 
Quellen  im  Dunkeln.  Die  ersten  Erwähnungen  von  Alpen 
auf  dem  Boden  der  Waldstätte  fallen  in  die  Jahre  10181  wo 
unter  den  Grenzpunkten  des  Einsidlergebietes  die  Alp  Sihl 
angegeben  wird,  und  1173,  wo  unter  den  Schenkungen  der 
Lenzburger  an  Beromilnster  Alpen  als  Zubehf>rden  zur  Kirche 
Kerns  aufgeführt  werden.')  Die  Benutzung  der  Alpweiden 
ist  indes  ohne  Zweifel  weit  älter,  da  schon  im  XII L  Jahr- 
hundert alle  Alpen  ihren  bestimmten  Namen  tragen  und.  zumal 
in  Unterwaiden,  grossenteils  schon  Privateigentum  geworden 
sind.  Ob  die  Klöster  dabei  vorangegangen  sind,  wie  ge- 
wöhnlich angenommen  wird,  oder  ob  sie  nicht  vielmehr  erst 
dem  Beispiel  der  Landleute  gefolgt  sind,  lässt  sich  aus  Mangel 
an  Quellen  nicht  entscheiden.  Dass  die  freien  Bergbewohner 
jedenfalls  frühzeitig  den  Wert  der  Alpen  schützen  lernten, 
beweisen  die  im  Anfang  des  Xll.  Jahrhunderts  beginnenden 
Grenzfehden  der  Schwizer  mit  dem  Stift  Einsideln  um  die 
Höhen  auf  der  Wasserscheide  des  Sihl-  und  Muottabeckens. 
Ein  ähnlicher  Streit  entspann  sich  im  XIII.  Jahrhundort 
zwischen  dem  Lande  Uri  und  dem  Kloster  Engelberg  um 
die  Alp  Surenen.  1275  erscheinen  die  L^mer  im  unbestrittenen 
Besitz  derselben  bis  Stöben,  d.  h.  bis  zum  Stierenbachfall;*) 
sie  müssen  also  schon  in  sehr  früher  Zeit  ihr  Vieh  über  die 
Wasserscheide  hinüber  getrieben  haben  und  dem  Kloster 
mit  der  Okkupation  der  Strecke  von  der  Surcnenegg  bis 
zum  Stierenbachfall  zuvorgekommen  sein.  Bei  manchen  Alpen 
in  Unterwaiden  und  im  angrenzenden  Berneroberlande  lässt 
sich  überdies  nachweisen,  dass  sie  zuerst  im  Besitz  von  Land- 
leuten waren,  ehe  sie  an  die  Klöster  übergingen.^) 


')  Reg.  13,  30.  Ein  älteres  Zeugnis  aus  Uer  Nahe  der  WaldstflUe  bietet 
die  Eiasidler  Urkunde  vom  23.  Jan.  ^65  (Urk.  Zürich  I,  100),  worin  Otto  I. 
6tm  Stift  die  Vfenau  mit  Pfäffiktm  und  übrigen  pprtincn^irn  •  cum  omniftus  ctmsifws, 
ttUßdis,  fnnnaptis  i4tnu!que  Sf\us,  agrn,  pascuiSy  afptbust  /orr$tihi4s  rtc.'  schenkt. 

*)  Reg.   234. 

^)  Reg.   171J.  258,  618,  630.  635.  644.  6üi,  669. 


208 


Die  in  der  zweiten  Hälfte  des  XJII.  Jahrhunderts  vor- 
fasste  Gründungsgeschichte  des  Klosters  Muri  gibt  uns  bei 
Anlass  der  Aufzahlung  der  dem  Stift  gehörigen  Alpen  in 
Unterwaiden  die  älteste  Beschreibung  der  Alpwirtschaft. 
*  Mitte  Mai  wird  das  Vieh  des  Klosters  zu  Gersau  und  Buochs 
unter  der  Aufsicht  des  Propstes  gesammelt,  um  von  da  auf 
den  Rigi  und  in  die  Unterwaldnerberge  getrieben  zu  werden, 
und  im  September  kommt  es  wieder  herunter.  Was  die 
Landleute  anbetrifft,  die  Alpen  besitzen,  so  vereinigen  sich 
gewöhnlich  ihrer  zwölf  und  vertrauen  ihr  Vieh  einem  Sennen 
(niagisfer)  an.  Zuweilen  wird  auch  einer  zugelassen,  der  kein 
Eigentumsrecht  an  die  Alp  hat;  dafür  hat  er  dem  oder  den 
Eigentümern  alle  Milch,  die  in  zwei  Malen  von  seinen  Kühen 
gemolken  wird,  oder  die  Produkte,  die  daraus  bereitet  werden, 
abzutreten.  Anfangs  Juli  kommen  alle,  welche  ihr  Vieh  auf 
der  Alp  haben,  dort  zusammen,  messen  ihre  Milch  und  er- 
warten dem  entsprechend  im  Herbst  vom  Sennen  ihren  Anteil 
an  den  Erzeugnissen.  Derjenige,  der  den  Kessel  herleiht, 
hat  ausserdem  ein  Anrecht    auf  einen  Ziger   und  8  Käse.»^) 

Die  Produkte  dieser  mittelalterlichen  Alpwirtschaft  waren 
nicht  ganz  identisch  mit  den  heutigen.  Voran  stand  der  Zigcr, 
der  bis  ins  letzte  Jahrhundert  in  der  schweizerischen  Milch- 
wirtschaft ungefähr  die  Stelle  des  heutigen  Fettkäses  einnahm. 
Die  beste  Sorte,  die  den  Grundherrn  gezinst  werden  musste, 
der  Fettziger,  wurde  zubereitet,  indem  man  bei  gelindem 
Feuer  die  unabgerahmte  ^lilch  im  Kessel  durch  Zugiessen 
saurer  Molken  zum  Gerinnen  brachte.  Dann  wurde  die  weiche 
Masse  in  ein  zuckerhutförmiges  Gefäss  von  Tannrinde  hinein- 
gestossen,  mit  schwerem  (xewicht  beladen  und  ausgepresst  und 
durch  Zusatz  von  Salz  haltbar  gemacht.  ^I  Die  Ziger  hatten 
eine  bestimmte  Grösse,   die   indes   nach   den  Orten  oder  den 


I 
1 


»)  Reg.    194- 

*)  Reg.  79  t   (0),  Gfr.  7,    140.     Vj;l.  dazu    die    ausführliche  Schildening    der 
Ziger tier ei lung  bei  Zity,  Goldau,  S,  339, 


A 


k> 


I 
I 


209 


Grundherrschatten  variirtc.  In  Unterwaiden  hicss  das  Mass 
Milch,  aus  dem  ein  Ziger  bereitet  werden  konnte,  Imi  und 
8  Imi  ein  Sester.  Engelberg  verlangte,  dass  seine  Ziger 
16  ff  (also  ein  Rüben)  schwer  und  mit  2  Bechern  Salz  gewürzt 
seien.  Ein  solcher  Ziger  wurde  in  Buochs  6  s.  (6  Fr.),  in 
Engelberg  7  s.  (7  Fr.)  gewertet.')  Die  *  grossen«  Umerziger 
waren  wohl  doppelt  so  gross,  denn  sie  galten  14  bis  16  s.*) 
(14  bis  i6  Fr),  d.  h,  so  viel  wie  3  Schafe  oder  iVa  Mast- 
schweine. Nur  halb  so  schwer,  als  die  Engelbergerziger, 
scheinen  diejenigen  von  Art  gewesen  zu  sein,  da  sie  nur  zu 
40  d.  (3  Fr.  30  Cts.)  angeschlagen  werden.  3)  Überdies  wurden 
sie  auch  nach  ihrer  Güte  unterschieden;  die  Stanser  Hofleute 
wollten  vom  Propste  nicht  mit  ihrem  eigenen,  sondern  mit 
Ziger  von  Bergschwanden  in  Engelherg  bewirtet  werden,  und 
auch  die  von  Buochs  hatten  bei  der  Zinsmahlzeit  Anspruch 
auf  besondern   -  Bergziger  >.*) 

Der  A'fise  erscheint  zum  Teil  als  ein  minderwertiges 
Nebenprodukt  der  Zigerbereitung.  Nach  den  Acta  .Murensia 
folgten  auf  jeden  Ziger  8  Käse.*)  In  den  Rodeln  des  Stifts 
Luzem  von  1314  wird  der  Ziger  zu  5  ».  (5  Fr.),  eine  Sorte 
Käse  zu  IS.  (i  Fr.),  eine  zweite,  die  Ilubkäse,  zu  6  d.  (50  Cts.) 
und  eine  dritte,  die  Erkäse,  sogar  bloss  zu  i  d.  (8  Cts.)  an- 
geschlagen.^) Die  letztem  waren  wohl  kleine  Schaf-  oder 
Geisskäse.  Nach  dem  Engelberger  Talrecht  sollte  dagegen 
jeder  Zinskäse  3  s.,  also  nahezu  halb  so  viel  wert  sein,  als 
ein  Ziger,  und  das  habsburgische  Urbar  setzt  für  den  Hof 
zu  Art  den  Wert  des  Käses  (3  s,)  dem  des  Zigers  (3  s.  4  d.) 
fast    gleich.')     Die  Käse,    welche    die  Schweigen    des   Frau- 


*)  R«g.  791  ;  Gfr.  7.   140.    Die  4  d.,   die  jeweilen  hiuzugcfügt  werden,  sind 
wnhl  nur  als  Transportnebühr  zu   betrachten. 
*)  Reg.  620;  622. 

")  Reg     AST- 

*)  Siehe  ol>en  S.  71,  f*4. 

»)  R«fi.   164. 

9)  Reg.  536. 

7)  Gfr.  7.   >io;  Reg.  457. 


U 


2IO 


münsters  in  Uri  zu  zinsen  hatten,  waren  wohl  Schafkäse. 
Dabei  wurden  grosse  im  Gewicht  von  */5  Rüben  (ca.  6*/b 
Kilo)  und  kleine  im  Gewicht  von  V*  Rüben  (ca.  i^lb  Kilo) 
unterschieden.  Auch  kondr)i^irte  Milch  wurde  zubereitet,  die 
sogen.  «Milcheimer  >.  die  in  Engelberg  als  Abgabe  erwähnt 
werden.  Die  Milch  musste  frisch  von  der  Kuh  weg  in  den 
Kessel,  wo  man  sie,  ohne  sie  abzurahmen,  so  oft  aufwallen 
Hess,  bis  sie  dick  wurde,  ohne  zu  gerinnen:  dann  füllte  man 
damit  einen  sechs  Miiss  haltenden  Kübel.*)  Ein  weiteres 
Milchprodukt,  die  Butter,  wird  ebenfalls  unter  den  Grund- 
zinsen angeführt.  So  bezog  Engelberg  <  Ankenzinse  >  aus 
Schwiz.  Ein  Napf  Butter  wird  im  österreichischen  Urbar  zu 
20  d.  (i    Fr.  60  Cts.)  angeschlagen.^) 

Über  die  Tiernutzung  durch  Jagd  enthalten  die  Doku- 
mente dieser  Zeiten  fast  gar  nichts,  obschon  in  den  ausge- 
dehnten Wäldern  sicherlich  ein  reicher  Wildstand  vorhanden 
war  und  das  Steinwild  die  Gebirge  belebte.  1290  wird  im 
Schiichental  eine  Mechtild  als  Jägerin  (venatrixj  bezeichnet, 
womit  aber  wohl  eher  ihr  Geschlechtsname  als  ihr  Beruf 
ausgedrückt  werden  soll")  Die  zahlreich  vorkommenden 
Lokalnaraen  « Wolfgruoben  ■  ,  r  Bilrfallen  ■ .  *  Fanger*  etc. 
zeigen,  dass  den  Raubtieren  mit  Eifer  nachgestellt  wurde.*) 
Die  Berechtigung  zum  Fischfavg  im  See  und  in  den  Flüssen 
war  wenigstens  in  Unterwaiden  in  den  Besitz  der  Klöster 
gekommen.  .So  hatte  Luzern-Murbach  seine  Fischer  in  Stans, 
welche    vom    50.  November  bis  Ostern   jede  Woche  5  Bund 


t 


4 


')  Gfr.  7.   140. 

«)  Heg.  697,  748.  457. 

»)  Reg.  314. 

*)  Reg.  431,  7fil ;  Gfr.  37,  303.  Im  ältesten  I..indbuch  von  Obwalden  (Zdtscbt. 
für  Schweiz.  Kciht  VIII,  S.  53)  wird  vorgcscliricbrn,  Jass  jede  grosse  Kirdihöre 
zwei  Wolft;rubon  und  die  kleinen  eine  m.ichen  sollen.  Auf  den  Fang  eines  WoIIs 
werden  30,  auf  den  eines  Baren  20  f7.  eines  Geiers  und  eines  Luchses  6  Plapparte 
gesetzt.  Im  Landbuch  von  Scbwit  ist  auch  auf  die  Erlegung  von  Wildschweinen 
ein  Preis  gesetzt  (S.   142). 


4 

4 


2X  I 


I 


frische  Albein  liefern  mussten;  femer  besass  es  die  Fischenz 
in  der  Aa,  die  es  um  1261  dem  Bertold  von  Wolfenschiessen 
verliehen  hatte.  Ausser  Luzem  hatten  Muri  und  Eng^elberg- 
Fischrechte  in  Stansstad.  Das  letztere  bezog  von  seinen 
Fischern  in  Stansstad  auf  die  verschiedenen  Festlage  des 
Jahres  4300  Albein,  300  Baichen  und  3  Hechte;  ausserdem 
hatte  es  Fischenzen  in  Emmetten,  Buochs,  Buchli.  Birrolfs. ') 
Die  geschätztesten  Fische  waren  die  Baichen  ^Felchen),  die 
gemeinsten  die  Albein  (Gangfisch).  Von  nicht  geringer  Be- 
deutung war  bei  dem  starken  Bedürfnis  der  Kirchen  nach 
Wachs  der  Bienenfang :  so  mussten  die  Angehörigen  der 
Kirche  Spiringen  geloben,  jährlich  13  ff  Wachs  für  dieselbe 
zu  liefern.-) 

Wälder  waren,  ^^•ie  schon  der  Name  Waldstätte  und 
<AV^aldleute  ^  zeigt,  in  den  drei  Ländern  in  reichem  Masse 
vorhanden.  Aus  ihnen  holten  die  Bewohner  das  Bauholz 
für  ihre  Häuser  und  Gaden^  die  Schindeln  für  die  Dächer, 
das  Material  für  ihre  Gerätschaften»  für  Zäune,  Stege  und 
Brücken,  das  Brennholz  und  den  Reisig,  deren  sie  be- 
durften. Auch  Köhlerei,  soweit  sie  das  Schmiedehand  werk 
erforderte,  wurde  darin  betrieben; 3)  ausserdem  dienten  die 
Waldungen  als  Weide  für  (xross-  und  Kleinvieh.^)  Mochte 
ursprünglich  es  jedem  Landmann  freigestanden  haben,  nach 
seinem  Belieben  im  Walde  zu  <  wüsten  >  und  zu  « reuten  >,  so 
war  schon  im  XHL  Jahrhundert  eine  Wendung  eingetreten, 
die  sich  in  der  Einführung  einer  Waldaufsirht  und  in  der 
gesetzlichen  Regulirung  der  Waldnutzung  zeigt.  Schon  das 
alte  Hofrecht  von  Murbach-Luzem  führt  unter  den  Beamten 
der  Höfe  den  Bannwart  an  und  gibt  ihm  die  Kompetenz, 
von  jedem  Stock,    d.  h.  von  jedem  ohne  Erlaubnis    gefällten 


I)  Reg.  40,    1:8.    194.   471 
*)  Reg.  314. 
»)  Reg.  694. 
«)  Reg.  7^4. 


212 


Stamme,  5  s.  Busse  zu  erheben.')  Gewisse  Wälder,  nament- 
lich solche,  die  dem  Grenzschutz  dienten  oder  gegen  Lawinen 
schirmten,  wurden  •  gebannt  >.  Die  Urner  -  verbannten  ?  1365 
einen  Wald  am  See  bei  Treib,  dass  das  Holz  bestehe  und 
unverwüstet  bleibe,  den  Landleuten  zu  Uri  und  den  Kirch- 
genossen von  Seelisberg  zu  einer  Landwehre.  ■■■■  ^)  In  ähn- 
licher Weise  bannte  die  Landsgemeinde  von  Schwiz  1338 
einen  Wald  auf  der  Platte  am  Lowerzersee,  ^ais  auch  die 
Hölzer  und  Banne  gebannt  sind,  die  der  Landleute  Land- 
wehr sind»,  und  1339  erneuerte  sie  des  alte  Verbot,  auf  der 
Landwehr  zu  -hauend  oder  zu  -v reuten^  bei  4  ff  Busse.") 
Weit  gering-er  war  die  Strafe  für  gebannte  Binnenwälder, 
bei  welchen  nur  der  Schutz  gegen  die  Natur  in  Frage  kam; 
so  stand  auf  der  Übertretung  des  1339  für  einen  Wald  «unter 
den  FlQen>  im  Muottatal  beschlossenen  Bann's  nur  3  s.  Busse 
auf  den  Stock.  *•) 

Wenn  in  den  Bannwäldern  eine  durch  äussere  Umstände 
veranlasste  partielle  Schonimg  zu  Tage  tritt,  so  bietet  das 
Dorfrecht  von  Buochs,  das  1433  aufgezeichnet  wurde,  aber 
von  den  Dorfgenossen  als  seit  Menschengedenken  geltend 
erklärt  wurde,  das  also  jedenfalls  in 's  XIV.  Jahrhundert  zurück- 
reicht, ein  .Beispiel  eigentlicher  Waldökonomie.  Es  bestimmt, 
dass  man  einem  Dorfmann  zu  einem  Haus  nicht  mehr  als 
24,  zu  einer  Diele  oder  Vorlaube  oder  einem  Unterzug  nicht 
mehr  als  6  und  zu  einem  Speicher  nicht  mehr  als  3  Hölzer 
erlauben  solle.  Wer  ohne  Erlaubnis  Holz  schlägt,  wird  für 
jeden  Stock  30  s.  gebüsst.  Kein  Dorfmann  darf  Zaunholz 
aus  dem  Berg  holen,  ohne  vom  Stamm  vorab  3  Schindel- 
dötze  zu  machen,  niemand  buchenes  Brennholz  im  Berg 
hauen,  ausser  so  viel  einer  fortschleifen  kann.     Nach  auswärts 


I 


M  R*^.  325- 

«)   Reg.   746. 

3)  Landbuch  von  Schwi«,  herausgeg.  v.  Kothm^t  S,   199,  a68. 

<)  Reg.  694. 


4 

4 


I 


313 

darf  kein  Holz  verkauft  werden,  selbst  das  Gezimmerte  darf 
nie  aus  dem  Dorfe  kommen  u.  s.  w.') 


I 


I 


l 


Die  wirthschaftliche  Existenz  jedes  Landmannes  beruhte 
auf  seiner  Zugehörigkeit  zu  einer  Äfarkgeuossetischa/i^  auf 
der  Nutzung  des  unverteilten  Gemeinlandes  an  Wald  und 
Weide,  der  Allmeinde  oder  Gemeinmark,  ohne  welche  er 
weder  sein  Haus  bauen  und  im  Stand  halten,  noch  sein  Vieh 
ernähren  konnte.  Aber  nicht  nur  in  Bezug  auf  Wald  und 
Weide  bestand  die  Markgenossenschaft.  Die  ursprüngliche 
Gemeinwirtschaft,  wie  sie  den  Germanen  eigen  war,  zeigte 
sich  auch  darin,  dass  ein  Teil  der  ins  Sondereigentum  über- 
gegangenen Äcker  und  Matten  im  Frühling  und  im  Herbst 
der  «Etzweidei-,  dem  gemeinsamen  Weidgang  der  Genossen, 
unterlagen,  ferner  in  den  ^Forschriften  der  Gemeinde  über 
Zäune,  Weg  und  Steg,  in  dem  \'erbot  derselben,  Güter  an 
Auswärtige  zu  verkaufen  u.  a.  ni. 

Der  Umfang  dieser  landwirtschaftlichen  Genossenschaften 
war  in  den  drei  Waldstätten  verschieden.  Es  wird  heute 
ziemlich  allgemein  angenommen,  dass  der  Markverband  ur- 
sprünglich mit  dem  untersten  politischen  Bezirk,  mit  der 
Hundertschaft,  identisch  gewesen  sei  und  dass  diese  grossen 
Marken  sich  erst  al Im äl i  g  in  k  1  einere  Dorfmarken  zersetzt 
hätten.^)  Ist  diese  Hypothese  richtig,  so  darf  man  in  Schiviz 
ein  Beispiel  einer  ohne  bedeutende  Schmälerung  bis  in  die 
Gegenwart  erhaltenen  uralten  Hundertschaftsmark  erblicken. 
Das  ganze  Land  bildete  —  mit  Ausschluss  des  Hofes  Art, 
der  sich  erst  zur  Zeit  der  Schlacht  vtjn  Morgarten  politisch, 
aber  nicht  wirtschaftlich  angliederte  —  nur  eine  grosse  Mark- 
genossenschaft^   welche    sowol  die  freien  Bauern,    als  die  In- 


>)  Reg.  814. 

*)  Lamprt<htx  Deutsches  Wirtichüf trieben  im  Mittelalter  [,   355  ff. 


3>4 

Sassen  der  grundherrlichen  Höfe  der  drei  alten  Kirchspiele 
Schwiz,  Muottatal  und  Steinen  umschloss.  Die  Markgemeinde 
war  daher  identisch  mit  der  Landsgemeinde;  diese  beschränkte 
die  Berechtigimg  der  Genossen  durch  Bannung  der  Wälder, 
sie  bedrohte  diejenigen»  die  ihren  Verpflichtungen  gegen  das 
Land  nicht  nachkamen,  mit  Ausschluss  von  •  Feld,  Wasser, 
Holz,  Wunn  und  Weid  des  Landes  i-,*)  sie  endlich  veräusserte 
auch,  wenn  es  das  Gemeinwohl  erheischte.  Teile  der  Gemein- 
mark an  Private.'-)  Die  Schwizer  Allmeind^)  erstreckte  sich 
von  Steinen  bis  an  die  Umergrenze,  vom  Urmiberg  bis  ins 
Alp-  und  Minstertal;  sie  umfasste,  wie  noch  heute,  fast 
sämtliche  Alpen  des  Landes.*)  Ihre  Benutzung  scheint  lange 
eine  sehr  freie  gewesen  zu  sein.  Noch  im  XIV.  Jahrhundert 
konnte  wohl  jeder  Landmann  so  viel  Pferde,  Gross-  und 
Kleinvieh  auftreiben,  als  er  wollte;^)  jedem  stand  es  frei,  auf 
dem  Gemeinboden  Hütten  zu  errichten,**)  Ja  es  wurde  sogar 
gestattet,  gegen  gerinj^en  Zins  auf  der  Allmeind  Häuser  zu 
bauen  und  (rärten  anzulegen.") 

Eine  Mittelstellung  zwischen  der  Allmeind  und  dem 
vollkommenen  Privateigentum  nahmen  in  Schwiz  die  sogen. 
4  Gemeinmarkgüter  *  ein,  Matten,  die  zwar  ins  Privateigentum 
übergegangen  waren,  auf  denen  aber  gleichwohl  jeder  Land- 
mann, dem  es  beliebte,  im  Frühling  bis  14  Tage  vor  Johanni 
(10.  Juni)  und  wieder  im  Herbst  vom  15.  September  (14  Tage 


')  Reg.  389. 

•)  Rrg.  270,  S02.  Ö24,  625,  626,  627.  628,  633. 

^)  Hfrule  Oh^r-Alhneittä  genannt  im  Gcgensair  zur  ÜnUr^AUm^ind,  dem 
Gemeinland  dp*  ehmaligen  Hofes  Art. 

*)  Ausnahmen  bildeten  die  Alp  Silbern  (S.  64)  und  die  Fronalp  auf  dem 
Stoss,  die,  wie  der  Name  xeigt,  ursprünglich  herrücliafilicher  (wahrscheinlich 
Östrrreichtschfrr)  Besitz  war  und  später  an  die  Genossenschaft  Art  überging,  so  dass 
sie  xur  Unterallmeind  gehi'irt.    Vgl.  das  alte  Staats  vermögen  de*.  Kts.  Schwir,  S.  2. 

*)  Die  ältesten  Beschränkungen  des  Auftriebrechtes,  welche  das  Ijindbuch 
eoih&lt  (S.  40.  411,  stammen  aus  dem  Anfang  des  XVI.  Jahrhunderts. 

«)  Landbuch  S.  269.    Vgl.  auch  Regest  506  (9), 

*)  Reg.  625.  vgl.   Ijindbuch  S.   161,    1R5. 


4 


Ä 


I 


21S 


vor  St  ^lichaeli)  an  sein  Vieh  weiden  lassen  durfte.  Nur 
wenn  der  Eigentümer  Korn  oder  Rüben  darauf  gesät  hatte, 
durfte  er  das  Grundstück  völlig  einzäunen  und  es  der  Etz- 
weide  verschliessen') 

Das  Land  C/ri  —  ohne  Urseren  —  war  ebenfalls  rnrc 
grosse  Markgenossenschaft,  die  zu  derjenigen  von  Schwiz 
insofern  im  Gegensatze  stand,  als  sie  sich  auf  dem  Boden 
eines  Grundherrn,  der  Äbtissin  von  Zürich,  entwickelt  hatte. 
Wenn  auch  das  Eigentum  der  Äbtissin  an  das  unverteilte 
Land  eine  blosse  Form  war,  deren  man  sich  etwa  nach 
aussen  bediente, 2)  so  mochte  doch  gerade  diese  Form  dazu 
beitragen,  dass  die  Zerteilung  der  Allmeinde  unter  die  ver- 
schiedenen im  Tale  entstandenen  Grundherrschaften  oder 
Gemeinden,  wozu  Ansätze  bereits  vorhanden  waren,  verhindert 
wurde.^  So  weit  wir  die  Allmeindverhältnisse  L'^ri's  zurück- 
verfolgfn  können,  erscheint  das  ganze  Land  als  Besitzer  der 
Wälder  und  Alpen,  mit  wenig  Ausnahmen.  So  ist  ?s  das 
Land  LTri,  das  sich  iiq6  mit  Glarus  in  betreff  des  Eigentums 
des  L'rnerbodons  auseinandersetzt,  das  1275,  130g  und  1356 
sich  mit  Engelberg  um  die  Alp  Surenen  und  Fürren  streitet,^) 
das  1350  eine  genaue  Ausscheidung  der  Gemeinmerki  ^  mit 
Schwiz  vornimmt.*)  1370  setzte  das  Land  fest,  dass  ein 
Landmann  auch  das  Vieh  auf  der  Allmeind  sommern  dürfe, 
das  er  auf  seinem  ausserhalb  des  Tales  gelegenen  Eigentum 
wintere,  und  138g  gaben  Ammann  und  I-andleute  einem  ein- 
heimischen Käufer  der  Alp  L^rawengen  auf  Seeli.sberg,  die 
bis  dahin  in  fremder  Hand  gelegen  hatte,  die  Zusicherung, 
dass  er  nach  seinem  Beheben  Vieh  ausser  Landes  kaufen  und 
darauf  treiben  dürfe,  in  der  Meinung  jedoch,  dass  er  mit 
diesem  Vieh     unsers  Landes  Gemeinwerk  und  Weiden  •   nicht 


1)  Reg,  603.    Vgl.  Lüodbuch  S.  214.  225,  235.  Blumrr^  Recbtsge&ch.  I,  383. 

'-')  Reg.   10. 

»j  Reg.  42.   22r,  234.  4(»i.  40-\  724. 

<)  Reg.  71., 


2l6 


anders  nutze,  als  es  den  frühern  fremden  Besitzern  gestattet 
gewesen  sei.')  Neben  der  Allmeind  des  ganzen  Landes,  die 
allen  Landleuten  offen  stand,  gab  es  allerdings  auch  All- 
meindcn,  auf  welche  einzelne  Gemeinden  ihre  Ansprüche 
erhoben  und  durchsetzten.  So  wurde  in  betreff  Wald  und 
Weide  z.\x{  Sedisberg  1305  durch  ein  Schiedsgericht  bestimmt, 
dass  ein  Teil  «  rechtes  Eigen  >  der  Kirchgenossen  von  Seelis- 
berg,  der  andere  dagegen  ■*  rechte  Geraeinmark  >  der  Land- 
leute sein  solle.  Göscheneu  besass  ebenfalls  seine  eigene 
AUmeinde,  deren  Eigentum  es  vom  Kloster  Wettingen  kauf- 
lieh  erworben  hatte. 2)  Ausnahmsweise  kam  es  auch  vor. 
dassAlpen  in  den  Besitz  von  Privatgenossenschaften  gekommen 
waren.  So  wurde  1385  den  Berggenossen  auf  Golzeren  im 
Maderanertal  ihr  Recht  auf  die  Fronalp  daselbst  bestätigt 
und  das  Alprecht  verkäuflich  erklärt.*)  Im  übrigen  standen 
die  Alpen  allen  Landleuton  zur  freien  Benutzung  offen;  doch 
galt  9chi»n  im  XIV.  Jahrhundert  als  Grundsatz,  dass  nur  Vieh, 
welches  der  Eigentümer  auf  seinem  Gute,  sei  es  inner-  oder 
ausserhalb  des  Landes,  gewintert  hatte,  und  das  vor  St.  Xiklaus 
(ft.  Dez.)  gekauft  worden  war.  auf  den  Alpen  gesommert 
werden  dürfe.  •*) 

Ganz  anders  gestalteten  sich  die  \'erhaltnisse  des  Gemein- 
lands in  Unicnvaldrn.  Ob  einmal  auch  hier  ursprünglich  eine 
das  ganze  Land  umfassende  Markgenossenschaft  bestanden 
hat,  lässt  sich  nicht  mehr  entscheiden.  In  dem  Moment,  wo 
unsere  Kunde  anfängt,  besassen  weder  das  Land,  noch  seine 
zwei  Hälften  eine  ungeteilte  Gemeinmark,  vielmehr  waren, 
soweit  wir  erkennen  können,  anfänglich  die  einzelnen  Kirch- 
spiele die  Markgenossenschaften.  Aber  schon  im  Lauf  des 
XIV.  und  Anfangs  des  XV.  Jahrhunderts  erfolgte  in  den  meisten 


I 


')  Rt-g-  750.  rr». 
*)  R«^-  74*»'  790. 

«j  Reg,  775. 


i 


217 


I 


I 


Kirchspielen  eine  weitere  Zersplitterung  des  Gemeinlandes 
unter  kleinere  \'erbände,  die  in  Nidwaiden  Uerfen,  in  Ob- 
walden  Ttilsawen  genannt  werden  und  im  wesentlichen  noch 
heute  als  ökonomische  Gemeinden  bestehen.*)  Allem  Anschein 
nach  sind  aber  diese  Ürten  imd  Teilsamen  nicht  erst  durch 
die  Teilung  des  Gemeinlandes  ins  Leben  gerufen  worden; 
sie  bestanden  schon  vorher,  vermutlich  als  Militär-  und  Steuer- 
bezirke; zu  Ökonomischen  Wirtschaftsverbänden  sind  sie  erst 
nachträglich  geworden,  teils  durch  Erwerbung  von  Alpen, 
teils  durch  die  Aufteilung  des  Gemeinlandes  der  Kirchhören, 
sei  es,  dass  diese  auf  Grund  einer  freiwilligen  Vereinbarung 
der  Kirchgenossen  geschah,  sei  es  auf  Grund  einer  faktischen 
Trennung,  die  schliesslich  durch  gerichtlichen  Spruch  sank- 
tionirt  wurde. 

Das  letztere  zeigt  sich  am  deutlichsten  beim  Kirchspiel 
ßuocßis,  welches  ursprünglich  Emnietten,  Beggenried  und 
Ennetbürgen  mit  umfasste  und  noch  im  Beginn  des  XIV. 
Jahrhunderts  eine  einheitliche  Genossenschaft  bildete,  der  das 
ganze  Litorale  von  der  Urnergrenze  bis  zur  Nase  gehörte. 
soweit  es  nicht  ins  Sondereigentum  übergegangen  war.  Dabei 
mochte  sich  die  Nutzung  der  Gemeinmark  tatsächlich  so  ge- 
stalten, dass  die  Leute  jeder  Ortschaft  ihr  Holz  da  bezogen 
und  ihr  Vieh  da  auf  die  AVeide  trieben,  wo  sich  die  nächste 
Gelegenheit  dafür  bot.  Nun  erhoben  134S  die  Dorfleute  von 
Buochs  und  die  ab  Bürgen  einerseits  auf  alleinigen  Besitz 
der  Allmeind  in  der  Au  (zwischen  Buochs  und  Ennetbürgen) 
sowie  auf  den  Wald  am  Buochserhnrn.  und  die  von  Isen- 
ringen.  Niederdorf.  Retschricden,  Beggenried  und  Enimeten, 
welche  als  die  « ennert   dem  Kaichenbach     zusammengefasst 


>)  Über  die  Ürten  und  TeiUamen  vgl.  Hemler,  Die  Rechtsverhältnisse  am 
GetiieinUnd  in  Untcrwaldcn,  Zettschr.  für  Schweiz.  Recht  X,  44  fr.;  DrschtvanJett^ 
Das  OenieindcwcÄen  des  Kantons  Untcrwnlden  nid  dem  Wahl,  in  W^itthi  all- 
gemeiner Beschrcibiini»  und  Stilistik  der  Schweiz  U.  S.  13 1  ff.;  AVw,  Die  Alpen- 
wirtschufl  in  Obwalden.  Gfr.  21.  15:  ff. 


21» 


werden,  anderseits  auf  Alleinbesitz  des  Niederholzes  zu  beiden 
Seiten  der  Tsleten  (Risleten)  Ansprüche»  die  jeweilen  von  der 
andern  Partei  bestritten  wurden.  Auf  Grund  der  faktischen 
Benutzung,  die  von  jedem  Teil  mit  sieben  ehrbaren  Männern 
beschworen  wurde,  urteilten  elf  Schiedsrichter  aus  Uri, 
Luxem,  Schwiz  und  Obwalden.  dass  die  Au  denen  von  Buochs 
und  ab  Bürg-on.  und  das  Niederholz  denen  ennert  dem  Kalchen- 
bach  ausschliesslich,  dagegen  der  Wald  am  Buochserhorn 
beiden  Teilen  gemeinsam  gehören  solle.  So  war  die  Trennung 
der  Markgenossenschaft  Buochs  zunächst  in  eine  östliche  und 
westliche  Hälfte  im  wesentlichen  durchgeführt.  Zwischen 
137S  und  1399  nahmen  dann  wieder  die  Dorfleute  <■  von 
Buochs  und  die  Bergleute  -^  am  Bürgen  eine  partielle  Aus- 
Scheidung  ihres  Gemeinlandes  vor,  während  sie  einen  andern 
Teil  gemeinsam  behielten,  ein  Verhältnis,  das  bb  auf  die 
Gegenwart  bestanden  hat.  Beggenried  und  Emraetten  aber 
schieden    sich    erst    im    XVlIl.  Jahrhundert   in   zwei    Ürten.  *) 

Eine  ähnliche  Auflosung  der  Markgenossenschaft  können 
wir  wenigstens  zum  Teil  im  Kirchspiel  Sfam  verfolgen.  1370 
klagten  •  die  von  Stans,  von  Niderdorf,  von  Oberdorf  und  die 
zu  ihrer  "L  rte  geh<')ren  .  vor  dem  Landammann.  dass  die  von 
Wii  ihr  Vieh  über  das  Aawasser  auf  ihre  •.  Gemeinmerki 
getrieben  hätten,  AVährend  die  letztem  dazu  das  Recht  zu 
besitzen  behaupteten,  beschwor  die  Gegenpartei  mit  sieben 
glaubhaften  Männern,  sie  hätten  von  ihren  Vorfahren  und 
Eltern  vernommen,  dass  die  von  Wil  kein  anderes  Recht  auf 
die  Gemeinmerki  diesseits  des  Wassers  hätten,  als  dass  ihr  Vieh, 
wenn  es  von  selbst  über  das  Wasser  auf  dieselbe  komme,  dies 
tun  dürfe:  trieben  sie  es  aber  herüber,  so  möge  man  sie  pfänden 
(das  Vieh  als  Pfand  bis  zur  Bezahlung  der  Busse  behalten), 
wie    einen,    der  an  der  Mark  weder  Teil    noch  Gemeinschaft 


i 

4 


^)  Rpg.  "04.  Vgl.  dazu  Dfickwanden  im  Gfr.  24,  516;  I/eusUr  a.  a.  O., 
S.  62.  NcKh  1378  -wwrde  der  Wald  auf  dem  Bürgen  lur  Genicinniark  der  «  Kirch- 
gcDOSsen  *  von   Buochs  erklärt  (Reg.  7Ö4). 


21Q 


habe.  Das  Gericht  entschied  hierauf  zu  Ungunsten  von  Wil  und 
besiegelte  damit  die  Trennung. ')  1 399  erscheinen  die  Ürthner 
von  Ennctmoos  5  als  eine  besondere  Weidegenossenschaft.*) 
Erst  im  XV.  Jahrhundert  nahmen  die  Ürthner  von  Stansstad 
und  die  von  Stans,  Niederdorf  und  Oberdorf  eine  Ausscheidung 
ihrer  Allmeind  vor.*) 

In  Obwalden  besteht  der  ursprüngliche  Zustand,  nach 
welchem  die  Markgenossenschaft  mit  dem  Kirchspiel  zu- 
sammenfiel, noch  heute  in  Krrtn  und  Sächselnd)  In  Alpnach 
fand  die  Aufteilung  der  Gemeinmark  unter  die  beiden  Teile 
«ob  dem  Feld  ^  (Schoried)  und  nid  dem  Felds  wie  eine 
Urkunde  von  1453  ausführlich  dartul,  erst  um  1420  statt. ^) 
Ebenso  wird  in  einer  Urkunde  von  1454  bemerkt.  ^  die  Kirch- 
genossen von  GiS7vü  seien  vor  Zeiten  zugefahren  und  hätten 
ihre  Kirchhüre  geteilt»;  eine  Scheidung,  die  vor  i4Jg  statt- 
gefunden haben  muss,  da  in  diesem  Jahre  die  beiden  heutigen 
Teilsamen  jenseits  und  diesseits  der  Laui  oder  Kleinteil  und 
Grrossteil  schon  erwähnt  werden.'*)  Eine  ähnliche  Teilung 
werden  wir  auch  für  Liuigtrn  annehmen  dürfen,  obgleich  es 
hier  an  direkten  Beweisen  fehlt.  Die  beiden  Teile  Obsee  und 
Dorf  (Küchen  halb)  erscheinen  zum  ersten  Mal  in  den  Ur- 
kunden 1388  und  1420  als  getrennte  ökonomische  Genossen- 
schaften.') 


')  tJrk.  vom  3 1 .  Mai  1370  in  der  Gcnosscnlade  Stans,  mitgct.  von  Hrn. /?«rrrr. 

«)  Gfr.  I.  3>r. 

')  Urk.  vom  23.  Dci  1488  in  drr  Grnossenlade  Stans,  mitgel.  v.  Hrn.  Durrer, 

*)  liemUr  a.  a.  O.,  S.  49  ff.  Für  die  Alpf?n  halte  sich  indes  Mekktal  als 
besondere  Korporation  »chon  vor  1405  von  K.cins  ausgeschieden,  Gfr.  21,  213. 
Zu  Sachitlft  vgl.  die  Urk.  von    1442,  Gfr.  21,  Ji;. 

^)  Urk.  V.  26.  Apr.  1453,  Vidimus  von  1534  in  der  Gemeindelade  Alpnach, 
mftget.  V.  Hm.  Durrer.  Das  Regest  im  Gfr.  30.  292  ist  ungenügend.  Ferner 
Kirm  im  Gfr.  2t,   158. 

"i)  Zeitschrift  für  Schweiz.  Recht  X;  Quellen,  S.  172;  Kitm  a.  a.  O.  157; 
Urk.  vom  23.  Juni   1429;   Gfr.   21.  214. 

'I  AVrm,  a.  a.  O.,   S.    158. 


220 


In  Samen  finden  wir  gegen  Ende  des  XIV.  Jahrhunderts 
ebenfalls  die  Teilsamen,  deren  ursprünglicher  Charakter  als 
Steuerbezirke  hier  besonders  deutlich  hervortritt,  *)  im  ge- 
sonderten Besitz  von  Gemeinland;  doch  zeigen  sich  auch  hier 
Spuren  der  alten  Gemeinschaft  der  ganzen  Kirchhöre,  die 
ähnlich,  wie  in  Buochs  und  Stans,  sich  auf  dem  Weg  der 
blossen  Gewohnheit,  vermutlich  unter  Einwirkung  der  grund- 
herrschaftlichen  Sonderungen  zersetzt  zu  haben  scheint.  So 
beschwerten  sich  1390  die  «- drei  Teile  in  der  Schwändi  >  mit 
den  Dorfleuion  zu  Ramersberg  vor  Gericht,  dass  die  Dorf- 
leute zu  Samen  und  Bützikofen  (der  sogen.  Freiteil)  ihr  Vieh 
in  einen  Wald  trieben,  der  ihnen  allein  gehöre,  worauf  die 
letztem  erwiderten,  es  sei  dies  ein  freier  Wald,  an  welchen 
der  .niederste  Samer  so  gut  Recht  habe,  als  der  oberste 
Schwanders.  Indes  vermochten  die  in  der  Schwändi  und 
auf  Ramersberg  ihr  Recht  <  kuntlich  >  zu  machen,  und  das 
Gericht  entschied  zu  ihren  Gunsten.-)  Noch  heute  gehen  die 
Eigentumsrechte  der  vier  Teile,  in  welche  Samen  zerfällt, 
Freiteil.  Schwändi,  Ramersberg  und  Kägiswil.  in  verwickelt- 
ster  Weise  durcheinander.  •'*) 

Im  Gegensatz  zu  Schwiz  und  Uri,  wo  die  Alpen  einen 
so  wesentlichen  Bestandteil  der  Gemeinmark  bildeten,  waren 
diese  in  Unterwaiden,  wie  schon  bemerkt,  meist  von  Privaten 
okkupirt  worden  und  in  das  Sondereigentum  teils  der  Grund- 
herren ,  teils  geschlossener  Genossenschaften  übergegangen, 
unter  welchen  die  Alprechte  schon  im  XIII.  Jahrhundert  ge- 
nau abgeteilt  waren,  so  dass  sie  Gegenstand  des  privairecht- 
lichen  Verkehres  werden  konnten.^)  Das  Gemeinland  der 
KirchhOren  beschränkte  sich  daher  im  wesentlichen  auf  Wald 
und  Weideland  in  den  niedrigem  Regionen.     Erst  im  Laufe 


I 


1)  Sieht*  oIhtq  S.    iMb. 

•)  Gfr.  Ji,  204. 

>)  HmsUr,  a.  a.  O.  S.  4<>  f. 

*)  Vgl.  ittÄbcK^niterr  Rfg.   1:0,  183.   i*»*.  661,  669.  697. 


^ 


I 


I 


I 


221 


des  XIV.  Jahrhunderts  und  XV.  Jahrhunderts  wurde  ein  Teil 
der  Alpen  von  den  Ürten  und  Teilsamen,  bezw.  Kirch- 
gemeinden, erworben ;  andere  dagegen  blieben  im  Besitz  von 
Privaten  oder  von  besondern  Alpgenossenschaften  privaten 
Charakters,  die  sich  bis  zur  Gegenwart  erhalten  haben. ') 


Das  Gewerbe  kommt  selbstverständlich  nur  als  Anhang 
zur  Landwirtschaft  in  Betracht.  Im  wesentlichen  war  jeder 
sein  eigener  Handwerker.  Die  Wohnstätten  bedurften  bei 
ihrer  Einfachheit  keines  ausgebildeten  Baugewerks.  Von  den 
Türmen  und  Steinhausern  der  Ministerialen  abgesehen,  waren 
alle  Häuser  von  Holz,  so  dass  der  technische  Ausdruck  für 
bauen  <  zimmern  '  lautet.^)  Gewöhnlich  wird  der  Landmann 
seine  Hütte  selbst  gebaut  haben ;  doch  wird  1 2 1 7  ein  Zimmer- 
mann (rarpentarius)  in  Wilen  am  Urmiberg'  und  1290  einer  im 
Schächental  erwälmt.^)  Eine  notwendige  Zugabe  zur  I^ndwirt- 
schaft  war  die  Müllerei.  Mühlen,  die  dem  Kloster  Engelberg 
gehörten,  werden  um  i  ir^o  in  Stansstad  und  Aa,  andere  i^gi  in 
Inschi,  131 7  in  Utzingen  bei  Altnrf  angeführt.  **)  Schon  in  den 
ältesten  LT rbarien  Engelbergs  und  Einsidelns  kommen  Schmiede 
(faber)  und  Schuster  (sutor)  vor  und  1304  wird  ein  Schneider  zu 
Samen  als  Zeuge  genannt.  •*•)  Von  der  Verarbeitimg  der  Wolle 
zeugen  die  Tücher  und  Filze,  welche  St.  Blasien  und  Luzern 
als  Grundzinse  aus  Unterwaiden  bezogen. 

Von  unendlich  gr^>sserer  Bedeutung  wurde  für  die  Wald- 
stätie,  insbesondere  für  Uri,  der  Handel  und  Warcniransport^ 
der  sich  an  die  Eröffnung  der  Gofthardstrassc  knüpfte.     Das 


')  HemUr,  a,  ;i.  O.  S.  139.    Ztlger^  Die  Alp^jenobst-Dschaflen  in  Nidwalden, 
NidwAldnrr  Beitrage  V.  und  VI. 

«)  Reg.  814.     Vgl.  Exkurs  I. 

4)  Reg.  40.  324. 

ft)  Reg.  40.  57.  4S8. 


212 


frühere  Mittelalter  kannte,  wie  die  Römerxeit,  nur  zwei  Haupt- 
pässe über  die  Zentralalpen,  den  grossen  St.  Bernhard  im 
Westen  und  den  Septimer  im  Osten,  zu  welch  letzterem  sich 
Lukmanier,  Bernhardin,  Splügcn  und  Julier  wie  Trabanten 
verhielten. ')  Bis  in  den  Beginn  des  XIII.  Jahrhunderts  findet 
sich  keine  Spur  von  dem  Übergang  über  den  Knotenpunkt 
der  Schweizeralpen,  über  den  St.  Gotthard.  wenn  auch  zweifel- 
los schon  seit  alters  kümmerliche  Alpenpfade  den  Lokal- 
verkehr zwischen  den  Anwohnern  vermittelte.  Die  Gründe, 
weshalb  die  Römer  den  in  mancher  Beziehung  so  vorteilhaft 
gelegenen  Pass  verschmähten,  lagen  wohl  einmal  in  den  schweren 
lUndemissen,  welche  die  ITberwindung  der  SchöUenenschUicht 
bot,  vor  allem  aber  darin,  dass  an  den  Felsufern  des  Vier- 
waldstättersees  jede  Möglichkeit  eines  Weitermarsches  für  ein 
Heer  aufhörte,  und  die  Römerstrassen  dienten  ja  in  erster 
Linie  militärisch-politischen  Zwecken.  Das  Mittelalter  aber 
hat  sich  im  Ganzen  «auf  die  Erbschaft  beschränkt,  welche 
die  Römer  ihm  hinterlassen  hatten    .*) 

Auf  wen  nun  die  Initiative  zur  Eröffnung  des  Gott- 
hardpassos  zurückgeht,  ob  auf  die  Bewohner  von  Uri,  ob  auf 
die  daselbst  begüterten  Gmndherren  oder  auf  den  Kaiser 
selbst,  lässt  sich  auf  Grund  der  zu  Gebote  stehenden  Quellen 
nicht  ermitteln:  ebensowenig  als  der  genaue  Zeitpunkt,  in 
welchem  dieselbe  stattfand.  Tatsache  ist,  dass  um  1236  eine 
wirkliche  Strasse  bestand;  denn  der  norddeutsche  Abt  Albert 
von  Stade,  der  ii:^  selber  eine  Romreise  gemacht  hatte 
und  nicht  lange  nachher  seine  Annalen  schrieb,  empfiehlt  den 


4 


■)  Eine  der  bezeichnendsten  Stellen  findet  sich  bei  EkkJiard,  Casus  St.  GaUi 
Kap.  y  (ed.  Mcycr  v.  Knonnu  S.  33),  wonach  der  Bischof  Lundaloh  vt>n  Treviso, 
drsäcn  Krbgut  bei  Windisch  (also  an  der  Rcuss)  lag,  wenn  er  nach  Italien  ging, 
regelnilssig  über  den  Grossen  St.  Bernhard  hinreiste  und  über  den  Septimer 
zurückkehrte. 

*)  Vgl.  Küschtlrr,  Hist.  Notixen  über  den  Sl  GottbardpAS>,  Jahrbuch  des 
Schweizer  Alpcnklub  VII.  55.  ÖMmann,  Die  Alpcnpa*5c  im  Mittelalter.  J;ihr- 
buch  lur  !»chweLC.  Grächichte  IIl,    170  ff. 


Ä 


223 


Pass  über  den  Berg  Eirflinns  oder  Ursart\  wie  ihn  die  Lom- 
barden nennen,  als  einer  der  ge\vöhnlich(?n  Übergangspunkte 
von  Italien  nach  Deutschland  und  zwar  in  einer  Weise,  die 
zu  dem  Schlüsse  berechtigt,  dass  entweder  er  selbst  den 
Weg  zu  Fuss  gemacht  hat  *)  oder  sich  denselben  von  je- 
mandem hat  genau  beschreiben  lassen,  der  ihn  als  Fussgänger 
zurücklegte.  In  Como  angekommen,  sagt  er,  lässt  man  im 
Gegensatz  zu  denen,  die  über  den  Comersee  fahren,  um  über 
den  Septimer  in  die  Heimat  zu  reisen,  den  See  zur  Rechten 
liegen  und  geht  links  nach  Lugano.  i6  (italienische)  Meilen 
mit  Inbegriff  des  Sees.  Dort  fängt,  wie  Albert  für  den  Fuss- 
gänger sehr  richtitj  bemerkt,  der  Berg  an  und  läuft  bis 
Zonrage,  was  vermutlich  nur  eine  Verschreibung  für  >;  Zestege  *, 
Amsteg  ist.  wo  die  ebene  Talsohle  auf  der  Nordseite  des 
Gotihard  beginnt.  Als  Entfernungen  gibt  er  eine  Tagreise 
von  Lugano  nach  Beilenz  und  drei  von  da  nach  Luzern  mit 
Einschluss  des  Sees  an.  Von  Luzern  führt  die  Strasse  über 
Zofingen  nach  Basel,  wo  der  Pilger  seinen  Füssen  gütlich 
tun  und  in  ein  Schiff  steigen  soll,  um  den  Rhein  hinunter 
zu  fahren.  2) 

Es  mag  nun  sein,  dass  es  noch  eine  Weile  dauerte,  bis 
der  Handel  die  altgewohnten  Strassen  verliess  und  die  neue 
einschlug.  Nach  127Ö  versichert  der  Bischof  von  Cur,  in 
Verbindung  mit  dem  königlichen  Vogt  in  Curwalen  und  dem 
Herrn  Walter  von  \'az.  alle  die,  so  die  Strasse  «  ze  Kur- 
wal >  fahren,  und  ^  binamim  sunderlich  und  ze  vorderst  die 
Luzerner  ihres  Schutzes  und  Geleites.^)    Aber  es  scheint  mir 


1)  Der  EinwADd,  den  Öhlmaun  (Jahrbuch  IV.  289)  gegen  die  persi>nUche 
Hi-gchung  de>  Gotthardpasses  durch  den  Abt  erhebt,  dass  dieser  sich  bei  seiner 
Reise  eines  Pferdes  bedient  liaben  würde,  wahrend  seine  Beüchreibung  den  Kuss- 
g-lugcr  verrate ,  scheint  mir  nicht  stichhaltig  zw  sein,  da  Albert  als  Pilger  nuch 
Rom  Rezogru  sein  wird.  Gerade  die  Anführung  der  •  müden  ■  Füssc  in  Basel 
spricht  für  Erinnerung  nn  per»;\nlich  Krlcbtcs. 

«)  Reg.  85. 

■)  Moht\  Ccvi.  dipl.   ir.   2. 


224 


doch  gewagt»  daraus  den  Schluss  zu  ziehen,  dass  der 
regelmässige  Handelsweg  der  Luzerner  noch  1278  durch 
Rätien  gegangen  sei,  dass  es  mithin  damals  wohl  einen 
Fussweg,  aber  noch  keine  für  Handelszwecke  dienliche 
Strasse  über  den  Gotthard  gegeben  habe. ')  Es  ist  möglich, 
dass  eine  momentane  Störung  des  Weges  diu-ch  Über- 
schwemmungen, Bergstürze  .  Fehden  etc.  die  Luzerner  ver- 
anlasste, sich  jene  Geleitszusichenmg  zu  geben,  oder  dass  sie 
neben  ihrem  Handel  nach  Mailand  auch  ihre  alten  Beziehun- 
gen zu  den  Städten  am  Fuss  der  Bündnerpässe,  zu  Chia- 
vcnna  u.  a,,  noch  unterhielten ;  ja  man  könnte  sogar  in  der 
Urkunde  einen  Versuch  der  Machthaber  in  Rätien  erblicken, 
den  Verkehr  der  Luzerner  wieder  auf  ihre  Strasse  zu  lenken. 
« Greifbar  >  wird  allerdings  der  Handelsverkehr  über  den 
Gotthard  erst  1291 — 1293,  indem  der  österreichische  Landvogt 
von  Baden  während  der  Fehde  seines  Herrn  mit  den  Wald- 
statten Warenballen  von  Kautieuten  aus  Monza,  die  durch 
Uri  hätten  geführt  werden  sollen,  in  Luzem  mit  Beschlag 
belegte  und  schliesslich  im  Frühling  1293  frei  Hess.*)  Welchen 
Aufschwung  der  Gotthardverkehr  gegen  Ende  des  XTTL  Jahr- 


4 
I 


•)  Nüschtlrr,  S.  62.      Ö/t/mann,  a.  a.  S.  283. 

')  Reg.  380.  Sonderbar  ist  e«,  dnss  Xü8c!»c!er  in  «einer  son*t  so  sach- 
lichen Zu&ammeD^ieltung  den  Bau  der  Ooithardstrasse  mit  dem  Kauf  der  Mur- 
bach'sehen  Rechte  durch  Österreich  in  Zusatnmrnhany  Viringt  und  ihn  diesem 
üuächreibl.  Am  lO.  April  I2<(l  wwrdc  der  Kauf  in  Murbjicb  abgcschlosstn,  am 
30.  Juni  Tolliogcn,  indem  der  Abt  die  Luzerner  ihres  Treueides  entband  und  »ie 
anwies.  Osterreich  zu  gehorchen,  am  15.  Juli  starb  König  KudoU,  am  I.  August 
schlofcs  Uri  aeiu  Bündnis  mit  den  Waldstälten,  am  |6.  <_>klober  1291  trat  es 
durch  da»  Bündnis  mit  Zürich  der  Osierreichfeindlichen  Koalition  hei  und  nahm, 
wie  Reg.  380  ;:eigt,  an  <lem  alsbald  ausbrechenden  Kampfe  gegen  Österreich  teil. 
Wiluend  dieses  Kampfes  werden  die  MailJinderballen.  »lio  über  den  Gotthard  hätten 
geführt  werden  sollen,  vom  Österreich iscben  Landvogt  mit  Arrest  tielegt.  Wo  soll 
da  auch  nur  die  leiseste  Möglichkeit  der  Erbauung  eines  »o  schwierigen  ^\'c^Ues 
in  diesem  Zeitraum  un<l  vollends  durch  A^lerreicli  vorhanden  sein  ?  Ich  denke, 
gerade  der  Umstand,  dass  die  Italiener  trotz  der  ausgebrochenen  Fehde  ihre 
Waren  dem  Gotüiard  zuschicken,  ist  der  beste  Beweis  dafür,  dass  es  sich  da  um 
einen  schon  lange  im  ücbr.iuch  -udiendcn   Weg  handelt. 


4 


n 


225 


I 
I 


hunderts  schon  genommen  hatte,  lehren  die  Zolleinnahmen 
Österreichs,  das  als  Inhaber  der  Reichsvogtei  Urseren  und 
des  Aargaus  die  Strasse  belierrschte  und  in  Luzern  Zölle  für 
deren  Benutzung  von  Hospental  bis  Reiden  erhob.  Nach 
dem  habsburgischen  Urbar  (ca.  1303)  betrugen  dieselben  im 
Minimum  jährlich  460  fr  (9200  Fr.,  nach  jetzigem  Geldwert 
ca.  55,000  Fr.),  im  Maximum  1(13  ff  und  4  G\.  (23,000,  bezw. 
138,000  Fr.*)  Dazu  gesellte  sich  erst  noch  ein  Retchszoil  \n 
Flüelen,  dessen  Durchschnittsertrag  1313  auf  100  Mark  {5000, 
resp.  30,000  Fr.)  jährlich  angeschlagen  wurde.  ^ 

Für  die  Bewohner  der  Täler,  durch  welche  die  Strasse 
zog.  die  Leute  von  Uri,  Urseren  und  Livinen.  hatte  sich  da- 
mit ein  wichtiger  Erwerbszweig  aufgetan.  Nicht  nur  stand 
jetzt  den  Urnem  der  italienische  Markt  für  ihr  Vieh  und  ihre 
Milchprodukte  offen,  sie  zogen  auch  aus  dem  Warentransit, 
aus  der  Säumerei  und  Schiffahrt  reichlichen  Gewinn,  Ur- 
sprünglich scheint  der  Transport  der  Waren  so  geschehen 
zu  sein,  dass  die  auf  der  Xordseite  des  Gotthard  wohnenden 
Säumer  aus  Uri  und  Urseren  dieselben  bis  zum  Hospiz  führ- 
ten, von  wo  sie  dann  die  Liviner  weiter  beförderten,  und 
umj^ekehrt.  Aber  schon  13 15  schlössen  die  Urner  mit  den 
livinem  einen  schriftlichen  Vertrag,  wonach  jedem  Teil  ge- 
stattet wurde,  das  Gebiet  des  anderen  gegen  Entrichtung  einer 
sogenannten  <  Fürkite  ^  frei  zu  durchziehen,^  so  dass  es  von 
da  an  Regel  wurde,  dass  die  Säumer  die  Waren  nur  t  von 
einem  See  zum  andern  aufnahmen  -.  d.  h.  von  Flüelen  bis 
Bellinzona  und  umgekehrt.**)  Daraus,  dass  in  dem  Vertrag 
von  1315  Bestimmungen  über  die  <  Fürleite  >'  getroffen  wurden, 
dass  femer  im  habsburgischen  Urbar  ein  Recht  der  Herr- 
schaft in  Urseren,  *  Teilbailc  *  benannt,   als   10  /r  Pfeffer  ein- 


S)  Reg.  457. 

«)  Reg.   5^3- 

*)  Reg.  6ri  (3»  8j. 

^)  R«g.  743  (16),  77^  (M- 


16 


A 


226 


bringend,  erwähnt  wird  und  dass  13 17  König  Ludwig  dem 
Konrad  von  Mose  die  Vogtei  im  Livinental  mit  allen  Rechten 
und  Einkünften,  besonders  denjenigen,  die  --im  Volke  Susten 
und  Teilballen  genannt  werden  >,  verlieh,*)  darf  wohl  ge- 
schlossen werden,  dass  das  Transportwesen  über  den  Gott- 
hard  schon  im  Anfang  des  XIV.  Jahrhunderts  im  wesent- 
lichen so  organisirt  war,  wie  es  uns  aus  einem  Vertrag 
zwischen  Ursern  und  Livinen  von  1331  und  aus  den  Säumer- 
ordnungen   von  Urseren  (1363)  und  Uri  (1383)  entgegentritt. 

Damach  lag  der  Unterhalt  der  «  Reichsstrasse  »  dem  Tale 
ob,  durch  welches  sie  führte.  Uri.  Urseren  und  LiWnen  hatten 
sich  gegenseitig  verpflichtet,  für  die  Erhaltung  einer  festen 
und  sichern  Strasse  für  den  Trans]>ort  der  Waren  zu  sorgen.^ 
Eine  schwere  Last  lag  in  Folge  dessen  namentlich  auf  den 
Schultern  Uri's,  welches  in  der  Strecke  von  Amsteg  bis  zur 
«stiebenden  Brücke»^,  die  um  den  seit  1707  vom  Umerloch 
durchbohrten  I'  eisen  herumführte  und  schon  im  habsburgischen 
Urbar  erwähnt  wird,  das  schwierigste  Stück  der  Strasse  zu 
besorgen  hatte.  Man  berechnete  1422  die  gewöhnlichen  Jahres- 
kosten, welche  das  Brechen  der  Lawinen  und  Ausbessem  von 
Weg  und  Steg  auf  dieser  Strecke  mit  sich  brachte,  auf  ca. 
100  Bf  (700,  bezw.  4200  Fr.).  Zwölf  (hölzerne)  Brücken  befanden 
sich  allein  in  der  Kirchhöre  Wassen,  welche  alle  sieben  Jahre 
neu  erstellt  werden  mussten,  und  von  denen  vier  nicht  unter 
70  Gl.  (ca.  700.  bezw.  3500  Fr.)  hergestellt  werden  konnten, 
trotzdem  jeder  Kirchgenosse  dabei  ein  TagvVerk  ohne  Be- 
zahlung zu  leisten  hatte.  Ganz  unberechenbar  war  der 
Schaden,  wenn  durch  Lawinen  und  Felsstürze,  durch  Erd- 
schlipfe und  t'berschwemmungen  die  ganze  Strasse  einging 
und  neu  gemacht  werden  musste. '*) 

Von  ausserordentlichen  Fällen  abgesehen,  in  welchen  die 
ganze    Bevölkerung    zur   Arbeit    aufgeboten    werden    konnte, 


I 


4 
4 


')  Reg.  568. 
«)Rcg.  6;i  (4). 
«)  Reg.  803. 


227 


ruhte  in  l'ri  die  Verpflichumg*.  die  Strasse  zu  unterhalten, 
auf  den  drei  Säumergesellschaften  oder  <  Teilen  -,  welche  sich 
zu  Flücleriy  Sileuni  und  Wassen  gebildet  hatten  und  mit  einer 
Art  Monop<il  versehen  waren,  das  sich  vermutlich  auf  Ver- 
leihung des  Königs  oder  Reichsvogtes  im  XIII.  Jahrhundert 
gründete.  An  der  Spitze  jeder  Gesellschaft  stand  ein  <  Teiler  o, 
welcher  für  prompte  Spedition  verantwortlich  war  und  den 
einzelnen  Säumern  der  Kehmnlnung  nach  die  Waren  zuteilte 
mit  dem  Rf^cht,  sie  zur  Übernahme  des  Transports  zu  zwingen. 
Die  Gesellschaften  hatten  ihren  bestimmten  Tarif,  der  nicht 
überschritten,  unter  den  aber  auch  nicht  hinabgegangen 
werden  durfte.  Transport  durch  fremde  Säumer  war  nicht 
ausgeschlossen,  aber  diese  hatten  jedem  der  drei  -^  Teile  ^  die 
sogenannte  Fürleite  i  zu  l>ezahlen,  ein  Weg-  und  Brücken- 
geld, das  von  jedem  Gut  (d.  h.  wohl  von  jeder  Pferdelast) 
3  Kreuzplapparte  und  i  alten  Sechser  (ca.  i  V2  Fr.),  von  einem 
Saum  Salz  dagegen  bloss  3  alte  Vierer  (ca.  30  Cts.)  betrug. 
Alle  Waren,  die  nach  Uri  kamen,  mussten  entweder  *  zu 
Teil  gehen,  d.  h.  Mitgliedern  der  Gesellschaften  zum  Trans- 
port übergeben  werden,  oder  dann  -  Fürleite  -  als  Ersatz  für 
die  Kosten  des  Unterhalts  der  Strasse  bezahlen.  Nur  Ur- 
seren,  ferner  Schwiz  und  Unterwaiden  für  den  Transport 
ihrer  eigenen  Waren,  waren  von  dieser  Verpflichtung  aus- 
genommen. Dagegen  suchte  sich  Luzem  im  Anfang  des 
XV.  Jahrhunderts  vergeblich  davon  frei  zu  machen. ')  Das 
Monopol  der  Gesellschaften  erstreckte  sich  auch  auf  den 
See,  indem  die  Waren,  die  vom  Gotthard  her  nach  Flüelen 
kamen,  nur  durch  die  Schiffer  von  Flüelen  weiter  befordert 
werden  durften;  doch  waren  ausser  den  beiden  Waldstätten 
auch  die  Luzerner  von  jeher  von  dieser  Verpflichtung  befreit; 
sie  durften  mit  jedem  .Schiffer  auch  aus  andern  Kantonen, 
mit  dem  sie  gerade  vom  Fleck  kommen  konnten,  fahren,  wie 
umgekehrt  die  Urner  von  Luzern  aus.  2) 


gekehrt  die   Urner  von  Luzern  aus.') 

*)  Reg.  772.  803.     Vgl.  auch  .\bschitHlc  Uli,  379- 
«)  Reg.  737.     Vgl.  Rtg.   159. 


Z2S 


Die  Teiler  >  von  Urscrcn  scheinen  in  Uri  den  eigenen 
Leuten  gleichgehalton  worden  in  sein;  doch  beschränkte  sich 
die  Haupttätigkeit  der  dortigen  Gesellschaft  darauf,  den 
Sciumern  aus  Uri  und  aus  dem  Livinental  unter  die  Arme  zu 
greifen,  da  für  den  Transport  über  den  Berg  die  Lasten  erleich- 
tert und  auf  mehr  Tiere  verteilt  werden  mussten,  wofür  die 
Urserer  den  sogenannten  Überlohn  empfingen.  Auch  hier 
bestand,  wenigstens  seit  i;>63,  eine  strenge  L>rdnung.  Kein 
Talmann  durfte  ohne  Geheiss  des  Teilers  eine  Ware  weg- 
führen, keiner  dem  andern  eine  solche  abjagen  und  zudring- 
lich den  ankommenden  Fremden  unter  den  <  Stein  *  (den 
Teufelsstein  zwischen  Wattingen  und  Göschenen)  hinab  ent- 
gegenlaufen.    Selbst   das    Trinkgeldnehmen    war   verboten. ') 

Für  die  Niederlage  der  Waren  dienten  die  sogenannten 
Stisft'n^  die  wieder  privilegirt  waren  und  deren  Inhaber  gewisse 
Gebühren,  das  *  Sustrecht  -  fordern  durften.  1 309  wird  die  Sust 
in  Flüt'len  genannt.  Eine  weitere  befand  sich  in  SfleneHy  deren 
Reste  nur  wenige  Schritte  vom  Meieramtsturme  entfernt  zu 
sehen  sind.  Oberhalb  der  Sust  in  Ufseren  pflegte  die  Ge- 
meinde des  Tales  sich  zu  versammeln.*)  Das  Hospiz  auf  der 
Gotthardhöhe  wird  zum  ersten  Mal  13.^1  erwähnt;  der  Name 
St.  Gofthard  wird  indes  für  die  Passhöhe  schon  im  habs- 
burgischen  Urbar  gebraucht,  was  voraussetzt,  dass  die  zu 
Ehren  des  Heiligen  erbaute  Kapelle  schon  aus  dem  XIIL  Jahr- 
hundert stammt.  Vermutlich  waren  Kapelle  und  Hospiz 
schon  bei  der  Eröffnung  des  Passes  gebaut  worden.^)  Für 
den  Unterhalt  der  Reisenden  im  Tale  sorgten  Wirtshäuser; 
ein  solches  befand  sich  z.  B.  zu   <  Stege  »  (Amsteg).^) 

Der  Transport  geschah  mittelst  Saumrossen.  Die  Tal- 
leute von  Urseren  schafften  indes  die  Lasten  auch  mit  Ochsen 


a 


« 


I 
I 


>)  Reg.   r43- 

»)  Re«.  159,  -18.  798. 

»)  Rpg.  671  (8),  45;.     Nüschelcr,  a.  a.  O.,  80. 

<)  Reg.  526.  725. 


A 


22g 


■ 


k 


und  Schlitten  über  die  Höhe. ')  Alle  Fahrenden,  Fremde  wie 
Einheimische,  hatten  das  Recht,  Rosse  und  Rinder  längs  der 
Reichsstrasse  weiden  zu  lassen.  2)  Über  die  Beschaffenheit 
der  Strasse  selbst  fohlen  uns  Nachrichten  aus  der  Zeit. 

In  der  Ebene  hielt  man  auf  ordentliche  Breite  6er  S/rassrn, 
So  verlangen  die  Schwizor  1322  beim  Verkauf  eines  Stückes 
Allmeinde,  dass  die  Käufer  einen  20'  breiten  Weg-  offen  zu 
halten  hätten;  desgleichen  bestimmte  die  Gemeinde  Art  1354 
bei  der  Verteüuni^  ihrer  Gemeinmark,  dass  die  Landstrasse 
20'  breit  und  andere  offene  Wege   14'  breit  sein  sollten.*) 

Schon  im  XIII.  Jahrhundert  finden  wir  femer  die  An- 
fänge eines  Gewerbes,  das  später  für  den  Schweizer  charak- 
teristisch werden  sollte,  des  Retshu/cns,  welches  mithin  so  alt 
ist,  als  die  Eidgenossenschaft.  Um  1252  nahm  Abt  Bcrchtnld 
von  St.  Gallen  in  einer  ?~ehde  mit  dem  Bischof  Eberhard  von 
Konstanz  Suldner  aus  Schwiz  uml  Uri  in  seinen  Dienst  und 
dieselben  bewachten  ihm  eine  Letzi,  welche  am  Nordabhang 
des  Rotmontenbcrges  die  aus  dem  Turgau  gegen  St.  Gallen 
führenden  Strassen  sperrte,  mit  solchem  Erfolge,  dass  kein 
Feind  je  innerhalb  derselben  sich  blicken  Hess.  Zehn  Jahre 
später  suchte  der  nämliche  Abt  den  Tod  des  Grafen  Rudolf 
von  Rapperswil  zu  benutzen,  um  der  Witwe  desselben  die 
March  mit  Alt-Rapperswil  und  andern  Lehen,  welche  das 
Haus  vom  st,  gallischen  (lotteshause  inne  hatte,  gewaltsam 
zu  entreissen,  obgleich  dieselbe  guter  Hoffnung  war.  Da 
warb  der  Vetter  der  bedrängten  Gräfin,  Walter  von  Vatz, 
Söldner  von  Sclneiz ,  Glarns  und  Curtvalen  und  jagte  mit 
denselben  die  St.  Gallertruppen  unter  starken  Verlusten  der 
letztem  über  die  Lint  zurück.'*)  Die  ausnehmende  Befähigung 
der  Schwhcr  für   das  Kriegshandwerk    offenbarte   sich    auch 


»)  Reg.  743. 

*)  Reg.  6p  (10). 

•)  Reg.  625,  720. 

*)  Reg.   144,   1H5. 


230 


im  Kriegszug  Rudolfs  von  Habsbnrg  nach  Besatt^on  128Q, 
aufweichen!  ihn  i^soo  Schwizer,  schwerlich  als  Söldner,  son- 
dern von  ihm  als  Landesherrn  aufgeboten»  begleiteten.  Der 
Herzog  von  Burgund  lagerte  sich  mit  einem  gewaltigen 
Heere  am  Fuss  eines  steilen  Abhanges,  während  Rudolf  die 
Hohe  desselben  besetzt  hielt.  Nach  Einbruch  der  Xacht 
stiegen  die  des  Bergsteigens  gewohnten  Schwizer  den  Ab- 
hang hinunter,  überraschten  die  Welschen  in  ihrem  Lag^r 
und  brachten  durch  ihren  unvermuteten  Überfall  eine  solche 
Wirkung  hervor,  dass  dieselben  am  nächsten  Tage  den  König 
um  Frieden  baten J)  Die  kriegerische  Tüchtigkeit,  welche 
die  Schwizer  am  Morgarten  bewährten,  war  also  keineswegs 
so  ganz  nur  aus  dem  Nichts  gesprungen. 

In  Betreff  der  Eintvohncnahl  der  Waldstätte  zur  Zeit 
der  Gründung  der  Eidgenossenschaft  sind  wir  nur  auf  Ver- 
mutungen angewiesen.  Nach  allem  dürfte  dieselbe  nicht  allzu 
sehr  hinter  der  jetzigen  zurückgestanden  haben.  Wenn  das 
Land  Schivi'z,  d.  h.  der  jetzige  Bezirk  Schwiz  ohne  Art  und 
Lowerz,  im  Stande  war,  1500  Krieger  für  einen  Feldzug  in 
die  Feme  zu  stellen,  so  setzt  dies  eine  Bevölkerung  voraus, 
die  der  heutigen  (18,000  Seelen)  nahezu  gleich  kommt.  In 
Uri  erhalten  wir  einen  überraschenden  Einblick  in  die 
Dichtigkeit  der  Bevölkerung  bei  Anlass  der  Gründung  der 
Kirche  in  Spiringen  im  Jahre  1290.  74  Grundeigentümer 
und  g  Grundeigentümerinnen  werden  da  im  Bereich  der  heu- 
tigen Gemeinde  Spiringen  und  Unterschächen  genannt,  die 
vermutlich  nur  den  wohlhabendem  Teil  der  Bevölkerung 
bildeten,  da  nur  Besitzer  von  Eigcngütem  dabei  in  Frage 
kamen  und  mithin  diejenigen  Leute,  die  bloss  abgeleiteten  Be- 
sitz, kein  freies  Grundeigentum  hatten,  völlig  fehlen.  Dann 
werden  eine  Reihe  von  Ortschaften  als  ■>  Dörfer  >  (villse)  mit 
einer  Mehrzahl  von  Grundbesitzern  aufgezählt,  die  heute  ent- 
weder ganz  abgegangen    sind,    wie  Muenegingen,    oder   sich 


4 
4 


4 


»)  Reg.  507. 


33» 

auf  ein  einziges  Gut  reduzirt  haben,  wie  Gunthartig,  Hell- 
prächtig-,  Hungbächli.  Törelen.  Man  fühlt  sich  daher  ver- 
sucht, wenigstens  für  das  Schächental  eher  eine  stärkere  Be- 
völkerung als  die  gegenwärtige  (1500  Seelen)  anzunehmen.^) 
In  Unterwaldcn  lässt  sich  ebenfalls  der  Rückgang  oder  das 
Verschwinden  einzelner  Ortschaften  konstatiren.  Wil,  das 
heute  aus  einigen  Häusern  besteht,  bildete  im  XIV.  und 
XV.  Jahrhundert  eine  eigene  Dorfleutenschaft  mit  besondern 
Rechten.  -)  Ali,  Za'scnricä  sind  ganz  verschwimden.  Statt 
Odwil,  das  stets  als  Dorf  bezeichnet  wird,  finden  wir  heute 
ein  paar  zerstreute  Häuser  andern  Namens.  Anderseits  gibt  es 
in  Unterwaiden,  wie  in  Uri  oder  Schwiz,  kaum  ein  noch  so 
abgelegenes  Berggut  der  Gegenwart,  das  nicht  schon  im 
XIV.  Jahrhundert  bestanden  hätte.  Im  wesentlichen  wird 
also  \'on  der  heutigen  Bevölkenmg  nur  diejenige  abzuziehen 
sein,  die  sich  von  der  Fremdenindustrio  nährt  und  sich  des- 
halb an  gewissen  bevorzugten  Punkten  zusammengedrängt 
hat.  An  den  Ufern  des  Vierwaldstättersees  sah  es  ohne 
Zweifel  Oder  aus.  und  die  Hauptorte  ragten  nicht  so  sehr 
über  die  andern  Ansiedlungen  hervor,  wie  heute;  aber  im 
übrigen  wird  die  Bevölkerungsdichtigkeit  mit  der  jetzigen 
ziemlich  identisch  gewesen  sein. 


Über  die  gtistig^eu  Bedürfnisse  dieser  Bevölkerung  und 
ihre  Mittel,  sie  zu  befriedigen,  sind  wir  so  gut  wie  ohne  Nach- 
richten. Von  Schulen  im  Bereich  der  Waldstätte  vernehmen 
wir  nichts;  inwieweit  diejenigen,  die  zu  Luzern,  Einsideln  und 
ohne  Zweifelauch  in  Engelberg  bestanden,  von  ihren  Bewohnern 


')  Reg.  314.  Da>*i  hier  vilKi.  weldv*s  .illrrdings  in  nUer<^r  Zeit  auch  '•iinn 
Eiozclbuf,  insbesüuilere  einen  Fronüuf  bezeichnei,  nur  D"r(  t>C(Ieuten  kann,  erhellt 
dADtix»,  iljiss  2.  B.  in  Muenegingen  nixüi  ein  Oberdorf,  in  Wattintjenwilc  ciu 
bc»on<lercs  Gul  Tt-lgingen  uoterschicdcn  wird ;  aucb  wird  bei  der  Villa  Küpfcn 
an»drilcklich  rin  Acker  «sub  Chuefiin  under  dem  dorfei  genannt. 

*)  Dtschu'aniien^  iu  Wirth^  Statistik  der  Schweiz  II.   147. 


25^ 


benutzt  wurden,  lässt  sich  nicht  sag-en.  Jedenfalls  kann  den 
Männern,  die  das  Bündnis  von  129!  abschlössen,  die  Sprache,  in 
der  es  abgefasst  ist,  das  Lateinische,  nicht  fremd  gewesen  sein, 
und  sie  verstanden  es  auch,  ilircn  Gedanken  prägnanten  Aus- 
druck zu  verleihen,  was  in  einer  Zeit,  wo  die  Abte  und 
Manche  der  berühmtesten  Klöster  ohne  Scheu  eingestehen,  dass 
sie  des  Schreibens  unkundig  seien,  *)  etwas  heissen  will.  Dafür, 
dass  die  ritterliche  Kultur  den  Insassen  der  Burgen  und 
Türme  in  den  Waldstätten  nicht  fremd  geblieben  ist.  kann 
man  den  Minnesänger  Otto  zum  Turne  (1275  — 1330)  a^- 
führen,  der  ausser  Besitzunsifen  in  Uri  auch  das  Crut  Turn- 
matte in  Stans  besass ,  so  dass  vielleicht  Stans  als  seine 
Heimat  oder  als  seine  Wohnstätte  anzusehen  ist.  2)  Die  mittel- 
alterlichen Antiquitäten  der  Waldstätte,  wie  der  schöne  Toton- 
schild  in  Seedorf  aus  dem  XIIL  Jahrhundert,*)  das  zierliche 
romanische  Schmuckkästchen,  das  die  Kirche  von  Attinghauson 
aus  dem  Nachlass  der  Freiherren  aufbewahrt  hat,  die  Wappen- 
malereien, die  den  Turm  in  Erstfelden  zierten,  u.  a.*)  liefern 
den  Beweis,  dass  der  Aristokratie  der  drei  Länder  auch 
der  Sinn  für  künstlerischen  Schmuck  der  Wohnungen  nicht 
abging. 

Für  die  Masse  freilich  bedeutete  wohl,  wie  aller  Orten, 
die  Kirche  die  Summe  des  geistigen  Lebens;  in  ihr  suchte  und 
fand  sie  die  Erhebung  über  das  Alltägliche.  Die  endlosen 
Schenkungen  und  Vermächtnisse  von  Hoch  und  Niedrig  an 
die  geistlichen  Institute  zeigen,  was  die  Kirche  damals  den 
Menschen  war.  Allerdings  tragen  die  Vergabungen  an  die 
Klöster    vielfach    fast    den    Charakter    heutiger  Lebens-    und 


4 


M  Reg.  327.  Im  gleichen  Jahre  I201  bekcnneu  auch  Abt  und  Kapitel  von 
St.  Gallen,  dass  sie  nicht  schrcilten  können  {von  Arx.  Geschichte  de»  KantoTU 
St.  GaUen   I,   470). 

■)  Lütölf,  Herr  Otto  ium  Turne,  Glr.  25,  8.  Vgl.  Reg.  S40  f..  wo  ein 
JohADnes  von  Tum  von  Stans  erwähnt  wird. 

■)  Rahn^  Anz.  für  Schweiz.  Altertumskunde  IV',  407. 

^)  ZelUr^  Deakmüler  aus  der  Feudal^eit  im  Lande  Uri*  S.   150  fl. 


A 


233 


Rentenversicherungen;  dadurch  dass  man  dem  Kloster  sein 
Vermögen  hingab,  sicherte  man  sich  einen  Platz  im  Himmel 
und  zugleich  eine  Rente  auf  Erden.  *)  Oder  das  Kloster  war 
die  Pfrundanstalt,  in  welche  man  sich  einkaufte,  um  einen 
ungestörten  Lebensabend  zu  geniessen,  oder  endlich  die 
StÄtte,  wo  man  seine  jungem  Söhne  und  Töchter  standes- 
gemäss  versorgte.  2)  Nicht  dasselbe  lässt  sich  jedoch  von 
den  zahllosen  Jahrzeitstiftungen  und  Schenkungen  an  die  ein- 
fachen Pfarrkirchen,  von  der  Gründung  von  Kirchen,  Kapellen 
und  Altären  sagen,  welche  ohne  Aussicht  auf  irgend  eine 
materielle  Gegenleistung  geschahen  und  wirklichen  religiösen 
Sinn  bekunden. 

Die  Anfänge  der  kirchlichen  Organisation  der  drei  Täler 
sind  in  Dunkel  gehüllt.  AVir  wissen  nicht,  ob  die  Alamannen 
noch  Heiden  waren,  als  sie  sich  in  denselben  niederliessen, 
oder  ob  sie  schon  das  Christentum  angenommen  hatten.  Die 
gesamte  Urschweiz  gehörte  zum  Bistum  Konstanz,  das  bei 
der  stiebenden  Brücke  mit  dem  Bistum  Cur  zusammengrenzte, 
so  dass  das  Urserental  schon  ein  Teil  des  letzteren  war.  Das 
Bistum  zerfiel  in  Archidiakonate  und  Dekanate.  Die '^  drei 
Waldstätte  gehörten  zum  Archidiakonat  Aargau  und  inner- 
halb dessen  zum  Dekanat  Luzcrn,  das  vorübergehend  (um 
131^^1324)  auch  Dekanat  Altorf  genannt  wurde, 3) 

Das  älteste  geschichtlich  bekannte  Gotteshaus  am  Nord- 
abhang des  Gotthard  würde  im  Urserental  zu  suchen  sein, 
falls  die  im  Testament  des  Bischofs  Tello  von  Cur  (766)  er- 
wähnte und  823  von  Ludwig  dem  Frommen  an  den  Bischf-)f 
von  Cur  geschenkte  Kirche  des  heiligen  Columban  mit  der 
Columbanuskirche  oder  sogenannten  «  alten  Kirche  >  in  Ander- 
matt identisch  sein  sollte,    war  indes  keineswegs  sicher  ist. ^) 


»)  Vgl.  /.  B.  Reg.  469. 
2)  Vgl.  z.  B.  Reg.  U\. 
**)  KcK.  240,  jij,  O34. 

*)  Xlchr-,  Cod.  dipl.   I,    10  ff.,  3^,  44.     tCüscheUr  (Gotteshüuser  der  Sdiweiz 
I,  64)  vcnnutct.  tLi««  die  im  Trsüiroent  erwähnte  Columlianuskirche  bei  Sagrns  im 


^34 


Auf  dem  Boden  der  Waldstätte  tauchen  S57  die  Kirchen  zu 
Bürghn  und  Sileneft  auf;  indes  ist  wohl  die  dritte  Stamm- 
kirche Uri*s»  .\Uorf,  ebenso  alt,  wenn  sie  auch  zufällig  erst 
1244  unter  diesem  Xamen  Erwähnung  findet.')  Noch  im 
XIIT.  Jahrhundert  bildeten  die  drei  Gotteshäuser  die  einzigen 
Pfarrkirchen  des  Landes.  Zum  Kirchspiel  AUorf  gehörten 
die  jetzigen  Gemeinden  Erstfelden,  Attinghusen,  Seedorf, 
Fluelen.  Sisikon.  Isental,  Bauen  und  Seelisberg,  zu  Bürglen 
Schaddorf.  Spiringen  und  Unterschüchen,  zu  Stlenrn  ausser 
seinen  heutigen  Filialen  Bristen,  Amsteg  und  Gurtnellen  auch 
Wassen  mit  Göschenen,  GOscheneralp  und  Meien. -)  Dem 
Bedürfnis  der  wachsenden  Bevölkerung  genügten  indes  die 
drei  Kirchen  nicht  mehr,  weshalb  nach  und  nach  eine  Reihe 
von  Filial-Kapellen  und  Kirchen  entstanden.  Sander/  erhielt 
sein  eigenes  Gotteshaus  durch  die  Stiftung  des  Lazariter- 
spitals  in  der  ersten  Hälfte  des  XIIL  Jahrhunderts;  1254 
wurde  die  Kirche  geweiht.  ^)  Schon  in  der  zweiten  Hälfte 
des  XIII.  Jahrhunderts  muss  eine  Kirche  in  Erstfelden  be- 
standen haben,  da  in  dem  aus  dieser  Zeit  stammenden  Frau- 
münsterrodel des  Meieramts  Erstfelden  ein  Sigrist  (sacrista) 
daselbst  erwähnt  wird,  der  vom  Kilchacker^^  Zins  entrichtet. 
131.H  wird  die  Kirche  selber  urkundlich  genannt,  und  133g 
hat  sie  den  Rang  einer  Pfarrkirche,  die  freilich  noch  immer 


Vorderrheintal  gelegen  habe,  da  die  angegebenen  Güter  derselben  alle  auf  Sagens 
hinweisen.  Mohr  glaubt  (Cod.  dipl.  I.  34).  dieselbe  habe  in  der  Umgegend  von 
Dis&eutis  gestandeo.  Nachträglich  haben  beide  ihre  Ansichten  geändert  und  die 
Angabe  auf  die  Kirche  in  Anderroatt  be/ogcn  {Nüsch^cUr,  Histor.  Notizen  über 
den  St.  GoUhardpnss  S.  58:  Mohr^  Verbesserungen  und  Zusillre  II).  ohne  nähere 
Angabe  der  Grxinde,  und  wie  mir  scheint  mit  Unrecht.  Es  ist  doch  kaum  denk- 
bar, dass  das  Kirchlein  im  Urserental  seinen  GütcrbesitJt  bis  nach  Sagen»  erutreckt 
haben  soll.  Femer  schenkte  Ludwig  der  Fromme  835  jene  Columbanuskirche 
dem  Bischof  von  Cur,  was  Ludwig  der  Deutsche  849  bestfitigte,  während  der 
Kirchensat/,  in  Urseren,  wie  das  Tal  selber,  seil  Alters  dem  Kloster  Dissentis 
gehört  2u  haben  scheint. 

1)  Siehe  S.   39. 

«)  Reg.  705. 

■)  Reg.  151.     Vgl.  S.  61. 


535 


I 


I 


im  Filialvcrhällnis  zu  Altorf  bliebJ)  1270  wird  die  Filial- 
kapelle  zu  Schaddorf  als  längst  bestehend  und  mit  eigenen 
Gütern  dotirt  und  1284  diejenige  auf  ^/r//>^^r^  (Zingeln)  ange- 
führt.2)  1^87  ist  schon  von  der  Kirchhüre-^  /rW.rtv/ die  Rede.^) 
1290  setzten  die  Leute  im  Schächental,  die  bis  dahin  nach 
Bürglen  pfarrgenossig  gewesen  waren,  dem  Bischof  von  Kon- 
stanz durch  eine  feierliche  Botschaft  auseinander,  dass  sie  zur 
Winterszeit  bald  wegen  Überschwemmungen,  bald  wegen 
Eis  und  Schnee  nicht  zur  Pfarrkirche  in  Bürglen  kommen 
könnten,  dass  Leute  ohne  Abendmahl  und  letzte  t'")lung 
stürben,  dass  die  Leichen  nicht  zur  Kirche  gebracht  werden 
und  die  Besucher  des  Gottesdienstes  zuweilen  wegen  der 
plötzlich  entstehenden  Giessbäche  nicht  heimkehren  könnten, 
und  baten  ihn  deshalb,  ihnen  die  Erbauung  einer  eigenen 
Pfarrkirche  in  Spiringrn  zu  gestatten.  Der  Bischof  beauf- 
tragte zwei  Züricher  Chorherren,  sich  persönlich  von  der  Sach- 
lage zu  überzeugen,  und,  Avenn  die  Notwendigkeit  sich  her- 
ausstellen sollte,  die  gewünschte  Erlaubnis  zu  erteilen,  unter 
der  Voraussetzung,  dass  die  Petenten  die  zum  Unterhalt  eines 
Priesters  und  zur  Begehung  des  Gottesdienstes  erforderlichen 
Mittel  zusammenbringen  würden.  Die  Lmtersuchung  tat  die 
Wahrheit  des  geschilderten  Notstandes  dar.  Zusammen- 
hangende Bauernhöfe,  Hüben,  wie  sie  die  kanonischen  Statuten 
für  die  Dotirung  einer  Pfarrkirche  verlangten,  konnten  nicht 
aufgebracht  werden;  dagegen  erklärten  sich  über  80  Grund- 
eigentümer und  Eigentümerinnen  im  Schächental  bereit,  ihre 
bb  dahin  frei  besessenen  Hofstätten,  Äcker  und  ^Litten  an 
die  neue  Kirche  aufzugeben  und  sie  mit  Zinsen  bis  auf  einen 
Gesamtbetrag  von  15  ff  belastet  zu  ewigem  Erblehen  zurück- 
zuempfangen.  Ein  passender  Raum  von  30  Schritten  für 
Gebäude  und  Kirclihof  wurde  vorgewiesen,  für  die  Beschaflf- 


M  Heu.   136,  584,  O92. 
»)  Reg.  207.  289. 
")  Reg.  296. 


uity  tUr  J,(/|(ti'r  in  * f]  iin^l  Wachs,  dfr  Altartücher,  des 
/MMi  ^itr.MfM'ni  '•rf'/r'J"rIirh'?n  Wdnc*»,  der  auf  20  Bf  ge- 
tit\tni/U'U  \\n*Ut*r,  lU^r  l'ricHtcrtf'U.'imler  und  eines  Pfarrhauses 
liiU  hni\i*n  «ii*'lh*'(i  ^'uU  di**  an(^'*s**hensten  Männer  des  Tales 
iiU  hniK*'"*  W'MMiif  di«*  H«»v'illniU<rhti^ten  die  Erlaubnis  zum 
hnii  d*'(  KInhi«  Kid*«Mi,  die  (ircnzen  der  Pfarrei  Spiringen 
ImlDtfillifiii  iiiid  iiWi*  d.ilM'i  Int(»n'ssirton,  der  Bischof,  die 
Al»ll«»«»lii  VMh  /nrlrli.  t\t*r  Kinhhorr  von  liürgoln  und  Wemher 
\nn  AHlnuliMMMi  hiiiiH'nH  drs  l,;ind('s  Uri  durch  Besiegelung 
d»M  SUlUinyiinkuhilt^  ilu't»  /u.Hlinumnijjf  gaben.  Die  neue  Kirche 
\»mI»IIi'I»  id»(M'  Itn  l'iliidxrrhahnis  /«  Uürgeln.  Der  Kirchherr 
\\\  \\\\\\\'\\\  war  (Uit  I»  /uj<loii'h  dtTJiMÜge  von  Spiringen  und 
\u\\\\^  di»^  \\\^\U'  PlarrtM,  soi  t*s  piTsAnlich.  sei  es  durch  einen 
\tk,u,  üu  NornohiM»  /t^hiUon,  Soelyorale,  C>pfor.  überhaupt 
M\\^  h  \\\\\\\\\\W  \Wv  t\o\»on  Kiroho  mit  einziger  Ausnahme  der 
il^MV^UMUou  IV^iuMUsi,  vOUon  amh  künftig  der  Kirche  in  Bür- 
Ü^^lu  .dn  do*    Muttt^vkitvho  j^ehv^ron.  *^ 

hu^  uwh  o^h.dtouo  Stit\vinvjMirkundo  der  Kirche  Spiringen 
v;n^\\v\Uu  %M',u^n  •.n^^^o^v.utv  n  K:v.M:ok  *n  d:e  Sv^hw^erigkeiten. 
^\%^;   \\o*%^."*,    %Vv*  \o,  ,i^sv,",*,^,^;   ^^''.v.rv  r.v'/.;^':  Kir^^ho  verknüpf:  \v,-r. 


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237 


i 


Äch  nehmen,  können  sie  zur  Erfüllung  ihre-Ä  Wunsches  ge- 
langen. Dabei  lässt  sich  nicht,  wonig-stens  in  diesem  kon- 
kreten Falle  nicht  behaupten,  dass  die  auf  andere  Weise 
durchgeführte  Trennung  die  ökonomische  Grundlage  der 
Mocterkirche  gefährdet  hätte.  In  der  Spiringerurkunde  wer- 
den 15  i*  jährliche  Einkünfte  als  erforderliche  Dotining  einer 
PEuTSteüe  angegeben.  Die  Kirche  Bürglen  aber  brachte 
tlirem  Kirchherm  '.5  ^  ein.  'J  so  dass  auch  nach  Abzug  der 
15  9  die  Einkünfte  derselben  nach  den  Begriffen  der  Zeit 
&ehr  anständige  gewesen  wären. 

Auch  in  der  Art,  wie  die  Pfarrpfründen  vergeben  wur- 
den, 2^gt  es  sich,  dass  \ielfach  andere  Interessen,  als  die 
rein  kirchlichen  den  Ausschlag  gaben.  Es  war  in  den  Wald- 
stitten.  wie  anderorts  gebräuchlich,  dass  der  Patron  die 
Kirche  inii  ihren  Enikünften  einem  Kirchherm  (rector)  lieh, 
der  dieselbe  keineswegs  persrmlich  z\x  versehen,  ja  nicht  ein- 
mal notwendig  ein  Priester  zu  sein  brauchte,  und  sie  oft  ein- 
&cli  al&  ein  nutzbares  Vermögensobjekt  betrachtete-  Die 
kirddidiea  Verrichtungen  Hess  der  Kirdiberr  durch  einen 
Fiht^  oder  Vizeleuipriestrr  besorgen,  den  er  nach  Gutfinden 
oder  Cberemkonimen  atif  längere  c»der  kürzere  Zeit  anstellte 
und  r^^wOlinbdi  nur  dOrftig  besoldete,  damit  der  ihm  zu- 
fjülrade  i'~berschaas  möglichst  gross  werde.  ^  Dadurch  war 
«ne  Kumulation  der  Pfründen  möglich,  wie  sie  im  Mittel- 
alter so  ltiüi£g  war  ond  uns  auch  in  den  Waldstätten  ent- 
gegcsKritr.  So  vetfieii  z.  B.  die  Äbtissin  in  der  Regel  die 
Umerksrcbcs  an  Zörcfoer  Chorherren  oder  anderw^eitige  fremde 
GetMBdM;^  Ae  katam  je  in  Uri  residirten.    Dadurch,  dass  die 


1  K^  14Q.  t%u  i5>  fUL  173*  i;7*  >9i«  xM,  ist.  191,  \^  197«  S9Rr 
«o;.  ^c  zi-y.  «14.  jii.  318,   xafc,  i«7,  aj^   ^%^^  ^h^  J6f,  «7^ 

277.  zh-  ,.  \fjL  terms  Re^.  s^S,  «oMi&Aa  yjiitfcm  wmUmotmtL 

Charhert  r%rvi  "VtAämumh    ab    KkcUefT    ««■  Bm^  «ndicüu.    uiB, 


ii^ 


Kirche  einem  geistlichen  Stift  inkorporirt  wurde,  hörte  die 
Stelle  des  Kirchherrn  auf  oder  sie  g^ing-  vielmehr  an  das  Stift 
selber  über,  das  nun  den  Leutpriester  anstellte,  demselben 
einen  Teil  der  Einkünfte  zuwies  und  den  Cberschuss  für 
sich  bezog. 

Im  XIV,  Jahrhundert  nahm  die  Vermehrung  der  Kirchen 
in  Uri  ihren  Fortgang.  1.539  ^vird  die  Kapelle  in  A^r  Jagd- 
matt  zu  Erstfelden  erwähnt  und  i.S49  neben  den  bereits  ge- 
nannten Filialen  in  Seedorf,  Erstfelden,  Zingeln,  Schachdorf 
und  Wassen  auch  die  in  Atinighusen  aufgezählt.  *)  1 360 
kommen  als  neu  geweihte  Kapellen  diejenigen  in  FlüeUn 
und  Bauen  hinzu,  und  13^7  wurde  die  schon  bestehende 
Kapelle  zu  Süikou  in  Anbetracht  der  weiten  Entfernung  von 
der  Mutterkirche  zur  Pfarrkirche  erhoben.*) 

Wie  die  Urnerkirchen  insgesamt  direkt  oder  indirekt 
unter  dem  Patronat  der  Abtei  Zürich  standen  oder  ihr,  wie 
diejenige  von  Altorf,  inkorporirt  waren,  ist  S.  3Ö  auseinander- 
gesetzt worden. 

Das  Land  Scktviz  zerfiel  in  die  drei  Kirchspiele  Schwiz^ 
Sftinrn  und  Muottatal.  Urkundlich  wird  die  Kirche  Schiviz. 
beziehungsweise  ein  A'erweser  an  derselben  erst  1267  er- 
wähnt: indes  darf  als  gewiss  angenommen  werden,  dass  die 
«  Bürger  des  Dorfes  Schwiz  »  (civ"es  de  villa  Swites)  der  Ur- 
kunde von  II 14  schon  längst  im  Besitz  einer  Kirche  waren. 3) 
Diejenige    von    Steinen    wurdo    nach    dem   Jahrzeitbuch    1125 


A 


4 


Jordan  von  BürgisteiD.  Sohn  des  gleichnamigco  Ritters,  Kircblierr  in  Sächseln  ist. 
653,  worin  der  auf  Wunsch  (Österreichs  von  Einsideln  «mannte  neue  Kirchherr 
*u  Steinen.  Wilhelm  von  Oberwinterlur,  seinen  Untertanen  verspricht,  das  alte 
Herkommen  durch  die  Priester,  M-elche  die  Kirche  von  seinetwegen  «besingen», 
beobachten  /.u  lassen  u.  a. 
»)    Reg.   iH)2.    705. 

^)  R^.  73:.  776. 

•)  Reg.  202.  HüscheUr  (Die  Gotteshäuser  der  Schweiz,  Kanton  Schwiz, 
Gfr.  45,  j02)  schliesst  daraus,  dass  die  Kirche  dem  hl.  Martin,  dem  Schutzpatron 
des  fräukischen  Reich»,  geweiht  ist,  auf  Entstehung  derselben  unter  fränkischer 
Herrschaft. 


« 


A 


^39 


I 


eingeweiht,  die  von  Muottatal  wird  zum  ersten  Mal  1275  bei 
Anlass  der  Erhebung  des  Krouzzugszehntens  in  der  Diözese 
Konstanz  genannt. ')  Zum  Kirchspiel  Schxviz  geborten  die 
heutigen  Kirchgemeinden  Morschach,  Riemenstalden,  Ingen- 
bol.  Iberg.  Lowerz.  Alptal:  zu  Situnen  Steinerberg,  Sattel, 
Rotenturm :  zu  Miwitatal  Illgau.  Ein  eigentümliches  Doppel- 
verhältnis bestand  in  Lowerz.  Dasselbe  gehörte  in  die  Pfarrei 
Schwiz:  aber  bei  Unwetter  oder  andern  Abhaltungsgrtinden 
versah  der  näher  wohnende  Pfarrer  von  Art  die  Bewohner 
mit  den  Sterbesakramenten ,  weshalb  das  Dorf  sowohl  nach 
Schwiz  als  nach  Art  Zehnten  entrichtete.*) 

Auch  hier  erwies  sich  im  XIII.  Jahrhundert  eine  Ver- 
mehrung der  Kirchen  als  notwendig.  1283  wurde  eine  eigene 
Kapelle  zu  Morschach  eingeweiht  und  1302  vom  Bischof  von 
Konstanz  in  Anbetracht  der  v  entsetzlichen  Plage  der  Lawinen» 
die  mit  donnerähnlichem  Gekrach  von  der  Hnhe  herunter- 
stürzen, alles,  was  ihnen  im  Wege  steht,  zermalmen,  Berge 
und  Tiller  erschüttern  und  die  Wege  ungangbar  machen,  • 
mit  Zustimmung  des  K<')nigs  Alhrecht,  des  Patrons  der  Matter- 
kirche Schwiz,  zur  selbständigen  Pfarrei  mit  eigenem  Priester 
erhoben.**)  J341  bestand  schon  eine  Kapelle  in  Illgau^  welche 
*393  einen  eigenen  Leutpriester  erhielt.*)  134Q  wird  die 
Kapelle  und  der  Kirchhof  im  Sattel  erwähnt;  kurz  hernach 
wurde  eine  Kaplanei  an  derselben  errichtet  und  \\oo  war 
Sattel  bereits  eine  eigene  Pfarrei.*)  1387  stand  bereits  eine 
Kapelle,  aber  ohne  einen  eigenen  Priester,  in  IngenboL^) 
Dass  das  Patronat  über  sämtliche  schwizerischen  Kirchen  bei 
Osterreich  stand,  mit  der  Einschränkung,  dass  Entsideln  den 


')  Reg.    22,    240. 

«)  Gfr.  31.  318. 

»)  Reg.  ^^^,  443.  444. 

•)  NüichfUr^   a.  a.   O.  S.   33>.      Ri^.   785. 

*)  Gfr.  ;,   182.     XfiscfwUr,  ».  a.  O,  S.  330. 

•)  Gfr.  3,  369.     NüscheUr,  320. 


2  40 

vierten  Teil  des  Kirchsatzes  zu  Steinen  besass.  wurde  oben 
S.  66  nachgewiesen. 

In  Ußitcnvahit'N  tritt  uns  die  Kirche  von  Sarfien  seit 
1036.  diejenige  von  Statis  seit  1148  in  den  Urkunden  ent- 
gegen.*) Es  folgen  1157  diejenige  von  Btwchs^  1173  die  von 
Alpuach  und  F\erns  und  1275  Sächseln,  Lungern  und  GiswilJ^) 
Bei  keiner  aber  fäUt  die  erste  urkundliche  Erwähnung  mit 
der  Gründung  zusammen;  stets  wird  die  betreffende  Kirche 
als  längst  bestehend  vorausgesetzt  und  nirgends  etwa  eines 
Filial Verhältnisses  gedacht,  so  dass  die  Einteilung  des  Lan- 
des in  die  acht  Kirchspiele  jedenfalls  in  sehr  alte  Zeit  zu- 
rückreicht. 

Nidwaiden  zerfiel  in  die  zwei  Kirchhören  Stans  und 
Buochs.  Stans  umfasste  ausser  seinen  heutigen  Filialen 
Ennetmoos,  Stansstad,  Obbürgen,  Kirsiten,  Dallenwil.  Wisen- 
berg  und  Niderbüren  auch  Hergiswil  und  die  Pfarrei  Wolfen- 
schiessen mit  Einschluss  von  Oberrickenbach;  ja  vor  der 
Gründung  des  Klosters  gehörte  selbst  das  Engelberg  da2u. 
Zu  Buochs  gehörten  ausser  Eanerbürgen,  das  noch  jetzt  Filiale 
ist,  Beggenried  und  Emmetten.  Bei  der  Stiftung  des  Klosters 
Engt'lberg  (ca.  1 1 20}  wurde  das  Tal  als  besondere  Pfarrei  der 
Klosterkirche  von  Stans  abgetrennt.^  Um  1300  soll  nach 
einem  zweifelhaften  Ablussbrief  die  St.  Jakobskapello  in 
Envctmoos  schun  bestanden  haben;  sicher  ist,  dass  sie  um 
1360  vorhanden  war,"*)  \2i2%  existirte  auch  schon  ein  Kirche 
mitWidemgütem  in  ll'ol/cnschiess,  aber  ohne  eigenen  Priester;') 
zur  eigenen  Pfarrei  wurde  Wolfenschiess  erst  1438  erhoben.*) 


')  Reg.  14.  16.  24. 

2)  Reg.  26,  30,  240. 

»)  Reg.  24. 

*)  Reg.  433.  Liber  Marcarum  (1360 — 1370)  der  Konstanzer  Diözese,  im 
Freiburgcr  DiA/esaiuirchiv  V.  82. 

6)  Reg.  662. 

*)  Urk.  vom  12.  Sept.  1438.  Gleichzeitige  Kopie  im  Sl.-A.  Kid»aldcn, 
mitteilt   von  Hrn.  Durrer, 


241 


%. 


Um    1 360  worden  auch  Filialen    von  Buochs  auf  Bürgen  und 
Emmctten  erwähnt. ') 

In  Obwalden  blieb  die  alte  Einteilung  in  die  sechs 
•  Kirchgänge.  Alf^unch,  Kerns,  Sarucn,  Snchseln^  G^^o/'/ ur\d 
Lungern  unverändert  bestehen.  Als  Filialkapelle  von  Kerns 
wird  um  1360  die  Kapelle  St,  Xikhmstu  in  Bänken  genannt.*) 
Über  die  Patronats Verhältnisse  der  acht  Kirchen  wurde  S.  74, 
77,  87,  88  und  100  gehandelt.  Zur  Zeit  der  Entstehung  der 
Eidgenossenschaft  teilten  sich  Engelberg»  Beromünster  und 
Österreich  so  in  dieselben,  dass  Stans,  Buochs  und  Lungern 
Engclberg,  Kerns  Beromünster  inkorporirt  waren.  In  Samen 
set/to  dieses  den  Leutpriester,  Luzem-Murbach  den  Pfründer. 
Dem  Patronat  Murbachs  unterstanden  ferner  die  Kirchen  von 
Alpnach.  Giswil  und  vielleicht  Sachsein,  bis  durch  den  Kauf 
von    1291    Österreich  an  seine  Stelle  trat. 

Von  den  im  XIIL  Jahrhundert  in  den  drei  Ländern  ent- 
standenen klösterlichen  Stiftungen,  dem  Lazariterhaus  Seedorf 
in  Uri,  dem  Zisterzienserinnenstift  in  der  Au  zu  Sfriner?, 
dem  Dominikanerinnenkloster  am  Bach  in  Scfnviz  und  dem 
Schwesternhaus  im  Muottatal  war  schon  bei  der  Schilderung 
der  Grundherrschaften  die  Rede.  ^) 

Die  Ritter  und  Frauen  des  hl.  Lazarus,  die  in  Deutsch- 
land ausser  derXiederUissung  in  Uri  nur  noch  zweiCommenden. 
im  Gfenn  bei  Dübendorf  im  Kanton  Zürich  und  zu  Schlatt 
im  Breisgau  besassen,  widmeten  sich  dem  edlen  Zweck  der 
Pflege  von  Kranken,  insbe.vjndere  \on  Leprosen,  von  Ver- 
wundeten, durchziehenden  Priestern  und  Ordensleuten  und 
armen  Reisenden.  Man  hat  wohl  mit  Recht  die  Stiftung 
ihres  Spitals  in  Uri  mit  der  Eröffnung  des  Gotthardpasses 
in  Verbindung  gebracht.*)  Über  das  innere  Leben  der  Xonnen- 


')  Liber  Marcuum  a.  a.  O. 
*)  Libcr  Marcanim  a.  a.  O. 
3)  S.  61,  64. 

*)   Oenirr,    Die  Luzarilcr-HlLu$er  und  das  Bcnediklinerinneo-Kloster   in  See- 
dorf. Jahrbuch  für  Schweiz.  Gesch.  XII.   211, 


16 


242 

klöster  in  Schwiz  vernehmen  wir  so  gut  wie  nichts;  ihre 
äussern  Schicksale  beschränken  sich  auf  Eigentumserwerb- 
ungen und  Steuerstreitigkeiten  mit  dem  Lande,  die  insofern 
ein  allgemeineres  Interesse  haben,  als  sie  jener  grundsätzlichen 
Opposition  der  Schwizer  gegen  jede  Ausdehnung  des  klöster- 
lichen Besitzes  auf  Kosten  des  freien  bäuerlichen  Eigentums 
riefen,  die  sich  im  ältesten  Landrecht  von  1294,  von  welchem 
unten  noch  näher  die  Rede  sein  wird,  so  energisch  kundgibt 


m^' 


;^!i^^!i:^;;S5iTs^^^         ^ 


VI.  Die  ersten  Freiheitsbriefe  und 
Freiheilskämpfe. 


i 


ie  Regierung  Friedrichs  II.  bildet  für  die  Ge- 
schicke Deutschlands  einen  verhängnisvollen 
Wendepunkt,  indem  sie  die  Auflösung  desselben 
in  eine  Unzahl  selbstherrlicher  Territorien  be- 
siegelte. Im  gleichen  Moment,  wo  der  gewaltige  Staufer 
in  seinen  sizilischen  Erblanden  den  Feudalstaat  rücksichts- 
;  los  erdrückte  und  durch  einen  ganz  modernen  Beamten- 
staat ersetzte,  wo  er  sich  bemühte,  die  ganze  Appenninen- 
halbinsel  diesem  Systeme  einzufügen,  hielt  er  es  für  not- 
wendig, sich  die  Gunst  der  deutschen  Fürsten  durch  die 
weitgehendsten  Zugeständnisse  211  erkaufen.  Mit  ihm  wett- 
eiferte sein  Sohn  und  Sten\*crtrcter  in  Deutschland,  König 
Heinrich^  sei  es»  dass  er  im  Einverständnis  mit  dem  Vater 
handelte,  sei  es,  dass  er,  mit  Auflehnungsgedanken  gegen 
diesen  sich  tragend,  die  Grossen  dadurch  auf  seine  Seite 
zu  ziehen  hoffte.  So  entstanden  jene  berüchtigten  Reichs- 
gesetze, die  Coufocdtratio  mit  den  geistlichen  Fürsten  vom 
Jahre  1220  und  das  Statni  zu  Gunsten  der  geistlichen  und 
weUlichen  Ftirsttm  von  1231/32,  durch  welche  die  unter  dem 
Einfluss  des  Lehenswesens  erfolgte  Umwandlung  der  Reichs- 
ämter in  landesherrliche  Gewalten  rechtliche  Sanktion  erhielt. 


^44 


Damit  hatte  die  erblich  gewordene  Beamtenaristokratie,  die 
sich  zwischen  das  Volk  und  das  Reichsoberhaupt  eingedrängft 
hatte,  eine  feste  Position  gewonnen,  von  der  aus  sie  die 
kaiserliche  Zentralgewalt  stückweise  zerstören  und  zugleich 
nach  unten  ihre  Macht  stets  verstärken  konnte. 

Unter  den  gleichen  Herrschern,  und  ebenfalls  auf  ihre 
Verleihungen  gestützt,  begann  aber  in  den  Alpen  eine  Be- 
wegung, die  als  Reaktion  gegen  das  Landesfürstentum  auf- 
gefasst  werden  muss,  die  auf  nichts  mehr  und  nichts  weniger 
abzielte,  als  den  zum  Landesherm  gewordenen  Vogt  oder 
Grafen  durch  einen  wirklichen  Beamten  des  Kaisers  zu  er- 
setzen und  dadurch  das  unmittelbare  Verhältnis  zwischen 
Volk  und  Reichsoberhaupt  herzustellen.  Diese  Bewegung 
richtete  sich  gegen  das  Haus  Habsburg,  das  im  XIII.  Jahr- 
hundert gewissermassen  an  die  Stelle  der  Zähringer  getreten 
und  mit  steigendem  Erfolg  bemüht  war,  durch  die  Ver- 
einigung von  Grafschafts-  und  oberlehensherrlichen  Rechten, 
von  hohen  und  niedern  Gerichtsbarkeiten,  geistlichen  und  welt- 
lichen Vogteien  und  zahlreichen  Grundherrschaften  zwischen 
Jura  und  Alpen  ein  umfassendes  Landesfürstentum  zu  be- 
gründen. 

Auch  die  Waldstätte  schienen  demselben  unrettbar  ver- 
fallen zu  sein.  In  dreifacher  Eigenschaft  hielten  die  Habs- 
burger im  Beginn  des  XIIL  Jahrhunderts  Scinviz  und  Unter- 
tvaldrn  umklammert.  Als  erbliche  Latidgra/eu  vom  Aar-  und 
Zürichgau  richteten  sie  über  die  Freien,  als  KastvÖgie  von 
Murbac/i-/Mzrrn  und  Mun  über  die  den  beiden  Gotteshäusern 
angehorigen  Leute,  über  die  Insassen  ihrer  eigenen,  aus  der 
I-enzburgischen  Erbschaft  an  sie  gekommenen  Höfe  als  Grund- 
herrn, Gegenüber  diesen  umfassenden  Berechtigungen  wollte 
es  wenig  sagen,  dass  einzelne  Parzellen  in  Unterwaiden 
ihnen  noch  entgangen  waren,  wie  die  alten  Besitzungen  Bero- 
münsters,  dessen  Kastvogtei  bei  den  Grafen  von  Kiburg 
stand,  und  Engclbergs,  dessen  Vogt  der  König  war.  Als 
nun   nach   dem  Aussterben    der  Zähringer   auch    die  Reichs- 


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246 


vogtei  Uri  von  Friedrich  IL  als  erbliches  Lehen  an  Graf 
Rudolf  den  Alten  vergeben  wurde,  schien  die  habsburgische 
Herrschaft  in  sämtlichen  drei  Ländern  eine  vollendete  Tat- 
sache. Da  bröckelte  jedoch  aus  dem  Gebäude  der  zuletzt 
eingefügte  Stein  nach  kurzem  wieder  heraus,  und  dieses  un- 
scheinbare Ereignis  sollte  schliesslich  den  Einsturz  des  Ganzen 
nach  sich  ziehen. 


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a)  Der  Urner  Freiheitsbrief  von   1231. 

Im  Jahre  1231  kaufte  König  Ihinruh  die  Vogtei  über 
das  Tal  677'  vom  Grafen  Rudolf  dem  Alten  zurück,  und  gab 
«seinen  Getreuen,  sämtlichen  im  Tale  Uri  wohnhaften  Leuten 
am  26.  Mai  zu  Hagenau  im  Elsass  die  urkundliche  Zusicherung, 
dass  er  sie  von  dem  Besitz  des  Grafen  losgekauft  und  gefreit 
habe,  und  dass  er  sie  weder  durch  Verleihung  noch  durch 
Verpfändung  dem  Reiche  jemals  wieder  entfremden,  sondern 
sie  stets  zu  seinen  und  des  Reiches  Diensten  handhaben  und 
schirmen  werde.  Zugleich  forderte  er  die  *  Gemeinde  ■  auf, 
die  J'o^teis fever,  die  sie  vorher  dem  Grafen  Rudolf  bezahlt 
hatte,  nunmehr  seinem  Abgeordneten,  Arnold  von  Alu  zu 
entrichten.  Der  König  machte  also  die  Lehenserteilung 
von  1218  rückgängig,  und  zwar,  wie  die  Ausdrücke  zeigen, 
offenbar  mit  Zustimmung  des  Grafen,  der  gegen  eine  Ent- 
schädigung die  Vogtei  aufgab.') 

Die  Bedeutung  dieses  Loskaufs  liegt  darin,  dass  durch  den- 
selben die  vorher  in  h;ibsburgischem  Eigentum  stehende  Vogtei 
über  Uri  an  das  Reich  zurückkehrte,  dass  sie  fortan,  ähnlich 
wie  diejenige  der  Stadt  Zürich»  durch  wechselnde  königliche 
Beamte  mit  zeitlich  beschränkter  Amtsdauer  verwaltet  wurde. 
Uri  war  dadurch,  analog  den  Reichsstädten,  ein  königliches 
oder  Reiclisland  geworden. 


4 


1)  Reg.  71,   Beilage  I. 


A 


247 


I 


Fragen  wir  nacfi  den  Motiven,  welche  den  Kaiserssohn 
bewogen.  Üri  durch  ein  Geldopfer  unmittelbar  in  seine  Gewalt 
zu  bringen,  so  sind  wir  darüber  auf  blosse  Vermutungen  an- 
gewiesen. 

Bei  dem  zeitlichen  Zusammentreffen  der  ersten  Nach- 
richten über  den  Gutthardweg  (S.  222)  mit  dem  Freibrief  der 
Urner  liegt  es  nahe,  an  einen  kausalen  Zusammenhang  zwischen 
der  ErCSffnung  des  Passes  und  dem  Loskauf  des  dazu  führen- 
den Tales  zu  denken.  Da  Heinrich  kurz  darauf  mit  seinem 
Vater  in  offenes  Zerwürfnis  geriet  und  seiner  Einladung,  am 
I.  November  1231  nach  Ravenna  zu  kommen,  keine  Folge 
leistete,  ist  die  Vermutung  geäussert  worden,  er  habe  sich 
des  Gotthardpasses  bemächtigen  wollen,  um  in  hochver- 
räterischen Absichten  den  Feinden  des  Kaisers,  den  lom- 
bardischen Städten,  die  Hand  zu  reichen.  Allein  für  den 
Frühling  1231  scheint  eine  solche  Absicht  noch  ausgeschlossen.') 
Dass  aber  die  Gotthardstrasse  bei  der  Befreiung  Uns  eine 
Rolle  spielte,  bleibt  dennoch  höchst  wahrscheinlich.  Bis- 
her wenig  beachtet,  hatte  das  kleine  Alpental  durch  die  Er- 
öffnung der  durch  dasselbe  führenden  Gebirgsstrasse  politische 
Bedeutung  gewonnen.  Das  Livinen-  und  Ursercntal  waren 
ebenfalls  Reichslande,  und  Friedrich  IL  schlug  1241  den 
ihm  befreundeten  Comem  die  Bitte  ab,  ihnen  das  Tal  Leven- 
tina  zu  verleihen,  da  er  es  einstweilen  selber  behalten  wolle. *^) 
Wenn  der  Kaiser  solchen  Wert  auf  die  unmittelbare  Be- 
herrschung des  südlichen  Zugangs  zum  Gotthard  setzte,  so 
wird  es  sich  mit  dem  nördlichen  kaum  anders  verhalten  haben; 
auch  musste  er  um  so  mehr  Gewicht  auf  die  neue  Strasse 
legen,     als    die    lombardische    Opposition    durch     den    An- 


')  Meyerv.  Knomu  ( Anz.  für  Schweiz.  Gesch.  III,  i  jj  |  nucni  gegen  JiilUtt  S.  50 
darauf  aufmcrk^Am,  da»s  die  enge  Verbindung  Heinrichs  mit  feinein  loyalen  Rat- 
geber Abt  KoHrad  von  Bnssnang  von  St.  Gallen  im  Fruhliny  1231  den  Gedanken 
an  miru(eriM:he  Pläne  ausschliessl. 

2)  Ret».  99- 


248 


bchluss  Veronas  den  Brenner  beherrschte.')  Ich  vermute  daher 
mit  H.  von  Liebenau.  dass  Heinrich  nicht  geg-en,  sondern 
im  Einverständnis  mit  dem  Vater  g-ehandelt  hat.  Dabei  mag 
es  wohl  sein»  dass  die  ^Einwillig-ung  des  Grafen  von  Habs- 
burg ein  Preis  der  Sühne  war,  in  welche  Heinrich  kurz 
zuvor  Rudolfs  ältesten  Sohn,  Albert,  aufgenommen  hatte, 
nachdem  dieser  durch  eine  Fehde  im  Elsass  sich  des  Königs 
heftigen  Unwillen  zugezogen  hatte.  >^  Auch  ist  darauf  hin- 
gewiesen worden,  dass  Graf  Rudolf  von  RapptrsTviL  der 
grösste  weltliche  Grundherr  in  Uri,  enge  Beziehungen  zum 
Abt  von  St.  Gallen,  Konrad  von  Bussrtang,  hatte,  welcher 
gerade  in  jenem  Momente  als  einer  der  einflussreichsten  Rat- 
geber in  der  Umgebung  K<'»nig  Heinrichs  weilte;')  der  Abt 
und  der  Graf  mögen  daher  dem  Loskauf  nicht  fremd  gewesen 
sein.  Vielleicht  hat  Rapperswil  damals  die  Reichsvogtei  über 
Urscren  erhalten,  in  deren  Besitz  wir  das  Haus  128.=;  finden.  In 
wie  weit  die  Umer  selber  bei  ihrem  Loskauf  beteiligt  waren^ 
ob  die  Initiative  von  ihnen  ausging,  ob  sie  vielleicht  selber 
dem  Konig  die  finanziellen  Mittel  zur  Entschädigung  des 
Grafen  von  Habsburg  zur  Verfügung  gestellt  hatten,  das 
alles  lässt  die  Urkunde  leider  im  Dunkeln.  Sollte  nicht  das 
Beispiel  des  mit  ihnen  so  eng  verbundenen  Zürichs,  mit 
dessen  Bürgern  sie  bis  1218  alle  Schicksale  geteilt  hatten, 
sie  veranlasst  haben,  nach  einer  ähnlichen  Stellung  im  Reiche 
zu  streben?  Jedenfalls  wird  die  Zusicherung  der  L'nveräus&er- 
lichkeit  nicht  ohne  ihr  Zutun  ertolgt  sein,  und  es  liegt  darin 
der  Beweis,  dass  sie  den  Glücksfall»  wenn  er  überhaupt  nicht 
von  ihnen  provozirt  war,  vollauf  zu  würdigen  wussten. 

So  wenig  erfreulich  die  Gestalt  König  Heinrichs  in  der 
Weltgeschichte  dasteht,   er  hat  mit  seiner  Gnadenbe2eugung" 


I 


4 


*)    HTnkcimoMn^  Gesch.  Kaiser  Friedriciis  II.  und  »einer  Rckhc.  S.  405. 

2)  G.  r.  WVw,  über  die  Geschichte  der  dra  Länder  Üri,  Schwiz  und  Unler- 
waltlen  \2\2 — 1315.  S.  9.     Femer  ^hy*r  v.  Knonau  3.  a.  O. 

')  Mfyi-r  r.  Knonau^  a.  a.  O.»  ferner  in  den  Si.  Galler  Mitieilongra  XVII, 
258;  Zeihr,  Denkmäler  aus  »Icr  Feudalzeit  vnn  Uri.  S.    114, 


Ä 


24g 


den  Grundstein  zur  schweizerischen  Freiheit  gelegt.  Ohne 
den  Rückkauf  Uris  an  das  Reich  wäre  es  ein  habsburgischcs 
Territorium  geblieben,  ohne  das  lieispiel  I^ris  würde  es  den 
Schwizern  schwerlich  eingefallen  sein,  nach  der  Reichs- 
unmittelbarkeit  zu  streben,  und  ohne  dieses  Streben  wäre 
der  Dreiländerbund  nicht  entstanden  oder  politisch  bedeutungs- 
los geblieben. 

Der  Freibrief  Köniitr  Heinrichs  enthält  zugleich  ein  Zeug- 
nis dafür,  dass  die  sämtlichen  Bewohner  des  Tales  Uri  schon 
1231  sich  zu  einer  Gern fi^inde  fL'/fn'tTs/Ms)  zusammengeschlossen 
hatten.  Welches  die  Bande  waren,  welche  die  verschiedenen 
Grundherrschaften  zu  einem  Ganzen  einigten,  haben  wir  bereits 
gesehen:  es  war  einersptts  die  uralte  AFarkgenossenschaft,  der 
wirtschaftliche  Verband,  der  Gemeinbesitz  von  Wald  und  Alpen, 
und  anderseits  die  hohe  Gerichtsbarkeit  des  Reichsvogtes.*) 
Durch  den  Heimfall  an  das  Reich  gewann  diese  Korporation 
erst  rechte  Bewegungsfreiheit.  Der  König  war  ferne,  sein 
Eingreifen  beschränkte  sich  darauf,  dass  er  einen  höhern 
Beamten  ernannte,  der,  ohne  im  Tale  selber  zu  residiren,  von 
Zeit  zu  Zeit  dort  erschien,  um  die  Reichssteuer  für  ihn  zu 
holen,  unter  der  Linde  in  Altorf  hohes  Gericht  zu  halten, 2) 
und  wohl  auch  dienstpflichtige  ^^annschaft  zur  Reichsheer- 
fahrl  aufzubieten.  Welche  Personen,  von  Arnold  von  Ah 
abgesehen,  mit  dem  Amte  betraut  wurden,  ist  unbekannt. 
Für  die  Ausübung  der  niedem  Gerichtsbarkeit,  soweit  sie 
nicht  von  den  Grundherrn  oder  ihren  Beamten  gehandhabt 
wurde,  und  zur  Besorgung  der  laufenden  Regierungsgeschäfte 
setzte  der  Konig  aus  der  Mitte  der  Talleute  einen  ständigen 
Unterrichter  oder  AmmanUy^)  dessen  Amt  vermutlich  schon 
vorher  bestanden  hatte.    Es  scheint,  dass  dem  Ammann  schon 


M  s.  136,  215. 

*)  Darauf,    dass  für  die  höhere  Gerichtsbarkeit  ein  Beamter    vorhanden  trur, 
deutet  Reg.   109. 
»)  Reg.  78. 


<*in  AV// zur  Seile  stand;  \v<;ni^.sten.s  wandte  sich  KOnig  Heinrich 
1.',^,^  Uli  ^  ilie  AnUsloute  und  Pfleger  ^  (officiatiSy  procuratoribus) 
und  KAni^fin  iirrtrud  u;.^  an  Burkhard,  ihren  Ammann,  und 
«He  rührigen  Atnnu'inniT  dos  Tales.  ^)  Vielleicht  bestand 
difsiT  Kut  ursprOnglich  aus  den  verschiedenen  grundherrlichen 
UeanittMi,  den  M«'iern  der  Äbtissin,  dem  Meier  oder  Ammann 
von  WeltingiMi,  diMi  Ammännorn  der  (xrafen  von  Rappers- 
\Nil,  der  Herrn  v<»n  (irünenberg  etc.,  die  alle  in  den  Urkunden 
des  \|||.  lahrhutulerls  erwähnt  worden,  oder  er  war  aus  den 
N'orsti^lUM'n  \\vv  oAxw  -  iteuossameu  -  zusammengesetzt,  die 
urkundlich  st  hon  »^^>S  auftauchen-^  und  wohl,  ähnlich  den 
Ttten  und  reilsanuMi  in  rmerwalden,  ursprünglich  Steuer- 
be/irke  wanMK  Immer  aber  wird  aus  der  Mehrzahl  der 
AmnuMuier  ^nlor  l^tle^er  einer  als  der  Ammann  nninistrn 
\\iSS^  i-Ts^^  schlechthin,  als  der  ^Ammann  von  Uri  -1^75. 
».*s>,  i>»-*\  als  der  RLhttr  in  Vn  130%  oder  endlich  als 
V /,;*;•;',;>'; 'AW.'-  vt-N»;*  i,vm.  i;oS'^*  hor\orgehoben.  Dieser 
Kuhter  \Hler  Ammann  ist  das  eigentliche  Oberhaupt  des 
ta^.ex.  Av.vNor  \lon  richterlichen  Funkt:  non  konti:::  ihm  auch 
xho  1  iv;u^hx:uc  vier  Rv-.cr.vNiev.or  ..'.  v.y  .■..-.-.:."/  *  ru.  an 
:c:  .!.^r  K  ^:^:»;  >;"ro  o,i>  1..;-%:  b-:7t^r-"v:-::  S:hr-^: r-^n ; ^ 


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251 


Bald  bemerken  wir  auch  Spuren  kräftiger  korporativer 
Selbständigkeit  in  Uri.  Wenn  mehrere  Gerichtsgemcinden 
für  die  tu'edcre  Jurisdiktion  in  Uri  bestanden,^)  so  gab  es  nur 
eine  für  die  hoht\  und  vor  allem,  es  gab  nur  eine  Mark- 
gemeinde, zu  der  die  Landleute  von  der  stiebenden  Brücke 
bis  zum  See  zusammenströmten.  Aus  der  Markgemeinde» 
deren  selbstverständlicher  Leiter  der  königliche  Ammann 
war.  eher,  als  aus  dem  nur  selten  zusammentretenden  Vogt- 
ding, ist  die  iMiidsgemeinde  hen'orgegangen,  die  bald  nicht 
nur  über  Benutzung  der  Alpen  weiden,  über  Bannung  der 
Wälder,  übor  Abmarkung  von  Strassen  und  Wegen  zu  be- 
schliessen  hatte,  sondern,  durch  den  Zustand  des  Reiches  ver- 
anlasst, sich  schon  in  den  nächsten  Jahrzehnten  mit  politischen 
Angelegenheiten,  mit  der  Stellung  zu  Papst  und  Kaiser,  mit 
Krieg,  Frieden  und  Bündnissen  zu  befassen  hatte.  Vielleicht 
war  es  schon  jetzt  die  Gemeinde,  die  den  Ammann  vorschlug. 
während  der  Konig  ihn  bloss  bestätigte.  Schon  1243  führte 
die  Gemeinde  Uri  ein  eigenes  Siegel-)  und  unmittelbar  nach 


^)  Es  wurde  S.  55  fl'.  tlarHetan,  dass  die  Wcltiitgerleule  ihre  eigenen  Gerichts- 
vcrsammUingen  hatten,  die  vom  Abi  oder  Keller  oder  den»  Ammann  des  Goltcs- 
hiiuses  gd'.MtL'l  wurden.  Vennullich  wai  dassclhc  mit  den  übrigen  iiltem  Otund- 
herrscb.irien  der  Fall,  so  das.^  die  Gcrichts^cmcindc  des  k<'>oiglichen  Aminanns  sich 
ursprünglich  auf  die  GoLlcsh  au  bleute  des  KrauniÜnsters  und  allßllHgc  Freie  I>e- 
scbränkte.  In  Bexug  auf  die  Vcgteistetter  bildeten  wiederum  die  Wettinger- 
be&itxungcn,  obschon  sie  ohne  Zweifel  der  hohen  öerichtsbarkeit  des  Reichsvogtes 
uolemorfen  waren  (S.  136),  eine  Imnuinitüt.  In  diesem  Sinnt-  unterscheidet 
K/^nig  Heinrich  1233  (R*^g-  "5)  in  Uri  da*  t\\  seiner  Vogtei  gehörige  Gebiet, 
von  deni  ihm  Dienste  geleistet  zu  werden  pflegen,  von  den  Weitingerbesitzungeo. 
Dass  Aber  diese  in  Bezug  auf  das  hohe  Gencht  und  die  Markgenossenschaft  mit 
dein  übrigen  Lande  schon  1231  ein  Ganzes  bildeten,  zeigen  gerade  die  beständig 
wiederkehrenden  Versuche  des  Ammanns  und  der  Gemeinde,  sie  auch  zur  Be- 
zahlung der  kaiücrlichea  Steuer  anzuhalten.  Nicht  als  Richter,  aber  als  Stell- 
vertreter des  Königs  und  als  Haupt  der  Markgemeinde  halte  der  Anunann  auch 
Über  die  Wcltingerbcsitzungen   Gewall. 

*)  Reg.  108.  Da»  Slteste  Siegel  der  Stadl  Zürich  stammt  aii^  lieni  Jnhre 
1225,  ist  also  bloss  18  Jahre  älter  S^Schwcizer  und  /MUr^  Sigelabbildungen  zum 
Urk.  Zilrich,  S.  lO).  In  Straahurg  kommt  das  Siegel  der  Stadt  1201,  in  K'Mn 
ftchon    1149  vor.     «Die   deutschen  Städte    führen  ein   gemeines  Siegelder  Bürgei- 


der  Befreiung  trat  sie  in  Steuersachen  so  selbstherrlich  auf, 
dass  König  Heinrich  es  für  nötig  fand,  sie  in  Schranken  zu 
weisen.  Das  Kloster  W'ct fingen  erhob,  gestützt  auf  die  dem 
Zisterzienserorden  verliehenen  Privilegien,  den  Anspruch,  dass 
die  ihm  gehörigen  Güter  und  Leute  von  der  Bezahlung  der 
Reichssteuer  frei  sein  sollten.  Die  Umer  wollten  diese  pri- 
vilegirte  Stellung  der  Wettingerleute  nicht  dulden,  worauf 
sich  das  Kloster  an  den  König  wandte,  der  am  5.  Juni  1^33 
den  Amtsleuten,  Pflegern  und  seinen  übrigen  Getreuen  in 
Uri  gebot,  die  Steuerfreiheit  der  Angehörigen  Wettingens 
zu  respektiren.  Dieser  erste  königliche  Befehl  scheint  dem 
Kloster  noch  keine  Ruhe  verschafft  zu  haben,  denn  im  April 
des  nächsten  Jahres  sah  sich  König  Heinrich  veranlasst,  dem 
Ammann  und  der  Gemeinde  in  schärferer  Tonart,  bei  Verlust 
seiner  Gnade  und  unter  Androhung  von  Strafen  an  Leib 
und  (TUt,  die  Einziehung  irgend  welcher  Abgaben  von  den 
Wettingerleuten  zu  verbieten.') 


b)  Der  Freiheitsbrief  der  Schwizer  von   1240. 

Im  Sommer  1236  eröfifhete  Friedrich  U.  den  Krieg,  der 
die  Städte  Nord-  und  Mittel  Italiens  «zur  Einheit  des  Reiches  > 
zurückführen  sollte.  Aber  die  bedrängten  lombardischen 
Kommunen  fanden  einen  mächtigen  Bundesgenossen  im  Papste, 
der  erkannte,  dass  im  Fall  ihres  Unterliegens  er  gelber  der 
Gnade  des  Kaisers  preisgegeben  sein  würde.  Am  Palm- 
sonntag 1^39  schleuderte  Gregor  IX.  den  Bann  gegen  ihn, 
und  damit  begann  jener  letzte  grosse  Ringkampf  zwischen 
Papst  und  Kaiser,  in  welchem  beide  mit  dem  Einsatz  aller 
Kräfte  um  die  monarchin  mundi  rangen. 

Im  Sommer  1240  legte  sich  Friedrich  IL  vor  die  stark 
bevölkerte  und  feste  Stadt  Faenza  in  der  Emilia  und  belagerte 


4 
4 


Schaft,  sobald  dieselbe  tu.  einer  gewissen  Selbstverwaltung  and  Autonomie  geUngt 
ist.»     Bresiaw,  Urkuadeiilchre  1,  534. 

'»  Reg.  :>  r8- 


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^53 


sie  mit  dem  höchsten  Kraftaufwand.  Als  der  Winter  heran- 
nahte, hob  er  die  Belagerung  gegen  alle  Gewohnheit  nicht  auf. 
Die  Zelte  wurden  abgebrochen,  dafür  erhob  sich  im  Umkreis 
Faenza's  eine  zweite  hölzerne  Stadt,  geschützt  durch  Wall 
und  Graben,  und,  um  die  Mannschaften  zu  ergänzen,  ergingen 
die  Aufgebote  nach  allen  Seiten.  Hier,  im  Lager  vor  Faenza, 
erschien  im  Dezember  des  Jahres  eine  Gesandtschaft  aus  einem 
wonig  bekannten  Alpental  im  Xorden,  dem  Lande  Schiaz. 
Dieselbe  war  über  die  beschneiten  Gebirgspässe  gekommen, 
um  den  Kaiser  der  unwandelbaren  Treue  und  Ergebenheit 
der  Schwizer  zu  versichern.  Wahrscheinlich  war  sie  auch 
von  einer  Schaar  Krieger  begleitet,  durch  welche  das  Tal 
den  Eifer  für  Kaiser  und  Reich  durch  wirksame  Tat  -^ 
bewies. ') 

Durch  diese  Gesandtschaft  stellten  sich  die  Schwizer 
in  scharfen  Gegensatz  zu  ihrem  nähern  Herrn,  dem  Grafen 
Rudolf  dem  Schzoft\^samr:f{  von  Hahsburg-Laufcnburg,  dem 
Jüngern  Sohne  Graf  Rudolfs  des  Alten,  dem  bei  der  Erbteilung 
mit  seinem  Bruder  Albrecht  die  Landgrafschaft  im  Zürichgau, 
also  auch  die  gräflichen  Rechte  über  Schwiz  und  Unter- 
waiden, sowie  die  sämtlichen  Güter  des  Hauses  am  Vier- 
waldstättersee  zugefallen  waren,  während  die  Vogteien  über 
Murbach-Luzem  und  Muri  beiden  Brüdern  gemeinsam  blieben. 2) 
Schon  erstreckte  das  Netz  der  päpstlichen  Intriguen  seine 
Fäden  auch  nach  Deutschland  hinüber,  Fürsten  und  Herrn 
planten    den    Abfall    von    dem    gebannten    Reichsoberhaupt, 


l)  Die  Worte  der  Urkunde  von  1240  »weil  ihr  den  Eifer,  den  ihr  allezeit 
Rlr  uns  und  das  Reich  gehabt  habt,  durch  wirksame  Tat  gcieigl  babl .,  auf  welche 
man  von  jeher  die  Annahme  einer  Kriegshüife  aufgebaut  hat,  werden  zwar  Krammalisch 
dordi  die  nachfolgenden  Worte :  « indem  ihr  unter  unsere  und  des  Reiches  Fitlige, 
$0  wie  ihr  gehalten  wäret,  Zuflucht  genommen  habt-,  anders  erläutert.  Doch 
bleibt  es  immerhin  wahrscheinlich,  dass  die  Schwizer,  die  schon  damals  dem 
WafFrnhiindwerk  nicht  fremd  waren,  nicht  mit  leeren  Händen  ins  Laycr  von 
Faenza  gekommen  sein  Mcrdcn. 

*)  S.  65,  99.  119.  147.  Der  gemeinsame  Be&itz  der  Kastvoglei  Murbach 
erhellt  aus  Reg.  i;o. 


-254 


und  zu  diesen  scheint  auch  Graf  Rudolf  der  Schweigsame 
gehört  zu  haben.  Während  er  in  den  Jahren  1237  und  1238 
noch  urkundHch  im  Gefolge  des  Kaisers  in  Italien  erscheint,'^ 
treffen  wir  ihn  nach  Verhandlung  des  Bannfluchs  Jahre  hin- 
durch nicht  mehr  dort,  sondern  in  Deutschland.  Er  hatte 
sich  also  von  dem  gebannten  Herrscher  zurückgezogen  und 
nahm  an  seinen  Kämpfen  nicht  mehr  teil. 

Diese  zweifelhafte  Haltung  des  Grafen  kam  den  Schwizem 
zu  Gute.  Es  ist  möglich,  dass  der  Kaiser  ihnen  einen  Wink 
geben  Üess.  Wir  wissen,  dass  Friedrich  II.  systematisch  die 
Alpenpässe  in  seinen  unmittelbaren  Besitz  zu  bringen  suchte. 
So  hatte  er  1.256  bei  der  Eröffnung  des  Feldzugs  gegen  die 
Lombarden  die  Bistümer  Trient  und  Brixen  unter  unmittel- 
bare Reichsverwaltung  gestellt,  um  die  Brennerstrasse  zu 
beherrschen.')  Wie  die  Verleihung  des  Livinentals,  so  schlug 
er  auch  diejenige  des  Blegnotals  der  Stadt  Como  ab,  während 
er  ihr  ohne  Anstand  Städte  in  der  Ebene  überliess,  ofiFenbar, 
weil  er  den  Lukmanier  direkt  in  seiner  Gewalt  behalten 
wollte. 5)  Nun  führte  die  Gotthardstrasse  seit  12^1  wohl  durch 
eine  Kette  von  Reichslanden  von  Bellinzona  bis  zum  Vier- 
waldstättersee ;  was  nützte  jedoch  dem  Kaiser  der  Besitz 
derselben,  wenn  der  See  selber,  die  alleinige  Zufahrtsstrasse 
vom  Norden  her,  in  unzuverlässigen  Händen  war?  Erst  durch 
die  Erwerbung  von  Schwiz  war  die  Zugänglichkeit  des  Passes 
gesichert  und  konnte  der  Kaiser  darauf  rechnen,  dass  ihm 
sein  Sohn.  König  Konrad,  jederzeit  über  denselben  werde 
Verstärkungen  zuschicken  können.  Welche  Aufmerksamkeit 
aber  Friedrich  IL  der  Gotthardstrasse  zuwandte,  geht  aus 
einem  Briefe  hervor,  den  er  am  2 1 .  Dezember  1 240  an 
Como  schrieb,  worin  er  nicht  bloss  für  die  Hut  des  Monte 
Cenere  und  Bellinzona*s,  sondern  auch  des  Blegno-  imd  Livinen- 


')  Böhmtr-Ficktr,    Regtstn    Impcrii  V  X.    2281,    2308;    Afünch,    Rcf;estea 
der  Grafen  von  Habsburg-I^ufenbui^,  Argovia  X,    133  ff, 

'^)  Böhmer- Füktr,  N.  31531^  2>S4.  2155.  2188.  21S9. 
ä)  Rrg.  99.    Vgl.  dazu  BähtHer-FicJ^^  N.  3109. 


'■55 


tales  besorgt  erscheint.  ^)  Leider  fehlt  es  uns  an  ähnlichen 
aufschlussrejchen  Schreiben  für  die  Xordseite  des  Passes; 
aber  es  ist  wohl  nicht  daran  zu  zweifeln,  dass  er  auf  die 
Sicherung  derselben  ebenso  bedacht  war. 

Sei  nun  die  Initiative  vom  Kaiser  oder  von  den  Schwizem 
ausgegangen,  die  letztem  ergriffen  den  Anlass,  der  sich  ihnen 
bot,  reichsunmiitelbar  zu  werden,  wie  ihre  Nachbarn  im  Reuss- 
tal, mit  Begierde  und  ohne  Zögern;  weder  die  Gefahren  des 
weiten  Weges,  noch  die  winterliche  Jahreszeit  schreckte  sie 
davon  ab,  ihr  Ziel  zu  verfolgen.  In  Anerkennung  ihrer  Treue 
gegen  Kaiser  und  Reich  gab  ihnen  Friedrich  II.  im  Lager  zu 
Faenza  eme  Urkunde,  worin  or  erklärte,  da&s  er  sie,  -^dieweil 
sie  als  freie  Leute,  die  allein  auf  Kaiser  und  Reich  Rücksicht 
zu  nehmen  hatten,  aus  freien  Stücken  des  Reiches  Herrschaft 
erwählt  hätten,  unter  seinen  und  des  Reiches  besondern  Schutz 
nehmen  und  zu  keiner  Zeit  gestatten  werde,  sie  aus  des 
Reiches  Herrschaft  und  Hand  zu  veriiussem  oder  zu  ent- 
ziehen,^  d.  h.  der  Kaiser  eximirte  Schwiz  von  der  Grafschaft 
des  Habsburgers  und  erhob  es  zur  königlichen  Gemeinde  mit 
dem  Versprechen,  dass  sie  es  für  immer  bleiben  solle.*) 

Es  ist  in  neuerer  Zeit  die  Ansicht  geäussert  worden, 
dass  der  Kaiser  damit  eine  Rechtsverletzung  begangen,  dass 
er  nicht  die  Befugnis  besessen  habe,  den  Besitz  der  Habs- 
burger in  dieser  Weise  zu  schmälern. 3)  Aber  es  dürfte  in  dieser 
Auffassung  der  Dinge  doch  eine  Verwechslung  der  Zustände  der 
Stauferzeit  mit  denen  des  Spätmittelalters  liegen.  Unter  den 
Hohenstaufen  sind  erst  die  Anfänge  einer  allgemeinen  gesetz- 

M  Reg.  94.  So  JcU5.im  gelecentlich  auch  die  Ansichten  sind,  die  //.  von 
iJrbtnau  (Archiv  flir  »chweix.  Gcsdi.  XIX,  25JI  ff.)  über  den  Golüiardpass  vor- 
biingt»  in  der  Betonung  der  Wichtigkeit  desselben  für  die  politische  Geschichte 
der  AV'aldstStte  muss  ich  ihm  durchaus  beistimmen. 

')  Reg.  qi.  Beilage  11. 

^)  So  Kopp  u.  a.  Ich  wiederhole  im  Folgenden  teilweise  die  Ausführungen, 
die  sich  in  meinem  Aufsatz :  -  Die  Be2it;hungen  der  üchweiierischen  Eidgenossen- 
schaft zum  Reiche  bis  zum  Schwabenkrieg  •  in  Hiltys  Politischem  Jahrbuch  1 890, 
S.  307  ff.  finden. 


I 


^56 


lichon  Normirun^  dor  Verhältnisse  zwischen  dem  Kaiser  und 
d<*r  or])lirli  gi^wordt^non  lieamtenaristokratie  gemacht  worden. 
HfÄl  Friedrich  H.  hatte  aus  Gründen  politischer  Konvenienz  in 
ftotnon  Konstitutionen  von  1220,  1231  und  1232  die  durch  (ie- 
w.ih  ndcr  Gcvvtlhrr-nl.'issen  emporgekommene  Territorialhoheit 
der  Fürsten  gesetzlich  anerkannt  und  ihnen  dabei  die  mindestens 
ebenso  \V4)hler\vorI)cnen  Rechte  der  Städte  rücksichtslos  g^e- 
opfcrt.  Aber  wie  er  anfanglich  die  Städte  den  P'ürsten  preis- 
gab, HO  besann  er  sich  später  keinen  Augenblick,  die  ersteren 
wieder  gi^ji^en  die  letzteren  auszuspielen,  und  niemand  wird 
bchauplon.  d.ias  er  in  den  Zugeständnissen  an  die  Fürsten 
bl^ssorc^  Recht  gCvSchaffen  habe,  als  in  denjenigen  an  die  Städte. 
Von  einem  festen  Verfassungszustand  kann  überhaupt  in 
ilioser  Übergangsperiode,  wo  die  Zersetzung  des  Reichs  in 
Territorialsiftaton  sich  vollzog,  nicht  wohl  die  Rede  sein.  Das 
Vorh;11tniH  /wischen  Kaiser  und  Fürsten  war  weniger  eine 
Frage  des  Rechtes,  als  eine  solche  der  Macht,  nicht  sowohl 
da»  Krgebnis  fesler  Institutionen,  als  das  der  augenblick- 
lichen Xotwcndigkciten  der  Politik-  Der  Kaiser  konnte  dem 
IWsitistand  der  Fürsten,  nm  sie  in  der  Treue  gegen  sich  zu 
orhallen.  durch  seine  Privilegien  rechtliche  Anerkennung  ver* 
leihen;  aber  er  konnte  Ungehorsam  oder  auch  nur  Lauheit 
mit  sofortigem  Entzug  derselben  bestrafen;  das  eine  war 
Recht,  wie  da»  andere.*)  Dis  bh^sse  unentschuldigte  Aus- 
bleiben bei  Reichs»  und  Hoftagen  konnte  mit  sofortigem 
Verlust  aller  Lehenrechie  und  Ehren,  die  der  Geladene  vom 
Rekhe  trug,  geahndet  werden,  ohne  das*  ein  förmlicher 
l*n^*e5s  \xkrausiug«hen  braudite,*) 

y^    1-:  .1-  jj  gtng  in  diesem  Falle  nicht  so  weit  Er  1 
dei«  )  i  ^er.  der  durvh  sein  mchrj^khriges  Fernbleiben 

Kneg^  s<nn  Miss^fallen  erregt  hatte,  nur  in  sebr  besciiödctiem 
Mas^^sie.  indem  er  ein  wn  jeher  von  den  Küsem  den 


^57 


gegenüber  geübtes  Recht  in  Anwendung  brachte,  das  der 
Exemtion,  der  Befreiung  gewisser  Bezirke  von  ihrer  Gewalt, 
ohne  dass  es  der  Zustimmung  des  davon  bf^troffenen  Inhabers 
der  Grafschaft  bedurfte.  Allerdings  ging  die  Tendenz  des 
Lehensrechtes  dahin,  dem  König  auch  diese  Befugnis  gegen- 
über seinen  erblich  gewordenen  Beamten  zu  rauben;  aber 
wenn  die  Ausübung  derselben  bei  der  steigenden  Macht 
der  letztern  immer  schwieriger  wurde  und  einzelne  Fürsten 
schon  von  Barbarossa  Privilegien  erhalten  hatten,  welche 
das  Exemtionsrecht  der  Könige  ohne  ihre  Zustimmung  aus- 
schlössen, der  Gesamtheit  gegenüber  war  dasselbe  von  der 
Krone  noch  nicht  aufgegeben  worden. ')  Und  wenn  es  sonst 
vornehmlirli  zu  Gunsten  der  Kirche  und  des  Adels  aus- 
geübt worden  war,  wenn  darauf  die  Reichsunmittelbarkeit 
der  geistlichen  Stifte  und  Städte,  sowie  zahlreicher  Grund- 
herrn beruhte,  so  wird  das.  was  diesen  gegenüber  Rocht  war, 
nicht  Unrecht  geworden  sein,  wo  es  sich  um  den  allerdings 
singulären  Fall  der  Exemtion  einer  Gemeinde  von  freien 
Bauern  handelte. 

Ein  anderes  Bedenken,  das  gegen  den  Freiheitsbrief  der 
Schwizer  erhoben  worden  ist.  geht  dahin,  dass  derselbe  wegen 
formeller  und  inhaltlicher  Mängel  nicht  als  ein  ernstgemeintes, 
rechtskräftiges  Privileg,  sondern  nur  als  eine  Drohung  des 
Kaisers  gegen  Rudolf  den  Schweigsamen  betrachtet  werden 
kftnne.  Die  Urkunde  enthalte  weiter  nichts,  als  die  vage 
Zusicherung  des  Köni^sschutzcs^  womit  keineswegs  schon  die 
Folgen  der  Immunität  und  Exemtion  ausgesprochen  seien. 
Friedrich    habe    dieselbe    absichtlich   inhaltlich    unklar  und  in 


*)  &-//r.;/cr.  RechtsgeMrh.,  S.  542;  Bnmmr,  Das  gcrichtlicb(>  Excmtions- 
recht  der  Babcnbcrgcr  in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  Akademie,  Bd.  47, 
318  ff.  Das  frühste  Privileg,  dnrch  das  der  Kaiser  sein  Exemtionsrecht  aufgab,  ist 
(Us  PrhiiUgium  »hihus  flir  die  Babenberger  in  Österreich  {1 156).  Indes  ging  dadurch 
die  Befugnis  nur  vom  König  auf  den  Herzog  über,  weicher  davon  wieder  scioer- 
seits  gegcnaber  den  ihm  unterstellten  Gerichtsherrn  Gebrauch  machte.  Brunner 
a.  a.  O.  S.  374. 


17 


^5ß 


der  Form  unverbindlich  abfassen  lassen,  damit  er  freie  Hand 
behalte,  um  je  nach  dem  Verhalten  des  Grafen  sie  durch 
klare  Erlasse  und  offene  Massregeln  zu  interpretiren.  oder 
sie  ohne  jede  tatsächliche  Folge  auf  dem  Papier  stehen  zu 
lassen.  Das  Mittel  habe  gewirkt,  da  wir  den  Habsbm-ger 
1242  wieder  im  kaiserlichen  Feldlager  zu  Capua  finden,  und 
mit  der  Aussöhnung  zwischen  Graf  und  Kaiser  sei  die  Ur- 
kunde der  Schwizer  so  bedeutungslos  geworden,  dass  es  nicht 
einmal  der  Mühe  wert  schien,  sie  zu  widerrufen  oder  zurück- 
zufordern. ^) 

So  scharfsinnig  auch  die  versuchte  Beweisführung  ist. 
ich  kann  ihr  nicht  beistimmen.  Das  Fehlen  gewisser  Formeln, 
wie  sie  den  meisten  Urkunden  Friedrichs  II.,  nicht  allen, 
eigen  sind,  kann  der  Gültigkeit  des  Schwizerbriefes,  an  dem 
noch  heute  der  kaiserliche  Tronsicgcl  hängt,  keinen  Eintrag  tun. 
da  derselbe  alle  wirklichen  Erfordernisse  eines  rechtskräftigen 
Privilegs  besitzt.-)  L'nd  was  den  Inhalt  anbetrifft,  so  wird  aller- 
dings die  Exemtion  von  den  gräflichen  Rechten  der  Habs- 
burger nicht  ausdrücklich  darin  ausgesprochen.  Aber  wenn 
die  Erklärung  des  Kaisers,  dass  er  die  Schwizer  in  seinen 
und  des  Reiches  besondern  Schutz  nehme,  etwas  vag"  er- 
scheint, so  wird  der  Sinn  derselben  durch  den  Beisatz, 
dass  sie  <als  ftete  Leute,  die  allein  auf  ihn  und  das  Reich 
Rücksicltl  zu  nehmen  brauchten,  aus  freien  Stücken  seine 
und  des  Reiches  Herrschaft  envählt  hätten  und  dass  er  zu 
keiner  Zeit  gestatten  werdet  sie  aus  seiner  und  des  Reiches 
Herrschaft  und  Hand  zu  verätissern  oder  zu  entziehen  ^^  so 
klar,  dass  ein  Zweifel  an  der  damit  verliehenen  Reichs- 
unmittelbarkcit  nicht  autkommen  kann.  Die  Urkunde  sagt 
mit  einer  Deutlichkeit,  die  nichts  zu  wünschen  übrig  lässt, 
dass  die  Schwizer  jetzt  und  in  Zukunft  unter  dem  dominium 


A 


')  Schwrizer^    Die  Freiheil  der  Schwizer,   im  Jahrb.  för  Schweiz.  Gesch.  X. 
S.  9  ff. 

2)  Siehe  Exkam  n. 


259 


von  Kaiser  und  Reich  stehen  sollen,  was  selbstverständlich 
voraussetzt,  dass  sie  dem  dominium^)  ihres  frühern  Herrn, 
des  lirafen,  entzog-en  sind. 

Auffallend  bleibt  es  allerdings,  dass^  der  Graf  von  Habs- 
burg, auf  dessen  Kosten  die  Exemtion  geschah,  mit  keiner  Silbe 
erwähnt  wird,  dass  seine  Rechte  einfach  ignorirt  werden. 
Wüssten  wir  nicht  aus  andern  Dokumenten,  dass  die  Habs- 
burger die  erblichen  Grafen  der  Sclnvizer  gewesen  sind»  so 
müssten  wir  nach  dem  Wortlaut  der  Urkunde  von  1^40  an- 
nehmen, dass  die  Schwizer  nicht  nur  von  Alters  her  freie 
Leute  gewesen  seien,  sondern  dass  sie  unter  gar  keiner  Bot- 
mässigkeit  irgend  welcher  Art  gestanden,  dass  sie  sich  über- 
haupt erst  durch  diesen  Akt  freiwilUg  dem  Reiche  ange- 
schlossen hätten.  Sicherlich  war  diese  Verschweigung  der 
habshurgischen  Rechte  nicht  unbeabsichtigt,  da  Friedrich  II. 
bei  ähnlichen  Befreiungen  gewöhnlich  den  Xamen  und  die 
Verschuldung  des  Fürsten,  gegen  den  das  Privileg  gerichtet 
ist,  nennt."'')  Vermutlich  wollte  der  Kaiser  den  Grafen  noch 
.schonen.  Er  sollte  durch  diese  Exemtion  gewarnt  werden; 
aber  Friedrich  II.  hielt  seine  Schuld  noch  nicht  für  genügend, 
um  ihn  urkundhch  als  Robellen  zu  brandmarken.  An  der 
Gültigkeit  der  Exemtion  konnte  jedoch  diese  Verschweigung 
der  habshurgischen  Rechte  nichts  ändern,  so  lange  nicht  ein 
förmlicher  Widerruf  derselben  vorlag. 

Und  der  Freiheitsbrief  der  Schwizer  bHeb  denn  auch 
keineswegs  bloss  auf  dem  Pergamente  stehen.  Die  Schwizer 
verweigerten,  darauf  gestützt,  ihrem  alten  Grafen  den  Ge- 
horsam.^) Ob  Friedrich  H.  für  den  eximirten  Bezirk  einen 
ReicliSi'ogt  ernannte,   wie   das  sein  Sohn   i:.ii   für  Uri  getan 


')  Vgl.  die  Aus<!rücke:  ita  tfUitd  nttHo  Import  vos  a  nmträ  et  Imperii 
dominio  r/  mamOus  a/ir»<jn  ....  pi^rmitfrmus  mit  der  Urk.  von  1247:  a  fiäelUaU 
ei  ^ominio  tfusHtm  tcmtrc  rtrrtiettUs  .  .  .  tfuoti  sub  dicti  comifts  tiominio  .  .  . 
pt-rsiitrHtes  .  .  .  .  sr  ab  rj'tis  Jomittia  subdiUi-nt^s  prffuto  Fridr^rko  a.<ststutit  etc. 

»)  So  bei  Regensburg  {Huiliard-BreholUs  VIi.  366)  und  hei  Erfurt  (i.I.  57). 

")  Reg.    121. 


zbo 


hatte,  bleibt  allerdinkfs  ungewiss.  Ein  aus  dem  XTV.  Jahr- 
handort stammondes  Verzeichnis  des  Osterreichischen  Archivs 
in  Baden  erwähnt  einen  Brief  aus  den  Jahren  125J — 57,  <  wie 
Graf  Hug  (statt  H.,  nämlich  Hartmauns  von  Frohurg  die  von 
Schwiz  ihres  Eides  ledig  sagte  und  erklärte,  dass  sie  den 
von  Habsburg  angehören  3.  i)  Man  hat  daraus  den  Schluss 
gezogen,  dass  Friedrich  II.  den  Grafen  Hartmann  von  Fro- 
burg,  dessen  Haus  ja  auch  Grundeigentum  in  Schwiz  bcsass, 
zum  Reichsvogt  daselbst  ernannt  habe  und  dass  dieser  nach 
dem  Tode  des  Kaisers  seine  Stelle  aufgegeben  und  den  Habs- 
burgem  ihre  gräflichen  Rechte  wieder  eingeräumt  habe.*)  So 
grosse  Wahrscheinlichkeit  diese  Vermutung  hat.  so  können 
wir  sie  doch  nicht  zur  Gewissheit  erheben,  da  die  Urkunde 
des  Froburgers  selbst  nicht  mehr  vorhanden  ist  und  sich 
auch  lediglich  auf  einen  Verkauf  des  Froburgerhofes  in  Schwiz 
an  die  Habsburger  beziehen  kannte.*)  Jedenfalls  darf  aber 
bei  dem  überaus  spärlichen  Urkundenmaterial,  das  aus  jenen 
Jahren  über  die  Waldstätte  vorliegt,  nicht  auf  das  Gegenteil 
geschlossen  werden,  dass  der  Kaiser  keinen  Reichsvogt  für 
Schwiz  ernannt  habe.  Wenn  das  einzige  Dokument,  das  uns 
über  die  Folgen  des  Freibriefes  von  1240  einigen  Aufschluss 
gibt,  das  päpstliche  Drohschreiben  von  1247,  berichtet,  dass 
die  Schwizer  leichtfertig  dem  Exkaiser  anhingen  und  ihm 
gegen  den  Grafen  und  die  Kirche  nach  Kräften  beistünden, 
so  scheint  das  doch  eine  fortdauernde  enge  Verbindung  des 
Landes  mit  dem  Reichsoberhaupte  vorauszusetzen,  wie  sie 
kaum  anders,  als  durch  einen  von  diesem  ernannten  Beamten 
vermittelt  worden  sein  kann.  *) 


0  Reg.  147. 

2)  Kopp  II  1.  73<):  32**.  Note  I  :  Wortmann,  Arch.  f.  schweU.  Gesch.  XIII, 
127;  Hubcr^  Die  WaidstaUe,  S.  57.  Graf  Hartmanu  von  Froburg  scheint  in  der 
Tat,  im  Gegeasatx  zu  seinem  Vater,  icur  kaiserlichen  Partei  gezählt  im  hAbcn. 
Vgl.   BtmouHi,  Acta  Pontifintm  I.   252. 

S)  Fr.  V.    Wyn.  Zeitschr.  fiir  schwei«.  Recht  XVIII,  86. 

<)  Miin  kOnnle  eine  Andeutung  des  Reichsvogtes  darin  erblicken,  dass  die 
Schwizer  bei  ihrer  Wiedenintcrwcrfung  Oral  Rudolf  dem  Schweigsamen  schwören 


26l 


Wie  Rudolf  der  Schweigsame  zunächst  die  Verfü|ifung,  die 
ihm  einen  so  ansehnlichen  Teil  seiner  Grafschaft  entzog,  auf- 
genommen hat.  wissen  wir  nicht.  Es  scheint  dass  er  einstweilen 
nicht  daran  dachte,  sich  derselben  gewaltsam  zu  widersetzen. 
Dagegen  bcschloss  er,  seine  Haltung  gegen  den  Kaiser  zu 
ändern,  zumal  Gregor  IX.  im  August  1241  gestorben  und  die 
Möglichkeit  einer  friedlichen  Verständigung  zwischen  der 
Kurie  und  dem  Reichsoberhaupt  sehr  nahe  gerückt  war.  Er 
begab  sich  daher  im  Frühling  1242  nach  Italien,  um  durch 
seine  Anwesenheit  die  Zurücknahme  des  kaiserlichen  Erlasses 
zu  erwirken.  Wir  finden  ihn  im  Mai  im  kaiserlichen  Lager 
vor  Capua;  dass  es  ihm  aber  gelungen  sei,  Friedrich  II.  zur 
Aufhebung  seiner  Verfügung  zu  bewegen,  wird  nirgends 
gesagt,  und  auch  der  Umstand,  dass  er  vielleicht  im  Juni 
1 245  sich  noch  einmal  am  M'iftag  des  Kaisers  zu  Verona 
einstellte,  beweist  nur,  dass  er.  gewarnt  durch  den  Schlag, 
der  ihn  getroffen  hatte,  sich  bemühte,  seinen  Vasallenpflichten 
nachzukommen,  um  Schlimmeros  zu  verhüten,^)  zumal  er  am 
eigenen  Neffen,    Rudolf  III.,   einen   lauernden  Gegner  hatte. 


I 


müssen,    forinn    wider  ihn    weder   detn  Kaiser    selbst,    noch    irgend   einem  anJtrn 
Gehorsam  zu  leisten. 

J)  Im  Jaouar  1243  urUundci  Rudolf  der  Schweigsame  noch  im  Elsoss  [Miittch, 
S.  135).  Im  Mai  wird  von  ihm  gcsa^.  dass  er  in  entfernten  Landen  weile,  und 
um  dieselbe  Zeil  befindet  sich  ein  iVraf  Rudolf  von  Habsburg  beim  Kaiser  tu 
Capua  (Reg.  106  u.  107).  Mit  Recht  hat  <7.  r.  liyst  (Anz.  f.  Schweiz.  Gesch. 
und  Altertumskunde  1857,  S.  16  ff.)  darnus  geschlossen,  dnss  der  letztere  Rudolf 
der  Schweigsame  sei.  Von  Rilltet,  S.  69,  u.  Sc/rweiwr,  5.  I<>.  ist  dann  mit  dieser 
Anwesenheit  Rudolfs,  beim  Kaisr-r  die  Noliz  des  päpstlichen  Briefes  von  l  J47,  dass  die 
Schwiicr  sich  vonibcrgchend  dem  Schweigsamen  wieder  «nienvorfcn  hätten,  in  Ver- 
bindung gebracht  worden.  Al>er  sie  haben  dabei  übersehen,  tlass  n;xch  dem  'W'orllaut 
des  Schreibens  von  1247  die  Wiederunterwerfung  der  Schwizer  erst  tu  einer  Zeit 
slatlgcftmden  hat,  wo  Friedrich  II.  von  Graf  Rudolf  nicht  mehr  anerkannt  wurde; 
mUssen  sie  doch  dem  Grafen  schwören,  Friedrich  keinen  Gehorsam  mehr  ru 
leisten.  Die  Anw<?senbeil  Kudolls  de»  Schweigsamen  im  kaiserlichen  Gefolge  1242 
»chliesst  die  Aufhebung  des  Sthwiz  betreffenden  Erlasses  so  wenig  in  sich,  als  die 
Begleitung  Heinrichs  VII.  durch  Herzog  Leopold  131 1  die  Zurücknahme  der 
Freiheitsbrirfc  von  1309  erwirkte.  Wenn  der  im  Juni  1245  am  Hoftag  des  Kaisers 
zu  Verona  auftretende  Rudolf  von   Habsburg  wirklich    der  Schweigsame  und  nicht 


202 


Nach  allem  ist  es  daher  nicht  unwahrscheinlich,  dass  die 
Schwizer  sich  vom  Dezember  1240  bis  im  Sommer  1245  ^^^ 
ihnen  vom  Kaiser  verliehenen  Reichsfreiheit  auch  tatsächlich 
erfreut  haben.  Als  aber  das  Konzil  von  Lyon  am  17.  Juli  1245 
den  papstlichen  Bannfluch  guthiess,  das  Absetzungsdokret 
wider  Friedrich  II.  schleuderte  und  die  deutschen  Fürsten 
einlud,  ohne  Rücksicht  auf  den  1237  zum  romischen  König* 
gewählten  Sohn  dos  Kaisers,  auf  Konrad  IV.,  einen  Nach- 
folger für  ihn  zu  wählen,  gestaltete  sich  die  Lage  anders. 
Der  Schlag,  der  den  staufischen  Herrscher  traf,  war  ein 
gewaltiger.  Jetzt  nahm  der  Aljfall  auch  diesseits  der  Alpen 
mit  reissender  Schnelligkeit  überhand.  Die  antighibellinische 
Partei  in  Deutschland  scharte  sich  um  Heinrich  Raspf.,  den 
Landgrafen  von  Thüringen,  der  im  März  1246  auf  Weisung 
des  Papstes  zum  Gegenkönig  erhoben  wurde.  Am  5.  August 
1246  kam  es  zwischen  Konrad  und  Heinrich  Raspe  bei  Frank- 
furt zu  einer  Schlacht,  in  welcher  der  Staufer  durch  den  Verrat 
des  Grafen  von  Würtemberg  und  anderer  schwabischer  Grossen 
eine  schwere  Niederlage  erlitt. 

Auch  zwischen  Jura  und  -Mpi^n  erh'ib  die  päpstliche 
Partei  ihr  Haupt.  Fast  der  ganze  hohe  Adel  des  Schweizer- 
landes fiel  von  Friedrich  II.  und  seinem  Sohne  Konrad  ab,  allen 
voran  die  beiden  (^trafen  Hartmann  von  Kiburg,  seit  dem  Aus- 
sterben der  Zähringer  die  mclchtigsten  Dynasten  des  Schweizer- 
landes, deren  Besitzungen  vom  Bodensee  bis  Freiburg  reichten: 
dann  Graf  Rudolf  der  Schweigsame,  der  jetzt  offen  auf  die 
Seite  des  Papstes  trat,  die  Grafen  Ludwig  von  Froburg,  Rudolf 
von  Neuenburg,  Kraft  von  Toggenburg  und  zahlreiche  andere 
Edle,    sowie    che   meisten    geistlichen    Würdenträger. ')      Nur 


der  Dochnmlige  KCnig  gewesen  ist,  wie  G.  x\  tVysSt  S.  52  im  Gegensatz  äu  Kop/>  I, 
S.  tjO  vemiutei.  so  ist  auch  dai  n*Hh  kein  Beweis  fiir  eine  Kdssirung  Jes  Schwiaer 
Freibriefes:  wohl  aber  schlicsst  es  jede  Mrtglichkeit  aus,  jene  Wiedeninterwerfung  vor 
den  Juli  1245.  d.  h.  vor  die  Absetzung  Friedrichs  durcli  das  Konzil  von  Lyon 
fin/nseticn. 

*)  ßetHoulh\  Acta  PontißcutM  l,  S.  160,  166,  167,  17a,    192,   204,  sab,  433, 
«jr»  240,  241.  246.    24:.  249.    252,    253.    254.  265.  26;.    268.   275,    276, 


4 


^63 

wenige  der  Grossen  blieben  den  Staufem  treu,  darunter  der 
XefFe  des  Schweigsamen ,  Rudolf  von  Nabsburg  der  jüngere, 
der  nachmalige  König,  die  Grafen  Rudolf  von  Rapperswü 
und  Hugo  von  Moni  fort, ') 

So  verzweifelt  schien  die  kaiserliche  Sache  im  südlichen 
Schwaben  zu  stehen,  dass  selbst  die  Schwtzer  ins  Wanken 
gerieten.  Es  scheint,  dass  sie.  bedroht  durch  die  Angriffe 
Rudolfs  des  Schweigsamen,  der  Grafen  von  Kiburg  u.  a., 
nach  Erhebung  des  Gogcnkönigs  Heinrich  Raspe  und  dem 
Sieg,  den  dieser  bei  Frankfurt  erfocht,  die  Sache  der  Staufer 
für  verloren  gaben  und  ihren  Frieden  mit  der  Kirche  und 
ihrem  Schützling.  Rud"lf  dem  Sehweigsami'n,  machten.  Freilich 
konnte  dies  nur  unter  Preisgebung  ihrer  Reichsunmittelbarkeit 
geschehen;  in  den  Augen  des  Schweigsamen  hatte  das  von 
dem  gebannten  Exkaiser  gegebene  Privileg  keinerlei  Gültig- 
keit. Sie  mussten  ihm  daher  einen  Eid  leisten,  dass  sie  fortan 
in  seiner  Herrschaft  verharren  und  wider  ihn  weder  Friedrich 
noch  irgend  einem  andern  den  mindesten  Gehorsam  leisten 
würden. 

Allein  der  Hohenstaufe  war  nicht  der  Mann,  um  sich  so 
ohne  weiteres  von  seinen  Feinden  zertreten  zu  lassen.  Als 
er  das  Urteil  des  Lyoner  Konzils  vernahm,  soll  er  gesagt 
haben:  •  Bisher  bin  ich  Ambos  gewesen,  jetzt  will  ich  der 
Hammer  sein.  ^  Jeder  Rücksicht  überhoben,  führte  er  nun 
den  Kampf  in  Italien  um  sein  und  seines  Hauses  Dasein  mit  all 
den  HilfscjuoUen  seines  reichen  Geistes,  mit  leidenschaftlicher 
Energie    weiter.     Die    unerschrockene    Haltung    des   Kaisers 


^85,  187,  293,  301,  307.  Dagegen  dürfen  nicht,  wie  ^/«ä^-^  es  tut,  ,aUe  die  Edlen 
tind  Ministerialen,  welche  in  der  KibuTger  Urkunde  von  IJ48  {Kopp,  Urk.  IT,  90) 
«Twähnt  werden,  ohne  weiteres  zur  päpstlichen  Partei  gerechnet  werden,  da  die 
Oralen  von  Kiburg  >ich  vom  Papste  ausdrtlcklich  die  Erlaubnis  halten  geben  lassen, 
mit  ihrem  Verwandten,  Graf  Rudolf  von  Rappcrswil,  und  andern  Anhängern 
Kiiiftcr  Friedrich*  zu  verkehren  {^BtrnoutU^  Ada  Poutif.  I,   261,   262). 

')  BemoulU,  Acta  Pontif.  2iy,  24Ü,    249,  261:  Huber,  Rudolf  von  Habs- 
burg, S.  6  u.   15. 


2b4 


ermutigte  die  reichstreue  Partei  allenthalben.  Auch  im 
Schweizerlande  fanden  die  Ghibellinen  einen  kräftigen  Rück- 
halt an  den  Bürg^erschaften  der  Städte.  Zürüh,  welches  auf 
das  päpstliche  Interdikt  mit  der  Austreibung*  des  Klerus 
antwortete,  Lnzenu  das  sich  gegen  seinen  päpstlich  gesinnten 
Herrn,  den  Abt  von  Murbach,  erhob.  Bern^  das  dem  päpst- 
lichen Legjiten  den  Weg  verlegte,  waren  feste  Bollwerke 
der  staufischen  Partei. ') 

Da  erhoben  auch  die  Männer  im  Gebirge  wieder  die 
kaiserliche  Fahne,  die  zugleich  diejenige  ihrer  Freiheit  war, 
und  versagten  dem  Schweigsamen  aufs  neue  den  Gehorsam. 
Rudolf,  der  sie  nicht  2u  überwältigen  vermochte,  denunzirte 
die  kirchenfeiniiliche  Haltung  seiner  widerspenstigen  Unter- 
tanen beim  Papste,  worauf  dieser  von  Lyon  aus  unterm 
28.  August  1247  den  Propst  von  Ölemberg  im  Sundgau  be* 
auftragte,  die  Leute  von  Sclnviz  und  Sarucn,  die  laut  Mit- 
teilung seines  ^geliebten  Sohnes  p,  Graf  Rudolfs  des  altem 
von  Uabsburg,  von  diesem,  dem  sie  nach  erblichem  Rechte 
angehörten,  freventlich  abgefallen  seien  und  dem  einstigen 
Kaiser  Friedrich  nach  dem  gegen  ihn  gefällten  Exkommuni- 
kationsurteil leichtfertig  angehangen  hätten;  die  dann,  von 
heilsamen  Ratschlagen  geleitet,  dem  Grafen  wieder  Huldigung 
geleistet  und  geschworen  hätten,  wider  ihn  weder  jenem 
Friedrich,  noch  irgend  einem  andern  den  mindesten  Gehorsam 
zu  leisten,  und  die  nun  doch  wieder  mit  verdanunltcher  Ver- 
achtung jenes  Eides,  der  Treue  und  des  gegen  alle  Begimstiger 
des  Exkaisers  verhängten  Bannes  sich  seiner  Herrschaft  ent- 
zögen und  jenem  Friedrich  beiständen,  mit  Bann  und  Inter- 
dikt zu  belegen,  sofern  sie  nicht  binnen  einer  gewissen  Frist 
zur  Einheit  der  Ivirche  und  zum  Gehorsam  gegen  den  Grafen 
zurückkehren  würden.  Dasselbe  solle  der  Propst  gegen  über 
den  Bürgern  von  Luzvrn  tun,  wofern  es  sich  herausstelle,  dass 


4 


4 


»)  G.  V.   Wyis,  Altes  Zürich  II.  S.  247.     Reg.   121»   138.   t3q.     ikmonUi, 
Acht  Ponttf.  I,   2O7. 


A 


26', 


sie    mit   jenen    verkehren    und    dem    vorgenannten    Friedrich 
anhang^en. '} 

c)  Die  Entstehung  des  Landes  Unterwaiden. 

Die  ersten  Bünde. 

Aus  dem  päpstlichen  Schreiben  von  1247  geht  mit  Gewiss- 
heit  hervor,  dass  die  Schwizer  bei  ihrer  Erhebung  gegen  den 
Grafen  nicht  allein  standen.  Mit  ihnen  werden  darin  die  Leute 
von  Sarnen  stets  zusammen  genannt  und  auf  eine  Stufe  gestellt. 
Ein  zweites  Dokument  aus  der  Zeit,  das  uns  erhalten  ist. 
zeigt»  dass  der  Aufstand  nicht  bloss  Obwalden,  sondern  auch 
Nidwaiden  ergriffen  hatte.  Die  angesehensten  Männer  der 
Kirchspiele  Stans  und  Buochs,  Ministerialen  und  freie  Land- 
leute, an  ihrer  Spitze  der  Leutpriester  von  IValter  von  Stans, 
dann  die  Ritter  Wcnur  von  Fügisb^  Rudolf  von  Winkelriedy 
Werner  von  Buochs  und  sein  Sohn,  femer  Walter  von  Aa^ 
llrii/i  und  W.  Siavgii,  der  Ammunn  von  Nidertml^  sein 
Bruder  Heinrich^  Ä  von  Wolfe nschiesseti  u.  a.  schreiben  an 
den  Rat  von  Zürich  einen  Brief  in  Sachen  des  Klosters 
Engelberg  und  wünschen  bei  diesem  Anlass  der  Stadt  Triumph 
und  Sieg  über  die  Feinde;  sie  besiegeln  ihr  Schreiben  in  Er- 
manglung eines  eigenen  Siegels  mit  demjenigen  ihrer  ^A'^er- 
bündeten  »■  von  Luzeru.')  Die  gemeinsamen  Feinde  aber, 
gegen  welche  die  Nidwaldner  mit  den  Luzemern  verbündet 
sind  und  gegen  die  auch  Zürich  zu  kämpfen  hat,  können 
keine  andern  sein,  als  die  Päpstlichen. 

Es  steht  also  ausser  Zweifel,  dass  die  beiden  Täler  Unter- 
ivaldens  an  der  Erhebung  der  Schwizer  gegen  den  gemeinsamen 
Grafen,    den  päpstlich    gesinnten  Habsburger,    teilgenommen 


»)  Reg.  121. 

3)  Reg.  114.  Dass  der  undatirte  Brief  aus  dieser  Zeit  stammt,  wie  schon 
Kopp  richtig  erkannt  hat,  geht  aus  andern  Urkunden  hervor,  in  denen  die  be- 
treffenden Persönlichkeiten  genannt  werden. 


2b6 


haben.  Es  frä^t  sich  nun,  ob  sie  1240  ebenfalls  einen  Freibrief 
von  Friedrich  IL  erhalten  haben,  ob  mithin  ihre  Eman2ipations- 
versuche  auf  derselben  rechtlichen  Grundlage  beruhten,  wie 
diejenigen  der  Schwizer.  Die  Originalausfertigrung  eines 
solchen  Freibriefes  ist  nicht  vorhanden.  Dagegen  findet  sich 
in  einer  Urkunde  des  Jahres  1316.  in  welcher  Ludwig  der 
Haier  die  Freiheiten  Unterwaldens  bestätigte,  ein  Brief 
Friedrichs  II.  für  dieses  I-and  wörtlich  eingerückt,  der  dem 
schwLzerischcn  völlig  gleichlautet  und  wie  dieser  von  Facnza 
datirt  ist.  Auf  die  Urkunde  Ludwig  des  Baiers  gestützt, 
haben  Tschudi  und  manche  Neuere  die  Befreiung  der  Unler- 
waldnf^r  durch  Friedrich  II.  als  eine  Tatsache  hingestellt, 
und  wir  hätten  anzunehmen,  dass  auch  sie  im  Dezember  1240 
ihre  Gesandtschaft  nach  Faenza  geschickt  und  dass  damals 
schon  die  Länder  in  Freud  und  Leid  verbunden  gewesen 
wUren.  Allein  es  ist  mit  überzeugenden  Gründen  nach- 
gewiesen worden,  dass  die  Kanzlei  Ludwigs  des  Baiers 
13 16  nur  die  Originalurkunden  von  Schwiz  wirklich  vor  sich 
gehabt  hat  und  dessen  Freiheitsbriefe  ohne  weiteres  auch  in  die 
Bestätigungsbriefc  von  Uri  und  L^nterwalden  übertrug,  dass 
mithin  Ludwig  der  Baier  sämtlichen  drei  Ländern  Privilegien 
bost.iligtc,  die  Schwiz  wirklich  empfangen  hatte,  von  denen 
es  aber  mehr  als  fraglich  ist,  ob  die  beiden  andern  sie  eben- 
falls orhalten  haben.') 

Was  vor  allem  den  angeblichen  Freiheitsbrief  Friedrichs  IL 
für  die  is'lmtlichen  Leute  des  Tales  Unterwaiden  v  verdächtig 
macht,  ist  der  Umstand,  dass  im  Jahr  1240  wahrscheinlich 
noch  gar  kein  Land  L'^nterwalden,  wenigstens  nicht  im  poli- 
tischen Sinne,  exisiirte.  Es  ist  selbst  zweifelhaft,  ob  der 
Xame  Unterwalden  damals  schon  gebräuchlich  war.  Der 
einzige  Gesamtname  für  die  beiden  Täler,  oder  genauer  ge- 
nommen für  ihre  Bewohner,  der  im  XIII.  Jahrhundert  ur- 
kundlich   vorkommt,    ist    derjenige    der       IVaidltuie »    oder 


* 


I 


I 


0  Siehe  Exkurs  IIb. 


^67 

-  IntramoniaHi  ^ ,  von  welch  letzterem  «  Unterwaiden  3  eine 
erst  anfangs  des  XIV.  Jahrhunderts  auftauchende  nicht  allzu- 
g-lückliche  ITbersetzung  zu  sein  scheint.') 

In  Uri  waren  die  verschiedenen  Grundherrschaften  durch 
die  Gemeinmark  und  die  hohe  Vogtci  frühzeitig  zu  einem 
Ganzen  verbunden.  In  Schwiz  war  die  Einheit  des  Landes 
ebenfalls  durch  die  uralte  Markgemeinschaft,  sowie  durch  dos 
starke  L'bcr wiegen  der  freien  Gemeinde,  in  deren  Organi- 
sation schliesslich  die  Grundherrschaften  aufgingen,  gegeben. 
In  Unterwaiden  fehlten  diese  einigenden  Bande  gegenüber 
dem  trennenden  Elemente  der  verschiedenen  Grundherr- 
schaften. Nicht  das  Land,  sondern  das  Kirchspiel  war  hier 
die  wirtschaftliche  Einheit,  und  in  Bezug  auf  hohes  und 
niederes  Gericht  zerfiel  Unterwaiden  in  lauter  Parzellen,  die 
ohne  Verbindung  unter  sich  vielmehr  mit  auswärtigen  Ge- 
bieten aufs  Engste  zusammenhingen.  Die  Murbach'schen 
Höfe  in  Stans,  Alpnach  und  Giswil  machten  mit  Luzern  und 
den  übrigen  Höfen  des  Gotteshauses  eine  Art  geistlichen 
Staat  aus.  Die  Engelberger  Höfe  in  Buochs  und  Wolfen- 
schiess  waren  Teile  des  klösterlichen  (lemeinwesens.  das  sich 
am  Fusse  des  Titlis  gebild^^  hatte.  Die  Besitzungen  Bero- 
münsters,  Muris  etc.  standen  ebenfalls  unter  fremder  Juris- 
diktion. Selbst  die  Freien  scheinen  in  zwei  Gemeinden,  die- 
jenige im  Stanser- j  und  im  ■  Sarntal  j,  zersplittert  gewesen 
zu  sein. 

Allerdings  standen  diese  freien  Gemeinden  unter  sich  und 
mit  einem  Teile  der  grundherrlichen  Immunitätsbezirke  in 
einer  Art  Personalunion,  da  das  Haus  Habsburg  am  einen 
Ort    Graf,    am  andern   \'ogt    oder    wenigstens  Obervogt   und 


I 


*)  1252  'umler  den  waltlulen  ♦,  und  ^ apud  iHtramonianos  -  (Rt't;.  139), 
IJ57  «m  IntramontanU*  (Roy.  163  und  163),  I2QI  '  hominunt  intrntncnionorttm  • 
(Beik4*c  III).  *  UnderwaJden  >  komral  zum  erstenmal  1304  vfir  (Reg.  458),  dann 
1309  in  den  Briefen  Heinrichs  VII  «i«  vtilU  UmUnoalt*  (Underwalden).  Das 
inter  sylvas*  der  Acta  Murensia  glaube  ich  als  «Waldstältc  1  überset«n  zu 
znflsscn,  cU  es  auch  auf  Gersau  und  Alpen  in  Uri  bezogen  wird. 


268 


am  dritten  Grundherr  war.  Aber  aus  dieser  Personalunion 
konnte  um  1240  das  <Land>  Unterwaiden  nicht  hervorg-cgangen 
sein,  weil  es  Gebiete  umfasste,  die,  wie  die  unter  königlicher 
Vogtei  stehenden  Bosit;!ungen  Engelbergs  und  die  klburgischer 
Vogtei  unterworfenen  Leute  Beromünstors  mit  den  Habs- 
burgem  gar  nichts  zu  tun  hatten,  und  weil  die  habsburgischen 
Rechte  selber  nicht  in  einer  Hand  lagen.  Grundherr  und 
Graf  im  grrVssten  Teil  von  Unterwaiden  war  Rudolf  von 
Habsburg-Laufenburg;  die  Vogtei  über  Murbach  und  Muri 
aber  musste  er  mit  seinem  Bruder  und  hernach  mit  seinem 
Neffen  Rudolf  teilen,  denen  die  Grafschaft  in  Kirsiten  und 
Hergiswil  allein  zustand.  Zudem  war  die  Vogtei  über  die 
UnterwaldnerhAfe  Murbachs  Erblehen  der  Freien  von  Wol- 
husen  geworden. 

So  bleibt  die  Entstehung  des  Gemeinwesens  Unterwalden 
ein  Rätsel,  zu  dessen  Lösung  uns  die  Quellen  immerhin 
einige  Fingerzeige  geben.  Wir  werden  annehmen  dürfen, 
dass  die  in  allen  Landesteilen  zerstreuten  Fnun  den  Kitt 
bildeten,  der  schliesslich  stark  genug  war,  um  die  so  ver- 
schiedenartigen, in  mancher  Hinsicht  auseinander  strebenden 
Bestandteile  zu  einem  Ganzen  zu  vereinigen.  Aber  wie  ist 
nun  diese  Einigung  vor  sich  gegangen  und  wann  hat  sie 
stattgefunden  ? 

Das  Land  L'ntenvalden,  welches  i^gi  in  den  Bund  mit 
Uri  und  Schwiz  getreten  ist.  war  nicht  identisch  mit  den  in 
seinem  Schoss  befindlichen  freien  Genossenschaften.  Es  war 
vielmehr  ein  geschlossenes  geographisches  Ganzes,  es  hatte 
seine  bestimmte  Landmark  und  es  gehörten  dazu  sowohl  die 
Freien,  als  die  hörigen  Insassen  der  beiden  Täler,  mit  ein- 
ziger Ausnahme  der  in  der  Pfarrei  Engelberg  gemessenen 
Gotteshausleute.  Eine  solche  Verbindung  der  verschiedenen 
Herrschafts-  und  Gerichtsangehörigen  zu  einem  Ganzen  fand 
sich  nun  zunächst  in  kleinerem  Massstab  im  Kirchspiel  und 
der  mit  diesem  zusammentallenden  MarkgenossiHschaft,  In 
den  Kirchspielen,  beziehungsweise  den  Markgemeinden  muss 


2og 

daher  die  Basis  gesucht  werden,  auf  welcher  die  grössere 
Gemeinschaft  sich  aufgebaut  hat. 

Dadurch,  dass  diese  Markgenossenschaften  sich  ;?usammen- 
taten,  dass  die  Kirchspiele,  ohne  Rücksicht  auf  die  grund- 
heiTschaftlichen  Sonderungen,  sich  zu  bestimmten  Zwecken 
verbanden,  ist  in  der  Tat  das  Land  Unterwaiden  entstanden.') 

Zunächst  fand  diese  Vereinigimg  in  den  beiden  Tälern 
gesondert  statt.  Im  Lauf  des  Xlll.  Jahrhunderts,  jedenfalls 
vor  1261.  müssen  die  beiden  Kirchspiele  S/a/is  und  Biiochs  sich 
mit  einander  zu  einer  grossem  Gemeinde  vereinigt  haben.  In 
letzterem  Jahre  wendet  sich  nämlich  der  Propst  von  Luzern 
bereits  an  die  Gemeinde  der  Pfarrgenossen  von  Stans  und 
Buöchs :  mit  dem  Ersuchen ,  den  Berchtold  von  Wolfen- 
schiessen in  seinem  Recht  an  die  Aa,  das  er  vom  Gottes- 
haus zu  Erbe  habe,  nicht  zu  irren.  ^)  So  bestand  1261  die 
*  Gemeinde  der  IValdleuie  des  unteren  Tales  >  bereits  als  eine 
anerkannte  Genossenschaft,  und  dieselbe  legte  ihr  Korpo- 
rationsbewusstsein  an  den  Tag,  indem  sie  die  Hoheitsrechte 
über  die  Gewässer,  welche  bisher  dem  Grundherrn  zugestanden 
hatten,  an  sich  zu  ziehen  suchte. 

In  ähnlicher AVeise,  wie  die  beiden  Kirchspiele  des  ^untern 
Tales  >,  müssen  sich  die  sechs  des  -obern  Tnlesy  vor  dem 
I.  August  i2Cji  zusammengeschlossen  haben.  Denn  nicht 
nur  bestand  ihre  Verbindung  schon  zur  Zeit  des  Abschlusses 
des  ewigen  Bundes,  sondern  es  war  bereits  schon  der  weitere 
Schritt  geschehen :  Das  untere  und  das  obere  Tal  hatten  sich 
wieder  zu  einem  g^rösscm  Gemeimvesen  verbunden  und  führten 
ein  gemeinsames  Siegel  mit  der  Aufschrift:  -  U?iiversi(as  homi- 
nem  de  Stannes  et  Vallis  Suferioris ',  Gemeinde  der  Leute 
von  Stans  und  des  obern  Tales. 3) 


' )  Diese  Auffassung  beriihrl  sich  mit  derjenigen  DeichuuimUns  in  den  Nid  waldner 
BeitrUgea  3,  38  ff.;  allt-in  die  Arl)cit  des  Ict/lern  leidet  an  der  Verwirrung,  weldie 
die  'vurr  Gcutchtm  >  des  Tschudi'schcn  Abdrucks  iler  Urkunde  vom  13.  Febr.  1382 
(Rfg-  769)  angerichtet  halK-n.      Vgl.   Dürrer,  Anz.  f.   Schweiz.  Gesch.  Vj,  95* 

2)  Rec,   178. 

3)  Beilage  III. 


270 


Wer  hat  nun  diese  successive  Verbindung  der  Kirchspiel- 
markcn  zu  den  beiden  Gemeinwesen  Xid-  und  Obwalden  und 
dieser  wieder  zum  Lande  Unterwaiden  veranlasst,  und  worin 
lag  das  Motiv  derselben?  Da  Ang-ehorige  der  verschiedensten 
Gerichts-  und  Grundherrn  dabei  beteiligt  waren,  so  kann 
dieser  Zusammenschluss  unmöglich  auf  Anordnungen  eines 
derselben,  auch  nicht  des  mächtigstfn,  des  Grafen  von  Habs- 
burg, zurückgeführt  werden;  er  muss  vielmehr  aus  dem 
spontanen  Willen  der  Landleute  hervorgegangen  sein.  Und 
da  die  gesonderten  Markgenossenschaften  bestehen  blieben, 
da  auch  die  Trennung  nach  Gerichtsgemeinden  sich  noch 
geraume  Zeit  erhielt,  so  kann  der  Zweck  der  Vereinigung 
weder  ein  ökonomischer,  noch  ein  gerichtsorganisatorischer 
gewesen  sein:  die  Verbindung  muss  zunächst  ausschliesslich 
poUfnch-mtUiurischtn  Charakter  gehabt  haben.  Es  war  wohl 
das  Bedürfnis  gemeinsamer  Verteidigung  gegen  einen  ge- 
meinsamen Feind,  welches  die  Kirchspiele  Ob-  und  Nid- 
waldens  zu  vereintem  Handeln,  zum  Eingehen  dauernder 
Verbindungen  beweg. 

Ein  solches  Bedürfnis  aber  mussten  in  erster  Linie  die 
Freien  in  Unterwaiden  fühlen,  die,  wie  der  päpstliche  Brief 
von  1247  zeigt,  vom  Beispiel  der  Schwizer  gelockt,  eben- 
falls reichsunmittelbar  zu  werden  hofften  und  im  Vertrauen 
auf  kaiserliche  ITnterstützung  dem  Grafen  \*on  Hahshurg  den 
Gehorsam  weigerten.  Ihnen  schloss  sich  beim  Ausbruch  des 
Kampfes  alles  an,  was  in  den  Tälern  ghibellinisch  dachte 
und  fühlte,  wie  jene  Engelberger  Ritter,  denen  sich  selbst 
der  Habsburger  Ministeriale  von  Winkelried  beigesellte,  oder 
wer  sonst  einen  Groll  gegen  den  Grafen  hegte  oder  vom 
Aufstand  eine  Verbesserung  seiner  Lage  hoffte.  Auch  das 
Beispiel  des  nahen  Luzern,  mit  welchem  die  «Waldleute  > 
so  vielfach  verknüpft  waren,  musste  manche  mitreissen.  So 
trat  die  Mehrheit  der  Bewohner  auf  Seite  der  kaiserlichen 
Partei,  im  Gegensatz  zur  Mehrheit  ihrer  (inrnd-  und  Gerichts- 
herrn,   zu    den   Grafen    von    Habsburg    und    Kiburg,   zu   den 


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A 


A 


27 1 


Äbten  von  Murbach  und  Muri,  zu  den  Vögten  von  Roten- 
burg und  Wolhusen,  die  alle  auf  päpstlicher  Seite  standen. 
Da  galt  es,  sich  der  mächtigen  Herrn  mit  vereinten  Kräften 
zu  erwehren,  ihre  Burgen  zu  brechen,  Letzinen  und  Wacht- 
türme  zu  errichten,  Landungsversuche  abzuschlagen  u.  s.  w. 
Da  war  es  naturgemäss.  dass  die  Kirchspiele  sich  zu  diesem 
Zwecke  verbanden  und  die  gemeinsame  Verteidigung  organi- 
sirten. 

Ein  Land  Unterwalden  gab  es  also  1240  noch  nicht,  aber 
unmittelbar  hernach,  während  der  Kämpfe,  die  1245  aus- 
brachen, begann  es  sich  zu  bilden.  Hätte  ein  solches  schon 
länger  bestanden,  so  würde  wohl  der  Graf  von  Habsburg 
nicht  bloss  Sarnon  in  seiner  Denun/iation  genannt  haht^n. 
Auch  dass  die  Häupter  Xidwaldens  noch  kein  eigenes  Siegel 
besassen  und  um  das  ihrer  Verbündeten  von  Luzern  bitten 
mussten,  deutet  darauf  hin.  dass  noch  alles  im  Werden  be- 
griffen war.  Anderseits  müssen  aber  damals  die  Anfänge  zur 
Vereinigung  schon  gemacht  worden  sein.  Die  Schreiber  des 
Briefes  an  Zürich  repräsentiren  die  beiden  Kirchspiele  Stans 
und  Buochs,  die  freie  Genossenschaft  und  die  verschiedenen 
Grundherrschaften  in  Xidwalden.  Und,  wenn  sich  die  Kirch- 
genossen von  Stans  und  Buochs  mit  Luzern  verbündeten,  so 
schlössen  sie  sich  gewiss  auch  den  (Gesinnungsgenossen  im 
Samtale  aufs  engste  an.  Die  völlige  Übereinstimmung  der 
I-age  und  der  Interessen  hatte  endlich,  wie  aus  dem  päpst- 
lichen Drnhschreiben  deutlich  hervorgeht,  schon  1247  die 
Unterwaldner,  sei  es  das  ganze  Land,  seien  es  einzelne  Kirch- 
spiele, auch  zum  Bunde  mit  Scfnviz  geführt.  So  hatte  sich 
seit  dem  offenen  Ausbruch  des  Kampfes  eine  ghibellinische 
Parteiverbindung  am  A'ierwaldstättersee  gebildet,  weicht*  vom 
Miten  bis  Luzem  reichte  und  ihre  Fäden  auch  nach  Zürich 
und  selbst  nach  Bern  erstreckte,  *) 

*)  Heg.  138. 


a 


Sft\U^  //r/ iWwtbrn  fremd  geblieben  sein?  Wir  bcdiueo 
rtlUr^ln^  k^'irH*  dirpku^  ?>ufifniAM  dafftr;  abrr  e»  ist  doch 
In  tKiti^m  Orii/I'-  wahf^rheinlkh,  da^s  das  Retrfasland  an  der 
'/lH*m  Kaum  «k'h  mit  ^tifrf}  Xachbam  am  Kampfe^  gegen 
i\U»  *9$*^ft»f  d^«  Kainern,  dem  es  »o  viel  verdankte,  beteiligte 
Hrwl  dMM  f*ft  nur  di*«hiilb  nicht  der  papMlichen  Aufmerksam- 
k"M  ^«wOriHj^t  wiirdr,  wHI  Rudolf  der  Schweigsame  das 
■•♦i)fi'»m  llrtov  dur'h  drn  Vfrkauf  von  1231  fremd  gewordene 
Till  In  ftclnn  D^ntm/iation  nicht  mit  einbegrifT.  Der  grOsste 
WhIiIIiIii«  (inindlirrr  in  Uri  Gr^f  Rudolf  von  Rappcrswü,  der 
iiU  U»»trli*V(»^t  v'nfi  lirÄor<*n  uiul  Ho.sitzer  von  Göschenen  die 
O'MdtardRlruMAc?  bohcrrMhir,  war  ein  Ghibelline.  Auf  einen 
(iptfonvntji  ywUchon  drn  Angohorij^fen  des  eifrig  päpstlich 
K«»*liuifi»h  KloMcrt*  Wdlingrn  und  den  übrigen  Bewohnern 
ili'*  1  «If'N  HcluMnl  iiuih  clio  Hitte  hinzuweisen,  welche  die 
nrMiM'PU  \\\\  diMi  Abt  Konrail  um  F.inr.'iumung  des  Turmes 
In  Si  luiddorf  an  ilcn  Mrior  des  (ioitcshauscs  stellten,  und  die 
IWr»liwllll>ikoit,  mit  welcher  der  Abt  im  Februar  1248  dem 
VvrUnyen  •»nlnprach,  unter  der  Ht^dingung»  dass  der  Meier 
\\\^\\  \\\\\\\  un\rr/Ui*U».h  in  verleidigungsfahigen  Stand  setze, 
wobol  Ihnt  tiUorilm^5  v'or?»ichtshalbor  eingeschärft  wurde,  nicht 
ViMt  Äk"h  AVI»  gt*i;on  die  I^ndleute  Kriegsaufruhr  ins  Werk 
•U  M^tif^m  (^  M»i  denn,  das»  seine  Person  angegriffen  würde.  ^) 

\\\%\\  kommt  uiM'h,  das»  drr  lUmdesbrief  von  ugi  sich 
»ii»..!.  a, j^iiit^^ii  ii^r  aI*  Knuniertmg  des  ^alirm  %tdh£h  h^träftigtm 
•  •  di>r  dm*!  l-AmVor  bc/eichnei.  Einen  anderen  Zeit* 
IHinkt  AbcHT,  in  ilem  dtcs  altt^«*  Bandnis,  dessen  Urkunde 
M  .Tit  ,1V,  *•  ^  '  ;u\Vmi  ist.  )ft^ohK>ss«i  werden  konnte,  hat  es 
-  '  ^^ '  ''  va:  -  *i  Wir  ^t^rxlen  daher  kanm  feUgeben, 
V  .^;v ...'.. '-^^   ife»  DiriltodertwMides  nnd  dnak 

v^  \  \<v  skr  EiilftfooBaBmsciuft  in  4»  2ck  xtm  i34>  fafe 

l>er  ^  KWdfctitufc  des  KampK^  <kr 


3 


273 


I 


kundlichen  Quellen.  Dagegen  haben  sich  verschwommene 
Erinnerungen  daran  noch  im  XV.  Jahrhundert  erhalten. 
Wenn  Justinger  berichtet,  dass  die  Waklstätte  grosse  Kriege 
zuerst  gegen  die  Herrschaft  Kiburg  und  darnach  gegen  die 
Herrschaft  Hahshurg  und  deren  Amtsleute  und  Vögte  geführt 
hätten. ')  so  ist  er  ohne  Zweifel  im  Recht,  mit  der  einzigen 
Ausnahme,  dass  die  Kämpfe  gegen  Kiburg  und  Habsburg 
nicht  nacheinander,  sondern  nebeneinander  stattgefunden 
haben.  Die  Grafen  von  Kiburg  besassen  damals  noch  einen 
Hof  in  Schwiz^  sie  waren  als  Vögte  von  Beromünst&r  Gerichts- 
herren über  gewisse  Leute  in  UNtenvalden,  sie  waren  endlich 
als  Herren  der  Höfe  Zug  und  Arr^)  die  unmittelbaren  Nach- 
barn der  Schwizer,  und  bedrohlich  erhob  sich  auf  der  zu 
letzterem  gehörigen  Insel  im  Lmverzersee  eines  ihrer  Schlösser. 
Zwischen  den  Kiburgern,  als  den  Häuptern  der  päpstlichen 
Partei,  und  den  ghihellinischen  Bauern  in  Schwiz  musste  daher 
der  Kampf  entbrennen,  und  es  iüt  kaum  anders  anzunehmen, 
als  dass  damals  die  Burg  im  Lowerzersee  von  den  Schwizem 
zerstört  wurde.  Ebenso  ist  die  Möglichkeit  nicht  ausge- 
schlossen, dass  das  Schloss  in  Sarnen  in  kiburgischem  Besitz 
und  einem  aus  dem  Kiburger  Ministeralengeschlecht  von 
Landenberg  zur  Hut  anvertraut  oder  verliehen  war,  dass 
Blendungen  von   Kriegsgefangenen  vorkamen  u.  dgl.  ^) 

Überhaupt  scheinen  die  im  XV.  Jahrhundert  in  den 
Ländern  umgehenden  Sagen  von  einer  Erhebung  gegen  die 
Vögte  ein  Nachhall  dieser  Kämpfe  in  den  Jahren  1245  bis 
1252  zu  sein,  und  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  diese  Sagen 
uns  echte  Züge  aufbew%'ihrt  haben.  Es  ist  wohl  denkbar, 
dass  die  Lenker  der  drei  Länder,  bevor  man  zur  zweiten  Er- 
hebung gegen  Rudolf  den  Schweigsamen  schritt,  nächtliche 
Zusammenkünfte  auf  abgelegenen  Geländen,  wie  dem  Rütli, 


i)  Reg.  55  t   I. 

')  Reg.  219. 

*)  BernouUi,  Anz.   für  Schweiz.  OcscU.   1891  S.    1Ö9.     Vgl.   Reg.  3y3. 


\% 


I 


^74 

abhielten,  dass  die  Unterwaldener  aus  beiden  Tälern  ihre  Ver- 
abredungen auf  einsamen  Alpweiden,  wie  der  Tränki  auf 
VVisenberg.  trafen,  dass  Burgen  durch  Listen  genommen, 
habsbvirgische  und  kiburgische  Amtsleute  und  Kastellane 
vertrieben  oder  gar  mit  dem  Bolzen  erschossen  wurden.  Man 
darf  jedoch  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  die  Erzählungen, 
wie  sie  bei  Hemmerlin  und  im  weissen  Buch  von  Sarnen  auf- 
tauchen, schön  völlig  sagenhafcen  Charakter  tragen,  und  dass 
bei  der  qualitativen  Verschiedenheit  der  Sage  von  der  wirk- 
lich historischen  Überlieferung  eine  Aussonderung  des  ge- 
schichtlichen Kerns  auf  allerlei  Willkürlichkeiten  hinauslaufen 
würde. 

Wenn  wir  auf  dem  festen  Boden  der  Geschichte  bleiben 
wollen,  so  beschrankt  sich  unser  Wissen  von  diesen  so  be- 
deutungsvollen ersten  Freiheitskämpfen  der  Waldstätte  auf 
die  wenigen  Umrisse,  die  sich  aus  dem  päpstlichen  Drohbrief, 
dem  Schreiben  der  Xidwaldener  und  der  Bemerkung  Justin- 
gers gewinnen  lassen.  Es  scheint  nicht,  dass  die  Drohung 
Innozenz'  IV.  von  grosser  Wirkung  war.  So  lange  Fried- 
rich II.  kämpfte  und  lebte,  kämpften  auch  seine  Anhänger  im 
Gebirge,  so  dass  Rudolf  der  Schweigsame,  der  am  b.  Juli  1249 
starb,  die  Herstellung  seiner  Herrschaft  in  den  Waldstätten 
wohl  nicht  mehr  erlebte.  Aber  mit  dem  Tode  des  grossen 
Kaisers  am  i^,  Dezember  1250  brach  die  Macht  seines  Hauses 
jählings  zusammen.  Sein  Sohn  und  Erbe  Ko^rad  IV.  sah 
sieht  von  Abfall  und  Verrat  umlagert,  vom  neuen  Gegen- 
könig Wilhelm  von  Holland  geschlagen,  ausser  stände,  seine 
Krone  in  Deutschland  zu  behaupten,  und  eilte  gegen  Ende 
1^51  nach  Italien,  um  seine  Erblande  gegen  den  Papst  zu 
verteidigen. 

Mit  der  Abreise  Konrads  war  den  Ghibellinen  diesseits 
der  Alpen  der  letzte  Halt  genommen,  ihre  Sache  war  ver- 
loren und  es  blieb  ihnen  nichts  übrig»  als  mit  ihren  Gegnern 
Friede   zu    machen.     Am    4.    Mai   1252    verglich    sich  Luzern 


A 


275 


mit  seinem  Vogte  Arnold  von  Rotenburg-,  schwor  alle  wäh- 
rend des  Kampfes  geschlossenen  Verbindungen,  also  auch 
die  mit  den  Waldst.ltten  eingegangenen,  ab,  und  versprach, 
den  t  Waldleuten  ^  in  ihren  Fehden  keine  Kriegshülfe  mehr 
angedeihen  zu  lassen.  ^)  Wenn  daraus  hervorzugehen  scheint, 
dass  Untenvalden  noch  in  kriegerischer  Haltung  verharrte, 
so  finden  wir  noch  im  gleichen  Jahr  1252  Graf  Gottfried  von 
Habsburg,  den  ältesten  Sohn  des  Schweigsamen,  in  Samen, 
friedliche  Geschäfte  abwickelnd  und  umgeben  von  dem  Ritter 
Werner  von  Buochs,  einem  Unterzeichner  jenes  ghibellinischen 
Briefes  an  Zürich,  und  den  Häuptern  jener  Freien,  welche 
die  Herrschaft  seines  Vaters  abgeschüttelt  hatten.^)  Es  hatte 
also  eine  Versöhnung  stattgefunden;  man  anerkannte  in  Unter- 
waiden die  gräflichen  Rechte  der  Habsburg- Laufenburger 
wieder  an.  Das  gleiche  w.ir  wohl  in  Schiviz  der  Fall;  wenig- 
stens müssen  sich  die  Schwizer  vor  einem  Angriff  der  Habs- 
burger oder  Kiburger  1252  sicher  gefühlt  haben,  da  sie  ihre 
Leute  in  den  Dienst  des  Abtes  von  St.  Gallen  treten 
Hessen.*) 

Es  ist  nicht  daran  i\x  zweifeln:  Die  erste  Erhebung  der 
Schwizer  und  Unterwaldner  gegen  das  Haus  IJabsburg,  ihr 
erster  Versuch,  mit  kaiserlicher  Hülfe  gleich  ihrem  Nachbar- 
lande  Uri  die  Reichsunmittelbarkeit  zu  erringen,  war  ge- 
scheitert. In  F^olge  des  allgemeinen  Niedergangs  der  staufi- 
schon  Sache  hatten  auch  die  Ghibelliuen  im  Gebirge  Friede 
machen  müssen,  und  dieser  Friede  war  nur  erreichbar  gewesen 
um  den  Preis  einer  Anerkennung  der  habsburgischen  Landes- 
hoheit, wenigstens  von  Seiten  der  Schwizer  und  Unterwaldner. 
Auf  Uri,  dessen  Befreiung  auf  unanfechtbar  rechtmassigem 
Wege  erfolgt  war,  erhoben  die  Habsburger  keine  Ansprüche. 


*)  Reg.  139. 

t)  Reti.    146. 
»)  Heß.   144. 


276 


Aber  auch  die  Schwizer  vergassen  die  Urkunde  nicht,  die 
ihnen  Friedrich  II.  im  Lager  von  Faenza  überreicht  hatte. 
Sie  betrachteten  dieselbe  als  ihren  rechtsgültigen  Freiheits- 
brief und  verwahrten  das  kostbare  Pergament,  um  es  bei  der 
ersten  günstigen  Gelegenheit  wieder  hervorzuholen. 


a)  Rudolf  von  Habsburg  und  die  Waldstätte 


h.idll.  7i^. 


:  m  gleichen  Jahr  1 2 1 8,  das  mit  Berchtold  V.,  dem 
Gründer  Berns,  das  Geschlecht  der  Zähringer 
ins  Grab  sinken  sah,  war  Rudolf  IIL  von 
Habsburg  als  ältester  Sohn  Albrechts  und  der 
'^  Gräfin  Heilwig  von  Kiburg*  geboren  worden,  der  nach- 
'I  malige  König,  der  sein  Haus  zu  welthistorischer  Bedeu- 
?  tung  erheben  sollte.  Man  weiss  wenig  von  seiner  Jugend. 
Mit  dem  Tod  seines  Vaters,  der  1239  auf  einer  Fahrt  nach 
dem  heiligen  Land  starb,  begann  seine  selbständige  Laufbahn. 
Im  Gegensatz  zu  seinem  Oheim,  mit  welchem  schon  sein 
Vater  nicht  im  besten  Verhältnis  gestanden  zu  haben  scheint,^) 
hielt  er  zur  Sache  des  Kaisers  und  wohnte  der  Belagerung 
von  Faenza  bei,  so  dass  er  vielleicht  Zeuge  der  Befreiung 
der   Schwizer   war.*)     Später    zeigte    er    seine    ghibellinische 


')  Es  gehl  dies  aus  dem  Schicdspnich  von  1238  (Reg.  87)  hervor. 

*)  Im  Mai  1241  erscheini  Graf  Rudolf  von  Habsburg  als  Zeuge  einer  zu 
Faenrn  ausgcstflltcn  Urkunde.  Dass  der  Schweigsame  damit  gemeint  sei,  wie 
Schzvrizfy  (L^rk.  Zürich  11,  J5)  vermutet,  »st  gegen  «lle  Wahrscheinlichkeit.  Dass 
Kudoir  III.  in  der  Lombardei  beim  Kaiser  war,  berichtet  auch  Matthias  von 
Neuenbürg.    BC(hm€r,  Fontes  IV,  150. 


2ja 


Gesinnung,  indem  or  sich  mit  seinem  Vetter  Gotfried,  dem 
Sohne  des  Schweigsamen,  herumschlug  und  dessen  Besitzungen 
verwüstete.^)  Noch  1254  befahl  der  Pap>st,  ihn  als  Anhänger 
der  Staufer  und  Feind  der  Kirche  zu  exkommuniziren.  und 
1267  begleitete  er  den  unglücklichen  Konradin  auf  seinem 
Zug  nach  Italien  bis  nach  Verona.-) 

Diese  entschiedene  Parteinahme  für  Kaiser  und  Reich 
scheint  Rudolf  in  Verbindung  mit  den  ghibellinisch  gesinnten 
Städten  und  Ländern  seiner  Heimat  gebracht  zu  haben.  Wie 
ihm  die  Zürcher  während  des  Interregnums  den  Schirm  ihrer 
Stadt  übertrugen,  berief  ihn  die  Talgemeinde  von  6V/  zweimal 
zur  Beilegung  heftiger  innerer  Unruhen  ins  Land.  Zwischen 
zwei  weitverzweigten  Geschlechtem,  den  /zrl/ und  den  Gruoba^ 
war  ein  blutiger  Streit  ausgebrochen.  Mit  dem  Stillstand  der 
Reichsgewalten  scheint  auch  in  Uri  der  politische  Organismus 
aus  Rand  und  Band  geraten  zu  sein.  Einen  Reichsvogt  gab 
es  nicht  mehr,  nicht  einmal  einen  allgemein  anerkannten 
Landammann,**)  so  dass  niemand  dem  wilden  Rachetreiben, 
welches  das  ganze  Tal  in  seinen  Strudel  hineinzureissen 
drohte,  zu  steuern  vermochte.  Da  erschien  auf  Bitte  der  Umer 
Graf  Rudolf  mit  einem  grossen  Gefolge  von  Edeln  und 
Rittern  im  Tale,  um  an  des  Reichsvogtes  statt  als  Richter 
zu  walten.  Am  23.  Dezember  1257  führte  er  <^  mit  Bitte  und 
Rat»  der  in  der  Breite  zu  Altorf  versammelten  Landsgemeinde 
ZA\-ischen  den  beiden  feindlichen  Geschlechtern  eine  Sühne 
herbei,  die  von  je  zwanzig  Angehörigen  derselben  feierlich 
beschworen  wurde.  Wer  künftig  den  Frieden  bräche,  sollte 
unter  Bürgschaft  der  Zwanzig,  die  geschworen  hatten,  dem 
Grrafen  und  dem  andern  Geschlechte  eine  Busse  von  60  Mark 


I 


1)  Chronicon   Colmanen«se.   Böhmer,  Fontes  11.  4$.     Annales  Colmarienses, 
am  gleichen  (.>rte  S.  2. 

2)  Huber,  Rudolf  von  Hobsburg  S.  6. 

*)  Uh    sohlie»se   dies  daraus,    dass   die    beiden  Uiteilsprücbe   keinen  solche« 
«rwäbnen. 


279 


bezahlen  und  ausserdem  mcineid,  in  des  Papstes  Bann  und 
des  Reiches  Acht,  ehrlos  und  rechtlos  sein  und  als  Mörder 
gerichtet  werden.  Vier  der  anj^feschenstcn  Manner  des  Landes, 
die  Ritter  Ifin/rr  von  Süeucn  und  Rudolf  von  Tun,  t'uno 
der  Meier  von  Burglat  und  Burkhard  Schilpfer,  wurden  mit 
der  Wahrung-  des  Friedens  betraut.  Diese  waren  es  wohl, 
welche,  als  die  Izeli  den  beschworenen  Frieden  nach  kurzem 
wieder  brachen.  Rudolf  von  llabsburg  abermals  ins  I-and 
riefen.  Am  jo.  Mai  1258  sass  der  Graf  unter  der  Linde  in 
Altorf  2u  Gericht  und  sprach  unter  Zustimmung  der  ver- 
sammelten Gemeinde  den  Fried ebrechem  alles  bewegliche 
und  unbewejjliche  Eigentum  ab,  das.  soweit  es  Erbe  von  der 
Abtei  Zürich  war,  dieser  heimfiel,  und  legte  dem  Izeli.  seinem 
Oheim,  ihren  Gattinnen  und  Erben  ewiges  Stillschweigen 
auf.^)  Beide  Male  besiegelte  mit  dem  Grafen  auch  die  Ge- 
meinde des  Tales  L^ri  das  IVteil.  Nicht  als  Landgraf,  auch 
nicht  eigentlich  ak  Reichsvogt,  sondern  als  freiwillig  erbetener 
Ersatzmann  eines  solchen  hatte  er  unter  Zustimmung  der 
Landsgemeinde  von  L^ri  seinen  ersten  Spruch  gefallt,  der  von 
beiden  Parteien  anerkannt  worden  war,  und  darauf  gestützt 
seinen  zweiten.  Wie  wenig  Rudolf  daraus  irgend  ein  Hoheits- 
recht über  das  Tal  abzuleiten  berechtigt  und  gesonnen  war, 
zeigte  er  selbst,  indem  er  unmittelbar  nach  seiner  Erhebung 
zum  Knnige,  am  8,  Januar  1 274,  dem  Ammann  und  der 
Gemeinde  von  Uri  in  Anbetracht  ihrer  unwandelbaren  Treue 
gegen  Kaiser  und  Reich  in  unzweideutigster  Weise  ihre 
Reichsunmittelbarkeit  bestätigte  und  versprach,  sie  in  keiner 
Weise  zu  verpfänden  oder  vom  Reiche  zu  ^•eräussem.-)  In 
anderer  Weise  sollte  er  mit  Schtviz  und  Unttrtvalden  in  Be- 
rührung kommen. 

Mit  all  der  zugreifenden  Keckheit  und  Rücksichtslosig- 
keit seines  Zeitalters  betrieb  Rudolf  III.  die  Mehrung  seiner 


»)  Reg,  106.  lO;. 

«)   Ri-g.    2Z^. 


2Bo 


Macht  und  seines  Besitzes.    Den  günstigsten  Anlass  dazu  bot 

ihm  zunächst  das  Erlöschen  des  Mannesstammes  des  kiburgt- 
sehen  Hauses,  dessen  nächster  Verwandtor  er  durch  seine 
Alutter  war.  Die  beiden  Grafen  von  Kiburg,  Hartmann  der 
Ältere  und  Hartmann  der  Jüngere.  Oheim  und  NeiFe,  hatten 
ihre  Güter  so  unter  sich  geteilt,  dass  der  erstere  die  Besitzungen 
östlich  von  der  Reuss,  die  Landgrafschafi  Turgau.  die  Graf- 
schaften Kiburg  und  Baden,  die  Vogtci  Schännis  etc..  der 
letzlere  dagegen  alles  was  westlich  an  der  Reuss  lag,  die 
Güter  im  Aargau  und  in  Burgund.  samt  Zug  und  Art  erhalten 
hatte.')  Nun  starb  am  3.  September  1263  Graf  Hartmann 
der  Jüngere,  indem  er  nur  ein  minderjähriges  Töchterchen, 
Anna,  hinterliess.  und  ein  Jahr  später,  am  27.  November  1^64, 
folgte  ihm  sein  kinderloser  Oheim  nach.  Sofort  schlug  Rudolf 
von  Habsburg  die  Hand  über  sämtliche  Besitzungen  des 
letztern  als  des  Bruders  seiner  Mutier,  unbekümmert  um  die 
Rechte  der  Lehensherren  und  diejenigen  der  Witwe  des  Ver- 
storbenen, die  er  selber  mit  Brief  und  Eid  zu  schirmen  gelobt 
hatte. 

Während  er  so  die  ganze  östliche  Gntermasse  der  Kiburger 
ohne  weiteres  als  sein  Eigentum  in  Besitz  nahm,  verfügte  er 
auch  über  die  westliche,  indem  er  die  Vormundschaft  über 
Anna  von  Kiburg  an  sich  nahm;  doch  hielt  er  es  für  not- 
wendig, sich  dabei  gegenüber  den  von  Savoyen  her  drohenden 
Gefahren  zwei  Partner  beizugesellen,  seinen  Vetter  Gottfried 
von  Habsburg-Laufenburg  und  Graf  Hugo  von  Werdenberg, 
der  als  naher  Verwandter  der  Kiburger  auch  ein  Anrecht  auf 
die  Vormundschaft  hatte.  Die  drei  gelobten  sich  im  April 
IJ71  bei  schwerem  Eide,  •  die  Lehen  der  jungen  Grafschaft 
Kiburg  wie  Brüder  unter  sich  zu  teilen.  ^  2)  Es  scheint,  dass 
Graf  Hugo  schliesslich  auf  seinen  Anteil  verzichtete  —  ver- 
mutlich   war   das  Amt    eines  Landvogts   von  <  )berschwaben. 


M  Kopp  II,  r,  S.  499.  590. 
2)  Kopp  II,    I,  S.   503. 


4 


28  I 


welches  ihm  Rudolf  gleich  nach  seiner  Tronbesteigung  ver- 
lieh, die  Entschädigung  dafür.')  An  die  Stelle  Gottfrieds, 
der  schon  im  September  1271  starb,  trat  sein  Bruder  Ehrr- 
hard.  welcher  die  Hand  Annas  erhielt.  Dafür  Hess  sich  Rudolf 
von  Anna  aus  dem  kiburgischen  Erbe  alle  Besitzungen  im 
Aargau  (Lenzburg,  Vilmergen,  Sur,  Aarau,  Meilingen,  Sursee, 
Casteln,  den  Hof  zu  Rinachi  nebst  Zug  und  Art  und  von 
Eberhard  aus  dem  habshitrg-^laufenhurgischcu  Willisau,  Sempach, 
SchtviZy  Stafis^  ßuoihs,  überhaupt  <:  Leute  und  <.tui  in  den 
Waldstätteti  ^  abtreten,  das  Ganze  um  die  Summe  von  14,000 
Mark  Silbers  (700,000  Fr),  wobei  jedoch  Rudolf  ohne  Zweifel 
eine  starke  Gogenrechnung  für  gehabte  Mühe  und  Schaden 
stellte,  so  dass  nicht  zu  viel  von  dem  Gelde  in  die  Kasse  des 
jungen  Ehepaares,  geflossen  sein  wird.^)  Jedenfalls  hatten 
die  Habsburg- Laufenburger  das  Gefühl,  bei  dem  ganzen 
Geschäft  von  ihrem  V^etter  über\orteilt  worden  zu  sein;  ein 
Stachel  blieb  in  ihrer  Seele  zurück,  der  es  erklärlich  macht, 
dass  wir  sie  nach  Rudolfs  Tod  in  erster  Linie  unter  den 
Gegnern  seines  Sohnes  finden.^)  Für  die  Waldstditcn  aber 
hatte  dieser  Handel  den  Übergang  der  Grnfschaftsreckte^ 
Vogtf'U'H  liud  Güter  in  Sctnviz  und  Unterivalden  von  der 
jungern  liabsburgisch'lanfenbnrgischen  auf  die  altere  naclntinls 
österreichische  Linie  zur  Folge, 


Kaum  hatte  Rudolf  die  kiburgische  Angelegenheit  ins 
Reine  gebracht,  so  wurde  ihm  noch  ein  höherer  Preis  zu 
Teil,  die  römische  KOnigskrone,  da  die  Kurfürsten  in  ihm 
den    Herrscher    gefunden    zu    haben    glaubten,    wie    sie    ihn 


')  Krügtr^  Die  Grafen  vou  Werdenberg.    St.  Galler  Mitteilungen  XXII,  136. 

2)  Reg.  219.  13^1  geloben  sich  die  drei  Grafen,  falb  Anna  sich  verheirute, 
ihf  Gilt  unter  gegenseitiger  Hülfe  so  lange  zu  beh.ilten,  bis  von  ihr  oder  ihrem 
Manne  der  Schaden  eines  jeglkhen  von  ihnen  abgetragen   sei.     Kopp  II,   i,  593. 

3)  Reg.  334- 


282 


brauchten,  eine  bedeutende,  kraftvolle  Persönlichkeit,  wie  sie 
für  das  Reich  ein  Bedürfnis  war,  aber  nicht  mächtig  genug-, 
um  auf  eigenen  Füssen  zu  stehen.  Die  Kftnigswürde  gab 
Rudolf  Gelegenheit,  seine  Familienpolitik  im  grossen  Stile  zu 
betreiben.  Mit  dem  Sieg  über  den  Böhmenkönig  Ottokar  bei 
Dümkrut  am  26.  August  1 278,  mit  der  Verleihung  der  Herzog- 
tümer (^*)sterreich ,  Steiermark,  Krain  und  der  windischen 
Mark  an  seine  Söhne  verlegte  er  den  Schwerpunkt  seines 
Hauses  an  die  Donau,  wo  ihm  eine  gewaltige  Zukunft  er- 
blühen sollte.  Deswegen  Hess  er  aber  seine  Besitzungen  in 
den  Stammlanden  keineswegs  ausser  Augen.  Auch  hier  ver- 
folgte er  ausgesprochener  Massen  den  Plan,  seinen  Söhnen 
eine  fürstliche  Macht  zu  verschaffen,  wie  in  Osterreich.  Am 
liebsten  hätte  er  sie  zu  erblichen  Herzogen  von  Schwaben 
gemacht;  ^)  da  sich  dies  als  unmöglich  erwies,  so  musste  er 
den  andern  Weg  einschlagen,  seine  ererbten  und  zusammen- 
gerafften Besitzungen  mit  allen  Mitteln  und  Miltelchen  zu 
vermehren,  bis  sie  schliesslich  ein  arrondirtes  Fürstentum  aus- 
machten. So  bemühte  er  sich,  den  Fürstabt  von  Sf.  Galifn 
systematisch  zu  ruiniren.  um  ihn  unter  sein  Joch  zu  beugen.*) 
Das  Aussterben  des  Mannsstammes  der  Rti/>prrs':viUr  im  Jahre 
1283  nutzte  er,  ohne  die  mindeste  Rücksicht  auf  den  weib- 
lichen Spross  des  Geschlechtes,  die  Grräfin  Elisabeth  und  ihren 
Gemahl,  den  Grafen  Ludwig  von  Hotnberg^  zu  nehmen,  aus, 
indem  er  die  Reichsvogtei  Urscren  als  erledigt  einzog  und 
sie  seinen  Söhnen  verlieh ,  indem  er  ferner  die  Abte  von 
St.  Gallen,  Einsideln.  Pfäfers  nötigte,  alle  die  Lehen,  welche 
die  Rapperswiler  von  ihnen  besassen,  auf  sein  Haus  zu  über- 
tragen. Die  Aufopferung  Ludwigs  von  Homberg.  der  unter 
den  Fahnen  des  Königs  vor  Bern  das  Leben  verlor,  die  Bitten 
der  verwitweten  Gräfin,  die  ihm  Schritt  für  Schritt  nachzog. 


4 


I 


1)  Stalin,  Wirtemberpischf  Geschichte  III.  39. 

*)  Alryer  von  Krtotiou,  Die  Beziehungen  des  Gotle«.h.iuses  Sl.  GaUen  tu  den 
K<*inigcn  RuMitlf  und  Albrecbt.  J.ibrb.  für  »chweiz.  Gesth.  VII.    i   fl. 


i 


283 


I 


bewirkten,  dass  er  ihr  einige  Höfe  am  Zürichsee  zurückgab; 
die  Hauptsache,  die  Vogtei  Einsiddv^  die  St  Galler  Lehen 
in  der  March  und  das  Urserrtifal  behielt  er  für  sich.*)  1283 
hatte  die  Äbtissin  von  Säckingen .  die  I  lerrin  von  GUirus, 
den  Ritter  Diethelm  von  Windeck  mit  dem  Meieramt  daselbst 
{^  sich  und  seine  männlichen  Nachkommen  belehnt.  Dies 
hinderte  Rudolf  nicht,  beim  Tod  des  Ritters  1288  auf  die 
Äbtissin  einen  Druck  auszuüben,  so  dass  sie  unter  offenbarer 
Verletzung  der  Rechte  derer  von  Windeck  das  Moieramt  an 
seine  Söhne  verlieh.  -)  Der  Abt  von  Murhach  hatte  der  Stadt 
Luzcrn  die  urkundliche  Zusicherung  gegeben,  dass  er  sie  nie 
veräussern  werde,  und  Rudolf  hatte  sie  selbst  schon  wie  eine 
freie  Stadt  behandelt.  Nun  benutzte  er  die  schlechte  ökono- 
mische Lage  des  Stifts,  um  im  April  1291  den  Abt  zum 
Verkauf  Luzems  und  aller  seiner  Höfe  diesseits  des  Jura  zu 
bewegen,  und  machte  sich  dabei  anheischig,  den  Luzemem 
die  Herausgabe  der  betreflFenden  Urkunde  abzuverlangen.  *) 
Dazu  kommen  Ankäufe  von  Gütern  und  Rechten  des 
Adels,  dessen  V'erarmung  Rudolf  für  seintT-n  Vorteil  auszu- 
beuten verstand;  so  erwarb  er  unter  anderem  die  Herrschaft 
Rotenbi4rg^)  Die  für  seine  Zeit  kolossalen  Geldsummen,  die 
er  brauchte,  hatten  seine  Untertanen  aufzubringen.  Zu  den 
Gerichtsgefällen,  den  fixirten  Grundzinsen  der  Hörigen,  den 
altherkömmlichen  Abgaben  der  Gotteshausleute  an  den  Kast- 
vogt und  der  Freien  an  den  Grafen,  die  teils  in  Geld,  teils 
in  Naturalien  entrichtet  wurden,  fügte  er  eine  regelmässig 
wiederkehrende,  in  ihrem  Betrage  aber  vertUiderliche  Steuer 
auf  Leib  und  (hu  hinzu,  eine  reine  Geldleistung,  welche  von 
den  verschiedenen  Klassen  von  Leuten,  die  in  irgend  einem 
Abhängigkeitsverhältnis  zur  Herrschaft  standen,  gleichmässig 


»)  Kopp,  n,  I,  s.  353  ff. 

«)  Hitimcr,  Urk.  Glinis   I,   S.  41.      Reg.   297. 

■)  Reg.   329. 

«)  Kopp.  11,   I.  S.   186. 


I 


284 


getragen  werden  musste  und  für  deren  Entrichtung  Freie, 
Vogtleute  und  Hörige  in  bestimmt  begrenzte  Steuergenossen- 
schaften zusammengeschmolzen  wurden. ')  Durch  dies  bequeme 
Mittel  war  er  in  Stand  gesetzt»  die  gewohnten  Abgaben  je 
nach  Bedürfnis  aufs  Doppelte  und  Vierfache  hinaufzutreiben, 
und  Hess  sich  dabei  weder  durch  das  alte  Herkommen,  noch 
durch  seine  eigenen  Zusagen  im  mindesten  irren.  So  hatte 
er  1264  der  Stadt  Wintertur  in  dem  ihr  erteilten  Privileg 
zugesichert,  dass  er  die  von  den  Kiburgern  festgesetzte 
Steuer  von  100  ff  (^000.  bezw.  12,000  Fr.)  nicht  überschreiten 
werde.  Trotzdem  mutete  er  ihr  eine  Jahressteuer  von  150  ff 
(3000,  bezw.  18,000  Fr.)  bis  375  ff  (7500,  bezw.  45,000  Fr.) 
zu;  ja  einmal  mussten  die  AVinterturer  den  20.  und  ein 
anderesmal  den  15.  Teil  ihres  fahrenden  und  liegenden 
Gutes,  also  5  "/o  und  6^3  **/o  ihres  Vermögens  hergeben.  Von 
Aarau  wurden  statt  30  ff  altgewohnter  Steuer  50 — 105  ff 
bezogen,  von  Sursee  statt  10  Mark  20V2 — 28  Mark,  wobei 
im  Urbar  ausdrücklich  bemerkt  wird,  es  sei  dies  ge- 
schehen,   »seit  die  Herrschaft  begann,    Land   und   Leute   zu 


')  Fr,  V.  «>«,  Zeitschr.  für  ^chweiz.  Recht  XVIII.  S.  125  ff.  F.  Sch'X^trr, 
Geschichte  der  habsburgiscbcn  Vogtsicurm,  Jahrb.  für  sc)iwci/.  Geschichte  VIII, 
S.  138  ff.  Im  Gcgens.atz  zu  Fr.  v.  Wys*  sucht  V.  Schweizer  nachatuweiKn,  «Uiss 
diese  Steuer  nicht  erst  von  den  Habsburjjern  eingeführt  worden  sei.  In  der  Tat 
hat  die  Einführung  von  regelmässigen  ßett^n  (»der  Vo^struem  zum  Teil  schon 
viel  früher  stattgefunden,  uncl  wir  treffen  mancherorts  dos  Besirohcn  der  Herren, 
sie  willkürlich  in  die  Höhe  zu  iTcil>cn  (vj;l.  oben  S.  142);  al>cr  schliesslich  einigten 
sich  Untertanen  und  Herrschaft  dttch  in  der  Regel 'auf  eine  in  ihrem  Bt^trage 
tixirte  oder  *  gesatstf  *  Steuer.  Erst  Rudolf  hat  die  je  nach  Bedürfnis  der  Hexj- 
Schaft  X'erändrrliche  Steuer  zum  Prinzip  erhoben  und  durcbKeführt,  wie  der  Gegen- 
satz des  habsburgischen  und  kiburgis^cben  Steuersystems  d^'utlich  zeigt ;  auch  scheint 
die  Verschmelzung  der  verschiedenen  Stände  zu  einheitlichen  Steuergenosienschaftcn 
sein  Werk  zu  sein.  Das  von  P.  Schweizer  angeführte  Beispiel  einer  vcränder* 
liehen  Steuer  in  dem  toggenburgischcn  Amt  Embrach  aus  dem  Jahre  1299  beweist 
Dur,  doas  Rudolfs  Beispiel  Nachahmung  fand.  Dass  das  Steuersystem  Rudolfs 
allgemein  als  eine  rechtswidrige  Neuerung  empfunden  wurde,  geht  aus  dem  be- 
kannten Passu»  des  Bundes  vom  16.  Oktnbcr  1291  hervor,  wonach  jeder  Mann 
seinem  Herrn  dienen  soll  •  //;  der  f^wonheit,  als  vor  Jfs  Chungts  utrm  und  nach 
rechU\   wer  in  fürbas  nfHeo  wil,  <irn   <\\t\  wir   ■schirmen*. 


4 


285 


I 


I 


kaufen».  Und  nicht  nur  die  finanziellen  Kräfte  der  Städte, 
auch  die  des  Landes  wurden  aufs  äusserste  angespannt,  so 
dass  sogar  die  österreichischen  Beamten,  die  unter  Albrecht 
den  Steuerkataster  aufzunehmen  hatten,  es  für  notwendig 
fanden,  für  manche  Bezirke  einzutreten,  und  das  von  ihnen 
erhobene  Stcuermaximum  für  in  Zukunft  unzulässig  zu  er- 
klären,  4  wen  die  liute  mi>hten  ez  niht  erliden-.^) 

Übrigens  behandelte  Rudolf  in  ganz  ähnlicher  Weise  die 
Gebiete,  die  ihm  nur  von  Reichs we^en  Untertan  waren. 
Zürichs  Reichsteuer  betrug  anfanglich  200  Mark  (10,000,  bezw. 
60,000  Fr.),  allmälig  steigerte  er  aber  seine  Forderung  aufs 
Doppelte  und  Dreifache;  so  musste  es  1291  den  Bürgern 
von  Erfurt  1000  Mark  (so.ooo,  bezw.  300,000  Fr.)  für  ihn  be- 
zahlen, wofür  es  nur  auf  zwei  Jahre  Steuernachlass  erhielt 
und  selbst  dies  noch  unter  dem  Vorbehalt  weiterer  Leistungen 
für  einen  allßilligen  Romzug.*)  Während  aus  diesem  und 
andern  Gründen  in  der  einst  mit  Rudolf  so  eng  befreundeten 
Stadt  mehr  und  mehr  Missstimmung  gegen  den  König  und 
sein  Haus  um  sich  griff,  schritt  Bent^  vermutlich  ebenfalls 
wegen  des  Steuerdrucks  und  von  Savoyen  aufgereizt,  zum 
offenen  Aufruhr,  freilich  um  in  Folge  seiner  Niederlage  an 
der  Schosshalde  nur  um  so  tiefer  gebeugt  zu  werden. 

Ausser  der  Steuerkraft  nahm  der  König  auch  die  mili- 
tärische Leistungsfähigkeit  der  habsburgischen  Erbangehörigen 
in  starker  Weise  in  Anspruch,  wie  das  schwizerische  Aufgebot 
von  1500  Mann  für  seinen  burgundischen  Feldzug  von  1289 
beweist.  Nach  allem  kann  kein  Zweifel  sein,  da.ss  sowohl  die 
Angehörigen  seiner  Hausniacht,  als  die  Reichsstädte  seine 
Herrschaft  als  eine  ungewohnt  drückende  Last  empfanden, 
während  Alles,  was  in  der  Nachbarschaft  der  habsburgisch- 
österreichischen   Besitzungen    lag,   von   dem    rast-    und    rück- 


*)  lUbsb.  Trbar,    eU.  P/affeK   S.   156,    172,  228;  202,  203,  205,   206  etc. 
2)   Ofchsi,.   IfiUvS  J.ihrbiuh  V,  374. 


286 


sichtslosen    Umsichgreifen    des    Königs    zu    Gunsten    seiner 
Familie  sich  äusserst  beunruhigt  fühlte. 

Das  musste  2.  B.  im  Reichslande  Urt  der  Fall  sein.  Es 
scheint  zwar  nicht,  dass  er  die  Reichsunmittelbarkeit  des- 
selben, die  er  selber  im  Beg-inn  seiner  Regierung  so  feierlich 
bestätigt  hatte,  antastete.  Wir  finden  unter  ihm  einen  ein- 
heimischen Landammann  an  der  Spitze,  Burkart  Schupf er^ 
der  erste,  dessen  Xamen  auf  uns  gekommen  ist.  Wie  die 
Schwizer  mit  Einsideln,  so  lagen  auch  die  Umer  mit  dem 
Kloster  Eugclherg  beständig  in  Grenzstreitigkeiten  wegen 
der  Surcnenalp  und  der  angrenzenden  Weiden.  Nun  richtete 
Gertrud,  die  Gemahlin  des  Königs,  am  10.  Oktober  1273  *^" 
'Burkhard,  ihren  Ammann.  die  übrigen  Ammänner  und  alle 
Leute  des  Tales  Uri  ^  die  Aufforderung,  die  Mönche  in  Engel- 
berg im  Besitze  ihrer  Alpweiden  unangefochten  zu  lassen. 
Im  August  i2;s  erschien  Marquart  von  Wolhuscn.  habs- 
burgischer  Landrichter  im  Aar-  und  Zürichgau,  in  Altorf, 
und  schlichtete  den  Streit  in  Minne  dahin,  dass  das  Kloster 
die  Alp  vom  Stierenbachfall  abwärts,  wie  bis  anhin.  zu  Eigen 
besitzen  solle,  dass  aber  die  Umer,  wenn  sie  Unwetter 
zwiinge,  tiefer  ins  Tal  hinunter  zu  steigen,  dort  Zuflucht 
nehmen  dürften;  dass  femer  in  Streitfällen  der  Abt  beim 
Ammann  in  Uri,  und  die  von  LTri  beim  Abt  klagen  sollten. 
Aber  nicht  als  habsburgischer  Landrichter,  sondern,  wie  die 
LVkunde  ausdrücklich  bemerkt,  in  Folge  eines  ausserordent- 
lichen Auftrages  des  Königs,  übte  der  Edle  von  Wolhusen 
sein  Richteramt  aus.  Auch  beauftragte  Rudolf,  als  trotz  dieses 
Schiedspruches  der  Streit  von  neuem  auflebte,  seinen  Reichs- 
landvogt zu  Basel  und  Burgund,  Harfmann  von  Bahiegg^  mit 
der  Vermittlung,  die  derselbe  dann  auch  glücklich  zu  Ende 
führte.*)     Burkart  Schüpfer   aber    finden    wir    noch    1284   im 


4 


4 


»)  Reg.  221,  234.  "24.  Das  Eingreifen  Baldeggs  wird  in  die  Z«it  de* 
Ablrs  Arnold  (127(1 — 12()4)  gt'Mtzt,  niuss  also  nach  dem  Schirdsspnidi  von  1275 
fttAtlgefun<ien  haben. 


1* 


I 


» 


287 


Amte;  dann  scheint  er  dasselbe  niedergelegt  und  einem 
andern,  vielleicht  dem  IValier  von  Spirirtgen^  Platz  g^emacht 
zu  haben.  ^) 

Wenn  also  von  unberechtigten  Eingriffen  Rudolfs  in  die 
Reichsfreiheit  Uris  schwerlich  die  Rede  sein  kann,  so  wird  er 
dagegen  in  Bezug  auf  Reichssteuern  ähnliche  erhöhte  Forder- 
ungen an  das  Land  gestellt  haben,  wie  an  die  Reichsstädte. 
Vor  allem  aber  mussten  die  Urner  um  ihre  StelUmg  besorgt 
werden,  als  das  Netz  habsburgischcr  Besitzungen  sie  immer 
enger  umgarnte,  als  Urseren  in  ihrem  Rücken,  Glarus  zur 
Linken  und  Luzem  zur  Rechten  in  den  österreichischen  Besitz 
übergingen.  Zur  Enklave  im  Osterreichischen  Gebiet  ge- 
worden, hatten  sie  das  Gefühl,  dass  früher  oder  später  eben- 
falls die  Reihe  an  sie  kommen  werde,  von  Österreich  ver- 
schlungen zu  werden. 

Was  Sckwiz  anbetrifft,  so  hatte  es  in  Rudolf  nicht  bloss 
den  König,  sondern  auch  den  Grafen  zu  erblicken.  Sicherlich 
haben  die  Schwizer  auch  nicht  einmal  den  Versuch  gemacht, 
ihren  Freiheitsbrief  von  ihm  bestätigen  zu  lassen;  sie  konnten 
nicht  hoffen,  dass  er  ein  Privileg,  welches  seine  Hausmacht 
zu  <-?unsten  des  Reiches»  das  seiner  Familie  wieder  entgehen 
konnte,  schmälerte,  bestätigen  werde,  zumal  der  grosse  Hof- 
tag, der  im  November  1274  zu  Nürnberg  versammelt  war, 
entschieden  hatte,  dciss  nur  diejenigen  Verfügungen  Friedrichs  II. 
Gültigkeit  hätten,  die  er  vor  seiner  Exkommunikation  erlassen 
habe.^)  Schwiz  geh^'^rte  also  zur  habsburgischen  Hausmacht 
und  stand  daher  nicht  nur  unter  dem  Konig,  sondern  auch 
unter  SGiann  Söhnen.^)     Rudolf  verfügte  auch  ganz  in  diesem 


I. 


<)  Reg.  a8;.    Vgl.  Reg.  292  u.  S.  194. 

')  Wlhrend  Rudolf  vor  diesem  Hofiay  auch  Privilegien  beslätigtc,  die  Friedrich 
im  Batlne  erlassen  hatte  [Itöhmcr,  Kei:est;t  Iniperii,  S.  Oo,  N.  24;  S.  63,  N.  85), 
so  v*>n  drt  an  nur  ncKh  diejenigen  tvitr  latam  in  tum  rxiommunütitümis  tt  iAr^i>- 
^iUoms  tirnteniiam  {/i<!hm^r  S.  6;,  N.    132,    134,    144  etc.;   Kop/t  I,   36). 

^)  Reg.  J05.  worin  ihnen  Konrad  von  Tilndorf  namen»  des  Herzogs  Rudolf 
Befehle  eileilt.    Vgl.  nuch  Reg.  323. 


288 


Sinne  über  cIeis  Land,  Als  er  uyS  der  Verlobten  seines 
Sohnes  Hartmann,  Johanna,  der  Tochter  des  Königs  von  Eng- 
land, als  Wittum  (o,ooo  Mark  auf  seine  Erblande  anwies,  so 
befand  sich  d:is  Tal  Schwiz  mit  den  HAfen  Kiburg  und 
Froburg  unter  den  verpfändeten  Gütern,  und  als  Hartmann 
im  Rheine  ertrank,  bevor  die  Ehe  zu  Stande  kam,  versetzte 
er  die  Einkünfte,  die  er  aus  Schwiz  bezog  —  ob  ganz  oder 
nur  teilweise,  k<*^nnen  wir  nicht  entscheiden  —  mit  den- 
jenigen anderer  Hausgüter  seinem  Vetter  Eberhard.') 

Sonst  erfreute  sich  die  schwizerische  Gemeinde  auch 
unter  ihm  einer  weitgehenden  Autonomie.  Unter  seiner 
Regierung  erhalten  wir  die  ersten  näheren  Aufschlüsse  über 
die  Vorfassung  des  Landes.  In  Bezug  auf  die  Steuern  bildeten 
die  Freien  und  die  beiden  Höfe  noch  immer  gesonderte  Be- 
zirke; dagegen  waren  wohl  in  Folge  des  Loskaufs  der  habs- 
burgischen  Eigenleiite  unter  Eberhard  die  besondem  Gerichte 
der  letztem  eingegangen,  so  dass  nun  zu  der  Markgemein- 
schaft sich  auch  noch  ein  gemeinsames  Gericht  gesellte.  An 
der  Spitze  des  Landes  finden  wir  eine  Mehrzahl  von  Am rnännern. 
1275  werden  ihrer  zwei,  1281  und  1286  f*/rr  erwähnt,*)  Ver- 
mutlich führt  die  erste  Urkunde  sie  nicht  vollzählig  auf,  so 
dass  die  Vierzahl  als  Regel  angenommen  werden  darf.  Man 
hat  diese  Vierzahl  mit  der  Einteilung  des  Landes  in  Kirch- 
spiele in  Verbindung  gebracht,  so  dass  Schwiz  als  die  grösste 
und  volksreichste  Gemeinde  zwei,  Muottatal  und  Steinen  je 
einen  Ammann  hergegeben  hätten.  Aus  diesem  Keime  hätte 
sich  die  alte  politische  Einteilung  des  Landes  in  Viertel,  die 
zum  ersten  Mal  1358  als  bestehend  erwähnt  wird,  entwickelt.*) 


A 


*>  R»«.  255.  271. 

«)  Reg.  228,  256,  270,  294. 

')  A'(^>  II 1.  332;  Blmmgr^  Recbtsgcad).  I.  128;  tüAmi^  Du  alle  Sbuit»- 
TennOgm«  S.  9.  Die  t»ekannle  Einleilung  kennt  sechs  Vierte.  Indes  MÖgl  Am 
Name,  diss  e»  ursphinglich  nur  x'irr  gnh,  und  che  Annahme  von  Kopp  and 
JCotAtng,  «Us»  Sdivix  tirsprunglidi  in  ein  VicTtd  nid  dem  Wxsscrr  (uoterluJb  der 
Mnotta)  und  ein  sokbcs  ob  dem  Wasser  xer£illcn  sei,  woxu  sich  n.»h  .It«-  Vu-itrJ 


Ä 


I 


I 

I 
I 
I 


289 


Dem  Einwand,  dass  die  Ammänner  herrschaftliche  Beamte 
waren,  deren  Ernennung  nicht  beim  Volke,  sondern  bei  der 
Herrschaft  stand, ')  lässt  sich  die  Vermutung  entgegenstellen, 
dass  di«  Gemeinde  die  Ammänner  als  Vertreter  der  Kirch- 
spiele vorschlug  und  der  König  sie  nur  bestätigte.  Möglich 
ist  es  allerdings  auch,  dass  die  vier  Ammänner  den  ursprüng- 
lichen Bestandteilen  des  Landes  entsprachen,  der  freien 
Genossenschaft  und  den  beiden  Eigenhöfen,  die  ja  als  Steuer- 
bezirke noch  1281  unterschieden  werden,  wobei  dann  anzu- 
nehmen wäre,  dass  die  erstere  wegen  ihrer  numerischen 
Stärke  zwei  Vertreter  erhielt.-)  Die  vier  Ammänner  bilden 
die  gemeinsame  Oberbehörde  des  Landes;  aber  einer  steht  an 
der  Spitze  des  Kollegiums,  der  Richter  '  des  Tales^)  oder, 
wie  er  seit  12QI  genannt  wird,  der  LandafNm<nni.^)  Ausser  der 
Leitung  des  Gerichts,  wofür  er  einen  Teil  der  Bussen  bezieht, 


MuotLaUil  um!  *^teinen  geaelllen.  ist  sehr  wahrscheinlich,  ^r^  wird  noch  1358  als 
«Teil-  den  Vierteln  enlgej;enge»etzt  (Landbuch  S.  270,  vgl.  auch  S.  209).  Krst 
»pttter  wurde  es  zu  einem  neuen  Viertel  erhoben,  und  das  Obwasserviertel  .Schwiz 
in  ein   •  Alt-  und  Xcu-Vierlel »  j;etellt,  so  dass  es  nun  sechs  gab. 

*)   Königin  Anna  nennt  sie  nostn  ofßcuiii  (Reg.   236). 

2)  So  Fr.  V.    IVyss,   Zeilschr.  f.  Schweiz.   Recht  XVIII,   S.  96. 

*)  Reg.  322,  323.    Beilaee  III.    Reg.  389. 

^)  ^cg-  352,  41S.  Es  ist  äidierlicfa  nicht  Zufall,  da.s!i  Rudolf  Stauffacher 
sowohl  in  den  Schreiben  des  Hartmann  von  Balüe^  und  der  Königin  Anno,  als 
bei  dein  Landsnemeindtbeschluss  von  1281  an  der  Spitie  der  Ammänner  steht. 
Der  Sache  nach,  wenn  auch  nicht  dem  1  itel  nach  gab  l*s  einen  Landammann  schon 
vor  1291,  wie  umj^eUehrc  auch  nach  1291  neben  dem  L;indamniann  das  Ammanner- 
kollegium  noch  fortbesteht.  So  wendet  sich  1299  Kduigin  Elisabeth  an  ^tlie 
Ammänner»  des  Landes  Schwiz;  zugleich  aber  fordert  sie  den  •  Landammann », 
der  auf  Anordnung  der  Atnmännfr  die  Können  zu  Steinen  gepiündel  hat,  auf, 
das  weggenommene  Gut  /.uriick/ustellen  (Reg.  417,  418),  yenau  wie  die  Kt^nigin 
Anna  I2"3  nicht  beide  AmmUnner,  sondern  nur  den  Rudolf  von  StaufTach  auf- 
fordert ,  den  Nonnen  das  gepfändete  Pferd  zurückzugeben.  Noch  1 309  wird 
neben  dem  Landnmmann  der  Hanne  der  Ammann  (Reg.  480)  und  131 1  Werner 
Tiring  der  Ammann  (Reg.  507)  genannt.  Ich  glaube  daher,  dass  trotz  der  schein- 
baren  Differenzen  von  1275  bi^  131 1  dieselbe  Verfassung  in  Schwiz  bestanden 
und  dass  keineswegs  ein  Wechsel  derart  stattgefunden  hat.  dass  es  1275  zwei,  1281 
und  1286  \'ier  uik!  »it  1291  nur  einen  Amm.inn  gehabt  hätte.  Uro  die  Zeit  der 
Schlacht  am  Morgarten  trat  dann  an  die  Stelle  de:^  Ammännerkollegiums  der  Rat. 


19 


2go 


steht  ihm  die  Einziehung  der  Steuern  2U,  er  hat  für  die  Voll- 
ziehungr  de<i.sen  zu  sorgen,  was  das  Ammännorkollegium  be- 
schliesst.  er  leitet  die  Landsgemeinde  und  vertritt  des  Land 
nach  aussen ;  er  ist  mit  einem  Wort  das  Oberhaupt  »der  Ge- 
meinde, 1275  und  1281  bekleidete  Rudolf  Staitffacher  das 
Amt.  1286  Ulrich  von  Wut  und  1291  Konrad  ab  Iberg,  der 
zum  ersten  Mal  in  den  Urkunden  unter  dem  Titel  eines  Land- 
ammanns erscheint. 

Wie  selbständig  die  Gemeinde  Schwiz  und  ihre  Ammänner 
unter  König  Rudolf  handeln  konnten,  zeigen  verschiedene 
Beispiele.  Das  1262  in  der  Au  zu  Steinen  gestiftete  Nonnen- 
kl')ster  weigerte  sich,  gestützt  auf  die  Privilegien  seines 
Ordens,  an  die  Steuern  des  Landes  beizutragen.  Damit  waren 
aber  die  Schwizer  und  ihre  Lenker  keineswegs  einverstanden; 
die  Nonnen  wandten  sich,  von  ihnen  zur  Zahlung  gedrängt, 
an  den  Reichslandvogt  Hartmann  von  Baldegg,  der  am 
5.  Januar  1275  von  Luzem  aus  ^  den  ehrbaren  Männern 
Rudolf  (von  StaufFach)  und  Werner  (von  Sewen),  den  Am- 
männern  des  Tales  Schwiz  und  der  Gemeinde  daselbst »  ein- 
sch.irfto.  die  Khtsterfrauen  hei  ihren  Freiheiten  zu  lassen 
und  zu  schirmen.  Das  hinderte-  Rudolf  Stauffacher  nicht, 
die  auf  dieselben  entfallende  Steuerquote  mit  aller  Ent- 
schiedenheit einzufordern  imd  ihnen,  als  sie  hartnäckig  die 
Zahlung  verweigerten,  ein  Pferd  als  Pfand  wegzunehmen. 
Die  Nonnen  beklagten  sich  darüber  bei  der  auf  Kiburg 
weilenden  Königin  Anna,  welche  sich  ihrer  annahm  und 
durch  ein  Schreiben  vom  4.  September  den  Ammann  Rudolf 
aufforderte,  das  Pferd  unverzüglich  den  Nonnen  zurückzu- 
geben und  sie  künftig  nicht  mehr  mit  solchen  Forderungen 
zu  behelligen.*) 

Sechs  Jahre  später  sehen  wir  das  erste  !Mal  die  Schwizer 
als  Landsgemet'nde  handeln  und  zugleich  im  Besitz  eines 
Siegels.     Am  25.  Dezember  12S1    traten    die  Landleute,   ver- 


i 


t)  Reg.  318,  2)6. 


V 


2gi 


sammelt  in  der  Kirche  des  hl.  Martin,  von  der  sie  das  Siegel 
führten,  an  ihrer  Spitze  Rudolf  Staiiffacher  nebst  den  drei 
übrigen  Ammännern,  Werner  von  Seivefi,  Ulrich  dem  Schtnid 
und  Konrad  ab  Iberg^  dem  Konrad  Tlunn  all  ihre  An- 
sprüche an  das  Gut  Jessenen  im  Minstertale  ab  um  lo  U 
und  <  für  die  Arbeit,  so  er  da  für  uns  und  des  Landes  Ehre 
erlitten  hat,  als  ihn  die  Landlcute  dazu  sandten.  ■■■> ')  Worin 
die  Bemühungen  des  Konrad  Hunn  um  die  ■■  J.andesehre  > 
bestanden  und  wohin  ihn  die  Schwiüer  gesandt  hatten,  wird 
uns  leider  nicht  gesagt.  Gilg  Tschudi  hat  aus  dieser  Ur- 
kunde sofort  eine  artige  Geschichte  zurecht  gezimmert.  Nach 
ihm  wäre  Konrad  Hunn  wegen  des  Pferdes  der  Xonnen  zu 
Steinen  an  König  Rudolf  und  seine  Gemahlin  geschickt 
worden»  •  weil  er  dem  König  besonders  lieb  war  und  ihm 
in  mancher  Reise  wohl  gedienet  hatte»,  und  der  Klugheit 
des  bewährten  Mannes  wäre  es  gelungen,  das  Herrscherpaar 
von  der  Gerechtigkeit  des  Vorgehens  der  Schwizer  zu  über- 
zeugen.^ Mit  mehr  Wahrscheinlichkeit  bringen  Neuere  die 
Sendung  mit  dem  alten  Marchenstreit  gegen  Einsideln  in 
Verbindung,  da  auch  andere  Spuren  von  einem  Wieder- 
aufflackem  desselben  in  dieser  Zeit  vorhanden  sind  und  das 
dem  Hunn  überlassene  Gut  hart  an  der  bestrittenen  Grenze 
lag.  3) 

Die  ausgezeichneten  Dienste,  welche  die  Hilfstruppen 
der  Schwizer  dem  König  auf  dem  Feldzug  nach  Besan^on 
12^9  leisteten,  scheinen  diesen  zu  verschiedenen  Gunstbezeug- 
ungen veranlasst  zu  haben.  Nach  Justinger  erhielten  sie  von 
ihm  das  Recht,  an  ihrem  roten  Panner  die  »'Marter  Christi» 
zu  führen.*)  Dann  gab  er  am  jg.  Februar  i2gi  den  Freien 
des  Landes  die  Zusicherung,  dass  ihnen  nie  ein  Unfreier  zum 


>)  Reg.  270. 
«)    Tschudi  I,    184.   iR(>. 

')  Kopp  II  t,  S.  334.    Ringholz^  Abt  Johannes  von  Sdiwanden,  Gfr.  43.  234. 
Rrg.  272,  274. 

*)  Heg.  551  1. 


292 


Richter  gesetzt  werden  solle;')  ja  es  ist  sogar  der  Entwurf 
eines  Schreibens  vorhanden,  worin  der  König  den  gesamten 
Einwohnern  des  Tales  zusichert,  dass  sie  vor  keinen  andern 
Richter  ausser  den  Richter  des  Tales  oder  ihn  und  seine 
Söhne  sollten  geladen  werden  dürfen,*) 

Indessen  deuten  gerade  diese  Privilegien  auf  Gefahren 
hin,  welche  die  Schwizer  unter  Rudolf  zu  bestehen  und  aller- 
dings glücklich  abgewendet  hatten.  Er  scheint  den  Versuch 
gemacht  zu  haben,  mit  dem  Richteramt,  das  herkömmlich 
von  Einheimischen  bekleidet  wurde,  irgend  einen  seiner 
Ministerialen,  einen  seiner  unfreien  Ritter  auszustatten  oder 
dasselbe  gar,  worauf  der  Bundesbrief  von  1291  hinweist,  einem 
solchen  zu  verpfänden.  Auch  ist  nicht  anzunehmen,  dass  sie 
in  Bezug  auf  Steuern  anders  behandelt  worden  wären,  als 
die  übrigen  habsburgischen  Untertanen.  Jedenfalls  hatten  sie 
nicht  vergessen,  wie  nahe  sie  einmal  daran  gewesen  waren, 
dieselbe  bevorzugte  Stellung,  wie  Uri,  zu  erlangen.  In  ihren 
Augen  war  und  blieb  die  habsburgische  Herrschaft,  der  sie 
sich  wegen  der  Ungunst  der  Zeiten  wieder  hatten  fügen 
müssen,  eine  Gewaltherrschaft,  die  seit  der  Erteilung  ihres 
Freibriefs  durch  Friedrich  IL  auf  keinem  rechtmässigen  Grunde 
mehr  ruhte. 

Was  Untcrwalden  anbetraf,  so  tritt  uns  aus  der  Zeit 
Rudolfs  die  Einigung  des  Landes  als  eine  vollendete  Tat- 
sache entgegen.  Die  Gemeinden  des  -  untern  >  und  des 
« obern  >  Tales  bestehen  und  haben  sich  wieder  unter  ein- 
ander verbunden,  so  jedoch,  dass  einer  jeden  noch  eine  ge- 
wisse Aktionsfreiheit  gewahrt  bleibt,  ä)  Vermutlich  haben  die 
Habsburg- Laufenburger  1252  bei  der  Wiederherstellung  ihrer 
Herrschaft    diese    Organisation    schon    vorgefunden    und   die- 


I)  Re«.  S22. 

*)  R<^-  323.     Das  PriviieK   selber  sdieiat  nie  ausgefertigt   worden  zu  sein. 
da  lieb  keine  Spur  duvun  tindeL 
^1  Siebe  oben  S.   269. 


t 


4 


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A 


I 


293 


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I 
I 


selbe  anerkannt,  so  dass  sie  schon  zu  Recht  bestand,  als 
König  Rudolf  die  Güter  und  Rechte  der  Jüngern  Linie  er- 
warb. Wenigstens  ist  kaum  anzunehmen,  dass  er  oder  seine 
Söhne  der  Bildung  eines  solchen  Untertanenbundes  unter 
ihrer  Herrschaft  ruhig  zugesehen  haben  würden. 

Rudolfs  Stellung  in  Unterwaiden  war  aber  eine  viel 
stärkere,  als  diejenige  seines  Oheims  gewesen  war.  Mit  den 
Eigcngütem.  Vogtei-  und  Grafschaftsrechten,  welche  diesem 
gehört  hatten,  vereinte  er  verschiedene  Rechte,  die  vorher 
davon  getrennt  gewesen  waren:  die  Grafschaft  über  den 
Bürgenberg,  die  als  zum  Aargau  gehörig  ihnt  von  jeher  zu- 
gestanden hatte,  und  die  Vogtei  über  die  Besitzungen  Bero- 
münsters,  die  1^64  aus  dem  kiburgischen  Erbe  an  ihn  ge- 
fallen war.  so  dass  nun  bloss  noch  der  alte  Güterbesitz  Engel- 
bergs ausserhalb  seiner  Jurisdiktion  stand.  Dazu  gesellte  sich 
im  Frühling  i2yi  die  Erwerbung  der  Murbach'schen  Höfe, 
die  für  einen  grossen  Teil  der  Unterwaldner  Bevölkerung 
von  tief  einschneidenden  Folgen  war.  Hatten  bis  dahin  die 
zahlreichen  Hörigen  und  Hintersassen  des  luzernischen  Stifts 
im  Grafen  von  Habsburg  nur  den  Käst-  oder  Ober\'ogt  mit 
sehr  beschränkten  Befugnissen  gesehen,  so  wurde  er  jetzt  für 
alle  Leute,  die  in  die  Meier-  und  Kelnhöfe  Alpnach,  Samen 
und  Gis^vil  gehörten,  Grundherr  und  Vogt  zugleich  und  es 
Hess  sich  von  dieser  Vereinigung  der  verschiedenen  Gewalten 
in  einer  Person  eine  viel  intensivere  Geltendmachung  der- 
selben erwarten,  als  bisher. 

Bedenkt  man  nun,  dass  das  rudolfinische  Verwaltungs- 
system mit  seiner  Anspannung  aller  Kräfte  der  Untertanen 
zu  Gunsten  der  Herrschaft  von  diesen  keineswegs  als  eine 
Verbesserung  ihrer  Lage  empfunden  wurde,  so  begreift  man, 
dass  auch  in  Unterwalden  eine  starke  Gährung  herrschte, 
dass  sich  sowohl  unter  den  Freien,  als  unter  den  Angehörigen 
der  verschiedenen  Gotteshäuser  die  Tendenz  auf  Abschüttlung 
des  habsburgischen  Joches  von  neuem  regte. 


294 


b)  Der  ewige  Bund  der  drei  Waldstätte. 

Drei  Monate  nach  dem  Abschluss  des  Murbach'schen 
Kaufe»,  am  15.  Juli  1291  verschied  König  Rudolf  zu  Speier. 
ohne  dtLs»  C!>  ihm  möglich  gewesen  wäre,  seinem  einzigen 
ihn  überlohenden  Sohne  Albrecht  die  Nachfolge  im  Reiche 
zu  Nichcm.  Und  kaum  war  die  Kunde  von  dem  Tod  des 
g(?fürrhtetna  Herrschers  den  Rhein  hinauf  bis  in  die  Alpen 
gedrungen,  so  erneuerten  das  Reichsland  &'n  und  die  ganz 
oder  gröftstentieils  unter  österreichischer  Hoheit  stehenden 
Tfller  Schwiz  und  Untcrwalden  ihr  um  die  Mitte  des  Jahr- 
htmdf»rts  geschlosson^'s  Bündnis  Anfangs  August  auf  etvigc 
Zcitf'n.  Norh  bcHndot  sich  dit.'  Urkunde,  in  welcher  sie  die 
Ücdingungen  ihrer  Verbindung  festsetzten,  mit  den  Siegeln 
der  Länder  im  Archiv  zu  Schwiz.  Wir  dürfen  sie  getrost 
als  den  Süfiungshrief  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft 
bezeichnen ;  denn  sie  ist  nicht  bloss  das  älteste  erhaltene 
Dokument  derselben,  erst  durch  sie  erhielt  der  Bund  der 
Waldstatte  feste,  dauernde  Gestalt,  erst  seit  l2gi  sehen  wir 
die  drei  Tender  in  Freud  und  I.eid  unauflöslich  geeinigt. 

Dem  Schweizer  dr,'ingt  sich  die  Frage  auf:  Wer  sind 
die  MAnner  gewesen,  die  im  Beginn  des  Monats  August  1291 
den  tmmdsiein  zum  Bau  seines  Staatswesens  legten,  und 
welches  war  die  Stallte,  wo  sie  den  wichtigen  Akt  vollzogen? 
Auf  beide  TVagen  fehlt  uns  die  direkte  Antwort.  Niemand 
scheint  daran  gedacht  zu  haben,  eine  Aufzeichnung  über  das 
Bündnis  der  drei  Länder  zu  machen;  denn  nirgends  finden 
wir  die  geringste  historische  Notiz  darüber.  Der  Bundesbrief 
alter  nennt  uns  weder  die  Namen  seiner  l^heber  noch  den  Ort, 
wo  er  ausgestellt  wurde.  Über  den  letztem  können  wir  nur 
Vermutungen  anstellen.  Später  hielten  die  Waldstätten  ihre 
ZusAmmenkünfte  gewohnlich  zu  Sch'xh^  Brunnen,  Stcfis  und 
lU^j^rnntii  ab;  an  einem  dieser  Orte  dürfte  daher  auch  der 
Bund  von  i;oi  geschlossen  worden  sein.   Speziell  zu  Gunsten 


A 


295 


von  Schwiz  spricht  der  Umstand,  dass  sein  (jetzt  abgerissenes) 
Siegel  an  erster  Stelle  an  der  Urkunde  hing,  während  es  im 
Text  erst  an  zweiter  erwähnt  wird,  sowie,  dass  ihm  der 
Bundesbrief  zur  Aut~bewahrung  anvertraut  wurde.  Es  ist 
daher  wohl  anzunehmen,  dass  das  Dokument  auf  Schwizer- 
boden  aufgerichtet  wurde,  sei  es  im  Hauptflecken  selben  wo 
wir  eine  Tagsatzung  der  drei  Länder  im  Jalire  1309  finden, 
sei  es  zu  Brunnen,  wo  1315  nach  der  Schlacht  von  Morgarten 
die  Erneuerung  des  Bundes  stattfand.  Dann  wanderte  das- 
selbe nach  Uri  und  Unterwaiden,  um  auch  dort  besiegelt  zu 
werden. 

In  BetreflF  der  Personen  ist  so  viel  klar,  dass,  wenn  der 
Bund  sich  als  offiziellen  Akt  der  drei  Täler  gibt,  wenn  die 
Landessiegel  demselben  zur  Bekräftigung  beigesetzt  sind, 
er  nicht  das  Werk  beliebiger  Privatpersonen  sein  kann:  er 
muss  von  den  berufenen  Vertretern  der  Täler,  ihren  Land- 
ammännern  imd  sonstigen  Würdenträgern  ausgegangen  sein. ') 
Es  ist  daran  um  so  weniger  zu  zweifeln,  als  wir  nur  zehn 
Wochen  später  die  Vorsteher  von  Schwiz  und  Uri  ein  Bündnis 
mit  der  Reichsstadt  Zürich  abschliessen  sehen,  welches  poli- 
tisch in  derselben  Richtung  sich  bewegte.  Wir  dürfen  daher 
ohne  weiteres  annehmen,  dass  die  Männer,  die  am  16.  Oktober 
1291  als  Vertreter  der  Waldstätte  in  den  Mauern  der  Limmat- 
stadt  weilten,  um  mit  dieser  eine  Verbindung  gegen  Oster- 
reich einzugehen,  auch  anfangs  August  die  Grundlagen  ihres 
engern  Bundes  festgestellt  haben. 

Der  Eingang  des  Bundes  mit  Zürich  lautet:  Allen,  die 
diesen  Brief  sehen  oder  lesen  hören,  künden  wir.  der  Rat 
und  die  Burger  insgemein  von  Zürich,  und  wir  Herr  Arnold 
der  Meirr  von  Silruen,  Ltjudtttnmamt,  und  die  Landleute  ins- 
gemein   von    Un\    und    wir    Herr    Conrad   ab    Jbcrg,    !uind' 


')  Ich  wiederhole  hier  zu\\\  Teil  die  Ausführungen  über  -die  historischen 
Gründer  der  Eidgpnos^nschaft  •  in  meinen  -  Rausteincn  zur  Schweizetgeschiclite  *. 
S.  1 1   ff. 


L 


296 


ammamiy  und  die  Landleutc  insgemein  von  Schwiz  im  Kon- 
stanzer Bistum,  dass  wir  zusammeng-eschworen  haben.  *  Und 
gegen  das  Ende  hin  findet  sich  die  Bestimmung* :  « Auch 
haben  wir  von  Uri  und  von  Schwiz  von  Zürich  sechs  Mann 
genommen,  Herrn  Rudolf  den  Mülner,  Herrn  Rüdger  Manesse 
den  altem  und  Herrn  Rudolf  von  Beggenhofen,  Ritter,  Herrn 
Walter  von  St.  Peter,  Herrn  Werner  Bibirlin  und  Herrn 
Konrad  Krieg,  Burger.  So  haben  wir  die  Burger  von  Zürich 
drei  Mann  von  üri  genommen,  Herrn  Werner  von  Afitng' 
hiiscfts  Herrn  Burkhard  den  alien  Ammann^  und  Herrn  Konrad 
den  Meter  von  Erstfeldcfu  und  von  Schwiz  drei  Mann.  Herrn 
Konrad  den  iMfidammann  ab  Iberg,  Herrn  Rudolf  d^w  Stanff- 
acher  und  Herrn  Konrad  Hnnti,  Die  Zwölfe  sollen  nach 
ihrem  Ermessen  von  jedem  der  beiden  Teile  dienen  und  helfen 
heissen,  wie  man  ihrer  denn  bedarf.  >  ^) 

Aus  dieser  Urkunde  erfahren  wir  also,  welche  Persön- 
lichkeiten im  Jahre  1291  als  Landammänncr  an  der  Spitze 
von  Uri  und  Schiviz  gestanden  haben.  Arnold  der  Meier  von 
Silenen,  der  Landammann  von  Uri.  und  Konrad  ab  Iberg,  der 
Landammann  von  Schwiz,  werden  zwar  niemals  die  Popu- 
laritclt  eines  Walter  Fürst  und  Werner  Stauffacher  erlangen; 
deswegen  bleibt  die  Tatsache  nichts  destoweniger  bestehen, 
dass  sie  am  meisten  Anrecht  darauf  haben,  die  ersten  Eid- 
genossen zu  heissen,  und  dass  sie  deshalb  verdienten,  in  dem 
Andenken  unseres  Volkes  die  Stelle  einzunehmen,  welche 
jenen  angeblichen  Urhebern  des  Rütlischwures  zu  teil  ge- 
worden ist. 

Über  Geschlecht  und  Wohnsitz  der  Meier  von  Silenen 
ist  bereits  S.  43  und  165  gehandelt  worden.  In  welchem 
Verwandtschafts  Verhältnis  ^-irz/ö/^  zu  dem  vor  ihm  erwähnten 
Meier  Werner  und  zu  dem  Dienstmann  Gregor  von  Silenen 
gestanden  hat,  lässt  sich  nicht  ermitteln ;  dass  ein  Zusammen- 
hang bestand,   geht  daraus  hervor,  dass  Gregor  und  Arnold 


4 


J)  Reg.  352. 


J 


297 


I 


dasselbe  dreieckige  Wappen  mit  dem  Stierkopf  ohne  Stern 
führen.  *)  Wir  würden  in  letzterem  einen  Sohn  Werners  ver- 
muten, wenn  er  nicht  selber  einen  Konrad  an  der  Matten  ^Is 
seinen  Vater  bezeichnete.  Vermutlich  war  dieser  ein  An- 
gehöriger des  Ministerialengeschlechtes  derer  von  Silenen,  der 
aber  von  seinem  Wohnsitz  den  Namen  <  an  der  Matten » 
trug^.2)  Im  Jahre  1275  wohnte  ein  Arnold  an  der  Matten  zu 
Altorf  den  Schiedsverhandlungen  zwischen  Uri  und  Engel- 
berg betreffend  die  Surenenalp  bei,  und  seine  angesehene 
Stellung  prägt  sich  darin  aus,  dass  er  in  der  Zeugenreihe 
unmittelbar  auf  die  Freien  von  Attinghusen,  Vater  und  Sohn, 
den  Landammann  Burkhard  Schtipfer  und  dossen  Sohn  Konrad 
folgt  ^)  Ohne  Zweifel  ist  dieser  Arnold  an  der  Matten  iden- 
tisch mit  unserm  Ritter  Arnold,  Meier  von  Silenen,  der  unter 
diesem  Namen  zum  ersten  Mal  in  einer  Urkunde  vom 
6.  Februar  1290  auftaucht.  ^  Allen,  die  Gegenwärtiges  sehen 
oder  hören,  »  heisst  es  da,  •  gibt  Arnolde  Ritte r^  Meier  von 
Siletten ,  im  Konstanzer  Bistum .  von  Nachgeschriebenem 
Kunde.  Es  möge  wissen,  wem  es  zu  wissen  gelegen  ist, 
dass  ich  zwei  meiner  in  Trimerrun  gelegenen  Grundstücke, 
deren  eines  31  s.  und  deren  anderes  9  s.  gangbarer  Münze 
jährlich  erträgt,  die  Heinrich  von  Trimerrun  bebaut,  und  die 
ich  aus  der  Schenkung  Konrads  an  der  Matten^  meines  Vaters, 
zu  eigen  besitze,  mit  allen  Rechten  und  Zubehörden  der 
Ehrwürdigen  in  Christo,  der  Äbtissin  von  Gottes  Gnaden  des 
Klosters  Zürich  und  ihrem  Konvent  von  Orden  des  heiligen 
Benediktus  für  30  ff  gangbarer  Münze  verkauft  habe,  die  ich 
mit  Gegenwärtigem  empfangen  zw  haben  bekenne,  indem  ich 
das  Eigentum  an  jene  Wiesen  mit  den  Händen  meiner  Söttne 
Werner  und  Heinricfi  in  die  Hände  der  vorgenannten  Äbtissin 


^)   Z^lUr-U^cnimülUry    Denkmaler    Ii6. 

*)  Eiu   •  Herr  Heinrich  von  der  Matta  von  Silenen  >    wird   im  Jahrzeitbnch 
Seedorf  lum  28.  Juni  erwähnt  (Reg  840b). 
')  R<^.  234. 


29S 


namens    ihres   Klosters    frei    und    ausdrücklich   aufgebe 

Geschehen  zu  Zürich  den  6.  Februar  im  Jahre  des  Herrn 
1 2^0.  In  Gegenwart  von  Meister  Heinrich  Manesse,  Chor- 
herrn zu  Zürich,  Heinrich,  Leutpriester  zu  Horj^^en,  Konrad 
genannt  Schüpfer,  Meier  in  Bfirglen,  Rudolf  j^enannt  Schafeli» 
Ulrich  genannt  Zegelli  von  Steinen  und  anderer  mehr.  >  ') 

Diese  Urkunde  führt  uns  mitten  in  das  Leben  und  die 
Familienverhältnisse  unseres  Ritters  hinein.  Aus  einem  Edel- 
knecht ist  er  inzwischen  Ritter  geworden  und  hat  das  Amt 
erhalten,  dem  vermutlich  das  g^anze  Geschlecht  seinen  Auf- 
schwung verdankte.  Begleitet  von  seinen  zwei  S«^hnen  Werner 
und  Heinrich  begibt  er  sich  mit  seinem  Freund  und  Amts- 
genossen. Conrad  dem  Meier  von  Bürglen,  dem  Sohne  des 
Altammanns  Burkhard  Schüpfer,  und  einem  Schwizer  von 
Steinen  im  Winter  1290  nach  Zürich,  wohl  nicht  bloss  wegen 
des  Kaufes,  sondern  in  Meieramisgeschäften,  um  der  hohen 
Frau,  der  Fürstin  von  Zürich,  die  zu  Lichtmess  fälligen  Zinse 
zu  überbringen,  Ob  nicht  schon  damals  zwischen  den  ange- 
sehenen Umem  und  den  Lenkern  der  Reichsstadt  im  Meinungs- 
austausch über  das  besorgliche  Umsichgreifen  König  Rudolfs 
und  seines  Sohnes  die  Fäden  geknüpft  worden  sind,  die  im 
nächsten  Jahre  zum  Bündnis  der  Waldstätte  und  Zürichs 
gegen  Österreich  führen  sollten? 

Das  steigende  Ansehen,  dessen  sich  der  Ritter  von  Silenen 
nach  innen  und  aussen  erfreute,  bewirkte  kurz  nach  jener 
Reise  seine  Wahl  zum  Liutdamnuiim^  die,  wie  schon  erwähnt, 
wohl  in  der  Weise  stattfand,  dass  die  Landsgemeinde  ihn 
vorschlug,  der  König  aber  den  Vorschlag  bestätigte-  Am 
28.  März  1 291  wohnt  er  zu  Bürgein  der  Erwerbung  des 
Turmes  zu  Göschenen  durch  Konrad  bchüpfer  und  Peter  von 
Rieden  bei  und  erscheint  dabei  zum  ersten  Mal  im  Besitz 
seiner   neuen   Würde,*)    kraft    deren   er    am   16.  Oktober    im 


>)  Ret'.  l\2. 
«)  Reg.  324. 


A 


299 


Namen  seines  Landes  das  Bündnis  mit  Zürich  und  gewiss  am 
I.  August    auch    das  mit  Schwiz  und  Unterwaiden  abschloss. 

Wenn  der  ritterliche  Eig'enmann  der  Äbtissin  von  Zürich 
so  recht  den  Kern  der  Bevi'^lkerung  Uri's  repräsentirt ,  so 
nicht  minder  sein  Amtsgenosse  in  Schwiz  denjenigen  seines 
Landes.  Konrad  ab  Iberg  war  kein  Ritter,  aber  ein  altfreier 
Landmann,  wie  die  Mehrzahl  seiner  Volksgenossen.  In  den 
Urkunden  tritt  er  uns  sofort  als  angesehenes  Gemeindehaupt 
entgegen.  12^1  und  1286  ist  er  einer  der  vier  Ammänner 
von  Schwiz  und  i2yi  ist  er  in  die  erste  Stelle  unter  den- 
selben eingerückt,  weshalb  er  das  Land  nach  aussen  vertritt. ') 

Die  Bundesurkunde  vom  16.  Oktober  erwähnt  am  Schluss. 
dass  die  L'mer  und  Schwizer  sechs  Bürger  von  Zürich  und 
die  Zürcher  sechs  Männer  aus  L^ri  und  Schwiz  nahmen, 
welche  zusammen  eine  Art  fermanenten  Bundesrat  bilden 
sollten,  der  über  die  gegenseitige  Hülfeleistung  zu  entscheiden 
hatte.  Die  Vertreter  von  L'ri  und  Schwiz  in  diesem  Bundes- 
rat sind  nachweislich  nächst  den  Landammännem  die  her- 
vorragendsten Persönlichkeiten  der  beiden  Waldstätte:  ihre 
Beteiligung  am  Zürcherbunde  beweist,  dass  sie  mit  der 
antiösterreichischen  Politik,  welche  jene  eingeschlagen  hatten, 
völlig  einig  gingen,  und  wir  werden  daher  kaum  fehl  gehen, 
wenn  wir  mit  einem  der  trefflichsten  Darsteller  der  Anfänge 
der  Eidgenossenschaft  die  Ansicht  äussern,  dass.  wenn  die 
Männer,  welche  an  der  Abfassung  des  Bundesvertrages  vom 
August  teilgenommen,  demselben  ihre  Namen  beigesetzt 
hätten,  diese  Namen  genau  diejenigen  des  Zürcher  Bünd- 
nisses wären.  ^ 

An  ihrer  Spitze  steht  der  Freiherr  Wernher  (IL)  von 
Attinghusifi,  der  Sohn  Werners  L  1275  noch  ein  junger  Mann, 
der  an  der  Seite  seines  Vaters  dem  Rechtsstreit  zwischen 
Uri  und  Engelberg  beiwohnt,  erscheint  er  seit  1290  unter 
den  Häuptern  der  Gemeinde  Uri;  er  war  ihr  Siegclbnvahrer, 


')  Siehe  oben  S.  289. 

*)  RilUet,  S.  95.     Vßl.  auch  DagHtt  l.   S.    lOi. 


3O0 


Am  Schluss  der  Stiftungsurkimde  der  Kirche  Spiringen 
vom  29.  März  1290  heisst  es:  «Mit  dem  Willen  und  der  aus- 
drücklichen und  freien  Zustimmung  der  Gemeinde  des  Tales 
Uri  habe  ich  irr^nirr,  Edler  von  Afhnghusni,  das  mir  anver- 
traute Siegel  der  Gemeinde  dieses  Tales  dieser  Urkunde  hin- 
zugefügt und  angehängt.»»  In  gleicher  Weise  besiegelt  er 
die  Kaufurkunde  betreffend  den  Turm  von  Göschenen  am 
^8.  März  1291,')  und  wir  dürfen  daher  wohl  annehmen,  dass, 
wenn  das  Umer  Siegel  mit  dem  Stierkopf  an  der  ehrwürdigen 
Bundesurkunde  vom  August  desselben  Jahres  hängt,  der 
Freiherr  von  Attinghusen  es  mit  eigner  Hand  daran  be- 
festigt hat. 

Der  ;?weite  Urner  im  Bundesrat  von  12QI  ist  Burkhard^ 
«der  Altammann  •.  Dieser  Ammann  Burkhard,  genannt 
Schupf  er,  ist  eine  in  den  Umerdokumenten  des  13.  Jahr- 
hunderts viel  genannte  Persönlichkeit,  und  zwar  erscheint  er 
stets  unter  den  Vornehmsten  des  Landes,  obwohl  seine  Fa- 
milie ohne  Zweifel  nicht  rittorbürtig  war.  Er  war  ein  Veteran 
aus  der  Zeit  des  ersten  Unabhängigkeitskampfes  der  Wald- 
stätte; denn  er  wird  schon  1243  mit  seinem  Bruder  Walter 
bei  einem  Rechtsgeschäfte  in  Luzern  als  Zeuge  erwähnt, 
ebenso  1256  bei  einem  solchen  zu  Altorf.^  1257  befindet  er 
sich  unter  den  Vieren,  welchen  Graf  Rudolf  von  Habsburg 
und  die  Gemeinde  Uri  die  Wahrung  des  Friedens  zwischen 
den  Izeli  und  Gn.ioba  übertrugen,  und  1258  wird  er  unter 
den  Zeugen  des  Urteils  über  die  ersteren  nach  den  Rittern 
Werner  von  Silcnen  und  Rudolf  von  Tun,  aber  vor  den  Meiern  von 
Bürglen  und  Erstfelden  genannt,^)  Man  hat  aus  seiner  Stellung 
in  der  Zeugenreihe  nicht  ohne  Wahrscheinlichkeit  geschlossen, 
dass  er  der  Inhaber  des  Meieramtes  zu  Altorf  war,  wenn  er 
auch  nicht  ausdrücklich  als  solcher  erwähnt  wird.     1273  tritt 


\ 


I 


0  R«E-  234.  3*4.  524- 
«)  Reg.   108,   155. 
*)  Reg.   i66,  i67. 


A 


30I 


PI: 


s  endlich  als  Ammann  von  Uri  entgegen  und  scheint 
as  Amt  ständig  bekleidet  zu  haben,  da  er  auch  1275  und 
284  sich  im  Besitze  desselben  befindet.*)  Hernach  scheint 
es  niedergelegt  zu  haben.  Im  Jahre  1291  war  Burkhard 
:hüpfer  ohne  Zweifel  schon  ein  alter  Mann;  aber  noch  am 
März  1291  sehen  wir  ihn  zu  Bürglen  mit  seinen  Söhnen 
'oiirad,  dem  Meier  von  Burglenj  und  Wcrnt?r  als  Vormund 
einer  Verwandten,  Berta  Wurtscha,  handeln,-)  und  der  Rat  des 
erfahrenen  Greises  wurde  wohl  nicht  nur  von  seiner  Verwandt- 
schaft fortwährend  gesucht.  Seine  lebendige  Teilnahme  an 
den  politischen  (xeschäften  seines  Landes  bezeugt  uns  das 
Zürcherbündnis,  und  es  wird  dem  Altlandammann  von  Uri 
beim  Abschluss  des  Waldstättebundes  sicherlich  nicht  die 
letzte  Rolle  zugefallen  sein. 

Ein  dritter  Urner,  der  in  der  Zürcherurkunde  erwähnt 
wird,  ist  Konrad  der  Meier  von  Erstfelden^  ein  Eigenmann 
des  Klosters  Wettingen,  der  aber»  ohne  dem  eigentlichen 
Ministerialenstand  anzugehören,  doch  im  Besitz  des  Meier- 
amtes der  Äbtissin  einer  der  angesehensten  Männer  des 
Tales  war  und  von  127,5  an  öfters  in  Urkunden  als  Zeuge 
erscheint.^)  So  stellte  in  Uri  jeder  Stand  seinen  Repräsen- 
tanten bei  der  Gründung  der  Eidgenossenschaft.  Der  hohe 
del  war  vertreten  durch  den  Freiherrn  von  Attinghusen,  der 
niedere  durch  den  Ritter  Arnold  von  Silenen.  die  «freien* 
Gotteshausleute  der  Äbtissin  durch  Burkhard  Schüpfer  und 
die  Eigenleute  Wettingens  durch  den  Fleier  von  Erstfelden, 
ein  merkwürdiges  Zusammentreffen,  m  dem  sich  das  ein- 
trächtige Zusammenwirken  des  ganzen  Volkes  zur  Begründung 
seiner  Unabhängigkeit  symbnHsch  wiederspiegelt. 

Wenden  wir  uns  zu  den  Schwizcrn  des  Zürcher  Bundes- 
briefes,   so    treffen    wir   vor    allem    den   Altammann    Rudolf 


i)  Reg.  221,  234.   28;. 

«)  Reg.  324. 

^)  Siehe  oben  S.  42.   190.    Reg.  234,   289. 


30-2 


Siaujfachcr^  der  !2S6  nicht  mehr  unter  den  Ammännem  g^e- 
nannt  wird.  Cber  die  Gründe  seines  Rücktritts  sind  wir 
völlig  im  Dunkein.  Dass  er  aber  auch  ohne  Amt  noch  immer  als 
einer  der  ersten  Männer  des  Landes  galt  und  bei  allen  wich- 
tigen Handlungen  desselben  mitwirkte,  zeigt  seine  Beteiligung 
am  Bündnis  mit  Zürich. 

Das  letzterwähnte  Miti^Mied  des  Bundesrates  vom  i6.  Okt. 
ist  Kourad  Ilmni,  der  uns  zum  ersten  Mal  1281  bei  dem 
S.  2g  I  erwähnten  Anlass  in  der  ehrenvollen  Stelle  des 
Ge,sandten,  der  cdes  Landes  Ehre*  zu  wahren  hatte,  ent- 
gegentritt und  ij86  unmittelbar  hinter  den  vier  Ammännern 
als  Zeuge  erscheint.') 

Leider  sind  wir  ausser  stände,  in  gleicher  Weise  für 
Untt'noaiden  die  leitenden  Persönlichkeiten  des  Jahres  1291 
anzugeben,  da  es  jenes  Bündnis  mit  Zürich  nicht  einging. 
Übrigens  beteiligte  sich  beim  Abschluss  des  ewigen  Bundes 
der  Waldstätte  ursprünglich,  wie  die  LVkunde  ausdrücklich 
sagt,  nur  die  **  Gemeinde  der  Waldleute  des  unter u  TaUs>, 
d.  h.  Xtdwaldrn.  Offenbar  wurde  der  Abschluss  des  Bundes 
von  seinen  Urhebern  mit  grösster  Eile  betrieben.  Vor  Ver- 
fluss  einer  Woche  kann  die  Kunde  vom  Tode  Rudolfs 
schwerlich  bis  an  den  Vierwaldstättersee  gelangt  sein,  so  dass 
für  Verhandlungen  und  Beratungen  bis  zum  Abschluss  des 
Vertrages  höchstens  zehn  Tage  blieben.  Es  scheint  nun,  dass 
sich  das  obere  Tal^.  d.  h.  Obwalden,  nicht  bis  zu  der  Ver- 
sammlung im  Anfang  August  hatte  endgültig  entschliessen 
können.  Aber  nachträglich  erklärte  es  indirekt  seinen  An- 
schluss,  indem  es  die  Bekräftigung  der  Urkunde  mit  dem 
Siegel  des  ganzen  Landes  gestattete.  Ja  es  ist  sogar  wahr- 
scheinlich, dass  dies  gemeinsame  Siegel  überhaupt  erst  in  der 
Zwischenzeit  zwischen  dem  Abschluss  des  Bundes  und  der 
Besiegelung  der  Urkunde  geschaffen  worden  ist,  indem  auf 
einem    Stempel,   den    das    Kirchspiel  Stans   ursprünglich    für 


I 


J)  Reg.  294- 


A 


303 


sich  angeschafft  hatte,  nachträglich  die  Worte  et  V^allis  Supe- 
rioris  eing^avirt  wurden,  damit  das  «obere  Tal*  bei  der 
Siegelung  seinen  Anschluss  an  das  Bündnis  erklären  konnte. ') 

-)  Die  von  P.  Kir.m  (Gfr.  28.  209)  uufgcbrachte  und  von  DUraxur  {I,  S.  100) 
adoptirte  Deutung  de*  vattü  niffrions  als  ^anz  Unierwaldens  und  der  Intramontani 
als  eines  aU^jeineinen  Begriffs  steht  im  Widerspruch  mit  dem,  was  wir  sonst  aus  den 
Quellen  wissen.  Intratnontani  cxler  das  identische  rAValdleuiev  wird  stets  in  ganz 
liestimmler  Weise  für  Unterwaldca  allein  gebraucht  und  nicbt  für  Bei^leutc  im  all* 
geraeinen  :  Atptnach  in  Ititrattiotttartis  (Reg-  163) ;  predium  nostrum  situm  in  Intra- 
mmiiattät  nämlich  Alpnach,  Kägi^wII  und  Samen  (Reg.  ibS);  vgl.  femer  Reg.  ^96. 
Das  l'aiiis  inferior  aber  ist  offenbar  der  Gegensatz  i\x  dem  auf  dem  Siegel  von  1291 
erscheinenden  Vallis  supcrior,-  die  communitas  hominum  intramoritanum  vai/is 
im/tricru  ist  daher  nichts  anderes,  als  was  im  XXV.  Jahrhundert  als  «  Unterwaiden 
niä  dem  Kemwald  •  und  1 36 1  als  utirversitas  der  parrochiani  in  Stans  tt  in 
Buoi:hs  be/cichnei  wird,  weicher  Name  in  dem  speziellen  Nidwaldnersiegel  von 
1363  fS.  C'fihcrsifntts  Hominum  dt  Sfans  tt  in  ßnocksj  wiederkehrt.  Aus  dem 
TtiUis  supettor  aber  ist  im  XIV.  Jahrhundert  <  ünterwalden  obruttt  dem  Kern- 
wald« geworden.  Der  einzige  Gcgengrund,  den  Kiem  gegen  diese  selbstverstlnd- 
liehe  Identifizirung  anfiihrt,  dass  die  Umschrift  des  am  Bundesbriefe  vom  I.  Aug. 
1291  hangenden  Siegels  nicslu  im  Widerapnich  mit  dem  in  der  Urkunde  selbst 
angegebenen  Siegler  stehen  dürfe,  wird  schon  dadurch  widerlegt,  dass  Obu^/J^t 
Jahrhunderle  lang  jenes  Siegel  der  ■  Gemeinde  der  Leute  von  Staus  und  des  ubem 
Tales  >  für  sich  allein  benutzte. 

Dass  der  noch  vorhandene  Stempel  des  ältesten  Untcrwatdnersicgels  schwer- 
lich ursprünglich  so  aus  der  Hand  des  Stenipelschneiders  hervorgegaogen  isl^  hat 
sdioQ  Leu  erkannt.  Die  Umschrift  zwischen  den  IVrllinien  lautet  S.  Univetsi- 
tntis  hominum  ik  Statines  ohne  jede  Abkürzung;  dann  hl  gegen  allen  sonstigen 
Gebrauch  im  Siegelfelde  selbst  zu  beiden  Seiten  des  Schlüssels  noch  in  unregel' 
miissiger  Schrift  Kt  Valhs  Sufperjioris  hinzugefugt.  Hülte  der  Stempelschneider 
von  Anfang  an  ein  Siegel  für  beide  Täler  herstellen  wollen,  so  würde  er  sicherlich 
seine  Umschrift  besser  in  den  Raum  hinein  kontponirt  nnd  vermutlich  auch  eine 
andere  Bezeichming  für  das  Land  gtrwrddt  bal>en ;  auch  tragen  die  Buchstaben 
im  Siegelfcld  xum  Teil  eine  andere  Form,  als  die  im  Perinnd  («.  B.  T,  O),  so 
dass  sie  schwerlich  von  der  gleichen  Hand  herrühren.  Ich  vermute  daher  mit 
Kopp,  liartmann,  Schulthess  (Die  Städte-  und  Landessiegel  der  Schweiz,  Antiq, 
Mitteil.  Zürich  IX,  74)  u.  a.,  dass  wir  es  hier  mit  einem.  Siegel  zu  tun  haben, 
das  urspninglicli  nur  für  die  Gemeinde  Sl.'ins,  welche  im  XHL  J.ihrhundert  auch 
eine  Umvi-rsitas,  eine  Markgemeinde,  bildete,  bestimmt  war.  Dann  wurde  dies 
Gemeindesiegel  durch  die  Nachgravirung  der  Worte  et  J'allis  superioris  zum 
Landes^iegel  erhoben,  sei  es  auf  den  Anlass  der  Bcsiegelung  des  Bundes  von  izgi 
hin,  sei  es  bei  einer  frühern,  uns  unbek.inntcn  Gelegenheil.  Das  erstere  ist  des- 
halb wahrscheinlich,  weil  vor  1291  keine  Spur  eines  Unterwaldnersiegels  sich  in 
den  Urkunden  zeigt;  so  Ihssl  z.  B.  >Ieinrich  ab  dien  Stein  von  Wolfenschiessen 
1279  eine  Kaufurkundc  durch  den  Abt  von  Engelberg  l>esicgeln  (Reg.  258). 


304 


Ob  wir  uns  nun  als  Vertreter  Xidwaldens  beim  Böndnis- 
scMusA  etwa  die  Ritter  Heinrich  i-on  Malters^  der  1279  bis 
i.)S5  das  Meii&ramt  zu  Sfans  bekleidete,  yc*Atf)«ff^>j  von  Buocks, 
der  1257 — 1310  in  den  Urkunden  genannt  wird.  Htinrich 
Schrutan  von  Winkelried  0275 — 1303)  und  den  Ammann 
WalUr  von  Wol/enschifssen  (1275 — 1^79)  zu  denken  haben. 
Ui&»t  sich  aus  dem  vorhandenen  Material  nicht  entscheiden, 
cbensowenijf,  als  die  Stellung,  welche  die  Ritter  Xikolaus 
und  Heinrich  Kellner  von  Samen,  die  als  Zeitgenossen  des 
Bündni:sse5  bezeugt  sind,  dazu  eingenommen  haben.')  Gerade 
aus  dieser  Periode  sind  die  Unterwaldner  Urkunden  so  spär- 
lich, dass  wir  daraus  für  die  innem  Verhältnisse  des  Landes 
fto  gut  wie  nichts  gewinnen  können. 


I 


Der  Tod  König  Rudolfs  hatte  die  Folge,  dass  die  Reichs- 
gcwalt  plötzlich  stille  stand,  und  niemand  wusste,  wie  lange 
das  neue  Interregnum  dauere,  ob  nicht  Deutschland  abermals 
dem  wildesten  Faustrecht  anheimfallen  werde.  Überall  er- 
wachte bei  der  Unsicherheit  der  nächsten  Zukunft  das  Be- 
dürfnis, sich  durch  Anschluss  an  die  Nachbarn  vor  Gewalt- 
taten zu  schützen. 

Aus  solchen  allgemeinen  Motiven  ging  zunächst  der  Bund 
der  drei  Waldstätte,  nach  seinem  Wortlaut  zu  schliessen, 
hervor.  «In  Anbetracht  der  Arghst  der  Zeit>  verbinden  sich 
die  drei  Länder  zu  Schutz  und  Tnitz  wider  jedermann,  der 
gegen  sie  Böses  im  Schilde  führt.  Und  nicht  minder  soll 
die  Eidgenossenschaft  dazu  dienen,  Friede  und  Recht  im 
Innern  zu  handhaben.  Deshalben  stellen  sie  gemeinsame 
Satzungen  auf,  wonach  den  Mörder,  den  Brandstifter,  den 
Dieb  und  ihre  Hehler  die  gebührende  Strafe  treffen  soll. 
Auch  unter  sich  selbst  stellen    die  drei  Länder  eine  Rechts- 


< 


>)  Siehe  ol»en  S.  70,  73,  9a,  96.    170, 


A 


305 

gemeinschaft  her.  Nicht  mit  den  Waffen,  sondern  durch 
schiedsrichterhrhen  Spruch  der  Einsichtigsten  verpflichten  sie 
sich,  Streitigkeiten  unter  einander  auszumachen.  Der  nächste 
Zweck  des  Bundes  von  1291  war  also  ^-^i  Erhaltung gfordneter 
Rechtszustmide  g^erichtet,  wie  sie  das  in  Auflosung  und 
Zersetzung  begriffene  römische  Reich  seinen  Angehörigen 
nicht  mehr  zu  verbürgen   vermochte. 

Wer  daher  in  dem  Stiftungsbrief  der  schweizerischen 
Eidgenossenschaft  eine  revolutionäre  Kundgebung,  eine  Un- 
abhängigkeitserklärung nach  modernem  Stile  sucht,  wird 
sich  sehr  enttäuscht  finden.  Der  einzige  Artikel,  der  etwas 
Revolutionäres  zu  enthalten  scheint,  ist  das  «einhellige  > 
Gel<\bnis.  das  sich  die  drei  Länder  geben,  keinen  Richter,  d.  L 
keinen  Landammann  sich  gefallen  zu  lassen^  der  sein  Amt 
vm  Geld  od^r  irgend  loie  erkau/f  iMte  oder  der  kein  Ein- 
heimischer wäre.  Aber  auch  da  sanktionirt  das  Bündnis  ja 
nur  das  alte  Herkommen  und  das  gute  Recht.  Die  Wald- 
stättc  suchten  damit  der  Verwandlung  des  Amtes  in  eine 
niedere  Vogtei  irgend  eines  österreichischen  Dienstmannes, 
wozu  vermutlich  unter  Rudolf  Versuche  gemacht  worden 
waren,  für  alle  Zukunft  vorzubeugen;  die  Freien  von  Schwiz 
und  Unterwaiden  wollten,  so  lange  sie  sich  wehren  konnten, 
sich  nicht  auf  die  Stufe  « verliehener  >  Vogileute  herabdrücken 
lassen.  Im  übrigen  wird  ausdrücklich  festgestellt,  da.ss  ein  jeder 
nach  dem  Stand  seines  Geschlechts  gehalten  sein  solle,  seinem 
Herrn  nach  Gebühr  zu  dienen  und  gehorsam  zu  sein.  Auf 
eine  Befreiung  von  Leibeigenen,  auf  eine  soziale  Erhebung 
nach  Art  des  deutschen  Bauernkrieges  oder  der  Jacquerie 
in  Frankreich  war  es  also  mit  nichten  abgesehen. 

Aber  gerade  in  dieser  massvollen  Beschränkung  liegt 
der  Beweis,  dass  nicht  utopische  Schwärmer,  revolutionäre 
Stürmer  und  Dränger  die  schweizerische  Eidgenossenschaft 
begründet  haben,  sondern  wirkliche  Staatsmänner,  die  sich 
an  das  praktisch  Erreichbare  und  Brauchbare  hielten.  Gnmd- 
sätzlich  bestritten  sie  keines  der  Rechte,  die  auf  den  Ländern 


20 


3o6 


lasteten,  am  wenigsten  diejenigen  privaten  Charakters,  die- 
jenigen, die  nur  aus  der  Grundherrschaft  flössen.  Ohne  Zweifel 
beseelte  die  SchOpfer  des  Bundes  von  i2gi  die  L  berzeugung, 
dass  ihre  Länder  der  Selbstregierung  gewachsen  seien,  dass 
für  sie  am  besten  gesorgt  sei,  wenn  sie  für  sich  selber  sorgten 
und  sich  so  frei  als  möglich  bewegen  konnten.  Aber  ohne 
irgend  einen  allgemeinen  staatsphilosophischen  Grundsatz  in 
die  "Welt  hinaus  zu  posaunen,  begnügten  sie  sie  sich  damit, 
die  Bedingungen  festzustellen,  die  sie  für  die  geeignetsten 
hielten,  um  Stärke  nach  Aussen  und  Frieden  und  Recht  im 
Innern  zu  verbürgen.  Der  ewige  Bund  von  1291  ist  kein 
rhetorisches  Meisterwerk,  wie  die  amerikanische  Unabhängig- 
keitserklärung oder  die  Erklärung  der  Menschenrechte  von 
1789;  aber  er  ist  ein  Meisterwerk  in  Bezug  auf  seinen  Inhalt. 

Scheinbar  nur  einer  der  vielen  Bünde,  durch  welche  die 
Glieder  des  in  Aufl/>sung  begriffenen  Reiches  sich  zu  schützen 
und  zu  stärken  suchten,  trägt  er  doch  von  vornherein  einen 
ganz  andern  Charakter.  Die  deutschen  Städtebünde  waren 
blosse  Allianzen,  welche  auf  eine  begrenzte  Zahl  von  Jahren 
geschlossen  wurden,  nach  deren  Verfluss  es  jedem  Glied 
frebtand.  aus  der  Verbindung  auszutreten  oder  dieselbe  zu 
erneuern.  So  entstehen  diese  Bünde,  wachsen  und  vergehen, 
ohne  einer  dauernden  Schöpfung  Bestand  zu  geben.  Oder 
dann  verfolgen  sie  nur  einen  einseitigen  Zweck,  wie  die 
Hansa,  die  keine  politische  Verbindung,  sondern  eine  gegen- 
seitige Assekuranzgescllschaft  in  Bezug  auf  den  Seehandel 
war  und  daher  freie  Reichsstädte  wie  fürstliche  Landstädte 
gleichcrniasscn  umfassen  konnte. 

Der  Zweck  des  Schweizerbundes  von  ijqi  ist  dagegen 
kein  geringerer,  als  der  der  staatlichen  Gemeinschaft  über- 
haupt: Abwehr  jedes  äussern  Feindes,  Schutz  der  Ordnung" 
und  des  Rechtes  im  Innern  und  Forderung  der  gemeinsamen 
Wohlfahrt.  Und  die  Männer  von  1291  wussten,  dass,  wenn 
man   diese  Zwecke   erreichen   will,   man  nicht  markten  darf. 


4 


307 


dass  jeder  sein  Ganzes  einsetzen  muss.  Daher  versprechen 
sie  sich  Hilfe  und  Beistand  ohne  jede  Einschränkung^  wie  sie 
die  Glieder  eines  Gemeinwesens  einander  schuldig  sind,  mit 
Rat  und  Tat.  mit  Leib  und  Gut,  (otn  posst\  toto  ntsu,  mit 
aller  Macht  und  aller  Anstrengung-,  deren  sie  überhaupt 
fällig  sind,  innerhalb  \xnii  ausserhalb  der  Täler,  also  beim 
Angriff,  wie  bei  der  Verteidigung,  und  in  eigenen  Kosten, 
so  oft  es  erforderlich  ist,  feindlichen  Angriffen  zu  wider- 
stehen oder  Beleidigungen  zu  rächen.  Da  werden  der  Hülfe- 
leistung keine  lokalen  Grenzen  gezogen,  wie  in  dem  Bündnis 
mit  Zürich  von  1351  ;  da  wird  nicht  die  finanzielle  Last  des 
Krieges  auf  den  hilfesuchenden  Ort  abgewälzt,  wie  in  dem 
Bund  mit  Bern  von  1353  oder  das  Mass  der  Hülfe  in  das 
Belieben  der  Orte  gestellt,  wie  in  den  Bünden  mit  Glarus 
und  Appenzell.  Die  drei  Länder  gaben  sich  einander  be- 
dingTjngslos,  ohne  ängstlichen  Rückhalt,  und  ein  grossartiges 
Vertrauen  beseelte  sie,  dass  keines  diese  Hingabe  miss- 
brauchen werde. 

Nicht  minder  bemerkenswert  sind  die  Bestimmungen 
über  den  tnncrn  Frieden.  Ein  Ort,  der  sich  weigert,  einem 
gütlichen  oder  rechtlichen  Ausgleich  Folge  zu  geben,  soll 
durch  die  beiden  andern  dazu  gencUigt  werden.  Die  Eid- 
genossenschaft erhält  das  Recht,  jedes  Bundesglied,  das  den 
innem  Frieden  brechen  will,  nötigenfalls  mit  den  Waffen  in 
die  Schranken  zu  weisen  und  es  auf  den  Rechtsweg  zurück- 
zuführen. Wären  die  Bestimmungen  des  1291er  Bundes  strikte 
in  der  Eidgenossenschaft  zur  Durchführung  gekommen,  so 
hätte  jeder  Bürgerkrieg  gleich  im  Iveime  erstickt  werden 
müssen.  Und  wie  die  Eidgenossenschaft  den  Friedbruch  und 
Rechtsbruch  eines  Ortes  straft  und  rächt,  so  auch  den  des 
einzelnen  Individuums,  Das  Bündnis  von  1291  enthält  schon 
ein  förmliches  eidgenössisches  Strafrecht  —  allerdings  in  der 
summarischen  Weise  des  Mittelalters,  —  während  die  Schw^eiz 
heute  noch  nicht  wieder  dazu  gekommen  ist,  ein  solches  in 
dem  Umfange  zu  besitzen. 


30b 


Wie  die  Zwecke  des  Bundes  umfassend  sind,  so  ist  auch 
ftcino  Dauer  eine  unbegrenzte.  '  Diese  ohengcschrifbenen  zu 
gemdi$f*m  Wohle  nvd  //eile  vcrordnden  Bestimmioigefi  soUm. 
so  Gott  ivili,  auf  ewig  dauern. »  Mit  diesen  in  ihrer  Schlicht- 
heit HO  schönen  und  treffenden  Worten  haben  die  Grründer 
des  Schweizerbundes  denselben  von  Anfang  an  für  ewig, 
unaufl'""slirh  und  unwiderruflich  erklärt  und  aus  einer  vorüber- 
^(»hf^ndcn  Sia^itenvorbindung  zu  einer  dauernden  staatlichen 
<  lonieinschaft  orhobon. ') 

Der  WaUlstüttobund  von  1 291 .  beziehungsweise  seine 
Erneuerung  vom  Jahre  1315,  ivSt  weitaus  der  engste  und  voll- 
komm*^nsto  aller  Schweizorbünde,  und  es  ist  nur  zu  bedauern, 
dass  die  Ucstimmungon  desselben  nicht  einfach  auf  die  spater 
hinzutretenden  (ilieder  der  Eidgenossenschaft  übertragen 
wurden.  Alle  die  spiliern  Bünde  sind,  obwohl  viel  ausführ- 
lichor  und  breiter  gehalten,  inhaltlich  blosse  Abschwächungen 
dos  ersten. 

Wir  haben  daher  allen  Grund,  den  Männern,  die  ihn 
gei'schaffcn  haben,  den  Arnold  von  Silenen,  Konrad  ab 
Iborg,  Werner  von  Attinghusen,  Rudolf  Stauffacher,  Burkard 
SchUpfer,  Ktmrad  Hunn.  Konrad  von  Erstfelden,  den  Ehren- 
kranz zu  roichen.  Die  Schweizergeschichte  hat  berühmtere 
Politiker  aufzuweisen,  schwerlich  bessere  und  erfolgreichere. 


I 


c)   Krieg  mit  Österreich. 


So  wonig.  wie  ein  stürmisches  Verlassen  des  Rechts- 
bodens, kannten  aber  diese  Männer  ein  ängstliches  Zurück- 
weicht ti.  wenn  es  galt,  ein  errungenes  Recht  zu  behaupten. 
Bei  aller  ALlssigimg  behielten  sie  doch  ein  Ziel  fest  im  Auge, 
die  Sichenmg  ihrer  Frinheit  gegen  das  Haus  Österreich,  Es 
wird  dieses  Hauses  mit  keinem  Wort  im  Bunde  von  1291 
gtxiachi  und  doch  steht   ausser  Zw^eifeL  dass  er  seine  Spitze 


4 


>)  Bwbc«  in  «ad  rv. 


A 


309 


p 


I 


gegen  dasselbe  richtete  und  auf  gänzliche  Befreiung  der  Wald- 
stätte von  der  österreichischen  Landeshoheit  abzielte.  Die 
Urner  suchten  darin  Schutz  für  ihre  Unabhängigkeit  gegen 
das  rastlos  um  sich  greifende  Geschlecht,  die  Schwizer  hofften, 
mit  seiner  Hilfe  den  alten  Freibrief  von  Friedrich  IL,  der  in 
ihren  Augen  seine  Gültigkeit  nie  verloren  hatte,  in  Kraft  zu 
setzen,  und  in  Unterwaiden  regten  sich  wohl  ähnliche  Ten- 
denzen, wenn  auch  eine  gleiche  rechtliche  Grundlage  für 
dieselben  kaum  vorhanden  war.  Der  Zeitpunkt  fiir  eine 
Abschüttelung  des  österreichischen  Joches  schien  ausserordent- 
lich günstig.  Überall  im  Reiche  rührten  sich  die  Feinde 
Habsburgs,  die  der  starke  Arm  Rudolfs  darnieder  gehalten 
hatte.  Im  Osten  erhoben  sich  die  steirischen  Grossen  im 
Bund  mit  dem  Erzbischof  von  Salzburg  und  Herzog  Otto 
von  Niederbaiern  gegen  seinen  alleinigen  Erben,  Herzog 
Albrecht,^)  Gleichzeitig  bildete  sich  gegen  diesen  ein  weit- 
verzweigtes Bündnis  in  Überschwaben  und  Burgund.^) 

Die  Seele  des  letzteren  war  merkwürdigerweise  ein  naher 
Verwandter  des  Herzogs,  das  Haupt  der  Jüngern  Linie  der 
Habsburger.  Bischof  Rudolf  von  Konstattz,  der  dritte  Sohn 
des  Schweigsamen,  der  zugleich  für  seinen  Neffen  Hartinann, 
den  Sohn  Graf  Eberhards,  als  Vormund  handelte.^)  Er 
glaubte  jetzt  den  Augenblick  gekommen,  um  der  altem  Linie 
das  Unrecht,  das  sie  seiner  Familie  angetan,  heimzuzahlen. 
Zu  diesem  Zweck  trat  er  zunächst  in  enge  Verbindung  mit 
Zürich,  wo  die  unerhört  hohen  Reichssteuern,  die  Übertragung 
der  Reichsvogtei  an  die  habsburgischen  I-andrichter  im  Aar- 
imd  Zürichgau  durch  König  Rudolf  und  andere  Massregeln. 


I)   fiuh^r^  Geschichte  Österreichs  II.  43. 

*)  Zum  Folgenden  vgl.  ausser  Kopp  HIi,  i  ff.  die  Anmerkungen  G.  Meyers 
van  Knonau  in  seiner  Ausgabe  Kuchimeisters,  S.  237  ff,;  /*.  Scfmetz<T^  Die  An- 
fänge der  lEürcheristhcn  Politik,  im  Zürcher  Ta><;henbuch  1888,  S.  129  ff.  Ver- 
schiedene gute  Winke  verdanke  ich  einem  Vortrag  P.  Schwt'i/cr&  über  den  Krieg 
von   I3<>l'92»  gehalten  in  der  Antiq.  Gesellschaft  Zürich  am  5.  Nov.   1887. 

*)  Heg.  334.  336.  337.  338.  354t  357.  359.  3Ö4.  3<>7. 


3IO 


durch  welche  dieser  sein  Streben  nach  Einverleibung  der  Reichs- 
stadt an  derLimmat  in  seine  Hausmacht  allzudeutlich  bekundet 
hatte,  entschiedene  Feindseligkeit  gegen  Österreich  hervorge- 
rufen hatten.  Unter  dem  Einfluss  des  Bischofs  schloss  sich  auch 
Kumianz  der  Bewegung  an,  ferner  Luzern,  wo  der  rechts- 
widrige Verkauf  durch  den  Abt  von  Murbach  alles  in  Auf- 
regung gebracht  hatte.  Endlich  gesellten  sich  alle  die  ost- 
schweizerischen Dynasten  hinzu,  die  von  König  Rudolf  oder 
seinen  Söhnen  zu  leiden  gehabt  hatten,  der  Abt  Wilhelm  von 
St.  Gallen^  die  Gräfin  Elisabeth  von  Rapperstvil,  die  Grafen 
Friedrich  von  Toggcnbttrg^  Rudolf  xon  Mont/ort,  Hugo  von  der 
Scher,  Mangold  von  NcUefihurg,  die  I'Veiherrn  Liitold  von 
Rrg^Nsbrrg,  Ebf:rhard  von  Bürgten  u.  a.  Unmittelbar  nach  dem 
Hinschiede  des  Königs  hatten  sich  auch  die  alten  Feinde  des 
habsburgischen  Hauses  im  Westen  wieder  erhoben,  Graf 
Afnadi'us  von  Savoyen  und  sein  Bruder  /Md':vig  von  der 
Wandt,  die  sich  mit  Erfolg  bemühten,  ihre  Machtsphäre  in 
Helvetien,  die  durch  Rudolf  zurückgedämmt  worden  war, 
wieder  vorzuschieben.  Freiwillig  oder  gezwungen  schlössen 
sich  ihnen  die  Reichsstädte  des  schweizerischen  Burgunds  an. 
Schon  am  tj.  August  nahm  Bern  den  Grafen  Amadeus  für 
die  Dauer  des  Interregnums  als  Schirmvogt  an  und  erhielt 
dafür  von  ihm  als  Ersatz  für  die  schweren  Leiden,  die  ihm 
sein  unglücklicher  Aufstand  gegen  König  Rudolf  eingebracht, 
ein  Schmerzensgeld  von  2000  »T.  Am  14.  unterwarf  sich  ihm 
Murcen.  am  1  s.  Payerne.  *)  Endlich  traten  die  schwäbischen 
und  burgundischen  Gegner  Österreichs  unter  einander  in  Ver- 
bindung, indem  Bischof  Rudolf  am  n.  September  in  der 
Kirche  zu  Kerzers  persönlich  mit  Graf  Amadeus  zusammen 
kam  und  mit  diesem  für  sich  und  seinen  Neffen  Hartmann 
von  Kiburg  ein  Bündnis  zur  Wiedereroberung  der  ihnen 
von  König  Rudolf  und  seinen  Söhnen  entrissenen  Besitzungen 


>)  Reg.  340 -3-15'  i4r.  3'^o. 


^ 


31« 


L 


und  Rechte  abschlossJ)  Sogar  mit  den  Feinden  Albrechts 
in  den  Honaulanden,  mit  dem  Erzbischof  von  Salzburg"  soll 
ein  Einverständnis  angeknüpft  worden  sein.-) 

Dieser  mächtigen  Koalition,  die  es  auf  nichts  Geringeres. 
als  auf  die  gänzliche  Verdrängung  des  österreichischen  Hauses 
aus  dem  Gebiet  zwischen  Jura  und  liodensee  abgesehen  zu 
haben  schien,  traten  nun  auch  die  Wahhfäilf  teilweise  bei.  Am 
16.  Oktober  weilten  die  Landammänner  von  Urt  und  Schwiz, 
Arnold  von  Silenen  und  Konrad  ab  Iberg,  begleitet  von  dem 
Freiherm  Werner  von  Atdnghusen,  Rudolf  StaufFacher,  Burk- 
hard Schüpfer,  Konrad  Hunn  und  Konrad  von  Erstfelden,^)  in 
Zürich,  wo  sich  auch  Bischof  Rudolf  aufhielt,*)  und  schlössen 
mit  der  Stadt  ein  Bündnis  auf  drei  Jahre  wider  jedermann. 
Dabei  wurde  ähnlich,  wie  im  Bunde  der  drei  Länder  fest- 
gesetzt, dass  ein  jeder  seinem  Herrn  die  rechtmässigen 
Leistungen  auch  fernerhin  zukommen  lassen  solle,  aber  mit 
der  bezeichnenden  Einschränkung,  '  in  der  gwonheit  als  vor 
des  Chünges  ziten  >.  In  allzuweit  absehende  Unternehmungen 
wollten  sich  indes  die  Länder  nicht  verwickeln  lassen.  Daher 
wurde  bestimmt,  dass  anderweitige  Bündnisse,  die  ein  Teil 
eingehe,  den  andern  nicht  mitverpflichten  sollten ,  sowie, 
dass  bei  Belagerungen,  die  ein  Teil  ohne  Willen  und  Wissen 
des  andern  unternehme,  dieser  mitzuwirken  nicht  verbunden 
sei,  es  sei  denn,  dass  der  Angriff  von  der  feindlichen  Feste 
aus  erfolge.  Aus  sechs  Zürcher  Ratsherrn  und  den  sechs 
genannten  Urnern  und  Schwizern  wurde  dann  der  bereits  er- 
wähnte permanente  Bundesrat  gebildet,  der  mit  der  Ver- 
pflichtung, sich  bei  Todesfällen  binnen  14  Tagen  selbst  zu 
ergänzen,  die  gegenseitige  Bundeshülfe  innerhalb  der  vor- 
geschriebenen Bedingungen  bestimmen  sollte.  Unfcnvaldcn 
hielt    sich  aus    unbekannten  Gründen  von    dem  Bündnis    mit 


I)  Reg.  34b,  351. 

^  Reg.  3f're. 

'')  R**«.  352. 

*)  Heg.  353. 


.L 


312 


Zürich  zurück;  indes  schuldete  es  kraft  des  Bundes  vom 
Au^u»!  Schwi/  und  Uri  uneingeschränkte  Hülfe  jund  war 
also  indirekt  ebenfalls  dabei  beteiligi. 


Sobald  die  FAden  der  Koalition  allseitig  geschürzt  waren, 
begann  der  Krieg.  Am  ii.  November  erstürmten  die  Ver- 
bUndotLMi  unter  der  Leitung  des  Bischofs  von  Konstanz  Buch- 
hom  (Friedrichshafen)  am  Bodensee.  das  an  Österreich  ver- 
pfändet war,  und  machten  Sackmann  in  der  Stadt.  Ander- 
seits verheerten  am  gleichen  Tage  Graf  Hugo  von  Werden- 
berg,  der  F^HegtT  der  i^sterreichischen  Lande,  Graf  Rudolf  von 
Sargans,  der  Bischof  von  Cur  und  andere  Herren  in  Rätien, 
welche  die  Partei  Österreichs  ergriffen,  das  dem  Abt  von 
St.  Gallen  geh«"Nrige  Appcnzdlrrlaud  mit  Feuer  und  Schwert.  *) 

l'ber  den  Winter  scheint  der  Kampf  geruht  zu  haben. 
Im  Frühling  aber  gedachten  die  Zürcher  einen  grossen  Schlag 
t\\  fuhren.  Sie  zogen  mit  aller  Macht  unter  der  Leitung  des 
Graftni  FHrdrtch  von  Toggcuhurg  gegen  die  Stadt  Wintertur^ 
ein  Hauptbollwerk  Österreichs  in  der  Ostschweiz,  und  er- 
warteten tlort  den  Zu/ug  des  Bischofs  von  Konstanz,  der 
ihnen  versprochen  hatte,  ebenfalls  mit  ganzer  Macht  zu  ihnen 
lu  stossen.  Allein  derselbe  wurde  durch  eine  Überschwemmung 
der  Tur  an  der  Erfüllung  seines  Versprechens  verhindert. 
Statt  dessen  hatte  der  rührige  Graf  Hug  von  Werdtub^rg 
ein  EntSÄiiheer  gesammeli,  und  führte  dasselbe  auf  Umwegen 
herbei  Er  hatte  in  Erfahrung  gebracht,  dass  die  Zürcher 
die  Ankunft  des  Bischofs  erwarteten  und  liess  am  Morgen 
des  I  \,  April  auf  der  Hohe  des  Lindberges  (nördlich  von 
Wintertur)  ein  P^nner  äattem,  das  dem  bischöflichen  nach* 
gemacht  war.  Die  Kriegslist  erreichte  ihren  Zweck;  die 
Winterturcr    machten    auf   das    Zeichen    einen    Ausßdl«    die 


4 


'*  R««  «V 


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I 


I 


I 


.^13 


Zürcher  rückten  ihnen  wohlgemut  entgegen,  als  sie  plfttzlich 
von  ihren  vermeintlichen  Helfern  im  Rücken  gefasst  wurden. 
Auf  allen  Seiten  von  den  feindlichen  Keilen  eingeschlossen, 
wurden  sie  von  panischem  Schrecken  ergriffen  und  erlitten 
eine  vernichtende  Niederlage.  Bei  tausend  Mann,  fast  die 
ganze  waffenfähige  Bürgerschaft,  wurde  get^vtet  oder  ge- 
fangen. 0 

Diese  Niederlage  war  ein  Schlag,  von  dem  sich  die  anti- 
•österreichische  Koalition  nicht  mehr  erholte.  Bald  darauf  er- 
schien Albrecht  der  mittlen\*eile  seiner  Feindf-  im  r)sten  Herr 
geworden  war.  aber  vergeblich  auf  die  in  Frankfurt  vor- 
sammelten Kurfürsten  einen  Druck  2U  Lrunsten  seiner  Wahl 
auszuüben  versucht  hatte,  in  seinen  Stammlanden,  um  wenig- 
stens hier  seine  Autorität  herzustellen.  Vor  seiner  Anwesen- 
heit zerstob  die  feindliche  Verbindung,  zumal  sich  der  Herzog 
versöhnlich  zeigte.  Am  31.  Mai  leistete  ihm  Luzrrru  liuldigiing^ 
wofür  er  der  Stadt  alle  Rechte  und  Gewohnheiten  bestätigte^ 
die  sie  unter  der  Murbach'schen  Herrschaft  besessen  hatte. ^ 
Dann  legte  er  sich  im  Juni  vor  Zürich,  dessen  Frauen  und 
Jungfrauen  die  Harnische  angezogen  haben  sollen ,  um  der 
von  Männern  entblossten  Stadt  den  Anschein  zu  geben,  als 
ob  sie  von  V'erteidigern  wimmle.  Sei  dem.  wie  ihm  vvoUe^ 
nach  sechs  Tagen  zog  Albrecht  ab,  nachdem  er  den  Zürchern 
seine  Bereitwilligkeit  zu  Unterhandlungen  zu  erkennen  ge- 
geben halte.  Dann  suchte  er  das  bischöflich -kunstanzische 
Gebiet  heim,  erstürmte  und  zerstörte  das  Schloss  Xcllaiöurg 
und  zog  hierauf  gegen  \Vä,  die  Hauptfestung  des  Abtes  von 
St.  Gailen,  der  er  hart  zusetzte,  bis  schliesslich  die  Bürger 
sich  ergaben.'')  Damit  war  die  letzte  Kraft  der  Koalirion 
gebrochen.  Auch  Bischof  Rudolf,  die  vergeblich  gesucht 
hatte,  den  am  5.  Mai  1 292  gewählten  neuen  König  Adolf 
von  Nassau  zum  Eingreifen  gegen  Albrecht  zu  bewegen,  ver- 


>)  Reg.  364. 

*)  Reg-  3^5.  366. 
»)  Reif.  367.  382. 


314 


zweifelte  an  der  Mf^glichkeit  ferneren  Widerstandes.  Am 
54.  August  kam  er  mit  dem  Herzog  in  der  Kirche  zu  Sirftac/i, 
{^li  Stunden  westlich  von  Wil)  zusammen,  wobei  Bischof  Berch- 
told  von  Cur.  die  Grafen  Hugo  und  Rudolf  von  Werdenberg 
von  österreichischer,  Propst  Heinrich  von  Cur,  der  Bruder 
Abt  Wilhelms  von  St,  Gallen^  die  Grafen  Rudolf  und  Hugo 
von  Montfort  und  Graf  Mangold  von  Nellenburg  von  geg- 
nerischer zugegen  waren,  und  schloss  für  sich»  seinen  Neffen 
Hartmann  und  alle  seine  Helfer  Frieden.  In  den  nächsten 
Tagen  erfolgte  auch  der  endgültige  Friedensschluss  mit  der 
Stadt  Zürich^  worin  diese  eidlich  geloben  musste,  nie  wider 
die  Herrschaft  Osterreich  sein  zu  wollen .  ausser  um  des 
römischen  Königs  willen.  ') 

Was  die  Waldstätte  anbetrifft,  so  haben  wir  von  ihrer 
Teilnahme  am  Kriege  nur  geringe  Spuren,  sei  es,  dass  die 
Chronisten  o.s  nicht  für  der  Mühe  wert  hielten,  der  Alpen- 
täler in  gleicher  Weise,  wie  der  Städte  und  der  Herren,  zu 
gedenken,  sei  es,  dass  sie  sich  darauf  beschränkten,  hinter 
ihren  Landwehren  den  Feind  zu  erwarten.  Immerhin  kann 
man  die  Vermutung  nicht  unterdrücken,  dass  es  wohl  eher 
die  Anwesenheit  schwizcrischer  und  urnerischer  Hülfstruppen 
in  Zürich  gewesen  ist,  was  Albrecht  vom  Sturm  abgehalten 
hat,  als  die  in  Krieger  verkleideten  F>auen.  Dass  auch  die 
Waldstätten  die  Feindseligkeiten  gegen  Österreich  eröffnet 
hatten,  geht  daraus  hervor,  dass  der  Landvogt  von  Baden 
Warenballen  von  Mailänder  Kaufleuten,  die  durch  Uri  hätten 
geführt  werden  sollen,  «wegen  der  von  den  Leuten  des 
Tales  erregten  Zwietracht »  in  Luzern  mit  Beschlag  belegte 
und  sie  erst  im  April  1293  freigab.^)  Während  alles  mit 
Albrecht  Friede  machte,  dauerte  der  Kriegszustand  mit  den 
Ländern  mindestens  bis  zum  Frühling  1293  fort;  denn  noch 
am  30.  März    dieses   Jahres  traf  Luzern  Vereinbarungen   mit 


*)  Rc«.  57».  372-374'  377.  3««.  392» 
«)  Reg.  3S0. 


I 


315 


dem  österreichischen  Landvogt,  die  gelten  sollten  «alle  die 
Weile,  dass  die  Fehde  von  den  W'aidlfi^ten  Avähre  »s  und  be- 
schloss,  dass  diejenigen,  welche  die  Feinde  mit  Hülfe  oder 
Prov-iant  unterstützen,  jedermann  preisgegeben  sein  sollten.^) 
Wenn  die  Unterivaldiur  —  denn  sie  sind  die  Waldleute  — 
sich  der  österreichischen  Herrschaft,  die  sie  abgeschüttelt 
hatten,  so  zähe  erwehrten,  so  wird  das  mindestens  im  gleichen 
Masse  mit  Scßnviz  der  Fall  gewesen  sein.  Zu  einem  direkten 
Zusammenstoss  Albrechts  mit  den  Waldstätten  scheint  es 
nicht  gekommen  zu  sein,  abschon  er  zweimal  in  ihre  Nähe 
vorrückte,  das  erste  Mal  im  Mai,  als  er  Luzern  zur  Unter- 
werfimg  nötigte,  das  zweite  Mal  im  Oktober  1292,  wo  er 
mit  seinem   Heer  bei  Baar  lagerte.^) 

Bevor  die  Fehde  mit  ihnen  zum  Austrag  kam ,  musste 
der  Fürst  Ende  1292  Schwaben  wieder  verlassen  und  war 
dann  Jahre  lang  durch  mancherlei  Verwicklungen  an  der 
Donau  in  Anspruch  genommen.  Ob  es  zwischen  seinen 
Pflegern  in  den  »»bern  Landen  und  den  Waldstätten  zu  einem 
förmlichen  Friedensschlüsse  kam,  ob  sich  Schwiz  und  Unter- 
waiden wieder  der  österreichischen  Herrschaft  gefügt  haben, 
lässt  sich  aus  Äfangel  an  Nachrichten  nicht  mit  Sicherheit 
entscheiden.  Man  möchte  es  aber  wenigstens  für  ScJnviz  be- 
zweifeln» wenn  man  sieht,  wie  selbstherrlich  dies  Land  gerade 
in  diesem  Zeiträume  auftritt.  Im  Jahre  1^94  gab  sich  die 
Landsgemeinde  ein  iMndrcchi.,  das  namentlich  durch  seine 
Bestimmungen  zur  Erhaltung  des  freien  Bauernstandes  gegen 
das  Überwuchern  des  geistlichen  Besitzes  merkwürdig  ist. 
Niemand  darf  bei  schwerer  Busse  einem  Kloster  in  dem  Lande 
liegendes  Gut  verkaufen  oder  vermachen.  Wenn  einer  seinen 
Leib  und  liegendes  Gut  einem  Kloster  schenkt,  so  fällt  sein 
Gut  an  seine  nächsten  Erben,  und  wenn  es  diese  ausschlagen, 
dem  Lande  anheim.    Ebenso  wenig  darf  jemand  sein  Besitz- 


«)  Reg.  365,   3:5.   376. 


3i6 


tum  an  Fremde,  die  ausser  Landes  wohnen,  verkaufen  oder 
weggeben.  Wer  im  Lande  Güter  besitzt,  soll  auch  die  Steuern 
nach  seinem  Verm'>gen  tragen  helfen.  Und  wenn  die  Klöster 
nicht  zu  den  Lasten  des  Landes  das  Ihrige  beitragen  wollen, 
so  sollen  sie  auch  vom  Genuss  der  Gemeinmark  ausgeschlossen 
sein,  sie  sollen  *  meiden  Feld,  Wasser,  I  lolz.  Wunn  und  Weid 
des  Landes  ».  Im  ganzen  Bcschluss  ist  von  der  Herrschaft 
nie  die  Rede;  von  den  Bussen,  die  auf  die  Übertretung  der 
Gebote  gesetzt  sind,  fallen  ein  Teil  dem  Richter,  d.  h.  dem 
Ammann,  und  vier  dem   Lande  zu.  ') 

Der  Versuch,  die  Macht  des  Hauses  Österreich  in  den 
helvetischen  Landen  zu  brechen,  war  für  einmal  kläglich  ge- 
scheitert. Es  bleibt  nichts  desto  minder  ein  denkwürdiges 
Zusammentreffen,  dass  wir  im  Jahre  der  Gründung  der  Eid- 
genossenschaft zum  ersten  Mal  vom  Genfer-  bis  zum  Bodensee 
eine  von  einem  einheitlichen  Gedanken  getragene  politische 
Bewegung,  zum  ersten  Mal  die  Urschwciz  direkt  mit  Zürich 
und  indirekt  mit  Luzern  und  Bern,  mit  der  Ost-  und  West- 
schweiz verbündet  erblicken,  dass  sich  schon  damals  eine 
Verbindung  gegen  Österreich  erhob,  die  wie  eine  fata  mor- 
gana  die  zukünftige  Gesamteidgenossenschaft  verkündete, 

0  Rp«-  38g.  vgl.  auch  384,  390,  391. 


"^P^V^^^C^ 


I 
I 


a)  Die  Waldstätte  unter  Adolf  und  Albrecht. 

■  ie  ilie  Staatsmänner  der  drei  Länder  bestrebt 
waren,  durch  TVundnisse  unter  sich  und  mit  den 
Nachbarn  ihre  Freiheit  und  Unabhän^gkeit  zu 
^'*e^''^  sichern,  so  ergriffen  sie  auch  jeden  Anlass.  der 
4'  sich  ihnen  bot,  um  dieselbe  auf  rechtlich  unanfechtbare 
,  Grundlagen  zu  stellen.  Eine  solche  Gelegenheit  bot  sich 
\  ihnen,  als  Herzog  Albrec!it,  von  den  Kurfürsten  heimlich 
dazu  aufgemuntert,  sich  im  Jahre  ]2q-j  offen  gegen  König 
Adolf  auflehnte  und  %,^%^x\.  das  Reichsoberhaupt  zu  rüsten 
begann.  Kaum  hörten  die  Schivizer  von  diesem  Stand  der 
Dinge,  so  schickten  sie  im  Verein  mit  den  Urnern  eine  Ge- 
sandtschaft zu  König  Adolf  nach  Frankfurt,  um  ihm  ihre 
Frei hcits Urkunde  von  1240  zur  Bestätigung  vorzulegen ^  oder 
genauer,  um  ihn  zu  bitten,  ihnen  eine  gleichlautende  Urkunde 
in  seinem  Xamen  auszustellen,  da  ja  unter  König  Rudolf  alle 
von  Friedrich  IL  im  Banne  erlassenen  Privilegien  für  ungültig 
erklärt  worden  waren.  Adolf  trug  begretliicherweise  kein 
Bedenken,  ihrem  Wunsche  zu  willfahren;  er  stellte  ihnen  am 
30.  November   1297   ein  neues  Privileg  in  seinem  Namen  aus. 


3x8 


welches  Wort  ftlr  Wort  eine  Wiederholung  desjenigen  Fried- 
richs II.  war,  aber  diesen  selber  nicht  erwähnte.  Eine  gleich- 
lautMulo  Urkunde  Hessen  sich  auch  die  Urrgrr  ausstellen; 
vermutlich  gefiel  ihnen  ein  kaiserliches  Privileg,  das  sie  zu 
«freien  Leuten»  stempelte,  «die  auf  niemand  als  auf  Kaiser 
und  Reich  Rücksicht  zu  nehmen  brauchten  •,  besser,  als  die- 
jenigen, die  sie  von  König  Heinrich  und  Rudolf  erhallen 
hatten. 'i  Unierwaldcn  hielt  sich  auch  diesmal  zurück;  wahr- 
scheinlich hatte  es  unter  luzemischem  Einflu5Äe-l  mit  der 
Herrschaft  seinen  Frieden  gemacht  und  wagte  nicht,  neuer- 
dings zum  Abfall  zu  schreiten. 

Auch  diesmal  erwiesen  sich  die  ?I Öffnungen,  welche  die 
Schwizer  auf  das  Reichsoberhaupt  gesetzt  hatten,  als  trügerisch. 
Schon  sieben  Monate  später,  am  z.  Juli  i  Z98,  lag  Kt^ig  Addf 
entseelt  auf  der  Wahlstatt  zu  Göllheim.  und  sein  Gegner 
AIhfr'xht  bt*siieg  den  'I'ron.  Wohl  mochten  die  Ab  Iberg, 
StAutfacher  und  Hunn  die  Köpfe  hängen  lassen,  als  diese 
Kunde  nach  Schwiz  gelangte.  Von  weiterem  Widerstände 
gegen  den  Habsburger,  der  jetzt  die  Hilfsquellen  des  Reiches 
mit  denen  seiner  Erblande  vereinigte,  konnte  nicht  mehr  die 
Rede  sein.  Es  blieb  den  Schwizem  nichts  anderes  übrig,  als 
sich  zu  fügen  und  Albrecht  nicht  bloss  als  ihrem  Könige, 
sondern  auch  als  ihrem  erblichen  Landeshenm  zu  huldigen. 
Eine  Anerkennung  ihres  Freibriefes  konnten  sie  von  dem  Habs- 
burger mcht  erwarten.  Selbst  die  Umer  scheinen  keinen  Vcr- 
soch  gemacht  zu  haben,  von  ihm  eine  Bestätigung  ihrer  Frei- 
beitsbnefe  zu  erhalten,  oder,  wenn  sie  es  taten«  so  wurden  sie 
abgewiesen,  da  keine  Spur  von  einer  sokrhen  Bestätigung  sich 
erhalten  hat.  Es  fet  wohl  möglich,  dass  Albrwrht  sie  für  ihre 
tinndsrhge  Haltung  in  den  Jahren  wqi  — 1*9?»  bestrafen  woUte. 
Dos  ist  aber  auch  alles^  was  (£e  treschichte  von  setner  Rache 
zu  ercAhlen  wets& 


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I 


319 


Die  Tradition  weiss  freilich  mt^hr  davon  zu  erzählen.  Nach 
ihr  ist  es  ja  König  Albrecht,  der  den  Waldstätten  die  Gessler 
und  Landenbofjtf  als  Vöj^te  setzte  mit  dem  Auftrag,  alles  zu 
tun,  um  ihren  trotzigen  Freiheitssinn  zu  beugen,  und  gegen 
ihn  und  seine  Werkzeuge  erhebt  sich  nach  dem  glücklichen 
Schusse  Teils  das  Volk  am  Neujahrstag  1308,  Wir  dürfen 
aber  nicht  vergessen,  dass  erst  Tschudi  diese  Ereignisse  aus- 
drücklich in  Albrechts  Königszeit  verlegt,  dass  erst  die  zweite 
Hälfte  des  XVI.  Jahrhunderts  den  Sohn  Rudolfs  zu  dem 
finstcm  einäugigen  Tyrannen  gestempelt  hat»  als  der  er  noch 
heute  im  Volksmundo  lebt. 

In  den  wirklichen  Geschichtsquellen  dagegen  findet  sich 
keine  Andeutung  von  einem  ausserordentlichen  Druck,  der 
unter  Albrecht  auf  den  Waldstätten  gelastet  hätte,  und  nicht 
die  geringste  Spur  von  der  Anwesenheit  und  Tätigkeit  jener 
fremden  Vögte.  Im  Gegenteil,  so  viel  wir  aus  den  allerdings 
nur  in  spärlicher  Zahl  erhaltenen  urkundlichen  Zeugnissen 
erkennen  können,  standen  in  den  drei  Ländern  unter  Albrecht 
stets  die  gleichen  Männer  in  Amt  und  Ehren,  welche  1291 
die  gegen  ihn  gerichteten  Verbindungen  abgeschlossen  hatten. 

In  Uri  war  zwar  Arnold  von  Silenen  schon  1294  von 
der  Landammannstelle  zurückgetreten,  aber  nur,  um  dieselbe 
seinem  Gesinnungsgenossen,  dem  Freiherm  Werner  von  Atting- 
hnsen  einzuräumen,  der  von  da  an  bis  1321,  also  beinahe  30 
Jahre  lang,  ununterbrochen  an  der  Spitze  des  Gemeinwesens 
gestanden  zu  haben  scheint.  Speziell  in  der  Regierungszeit 
Albrechts  wird  Attinghusen  in  den  Jahren  1301 ,  1303  und 
1308  urkundlich  als  Landamnuinn  genannt.  An  ihn  wird 
daher  wohl  auch  ein  Schreiben  gegangen  sein,  welches  Konig 
Albrecht  am  i.  April  1302  e  an  den  Ammann  des  Tales  Uri, 
seinen  Getreuen  richtete,  mit  der  Aufforderung,  die  Abtei 
Wettingen   und    ihre   Leute   in    ihrer   alten  Steuerfreiheit   und 


»)  Kcg.  385,  387,  439,  452.  479. 


320 


iliren  sonstigen  Rechten  nicht  zu  beeinträchtig-en.')  Die  Urner 
scheinen  demnach  neuerdings  Versuche  gemacht  zu  haben, 
die  SondersteUung  der  Wettingerleutc   aufzuheben. 

Wie  Wettingen  sich  klagend  gegen  das  Land  Uri  an 
den  König  wandte,  so  das  Kloster  Steinen  an  seine  Gemahlin 
gegen  die  Sr/tTi'izrr,  welche  dasselbe  ihren  Beschlüssen  von 
1294  gemäss  zu  den  Landessteuem  heranzuziehen  suchten. 
Am  13.  Januar  i2gg  richtete  die  Königin  Elisabeth  von  Nürn- 
berg aus  «an  die  vorsichtigen  und  klugen  Männer,  die  Am- 
männer  und  die  ganze  Gemeinde  von  Schwiz  »  zwei  Schreiben, 
des  Inhalts,  sie  habe  die  frommen  Nonnen  zu  Steinen  in  ihren 
Schirm  genommen  und  wolle  nicht,  dasssie  gezwungen  würden, 
irgend  welche  Steuer  zu  geben.  tWir  haben  vernommen, 
dass  dt4^  Landnmmann  auf  Beschluss  der  Ammänner  die  er- 
wähnten Nonnen  wiegen  Eintreibung  einer  solchen  Steuer 
um  7  U  und  i  s.  gepfändet  hast.  Wir  wollen  und  befehlen 
deiner  Klugheit,  indem  wir  dich  dringend  bitten,  dass  du 
ihnen  genanntes  Geld  unverzüglich  zurückerstattest  ohne 
irgend  welchen  Widerspruch.  Im  übrigen  empfehlen  wir  eurer 
Gemeinde  die  vorgenannten  Nonnen.  d;iss  ihr  sie  nach  Kräften 
vor  Gewalttaten,  Unrecht  und  Beleidigungen  schirmet.^*) 

Wer  der  Landammann  war,  an  den  sich  die  Königin 
wendete,  vernehmen  wir  weder  aus  diesem,  noch  aus  andern 
Dokumenten.  Die  Vermutung  liegt  indes  nahe,  dass  der 
rücksichtslose  Steuereintreiber  kein  anderer  war,  als  der  alte 
Gegner  der  klösterlichen  Steuerfreiheit,  Rudolf  Stanffacher^ 
der  in  der  Tat  unter  Albrecht  den  Konrad  ab  Iberg  in  der 
Landammannwürde  wieder  abgelöst  zu  haben  scheint. 

Noch  Schlimmeres  als  die  Nonnen  zu  Steinen  erfuhr  \ier 
Jahre  später  das  Damenstift  von  Schännis  im  Gasterland 
seitens  der  Schwizer,  welche  1 303,  wir  wissen  nicht  aus 
welchem  Grunde,    einen  förmlichen  Streifzug  gegen  dasselbe 


I 


I)  Reg.  442. 

t)  Reg.  417,  418. 


321 


unternahmen.  Noch  ist  die  Urkunde  (vom  12.  Dez.  1303) 
erhalten,  worin  die  Äbtissin  Anna  erklärt,  dass  sie  <  mit  den 
frommen  Leuten,  dem  Ammann  und  den  Landlcuten  von 
Schwiz »  gänzlich  versöhnt  sei  und  sie  für  den  Schaden,  den 
sie  am  Gotteshaus,  am  Kloster  oder  an  der  Kirche  mit  Brand 
und  Raub  oder  anders  verübt  hätten,  in  keiner  Weise,  weder 
vor  weltlichen  noch  g'eistlichen  Gerichten,  belangen  wolle.') 
Dieser  Zug  gegen  Schannis  ist  um  so  auffallender,  als  das 
Kloster  unter  österreichischer  Schirmvogtci  stand,  ein  schlagen- 
der Beweis,  wie  selbstständig  im  Grunde  die  Schwizer  auch 
unter  Albrechts  Herrschaft  sich  bewegten,  Wohl  bei  diesem 
Anlass  fingen  sie  dem  Grafen  Kraft  von  Toggenburg.  Domherrn 
zu  Konstanz,  einen  Knecht  weg,  weshalb  derselbe  in  einem 
Schreiben  «dem  ehrwürdigen  Mann,  dem  Stauffacher,  Land- 
ammann zu  Schwiz,  seinem  Getreuen  ■  Gruss  und  alle  Liebe 
erbietet  und  ihn  bittet,  ihm  den  Knecht  wieder  herauszu- 
geben.*) Da  dieser  Brief  jedenfalls  in  Albrechts  Regierungs- 
zeit fällt,  liefert  er  den  Beweis,  dass  der  alte  Rudolf  Stauffacher 
wieder  an  der  Spitze  des  Landes  stand. 

Was  Unienvalden  anbetrifft,  so  erhalten  wir  gerade  unter 
König  Albrecht  die  ersten  Aufschlüsse  über  die  Verfassung 
des  Landes:  unter  ihm  wird  zum  ersten  Mal  ein  Landammann 
von  L'^nterwalden  er^vähnt.  Am  7,  März  1304  Urkunden 
einige  Bewohner  von  Hasle  zu  Sartten,  dass  ein  Span,  den 
sie  mit  Schultheiss,  Rat  und  Bürgern  von  Luzern  gehabt 
hätten,  gänzlich  verglichen  sei.  ^  L^nd  da  wir,  ^  heisst  es  in 
der  Urkunde  weiter,  *kein  eigenes  Siegel  haben,  deshalb 
haben  wir  gebeten  den  ehrbaren  Mann,  Herrn  Rudolf  von 
Ödisried,  Ijandammann  zu  UntcnvaldcfK  dass  er  zu  LVkunde 
dieses  Dinges  sein  Siegel  an  den  Brief  gelegt  hat.  Ich 
Rudolf  von  Ödisried,  Landammann  zu  Untcrwalden,  habe  um 
der   vorgenannten  .  .  .    Bitte    willen    mein   Siegel    an    diesen 


*)  ^^-  4Ü3- 
^)   Kpg.  456. 


21 


^22 


Üriof  gehängt  -  Unter  den  Zeugen  erscheinen  die  Ritter 
Heinrich  von  Hufntnl^  Heinrich  der  Keiner  von  Sarnen  der 
junge  und    ein  Herr   Thomann    der  Amtftann  von  Kägiswil.^) 

Duraus  geht  mit  Bestimmtheit  hervor,  dass  Albrecht  die 
Organisation,  welche  sich  die  Kirchspiele  Unterwaldens  ge- 
geben hatten,  als  zu  Recht  bestehend  anerkannte,  und  dass 
dieselbe  in  einem  oder  mehreren  Häuptern  des  ganzen  Landes 
ihren  Ausdruck  fand.  Dabei  tauchen  freilich  eine  Menge 
Fragen  auf,  auf  welche  uns  eine  bestimmte  Antwort  fehlt  War 
die  Vereinigung  des  untern  und  obem  Tales  eine  so  vollständige 
geworden,  dass  sie  nur  einen  einzigen  Landammann  hatten, 
oder  hatte  Unterwaiden  schon  damals  die  föderative  Gestalt, 
wonach  an  der  Spitze  Nid-  und  Obwaldens  je  ein  Ammann 
stand,  die  vereint  die  Gesamtbehorde  des  Landes  bildeten 
und  von  denen  sich  daher  jeder  Landammann  von  Unter- 
waUIen  nennen  konnte  ?  ^)  Wurde  der  Ammann  von  der 
Gemeinde  gewühlt  oder  vom  König,  etwa  auf  Vorschlag  der 
erstem?  War  er  zugleich  Unterrichter  über  die  Freien  oder 
gab  es  neben  dem  I-andammann  noch  besondere  Richter 
für  die  freien  Genossenschaften,  wie  für  die  grundherrlichen? 
Bildeten  diese  freien  Richter  mit  den  grundherrlichen  Am- 
männern  oder  Meiern  einen  Rat,  welcher  dem  Landammann 
zur  Seite  stand? 

Mit  Bestimmtheit  lässt  sich,  wie  gesagt,  keine  dieser 
Fragen  beantworten.  Aber  es  sprechen  doch  gewisse  An- 
zeichen dafür,  dass  die  Einigung  des  Landes  in  den  ersten 
Jahrzehnten  des  XIV.  Jahrhunderts  eine  vollständigere  war 
als  später.  Rudolf  von  Ödisried,  der  Ammann  von  Sachsein, 
wie   er  gewöhnlich   genannt   wird,   erscheint  auch  1309   und 


4 


J)  Rqj.  458. 

*)  Dass  man  aus  der  Betetcbnung  Rudolfs  von  Ödisried  als  Landamnunn 
von  UntcTwxUlen  nicht  ohne  Weitere*  schlicssen  darf,  er  sei  der  cinsigc  gewesen. 
<ei^  das  Brispiel  Hartmanns,  des  Meiers  von  Stans,  der  sich  1336  sowohl  -Amt- 
tnADa  nid  ilem  Keniwald  *  aU  <  Landammann  zu  Unterwaiden»  nenDt  (Gfr.  26. 
5.  15  u.   10). 


ä 


323 


I 


i 


1313  als  einziger  Unterwaldner  Ammann J)  und  2war  bei 
Anlässen,  wo  wir  mit  einiger  Sicherheit  sagen  dürfen,  dass, 
wenn  er  einen  Kollegen  in  Nidwaiden  gehabt  hätte,  uns 
dieser  auch  begegnen  müsste,  1315  finden  wir  allerdings 
zwei  *  Amtleute  ^,  die  im  Namen  Unterwaldens  handeln,  aber 
beide  sind  aus  Obwalden,  Heinrich  von  Zubon  und  Klatis  v^on 
WisserlonJ^)  was  wiederum  für  die  Einheit  des  Landes  spricht. 
A^ermutlich  war  Heinrich  von  Zubon  der  eigentliche  Land- 
ammann, Klaus  von  "Wisserlon  aber  ein  Nebenammann,  wie 
wir  solche  auch  in  Schwiz  finden.  Im  August  1332  schliesst 
Rudolf  von  Ödisried  noch  einmal  als  *^ Landammann»  einen 
Friedensvertrag  namens  des  Landes  L^nterwalden  ab ;  dann 
verschwindet  dieses  erste  Standeshaupt  der  dritten  Waldstätte 
aus  den  Urkunden.^) 

Nach  allem  glaube  ich,  annehmen  zu  sollen,  dass  in  den 
Jahren  1304 — 133.2  ein  einziger  Landammann  an  der  Spitze 
Unten\*aldens  stand,  der  die  Gesamtintcressen  des  Landes 
vertrat  und  zugleich  Richter  der  Freien  in  beiden  l'älem,  also 
Unterrichter  des  Grafen  war.  Nach  der  Befreiung  L^nterwaldens 
durch  Heinrich  VIL  ging  die  Strafgorichtsbarkeit  und  bald 
auch  die  Handhabung  des  Blutlmnns  im  ganzen  Lande  auf  ihn 
über.  Dem  Landammann  stand  wohl,  ähnlich,  wie  in  Schwiz 
und  LTri,  ein  Ammännerkollegium  zur  Seite,  sei  es.  dass  die 
verschiedenen  grundherrlichcn  Ammänner  und  Meier  dasselbe 
bildeten,  sei  es,  dass  die  Kirchspiele  darin  repräsentirt  waren, 
was  indes  praktisch  so  ziemlich  auf  dasselbe  hinaus  kam. 

So  lange  nur  ein  Landammann  war,  wurde  ein  gewisser 
Wechsel  zwischen  Ob-  und  Nidwaiden  bei  der  Wahl  desselben 
beobachtet.'*)     Im  Jahr  1333  aber  trat  eine  Änderung  ein,  da 


')  Reg,  492,  526. 

2)  Reg.  544. 

^)  Reg.  673. 

•)  So  wird  x^z^  Johanues  von  Waitersberg  als  <  Landrichter  •  und  9.  Jan, 
1328  als  Ammann  erwähnt,  während  sich  am  13.  Aug.  desselben  Jahres  PtUr  von 
HumtHl  cLandammann  -   nennt  (Reg.  655,  662,  663). 


324 


am  30.  September  1333  plötzlich  mehrere  iMndammänfter  für 
das  Land  handeln.')  Es  scheint,  dass  damals  Nidxvaldcu  sich 
von  Otnvfüdcn  wieder  als  besondere  Gemeinde  getrennt  hat; 
von  i33tt  an  werden  besondere  Landammänner  -^nid  dem  Kem- 
wald^,  wie  bald  darauf  auch  solche  ^  obrunt  >  oder  «disontdem 
Kemwald  -  erwähnt.  Die  Häupter  der  beiden  Landeshiilften 
handeln  aber  auch  zuweilen  vereint  als  Vorsteherschaft  des 
ganzen  Standes,-)  wie  neben  den  getrennten  Landsgemeinden 
noch  bis  ins  XV.  Jahrhundert  hinein  von  Zeit  zu  Zeit  gemein- 
same abgehalten  wurden.*) 


Nach  den  wirklich  historischen  Zeugnissen  werden  wir 
also  den  Tyrannen  Albrecht  mit  seinen  I^ndvögten  aus  der 
Schweizergeschichte  streichen  müssen.  Die  Verhältnisse  der 
drei  Länder  werden  unter  ihm  ungefähr  die  gleichen  gewesen 
sein,  wie  unter  Rudolf,  nicht  besser»  aber  auch  nicht  schlimmer.  <) 
Für  besondere  Landvögte  in  den  Waldstätten  war  unter  ihm 
kein  Raum,  da  Schwiz  und  Unterwaiden  zum  österreichischen 
Amte  Baden  gehörten,  und  wie  Luzem.  dem  dort  residirenden 
Landvogt  unterstanden.^) 


4 


')  R«g.  b75- 

-)  So  nennt  sich  1336  MeiVr  Hartnmnn  von  SUm%,  flfr  •  Ammann  nid  dem 
Kernwold*  auch  schlechthin  ■  I-andammann  von  Unterw'alden »  {ütschvantien^ 
Gfr.  26,  15  u.  16). 

^)  Bium^r^  Rechts^cscb.  I,  211.  Vgl.  Reg  "62,  769.  WXhrend  ObwaUlcn 
djw  ftlte,  gcineiu&am«  Siegel  t)eil>ehieU,  so  führte  Xidwalden  seit  1363  wieder  ein 
Ijesondetes  Sietjel  mit  der  Aufschrift:  S.  Unifersitatts  Hominum  de  Sfans  *•/  m 
ßui'th.*  (Reg.  744;   Schulfhtss^  Die  Städte-  und  Landessicgel  der  Schwei«,  S.  75). 

^)  Das»  man  sich  immerbin  häten  muss,  sich  die  Regierung  Albrechls  als 
eine  besonders  milde  vorzustellen,  dass  insbesondere  auch  er  die  Steuerschraube 
nach  Kräften  anzuziehen  verstiod,  beweist  die  KJugc  des  Abtes  von  Pfüfcrs  über 
die  Vogte i  H'i^gis  zum  Jahre  1306:  •  Prccipuc  vero  advocattiu  nustra  cum  ecclesia 
S.  Marie,  hominibus  et  aliis  pertinentiis  iu  loco  Weggis  /^r  rtimium  Atbfrti  r^gU 
mpaciUitii  siUm  vatde  txtnoHita  düitur. »     Afohr,    Regesten    von  Pfavers,    S.  13. 

^)  R«g.  4:6. 


325 


Trotzdem  lässt  der  schweizerische  Herodot  das  I-andvo]^t- 
regiment  mit  dem  Jahre  1304  in  den  Waldstätten  beginnen, 
und  CS  lässt  sich  nicht  leug-non.  dass  er  mit  der  ihm  eigenen 
Urkundenkenntnis  den  Moment  so  gut  als  muj^lich  gewälilt 
hat,  da  seit  dem  7.  März  1304  bis  zum  Tode  Albrechts  sich 
zufcilliger  Weise  keine  Dokumente  erhalten  haben,  die  ihm 
positiv  widersprechen.  Doch  besitzen  wir  auch  aus  diesen 
Jahren  einige  Zeugnisse,  die  damit  nicht  recht  stimmen  wollen. 
Im  Juli  1307  schenkte  die  Königin  Elisabet  dem  Kloster 
Engelberg  eine  Reihe  stattlicher  Güter,  die  von  verschiedenen 
angesehenen  Unterwaldnem  gekauft  wurden,  in  Alpnach, 
Schlieren,  Schwarzenbach,  Kägiswil.  *)  Und  um  die  Zeit,  da 
Tschudi  den  Wilhelm  Teil  den  Apfelschuss  tun  und  den 
Werner  Stauffacher  mit  den  Verschworenen  nächtlich  im 
Rütli  tagen  lässt,  lag  des  letztern  Heimat,  die  Gemeinde 
Striaen,  in  einem  ganz  gewöhnlichen  Streit  mit  ihrem  Kirch- 
herm  Hartmann  von  Kienberg,  der  1 307  die  Pfründe  von 
Albrecht  oder  seinen  Söhnen  geliehen  erhalten  hatte,  über 
der  Frage,  wer  für  den  Fall,  dass  das  Kirchendach  schadhaft 
werde,  dasselbe  zu  decken  habe.  Am  7.  Dezember  1307 
entschied  der  von  beiden  Teilen  angerufene  ehemalige  Leut- 
priester  Rudolf  von  Schwiz  in  der  ICirche  zu  Steinen,  dass 
die  Bedachung  den  Empfängern  des  Zehntens  und  nicht  den 
Pfarrgonossen  zur  Last  falle,  und  der  Kirchherr  gelobte  den 
letztem  für  sich  und  seine  Vikare,  in  der  guten  Gewohnheit, 
wie  sie  von  seinen  \''orgängem  gehantlhubt  worden  sei,  un- 
verbrüchlich zu  beharren.-)  Das  sind  so  kleine  Züge  aus  dem 
täglichen  Leben  der  Länder,  welche  geeignet  sind,  uns  aus 
den  luftigen  Höhen  der  Sage  wieder  auf  den  festen  Boden 
der  Wirklichkeit  zu  versetzen. 

Dagegen  hat  der  Berner  Chronist  Justinger.  der  um  1420 
die  Entstehung    des  Waldstättebundes  etwas  verschwommen, 


»)  Ren  4:2- 

*)  Reg-  473»  474- 


326 


aber  in  den  Grundzügen  noch  richtijf  darstellte,  nicht  Unrecht, 
wenn  er  aus  dieser  Zeit  von  « neuen  Funden  und  fremden 
Zumutungen  >  der  österreichischen  Amtsleute  berichtet,  welche 
die  Länder  nicht  leiden  mochten. ') 

Bekanntlich  Hess  Albrecht  als  guter  Haushalter  durch 
seinen  Pronotar  Burkhard  von  Frikke  eine  genaue  Aufnahme 
aller  seiner  Güter.  Rechte  und  Einkünfte  in  den  obem  I-anden 
veranstalten  und  dieselben  in  dem  sogen.  Urbar  aufzeichnen. 
Um  1 307  rückten  die  Arbeiten  in  die  nächste  Nähe  der 
Waldstätten  vor,  und  die  habsburgischen  Beamten  erhielten 
von  den  Ä>7i'/.f//e*/'-Monchen,  den  alten  Gegnern  der  Schwizcr, 
bexw.  von  dem  Abt  Johannes  von  Schwanden  (1298 — 1317) 
die  Mitteilung,  dass  diese  erstens  vom  Gotteshaus  Güter 
gegen  Zins  inne  hätten,  von  denen  sie  an  den  Kastvogt, 
d,  h.  an  Österreich,  kein  Vogtrecht  entrichteten,  zweitens, 
dass  sie  fette  Alpweiden  des  Klosters  widerrechtlich  in  Besitz 
genommen  hätten,  nach  deren  Zurückstellung  die  Leute  des 
letztem  wohl  30  Sf  Steuer  mehr  an  (Österreich  entrichten 
könnten.*)  Albrecht  scheint  hierauf  wirklich  die  Schwizer 
sowohl  zur  Erstattung  jenes  Vogtrechtes  als  zur  Herausgabe 
jener  okkupirten  Alpen  aufgefordert  zu  haben. 

In  Schwiz  erregte  dies  ungeheure  Erbitterung  gegen 
das  Kloster ;  aber  von  einem  Aufstand  gegen  den  König 
war  man  deshalb  noch  weit  entfernt.*] 

Eben  war  Albrecht  mit  dem  Plan  eines  Feldzugs  nach 
Böhmen  beschäftigt,  das  er  seinem  Haus  gewinnen  wollte, 
und  um  für  diesen  seine  oberschwäbischen  Mannschaften  auf- 
zurufen und  zu  sammeln,  nicht  um  eine  angebliche  Rebellion 


0  R«ß-  55»  I. 
•)  Rc«.  4:5. 

S)  Dk  Notü,  vekhe  eintge  Zutx^r  Chroniken  mus  lier  nreiten  Hline  des 
XV.  Jafarfaaoderts  ron  ctoem  ersten  Band  der  Waidslittc  im  Jahre  1506  brtBCea,  5iidct 
sich  in  den  Altern  Handschriften  {Gloggner^  Cod.  643  der  StiAsbibl.  St,  Gallen  etc.)» 
nicht  WfthrxheioKcfa  beruht  sie  auf  einer  Vcrschreihung  ftlr  das  richl^e  jAhr  1315 
(MCCCVI  »t*u  MCCCXV),   welches  Cod.  643  hat.  vgl.  Reg.   554. 


A 


3^7 


I 


in  den  Waldstätten  zu  unterdrücken,  erschien  er  im  Frühling 
1308  in  seinen  Stammlanden,  wo  er  am  i.  Mai  1308  unter 
den  Streichen  seines  eigenen  Neffen  und  der  adeligen  Alit- 
verschworenen  desselben  zu  Königsfelden  den  Tod  fand.  *) 
Mit  welchen  Gefühlen  die  Bewohner  der  Waldstätte  die 
Kunde  von  der  Ermordung  ihres  gestrengen  Herrn  ver- 
nahmen, ist  uns  nicht  überliefert.  Dagegen  machten  sie  sich 
das  dadurch  entstandene  Interregnum  sofort  zu  Xutze,  um 
mit  ihren  klosterlichen  Gegnern  wieder  einmal  Abrechnung 
zu  halten.  Die  Fehde  zwischen  Schwiz  und  Einsidein,  die  im 
Xlll.  Jahrhundert  eingeschlummert  zu  sein  scheint,  wachte 
jetzt  in  Folge  jener  Denunziation  wieder  in  voller  Heftigkeit 
auf.  Die  Alpweiden,  deren  Besitz  das  Kloster  mit  Hülfe 
Österreichs  den  Schwizem  hatte  entreissen  wollen,  waren 
jedenfalls  seit  Menschengedenken  in  ihrem  Besitz.  Sie  hatten 
Hütten  und  Ställe  darauf  gebaut;  ein  Teil  scheint  sogar  in 
Privatbesitz  übergegangen  zu  sein,  so  dass  die  Ansprüche 
Einsidelns  für  sie  eine  förmliche  Güterkonfiskation  bedeuteten. 
Jetzt  hielten  sie  sich  für  berechtigt,  Gleiches  mit  Gleichem 
zu  vergelten.  Noch  vor  Ablauf  des  Mai  griffen  sie  zu 
den  Waffen.  Auf  der  ganzen  Grenzlinie  drangen  sie  in  das 
Stiftsgebiet  vor,  trieben  Vieh  und  Rosse  auf  die  Weiden  des- 
selben, bauten  darin  Hütten  und  bahnten  Wege.  Nebenher 
gingen  bewaffnete  I^lünderungszüge,  auf  denen  Hütten,  Ställe 
und  Scheunen  der  Angehörigen  des  Gotteshauses  erbrochen 
und  ausgeraubt  und  auf  beiden  Seiten  Leute  getötet  wurden. 
Und  damit  kein  Zweifel  sei,  dass  die  Fehde  nicht  bloss  von 
Einzelnen,  sondern  vom  Land  ausgehe,  stellten  sich  die 
Häupter  selber  bei  diesen  Einfällen  an  die  Spitze.  Land- 
ammann Konrad  ab  löcrg,  der  den  Rudolf  StaufFachcr  wieder 
im  Amte  abgelöst  hatte,  brach  mit  300  Mann  in  das  Alp-  und 
Älinstertal  ein,  ein  andermal  machte  Heinrich  Stauffachetj  der 
ältere  Sohn  Rudolfs,  mit  einem  Redifig  den  Anführer.  2) 

0  Reg.  47-. 

*)  Rey.  478,  506.    Ringhoh,  Gfr.  227   fF. 


3^« 


Vermutlich  durch  das  Beispiel  der  Schwizer  gelockt,  er- 
öffneten auch  die  Urnrr  die  Fehde  mit  dem  Stift  Engelberg 
wieder,  das  ihnen  bei  der  Befahrung  der  jenseits  des  Surenen- 
passes  gelegenen  Alpen  über  sein  Gebiet  Schwierigkeiten  in 
den  Weg  gelegt  hatte,  verbrannten  die  Alphütten  und  Ställe 
auf  seinen  Alpen,  raubten  und  schlachteten  sein  Vieh  und 
kamen  mit  offenem  Banner  bis  vor  den  Hof  in  Engelberg, 
wo  ihnen  die  Nonnen  des  Frauenklosters  zu  Füssen  fielen, 
ohne,  wie  wenigstens  eine  Klagschrift  der  Manche  behauptet, 
verhindern  /u  können,  dass  sie  dem  Gotteshaus  grossen 
Schaden  taten.  ') 


b)  Die  Freiheitsbriefe  Heinrichs  VII. 

Über  solchen  Lokalfehden  verloren  aber  die  tatkräftigen 
Männer,  die  an  der  Spitze  der  Länder  standen»  die  Umge- 
staltung, welche  die  Verhältnisse  des  ganzen  Reiches  durch 
den  Tod  Albrechts  erfuhren,  nicht  aus  den  Augen.  Ihrem 
scharfen  Blicke  ent^nng  es  nicht,  wie  günstig  für  die  Er- 
reichung ihrer  Ziele  der  Augenblick  war,  da  die  Kaiserkrone 
abermals  dem  Hause  Osterreich  aus  den  Händen  glitt  und 
einem  Rivalen,  Heinrich  VIL  von  Luxemburgs  zufiel.  Sobald 
der  neue  K^nig  den  Rhein  herauf  kam,  überall  die  Huldigung 
empfangend,  Lehen  erteilend.  Privilegien  bestätigend,  so  traten 
in  Koftstanz  auch  Boten  der  Waldstätte  vor  ihn  und  btTten 
ihn  um  die  Bestätigung  ihrer  alten  Freibriefe. 

Heinrich  VIL,  der  in  den  Söhnen  seines  Vorgängers  ge- 
fährliche Nebenbuhler  erblickte,  nahm  keinen  Anstand,  ihre 
Macht  zu  schwächen,  zumal  wenn  es  auf  dem  Wege  des 
formellen  Rechtes  geschehen  konnte.  Daher  bekräftigte  er 
am  3.  Juni  130g  nicht  bloss  die  längst  bestehende  Reichs- 
Unmittelbarkeit  f  >/j,  indem  er  dessen  von  Adolf  erhaltenes 
Privileg   erneuerte,   sondern  er  bestätigte  auch  die  stets  be- 


»)  Reg.  491.  :24- 


i 


329 


strittenen  Freiheitsbriefe,  welche  die  Scßitviztr  von  Friedrich  II. 
und  Adolf  empfanden  hatten ;  ja  er  gab  sogar  den  Untcr- 
-ataidnem,  die  keine  ältere  Urkunde  vorzulegen  vermochten. 
auf  ihre  Bitten  einen  Brief,  durch  den  er  in  allgemeinen  Aus- 
drücken alle  Freiheiten.  Rechte,  Vorrechte  und  Gnaden  be- 
stätigte, die  sie  von  seinen  Vorgängern  erhalten  hätten.  ^)  Und 
was  das  Wichtigste  war,  er  zog  aus  diesen  Briefen  sofort  die 
praktischen  Konsecjuenzen.  Er  befreite  die  drei  Täler  durch 
weitere  Urkunden  von  jeder  auswärtigen  Gerichtsbarkeit,  ausser 
der  kaiserlichen,  also  namentlich  von  der  österreichischen  ^  und 
organisirte  sie  als  eine  besondere  Reichsvogtei,  indem  er  an 
die  Spitze  der  gesamten  W'aldstättf*  den  Grafen  Jt'cmrr  von 
Hombcrg^  den  Sohn  der  Gräfin  Elisabeth  von  Rapperswil,  der 
alten  Gegnerin  Österreichs,  als  «  Pfleger  des  römischen  Reiches » 
stellte.») 

So  hörte  dank  den  Privilegion  und  A'erfügungen  des 
Reichsoberhauptes  die  österreichische  Herrschaft  in  den  Wald- 
stätten, soweit  sie  auf  öffentlichen  Rechten,  auf  der  Grafschaft 
und  der  Kirchenvogtei  beruhte,  mit  einem  Schlage  auf  und 
machte  der  unmittelbaren  kaiserlichen  Platz.  An  Stelle  des 
zum  I^ndesherrn  gewordenen  Grafen  oder  Vogtes  war  wieder 
ein  blosser  Beamter  getreten,  der,  wie  der  Graf  zur  Karo- 
lingerzeit,  vom  Reichsoberhaupt  ein-  und  abgesetzt  werden 
konnte,  und  in  seinem  Namen  Justiz-  und  Militärhoheit  aus- 
übte. Jetzt  endlich  hatten  die  Schwizer  das  Ziel  erreicht,  dem 
sie  seit  siebzig  Jahren  mit  so  viel  Zähigkeit  und  Beharrlich- 
keit nachgestrebt  hatten,  und  dank  der  engen  \'erbindung 
mit  ihnen  und  den  Urnern  waren  zugleich  auch  die  Unter- 
waldner  an  demselben  angelangt.  In  dieser  gleichmässigen 
Befreiung  der  drei  Länder  war  die  erste  Frucht  des  ewigen 
Bundes  von  xiqi  gereift. 


I)   Reg.  482,  4S3.   485,   487,   BeiiafiO  5. 
-)  I^^-  4H4.  4»0.  488,  Beilage  6. 
3)  Reg.  489. 


a 


330 

Aber  die  Freiheit  Sarg-  auch  ihre  Gefahren  in  sich,  und 
es  bedurfte  unerschrockenen  Vertrauens  in  die  eigene  Kraft 
beim  Volke  der  WaldstAtte  und  seinen  Lenkern,  um  denselben 
kaltblütig  ins  Auge  zu  schauen.  Indem  sich  die  Länder  von 
Österreich  trennten,  gerieten  sie  mit  ihrer  ganzen  unter  dessen 
Botmässigkeit  stehenden  Nachbarschaft  in  feindliche  Spannung. 
Lnztrn  schlug  ihnen  den  Kauf  ab,  wieder  wurde  der  Güter- 
transport über  den  Gotthard  dort  gehemmt  und  wir  hören  von 
sechs  Talleuten  von  Urscrrn^  die  zu  Brugg  verhaftet  und  zu 
Luzem  ins  Gefängnis  geworfen  wurden,  vermutlich  weil  ihre 
Heimat  mit  Vri  gemeine  Sache  machte. ')  Die  mächtigen 
Herzoge  selber,  zum  Kampf  gegen  die  Mörder  ihres  Vaters 
rüstend,  dachten  daran,  zugleich  auch  die  abtrünnigen  Wald- 
stätte mit  Gewalt  zu  unterwerfen.*)  Jeden  Augenblick 
mussten  diese  eines  Angriffs  von  Luzem  oder  einem  andern 
Punkte  her  gewärtig  sein,  und  es  war  sehr  fraglich,  ob  der 
neue  Kaiser  sie  dagegen  zu  schützen  im  stände  sei. 

In  dieser  Lage  befolgten  die  Führer  der  Waldstätte  ein 
Verhalten,  das  von  Schwäche  und  Herausforderung  gleich  weit 
entfernt  war.  Sie  nahmen  sich  der  Gefangenen  aus  dem 
Urserental.  die  zum  Teil  Landleute  in  Uri  waren,  energisch 
an,  und  Luzem  scheint  auf  die  Reklamationen  Uri's  hin  sich  zur 
Herausgabe  eines  derselben,  des  Konrad  von  Moos,  bequemt  zu 
haben;  wenigstens  urkundeten  schon  am  23.  Juni  der  Am- 
mann (Werner  von  Atiinghusen)  und  die  Landleute  von  Uri, 
dass  sie  in  Bezug  darauf  mit  den  c  hohen  Herren»,  den  Her- 
zogen von  Österreich,  und  ihren  Burgern  zu  Brugg  und  Luzem 
wieder  gut  Freund»  geworden  seien. ^)  Schon  war  auch 
der  neue  Reichsvogi,  Graf  Wtrrnßicr  von  Homberg,  von  Rappers- 
wil,  der  Burg  seiner  Mutter,  nach  Sians  geeilt,  wo  er  die 
Häupter    der  Lander  um  sich    versammelte,    und  am   22.  Juni 


*)  R^-  490.  496.  497- 
S)  Re«.  493- 
9)  Reg.  490. 


331 


schrieben  er  und  Konrad  ab  Iberg,  der  Landammann  von 
Schwiz,  von  dort  aus  an  die  Luzemer  unter  Erbietung 
c  freundlichen  Grusses  und  aller  Liebe  »  dass  sie  für  ihre 
Schiffahrt  von  ihrer  Stadt  bis  Flüelen  und  zurück  *  von  uns 
und  allen  denen,  die  uns  angehören  und  in  unserer  Gewalt 
sind,»   Friede  und  Sicherheit  haben  sollten.'} 

Drei  Tage  später  sehen  wir  den  Landaramann  von  Schwiz 
als  Friedensstifter  in  Eugelberg  tätig.  I'ri  und  das  Kloster 
verstanden  sich  dazu,  die  Schlichtung  ihres  Spans  einem 
Schiedsgerichte  zu  übertragen.  Der  Abt  von  Engelberg  hatte 
den  '^xx^x  Heinrich  Meier  von  StanSy  Johannes  von  llai/rrs- 
birg  und  Rudolf  (von  Ödisried),  den  Ammann  von  Sachsein, 
Uri  seinen  Landammann  l \ '»rncr  von  A Ih'nghuscn,  A rnold 
den  Meier  von  Silcnen  und  Rudolf  den  Stauffacher  zu 
Schiedsrichtern  ernannt.  Zum  Obmann  hatten  beide  Teile 
den  Konrad  ^h  Iherg  erwählt.  Am  25.  Juni  fällte  das  Schieds- 
gericht seinen  Spruch,  der  den  Urnern  eine  Geldentschädigung 
für  die  geraubten  Kühe  auferlegte^  ihnen  aber  den  Weg  über 
Buochs  und  durch  das  Engelberg  auf  ihre  jenseits  der  Wasser- 
scheide gelegenen  Alpen  sichorte  und  im  übrigen  die  Grenz- 
bestimmungen von  i:?7.=>  wiederholte.  Unter  den  Zeugen  des 
Spruchs  werden  auch  Konrad  Hunn  nebst  seinem  Sohn  /y//«////, 
Nikiaus  von  Wisscrlen,  der  spätere  Animann,  /^Aaww^j  von 
IVol/enschirss,  IValler  von  IVinkelried,  Konrad,  der  Sohn 
dos  Ammanns  von  ödisried,  Peler  von  Spiringen  u.  a.  ge- 
nannt. -)  Mehr  als  der  Inhalt  des  Spruchs,  interessirt  uns  die 
Tatsache,  dass  wir  hier  beinahe  alle  die  Stifter  des  ewigen 
Bundes,  die  Konrad  ab  Iberg,  Arnold  von  Silenen.  Werner 
von  Attinghusen,  Rudolf  Stauffacher,  Konrad  Hunn  mit  dem 
Landammann  von  Unterwaiden  von  1304,  mit  Rudolf  von 
Üdisried,  und  A^n  übrigen  Xotabilitäten  der  dritten  Wald- 
stätte versammelt    finden.     Sicherlich    war   der  Engelberger- 


M  Reg.  489. 

2)  Reg.  492,  724. 


332 


streit  nicht  iUt  einzige  Gegenstand  ihrer  Verhandlungen ; 
die  neue  Lage  der  Länder  erforderte  ebenfalls  eindringliche 
Beratungen.  Wir  dürfen  daher  diese  Zusammenkunft  in 
Kngelb«Tg  im  Wrein  mit  der  vorausgehenden  zu  Stans  als 
den  urkundlich  bezeugten  Beginn  der  eidgenössischen  Tag- 
satzungen bezeichnen. ') 

Schon  im  November  des  Jahres  fand  eine  zweite  eidge- 
nössische Versammlung  zu  Schiviz  statt.  Von  hier  aus  knüpften 
4  die  Landleute  \on  Schweiz,  Uri  und  Untencaldcn »  in  einem 
Schreiben  vom  i  i.  November  mit  Luzern  neuerdings  Friedens- 
^*erJl;mdlungen  an,  die  denn  auch  bald  zu  einem  guten  Ende 
führten,  zimial  die  Herzc)ge  sich  ebenfiiUs  entschlossen,  einst- 
weilen gewaltsame  Schritte  xu  unterlassen.  Die  Gefangenen 
von  Urseren  wurden  freigelassen,  und  die  Stadt  Luxem  ver- 
ordnete eine  Spende  von  lo  ff  je  auf  Jahresanfang  c  um  des 
H«Mles  willen,  so  ihr  Gott  an  der  Söhne  mit  den  Waldstätten 
getan  habt»    . '-') 

Bemerkenswert  ist  die  enge  Verbindung,  in  welcher  das 
Vrserental  bei  diesem  Anlass  mit  den  Waldstätten,  im  be- 
sondern  mit  Uri  erscheint.  Dasselbe  bildete  eine  eigene 
Markgenossenschaft,  die  unter  der  Grundherrschaft  des  Klosters 
Disst'uhs  stand.  Die  Vogtei  über  Dissentis  und  seine  Be- 
siteutigen  gehörte  dem  Reühe:  indes  war  diejenige  über 
Urseren  vcnnutlich  durch  Friedrich  IL  davon  getrennt  und 
als  besondere  Reichsvogtoi  den  Grafen  von  Rapperswil  ver- 
liehen worden,  nach  deren  Erlrischen  sie  König  Rudolf  einge- 
zogen und  seinen  Söhnen  zu  Lehen  gegeben  hatte.  Trotz  ihrer 
Ht'Nrigkeii  erfreuten  sich  doch  die  Talleute  einer  freien  Stellung, 
Insbesondere  darin,  dass  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  sie 
nicht  einem  Unterxogi  zu  Lehen  erteilt  war.  sondern  ähnlich 
wie  in  Uri  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  bestellten  Antmumn 
ti>^handhabt  wurde:   in   diesem  Sinne  wird  wohl  das  Tal  eine 


4 


4 


^  Rr^.  4«ök   ij~.    4'i»i. 


&  SO 


I 


333 


freie  Vogtci  >  genannt. ')  In  Ursoren  ragten  die  Ministerialen- 
familien von  Hospental  und  von  Moos*^  besonders  hervor, 
eren  Glieder  sich  frühzeitig  nach  Uri  verzweigten  oder  sich 
ort  in's  Landrecht  aufnehmen  Hessen.^)  l'berhaupt  hatte 
iich  bei  dem  lebhaften  Gotthardverkehr  mit  Natumotwendig- 
eit  eine  Interessengemeinschaft  zwischen  den  beiden  Tälern 
ergestellt,  die  es  begreiflich  erscheinen  lässt,  dass  Urseren 
ich  1309  unbekümmert  um  die  »österreichische  Vogtei  an 
ri's  Seite  stellte,  sei  es,  dass  damals  schon  ein  förmliches 
Bündnis  zwischen  beiden  geschlossen  wurde,  oder  dass  man 
ich  mit  mündlichen  Verabredungen  begnügte 


Es   fällt  auf,   dass  die  Schivizcr  in   den   Verhandlungen 
des  Jahres  1309  überall  voranstehen.    Ihr  Landammann  ist  es, 

Ider  am  22,  Juni  neben  dem  Reichsvogt  im  Xamen  aller 
Angehörigen  der  neuen  Reichsvogtei  den  Luzemem  die  un- 
gestörte SchiflFFahrt  zusichert,  der  im  Schiedsgericht  zwischen 
Uri  und  Engelberg  den  Vorsitz  führt,  und  in  dem  Schreiben 


^ 


*)  Rc^.  457.  Nach  Analogie  der  «freien»  GraTschnft  Lags  ndcr  des  Frebmts 
küonte  man  sich  versucht  fühlen,  den  Ausdruck  auf  den  per»r>nlicben  Stand  der 
Talleute  tw  lieziehen.  Allein  »te  hezcicbnen  ^ich  selbst  als  HOn'ge  (Keg.  293)  und 
Gottes  hau  sie  Ute  von  Disscntis  von  Alters  her  (Reg.  807),  und  darauf,  dAss  sie 
allenfalls  persönlich  freie  Hintersassen  gewesen  wftren,  kann  sich  der  Ausdruck 
bei  dem  geringen  Unterschied,  der  im  XUI.  Jahrhundert  zwischen  (reien  und 
unfreien  Hinieri^assen  bestand,  nicht  beziehen.  Nur  darauf  kann  derselbe  gehen, 
SS  die  niedere  Vogtei  über  sie  nicht  zu  Lehen  gegeben  worden  war,  dass  sie 
unverüebcne  GoUcshausleutc  >  {Fr.v.  fTvis,  Zeitschr.  f.  Schweiz.  Recht  KVIII,  28) 
blieben,  wobei  es  irrelevant  ist,  nb  sie  ursprünglich  frei  oder  unfrei  gewesen  sind. 

-)  Die  von  Moos  scheinen  ursprünglich  Wetlingcrhörige  aus  Uri  gewe<ten 
2U  sein;  indes  ist  es  auch  möglich,  dass  Johannes  von  Moos,  der  skh  1339  los- 
IcAufte,  erst  durch  Heirat  seines  Vaters  mit  einer  Wetlinger  Hörigen  ein  solcher 
l^wordcn  ist  (Rc-g.  4('4). 

^)  Schon  1 294  sind  Heinrich  und  Johannes  von  Hospental  Zeugen  in  Altorf 
'fReg,  122)  und  ca.  1300  Jakob  und  Hans  von  Hospental  Besitzer  von  Erbtebeo 
der  Äbtissin  im  Meieramt  Silenen  (Reg.  431).  Konrad  von  Mose  ist  1309  Land- 
ammann  von  Uri. 


334 


vom  II.  November  an  Luzern  stehen  sie  an  erster  Stelle, 
während  sonst  Uri  als  älteres  Reichsland  vor  ihnen  den  Vor- 
zug* hat.  Es  ist  dies  schwerlich  eine  bloss  äusserliche  Zufällii*'- 
keil;  wir  haben  darin  wohl  einen  Beweis  für  die  hervorragen- 
den Eigenschaften  ihrer  Leiter,  der  ab  Iberß[  und  Stauffacher, 
zu  erblicken,  welche  ihnen  in  dieser  entscheidenden  Periode  die 
führende  Stellunj^  im   Waldstättebunde  verschafften.') 

Auch  in  der  Ehniakrfrhdc,  die  immer  fort  ging",  legten 
sie  ein  merkwürdiges  Gemisch  von  diplomatischer  Gewandt- 
heit und  rücksichtsloser  Kühnheit  an  den  Tag.  Das  Kloster 
hatte  gegen  seine  trotzigen  Gegner  bei  dem  geistlichen  Ge- 
richtshof des  Bischofs  von  Konstanz  Klage  geführt  und  ein 
Urteil  erlangt,  welches  die  Schwizer  zur  Rückerstattung  der 
entrissenen  Güter,  zu  Schadenersatz  und  Busse  anhielt.  Diese 
aber,  die  so  keck  mit  Kaisern  und  Königen  verkehrten, 
appellirten  ohne  weiteres  vom  Bischof  an  den  Papst  imd 
legten,  als  sie  hierauf  vom  konstanzischen  Offizial  in  Bann 
und  Interdikt  getan  wurden,  auch  dagegen  bei  Clemens  V. 
Verwahrung  ein.  Die  Berufung  an  den  Stuhl  zu  Avignon 
wurde  von  i6  Männern  unterzeichnet,  welche  als  die  Haupt- 
beteiligten  mit  Xamen  gebannt  worden  waren ;  an  ihrer  Spitze 
finden  wir  Konmd  ab  Iberg  mit  seinen  Söhnen  Konrad  und 
Ulrich^  sowie  Rudolf  Stauffacher  mit  seinen  SAhnen  Heinrich 
und  Werner.  In  der  Tat  ging  von  Avignon  aus  an  die  Abte 
von  Weingarten  und  Engelberg  der  Befehl,  zu  untersuchen, 
ob  der  Bann  vor  oder  nach  der  Appellation  verhängt  worden 
sei  und  ihn  im  letzteren  Fall  für  ungültig  zu  erklären,  was 
auch  geschah.  -)  Dadurch  gewannen  die  Schwizer  Zeit  und 
trafen  mittlerweile  Anstalten  zur  Verteidigung,  indem  sie  auf 
einem  Gebiet,  das  sie  Einsideln  frisch  abgenommen  hatten. 
auf  der  AUmatt  eine  Befestigung,  die  Letzi  mit  dem  *  roten 
Turm  >   errichteten.'*) 


I 


')  Vgl.  Meyer  v,  Knonnu  a.  .1.  O.,  S.  50:  Diemtier,  S.    II 5. 
*)  Reg.  49$,  503,  506,     Üifighoh  a.  n.  O. 
«)  Reg.  50i. 


A 


335 


König  Heinrich  VII.,  an  den  sich  der  Abt  ebenfalls 
mit  Klagen  wendete,  wies  beide  Teile  an  ein  Schiedsgericht; 
auch  die  Stadt  Zürich  legte  sich  ins  Mittel,  und  hh\  Johannes, 
wie  I^ndammann  Kovrad  ab  Ibrrg  namens  seines  Landes, 
erklärten  sich  am  14.  März  131 1  bereit,  den  Streit  zu  schieds- 
richterlichem Austrag  zu  bringen,  wobei  jeder  Teil  sich  ver- 
pflichtete, falls  er  dem  Schiedsspruch  nicht  nachkäme,  dem 
andern  200  Mark  zu  geben,  und  eine  Anzahl  Ritter  und 
Bürger  von  Zürich  für  die  Bezahlung  als  Bürgen  stellte. 
Einsideln  wählte  die  Ritter  Jakob  von  Wart  und  Rudolf 
Mülner  den  jungem  von  Zürich,  die  Schwizer  ihren  Ammann 
und  Wemher  Tiring  zu  Richtern;  zum  Obmann  wurde  durch 
gegenseitige  Übereinkunft  Ritter  Rudolf  Mülner  der  ältere 
bestimmt. ')  Da  die  Schiedsrichter  sich  nicht  einigen  konnten, 
so  trat  der  Obmann  in  Funktion  und  verfällte  am  tQ.Juni  1311 
von  sich  aus  die  Schwizer  zur  Herausgabe  der  jüngst  dem 
Stift  entrissenen  Güter,  sowie  zum  Ersatz  des  Schadens,  den 
sie  ihm  zugefügt  hatten.^)  Die  Schwizer  leisteten  dem  für 
sie  ungünstigen  Spruch  keine  Folge  und  weigerten  sich  auch, 
ihre  Bürgen  aus  der  Stadt  Zürich,  an  die  sich  der  Abt  in 
betreff  des  Angewettes  der  200  Mark  hielt,  auszulösen.  In 
Folge  dessen  gerieten  sie  in  ein  Zerwürfnis  mit  Zürich  selber, 
welches  zum  Kriege  zu  führen  drohte.  Die  Städte  Konstanz, 
St  Gallen  und  SchafTliausen,  mit  welchen  Zürich  im  Mai 
13 12  auf  Geheiss  des  Königs  ein  vierjähriges  Landfriedens- 
bündnis einging,  suchten  zu  vermitteln,  und  schliesslich  wurde 
der  Streit  zwischen  Zürich  und  Schwiz  durch  einen  Schied- 
spruch des  kaiserlichen  Landvogts  im  1  ur-  und  Zürichgau. 
des  Freiherm  Eberhard  von  Bürgein,  in  Minne  ausgeglichen, 
ohne  dass  indes  der  Zwist  mit  Einsideln  davon  berührt  worden 
wäre.       Die    Schwizer    verpflichteten    sich,    die    Bürger    und 


X)   Reg.   510. 

")  Reg.   513.  5  »9.   520. 


.i36 


Geiseln  von  Zürich  mit  goo  ff  zu  entschädigen.  Für  die  Ein- 
haltung des  Spruchs  verbürgten  sich  acht  Schwizer.  an  ihrer 
Spili!<'  der  damalige  Landammann  Werter  Stauffachcr  und 
Konrad  ab  Ibcrg  (der  junge),  femer  zwei  Unterwaldner^ 
Rudolf  (von  Odisried)  der  Am  mann  von  Sachsdn^  wnd/ohann 
von  Walttrsbi'rg,  und  v\er  Urner,  Pe/er  von  S/*ir//fgfn,  Waller 
Fürst,  Rudolf  von  Rieden  und  IVerner,  der  Sohn  des  Meiers 
Arnold  von  SäenenA) 

Diese  Urkunde  -zeigt,  dass  die  Generation,  welcher  die 
Waldstätte  den  ewigen  Bund  von  ijqi  und  die  Erwerbung 
der  Reichsfreiheit  im  Jahr  1309  verdankte,  ihrem  Ende  zu 
eilte.  Von  Burkhard  Schüpfer  vernehmen  wir  seit  1291, 
von  Konrad  v^n  Erstfelden  seit  xivt^  nichts  mehr.-)  Arnold 
von  Silenen,  Konrad  H\mn  und  Rudolf  Staufifacher  ver- 
schwinden seit  1309  aus  den  Urkunden.'*)  Konrad  ab  Iberg 
tritt  uns  ^um  letzten  Mal  am  24.  April  131 1  zu  Schwiz 
vor  der  Kirche  entgegen,  wo  er  als  Landammann  die  Frei- 
heit der  Osterhilt  von  Schönenbuch  gerichtlich  feststellt  ^) ; 
dann  scheint  auch  er  seinem  Freund  Rudolf  Stauffacher 
nachgefolgt  zu  sein,  mit  dem  zusammen  er  ein  Menschen- 
alter  hintlurch  die  Geschicke  des  Landes  mit  ebenso  viel 
Kraft  als  Klugheit  geleitet  hatte.  Nur  einer  von  den  Stif- 
tern des  ewigen  Bundes  stand  noch  immer  rüstig  da,  der 
Freiherr  Werner  von  AllingAnsen,  der  für  die  Jahre  1313, 
'.5t5»  1317.  13»^  und  1321  als  Vorsteher  seines  I-andes  be- 
zeugt wird.*) 

Sonst  ist  es  ein  neues  Geschlecht,  das  mittlerweile  zu 
männlicher  Kraft  herangereift  ist  und  die  Leitung  der  Dinge 
übernimmt.  Teils  sind  es  die  Sohne  derbisherigen  Führer,  welche 
dos  Erbe  der  Viiier  antreten,  teils  rücken  neue  Namen,  neue 


4 


4 


')  Reg.  5»6. 

*)  R^.  35^  385. 
"»  Rcj.  40J,  41)5. 

*)  Ri-fi,  so:- 

5-1  R«^,  5i.\  539.  545,  5:0.  593,  617, 


357 


Geschlechter  in  den  Vordergrund.  An  der  Spitze  dieser 
jungem  Generation  steht  für  Schwiz  Werner  Siau^acher,  der 
zweite  Sohn  Rudolfs,  welcher  Konrad  ab  Iberg  in  der  höchsten 
Würde  des  Landes  nachgefolgt  war.  Neben  ihm  treten  auch 
sein  Bruder  Heinrich  und  der  junge  Konrad  ab  Iberg  hervor. 
In  Uri  finden  wir  neben  dem  Freiherrn  von  Attinghusen 
jüngere  Kräfte  in  Peter  von  Spiringen  und  Walter  Fürst, 
In  Unterwaiden  steht  noch  lange  Rudolf  von  ödisried  in 
erster  Linie,  ihm  zur  Seite  die  Ritter  Heinrich  und  Hartmann^ 
die  Meier  von  Stans,  Johannes  von  Waltersberg^  Rudolf  und 
Walter  von  Winkelried  in  Xidwalden,  Niklaiis  von  Wisserlen 
und  Hei7irich  von  Zttben  in  Obwalden;  dagegen  scheinen 
sich  die  Keiner  von  Samen  ganz  auf  die  österreichische  Seite 
geschlagen  und  ihren  Wohnsitz  nach  Luzem  verlegt  zu 
haben. 

Dieser  Jüngern  Generation  fiel  eine  Aufgabe  zu,  die  nicht 
minder  gross  war,  als  die  der  vorangehenden,  sie  hatte  die 
von  den  Vätern  gewonnene  Unabhängigkeit  mit  dem  Schwerte 
zu  behaupten. 


22 


«r  kurjto  Z«i  «rfri>ut<*n  sich  die  Wakbtäne  ihrer 
Rwhslwihcit  ohn<*  Äussere  Stdnn^*    Die  Her- 
^-c  \\>n  i^&temräch  hanen  zwar  1309  *uf  An- 
u .  i>4wntj  vt%n  G^m-aüt  rcnJdilK,  aber  mir  weil 
;.   ^::v^.   auf  thcdHc^M^n  We^   feklitgy  uad  sieb«« 
CM  m  gtJMKigem^    X*ch<lnn  tmt  Wc8»  ein  Bmc^ 
rmi^"!!«««!  ilwai  uod  Ki^m^  Jfmmndt  VIL  luiimaneiJBd» 

H«^>tmol)  ihf«<<n  dir-  OilfiBinug  wto  Are«  I  fcurtiim  cnoBtc-  and 

dir  Bata  jAmva.    Anf  der  joidem 

-  NfiAttthnk  »1  Icommm.    5iär  kmirr^fitTKn^  ihn 


339 


mit  Geld  bei  der  Eroberung  Böhmens,  und  Herzog  Leopold 
begleitete  ihn  persönlich  mit  loo  Rittern  auf  dem  Zug  nach 
Italien. ')  Zum  Dank  für  die  geleistete  Hülfe  erhielt  Leopold  vom 
König  am  15.  Juni  1 3 1 1  im  Lager  vor  Brescia  die  urkundliche  Zu- 
sicherung, dass  dieser  durch  den  Freiherm  Eberhard  von  Dürglen 
und  den  Grafen  Friedrich  von  Toggenburg  eine  Untersuchung 
über  die  Ansprüche  der  Herzoge  auf  erbliche  Grafschaftsrechte 
in  den  Waldstätten  veranstalten  und  sie.  falls  sich  dieselben 
begründet  erfänden,  wieder  darin  einsetzen  wolle. '-^  Der  Kaiser 
zögerte  zwar  mit  der  Erfüllung  seines  Versprechens,  vielleicht 
aus  Rücksicht  auf  seinen  Reichsvogt  in  den  Waldstätten,  den 
(jrafcn  Werner  von  Homberg,  der  ihn.  vielleicht  mit  Kriegsvolk 
aus  den  Ländern,  nach  Italien  begleitet,  sich  dort  in  glänzendster 
Weise  ausgezeichnet  hatte  und  dafür  mit  dem  Reichszoll 
in  Flüelen  belehnt  worden  war.^)  Aber  sein  Sohn,  König 
lohanrt  von  ßöhrnrn,  den  er  zum  Reichsvikar  in  Deutsehland 
bestellt  hatte,  schloss  mit  den  Herzogen  im  Juli  1312  ein  enges 
Bündnis,  wobei  er  ihnen  versprach,  den  Kaiser  zur  Be- 
schleunigung der  Untersuchung  zu  mahnen,  oder,  falls  dies 
nicht  helfe,  sie  in  seiner  Eigenschaft  als  Reichsverweser  selber 
an  die  Hand  zu  nehmen.'*) 

So  war  die  W^iederherstellung  der  österreichischen  Herr- 
schaft in  dpn  Waldstätten  bereits  eingeleitet,  als  der  plritzliche 
Tod  Kaiser  Heinrichs  \'IL,  der  am  24.  August  1.^13  in  der 
Nähe  von  Siena  erfolgte,  den  Dingen  eine  andere  Wendung 
gab.  Über  ein  Jahr  lang  blieb  hierauf  der  Tron  des  römischen 
Königs  unbesetzt.  Schliesslich  endeten  die  langu'ierigen  Ver- 
handlungen der  Kurfürsten  mit  einer  offenen  Doppclwahl.  Am 
H).  Oktober  13 14  wühlte  ein  Teil  derselbiMi  zu  Sachsenhausen 
Friedrich  den  Schönen,  den  ältesten  Sohn  Albrechts,  am  Tage 


>)  Hubcr,  Geadi.  Österreichs   II,   S.    102  ff. 
«)   Reg.  509. 

■)  Reg.  523.     über  diesen  ersten  Rcichsvogt  der  Waldstätte  vgl.  G. 
Gtaf  Weraher  v.  Homberg,  Antici.  MiUcil.  Zürich,  Bd.  XUI. 
*)  Reg.  514—516. 


IVvu. 


340 

darauf  der  andere  Teil  zu  Frankfurt  den  Herzog  Ludwig  von 
Oberbaitrn  ztim  Könige.  Das  Reich  hatte  zwei  Oberhäupter 
und  die  Waffen  mussten  entscheiden,  welches  von  beiden  das 
rcchtmässig^e  sei. 

In  den  Landen  zwischen  Jura  und  Bodensee,  wo  die  öster- 
reichischen Besitzungen  alles  durchsetzten  und  umschlossen, 
verstand  es  sich  von  selbst,  dass  Friedrich  der  Schöne  An- 
erkennunj^j  fand.  Sein  Gegner  durfte  nicht  wagen,  auch  nur 
in  diesen  Gebieten  zu  erscheinen.  Aber  wenn  auch  die  Reichs- 
stadt Zürich  den  Enkel  Rudolfs  am  lo./ii,  April  13 1.5  in  glanz- 
vollen Festlichkeiten  empfing,  \)  wenn  die  Grafen  und  Herren 
des  Schwc'i/erlandes.  danmter  selbst  Graf  Werner  von  Hom- 
berg,*)  sich  huldigend  um  ihn  drängten,  für  die  drei  Täler 
am  Vierwaldstättersee  konnte  es  nicht  zweifelhaft  sein,  welche 
Partei  sie  zu  ergreifen  hatten.  Von  dem  Habsburger  konnten 
Schwiz  und  Unterwaiden  nie  und  nimmer  die  Anerkennung 
ihrer  Freiheitsbriefe  erwarten,  daher  versagten  sie  und  mit 
ihnen  ihr  treuer  Bundesgenosse  Uri  ihm  auch  ihrerseits  die 
Anerkennung  als  Konig  und  traten  mit  Luwig  dem  Baier  in 
Verbindung.')  auf  die  Gefahr  hin.  mit  ihrer  ganzen  Umgebung 
in  Gegensatz  und  Krieg  zu  geraten.  Sie  hatten  denn  auch 
alsbald  die  schwere  Hand  des  habsburgischen  Gegenkönigs 
zu  erfahren,  für  den  sich  noch  ein  besonderes  Grund  bot,  gegen 
ae  einzuschreiten. 


Alle  Versuche,  den  Streit  zwischen  Sctm^z  und  Einsidtln 
zum  Austrag  zu  bringen,  waren  an  der  Hartnäckigkeit,  wo- 
mit jeder  Teil  an  seinen  Ansprüchen  festhielt,  gescheitert 
EHe  Schwizer  vertrauten  auf  ihre  WaflFen,    der  Abt  auf  seine 


Dcttrtcn* 

«)  Rec-  545. 
•)  Rej.  557. 


R^VCitrn  Kaiser  Ludwigs,  Sw  166.    Ludwig  hat  di^  Sdiveü  üe 


34» 


■ 
■ 

I 


Pergamente.  Er  verfolgte,  da  die  schiedsgerichtlichen  Ver- 
handlungen fruchtlos  geblieben  waren,  seine  Sache  wieder  vor 
den  geistlichen  Gerichten  und  erwirkte  abermals  den  Gebrauch 
der  kirchlichen  Blitzstrahlen  gegen  seine  Gegner.  Unter 
Glockengeläute  und  Anzünden  von  Kerzen  Hessen  die  V^ikare 
des  Bischofs  von  Konstanz  allenthalben  in  der  Diözese,  wo  sie 
konnten,  den  Bann  und  das  Interdikt  gegen  die  Ammänner 
und  Gemeinden  von  Schwiz,  Steinen  und  Muottatal  verkünden. 
Ab  Antwort  setzten  die  Schwizer  einen  Preis  von  400  it  auf 
den  Kopf  des  Abtes  Johannes  *)  und  suchten  in  der  Drei- 
königsnacht von  ö./;.  Januar  131  4  unter  Landammann  Werner 
Stauffachers  pers<"^nIichor  Führung  das  Kloster  selbst  durch 
einen  Überfall  heim,  den  einer  der  gefangenen  Insassen,  der 
Schulmeister  Rudolf  von  Radegg,  in  einem  noch  erhaltenen 
lateinischen  Epos  besungen  hat  Mit  anschaulicher  Lebendig- 
keit schildert  er,  wie  die  Schwizer  zur  Landsgemeinde  zu- 
sammentreten und  einen  ganzen  Tag  lang  den  Überfall  be- 
raten, wie  das  ganze  Volk,  Reiter  und  Fussvolk,  zu  den  Waffen 
greift  und  in  drei  Kolonnen  geteilt  das  Kloster  umzingelt, 
den  Schrecken,  den  des  nächtliche  Erscheinen  der  Feinde  in 
demselben  hervorruft  u.  s.  w. 

Blut  floss  dabei  keines:  im  übrigen  wurde  dem  Gottes- 
haus und  seinen  Bewohnern  ziemlich  übel  mitgespielt ;  selbst 
die  Kirche  blieb  nicht  verschont.  Beutebeladen,  mit  dem  ge- 
raubten Vieh,  den  gefangenen  München  und  Klosterknechten 
—  der  Abt  hatte  sich  rechtzeitig  mit  den  wichtigsten  Doku- 
menten in  Sicherheit  gebracht  —  kehrte  Staiiffachers  Schar 
nach  Hause.  Auf  diu  Fürbitte,  welche  die  benachbarten 
Edolleute,  der  Freiherr  von  Regensberg,  die  Grafen  Fried- 
rich von  Toggenburg  und  Rudolf  von  Habsburg-Laufenburg, 
bei  den  c  ehrbaren  bescheidenen  i-euten,  Werner  dem  Stauff- 
acßter,  Landammann  zu  Schwiz  und  den  Landleuten  insgemein 
desselben  Landes  *    für  die  Gefangenen  einlegten,  m  urden  die- 


>)  Reg.  596. 


342 


dieselben  nach  elfwf*chentlicher  Haft  wieder  entlassen.  M  Aber 
von  Versöhnung  war  nicht  die  Rede.  Der  Abt  bewirkte, 
dass  fiiinn  und  Interdikt  auch  auf  die  Verbündeten  derSchwizer, 
auf  Uri  und  ITnterwalden  ausgedehnt  wurden.  Gleichzeitig 
ri«'f  er  die  Hülfe  des  neuorwählten  n*)mischen  K'-»nigs  Fried" 
rieh  an,  der  ja  zugleich  sein  Schirmvogt  war,  und  erlangte 
ohne  Mühe  von  dessen  Hofgericht,  dass  es  gegen  die  hart- 
nackigen Verächter  des  Kirchenbannes  die  Rcichsachl  aus- 
sprach. -) 

Gebannt  und  geächtet,  von  Untertanen  und  Anhängern 
Österreichs  rings  umgeben,  befanden  sich  die  Waldstätte  in  einer 
Lage,  die  ihren  Leitern  wohl  sorgenschwere  Stunden  bereiten 
mochte.  Am  i.  Mai  1,^15  sehen  wir  den  P'reiherrn  von  Atting- 
/tNsfft,  Pf  irr  von  Spiringcn^  li'alfrr  Fürst  und  andere  angesehene 
Urner  in  Staus  mit  den  ersten  Männern  Xid-  und  Obwaldens, 
den  Rittern  Heinrich  und  Ilartmann^  den  Meiern  von  Stans,  mit 
nomas  wrx^JohtiNfits  von  l]'altcrst»tri^,  dem  Ammann  Xikoiaus 
von  H'fsser/e/j,  den  Hrüdem  Rudolf  und  Walter  von  Winkel* 
ried  u,  a..  versammelt.  Die  Urkunde,  die  uns  davon  Kunde 
gibt,  meldet  nur.  dass  Attinghusen  zwei  seiner  Eigenleute  der 
Abtei  Zürich  verkauft,  d.  h.  freigelassen  habe.  Es  liegt  aber 
auf  der  Hand,  dass  der  Freiherr  wegen  dieses  Aktes  nicht 
eine  solche  Versammlung  anzuordnen  brauchte.  Wir  haben 
hier  vielmehr  eine  urkundliche  Spur  von  den  Zusammenkünften. 
in  welchen  die  Häupter  der  Waldstätte  die  Massregeln  be- 
sprachen, welche  in  diesen  drangvollen  Zeiten  zu  ergreifen 
seien  ^) 

Hier  in  Stans  wurde  wohl  der  Beschluss  gefasst.  Ludwig 
den  Baier  um  Aufhebung  der  Acht-  und  Bannurteile  zu  bitten.*) 


% 


*)  Reg.  540.  iTK».  707,  7ia 

*)  Ich  v«nnate  djet>,  weQ  im  Anttrortschrviben  Ludwig«  Unt«rvaldeii  roniH- 


ä 


343 


I 


I 


Der  Gegcnk(")nig,  froh,  im  Herzen  der  «österreichischen  Be- 
sitzungen Bundesgenossen  zu  finden,  schrieb  am  25.  Mai  von 
Nürnberg  aus  an  die  «fürsichtigen  Mc'inncr  der  Täler  in  UhIci- 
ivafden,  Uri  und  .SV/zrc/i:  *•,  dass  er  die  Acht  mit  all  ihren  Wir- 
kungen aufhebe  und  dass  in  betreff  des  Bannes  ihm  der  Erz- 
bischof von  Mainz  versprochen  habe,  sie  davon  zu  l^scn.  Am 
7.  Juli  fügte  er  von  München  aus  noch  einen  feierlichen  Er- 
lass  hinzu,  in  welchem  er  dem  Reiche  verkündete,  dass  er 
seine  lieben  Getreuen,  dio*  LantÜoute  von  Uri.  Schwiz  und 
Unterwaiden ,  von  df*r  unverschuldeten  Reichsacht  losge- 
sprochen habe. ') 

Mehr  als  eine  moralische  Unterstützung  hatten  jeilnch  die 
Waldstätte  von  Ludwig,  der  sich  im  eigenen  Lande  nur  müh- 
sam des  mächtigen  Gegners  erwehrte,  nicht  zu  erwarten. 
Wohl  aber  war  Friedrich  unterdessen  mit  aller  Entschieden- 
heit gegen  sie  vorgegangen.  Er  widerrief  alle  Freiheiten,  die 
sie  von  frühem  Königen  erhalten  hatten,  imd  sprach  sie  samt 
und  sonders  —  LTri  und  Unseren  mit  inbegriffen  —  seinem 
Hause  als  Eigentum  zu.-) 

Damit  war  der  Kriegszustand  zwischen  den  Waldstätten 
und  Österreich  eingetreten.  Die  Schiffahrt  auf  dem  See  wurde 
gehemmt.  Luzcrtu  die  österreichische  Xachbarstadl,  brach  jeden 
Verkehr  mit  den  Waldstätten  ab,  erklärte  je<len  Bürger,  der 
während  dieses  Streites  dorthin  zöge,  auf  immer  fiir  fried-  und 
rechtlos  und  traf  kriegerische  Anstalten  zu  Abwehr  und  An- 
griff. Schon  begannen  auch  die  Feindseligkeiten  zwischen 
l'ri  und  dem  nsterreichischen  Amte  Glnrus-Weseu,  zwischen 
L'nterwalden  und  dem  Berneroberlande,  wo  Albrecht  1306 
durch  den  Erwerb  der  Eschenbach*schen  Herrschaften  Ober- 
hofen.  Unspunnen  und  Untersecn  imd  die  Übertragung  der 
Kastvogtei  dos  Stifts  Interlaken  auf  sein  Haus  diesem  eine 
herrschende    Stellung    geschaffen    hatte.      Selbst    Zürich,    dtis 


I)  Rc«.  540,  548. 
«)  Rq;.   541. 


344 


seit  dem  Tode  Kaiser  Heinrichs  völlig  unter  den  Einfluss  der 
Herzoge  geraten  war,  stellte  sich  auf  feindlichen  Fuss,  und 
es  kam  zu  Scharmützeln  zwischen  den  St^idtern  und  den 
Schwizern  auf  dem  Zimmerberg  oberhalb  Morgen.*) 

Die  Waldstätten  rüsteten  sich  nach  Kräften  zur  Ver- 
teidigung. Schon  seit  Jahren  bauten  sie  an  den  Befestigungen, 
welche  die  Zugänge  in  ihr  Land  sperrten»  indem  sie  die  alten, 
wohl  schon  im  XIII.  Jahrhundert  errichteten  Letzinen  aus- 
besserten und  neue  hinzufügten.-)  Man  nimmt  an,  dass  der 
Schnitzturm  bei  Siafissiad,  an  den  sich  weiter  draussen  im 
See  ein  Palissaden  werk  vom  Absturz  des  Bürgenberges  bis 
zum  Lopperberg  schloss.  aus  dieser  Zeit  stamme;  ebenso  die 
Palissaden,  deren  Spuren  noch  im  X\'IIL  Jahrhundert  im  See 
bei  Buochs  und  Beggeuritd  sichtbar  waren.  Die  Schwi/er 
hatten  bereits  1310  die  Letzi  auf  der  AlimaU  errichtet.^) 
Bei  Brunnen  führten  sie  zu  beiden  Seiten  der  Aa,  wo  nicht 
Sumpf land  eine  natürliche  \'"erteidigungsliniG  bildete,  eine 
Mauer  vom  Fusse  der  Fronalp  bis  gegen  den  Urmibcrg  auf, 
die  noch  durch  ein  Pfahlwerk  im  See  verstärkt  wurde.  Vor 
allem  aber  sperrten  sie  den  Hauptzugang  in  ihr  Land,  indem 
sie  sich  mit  Zustimmung  der  Bewohner  des  österreichischen 
Hofes  Art  bemächtigten  und  damit  ihre  Grenzen  vom  Lowerzer- 
bis  zum  Zugersee  verschoben. 

Der  Hof  Art,  der  fast  die  ganze  Gegend  zwischen 
Lowerzer-  und  Zugersee,  Lowerz,  Goldtiu,  Röhn,  Ihtsingen^ 
Ohcrart^  Art  und  Geugigm  samt  dem  grössten  Teil  des  Rigi 
umfasste,  war  von  den  Lcnzhurgern  an  die  Kiburgrr  und  von 
diesen  durch  den  Verkauf  der  Grätin  Anna  1273  an  die 
IJabsburgi'r    gelangt.*)      Ein    Teil    der    Grundherrschaft    war 


I 


*)  Reg.  544,  545,  546,  54;.  Zürich  haut  wahrend  des  Inierregnunis  Leopold 
als  Scbirmhcrrn  uncrlumiK  und  ihm  Steuer  bezahlt.    Atf//,  Urk.  II,  2O0,   202,   30j. 

^  Reg.  55  Ic.  NüicheUr^  Die  LeUinen  in  der  Schweiz.  Antiq.  Mitteil. 
Zürich  XVni.  S.  ;  ff. 

»)  R^.  502;  Tgl.  Reg.  529  (S.  193)- 

*)  Reg-   M-   3»'i- 


345 


indes  schon  zur  Zeit  Hartmanns  des  jungem  von  Kiburg*  ab- 
gesondert und  den  Rittern  von  Hünenberg  geliehen  worden.') 
Es  war  dies  der  «  niedere  Hof^  im  jetzigen  Flecken  Art,  der 
eine  besondere  Vogtei  der  Herren  von  llünenberg  bildete, 
in  welcher  Osterreich  nur  die  mittlere  und  hoho  Strafgerichts- 
barkeit (Dieb  und  Frevel)  besass,  während  der  Haupthof 
unter  seiner  unmittelbaren  Herrschaft  stand.*)  Die  beiden 
Höfe  aber  bildeten,  wie  ein  Kirchspiel,  so  auch  eine  Mark- 
genossenschaft mit  ausgedehnter  Allmende  namentlich  am  Rigi. 
Im  Lauf  des  Jahres  1315  verpfändeten  die  Herzoge  von 
Österreich  ihren  Hof  zu  Art  und  die  Vogtei  zu  Einsidein 
ihrem  ehemaligen  Gegner  und  neu  gewonnenen  Anhänger, 
dem  Grafen  Werner  von  Ilombcrg^  und  setzten  damit  den 
berühmten  Kriegshclden  auf  den  exponirtesten  Posten  gegen 
seine  einstigen  Schützlinge.^  Sei  es  nun,  dass  diese  Ver- 
pfändung die  Arter  missstimmte  oder  dass  die  Aussicht, 
reichsfrei  zu  werden,  wie  ihre  Nachbarn,  sie  lockte,  sie  ent- 
schlossen sich,  mit  den  Schwizern  gemeine  Sache  zu  machen 
und  ihre  Gefahren  zu  teilen.  Arter  und  Schwizer  errichteten 
nun  gemeinsam  eine  Letzi,  welche  die  Strassen  von  Zug  und 
Küssnach  her  völlig  absperrte.  Ob  das  für  die  Verhältnisse 
des  kleinen  Landes  kolossale  Befestigungswerk,  dessen  Reste 
zum  Teil  noch  heute  sichtbar  sind,  schon  damals  so  erstellt 
wurde,  wie  es  später  bestand,  lässt  sich  natürlich  nicht  sagen. 
Dasselbe  wurde  durch  eine  \i  Fuss  hohe,  mit  Toren  und  drei 
Türmen  versehene  Mauer  gebildet,  welche  am  Fusse  der 
Bächfluh  am  Rufiberg  begann  und  sich  von  da  ungefähr  eine 
halbe  Stunde  lang  bis  zum  See  hinunterzog,  wo  an  der  Stelle 


^)  '^*^'  788.  Eine  Urkunde,  deren  Kopie  sich  im  Reding*5chen  Abscbriften- 
buch  bcfimlel.  wonach  I2()5  die  Gehröder  von  Sax  den  Hof  zu  Ärtha.  den  sie 
vom  Reiche  zu  Lohen  iragrn,  .samt  dem  Kirchensatz  den  Gebrüdern  von  Grünen- 
feb  vcilciUrn,  bezieht  sich  ohne  Zweifel  auf  einen  Hof  in  Rätien  und  hat  mit 
anserm   Art  nichts  ^u  tun- 

«)  Rcß.  457. 

«)  Reg.  549.  &80. 


340 


den  jeuififcn  Hfinenbergdcnkmals  ein  erster  Turm  dieselbe 
veriitllrkle.  Von  da  zog  «ch  die  Mauer  auf  der  äussern  Seite 
(\vr  Siro-SHO,  }>e>f Intet  von  Palissaden  im  See,  ins  Dorf  Art, 
wfi  isich  an  der  Stelle  der  jetzigen  Kaplanei  ein  zweiter  Turm 
erhob.  Kin  dritter  befand  sich  am  südlichsten  Endo  des  Zuger- 
«cc§,  wo  jetzt  das  Wirtshaus  zum  Turm  steht.  Von  hier  aus  lief 
die  Mauer  noch  etwa  500  Schritt  berg^värts  bb  zu  einer  Fluh 
am  Kijfi.  Zu  dieser  nahezu  eine  Stunde  langen  äussern  Letzt 
jfcw»IIte  sich  noch  eine  zweite  kleinere  bei  der  Kapelle  in 
Obenirt.«) 

Wahrend  so  die  bedrohten  Talleute  rastlos  an  ihrer 
Sicherung  arbeiteten,  suchte  ein  benachbarter  Edelmann,  Graf 
/•>// v/r/r//  von  roggt'uhffrg,  der  einerseits  als  Pfleger  des 
Amte»  (ilarus -Wesen  in  österreichischen  Diensten  stand, 
anderseits  aber  mit  den  Lenkern  der  Waldstätte  befreundet 
i^rowosen  zu  sein  scheint,  zwischen  diesen  und  Herzog  Lropold^ 
diT  sich  zu  ihrer  l^nterwerfung  anschickte,  zu  vermitteln. 
l>i\nnt  seine  Bemühungen  nicht  durch  Feindseligkeiten  gestört 
würden,  ging  er  als  Landvogt  von  Glarus  einen  Waffen- 
MilUi;ind  mit  Uri  ein.  Auf  dem  Urnerboden,  wo  Werner 
Von  Attinghusru^  begleitet  von  Walter  Fürst ^  Peter  von 
SptrtH^eu  und  andern,  mit  den  Vertretern  de^  Grafen  zu- 
sammenkam, wurde  derselbe  am  7.  Juli  abgeschlossen  und 
am  J5.  von  Friedrich  auf  Schloss  Windegg  bestätigt.  Am 
gleichen  7.  Juli  vereinbarten  auch  die  Ammänner  von  L^nter- 
Wiilden,  iffwrüh  von  ZuboH  und  Klaus  von  Ji'tssrr/vM,  unter 
drr  Vermittlung  des  Freiherm  Johannes  von  Ringgenberg 
ein»»  Waifonruho  mit  den  Gotleshausleuten  von  Interlaken.') 

Nach  Johann  von  Wintertur  waren  die  Schwizer  bereit 
i^^rursrn    di«>  Vorschläge   des  Grafen  anzunehmen,  obgleich 


')  H<ic.  yyi*^    Die  Aac»U  «kr  Cteoaik  roa  VOKbR.  «^»  An  wi 


347 


diese  für  sie  eine  starke  Demütigung  bedeuteten.  Ein  späterer, 
aber,  wie  es  scheint,  auf  ältere  Quellen  zurückgehender  Be- 
richt meldet,  sie  hätten  sich  anerboten,  den  Herzogen  jährlich 
eine  Summe  (xcldes  zu  geben  und  ihnen,  wider  jedermann 
Kriegshilfe  zu  leisten.  Allein  dank  den  Hetzereien  des  Abtes 
von  Einsideln,  des  Chorherrn  Heinrich  II.  \'on  Werdenhcrg^ 
(reneralvikars  des  Bischofs  von  Konstanz,  und  des  öster- 
reichischen Landvogtes  Hti'nrich  von  Grirsst'fihrrj^\\'AXtfi  Herzog 
Leopold  von  keinem  friedlichen  Ausgleich  mehr  hören  wollen.  *) 
«Allzu  erbost  gegen  die  Schwizer,»  schreibt  der  als  öster- 
reichischer L'^ntertan  geborene  Winterturcr  Mönch,  «und  von 
allzugrosser  Wut  entflammt,  wollte  Leopold  sie  nur  zermalmen 
und  vernichten  .  Eben  von  einem  Einfall  in  Haiern  nach  den 
aargauischen  Stammlanden  zurückgekehrt,  beabsichtigte  er 
trotz  der  vorgerückten  Jahreszeit  noch  durch  einen  kombinirten 
Angriff  die  Entscheidung  zu  erzwingen.  Während  Graf  Oiio 
von  Sirasshvrg,  der  österreichische  Landvogt  in  Burgund, 
mit  einem  im  (Jberland  gesammelten  Heere  über  den  Brünig* 
in  LTnterwalden  eindringen  sollte,  wollte  er  selber  gegen  Schwiz, 
in  welchem  er  mit  richtigem  Blick  den  Herd  des  Wider- 
standes erblickte,  ziehen  und  mitten  in  den  unterworfenen 
Waldstättcn  dem  Strassberger  die  Hand  reichen.  Vom  Stein 
zu  Baden,  wo  er  sich  Anfangs  November  1315  aufhielt,  erging 
das  Aufgebot  an  den  österreichischen  Lehens-  und  Dienst- 
adel und  an  die  Bürgerschaften  der  ihm  untertänigen  oder 
verbündeten  Städte.  Die  Ritterschaft  Überschwabens,  das 
Fussvolk  der  Städte  im  Aar-,  Tur-  und  Zürichgau,  machte 
sich  auf.  Die  Grafen  von  Habsburg^Kibiirg,  seit  1313  öster- 
reichische Vasallen,  gelobten  Leopold  am  3.  November  zu  Baden, 
mit  ihren  Leuten  zu  Ross  und  zu  Fuss  zuzuziehen.^)  Luzent 
und  selbst  die  Reichsstadt  Zürich  stellten  ihre  ansehnlichen 
Kontingente.     Um  Martini  war   das  Heer  gesammelt     Über 


0  Reg.  551p.;  vj;!.  Kriigcty  Die  ürafen  von  Werdenberg,  S.   164. 
«)  Reg.  550. 


348 


die  Zahl  desselben  haben  wir  eine  einzige  Anj^abe,  die  als 
zeitgenössisch  gelten  kann,  diejenige  des  MOnchs  von  Winter- 
tur,  dessen  Vater  am  Zuge  teilnahm;  er  spricht  von  20,000 
Mann.  Die  Zahl  wird  allgemein  als  übertrieben  angenommen, 
und  sie  ist  in  der  Tat  für  mittelalterliche  Verhältnisse  hoch. 
Aber  alle  Zeitgenossen  stimmen  darin  überein,  dass  das  Heer 
des  Herzogs  ein  grosses  und  starkes  gewesen  sei.  Man  fragt 
sich  nur,  warum  Leopold  für  die  Unterwerfung  einiger 
Bauernländchen  eine  solche  Masse  aufgebracht  habe.  Die 
Antwort  liegt  wohl  darin,  dass  jedermann  diesen  Feldzug 
für  eine  Art  Vergnügen,  für  einen  blossen  Beutezug  ansah, 
dass  daher  Ritter  und  Fussvolk  williger  als  sonst  sich  dem 
Aufgebot  stellten. 

Während  das  Heer  des  Herzogs  sich  in  und  um  Zug 
konzentrirte.  empfalilen  sich  die  Sch^\^zer  und  ihre  Ver- 
bündeten in  (iebeten.  Fasten,  Prozessionen  und  Bittgängen 
dem  Schutz  des  Allmächtigen.  Mit  diesen  Äusserungen  der 
Frömmigkeit  gingen  umsichtige  militärische  Mcissregeln  Hand 
in  Hand.  Verstärkt  durch  Zuzug  aus  Un\  das  am  wenigsten 
bedroht  war,  wachten  sie  Tag  und  Nacht  an  ihren  Land- 
wehren, besonders  an  derjenigen  von  Art,  wo  sie  den  Haupt- 
angrifF  erwarten  mussten. 

Von  Zug  nach  Schwiz  führen  zwei  Strassen,  die  eine 
längs  dem  See  über  Art  und  Goldau,  die  andere  über  den 
Zugerberg  nach  Ageri,  dem  Agerisee  entlang  nach  Sattel 
und  von  da  nach  Schwiz  hinunter.  Der  Herzog  wählte  den 
letztern,  offenbar,  weil  er  die  starke  Befestigung  bei  Art 
umgehen  wollte  und  die  Schwizer  von  jener  Seite  her  unver- 
mutet überfallen  zu  können  wähnte.  In  der  Tat  scheinen 
diese  an  einen  Angriff  von  Ageri  her  am  wenigsten  gedacht 
zu  haben;  sie  hatten  versäumt,  den  Engpass  von  Schorno 
2U  befestigen.') 


I 


>)  Die  Lcui   von  Schorno  (Haupisec),  cirrtn  Turm  noch  steht,   wunie  erst 
1322  crrkhtft.      Vi.'l.   Reg.   ;^i«i   mit   dz^  —  bi^  u.  633, 


k. 


A 


349 


Ohne  Zweifel  sandte  der  Herzog  kleinere  Abtheilungen 
gegen  Art,  um  die  Feinde  durch  Scheinmanöver  dort  fest- 
zuhalten. Mit  der  Hauptmacht  brach  er  jedoch  Samstags  den 
15.  November  in  der  Morgenfrühe  von  Zug  auf  und  rückte 
über  Ägeri  dem  stillen  See  entlang  auf  dem  rechten  Ufer 
der  Schwizergrenze  zu.  Des  Sieges  völlig  sicher,  mit  Stricken 
und  Seilen  versehen,  um  an  denselben  die  Beute  an  Gross- 
und Kleinvieh  wegzuführen,  zog  seine  Mannschaft  dahin,  als 
ob  es  zur  Jagd  ginge,  voran  die  Ritter,  «von  Begierde  und 
Hoffnung  auf  die  zu  erwartenden  Dinge  entflammt >.  Das 
Fussvolk  marschirte  zum  Teil  hinter  ihnen,  zum  Teil  auf 
andern  Wegen,  vermutlich  auf  dorn  linken  l'fer  des  Sees 
auf  den  Fusssteigen,  die  über  die  Vorhöhcn  des  Kaiserstocks 
führen. ') 

Die  Ritter  zogen,  wie  es  der  Weg  mit  sich  brachte, 
nicht  in  Schlachtordnung,  in  breiter  Front,  sondern  in  lang- 
gestreckter Marschkolonne,  im  übrigen  aber  bei  der  Nähe 
des  feindlichen  Gebietes  jedenfalls  in  voller  Rüstung.  Vor- 
sichtsmassregeln, Voraussendung  von  Plänklern.  Rekognos- 
zirung  des  Terrains  hielt  man  für  unnötig,  da  man  sich  ja 
noch  auf  zugerischem,  also  österreichischem  Boden  befand. 

Schon  hatte  die  Spitze  der  Kolonne  am  Südende  des  Sees 
den  Punkt  (beim  Buchwäldli)  erreicht,  wo  die  alte  und  damals 
einzige  Strasse  den  mit  Schilf  bewachsenen,  sumpfigen  See- 
boden verlässt  und  sich  zwischen  den  Abhängen  des  Mor- 
gartenberges  und  dem  Tschupplenhügel  auf  unebenem  Terrain 
dahinzieht.  Die  ganze  Strasse  bildet  ein  etwa  10  Minuten 
langes  Defilc  bis  zur  Schwizergrenze  bei  Schorno.  Ungefähr 
5  Minuten  vom  See  entfernt,  oberhalb  Giselmatt,  verwandelt 
sich  die  Strasse  in  einen  förmlichen  Engpass,  auf  dem  kein 
Ausweichen  möglich  ist.  Rechts,  wenn  man  vom  See  her 
kommt,    erhebt   sich    die   immer   steiler    werdende  Halde    der 


*)  V.  Liebcnau,  Mitleiluiigcn  des  hisU  Vereins  Schwii   III,  S.   14. 


35Q 

Figknünh,  wie  die  südliche  Fortsetzung  der  Morgartenhr»he 
heisst,  links  föllt  der  Boden  ziemlich  steil  zu  einem  Ried  ab. 
Durch  diesen  Engpass  wand  sich  nun  der  lang-gestreckte 
Zug  des  Herzogs,  und  die  .Spitze  hatte  wühl  schon  bei  Schorno 
die  scbwizerische  Landesgrenze  erreicht,  als  er  plötzlich  von 
der  Halde  der  Figlenfluh  her  von  einem  wohlgeziolten  Stein- 
hagel überschüttet  wurde,  der  Pferde  und  Reiter  in  Ver- 
wirrung brachte.  Ehe  sich  die  Ritter  vom  ersten  Schrecken 
über  den  unvermuteten  Angriff  erholt  hatten,  stürmte  die 
Vorhut  der  Schwizer  über  die  Halde  hinunter  und  fiel  ihnen 
in  die  Flanke,  während  gleichzeitig  ihr  (jcwalthaufe  aus  dem 
Engpass  von  Schorno,  aus  ihrer  Landmark  hervorbrach.  So 
sah  sich  die  österreichische  Kolonne  in  einer  Lage  überrascht, 
wo  an  geordneten  Kampf  für  sie  gar  nicht  zu  denken  war. 
Nirgends  war  Raum  auch  nur  für  sechs  Reiter  neben  einander; 
kein  Ausweichen  nach  rechts  oder  links,  kein  Zurückweichen 
für  eine  Carriere  war  möglich.  Das  stolze  Rilterheer  war 
nach  den  Worten  eines  Zeitgenossen  wie  in  einem  Zuggam 
gefangen.  Die  Schwizer  aber,  mit  Fusseisen  angetan,  sprangen 
an  den  Abhängen  Gemsen  gleich  umher  und  mit  ihrer  furcht- 
baren Waffe,  mit  der  Haibarde,  spalteten  sie  die  stärkst  be- 
wehrten Feinde  wie  mit  Scheermessern.  Das  war  keine 
Schlacht  mehr,  nur  noch  ein  Schlachten.  Die  grimmen  Berg- 
leute verschonten  niemand;  es  war  ihnen  nicht  darum  zu  tun, 
Gefangene  um  des  Lösegeldes  willen  zu  machen,  sie  wollten 
den  Feind  vernichten  und  schlugen  alles  tot,  ohne  nach 
Rang  und  Stand  zu  fragen.  Betäubt  vor  Schrecken  flüchteten 
die  Herzoglichen,  wohin  ein  jeder  konnte.  Viele  stürzten  dem 
See  zu  und  ertranken  in  den  Fluten.  Der  Herzog  selbst 
entging  nur  wie  durch  ein  Wunder  dem  Gemetzel,  indem 
ihm  ein  des  Weges  Kundiger  einen  Fusssteig  wies.  Bleich 
und  verstört,  halb  tot  vor  Scham  und  Trauer,  kam  er  nach 
Wintertur,  wo  ihn  der  Hauptschilderer  der  Schlacht,  der 
Mönch  Johannes,  als  Knabe  einziehen  sah.  Das  Fussvolk, 
das  von  der  andern  Seite   des  Sees   her  die  Niederlage  des 


A 


351 


■ 

I 


I 


Adels  mit  ansah,    Hess   alles  im  Stich   und  suchte  nur   durch 
Flucht  das  Leben  zu  retten.') 

Da  die  Ritterschaft  das  Vnrdertreffen  gebildet  hatte,  so 
hatte  die  Schwere  der  Niederlage  vornehmlich  sie  getroffen. 
Die  allgemeine  Klage  war,  die  Blüte  der  Ritterschaft  sei 
am  Morgarten  /u  Gnmd  gegangen.  Unter  den  gefallenen 
Edcln  und  Rittern  worden  mit  Xamen  genannt:  Graf  Friedrich 
von  Toggenburg,  Rudol/nnd,  Pautatcon  von  Lfimicnberg,  Rudolf 
von  Grünenhrrg,  GoUfrir.d  von  /feudcgg,  Johannes  Gesslcr  von 
Mcienbcrg^  Walter  von  Baldxvil,  Hartmann  von  Sfrin,  Ulnch 
und  Niklaiis  von  IlcitUngen^  I/rinrich  von  Rü/nluNg,  Johannes- 
von  Oltikon,  li  Vsso  von  Zürich,  Rudolf  Kcrro,  Bruno  von 
Wizwil,  Ulrich  von  Mettstciten,  drei  Brüder  von  Bichehre, 
drei  von  Crihon,  drei  von  WittcnuHl,  drei  von  WcinfcMcn^ 
und  andere  mehr.  Unter  den  Toten  lagen  auch  50  Zürcher; 
von  Aarau  allein  sollen  45  erschlagen  worden  sein,  l'bcr  die 
Gesamtzahl  der  auf  «österreichischer  Seite  Gefallenen  schwanken 
die  zeitgenössischen  Angaben  zwischen  1500  bis  2000  Mann; 
erst  spätere  Chronisten  vermindern  die  Zahl. 

Es  wird  berichtet,  der  Herzog  sei  hernach  noch  oft  wie 
rasend  über  den  Tod  so  vieler  Edeln  geworden.  AVie  aber 
mochte  ihn  erst  die  Schmach  brennen,  dass  seine  Ritter 
diesen  Schlag  nicht  von  ihres  Gleichen,  sondern  von 
verachteten  Bauern  empfangen  hatten.  Alit  einem  Male 
hatten  sich  diese  Bauern  den  Borufskriegem  des  Mittelalters 
ebenbürtig,  ja  im  Besitz  einer  überlegenen  Kriegskunst  ge- 
zeigt. Sie  hatten  den  Plan  des  Herzogs  rechtzeitig  erraten 
und  ihn  am  rechten  Orte  erwartet.     Im  österreichischen  Lager 


J)  Reg.  f;:;  I.  Zitr  Kontroverse  über  die  Lage  des  Schlachtfeldes  vgl.  v.  l.übenau, 
a.  a,  O.  13,  Dänätikrr  I,  S.  39G  und  Dieratter  I,  S.  124,  wo  die  Literatur  an- 
gegeben isL  Mit  den  Berichten  von  Johannes  von  Victring  und  Vitoduran,  die 
ah  die  ältesten  und  ausRlhrlich&ten  zu  Grund  giclqgt  werden  mässen,  »dmtnt  aar 
<lic  Anmilimc,  dass  der  Angritf  in  dem  Engpass  ;in  der  Figlcnfiuh  stuttgefunden  habe. 
\*oD  den  spätem  Bcrichlcn  scheint  mir  naincnllicli  dcijenige  von  Cod.  806  der 
StifUbibliothck  St.  Gallen  (Reg.  551p)  Beachtung  zu  verdienen. 


35^ 


argwöhnte  man,  der  Graf  von  Toggenburg,  dem  man  wegen 
seiner  vermittelnden  Haltung  misstraute,  habe  den  Verräter 
gespielt;  nicht  einmal  sein  Tod  am  Morgarten  konnte  ihn 
von  diesem  Verdacht  rein  waschen.  In  der  Eidgenossen- 
schaft erzählte  man  sich  hundert  Jahre  später,  ein  Ritter  von 
llnnt'nbfrg  habe,  eingedenk  der  alten  Nachbarschaft,  einen 
Pfeil  über  die  Letzi  bei  Art  geschossen,  mit  der  Aufschrift: 
Hütet  euch  am  Morgarten  U  Es  könnte  indes  dies  eine 
blosse  Sage  sein,  die  daraus  entstand,  dass  ein  Herr  von 
Hünenberg  zur  Zeit  des  Sempacherkrieges  in  eine  ähnliche 
Geschichte  verwickelt  wurde.  *)  Die  Schwizer  bedurften 
schwerlich  eines  besondern  Verräters;  sie  hatten  ihre  Späher 
auf  Berg  und  Steg,  durch  welche  sie  von  der  Richtung 
des  herzoglichen  Zuges  unterrichtet  wurden,  und  mit  dem 
scharfen  Blick  des  natürlichen  Verstandes  suchten  sie  gerade 
die  Stelle  aus.  wo  der  Überfall  für  denselben  vernichtend 
werden  musste. 

Leider  sind  uns  die  Namen  der  Männer  nicht  überliefert, 
welche  am  Morgarten  die  Schwizer  zum  Siege  führten;  wir 
wissen  auch  nicht,  wer  in  diesem  Jahre  als  Landammann  an 
ihrer  Spitze  gestanden  hat.  Aber  es  ist  wahrscheinlich,  dass 
Werner  Stauffachvr  noch  immer  das  Amt  bekleidete,  und 
dass  er.  wie  er  seine  Landsleute  das  Jahr  zuvor  auf  dem 
gefahrlosen  Zug  nach  Einsidcln  angeführt  hat.  ihnen  jetzt 
auch  im  ernsten  WafFenspiel  voranlouchtete.  ^) 

Die  Schwizer  haben  am  Morgarten  die  Hauptarbeit  getan, 
aber  an  diesem  Tag  emfing  auch  der  Bund  von  1291  seine 
Bluttaufe.  Mit  ihnen  fochten  zweifellos  Hültstruppen  aus 
Uri.'*)     Fraglicher    erscheint    dagegen    die    Beteiligung    der 

')  Reg.  792;  vjjI,  t'.  Litbenau  a.  a.  O.,  S.  15.  Die  erste  ErwShnang  des 
Pfeils  findet  sich  bei  Justinger  (Reg.   S^il). 

^  Er  erscheint  auch  nach  der  Schlacht  nodi  an  der  Spitze  des  Landes  (Reg.  565). 

*|  Die  Totcnlisic  im  Jahr^citbuch  Altnrf  ist  zwar  wahrscheinlich  aj>okr>'ph, 
siehe  S.  197,  N.  z.  AUein  der  älteste  Bericht  des  Abtes  von  Königssaal  nennt 
ausdrücklich  Schwiz  und  Uri  (Reg.  551a)  uod  auch  der  Umsland,  dass  Uri  die 
Schlachtjiihiyi'it  mitrci^rte.  während  sich  bei  Unterwaiden  davon  keine  Spur  findet, 
darf  wohl  als  Zeugnis  ftir  die  Mitwirkung  der  Umer  angesehen  werden. 


A 


I 


353 


Untenvaldner  ^  die  sich  zwar  hundert  Jahre  sjjäter  ebenfalls 
eine  Rolle  in  der  Schlacht  beilegten. ')  Es  wäre  ein  Zeugnis 
überlegener  Einsicht,  wenn  sie  sich  wirklich  dazu  hätten 
entschliessen  können,  ihr  eigenes  Land  preis  zu  geben,  um 
auf  dem  Punkte,  wo  die  Entscheidung  fallen  musste,  ihre 
Kraft  einzusetzen.  Anderseits  kann  man  aber  den  Verdacht 
nicht  ganz  abweisen,  dass  sich  die  spätem  Geschlechter  durch 
diese  Annahme  zu  erklären  suchten,  warum  auf  der  Unter- 
waldnerseite der  feindliche  Angriff  erfolgreicher  war,  als  auf 
der  schwizerischen. 

Dem  Grafen  von  Sfrassberg  war  es  nämlich  gelungen, 
seinen  Einfall  über  den  Brünig  zu  bewerkstelligen.  Als  er 
aber  von  der  Niederlage  seines  Herrn  vernahm,  trat  er  mit 
solcher  Eile  den  Rückzug  über  das  Gebirge  an,  dass  er  eine 
innere  Verletzung  erlitt,  an  welcher  er  bald  darauf  starb. 
Die  Unterwaldner  rächten  sich,  indem  sie  einen  Verwüstungs- 
zug in  die  Besitzungen  des  Klosters  Interlaken  unternahmen 
und  sengend  und  raubend  bis  Grindehvald  vordrangen.-) 

Sei  es  nun,  dass  alle  drei  Waldstätten  oder  nur  zwei 
am  Morgarten  gestritten  hatten,  jedenfalls  betrachteten  sie 
den  Sieg  als  einen  gemeinsamen.  Die  Landsgemeinden  von 
Schwiz  und  Uri  im  besondern  beschlossen,  den  Samstag  nach 
Martini  wie  einen  Apostelfeiertag  zu  begehen,  *  weil  an  jenem 
Tage  Gott  sein  Volk  angesehen  hat,  indem  er  es  aus  der 
Hand  seiner  Feinde  errettete.  >  ^) 


Der  Versuch,  die  Waldstätte  wieder  der  fürstlichen  Landes- 
hoheit zu  unterwerfen,  war  gescheitert;  mit  den  llalbarten 
hatten  sie  ihre  Freiheit  dem  Pergament  der  Geschichte  in 
unauslöschlichen  Zügen  eingeschrieben.    Aber  zugleich  hatten 


J)  JustingrT  (Reg.   551  1). 
Hj  Reg.  551  r  (M,   \2). 


28 


j-J 


354 


sie  sich  mehr  als  je  von  der  Notwendigkeit  engsten  Zusammen- 
haltens überzeugt.  Daher  traten  nur  drei  Wochen  nach  dem 
Siege  die  Häupter  der  drei  Liindor  in  Bntunrn  zusammen  und 
erneuerten  am  i>  Dezember  den  Buiidesvenrag  von  i2gi,  indem 
sie  ihn  zugleich  um  wichtige  Bestimmungen  erweiterten. ') 

Einmal  wurde  die  Vorschrift,  dass  jeder  seinem  Herrn 
nach  Gebühr  zu  dionen  habe,  dahin  eingeschränkt,  dass  dies 
keine  Anwendung  auf  solche  Herrn  linden  solle,  welche  den 
T-iindem  feindlich  gegenüberstehen,  ein  Zusatz,  der  die  Her- 
zoge von  Österreich  für  die  Dauer  des  Krieges  des  Genusses 
ihrer  grundherrlichen  Rechte  in  Unterwaiden  und  Schwiz  be- 
raubte, die  ihnen  sonst  die  Waldstätte  nie  bestritten  hatten, 
eine  für  die  Dauer  des  Krieges  natürliche  Massregel. 

Dann  setzte  man  fest,  dass  keines  der  drei  Länder  sich 
ohne  Wissen  und  Willen  der  andern  -  beherren  dürfe.  Es 
hatte  dies  wohl  eine  doppelte  Beziehung  auf  den  Konig  und 
auf  Osterreich.  Keines  der  drei  Länder  sollte  auf  eigene  Faust 
seinen  Frieden  mit  den  Herzogen  durch  Anerkennung  ihrer 
Herrschaft  zu  machen  suchen,  keines  aber  auch  bei  einer 
zwiespältigen  Künigswahl,  wie  sie  jetzt  im  Reiche  stattge- 
funden, ohne  Rücksicht  auf  die  andern,  den  einen  oder  andern 
Kandidaten  als  Reichsoberhaupt  anerkennen. 

Verwandt  damit  ist  die  weitere  Bestimmung,  dass  kein 
I^nd  ohne  Rat  und  Krlaubnis  der  andern  neue  Bünde  oder 
irgend  eine  Verpflichtung  mit  Auswärtigen  eingehen  oder 
irgend  welche  \'erhandlungen  mit  Auswärtigen  pflegen  solle. 
Die  Waldstätte  gelobten  sich  mit  einem  Worte,  nach  aussen 
nur  als  ein  Ganzes  auftreten  zu  wollen,  dass  ihre  äussere 
Politik  durchaus  eine  gemeinsame  sein  solle. 

Gewiss  sind  diese  wichtigen  Ergänzungen  nicht  bloss 
aus  theoretischen  Gründen  in  den  Vertrag  von  1291  einge- 
schoben worden.  Es  müssen  reale  Vorgänge  gewesen  sein, 
welche    ihre    Aufnahme    veranlasst    haben.     Nach   Justinger 

')  Beilage  8. 


4 


4 


Ä 


355 

existirte  eine  Partei  in  Unterwaiden,  welche  mit  Österreich 
Einverständnisse  pflog,  und  es  ist  das  bei  den  vielfach  ver- 
schlungenen Fäden,  welche  gerade  diese  Waldstätte  mit  der 
Osterreichischen  Nachbarstadt  I-uz^m  verknüpften,  sehr  wahr- 
scheinlich. Man  denke  an  die  Kellner  von  Samen,  die  Hun- 
wile,  die  Tottikon,  welche  ebenso  sehr  in  Luzern  wie  in  Ob- 
walden  zu  Hause  waren,  an  die  Beziehungen  des  Landes 
zum  Stift,  an  die  vielen  Unterwaldner,  die  im  Luzernischen 
Güter  bcsassen  und  umgekehrt.  Dadurch,  dass  mit  einem 
Mal  eine  schroffe  Scheidewand  sich  zwischen  der  Stadt 
und  den  Talern  auftürmte,  wurden  eine  Menge  materieller 
Interessen  bedroht.  Um  so  anerkennenswerter  war  die  Festig- 
keit, mit  der  das  Land  als  Ganzes  bei  der  eidgenössischen 
Sache  beharrte.  Gegen  eine  solche  österreichische  Partei 
aber  richtete  sich  die  Strafandrohung  des  Bundes  von  1315: 
Wäre  jemand,  der  eines  der  Länder  verriete  oder  hingäbe 
oder  der  vorgeschriebenen  Dinge  eines  bräche  oder  überträte. 
der  soll  treulos  und  meineid  und  sein  Leib  und  Gut  den 
Ländern  verfallen  sein.  -^  Damit  war  jeder  Schwäche  der 
Riegel  geschoben,  unbeugsamer  "Widerstand  gegen  jeden 
Anspruch  ( )sterreichs  auf  politische  Beherrschung  der  Wald- 
stätte zum  Prinzip  der  Eidgenossenschaft  erhohen. 

König  Lud-wig  der  Baicr  aber,  für  den  der  Sieg  der 
Waldstätte  einen  eigenen  bedeutete,  beeilte  sich,  ihnen  seine 
Dankbarkeit  zu  beweisen,  indem  er  durch  Spruch  seines  Hof- 
gerichts zu  Nürnberg  am  26.  März  13 16  den  Herzogen  von 
Österreich  alle  Güter,  Rechte  und  Leute  in  den  Waldstätten 
und  andern  an  sie  grenzenden  Stätten  (Urscren)  ab-  und  dem 
Reiche  als  unveräusserliches  Gut  zuerkannte.  Drei  Tage 
später  bestätigte  er  den  drei  Ländern  ihre  Freiheiten  im  um- 
fassendsten Masse,  indem  er.  wie  schon  erwähnt,  sämtliche 
Privilegien  der  Schwizer  auch  auf  Uri  und  Unterwaiden 
übertrug.*)     Dann    machte    er   die  llrner  zu    Herren  der   für 


')  R«e-  357-5*^0- 


356 


sie  so  wichtigen  Gotthardstrasse,  indem  er  1317  ihren  Land- 
mann Konrad  von  Mose  zum  Rcichsvogt  von  Ursercfi  und 
Livincn  ernannte.')  nachdem  sie  schon  i.si.^  sich  durch  schrift- 
liche Verträge  mit  den  Livinem  den  ungestörten  Verkehr 
gesichert  hatten.-) 

Die  Herzoge  von  Österreich  waren  natüriich  weit  davon 
entfernt,  diese  Massregeln  des  Gegenkönigs  anzuerkennen ;  sie 
gaben  den  Gedanken  an  eine  Wiederunterwerfung  der  Länder 
nicht  auf.^)  Aber  der  Schlag  von  M^trgarten  sass  ihnen  so 
tief  im  Nacken,  dass  sie  den  neuen  Feldzug  gegen  die  Wald- 
stätte immer  wieder  verschoben.  Am  ig.  Juli  13 18  liessen 
sie  sich  sogar  zu  einer  bedingten  Anerkennung  ihrer  Unab- 
hängigkeit herbei,  indem  sie  im  Interesse  ihrer  an  die  Länder 
angrenzenden  Gebiete  durch  ihre  Landvögte  einen  WafTen- 
stillstand  bis  zum  31.  Mai  131g  abschlössen,  dem  das  Amt 
Glarus -Wesen,  sowie  Graf  Werner  von  Homberg  als  Vogt 
von  Einsideln  und  Herr  von  Rapperswil  beitraten.  In  diesem 
Waffenstillstand  war  von  den  üffentUchen  Rechten  der  Herzoge 
nicht  mehr  diQ  Rede,  und  die  letztern  verpflichteten  sich,  für 
die  Dauer  des  Friedens  die  Eidgenossen  weder  mit  geistlichen 
noch  mit  weltlichen  Gerichten  zu  behelligen.  Dafür  gewährten 
ihnen  die  Eidgenossen  wieder  den  ungestörten  Genuss  ihrer 
Patronats-  und  Grundherrschaftsrechte,  wie  sie  dieselben  zur 
Zeit  Kaiser  Heinrichs  VIL  besessen  hatten.*) 

Indem  dieser  WaflFenstillstand  von  Zeit  zu  Zeit  erneuert 
wurde,  trat  ein  längerer  faktischer  Friedezustand  ein,  in 
welchem  sich  das  durch  diese  provisorischen  Verträge  ge- 
schaffene Verhältnis  immer  mehr  einwurzelte;  die  endgültige 
Auseinandersetzung  blieb  einer  spätem  Zeit  vorbehalten. 

Die  um  die  Mitte  des  XIII.  Jahrhunderts  entstandene,, 
mehr  oder  weniger  lose   ghibellinische  Parleiverbindung    am 


«)  Reg.   567,   568. 

*)  K-<^g.  6ri  (3). 

8)  Reg.  582,  594.   505.  642.  652. 

*)  Beilage  9;   Rcy.  591,  592. 


4 


4 


I 


A 


357 

Vierwaldstättersee  hatte  durch  das  Bündnis  von  1291  feste 
Form  gewonnen,  sie  hatte  sich  zu  einer  ewigen  Eidgenossen- 
schaft gestaltet,  welche  in  der  Behauptung  der  freien  Selbst- 
bestimmung der  Volksgemeinden  gegen  Osterreich  ihre  Auf- 
gabe sah.  Die  reichsrechtliche  Grundlage  für  dies  Selbst- 
bestimmungsrecht der  Eidgenossen  hatten  die  römischen 
Kaiser  und  Könige  von  Friedrich  II.  bis  auf  Ludwig  den  Baier 
durch  ihre  Privilegien  geschaffen;  aber  für  deren  Erhaltung 
sahen  sie  sich  ausschliesslich  auf  die  eigene  Kraft  angewiesen. 
Am  Morgarten  hatten  die  Bauern  und  Hirten  der  Urschweiz 
die  innere  Stärke  bewährt,  die  zur  Bildung  von  Staaten  er- 
forderlich ist.  Sie  waren  fortan  das  Zentrum,  nach  welchem 
alle  verwandten  Elemente  zwischen  Rhein,  Jura  und  Alpen 
hin  gravitirten.  Ein  Territorium  war  innerhalb  des  in  Zer- 
setzung begriffenen  römischen  Reiches  entstanden,  in  welchem 
nicht,  wie  in  den  übrigen,  der  Wille  der  Fürsten,  sondern 
der  des  Volkes  den  Ausschlag  gab.  Die  Republik,  die  heute 
die  älteste  des  Erdballs  ist,  war  mit  dem  Tag  am  Mor- 
garten begründet. 


Exkurse  und  Beilagen. 


L. 


Exkurse. 


I.  Das  Wohnhaus  in  den  WaldstäLten, 

Von  Professor  J,  Hunsiker, 


I 


I 


Die  Schweiz  he,sit/.i  zwei  romanische  Heuser,  die  beide  wieder 
auf  noch  älterer  Cberlieferung  Füssen.  Das  jurassische  Haus,  das 
auch  kelto- romanisches  genannt  werden  darf,  umspannt  den  ganzen 
Westen  und  Südwesten  der  Schweiz.  Eine  Mischform  aus  diesem 
Typus  und  aus  alemannischen  Elementen,  das  sogenannte  dreisüssige 
HauSf  erstreckt  sich  über  die  nordschweizerische  Hochebene  bis  an 
die  Thur  (vgl.  Anzeiger  für  sdiweizer.  Altertumskunde,  i.  Heft  1889). 
Am  rechten  Ufer  der  Thur  von  Wyj  abwärts  begegnet  uns  ein 
anderer,  schwäbischer  Typus.  Das  zweite  romanische  Haus,  das 
rhato-romanische,  hat  >it|i  am  reinslfii  erhalten  im  Engadin.  Es 
verbreitet  sich  aber  auch  heute  noch  über  einen  grossen  Teil  des 
Übrigen  Grauhünden,  und  Spuren  einer  verwandten  Bauart  finden 
sich  wieder  im  Tessin  und  im   Wallis. 

ZM'ischen  diese  zwei  altromanischen  Gebiete  wie  zwischen  zwei 
Muschelschalen  eingelaa;ert  und  dieselben  teilweise  durchsetzend,  er- 
strecken sich  deutsche  Hausformen,  fast  durchweg  Blockbauten,  vom 
Rheintal  der  nördlichen  Abdachung  der  Alpen  entlang  bis  an  die 
Saane,  und  vom  Davoser  Gebiet  durch  das  Tessin  und  Wallis  bis 
nahe  an's  östliche  Ufer  des  Genfersees. 

Die  nördliche  Gruppe  begreift  in  sich  das  alemannische  Gebirgs- 
haus  vom  Rheintal  bis  an  die  Grenze  de«;  Kantons  BerUt  und  das 
burgundische  von  da  westwärts. 

Das  alemannjsrhe  Gebirgshaus,  zu  dessen  Gebiet  also  auch  die 
Waldstiltte  gehören,  bildet  in  den  ältesten  uns  bekannt  gewordenen 
Exemplaren  ein  Quadrat  von  7  bis  9  Metern.  Durch  eine  Block- 
wand   quer    zur    Firsilinie    wird    es    in    zwei    Hälften    zerlegt.     Die 


362 


vordere  Halfle  ist  der  eigenilidie  Wohnraum,  und  zerfalli  jjewöhn- 
lich  wieder  in  zwei  Abteilungen,  eine  grössere  meist  ungcHlhr  quad- 
ratische, die  siube.  und  eine  kleinere,  das  siübÜ^  das  als  Schlaf- 
knnimcr  dient.  Die  hintere  Hallte,  mit  seitlichem  Hauseingang, 
bildet  die  Küche.  Der  Herd,  von  Alters  her,  liegt  am  hiniem 
Giebel,  wo  dann  an  Stelle  der  Blockwand  eine  Fcuerraaucr  tritt ; 
bisweilen  ist  diese  zwischen  Herd  und  Blockwaud  eingesclK)ben. 
Der  Herd  selbst,  z  bis  3  Fuss  hoch,  ist  gemauert  und  mit  Stein- 
platten bedeckt.  Von  oben  hangen  an  der  Kette  (heii)  die  Kocli- 
geschirre  über  dem  Feuer.  In  einem  halbkreisförmigen  Ausschnitt 
des  Herdes  ist  die  sogenannte  Feuergrube  angebracht,  —  kann 
;ibeT  auch  davon  abgetrennt  sein  — ;  über  ihr  schwebt  das  grosse 
Kessen  am  Baikenarmc  des  Turners.  Die  Küche  ist  offen  (t^b€rJ 
bis  unter  das  D:ic)i,  und  dieser  ganze  freie  Raum  heisst  der  i'rfn. 
Der  Rauch  entflieht  durch  die  Dachlucken ;  bisweilen  findet  sich  ein 
Rauchl(x:h   (gf*^gf'rf,   Ufert/    mit  beweglichem  Deckel  neben  der  First. 

Zu  diesem  allgemeinen  alemannischen  Erbgut  treten  nun  einige 
besondere,  zum  Teil  mit  Rhflioromanischcm  verwandle  7Jix%t. 

Um  mit  dem  Nächsten  zu  beginnen,  gehören  daxu  das  so- 
genannte rörhus  und  das  umkrhüs.  Vorhüs  heisst  ein  kleiner  Flur, 
in  den  man  durch  die  Haustüre  eintritt,  und  aus  welchem  wieder- 
um Eingänge  in  die  Küche  und  in  die  Wohnstube  führen.  Öfter 
verlängert  sicli  das  vvrhiis  zu  einem  quer  zur  Firstlinie  laufenden 
Gange  ^so  heisst  es  denn  auch  im  St.  Gallischen)  zwischen  Küche 
und  Wohnraum.  Das  geschichtlich  Bedeutsame  dieser  Einrichtung 
liegt  darin,  dass  das  vArhüs  in  ungefähr  derselben  Gestalt  im  Walscr- 
hause  des  Kantons  Graubünden,  und  not  h  ursprünglicher  im  deut- 
schen Walliscrhause  wiederkehrt,  und  dass  es  im  crstcrcu  die  dcut^che 
Entsprechung  ist  für  den  rhatoromanischen  suier^  dem  Flure  des 
rh.'itoromanischen  Hauses,  der  freilich  weil  geräumiger  ist  als  das 
deutsche  vorhüs,   und  der  zur  Firstliuie  stets  parallel  steht. 

Eine  Art  Doppelganger  zum  vorhüs  ist  das  underhüs:  ein  senk- 
recht unter  der  Firstlinie  und  parallel  zu  derselben  durch  die  Mitte 
des  Kellergelasscs  laufender  Gang,  der  in  Splügen  der  höf  heisst. 
und  der  die  deutsche  Entsprechung  ist  für  die  rhatoromanische   r//r/. 

Die  beiden,  underhüs  und  vArhüs,  verbreiten  sich.  Wort  und 
Sache,  vttm  Rheine  her  westlich  bis  in  die  March  und  bis  in 's  Sihltal, 
genauer  bis  Roienturm.     Eine  letzte  S]>ur  deutet  sogar  auf  Schwiz  hin. 


4 


3Ö3 


Rotenlurni  selbst  erweist  sich  übrigens  noch  in  anderer  Be- 
ziehung als  hiiusprarhlidie  Grenzscheide.  Die  ganze  deutsche  Ost- 
schweiz bis  dorthin  nennt  die  in  Blockbau  aufgeführten  Hauser  kurz- 
weg ^'xfriki,  kennt  aber  daneben  den  Ausdruck  g'ivi-ltet,  der  in  der 
deutschen  WesLschweiÄ  ausscliliesslich  im  Gebrauch  Ist.  In  Roten- 
türm  unterscheidet  man  so,  dass  bei  der  ^'7vi-fiivan(i  die  Balken 
dicht  auf  einander  liegen,  bei  der  strickivand  aber  von  Balken  zu 
Balken  ein  kleiner  Zwischenraum  bleibe,  der  mit  Torf  und  Moos 
gefUlU  werde. 

Der  rhätororaanischen  Zutaten  im  Gebiete  des  alemannischen 
Gebirgshauscs  sind  noch  mehrere.  Abgesehen  von  zahlreichen 
nüancirten.  wenn  auch  abgeblassten .  doch  unverkennbar  rhätisch 
nüancirten  Hausformen  im  Gasler,  in  Glurus,  in  der  March,  ja  selbst 
im  zürcherischen  Sihltal,  verbreitet  sich  nam entlieh  der  eigenartige 
rhätoromanische  Giebelschmuck,  bestehend  aus  einem  zierlich  ge- 
schnitzten Querbalken  und  zwei  oder  vier  ebenso  behandelten  Giebel- 
sparren, die  sich  darüber  kreuzen,  bis  an  den  Fuss  der  Hohen  Rhonen. 
Der  Drachenkopf  als  vorstehendes  Balkenende  erscheint,  obwohl 
seltener,  in  \\^\\  nämlichen  Gegenden,  aber  auch  ausserhalb  der- 
selben, 2.  B.  in  Töss. 

In  engem  Zusammenhang  mit  dem  underhus.  jedoch  über 
dessen  Gebiet  hinausgreifend,  steht  die  hätte,  Underhus  bezeichnet 
nnmiich  hie  und  da  nicht  nur  den  Kellergang,  wie  vorhin  bemerkt, 
sondern  das  ganze  Gelass  zwischen  unterem  Keller  und  Wohnstuck 
(Ragaz,  Hombrerhtikon).  Genau  dasselbe  bedeutet  hatte  in  den 
Kantonen  Unterwaiden  (Stans,  Wolfenschiessen,  Sachsein)  und  Schwia 
(Wangen-Siebnen,  Altendorf.)  In  diesem  Raum  ist  die  Feuergrube 
(auch  wetigruefi  genannt)  derart  seitlicii  angebracht,  dass  der  sie  um- 
schliessende  Mauermantel  über  die  Hauswanil  halbkreisförmig  oder 
auch  rechtwinklig  vorragt;  aus  dem  vorragenden  Mauerstock  ent- 
weicht dann  der  Rauch  durch  eine  seitliche  Öffnung.  Dasselbe 
treffen  wir  wieder  in  den  Alphütten,  wo  das  Wort  hätte  (rhätorom. 
tegja,  teja,  t?dza,  im  Livincntal  (tiye),  im  engeren  Sinne  genommen, 
den  Küchenraum  bezeichnet.  Den  Zusammenhang  beider  Bedeutungen 
(I.  oberch  Kellergelass,  j.  Küchenraum)  verdeutlicht  uns  die  Ein- 
richtung eines  MaiensAsscs  (rhätoromanisch  aaia)  hinter  Bergün. 
Hier  treffen  wir  die  tiiho  neben  dem  Stalle  zu  ebener  Erde,  dar- 
über   erhebt    sich  die  Wohnung.     Der  Schluss  liegt    nahe,    dass   die 


3^4 


hiWe  ffljittt  durchweg  Koch»    und  Wolinraum  zugleich  war,  dem  erat 
»pAteT  ein  Obrr»to(  k  mit  grtrrnntcr  .Stube  und  Küche  überbaut  wurde. 

In  Lungern,  Wolfenschiessen  u.  s.  w.  geschieht  es  ''fter.  dass 
über  ilem  vorragenden  Mauernvantel  der  Feuergrube  in  der  Hütte 
«•in  Kamin  fedc'rbu«<:hartig  neben  tler  Hauswand  aufsteigt.  Dieselbe 
bnuÜfhr  Kinrirhlmig  fiiulet  sich  vereinzelt  im  Kanton  Uri  (Seewadi), 
und   mt   fuHt  allgrnirin   im  oliern   Blcgnotal. 

Wridcn  alfto  die  Knnlonc  Schwiz  und  Unten\'alden  direkte  Bc- 
zirhungcii  und  Analo;;icu  auf,  tlorl  /urn  Walser-,  hier  zum  ursprüng- 
lich lirulHi'hen  Tenüinerhause  (nclum  dem  es  auch  ein  rhato- 
n>nuiniüilirH  Temsincrluni»  gibt),  indirekte  Eum  rhütoromanlschen,  so 
BchlJcMt  sich  hingegen  das  Urncrhaus  demjenigen  des  OberwalHs  7.u- 
iitlchNl  an. 

Der  trennende  <iaivg  zwisrlien  Küche  und  Wohnraum,  im 
WaUer-  und  im  Oben^'alHserhause  die  Regel,  ist  in  üri  sehr  hAufig. 
jibrr  der  Name  torßuh  fohlt.  Der  Wohnraum  selbst  zerfällt  bald, 
wie  hn  alemannisrhcn  Mauar,  in  zwei  ungleiche,  bald  wie  im 
Walser-,  im  deutschen  Tcssincr-  und  im  burgundischen  GcbiiTgs- 
hauste,  in  tvci  g:leich  grosse  Gemache.  Die  Küche  ist  meist,  wie 
im  TcJMiin .  im  Wallis  und  im  Walserhausc,  gemauert ,  und  trug 
früher  äucIi  di-nsclbcn  Nanicn  (firhU.  ia  da  ßk),  der  aber  jetzt  im 
Yen«i.l»windcn  begrifleii  ist.  Wie  im  Wallis,  ist  oft  neben  der  KQciie 
«MU  Gemach  ausgespart,  gruannt  itas  stuhhii  (im  Wallis  simhiji).  In 
Duchhiklt.  Silincn  und  Am&teg  heisst  dieses  Gemach  itSeÜL  Es  ist 
bnlii  pemauert,  b;ild  in  Blo^kwand  (* tummr  wW  ^'mj^rrt,  sttmmt  ümJ 
rv  iU/i«>  und  dient  jetxt,  wie  der  siofk  m  dretsAs&igen  Haus,  als 
ViMTatskarower.  Weitere  Aufl;l3rung  über  diesen  Haustcil,  wie  ober 
ttnilctrx.  gibt  ihc  alte  sogen.  «  Rote  lloE^tsitt  •  oder  das  «  Mohcinicr 
H«ux»  in  ErstMd  tjahruihl  fehltk.  Hier  ist  das  tütkli  ein  gc- 
ntJiuenev  nicht  über  ivei  (>uadntiiieter  grosses»  an  die  K(Khc  ange- 
lehntem itcdMih.  )eut  ebenfalls  Vomtskimmer.  über  die  Hno^ 
wand  w^TTa^end.  erinneit  «  tn  setner  Form  lebhaft  an  den  svnrtKi. 
j^irMüN^  oder  MiAnwi  der  Ober««llKscr  Hasser,  des  Ober  den  vorw 
ru^yitden  Herd  neben  der  Hau&vnnd  anfelogcjnden 
N^cbdefln  der  H«fd  diese  SieAe  ««vkxcm  hat  a»ch  das  i«fttf 
MMNtv  ocsttHnun^  craaltocn. 

I>as  «MnbeMMT  Uaas>  ac%t  «nc^  dieselbe  Zabl  und 

^4tt>   *!er   *^%V«rTir   wie   dir   Wal&cr  Hloser :    I     KeBrr.    • 


4 


365 


I 
I 


(Vorralskamnier.  entsprechend  dem  sdl  im  deutschen  Wallis,  der  sah 
im  romanischen  Wallis,  im  Tessin  und  in  einigen  Teilen  des 
romanischen  Graubünden),  3.  eigentliches  Wohngeschoss,  4.  oberes 
Wohngeschoss  {ioube  im  Wallis,  iö'ühe  in  UntenAalden),  5.  Estrich 
(t4nnertach  im  Wallis^.  Das  in  deutschen  Dialekten  weitverbreitete 
kemneic»  mhd.  Kcmcnutc,  rliütoronianisch  kaminnda,  tschemirnttic  etc. 
hat  zur  deutschen  Entsprechung  die  sah:  siil  und  sali  mit  analoger 
Bedeutung  kommen  auch  vor  in  Uri  und  Unterwaiden. 

Nur  im  Vorbeigehen  sei  noch  erwähnt  der  burgundische  Bretier- 
kamin,  der  über  den  Brünig  bis  Lungern  vorgedrungen,  ohne  aber 
burgundische  Hauäeinteilujig  nach  sich  zu  ziehen. 

Vom  Hause  aus  betrachtet,  ist  also  die  Wiege  schweizerischer 
Freiheit  da  gestanden»  wo  die  drei  deutscheu  Stammhäuser,  das 
alemannische,  das  burgundische,  und  das  dritte  südliche,  das  wir 
als  langobardisclies  zu  beanspruchen  wagen  (vgl.  Verhandlungen  der 
Berliner  anthropologischen  Gesellschaft  17.  Mai  1890),  an  den  Geländen 
des  VierwaldslSttersees  sich  begegnet  sind,  das  erste  und  das  letzte 
gemischt  mit  rhiltoromanischen  Elementen,  das  zweite,  das  uns  hier 
nicht   naher  berührt,  mit  den  beiden  andern. 


I 
I 
I 


IL  Die  Freiheitsbriefe  von  1240. 


a)  Der  Freiheitsbrief  der  Schwizer  vom   Dezember  1240. 

Als  Jormcllc  Mliiigcl  tlrs  Ficilieitsbriefes  der  Schwi/er  bezeichnet 
Paul  Schweizer  das  Fehlen  einer  die  Gesamtheit  der  Untertanen  an- 
redenden Ktmtlmachungsformel,  die  den  Privilegien  einfacher  oder 
feierlicher  Natur  nie  fehle,  namentlich  keiner  Protektionsurkunde 
Friedrichs  IL,  welche  neues  Recht  schaffe.  Dadurch,  dass  an  die 
Stelle  dieser  Formel  die  spezirlle  Adresse  an  die  Schwizer  mit  einem 
Gruss  getreten  sei,  erweise  sich  die  Urkunde  nicht  als  ein  Privileg, 
sondern  nur  als  ein  Brief,  d.  h.  als  ein  blosses  Schreiben,  welches 
eine  dritte  Partei  nicht  im  mindesten  habe  verpflichten  können,  zumal 


;66 


aucli  die  sogen.  Pött/onnei,  die  Drohung  gegen  Verächter  der  könig- 
lichen Verfügung,  fehle. 

Ich  glaube,  dass  Schweizer  auf  diese  Formeln  zu  viel  Gewicht 
legt,  wenn  er  davon  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  einer  vom  Kaiser  mit 
seinem  Tronsiegel  bekräftigten  Willenserklärung  abhüngig  maclit.  Nach 
Ihrsxlaus  Urkundenlehre  ')  kommt  die  Spezialadresse  in  der  Staufer- 
zcit  durchaus  nicht  bloss  bei  Mandaten  und  Briefen,  sondern  auch 
bei  Privilegien,  ja  selbst  bei  solchen  feierlicher  Natur  vor.  Er  sagt, 
dass  sich  überhaupt  in  Bezug  auf  die  Form  eine  scharfe  Grenze 
zwischen  einfachen  Privilegien  und  Mandaten  nicht  ziehen  lasse, 
dass  vielmehr  der  sachliche  Unterschied  allein  massgebend  sei 
zwischen  Verfügungen,  welche  auf  die  Dauer,  und  solchen,  welche 
aut  vorübergehende  Wirkung  berechnet  sind,  zwischen  Verfügungen, 
welche  vorwiegend  als  Beweismittel  eines  Rechtes,  und  solchen, 
welche  administrativen  Zwecken  dienen  sollen.  In  der  Schwizer- 
urkunde  aber  haben  wir  zweifellos  eine  Verfügung,  die  auf  die  Dauer 
berechnet  ist  —  denn  der  Kaiser  erkUirt,  dass  er  zu  kthur  Zeit  ge- 
statten werde,  die  Schwizer  dem  Reiche  zu  entfremden  —  und  ebenso 
zweifellos  eine,  die  als  Beweismittel  eines  Rechtes  dienen  soll :  denn 
tlor  Kaiser  bemerkt  ausdrücklich,  dass  er  damit  den  Schwizern 
Si(  herhoit   für  sein   W-rsprechon   gebe. 

Ks  ist  allortliiiirs  riohtiir.  <i;iss  die  Privilegien  Friedrichs  in  der 
Rfiiol  dit'  alli^enn'ine  Kundmachung>fonnrl  enthalten :  aln-r  rs  ist 
ni<  hl  ricluiir.  tiass  dies  >tots  der  Fall  sei  und  dass  dif  >peziaia*!resse 
nur  in-i  <  inadoiibe/t-uiruniron  untergcttnineter  Art  Anwendung:  l:c- 
fundeu  hidto.  Tu  lUni  DipUtm  \o\Xi  NuvtmluT  124%.  i-lur«  h  wciclu-v 
Friedrich  11.  R^^<nshur^  zur  freien  Reiclisstadl  rrli-'b. '-'  ><  !iuf  er 
nitlii  bloss  neues  Rerlit  für  die  Bürger,  sondern  er  kas>irto  zu-jlcit  !i 
eine  dem  Bischof  v.-n  Regensburu  vorlielu  lu*  ir^  »Klone  BuJic.  uiui 
diHh  ist  aurh  sie  ai\  lÜo  Spo/iahidrcsse  der  Bürger  \on  Kruovisburir 
geri«  hiOt  ur.il  tnilKtlt  weder  tue  allgemeine  Kunihr.aei.u!:::-*  -riue! 
noch   die   lV«nfornu"l.   i;.nu   wie   «.las   Privilo;;   thr   Scl;\\i/vr. 

Da/u  koinmi  d.ie  An  tler  Be<iei:ek:nL:.  Die  M.'>sei.  Briefe,  s-- 
woli!  lue  v'lVenen  aU  ^üe  \ersei;li  s>enen  liieser  /ei:  i;;-.!  en  ii:i\:  - 
ti'/i.k.'t     Siegel,    d'.e   Privilecien    i.i.;ae;:er.    // f\\:.^':\^i.  :    il.ii-ei    i:.:!:    liie 


367 


Befestigung  mittelst  einer  Sf//nur  statt  mit  Pcrgamenlstreifeu  wenigstens 
seit  der  2\veiten  Hälfte  des  XIII.  Jahrh.  als  eine  besondere  Aus- 
zoicluiung.  ^)  Nun  finden  wir  bei  der  Schwizcnirkundc  ni<^ht  bloss 
diu»  Hüngesiegel,  sondern  auch  die  Befestigung  mittelst  einer  Sclmur. 
so  dass  dieselbe  alle  äussern  Requisiten  eines  vollgültigen  Privilegs 
besitzt.  Wenn  dieses  trotzdem  in  Bezug  auf  die  Formeln  selir 
einfach  gehalten  ist,  so  ist  das  vermuüich  nichts  als  eine  Geldfrage 
gewesen;  die  mehr  oder  minder  reiche  Ausstattung  eines  Privilegs 
wird  von  den  Suramen,  die  man  der  Kanzlei  dafür  bezahlte,  ab- 
hängig gewesen  sein. 

Ein  handgreitiiclies  Beispiel,  wie  unhaltbar  überhaupt  die  von 
Schweizer  aufgestellte  scharfe  Scheidung  von  allgemein  verbindlichen 
Privilegien  und  nicht  verbindlichen  Briefen  ist,  bietet  die  Freiheits- 
urkunde der  Unier  von  1231,  die  einerseits  ein  Ijlosses  Mandat  ist, 
indem  der  Konig  die  Umer  darin  autfordert.  seinem  Getreuen  Arnold 
de  Atjuis  die  Vogtcisteuer  zu  entrichten,  und  anderseits  ein  Privileg, 
indem  sie  die  Exemtion  vom  Besitz  des  Grafen  von  Habsburg  aus- 
spricht und  das  Versprechen  enthält,  Uri  nie  mehr  dem  Rciclie  zu 
entfremden.  Auch  diese  Urkunde  ist  nur  au  die  Spezialadressc  der 
Umer  gerichtet  und  entUaU  keinedei  P'^nforniel,  und  dCK'h  hat  dies 
formlose  Hantlbillet  genügt,  um  den  Enkel  des  Grafen,  König  Rudolf» 
zur  Bestätigung  der  umerischen  Reichsfreiheit  zu  vermögen.*-) 

Was  den  Inhalt  anbetrifft,  so  haben  wir  dem  im  Text  Gesagten 
nichts  weiter  hinzuzufügen,  als  dass  auch  die  weitere  Geschichte  der 
Urkunde  für  ihre  vrtlle  Gültigkeit  spricht.  Wenn  die  Schwizer,  wie 
Schweizer  annimmt,  sich  der  MUngel  ihres  Freiheitsbriefes  bewusst 
waren,  so  hruteji  sie  1207  bei  der  Rebellion  Albrechts  gegen  Kr»nig 
Adolf  Gelegenheit  gehabt,  dieselben  zu  verbessern,  zumal  für  Adolf 
alle  Gründe  wegfielen,  seinen  Gegner  zu  schonen.  In  der  Tal  Hessen 
sie  sich  1297  nicht  eine  blosse  Bestätigung  des  Briefes  von  1240, 
sondern  eine  ganz  neue  Urkunde  geben,  welche  auf  die  alle  formell 
gar  keinen  Bezug  nahm.  Die  letzlere  litt  mithin  aucli  in  ihren 
Augen  an  einem  Mangel:  aber  dieser  Mangel  lag  nicht  in  ihrem 
Wortlaut,  sondern  in   der  Person  des  Ausstellers.     Friedrich   II.  war 


t 


I)   ßrfsxlmi  .1.  a.   O.   S.  fio,   955,  957. 

•)  Nach  mündlicher  MiUrilunK    häl!   Herr  Dr.   Schvfnrr   selber   nühl    mehr 
jin  seiner  frühern  Aiisichl  fest,  dit^ts  die  Urkunde  nur  ciu  Brief  sei. 


368 


I240  schon  im  Banne  gewesen,  und  K<^nig  Rudolf  halte  nur  solche 
Privilegien  seines  Vorgängers  für  güllig  erkklrt,  die  er  vor  dem  Banne 
erlasstMi  hatte.  Deslialb  liessen  sich  die  Schwizer  1297  einen  neuen 
Freibrief  geben,  der  Wort  für  Wort  eine  Wiederholung  desjenigen  von 
1240  war,  nur  dass  als  Aussteller  Adolf  statt  Friedrich  II.  genannt 
wurde.     (Reg.   409.) 

So  wenig  fand  raan  in  den  Waldslälten  am  Text  dieses  Privi- 
legs etwas  auszusetzen,  dass  sogar  die  Umer  es  vorzogen,  statt  einer 
Beseitigung  der  Briefe  von  Heinrich  (1J31)  und  Rudolf  (1274)  sich 
von  Adolf  1297  eine  neue  Urkunde  mit  dem  Inhalt  der  schwizerischen 
geben  zu  lassen  (Reg.  410)»  und  man  wird  nicht  glauben,  dass 
Manner,  wie  der  Freiherr  von  Attinghuscn,  nicht  gewussl  hätten, 
wie  eine  kaiserliche  Urkunde  beschaffen  sein  musste,  um  rechts- 
gültig zu  sein. 

Aber  nicht  bloss  die  Waldstätte  erachteten  den  Brief  Friedrichs  II. 
für  ein  durchaus  zur  Begründung  der  Reichsunmittelbarkcit  aus- 
reichendes Privileg,  auch  die  Kaiser  selber.  Heinrich  VII.  hat  1300 
jenen  nicht  bloss  bestätigt»  sondern  auf  Grund  desselben  die  Wald- 
stüttc  von  jeder  andern  als  der  kaiserlichen  Gerichtsbarkeit  befreit 
und  zu  einer  eigenen  Reichsvogtei  gestaltet.  Ich  muss  daher  daran 
fest  hallen»  dass  die  Urkunde  von  1240  ein  in  jeder  Beziehung 
rechtskräftiges  Privileg  gewesen  ist.  dass  die  Schwizer  durch  sie  so 
gut  reichsfrei  geworden  sind,  wie  die  Umer  durch  den  Brief  von 
1231,  es  sei  denn,  dass  man  sich  auf  den  päpsUichen  Standpunkt 
stellt  und  dem  gebannten  Kaiser  jede  Befugnis  zu  einer  Amtshand- 
lung abspricht,  wie  das  der  Graf  von  Habsbui^- Laufenburg,  sowie 
nachträglich  König  Rudolf  getan  haben. 


4 


b)  Die  angeblichen   Freiheitsbriefe  von  Uri  und  Unterwaiden 
vom   Dezember  1240. 


Nach  Tschudi  I.  134  hätten  auch  Uri  und  UHttnvaldtn  von 
Friedrich  n.  IJ40  Briefe  erlialten,  die  c  mit  dem  Datum  und  allem 
Innhalt  von  Wort  zu  Wort,  wie  obbegriffen  »  gleichlauteten,  «  wann  dass 
in  dem  einen  uftirersis  hominibits  VaÜis  in  Uri  fidtlibus  suis,  im  andeni 
univftsis  hominihus  Viillia  in  Undcncaltitn  fiJelihus  suis  gemeldet  \i"ird  •. 
Urigin.ilausfcriigungcn    sind    von     beiden    Briefen    nicht    vorhanden; 


4 
4 


A 


3^9 


dagegen  finden  wir  in  der  noch  erhaltenen  Besiäligungsurkimde  der 
Freiheilen  VntenvalJens  von  Ludivig  dem  Baier  aus  dem  Jahre  1316 
(Reg.  559)  ein  mit  dem  Schwizerprivileg  völlig  identisches  Privileg 
Friedrichs  IL  für  Untcrwalden  im  Wortlaut  eingerückt,  und  es  ist 
kein  Grund  vorhanden,  au  der  Angabe  Tschudis  zu  zweifeln,  dass 
die  verlorene  Urkunde,  die  Üri  gleichzeitig  von  Ludwig  «lern  Baier 
cmptiiig,  ebenfalls  ein  solches  Privileg  Fricdriclis  IL  für  diese  Waldsiatie 
enthielt  ^Reg.  560). 

An  sich  wäre  es  nicht  absolut  unmöglich,  dass  Uri  und  Unterwaiden 
solche  Briefe  von  Friedrich  iL  empfangen  hatten,  Allerdlng-i  passt 
die  Bezeichnung  als  «freie  Leute»  auf  die  Urner  nicht,  weder  auf 
die  Gesamtheit,  noch  auf  einen  Teil ;  indes  konnten  schon  im  XIII. 
Jahrh.  wenigstens  die  Gotteshausleute  des  Fraumünstere  tatsächlich 
so  genannt  werden,  und  dass  es  die  kaiserliche  Kanzlei  nicht  so 
genau  nahm,  beweist  der  dem  Schwizerischen  gleiddautcnde  Brief, 
den  Adolf  1297  für  die  L^mer  ausstellte.  Dass  es  in  L'nterwalilen 
eine  Gemeinde  von  wirklichen  Freien  gab,  steht  fest;  freilich  war 
sie  weit  davon  entfernt,  mit  den  univents  hominibits  Vallia  in  UnUr^ 
waUitn  identisch  zu  sein,  während  in  Schwiz  die  kompakte  Masse 
der  Freien  ohne  starken  Verstoss  gegen  die  Wirklichkeit  als  Gesamt- 
heit der  Leute  des  Tales  bezeichnet  werden  konnte. 

Zu  diesen  innem  Unwahrscheinlichkeiten  gesellen  sich  noch 
andere.  Die  Urkunde  Friedrichs  II.  wäre  das  einzige  Zeugnis  dafür, 
dass  schon  in  der  ersten  Hülfte  des  XIII.  Jahrh.  ein  politisch  ge- 
etnigtes  Land  Unknvaldcn  existirt  hatte ;  nicht  einmal  der  Name 
lässt  sich  mit  Bestimmtheit  vor  1304  nachweisen.  V^or  allem  aber 
ist  verdachtig,  dass  die  Untcrwaklncr  i.v^O  nicht  im  stände  waren, 
König  Heinricii  VII.  eijien  bestimmten  Freibrief  zur  Bestätigung  vor- 
zulegen, wie  das  die  Umer  und  Schwizer  taten,  so  dass  er  sich 
damit  begnügte,  ihnen  ganz  im  Allgemeinen  <lie  Gnaden  und  die 
Privilegien  zu  bekräftigen,  die  sie  von  seinen  Vorgllngern  erhalten 
hätten  (Reg.  487),  w.lhrend  er  den  Schwizem  sowohl  das  Privileg 
Friedrichs  11.,  als  dasjenige  Adolfs  (Reg.  4Ö2,  483),  und  den  Umem 
dasjenige  Adolfs    unter  w<"rtlicher  Einrückung    bestiltigte  (Reg.  485). 

Was  Uri  anbctrilft,  so  spricht  gegen  die  Existenz  eines  Briefes 
von  1240  insbesondere  die  Bestatigungsurkundc  von  KOnig  Karl  IV. 
vom  lO.  Oktober  1353,  welche  die  von  dcit  römischen  Kaisem  er- 
worbenen  «Freiheiten»   der  Umer   der  Reihe   nach   aufzahlt,    unter 


24 


370 


weichen  « des  tnieu  brielfs  inhalt  von  w<jrl  zu  wori  also  lulet : 
Heinrich  von  Gottes  Gnaden  etc.,  der  antfer  brief  vachet  an :  Rudolß 
von  Gottes  Gnaden  etc..  der  dritte  brieff  vachet  an :  Adoiff  von 
Gottes  Gnaden  etc.  etc.  und  der  ritrte  brief  facliel  an :  Heinrich  von 
GoUes  Gnaden.  -  Also  wiesen  die  Umer  Karl  IV.  die  Briefe  von 
123 1»  1274,  1297  und  1304  vor;  aber  keinen  von  1240,  den  zu- 
rüci^zuhaltcn  sie  so  wenig  Grund  gehabt  hätten,  als  die  Schwizer  im 
Jahre    1309  (Re^.   717). 

Ich  halte  daher  aus  innem  und  äussern  Gründen  den  Erlass 
von  Urkunden  für  Uri  und  Unierft-alden  im  Jahre  1240  für  unwahr- 
scheinlich und  schliesse  mich  vollkommen  der  Beweisführung  Wart- 
manßts  (Arch.  für  Schweiz.  Gesch.  XIII  123  ff.,  155  ff.)  an,  dass 
der  für  alle  drei  Länder  gleichlautende  Bestflti^iigsbrief  Ludwig^s 
dts>  Birierr  13IÜ  einfach  nach  einer  Abschrift  der  Schwizerbriefe  aus- 
gefertigt \i*urde,  dass  also  Ludwig  allen  drei  \\'aldsliltten  Privilegien 
bestätigte,  die  zum  Teil  nur  Schwiz  wirklich  empfangen  hatte,  dass 
femer  Tschudi  bloss  den  Schwizerbrief  von  1240  im  Original  gesehen 
hat.  dagegen  seine  Notiz  in  betreff  der  Briefe  von  Uri  und  Unter- 
valden  einfach  auf  das  Vidimus  von   13 16  gründet 

Eine  Analogie  zu  dem  Verfahren  Ludwigs  des  Baiers  bietet 
dasjenige  des  Kaisers  Sigismund  bei  der  Bestätigung  der  £pokations~ 
ßriviifgitn  der  Städte  Zftrich,  Bern  und  Luzem  am  29.  Aug.  1418. 
Nach  den  Privilegien,  welche  iX\t.  Zürcher  betreffend  Befreiung  von 
fremden  Gerichten  von  Kt5nig  Rudolf  (1274),  Albrecht  (1296)  und 
Heinrich  VIL  (1309)  erhallen  und  die  sie  mitgebracht  und  x^orgelegt 
hatten,  fertigte  die  kaiserliche  Kanzlei  die  gleiche  LVkunde  für  alle  drei 
Stndte  aus,  so  dass  Bern  und  Luzern  die  zürcherischen  Evokations- 
pri\ilegien  bestätigt  erhielten,  die  sie  gar  nie  empfangen  hatten, 
während  ihre  wirklirh  erhaltenen  unbestätigt  blieben  (von  Liehtnau, 
die  Grubexbche  Fehde;  Anz.  für  Schweiz.  Gesch.  V  2,  S.  72), 


4 
4 


4 


lAlk 


A 


371 


III.  Die  Biindesbriefe  von  1316. 


Von  dem  Dreiiänderbund  vom  Q.  Dez.  1315  existirt.  wie  von 
demjenigen  von  I2gi,  nur  eine  einzige  Originalurkunde,  welche  im 
Archiv  Schiviz  liegt.  Eine  im  gleichen  Archiv  befindliche  Neuaus- 
fertigung des  Briefes,  welche  nach  dem  Charaktc-r  der  Schrift,  der 
modemisirten  Sprache  und  den  Siegeln  aus  dem  Ende  des  XV.  Jahrh. 
stammt,  ')  fallt  hier  nicht  in  Betracht.  Dagegen  liegen  im  Archiv 
von  NidivaUUn  zwei  2)  und  in  dem  von  Obivalden  ein  Exemplar 
eines  im  Wesentlichen  mit  der  Urkunde  vom  9.  Dez.  13 15  über- 
einstimmenden Bundesbriefes,  der  aber  von  13 16  datirt  ist;  auch 
wird  in  dem  Obwaldencr  Exemplar  i/v  als  Ausstellungsort  angegeben.*) 
In  der  einen  Nidwaldener  Urkunde  ist  dagegen  für  den  Ausstellungsort 
ein  leerer  Raum  von  ca.  3,8  cm.  gelassen  *)  und  in  der  zweiten  ist 
derselbe  ausnidirt,  so  dass  eine  leere  Stelle  v^n  ca.  i  .1  cm.  entstanden 
ist;^)  indessen  lasst  sich  in  dieser  deulhch  erkennen,  dass  ursprünglich 
ebenfalls  Uri  gestimden  hat.  Nach  Tsckudi  I,  277  lag  ein  gleicher 
von  13 1 6  aus  Uri  datirter  Brief  im  Archiv  Uri ,  und  er  Äussert 
sich    über  das   Verhiiltnis  der  verschiedeneu   Briefe    folgendermassen ; 

^«Man  soll  wissen,  dass  Anfangs  nur  eiu  Pundts- Brief  gericht 
ward,  und  diewil  es  zu  Bntnncn  in  dero  von  SchwiU  Land  geschacht 
licss  man  denselben  bcsigelteu  Pundt-Bricf  zu  Schivitz  (da  er  noch 
ist)  ligcn  zu  gemeinen  Hunden.  Als  aber  darnach  si  bedachtend, 
dass  es  nutz  wäri,  dass  jedes  Land  ein  eigen  besigelten  Pundts- 
Brief  hetli.    wurdend  noch  zween  geschriben.    doch  In»  Datum  also 


I)  Nach  einer  Mitteilung  dcä  Herrn  iCanzloidirektuvs  Kälin  Keigt  die  Xeu- 
au»ferti|;uDg  tlic  Hand  de;»  Lam)!»chreibers  Hans  Fischli  (1472  — 1495)- 

*)  Nach  dem  handschrifdichcn  Unlcrwaldcncr  Urkundenbuch  de»  Herrn 
R.  Durrt'r  befindet  steh  ausserdem  noch  im  Archiv  Ni<lwaldt?n  eine  Kopie  des 
Briefes  auf  Papiur  dhne  Siegel»  von  oint-r  Hand  des  ausgehenden  XV.  Jahrhunderts. 

*)  «So  han  wir  die  vuryenanntfn  Landütc  und  EydgDusseu  von  Urc,  von 
Schwill  and  von  Underwatden  unser  Insigeli  ^henckt  an  dysea  briefT,  Der  g&bcn 
wart  re  Ur^  jn  dem  jare  do  man  /alle  von  gottes  gcburle  drixechen  hundert  jar 
und  <iamnch  in  dem  s^chst^thftuirH  jarc. 

*)     Der  gegeben  wart  zc in  dem  jare  (wie  »>benj. 

*)     Der  gebcnn  wart  Jte  (Rasur)  in  dem  jare  (wie  ohen). 


-U 


372 


gestelt:  der  ward  geben  ze  Ure  do  man  zalt  von  Gottes  Geburte 
dr)'zechen  hundert  Jar  und  darnach  in  dem  16.  Jare,  und  wird  kein 
Tag  des  Datums  genämpt,  sunst  von  Wort  wie  obgemelt  lutende^ 
wie  ich  zu  Uri  und  Unterwalden  die  Original  selbs  gesechen;  ist  ze 
achten,  si  sigind  um  das  angend   13 16.  Jar  uffgericht. » 

Entgegen  der  Ansicht  Tschudis  erklärte  Kopp  (II,  i,  S.  337  und 
IV,  2,  S.  155,  Anm.  4),  dass  der  Obioaldenerbrief  nicht  aus  dem  14. 
und  schwerlich  aus  dem  15.  Jahrh.  stamme  und  dass  dieser  Um- 
stand Tschudis  Vermutung,  die  Briefe  seien  im  Jahre  13 16  aufge- 
richtet, in  keinem  Falle  zulasse.  Ohne  Zweifel  ist  Kopp  im  Recht, 
wenn  er  den  Obwaldenerbrief  als  ein  Produkt  späterer  Zeit  betrachtet. 
Sprache,  Orthographie  und  Schrift  weisen  gleichermaassen  auf  das 
ausgehende  XV.  Jahrh.  hin,  wie  folgende  herausgegriffene  Varianten 
zwischen  dem  Schwizerbrief  von  13 15  und  dem  Obwaldener  von  13 16 
dartun  mögen: 


Schwizerbrief  von  1315 

wände 

sin 

div 

beliben 

vcrgizzet 

dien  lüten 

uf  gesetzet 

werden  t 

Schrift 

wizzentlich 

gemachet 

Swits 

allen  dien 

für  kemen 

gcsworn 

zc  helfcnne 

ze  ratcnne 

inrent  landcs 

uzerhalb 

tele 

tuen 


Obwaldenerbrief  von  1316 

wan 
syn 
die 

hüben 

vergessen  wirt 

den  lüten 

uffgesetzt 

werden 

gschrifft 

wüssentlich 

gemacht 

Schwitz 

allen  den 

verkamen 

geschworen 

zehelffen 

zc  raten 

innerthalb  landes 

usscrthalb 

tliate 

thun 


373 


Schwizerbrief  von  1315 

ez  si 

gelimphlicher 
cimelicher 
wir  sin 
Eitgenoze 
eit 

gevallen 
suin 

phcnningen 
suchten 
swcder 

zwischen  dien 
ze  tode  sluege 
lip  Verliesen 
muge 
swer 

der  Eitgenozen 
lübliche 
phenden 
■  icht 
abetuon 
sulc 


Obwaldenerbrief  von  1316 

es  sy 

glimpflicher 

zimlicher 

wir  synt 

Eydgnossen 

Eyd 

vervallen 

süllent 

Pfennigen 

schlichten 

weder 

zwüschen  den 

ze  todt  schlüge 

Hb  verlieren. 

möge 

wer 

der  Eydgnon 

dieplich 

pfenden 

ütt 

abthun 

solle  etc. 


Entscheidend  ist  vor  allem  die  Beschaffenheit  der  Siegel.  Ein- 
mal hängen  dieselben  nicht  an  Pergamentstreifen,  wie  bei  der  Schwizer- 
originalurkunde,  sondern  an  den  erst  seit  der  Mitte  des  XV.  Jahrhunderts 
gebräuchlichen  Schnüren  in  den  bekannten  Landesfarben.  Dann  sind 
sie  auch  nicht  identisch  mit  denjenigen  der  Schwizerurkunde.  Das- 
jenige von  Un  ist  das  <iri/ie  bekannte  mit  der  Aufschrift  +  S. 
COMMUNITATIS  VALLIS  URANYE,  das  von  1353  bis  1513  im 
Gebrauche  stand.  Ebenso  ist  auch  das  Schivizersx^^tX  das  erst  seit 
«474  nachweisbar  dri/fe  mit  der  Aufschrift  rechts  auf  dem  Schrift- 
bande. ^)  Mithin  muss  die  Obwaldener  Urkunde  zwischen  1474  und 
1513  angefertigt    worden    seni.     In    dieselbe  Zeit   fällt   die  eine  von 


^)    Srhulihi^ss,    Die   Städte-    und    Landessicgel    der  Schweiz,    Mitteilgn.   der 
Antiquar.  Gesellschaft  Zürich,  Bd.  9,  .S.  67  —  74. 


374 


den  Nidwaidener  Urkunden,  sowie  die  Neuausfertigung  des  Fünf- 
zehnerbricfes  im  Archiv  Schv-iz,  da  beide  mit  den  gleichen  Siegeln 
versehen  sind  und  ähnliche  Schrift  und  Orthographie  aufweisen. 

Anders  dagegen  verhält  es  sich  mit  dem  zweiten  Exemplar  des 
Sechszehnerbriefcs  im  Archiv  Nidivaidm  (Truhe  D.  N»  5),  das  Kopp, 
uie  es  scheint,  nicht  gekannt  hat  Nach  Sprache,  Schrift,  Abbroia- 
turen  und  Siegeln  dürfte  dasselbe  dem  Schwizerbricf  von  13 15 
ziemlich  gleichzeitig  sein.  Das  Siegel  von  Un  hat  die  Aufw:hrift 
-r  S.  HOINUM  VA[LLIS  URA]NIE.  d.  h.  es  ist  das  zwtitälUsU 
des  Landes,  das  von  1258  bis  1351  gebraucht  wurde,  das  gleicJie, 
weiches  an  den  Bundcsbnefen  von  1291  und  13 15  hflngt  Das 
arg  verstümmelte  Ä-^U'/j^/siegel  scheint  ebenfalls,  so  weit  sich  noch 
erkennen  lasst»  identisch  zu  sein  mit  dem  am  Bundesbriefe  von  13 15 
befindlichen  mit  der  ringsumlaufenden  Umschrift  S,  Vniveniintis  in 
Sivitts.  Auch  hangen  die  Siegel  niciit  an  Schnüren,  sondern  an 
Pergamentstreifen. 

Mit  Sicherheit  ist  also  diese  Urkunde  dem  14.  Jahrhundert  und 
zwar  der  ersten  Hälfte  desselben  zuzuweisen.  Es  ist  daher  kein 
Grund  vorhanden,  an  ihrer  Echtheit  im  vollen  Sinne  des  Wortes, 
d.   h.  an  ihrer  Entstehung  im  Jahre   13 16  zu  zweifeln. 

Dieser  alle  Nid wa Idenerbrief,  mit  welchem  die  beiden  spätem 
Urkunden,  von  der  Modernisirung  abgesehen,  bis  auf  ganz  unbe- 
deutende Varianten  stimmen,  ist  übrigens  keine  blosse  Kopie  des 
Schwizerbriefes  von  1315;  auch  abgesehen  vom  Datum  gibt  er  sich 
als  eine  selbständige  Urkunde  durch  \erschiedene  redaktionelle  Ab- 
weichungen, wie  folgende  Vergleichung  zeigt : 


4 


2«U« 


1315 

\    zergangtich  daz  man 
sn  lichte  und  so  batde 
dur  daz  so  ist  ez 

3  danimbe  daz 

4  desle  baz   mit   fride   unde 

mit  gnaden  bcliben 
4    desle  baz  beschirmen  und 
behalten 
mit  eiden 


13x6 

zerganklich  ist  und  man 

als  lichte  und  als  balde 

darumb  ist  daz 

dur  daz 

mit  vride  unde  mit  gnaden  desle 

baz  hehben 
deste  bas  behalten  tmd  beschinnea 

mit  geswomen  eiden 


4 


Ä 


375 


I3I5 


Zeile 


5  bi  unsern   trüweii   und  bi 

unsem  eiden 
in    unserem    koste    inrent 

landes 
einen  ieglichen  der  uns 

6  dekein    schade    an    sinem 

Übe 
behulfen  sin  dez  besten  so 
wir  mugen 

7  gebezzert  oder  widertan 
unser     Lender      enkeines 

noch  unser  enkeiner 
nemen 

8  oder    siner    rechten    her- 

schaft 

9  dinge  genöten 
deme  oder  dien 

Wir   sin    ouch    dez    über 
ein   komcn 

10  dekeinen  eit   oder  dekein 

Sicherheit  zuo  dien  uze- 
ren  tuon  ane  der  an- 
deren lender  oder  eit- 
genozen  rat 
lo/ii  Ez  sul  oucli  cnkein  unser 
eitgenoz  dekein  ge- 
spreche mit  dien  uzeren 
han  ane  der  ander  eit- 
genoze  rat  oder  an  ir 
urloub,  die  wile  untz 
daz  (Hv  Lender  unbe- 
herret  sint 

1 1  Wer  ouch  ieman,  der  der 

Lender  dekeins  verriete 
older  hingebe 


1316 

bi  Irüwen  und  bi  eiden 

in  unser  koste  inrethalb  landes 

einen  ieklichen  die  oder  der  uns 
gewalt  oder  unrecht  an  sinem  Hbe 

gehelfen,  als  verre  so  wir  mugen 

widertan  und  gebezert 

der  Lender    einkeines   noch    der 

Eitgenoseri  enkeiner 
nemen  sol 
und  siner  rechten  herschaft 

dingen  benoten 

dien 

WMr  sin  ouch  mere  über  ein  komen 

dekein  gespreche  mit  dien  uzeren 
haben  so/  an  der  Eitgenozen  rat 
und  an  ir  uriottb 


Ez  sol  ouch  der  Lender  einkeins 
noch  der  Eitgenozen  enkeiner 
dekeinen  eit  oder  dekein  sicher' 
heit  tnon  an  ir  rat  und  an  ir 
nrlob,   diioile  si  unbeherret  sint. 


und  wer  ouch  daz  dekein  Lant- 
raann  oder  kein  Eitgenoz  der 
Lender  dekeins  verrielte  oder 
hin  gebe 


376 


1315 


Zeile 


12/13  daz  wir  enkeinen  Richter 
nemen  noch  haben  suln, 
der  daz  Ampt  koufe 
mit  phennigen  oder  mit 
anderme  guote  und  der 
euch  unser  lantmann 
nicht  si 

13  Were  ouch   daz   daz  sich 

dekein  missehelU  oder 
dekein  krieg  huebe  oder 
ufstuende  under  dien 
eitgenozen 

14  dien  krieg  und  die  misse- 

helU  sUchten   und  hin- 
legen 
so    suln    die    andern    eit- 
genozen 

15  der  da  ungehorsam  ist 
Wurde   auch   dekein  stoz 

1 7    sinen  lip  getan  habe 

19  oldcr  hofet  oder  gehaltet, 

der 
Were  ouch  daz  daz  unser 
eitgent)zcn  dekeiner 

20  dem  kleger  sinen  schaden 

abe  tuon 

er  si  danne  gelte 

und  sol  dannoch  tuon  nit 
2  I    ein  jcglich   man 

dur  recht  suic  stau.    Swer 
ouch      dcme      gerichte 
wider  sluende  oder  un- 
gehorsam were 
22    in   schaden 

ir  schade  von  ime 


1316 

dz  wir  enkeinen  Richter  nemen 
noch  haben  sullen,  der  nicht 
Lantmann  si  und  der  daz  Ampt 
gekouft  habe,  mit  phenningen 
oder  mit  anderme  guote. 


Were  ouch  daz  sich  ze  dekeiner 
zit  fuogte,  daz  kein  missehelli 
oder  dekein  krieg  under  dien 
Eitgenozen  enrunne 

den  stoz  und  den  krieg  hinlegen 
und  suchten 

so  sulen  die  Eitgenozen 

der  nicht  gehorsam  wolte  sin 
Ze  glicherwise  wurde  dekein  stoz 
sinen  üb  hetto  getan 
oder  hofet,  der 

Were    ouch    daz    dekeiner    unser 

Eitgenozen 
dem    kleger    gelten     und    sinen 

schaden  abe  tuon 
er  si  danne  rechter  gelte 
und  sol  ouch  daz   nit  tuon 
menglich 
ze  rechte  sule  stan,  und  swer  dar 

über  sinem  Richter  ungehorsam 

were 

ze  schaden 

von   ime  ir  schade 


_1ZZ_ 

I3I5  X3I6 

Zoile 

22/2^    daz     du     vorgeschribene  du  vorgenande  Sicherheit  und  du 

Sicherheit    und    du   ge-  vorgeschribenen    gedinge    stete 

dinge    ewig    und    stete  und  veste  hinnan  für  ewekllche 

beliben  beliben  und  unvergessenlich 

23/24    der     wart      gegeben     ze      der  gegeben  wart   ze 

Brtmnen^  do  man  zalte  in  dem  Jare,  do  man  zalte  von 

von  Gottes  geburte  Dru-  Gottez    geburte    har  dan  Dru- 

cehen  Hundert  jar  und  zechen    hundert   Jar   und    dar 

dar  nach  in  deme  Fümf-  nach  in  dem  Sechzechenden  Jare. 
cehenden  Jare,  An    dem 
nehesten    Cistage    nach 
sant  Niciaustage 

Diese  Varianten  setzen  uns  in  stand,  zu  beweisen,  dass  in  Uri 
der  Brief  von  13 16  und  nicht  der  von  13 15  als  der  offizielle  Bund 
galt.  In  einem  Schreiben  vom  19.  Febr.  1497,  in  welchem  Land- 
ammann, Rat  und  Gemeinde  zu  Uri  Nidwaiden  von  einem  Bündnis 
mit  dem  Herzog  von  Mailand  abmahnen,  heisst  es  nämlich:  «Uff 
söllichs  hand  wir  für  uns  gelegt  uwerenn  und  unnserenn  geschwornen 
und  ewigen  Pundt,  und  den  erläsen,  und  darin  under  anderm  ein 
artickel  erfunden,  der  von  wort  zu  wortt  also  lut:  ,Wir  sind  ouch  nie 
ühereinkomen ,  daz  der  lenderenn  enheins  oder  der  eidfgenossen  entheiner 
kein  gespräch  mit  den  usseren  haben  solle  an  der  eidfgenossen  Ralf  und 
an  ir  urloiib.  Es  sol  ouch  der  länderenn  enheins  noch  der  eidtgenossen 
entheiner  kein  cid  noch  kein  Sicherheit  thnon  an  ir  Ratt  und  ir  nrloub, 
die  tvill  Sy  unbeherret  Sind' ;  harumb  vermeinend  wir,  daz  ir  Söllichs 
nit  ze  thuond  habendi  ane  unserenn  Ratt  und  urloub.»  *)  Nun 
findet  sich  aber  die  zitirte  Stelle  in  dieser  Form  nicht  im  Fünfzehner- 
sondem  im  Sechzehnerbrief,  wie  die  kursiv  gedruckten  Varianten 
Zeile    10 — II    zeigen. 

Hält  man  nun  die  Existenz  eines  unzweifelhaft  aus  der  ersten 
Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  stammenden  Bundesbriefes  von  13 16 
im  Nidwaldenerarchiv  mit  der  Tatsache  zusammen,  dass    1497  dieser 


1)  GeschicIUsfr.   27,   335. 


378 


Brief  in  Uri  als  die  offizielle  Bundesurlcunde  galt,  so  wird  sich  kaum 
mehr  mit  Kopp  die  späte  Entstehung  des  Sechzelinerbriefes  aufrecht 
erh;ilten  lassen.  Auch  bleibt  bei  Kopps  Annahme  die  Abweichung- 
in  Ausstellungsort  und  Datum  vom  Schwizerbrief  durchaus  unerklärt. 
Man  sieht  nicht  ein,  warum  ein  Kopist  des  ausgehenden  XV.  oder 
beginnenden  XVI.  Jahrhunderts  nicht  einfach  den  Brief  von  Brunnen 
abgesclirieben  und,  wenn  er  den  Urnern  zu  liebe  den  Ausstellungsort 
abgemindert  hätte,  doch  zum  mindesten  das  Datum  13 15  beibehalten 
hätte.  Dagegen  erklärt  sich  alles  ganz  natürlich,  wenn  wir  der  An- 
nahme Tschudi's  folgen,  dass  zuHflchsl  zu  Brunnen  nur  eine  einzige 
Urkunde  aufgerichtet  wurden  ist.  Nirgends  ist  eine  Spur  davon  vor- 
handen, dass  der  Brief  vom  9.  Dez.  13 15  in  drei  Exemplaren  für 
jedes  Land  ausgefertigt  worden  sei.  Schon  Tschudi  kennt  nur  den 
einen  Brief  im  Archiv  Schwiz,  unil  auch  der  Wortlaut  der  Urkunde 
berechtigt  uns  nicht  zu  der  Annahme  einer  dreifachen  Ausfertigung.  ') 
War  also  anfänglich  nur  ein  einziger  Brief  aufgerichtet  und  im  Archiv 
Schwiz  niedergelegt  worden,  so  tauchte  im  Lfuifc  des  Jahres  I3i»'> 
in  den  beiden  andern  Landein  der  Wunsch  auf,  ebenfalls  ein  be- 
siegeltes Exemplar  der  Bundesurkunde  zu  besitzen,  und  wurden  daher 
zwei  neue  Briefe  ausgefertigt,  wubci  sich  der  Schreiber  verschiedene 
übrigens  rein  formelle,  die  Sache  nicht  berührende  Abweichungen 
erlaubte.  Da  die  Urkunde  nicht  sowohl  anzugeben  hatte,  wann  und 
wo  der  Bund  zuerst  geschlossen  worden  war,  sondern  nur,  wann 
und  wo  der  vorliegende  Brief  ausgestellt  wurde,  so  datirlc  ihn  der 
Schreiber  nicht  vom  9.  Dez.  13 15,  sondern  nach  dem  laufenden  Jahr 
1316  ohne  nähere  Tagesbeslimmung ;  für  den  Ausstellungsort  Hess 
er  leeren  Raum.  Vermutlich  fand  die  cndgiilligc  Aufrichtung  der 
Briefe  nicht  in  einer  Versammlung  an  einem  bestimmten  Tage  statt, 
sondern  sie  wurden  zur  Besieglung  von  Ort  zu  Ort  herumgescliickt, 
so  dass  von  einem  bestimmten  Ausstellungsort  nicht  gesprochen 
werden  konnte.     Die  Unterwaldener  Hessen  daher  in  ihrem  Exemplar 


4 


< 


4 


>)  «SU  hau  wir  die  vorgen.  laatlüte  und  eitjienoM  von  Ure,  von  Swils 
und  von  Undcrwalden  unser  Ingesigel  gehcnket  an  ä/scn  Briefe  der  wart  gp- 
gct>cn>  etc.  Vjil.  damit  den  Schluss  de*  Bundesbriefes  mit  Zürich  vom  16.  Okt. 
1291:  «»o  henken  wii  der  Riil  und  die  Bürger  vtm  Zürich,  wir  die  LAodüte  von 
\}x^  und  wir  die  LantliUe  von  Switz  unsre  logesigel  an  ärie  gliche  brieve^  die 
danunbe  i.'etien  und  gcmachot  sint*  etc. 


A 


die  Lücke  unausgefülit,  während  die  Urner  in  dem  ihrigen  ihr  Land 
als  Ausstellungsort  hineinsetzten. 

In  der  zweiten  Hälfte  des  XV.  Jahrhunderts,  vermutlich  wegen 
der  seit  147 1  eingeführten  regelmässigen  Erneuerung  und  Beschwörung- 
der  Bünde,  ')  bei  welcher  die  letzteren  vor  versammeltem  Volke  ver- 
lesen wurden,  machte  sich  das  Bedürfnis  geltend,  zur  Schonung  der 
Originale  Kopien  anzufertigen.  Damit  aber  die  letztern  jenen  gleich- 
wertig seien  und  als  wirkliche  Bundesbriefe  gelten  könnten,  wurdea 
auch  sie  mit  den  Landessiegeln  versehen.  Daher  die  Neuausfertigungen 
des  Fünfzehner  Briefes  im  Archiv  Schvviz  und  des  Sechzehner  Briefes 
in  den  Archiven  von  Uri,  Ob-  und  Xidwalden.  Dabei  scheint  man 
in  Unterwaiden  zur  Zeit  der  Herstellung  der  Kopien  das  Original 
verraisst  und  daher  dasjenige  von  Uri  zu  Grund  gelegt  zu  haben. 
Erst  nachträglich  kam  der  alte  Nidwaldenerbrief  wieder  zum  Vor- 
schein, worauf  dann  die  Nidwaldenerkanzlei  in  ihrem  neuen  Brief 
das  «Ure>  ausradirte,  um  denselben  mit  dem  alten  in  Einklang  zu 
bringen,  während  es  im  Obwaldener  stehen  blieb.  Das  Umer 
Original  wird  mitsamt  einer  allfälligen  Neuausfertigung  im  Brand  von 
Altorf  1799   zu  Grunde  gegangen  sein. 


*)  Abschiede  II,  S.  419. 


Beilagen. 


I-    Der  Urner  Freibrief 

ausgestellt  von  König  Heinrich  VII,  in  Hagenau  am  26.  Mai  1231. 

Heinricius  dei  gratia  Romanorum  rex  etc.  semper  augustus  fide- 
Hbus  suis,  universis  hominibus  in  Valle  Uraniae  constitutis,  quibu^ 
praesens  litera  fuerit  ostensa,  gratiam  suam  et  omne  bonum.  Volentes 
semper  ea  facere,  quae  ad  vestrum  commodum  vergere  potcruiit  et 
profectum,  ei  ecce  vos  redeminuis  et  exemimus  de  possessione  comitis 
Rudolphi  de  Habspurc,  prumitlenles  vobis,  quod  vos  numquam  a 
nobis  vel  per  conressionem  seu  per  obligntionem  alienamus,  sed 
semper  vos  ad  usus  nostros  et  iraperii  manutenere  voluraus  et  foverc. 
Monemus  igitur  universitatem  vestrara  sincerissimo  cum  affectu,  qua- 
tenus  super  requisitione  nostrae  precariae  et  solutionis  credatis  et 
facialis,  quae  ßdelis  noster  Arnoldus  de  Aquis  vobis  dixeiit  vel  iniunxeril 
faciendum  ex  parte  nustri.  ut  proraptam  vestram  fidclitatem  tlcbeamus 
commendare,  quia  ipsum  ad  vos  ex  Providentia  consilii  nostri  duximus 
destinandum.    Datum  apud  Haginow  VII.  kal.  Junii,  indictione  quarta. 

Original  verloren.  Kopie:  Tschudiaulogra|)h  der  Stadt- 
bibliothek Zürich.  Drucke:  Tscbudi  Chronik  I,  125.  Archiv  für 
Schweiz.  Gesch.  XIII,  113.  Huillard-Brchollcs  III,  463.  Memoircs 
de  la  Suisse  romande  II,  396.  G.  v.  Wyss,  Abtei  Zürich,  Beil.  77. 
Rillict,  Ur>prung  der  schweiz.  Eidg.,  Übers,  v.  Brunner,  S.  3Ö4.  Urk. 
ZiXrich  I,  344.  Übersetzungen:  Meyer,  Gesch.  des  Schwei«. 
Bundesrechies,  S.  308.     Oechsli,  Quellenbucli,  S.  46. 


2.    Der  Schwizer  Freibrief 

ausgestellt  von  Friedriih  II.  im  Lager  zu  Faenza  im  DcÄembcr  1240. 

Siehe  Facsimilc  I. 

FRIDIRICVS  dei  gratia  Rr»man'»nim  Imperator  semper  avgustus 
Jerusalem  ei  Suilie  rex.    Vniversis  liominibus  vallis  in  |  Swiies  fidclibus 


« 


4 


4 
4 


38i 


I 


suis  gratiam  suam  et  ornne  bonuni.  Literis  et  nunciis  ex  parte  vestra 
receplis  et  uestra  ad  nos  convcrsione  ctdeuotione  assumpta  exposilis 
et  «ognilis  per  casdem,  vestrc  pure  uoluntati  afTcctu  faiiorabilj  am\ 
currimus  et  benigno,  devo  tionem  et  tidem  vestram  ounmendanics 
non  modicum  de  eo  quod  zelum  qaem  sexnper  ad  nos  et  Imperium 
habuistis  per  effectum  operis  ostendislis  sub  alas  nostras  et  Imperij 
sicut  tenebaminj  cönfugerulo  tarnquam  homines  liberj  qui  soluni  ad 
nos  et  Imperij  rcspectum  debeba!|tis  habere.  Ex  quo  igitur  sporite 
n«>strum  et  Imperij  dominium  elegistis  fidem  vestrara  patulis  brachijs 
amplexamur  favoris  et  b<  niaolenlie  puntatem  vestris  sinceris  affeclibus 
exhibemus  recipientes  uos  sub  nostra  spcciali  et  Imperij  protectione. 
Ita  quQd  nuilo  tempore  nos  a  nostris  et  Imperij  dominio  et  manibus 
alienarj  vel  extrahi  permittemus.  Dantes  uobis  certitudinem  quod 
pleniludincm  gralie  et  favoris  quam  benignus  dominus  eflfundere 
(le))el  ad  subditos  et  Hdeles  uos  gaudeatis  in  omnibus  assecutos  dum 
moido  in  nostra  lidelitate  et  seruicijs  maneatis.  Datum  in  obsidione 
faventie.  anno  domini  m"  cc"  qvadragesimo.  mense  decerabrj  XIIII* 
Indictionis. 


Original:  Kantonsardilv  Scluvyz.  Drucke:  Tschudi  I,  134. 
Archiv  für  Schweiz.  Gesch.  XIII,  1 18.  Huiliard-Breholles  V,  2,  1072. 
Memoires  et  Documents  de  la  Suisse  rom.  II,  307.  Rilliet,  S.  305. 
Obersetzungen:  Meyer  I,  392.     Oechsh',  Quellenbudi,  S.  47. 


3.  Der  Bundesbrief  vom  Anfang  August  1291. 

Siehe  Facsimile  II. 

In  nomine  domini  Amen.  Honestati  consulitur  et  vtilitati  publice 
prrmidetur,  dum  peracta  ')  quietis  et  pacis  statu  debito  solidantur. 
Noverinl  igitur  viiiuersi,  quod  homines  vallis  vnmie  vniuersitasque 
vallis  de  switz  ac  conmunitas  hominum  inlramontanorum  vallis  in- 
rcrioris,  maliciam  tempons  attendentes,  ut  sc  et  sua  magis  defendere 
valeant  et  in  statu  debitu  melius  conseruare.  fidc  bona  promiserunt, 
inuicein  sibi  assislere  auxilio,  tonsiliu  quolibct  ac  fauore  pcrsonis  et 
rebus,  infra  valles  e^  extra,  loto  posse,  tote  nisu,  contra  omnes  ac 
singulos,  qui  cos  vcl  alicui  de  ipsis  aliquam  intulcrint  violenciam, 
molestiam  aut  iniuriam,  in  pcrsonis  et  rebus  malum  iiuodlibet  machi- 


382 


l^tMmAA 


e< 


X*^  «^ 


nando,  /ac  in  oinnem  eventum  quelibet  vniuersitas  promisit  alteri 
accurrere,  cum  necesse  fuerit  ad  suctrurrendum.  ei  in  expen&is  propriis. 
prout  opiis  fuerit  contra  inpetus  malignorum  reajst«ne,  iniurias  vin- 
dicarc,  prcÄlito  super  hiis  coq>oralit<rr  furainento,  absque  öo\o  servandis/ 
antiquam  confederaüoms  formatn  iuramento  vallatam  presentibua^iwiO'- 
vando,  f-Ota  tarnen«  quod  quilibel  honio  iuxla  sui  nominis  condllionem 
domino  suo  conuenicnler  subcssc  teneatur  et  seruire./  C'Himuni  ctiam 
consilio  et  fauore  vnanimi  proinisimus.  statuimus  ac  ordiuauimus,  [ 
vt  in  vailibus  preuotatis  nulluni  iudicero,  qui  ipsum  officium  aliquo 
precio  vel  peccunia  aliqualiter  conparaueril  vel  qui  nosier  incula  vel  .' 
conprouincialis  non  fuerit,  aliquatenus  accipiaraus  vel  au  cjucnius.  /Si 
uero  dissensio  suborta  fuerit  inter  aliquos  ronspiratos,  prudencio- 
res  de  conspiratis  accedere  dehent  at  sopiendam  disordiam  inter 
partes,  prout  i]>sis  videbitur  expedire,  et  que  pars  illam  re^pueret 
ordinationem,  aUi  r<»nlrarii  deberent  fore  ronspirati.  /Super  omnia 
autem  inter  ipsos  cxlilit  statutum,  ut  qiii  alium  fraudulenter  et  sine 
culpa  trucidauerit.  si  deprehensus  fuerit.  uitam  ammittat.  nm  suatn  de 
dlcUi  maleficiu  valeat  ostendere  innoi  enciam,  suis  nefandis  culpis 
exigentibus,  et  si  forsan  discesseril,  nunquam  remeare  debet 
Receptatores  et  defensores  prefati  mnlcfactoris  a  vailibus  segregandi 
sunt,  donec  a  cuniuralLs  prouicie  reuocenlur.  .Si  quis  ven»  quemquam 
<le  conspiratis,  die  seu  .|  nocte  silentio.  fraudulenter  per  incendium 
uastauerit,  is  nunquam  habcri  debet  pro  conprouinciaÜ.  '  Et  si  quis 
dictum  malefactorem  lovel  et  defendit  infra  valles,  satisfactiunem 
prestare  debet  dampnificato.  '  Ad  hec  si  quis  de  coniuratis  alium 
rebus  spoliauent  vel  dampnificauerit  qualitercumque.  si  res  nocentis 
infra  vallcs  jxjssunt  rcpcriri,  servari  debent  ad  prt«.urandaui  secundum 
iusticiain  lesis  sati>faciionera.  Insuper  nullus  Lajjere  ^  debet  pigiius 
alterius  nisi  sit  manifeste  debitor  \e1  tideiussor,  et  hog  tantum  fieri 
<lebet  de  licencia  sui  iudicis  speciali.  Pn'ter  her  quilibet  obedire  debet 
suo  iudici,  et  ipsura  si  necesse  fuerit  iudicem  ostendcre  infra  [vallem] 
sub  qu()  jjarere  potius  dcbeat  iuri.  Et  sui  quis  iudicio  rebellis  exstiterit 
ac  de  ipsius  |>ertinatia  quis  de  conspiratis  dampnificatus  fuerit,  pre- 
dictum  contumacem  ad  preslandam  saiisfactionem  iurati  conpellere 
tenentur  uniuersF.y  Si  uero  guerra  vel  discordia  inter  aliquos  de 
conspiratis  suborta  fuerit,  si  pare  Mia  litigantium  iusticie  vel  satis- 
factionis  non  curat  reci[>ere  complemenlum.  reliquam  defcndere  lenen- 
tur  cuniiu"ati.     Supra    scriplis  sLitulis,  pro  conmuni  vtiütate  salubriter 


n 


■ 
I 


383 


ordinatis,  concedenle  domino,  inper^eLujyim  duraturis.  '  I«  cuius  facti 
cuidenliam  presens  instrumentum  ad  petionem  predictorum  confectum, 
Sigillorum  prefatarum  triuni  vniversitatum  et  vallium  est  muiiimine 
robfiratum.  Actum  anno  doniini  m"  cc"  LXXXX"  prinio.  Iiicipiente 
laense  Au  —  gu  —  nto. 

Original:  Kantonsarchiv  Schwiz.  Drucke:  Gleser,  Spec. 
<3bserv.  ex  Jur.  Gent,  et  Jur.  Publico  circa  Helvet.  Feeder.  44.  SoKi- 
thumcr  Wochenblatt  1828,  417.  Kopp,  Urk.  I,  32.  Gfr.  6,  I. 
Jseujahrsblatt  der  L'rschweiz  1856.  Rilliet-Brunner,  S.  371.  Eidgen. 
Abschiede  I,  2^2.  y.  Ah,  die  Bundesbriefe  der  alten  Eidgenossen 
S.  1 1.   Übersetzungen:  Meyer,  S.  405.  Oechsli,  Quellenbuch,  S.  49. 

1)  Darauf,  dass  im  Original  peracta  steht  und  nicht  pacta,  wurde  ich  von 
Herrn  Dr.  Martn^artt  der  mir  einen  Teil  der  ÜrkundeDabschrifteu  besorgte,  auf- 
merksam gemacht. 


I 


4.  Der  Bundesbrief  vom  Anfang  August  1291. 

Deuts<he  Übersetzung  aus  dem  Ende  des  XIV.  Jahrhunderts. 

IN  Namen  gottes  Amen.  Der  Erberkeit  wirt  geraten,  vnd  dem 
gemeinen  nutz  wirt  versehen,  so  beschechcn  ding  mit  dem  zimUchen 
belibeti,  der  ruow  vnd  des  fridtz  wirt  gevestnet,  Harvmb  bekenn 
aller  mengklich,  das  die  gemeine  des  Tals  ze  Vre  vnd  die  ge- 
meinde der  lüten  des  Tals  ze  Swytz,  vnd  die  gemeinde  der  lüten 
Inrent  den  Bergen  des  vndern  Tals,  an  hant  gesechent  die 
übly  des  zilcs.  Vnd  vmb  das,  daz  sy  ir  Hb  vnd  guote  dester  me 
niochtcnt  beschirmen  vnd  in  eim  zimÜchen  belibcn  sich  dester  bas 
behalten,  So  hant  sy  zesament  gelobt,  by  guoter  trüw  enander 
byzcstande,  Mit  hiJff,  mit  Rät  vnd  mit  iegküchem  gunst,  den  Per- 
srmcn  vnd  den  gueiern.  Inrent  den  Tellren  vnd  vsrent.  Mit  ganizer 
macht,  Mit  gantzem  flis,  wider  all  vnd  wider  sunderlich,  die  Inen 
oder  deheinen  vnder  Inen  dehein  freuelheit,  dchein  übels  oder 
dchein  scheltung  in  ir  Personen  oder  in  ir  gueler  deheins  Übels 
begerent  zetuimde,  vnd  ouch  wider  allen  künftig  beschiebt,  iegklich 
gemeint  hat  verheissen  der  andern  zehilf  zekomende,  so  es  not 
durfl'tig  ist  zc  helffent»  vnd  in  eigener  kost,  nach  dem  als  es  not- 
dttrfftig   ist,    wider    die    Anstümkeit    der    bösen    zewiderslande,    Übels 


fU^ 


zerechende,  by  dem  ryde,  der  liplicl)  vmb  dis  sach  zebehallende, 
aun  misirüw  bescherhen  Lst,  die  alten  wLss  der  gejÜptCL  mit  dem  eyde 
vmbgeben,  mit  dist'tu  brieft*  zenüwrende.  /Doch  also  das  ein  ieklich 
mötisch  nach  siner  vermügent  sim  Herren  vndertenig  süile  sin,  vnd 
ouch  dienen.  /Wir  haben  ouch  mit  gemeinem  Rät  vnd  mit  einhelli- 
gem gunst  vt-rbeissen,  gesetzet  \'ntl  geordnet,  das  in  den  vorgenanlen 
Tcllrcn  deheiii  Richter,  der  sin  Richlampt  mit  deheim  Ion  oder  gelt, 
in  deheinen  weg,  hat  koufft,  oder  der  vnser  ingesessner  vnd  vaitcr- 
iender  nit  ist,  in  deheinen  weg  stillen  ncmen  oder  ouch  enphaclien. 
Bescheche  aber,  das  dehein  mishellung  vfTstuende  vnder  deheinen 
zemengelüpten.  darzuo  sülleat  die  witzigoslen  vnd  die  biderbesten 
von  den  zemengeswomen  gan,  zenid erlegende  vnd  senfleklich  zebe- 
stellende  die  mishellung  vnder  den  teilen,  nach  dem  als  ii  Inen 
dunket  ze  richtende,  Vnd  weler  teil  dis  Ordnung  vnd  richtung  ver- 
smachte, wider  den  süllent  die  andern  zemengeswomen  alle  sin. 
Aber  über  alle  ding  so  ist  vnder  Inen  gesetzet:  Wer  den  andern 
böslich  vnd  aun  schuld  zetod  schlacht.  wiri  der  begriffen,  der  sol  sin 
leben  verlieren,  ald  er  müge  von  der  selben  bösen  getat  sin  vn- 
iichult  erzOugen,  nach  dem  als  sin  bOsen  schult  das  begereut.  Vnd 
kunt  er  villicht  da  von,  so  sol  er  niemer  me  wider  heim  komen. 
Die  vtlenihaller  vnd  die  bcschinner  des  selben  bCiscn  geietders 
süUent  von  den  Teuren  geleilt  sin,  als  lang,  vntz  das  sy  von  den 
zemengeswomen  für  sichteklich  wider  In  gerueffet  werdent.  Be- 
schehe  aber  das  keiner  deheinen  von  den  geswomen  by  tag  oder 
by  nacht  mit  der  heimlichheit  böslich  mit  dem  für  wuestete,  der 
sol  niemer  me  gehebt  werden  zewonende  in  den  Teilren,  vnd  i| 
wer  ouch  den  selben  übeltcdingen  uflenlhalt  oder  beschirmt,  der 
sol  inrent  den  Tcllren  dem  schadhafTligen  gnuog  luon.  Darzuo 
werc.  das  deheiner  von  den  Mitgeswomen  den  andern  an  sini 
guole  beroubete  oder  schaden  machli,  wie  das  zuo  keme.  Mag  man 
dcnne  des  selben  guot,  der  den  schaden  getan  hei,  inreni  den 
Teilren  vinden,  ^  das  sol  man  behalten,  vntz  das  man  schaffe,  das 
dem,  dem  schad  geschehen  ist,  gnuog  bescheche.  Es  ensol  ouch  keinr 
vnder  vns  den  andern  phenden,  Es  sye  denn  offenlich  gelt  oder 
bürg,  vnd-  sol  das  ouch  allein  tuen  mit  sunderlichem  vrloub  sins 
Richters;  vber  das  sol  ein  iegkHcher  gehorsam  sin  sincm  Richter, 
vnd  sol  ouch  den  selben  Richter  Inreni  dem  tal  crzüigeiit  vnder 
dem  er  dem  Rechten  gehorsam  wil  sin,   ob  es  uoldüriftig  wirt    Vnd 


4 


385 


wcrc  ouch  dehciner  dem  geridit  wider  |  cffrig  oder  ungehorsam, 
vnd  von  der  selben  vngchorsamkeit  debetnr  vmder  vns  den  mit- 
geswomen  geschadget  wunlcn,  Den  selben  vngeborsamen  stillen  alle  I 
ander  mitgeswi.>rnen  twingen,  »las  er  gniiog  luegc.  Bescheche  oikIi, 
das  krieg  oder  iiiisliellung  vndcr  <Wn  mitgesworncn  vfl*  :$tuendent, 
vnd  ein  teil  der  sL-lbcT)  nii.s-  lielliuig  nil  w»ilu*  oder  arlittcli'  zcnemcr» 
die  volkünieiilu^il  des  ruchlen  vnd  des  giuiogtuocjs,  So  süUcnl  die 
mitgesworncn  den  antlem  teil  besrhirmen.  Disen  nbgcscUribnen 
gesclzden,  vnib  ein  gemeinen  nnlz  htniklirhen  geordnet .  mit  golles 
verlieben  eweklirb  ze  werende,  Vnd  dirre  gelal  ze  einer  warlieit,  so 
ist  dis  gegenuintig  Inslnum-nt  lUin  h  Ix-ttr  willen  tler  vorgenanten 
Lülen  geni.n  bl  und  geslerki-i.  mit  der  wanumn  der  Ingestglen  der 
egenuntcn  drirt  gemeinen  vntl  Tellrti)  \'n*l  beselioi  hn  In  dem 
Jar  guites,  da  man  zalt  zwOlfl'bunderi  Nünl/ig  vnti  Ein  Jar  Am 
anvachend  <Ies   Manotz  Ougste.   | 

Original:  iinbesiegeltes  Perganicnt  im  Staatsarchiv  Nidwaldeu 
(Absiiirift   vun    Hrn.   Durrer).      Druck:  v.  Ab,  S.    13. 


I 
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5.    Der  Unterwaldener  Freibrief 

ausgestellt   von    [b  iiuj«  li    VII.    in    Kintst.iiiz   am   3.    yniii    13OQ. 

Hcinrieius  dei  graria  KonuniiMurn  Rex  semper  Augustus^  vniuersis 
bominibus  in  Vatle  UnderwulL  tidelibus  suis  graclam  suam  et  omnc 
l«tnum.  iJcuittis  vesiris  su]ipli<  ali- »nibus  grueiosius  annuentes  vniuersas 
liberlales,  iura,  priuib.gia  griniiitnrnqui'  largici<mes  a  lüimruni  Roma- 
norum Im]ier;it"iiiin  vi  regum  predecesäorum  nostrorum  liberalitate 
Vobis  ilonalas  et  tonecssas  apprubamus  fanornbiliter  et  presenlis  -scriptl 
pairitcinio  i-onsignaio  Sigillo  ni>btre  Regalis  excellemic  contirmamus» 
dumnioijo  in  nostra  et  Imperij  fideiilate  et  seruicijs  maneatis.  Üaiuni 
Constaiicie  Annn  domini  MCCJCVIII!.  'rrrcii>  N'^u.is  Junij  Indirtione 
Septima.      Rej^ri   vem  nostri   Anno   Frinm. 

Original:  Slaatsart  biv  nijwaldun.  Drucke:  Kopp,  Urk.  I,  102. 
An.li,  hir  Schweiz.  Gcsrb,  XIII,  I-I7.  Rilbel,  37O.  Übersetzungen: 
Meyer,  415.     Occhsli,   52. 


2b 


386 


6.    Heinrich  VII.  befreit  Unterwaiden  von 
auswärtigen  Gerichten. 

Konstanz,  3.  Juni   1309. 

Hcinricius  dei  gracia  Romanorum  Rex  semper  AugiLstus  vniucrsis 
hominibus  in  Valle  Unden\*alden  fidelibus  suis  graciam  suam  et  c^mne 
bonum.  Vestris  inquietudinibus  obuiarc  commoditatibusque  pmspiccrc 
fauorabiliter  cupientes,  dum  tarnen  de  vobis  querulantibus  iusticic 
debitum  non  negetur,  vobis  per  prcsentes  concedimus  graciose,  quod 
ad  nullius  setnilaris  Judicis  tribunal,  nostre  Maicstatis  Consistorio 
dumtaxat  cxcepto,  super  quibuscumque  causis  seu  negocijs  extra  ter- 
minos  vallis  predicte  pertrahi  debeatis,  dumraodo  coram  .  .  .  Advdtato 
nostro  prouinciali  intra  fmes  eiusdem  vallis  parati  sitis  stare  iuri  et 
facere  quod  dictaverit  ordo  iuris,  Presentibus  usque  ad  voluntatis  nostre 
beneplacitum  tantummodo  valituris.  Datum  Constancic  Anno  Domini 
MCCCVIIII  Tercio  Nonas  Junij.  Indictionc  VII.  Rcgni  vero  noslrl 
Anno  Primo. 

Drucke:  Kopp,  Urkunden  I,  103.  Aroh,  für  Schweiz.  Gesch. 
XIII,  150.   RÜliet,  377.    Übersetzungen:  Mcycr,  415.  Occiisli,  ,S-- 

7.  Der  Dreiländerbund. 

Brunnen,  9,  Dez,   1315. 

Siehe  Facsiniile  III. 

Original:  Kantonsanhiv  Scliwiz.  Drucke:  Tschudi  I.  2~h. 
Gfr.  6,  7.  Rilliet  S.  381.  Abschiede  243.  Oechsli .  Quollcnbuch 
S.  56  (modernisirt).     v.  Ah,  S.  24, 

8.  Der  Dreiländerbund 

ausgestellt  für  Uri  und  Unterwaiden   13 lO. 

In  Gottes  namen  Amen.  Wände  niönnes(  hlicher  sin  blr.de  vrid 
zerganklich  ist,    vnd    man  der  Sachen  vnd  der  dinge,   dii  Langwirig 


387 


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I 
I 


vTid  stete  solden  bclibcn,  '|  als  lichte  vtkI  als  balde  vcrgissct,  Darvmb 
ist  daz  nütze  viul  nrtirliirfti«;,  daz  man  die  Sache,  die  dien  LlUen  ze 
vride  vnd  ze  gemache  vnd  ze  nutze  vnd  '  ze  eren  vf  gesetzet 
werdoni,  mit  Schrift  vnd  mit  Briefen  v^izzentlirh  vnd  kvntüch  ge- 
machet werden.  Dar  vmb  so  künden  vnd  offenen  wir  die  !  Lant- 
löte  vnn  Vren,  von  Swilz  vnd  vim  Vnderwalden  Allen  dir-n.  die 
disen  Brief  Lesent  oder  h<"ircnt  Lesen,  Daz  wir,  Dvr  daz  wir  ver- 
seehen  vnd  für  '  kemeii  die  herte  vnd  die  Strenge  dez  Cites,  vnd 
wir  mit  vride  \iul  mit  j;niidrn  tleste  liaz  belihen  mCicIiten,  vnd  wir 
vnscr  Lib  vnd  vnser  guot  desler  bas  I  behalten  vnd  beschirmen 
mt'it  hten ,  So  ban  wir  vns  mit  trüwcn  vnd  mit  geswurnen  Eiden 
Ewcklicli  vnd  stetteklicb  ze  Saniene  versichert  vnd  gebunden,  |  Also 
daz  wir  bl  trtiwen  vrnl  hi  Eiden  gelobt  vnd  geswom  han,  ein 
andern  ze  heltfcnm-  vnd  /.u  Ralenne,  mit  Lihc,  vnd  mit  Quote,  in 
\'nserr  koste,  Inrcnlhitlb  I^indes  vnd  vzcrIialK  wider  alte  die  vnd 
wider  einen  lekliihcn,  die,  mUr  der  vns  min  vnseT  dekeinem 
gewalt  uder  vnrucht  tete  oder  tuoti  wolde,  an  Lihe  oder  an  Guole,  ' 
vnd  bcscheche  dar  vber  vnser  dekeinem  gewalt  oder  vnrecht ,  an 
sinem  Libe  oder  an  sinem  Guote.  deme  sullen  wir  gehelfTen,  als 
verre,  su  wir  muger,  daz  es  ime  widertan  ||  vnd  gebezert  werde,  ze 
minncn  oder  ze  reihte.  Wir  han  oucli  daz  vf  vns  gesetzet  bi  dem 
selben  Kide ,  daz  sii  h  der  Lender  Kinkeiues  noch  der  Eitgenosen 
enkeiner  beherren  s<il  oder  dekeinen  herren  nemcn  sul,  ün  der 
anderen  willen  vnd  an  ir  Rat.  Ez  si>l  aber  ein  leklirh  mr»nsche, 
ez  si  wil)  oder  man ,  sinem  recliten  herren  \'nd  siner  rechten  her- 
scliaft  Gllnphifcher  vnd  Cimelicher  dienslen  gehorsam  sin,  An  die 
herren.  die  der  Lender  dekeins  mit  gewalte  angriffen  wolten,  oder 
vnrechter  dingen  ben^tlen  wolten.  dien  sol  man  die  ['  wile  enkeinen 
dienst  Uu>n,  vntz  daz  si  mit  dien  Lenderu  vngerichtet  sinl.  Wir 
sin  outh  mere  vbercin  komen,  daz  der  Len<ler  enkeins  noch  der 
Eitgenosen  en keiner  ilekein  gesj »reche  mit  dien  vzern  hüben  sol. 
an  der  Eitgent^/.en  Rat,  vnd  an  ir  vrlnb.  Ez  sol  ouch  der  Lender 
enkeins»  no<  h  der  Eitgenozen  enkeiner  dekeinen  eit  oder  dekein  j 
Sicherheit  tvrm,  ari  ir  rat  vnd  ;in  ii  vrlob,  die  wile  si  untjcherrcl 
sint,  vnd  wer  omli,  daz  ihkriii  Lantman  oder  kein  Eitgenoz  der 
Lendrr  dekeins  verriclte  ocier  hin  gebe  oder  der  vurgeschriben 
dingen  keins  breche  oder  vbergicnge,  der  s*3i  trüwelos  vnd  meineidc 
bin,   vnd  sol  sin    Lib   vnd  sin  guot    dien    Lendern  gevallcn  sin.      Dar 


388 


zuo  sin  wir  vbereiii  koroeo,  dz  uir  enkemen  Ricbier  oeoien  noch 
haben  »ullen,  drr  nirhit  Lantman  si.  vnd  der  daz  Ampi  gekouft 
habe,  mit  phenniogen  «nieT  mit  anderme  Cuote.  Were  '»urh 
daz  sich  ze  dekeiner  zil  fuogte,  daz  krin  Misschclli  oder  dckciii 
krieg  vndcr  dien  Eitgenozen  cnninnc,  dar  zuf»  sulen  »lic  licstcn  vnd 
uiiictucstco  ko-  mcn  vnd  sulcn  den  stoz  vml  den  krieg  hinlegen 
vn<i  suchten,  narh  minnen  uder  nach  rechte,  vnd  swechT  Teil  ilaz 
verspreche,  s<j  suien  die  Eitgenozzen  dem  andern  minnen  (ider 
rechleH  l>ehuiren  sin,  vf  ienes  schaden,  der  nicht  gehorsam  wulle  m. 
Zr  ßlirhenfcise  wurde  dekein  stoz  »ider  dekein  krieg  zwLs*;hent  dien 
Lendcrn  vnd  ir  eines  von  dem  andern  weder  weder  isir!)  niinnc 
nodi  re<  lil  ncmen  wohe,  S*j  sol  daz  Dritte  I-;int  daz  geh<iriame 
srhimicn  \ni\  minnen  vn<l  re*  htes  hehul-  feii  sin.  Were  ouch  ibu 
der  Eitgcnozen  dckeincr  den  andern  ze  Tode  Slucge.  der  so!  uuch 
den  Lib  vctiicsen.  ex  mügc  danne  heweren,  als  ime  crteiU  wirt,  daz 
er  cz  II  notwcrcnde  sinen  Lib  hctte  getan.  Ist  aber  daz  er  ent- 
wichet, swer  in  danne  huset  uder  hofcl  ixler  s<^hirmet,  inrenl  I-andes. 
der  sc»l  von  dem  l^nde  varn.  vnd  s»il  nil  wider  in  daz  Lant  kumen. 
vntz  daz  in  die  eitgeuosen  mit  gemeinem  rate  wider  in  ladent.  Were 
oiuh,  daz  der  Eitgenozen  dekeiner  den  andern  TüpHoh  o<ler  Fre- 
ventlich lirande,  der  sol  niemer  me  Lantman  werden,  vnd  swer  in 
huset  oder  hofel,  der  sol  ieneme  sinen  schaden  abe  tuon.  Were 
ouch  daz  dekeiner  vnser  Eitgenozen  den  \  andern  mit  roube  oder 
anders  anc  recht  .s»-had(*g<itif ,  vindcl  man  dez  guotrs  ii  hl  inrent 
Landes,  da  ?nitte  sol  man  dem  kh-ger  gelten  vniJ  sinen  S(  hadcn  abe 
tuon.  Ez  hol  ouch  nieninn  den  andern  phenden,  er  si  danne 
rechter  gelte  oder  Rürt»c  vnd  sol  ouch  daz  nit  tuon,  wan  mit  sincs 
Ricliters  vrlobo.  E/  sol  ouch  menglich  sinem  Kichter  gehorsam  sin 
vnd  sinen  Richter  zeigen  inrent  Lancier,  vor  deme  er  ze  rechte  sule 
»tan.  Vnd  swer  dar  vber  sinem  Richter  vngehorsam  were  vnd  von 
siner  vngehurbamc  !  der  Eilgenosen  dekeiner  ze  schaden  keme,  st» 
sulen  in  die  Eilgenosen  twingen,  ilaz  dien  «chadchaften  von  inie  tr 
schade  werde  abe  getan.  Ifudc  dur  daz  du  ||  vorgenande  Sicherheit 
vnd  du  vorgeschribencn  gcdinge  stete  vnd  vesle  lunnan  für  rwcklirhc 
bclibrn,  vnd  vnvcrgcsscnlith,  so  han  wir  die  vfjrgcnandon  Laul- 
LUtc  vnd  Eitgenosen.  von  vre.  von  Switz  vnd  von  vnderwalden,  vnser 
Ingesigelü  gehenchel  an  discn  Brief,  Der  gegeben  wart  ze  (leerer 
Raum   vttn  ca.   ji.9  cm,)       In    dem    lare,    do    man    zaile    von    Goltez 


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• 


A 


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geburte   har  dan    Druzei  henhuncJcn   lar  vnd   d.ir   nach   in   dem   Serh- 
zechenden  Tarc,. 

Original:  Sl.-A.   Midwaklen  (Abschrift  von   Hm.  Durrer). 


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9,    Erster  Waffenstillstand  der  drei  Länder 
mit  Österreich 

abgeschl'tvison  den    n;.  Juli    13 18. 

AlU'n  den.  die  disen  hrief  sclient  oder  hört-nl  lr<;en.  Twm  kund 
vud  vergehen  wir  die  I-^mtlüte  potni  irdn  h  in  dien  Waltsleten  ze 
Vren,  ze  |  Switz  vnd  zc  Vndcrwüklcn,  das  wir  von  des  vrüges  wegen, 
so  wir  hatten  mit  den  Ilorhgebornen  Fürsten  vnd  Herren  dien 
Hcrz<»gen  von  Ofsterrich  einen  getruwen  gunten  fride  hein  genomen 
vnd  gegebei».  an  alle  gcverde,  Allermenliehein,  es  sin  Herren,  Ritter, 
pfaflTen.  burger  oder  knedite,  wibcu  oder  kinden,  wie  die  genenimel 
sint,  die  die  vorgenamden  Herren  die  Herzogen  Vi.>n  Oesterrirh  vnd 
ir  diener  an  b(")renl.  hinnan  ze  vsgen-  |'  dem  Meijen  dem  neii  hsten. 
der  nu  kumet,  vnd  den  tag  allen,  vnd  sin  des  vber  ein  komen  ge- 
meinlirh,  an  alle  geverde,  mit  den  edeln  Ilenen  vnd  Ritlcren  Hern 
Heinriche  von  Griessenbcrg^  Hern  Riiodolfe  von  Arburg  vnd  Hern 
Hartmanne  von  Ruoda,  ])llcgeren  vnd  amptlütcn  der  vorgcseitcn  || 
Herren  der  Herzogen,  mit  den  gedingen  als  liie  nach  geschriben  stat, 
vnd  snilcn  dv  selben  gedinge  weren  vnd  steite  sin  genzclich  vntl 
rlleklicli  mit  gunini  irü-  !'  wen  an  alle  geverde,  die  wilc  oudi  der 
fride  werel.  als  da  vor  bescbctticn  ist.  Vnd  loben  vs  ze  richlenne, 
sleit  ze  habenne  vnd  ze  tuende  ellu  ding,  |  als  sv  an  diesem  briefe 
gcüchriben  slant,  Bj  tiem  ersten  so  vergehen  wir,  das  die  vorge- 
namden  Ib-rren  die  Hcrz*)gen  von  *.)eslerirb  ir  hofe,  die  in  vnsem  | 
landen  gelegen  sint,  die  si  niisseiv  bj  Keiser  Heinriches  ziten,  niessen, 
entsetzen  vnd  besetzen  sun  in  disem  fride  mit  den  lautllUen,  da  die 
liofc  gelegen  |  sint,  mit  >liiren,  iiiil  /.insen  vnd  mit  gerichten,  als 
vntz  har  gcwonlirh  ist  gesin,  Vnd  besi.hccfi  ourh.  das  in  diesem 
selben  frltlc  deliein  (iultes  gaben  «nier  !  leben  liilig  wurtlen,  ilie  die 
vorgenamden  Herzogen  oder  ieman  ander  vor  dem  vrlige  lielien 
s<^ltenj  oder  verliehen  hatten»  tkiran  sun  wir  si  niit  irren  mit  fjrheinen 
dingen,    dv    inm   m  Indlit  li   min  Iitcn    sin   adcr  wcrdt^n.      Ks  siO   muh 


390 


menlich,  es  sin  klöster,  pfalfen,  leigcn,  wb  od«  man,  wie  si  ge- 
iteinniet  sinl,  die  dehein  guol  oder  gell  in  vnseren  landen  vtid 
krcissen,  die  \t>s  an  hrirenl,  hanl,  ir  guol  \Tid  ir  gelt  niesscn.  vnd 
han  himl  in  dist^in  frido,  als  uucli  si  vnr  dem  vTÜgc  taten.  Ouch 
sun  wir  die  vorgcnamdcn  lantlülc  von  Vnrn,  %on  Swilz  vnd  von 
Vnderwalden  vnd  dir  hj  vns  sitzent  cllu  vnser  gueler  nicsscn,  wa 
du  ge-  ,  legen  sinl  in  der  Hcrschari  gcwall  da  vsse,  als  ouch  si  hie 
inne,  genzelich  als  wir  vor  dem  vrligc  taten.  Wurde  aber  icmand 
daran  gesumet  mit  deheinen  dingen  der  sol  dar  viul>e  das  recht 
sthKThen  vnd  vorderen  in  dt^m  lantlf  vnd  in  i\cm  geriditc.  da  er  den 
gehresten  hat.  Wurde  aber  der  da  rerhll«>s  ver-  lassen,  der  sol  sin 
recht  suochen  andcrswa,  wa  er  wil.  Wer  aber  das,  das  der  die  an- 
spräche hat,  also  verschult  wcre.  <ias  er  das  gerichle  vmbe  die  sache 
nul  gesuochen  gelArfte,  der  sol  sinen  holten  dar  senden,  \-nd  sol 
der  amptinan  des  gericlites  den  l>otten  schinnen  %7td  ime  behulfen 
sin.  \7itz  das  ime  sin  notdurft  beschicht,  vnd  s»:>l  den  holten  der 
srJbe  amptman  beleiten  wider  hcin,  vnd  suUen  wir  ze  beic!en  silen 
des  ein  ;uideren  ze  tuenne  grbunden  sin.  Was  ouch  güllc  vfge- 
gangen  isit,  sil  das  vrlige  an  gev.ingrn  u^rt,  die  s*)I  man  gehen  \'nd 
abrichlen  an  alle  «^►everde  ze  beiden  siten.  an  das  in  roubcs  wis. 
oder  \nn  gevangn^'sl,  uld  vi»n  brandes  wegen  dar  komen  ist.  Swas 
aber  alter  gütte  isl  \~or  dem  vHige  gewesen ,  dar  vrabe  sol  nieroan 
den  anderen  nC>ten  mit  dehcinen  dingen,  die  wile  der  fridc  werct. 
er  lüge  es  denne  gerne.  Wir  vcriehen  ouch,  das  wir  x-ns  suiulerbar 
oder  gcmeinlivh  grn  nicm;uinc  verbinden  sun  oder  behulfen  stn 
in  dtsem  fhde,  das  den  vorgenamden  Herzogen  siid  ir  dieocrreti 
schedlich  niiVhte  sin.  Wan  sol  ouch  u-üssen.  ii;is  mengdkh  die 
allet»  vnd  die  redUen  Strassen  varrn  siM  vnd  die  zr»llc  gdben,  ais  es 
von  alter  harkotncn  isiL  Wir  sin  ouch  se  beiden  sttcn  vber  ein 
koancn  \i\%\  heia  gelobt  mit  ein  anderen,  das  den  ftiile  nteman 
vidcrhieten  u>\  hinnan  xe  dem  zil,  ab  er  gen»achet  ist  %iid  als  %xjr- 
geschriben  suv  Es  ist  cmch  gcret  vnd  gcWM.  das  die  vofge* 
namden  Herreu  die  Herzogen  vod  ir  diencr  in  düem  selben  fride 
\'ns  ndl  beknoieni  sunt  oder  an  grifrn  mit  deheinen  •  geistlichen  oder 
wctdtcKcn  gcrkhtcn,  nodi  sunt  ouch  hinnan  dar  enhcüi  vnGeru 
sciindcn  oder  bster  werben  oder  tun,  das  vns  gemeinlkh  ad^edlich 
vere.  Wurde  oui~h  iQte  udcr  g:uol  genuoscn  oder  gcUibcn  r^iobttdi 
oder  tobkch  vber  dv  lO,  als  si  ras  vsbcneaunet  sint,  das  sont  der  tot- 


j 


301 


genaradcn  Herztigen  amptliUc  vf  habtu  vikI  enthalten,  wenne  si  das 
veniciuent,  viitz  das  \*iis  da  vuii  recht  bcschicht.  Wer  ouch,  das 
it.Muan  wider  den  fride  i  teile  ze  deweder  silen  vs  dem  lande  oder 
in  iUls  laut,  das  s«»!  nieman  anderem  cnhcin  scliadc  sin,  denrie  dem, 
ilcr  die  getal  liiot  viul  s">l  man  ab  inie  richten  als  ab  einem  frid- 
brt'ihem  man.  er  wider  Leite  es  dcnne  inwendig  arlit  tagen.  Wan 
s<»!  (»iu:h  wüssen,  das  menlich  fride  sol  han  ze  varenne  i[  in  viisern 
lender  vs  vnd  in,  mit  htuU:  vnd  an  küufc  zuozuns  vnd  von  vns  an 
alL'  geverde.  an  die.  die  den  totslag  mit  der  hant  getan  hant  Wur-  i| 
de  aber  deheincr  dar  vmbe  angesprochen,  mag  der  des  nicht  ati- 
scliuKUg  werden,  iler  sol  guoteii  fride  wider  vs  vnd  in  han  ze  vareime, 
vnd  s*il  dar  '[  i\m\\  iiiU  xuzuns  varen»  dcnne  uf  sin  re<-ht.  In  sol 
ouch  d.u-  vmhc  nicnwui  an  sprci  hcn,  wan  mit  gcric  l)tc,  vnd  der  der 
recht  zuozim  iial.  Wir  sun  outh  fride  lian  xuozincn  zc  varenne 
vnlz  ze  disen  zilen :  gen  Luccrren,  als  verrc  der  burger  gcrichte  gat 
vnd  gen  Zuge  in  die  stat,  vnd  gen  Egre  vntz  ||  an  Sneiten,  vnd  vun 
Plgrc  die  Strasse,  dv  dur  den  wall  gat,  vnlz  gon  Zuge.  Wir  sun  ouch 
fride  han  gen  Glarns  vnd  gen  Wesen  vnil  viilz  gen  Inder-  I  läppen 
in  die  stat.  An  disen  selben  stelten  sun  wir  fride  han.  dar  \i\d 
dannan  ze  varermc  vbor  lant  vnd  vber  se,  von  den  vurgenaniden 
Herren  dien  ,  Herzogen  von  Ocslerrich  vnd  vor  allen  ir  Dienerren 
vnd  vur  aller  menhchem  an  alle  gcverdc.  Das  dis  war  si  vnd  steit 
belibe,  als  Vorbescheiden  ist,  dar  ||  vnibc  hcin  wir  die  vorgeschriben 
I^'intliUe  viin  Vrcn.  vuii  SwJtz  vnd  von  Vndcrwaldcn  vnser  lendcren 
Ingcsigel  gehcnket  an  disen  briel.  |  Der  wart  gegeben  vnd  bescharli 
an  der  Mitwuclien  vor  sant  Jacobes  tage,  do  von  Coltes  geburtc 
waren  Drüzchiihundcrt  Jar.  dar  nach,  in  dem  achtzehndem  Jare. 

C>riginal;    Staalsarcliiv   Luzeni.      Drucke:    Tschudi   I,    285. 
Abschiede   I,  S.   244. 


I 


Anhang. 


REGESTEN. 


Abkürzungen. 


Abschiede 

Am.  für  Schweiz.  Gtsch, 

Arck.für  scfrweit.  Gfsch, 

Böhmer^  Fontes 

Busirifftr 

Eichhorn,  Ep.  Cur. 

Engelöerg- 
im  XII.  u.  XIILJahrh. 
Fotifes  Bern. 
Gfr. 

ffelvet.  Bih/. 
nennet  Kdngfnberg 
Herrgott 
Hiiibcr 

Ifuiiinrd'Bre'hoiies 
Kopp 

Kopp,  Geschichtsbl. 
Kopp,    Urk. 

Afon,    Germ.  SS. 
Mohr,   Archive 

Mohr.  Cod.  dipi. 

Ketigart 

Neitgart,   Ep.   Cottst. 

Orig. 
Pen,  SS. 

Pfeiffer,    Urbar 
P/nghola 

Schmid 

Schüpßin,  Aii.  Dipl, 

Schwris.   Mttseitm 

So/.    IVorhenbf. 

St.-A, 

Thurg.  Urk. 

Tschudi 

Tschuäi, 
Ziircfier   Autograph 
Vitoduran 

V.    liyss 

Vrk,  Giarus 

Urk.    Zürieh 

UrkumHo 


=  Amtliche  Sammlung  dcrEidjicn.  Abschiede,  her.  von  Kaiser. 
=  Anzeiger  für  .schweizerische  Geschichte,  1870  ff. 
z=  Archiv  für  schweizer.  Geschichte.  2oBdc.  Zürich  184J — 1875, 
r=  Fontes  tcrum  Germ.inicarum,  ed.  Böhmer.  Stuttgart  1843  fl". 
=  Bu&inger   die   Geschichten   des  Volkes    von   Unterwaiden, 

2   Bde.     Luzcm    1827. 
=  Eichhorn.  Episcopatus  Curiensis  in  Rhätia  (Codex  Proba- 

tionum].     St.  Blasien   1797. 

(V.  Liebenau)  Versuch  einer  urkundlichen  Darstellung  des 

Stiftes  Engelberg.    Luzcrn  1846. 
■^=-  Fontes rerumBerneosium.  BemsGe-schichlsquclleo.Beml883, 
:=:Gescbichtsfreund  der  fünf  Orte.     Einüideln   I843  ff. 
=  Helvetische  Bihlioihck.     Zürich    1735   *'^' 
=  Die  Klingenlerger  Chronik,  her.  v.  Henne,    G<.>tha   1861. 
=:Genealogia  Diplomatic.i  Geiitis  Habsburgicae.    AVitn   1737. 
^^  Schwci2crische>Utkundenregistcr,  hcr.v.Hidbcr.  Bern  1863fr. 
=:=  Hisloria  diplnmatica  Friderici  Secundi.     Puns   1853  ff. 
=  Kopp,  GeMzhichte  der  eidgenössischen  Bünde.  I-eip/ig  1843  ff. 
=  Kopp,Ge'*chichb>bliltterausderSchM*eiz.  2Bde.Lu/erni834ff. 
=  Kopp,  Urkunden  zur  Geschichte  der  eidgen.  Bünde.  2  Bde. 

Luzem-Wien   1835 — 1851. 
=  MoDumenta  Gcrmaniae  Historiae,  Scriptores. 
=  Die  Regesien  der  Archive  der  schweif.  Eidgennsbcnschaft, 

her.  v.  Th.  v.  Mohr.     Cur   18;^!    ff. 
=  Codex  Diplomaticus,  S.'inimhing  der  Urkunden  zur  Gesch. 

Curräticns',  her.  v.  Th.  v.   Mohr.     Cur    1848  f^. 
=  Neugart,   Codex  Diplomaticus  Alemanniae  et  Burgundiae, 

Bd.  II.     St.  BlaMen    1795, 
=  Neugarl,   Episcopatus  Con!>Uintien»is,   2   Bde.    St.  BUsicn- 

Freiburg    1803 — 1862. 
=  Origin^ilurkunde. 
=  Scriplore*  rerum  Austriacarum,  lom.  III.,  ed.  Pe/.  Regens- 

hurg   1745, 
=  Das  ha  baburg-östen. Urbar  buch,  her.  v.  Pfeiffer.  Stuttgart  1850. 
^=.  Ringhol^.Gewhichted.BcnediktineTslifle5EinsidcIn  unter  Abt 

Johannes  I.V.  Schwanden.  (Scparatimsg.).  Eiusidcla  1888. 
^  V.  Schmid,  Allgem.rrCM:l!.d. Freystaats Ury,2Bde.ZugI788ff. 
^=  Schoptliii,  Alsutia   Diplomatica.     Manobeim    1772  ff. 
-^  SchweizfriM-hes  Museum,    her.  \ .   Füshli.     Zürich    1 783   ff. 
=  Solotumisches  Wochenblatt.      18 10 — 1834, 
=  Slaat.s- Archiv. 

^=  Thurg.  Urkundenbuch,  her.  v.  Meyer,  Bd.  II.  Frauenfeld  1882. 
=  Aegidii    Tschudii    Chronicon    Helvelicum,    her.    v,    Isclin. 

Basel    1734. 

Eigenhändige  Handschrift  der  Chronik  Aeg.  Tschudis  auf 

der  Stadtbibl.   ZürK'h. 
:=Joannis  Vitodurani  Chronion,  her.  v.  G.  v.  Wj'ss,  Archiv 

für  Schweiz.  Gesch.  XI. 
=  G.  v.  Wyss,  Geschichte  der  Abtei  Zürich,  Beilagen.  Zürich. 

1851  —  1858. 
r=.  Urkundcnsantmlung   cur   Geschichte   des  Kantons   Glartis, 

her.  V.  Blumer.     Glarus. 
=  Urkundenbuch    der  Stadt    und  I-indschiift  Zürich,    bearb. 

V.   E>cher   und  Schweizer.     Zürich    1888. 
^Urlumdin,  Beiträge  /.  v.iterl. Geschichlforsch.  Stdolum  1857. 


NB.  Wo  nichts  anderes  ingegeben  \%\.  bedeuiel  dia  angegebene  Zahl  stets  die  Seite  des  betr.  Bandes. 


A 


REGESTEN. 


I.  7.?j.   —  *Eio,  der  Abt   von   Reifhenau ,    wurde  von  (Herzog) 


Thi'otMioiti  ^\Kyi\  Alamaniiien)  aus  Hass  gegen  Karl  {Martell)  nach  Uri 
(Umnüim)  verbannt,  aber  im  gleichen  Jahre  narii  der  Vertreibung 
TJteaäebaiäs,  von  Karl  wieder  eingesetzt.-  —  Chronik  des  Hermann 
von  Rcichenau,  Mon.  Germ.  SS.  V,  98. 

a.  S5J,  Juli  ii.  RfS!ctfshurg.  —  König  Ludwig  (der  Deutsche) 
sclicnkt  seinem  Kloster  St.  Ffli.x:  imd  Rrgttla  im  Flecken  Zürich  für  das 
Seelenheil  seines  Grossvalers  Kaiser  Karl  und  seines  Vaters  Ludwig, 
sowie  für  sein  eigenes  seinen  Hof  Zürich  im  Herzogtum  Älamannien  im 
Turs^au  mit  allem,  was  dazu  gehört  oder  anderswo  davon  abliiingt,  nilm- 
lich  den  kleinen  Gau  Cri  fpagrilum  Crotiiat)  mit  Kirchen.  H.'lasem  und 
übrigen  Gebäuden,  mit  Eigenen  jedes  Geschlechtes  und  Alters,  mit 
gebautem  und  unanj^ebautem  Lande,  mit  Wäldern.  Wiesen  und  Weiden, 
mit  stehenden  und  Hiesscndcn  GewäÄsem,  Wegen,  AusgiLngen  mid 
Eingangen,  mit  Erworbenem  oder  zu  Erwerbendem,  mit  allen  Zinsen 
und  Gefällen,  sowie  den  F*>rst  Alois,  gibt  das  Kloster  so  ausgestattet 
seiner  Tochter  I/il*/igar<f  zu  eigen,  verbietet  tlen  Gmftn  oder  ölTent- 
lirhen  Rithtern,  an  den  genannten  Stätten  Freie  und  Eigene .  die 
daselbst  wohnhaft  sind,  anzufechten,  Bürgen  von  ihnen  zu  fordern 
oder  irgenil  weh  he  Leisuingen  (»der  Bussen  und  Banngeld  v»»n  ihnen 
zu  verlangen  oder  ihnen  irgend  welche  Gewall  anzutun,  und  bestimmt, 
dass  alles  unter  seinem  Schirm  mit  den  daselbst  gesetzten  Vögten  auf 
immer  verbleibe.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke:  G.  v.  Wyss.  Ablei 
Zürich,   Beilagen  S.   3.    Urkundenbuch  Zürich  I,   22. 

3.  8$?*  ^*^'  '3-  Bodmann.  —  König  Ludwig  (der  Deutsche)  ver- 
leiht aus  Liebe  zu  seiner  verstorbenen  Tochter  Hildigard  deren  I'riester 
Berold,  der  ihr,  so  langte  sie  lebte,  treu  gedient  hat,  die  zu  dem 
Kloster  Sl.  Felix  und  Regula  gehörigen  drei  Kapellen  .SV.  Peler  in  der 
villti  Zürich,  ßürglen  (Burgillai  und  Silenen  fSiltirta)  im  Tal  Uri  mit 
Eigenen,  Zehnten,  bebautem  imd  unbebautem  Land,  Feldern,  Wiesen, 
Wäldern  und  weiteren  Zubehordcn  auf  Lebenszeit,  mit  der  Bestimmung, 


10.  1003,  Mai  6.  —  Herzog  RudoiJ  von  Schvafnn  entscheidet  in 
einem  Grenzstreil.  der  zwischen  den  Bewohnern  der  Lündcr  Üri  und 
Glnna  (imaln  pwvimiantm  Unmir  tt  Clafont)  entstanden  war,  indem  die 
ersteren  behaupteten,  sie  seien  innerlialb  der  Grenzen  der  Besitzungen, 
welche  König  LuJtvig  dem  Kl«jsler  St,  FelLx  und  Regtda  zur  Aussteuer 
übergeben,  von  ihren  Nachbarn  (coneivthusi  in  Glorns  gewahsam  über- 
fallen wunlen,  wilhreml  die  Ghrtur  den  Ununt  eine  Grcnzüber- 
schrcilung  auf  K*.tstcn  ihrer  dem  Kloster  des  lil.  Hihrius  geht'irijreii 
Landschaft  verwarfen,  im  Auftrag  Kaiser  Heinrichs  unter  Mitwirkung 
der  Grafen  Burkhard  von  NclUfihur^,  Kufw  von  Wüifiin^rrt  und  Arnotd 
von  Lfuzburg,  des  Kaslvogts  beider  Gotteshäuser,  dass  die  Grenze 
vom  Berg  Stanionstein  zum  Berge  Grapelinon  von  da  zum  Flusse 
Ffitfjrerunst  (Frilemruns).  von  da  zum  Barh  Vartu  (F.ltschbaoh?), 
vim  da  zur  Lini,  von  da  zum  Wildbach  /./wwer/r?  (Limmembach?)  und 
zum  Flusse  Murna  gehen  soll.  —  Fälschung  aus  dem  XJI.  Jahr- 
hundert: Perg.  im  St.-A.  Zürich.  Drucke:  G.  v.  Wyss  41;  Blumer, 
Urkundensammlung  Glarus  I.  5;   Urk.  Zürich   I.    II 8. 

11.  loiH,  Jan.  5.  Frankfurt,  —  Kaiser  Hdurich  II.  bestlligt  dem 
Kloster  Einsideln  die  v<.tn  gewissen  Leuten  geschenkten  Besitzungen, 
unter  andemi  die  zu  Srhwiz  (SuitUsi  im  Zürichgau.  —  Orig.  Stiftsarch. 
Pän>id.     Drucke:   Thurgtiucr    Urk.   IL    i.    Urk.  Zürich  I,    120. 

xa.  iotS,  Sept.  j.  Ztirirh.  —  Kaiser  Heiurirh  II.  schenkt  dem  Kloster 
Einsidfln  auf  perstmliche  Bitten  des  Abtes  Wirand  zu  seinem  und  seiner 
Gemahlin  Seelenheil  einen  unwegsamen  uiul  unbebauten  und  deshalb 
in  ki'iniglii  licm  Eigentum  stehenden  Wald,  in  dem  das  Klisler  gelegen 
ist,  mit  fiilgeiulen  (Frenzen:  von  der  Alp  Sihl,  von  wclclier  der  Fluss 
Sihl  (Syiaha)  herunterlauft,  im  Süden  bis  zum  Orte  Rotnnnnes  Wm^i 
(jetzt  Wang  in  Iberg),  von  da  bis  zur  Quelle  des  Flüsschens  Aip 
(Alba)  mit  Einschluss  des  AlptaU  und  dem  anliegenden  Berg  Alpcgg, 
im  Osten  von  der  gleichen  (Sihl-)  Alp  auf  die  Hi'^he  des  Felsens 
Stagehvand  (Wändlispitz),  von  da  bis  zum  Sonnenherg  (nordöstl.  v. 
Willcrzell)  und  v(.tn  hier  bis  zum  Felsen  Rotenfluh  (in  der  Nahe  des  Ein- 
flasses  <ler  Alp  in  die  Sihl).  —  Orig.  Stiflsarchiv  Einsidelu.  Drucke: 
Gfr.  43.  ^21,  Ringholz.   195. 

13,  sQi^^  Aug.  ig.  Zürich.  —  Kaiser  KonradW.  bestätigt  dem  Kloster 
Eimidcin  seine  Besitzungen,  unter  denjenigen  in  der  Grafschaft  Zürich- 
gau   auch    die    in    Schiviz    (Suitesj.    —    Kopie    Stiftsarch.    Einsideln. 


j 


I 

u 


Drucke:    Thurgauer    Urk.    II,    5,    Molu.    Ci»d.   dipl.  I,    113;    Urk. 
Zürich   I,    122   (im   Auszug). 

14.  foj6,  Febr.  9.  Rort.  —  Graf  Ulrich  (von  Lenzburg)  übertrügt 
sein  Stift  zu  Bcromümtrr  seinem  Nep*)*;  Anw//  unter  Vorbehalt  seiner 
und  seines  Sohnes  Heinrichs  lebensiflnglicher  Nutzniessimg  und  weist 
einen  Teil  der  dazu  gehArigcn  Güter  ihm  als  dem  Vogte,  die  übrigen 
dem  Stifte  J!um  Unteriiaile  zu;  zu  ilen  ersteren  gch»"5rt  der  Hof  zu 
St,  Gcor^  in  Art  fAr/ni  samt  der  Kirche,  zu  den  letzteren  drei  Teile 
der  Kirche  in  Satnen  fSarnu/mJ  mit  dem  untern  Hofe,  der  Besitz  des 
Grafen  in  Aipnach  (Alpenarha)  und  Kerns  (ChcntzJ,  —  Ko  pie : 
Stiftsarchiv.  Münster.  Drucke:  Tschudi  I,  13,  Herrgott  \\,  i\z\ 
Neugart,  Ciui.  dipl.   Alem.   II.   25. 

15,  1040,  Febr.  4.  Rcichenaii,  —  König  Hcimich  IIL  bestätigt  dem 
Kloster  Einsideln  seine  Besitzungen,  <:larunter  im  Zürichgau  Sckwiz 
(Suitics).  —  C)rig,  Stiftsarch.  Einsid.  Drucke:  Zeerleder.  Hemer 
Urk.  I,  30,  Thurgauer  Urk.  II,    7,    Urk.   Zürich  I,    154. 

z6.  104$,  Jan.  23.  Soioiurn. —  KOnig  Heinrich  IIL  nimmt  auf  Bitte 
des  Grafen  Llrich  (von  Lenzburg)  das  Chorherrenstifi  Brromünstcr  im 
Aar^an,  in  der  Grafschaft  des  Grafen  ArtwU  in  seinen  Schutz  sitmt 
dessen  Besitz,  darunter  die  Kirche  in  Samen  (Sartton)  mit  Ausnahme 
des  vierten  Teils,  mit  dem  Hofe.  —  Orig.  (?)  Stiftsarch.  Münster 
Druck:  Herrgott  II,   11,5. 

^7'  ^<*45*  J*^'-  3"'  Zürich.  —  Kunig  Heinrich  III.  nimmt  das  vom 
Grafen  llrich  (von  Lenzbnr^)  um!  ilessen  Eltern  zu  EJiren  St.  Sebasfidns 
gestiftete  Fniucnklnslcr  Schiinnis  (Skonnines)  im  Gau  Chnnvalcn  in  der 
Grafschaft  des  Grafen  Eberhard  in  seinen  Schutz  samt  seinem  Besitz, 
darunter  Schtciz  (SnifesJ.  —  Kopie:  Tschudi,  Zürcher  Aulograph. 
Druck:   Herrgott   II,    117. 

x8.  to64,  —  Das  Kkwster  Muri  besitzt  bei  der  Einweihung  der 
Kkisterkirche  unter  andenu  Güter  zu  Bnorhs  und  Kerns,  —  Erstes 
Güler^'crzeichnis  in  den  Ac/a  Funtiationis  cd.  Kiem ,  Quellen  zur 
Schweiz,     Gesch.   III  J,   29. 

19.  /077— //o/.  —  Graf  I7rich  IIL  { 11:177 — lotSo)  »»der  C7rith  IV. 
(logi  —  iioi)  von  Lenzburg  vergaben  dem  Stift  Beromünster  ilen 
H'^f  Sachsein.  —  Notiz  des  Dirertoriunis  Chori  von  Beromünster 
zum   10.  Aug.,  Liebcnau,  Anz.   für  Sdiweiz.  Gesch.  IV,  4. 


8' 


90.  ni4.  Man  /o.  Basel.  —  KaiMT  Hdmwitk  V.  verieOit,  nachdem 
atff  die  Klag«  de«  Abtes  Gtr  rem  Einst  Jiln  und  seines  Vogtes  Ulmk 
(voo  Rapp*rste4i\^  da»  die  Grafen  RaM/  und  AmM  \\'<ju  L^zhttrg) 
nnd  die  Betrohncr  des  Doffes  Sekwic  f'crr^  Jt  riäa  Stt/ci/  ^;ewis5e 
Gebiete  de«  Kloisteis  sich  widerrechtiich  angecigiiet  hütten,  unter  dem 
Vorleben,  die  Wildnis,  in  der  c>  erbaut  sei,  gehöre  zu  ihrer  Ge- 
markung, durch  Voriegang  der  Uriunden  Kaiser  Oiia's  und  &rman'i, 
de»  Herzogs  der  Aiamantten^  der  Ungrund  dieser  Ansprache,  die 
Freiheit  und  Imnumität  des  Klosters  erwiesen  imd  nachdetu  Graf  Rad^, 
nach  dem  ahtmannhchtn  Gesetz  dunrh  Urteil  der  Fürsten  des  Unrechts 
überfährt,  die  entrissenen  Besitzungen  dem  Klostervogt  mrücigestellt 
und  dem  Kauer  eine  Busse  von  loo  Pfd.  bezahlt  hat,  genlss  dem 
ciri^timniigen  Au^s^prudi  der  Ftirsten  und  Rei.htskundigen.  dass  die  Ver- 
fügung über  ulle  unwegsamen  Wildnisse  dem  Kaiser  zustehe,  nach  dem 
Vorgang  Kaiser  Otto^s  im  Beisein  und  unter  Zustimmung  der  Bischöfe 
Burthar*!  von  Miinster,  RnJoiJ  von  Basel,  Ülmk  von  Comtanz»  Witio 
von  Cur,  Eppo  von  Not  am,  der  Herzöge  Friedrich,  Btrtolf,  des  Pfalz- 
grafcn  Gottfried,  des  Markgrafen  Hermann,  Amolfs  \xm  Lenzöurg, 
Ulrichs  und  Afbcws  von  Fr^ipur^.  Adciberts  von  Halnhttrg,  Rudolfs  von 
Frick,  Bertolfs  von  Xüringen,  Friedrichs  von  ZoUem  und  Woler  andern, 
dem  Kl«»ster  die  Immunität  und  den  Grund  und  Bodeiv  der  Zelle 
samt  dem  umliegenden  Wald  zu  ewigem  Besitz  innerhalb  folgender 
Grenzen :  im  Westen  von  der  Biber  und  ihrer  Quelle  über  die  dem 
Kl'^tcr  sicli  zuneigenden  Bergabhange  zur  Alp  Sihl  und  weiter  über 
Stagchvand  und  Sonnenbcrg  bis  zum  Felsen  Rotenfluh,  so  dass  alles, 
was  von  den  Einsideln  zugeneigten  Firsten  der  anliegenden  Berge,  von 
wo  die  Liiwinpn  und  Giessbache  in  die  Talkessel  herunterstürzen,  eiii- 
gesclilc^hsen  wird,  dem  Kloster  gehört.  —  **rig.  Siiftsanii.  Einsideln. 
Drucke:  Gfr.  43.  326:  Ringholz   iq8. 

21.  iii4,  Dezbr.  jS.  Sfrassbnrg.  —  Kaiser  Heinrich  V.  beurkundet 
die  zu  Zeiten  seines  Vaters  gescliehene  Stiftung  des  KU»sters  Engel- 
berg  in  der  Provinz  Burgund  in  der  Grafschaft  Zürichgun  durch  den 
Eilein  KoHViid  von  SehlenhüHn  und  die  jetzt  erfolgte  Übergabe  des 
Kio»icrs  mit  iiU*  »einen  Besitzungen  und  Rechten  durch  denselben 
an  Gott,  Maria.  Petrus  und  hl.  Bcnediktus  zu  Eigentum,  an  den  Abt 
Ädhclmm  und  seine  Nachfolger  zu  freier  Verfügung  und  an  die  Mi3nchc 
zur    Beimtzung    unter   dem  Schulz    des   päpstlichen  Stuhles  mit  dem 


A 


9* 


Recht  freier  Abtswahl  und  genauer  Bestininmng  der  Befugnisse  des 
vom  Abt  unter  dem  Beinit  der  Mönche  zu  wÄhlenden  und  vom 
Ki*inig  mit  dem  Banne  zu  belehnenden  Vogtes.  In  naohtrilglichem 
Zusatz  werden  ilie  Besitzuniren  des  Klosters  aufgezählt,  darunter  Buochs 
(Bouches),  S/ans  (Stanncs)^  Birrols,  Scfnvh  fStsiUsJ  etc.  —  Fälschung 
aus  dem  XII.  Jahrhundert:  Perg.  im  StifLsarch.  Engelberg.  Drucke: 
Fontes   Beni.   I,  ^"ii^^   Urk.  Zürich   I,    149. 

32.  n25,  Dethr.  j/.  —  Die  Kirche  in  Suinen  wurde  zu  Ehren 
Maria 's  und  der  Hl.  Jakobus,  Georg,  Cosmus,  Damianus.  Mdnpad,  Primus 
und  Felicianus  eingeweiht.  — Jahrseitbuch  Steine«,  Gfr.  29,  363. 

23.  '^-^J.  Jf'fi  S-  S/ntsshurg,  —  K<^)nig  Konrmi  IL  entscheidet 
auf  die  Bitte  des  Abtes  RuHoif  von  Eimi<idn  und  seiner  Gemahlin 
Gtrtntii  den  langen  Streit,  der  sich  zwisdicn  dem  Kloster  einerseits  und 
dem  Grafen  Ulrich  von  Lemburg,  seinen  Miterben  und  den  Dorf- 
leuten von  Schiviz  frives  de  Snites)  anderseits  erhoben  hat,  weil  die 
Prt:ui  Zungen  und  Äcker  der  Bewohner  des  Dorfes  Schxviz  an  den 
Wald,  in  dem  das  Kloster  liegt,  anstosscn,  und  die  Besitzer  jenes  Dorfes 
einen  grossen  Tril  dieses  Waldes  mit  Gewailt  an  sich  gerissen  haben, 
gestützt  auf  die  Urkmult-n  seiner  Vorgänger,  insbesondere  diejenige 
Heinrichs  \ .,  nach  dem  Gesetz  der  Schwahtn  oder  Alamanmn  durch 
Spruch  seines  Hufes  zu  Ungunsten  Graf  Ulrichs  v»^n  Linzburg  und 
Mithaften,  wiederholt  die  Gren/be^itimmungen  des  Diploms  von  11 14 
und  bekräftigt  dieses  Urteil  durch  KOnigsbjuin.  Zeugen:  Die  BischOfe 
Emhticho  von  Würzhurg,  Buirhtrd  von  Strassburg,  Ortiieh  von  Basel, 
die  Äbte  Bertold  von  Murharh,  Wibahi  \\\\\  Sinblo^  Fn'Mo  von  ReichataUt 
Wnifer  von  »Sr/c,  Herzug  Friedrich  von  Schwaben,  Herzog  Conrad, 
Markgraf  Ihrmanu,  Rudolf  von  Homberg,  Volkmar  von  Froburg  und 
22  andere  Grufer»  und  Herren.  —  Orig. Stiftsarch.  Einsideln.  Drucke: 
Gfr  43,  328.    Ringhulz  S.  200. 

34,  1148,  Dezhr.  20,  Constanz.  —  Bischof  Hermann  von  Constanz 
bestätigt  die  von  seinem  Vorgftnger  Ulrich  an  Engelberg  erteilten  Privi- 
legien, dass  die  dortige  Kirche  eine  Tauf-  und  Zehntkirche  sei,  dass 
weder  der  gegenwnnige  Priester  in  Sfans,  Konrad,  noch  irgend  einer 
seiner  Nachfolger  zu  Etigrlhcrg  von  der  Beins/rasse  bis  zur  Hohe  der 
Surrnegg  Zehnten  t.»der  Pfarreirechte  beanspruchen  dürfe,  sondern  allein 
der  Abt  Fro74'in  mit  seinen  Kl« »slerbrüdem  und  seine  Nachfolger.  — 
Tl)rig.  Stifts-Art  h.  EnK<.'lbcrg.    Druck:  Gfr.    14,  234. 


Anhang. 


REGESTEN. 


—  -:-.i.».>5— : — 


Anhang. 


REGESTEN. 


H* 


-<»  *^n<*tuUhtum  i  Ccuuhaul,  7  tl.,  ,^0  E-J<^r  6  Brote  und  V»  Viertel  Hafer. 

'  v«/M'  ^Schvrcuenttcin,  :tm  BUrgen?)  2  Ziger.  Von  Buoc/iiU {^uchM 

'^ -■  I   um!    I    Gelsshaut,    3  s,   i   <!..  6  Brote.   30  Eier, 

>    ^    '///«//  (Scharti,  bei  Buchli)  2  V«  's.,  von  <  l'tniirboHmin* 

uii-iri  Kiuiti^urltMk  l>ri  Buchli?)  12  s..  3  Mült  Spelt  xind  Hafer.    Von 

i  Itincg^,  Knnt^tl»ürj;en|  i  Müll  Hafer.   V«in  -c ///«i// "( Hasen, 

....  iii  3  il.    Villi  liohze  (Holzen,   Ennetbürgen)   i   Ziger  und 

*/«  lii.     Vi>n  *Vochingüi^  ^Vokingen.   Ennelbürgen)  3  s.    Von 

iUiUHUU)**  4  Ziger.  I  Geisshaut,  10  d.,  im  dritten  Jahr  2  d.  In  dem 
•  HVAi/i- -  )\ViI-.()hhOr((cn)  i  (jeisshaut.  i  d.,  im  dritten  Jahr  2  d.,  von 
ribciii  'Uulvni  (iul  3  s.  Vidi  SivantUn  (Schwand.  Kirsiten)  5  s.,  i  Geifts- 
UlMftli  Vim  //i'#Ti;/5/';>// (ElÄohenried,  Obbürgen)  i  Geisshaut,  l  d.,  im 
iiriUcu  Jiihre  2  d.  In  dem  Hihirt-  i  Geisshaut,  i  d.,  im  dritten  Jahre 
X  il.  Vim  Xitint'iiart  (Niedcrwil.  Obbürgcn)  6  Ziger,  0  s.  Von  ^  L/mbt- 
fnanHit*  18  <L  Von  f /'m/j^Vi  (Füriugen,  Filiale  Obbürgen)  i  .s.  Von  Ohcr^ 
Ihttot/i  (wahrschcinlifh  Schill  oder  Zinge!  zwischen  Kirsiten  und  Stans- 
»udl  \  s.  V»Ur*Birro!f$  (lUUteiKin?)  3  s..  0  Biilchon.  vi»n  einem  andern 
K\\W  ilasribst  j  s.  und  ein  stets  bereites  Schiff.  In  StimssUui i Utort  Stannis) 
3t»o  Albein  auf  Allcrhciligenabend.  auf  St.  Nikiaus  30  Baichen,  auf 
Winhnarlitrn.  Reinigung  Mariil.  Invocavit.  und  Osterabend  je  1000 
Albohi;  aul  die  Jalirzeil  Konnitis,  des  Gründers  des  Klosters,  3  Hechle; 
lomer  SchiflTalirt  Rlr  alle  Bedürfnisse  des  Klosters,  Von  einer  Be^iitzung 
4  d.,  von  einer  andern  9  d.,  die  xur  F'ischenz  gehören,  von  der  Mühle 
3  Ziger.  Von  Ihrhrhun  (Horlacherü  bei  Roren,  Ennetmoos)  5  s.  den 
Fi&rhcrn  und  o  d.  in  den  Hof  Bm^^his  (Buochs).  V^(n  Rozzo  (Rotz- 
wiukeP  RotjeUx-h?)  i  GeLsshaut,  id.  Von  Ö/«77f(Ödw-il,  verschwundener 

1  trtmiaiuiMi,  jrlzl  Allwog  etc.  bei  Ennetmoos)  3  Geisshüute,  3  d.,  ferner 
j  »i.  4  d..  lerner  1  Geisshaute.  3  d.  ^'on  Mouhrswamh  (Muoterschwand, 
HoluMirtU'ken  «wischen  Ennetinot»s  und  Aljniuchersee)  4  s.,  femer  3  s^ 
ft^rner  3  «.,  ferner  j'/is.  Von  Zf«/wn></ ( Zeisenried,  wo?)  1  Ziger,  2  &. 
Von  Ai^*ii%thf  (Alpnachl  ^  s..  femer  j  ff  1  s.,  von  einer  dritten 
Br*itxung  2  Ri.is*eiseu,  Von  Rozzibfr^  ^Rotxberg)  l  d.  Von  Xidimdoff 
^Niedenlorf-Siiuis)  8  s.,  I  d.,  femer  7  s.,  feiner  5*/«  s-i  ferner  j'/t  s- 
Von  der  Besitzung  (^kiUkt^rf  \Fkx'ken  Stans)  O  d-,  von  einer  andern 

2  il„  von  einer  weitem  in  yiJimJorf  18  d.  Von  WUun  ^Widen, 
lUioch»^  6  d.  Von  ihrnnmim  (Mildibmmien,  Staus)  i  s.  Von  Rieft 
vHieilen.  Stansl  31/t  s.  Von  iJnt^im  ( Graben-Stans ^  l  s.  Von  Ritte 
in  tM*iWM/\Obcrdorf-Sians)  lod.,  >\"»n  einer  andern  Besitzung  daselbst 


4 


j 


15* 


I 


» 


» 


i8  d.,  ferner  2  Ziger,  femer  2  Baichen,  femer  I  d.  Von  Aka  (Aa, 
verschwundener  Ortsname,  vielleicht  am  Fuss  des  GisiRüeli)  x  Geiss- 
l»aut.  I  d..  femer  2o  d.  und  i  Pferd  auf  14  Tage  für  den  Abt, 
ferner  20  d.  und  3  Ziger.  ferner  von  der  Mühle  3  d.,  von  einer  Be- 
sitzung 3  d.  Von  Mliare  (Wil-Stans)  8  d.,  femer  7V8  s-  ft;mer  von 
Aha  2^1%  s.     Von    Waitisperrh  ( Waltcrsl)erg)    5  s.    und   ein  Pferd  auf 

14  Tage.  Von  Langintannun  iLangenlannen  t»b  Waltersberg)  7  d. 
Von  Rietmuiun  (Riedmalt,  Ennctbürgen  ?)  4  d.  Von  Wohiuscizin 
(Wi:ilfeu9chiessen)  i  Ziger.  \^)n  Ho-islutin  (Hostetten  an  derAa)  I  Ziger. 
Von  AIhrahvihvr  (Alhretwile,  in  Dallejiwil)  10  s.,  femer  2V2  «„  ferner 
5  s.  in  Lttuthnuituti  1  Lochalp.  Wisenlx^rg?)  2,  im  -^obem  Berg"  (^ufie^ 
riori  montej  8  s.,  femer  r  s.  In  Wisohfnh  (Wisenberg)  3  Ziger.  Von 
Aibraf'iviiart  it  d.  und  ein  bcü»:hlagcnes  Pferd  auf  3  Wochen  und  2 
Tage.  Von  Fu^flislo  (jetzt  Loch  zu  Büren)  5  s.  und  4  s.  und  ein  bei>rhla- 
genes  Pferd  auf  3  W(K:hen  und  z  Tage.  Von  AibraixcÜttrc  6  d.  von  6 
Besitzungen.  Von  TeUiivillare  (DallenwÜ)  i  Gcisshaut  und  i  d.,  ferner 
I  Geisshaut.  I  d..  femer  3  Geisüliaute  und  i  d.  in  einem,  ohne 
Pfennig  im  andern  Jalir,  ferner  i  s.  und  Geisshaut,  im  4.  Jahr  i  d. 
dazu.  Von  Zelgn  in  Ohex-Rüfunhach  ( Zelgh,  Ober- Rickenbach)  ein 
Jalir  3.  im  andern  7  d.  In  Swinn/on-Ril'tbach  (Schwanden,  Büren)  des- 
gleiclien.     \o\\  Unter' Rikinbiich   0  d. 

Von  ■•Wald»  fSvhui)  51/a  Ziger  und  4  TeilkUse,  g  d.  Vom 
Stoi'hin  (Stöckschwand,  Al/cllcn)  lO  Ziger  weniger  einen  Vierteil  und 
3  Teilkflse,  18  d.  Von  SioaMfotncti  (Schwaderau,  wo?)  u'/^^iger  und 
8  Teilka.sc.  V'"on  Sicetn/i  (Schwändi,  Alzellen)  loV*  Ziger  und  3  d.  Von 
BttmctiUre  (Bamieltcht,  wt»?)  h  Ziger  und  6  Teilkäse.  Von  ChUhkboU 
iKirtbbülil,  w<>?t  j  Ztscr  und  3  Teilkllsc,  3  s.  Von  nr/////r//7// (Wellen- 
berg oder  Fcllcnrüii.  Engelbcrg)  7'/»  Ziger,  3  Teilkase,  1  Geisshaut 
und  3  d.  Von  Ougta  (Eien  in  W<ilfenschicssen)  2Vä  Ziger,  2  Teilkase, 
I  Geisshaut  und  6  d.  Von  Espan  (Es|>en,  Engelberg)  4  Ziger  und 
I  TeilkJlse.    Von   Niaierber^  (inferior!  monte)   30  Ziger.   Von  Oulrirtch 

1 5  Ziger  und  i  Teilkilse.  Von  Ei^irJun  ( Aegelli )  und  Rurespahnt 
(Rugisbalm,  Wolfenschiessen)  10  Ziger  und  i  Teükilse.  Von  Outinottgia 
(Ottnei  <»der  Mctden.  Wolfensohiessen)  ^ji  Ziger  und  2  s.  Von  G^rn 
Gcren-Wolfensclucsscn)  1 1  Ziger.  Von  Engilaris  (Englarts -Wolfen- 
schiessen) und  von  Eissce  (Esclden-Wolfenscbiessen)  3'/*  Ziger.  Von  der 
Mühle  13  Ziger.  Von  Grbarts  (Gaber/ -Wolfmsrlüessen)  2  Kdse.  — 
Pergamcntr'idcl  aus  der  Zeit  des  Abteb  Berchtold  ( 1 1 78 — 1 197)  im 


i6^ 


Arch.  Engelberg  publ.  von  Schneller,  Gfr.  17,  248.  Über  die  Ab- 
fassungszeit vgl.  Brandsteltcr,  Anz.  f.  Schweiz.  Gesch.  I,  54, 

41.  ugi,  JuU  30,  S/.  PfUr  in  Rom.  —  Pabst  O'tiestin  III.  bestätigt 
dem  Kloster  Engelberg  die  Pfarrei  Sians  mit  dem  Patronatsrecht. —  Orig. 
Siiftsarch.  Engelberg.    Druck:  Gfr.  %   199. 

4a.  7/9^,  Attg,  jo.  Ghrus.  —  Die  Urner  fUranifuses)  und  Glamer 
fCiarorienSfs)  vergleichen  sich  unter  Zustimmung  des  Pfalzgrafen  0/io 
von  Burgittul,  des  Vogtes  v<.»n  Glants,  über  die  bci».lseitigen  Grenzen, 
welche  vom  Ursinbach  (j.  Friltemruns),  der  am  Felsen  Munprerha 
(j.  Schcienberg)  entspring;!  und'  in  den  Fluss  Ferscha  (j.  Fälschbach) 
geht,  zur  Flüh  Oufnitfn  (j.  Steinberg),  zum  Berge  Turm,  von  da 
ziun  Visinbach  (j.  Fisitcnbarh),  von  da  Über  Campurrcga  (j.  MaJor) 
und  <len  Berg  Wahifcga  (in  der  Nähe  des  Walenbaches)  auf  den 
Berp  /lorgtnsalU!  (j.  Rotslock)  gehen.  Pfalzgraf  Olio  siegelt.  —  Orig. 
Arch.  Uri.  Drucke:  K«jpp.  Gesch.  II  I,  S.  714;  Gfr.  7,  15Ö;  v.  Wyss, 
47;   Urk.  Glarus   I,   24. 

43.  Jifj^f  Ffbr.  26.  Luzern, —  Arnold ^  PCtA  \o\\  Murhach  \xxvl  Liizcrn , 
und  Rudolf,  Griif  von  Habsburg,  Kastvogt  \oii  Murbach,  \erleihen  ge- 
wisse Weiden  in  Eilsmato  (Ellüthen oder  Eisbühl I  /  ni/hiftbttdt (^Fallenbach, 
beide  in  Wolfenschiessen)  und  Wisoberg  (Wisenberg),  die  dem  Gotteshaus 
Luzern  zusUlndig,  aber  lüclit  abgaben pflirhtig  waren,  weil  sie  nach 
Murbacher  Ministerialenrecht  von  einigen  MinisUriaUu  abgabenfrei  be- 
sessen wurden,  den  Mitbrüdem  in  Engelberg  als  Erblehen  gegen  einen 
in  Stamstad  auf  Verenatag  zu  entrichtenden  Zins  von  zwei  Rosseisen 
und  gegen  die  Verpflichtung,  dass  jeder  neue  Abt  dem  Probst  zu 
Luzem  zwei  Rosseisen  als  Ehrschatz  überbringe  und  die  Lehen 
empfange.  —  Orig.  Stiftsarch.  Engelberg.    Druck:  Gfr.  8,  250. 

44.  Um  1200.  Luzem.  —  Anudd,  Abt  von  Murbaeh  genehmigt  den 
Kauf  einer  Wiese  in  Eihmalon  dtirch  das  Kloster  Engelberg  imter  der 
Bedingung,  dass  das  letztere  denselben  Zins  von  5  Zürcher  Pfenningen, 
wie  die  frühem  Inhaber,  fortbezahle.  —  Orig.  Arch.  Engelberg,  Reg. 
bei  Kopp  II  I,    197.   Engelberg  im  XII.  und  XIII.  Jahrb.,  S.   137. 

45.  /50Ö.  Luzem.  —  SUituten  für  die  Sdiwestern  von  Seedor/m  Un\  — 
Übersetzung  aus  dem  XVI.  Jahrli.  mit  diesem  Datum  jedenfalls 
unecht.     Druck:  Gfr.  41.  6. 

46.  /joö — tinQ.  —  Abt  Rudolf  von  Trüb  und  Probst  Walter 
von  Luzem  schreiben  an  Pabst  lunozenz  III.,    dem  ihnen   von  Pabst 


« 


A 


17* 


Clemens  erteilten  Auftrag  erat  jetzt  nachkommend,  dass  das  zwischen 
den  Schneegipfeln  der  Alpen,  wo  weder  Saaten  noch  Weinreben 
gedeihen,  gelegene  Kloster  Engelbrrg,  in  welchem  40  Älonche  und 
80  Nonnen  dem  Gottesdienst  obliegen,  an  Lebensmitteln,  die  nur 
aub  entfernten  Gegenden  über  grosse  Seen  mit  Mühe  hcrgeschafift  werden 
können ,  oft  grossen  Mangel  leide .  und  bitten  ihn ,  dass  er  den 
Bischöfen  W.  {Werner  izoh — 1209)  von  Cotntanz  und  L.  (Lutold) 
von  Basel  gebiete,  ihm  zur  Linderung  seiner  Armut  die  Erträgnisse 
der  Kirche  zu  Stans  anzuweisen,  unter  der  Bedingung,  dass  es  diese 
stets  mit  einem  geeigneten  Seelsorger  versehe.  —  Orig.  Stiftsarch.  Engel- 
berg.   Druck:   Gfr.    14,   J36. 

47'  /J/Oj  März  2^.  Sehloss  Bnrgdorf.  —  Herzog  Berchtohl  V.  von 
Zährtngen,  Kaslvogt  von  Ztfr/>//  {ittomne  Turegum  impenaUm  jurisdidionem 
ttnens)  bestätigt  der  Abtei  Zürich  die  Privilegien  ihres  Stifters  und 
bestimmt,  dass  das  Salland  jedes  zur  Abtei  gehörigen  Hofes  zweimal 
im  Jahre,  am  i.  Mai  und  auf  Michaelis,  ledig  werde,  imd  dass  alle 
Zehnten  At^  Klosters  am  12.  November  ledig  fallen,  ausser  tlcnen  in 
Uri  (Urania),  die  zweimal  im  Jahr.  l.  April  und  i.  Juli,  ledig  fallen 
sollen,  die  FLschenzen  am  Andreasfest,  die  Mühlen  am  2.  Januar,  die 
Hut  der  Willder  am  18.  März,  die  Tavernen  am  ^4.  Juni,  der  Salz- 
zoll und  die  Hut  des  Viehes  am  Vorabend  vor  Weihnachten;  Vor- 
äusserungen  des  Gotteshausgutes  sollen  nicht  oder  nur  unter  gewissen 
Bedingungen  stattfinden. —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke:  v.  Wyss  471 
Font.  Bern.  I,  506;  Mcm.  et  doc.  de  la  Suisse  romande  H,  385' 
Urk.  Zürich   I,   246. 


48.  y-'/i),  vor  Sept.  24.  Ltncrn.  —  Graf  Rudolf  von  Habsburg,  Land- 
graf vom  Elsass,  und  seine  Söhne  tauschen  mit  Abt  Heinrich  von 
Engelberg  ein  Gut,  das  am  Niederberge  zwischen  dem  Fluss  Surenen 
und  der  bekannten  Berg  und  Wald  im  B<>gen  teilenden  Grenze  bis 
/.um  Sulibarh  gelegen  ist,  mit  sajnt  der  Vogtei  an  ein  solches  in  Samen 
ein,  mit  ;dlem  Reclit,  mit  welcliem  es  Riller  Walter  von  Beiden  dem 
Abt  Heinrich  Übertrngea  liatte.  Zeugen :  Abt  Pe/ms  \k>\\  Muri,  Abt 
Heinrich  von  Eugetbcr^,  Probst  Wal/her  von  Luzerne  Eberhard»  I-eut- 
priestrr  von  Stans,  Heinrich,  Priester  von  Bnocht  und  zwei  andere 
Gcistliclie,  Graf  Rudolf  von  Habsburg  untl  sein  S<»hn  Adalberi,  Vi  »gl 
Marhcart  von   Rotenburg,  und  Ö  andere  Ritter  und  Bürger,  darunter 


18* 


ein  Wernher  \on  Buorhs.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.    Drucke:  Herr- 
gott 11,  2  1 1 ;  Gfr.  9,    i  ^9. 

49.  iijOt  vor  Sef>t.  24.  Luzem.  —  Abt  Heinrich  urkundet,  das«  der 
obige  Tausch  mit  Zuslimnumg  des  Rillers  W,i!ter  geüoheheu  sei,  unter 
der  Bedingung,  dass  ihm  nun  das  nühere  und  nützlicher  gelegene  Gut 
(aihdium)  zugesclirieben  und  sein  Andenken  davon  feierlich  begangen 
werde,  dass  femer  beide  Teile  gegenseitig  auf  Verletzung  des  Ver- 
trages 100  Mark  Strafe  gesetzt  haben.  Bei  Auftülirung  der  Zeugen 
M*ird  des  weitem  bemerkt,  dass  der  Abt  Peter  von  Muri  das  fragliche 
Gut  vor  vielen  Zeugen  in  die  Hand  des  Grafen  Rudolf  und  seines  Solines 
Adaihert,  seiner  Vögte,  aufgab  und  ein  anderes  Gut  in  (iersan  daför 
an  Tausch  empfing,  dass  die  Brüder  Arnold  und  Kaurod,  genannt 
Stattgelin,  welche  jenes  Gut  zu  Erblehen  gehabt,  es  dem  Abt  von 
Muri  vor  ihrem  Herrn  und  Vogt,  dem  Grafen,  eigenhändig  auf- 
gaben und  an  Stelle  desselben  das  in  Gersnu  dem  Kloster  gesclieukte 
als  Erbe  empfingen.  —  Gleichzeit.  Kopie  Arch.  Engelberg.  Drucke: 
Herrgott  H,  J12;  Gfr,  9,  200. 

50.  l'nt  uro.  Luzrrrt.  —  Vergabungen  des  Hauses  Rotenburg  an 
das  Gotieshnu>  Z//;^/7/ ,-  darunter  die  Fisrhenz  zu  Stans  vun  Häpold, 
das  Gut  Pirrols  (Birrhulz  in  Hor^^•  oder  das  verschwundene  Birrnlfs  bei 
Stans?)  von  seiner  Tochter  Berta  und  das  Gut  Muotenchwand  (Ennet- 
moos)  von  seinem  Sohne  Arnold.  Alle  diese  Schenkungen  geschehen 
unter  der  Bedingung/  dass  die  erbliche  Voglci  dem  Hause  bleibe.  — 
Voglischer  Urbar  im  Probsleiarch.  Luzem.  Druck:  Gfr.  i.  17g.  Die 
Zeit  dieser  Vergabungen  bestimmt  sich  nach  dem  im  Verzeichnis  eben- 
falls erwähnten  Bruder  Hüpolds.  Markward,  welcher  12 10  als  Zeuge 
auftritt. 

51.  /-'//,  Lttzem.  —  Ludwig  und  Hermann  von  Frotnirg  bestätigen 
Vergabungen  ihres  Vaters  Hermann  auf  der  andern  Seite  des  Surenen- 
flusses  an  das  Kloster  Engetberg.  —  Orig.  verloren.  Datuniloser  Aus- 
zug im  -^Soloth.   Wochenblatt'    1824,    196.   Vgl.   Businger   I,    rjg. 

5a.  tji>.  —  (Abi  Emo  vom  Kloster /Va/vV/mv  Hortus  bei  Wemm 
kam  auf  der  Rückreise  von  Rom)  über  Mailand  und  Como  mit  Über- 
schreitung der  Alpen  nach  Basel  an  den  Rhrin  und  nach  Sirassburg, 
von  wo  er  zu  Schiff  über  Speier,  Worms.  Mainz  und  viele  Schl<5sser 
nacli  Cöhi  gelangte.  •  —  Eraonis  Chronicon,  Mon.  Germ.  S.  S.  XXIII,  472. 


19* 


Die  bk>sse  Erw.'ihnung  von  Como  und  Basel  als  Endpunkten  der  Alpen- 
wanderunjjj  lasst  vermuten,  dass  der  Abt  die  Gntlhardstrasse  benutzt 
habe.  Vgl.  Oehlmann,  die  Alpenp.'isse  im  Mittelalter,  Jalirb.  f.  Schweiz. 
Gesch.   III.  S.   277.   287. 

53.  /-?/,j,  Januar  j.  Ha^fuau.  —  Kaiser  Friedrich  II.  bestätigt  dem 
Kloster  Engdherg  in  der  Proxinz  Bnrgiwfl  im  Bistum  Consianz  auf 
Eitle  des  Abtes  Ifrlurich.  der  ilin  ersuchte ,  die  Bchitzungcn  des 
Klosters,  besonders  die  jüngst  am  Niederhergt:  auf  beiden  Seiten  des 
Flusses  Surenen  von  den  Grafen  von  Habxlmrg^  Frnhurg  und  deren 
Leuten  erworbenen,  in  kaiserlichen  Schirm  zu  nehmen,  alle  Besitzuni^en, 
darunter  die  Kirchen  zu  Staus  und  Buochs  mit  allen  Pertinenzcn.  so 
dass  die  Vttgtei  jener  Kirche  zur  Kastvogtei  des  Kl(»sters  gehören 
soll,  sowie  das  Privileg  HeiurUhs  \.,  wonacli  das  Kloster  den  Vogt 
selber  wrthlt  und  die  Vogtei  niemals  erbliches  Recht  werden  darf. 
Der  Vogt  soll  zwei-  oder  dreimal  im  Jahr  erscheiuen,  wo  es  dem 
Abte  gutdünkl,  und  auf  nichts  Anspruch  machen,  als  die  dritte  Busse 
an  den  Gerichtstagen,  ein  MtUl  Spelt,  einen  Frischling  und  eine  Mass 
Wein;  er  soll  ohne  des  Abtes  Willen  des  Gotteshauses  Güter  nicht 
betreten  und  keiner»  andern,  Freien  oder  Knecht,  an  seiner  statt  als 
Vogt  bestellen.  Falls  er  diese  kaiserlichen  Gebote  missachtec  und  seine 
Gewalt  niissbrautht,  hat  der  Aht  die  Befugnis,  ihn  zu  entsetzen  und 
einen  andern  zu  wählen.  Den  Ritkni,  Amtskuicn  und  übrigen  Gottes- 
hausleuten gibt  der  Kaiser  gleiches  Recht,  wie  die  übrigen  freien 
Abteien  liahen.  Unter  den  Zeugen:  Graf  Rudolf  \'o\\  Hahsburg.  —  Orig. 
Arch.  Engelberg.  Drucke:  Herrgott  II,  2  lO;  Huülard-Breholles  I,  235; 
Fontes  Bern.  I.  ^\i  (im  Auszug). 

54.  121^.  Luzent.  —  Ämoid,  Abt  von  Murbach  und  Lnzcrn»  tritt 
mit  Zustimmung  der  Brüder  und  Ministerialen  und  mit  der  Hand 
Rudolfs,  des  Land*»^rafcn  im  Ehasx  utid  Kaxfvogts  jener  Gotteshäuser, 
Weiden  in  Eihmatteu,  VaUintrbach  und  Wisoberg,  welche  mit  dem 
Recht,  mit  dem  die  MiHt'sterialen  jener  Kirchen  abgabenfreie  AUodien 
l)csit2en,  von  Walter  dem  Meier  von  Stans  sei.  besessen  und  durch 
Salmannen  dem  Kloster  Engelhtrg  übergeben  worden  sind,  dem  Abt 
Heinrich  w^w  Eugtlherg  in  Tau.sch  gegen  ein  Gut  in  Lunkhojen ,  sowie 
eine  andere  Wiese  in  Eiismatteu,  welche  der  Murbacher  Ministerialc 
Arnold  von  Aha  gegen  s  d.  Zins  als  Erblehen  besessen  hatte,  von 
dessen  Erben  sie  Abt  Hcutri>h  um  20  fl*  erkauft  hat.   gegen  ein  Gut 


:!o' 


in  Vokifigen,  das  3  s.  zinsi,  gänzlich  ab.  Unter  den  Zeugen :  Wemhrr 
von  Büren,  Wfmhrr  und  Heinrich  von  Bnochs,  Arnold  von  Ah,  Heinrich 
der -Wf i>r (von?). —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Drucke:  Herrgott  IL  220; 
Gfr.  8,  251. 

55.  Vor  rji6.  —  Abt  Ä(rtmld)  von  Murhach  und  Probst  D(ietrieh) 
von  Ben>miinsfep  vergleichen  sich  nach  langem  Streite  über  das  Patronats- 
recht  der  PfarrVirche  v*m  Samen  dahin,  dass  Münster  den  Pfarrer 
(Pleban)  und  Murhach  den  Heller  (Prehendar)  zu  wählen  hat,  die 
Woche  für  Woche  in  der  Seelsorge  abwechseln  sollen;  doch  hat  an 
den  Einkünften  (Zehnten,  Opfer  etc.)  der  Pfarrer  zwei,  der  Helfer 
einen  Teil.  —  Undatirtr  Urk.  im  St.-A.  Luzen».  Drucke:  Schöpflin 
Als.  Dipl.  L  325:  Businger  I,  417, 

56.  ;.' 77. //////.  Einsideln. — Graf  ^«</ö^  von  Habsburg  entscheidet 
den  dreijährigen,  mit  Krieg  und  Totschlag  begleiteten  Streit,  der 
sich  zwischen  Abt  Konrad  von  Einsideln  und  dessen  VCigten  R.  und 
H.  von  Rapptrsivil  einerseits  und  den  Landleuten  von  Sehxciz  ander- 
seits um  den  Wald,  in  dem  das  Gotteshaus  gelegen  ist,  erhoben,  als 
von  beiden  Tcik-n  angerufenen  Richter  und  «von  rechter  Erbschaft 
rechter  Vogt  und  Schirmer  der  Leute  von  Schwiz»  unter  Beirat  von 
Bertold  von  Sihntihtlbur^,  Arnold  vun  W<iri,  R.  von  llVidenswi/  und 
andern  seinen  Diensileulen,  indem  der  Abt  imd  sein  Vogt  Heinrich  — 
der  ;iltere  R.  war  zum  hl.  Grabe  übers  Meer  gefahren  —  seine 
kaiserlichen  Briefe  vorlt^gte,  die  Schuizer  dagegen  sich  auf  lebende 
Zeugen  beriefen,  dass  sie  den  Wald  von  ihren  Vorfahren  als  Eigentum 
ererbt  und  manche  Jahre  in  ruhiger  unbestrittener  Gewere  besessen 
hätten,  dahin,  dass  Urkunden  und  Ansprüche  beider  Teile  abgetan 
sein  sollten,  und  setzt  eine  neue  Grenzlinie  fest,  die  von  der  Gegend 
A//sih/{hei  Studen)  über  Horgrasen  (hinter  dem  Schrühen),  den  Sf>ilalberg, 
den  gebrochenen  Berg  (^Stockfluh?)  durch  das  Alptal  nach  Tsrhübemeil 
geht.  Was  südlich  davon  liegt,  fflllt  den  Schivi^erti  zu,  ausgenommen 
das  Tal  der  Stillewag  |  Wagbach)  und  das  Gebiet  links  vom  Minster 
(Jessenenbach)  bis  Heittingen,  welches  zur  gemeinsamen  Weide  erklärt 
wird .  Unter  den  Zeugen  werden  ausser  den  Genannten  erwähnt 
H.  und  Ulrieh  von  Bonstetten ,  R,  der  Meier  von  Oberwintertur. 
Werner   von  Sehübelhach,    R.  und    Ulrieh  von    WoUerau ;    von   Scliwiz 

waren  zugegen :  C.  Hnnno.  Ulrich  Kesseler,  Wernher  Weibel  und  H. 
von  Ibaeh.  —    Übersetzung   aus    dem   XIIL    tmd    XIV.  Jahrhui\dert 


* 


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21 


im  Stiftsarch.  Einsideln.  Drucke:  Gfr.  43,  331;  Ringholz  203.  — 
Für  das  vom  i  i ,  Juni  datirte  Bruchstück  des  latein.  Textes  ist 
Tüchudis  Antiquitatum  Monast.  Einsidlensis  Collectio  die  äUeste  Cber- 
liefemng-  Drui  ke:  Tschudi  I.  S.  114;  Herrgott  11.  22^;  Gfr.  43, 
S.  ^^i;  Ringholz  205.     Vgl.  dazu: 

1217,  —  '--  Es  wurde  eine  Sühne  zwischen  dem  Kloster  und  den 
Schwizem  wegen  der  Grenzen  unter  Rtniol/,  Graf  von  Rappemvil,  zu 
Stande  gebracht».  —  Lihcr  Vitae  Ehtsiiih'fisis,  Jahrbu<:h  für  schweizer. 
Gescl».  X,  35g. 


I 


57.  L'm  m-j.  —  Ähestes  Urbar  von  Einsideln.  Zinsen  von 
Srhwiz:  Der  Senn  (annentarim)  von  Steinen,  2  Ziger  und  I  K<lse. 
Im  //o/' (Hof  zu  Ibach?  oder  oberhalb  Schwiz?)  [die  Sfthne  des] 
Herrn  Ulrii-h  2  Ziger  und  i  Küse,  ihr  Oheim  in  der  Löivhiun 
(Lauenenberg  an  der  Rotentluh)  2  Ziger  und  t  K.'lse.  Eberhard  von 
Seexven  \  Ziger.  Wagen  von  Settoen  i  Ziger  und  2  Kflse.  Der  Wagner 
(earpentaiifts)  im  WiUr  (Wilen  am  Unnibcrg)  2  Ziger.  Mummo  2  Ziger. 
Von  ^Vr^'f  ( Langsieg  zwischen  Seewen  und  Ingcnbohl?)  4  Ziger.  Auf  der 
Mauer  (super  muntm)  I  Ziger  und  I  Kflse.  Zum  Bauuitolz  2  Ziger 
und  I  K'Hse.  Arnold  von  Brunnen  3  Ziger  und  i  Käse.  Schudiers 
Lehen  I  Ziger.  Ulrirh  von  Schönenbuth^  der  Solni  der  Adelbur^a^ 
2  Ziger.  Heinrich  daselbst  2  Ziger  und  2  Küse.  Von  Ben^idin 
(Berhden  ])ei  Schwiz)  5  Ziger.  Htizzurhes  (zu  Kfls?)  Lehen  2 
Ziger.  Das  Lehen  im  Feldtnoos  (bei  Sattel?)  2  Ziger.  Conrad  Uro 
in  Mittin  (Ureniuatt  am  Miten)  2  Ziger  und  i  Kflse.  Das  Lehen 
des  annen  Kne»  hies  Gottes  V2  Küse.  Ilo/lterro  3  Ziger  und  I  K.lse. 
Sihindalere  (Schindler)  2  Zigcr  und  I  Käse.  Rigariinj^a  (die  von 
Rigert?)  2  Ziger  vmd  i  KJise.  Cieherlinga  (die  von  Ceberg?)  4  Ziger 
und  I  KUse.  Herr  Ilartmann  i  Ziger  und  i  Kilse.  Herr  Wrmher 
6  Ziger  und  5  Käse.  Die  obere  Hube  4  Ziger  und  2  Kü.se.  Meisler 
Friedrich  und  Frau  Bcrrhta  2  Ziger.  Das  Lehen  Gressin  (Greisch 
auf  Iberg?)  2  Ziger.  Der  Suter  (sntor)  und  sein  Genosse  4  Zigcr. 
rinster  der  H'althnt  2  Ziger.  Das  Lehen  Meister  Conrads  ze  Bäche 
fapud  amnent)  3  Ziger  und  1  Küse.  Das  Lehen  Wolfrads  8  Ziger 
und  I  K.'ise.  Laune  Lehen  1  Ziger.  Das  Lehen  des  Wtis  (albi) 
2  Ziger.  Das  Lehen  des  Gottxrhaich  2  Ziger.  Das  Lehen  des 
Wihsmann  3  Ziger.  Von  der  nntertt  Httbe  2  Zigcr.  Weibel  2  Ziger. 
Sthmid  fFaberJ   3   Ziger.     Ulrich  an  der  Matten  (de  Mattun)   i   Ziger. 


22' 


Vom  Lehen  Walrhers  Si^tist  fSac/insiij/  i  Ziger.  Das  Lehen  des 
Gross  6  Ziger.  Von  Ranfte  3  Zigcr.  Prtnmis  Lehen  (Brunni  am 
Miten?-)  1  Zigcr.  Von  Piriu  (Tannen,  Morschach)  1  Ziger.  Von 
HinU  (Huelen  bei  Perfiden)  5  Ziger.  Von  Ibrrgc  (auf  Iberg)  i  Ziger 
und  I  Käse,  Von  Eftgiöer^r  (Engeberg)  2  Käse.  Von  BirtfUngtn 
I  Kflsc.  Summa  114  Ziger.  dazu  11  nicht  erhältliche.  2C)*/jt  Käse, 
dazu  14  nicht  erhilltlirh.  Häute:  Von  Su^e  i,  von  Bannholz  l, 
S<hÖfierth$irh  1,  SfhtUittk  I.  Hunno  2,  vom  Lelien  des  Wiss  i,  vom 
Lehen  des  Herrn  Wipert  l,  Meister  Friedrich  i.  die  untere  Hnh  i. 
Vitistrr  2,  Sif/er  2y  das  Lehen  Gtrssiu  i,  die  obere  Hub  i,  Cieberlin^a  I, 
Ri^arta,  Weruher,  Srhmid  I.  Buhteünga  2,  Zimmermann  von  Wiler  i, 
Mtimmo  i,  von  Hofrehon  (Hopfreben,  IngenhohU  i,  der  Sohn  Bttrchanis 
von  Engilherk  i.  Im  Ganzen  24  Häute,  ebensoviel  Pfenninge  und 
3Vs  s.  —  Orig.  im  Stiflsarch.  Einsidcln.  Drucke;  Gfr.  lo,  100. 
über  die  Entstehungszeit  vgl.   Ringholz.  Gfr.  45,  0. 

58.  Vm  ui-j.  —  Conrad  Ilfttin  vergabt  an  Einsideln  3  s.  imd  7  s. 
zum  Licht  von  Bebenberg  (Degenberg,  Schwiz).     Liber   Vitae,  343. 

59.  tji8,  —  Bisciujf  Conrad  von  Consianz  bestätigt  dem  Kloster 
Ei/ge/berg,  wegen  des  Mnngds,  den  es  leidet  und  wegen  der  Schwierig- 
keit, das  nötige  Proviaui  herzuschaffen,  che  Hälfte  iles  Zeluiiens  der 
Kirche  von  Stans  fstannensis  crclesiaei,  deren  Patronat  dem  Kloster 
mit  allen  ZiibehArden  gehört,  und  bezeichnet  als  die  Marken,  inner- 
halb deren  En^tlberg  den  Zehnten  zu  beziehen  hat:  Kirsiien  fChirsitnn) 
mit  dem  Biir^ettberg  {$nonie  Burgin),  vom  Ort  genannt  Riete  bis  S/a/den 
und  von  Sta/deu  zur  Beinstrasse  auf  der  einen  Seite  des  Flusses  Snrenen, 
und  auf  der  andern  Seite  mit  dem  D«trfe  Wikr  den  Berg  Waltersberg 
(  Wtiltrrspcrrli)  bis  zur  Brinstrasxr]  dit:  andere  Hiilflc  des  Zehntens  soll 
dem  Pfarrer,  der  des  Abts  Vikar  üiuI  Kapellan  ist,  imter  der  Bedin- 
gimg zukommen,  dass  er  die  Kirchenzierden  in  Stand  halte.  —  Orig. 
Arch.  Engelberg.     Druck:    Gfr.  8,  253. 

60.  iJi^f  Affirz  j.  —  Bischof  Conrad  von  Coustanz  bezeugt,  da*s 
der  Edle  Cuno  von  Briens  mit  seinem  Bruder  Rudolf  von  Raron  und 
dessen  Sohn  zu  Visp  die  Kirche  und  den  Kirchensatz  zu  Briens  dem 
Abt  Heinrich  von  Eugcfberg  geschenkt  uml  die  Schenkung  in  der 
Kin"he  zu  Briens  bestätigt  hat.  Unter  den  Zeugen:  /V/rr  von  Walters^ 
berg  imd  Walter  von  .-1.  —  Orig.  Anh.  Engelberg.  Drucke:  Solot. 
Wochenbl.   1S33,  52.    Fontes  Bern.   2,    13. 


-23' 


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6i.  }J20,  Man  u.  Vittrho.  —  Papst  Honorim  111.  nimmt  das 
KJ<Äler  Engelberg  mit  all  seinen  jetzigen  und  künftigen  Besitzungen 
in  ap<:»stolischen  Schütz  und  besliUigt  ihm  im  besondern  die  ihm  vom 
Bisdiof  ^"V/Mz-W  bewilligten  jüiiHichen  Einkünften  in  der  Kirche  Sians.  — 
Orig.   Arch.   Engclbcrg.      Druck:    GfT.    14,   J37. 

62.  JJ24.  vor  J4.  Stpi.  —  Ritter  Gottfried  v.  OUigen  und  der  Freie 
Äruotd  V.  W'oihusen,  sein  Lelienslierr,  übergeben  der  Abtei  Frienisherg» 
jener  als  Ersatz  für  zugefügten  Schaden,  dieser  auf  Geheiss  des 
K.i.isers,  zu  ewigem  Besitz  den  Zehnten  von  Gnmhe».  Unter  den 
Zeugen  Ulrich  von  Tum*,  Otto  von  Staus  ^\c.  —  <^rig,  St.  A.  Bern. 
Druf  k:   F<^ntes  Bern.   II,   4,5. 

63  ui4,  vor  24.  Sept.  Zftrich.  —  Die  Äbtissin  von  Zürich  übei- 
tn'igt  dem  Kloster  St.  ßlnsirn  (^üler  im  S/ump/rnhach  zu  Erbe  aus 
Auftrag  des  ehemaligen  Eigentümers  und  Schenkers  des  Gutes, 
C,  Bürgers  von  Zürich,  welcher  dafür  13  Mark,  lebenslänglichen  Nie«s- 
braxich  gfgen  einen  Jührlichen  Zins  von  zwei  guten  und  gr<issen 
Unter  Zigcrn  (pro  ditobus  scrotiis  houis  et  magttis  c/r  Vrett),  ein  Pfund 
Pfeffer  und  ein  halbes  Pfund  Warlis  un<l  für  sich,  seine  Frau  und 
Tochter,  Pfrünileii  in  .SV.  Blasirn ,  Berau  und  Sitzenkirch  erhall.  — 
O r  i ;:.  Zürich .  Anti»|.  Gesells»:h,  Drucke:  v.  Wyss ,  64 ,  Urk. 
Zürich   I,  304. 

64.  1224.  —  Eherhnrii  \'KMi  <?/7i>^;/^<rrj^ schenkt  dem  Kloster  »S'/.  Urhan 
sein  ganzes  Gut  mit  den  Leuten  in  Ilurcn  (Uri).  El>enda  schenkt 
sein  Höriger  (Antnai  dem  KNjster  sein  Gut,  von  dem  I  Ziger  und 
I  Kilse  entrichtet  werden.  —  Ältestes  Urbar  von  St.  Urban  mil  dem 
Datum  I-JJ4»  Vidimus  vom  26.  Nov.  1451,  St.  A.  I.u/.em.  Dru*  kc: 
Urkunden  II.  3;  Fontes  Bern.  IL  S.  49. 

Brandslelter  (Gfr.  42.  172)  vermutet,  dass  dies  lluren  in  der 
L^mgebung  von  Langeniid  gewesen  sein  müS8c.  Indes  halten  die 
Herren  v<m  Grüneiiberg  wirklich  Besitzungen  in  Uri  (N.  105  u.  IJ7) 
und  das  Kloster  St.  Urban  desgleichen  (N.    123). 

65.  /.•^5.  —  Die  Grafen  LudxvigwiwX  Hemtann  von  Froburg  bezeu- 
gen, dass  sie  <las  Atlodialgut  in  der  Pfarrei  Engelhetg^  womit  .sie 
Marhvart  von  Rottubur^  belehnt  hatten,  an  das  Gi>tte«iiauü  Efigriberg 
vergabt  haben.  —  Orig.  fehlt.    Notiz  Solot.  Wochenbl.  IÖJ.+  .  S.  iqö. 


66.  1226,  Luzem  %.\ti.  Kirche,  —  Propst  Dietrich  von  Beromünsier 
leilit  den  lialWeri  Teil  des  dem  Gotteshaus  gelu'>rigen  Hofes  zu  Samen 
(Sarnon).  welchen  Lirich  vnn  Kiichhovcn  gegen  Zins  iune  gehabt,  al>er 
in  die  Hände  Ih.  des  Ciis/os  und  Johannes  des  Kellners  des  Goites- 
liaiises  aufgegeben  hat.  dem  Heinrich  von  Margimetlou  ( Mnrguimeteion)^ 
seinem  Sohne  fohtitittcs  und  der  MechtiUis,  der  Mutter  des  Johtiunes 
und  Gattin  Hciuuchs,  uiu  den  gleichen  Zins.  Sollte  der  Sohn  ohne 
der  Kirche  BcromünsUr  gehörige  Kinder  sterben,  gehl  die  Besitzung 
au  seine  Mutler,  wenn  sie  ihn  überlebt,  und  von  dieser  auf  ihre 
Tochter  aus  er>ter  Ehe  über,  die  zu  den  Eigenleulcn  (familia)  des 
hl.  Michael  (des  Patrons  von  Beromnnster)  gehören  tmd  schon  die 
andere  Hälfte  des  H«»fes  besitzen,  in  der  Meinung,  dass  von  ihren 
S<'Alinen  und  T<Vhten»  immer  der  eine  oder  andere,  welchen  d,is 
Gotteshaus  auswählen  wird,  gegen  Entrichtung  eines  grossen  Zigers 
an  den  jeweiligen  Probst  und  der  Zinsen  an  das  Gotteshaus  selber 
den  Hof  Ix'silicn  soll.  Falls  der  Hof  an  einen,  der  zu  den  Eigenen 
des  edcfn  Grafen  R.  von  Htihsfmrg  oder  seiner  Nachkommen  gehört, 
fiele  und  derseU>e  «»hne  Kiuiler  stürbe,  werden  die  Grafen  kein  Reclil 
darauf  beanspruchen,  Sonden»  ihn  dem  Gotteshaus  Betvmünster  frei 
zu  Händen  stellen.  —  Orig.  Arch.  Münstei.  Druck:  Schöpftin, 
Alsiititi  diploma/ita  I,  358.  In  <ler  Pfarrlade  Sarnen  befindet  sich 
eine  Copie,  welche  als  Aunstellungsi^rt  die  Kirche  Samen  angibt. 
Gfr.  24.    151. 

67.  tijj,  r4,  OctÖK  —  c  Im  Jahre  122'j^  am  Tag  vor  den  Iden 
des  Oktober  wurde  das  Haus  der  ///.  ^far{,^  in  Wenirigen  oder 
c  Meerstern'  von  dem  edeln  Manne,  Herrn  Heinrich  \o\\  Rti/'persivil, 
mit  iletii  Beinamen  HanM&er,  gegründet,  der  teils  an  Gut  im  Tal 
rV/,  teils  an  solchem  in  den  Orten  Wcftitt^ert,  Biinz  und  Lfipohüeiih, 
teils  an  barem  Gold  und  Silber  zu  die^e^  Stiftung  im  Ganzen 
2734 '/4  Mark  Silber  vergabte^.  Notae  Dtdicationum ,  Moti.  Germ. 
S.  S.  XV  2,   IJ85. 

68.  t32g,  Januar  jj.  Perugia.  —  Papst  Gregor  IX.  beauftragt  den 
Abt  \on  U'ein^'ar/en  und  den  Pn»pst  vom  St.  Peter  in  der  Au  mit 
der  Untersueliung  über  die  Klage  des  Konventes  von  EngMerg,  dass 
der  Abt  ohne  seine  Zustimmung  in  einem  Streit,  der  sich  zwischen 
ihm  und  drni  LeutpriesiL-r  der  Kirche  von  Bnochs,  deren  Belehnung 
dem  Abt   und   K«,>nvenl  genn-insani   zustehe.    erhi>ben   habe,    auf   die 


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25' 


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Leutpriester  in  Ltaem  und  Kiissnach  komj>r<  nuiltirl  hal)e  und  dass 
diese  beiden  ein  dem  KK:ister  schädliches  und  ungerechtes  Urteil 
geßlllt   hätten.  —  Orig.  Arch.   Engelberg.     Druck:    Gfr.    14,   238. 

69.  ijich  y«^'  -?•  Luzrm  /.///.  Kirc/w.  —  Bischof  Conrad  von  Con- 
stanz  urkundet,  dass  in  dem  Streit,  der  sich  in  betreff  der  Belehnung 
der  Pfründen  an  der  Kirche  von  Staus  und  der  von  ihm  mit  Zustim- 
mung des  damaligen  Leutpricsten»  Ehrrhntd  dem  Kloster  Ett^elherg 
verliehenen  Zehnten  zwischen  dem  Kloster  einerseits  und  dem  Leut- 
priester Waiiher  an  der  genannten  Kirche  anderseits  erhoben  hat, 
beide  Parteien  auf  Chorherr  Wernktr  von  Bframünster  und  Meister 
Kufio.  Chorherr  bei  St.  Stephart  in  Constnttz,  kompromittirt  und  dass 
diese  dahin  entschieden  haben,  dass  der  Leutpriester  den  Abt  und 
Konvent  von  Eugelbetg  im  Besitz  des  ihnen  verliehenen  Zehntens 
hei  Strafe  von  30  Mark  unbelielligt  lassen  solle,  wogegen  Abt  und 
Konvent  ihr  wirkliches  oder  vcrmcintlirhes  Recjit  auf  die  Belehnung 
der  Prabenden  an  der  Kirche  zu  Stam  dem  Waltet,  seinen  Nach- 
folgern und  der  Kirche  zu  Stam  für  immer  übertragen.  In  Ermang- 
lung eines  eigenen  Siegels  sieijelt  der  Konvent  von  Engelberg  mit  dem 
des  Gotteshauses  Luzeni.  Unter  den  Zeugen :  Weniher  v.  Bnochx, 
Peter  v.  Waitersberg»  Ritter;  Hehmch  der  Kellner,  Hugo,  Amol*!.  Hein* 
rieh,  Bürger  von  Luzern.  Bürgen  des  Leutpriesters  von  Stans: 
Christian,  Priester,  Walter  von  Littau,  Wem  her  y  an  Bnocits,  Peter  von 
Waltersberg,  Heinrich  der  Kellner,  Conrad  Gast  (hoipes),  Hugo,  Arnold, 
Heinrich,  Rudolf.  —  Orig.  Arch.  Nidwaiden.    Druck:   Gfr.  8.  254. 

70.  im^,  24.  Novhr.  Constanz.  —  Bischof  Conrad  von  Constanz 
erneuert,  um  das  von  unertrAglichem  Mangel  gedrückte,  von  ewigem 
Schnee  und  Gebirgen  eingi.'S<:hiossene  Kloster  Engelbetg  zu  erleichleni, 
die  von  üim  mit  Zustimmung  des  Leutpriesters  vorgenommene  Tei- 
lung des  Stanser  ZeUjiteiis  mit  denselben  Grenzen,  wie  in  der  Urkunde 
von    iJiH.   —  Orig.   Arch,   Engelbcrg.      Druck:  Gfr.   Ö,   255. 

71.  lijt,  Mai  j6.  Hagenau,  —  Heinrich,  K^nig  der  Römer,  schreibt 
seinen  Getreuen ,  den  Leuten  im  Thal  Uri,  dass  er  sie  aus  dem 
Besitz  des  Gn»fen  R.  vi  »n  Habshur^  zuriick-  und  losgekauft  habe  und 
ihnen  verspreche,  sie  nie  weder  durch  Verleilmng  noch  Wrpfändiuig 
dem  Reiche  zu  enUlussem,  und  fordert  ihre  Gemeinde  auf,  in  Bezug 
auf  die  Vogteistener  zu  tun,  was  sein  an  sie  abgeordneter  Getreuer 
Arnold  von  Ah  (de  A'/uis)  sie    in    seinem   Namen    heissen    wird.  — 


26' 


Copie:  Tsdiudi,  Zürcher  Aulograph.  Drucke:  Archiv  XIII.  113; 
Huülard-Brchollos  III.  46.3;  v.  Wyss  70:  Urk.  Zürich  I,  344  etc. 
Siehe   Beilage   I. 

72.  ij,ii.  Hof  Luzern,  —  Waltei  von  Horhdorf  ur\d  seine  Gattin 
übergeben  der  Kirche  von  Luztrn  ihre  Güter  bei  Honv  und  den 
Zehnten  im  Mms.  Unter  den  Zeugen :  Arnold  \\m  Alfmath.  — 
Orig.  Sliftsiirch.  Luzem.     Druck:    Gfr.    i,    173. 

73.  t2ji2,  /antiar  27.  Rrate.  —  Papst  Gregor  IX.  IteslAtigt  die 
bischöflich  konslanzLsclien  Briefe  in  betreff  des  Zehntens  von  Sians.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.    Regest:   Engelberg  im  XII. u.  XIII.  Jahrh.  139. 

74.  Jijj»  27.  April»  Lateran.  —  Papst  Gregor  IX.  nimmt  die  Abtei 
St.  Urhan  in  seinen  Schutz  und  bestätigt  die  Besitzungen  derselben, 
darunter  Güter  in  Uren.  —  Orig.  St.-A.  Luzem.  Drucke:  Ur- 
kundio  11,  31;  Gfr.  20,  }^oi\  Fontes  Bern.  II.  130.  Vgl.  die  Be- 
merkung zu  Nr.  64. 

75-  ^^33*  /"'**  5-  Exs/higen.  —  Kr)nig  HriiirUh  gebietet  den 
AmtsUnten  (ofßciatis),  Pflegern  ( procura torilius)  und  übri}j;en  Getreuen 
in  Vri(Ureti},  das  Kloster  Weitiugen^  das  er  unter  seinen  Schulz  genommen 
auf  alle  Weise  zu  schirmen,  von  seinen  Besitzungen  und  Leuten 
keinerlei  Abgaben  (exaefiottes)  i:»der  Steuern  (taUias)  zu  erheben,  und 
an  den  Orten,  die  zur  Vngtei  des  K»'>nigs  gehören  und  vim  denen 
ihm  Dienste  (senifia)  geleistet  zu  werden  pflegen,  sie  nicht  schlech- 
teren Standes  ^u  madien,  als  sie  zu  Zeilen  des  Stifters  waren.  — 
C  <:>  p  i  e :  Kleines  L'rbar  Wetlingen ,  St.- Ari h.  Aarau.  Drucke: 
V.  Wyss  73;  Huillard-Breholles  IV,  614:  Urk.  Zürich  I,  357. 

76.  nA^ — 1262.  —  Graf  Rndoif  von  Rappenxvü  (1233 — 1262) 
gibt  seine  Einwilligung  dazu,  da.ss  Conrad  Z*ini  (Dens)  von  Aitorf^ 
sein  Höriger,  einen  Ai.ker.  genannt  y  Zi  dem  Hage  i,  im  Altorfer  Feld, 
dem  Klfjsler  .SV.  Peli.x  und  Rrgn/a  in  Ziuich  tauschwei.se  überträgt, 
so  dass  er  und  seine  Erben  jedes  Jahr  i  Ziger  auf  Martinstag  oder 
dann  6  Schilling  Zürcher  ^lünze  als  Zins  dem  KKtster  entrichte.  — 
Orig.  Siädt.  Arch.  Zürich.  Drucke:  v.  Wyss,  S.  IJ2;  Gfr.  0,  202  \ 
Urk.  Zürich   L   356. 

77-  ^^33-  ^^'olhiisen.  —  Die  Brüder  Wai/er  und  Markward  von 
UW/tt/sen  vertauschen  mit  S/.  Urhan  Güter.  Unter  den  Zeugen:  Ulrich 
von    Tiuno,   Riller.  —  Orig.  St.-A.   Luzorn.     Drucke:   Gfr.    17,   35. 


4 


P' 


I 


78.  tjj^,  April  30,  Hiigfnau.  —  Konig  Heinrich  gebieiel  seinen 
Getreuen,  ilcm  Ammann  (minister)  un<l  allen  Leuten  \ot\  Uri  (ttni' 
vrrsij  homimhus  Uraniae),  bei  Verlust  seiner  Gnade,  von  den  im  Tale 
Uri  sesshafien  Leuten  des  Cislcrzienser  Kloblers  Wetiin^rn  durchaus 
keine  Abgabe  oder  Steuer  (prerariam)  einzufordern,  unter  Androhung, 
denjenigen  von  ihnen,  der  dies  Gebot  überträte,  an  Leib  und  Gut 
zu  strafen.  —  Copie:  Kleines  Urbar  Wettingen;  St.-A.  Aarau. 
Drucke:    v.  Wyss,  S.  74;  Urk.  Züriiii  I,  S.  2»^2. 

79-  '-\?V.  -Wi"  '^-  Lateran.  —  Papst  Gregor  IX.  be.stiltigt  die 
Besitzungen  des  Klosters  Engeiherg,  im  besondem  den  Zehnten  von 
Stam,  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Regest:  Engelberg  im  u.  u.  13. 
Jahrhundert,   S.    139. 

80.  /jj^.  Mai  3$.  Ltncr9i.  —  Abt  Hiugo)  von  Murhach  leiht  auf 
Bitte  des  Edlen  Cuno,  Vogles  \o\\  Briens,  und  des  inurbachisrhen 
Meiers  in  Sfans  (villici  uostri  in  Stannes)  dem  Abt  nnd  Kloster  Etigel- 
herg  eine  vun  dessen  Gütern  imischlosseue,  zum  Meicnunt  Stttm 
gehörige  Matte  zu  ewigem  Besitz  für  ein  Hufeisen  jülirürhen  Zins.  — 
Orig.  Anh.  Engelberg.  Dru<  ke:  Gfr.  14,  2.^u;  Fontes  Bern.  IL 
S.   i.v». 

6x.  /-'.,v.  Septh.  Kirrhe  Luzern.  —  Bist  hof /Tr/W r/V//  \\n\  Consttvu 
und  Abt  Hugo  vun  Murhaeit  regeln  die  liturgischen  Obliegenheiten 
des  Leutpriesicrs  im  Hof  zu  Luzern,  Unter  den  Zeugen :  Walter, 
Leulprieüter  in  Sfuns.  ['irith,  Leutpricster  in  San/en,  Ufriek,  Ritter 
von  Küssnaeh .  Heinrich  der  Kelbicr.  —  Orig.  SiifLs-Art.h.  Luzem. 
Druck:  Gfr.   3,   223. 

83.  /j.?^.  —  Gvdi  RnJoif  von  Habshnrg  übergibt  der  Kirche  Bero- 
münster  H'erner  und  Ita ,  die  Kinder  Heinnehs  von  Margimetlin  zur 
Hälfte,  indem  er  die  andere  H.'ilfte  mit  allem  Vog/reettt  sich  und 
seinen  Erlirn  vorbeh'llt.  so  dass  die  Xachkommen  derselben  zur 
Hälfte  ilein  Grafen  und  seinen  Erben,  zur  Hillfte  der  genannten 
Kirche  zufallen  sollen.  —  Orig.  Anh.  Münster.  Druck:  Herrgott  H, 
S.  246.  Copie  in  der  Pfarrlade  Samen  mit  dem  Datum  12^2. 
Gfr.   J4,    \f^2. 

83-  '^34-  Miiniter,  —  Wetnker,  Probst  zu  Beromürtster,  verleiht 
ein  Gut  in  Wiftgnnfo  am  Staffel  und  in  fiirhesuuie  \y  Wilen  in  der 
Schwandi.  Obwalden),    das   Ulrirk  von  ÄVrwj  aufgegeben,  an  Arnold, 


28" 


den  Sohn  von  dessen  Oheim,  uiui  seinen  Nadikomnien,  so  lange 
sie  freien  Sfamki  oder  Eigene  von  BeromümUr  sind ,  unter  deni 
gleichen  Rechte,  wie  VIrirh  dasselbe  besass,  mit  der  Bedingung  jedoch, 
dass,  wenn  das  Gut  an  andere,  welche  zu  den  Eigenleuten  eines 
Gotteshauses  oder  eines  Grafen  oder  einer  andern  weltliclien  Person 
gehören,  fullt-n  würde,  es  ohne  weiteres  an  das  Gotteshaus  zurück- 
fallen solle.  Zeugen:  /?.  v.  Ibag,  Johanna  der  Custos,  Hanrirh  der 
Kämmerer  und  die  Übrigen  Chorherren  \ox\  Beromünster,  Wemher 
von  Stichsein,  Heinrich  \k\\\  Margimetion^  Ulrich  Koch,  K  Weihei, 
(praeco).  Mitsiegler:  Ilo/tenrain  und  das  Gotteshaus  Lnzem.  — 
Orig.?  Druck:  Neugart  II,  i O7  (nach  einer  Zurlauhenschen 
Copie). 

84.  /^jö,  März  iH.  Vitetito,  —  Pabst  Gregor  IX.  nimmt  nach  detu 
Beispiel  seiner  Vorgänger  Cii/i.v/us,  Innozenz,  Adnan  und  Lucius  das 
Kloster  Engcihng  in  apostolischen  Schutz,  und  bestiltigt  seine  Be- 
sitzungen^ unter  anderm  die  Kirche  zu  Buochs  mit  ihrem  Güterbesitz, 
die  Zehnten  von  der  Beinshasse  bis  Sureneck,  das  Gut  Pimtü,  die 
Güter  in  Schiriz.  —  Orig.  Stiftsarch.  Engelberg,  Druck:  Neugart, 
Episcop,   Cinstant.  II.  533. 

85.  /jj6 — 40, —  <Wenn  du  es  für  gut  hndest,  über  den  Berg 
Eiieiinus,  den  die  Lombarden  Ursare  nennen,  zurückzukehren,  so 
gehe  von  Rom  (folgen  genaue  Angaben  über  die  Strasse  vun  R<.»m 
bis  nach  Conn»)  nach  Conto.  Daselbst  wirst  du  an  den  Comersee 
kommen.  Diejenigen,  welche  aus  Schwaden  imd  diesen  Gegenden 
sind,  fahren  über  den  Comenre  und  reisen  über  den  Septimer  fSe/e 
Munt)  in  ihre  Heimat.  Du  aber  lasse  den  See  zur  Rechten  Hegen, 
und  gehe  links  nuch  Zwy/rwj  (Lugano,  Lauis)  lö  ^ italienische)  Meilen  mit 
dem  See.  Da  fängt  der  Berg  an  und  lauft  bis  Zonrage  (vermutlich  ver- 
schrieben für  «zum  Stege  ^,  Anisteg).  Von  Lowens  bis  Btlleme  (Bei- 
linzona)  ist's  eine  Tagreise,  von  da  drei  Tagreisen  bis  nach  Lnzem 
mit  dem  See.  Gehe  5  (deutsche)  Meilen  weiter  und  es  wird  dir 
Tovinge  (Zofingen)  begegnen ;  aber  es  sind  starke  Meilen,  Vier 
Meilen  bis  Base!  (folgen  weitere  Angaben  bis  nach  Ct^ln  hinunter). 
Wenn  du  nach  Basel  gek'  •nimeii  liist ,  tue  deinen  Füssen  gütlicii, 
steig  in  ein  SchÜf  und  fahre  nach  Cöbi  hinunter.  •  Erste  sichere 
Erwähnung  der  Gotthardstrassc.  —  Itinerar  in  den  ca.  1240  geschrie- 
bener» Annaten   des  Älbcrt  von  Statie,     Monum.  Germ.  S.  S.  XVI,  339- 


4 


A 


29* 


Alheri  von  Stade  machte  1236  selber  eine  Romreise  und  könnte  bei 
seinem  Rückweg  die  Gotthardstrasse  benutzt  haben;  doch  beschreibt 
er  mit  ähnlicher  Genauigkeit  den  Rückweg  über  den  Brenner.  Vgl. 
Oehlmann  im   Jahrbuch   für  Schweiz.  Gesch.   IV,   288. 

86.  'J.?*^'  -'^"A'-  ^3'  Maliers.  —  Der  Freie  Walter  von  Wolht4sen, 
der  dem  Kloster  Engelbert  eine  Hub  in  Hocken  verkauft  hat,  gelobt 
30  Mark  zu  zahlen,  wenn  der  Kauf  verletzt  würde.  Unter  den 
Zeugen:  Hartmann,  Pfründer  in  Statu.  Wolter  führt  in  der  Unter- 
schrift des  Siegels  den  Namen  « von  Rotenburg »  —  O  r  i  g.  Arch. 
Engelberg.      Druck:   Gfr.    17,  67. 

87.  /JJÄ,  77.  Febr, — jj.  März.  jjjg.  —  Gr2S  Aihrecht  und  Graf 
Unt/o// II.  von  Habsbur^  schwören  v->r  dem  Bischof  Zf///>/r/  von  Busei, 
dem  Grafen  Luthvig  von  Froburg  und  andern  Etieücnicn,  dass  sie  dem 
Schiedspruch  der  sechs  Herren:  Tnring  von  Ramslein,  Ulrich  von 
Balbf  Hug  von  Brütiisellcn,  Cuno  von  Arburg,  Wcrnhcr  von  Irrunei 
und  Berchtold  t/es  Srheuken  von  Casttl,  nachkommen  wollen.  Der 
Schiedspruch  lautet :  Das  Haus  zu  Stans  soll  Graf  Rudolf  ledig  haben, 
wenn  es  zu  seiner  Vogtei  gehöre;  gehi"^rt  es  zu  QxhK  Albrechts  Vogtei> 
so  soll  es  Graf  Ä//^/f>//' abbrechen  oder  mW.  Alb  reiht s  Willen  behalten; 
wohin  es  gehöre,  sullen  die  Herren  Berchtold  und  Dicthrlm  die 
Schenken  entscheiden.  Rudolf  Corheli  ist  des  Grafen  Rudolf.  Graf 
Albreeht  hat  mit  den  freien  Leuten  im  Aatgau  nichts  zu  tun,  wo 
sie  immer  in  der  Grafschaft  sein  mögen,  ausser  dass  sie  seine  Land- 
lage besuchen  sollen.  Kann  Albrecht  mit  noch  zwei  andern  freien 
Leuten  eidlich  beweisen,  dass  ihm  Graf  Rudolf  erlaubte,  zu  Reiden  den 
Zoll  zw  nehmen,  so  soll  er  ihn  behalten,  kann  er  das  nicht,  so  mag  er 
den  Zoll  in  der  Grafschaft  nehmen,  wu  er  will,  nur  nicht  zu  Reiden. 
Sdiwört  Graf  Albrecht  selb  driti  mit  Freien  oder  Dienstmannen,  die 
Augen-  oder  Ohrenzeugen  waren,  dass  Graf  Rudolf  das  Gut,  das 
der  Gemahlin  Albrechts  Pfandschatz  ist,  ledig  liess,  soll  er  es  behalten; 
tut  ex  das  nicht,  so  soll  das  Pfand  und  alle  andern  Güter,  die  zur 
Zeil,  da  sie  teilten,  versetzt  waren,  ihnen  gemeinsam  sein,  ebenso 
die  Kirchensätze  zu  Buch  und  Wiilflingcn,  sowie  die  Vogtei  über  die 
Kirche  zu  Hocltsal.  Die  Türme  zu  Bremgarten  und  Brugg  sind 
Albrechts  lediges  Eigen.  Die  zu  Mufi  gehörigen  Leute,  über  die 
Graf  Rudolf  Vogt  ist,  sollen  zweimal  im  Jalir  vor  den  Abt  zum 
Ding  gellen,  und  da  soll  sie  niemand  zu  etwas  zwingen  als  der  Abt. 


30» 


Kann  Rudoif  selb  drilt  mit  Freien  inler  Dienstraannen  eülUch  darturi, 
dass  drr  Hf.f  zu  Bit<iertün  nklit  versetzt  ward,  so  ist  er  sein,  im 
andern  Fall  dem  Grafen  Aihtrrht,  Die  Landgrafschafl  Elsiiss  soUen 
beide  Grafen  ilirer  onflngliclicn  Übereinkunft  gemiUs  auf  die  Dauer 
ihres  Lebens  gemein  haben,  es  sei  denn,  dass  sie  freiwillig  anders 
übereinkommen.  Zu  Otmanh^im  ira  Kloster  hat  Graf  .Vhnrh!  nichts 
zu  tun,  ausser  mit  Rudolfs  und  der  Frauen  Willetu  Die  Hard  soll 
ihnen  gemein  sein,  sie  sei  eigen  oder  Lehen  oder  xur  Grafsc^^liaft 
gehörig.  —  *-*rig.  St.-A.  Bern.  Drucke:  Kopp,  Geschiclitsbl.  I,  54; 
Fontes  Bern.  II.  182.  Zur  Datiixmg  vgL  Kopp  II.  1,  588  und 
Foutes  IL   iö>. 

'^  /AN*  J^^'  •'<*•  Znfirk.  —  Bischof  HrimrUh  vcm  C$nstamx 
besUltigt  dem  Kloster  Cttppfl  die  nach  dem  Zeugnis  rweier  Priester, 
des  Dekatis  von  Sarmem  und  des  Leutpriesten  llruk  von  Ro^^  von 
Ritter  iiartmiimfi  llsiirtt  geschenkten  Bwttitingcn  und  Patronatsrechto 
zu  Banwi/.^  Orig.  St-A.  Zürich.  Drucke:  Gfr.  »4,  326,  ürk. 
Zürich  IL  2  t. 

89.  '>jv-  Mifz  .M.  Ram.  —  Papst  Grtg^r  IX.  spricht  am 
I^hniKMuitaig  den  Bann  über  Kaiser  FritdrüM  II.  aus.  —  Böhmer* 
Fkker.  Regesta  Imperii  V.  4S7. 

90.  ZJ40,  Sep^.  5.  GMtrv/.  —  Omm,  Vogt  in  ßhnu,  ond  sein 
Sohn  Fkäipp  schenken  der  I^ibstei  ImlftiiKhfH  das  Patroutsrecht 
der  Kirche  von  GMrwr/  und  verkaufen  ihr  dazu  Eigcngflter.  L^nter 
den  Zeugen:  Clrkk,  Herr  \\>n  Athmgemkt^sau  —  Orig.  Sl-A.  B^n. 
Druck:  Fontes  Bern.  IL  iil. 

91.  1140,  Ditzhr.  Bri  der  Btimfgtrtmg  V9m  faewsu.  —  Kaiser 
ßhedrük  II.  ninunt  die  sämtlichen  Leute  des  Tales  ScäwäSf  vekrhe 
ihm  divcfa  Ende  oad  Boten  ihre  Ergebenheit  knndgetan»  o&ler  seine 
und  des  Rekbes  Fittige,  ab  firit  Leute,  die  allein  auf  3m  and  «ias 
Reidk  Rftrlairht  zn  nehmen  hatten.  Zoßucht  genommen  und  aus 
freien  ScAcken  seine  and  des  Reidve»  Herrschaft  erwählt  ^'j***'",  in 
seinen  und  de»  Rei^^ics  besnndrm  Schutz«  mit  dem  Versprrcfacn.  <u 
keiner  Zeit  im  gestatten,  dass  sie  aus  seiner  und  des  Reiches  Herr- 
sdkaft  und  Hand  wfänsaert  oder  cntaogcn  «erden,  und  dmen  stets 
ein  gütiger  Heir  ta  sem^  so  bn|:e  sie  in  der  Treue  gegen  3m  «kd 
in   seinen    Diemten    bdancn.  —  Orig.  Arch.  Scfawrz.     Drucke: 


^ 


I 

I 


Arch.  für  Schweiz.  Gesch.  XIII,  S.  117  (woselbst  die  frühem  Drucke 
angegeben  sind).     Siehe  Beilage  IL 

92.  1^40,  Dtzbr.  Bei  der  Belagfnmg  X'on  Faema.  —  Kaiser 
Friedrich  II.  nimmt  in  gleicher  Weise  sämtliche  Leute  des  Tales 
Untenvaldrn  in  seinen  und  des  -Reiches  Sihirm.  —  Orig.  fehlt. 
Dagegen  findet  j>ioh  der  Brief  in  der  Bestätigungsurkunde  Ludwig 
dcÄ  Baiers  vom  20.  März  1.^16  (Orig.  im  Arch.  Obwalden,  gedruckt 
bei  Kopp  H',  2,  403)  wörtlich  inserirt.  Druck:  Businger  I,  43Ö. 
Über  Echtheit  oder  L'nechtheit  vgl.  Exkurs  IL 

93-  ^-'^" .  Drzhr,  Bei  der  Belagentrig  von  Faenza.  —  Kaiser 
Friedrifh  IL  nimmt  in  gleidier  Weise  samdiche  Leute  des  Tales 
Uri  in  seinen  und  des  Reiches  Schinn.  —  Orig.  fehlt.  Dagegen  war 
der  Brief  nach  der  i^hnc  Zweifel  richtigen  Notiz  hei  Tschudi  I,  S.  27g 
in  der  ni*ht  mehr  vorhandenen  Besiaiigungsurkunde  Ludwig  des 
Baiers  vom  20.  März  1 3 1 0  wortlich  inserirt.  Drucke:  Schmid. 
Gesch.  des  Freistnate's  Uri  I.  2  12.  Über  E<htheit  oder  Lf^nechlheit 
vgl.  Exkurs  IL 

94.  1240,  Dezhr.  jt.  Bei  der  Belagerung  von  Faeina.  —  Kaiser 
Friedtich  IL  antwortet  auf  eine  Botschaft  der  Stadt  Como,  dass  er 
die  Hut  der  Burg  Sessa  (zwisclien  Langen-  und  Luganersee.  östlich 
von  Luinit)  den  dortigen  Capitanen  überlassen  wolle,  gegen  Stellung 
von  Geiseln  an  Como's  Podcsta,  Masnerins  de  Burgo ,  welche  dem 
Generalstnttlialter  und  Podcsta  von  Cremotia,  Rainnid  von  Aet/uaviva, 
zu  Übergeben  seien.  An  die  Kosten  der  Hut  des  Manie  Cencre, 
des  Schlosses  und  der  Stadt  BetUnzona  und  der  umliegenden  Gegen- 
den sollen  die  Gemeinden  Bttgno  und  Levcntimi  mit  der  Stadt  Como 
2u  gleichen  Teilen  beitragen.  Er  wolle,  dass  die  Ritter  und  Arm- 
brustschützen, welche  die  Besatzung  von  Como  bilden,  Deutuhe  seien, 
auf  deren  erfahrene  Ritlerschaft  er  besonderes  Vertrauen  setze,  und 
bezüglich  derer  er  bereits  seinem  S<Mine  König  Conrad  und  .seineu 
Amtsleuten  hal>e  Weismigen  zukommen  lassen.  Wegen  der  Hut  von 
Leceo  und  dessen  Ufer,  von  Blegno  und  Ij-ventina  schreibe  er  dem 
Capitan  Johannes  de  Ändito  und  den  Regenten  jener  Gegenden:  auf 
ihre  AuflV>rderung  sollen  ihnen  die  von  Como  mit  Rat  und  Hilfe 
beiblehen  ....  Ihre  Ritter,  um  deren  Endassung  sie  bitten,  werde 
er  nach  der  Eroljerung  voti  Faenza  heimkehren  lassen.  —  Orig. 
Archiv  von  Como.     Druck:   Huillard-Breholles  V,    looo. 


3^' 


95-  /^^c.  Rofrnburg.  —  Gxd(  R(ttdoi/l\.)  von  Hahsburg  beAiatigt 
den  Tausch,  den  sein  Vater  sei.  mit  dem  Kloster  Engtiberg  um 
Güter  jenseits  der  Baustrossf  gegen  solche  in  Samen  in  der  Form 
getroffen  hatte,  dass»  wenn  Leute  freien  Standes  oder  ihm  nach 
VogUirerht  unterworfene,  von  welchen  er  von  Rechtswegen  Steuern  und 
Dienste  fordern  oder  über  die  er  irgend  eine  Gerichtsbarkeit  au^niben 
könnte,  mit  seinem  Willen  jenseits  die  Beinstmsu  iu  die  Güter  des 
Klosters  versetzt  würden,  sie  von  der  Gerichtsbarkeit  und  dem  Dienst 
des  gräflichen  Hauses  gänzlich  befreit  sein  sollten,  mit  dem  Beifügen 
jedocii,  dass  künftig  keine  solche  Leute  mehr  aus  seiner  Gerichtsbarkeit 
in  jene  Orte  versetzt  werden  sollen.  —  O  r  i  g.  Arch.  Engelbei;g. 
Druck:  Gfr.   12,    196. 

g6.  Um  tJ4o.  —  Ulrich  von  Schöuenwert  übei^bt  dem  Kloster 
Eiigflherg  ein  Gut  zu  Birmemtkirf  und  cmpfJlngt  es  wieder  als  Erb- 
lehen. Zeugen;  Rrti/o/j  {U),  Ltj/tf/^^ra/  von  Hob&bnrg,  Ulrich  von 
Aiiingkus*n .  Walur  von  Littau ,  Werter  und  Hrinrich  von  Biwchs 
(BouchesJ,  Diethehn  und  Heinrich,  Brüder,  Schenken  von  Hnbsburg, 
Ilcrtnanti  von  Biioch.  —  O  r  i g.  Arch.  Etigelberg.  Druck:  Urk. 
Zürich  II.  S.  46. 

97.  Um  U40,  —  Ulrich,  Ritter  von  Wangen  übergibt  dem 
Kloster  Engrlberg  ein  Gut  zu  Älinchon  mit  der  Vugtei  mid  empfängt 
es  wieder  als  Erblehen.  Zeugen:  Rudolf  {W.).  Landgraf  \on  Habs- 
bürg,  Ulrich  von  Af/tnghnscn,  Walter  \ov\  Littau ,  Werner  und  Heinrich 
von  Buoehs,  Diethelm  imd  Heinrich,  Schenken  von  Habsburg»  Hermann 
von  Buoch.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.    Druck:    Herrgott  IL  262, 

98.  1340.  —  Graf  Ludtvig  von  Frobnrg  bestätigt  mit  seinen  Söhnen 
Hermann,  Hart  mann  imd  Rudolf  \\x\<\  mit  Ludwig,  deinem  Bruders- 
sohn, die  Verkäufe  und  die  Vergabungen  von  Gütern  innerhalb  der 
Beinstrasse  an  das  Kloster  Engelberg  durch  ihre  Dienstmannen,  die 
verstorbenen  Brüder  Arnold  und  Hcsso,  und  durch  Wrntcr  von  Buren.  — 
Orig.    verloren.       Lbersetzung    im     Solot.    W.Mhcnbkitt     1824, 

S.    IQQ. 

99.  iJ4t,  Febr.  j^.  Bei  der  Belagerung  von  Faema.  —  Kaiser 
Friedrich  IL  antwortet  dem  Masnerio  de  Burgo,  Po<lesta  und  Capitan, 
imd  dem  Rath  und  der  Gemeinde  von  Cottio  auf  die  Bitte,  er  mi'^e 
im  Sommer  selbst  in  jene  Gegend  kommen  oder  seinen  Sohn  Hein~ 


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33' 


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ri<h  senden,  dasa  er  aus  den  Berichten  des  Markgrafen  Beriold  von 
Hohcnhurg ,  ihres  frühem  Podesta  und  Capitans»  ihre  ausgezeichnete 
Treue  ersehen  habe  und  seinen  Sohn  mit  grossem  Heere  in  jene 
Gegenden  voraussenden  wenle,  bis  er  narh  der  Eroberung  Fatnzas 
selber  zur  volligen  Vernichtung  Mailands  nachfolgen  könne.  Zur 
Erleichterung  der  schweren  Lasten,  welche  ihnen  aus  der  Hut 
der  Schlösser  u.  a.  erwachsen,  weist  er  ihnen  die  Güter  der 
Verbannten  und  die  Subsidien  der  Kirchen  im  District  Como  an ; 
die  Täler  BUgno  und  Levtniina ,  um  deren  Verleihung  sie  bitten, 
will  er  einstweilen  selber  behalten,  aber  ihre  Einkünfte   weist  er  dem 

Masnerio  de   Burgo  speziell  zur  Hut  BcUiuzonas  an Auf  ihre 

Bitte  ernennt  er  den  Masnerio  de  Burgo  zum  Capitan  von  Como  und 
den  umliegenden  Gebieten,  sowie  es  früher  Markgraf  BertoM  von 
Hohtnbnrg  gewesen  war.  —  Arch.  Como.  Druck:  Huillard-Bre- 
holles  V,    1096. 

100.  1J4U  Juni  //.  Kiositr  Zofingen.  —  Graf  Ludwig  von  Fro- 
bürg  tritt  mit  Zustimmung  seiner  Söhne  Ilarimann ,  Hermann  und 
Rudolf,  seines  Neffen  Ludrvig  und  seiner  Gemahlin  dem  Kloster 
Engelberg  zwei  ihm  und  seinem  Neffen  gehörige  Eigengüter,  von  denen 
das  eine  vor  dem  Kloster  und  das  andere  in  der  Nälie  gelegen 
war,  'zu  ewigem  Besitze  ab.  —  Orig.  vennisst.  Drucke:  Solot. 
Wochenblatt   1824,  S.   199. 

101 .  1241 ,  Dez.  jj.  —  Der  Edle  Heimith  vc»n  Rappersivil, 
genannt  Wände Ibere ,  Grlinder  des  Gotteshauses  Wettingen,  der  im 
Jahre  1227  zur  Stiftung  des  Klosters  1300  Mark  zu  geben  versprochen 
hat,  übergab  an  Zahlungsstatt  für  300  Mark  sein  ganzes,  teils  ihm 
von  seineu  Eltern  her  nach  Erbrecht  zugehöriges,  teils  von  seiner 
Gemalilin  Anna,  Gräfin  von  Homberg,  beziehungsweise  von  seiner  und 
ihrer  verstorbenen  Tochter  ererbtes  Besitztum  in  üri  in  die  Hände 
des  Khi<^s  Eberhard  von  Salenty  in  Gegenwart  der  Landleute.  Zur 
Vorsicht  gaben  die  Brüder  von  Wet/ingen  den  Verwandten  der  Ge- 
mahlin, die  vor  Gericht  zu  ihren  Erben  erklflrt  wunlen,  40  Mark 
und  erkauften,  um  alles  frei  zu  besitzen,  den  drillen  Teil  der  Güter 
um  Geld.  —  Orig.  verioren.  Drucke:  Schmid,  Gesch.  des  Frei- 
staates Uri  I,  213.  Damach  Gfr.  41,  7.  Etwas  verkürzt  findet  sich 
die  Urkunde  als  Einleitung  zum  ältesten  GOterverzeichnis  des  Klosters 
Wetlingen  im  sogen,  kleinen  Urbar,  St.-A.  Aarau  (Mitteilg.  v.  Herrn 


34' 


Staatsarchivar  Herzog),  und  ist  in  dieser  Form  gedruckt  bei  Herr- 
gott II.  i33,  mit  Datum    I22j.     Vergl.  dazu: 

loa.  14.  Juli,  —  Jahrzeil  der  Gründerin  in  Wttiin^en,  welcher 
das  Gut  Vri  gehörte.  —  Kalcndarium  der  Wettinger  Bibliotltek 
(Qf  in,   32)  angef.  bei  Kopp  II    i,  S.    »51. 

103.  U4i.  ßuochs,  —  Die  Leute  vom  Niedaberge  verzichten 
auf  vermeiule  Rechlsamen  und  geloben  unter  Bannesstrafe  dem  Abi 

Werner  und  dem  Kloster  En^elberg  die  Güter  frei  zu  lassen.  Sie 
verlangen,  d;iss  Bisch<:»f  Heinrich  von  Consiattz,  das  Kloster  und  die 
Stadt  Lusem  und  der  Konvent  zu  Engelberjr  siegeln.  Zeugen :  Walter. 
Leutpriester  v<m  S/ans,  Ulrich,  Kaplan  zu  Buochs,  —  K«.>pie  im 
Arch.  Engelberg.  Regest:  Engeiberg  im  XII.  und  XIII.  Jalir- 
hunderir  S.   143. 

104.  ;-.;.'.  Abt  Conrad  von  Wetiingett  urkundet,  dass,  da 
Heinrich  v*jn  Rappersioil,  genannt  Wandelbere^  sein  Gut  in  V»i  auf 
Bitten  der  dazu  gehörigen  Leute  dem  Haus  Wettingen  übergab,  diese 
es  für  einen  grusscn  Gewinn  eracliteten,  der  welllichen  Herrschaft  zu 
entrinnen,  und  sich  eidlich  verpGichteten,  dem  Kloster  treu  zu  sein 
und  die  jahriichen  Zinse.  die  sie  nach  eigener  Schätzung  zu  geben 
versprochen  hallen,  jedes  Jalir  zu  entrichten,  si:»wie  dass  keiner  aus 
ihnen  eine  Gattin  fremden  Standes,  die  nicht  zu  den  Eigenleuten  des 
Gotteshauses  gehöre,  ausser  etwa  eine  Freie ^  elielichen  dürfe,  bei 
Strafe,  dass  kein  Spross  des  Übertreters  zu  dem  liegemlen  oder 
fahrenden  Gut  des  Vaters  Zutritt  haben,  sondern  die  Hälfte  davon 
an  das  Kloster,  der  Rest  an  die  Erben  des  Vaters  fallen  solle. 
Das  Erbrecht  in  den  Gütern  der  dem  Gittteshaus  gehririgen  Leute 
geht  bis  zur  vierten  Generation;  dann  sollen  sie  zum  Heil  ilu'er  Seelen 
ans  Kloster  zurückfalten.  Der  Abt  verspricht  mit  Zustimmung  des 
Konvents  und  des  Gründers,  die  GoUeshausleule  nie  zu  veraussem. 
oder  in  irgend  einer  Weise  um  Geld  oder  Gut  zu  vertauschen,  falls 
sie  selbst  auf  ihren  Zusagen  beharren,  Wemi  etwa  einer  oder  zwei 
oder  drei  aus  Nichtswürdigkeit  gegen  den  Willen  der  Genossenuha/i 
(Universitatis)  ihre  Zusagen  zu  brechen  wagen  und  niclit  innerhalb 
eines  halben  Jahres  auf  den  Rat  der  übrigen  in  die  Huld  des 
Klosters  zurückgekehrt  sein  und  Genugtuung  gegeben  haben  würden, 
sollen  sie  von  dem  der  Genossenschaft  gegebenen  Versprechen  aus- 
geschlossen   sein    und    der   Abt   Gewalt   haben,    mit    ihnen,    als    des 


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35* 


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gegenwärtigen  Privilegs  Unteilhaftigen  nach  Gutdünken  zu  \'erfahren; 
die  Übrigen  aber  sollen  als  Getreue  aller  Freiheit  und  Immunität  unter 
dem  Schutz  dieses  Privilegs  geniessen.  —  Kopie:  Kleines  Urbar 
Wettingen,  St.-A.  Aarau.  Drucke:  Tschudi  I,  136;  Hergott  II.  2O8; 
Schmid  I,  212   und  Gfr.  41,  8. 

105.  U42.  WeitiNgeu.  —  Die  Brüder  Heinrich  und  Marquard^ 
Edle  von  Grünenherg,  geben  Üire  zu  Wurgeloh  (Würenlos)  gelegene 
Hube,  ein  Lehen  des  Grafen  Rudolf  von  TienUin .  diesem  zurück. 
Ebenso  geben  sie  einen  mit  dem  Kloster  Wettingen  gehabten  Prozejw 
auf,  der  einen  Kontrakt  beschlug,  in  welchen  ihr  Höriger  Romatius 
von  Uri  verwHckclt  gewesen  war.  —  Orig.  St.-A.  Aarau.  Druck: 
Arch.   Wettingen  84Q. 

106.  1243 1  Mai.  —  Ritter  H.  von  Schönenwerd  \iix\^\x{\  mit  Ge- 
nehmigung seines  Herrn,  des  Grafen  Hartmann  des  AlUnt  von  Kibntg, 
die  Zehnten  in  Baar,  Hinkenberg,  Edlihack  und  andern  Orten,  die 
er  vom  Grafen  Rudalf  dem  Altem  (von  Habsburg)  zu  Lelien  hat, 
an  das  Kloster  Kappel.  Weil  der  Graf  von  Habsburg,  dessen  Auf- 
lassung den  Kauf  erst  völlig  wirksam  machen  soll,  in  entfernten  Landen 
abwesend  ist,  verbürgt  sich  der  Ritter  von  Sthöneptiverd  mit  fünf  andern 
Rittern  und  mit  dem  Versprechen,  auch  die  Brüder  Diethvlm  lyid 
Berchtold,  Ritler,  Schenken  von  Habsburg,  den  Bürgen  beizugesellen, 
dafür,  dass  er  den  Grafen  nach  der  Heimkehr  bewegen  werde,  gegen 
Ersatz  aus  seinem  Eigentum  besagten  Zehnten  dem  Abte  zu  über- 
tragen. —  Orig.  Sl.-A.  Zürich.  Druck:  Gfr.  19,  2$2\  Urk. 
Zürich  II.   70. 

107.  H42,  Mai,  Capua.  —  Kaiser  Friedrich  IL  bestätigt  der 
Stadt  Cidn ,  die  ilir  von  Comad  dem  Erwählten  von  Coln  erteilte 
Freiheitsurkunde.  Unter  den  Zeugen:  Graf  Rudolf  {II.}  von  Habsbufg. 
—   HuMlanl-BrehoIles  VI,    i.   45. 

X08.  tJ4J,  Ai»g.  J4.  Luzern  im  Hof.  —  Conrad  von  Engelberg, 
seine  Gattin  Tilia  und  ihre  Kinder,  Ruodeger,  Heinrich  und  Walter 
treten  alle  Güter,  die  sie  vom  Kloster  Engelberg  zu  Lehen  haben 
(jure  feodotaU)  um  lo  ff  Zürcher  Münze  an  das  Kloster  ab,  und 
haben  das  Gotteshaus  Luzern,  sowie  die  Gemeinde  Uri  (unixfersitatis 
de  Urania)  gebeten,  die  Urkunde  mit  ihren  Siegeln  zu  bekräftigen. 
Unter    den    Zeugen:     Walter,    Leutpriester    von  Stans,    Ritter    Walter 


36* 


von  Littau,  Ritter  M'emtr  von  Wugelhlo,  Ritt«  Wtrmr  von  Sürn^n, 
Walter  und  Burkhanl  Schiipfer  u.  a.  Das  Umersiegel  hängt  oicht 
mehr.   —   Orig.   Arrh.   Engelberg.      Druck:    Gfr.   9,   202. 

109.  ti4i,  Tor  24.  Sf/tf.  —  Ritter  Btffhtold»  S<henk  von  Habs- 
hurg,  seine  Gattin  Atielhdd  und  seine  Knaben  übertragen  mit  Zu- 
stimmung des  Grafen  'Rfudolf  III.)  von  Habsburg,  ihres  Herrn,  den 
Brüdern  des  St.  Lazarusklosters  in  Un'  ihre  daselbst  gelegenen  Güter. 
mit  den  dazu  gehörigen  Leuten,  mit  allen  RechiÄamen  unter  dem 
Beifügen,  das*,  falls  die  Brüder  diese  Güter  wegen  der  von  einem 
andern  eriangtett  hohem  GerirhUharkeii  (de  Majori  jurisdkiione  alttrius 
in  (isdtm  honis  ohftntti^  verlieren  sollten,  der  Aussteller  gehalten  sei, 
für  einen  Eriiatz  zu  bürgen.  —  Orig.  im  Familienarchiv  der  Rollischen 
Erben  zu  Altorf.  Das  Siegel  Graf  Rudolfs,  des  spätem  Königs, 
hängt  noch.     Drucke:   Herrgott  II,   273;  Gfr.    12,   2. 

HO.  ii4^f  -?6.  Novbr.  —  Uirich  von  Schnabdburg  und  seine 
Söhne  B.  und  R.  verleihen  ihre  Güter  in  Burschinun  (Brusltal  oder 
Birtschen  bei  Erstfelden),  die  sie  vom  Kaiser  zu  Lehen  haben,  auf 
Bitte  des  Abtes  und  der  Brüder  von  Wettingen  an  C.  und  Wer.  von 
Burnchinnn  und  ihre  Erben  mit  dem  Beifügen,  dass  sie  gegen  Zahlung 
von  10  Mark  seitens  des  Klosters  auf  alle  Rechte  über  dieselben 
verzichten.  Zeugen :  Der  Edle  H.»  genannt  Wandelbert ,  und  drei 
weitere  Mitglieder  des  Konvents  von  Wetiingen,  Meister  G,,  Leut- 
priester  am  St.  Peter  in  Zürich,  Btt.,  der  Schüler,  der  die  Urkunde 
schrieb,  //.,  Ammann  von  Srhnabelburg  u.  a.  —  Orig.  Arch.  Uri. 
Drucke:  Schmidt  II,    191;  Gfr.  41,   9;  Urk-  Zürich  II,  94. 

III.      1^44.  Jan.  jo,      Lateran.    —  [Papst    Inuocent    IV.  nimmt 

auf  Bitten  der  Äbtissin  und  des  Konvents  das  Kloster  Felix  und 
Regtda  in  Zürich^  ihre  Personen  und  Güter,  in  seinen  Schutz,  insbe- 
sondere die  Kirche  von  Altorf  in  Uri  (Huren)  mit  all  ihren  Zubehörden, 
und  die  andern  (daselbst  befindlichen)  Ländereien  und  Güter.  — 
Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke:  Gfr.  8,  8;  v.  Wyss  S.  83;  Urk. 
Zürich  IL    100. 

Iia.  1^44,  Jt*ni  /o.  Constanz.  —  Bischof  Är/w/irVÄ  von  Constam 
tauscht  mit  der  Äbtissin  Judenia  und  dem  Convent  in  Zürich  die 
ihm  zustehende  Quart  an  den  Zehnten,  welche  das  genannte  Kloster 
jährlich    von  AUorf  und  Burgcln    erhält,    gegen    den    Kirchensalz    zu 


37* 


Cham.  —  Orig.  Stadt  Arrh.  Zürich.    Dru(  ke:  Gfr.  8,  8 ;  v.  Wyaa 
S.  84;  Urk.  Zürich  IL   ui. 

113.  ii44,  fttii  S.  CoHstanz.  —  Bischof //c/rt/zV//  von  Corts/itns 
bcwillipfl  der  Äbtissin  von  Zfiridi,  in  Anbetracht  der  traurigen  Zeiten, 
der  täglichen  Einbussen,  des  Unrechts  und  der  Bedrückungen  der 
VögU,  welche  das  Kloster  täglich  erleidet,  die  Einkünfte  der  ihrem 
Patronat  unterworfenen  Kirrlie  zu  Äitorf,  so  jedoch,  dass  sie  daselbst 
einen  bestandigen  Vikar  iialte.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.  Drucke: 
Gfr.  8,    10;  V.  Wyss  S.  85;  Urk.  Zürich  II,    113. 

X 14.  1244 — 52.  —  V^ (alter) ,  Leutpriesler  von  S/ftfis,  Werner 
von  Fä^sh,  R.  von  Winkclried,  W.  von  Bftochs  und  sein  Sohn.  Ritter 
W.  von  Aa,  Ulrich  und  W.  Stanj^ii,  der  Ammantt  von  Nietierwil, 
H.^  sein  Bruder,  B.  \'o\\  Wolfensrhienien  u.  a.  wünschen  den  Räten 
der  Stadt  Ziinrh  "^xm^  über  die  Feinde,  und  bezeugen  dem  Kloster 
Er/gelber^,  das  von  dem  Ritter  A.  A*on  Maschwanden  endlose  Bedräng- 
nisse erleidet,  weil  sein  Stiefvater  Ritter  P.  von  Waliersberg  sei.  An- 
denkens ins  Kloster  getreten  wäre,  wenn  nicht  der  Stiefsohn  sich 
böswilliger  Weise  widersetzt  hätte,  dass  es  von  dem  Vermögen  des 
genannten  Zürrher  Bürgers  und  seiner  Mutler  nichts  erhalten  habe, 
und  besiegeln  dieses  Schreiben  in  Ermangtlung  eines  eigenen  Siegels 
mit  demjenigen  ihrer  VeriuirnieUn  in  Liizern.  —  Orig.  Arch.  Engel- 
berg.    Drucke:   Busingcr  I,  447;  Kopp.  Urk.   I.  1,     Vgl.  dazu: 

115.  Ohne  Datum,  —  Petras,  Ritter  von  Waltersberg,  erlangte  von 
Engeltterg  eine  Pfründe  und  schenkte  dem  Kloster  nach  einigen  Jahren 
sein  Gut  in  '^enrt  Sivamio  *  (Schwand  in  Büren?),  das  jährUch  2  ff 
und  3  s.  erträgt,  unter  der  Bediiigung,  dass  der  Ertrag  an  seinem 
Jahrzeittag  für  den  Tisch  der  Brüder  verwendet  werde.  —  Notiz 
im  Directorium  cantus.  Kloslerbibl.  Engelberg.  Druck:  Kopp, 
Urk.  n.    130. 

1x6.  t24$,  Juli.  Lyon.  —  Papst  Innozenz  IV.  spricht  nach 
Einholung  des  Ratschlusses  des  Konzils  die  Absetzung  des  gebannten 
Kaisen»  Frirdrirh  II.  aus  und  erklärt,  d.'iss  alle,  die  ilini  fürderhin  als 
Kaiser  oder  König  mit  Rat  (-»der  Hülfe  beistünden  oder  ihn  sonst 
begünstigen  würden,  durch  die  Tat  schon  der  Exkornnmiukation  ver- 
fallen seien.  —  Huillard-Brcholles  VI,    i,  .31g. 

1x7.  1x46,  vor  dtm  jo.  /an.  —  Afahti/dis,  Wittwe  des  Bertold 
von    Ilhuh.    schenkt   alU-   ihre  liegenden  Güter  in  Sfltrriz   fStiiUsJ  und 


38' 


Muotiatai  der  Kirche  Hohenrain,  unter  der  Bedingung,  dass  ihr  jShrlidi 
5  %  davon  auf  Martinstag  bezahlt  werden  und  dass  ihr  das  neben 
der  jtren.  Kirche  erbaute  Haus  zur  Wohnung  offen  stehe.  H.  Wandel- 
berf,  Mönch  in  Wettingen,  siegelt  —  Orig.  Si.-A.  Luzeni.  Druck: 
Gfr.  20,  ,^o6.     Zum   Datum  vgl.  Kopp  Gesch.  II»   i,  310. 

118.  ti46,  Novbr.  75.  —  Herr  Rudolf  von  WiUr  (bei  Erstfelden) 
tibergibt  mit  seiner  Gattin,  seinen  Kindeni.  seiner  Mutter  und  Gnjss- 
mwller  sein  ganzes  Gut,  das  er  in  WiUr.  in  den  Flühen  (rupif/usj  und 
im  Tal  besitzt,  mit  allen  Zubehörden.  von  dem  Orte  Opplingtn 
(Opplital,  Erstfelden)  abwärts  bis  zum  See,  dem  Abt  tind  Convcnt 
von  Wfithiffen  zu  freiem  Bt-sitz.  wogegen  der  Abt  und  Ci>nvenl  ihr 
Gut  in  A/ot^ion  (Maien)  sammt  50 ff  und  30  s.  ihm  zu  freiem  Besitz 
übergeben.  Zeugen :  Werner  und  Uhith  im  Dorf  fviro),  B.  Memirs</n\ 
Pitrtis  vtjn  B/trhon,  Wrrrtfr  im  WeirtgarUn  (in  llNca),  Ulrich  im  Dotf 
(in  Vi(o),  C,  de  Bnrst,  C.  Schiftdelar,  Lud.  von  WUer,  Burckani  in 
der  Gassen  (in  plaUa)  von  li'i/rr,  Uiri<h  in  Mittendotf ,  Llrich  von 
Zwingern.  Die  Gemeinde  Uri  (nniversifafis  Uraniat)  siegell, —  Kopie 
im  Anh.  Uri.     Druck:  Gfr.  41,    ii. 

119.  /^^7.  April  26.  Lyon.  —  Piipst  Innozenz  IV.  nimmt  das 
Kloster  Mnri  unter  apostolischen  Schulz  und  bestätigt  ihm  unter 
andern  Besitzungen  die  Landereien  (nicht  die  Kirchen)  von  Buochs, 
Sinns,  Spreiunbarh, —  Orig.  St-A.  Aarau.    Druck:  Urk.  Zürich  II,  lOi. 

130.  w^7.  April'  26.  Lyon.  —  Papst  Innozenz  IV.  nimmt  die 
Abtei  Ziii'irh  in  apostolischen  S<'hutz  und  bestätigt  ihr  unter  andern 
Besitzungen  die  Kitchen  von  Altorf,  Biirglen  und  Silenen  mit  den 
<lazu  gehörigen  Caprllen,  Zehnten  und  sonstigen  Zubeht'trdcn,  ferner 
die  Höfe  von  Rnrglen  und  Silenen.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke: 
V.  Wyss  on;   Urk.  Zürich   II,    164. 

xai.  i24y.  Aug.  äS.  Lyon.  —  Papst  Innozenz  IV.  beauftragt 
i\<&x\  Probst  von  Ölenhetg,  tlie  Leute  von  Sclnvis  und  Samen,  die 
laut  Mitteilung  seines  geliebten  Sohnes,  Graf  Rudolf  des  Altern  von 
Ilahhnrg ,  v«  )n  diesem  ^  dem  sie  nach  erhlithem  Rechte  angehören, 
freventlich  abgefallen  sin<i  und  Friedrich,  dem  einstigen  Kaiser,  nach 
dem  gegen  ihn  gefällten  Exkomtnntiikationsnrteil  leichtfertig  angehangen 
haben  und,  obwohl  sie  hernach  ihm  wieder  Treue  geschworen  haben, 
sich  doch  wieder  seiner  Hcrrschafl  entziehen  und  Friedrich  beistehen. 


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sofem  sie  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  zur  Einheit  der  Kirche 
und  zum  Gehorsam  gegen  den  Grafen  zurückkehren,  mit  Bann  und 
Interdikt  zu  belegen,  desgleichen  die  Leute  der  Stadt  Litzrn$,  wofern 
sie  mit  jenen  verkehren  und  ebenfalls  Friedrich  anhangen.  —  ^''Jg- 
Vatikan,  Drucke:  Schöpflin,  Alsal.  diplom.  supplem.  484  ;  Huillard- 
Breholles  VI,  2,  S,  567;  Wartinann  Archiv  XIII.  S.  126;  BcmouUi 
Acta  Pontificum   Helvetica   I,   243. 

12a.  ii4T »  Odoher  26.  Lyon.  —  Papst  Innozenz  IV.  nimmt 
das  Kloster  Wettingen  in  seinen  Scliulz,  be.siatigl  seine  Privilegien 
imd  seine  Besitzungen,  darunter  das  Tal  Uri  (j^aÜrm  de  Wreti).  — 
Orig.  St.-A.   Aarau.      Druck:   Utk.  Zürich   II,    182. 

123.  Vor  1J4S.  —  Abt  Heinrich  und  Konvent  von  .SV.  Urban 
treten  alle  ihre  Besitzungen  in  Uri  dem  Konvent  in  Wettingen  zu 
ewigem  Besitze  ab.  —  Kopie:  Kleines  Urbar  Wettingen,  St,-A. 
Aarau.  Drucke:  Schmid  II,  mi,  darnach  Gfr.  41,  lo,  dazu  das 
Gegenstück : 

Abt  Conrad  und  Konvent  von  Wettingen  treten  dem  Konvent 
von  St.  Urban  all  ihre  Besitzim^en  in  Wangen  zu  cwij^cm  Besitz  ab.  — 
Orig.  St.-A.  Luzeni,  zit.  bei  Kopp  Gesch.  II,  i,  S.  252,  mit  deju 
mutmasslichen  Datum  1256.  Da  dieser  Teil  <ics  kleinen  Urbani  vor 
1248  geschrieben  ist,  fällt  der  Tauscli  vor  1248  (lt.  Mitteilung  von 
Hm.  Staatsan  hivar  Herz*)g). 

X24.  U48^  Ffbr,  n.  Lyon.  —  Papst  Innozenz  IV.  bestätigt 
auf  den  Bericht  ilcr  ihm  ergebenen  Edcln  C,  Graf  von  Toggenburg 
und  H.,  Herr  von  Wattcnberg,  dass  das  sonst  im  Zeitlichen  an 
Überfluss  gewohnte  Kloster  Ziuich  durcli  die  Feinde  der  Kirche  in 
schwere  Dürftigkeit  gestürzt  sei,  die  Schenkung  des  BiiMhofs  von 
Constanz  \\\  belrefT  der  Rinkünfte  der  Kirche  zu  Aliorf  (HaUdi>rf).  — 
Orig.  Sl-A.  Zürich.  Drucke:  Gfr.  8,  11;  v.  Wyss  too;  Urk. 
Zürich  II.    196. 

125.  U4^,  Febr.  tt.  Schaddorf  (scachdorfj.  —  Abt  Conrad  und 
Konvent  des  Klosters  Wrttingen  haben  auf  Bitte  Conrads  des  Meiers, 
gen.  JVietnirsrhin,  und  seiner  Freunde  und  auf  das  gemeinsame  Ver- 
langen ihrer  Leute  durch  den  Keller  Berto/d  von  St.  Gallen  und 
Bruder  Ulrich  de  AUm  den  Turm  samt  dem  dabeiliegenden  Hofe, 
den  sie  in  dem  I-and  Urt  zu  Sdtaddorf  (sa<  hdorf )  zu  Eigen  Vtesitzen, 
dem  Conrad  Nie mtrschin  auf  Lebzeiten  vtrlichcn.   unter  der  Bedingung, 


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dass  er  den  Tunn  auf  seine  Kosten  unverzüglich  wieder  in  Stand 
setze  und  nach  seinem  Gutfinden  verstarke,  so  jedoch,  dass  ihm  mit 
nirhten  gestattet  sein  soll,  Leute  irgend  welche^s  Standes  oder  einen 
der  Seinigen  in  die  Pej^tung  aufzunelimen.  um  liegen  irgend  einen 
der  Landleute  (provinciaÜum)  Kriegsaufrulir  ins  Werk  zu  setzen,  aus- 
genommen in  den  Sarlicn,  die  seine  Persi»n  speziell  betreffen.  Ferner 
verspricht  der  Belclmte.  niemals  dem  Gotteshause  oder  seineu  Ange- 
hörigen unter  irgend  einem  Vorwand  Schaden  von  jenem  Hause  aus 
zuzufügen.  Im  Übertrcluni^falle  hat  er,  falls  er  nicht  in  einem  Monat 
nach  erhaltener  Mahnung  Genugtuung  leistet*  den  Tunn  ohne  irgend 
M'elche  Entschädigung  für  Reparatur  und  Ausbau  dem  Abt,  wenn  er 
es  verlangt,  unverzüglit  h  zurückzugel>en  ;  ebenso  \erpflichtet  er  sich, 
im  Falle  eines  Aufruhrs  gegen  das  Gotteshaus  otler  irgend  einen 
seiner  Leute,  ihnen  das  Haus  offen  zu  hallen,  daj^egen  nicht  für 
Aufrührer  oder  solche,  die  ohne  Grund  und  unrechtmässig  Streit  und 
Zwietracht  erre^?n  oder  sich  mutwillig  von  der  Genossenschaft  (rom~ 
muni  suoruM  hominimi  romiiio)  trennen.  Nach  dem  Tod  des  Conrad 
soll  das  Hatis  mit  Zubehörden  ohne  ein  Recht  der  Erben  auf  Entschä- 
digung oder  Zurückersl;ittung  der  Kosten  dem  Klusler  frei  und 
unversehrt  heimfallcn,  weil  der  Tunu  dem  Conrad  nicht  vermieicl. 
noch  zu  Erblehen  verliehen,  sondern  einfach  auf  Lebzeiten  wohnens- 
halb  Überlassen  worden  ist.  Zeugen :  Herr  Rmiolf  von  Tim,  Rndoif 
Niemirschiu,   Burkard  von  Schachfiorf,   Iltinrith  am  Sfad  f/ti.xta  ripam), 

Wiilttr  und  Wt'/f/er,  dif  Brüder  von  Tnüli,  PHer  von  Bhrhi,  Ulrich 
in    der    Gassen    (in  plafea) ,    Conrad   SchimhUr,    Cuno    vim    Bürtiein, 

li'trmr  in»  Wttugartcn  (in  vififa)  und  andere.  Besiegelt  wird  tue 
Urkuntlc  von  der  Äbtissin  Jutimht  von  Zihirh  und  der  Gemeinde 
des  Tales  Uri.  Der  Zins  soll  rin  Kä.sc  im  Wert  von  i  s.  jfllirlich 
sein.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Druck:  Gfr.  9,  3.  Das  Umcraiege! 
mit  dem  Stierkopf  von  der  Seite  hängt  noch. 

126.  ti^H,  Jnli  6.  Constanz,  —  Bischof //ir///;7(7/  von  Consianz 
bezeugt  den  Empfang  des  päpstlichen  Briefes  in  betrct!  der  S<:henkung 
der  Kirclic  /w  Aliorf  an  die  Äbtissin  von  Zürich  und  bestätigt  die- 
selbe. —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.  Drucke;  v.  Wyss  1 00 ; 
Gfr.   lA   20.V 

127.  U48,  Aug.  IQ.  Gn'inenher^;  —  Die  Edeln  //.  und  M.  von 
ürüncnbcr^  mit  ihren  Kindern  und  iliren  Gattinnen  A.  und  £1  geben 


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in  Gegenwart  des  Subpriurs  Cuno  und  des  Bruders  Heinrich  vou 
St.  Ürifan  und  Ritter  Rudolfs  von  Sartun  alle  ihre  Rechte  auf  das 
Gut  in  Uti  (Uren),  welclies  ihr  Höriger  Vlrirh,  gen.  Gntts^Ma,  nach 
der  Gewohnheit  jenes  Landes  durch  die  Hand  des  Ammar$ns,  den 
die  Edlen  damals  daselbst  hatten,  dem  Abt  und  Konvent  von  UV/- 
fingen  verkaufte,  in  die  Hände  des  Bruders  Johanms  von  Strasaburg, 
Mönchs  zu  Wetiingen,  auf.  —  Orig.  Arch.  Uri.    Druck:  Gfr.  41,   12. 

128.  /^v^'  O^^'  '0-  Lvnn.  —  Papst  Innozenz  IV.  beauftragt 
lieu  Abt  und  den  Prior  von  Wettingen  und  den  Probst  vom  Fahr, 
die  Äbli&sin  und  dtn  Konvent  von  Zürich  gegen  die  Umtriebe  des 
Zürcher  Chorherren  Johannes  von  Amen,  der  sich  durcli  das  föiscli- 
liche  \'orgeben,  die  Kirdic  von  A/totf  sei  ledig,  einen  päpstlichen 
Brief  an  den  Prior  von  Gesieien,  in  der  Diözese  Stftcn,  der  ihm  die- 
selbe Übertrug,  erschlichen  hat,  in  ihrem  Recht  auf  diese  Kirche  zu 
schützen.  —  Orijj.  Stadt,  Arch.  in  Zürich.  Drucke:  v.  Wyss  102; 
Gfr.  8,    !2   (mit  dem  unrichtigen   Datum    12401. 

lag.  124S,  Dez.  S.  Bern.  —  Schultheiss,  Rat  und  Bürger  vou 
Bern  bezeugen,  dass  Meister  Heinrich  Faber  vnn  Rusingen  und 
Burchani,  sein  Scliwager.  den  Gütern  zu  Wangen  und  Stettenbach. 
die  sie  vom  St.  fohannixspitnle  in  Freibt4rg  zu  Lehen  getragen,  gegen 
16  af  entsagt  haben.  Unter  den  Zeugen:  Virich  von  Schumnsberg, 
Edler  und  Ritter,  Werner  von  Schweinsberg,  Junker.  —  **rig. 
St.-A.  Freiburg.     Druc  k:   Fontes  Bern.  II,  m\. 

130.  1248.  —  Im  Einganu:  zum  ältesten  Güterverzeichnis  des 
Klosters  Wettingen,  das  die  Mönche  im  21.  Jahre  nach  der  Grün- 
dung desselben  unter  Abt  Konrad  auf  Befehl  des  Abtes  Eberhard 
von  Salem,  des  Visitators  von  Wettingen,  anlegten,  wird  bemerkt, 
dass  dabei  ausgen<>mmen  worden  seien  ^-das  Gut  im  Dorf  Wetttngen 
mit  der  Kirche  und  Zubehürden,  das  sie  mit  eigener  Arbeit  bewirt- 
schaften, sowie  die  Güter  und  Leute  im  Lande  Uri  (in  provincia 
Uren)  unt.1  die  unter  den  Bergen  Bötzherg  und  '  Susinhart "  und  in 
tWisintah  gelegenen  Güter,  welche  sie  damals  ohne  jede  Ansprache 
frei  belassen ».  —  Kleines  Urbar  VVeltingen,  p.  53,  St.-A.  Aarau 
(Mitteilg.  des  Hni.  Staatsarchivar  Herzog). 

13X-  ii49*  vor  24.  Juni.  —  <9.>  Scliolaslicu.s  der  Constanzer 
Kirche  und  M..    Prior   der  Brüder    in   Constanz,    laden   als  Srhieds- 


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richter  in  dem  Streite,  der  zwischen  der  Äbtissin  von  Zürich  und 
den  Herren  Leutprieslem  in  Aliorf  und  Bürzeln  wegen  der  Bezahlung 
der  Quart  entstanden  ist,  die  erstere  zum  endg:üUigen  Urteil  nach 
Constanz  vor.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.  Drucke:  v.  \Vy&& 
S.   104  ;  Gfr.  Q,  J04. 

132.  vj^9,  Jult  w.  Constanz.  —  Der  Schulherr  von  Com/anz  und 
M.,  Prior  der  Pre<ligcrbrüder  daselbst,  weisen  als  von  beiden  Teilen 
ernannte  Srhiedsrirliier  in  dem  Streit,  der  sich  zwischen  den  Leut- 
prieslem von  Altorf  und  Burgtiti  einer-  und  der  Äbtissin  von  Zürich 
anderseits  über  die  dem  Bischof  von  Cotntanz  zu  zahlende  Quart 
erhoben  hat ,  nach  aufgenommenem  Zeiigenverhör  in  Zürich ,  die 
Ansprüche  der  beiden  Leutpricster  an  die  Äbtissin  ab.  —  Orig. 
Stadt.  Arch.  Zürich.     Drucke:  Gfr.  8.   12;  G.  v.  Wyss   105. 

133.  i34(),  Novhr.  18.  Aitorf  im  Laude  f'ri.  —  Rudolf  von 
Wiler,  seine  Schwester  Voiicha,  deren  älterer  Sohn  Arnold  und  ihre 
übrigen  Kinder,  verzichten  in  Folge  Ausgleichs  eines  Streites,  der 
sich  zwischen  ihnen  und  dem  Abt  und  dem  Konvent  in  Wettingen 
in  betreff  des  Tausches  von  Gütern  in  WiUr  und  Meien  fmnion) 
erhoben  hat,  nach  Zahlung  von  5  ff  Zürcher  Münze  auf  jede  weitere 
Anfechtung  des  Tausches.  Die  Gemeinde  des  Tales  l'ri  siegelt. 
Zeugen:  Keller  Bertold  von  St.  Gallen,  Werner  von  llorgrn,  Bruder 
Ulrich  von  Alhis,  Mönche  des  Klosters,  Herr  /?.  von  Attinghusrn, 
Ulrich  von  Izelins,  Conrad  von  Sdtaddorf,  W(>hnhaft  in  Oberdorf  und 
andere.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Druck:  Gfr.  3.  228.  Das  dreieckige 
Umersiegel  rait  dem  Stierkopf  von  der  Seite  und  der  Aufschrift 
[SIG]ILL[UM]  VAL[LIS  UR]AN[IE]  hängt  n.H-h. 

134»  '-'5"*  Novbr,  ij.  Constanz.  —  Bischof  Eberhard  von 
Constanz  untl  Projisi  untl  Kapitel  von  Brromünster  vergleichen  sich 
in  einem  Streit,  der  sich  zwischen  dem  verstorbenen  Bischof  Heinrich 
von  Constanz  und  dem  Kapitel  von  Beromünstet  wegen  der  Zehnten- 
quan  der  Kirchen  in  Uochdorf,  Pfäffikon  und  Samen  erhoben  hatte, 
dahin,  dass  das  Kapitel  gegen  Abtretung  von  Gütern  im  TurgaUy 
KUggan  etc.  im  Wert  von  20a  Mark  aller  Ansprüche  des  Bischofs 
auf  jene  Zehnten  gänzlich  entledigt  wird.  Unter  den  Zeugen : 
R.  von  Brunnen  fde  Fönte/.  P.  von  Kerns,  Chorherren  zu  Bcromünster. 
—  Orig.   Arch.   Münster.      Druck:   Neugart  II,    192. 


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135-  ^'''"  ^^5^-  —  '"^bl  Conrad  und  der  Konvent  \nn  WeitiHf^n 
verkaufen  dem  Lazaritrrham  in  Uri  ein  kleines  Grundstück  an  der 
Gand  (in  Schaddorfl  um  i  i  ff.  Zeugen :  Herr  Rmhlf  vun  Tun, 
Conrad t  genannt  Zani y  der  Afarr  vun  Bürf^eln,  Rudolj  Nicmirzchin 
und  Uhrich  in  der  Gassen.  —  Orig.  Arch.  Seedorf.  Drurke: 
Gfr.  12,  5  und  41,  18,  mit  dem  mutmasslichen  Datum  1256,  Abt 
Conra<l  regierte   1227  bis    1256. 

136.  12^0 — j^oo.  —  Zinsrudcl  der  Abtei  Zürich  im  Meieramt 
Erstfcldcn  (VrsthveJdeu).  Schwester  Mrch/Üdis  an  drm  Wc^e  3  d.  von 
den  Götcni  -an  der  Heiligen  Nussboume»,  H.  Recher  6  d.  von  der  untern 
Hofätatt  "Vor  dem  Stege>  (Hofstettcn?),  Bruder  C.  Schindclcr  18  d.  von 
dem  Acker  ■  Marthulzmat  -,  von  dem  Acker  •  Stigeli "  4  s.,  von 
•  Rem*.»IdzOge  t>  . .  .  s.,  von  dem  Acker  •<  zen  Nussboumen »  6  d., 
C.  Swegeltr ,  C.  Unget  je  3  d.  von  den  Gütern  --  Allenrözen  >, 
C  Kluser  3  (1.  von  seiner  Hofstatt.  Werner  in  der  Kilchun  je  6  d. 
von  dem  A*  ker  •  zem  Wadelacher  -  und  tien»  <-  Breitenacker  -,  Vetka 
von  Niderhofen,  C.  zer  Tanuii  je  f»  d.  und  Bur.  Scho/t/eli  5  d.  vom 
Acker  im  Feld,  C.  ennnt  Bachs  10  d.  vom  Acker  am  Hengenberg 
C  zem  Berge  (Bodenberg,  Sonnigberg,  Oherberg  etc.  im  ErstfeJdertal.-') 
c)Vä  B-»  Ar.  zem  Berge  15  d.,  Jo.  von  Niderhofen  8  s.  v«m  dem  Acker 
•zem  Grossenstein ^,  Bruder  W.  ab  dem  Gnmde  \  s.  von  dem  Acker 
^an  dem  Spilboume  >,  Ulrich  am  Grunde  4  d.  ab  *Lenacke^^,  Richenz 
in  mittetn  Dor/e  n  d.  vom  -  Lenbourne ",  //.  in  der  MaUe  3  d,  von 
Lampfringen,  A*.  au  der  Rnbi  (Rübiberg  im  ErstfeldertaJ?)  3  d.  ab 
«£lme>  (1300  Ein,  Ellbogen  bei  Buchholz  oder  im  Erstfeldertall, 
C.  Kluser  h  d,  vi>n  -  Rcmoldzoeige  »,  //.  nid  Kilchun  i  s.  von  Henge- 
berg.  Ar.  Snler  3'/«  s.  von  den  Gütern  «ab  Bügen*  (Bogü,  westlich 
von  Erstfelden  ?),  C  Sarris/a  6  s.  vom  -  Kilchacker  * ,  Walter  Meier 
(nilliem)  x  d.  vom  <Spilboume>,  der  Meier  wjw  Ürzschvelden  xi  s.  4  d. 
von  den  Gütern  an  '«Sewat»  (Seewatte.  Erslfelden)  und  < Lötschach > 
(Leutschach  bei  Wiler),  H.  Meitr  (villiens)  7  s.  von  dem  •Tumacker» 
an  dem  Felde,  leni  und  Bu,  Meier  3  Vü  s.  von  den  Gütern  « ab 
Löilschai  h  i ,  der  Meier  in  Silencn  2  S  Pfeffer.  {2<)  Zinse  von  27 
Gütern.  Vgl.  zur  Dalirung  Brandstetter,  Gfr.  2^,  S.  41.)  —  Orig. 
St.-A.  Zürich.  Druck:  Gfr.  22,  271. 

137.  i^Sh  Januar  8,  Lyon,  —  Papst  Innozenz  IV.  bestätigt 
den   Vergleich  zwischen  dem  Bischof  von  Co$isfanz  und  dem  Gottes- 


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haus  Beromünstcr  vom  17.  November  1250  unter  wörtlicher  Inserining 
desselben.   —  Orig.   (?)  Arch.   Münster.     Druik:    Neugart  II,    192. 

138.  i^St,  Mai  1$.  —  SrltultheijiS  und  Bürger  von  Bern  mit 
allen  ihren  Eid^enosstn  von  Burgund  sthliessen  mit  ihren  Freunden 
von  Liisem  wegen  des  Kriegs,  der  zwischen  beiden  war,  Sühne  und 
geloben,  fünf  Jahre  nicht  uider  sie  zu  sein,  ausser  durch  iliren  reclilen 
Herrn,  und  versprechen  ihnen  bei  Angriffen  innerhalb  dieses  Zeit- 
raumes 30  Mann  in  ihre  Stadt  auf  eigene  Kosten  einen  Monat  lang 
zu  Hilfe  zu  senden.  Wer  in  Bern  oder  von  seinen  Eidgenossen  im 
BttrgMnd  diese  Sühne  nicht  halten  will,  soll  denen  von  Lttzem  keinen 
Schaden  zufügen,  ehe  er  sieben  Tage  von  der  Stadt  gewesen  bt, 
und  sein  Gut  im  Umfang  des  bemischen  Gerichts  soll  von  Rat  und 
Richtern  zu  Händen  gezogen  werden,  bis  er  den  Schaden  vergütet. 
Die  Benier  sollen  niemand  von  Luzem  pßlnden,  er  sei  denn  Bürge 
oder  Schuldner.  Wer  jemanden  von  Luzem  um  Blutrache  anspricht. 
der  soll  ihn  zur  Verhandlung  vor  Gericht  ziehen,  und  will  sich  dieser 
von  der  Anklage  selb  dritt  durch  Eid  auf  die  Heiligen  reinigen,  soll 
er  das  von  ihm  nehmen.  ^  Orig.  St.- A.  Luzem.  Drucke:  Kopp. 
Urk,  I,  S.   1;  Fontes  Bern.  II,  S.  339. 

139.  /.?5*,  Mai  4.  —  Arnold,  Vogt  zu  Rotenburg  und  seine 
Söhne,  Ltuiivig.  Markwart  und  Arnold,  und  Walter^  der  Ammann, 
der  Rat  und  die  Menge  der  Burger  von  Luzem  geben  jede  in  ihrem 
Streite  geschh>ssene  Verbindung  eidlich  auf.  Bürger,  die  fürdcrhin 
solche  üble  Verbindungen  suchen  oder  eingehen,  sollen  um  10  Mark 
gebüsst  werden  tider  aus  der  Stadt  auf  zwei  Jahre  verbannt  sein- 
Entstünde  auch  ein  Kampf  ^  innerhalb  dem  See  unter  den  Wald- 
lettten*  (a  lacn  Lucemensi  apud  intramontanos)^  sollen  alle,  die  dahin 
gehen,  an  einer  Befriedung  arbeiten  und  Freunde  nur  mit  Harnisch 
und  Rat  unlersttilzen,  aber  nicht  in  Person  milfechten  bei  Strafe 
von  5  af.  Steht  anderswo  ein  Krieg  auf,  soll  kein  Burger  dahin 
fahren,  widrigenfalls  er  nicht  mehr  in  die  Stadt  herein  kommen  soll, 
bevor  ein  aufrichtiger  Friede  den  Streit  beendigt  hat.  —  *^  *"  i  g. 
^deutsch  und  lal.)  Stadturch.  Luzern.  Drucke:  Gfr.  i,  180;  bruch- 
stückweise bei   Kcipp,   Urk.   I,  S.   4. 

140.  /J5Ä»  Mai  (f.  —  t  Conrad  Blum  (Fios),  Chorherrund  Lcut- 
priester  in.  Altorf.  —  Jahrzeitbuch  der  Probslei  Zürich.  Stadtbibl. 
Zürich,  zil.  von   Kopp  II,    i.  S.    13. 


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I4Z*  ^^S^'  Octohfr  jy.  —  Philifip,  Vogt  von  Britm  gelobt,  da 
wegen  der  Erpressungen,  die  er  an  den  Leuten  in  Iselhvaltl»  welche 
unter  seiner  Jurisdiktion  zu  stehen  schienen ,  verübte,  die  Kirche 
Interlaken  vielfältig  geschadigt,  die  von  ihm  so  heimgesuchten  Leute 
gänzlith  von  ihren  freien  Besitzungen  zu  entfernen  beschloss,  mit 
seinem  Bruder  Rudolf,  von  Mitleid  mit  jenen  Leuten  bewogen,  gegen 
25  ff,  die  er  von  ihnen  empfangen  hat,  in  die  Hände  des  Propstes 
von  Interlaken,  dieselben,  so  lange  er  lebe  und  sie  die  Güter  dieses 
Gotteshauses  bebauen,  mit  keiner  Steuer-  und  Dienstforderung  mehr 
zu  belästigen,  sowie  die  Gerichtsbarkeit,  die  er  als  Vogt  über  sie  hat, 
in  keiner  Weise  zu  veräussern ,  weder  durch  Auflassung  an  den 
Herrn,  von  dem  er  damit  belehnt  ist,  noch  durch  Verleihung  oder 
Verpfändung.  Ausser  ihm  siegeln  auf  seine  Bitte,  Ulrich,  Leutpriester 
in  Tun,  Conrad t  Leutpriester  in  St.  BeaUnhfrg,  Walter  und  BerioU, 
Edle  von  Eschenbach  und  Pttery  Ammann  von  Hatlr.  Weitere  Zeugen : 
Hart  mann ,  Pfründer  in  Stam  (Stannes) ,  Rudolf,  Leutpriester  von 
Ascht\  die  Ritter  Wernher  von  Steffishnrg  und  Heinrich  von  Rudern 
(RudenzoK  Johannes  und  Walter  von  Ried,  Hermann,  Ammann  von 
Eschihach.    —    Orig.  St-A.  Bern.     Druck:    Fontes  Bern.  H,  356. 

142.  7^5^,  Noi'hr.  r6.  Lnzem,  —  Philipp,  Vogt  von  Briens, 
verkauft  an  Heinrich  Blasi  ein  Allod  in  Burron  (Büren,  Nidwaiden) 
und  '^Gmlemmtr>  mit  allem  Zubehör,  ausgenommen  die  Leute,  um 
40  ff.  L'Uter  den  Zeugen:  Johannes  von  GiswiL  —  Orig.?  Druck: 
Girard,  Nobiliaire  Suisse  H,   130. 

143.  iJ$i ,  Nov.  21.  —  Mutter  und  Gemahlin  des  Vogtes 
Philipp  geben  zu  dem  vorigen  Kauf  ihre  Zustimmung,  —  Orig.? 
Druck:  Girard,   NobiHaire   H.    130. 

144.  Um  i2$2.  —  «Unser  Herr  der  apt  (von  St.  Gallen)  hatt 
och  soldner  von  Switz  und  von  Ure  und  darzuo  des  gotzhus  lüt,  und 
was  ain  letzi  disenthalb  Capel  uf  dem  lobel  und  leit  die  soldner  an 
die  letzi.  das  alles  des  urluges  (zwischen  dem  Abt  Berchfold  und 
dem  neuen^'älilten  Bischof  Eberhard  von  Constanz)  dehain  vigent 
für  die  letzi  nie  in  kam,  und  als  das  wasser  genannt  Ziffer  gat.  > 
—  Kuchimeisters  Nüwe  Casus  Monasterii  saiicti  Galli,  ed.  Meyer 
vou  Knonau,  S.  30.  Zum  Datum  vgl.  Anz.  für  Schweiz.  Gesch. 
V,   I  b,    I. 


46- 


145-  ^^^  '^S^-  Haste.  —  Walter  virn  Briais  mit  sein^  Ge- 
mahlin Idtia  und  allen  seinen  Miterben  leistet  auf  den  Besitz  in 
Uri  oder  Hasie  oder  an  irigend  einem  Orte,  den  Ritler  Arnold  von 
Brieiis  der  Kirche  des  heiligen  Lazarus  übertragen  hat,  freiwillig  von 
der  Gemeinde  des  Tales  HasU  Verzicht,  deren  Ammann  P.  die 
Urkunde  besiegelt.  —  Orig.  Arch,  Scedorf  Drucke:  Gfr.  \2,  2 
und  41,  14.  Vgl.  das  Jahrzcitbuoh  von  Scedorf,  das  den  Hcmi 
Arnold  von  Briens  an  die  Spitze  seiner  Wohltltcr  stellt  und  zum 
25.  März  bemerkt:  *  Herr  Arnold,  Ritter,  Edler  von  Briens,  der 
Gründer  dieses  Hauses  verschied.»     Gfr.   12,  .S5  und  5Ö. 

246.  i2$i.  Samen.  —  Gottfried,  Graf  von  Habsburg,  verpfändet, 
mit  Zutitimmung  seiner  Brüder,  dem  Heinrich  Blnsi  für  20  g  sieben 
Ziger  von  ihren  Gütern  im  Samertal  (Samtai),  von  welchen  vier 
in  Kmts,  n^mtich  zwei  von  H.  dem  Wirt  \tahrmarim),  einer  von 
dem  Sohn  der  Richenza,  einer  von  Heinrieh  UnJr.rßuo,  dann  drei  ze 
Forste  (Forst,  Schwändi)  zu  entrichten  sind.  Zeugen:  Wer.  von 
Bmrhs,  Ritter,  Rudolf,  der  Ammann,  Wer.  von  Samen.  Walter  von 
A'f/i:is7iul.   —   (_)  r  i  g.    Arch.    Engelberg.      Druck:    Herrgott    H,    300. 

147.  /JJ7.-  —  Ein  brieff,  wie  graff  Hug  (statt  H.  =r  Hart- 
mann) von  Frobnr^  die  von  Sxvitz  irs  eides  lidig  seile,  und  verihl, 
das  sü  den  von  Hahspnr^  angehörerit.  ■  —  Regest,  des  Arch. 
Baden  aus  dem  XIV.  Jahrhundert  im  Haus-,  Hof-  und  Staatsarch. 
Wien.     Druck:   Kopp,  Gesch.   H,    i,  S.   73«^. 

148.  12$^^.  fanuar  jq.     Bern.     —   Ulrich,   Herr  von    Wartenstein 

und  Gemalilin  verkaufen  dem  Johannilerhaus  Buchsee  ein  Eigengut  zu 
Urtenen.  An  der  Spitze  der  Zeugen:  Heir  Ulrich  von  Schweinsberg. 
—  Orig.  St.-A.  Bern.  Drucke:  Solot.  Wochenblatt  1831.  S.  398; 
Fontes  Bern.   II,  S.  357. 

'49-  ^^53'  A"'  4'  Lenzhurg.  —  Graf  Hartpnann  der  Jüngere 
von  Kiburg  verzichtet  zimi  Seelenheil  seiner  Gemahlin,  der  Gräfin 
Anna  (von  Rapperswil)  (vgl.  Herrgott  II,  303)  auf  alle  Ansprüche 
an  Leute,  welche  das  Gotteshaus  Wettin^en  im  Lande  Uri  besitzt, 
imter  der  Bedingung,  dass  die  Klosterbrüder  für  sein,  seines  Solrnes 
Werner  und  seiner  Freunde  Huil  und  Leben,  sowie  für  die  ewige 
Ruhe  seiner  verstorbenen  Lieben  beten.  Sein  Oheim  Hartmann 
siegelt  mit.  —  Orig.  Anli.  Uri.  Drucke:  Solot.  Wochenbl.  1830,549; 
Gfr.  5,  22-. 


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ijo.  ^'^54»  <'or  jo.  April.  —  ElUabeta  von  Ggrzepuee,  die  Ge- 
mahlin Burchards  von  Bflp^  entsagt  allem  Anspruch  auf  die  Güter 
und  Leute  in  Uri,  welche  Äbtissin  Judr.ntit  und  Kimvenl  in  Zürich 
von  ihrem  Gemahle  gekauft  haben,  und  gibt  zu  diesem  Kaufe  ihre 
Zustimmung.  —  Orig.  Slüdl.  Arch.  Zürich.  Drucke:  v.  Wyss  iiO; 
Gfr.  g.  204. 

151.  US4,  Juni  7.  Schivis.  —  Bis*  hof  Eberhard  von  Cotistauz 
weiht  von  neuem  die  Kirche  des  heiligen  Lazarus  in  Seedorf  und 
bestimmt  den  lo.  August  als  Kirchweihtag.  —  Orig.  Arch.  Seedorf. 
Drucke:  Gfr.   i,   t^i. 

^S^*  '^5^i  April  2^,  Hof  Zürich.  —  Äbtissin  Mechthiid  und 
Konvent  von  Zürich  verleihen  dem  Kloster  Frauental  die  Zehnten 
in  Chntnau  gegen  jahrlichen  Zins.  Unter  den  Zeugen :  Burkhard, 
der  Schreiber,  Leuipriester  in  Attdorf,  der  Meier  von  Bärgein,  — 
Kopien  Arch.  Frauent;il  und  Aarau.  Drucke:  Neugart,  Cod. 
dipl.   IL   2iO\   v.   Wyss    ijy. 

153.  /.?56,  Jtwi.  —  Cottrad  gen.  von  Wiier  im  Tale  Schwis 
fSwiies)  und  seine  Gattin  Judenie  verkaufen  ihren  Hof  in  Rivers 
(verschw.  Ortschaft  zwischen  Kirchberg  und  Adlisweii  am  Zürichsee) 
mit  allen  Zubehurdcn  den  Schwestern  von  Marienbrrg  daselbst  für 
12  Mült  Kernen  «»der  Ö  Mtitt  Kernen  und  4  Malter  Hafer,  jahr- 
lich auf  St.  Michaelis  an  den  See  zwischen  Zürich  und  Morgen  zu 
liefern,  mit  dem  Beifügen,  dass  der  Konvent  gegen  Zahlung  von 
2V2  M«irk  Silber  pro  Mütt  oder  Malter  oder  von  30  Mark  insge- 
samt die  Geircidelieferung  ganz  oder  teilweise  ablosen  kann.  Kapitel 
und  Ritte  von  Zürich  siegeln.  —  Orig.  Arch.  Wurrasbach.  Druck: 
Gfr.  30,   186. 

154.  i3$t,  Aug.  6.  —  Graf  Gottfried  von  Habsburg  bezeugt, 
dass  Ritter  C.  von  Wulflingen  vor  Graf  R/udoif)  von  Hahsburg 
bewiesen  hat,  da.ss  ihm  die  Güter  am  Bürgenherge  als  Erblehen 
gehören ,  dass  er  sie  von  den  Brüdern  Hesso  und  Otto  gesetzlich 
erworl>en  und  dieselben  dem  Spitid  St^  Johanna  in  Hohenrain  duri:'h 
die  Hunde  seiner  Herren,  der  Grafen  von  Habshurg,  aljgetreten  hat. 
—  Orig.  Sl.-A.   Luxem.      Druck:   Kopp,   Urk.   I,    7. 

155.  iJ5(ffJ.  Sept.  s.  —  Äbtissin  M.[echthiid)  und  Konvent  von 
Zürich  überlassen  unter  Beirat    der  MiniUeriaien    und  Amtsleute  (afp" 


48* 


fialium)  den  Acker,  gen.  Chtzzehn  Riili  bei  Altorf  in  •  Heiigarlcn», 
den  Rkhetna,  H,  Ouzzehrs  sei.  Tochter  v«  »m  Kloster  um  einen  jähr- 
lichen Zins  von  28  cl.  zu  Erbe  (jurr  hrmiitario)  besessen  und  unter 
Zustimmung  ihres  Gfllien  Pffrr  in  die  Hand  der  Äbtissin  aufgegeben 
hat,  auf  deren  Bitte  dem  Heinrich  gen.  Henzin  zu  freiem  Eigentum 
(libere  et  absolute  jure  proprietario  perpetuo  possidendiim) »  wogegen 
Rifhtnza  mit  ihrem  Gatten  ein  Grundstück  Langcnaeker  im  Ältorfer 
FfU,  das  sie  bisher  zu  tigen  besessen,  dem  Kloster  als  freies  Eigen 
übcrla.ssen.  Zeugen :  B.furchardj .  Lculpriestcr  in  Altorf  und  seine 
zwei  Vikare  //.  und  C  IV.fenierJ  der  Meier  von  Stierten ,  Rudolf 
von  Tun,  Ritter .  von  Biirgeln  und  Altorf  die  Meier,  B.furchardj 
Sehüpfer i  Chuno  Schümel  u.  a.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Drucke: 
Gfr.  C),  5;  V.  Wvss   120.     Zum  Datum  vgl.  Kopp  IT,   1,  257, 

156.  /J56.  vor  24.  Septbr.  Hof  Luzeni.  —  Ritter  Walter  von 
Ltela  überlässt  dem  Gotteshaus  Luzern  die  Voglei  des  Gutes  BikwiL 
Unter  den  Zeugen:  Burchard  von  Wolfensehiess.  —  Orig.  Stiftsarch. 
Luzem.     Druck;  Gfr.   I,   190. 

157.  t2$6.  —  Graf  Lndxcig  vön  Ftoburg  gcnelimigl  für  sich, 
seinen  Sohn  H.  und  seinen  Neffen  Liuhvig  einen  Tausch,  der 
zwischen  dem  Abi  und  Konvent  voi»  Engtlherg  und  Walter  von 
Rftiihrieden  betreffend  Gtller  in  Berg^chrvanden,  welche  Junta^  Wahers 
Gattin,  besass.  und  Güter  des  Klosters  bei  Staus  stattgefunden  hat.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck:  Solot.  Wochenbl.  1824,  204,  wo 
nach  einer  von  Hm.  Stiftsarchivar  P.  A.  Vogel  mitgeteilten  Abschrift 
juxta  Stans,    Z.  9,    durch    Berchisivando    zu    ersetzen    ist.     Regest: 

Engelberg  im  XII.  und  XIII.  Jahrb.,    147;   Kopp  II,    i,    199. 

158.  /J57.  Febr.  t.  Ebikon,  —  Conrad,  Edler  von  Eschenbach, 
verzichtet  auf  den  (von  Engelberg  erkauften)  Hof  zu  Hunivil  (Huwil, 
Gemeinde  R»'>merschwil,  Kl.  Luzem,  nicht  Himwil  in  Giswil,  vgl.  Urk. 
Zürich  II,  S.  6k  Unter  den  Zeugen:  Herr  Walter  von  A.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg,  augef.  bei  Kopp  II.  i,  228.  RegeS"!: 
Engelberg  im  XII,  und  XIII.  Jahrhundert,   148. 

159.  i2S7f  f^^l>^'  -J--  —  Ulrich  von  Riissegg,  vom  Landgraf  des 
Aargaus  eingesetzter  Richter,  urteilt  in  einem  Streit,  der  sich  wegen 
eines  Gutes  am  Bärgen  zwischen  dem  Meister  und  Konvent  des 
St.  Johannes-Spitals    von    Hohenrain    einer-    und    Ulrich    gen.   Stangli 


Ulli!  IL  Von  lihntrun  (Isenringen,  Gd.  Beckenried)  anderseits  erhoben 
hat,  zu  Gunsten  der  Erstem  und  gebietet  dem  gen.  Uiri<h  und 
H.  bei  Strafe  der  Ächtung,  jene  in  ihrem  Besitz  nicht  mehr  zu 
beunruhigen.   —   Ox'\%.  St.-A.   Luzeni.      Druck:    Kopp,    Urk.  I,   8. 

160.  ii$7>  Mai  8.  Luzeni.  —  Die  Edeln  Waifer  und  Conrad 
\<iXi  Eschibaeh  verzichten  auf  die  von  Etigeiherg  erworbenen  Güter 
zu  Ilutnvii  und  Horken.  l'iuer  den  Zeugen :  Waikr  Statif^li  und  sein 
Bruder  Ulrich  und  sein  Sühn  W.  —  Orig.  Anh.  Engelberg,  Aus- 
züge   bei    Kopp    Gesch.  II,    i,    S.  228:    Liebenau,    Engclberg    148. 

161.  ^^57*  /w///  5.  Constanz,  —  Magister  Hermann,  Kanonikus 
von  Constanz,  entscheidet  im  Auftrag  von  Bist  hof  E.fberinui)  von 
Qinstanz  einen  Streit  zwischen  dem  Abt  und  Konvent  von  Kappfl 
und  Ritter  Johannas  von  Buorhx  betrefi'end  das  Patronalsrecht  der 
Kirche  zu  BtinwiU  dahin,  dass  dasselbe  dem  Kloster  Kappe!  gehören 
soll.  Ritter  Johannes  von  Buochs  u'ar  niclu  vor  dem  Urkunder 
erschienen  und  hatte  sidi  nicht  vertreten  lassen.  —  Orig.  St.-A. 
Aarau  (Muri). 

l6a.  ii^-j,  Juni  6.  Gottlieben,  —  E.(berhari),'2i'i%r\\o{\'onConstaHz^ 
bestätigt  den  von  Magister  Hermann  von  Schaffhiiusen,  Kanoniker  von 
Constanz,  gefällten  Urteilsspruch  zwischen  dem  Kloster  Kappel  und 
dem    Ritter  Johannes    von    Buochs.    —    Orig.  St,-A.    Aarau    <Muri). 

163.  7257,  Juni.  —  Die  Brüder  Walter  und  Afarkwani  von 
UWht/sen  geben  ein  ihnen  zu  eigen  gehöriges  Gut  zu  A/pnach  in 
Vntenvalden  (in  intramontanis)  mit  Zustimmung  ihrer  SiVhne,  s<twie  ihres 
Getreuen,  des  Ritters  P.  von  Stritschivanden^  der  dasselbe  zu  Lehen 
trug,  in  die  Hände  des  Meisters  Heinrich  von  Kerns  auf.  Zeugen: 
Herr  Ritter  RudoiJ  von  Tuna^  Herr  Peter  von  Sfri/sehwam/en,  Herr 
Ulrich  von  (rrünenher^  und  15  andere  Edle  und  Unedle,  darunter 
Walter  Sfanj^ili  und  Werner  am  Staä  (ju.\in  Ripam),  - —  Orig.  Arch. 
Engelberg.      Druck:  Gfr.    14.   241. 

164.  /.?57,  Oct.  j.  Luzern  im  Haus  des  B.  Statiner.  —  Die 
Grafen  Gottjried,  Rudolf  und  Eberhard  von  Hahsbunr  verkaufen  \\\\ 
ihre  Getreuen  RudolJ^  <Jen  Ammann  von  Samen^  Konrad  und  Waltet 
von   Mafgumeilon   ihr   Gut    in    Satnen    von  9  Zigem    Einkünften    zu 

Jreiem  Besitz  und  versprechen,  wufrrn  <las  Gut  veq^fändet  oder  ver- 
setzt wäre,  dasselbe   ihnen  frei    und    ledig    zu    Übergeben,    wofür    im 


4» 


50* 


Notfall  Graf  Rudolf  mit  dem  jungem  Vogt  von  Göskon  und  Ritter 
C  von  Wiiißmgen  sich  in  Sempack  als  Geisel  zu  stellen  hat  — 
Orig.  Arch.   Engelberg,     Druck:  Gfr.   14,  242. 

1 65.  Ofinr  Dait4m,  rermuil.  j.  Oktober  1257-  ^  Die  Brüder 
Gottfried ^  Rudolf  und  Eherhnrd  \on  Jiahsiiurj;,  verSussem  an  ihre 
Getreuen  Ulrich  HnsUr  wm  Alpnach,  die  Meister  Heinrich  von  Kerns 
und  Burkhard  von  Zubcn,  an  Rudolf  den  Ammanu  von  Saruet$^  fCott' 
rad  von  EiuxvHc^  Walter  von  Oberdorf  und  Meister  Heinrich  ira  Feld 
(in  prato)  ihr  Besitztum  in  Vntemmlden  (in  luiramontamsj,  nämlich 
zu  Älpnach  die  Erträgnisse  von  4  Zigem,  in  Kegiswile  von  zwei  s. 
minder  als  ebenfalls  vier,  und  zu  Sornen  von  lo'/s  Zigem  unter 
denselben  Bedingungen  wie  oben.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Aus- 
zug bei  Kopp,  II,    I,  S.  204. 

166.  1^57,  Dezbr.  33.  Altorf  in  der  Gebreiten.  —  Graf  Rudolf 
von  Habshur^ ,  Landgraf  des  Elsass,  und  die  Landleute  von  Uri 
Urkunden,  dass  er,  Graf  Rudolf  mit  Bitte  und  Rat  der  Landleule, 
gcnieiulich  die  lölliche  Fehde  zwischen  dem  Geschlecht  der  Izelinge 
und  dem  Geschlecht  derer  von  Gruoba  versöhnt  hat.  20  Mann  von 
jedejn  Geschlecht  haben  die  Sühne  beschwtircn,  auf  Seiten  der  Ize^- 
linge:  Izeli  und  Ulrich,  sein  Oheim,  Chuna^  Ammnnn  des  GmteshauseÄ 
Wettingen,  Chnno  von  Beroldingen,  W.  von  Siigrlin,  H.  in  Mitemedorf 
Walter  und  H.  von  Richeliugen,  Chuno,  H.  und  C,  die  GurtenelUr, 
Meister  C.  und  U  sein  Sohn  in  Oberendorf,  //.  von  Rüti,  W.  von 
Ribcshtisen ,  H  nffen  Boele,  H.  und  C,  von  Siseneun,  Ar,  Meister 
Werners  Sohn  von  Brunnen,  P.  Wcrra ;  auf  Seiten  der  Gmoba  .- 
C,  W.^  H  und  /'.,  Gebrüder  vim  Gruoba^  H.  von  Huniselden,  R,  von 
Toerlon,  B.  Schümel,  Ar.  Zuchese,  C.  Zuchesc^  C  der  Fiirsto,  Walt. 
an  dem  Luzze,  (Z  an  dem  Lnzze,  C.  von  Mnngingen,  R.  von  Talacheret 
C.  von  Ru^^an^inen ,  H.  an  der  Spilmattc,  C.  von  Wolß'geriugett^ 
C.  oben  im  Dorf,  W.  und  fngolt  von  Bauett.  Wer  diese  Sühne 
bricht,  schuldet  unter  Bürgschaft  der  Zwanzig,  die  geschworen  haben, 
dem  Grafen  und  dem  (andern)  Geschlechte  je  Oo  Mark,  ist  meineid, 
in  des  Papstes  Bann  und  des  Reiches  Acht,  ehrlos  und  rechtlos 
und  soll  als  Mörder  gerichtet  werden.  Zur  Wahrung  des  Friedens 
sind  4  Mftnner  gesetzt:  Herr  W.  von  Silenen,  Herr  R.  von  Tuino^ 
C.  der  Mcirr  \  on  Bür^lcu  und  Ä  der  Schiipfer,  Zugegen  waren ; 
Herr     Wal.   von    Wolhnscn ,    Herr    R.    von    Balm ,    Ul.    von    Rü^scgg^ 


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Herr  Orioif  von  UzüigeHj  A\  von  Hunohergy  R,  und  Johannes  von 
Küssnach^  Hartmann  von  Baldegg  und  andere  Riller  und  Knechte. 
Graf  Rudolf  und  die  Landleute  von  Uri  siegeln.  —  Orig.  verloren. 
Kopie:  Tschudi,  Autogr.  Zürich.  Drucke:  Tschudi.  I,  S.  155; 
Hergott  II,  335;  Schmid  I,  2i\\  v.  Wyss   136;  Gfr.  41.   19. 

167.  ^258 y  Mai  30.  Aiiorf  unter  der  Linde.  —  Rudolf  Graf 
von  Hahxburg,  Landgraf  im  Eisass,  erkennt  unter  Zuslimmung  der 
Gemeinde  des  Tales  L'ri  durch  endgüUiges  Urteil  dem  heliu,  seinem 
Oheim  Vbieli  von  Srhaddo rf  znhew.  JzeJi  und  ihren  Milhelfcm,  gem-'lss 
der  Von  ihnen  freiwillig  angenommenen  Verpflichtung  für  den  Fall 
eines  Friedensbruches,  zur  Strafe  für  das  von  ihnen  begangene  Ver- 
brechen alle  liegenden  und  fahrenden  Güter  ab  und  spricht  alle 
Güter,  die  sie  bis  dahin  nach  Erbrecht  vom  Kloster  Zürich  besassen, 
der  Äbtissin  zu,  legt  dem  helin^  seinem  Oheim,  ihren  Gattinnen 
und  Erben  ewiges  Stillschweigen  auf,  führt  die  Boten  der  Äbtissin, 
den  Leuipriesier  //.  vom  St.  Peter  und  Jakob  Miiihur  namens  der 
Äbtissin  in  den  leiblichen  Besitz  der  gen.  Güter  ein  und  verbietet 
bei  Androhung  des  gOttHthen  Gerichtes  und  bei  Verlust  seiner  Huld 
und  der  Be"liachtung  des  Friedens,  die  Äbtissin  in  ihrem  Besitz  zu 
beunruhigen.  Zeugen:  Wal.  von  Wolhusen^  C  von  Wedisivil^  C  von 
Göskon^  Vltich  und  Markivard  von  Riisseggy  Wrtner  von  Attinghuseny 
Edle,  Johannes  \'i»n  Uüttikon^  Ulrich  von  Hertenstein^  H.  von  Baldegg^ 
R.  unil  Jo.  von  Kiissttachy  Unner,  <ier  Meier  von  Silenen,  und  /?.  von 
TitnOf  Ritter,  B.  Sehüpfer^  C,  von  Bnrglen^  Waner  von  Ortsfeld^  die 
Mficr,  Ar.  von  Gronon  und  die  Gemeinde  des  Tidcs.  —  Orig.  St.-A. 
Zürich.      Drucke:    Kopp,    Urk.  I,    10;    Gfr.  8,    14;    v.  Wyss    13Ö. 

168.  /-?59,  Jtdi  10.  Ziirieh  —  Äbtissin  Mechthild  von  Zürich 
genehmigt  die  Veräusserung  von  Gütern  im  Rcithoh.  Unter  den 
Zeugen:  Burchard^  Leutpriester  von  Altorf.  —  Orig.  St.-A.  Luzem 
(Rathaiistn).     Drucke:  Gfr.  2,  53;  v.  Wyss   144. 

169.  12$^^  Juli  38.  Ebinkon.  —  Heinrich  von  Utidegg^  Conrad 
und  HiltfmUU  seine  Sohne,  und  sein  Enkel  verzichten  mit  der  Gemeinde 
Ehikon  auf  die  Vngtei  und  Güter  im  Reitholz.  —  Unter  den  Zeugen: 
Bnrchnrd  Stanncr,  Konrad  Sarner.  —  Orig.  St.-A.  Luzem  ^Rathausen). 
Druck:  Gfr.  2,  54. 

170.  /J59,  August,  —  Die  Grafen  Rudolf  und  Gottfried  von 
Habsburg  bekennen,  vom  Gotteshaus  Murhaeh  eine  Reihe  von  Lehen 


53* 


zu  tragen ,  darunter  die  VogUi  des  Kiosters  Luz^m  und  den  Hof 
dieses  Ortes  (riHaeJ,  die  VogUi  in  Lattgenxanti^  Honv,  Knerts,  Sftinst, 
Afafters,  LitdtUt  Eminffh  Mfggtn,  Kihxmvh,  Lnnkuff,  Haldencangen , 
Rein,  Eolfingen  (Alpnach  und  Giswil  sind  nicht  genannt).  —  Au-s 
dem  Feudenbuch  Murbach.     Druck:  Schöpflin  I,  427. 

171.  12$^.  —  Mechthildt  Witwe  des  Vogtes  Cwio  von  Britm, 
entsagt  mit  iliren  SOhnen  aller  Ansprache  auf  ein  von  Cuno  ver- 
kauftes und  von  dem  K.lufer  der  Propstei  Ititeihkcn  vergabtea  Gut, 
Unter  den  Zeugen:  H.  von  Rudenz  (Ruthenze),  Priester,  Chorherr 
zu  Interlaken.  —  Orig.  St.-A.  Bern.    Druck:    Fontes  Bern.  II,  494. 

17a.  ;j6ö.  Äf*rii  jö,  Kappe.!.  —  Heinrich,  Dekan  in  Samen, 
und  sein  Icibliclier  Bruder,  Ritter  Johannes  von  ßnorhs,  verzichten 
darauf,  in  dem  zwisrlien  ihnen  und  dem  Gottesliaus  Kappri  wegen 
des  Patronatsrechtes  Jor  Kirche  Beimvii  obschwcbenden  Prozess  zu 
appeIHren  und  fthergebrn  dasselbe  zu  ihrem  und  ihrer  V*orfa!iren  und 
Kinder  Seek^nheil  dem  Kl<ister  Kappd  zu  freiem  Besitz,  Heinrieh  und 
Johannes  von  Buochs,  die  Äbte  von  Mttri  \x\\k\  Wettingen  siegeln.  — 
Orig.  St.-A.  Aarau  (Muri). 

173.  ijbo,  April  29.  Zürich.  —  Burkart.  Leutpriester  ii»  Alforf, 
Chorherr  in  Zürich,  und  der  Edle  Rudolf  xoxx  Mazingen  urleilen  ak 
Schiedsrichter  in  einem  Streite  zwischen  der  Äbtissin  Mechthild  und 
dem  Konvent  von  Zürich  einerseits  und  Ritter  Hrinrieh,  dem  Meier 
in  Mur  anderseits  über  die  Pflichten  und  Rechte  seines  Meieramts, 
da  der  verstorbene  Vater  des  Hciuriih  sich  mehr  als  gebührlich  an- 
raassie.  Der  Meier  soll  vrtr  allem  fleissig  darauf  acht  haben,  dass 
die  dem  Gottesimus  gcschukh'ten  Zinse  an  Getreide.  Pfenningen, 
Sciiwemen  etc.  voUstilndig  eulrichlet  werden,  damit  ditsselbe  nicht 
durch  seine  Nachlässigkeit  an  seinen  Zinsen  Abbruch  erleide.  Ferner 
sc"»!!  der  Meier  nicht  wie  sein  Vater,  von  den  Sclmpi^issem  den  Fall 
fordern  oder  empfangen,  sondern  bloss  4  s.  von  den  Erben  als  Ehr^ 
schätz.  Von  tien  im  D<irfe  sitzenden  Eigeuleuten  der  Kirche,  die 
keine  H''5fe  oder  Güter  haben  (qui  non  sunt  glcbarii  vel  ascripticii  "wXxkX 
so  in  einem  alten  Urbar  der  Abtei  übersetzt^  und  Usxidelingc  hcisscn. 
siill  or  aucli  nichts  unter  dem  Namen  des  Falls  verlangen.  Die  Aus- 
gaben für  die  Mahlzeit,  wenn  am  St.  Andreas-Fest  die  Scliweine 
gebracht  werden,  werden  als  dem  Klcjster  allzu  nachteilig,  ganzlich 
verboten.     Das  Amt  des  Forsters  sf»ll  die  Alnissiii  auf  die  Präsentation 


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53* 


«les  Meiere  und  der  Dorfgenossen  verleihen  und  davon  den  Ehnchatz 
empfangen ;  ein  weiteres  Reclit  auf  dies  Amt  und  die  dazu  gel»Arige 
Sthuppüsse  steht  dem  JIcief  nicht  zu,  ebensowenig^  hat  der  Meier 
ein  Recht  auf  i!iis  Amt  des  Hirten  und  die  dazu  gehörige  Schupposse, 
ofler  auf  die  Fischenz  und  die  dazu  geh<5rigcn  Schuppossen,  Acker, 
Fülle  und  Ehrschatzc.  Zwei  Mfltt  Getreide ,  die  sein  Vater  aus 
schlecliter  Gewohnheit  nahm,  soll  er  auch  nicht  mehr  nehmen,  auch 
nicht  die  Milch,  die  er  am  Freilag  von  tleu  Ziegen  zu  nehmen 
gewohnt  war.  Dagegen  erlüssi  ihm  die  Äbtissin  das  Tischtuch  und 
das  Hundtuch,  das  er  jahrlich  zu  entrichten  schuldig  war,  ebenso 
zwei  Miitl  Kernen,  genannt  F.lsasskenien,  ein  Scliwein  von  o  s.  Werl 
und  Vi  im  Hof  zwei  Malirr  Hafer,  zwei  Mütt  Spelt  untl  zwei  Mült 
Koni.  Unter  deii  Zeugen:  H.,  Leutpriester  von  Buochs.  —  Orig. 
Sta<h.    Arch.   Zürith.     Druck:  v,  Wyss    149.    Vgl.  S.    174, 

174.  i26i.  Januar  it.  Konstanz.  —  Die  Richter  der  Kirche 
Konstanz  entscheiden  in  einem  Streite,  der  sich  zwischen  Ritler  Rmiolf 
von  Kiissnadi  und  den  Spitalbrüdeni  des  heiligen  Lazarus  in  Uti 
wegen  einiger  Güter  in  Ohrrdorf  ^SeediirOi  die  Riller  Johannrs  von 
Srct/or/  zu  Lebzeiten  besessen,  erhoben,  zu  Gunsten  iler  lcty.tern.  — 
Kopie:  Abschriften  buch  im  Archiv  Seedorf,  Drucke:  Gfr.  12,  5, 
un<l  41,   21. 

175.  u6t,  A/>n/  j^.  Lnzfnt.  —  Graf  Hart  mann  der  jUngerc  von 
Kibttri^  griu'hmigte  einen  Kauf  zwischen  dem  Kitter  ^'///i//  von  Ilerteustein 
utui  dem  Klnster  Rathausen.  Unter  den  Zeugen:  Ihinrkh  vim  AI/mach, 
Bürger  von  Luzem.  —  Orig.  Sl-A.  Luzem.    Druck:  Gfr.    i,  305. 

176.  1261,  Mai  2a.  Hcromtinster,  Wcntcr,  EiWvt  v<in  Attin^ftusen» 
urkundet,  dass  der  Streit,  der  sich  zwischen  ihm  uml  ilmi  Propst  R.  und 
dem  Kai)itcl  \'on  Beromihister  Ober  Besitzungen  in  ^isinkon,  Morsrhach 
und  aiKlern  Orten  des  Tales  Cri  und  die  dazu  gehiJrigen  Leute  und 
Rei;hte  erhoben  hat,  in  <ler  Kirche  zu  Zürich  durch  erwählte  Schieds- 
richter geschlichtet  wurden  ist,  übertragt  dem  genannten  Propst  und 
Kapitel  speziell  für  tieii  }\\X:ax  f<*hanms  des  Täufers  und  der  Evangelisten 
eine  Schupposse  in  Asch  (am  Hallwilersee)  und  verzichtet  für  sich, 
seine  Sfthne  und  Erben  auf  ;dte  Ansprüche  auf  die  genannte  Schupp<isse. 
Auf  seine  Bitte  siegelt  der  Edle  Marknard  von  Woihtucn  mil.  — 
Kt»pie    Stiftsarch.    Bernmünster.      Dru<:ke:    Gfr.   j,    J73   u.  41,    22. 


54* 


177-      /-^Ö^»  Jitii  S-      Gehreiie  hei  Zürich.    —  Der  Rat  von  ZüritM 

fallt  einen  Scliiedsspru*  h  zwisdien  der  Abtri  und  Otto  de  Porta.  Unter 

den    Zeugen :    Burkhard,     Lcutprieslcr     von    Aitorf.   —   Orig.  St.-A. 
Zürich.      Druck:   v.   Wvss,  S.    i6i. 

178.  t26i,  Stpthr.  it.  Ltnern.  —  Pntpst  Wilhflm  und  der  Konvent 
des  Gotteshauses  Luum  ennahnen  die  Gemeinde  der  Pfarrgenossen 
in  .9/r7/w  und  Bimrhs  ftoiiimitatcfn  vestram),  den  Bftiohi  von  WoJ/tn- 
srhiessrtt  und  Genossen  nn  ihrem  Recht  im  Flusse  Aa,  daä  sie  vom 
Gotteshaus  zu  Erbe  besitzen,  in  keiner  Weise  zu  beeinträchtigen.  — 
Orig.  Slifts-Arch.  Luzem.     Druck:  Gfr.    i,  5g. 

179.  Ca.  1261.  —  Herr  Bfrrhtold  van  Wolfatschiesxni  stiftet  ii» 
das  (Jr»tteshaus  Engriberg  den  vierten  Teil  der  Bahialp  ^Bannalp), 
der  jährlich  6  s.  abwirft,  für  seinen  Vater  Egelolf  sei.  und  seine  ver- 
storbenen Brüder  Heinrtfh,  Burchart,  Antoid  und  Egeioif.  —  Datuin- 
losc  Nutiz  im  Direktorium  Cantus,  Klosterbibl.  Enjjelberg:  im  Auszui^ 
gedruckt  bei  Ki)pp.  Urk.   II,    iji». 

180.  t26t,  Oktoher  2.  Litzent.  —  Peter  Schneider  von  Luzern 
ven*ahrt  sich  gegen  Ansprüdie  des  Klosters  Kappe!  auf  die  Besitz- 
ungen, die  er  dem  Kloster  Rathnsen  j;est:henkt.  Unter  den  Zeugen: 
Hfeiftrifhi,  Deknn  in  Sarrteu.  welcher  mitsiegelt^  Joßtaunes  V(»n  Giswi/. 
—  Orig.:  St.-A.  Luzem  (Ralhausen).    Druck:  Gfr.   2.  56. 

x8x.  1262,  Januar  3.  Zürich.  —  Äbtissin  MechthÜd  von  Zürich 
Übertr'lj^t  die  Zehnten  in  Chatnnu  dein  Kloster  FranentaL  Unter  den 
Zeugen:  Burkhard,  Leutpriester  in  Altotf.  —  Orig.  Arch.  Frauental. 
Drucke:  Gfr.  3,   120;  v.  Wys*   164. 

182.  1262,  Januar  /?.  —  Bischof  ^Ä^r^dr// von  Konstanz  gestattet 
auf  Bitten  des  Abtes  von  Frienisherg  den  in  der  Pfarre  Steinen  ira  Tale 
Scßnci:  (Switz)  Wi)hnhuften  Schwestern  des  Cistcrzienserordens,  ein 
Bethaus  und  andere  zur  Wohnung  nötigen  Rriunilichkeiten  anzulegen, 
die  Personen  des  Künverit>  w\\\\  des  Gesindes  ira  eigenen  Kirvhhof 
zu  begraben  —  in  allem  amkni  die  Rechte  der  Pfarrkirche  vorbe- 
halten —  und  liegendes  und  fahrendes  Gut  zu  enterben.  —  Orig. 
im  Klosterarchiv  St.  Peter  auf  dem  Bach  in  Schwiz.  Drucke: 
Gfr.  7.  47- 

183.  tj6j.  Febr.  1^,  Hugstein.  —  Abt  Berrhtoid  von  Murbach 
gibt    seine    Zustimmung    dazu,    dass    Probst    Wiihchn    von  Lusem   die 


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Alp  Mon/eld  gegen  einen  ;iuf  St  Verenentag  zu  entrichtenden  Jahres- 
zins von  drei  Sianser  Zigem  dem  VÄWer  Johannes  vt>n  Bnochs.  Rwiolf 
vnn  Tolikon,  den  Brüdern  Ruiiolf  und  Hfinrirb  vcm  Reischrieden ,  dem 
H*'iffrith  von  Isnenitf^vn,  dem  Ulrirh  genannt  Whnann  und  dem  Durchan/ 
von  Lielibach  nach  der  Gewohnheit  der  Luzemerkirohe  zu  Erbe  ver- 
liehen hat  unter  der  Bedingung,  dass,  falLs  der  Zins  nicht  zur  fest- 
gesetzten Zeit  enriclitet  würde,  die  Genannten  oder  ihre  Nachfolger 
fftr  jeden  Ziger  3  s.  Busse  zu  bezahlen  lial^en.  —  Kitpie  in  der 
Kirchenlade  Stans.    Drucke:   Gfr.  24,  326. 

184.  1262,  März  7.  Viferbo.  —  Papst  Urban  IV.  nimmt  das  Kloster 
Rofhamru  in  apttstolisthen  Sihutz,  und  )>estätigt  seine  Besitzungen, 
ilarunter  diejenigen  zu  HonviU  { W'il  zu  Enncrhf trw) ,  Rato/fingen 
(Hartolfingen  bei  Bürglen,  Uri).  Htuitringk  (Seelisberg),  Wclmcingcn 
(wo?),  in  dem  Wik  (Wilcr,  Rrstfolden  ?).  —  Orig.  St.-A.  Luzen», 
Rathausen.  Drucke:  Gfr.  2,  5!^.  Zu  den  Ortsbcslimmunffcn  vgl. 
Brandstetter.   Gfr  3Ö,  273  ff. 

185.  /^Öi.  nach  28.  Juli.  —  ^  Dümach  starb  graf  RuodolJ  von 
Rappcnwilie  und  Hess  der  nun  ain  tocbter  und  ain  Iragent  wib.  Der 
hatt  och  schoen  Ichen  \  <  in  disem  gotzhus  ze  Stint.  Gailrn  und  ist 
das  die  bürg  ?:e  Rapi*crsjciUi-  und  stat  in  der  March  und  anderswa. 
Also  sprachent  die  lüt  zc  RapenjviUe :  ir  frow  trüeg,  und  lietl  er 
enhain  recht  darzui».  e  das  man  wissi,  ob  si  ainen  sun  i>der  ain 
Im  hier  trüeg.  Also  sandt  er,  was  er  lüt  möcht  han  in  die  Mark 
und  wolt  si  betwungen  han;  und  w;«  der  hopther  graf  IVoZ/nim  von 
Veringen,  graf  W'oIJnrfz  sun.  Do  was  RaprerhUwilUr  hobtlierr  WalÜUf 
von  Vaiz  und  gewau  der  als  vil  lüt  von  SwiU  uml  von  Glarus  und 
von  Kuncalhen^  das  unser  lüt  entwichen  muossteud  Über  das  wasscr 
herdaii  unil  etwa  vil  lütes  ertrank  und  «xh  sust  verloren  wurdent. 
Und  ilo  die  frow  genas*  di>  gcwan  si  ainen  sun.  Do  was  die  an- 
sprat  lie  ab.-  Kuchimeisier,  ed.  Meyer  v.  Knomiu«  S.  'SS,  Graf  Rudolf 
von   Rappcrswil  starb  am  2Ö.  Juli    12O2. 

186.  /JÖ^?,  Januar  tS.  Tahvil.  —  Herr  Wal/tr  von  Klingen, 
Herr  Rudolf  von  Wediswil,  Herr  Ulrich  von  Rnscgg^  Freie  und  Ritler» 
Herr  Ilttg  Bockli,  Chorherr  in  Zürich,  und  Herr  Jacob  Mülner,  Ritter, 
urteiieii  als  Schietlsricliter,  ilass  die  Freien  vun  Srhnabelbnrg  kein 
Recht  an  dem    Forste    bei  der  SihI   haben   und    die   Äbtissin    ihn   mit 


56' 


Bann,  Twing  und  Nutzen  besitzen  soll,  wie  bisher.  Unter  den  Zeugen : 
Herr  Burkhard  von  Aiiorf,  Priester.  —  Orip.  slädt.  Aali.  Zürich. 
Druck:  v.  Wvss,   i08. 

187.  136U  A>7'.  jj.  Zürich,  —  Äbtissin  Mfchthibi  und  Konvent  des 
Stiftes  Zürirh  und  die  Chorherm  desi^elben  haben  wrgen  des  Abbruchs 
VI  in  Zinsen,  den  der  Krieg  der  Grafen  />.  und  //.  vnn  7oi(gf9ihurg 
und  Wm/fftherf;  uml  der  Streit  |;fgen  Rutlotf  von  Manesse^  der  die 
Leute  der  Kirche  in  Wipkingtn  plünderte,  für  d;is  Stift  zur  Folge 
gehabt  hat,  mehrere  Grundstücke  des  Klosters  in  Helferswil  und  die 
Mühle  7M  Hor^tn  verflussert  un<l  veqjfilnden  nun  zu  ihrer  Wiciler- 
einbringung  an  die  Meister  Heinrich^  den  Leutpriester  am  .SV.  Ptter, 
und  U/rkh.  genannt  Woificipsch »  stiwie  an  Frau  (Bfriha)  von  Kempten, 
Kustos,  die  Zinse  ihrer  Meierhöfe  in  Altorf  untl  Biirgeln,  die  jährlich 
J4  Mark  ertragen,  auf  ein  Jahr,  so  dass  dieselben  im  Schrein  des 
Klosters  depi>nirt  und  zu  nithLs  amlerem  als  zur  Wiederen^'erbung 
der  verkauften  Güter  veru'endet  werden  sollen.  —  Orig.  Sl.-A.  Zürich. 
Drucke:  Gfr.  O1  ^>;  v.  Wyss,  S.   172. 

x88.  1263»  ^ov.  12.  Zürich,  —  Äbtissin  Mechthild  und  Konvent  von 
Zürich  verkaufen  dem  Meter  von  Horden  die  Mülile  daselbst  zu  Erb- 
lehen. Unler  den  Zeugen;  Bnr.,  Leutpriester  in  Aliorf. —  St.-A.  Zürich. 
Druck:  v.  Wyss,    173. 

189.  U64,  April $0,  Orvieto.  —  Papst  Urban  IV.  gibt  dem  Cantor, 
dem  Siliulmeister  und  tlem  Chorherm  Heinrich  von  Ifegcmlorf  in  Btisel 
den  Auftrag,  in  dem  Streit  zwischen  dem  Ritter  Rufioifxdw  Küssnach 
und  den  Liizaritern  in  Un\  in  welchem  der  erstere  an  den  Erzbischof 
von  Mainz  appellirt  hat,  worauf  dieser  die  neue  Untersuchnng  dem 
Propst  imd  dem  Katitor  an  der  Kirche  Zürich  übertrug,  die  Brüder 
aber  erklärten,  nitht  mit  Sii berheit  in  Zürich  erscheinen  zu  können 
und  Berufung  an  den  Papst  einlegten,  alles,  was  seit  der  I3erufung 
vorgeganj;en,  als  ungültig»  aufzuheben,  in  der  Sache  selbst  aber  ohne 
Appellation  nach  dem  Inlialt  der  frühem  Briefe  zu  verfahren  txler 
dann  die  Parteien  an  die  ersten  Richter  zurückzuweisen  und  den 
Berufenden  in  die  Kosten  zu  verfallen.  —  Orig.  Klosterarch.  Seedt>rf. 
Druck:  Gfr.    12,    u. 

190.  ;j6./.  April  jo.  Orj'ie/o.  —  Urbau  IV.  gibt  dem  Propst  bei 
St.   Leonhnrd  in  Basel   den    Auftrag,    in    Folge    der    Beschwerde  der 


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Lazarilerbriider  in  Aiamania^  dass  Ländereien,  Einkünfte,  Besitzungen, 
Weinberge  und  andere  Güter  des  Spitals  an  manche  Kleriker  und 
Laien  \k-\\s  auf  längere  Zeit,  teils  auf  Lebens<laucr,  teils  auf  Erbe 
hingelieheu  seien,  zum  Sthaden  des  Spitals,  die  su  enlfrcnuletcn  Güter 
wieder  in  den  Besitz  des  Spitals  zurückzubringen.  Widerspenstige  durch 
die  kirchlichen  Strafmittel  zu  bewältigen  und  Zeugen,  die  si4*h  aus 
Gunst,  Hass  ixler  Furcht  entziehen  mischten,  durch  tias  gleiche  Mittel 
zu  nötigen,  der  Wahrheit  Zeugnis  zu  geben.  —  Orig.  Arch.  See- 
dorf    Druck:  Gfr.    12,    13. 

igi.  »264.  Juli  2.  Propslei  Zürich.  —  Üirich  von  Jestetttn  ur- 
kundet,  tlass  sein  Bruder.  Leutpriester  Koarofi  in  Sr^/in^rfi,  an  das 
Kloster  Wfiiingen  Vergabungen  im  Werte  v(in  130  Mark  Silber 
gemacht  habe.  Unter  den  Zeugen :  Rudolf  von  lUir^eln,  Chorherr 
7.U  Zürich.   —   Orig.  St.-A.  Aarau  (Wetlingeri). 

192.  1264,  Oktober  tg.  An  dem  Bolle.  —  Wetiiher  von  Attinghmen 
ülK*rtragl  mit  Zustimmung  seiner  Söhne  Konrad \x\\i\  Wernhcr  seine  Leute 
Heinrich  und  dessen  Schwester  Gotstiv,  die  Kinder  des  C  genannt 
Brtmner^  dem  Kloster  Wcttiii}(en  für  7  ff  Zürcher  Münze,  die  er  von 
dem  gen.  (.\  empfangen  bat,  zu  freiem  und  uneingeschränktem  Besitz.  — 
Orig.  St.-A.  Aarau.     Druck:  Anz.  f.  Schweizergesch.  III,  421. 

193,  /j6^j  Dfzhr.  9.  InterlakcH.  —  Konrad  soxi  HWwjt»// bestätigt 
den  Verkauf  vun  Gütern  an  die  Propslei  Jttferlnken  durch  die  Brüder 
von  Thcdeittri^cn  (Uüriigen),  seine  Vasallen.  Unter  den  Zeugen: 
If.  von  Rudeuz ,  Ch<  >rherr  von  InUrlaken.  —  Orig.  St.-A.  Bern. 
Druck:   Fontes  Bern.   II.   fvis. 

X94.  Jjt4 — tAüo.  —  Zweiler  Güterbeschrieb  des  Klosters  Muri. 
<Von  unsern  Vorfahren  ist  festgesetzt  worden,  dass  tler  Propst  dorthin 
(nach  Genauf  Mitte  Mai  komme  und  die  Wolle  von  den  Sciiafen 
in  Empfang  nehme,  die  dann  geschoren  werden,  und  sehe  imd 
anoTcine,  wie  das  Vieli  auf  die  Alpen  getrieben  werden  soll.  Im 
September  aber  s*iil  er  wieder  dorthin  kommen  und  sehen,  wie  da» 
Vieh  von  den  Alpen  komme  und  teils  dort,  teils  an  andern  Orten, 
welche  wir  in  den  Waldstätten  (tnter  sihn.yt  haben,  überwintert  werde. 
Um  die  Zeil  des  St.  Andreastages  soll  er  kommeji,  um  die  Gegen- 
stände, well  he  teils  hier  teils  aii  andern  Orten  gegeben  werden, 
nämlich  Küsc,  Ziger,  Fleisch,  Fische,  Schlachtvieh,  Türher,  Wolle, 
Filze,    Haute,    Leder,   Felle,    Pfennige,    Nüsse.  Äpfel    fortzuschaffen.» 


58" 


Besitz  in  Schwiz,  Unterwaiden  und  Uri :  In  Hopjreben  (Ingcii- 
bohl)  1V2  Tagwerk.  In  Bttochs  12  Tagwerk  und  die  Fischenx, 
welche  Reivger  von  AUbiirofi  schenkte  (auch  hier  soll  eine  Viehherde 
vereinigt  werden).  Ferner  Anteil  an  der  Kirche  in  Emf>notert  4, 
in  HofsirlUn  (bei  Wil  an  der  Aa)  3 ,  in  Wil  7  Tag^'erk ,  welche 
Wico  (Wito?)  mit  seiner  Gemahlin  Berchia^  seinem  Solui  Hu^  und 
seinen  Töchtern  Liebiagtr.  Addheid^^  Mcchthild,  Gertrud  nebsl  andern 
Besitzungen  in  den  Waldstätten  finter  Silvas)  schenkte.  An  der  Kirche 
Stdfis  vier  Teile,  nämlich  einen  dritten  Teil  des  Lütolf  und  einen 
dritten  Teil  des  Heinrich  Ricfiwin  und  des  Berchtotd,  im  Flecken 
5  Tag>*erke  und  1  Acker  und  in  Stansstad  7  Tagwerke  und  im 
See  2wei  ZOge.  Arnold,  ein  Habsburger  Ministeriale  (vir  de  familia 
Hahshurg),  eal^  mit  seiner  Gemahlin  Ita  und  seiner  Tochter  Hedtvig 
daselbst  3^  in  Engelberg  5  TagiA'erke  und  in  Obent  Eihe  (Eltachen, 
Pfarrei  Wolfenschiessen)  eine  Wiese  von  7  Tagwerken  und  in  Nie~ 
dem  Eilsc  ein  kleineres  Stück.  Ein  Teil  dieser  Güter  geh^^rt  eigcnUioh 
samt  einem  Fischteich  dem  Kl*  »ster  St.  Blasien ,  das  dafür  Urdorf 
inne  hat.  In  FHringen  (Filiale  Obbürgen)  2  Tagwerke,  in  Ettgclberg 
eine  Wiese,  in  Hiitton  (Hütlismatt  bei  Grafenort)  eine  zweite,  in 
Fallenhach  (Pfarrei  Wolfenschiessen)  eine  dritte,  in  Woi/enschiesxrn 
2  Acker,  in  Rore  (Rohren,  Ennetmoos)  freie  Zinser,  in  Sarneu  i. 
in  Kerns  4  Tagwerke  und  Anteil  ;im  Kirchenzehnten,  im  Merktai 
(Melchtal)  in  Ellcftbrunuen  ( zu  hinterst  im  Melchtal )  und  Ramend- 
herg  (Bergdörflein,  Pfarrei  Samen )  freie  Zinser  des  Klosters.  Im 
Seinva rzenberg  (Bergdörflein,  Pf.  Samen)  3  Tag^^•erke,  desgleichen  in 
Muttersehwand  mit  ungefähr  10  Zinsen»,  in  Wald  (Eunctmf»os)  1  Tag- 
werk, i]i  Rifkvubach  3.  An  den  Alpen  hat  da*s  Kloster  auch  Teil, 
nUnilich  in  Bauen  die  Hälfte,  in  Obrataip  (im  Hintergrund  des  Isentals) 
den  vierten  Teil,  im  Rigintai  (atn  Fuss  des  Schwalmis,  Emmeiten)  die 
Hälfte,  und  von  der  andern  Hälfte  den  vierten  Teil  in  flortt  (Nieder- 
rickenbach.  Nidwaiden  1  den  vierten  Teil,  desgleichen  in  Stoffelberg 
(Pfarrei  Engelberg),  in  Egg  (j.  VV^iesen,  Pfarrei  Engelberg)  die  Hälfte,  in 
Kerttalp  (PF.  Wolfenschiessen)  das  Ganze,  in  der  Furken  (Pf.  Engel- 
berg) die  Hälfte ,  in  Sinsgau  {Oberrickenbach)  alles  bis  an  zwei 
Stücke),  in  Triihsee  (Pf.  Wolfenschiessen)  so  viel  als  zu  zwei  Offizien 
gehört,  in  Lntersee  (Pf.  Wolfenschiessen),  in  Füren  und  Ta^tlstall 
(Alpen  in  Pf.  Engelberg)  was  zu  einem  Sester  gehört.  ^  Die  Hirten 
nennen  das  Mass  Milch,   aus  dem  ein  Ziger   gemaclit  werden    k^nn. 


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Imi  und  8  Imi  einen  Sesler,  also  ist  ein  Sester  8  Ziger.  Jedem 
Ziger  aber  folgen  8  Käse.  Wenn  das  Vieh  von  i  z  Leuten  vereint 
wird,  heisst  das  ein  officium,  weil  es  einem  Meisterhirt  anvertraut 
wird.  WtMin  einer  aber  sein  Vieh  auf  die  Alp  cineb  andern  treibt, 
Lst  es  Herkommen,  dass  er  alle  Milch,  welche  er  in  zwei  Malen  vom 
Vieh  bekömmt,  sei  es  die  Milch  selbst  oder  die  Kilse,  die  daraus 
gemacht  werden,  jenem  gibt.  Anfangs  Juli  kommen  alle,  welche  in 
den  Bergen  Vieh  bei  einander  haben,  dort  zusammen  und  jeder 
misst  seine  Milch,  und  wie  er  es  sieht,  so  erwartet  er,  dass  er  im 
Herbst  von  dem  Sennen  (mai;istro  f>€rrornm)  seintm  Anteil  empfange. 
Eine  andere  Gewohnheit  ist  imter  ihnen  die:  Demjenigen,  der  den 
Kessel  herleiht,  geben  sie,  so  lang  sie  seinen  Kessel  haben,  jedes 
Jahr  einen  Ziger  und  acht  Käse.  Weil  also  so  grosser  Nutzen  au» 
dem  Vieh  gezogen  werden  kann,  ist  es  für  alle  Bewohner  dieses 
Ortes  n^itig,  dass  sie  auf  ihren  Nutzen  aus  den  Alpen  schauen  und 
ihre  Meier,  welche  sie  in  den  WaUstätten  (inter  sUvas)  haben,  mahnen 
und  antreiben,  auf  ihre  Pflichten  zu  schauen.  Jene  Berge  aber  sind 
in  der  (iewalt  des  Abtes  und  des  Propstes,  dass  sie  das  Vieh  ver- 
teilen können,  wie  sie  immer  wollen.  >■  —  Acta  Murcnsia  ed.  Kiera; 
Quellen  zur  Schweiz.  Gesch.   III,   8o  ff. 

195.  136$  ,  Febr.  J2,  Luzent,  —  Nogger  von  Liilau  vergal)t 
Zinse  dem  Almosenumt  in  Luzern.  Unter  den  Zeugen :  Johannes  von 
(lisuü p  C4}Hra(i  Sehorno.  —  Orig.  StifL*iarch.  Luzcm.  Druck: 
Gfr.    I.   193. 

196.  /JÖ5,  /////  25.  Kloster  Zürich.  —  Ritter  Jakob  der  Miilner 
übiTtrllgt  der  Abtei  Zürich  gewisse  Grundstücke,  die  er  wieder  als 
Krbluhen  empfangt.  Unter  den  Zeugen :  Herr  Buritan  von  Altorf.  — 
Orig.  St.-A.  Zürich.     Druck:  v.  Wyss   179. 

197.  /JÖÄ,  April  jS.  Klos/er  Zürich.  —  Rudolf,  gen.  von  Bütglen, 
Chorherr  und  Diakon  der  Propsteikirche  Zürich,  schenkt  der  Abtei 
Frauniünsitr  Grundslücke  zu  AUsletten,  unter  Verordnung  von  Bn»t- 
und  GeldausteiluTig  zu  seiner  Jahrzeit.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich. 
Druck:  v.  Wyss   180, 

198.  ti66,  Mai  jo.  A'loster  Zürich.  —  Ritter  Heinrifh  Martins 
von  Zürirh  und  seine  Sohr\e  geben  der  Äbtissin  von  Zürich  ein 
Eigengut    in  Küssnnch    am  Zürichsec    auf  und    empfangen  es  wieder 


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zu  Lehen.     Unter  den  Zeugen :    Burkhard,  Lcutpriester  in  Aitorf.  — 
Orig.  St.-A.  Zürich.     Druck:  v.  Wyss   i8l. 

xgg.  u66»  Jidi  34,  S/.  Biasien.  —  Abt  Arnold  um!  Konvent 
vnii  St.  Blmitn  im  Schwarzwald  verkaufen  Wiesen  oder  Rietcr  in 
Flüelen  (Vluoloti)  bei  Aitorf  im  Tale  Uri ,  sowie  das  Haus  und  den 
kleinen  Weinberg,  die  ihnen  von  ihrem  ohne  Erben  verschiedenen 
Eigenmann  Egih/f  in  jenem  Tale  heinigcfallen  sind,  dem  Abt  und 
Kcmvcnt  von  Wettin^(n  zw  Eigentum  für  20  Mark  Zürchcrmürize.  — 
Orig.  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr.  41,  24. 

200.  tjfib,  Juli  j-j.  Zug.  —  Abt  Martin  von  Cappel^  Dekan 
Jnknb  vt»n  Cham  unil  Aiuiuann  Diethrlm  vrm  Zu^  urleilen  als  Schieds- 
richtcr  in  einem  Streit  zwischen  dem  Kloster  En^elbfr)]^  und  den 
Brtldem  Petrr  und  Johannts  von  Cham  um  Güter  im  Ilascnberg. 
Unter  den  Zeugen:  Feier  von  HUnenberg  und  Waltet,  sein  Vcuer^ 
/ohrifiMes  von  Btiorhs,  Ritter.  Johannes  ab  dem  Hi^e,  Rudolf  von 
Rrtsrhrirdea,  Ulriih  Engelhard.  —  Orig.  Arch.  Engclherg.  Druck: 
Sehweite.  Maseum  III,  407, 

201.  ;.*'>7.  März  ig.  Zürirh.  —  ^]sc\io(  Eberhard  von  Consianz 
absolvirt  die  Meisterin  und  den  Konvent  der  S<:hwc4*teni  in  Steinen 
von  seiner  Jurisdiktion  und  inkorporirt  sie  dem  CisterzieuserordeUy  — 
Orig.  Klosterarch.  der  Frauen  bei  St.  Peter  auf  dem  Bach.  Druck: 
Gfr.   7,  48. 

aoa.  litj,  April  u$.  Kloster  Steinen,  —  Abt  Ulrieh  von  Frienis- 
ber^'t  Äbtissin  Meehthild  und  Konvent  zu  Steinen  bestätigen  den  Ver- 
kauf von  Eigi-ngätein  vun  Seite  Richenzas  im  Ilof  und  Hedwigs^  ihrer 
Tochter,  in  der  Pfarrei  Steineti  gesessen,  an  Heinrich  im  //o/und  Ulrich, 
von  Sthdnenbnch,  den  man  nennt  Adflburgig,  für  120  ff.  Zeugen:  Arnold, 
VerAacscr  der  Pfarrei  Schwii»  Konrad,  Pfarrer  zu  Art,  Heinrich»  Ver- 
weser zu  Steinen,  Ulrieh,  PfarrgehOlfe  in  Art,  H'enter  von  StanßacA 
der  Altere,  Werner  im  Hof,  Lütfritd  imd  Heinrich  in  dem  Stock, 
Johans  gen.  Lorholf,  Ulrich  Cenonie  und  Ulrich,  sein  Sohn.  —  Kopie: 
Abstliriftenbuch   auf   dem   Bach.     Regest  von  Schneller,    Gfr.   7,  6. 

203.  VJ67.  Juli  S.  —  Walter  und  Conrad,  die  Söhne  des  Hemi 
Berteid  von  Wolfenschiesse»i  (Wolrnnscitesin)  tauschen  die  Güter  Rubes- 
palme  (ROgisbahit.  Wolfenschiess),  Td^Wj/*// (Taglislal),  Jw/rr/// (Vürren). 
die  sie   \\m\  Kloster   Engelberg   zu  Lehen    (sub    nomine  feodil    iiatten. 


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gegen     die    Güter:     W/so&^rg ,     FaUinbach ,  ÄUzelkn    (Ältzeldtm)    und 

Wolffnschiesscn  {Wolvumches)    ein ,    die    sie  als  Erbe    (snb    herediiaiis 

titulo)  gegen  den  Jalireszitis  eines  R^isseisens  mit  6  Näj^elii  erhallen.  — 

Kopie :      Direktorium     Citntus     seculi     12.  Klosterbibi.     Engelberg. 
Druck:    Kopp,  Urk.  II,   129. 

204.  t2^H,  Mai  10.  Ältorf.  —  3  Ich  war  in  Uri,  da  fiel  am 
Fest  des  Gordtan  und  Epimachus  (10.  Mai)  eine  grosse  Risi  beim 
Dorfc  Aitorf,  die  einen  Stein  von  12'  Breite  und  13'  Länge  mit  sich 
führte,  die  Kirche  und  viele  Menschen  samt  dem  Prediger  g^lnzlich 
zerstörte  und  sieben  Kühe  und  viele  Bäume  vernichtete. »  —  Annales 
Colmarienses  (Basileenses)  Mon.  Germ.  S.  S.  XVII.   193. 

205.  iiöS,  Xo7'hr.  j,  Zürich.  —  Äbtissin  Mcchihild  von  Zürich 
übergibt  ihrem  Schreiber  Hdnrich  von  Riiti  einen  Weinberg  im  Tal- 
acker auf  Lebenszeit.  Lanier  den  Zeugen  ;  Burkhard,  der  Leut])riester 
von  Altorf.  —  Orig.  Arch.  Wunnsbach.     Druck:  v.  Wyss   180. 

ao6.  /J69,  Nov.  r6.  Ältorf.  —  Abt  Heiurith  und  K« »nvent 
von  \Vt-tting*:n  verleihen  der  Hemma ,  der  Tochter  Konrad  gen. 
Mtisen  sei.,  als  Leibgeding  die  Hälfte  der  Güter,  welche  ihr  Vater 
nach  Erbrecht  von  ihnen  inne  hatte,  für  einen  jälirlichen  Zins  von 
i6  d.  zu  ruhigem  und  freiem  Besitz,  mit  dem  Beifügen,  dass  sie, 
falls  sie  in  Mangel  geriete,  die  Hälfte  der  genannten  Güter  mit 
Zustimmung  des  Ämtnanus,  ilen  das  Gotteshaus  dannzumal  im  Tale 
Un  haben  wird,  /u  Erbrecht  unter  dem  gleichen  Zins  verkaufen 
dürfe  unter  Vorbehalt  des  Eigentumsrechtes  des  Klosters,  sowie  dass 
nacl»  ihrem  Tode  die  genannten  Güter  alle  ans  Kloster  heimfallen 
sollen.   —   Orig.  Arch.   Uri.     Druck:    Gfr.   41,   23. 

207.  ujo,  Juni  t^.  —  Rudolf,  Chorherr  in  Ziirieh,  Leutpriester 
in  Bürfiehi  (Burgehn)  im  Tale  Uri,  bestätigt  den  Verkauf  von  Gütern 
der  Kapelle  Schaddorf  ( Schachdi  »rf )  welche  Frau  Ita  sei.  gen.  /// 
dem  Bühl  zu  Schaddorf  als  Erbe  besessen  hatte»  durch  seinen  Genossen 
an  der  genannten  Kirche.  Priester  Conrad  Grbzo,  und  zwei  Pfarrge- 
nossen in  Ältorf,  Jakob  Moniumvcch  und  Steiner,  au  Peter  von  Grnoben 
unter  Vorbehalt  des  Rechtes,  welches  die  Kapelle  Schaddorf  an  die 
gen.  Güter  in  Bezug  auf  Zins.  Abgabe  für  das  Licht  und  Tixlfall  hat.  — 
Orig.  Arch.   Uri.     Druck:  Gfr,  9,  7, 


02- 


ao8.  ujo,  Oktober  4.  —  Philipp,  V<:»gt  von  Brietts,  erkauft  die 
Güter  des  Herrn  ÄmoUi,  Ritters  von  Briens  sei.,  von  dem  Lazariler' 
haus  in  Uri  für  20  Mark,  und  stellt  für  deren  Abzahlung  in  gewissen 
Fristen  als  Bürgen:  den  Herrn  Ulrich^  Ritter,  Meier  \oxi  Kiiss/tach,  ^^Ögger 
von  Li/iati,  Arnold  auf  der  Mauer  und  Uirich  von  Ohemowe.  —  Orig, 
Klosterarch.  Scedorf.  Drucke:  Gfr.  12.  14;  Fontes  rer.  Bern.  H,  749; 
Gfr.   41,    26. 

209.  /J70.  Okiober  2^.  Zürifh.  —  Burkhard,  Pfarrer  der  Kirche 
von  Altorf,  vergabt  sein  Haus  im  Miinsterhof,  das  er  von  der  Abtei 
als  Erbe  innc  hat  (den  sogen.  Kappelerhof),  dem  Kloster  Koppel.  — 
Orig.    St.-A.  Zürich.     Druck:  v.  Wyss   194. 

210.  t3yo,  Oktoker  ^7.  Konstattz.  —  Bischof  Eberhard  von 
KonUanx  schenkt  mit  Zustimmung  des  Domkapitels  in  Anbelraclit 
der  grossen  Zahl  von  Mönchen  und  Nonnen  im  Kloster  Engelberg 
die  Pfarrkirche  zu  Starts,  deren  Patronat  dem  Kloster  gehört,  mit 
allen  Zubchörden  an  dessen  Tisch,  so  dass  je  einer  der  Mönche,  dem 
der  Bischof  auf  Präsentation  hin  den  Auftrag  erteilt,  die  Seelsorge 
daselbst  übernehmen  soll,  mit  Vorbehalt  jedoch  der  bischöflichen  Rechte 
und  Nutzungen.  —  Orig.  Arch.   Engelberg.  Druck:  Businger  I,  422. 

211.  tj/i ,  Mai  30,  Kloster  Zürich.  —  Ulrirh  Blum,  Bürger 
von  Zürich,  verkauft  Güter  dem  Kloster  Seldenau  daselbst.  Unter 
den  Zeugen:  Burkhard  von  Altorf.  —  Orig.  Spitalarch.  Zürich. 
Druck:    v.  Wyss   iqO. 

212.  tjyi,  Novhr,  ii,  Megersheim.  —  Heinrich  von  Graha, 
Oberer  der  Lazariter  in  Deutschland,  setzt  zum  Komtur  der  Hiluscr 
Schlaft,  im  Gfenn  und  in  Uri  den  Bruder  Volbert»  —  Vi^imus  im 
Sl.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.   III,  6. 

2x3.  u-^j,  Febr.  ig.  Kloster  Zürich.  —  Äbtissin  Elisabeth  in 
Zärieh  verkauft  ihrem  Schneider  Hugo  MilcheU  Güter.  Unter  den 
Zeugen:  Burkhard,  Pfarrer  von  Altorf  —  Orig.  Spitalarch,  Zürich. 
Druck:    v.   Wyss   203. 

214.  ijyj,  März  j.  Kloster  Zürich.  —  Äbtissin  Elisabeth  fertigt 
Güter  dem  Kloster  Ötenbach  zu.  Unter  den  Zeugen :  Burkhard,  Leui- 
priester  in  Altorf.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.      Druck:    v.  Wyss  206. 

215.  u7^ .  März  7.  Kloster  Zürich.  —  Jakob  MiÜner,  Vogt 
\cm  Zürich,    tragt  Güter    der  Abtei    daselbst    zu   Lehen    auf.     Unter 


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den    Zeugen:    Herr    Burkhard  von    Altorf.    —    Orig.  St.-A.    Zürich. 
Druck;  v.   Wyss  207. 

216.  /J72,  ^fär^  jg.  —  Konrad,  Minoritengiiardian  zu  Luzem, 
Heinrick,  Kirchherr  und  Dekan  daselbst,  und  Konrad,  Leiitpriester 
zu  Hasif,  verkünden  die  Ernennung  des  Bruders  Volbfrt  zum  Komtur 
der  Lazariterhiluser  Schlau,  Gfenn  und  Uri,  —  Orig.  St.-A.  Bern. 
Druck:  Fontes  Bern.  III»   14. 

3x7.  /^"J,  April  tj.  —  Bruder  Conrad  von  Un\  Meister,  und 
die  Brüder  des  Laiiariterhauses  im  Gfcnn  übergeben  mit  Zustimmung 
ihres  Obern,  Br.  Volheris,  des  Komturs  des  Hauses  in  Schlatt,  Meisters 
und  Provinzials,  den  Kirchensatz  von  Mriringcn  in  HasU  mit  allen 
Rechten  an  die  Propstei  Intrrlakcn.  —  Orig.  St.-A.  Bern.  Druck: 
Fontes  Bern.   III,    14. 

2x8.  /J7^.  Zün'ch.  —  Äbtissin  Elisabeth  von  Ziin'ch  fertigt 
den  Verkauf  von  Gütern  ihres  H  fingen  II$4go  Mihhcli  an  das  Kloster 
Kapptl.  Unter  den  Zeugen :  Burkhard,  Leutpricster  in  Altorf,  Cht.ir- 
herr  in  Zürich.  —  Orig.  Slildt.  Arch.  Zürich.    Druck:    v.  Wyss  209. 

2x9.  /J7J.  —  <  Ein  brieff  ^'ie  greffe  Anw  von  Kiburg,  grafif 
Eherhartes  von  Habspur^  eli(  h  wirtin,  gab  graff  Rudolff  von  Habspurg 
für  Viertzehen  thuscni  nuirk  Silbers  Lentzhurg ,  Vilmaringen ,  Snr, 
Arowe,  Mellingen,  Zug,  Art,  SursCj  Castellen,  den  Hof  ze  Rinach,  und 
tler  egenant  graff  Eberhart  gab  Im  ouch  für  dz  egenant  gut  Willisoive, 
ikmpach,  Switz,  Stanns,  Buchs,  lüte  und  gut  in  den  waltstetten. »  — 
Regest  in  dem  um  1384  abgefassien  Verzeichnis  der  Briefe  auf 
der  Veste  Baden ;  Haus-,  Hof-  und  St.-A.  Wien.  Druck:  Kopp, 
Gesch.   II,    I,   741.    Zum  Datum  vgl.  Kopp  IL    i,  595. 

220.  /J7i,  Mai  jo.  Megershcim,  —  Bruder  H.,  Meister  des 
Lazarusordens  in  Deutschland,  ennllchligt  seinen  Komtur  Uolbert, 
den  Komlur  der  obern  Hüuser  in  Scßtlatt,  im  Gfeun  und  in  Uri, 
hinsichtlich  der  Kirche  zu  Hasle  nach  Gutdünken  zu  verfügen.  — 
Orig.  St.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.  III,  55. 

22X.  /J7J,  Okt.  10.  Brugg  —  Gertrud,  Gräfin  von  Habsburg 
und  Kiburg,  Landgrüfin  von  E/sass .  erwählte  Konigin  der  Römer, 
schreibt  an  Burkhard,  ihren  Animann,  die  übrigen  Aramänner  und 
alle  Leute  des  Tales  C^ri,  dass  sie  die  Manche  des  Klosters  Engel' 
berg  mit  ihren  Personen  und  ihren  Gütern  in  ihren  besnndem  Schutz. 


64* 


genommen  habe,  und  ff>rdert  üc  auf»  diesen  Schutz  hauptsachhch  mit 
Bezug  auf  die  A/fi^/i  zu  beobacluen.  so  lieb  ihnen  ihre  Gnade  sei.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.  Drucke:  v.  Wyss.  Abtei  Zürich  212; 
Kopp  IT,   I.  729. 

222.  uyj,  Nov.  i4.  Zürich.  —  Bruder  Ulrich,  Provinzialkomtur, 
und  die  Meisler  der  Lazariterliiluser  in  Schlaft »  Gjenn  und  Uri 
bestätigen  die  Schenkung  des  Kirchensatzes  von  HasU  an  die  Propstei 
InUrlnkfn.  —    Orig.    St.-A.    Benu     Druc  k :     Funteü    Beni.   III,    ob. 

223.  ti';4 .  Januar  7.  Breitenbach.  —  Heinrich  vnn  Graha, 
PrSzeptor  aller  Lazariterhiluser  in  Deutschland  und  diesseits  des 
Meeres,  l>estiltii:t  die  von  Ulrich^  dem  Meister  der  Häuser  in  Schlaft^ 
Gfenn  und  l 'ri,  vorgenommene  Schenkung  des  Kirchensalzes  von 
Hosle  an  die  Propstei  Inierlaken.  —  Orig.  St.-A.  Bern.  Druck: 
Fontes  Bern.  III,  69. 

224.  fi74^  Januar  S.  (KotmarJ  —  RutUff^  K''mig  der  Römer^ 
lobt  die  beständige  Treue  der  klugen  Männer,  des  Ammanns  und 
der  Gemeinde  des  Tales  Uri^  gegen  ihn  und  das  Reich,  äussert  seine 
Absicht,  ihre  Freilieiten,  Ehren  und  Rechte  nicht  zu  mindern,  sondern 
zu  mehren,  und  versichert  sie.  dass  er  in  keinem  Falle  sie  verpfänden 
und  in  irgend  einer  Weise  veriiussem.  sondern  sie  unter  die  beson- 
dcm  Schützlinge  des  Reiches  zahlen  imd  zu  jeder  Zeit  zu  seinem 
und  des  Reiches  Nutzen  und  Geliorsam  bewahren  werde.  —  Orig. 
verloren.  Kopie:  Tschudi  autograph.  Zürich.  Drucke:  Tschudi  I,  180; 
Schmidll.  204;  v.  Wyss,  Abtei  Zürich  2 1 4 ;  Wartm;uin,  Archiv  XIII 129; 
Gfr.   41,   20   u.  a. 

225.  n';4 ,  Jan.  25.  Zürich.  —  König  Rudolf  bestätigt  dem 
Kloster  £nifcl6er/r  das  Privileg  Friedrichs  II.  vom  2.  Januar  12 13 
unter  wörtlicher  EinrQckung  desselben.  —  Orig.  Arch.  Engelbcrg. 
Druck:  Herrgott  III,  440. 

226  12J4,  Febr.  8.  (Zürich.)  —  t  Chorherr  Rudolf,  Leulpriester 
von  Bürzeln.  —  Jahrzeitb.  der  Propstei  Zürich,  gedruckt  bei  Kopp, 
Gesch.  IL   I,    13. 

227.  1^74,  Aug.  77.  Zürich  im  Haia  des  Leutpritsters  v.  Allorf.  — 
Die  Meisler  Conrad  (von  Mure) ,  Canlor ,  und  Heinrich  Matiesse, 
Chorherr  in  Zürich,  Burchard ^  Leutpriesler  in  Ältorf  und  Meister 
Heinrich  von    Wäggis^  Chorherr  von    Werd^  urteilen  als  Scliiedsrichter 


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in  Sachen  der  Äbtissin  Elisabeth  und  des  Konvents  von  Zürich  gegen 
Rüdiger  von  Khttn^  den  Leutpriester  zu  Horgen.  —  Orig.  Stfldt. 
Arch.  Zürich.     Drucke:  G.  v.  Wyss,   Abtei  Zürich  :!  i6;  Gfr.  14,   186. 

328.  /J75 ,  Januar  7.  Luzcrtt.  — -  llarttnann  von  liaidegg, 
Buiggxaf  in  RJteinfeUen ,  Vogt  zu  Basel  unil  Pfleger  Rudolfs  des 
römischen  Königs,  schreibt  an  die  bescheidenen  Männer  Rudolf  und 
Werrthery  Animänner  des  Tales  Sfhwiz,  und  die  Gemeinde  dieses 
Ortes,  dass  er  die  Äbtissin  und  den  Konvent  des  Cislerzienserklusters 
Suintn  mit  allen  ihren  liegenden  und  fahrenden  Gütern  in  seinen 
besondem  Schutz  nehme,  und  befiehlt  ihnen,  sie  und  ihre  Güter 
gemäss  den  Freiheiten  und  Privilegien  jenes  Ordens  wider  jedermann 
2U  schützen,  mit  dem  Bemerken,  dass  wer  den  Noni»en  irgend  ein 
Leid  zufüge,  königliche  Ungnade  und  Strafe  zu  gewärtigen  habe.  — 
Orig.  Klosterarch.  auf  flem  Bach  in  Schwiz.  Drucke:  Kopp  II.  i,  729; 
Gfr.   7.  40. 

229.  ^^75%  März  j,  Kloster  Zürich.  —  Äbtissin  Elisabeth  von 
Ziirifh  urkundel,  dass  die  Auskaufssunune .  welche  Burkhani^  dem 
Pfarrer  zu  Aitorf  für  einen  der  Abtei  zurückgegebenen  Weinberg  in 
Si^tuiti  (Hirslanden)  gebührt,  nach  Burkharde  Willen  teils  dem  Konvent 
anstatt  eines  auf  seinem  Haus  haftenden  Zinses  zukomme,  teils 
zur  Feier  der  Jahrzeit  des  Pfarrers  verwendet  werden  soll.  —  Orig. 
St-A.  Zürich.      Dru*  k:   v.  Wyss  218, 

230.  i^75f  April  22.  Be/tziszvil  irt  einer  Wiese.  —  Die  Freien 
Marhvurd  und  Arnold ^  Brüder.  Ritter  von  Rotenburg,  leisten  auf 
Berta  von  Riikenhach ,  ihre  Kinder  und  Nachkommen ,  die  sie  für 
eigen  angesprochen»  Verzicht,  da  der  Abt  von  E$$gelberg  seines  Gottes- 
hauses Recht  auf  dieselbe  beweist.  Zeugen  :  Herr  Johannes  ah  dem 
Huse^  Ritter.  Peter  von  Meggen^  Werner  von  Hohene^g^  hmno  v<m 
Weri^  Walter  von  Münster,  Rudolf  von  Rnswil,  Ulrich  von  Oberdorf, 
Heinrich  von  Schrtitan,  Walter  von  Wolfe n sc h iesse n ,  Heinrich  von 
eben  daher  (de  eadem  villa),  Ulrich^  tler  Weibel  (preco)y  Ludwige  der 
Weibei,  Walter  Rappe,  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Regest:  Engel- 
berg im  XII.  und  XIII.  Jahrb.    152.     Kopp  II,    i,  JOi. 

231.  12";$,  Mai  4,  Wettingen,  —  Abt  Heinrich  vt,m  Weltlagen 
anerkennt,  dass  Heinrich  Meisrr^  ein  Eigenmann  von  Uri  mit  seinen 
Kindern,    tlie    sich    damals    bei  .SV,    Urban   aufliicllen,    von    dem   vor 


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20  Jahren  vorg^ommenat  GütenauM:fa  mh  St,  Crhan  ausgcoocamen 
worden  »d.  —  Orig.  Kantoosazch.  Lozeni  (Sc  Urbao).  Regest 
bei  Kopp  IL   1.  252. 

233.  /^75»  Mat  to.  Zärieh.  —  Burrhani ,  Pfarrei  in  Alt^rf, 
Chorherr  zu  Zürich,  erläutert  die  Vcxgabting  seine«  Hauses  an  das 
Kloster  Kappe!  dahin,  dass  zu  derselben  auch  Trotte  und  Wemgcschin- 
gchnrc.  —  Orig.  St-A.  Zürich.     Druck:  v.  Wyss,  24 1. 

233.  /^75,  Mai  2$.  (Zürich.)  —  Die  Räte  \'on  Zürich  Urkunden. 
da5B  Hetnrich  Revet ,  ihr  Mitbürger,  seine  Güter  in  Schxciz  fSttiUsj^ 
nämlich  Wiesen  in  Rickenbach,  vor  Jahiren  seinem  Oheim  Harimann 
von  Schwiz,  gen.  in  dem  Hofe,  für  25  Pfund  Zürcher  Pfenn.  verkauft 
hatte,  dann  aber  den  Kauf  bestritt,  sich  aber  schliesslich  von  ihnen 
zu  einem  gütlichen  Vergleirh  bewegen  Hess,  nach  welchem  Hartmann 
üirn  no<:h  5  Pfund  ZQrch.  Pf.  drauf  bezahlte.  Heinrich  Revei  dagegen 
den  Verkauf  durch  seine  Gattin  imd  seine  Söhne  bestätigen  lie^ 
und  mit  der  Hand  seiner  Gattin  Ju(denta)  und  seiner  Kinder  Roland, 
Heifirichj  Rudolf  Johonnti  und  Adelheid  die  gen.  Güter  in  Ricienbach 
dem  Hartmann  und  dem  Schwesternhaus  zum  Bach,  welches  Hartmann 
geslift'-t  hatte,  übertrug,  unter  Verzicht  auf  jegliche  Ansprüche. 
Zeugen :  Hu^)  von  Lunkuft ,  die  Brüder  zu  Ntdehrugga .  Werner 
S^is  und  Wienart,  sein  Bruder,  Werner  und  H.  Hohach »  H  von 
Wipkingeu,  Lutibach,  Wem.,  Sohn  des  Ebrard,  Ar,  in  Curia  (im  Hof). 
Uirich  Lnzeman,  —  Orig.  Klosterarch.  auf  dem  Bach.  Druck: 
Gfr.   29,  288. 

234,  /^75*  Aug,  u.  Altorf,  —  Marquart  von  Woihnsen,  Richter 
des  römischen  Königs  Rudolf  im  Aargau  und  Ziinchgau,  entscheidet 
im  Auftrag  des  Königs  den  Streit,  der  zwischen  dem  Abt  und 
Konvent  von  Engelberg  und  der  Gemeinde  der  Leute  des  Tales  Uri 
wegen  der  Alpen  von  dem  Orte  Stoben  ( Stierenbachfall )  bis  zum 
Tuschenbach  (Tätschbach)  seil  langem  entbrannt  ist,  nach  Verhörung 
der  beiden  Teilen  von  Kaiser  Friedrich  und  KOnig  Rudolf  verlieheneu 
Freiheiten,  der  Zeugen  und  Kundschaften,  durch  welche  Abt  und 
Konvent  bewiesen  haben,  dass  das  Eigentum  an  jenen  Alpen  ihnen 
gehört,  in  Minne  dahin,  dass  sie  diese  friedlich  besitzen,  dass  die  Ge- 
meinde Uri  aber  der  Rechtsame,  die  sie  bis  dahin  in  jenen  Alpen 
gehabt,  auch  fernerhin  gemessen  soll,  in  dem  Sinne,  dass  die  Leute 


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von  Uri,  wenn  sie  vom  Ungewitter  aus  ihren  Alpen  vertrieben  werden, 
dort  Zuiluclit  nehmen  dürfen,  doch  ohne  Zaun  und  Wiesen  zu  schä- 
digen und  nur  so  lange  als  die  Not  dauert ;  in  Streitfällen  soll  der 
Abt  seine  Klage  vor  den  Ammartn  von  Uri  bringen,  die  von  Un 
aber  vor  den  Abt  vrni  Engelberg.  Anwesende:  Herr  Weiter,  Al)l  zu 
Engeiberg,  Waifer,  sein  Vorgänger,  Amoii/,  Kfimnierer  daselbst,  Wnifer, 
Leutpriester  zu  Jiustvil,  Kiiolnus,  Kirchherr  zu  Eidt,  der  Freie  Harn 
von  Warirnsee ,  Nafts  von  Bnoriis ,  IVai/er  von  A,  Otlo  von  Tum, 
Rudolf  von  7)/«,  Ritter.  Werner  von  Aiting/iiaeu,  und  Werner,  sein 
Sohn,  Edle,  Freie,  der  Ammnnn  von  Uri,  Bnritari  Srfn'ip/er^  und  sein 
Sohn,  Arnold  an  der  Matten^  Cum}  von  Betziingen,  Ingoid,  sein  Sohn, 
Waiter  von  Spiringen^  Hans  uf  der  Rü^s^  der  Zingg,  H.  von  Malten, 
Cuno  von  Brugtal,  Walter^  Ammann  zu  Wolfen xciiiess^  Conrad,  sein 
Bruder,  Conrad  von  Riede,  Conrad^  Meter  von  Ortsfeld,  Cuuo  Si'iit'imel, 
Rudolf  von  Rieden,  Walter  Langmeister  von  Spiringen,  Rudolf  von 
Torten y  Walter  am  Lutz,  Arnold  Eichom ,  H.  Hunthar,  Rudolf  von 
Buochs ,  Rudolf  von  Schiveinsberg ,  Egiolf,  sein  Bruder,  Ulririi  von 
Sübachf  der  Trtilerj  Rudolf  von  Ölten ^  Peter  von  Rotenburg,  Conrad 
von  Eichom,  Conrad  von  Emmueten^  der  Winstein,  Hatis  Zant.  — 
Notarialische  Übersetzung  aus  dem  XV^  Jahrh.  im  Arch.  Uri. 
Drucke:    Gfr.   7,    162;   Kopp,   Urk.   II,    136. 

235.  'syfi,  Aug.  3$.  Sursee.  —  Walter  von  Scljenkonj  Ritter, 
gibt  als  Anwalt  seiner  Mutier  AdrI/teid  von  Biedtrtan,  der  Witwe  des 
Ritters  R.  von  Waiden  und  der  Hedwig,  ihrer  Ti>chter,  seine  Zustim- 
mung zu  einem  Kauf,  den  sie  mit  T*tnias  von  Rechenriet,  in  betreff 
eines  Gutes  zu  Buorlu^  abgeschlossen.  —  Orig.  Anh.  Engelberg. 
Regest:  Engelberg  im  XII.  und  XI IL  Jahrh..  S.   152. 

236.  /J75,  Stpt.  4.  Kiburg.  —  Königin  Anna  schreibt  an  die 
Rirsichligen  und  ehrbaren  Manner,  die  Ammänner  Rudolf  von  Stauffarh 
und  Wemher  \o\\  Seiceu,  da  sie  die  Nonnen  des  Cisterzienserklosters 
Steinen  mit  all  ihrem  Besitz  in  ihren  besundern  Schulz  genommen 
habe  mit  Zustimmung  ihres  Herrn,  des  KOnigs,  wolle  sie  nicht,  dass 
dieselben  von  ihren  Beamten  (nostris  offtriatis)  irgend  eine  Steuer  zu 
geben  gezwungen  werden,  und  befiehlt  dem  Ammann  Rudolf  von 
Stauffach,  das  Pferd,  das  er  ihnen  wegen  einer  solchen  Steuerforderung 
als  Pfand  weggenommen,  unverzüglich  zurückzugeben,  sie  mit  solchen 
Forderungen  künftig  nicht  mehr  zu  behelligen  und  sie  nach  Kräften 


68^ 


gegen  jegliche    Übergriffe   zu   schirmen.    —    Orig.   Klostcrarch.  auf 
(lern  Bache.     Drucke:  Kopp  II,    i,   731;  Gfr.   7.  50. 

237-  fJ/Sj  Oktfilm  24.  —  Rudolf  von  Rusnü^  Imo  von  W^ri,  die 
Erben  des  ÄmoU  von  Weri,  und  Conrad  Wikil,  Eigenleute  der  Edein 
von  Rotenburgs  leisten  auf  die  hinlerlasseneii  Güter  der  Frau  von  Waltf.rt^ 
berg,  eine  Hofstatt  in  Obertidorf  bei  Bcrktnried  und  Einkünfte  von  4  s. 
ani  Bürgen  ^  die  vordem  Rudolf  in  dem  Riede  besessen  hatt«  und  mit 
welchen  Rudolf  von  Ruswil  und  Genossen  von  den  Vügten  von  Rotenburg 
belehnt  worden  sind,  die  aber  Abt  Walter  von  Engelbrrg  für  Eigen- 
tum des  Gotteshauses  erklart,  mit  Zustimmung  des  Herrn  von  Roten- 
burg gegen  7  ff  Verzicht.  Zeugen :  Herr  Walter  von  A ,  Ritter, 
Walter  und  Conrad,  Brüder  vcm  Wo/fettsrl/fessen ,  Ulrich  von  Oberdorf, 
Heinrieh  Sehrutan,  Konrad  von  Eschenbach^  Konrad  von  .  .  .  (Namen 
fehlt)  und  Walter  vmi  11'/».  —  ürig.  Arcli.  Engelberg.  Regest: 
Engelbcrg  im  XII.   und  XIII.  jahrh.,    S.    152,    K<.tpp   II,    i,  S.   200. 

238.  i^75y  A^ovbr.  77.  Ringgenberg,  —  Philipp^  Vt'gt .  Edler 
imd  Herr  vi»n  Ringgenberg  verkauft  den  Hof  zu  Briensy  den  Ritter 
Arnold  sei.  besessen,  und  die  Alp  Hinterberg  nebst  Vogtei  an  Peter^ 
des  Herrn  C.  Leutjiriesters  von  Hasle.  Unter  den  Zeugen:  Ulrieh 
ven  Lungern  (als  zweiter).  —  Ürig.  St.-A.  Bern.  Druck:  Fontes 
Bern.  III.   148. 

239.  l'm  12^$,  —  Jahrzeitstiflung  des  Hemi  Walter  von  A 
untl  seiner  Gattin,  Frau  Hehvig,  in  Engelberg,  —  Jahrzeitbuch  des 
Frauenklosters   Engclberg.     Gfr.   26,   26S. 

240.  ijys.  —  Auf  der  Synode  zu  Lyon  wurde  unter  Gregor  X. 
ein  Kreuzzug  beschlossen  und  angeordnet,  dass  zur  Bestreitung  der 
Kosten  der  Klerus  6  Jahre  lang  von  seinen  Einkünften,  die  jeder 
eidlich  anzugeben  hatte»  den  Zehnten  in  halbjrdirlithen  Raten  zu 
steuern  habe;  ausgenminnen  waren  tlie  (« .hanniter  und  Dcutsrhhcrm, 
Cislerzer,  Dominikaner,  Minorilen  und  Spitalkirclien ,  femer  die 
residirenden  Geisilichen.  deren  Einkünftt*  unter  6  Mark  oder  10  fC 
waren.  Aus  den  Steuerregistern  der  K"nstanzerdiözese  beziehen  sich 
folgende  Angaben  auf  die  drei  Länder  und  die  in  ihnen  begütertea 
Klöster : 

I.  Register  des  Domdekans  Walko:  Die  Äbtissin  von  ZU  rieh  ^h 
ihre   Einkünfte  auf  4Ö2   ff  Zürcher  Wilhrung  an.  eingerechnet  die  an 


h. 


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69" 


ihren  Präbendar  zu  vergebenden  Pfründen :  der  Abt  von  EhtstJaln 
auf  700  Zürcher  ff,  nime  die  Propstei  Fahr  und  die  Ämter  des 
Kusturs  und  Kant'»rs.  Der  Abt  von  Sf.  Blasiert  bezahlte  für  das 
ganze  Jalir  44  Mark  Silben».  .  .  ,  Ferner  j;aben  dem  Obcrkollektor 
Erzbischof  Johann  von  Embrun  als  Procuration  je  2  Mark  die  Äbte 
und  Kon\'cnte  von  Kappeln  S/.  Urban,  St.  Bhsfeu  und  EinsitHti, 
Vä  Mark  Äbte  und  Konvente  von  Engelberg  und  Muri,  sowie  Pnipst 
und  Konvent  von  Lnzetn.  <  Abt  und  Konvent  von  Wtttingen  gaben 
nichts,  weil  sie  nichts  haben.  * 

IL  Register  des  Prc)pstes  Heinrich  von  .SV.  Sirphatt  von  Conslauz\ 
Der  Propst  von  Beromünster  schuldet  dem  Papst  für  sich  und  das 
Kapitel  (»3  ff  8  s.  Basier  Wahrung;  er  bezahhe  in  2  Terminen 
30  ff  34  s.  BasL,  und  28  ff  weniger  34  d.,  ferner  20  3  s.  6  d. 
gemeiner  Pfenninge  für  seine  Kirchen  in  Kerns,  Neudorf y  im  Dekanat 
Esclie  etc.  Der  Abt  von  Muri  soll  4  z  ff  weniger  lö  d,  gem.  Pf. 
und  bezahlte  in  zwei  Terminen  je  21  ff.  —  9  d.  Der  Abt  von 
Engelbrrg  soll  50  ff  für  sein  Klt»ster  und  die  Kirche  in  Slam  und 
bezahlte  in  zwei  Terminen  je  J5  ff  Zürcher  und  gem.  Pf.  Der  Ai)t 
von  Einsifffln  gab  seine  Einkünfte  auf  761  ff  Zürcher  an,  ohne  die 
Propstei  Fahr,  das  Amt  der  Kustos  und  das  des  Kantors ;  er  bezahlte 
in  zwei  Terminen  je  38  ff  1  s.  Zürcher,  von  der  Kantorie  je  10  s. 
und  der  Kustodie  je  2  ff.  Die  Äbtissin  von  Zürich  gab  ihre  Ein- 
künfte auf  462  ff  Zürcher  an,  alle  von  ihrem  Prabendar  zu  verge- 
benden Pfründen  miteingerechnet,  und  bezahlte  in  zwei  Terminen 
je  2u  ff  Zürcher,  fenicr  ,tc»  s.  gem.  Pf.  Die  Äbtissin  von  Scbäuuis 
bezahlte  für  ihre  Einkünfte  im  Bistum  Comtauz  in  zwei  Terminen 
je  4  ff    IS.  gem.  Pf. 

Im  Arthidiakonat  Aargau ,  Dekanat  Luteru'.  Der  Propst  von 
Beromßnsfer  steuerte  für  die  Kirche  Kerns  unter  den  Prälaten.  Der 
Leutpriester  von  Sacheln  (Sahse)i  Einkünfte  30  ff  Zürcher,  bezahlte 
Steuern  30  s.  gem.  Pf.  -f-  3*^  ^-  Der  Leutpriester  von  Sarnen 
(Snnwn) :  Einkünfte  45  ff  Zürcher,  bez.  Steuer  45  s.  -|-  45  s.  4  d. 
Der  Pfründer  in  Samen:  Einkünfte  20  ff  Zürcher,  bez.  Steuer 
20  s.  -|-  -20  8.  Der  Leutpriester  in  Gisivü  (GiswÜe) :  Einkünfte 
32  ff  10  s.,  bez.  Steuer  30  s.  30  d.  Hemer  u.  gew.  W.  -f-  30  s.  30  d.  .  .  . 
Von  der  Kirche  in  Starn  steuert  der  Abt  von  Engdherg  unter  den 
Prälaten.  Der  Vikar  in  Bür^ein  (Burgeion)  gibt  als  Einkünfte  des 
Leutpricsters  daselbst  O5  ff  Zürcher  W.  an;  Steuer  des  Vikare  30  s. 


70' 


alte  Zürcher  W.  t-  30  s.  .  .  .  Der  Leutpricster  in  Mtwttatal 
(Muttental)\  Einkünfte?;  bezahlte  Steuer  2  K  —  is.  -f-:;  ff  —  is. 
Zürcher  W.  Der  Leutpriester  in  Art  (Arie):  Einkünfte  46  flf  10  s.; 
Steuer  3  ff  6  s.  6  d.  Zürcher  W.  -f-  3  ff  6  s.  6  d.  Der  Leut- 
priester in  Siienen  (Siienon) :  Einkünfte  55  ST  Zürcher;  Steuer  55  s.  -f-  55  s. 
gew.  \V.  Der  Leutpriester  in  Sftifiai  (Sieina) :  Einkünfte?;  Steuer 
2  af  -f-  2  ff  Zürcher  W.  Der  Pfründcr  in  Buochs  \  Einkünfte  30  ff 
gew.  Pf. ;  bez.  Steuer  30  s.  Der  Leutpriester  in  Btiofhs  (Butcks) : 
Einkünfte  73  ff  gew.  W.;  Steuer?  ...  /f.,  Pfründer  in  Sfafts: 
Einkünfte  30  ff  Zürcher;  Steuer  30  s,  -f-  30  s.  Zürcher,  He&so, 
Pfründer  in  Statu:  Einkünfte  }sh  ^  Zürcher;  Steuer  35  s.  -\-  35  s. 
alte  Zürcher.  *Von  der  Kirche  Alpnach  (AlpenaMJ  bezog  der  Rektor 
bisher  12  Mark.  Vielleicht  hätte  er  mehr  haben  können,  aber  jetzt 
ibt  sie  ledig.  Wegen  der  Sequestration  der  Früchte  dieser  Kirche 
soll  wenn  n<ilig,  dem  Dekan  von  Luzrnt  und  dem  Leutpriester  von 
Ot'sTvii  ge-schrieben  werden.  Propst  und  Kapitel  in  Luzern  bezahlten 
für  Opfer  8  s.  2  d.  Der  imnicn^alirende  Vikar  in  Alpmuh  gab 
eidlich  1 1  Mark  an.  Der  Leutpriester  in  Lungern  (Ltiiigem)  gab 
eidlich  50  ff  Zi\rcher  u.  gew.  W.  an ;  der  Dekan  in  Rot€  bezahlte- 
am  zweiten  Termin  50  s.  >  .  .  .  Der  Pfaner  in  Altorj:  Einkünfte  ? 
bez.  Steuer  50  s.  -f-  50  s.  alte  Zürch.  W.  «  Für  weitere  3  S  hat 
die  Äbtissin  von  Zürich  aufzukommen.»  (Aufl^llig,  dass  Schwis  fehlt.)  — 
Liber  deciniationis  ileri  ConsLantiensis  pro  papa  de  anno  1275,  Orig. 
im  erzbischöH.  Archiv  Freiburg  im  Br.»  herausgeg.  v.  Heid  im  Frei- 
burger  Diözesanarchiv  I,  S.  162,  163,  172  — 174,  180 — 192,229 — 231, 
ferner  im  Auszug  Gfr.    19,    165   ff. 

241.  J2y$.  Vri.  —  M'cnur^  Edler  von  Attitighusetty  schenkt  dem 
Kloster  Zürich  die  Leibeigenen  //.,  gen.  Chttginch,  P.,  dessen  Sohn, 
Ui.,  Bu  . ,  C,  Wali.  und  Ar.,  Brüder  des  gen.  Chregimh,  Hahvig,  ihre 
leibliche  Schwester,  /f.,  gen.  Chrigettch,  C,  H.,  VI.,  dessen  Söhne, 
Ar.,  gen.  Meister  Burkan,  H.,  R.,  Richivinus,  Ar.  und  Ita,  seine 
Kinder,  Hrr.,  gen.  Meister  Burkars  und  seine  Kinder,  //. ,  gen. 
Meister  Burkar's  und  C.^  sein  Sohn,  die  alle  dem  Kloster  auf  Martins- 
lag  einen  jährlichen  Zins  zu   entrichten  haben. 

Heniach  schenkte  Werner  von  Atiinghusen  dem  Kloster  den 
Walter  von  Bcroldingen^  welcher  demselben  ilie  Güter  in  Rupoltzingen^ 
ab  dem  Brunnen  imd  in  Oberumvinkeht  (Ruepi>enzingel  tuid  Oben^'inke^ 


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71* 


in  der  Nähe  von  Beroidingen  gelegene  Orte,  vgl.  Gfr.  21,  13)  schenkle. 
—  Abschrift  aus  einem  allen  Zinsrodel,  in  den  Dokumenten  de» 
Amtes  Fraumünster,  im  Stadt.  Arch.  Zürich,  Drucke:  G.  v.  Wyss  220; 
Gfr.    14,    ib8. 

24a.  ijyöf  Mai  20.  —  Johannes y  Kellner  von  KrUns ,  BUrger 
des  Caätrums  Liuent,  bekennt,  dass  er  an  den  in  der  Pfarrei  Bttochs^ 
im  Dorf  Rttsrhriciien  au  dem  Orte  *  Muchackcr  au  dem  Knöwe  • 
gelegenen  Gutem  nebsi  einer  Gadenstatt  an  dem  Mctiicr,  die  er 
aJs  Erbe  besessen  und  seiner  Gattin  Berfa  von  Uri  sei.  als  Margen- 
gabe geschenkt,  die  dann  durch  Erbscliaft  an  Maria^  die  Tochter 
Conratü  von  Hupuiiharh  gefallen  und  durch  sie  der  Priorin  und  dem 
Konvent  in  Ötenhach  geschenkt  wurden  sind,  nur  die  Nulzniessung 
hat,  so  dass  seine  Erben  darauf  keinerlei  Anspruch  haben  und  die 
genannten  Güter  nacli  seinem  T«xle  voll  und  ganz  an  das  Klo»iter 
ÖUnbach  bei  Zürich  als  Eigentümer  übergehen.  —  Orig.  Sl.-A.  Zürich. 
Druck:  Gfr.   7,   1O5. 

243.  t2^6.  Uri,  —  Der  Freie  Wertur  von  Ättinghttsrn  schenkt 
und  verkauft  mit  EinAvilligung  seiner  Gattin  und  seiner  S^ihnc  Wtmtr 
und  Difthflm  für  jo  ff  dem  Meister  und  Konvent  der  Lazaritcr- 
brüder  in  Seedorf  einen  Kneiht  Konrad  de  Vorutta  (Frutt,  Scelisberg?), 
gen.  Engilge  und  dessen  Kimler  mit  all  seinem  Besitz.  —  Kopie: 
Tschudi,  Autograph  Zürich.     Druck:  Tschudi  I,   185. 

344.  w;6.  —  Wa/terj  der  siebente  Abt  guten  Andenkens, 
starb,  .  .  .,  welcher  mit  Gottes  Verwilligung  imter  Eberhard^  unserra 
Bischof  von  Komiam  in  Christo,  und  durch  ihn  mit  vieler  Mühe 
für  das  Kloster  die  Kirche  Stans  zu  ewigem  Besitz  erlangte.  *  — 
Engelberger  Annalen;    Gfr.  b,   104;    Mon.  Germ.  S.  S.  XVII,    280. 

245-  '-»"ri  Fehr.  /.  Sihhss  Wangen.  —  H.  von  Ratohwil  ver- 
gabt mit  Zustimmung  des  Edeln  Werfter  von  Wolhmen  3  Schoppossen 
in  Gtiss  von  St.  Vrhan.  Unter  den  Zeugen:  Arnold  von  Samen.  — 
Orig.  St.-A.   Luzem,  St.   Urban.     Druck:    Gfr.   7,    it^, 

346.  /^77,  Mdrz  g.  Zofingen.  —  Burchar*!  und  Orfoif,  Brüder 
von  Llzingen ,  Ritler ,  verkaufen  AllodialgUtcr  im  Dorfc  l  'uingen 
(wahrscheinl.  nicht  Utzigen,  Kt.  Bern,  sondern  Utzingcn,  jetzt  Turmalt 
bei  Allorf,  Uri)  vor  <lem  Hause  des  Burkart  I^itianicty  die  sie  in 
ungeteiltem    Besitz    haben,    und    ein    Eigengul    HirbomÜ  (Bimbüumli, 


72* 


Trudelingen)  an  das  Kloster  Rathausen  um  30  Zürcher  Pfund.  — 
Orig.  St.-A.  Luzem,  Rathausen.  Drucke:  Gfr.  2,  65;  Fontes  rer. 
Bern.   III.    197.      Vgl.   Brandstetter,  Gfr.   3O,   275. 

247.  /'?77.  Apni  Jg.  Kloster  Otcnharh.  —  Anna,  Gattin  des 
Ritters  Walta-  von  Ilünobcr^,  vergabt  Güter  an  das  Kloster  Otfnhach, 
Unter  den  Zeugen:  Bruder  Johannes  von  Uri  —  Orig.  St.-A. 
Zürich.     Druck:  v.  Wyss,  Abtei,  S.  225. 

348.  /i*;;.  Mai .?.  Luzem.  —  Mechthitd  von  Tierstein»  Gemahlin 
des  Hartmann  von  Bimcil  verkauft  dem  Kloster  Engelbert  ihre  Xutz- 
niessung  auf  den  Hof  zu  Humvil  (Huwil,  Gemeinde  Römerswil, 
Luzem)  für  15  Mark  Silber,  Unter  den  Zeugen:  Walter,  der  Am- 
mann  zu  Wolfenschiessen.  —  Orig.  Arch.  Engell>erg.  Regest: 
Engelberg  im  XII.  u.  XIII.  Jahrh.    1.53,  Kopp  II,    i,  S.  219. 

249.  1^77'  Juli  ^^-  Hütten.  —  Die  Edcln  von  Hetdegg  ver- 
kaufen Güter  in  Hochiorf  dem  Kloster  Engelberg.     Unter  den  Zeugen : 

Walter  son  Wolfenschiessen.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Regest: 
Engelberg   im  XII,  und  XIII.  Jahrli.,  S.    153. 

250,  1277,  vor  24.  Sept.  Steinen.  —  Ptolomäus ,  Konstanzischer 
Suffragan,  weiht  die  Kirche  der  CLsterzicnserinnen  in  der  An  oder 
im  Tale  Schiviz  und  bietet  für  den  Ausbau  des  Gotteshauses  Ablass. 
—   Orig.   Kloslerarch,  auf  dem   Bach.     Druck:   Gfr.   7,   .so. 

251-  ^^77-  ^''''  —  *  In  Uri  wollte  ein  Schwarzkünstler  mit 
einigen  Bauern  seine  Kunst  um  Geld  ausüben.  Inzwischen  suchte 
ein  Hagelwetter  mit  sehr  grossen  Steinen  das  Tal  hemi,  worauf  sie 
(die  Umcr)  mit  bewaffneter  Hand  auf  die  Berge  stiegen  und  ihn 
samt  seinen  S<hüleni  gewaltsam  aus  ihrem  Gebiet  hinaustrieben.  ►  — 
Annales    Colmaricnses    (Basileenses)    Mon.  Germ.   S.  S.    XVII,    201. 

252.  ijyS,  Feb.  75.  Lnzctn.  —  Abt  Berchtold  von  Mutbach 
tausirht  mit  Johannes ^  Propst  von  Luzem,  unter  Zastimmung  des 
Konvents  von  Luzern^  die  Hälfte  der  zur  Propstei  gehörigen  Kenien- 
zinse  der  Mühlen  in  der  Renss  gegen  dem  Abte  speziell  zukommende 
Einkünfte  ein.  als  einen  Zins  von  4  Zigem  im  Schweighof  von  Langen^ 
sand  (Pfarrei  Horb)  und  von  3  Zigem  in  der  Alp  Morsfeld  in  der 
Pfarrei  Bnorhs,  die  nun  immer  der  Propstei  zukommen  sollen.  —  Orig. 
Stadtarch.   Luzem.      Druck:  Gfr.    i.   20 1. 


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253-  i^7^f  ^^-  '5-  Luzern,  —  Abt  Berchtold  von  Murhach 
bestimmt  die  ihm  aus  dem  vorigen  Tausch  zugefallenen  Miihleziiise 
als  Spende  unter  die  Mönche,  die  dereinst  bei  Begcliung  seiner 
Jahrzeit  anwesend  sein  werden.  —  Orig.  Stadlarcl».  Luzeni.  Druck: 
Gfr.    I,  202. 

254.  i2';H ,  April  7.  Murbach.  —  Das  Kapitel  von  Murhach 
erteilt  zu  <.»bigem  Tausch  und  Geschenk  seine  Zustimmui^g.  —  Stadt- 
arch.  Luzem.     Druck:   Gfr.    1,   20.V 

255.  uy8,  Mai  ^y.  H/W/.  —  König  Rudolf  weist  mit  Zustim- 
uumg  äciner  S<"hne  der  Johanna^  der  Tochter  König  Eduards  von 
England,  der  Verlobten  seines  S<>hnes  Hartmann^  Grafen  von  Habs" 
imr^  und  Kiburg,  Landgrafen  von  E/sass,  als  Wittum  1000  Mark 
jahrlicher  Einkünfte    in    seinen   Erblanden    an    und    ausserdem    noch 

lo.oon  Mark  auf  folgende  (iütcr:  Letizburg  mit  den  Höfen  Viime- 
ringcn  und  Sur,  Aarau,  Mellingeti^  CasUl,  Wiliisau,  Sempach,  Surs^f, 
die  Vogtei  ßgromiins/rr,  Zug,  das  Tal  Ag/n\  das  Tal  in  Sr/i2i'is  mit 
den  Höfen  von  Kiburg  und  Froburg,  den  Hof  Art  und  den 
ganzen  Aargau^  soweit  ihn  einst  Graf  Harfmanu  der  jüngere  von 
k'iburg,  Graf  Albrecht  von  Habsburg^  des  Königs  Vater,  und  Graf 
Eberhard,  sein  Vetter  besessen,  mit  .\usnahme  der  StSdte  Brcmgartcu, 
Mrieubrrg^  Brugg  unil  der  Güter  in  dem  EigeUj  so  tlass,  falls  _/ö//fl////(i 
ihren  Gemahl  Überlebt,  sie  die  gen.  Güter  auf  Lebenszeit  besitzen, 
dass  sie  aber  nach  ihrem  Hinschied,  falls  die  Ehe  kinderlos  bleibt, 
an  die  Erben  des  Königs  zurückfallen  sollen.  —  Orig.P  Drucke: 
Rymer,  Foedera  I,  555;  Gfr,  29,  335.     Vgl.  Kopp  I,  S.  208. 

256.  ijyg,  Juni  5.  —  Rudolf  und  Ulrich  von  Balm,  Brüder,  Edle,  ver- 
kaufen ihr  Allod  im  Dorfe  Buochs^  nämlich  zwei  Hofstätten  ob  dem 
BiUUf  mit  Ackern,  Wiesen,  Rechten  und  Gerechtigkeiten,  welche  einst 
Herr  Ritter  Wcrnher  \'o\\  Buochs  und  scinSolni  Uiricb  von  ihnen  zu  Lehen 
hatten,  für  12  Mark  Silber  dem  Heinrich  von  Malters^  Meier  zu 
S/arrs.  zu  freiem  Eigen,  Zeugen  ;  Herr  Ritter  Dicthelm  von  Wolltuscn 
und  Werner  von  Attinghusen  ^  Edle,  Ulrich  von  RiidiswiL  —  Orig, 
Arch.  Schwiz.     Druck:  Gfr.   i,  60. 

257-  'J7<f .  Juni  24.  Luzem.  —  Walter  und  Margareta  von 
Hunwil  geben  den  24  Mütt  Kenien  und  1  Schweine  im  Wert  von 
20    Schill,     mit    andern    gewohnten     Diensten    abwerfenden     Hof    in 


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Hunivii  (wahrscheinJ.  Huwil,  Gem.  Römersberg,  und  nicht  Hiinwil 
in  Obwaldcn),  den  sie  als  Erbiehen  vom  Koster  Engelbfrg  zu  besitzen 
glaubten,  gegen  15  Mark  Silbers  an  den  Abi  und  Konvent  auf  und 
entschlagcn  sicli  aller  Ansprüche  auf  denselben,  mit  dem  Beifügen, 
dass  auch  ihr  Sohn  am  St,  Leodegarsfest  sein  Recht  an  den  Hof  in 
die  Hand  des  Abtes  oder  seiner  Abgeordneten  aufgeben  werde. 
Unter  den  Zeugen:  Ritter  Werner  Schecchhi,  Conrad  und  Walter  von 
Woi/ensrhirssen,  H.  von  XidinviL  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck: 
Gfr.    I,  306. 

258.  /279,  Okioher  <;.  —  Heinrich,  gen.  von  Woi/enseifiessen  ab 
ciitn  Stein  tritt  mit  Zustimmung  seiner  Gattin  Richcnza  und  seiner 
Erlx^n  der  Propstei  Interlaken  den  halben  Staffel  uf  der  Brawun 
auf  der  Alp  WilÜgengrindil  (Mciringen)  als  Allod,  ferner  den  ganzen 
Staffel  in  der  Ltimerrun  gegen  3  s.  Zins  jährlich  zur  Nutzniessung 
ab  und  lässl  die  Urkunde  in  Ermangelung  eines  eigenen  Sigels  durch 
den  Abt  von  Engelbert  bekräftigen.  Zeugen :  Herr  Rudolf  SdiertUip, 
Priester  (sp.lter  Abt  von  Engelberg  I2Cj9 — 1317)1  Wnltrr,  Amrnnnn 
von  Wolfens fAiesseu.  sein  Bruder  Conrad  und  ihre  Söhne.  —  Orig. 
St.-A.  Beni.     Druck:  Fontes  rer.  Bern.  III,  2^4. 


I 


259.  ^^79j  Novhr,  tS.  —  Abt  Berlhold  von  Mnrbach  vergleiciu 
sich  mit  Herrn  Markwmi  von  Wolhuseu  und  seinem  Sohn  Arnold 
wegen  der  Übergriffef  welche  sich  die  letztem  gegen  das  Gotteshaus 
Luzern  \\\  seinen  GeriLhten  in  den  Hufen  Alpmuh  und  Slans  erlaubt 
haben,  nach  mannigfachen  gericlitlicheii  Verhandlungen  dahin,  dass 
der  Hof  von  Alpmuh  einen  Mtier  von  dem  Gotteshaius  liaben,  und 
diiss  alle  Leute,  die  in  beiilen  Höfen  vom  Gottesliause  zinshaft  Gut 
haben,  vor  des  Gotteshauses  Richter  gehen  sollen,  wenn  sie  gerufen 
werden,  dass  die  ■<  Ussidelinge  ^  zu  zwei  Dingen  im  Jahr  vor  des 
Gotteshauses  Richter  gehen,  dem  Gotteshause  Recht  sprechen  und 
ailfäUige  Bussen  in  des  Vogtes  Hand  bezalden  sollen ,  dass  Herr 
Marhvart  von  Wolhusen  und  Arnold  bei  ihrem  gewohnten  Herkommen 
bleiben  sollen.  Dieser  Bestand  soll  für  Herrn  Markwnrtj  dessen  Sohn 
Arnold  und  einen  allfäUigen  Enkel  gelten;  hcniach  sollen  Alf>nach 
und  Stam  und  andere  Höfe,  die  er  vom  Grttteshause  hat,  wider  an 
Leuten  und  Gut  in  das  Recht  der  übrigen  Höfe  treten.  —  Orig, 
Stadtaroh.  Luzern.     Drucke:    Gfr.    i.  öi.      Vgl.  Kopp   II.   i,    130. 


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a6o.  uSo,  März  14.  Ztiridi.  —  Burkhard^  Pfarrer  von  Alttfrf^ 
Meister  Heinrich  von  Base!,  Chorrherm  in  Zürich^  sprechen  als 
Schiedsrichter  in  einem  Streite,  der  sich  zwisclien  Äbtissin  Elisa- 
beth und  dem  Konvent  von  Zihich  einer-  und  Abt  Volker  und  Kon- 
vent von  Wetiingen  anderseits  über  den  liegenden  und  fahrenden 
Nachla&s  des  verstorbenen  Heinrich  Sigrisi  in  Orlsfeld  im  Tale  üri 
erhoben  hat,  indem  die  Äbtissin  für  sich  anführte,  daits  Heinrich  ein 
Knecht  ihres  Gotteshauses  und  unehelich  geboren,  der  Abt  aber, 
dass  er  vor  vielen  Jaliren  das  Seinige  dem  Kloster  Weitingen  Über- 
tragen, auf  dessen  Gütern  sitzend  wie  eine  von  seinen  Personen  ver- 
schiedene Lehen  empfangen,  und  bei  seinem  T<:>de  von  neuem  sein 
ganzes  Besitztum  demselben  übertragen  habe,  der  Äbtissin  den  Nach- 
lass  des  gen.  Heinrich  zu  und  weisen  die  Ansprüche  Weitingens  ab. 
—  Orig.  St.-A.  Zürich.     Drucke:  Gfr.  8,    15;  v.  Wyss  235. 

261.  liSo^  Novhr.  10.  Konsitinz.  —  Heinrich^  Kustos,  und  C///2<9 
von  Brisach  sprechen  als  Schiedsrichter  in  einem  Streite,  der  sich 
zwischen  der  Äbtissin  und  dem  Konvent  des  Klosters  Zürich  cincr- 
und  Rupert,  dem  Propst  von  St.  Stephan  in  Konstanz  und  Kirchherrn 
in  Bürgcln^  anderseits  über  die  Quart  der  Zehnten  der  Kin:he  in 
Biirgeln  erhoben  hat.  diese  der  Äbtissin  und  ilirem  Kloster  zu. 
da  Biscliof  Heinrich  von  Konstanz  das  ihm  zufallende  Recht  auf  die 
Quart  der  Zehnten  und  f*pfer  in  den  Kirchen  Altorf  und  Biirgeln 
der  Äblivsin  und  dem  Konvent  an  Tausch  gegen  die  ehemals  der 
Abtei  gehurige  Kirche  in  Cham  übertragen  hat,  und  bestimmen,  dass 
der  Kirchherr  jährlich  auf  St.  Marlinstag  der  Äbtissin  und  dem  Konvent 
I  ff  Wachs  für  tlic  Quart  zu  entrichten  habe,  in  der  Meinung,  dass 
sein  Nachfolger  zur  Entrichtung  des  ganzen  Zehntens  jedes  vierte 
Jahr  verpflichtet  sein  soll.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke: 
Gfr.  8,   16;  V.   Wyss  239. 

262.  /j*o,  —  Die  Brüder  Hermann  und  Voimary  Grafen  von 
Frohurg,  übertragen  dem  Kloster  Engelherg  Güter  am  Niederberge ^ 
welche  vorher  die  von  Woifenschicssen  von  ihnen  zu  Lehen  l^esessen 
hatten.  —  Orig.  verloren.  Auszug  im  Solol.  Wochenbl.  1824,  20g, 
(Vgl.  Kopp  S.    199.) 

263.  Ca.  tj8o.  —  Ältestes  Urbar  des  Klosters  Rathausen: 
[Das  Gut  zu    Wisoherg  (Kidwaiden)  3   s.]    Werner  von  Ripshusen  (bei 


76^ 


Erstfeklen)  zexi  Blöwon  12  s.  Auf  Zingiin  (Seebsberg)  2  ff  6  s. 
Das  Gut  ze  Sfokeu^  das  dem  Rmiolf  ab  Zin^el  und  C  seinem  Bruder 
zu  Erblehen  verlieben  ist,  i  ff  2  s.  Meister  Burchart  der  Ä<j/i?  von 
dem  Gut  auf  dem  Bühl  bei  der  Kirche  I  ff  3  s.  Coumii  uftm  dem 
BiuU  zu  Ratol/ingeu  (HarlDlfingcn,  Pfarrei  Bürglen)  2  ff.  WWtfJinrr 
von  Eiiliiuirh  von  HV/(f  (W'iler,  Erstfeldcn)  i  ff.  Dunli  Burkhari 
Leiörtict:  Meister  Conntd  von  Mattun  von  dem  Gut  uf  Savilitu  ujid 
Buzsrti  (Seewli  und  Batzen,  Gmde,  Spiringen)  i.^  s.  [Frau  Uoihecha 
von  Matun  3  s.],  Richenza  von  Matwt  ab  Kakherrun  3  s.  Heinrich 
der  Hegechert  von  dem  Gut  t  ze  Neschen  >  8  s.  .^r.  c^-«  Bhwun 
und  HVr,,  sein  Bruder  7  s,  [Rudolf  Schiieii,  Conrad  Bruochin  von 
der  Hofstatt  £#?  Ä*^^*^  (Stegen  in  Bürgein)  6  ff,  6  s.  Am,  ze  Sugtn  \  s.] 
An  dem  Berg  ufen  Bttiitku  (Bitlliten,  BOrglen)  2  s.  Zu  Aliorf  von 
dem  Gut  -:/*  Oe^e  (UndcrAien),  das  Gotschnleh  hat  10  s.].  Botin^ntier 
von  Seedorf  von  einem  Gut,  das  Burkart  Leibaniei  von  ihm  gekauft 
und  ihm  Namens  der  Äbtissin  wieder  verliehen,  lö  s.  Das  Gut  tu 
dien  (ietvn  (Geren,  Seedorf)  30  s.  [4  ff;  das  hat  Rmiolf  Rtdn>\  Conrad 
sein  Brudfr  4  s.]  Bab  Hedwig  oft  Mntta  10  s.  [Rudolf  Ruho  von 
dem  Gut  zc  Nidrun  Riden  (Niederrieden.  Bürglcn)  i  ff  5  s.].  Die 
Güter  an  dein  WiU  (Wiler,  Ingenbohl)  an  der  Hallun,  in  dem 
Sieche,  zc  dem  Hus,  die  Cimo  von  Schrenkingni  (Ingenhohl)  dem 
Kloster  aufgab  und  wieder  als  Erblehcn  erhielt,  2  ff.  Das  Gut  an 
der  Kikhgaasun  (so  hiess  im  13.  Jahrhundert  die  Gegend  des 
Fleckens  S*lnviz),  das  Peier  von  Sfltretikiftg^tt  aufgab,  und  als  Erblehen 
wieder  erhielt,  30  s.  Conrad  der  Merzo  3  s.  —  Orig,  St.-A.  Luzeni. 
Druck:  Gfr.  36,  2O5  (Brandstcltcr).  Die  mit  eckigen  Klammern 
eingeschlossenen  Stellen  sind   im   Rodel  durchgestrichen. 

264.  Cii,  tj8o.  —  Burkart  l^eibaniet  kauft  von  dem  Baumgarter 
von  Sealorf  um  1.5  ff  ein  Gut,  welches  jührl.  i(j  Schill,  zinst,  für  den 
Konvent  von  Rathauseu  und  leilit  es  demselben  wieder  Namens  der 
Äbtissin,  Zeugen :  Herr  Werner  auf  dem  Bühl,  Burchart  des  Ge- 
demiers ^  Konrad  des  Baumgarten  Schwestersohn,  C.  der  Unsehiner, 
Bruder    Werner. 

265.  Vm  uSo.  —  Die  Gattin  des  Baumgarters  und  seine  Tochter 
leisten  auf  das  vi»n  Rathauseu  gekaufte  Gut  Verzicht,  welches  ♦ge- 
marksteinet- wird.  Zeugen:  Walthet  \on  Ripshuseu^  C  Meister  Btrchtolds 


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von  Scedorf   Sohn,    Adtihrccht,    Schwester   MechthiUls  Sohn,    Heinrich 
von  HclfcrswiUj   Bnidcr    Wfrner. 

266.  1280,  —  Ku9w  von  S^hnnJtingfpt,  Ridtenza^  seine  Gattin 
und  p€tfr.  Viril h^  C,  Hriitric/t,  Wrrnrr,  Jukub,  Richatzn^  Ita  und 
Iledzvigj  seine  Kinder  geben  ihr  Gut  an  dem  Wiit,  den  Acker  an 
der  Halten,  das  Gut  an  dem  Sitche^  die  Hofstatt  zu  dem  Hus  der 
Äbtissin  von  Rathnmen  auf  und  empfangen  sie  wieder  als  Erblehen 
gegen  Z  H  Zins.  Zeugen :  Herr  Werner  von  Brunnen ,  Feier,  der 
Spielmanu  von  Sehrenk ingen,  C,  Hermanfi,  C  Ric^i,  R.,  Hermann' s 
Sohn,  Werner  der  Biutenner  von  Lncern  ^  Burkart  Lfibantei^  Bruder 
Wenker»  Werner  der  Schmitl  von  J?V/f,  Ulrieh  Mcrzo  von  Seh  renk  i/f gen, 
Werner  Aferzo,    Werner  Biur^eier^    Werners   Helle^   Walter  \o\\   En^elberg. 

267.  Vm  uSü.  —  Peter  der  Spieimann  von  Sehrenkingen,  seine 
Gattin  und  seine  Kinder  geben  Üire  Güter  an  der  Küehgasstn 
(Schwiz)  an  die  Äbtissin  von  Rathausen  auf  und  empfangen  es  wieder 
als  Erblehen  gegen  30  Schill.  Zins.  Zeugen:  Bruder  O/no,  Bruder 
Werner^  Bruder  Antohl  Kapulla,  Cnno  der  Kung  \'nn  Sehrrnkingen, 
Wente^r,  Sohn  Rudolfs  an  dem  Sand  von  Mnotatal,  Werner,  Gtrungs 
Sohn  von  Vtenbaeh  (beim  Kollegium  Schwiz),  Frier  und  H.  Jakoii^ 
Söhne  Konrad  des  Kt'inges,  Heinrieh  von  Trien,  H  Spiehiung»  U/rieh 
der  Sehmid  von  Brunnen,  von  Erlingenhoh  (in  den  Erlen  bei  Ibach) 
Herr  Werner,  der  FfVr/  von  Brunnen,   Heinrieh  und  Knno,  seine  SOhne. 

268.  ^V;  /jÄ'o.  —  Die  Äbtissin  von  Rathausen  verleiht  das  Gut 
Stviken  in  Zingein  (Seelisberg)  dem  Rudolf  ab  Zingel  und  seinem 
Bruder  C  zu  Erbichen  gegen  2  U  und  z  Schill.  Zins.  Zeugen : 
Heinrich  Luztrbroi ,  Werntr,  sein  Sohn,  Walter  an  der  Ä/«^,  ^Ä  von 
Hizzeiisherg),  der  Xater,  H.  von  Stirnen,  Brutlcr  0/«ö.  —  Die  O  r  i  - 
ginalien  von  J64  bis  2O8  scheinen  verloren.  Auszöge  im  ältesten 
Rathäuser  Urbar :   Gfr.   3Ö,   2Ö7   und   2O8. 

269.  /JÄ/,  Nov,  j.  —  Die  Edeln  Markwari  und  Arnold,  VSgte 
von  Rotenburg  verkaufen  ihre  Eigenleute  Berta,  Cuno,  Rudolf  und 
deren  Mutter  Riehenza  mit  Leib  und  Gut  (m'o?)  unter  Zustimmung 
derselben  und  mit  der  Hand  ihrer  Frauen  und  Kinder  um  30  ff 
Zürcher  Münze  an  das  Kloster />/^f/Ärr^.  Zeugen:  Herr  IfV/zr,  Propst 
von  Eugelberg,  gen.  von  Iberg,  Herr  //".,  Ritter  von  ibtrg^  Ulrieh 
Von   Oberdorf,    Heinrieh  Strntau,    Heinrich  von  XiedenvU,    Walter  V):)n 


78- 


Münster,  Nikolaus  Zhtgg  uiid  H.,  der  Kämmerer.  —  Orig.  Ardi. 
EngcllHTg.  Regest:  Engelberg  im  XIL  und  XIII.  JahrJu  S.  154, 
Kopp  II,    I,  S.   200. 

270.  t2Htt  Dtzbr,  i$.  Schivh  L}d,  Kirche.  —  Die  LancÜeute 
von  SchxtHz  verkaufen  alle  ihre  Ansprüciie  auf  das  Gut  Jessenen  im 
Minstertah  an  Konrad  Hunn  um  10  flC  und  für  die  Arbeit,  so  er  da 
für  üirc  und  des  Landes  Ehre  erlitten,  als  ihn  die  Landleute  dazu 
sandten.  GrgonwUrtig :  Rudolj  der  Siauffachefj  dtr  Aminann,  Wemi 
von  Sftva^  der  Ammann,  Ulrich  der  Srhmid,  der  Ammann,  Konrad 
ab  löcr^,    der  Ammann,    Hrtnn'fh  der  Srhmid,    Heinrich,    Lirich  vt»n 

WiUr ,  Arnold  von  Stiva .  fohatines ,  sein  Bruder,  Wemi  Herlobig, 
/ohtinnes  von  Siauffach  und  sem  Sohn  Johannts^  Heinrich  Stocher^ 
Uln(h  S/ehing,  Johannes  im  i/o/  IVenti  CJiH,  Heinrich  Specer,  Wemi 
Sfxtrr,  Uli  Weidtnann,  Otto  Cilii,  Rudolf  f(inits,  Ulrich  Nagel,  Cunrad 
Stapf  er,  Rndolj  v.  Rikenhnch,  Gering  Jakoh,  Johannes  auf  der  Maiur, 
Heinrich  Boner,  Rudolf  Bodieras^  Geering  Schomo,  Ulrich  an  dem  Berge^ 
Burkarf  von  Ibach^  Peter  Zuküs.  Konrad  Hesso^  Johannes  Locholf  Peter 
sein  Sohn,  Werner  Tiringf  Ulrich  Fügtif  Johannes  am  Sandy  Wemi 
Scheckliy  Kottrad  Zuka's^  Konrad  Wäckerling,  Rudolf  Lilh)  Wemi  Schomo, 
Bartolome  Johans  von  Bäche,  der  jung,  Rudolf  von  Schilti,  Ulrich 
l'eiht^r.  U/n'ch  Sigrist^  Peter  Brnning,  Jakob  von  Melhngen  j  Ämoltl 
Füogsif  Johannes  Fiilti^  Konrad  Kriedrich,  Rudolf  z'on  dem  Stege  von 
Afuotntal,  Wemi  Rato,  Ulrich  Bnoler,  Wemi  im  Rigkes.  Das  Land 
Schtri:  siegelt.  —  Orig.  verloren.  Kopie :  Tschudi .  Auti>graph 
Ztlrich.     Druck:  Tschudi  L   1S9. 

271.  /!*/.  —  tDas  sind  die  Güter,  die  dem  Grafen  Ekerkard 
(von  Habsbui^*Laufrnburg)  verpftndel  worden  sind,  von  welchen  er 
jedes  Jalir  JOy  Mark  empfangen  soll :  Tomas  von  Räschenrüd  50 
Mark»  von  den  freiem  Leuten  von  Sehzcix  öo  Mark,  vom  Tal  HasU 
(Kopp  n,  I,  567  vermutet,  es  sei  Agrei  [Ageri]  zu  lesend  40  Mark, 
Vota  Hof  Fmhurg  13  Mark,  vom  Hof  Kihnrg  15  Mark,  von  An 
22  Mark,  die  Steuer  von  Scmp^wk  iz  Mark,  von  WUlistitt  *5  Mark. 
ü»  Amt  Lenc^urg  jj  Mark. »  —  Österreichischer  Pfandrodel  von  1281, 
Kopie  aus  dem  XV.  Jahrh.,  im  Besitz  der  Familie  MiÜixtca  in  Bern. 
Druck:  Gfr.  5.  21.  Habsb.  Urbar  ed.  Pfeiffer  S,  345, 

tjt-  Cr.  t^Si.  —  Die  Landleute  ^-on  Schxn^iz  und  Steimtn  tuigen 
unter  AU  Heimriek    \\2-^q — UQ^t    KiK-^htc    de^  Goueähaos»   Eim» 


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sidein  in  der  Habichlzucht  \'on  Rtgenegg  (zwischen  Spilelberg^  und 
Stockfluh)  in  des  Gottesliauses  Twing  und  Bann  uiid  füliren  sie 
gebunden  und  gefangen  in  das  Land  Scinvh  ohne  Gericht  und  Recht. 
—   Einsidler  Klagrodel  von    J311;   Gfr.  43.   358. 

273.  1282,  Januar  /;.  Zürich,  —  Heinrich  von  Cast,  General- 
Komtur  des  Lazarusordens  in  Deutschland,  Walter,  Komtur  im  Gfenn, 
Walter,  Komtur  in  Uri,  Sigfned,  Komtur  in  Schlaft,  \'erzichten  zu 
Gunsten  der  Propstei  Interhken  auf  alle  Ansprüche  auf  den  Kirclien- 
Satz  zu  Hasle  an  den  Grenzen  Burgunds,  im  Gebiet  Meiringen,  unter 
Hypothek  alles  Besitzes  der  Häuser  in  Uri,  Schlatt  und  GJenn,  — 
Orig.  St.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.  III,  315. 

374.  1282^  Juni  I.  OrT'ieto,  —  Papst  Martin  IV.  beauftragt 
in  Folge  einer  Klage  des  Abtes  und  Konvents  von  Eimidcht ,  dass 
sie  vielfaches  Unrecht  und  Schaden  leiden,  den  Abt  von  Pfäferst 
dieselben  gegen  die  Verw'egenheit  der  Rauber.  Diebe  und  Angreifer 
in  ihren  Personen  und  Gütern  zu  schirmen,  indem  er  solche  Belastiger 
mit  der  kirchlichen  Zensur  unter  Aufhebung  der  Appellation  züchtige, 
ohne  sich  jedoch  in  Dinge,  welche  eine  Untersuchung  der  Sache 
erheischen  und  ihre  Personen  und  Güter  nichts  angehen,  einzumischen, 
da  sonst  der  Auftrag,  der  auf  drei  Jahre  gilt,  sofort  erlischt.  —  Orig. 
Stiftsarcli.   Einsideln.     Druck:  Gfr.  43,  337, 

275.  12S2,  Novbr.  18.  Weldi.  —  Bischof  Rudolf  von  Konstanz 
besliltigt  den  Schiedspruch  des  Kustos  Heinrich  und  des  C$ino  von 
Brisach  vom  10.  November  1280  betr.  die  Zehntenquart  der  Kirche 
zu  Bürgein,  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.  Drucke:  Gfr.  8,  1 7 ; 
v.  Wyss  240. 

276.  S2H2,  Dez.  to.  —  Burkart.  Pfarrer  in  Ältorf,  entscheidet 
als  vom  bischörtich  konstanzischen  Offizial  detegirter  Richter  in  einem 
Streit,  der  sich  zwischen  der  Äbtissin  Elisabeth  und  dem  Konvent 
von  Zürich  einerseits  und  K'uno  von  Isenbrechtswil  )  Aargau)  erhoben 
hat.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.    Druck:  v.  Wyss,  S.  247. 

277.  1282  oder  ij8j,  Dez.  rj.  —  f  Burkhard  Goldstein,  Lcut- 
priestcr  in  Altorf.  —  Jahrzeitbuch  der  Propstei  Zürich  (mitget.  von 
Hm.  Staatsarch.  Schweizer). 

378.  t28j,  Febr,  ij,  Züri<h,  Stube  der  Äbtissin.  —  Äbtissin 
Elizabeth  und  Konvent  des  Gotteshauses  Zürich  und  die  Pfrundherren 


8o' 


daselbst  verpflichten  sich,  dem  Gregor  von  Siletun,  Diensiraann  des 
Gotteshauses,  der  all  sein  Gut  im  Lande  Urf\  Äcker,  Weingärten« 
Wiesen  und  sein  Suinhaus  zu  Siiefien  dem  Gotteshause  frei  und  ledig 
zu  eigen  gegeben  hat,  dasselbe  Gut  und  Haus  nach  Jahr  und  Tag 
wieder  leibdingsweise  bis  zu  seinem  Tode  zu  leihen,  und  es  allfölligen 
ehlichen  Kindern  desselben  zu  rechtem  Erbe  um  i  Pfenn.  Zins  und 
2i>  Pfund  Züricher  Pfenn.  Ehrschatz  zu  leihen,  oder  d;mn  ihm  oder 
seinen  Kindern  200  U  in  Uri  gangbarer  Pfenn.  zu  geben,  wofür  sie 
ihm  Herrn  Hermann  von  Rfissegg,  Leutpriestcr,  Herrn  Jakob  Mühter 
und  Herrn  Riiedigcr  Mauesse ^  Ritter  und  Burger  von  Zürich,  als  Bürgeu 
stellen.  Zeugen :  Herr  Heinrich ,  Leutpriester  von  Horgnt ,  Herr 
Burkart,  Leutpriester  von  Mur,  Herr  Markwart  von  Rüsscgg,  Freier 
und  Ritter,  Hng  MiichÜ,  Rudolf  Schaß/i,  Johannes  Swarzo,  LiifofJ 
von  ZoUikon.  —  O  r ig.  St.- A.  Zürich.  Drucke:  Gfr.  8 ,  20; 
V.  Wyss  248. 

279.  }2SiM  Febr.  /6.  Zürich,  —  Äbtissin  Elisabeth  von  Zürich 
tibertragt  eine  Hube  in  Niedercham,  welche  Ritter  Waller  von  Hiittö- 
berg  als  Erbe  der  Abtei  besessen,  an  das  Klnstcr  Frauental  verkauft 
UTid  mit  der  Hand  Dietrichs,  Leutpriesters  in  Art,  Hartmanns  und 
Rudolfs,  seiner  Sohne  in  die  Hand  der  Äbtissin  aufgegeben  hat,  an 
das  Kloster  Frauental.  —  Orig.  Arch.  Frauental.  Drucke:  Gfr.9,  2IO; 
v.   Wyss  S.   250. 

280.  nSj,  Juni  24,  Schiviz.  —  Johannes,  Weihbischof  von 
Konstanz,  weiht  die  Kirche  und  Friedhof  der  Schwestern  vt»m  Pre- 
digerorden in  Sclnviz  und  spendet  den  Besuchern  derselben  für 
gewisse  Tage  Ablass.  —  Orig.  Klosterarch.  auf  dem  Bach.  Druck: 
Gfr.  29,  289. 

281.  tifij.  Schxviz.  —  Weihbischof  Johannes  von  Konsfan: 
spendet  Allen,  die  zur  Linderung  der  Annul  der  MAgde  Christi  der 
Kongregation  in  Schwiz  beitragen,  Ablass,  gestaltet  den  letztem,  das 
Sakrament  von  den  Predigembrüdem  in  Schxviz  oder  anderwärts  zu 
empfangen  und  nimmt  sie  in  seinen  Schutz.  —  Orig.  Klosterarch. 
auf  dem   Bach.      Druck:    Gfr.   29,   290. 

282.  'ifis,  Juni  i$,  Morschoch.  —  Weihbischof  Johannes  von 
Konstanz  weiht  die  Kirche  in  Morschach,  spendet  40tägigen  Ablass 
und  setzt  den  Kirchweihtag  auf  den  Johannes  und  Paulstag  fest.  — 
Orig.   Pfarriade    Morschach.      Druck:  Gfr.    ly,   257. 


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I 


283.  f^'*fj'  /«///'  JJ.  Altorf.  —  Weihbiachof  Johannes  von 
Konstanz  versetzt  die  Kirchweih  des  Lazariterhauses  Ohemdorf  (Sec- 
dorf)  vom  St.  Laurenzen  (10.  Aug.)  auf  St  Kruzts  (3.  Mai}  und 
spendet    Aijlass.    —    Orig.   Arch.    Sccdorf.      Druck:    Gfr.  S.  257. 

384.  i^^i,  Juni  jj.  Schiultiorf.  —  WeihhiscI»of  Johannes  von 
Konstanz  erteilt  den  Besuchern  der  Kirche  in  Biirgeln  an  ihrem 
Kirchweihfest  Ahlass.  —  Orig.  Pfarrlade  Bürgehi.  Druck: 
Gfr.   41,   j8,  mit  unrichtigem  Datum. 

285.  /J*,^  Sc/i/oss  Ringgenberg.  —  Phili/*/»  und  Rndolf,  Brüder, 
Vögte  von  Riu^genberg  und  ihr  S<»hn  Philif>p  überlassen  dem  Kloster 
Engelberg  zu  ihrem  und  iiirer  Eltern  Seelenheil  und  um  1.5  ff  ge- 
wöhnliche Münze  all  ihr  Recht  auf  ihre  Eigcnleutc  Waittr  ab  Bürgen 
an  der  Iiid»e,  Heinrich  am  Telather  (Alpnach-NiederstadK  Rudolf  \oii 
Biirgenstad ,  Heinrich^  Walter  und  Hcinn'eh  ah  Honegg,  Brüder,  und 
Richenza  von  Kirsiten.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Drucke:  Gfr.  14. 
243;  Fontes  Bern.  IIL  339. 

286.  /^*jf.  —  '  Dis  sint  diu  reht  uiule  nutze,  die  diu  herschaft 
(Österreich)  hat  in  der  vrien  vogtie  zc  Urseron,  diu  dem  riebe  ledig 
wart  VdU  dem  graven  von  Rafirehtswiie^  unde  diu  von  dem  riche  der 
hersi  liaft  verlilien  ist  ze  leheuiie, »  —  Habsb,  Urbar  S.  93.  Der 
letzte  Graf  von  Rapperswil  starb  am  15.  Januar  1283.  Kopp  II,  i,  349. 

287.  tjS4,  Januar  j$.  Ziirieh  in  der  Stube  d.  Äbtissin.  —  Gregor 
von  Silenen,  der  seine  Güter  im  Lande  L'n  und  sein  Steiubans  zu 
Siletten  um  seiner  und  seiner  Vorfahren  Seelenheil  der  Äbtissin 
Elisabeth  und  dem  Gotteshaus  von  Zärieh  abgetreten  hat,  unter  den 
in  der  Urkunde  vom  13.  Februar  1283  genannten  Bedingungen, 
aber  wegen  seiner  bedrängten  Umstände  bei  dem  Gut  nicht  bleiben 
kann,  verkauft  alle  seine  Ansprüche  auf  dasselbe  an  die  Äbtissin  um 
34  ff  in  L'ri  gangbarer  Münze,  mit  Ausnahme  de*  Steinhauses,  das 
ihm  zu  freier  Verfügung  bleibt.  Zeugen:  Herr  Heinrich,  der  Lcut- 
priester  von  Horgen,  Butkart^  der  Ammann  vi»n  Uri,  Hug  Mtkhli, 
Heinrich  ab  dem  Buel  von  Altorf  Konrad  Enuntbaehes  von  Bürzeln, 
Konrad  am  Baehstadr  von  Silene/i.  Es  siegelt  neber»  Gregor  von  Silenen 
auf  seine  Bitte  auch  das  Land  Urt.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich. 
Drucke:   Kopp,   Urk,  IL    139;  Gfr.  8,   22;  v.  Wyss  254. 


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288.  ijS^.  Mut  jy.  Ziirichj  Krtuzgang  df^  Klosters.  —  Hugo^ 
Propst  von  Emhrach  und  Meister  Heinrich  Manesse,  Chorherr  2u  Züridi, 
sprechen  als  Schiedsrichter  in  dem  Streit,  der  sich  zwischen  der  Äbtissin 
und  dem  Kon\cnt  von  Ztiri<h  einer-  und  Hcirjtifh.  dem  Kirchherm 
zu  BiirgUn  anderseits  wegen  der  Zehnten-  und  Oi'>ferquart  da5ell>st 
erhoben  !ial,  Hass  die  Äbtissin  und  der  Konvent  ein  Recht  auf  die 
Zehnlcnquart  in  BurgtUi  haben  und  in  Zukunft  nach  Belieben  darüber 
verfügen  sollen,  dass  sie  aber  für  dies  Jahr  sich  mit  der  halben 
Mark,  welche  Heinrick  auf  nächsten  Martinslajj  bezahlen  wird,  zufrie- 
den geben  sollen,  dass  sie  dagegen  auf  die  Opferquart  nach  der 
allgemeinen  Gewohnheit  der  Diözese  Kntntanz  keinen  Anspruch  haben, 
dass  aber  der  Kirchherr  dem  Frieden  zu  lieb  der  Äbtissin  i'/sMark 
bis  kommenden  Martinstag  bezahlen  und  femer  in  der  Kirche  Biirgeln 
vor  den  Angehörigen  derselben  das  Recht  der  Äbtissin  auf  die  Qu;iri 
öfTenllich  anerkennen  solle.  —  Orig.  Stadt  Aich.  Zürich.  Drucke: 
Gfr.  S,  23:  V.  Wyss  255. 


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389.  12H4,  ßtni  Q.  Khsttr  Zürich.  —  Elisabeth,  Äbtissin  vnn 
Zürich  und  Rudolf»  Pfarrer  in  Altorf,  vergleichen  sich  in  betreff  der 
Einkünfte  der  Kirche  Altorf,  im  Tale  Uri,  deren  Temporaiien  durch 
Bischof  Heinrich  und  Domkapitel  von  Konstanz  und  hernach  erfolgte 
apostolische  Bestätigung  an  den  Tisch  der  Äbtissin  und  des  Konvents 
unter  der  Bedingung  vergabt  wurden,  dass  dem  Priester,  der  daselbst 
die  geistlichen  Funktionen  zu  verrichten  hat,  ein  genügender  Unter- 
halt auü  den  Einkünften  rcservirl  werde,  dahin,  dass  gewisse  Einkünfte 
zur  Pfründe  des  Pfarrers  gehören  sollen,  ohne  je  vermindert  werden 
zu  dürfen,  namüch:  Opfer  und  SeclgeriUe,  auf  40  ff  geschätzt, 
ohne  die  Opfer  unde  Seelgeräte  in  Zingeln  ( Seelisberg ) ,  welche 
<ler  Äbtissin  gehören,  femer  der  Wein  aus  den  Weinparien  <ler 
Kirche  und  der  AVeinzehnten,  femer  der  auf  20  Mütt  geschätzte 
Gcrüten-  und  Gemüsezehnten  im  Di  irf  Altorf  und  diesseits  in  Flüelen, 
Granen ,  Sisikon ,  Maggin^cn,  Underöien ,  Ozingen  und  Hartolfinifcn, 
mit  Ausnahme  des  zu  den  Filialkapellen  gehörigen  Gersten-  und  Ge- 
müsezehntens,  welcher  der  Äbtissin  gehört,  wogegen  Rudolf  alle  Aus- 
lagen für  die  bischöHichen  Rechte  und  die  Kapitel  (i-aihedratirum, 
colUctae,  capitnJaria,  ronfratemitates)  zu  bestreiten  hat,  N^ährend  die 
Äbtissin  die  von  den  päpstlichen  Legaten  und  Nuntien  herrührenden 
Lasten  übernimuii;  ferner  der  Xusszehnten,   ferner   die  zum  Widern 


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83* 


I 


der  Kirche  gehörigen  Äcker  im  Dorfe  Aihrj]  von  welchen  Rudolf  der 
Äbtissin  jährlich  lo  ff  gewöhnlicher  Münze  zu  befahlen  hat  Die 
übrigen  Zinsen,  Zehnter  und  die  Fälle  gehören  ziim  Tisch  der  Abtei. 
Zeugen:  Meister  Hanrieh  Mattesse»  Chorherr  in  Zürich,  H.,  Kirch- 
herr in  Horden,  Konrad»  Meier  in  Orts/eid,  Hag  Milchefi  und  Uit^'ch, 
Ammann  des  verstorbenen  Leulpriesters  in  Alforf.  —  Orig.  Slädt. 
Arch.  Zürich.     Drucke:  Gfr.   Ö,  j^;  v.  Wyss  S.   256, 


I 


290.  i2fi4.  Luzem.  —  Abt  Derchlold  von  Mttrbitch  fällt  als 
Schiedsrichter  in  einem  Streit  zwischen  Herrn  Äppt  von  Küssnach^ 
Ritter,  V<igt  zu  Kihsttarh,  der  sich  beklagt,  dass  ihm  die  Leute  der 
drei  Dörfer  Küssnoch,  Itnmensee  und  Haltikon  keine  Steuer  geben 
wollten,  und  den  Genossen  der  gen.  drei  Durfer,  die  erklärten,  duss 
ihm  eigentlich  nach  dem  Rodel  des  Gotteshauses  Ltizeni  jeder 
Hauswirt  nur  ein  Viertel  Haber,  ein  Fassnachtshuhn  und  zweimal 
Dienst  im  Jahr  schulde,  dass  hie  dennoch  mit  ihm  einen  Vertrag 
betr.  Loskauf  der  Steuer  geschlossen  hätten,  den  er  aber  gebroclien 
habe,  während  Herr  Äpß»t  die  Schuld  an  diesem  Vertragsbruch  auf 
die  Gen*>ssen  der  drei  Dörfer  schob,  den  Spruch,  dass  der  frühere 
Vertrag  dahinfallen.  dass  jede  Haushaltung,  Frau  oder  Mami  in  den 
drei  Dörfern  dem  Vogt  ein  Viertel  Haber  Luzemer  Mass  und  ein 
Faslnachthuhn  geben  uind  vier  Tagwen  im  Jahre  —  der  welcher  Vieh 
hat,  mit  dem  Vieh,  wer  keines  hat,  mit  seinem  Leibe  —  leisten  soIleT 
wofür  der  Vogt  ihr  Leib  und  Gut  nach  Vermögen  schirmen  und  sie 
in  und  aus  der  Vogtei  geleiten  und  ihnen  beistehen  soll,  den  ersten 
Tag  auf  seine  Kosten,  darnach  auf  ihre  Kosten,  dass  femer  der  Vogt 
die  Leute  zweimal  im  ]a!»r  um  eine  Sfriter  lu'tirn  soll,  zu  Maien  und 
im  Herbst,  und  dass  ihm  daim  die  von  h'fJsstiach  zu  Maien  7  ü  und 
im  Herbst  8  flf,  die  von  Immensee  zu  Maien  3  flf  und  im  Herbst  4  ff, 
die  von  Haitikon  im  Maien  2  ff  und  im  Herbst  3  ff  Zofingcr  Münze 
geben  sollen,  soweit  sie  nicht  zu  Habsburg  gehören,  und  dass  sie 
die  Steuer  in  jedem  Dorf  auf  die  Güter  verteilen,  oder  falls  sie  nicht 
übereinkormnen  konnten,  den  Meier  und  Keller  bitten  sollen,  die 
Steuer  ^u  verteilen;  wer  die  Steuer  nicht  bezahlt,  soll  dem  Vogt  um 
die  zwiefache  Steuer  verfallen  sein  und  dem  Gotteshaus  Lttsern  um 
den  Ehrschatz.  Würde  der  Vr>gt  mit  Gewalt  mehr  Steuern  nehmen 
wollen,  »oll  das  Dorf,  in  <lcm  dies  geschieht,  tler  verfallenen  Steuer 
ledig  sein  und  der  Vogt  soll  auch  um  den  Ehrschatz  des  Gotteshaus 


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Ludern  verfallen  sein.     Unter  den  Zeugen :   Hc*rr  Httmann  der  Mtier 
von  KüssfiQch,   Ritler.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.    Druck:  Gfr.  l,  64. 

291.  12^4,  —  Abt  Volker  in  Wettingen  urkundet,  dass  Hemmn, 
die  Tochter  Konrat/s  gen.  Vrrlic,  HA'»rige  des  Gotteshauses,  mit  Zu- 
stimmung ihrer  Brüder  Ulrich  unt.!  Konrad  Haus  und  Hofstatt  in 
Schatitiorf,  p;enajmt  zt  Gamlhadt»  das  sie  vom  Kloster  um  einen  jahr- 
lichen Zins  von  }^  d.  zu  Erbe  hatte,  in  die  Hand  des  Kellers  auf- 
gegeben hat,  welcher  die  Güter  auf  Bitte  der  genannten  Ulrich  und 
Konrad  der  Scliwester  Ita,  Hemmas  Tochter,  für  den  genannten  Zins 
als  Erblehen  übertrug ,  und  bestätigt  diese  Schenkung.  —  Orig. 
verloren.      Drucke:  Schmid   II,   205:  darnach   Gfr.   41,   28. 

aga.  12^4 — ugo.  —  Kundschnfisaufnahrae  über  Eigenleute  de» 
Klosters  WettiHgtn  im  Lande  Uri:  Werner  von  Trimermu ,  der  leib- 
liche Bruder  der  Hauptperson,  sagt  als  eidlicher  Zeuge  aus,  dass 
seine  Mutter  Mcrhtildis  eine  Hi}n)>e  des  Klosters  Weftin^rn  \v;ir  und 
Q  Kinder  jedes  Geschlechtes  hinterliess.  die  alle  anerkennen,  dass  sie 
dem  gen.  Kloster  von  Eigen>chafl  angehören  (pciiinen  juris  servilis 
conditionis),  mit  Ausnahme  lias,  welclie  ven*'egener  Weise  leugnet, 
dem  Kloster  Untertan  zu  sein.  Derselbe  sagt,  dass  die  Leute  des 
Klosters,  weUlie  Erhlehen  haben,  dem  Kloster  Fälle  bezahlen,  dass 
ferner  nach  Gewohnheitsrecht  seine  Güter  von  keinen  andern,  als 
von  seinen  H«")rigeu  besessen  werden  dürfen,  dass  er,  seine  Brüder 
und  die  Söhne  des  Bruders  seiner  Mutter,  weil  sie  Hörige  des 
Klosters  seien,  solche  Güter  besitzen,  und  dass  nie  in  Zweifel  gezogen 
wurde,  dass  sie  und  alle  ihre  Vorgänger  aus  der  müllerlichen  Linie 
von  Eigenschaft  df-m  Kloster  angehören,  Koumd  von  Trimmcmtn^ 
gleichfalls  leiblicher  Bruiler  der  Ita,  stimmt  in  allem  mit  seinem  Bruder 
Überein.  Burkart  aus  dem  Buchholz,  Sohn  des  Oheims  der  Ita.  sagt 
aus,  dass  sein  Vater  dem  Kloster  von  Eigens«  hafl  angehörte,  dass 
derselbe  ihm  als  Eigener  diente  und  er  selbst  in  gleicher  WeLse  dient, 
und  stimmt  in  allem  mit  den  vorgenannten ;  desgleichen  Hriurich, 
sein  Bruder.  Heinrich  Uugerichi  sagt  aus,  dass  der  mütterliche  Gross- 
valcr  Ilas  und  seine  mütterliche  Grossmulter  leibliche  Geschwister 
und  alle  Eigene  des  verstorbenen  Haudclhrrcjs,  de-s  Gründers  von 
WettingcH  waren,  ihm  und  nach  der  Gründung  des  Klosters  diesem 
als  Eigene  dienten.  Konrad  von  Schaddorf  slimnii  mit  dem  frühem 
tiberein.      Konrad  sagt,    er   habe    von    den    Leuten    des    Tales    Ufi 


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gerüchtweise  vernommen ,  dass  ////  dem  Kloster  Wetlhigen  gehöre ; 
desgleichen  C,  gen.  Spir  C.  Wencko  von  SiUtttft  sagt  aiis,  dass  er 
selbst  den  Mutlerbruder  I/as  gesehen  habe,  wo  die  Leute  des  Klostere 
sich  zu  versammeln  gewohnt  waren,  und  wie  er  gleich  den  andern 
Hörigen  desselben  Zins  bezahlt  habe.  Riller  Rudolf  von  Tuno  sagt 
aus,  dass  er  die  genannte  //#/,  welche  \ow  dem  Abt  unil  Konvent 
um  Eigenschaft  angesprochen  wird,  nicht  gekannt  habe,  noch  den 
Vater,  oder  die  Mutter,  oder  den  Grossvater,  oder  den  Urgrossvater; 
dagegen  weiss  er,  dass  die  leiblichen  Brüder  der  Ita^  wie  auch  andexe 
von  dem  Geschlechte,  bis  dahin  ohne  Widerspruch  dem  Gotteshaus 
Wetfittgrn  gedient  haben,  zu  den  Gerichten  gekommen  sind  und  den 
Vorschriften  der  Herrn  \'on  Wetthigert  als  H«5rige  nachlebten,  und 
glaubt,  dass  sie  desselben  Standes  sei,  wie  die  Brüder,  welche  heute, 
wie  frülier,  nicht  leugnen,  dass  sie  Hörige  von  IWfihtg^n  sind. 
Burkari^  gen.  Schüpfer,  ehedem  Ammann  von  Urt,  sagt  aus,  er  glaube, 
was  alle  Bekannten  der  7/(7,  t>der  der  grössere  Teil  bisher  geglaubt 
hat,  und  was  die  ganze  Nachbarschaft  für  gewiss  hielt,  dass  sie  dem 
GoltesUause  Wetimgcn  gehöre,  dass  die  Mutterbrüder  iler  //</,  als 
von  ihnen  die  kaiserlichen  Zinse  (censtis  imperiaies)  gefordert  wurden, 
einwendeten,  sie  seien  dieselben  nicht  schuldig,  weil  sie  Heurige  des 
(ioltesluiuses  Wrttingen  seien,  dass  ihre  leiblichen  Brüder  und  andere 
des  Geschlechtes  die  Leibeigenschaft  nicht  leugnen  mid  nie  geleugnet 
liaben  und  dass  nie  bis  auf  diese  Zeit  daran  gezweifelt  worden  sei. 
Er  glaubt,  der  Gnmd  ihres  Sträubens  liege  darin,  dass  sie  Söhne  von 
ihrem  Gatten  habe,  welche  dem  Gotteshaus  Zürich  aivgehören,  so  dass 
sie  wegen  der  Verschiedenheil  des  Standes  die  Töchter  nicht  beerben 
(tjui  Motiasfrrio  Turicfttsi  a/fincni ,  r/ni  fiHis  non  sucrcdent  iti  bonis 
/tropfer  disparitaicm  cottdilionisf,  wesshalb  sie  lieber  vorschützt,  dem 
Gotteshaus  Zürich  anzugehören.  Er  sagt  auch,  dass,  da  IIa  desselljcn 
Standes  sein  müsse,  wie  die  BrÜ<ler,  er  nie  gehört  habe,  dass  der 
Abt  und  lier  Konvent  sie  je  verüussert  oder  freigelassen  h.lllcn. 
Johannes,  der  Ammann  von  Rappemvil^  sagt  wie  der  Herr  von  Tuno^ 
dass  er  Vater,  Mutter,  Grossvater  und  Urgrossvater  der  Ita  nicht 
gekannt  habe,  dass  aber  die  Söhne  ihres  Multerbruders,  Durkarf  und 
Heintich  aus  dem  Buchhoiz  und  andere  vom  Geschlecht  ohne  Streit 
und  Widerspruch  dem  Gotieshaus  Wettingai  in  den  Gerichten  und 
ausserhalb  der  Gericlite  als  Hörige  gedient  haben  und  gehorsam 
gewesen  sind,    und  dass  die    ganze  Nachbarschaft    für   gewiss    halte. 


SS' 


König   Rudoiß.  —  Orig.   Arch.  Karlsruhe.     Druck:    Bluiner,    Urk. 
Glarus  I,  87.     Vgl,  da^u: 

1^08,  Juni  1$.  Btidtn.  —  Hartmann^  der  Meier  von  Windfck  ver- 
zichtet an  die  Hand  des  Herzogs  Leopold  und  seiner  Brü<lcr  für  sich 
und  seine  Nachkommen  auf  alle  Ansprüche  an  das  Meieramt  in 
Ohms.  —  Ebenda  I,    133. 

298.  12SH,  Juni  24.  —  Die  Meisterin  Richenza  und  die  S;immlung 
d<-r  Schwrstem  zu  Muotatal  geloben  in  die  Hand  Bruder  Konrads^ 
des  Küsters  der  Minderbrüder,  dass  diejenige  unter  ihnen,  die  un- 
gehorsam ist,  die  Sammlung  verlasst,  an  riffenth'chen  und  argur»hnischen 
Statten  getroffen  ttder  sonst  des  Fehltritts  mit  Männern  überwiesen 
wird,  die  klösterliche  Gemeinschaft  mit  allem  eingebrachten  (lut  ver- 
loren habe  und,  falls  dieselbe  sich  an  ein  geisüiches  oder  weltliches 
Gericht  wenden  würde,  als  ein  meineidiges  Mensch  verrufen  sein  soll. 
Sie  geU'ben  femer  in  die  Hand  Herrn  Ri/dolfs.  ihres Leutpriesters.  nie  von 
der  Pflegschaft  der  Minderbrüder,  unter  denen  sie  besser  und  frömmer 
geworden  seien,  abzufallen,  noch  eine  Schwester  aufzunehmen,  ausser 
sie  gelobe,  das  alles  zu  halten.  Es  siegeln  ausser  den  Schwestern 
im  Muotatal  auf  ilire  Bitte  ihr  Kirchherr  Hermann  von  Riissfi^, 
Chorherr  in  Zoßttgcn,  der  Küster,  Bruder  Rudv/f,  Guardian  der  Minder- 
brüder von  Lftzent.  Zeugen :  Bruder  Konrad,  der  Küster.  Bruder 
Hermann  von  Wifitcrthnr,  Bruder  Kutw  von  Roiiwil.  Bruder  Burkart 
vi.tn  Steinen,  Herr  Rudolf,  der  Leulpriester,  Werrüur  ab  Siaiden,  RudniJ 
der  Alte  x^or  SUgr,  sein  Sohn  Rndolf^  Konrad  und  Ulrich  die  Sthöntn^ 
bucher^  Peter  der  Frnuther,  Bruder  M'enther  und  Bruder  Marti.  — 
Orig.   KIr'Sterarch.  Muotatal.     Druck:  Gfr.  4,  279. 

299.  (2fitS,  Aui,'.  IQ.  Wartenstein.  —  Wenter  vi^n  Sel/hui/fsbefi^, 
Sohn  des  Herrn  Werner  daselbst,  Ritters,  verkauft  mit  Zu^^tiuimung 
seiner  Kinder  gewisse  Eigengütcr  zu  Ri/derswil  den  Kloslerfrauen  zu 
Rüegsau  um  26  ff  8  Schill.  —  Orig.  St-A.  Bern.  Druck:  Fontes 
Bern,  III.  456. 

300.  uSS.  Burg  Wolhusen.  —  Frau  Adelheid,  \\\  erster  Ehe  ver- 
mählt mit  Marr/uard  von  WolA/tsen,  in  zweiler  mit  Rudolf  von  Wedis- 
H'il,  vergabt  an  das  Gotteshaus  Rns7vil  3  Schuppossen.  Unter  den 
Zeugen:  Herr  Kuno,  Kirchherr  zu  Z/zw^^rr?/.  —  Notiz  im  Jahrzeitbuch 
Ruswil.    Gfr.    17.    \\ 


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301.  uSS.  Meliin^eu.  —  Das  Kloster  Wettingett  und  Yierrjohannfs 
von  HetliptgtH  tauschen  Giittr.  Unter  den  Zeugen  :  ArtwU  von  Siois,  — 
Orig.  Sl.-A.  Aarau.  Druck:  Arch.  Wettingen  112.^  Regest  Ar- 
govia   XIV,    loi. 

302.  /^•V9,  Januar  iH.  Lazariirrhous  Seoforf.  —  Die  Brüder  des 
Lazariierhames  im  Tale  ^V/  geben  ilirem  Komlhur -■lr//o/rf' Vollrnathl. 
einen  Prozess,  der  sich  zMisrhen  ihnen  und  der  Äbtissin  Elisabeth 
und  dem  Konvent  von  Zürich  entsponnen  hat,  zu  führen  und  geben 
davon  der  Äbtissin  Kunde.  —  Orig.  Stadt.  Anh.  Zürich.  Drucke: 
Gfr.  8,  26;  V.  Wyss  J85. 

303.  ufiq.  Febr.  7.  Zürich.  —  Elisnhtfh,  Äbtissin,  und  Konvent 
zu  Zihifh  und  Bruder  Arnold^  Komihur  und  Anwalt  der  Brüder  des 
Lazariterhausfs  im  Tale  Uri  ernennen  die  Meister  ßiM  vom  Si.  PHtr 
und  Heinrich  Manesst,  Chorlierr  in  Zürich^  zu  Schiedsrichtern  un<l 
versprechen,  bei  einer  an  den  andern  Teil  zu  zahlenden  Strafe  von 
10  K  sich  ihrem  Spruch  zu  unterziehen.  Die  Klftge  der  Äbtissin 
und  des  Konvents  in  ihrem  und  der  Kirche  von  Aitorf  Namen  lautet, 
dass  die  Lazariterbrüder  ihnen  den  Zehnten  vom  Getreide,  den 
Baumfrttchten,  dem  Wein,  den  Rüben  und  dem  Gemüse,  (\cn  sie 
auf  2  ff  Zürcher  Münze  schätzen,  in  dessen  Besitz  sie  bis  dahin 
unbestritten  waren,  in  diesem  Jahr  widerrechtlich  vorenlhiehen,  und 
verlangen,  dass  die  Brüder  zum  Ersatz  des  Schadens,  sowie  zur 
Entrichtung  des  Zehntens  von  ihren  im  Kirchspiel  Allorf  gelegenen 
Gütern  vemrteüt  werden.  Bruder  Arnold  bestreitet  die  Richtigkeit 
der  von  der  Äbtissin  vorgebrachten  Tatsachen,  sowie  die  Pflicht  <!er 
Brüder,  von  den  Gewachsen  und  der  Nahnmg  ihres  Viehes,  sowie 
von  ihren  vor  dem  Laterankonzil  besessenen  Gütern,  die  sie  selbst 
bebauen,  den  Zehnten  zu  entrichten,  da  sie  ii»  dieser  Beziehung  vom 
api  »stolischen  Stuhl  gefreit  seien.  Die  Schiedsrichter  setzen  den 
Parteien  zur  Beweisleistung  Tag  an.  —  Orig.  siadt.  Arch.  Zürich. 
Dru<ke:  Gfr.   8,   27;  v.   Wyss   j8h. 

304.  tjH^,  Ffhr.  f).  Rhfinau.  —  Bischof  Rudolf  vim  Konstanz 
bestätigt  die  Übereinkunft  zwischen  Äbtissin  Elisabeth  und  Rudolf, 
dem  Pfarrer  in  Aitorf,  betreffend  die  Einkünfte  des  letztem.  — 
Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich.     Drucke;   v.  Wyss,  S.  287;  Gfr.  ö,  29. 


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305.  /j5p>  April  24.  —  Konrad,  Ritler  von  Tiindorf,  Holhidsler 
der  Pfalz  des  Königs  Rudolf  und  Rudolfs,  des  Herzogs  von  ÖtUrreuh 
und  Stder^  ^'ogt  von  Kihur^f.  nimmt  das  Haus  und  den  Konvent  in 
der  Au  von  Suinert  zu  Srhnü:  in  der  Ha/ds/nU  an  seines  Herrn  dej* 
Herzogs  statt  in  seinen  Schirm  tmd  Frieden,  in  der  Meinung,  Jasa 
CS  oder  sein  Gut  kein  TK^werf  oder  Steuer  hexalilcn  soll  und  duss 
er  und  sein  Herr  jede  Belästigung  desselben,  als  ihnen  angetan,  rÄchcn 
werden,  —  Orig.  Klosterarch.  auf  dem  Bach.  Druck:    Gfr.  7»  52. 

306.  iiSg,  Juni  6.  MünsUr.  —  Rudolf,  ständiger  Vikar  in  Kerns, 
sieht  von  dem  Zehnten  in  Entmen.  den  er  von  MunsUr  erkaufl, 
zurück,  luiler  der  Bedingung,  d^uss  das  Kapitel  den  JVilMm  vim 
Hosfitnial,  dem  er  den  Zehnten  für  4  Jahre  verkauft  hat.  denselhen 
ungehindert  beziehen  lasse,  sowie  auch  ihm  selbst  auf  Lebenszeit 
jährlich  auf  St  Mariinstag  10  M;iUer  K«»m  und  ebensoviel  Hafer 
Züricher  Mas»  frei  in  die  Stadt  Luzem  liefere.  —  Orig.  Ar<h  Mütistr-r 
Regest:   Kopp   II  I,  S.  207. 

307.  /-?Ä9,  August.     Besanroft.  —  «In  jcnei»  Tagen kam 

König  Rudolf  nach  Baant-on  unil  belagerte  es.  Da>elljst  gab  er, 
indem  er  die  zerrissenen  Ärmel  seines  Wamses  mit  neuen  Lappen 
flickte,  den  Andern  ein  Beispiel  Gleiches  zu  luu.  Der  Herzog  von 
Bur^und  aber  legte  sich  fast  mit  der  gtmzen  Maclit  der  Welschen, 
mit  einem  sehr  grossen  Heere,  diesseits  des  Heeres  des  Krmigs, 
damit  ihm  keine  Lebensmittel  zugeführt  werden  ktmuten.  Daher  litt 
das  Heer  des  Königs  an  einem  Tag  den  gr»>sslen  Mangel  an  Nahrung. 
Als  der  K"»nig  aber  Rüben  in  einem  Acker  sah.  verzehrte  er  eine 
geschabte  Rübe,  und  wie  die  andern  das  s^dicn,  sSltigien  sie  stdx 
einigcrmasseti  an  Rüben.  Der  Ki'>nig  zog  silIi  auf  d;ts  Heer  der 
Wcbchen,  das  im  Tale  am  Ufer  lagerte,  zurück,  uud  besetzte  die 
Höhen  über  demselben,  so  dass  ein  Heer  den  Anblick  des  andern 
halle.  Und  als  er  noch  spat  mit  seinen  Grusseu  über  die  am  ndclisten 
Morgen  zu  l)eginnende  Schlacht  verhandelte  und  einer  von  ihnen 
sich  wunderte  und  fragte:  wovon  sie  den  leben  wollten,  antwortete 
der  König :  seine  Sorge  sei  eitel,  und  sagte :  ,  Wenn  wir  sie  besiegen, 
werden  wir  ihre  Lebensmittel  essen :  wenn  sie  uns  besiegen,  werden 
sie ,  da  sie  Edle  sind ,  den  Gefangenen  Nahrung  reichen.'  Und 
während  sie  so  verhandelten  —  denn  die  Nacht  brach  herein  und  es 
w;^  wie  gcbräuchlicli  ein  wirrer  Lärm  unter  den  Heeren  —  siehe  da 


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stiegen  eine  Anzahl  Schivher  {t/uithm  de  Swicia),  deren  der  König 
1500  bei  sich  hatte,  des  Bergsteigens  gewohnt,  den  Berg  hinunter, 
tiberfielen  das  Lager  TheolmUs^  des  Grafen  von  Pfirt,  welcher  als 
Helfer  im  Heer  der  Welschen  stand,  töteten  einige  seiner  Leute, 
machten  Beule  und  richteten  eine  grosse  Zerstörung  an,  so  dass  im 
Tal  alles  iu  laute  Bewegung  jjeriet.  Auch  die  Welschen  hatten  darüber 
beraten,  M'ie  sie  dem  König  den  Rückzug  abschneiden  konnten,  da 
sie  sich  wegen  ihrer  Menge  und  weil  der  Abstieg  zu  ihnen  nii5ht 
leicht  w^r,  vor  einem  Angrifl'  sicher  glaubten.  Jetzt  sagte  einer  von 
ihnen :  .Ich  kenne  diesen  KAnig.  und  wenn  er  mit  Hänticn  und 
Füssen  kriechen  müsste,  so  wird  er  uns  angreifen!*  So  schickten 
sie  bei  Tagesanbruch  aus  Furcht  eine  feierliche  Gesandtschaft  an 
den  K/tnig  um  Frit-dcn.  —  Chmnik  des  Matthias  vi»n  Neumbuig, 
ed.   B'"»lmicr,  Fontes  IV*,   164. 

308.  «*9,  Nox\  4.  Kiosfrr  Zürich.  —  I  )er  Edle  Lütold  der 
jüngere  von  Regensber^^  schenkt  den  Johannes^  Sohn  des  Herrn  Wilhelm 
Bockli,  Ritters  uikI  Bürgers  von  Znrirlu  seinen  Eigenmann,  zu  Ehretv 
der  Märtyrer  Ftli,\  und  Regula  dem  KKisler  Zürich  und  enllassl  ihn 
seiner  Gewalt,  Hand  und  Herrschaft,  so  dass  er  die  allgemeine  Ver- 
waltung seines  Vcmtögens  haben  f  kaufen f  verkaufen  ^  schenken  ^  Verträge 
sfhlicsscn^  zu  Gericht  sfrlirn,  Testamente  machen  und  alles  und  jedes  tun 
könne,  was  jeder  Bürger  van  Ziirichy  welcher  der  genannten  Abtei  gehoti. 
tun  kann,  wie  wenn  er  von  einer  Magd  des  Klosters  geboren  würe^  — 
Orig.  St.-A.  Zarich.     Druck:  v,  Wvss  290. 

309.  liSg ,  jXofbr.  ^o,  Kloster  Zürich.  —  Lütold  von  Regens- 
herg  schenkt  in  glei».her  W^eise  seinen  Hörigen  Johannes  Winnigcr^ 
Bürger  von  Zürich,  samt  Frau  und  Kindeni  der  Abtei.  —  Orig.  Sl.-A. 
Zürich.     Druck:  v.  Wyss  290. 

310.  (Vor  ti<)oJ.  —  Priorin  und  Konvent  von  Ötenback  ver- 
pflichten sich  zu  einer  Jahrzeil  für  Hemi  Ingolt  von  Spiringen,  der 
hiefür  dem  Kloster  eine  Gadcnstait  am  Ranft ^  eine  i  zir  Buzzeu  • 
(Bützcn)  und  eine  «  ze  Leime*  gibt,  eben*)0  zur  Jahrzeit  für  dessen  Frau 
Hemma^  ihren  Vater  Cuen  und  ihre  Mutter  Richinza,  seinen  Vater 
Cuen  und  seine  Mutler  Hemma,  —  Orig.  Sl.-A.  Zürich  ^Otenbach). 
Das  Datum  bestimmt  sich  nach  dem  Siegel. 

311.  tJ9o,  Januar  4.  Rom.  —  Papst  Nikolaus  IV.  beauftragt 
auf  die  Bitten  des  Meisters  und  der  Brüder  des  Lazariterliauses  von 


92* 


Uri  den  Abt  von  .SV.  Trudhf^rt,  die  jenem  Hause  entfremdeten  CiÖtcr 
in  sein  Eigentum  zurückzubringen  und  die  Zuwiderhandelnden  mit 
der  kirchlichen  Zensur  zu  züclitigen.  —  O  ri  g.  Arch.  Seedorf.  Druckt 
Gfr.   12»   1 6. 

312.  iJiio,  Fchr.  0,  Zürich,  —  Ritter  Arnold,  Meier  in  Silenen, 
verkauft  zwei  Grundstöcke  in  Tritnerrun,  von  welchen  das  eine  31  s., 
ilas  andere  g  s.  jährlich  erträgt,  die  Heinrich  von  Trimrrrtin  baut, 
und  die  ArttoU  aus  der  Schenkung  seines  Vaters  Konratl  A  der 
Matte  zu  eifert  besitzt,  mit  allen  ZubehOrden  der  Äbtissin  Ehbdh  und 
dem  Konvent  des  Klosters  Zürich  für  30  ff  gewöhnlicher  Münze  und 
gibt  das  Eigentum  an  genannten  Grundstücken  mit  den  Händen 
seiner  Söhne  IVemher  und  Heinrich  in  die  Hflude  der  Äbtissin  auf. 
Arnold  der  Meier  von  Silenen  siegelt.  Zeugen:  Meister  Htinrich  Ma~ 
Hesse,  Ciiorherr  von  Zürich,  Heinrich,  Leutpriester  in  Horf^en,  Konrad^ 
gen.  Srhiipfer,  Meier  in  Bürgein,  Rudolf,  gen.  Schafeli,  Ulrich,  gen. 
Zegelli  von  Steinen  u.  a.  Das  Siegel  mit  der  Aufschrift  S.  ARNOLDI 
VILLICI  D.  SILLENUX  hängt.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Drucke: 
Kopp,  Urk.  IT,   140;  Gfr.  8,  30;  v.  Wyss  293. 

313.  i^yc*,  Febr.  tS.  St.  Gal/m.  —  Abt  Konrad  vim  Ä.  Gallen 
erklirr,  tlass  ein  von  ihm  von  der  Abtei  Zürich  eingetauschter  Höriger. 
Kourad  Daher,  jedes  Jahr  als  Zeichen  seiner  Hörigkeit  i  Schill, 
bezahlen  soll,  dass  er  aber  von  seinen  Erben  keinen  Fall  forden» 
dürfe.  — Orig.  St.- A.  Zürich.  Drucke:  v.  Wyss  294;  Wartmann, 
Urk.  der  Abtei  St.  Gallen  HI,  S.  25S. 

314.  tJ'tfi.  Mdrz  j(j.  Zürich.  —  Die  Meister  Heinrich  Manesse 
und  ßiktib  von  St.  Pcter^  Chorherm  in  Zürich^  haben,  da  die  Leute 
im  Schächentaly  pfarrgenössig  in  der  Kirche  Bärgkn  im  Tale  Üri^  dem 
Bischof  Rudolf  von  Konstanz  durch  eine  feierliche  Botschaft  ausein- 
ander gesetzt  haben,  dass  sie  zur  Winterszeit  bald  wegen  Über- 
schwemmungen, bald  wegen  Eis  und  Schnee  nicht  zur  Pfarrkirche 
kommen  können,  dass  femer  Leute  i>hne  Abendmahl  und  <  )lung 
sterben,  die  Leichen  nicht  zur  Pfarrkirche  gebracht  werden,  und 
die  <lahin  Kommenden  zuweilen  wegen  der  plötzlich  entstehenden 
Giessbädic  nicht  heimkehren  können,  und  desshalb  den  Bischof 
gebeten  haben ,  ihnen  die  Erbauung  einer  Pfarrkirche  im  Dorfe 
Spirin^en    im    Schächental    zu    gestatten,    V(>m    Biscli(.»f    tlen    Auftrag 


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93* 


erhalten,  ins  Schnchetiial  zu  gehen,  und  wenn  die  NotU'endigkeit  sich 
herausstellen  sollte,  die  gewünschte  ErlaubnLs  zu  erteilen,  wofern  die 
Petfulen  zum  Unterhalt  eines  Priestern  eine  anständige  Dotirung, 
nämlich  15  ff  Einkünfte  der  zu  errichtenden  Kirche  anweisen,  und 
für  Lichter  sowohl  in  Öl  als  in  Wachs,  für  Altartücher,  den  zum 
Sakrament  notwendigen  W'eiiu  die  erforderlichen  Bücher,  Priesterkleider 
und  das  Ührige  zum  Gottesdienst  gehörige  Voreorge  treffen.  Nachdem 
eine  genaue  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  die  Wahrheit  des 
geschilderten  Notstandes  dargetan  hat,  die  15  fl''  Dotirung  der  Kirche 
angewiesen  und  ein  passender  Raum  von  30  Schritten  für  dieselbe 
mid  den  Kirchhof  gezeigt  worden  sind,  geben  die  Bevollmiklitigten  die 
Erlaubnis  zum  Bau  der  Kirche,  lassen  13  Viertel  Nüsse  und  10  ff 
Wachs  für  die  Lichter  der  Kirche  imd  ties  Altars,  3  ff  Wachs  dem 
Priester  für  das  Stundengebet,  10  s.  Einkünfte  für  den  Wein  des 
Sakraments  des  Altars  und  zum  Trinken  der  Leute  nach  der  Kom- 
munion und  Haus,  Hofstatt  und  Garten  für  den  Priester  anweisen 
und  empfangen  für  all  dies  in  ihre  Hand  genügende  Versicherung. 
Weil  Hüben  und  Einkünfte  gemäss  den  kanonischen  Statuten  nicht 
erlangt  werden  konnten,  legen  folgende  Leute  im  Schächental  auf 
ihre  ei)renen  Güter  Zinse  bis  zum  Gesanimtlietrag  von  12  ff:  Wiilter, 
der  Animann  von  Spirin^tn  1  ff  auf  das  Gut  Futikcmtucki,  Rmiolf 
Brust  4  s.  auf  den  Buolacker,  Walter  Langmeisttr  10  s.  auf  das  Gut 
Scheihigo,  Walter,  sein  Sohn,  10  s.  auf  die  Wiese  <  AlbrecJits  an  Guoi- 
lingeti  tbnöde>  (Ebnet),  Petrus^  sein  Sohn,  10  s.  auf  die  Wiese  -zem  Kere^, 
Kortntdf  seit»  Sohn,  10  s.  auf  die  Wiese  Miheli  Matte  ze  Ohfluo*^ 
Walter  Hofma$m  3  s,  auf  •  /uzzitn  Atker  ze  Merkelbtgcn  bi  dem  Tale> 
(M;irrhlital).  Walter  in  der  Matte  3  s.  vom  Acker  in  >.  altern  Buzzefi  > 
(Bützeii)  in  dem  Boden.  Walter  im  Hof  (itt  cttriaj  i  s.  von  der  Wiese 
Balmoisteifi,  Mechthild,  die  Jagerin,  und  ihre  Scinvester  Hemma  i  s. 
von  1  Äckern  in  Spiringeti  -  laider  Hon/urmi^,  Weniher  Kaufmanns  Sohn 
und  seine  Schwestern  4  s.  von  dem  Acker  •^l't'tteHsswatidon--.  Walter 
Murtftann.  Peter  und  /?.,  seine  Brüder,  \i  s.  von  der  untern  Wiese 
«im  Ptgest/iilte  .  Im  Dnrfe  Mnenigingrn  ■  Knnrad  in  Oberndorf 
1 1  s,  0  d.,  \on  der  Wiese  im  Gösseuile  .  welche  dem  Ulrich  bi 
Schccbert  gelWirte.  !ta ,  Laienschwester  unter  der  Egg  .s  s.  von  der 
Wiese  zu  Mülibaeh  *  nid  dem  Wege>^  Konrad  auf  der  Egg  5  s.  von 
der  Wiese  an  drr  Halden  in  Rnofndts  Ltmwi^-,  Konrad  unter  der 
Egg  4  s.  von  der  hulben  Gaileustatt     au  Stärkt  ,  Rudolf  in  Obemdorf 


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96' 


Waifer  Munnauu .  In^oU  an  tici  Egg,  W'ftUer  von  Tömiotf ,  Waiter 
Vfho,  Konraii  Rühe  und  Konrad  Burger  als  Bürgen  und  GeLieln  stellen. 
Für  die  fehlenden  3  ff  venäprechen  Walter,  Animann  voi»  Spirin^n, 
als  Zins  1  ff  von  der  Gadenstatt  zu  Merkdingtn^  WaUtr  Langmeüttr 
10  s.  von  seinem  Gut  zu  Guossingen,  Waiur  «ze  Bruntten  ^  lo  s. 
von  seineni  Gut  im  Zttsxe,  nämlich  von  der  Gadenstatt  zu  UnUr- 
schiithen  in  dem  Bothn,  Waittr  von  Tottt/on  10  s.  von  dem  Gut 
Sff/n'u^Oi  (Stumcn,  Fritlerberg?),  Konrad  Buri;cr  10  s.  von  seinem 
Gut  in  RicttmUtun  (Riedmatl),  so  dass,  weim  innerhalb  lo  fabreu 
durch  die  Pfarrgenossen  oder  sonst  die  .5  Bf  Einkünfte  der  Kinrhe 
nicht  angewiesen  würden,  die  Genannten  oder  ihre  Erben  oder 
sonstigen  Besitzer  jener  Güter  nach  Verfluss  der  10  Jahre,  wetui  sie 
aufgefordert  werden,  das  En^tntion  an  jenen  Besitzungen  in  die  Hände 
des  damah'i^ei»  Kin  liherrn  auflassen  und  sie  von  ihrn  aU  Erblehrn 
empfangen  sollen.  Für  die  Lichter  und  übrigen  Zubehorden  zum 
Gottesdienste,  und  für  Haus.  Hofstatt  und  Garten  des  Prtcster3  und 
besonders  für  die  zu  kaufenden  auf  20  flf  geschützten  Bücher  stellen 
die  Pfarrgenossen  von  Spiritigtn  den  Wuhert  Ammann  von  Spirin^n, 
den  Walter  Ltitignmsfer^  Waltet  Mt/nnanrt,  Ingolt  an  der  Egge,  Walter 
von  Tontlofi,  Walter  Veho,  Kojtrad  Rniic  und  Koitrad  Burger  als  Bür- 
gen, und  für  ro  s.  Einkünfte  für  den  Wein  des  Altars  und  den  Trank 
der  Kommunizirenden  den  Walter  Lartgwetster  und  Wolter  Tomhn, 
Falls  einer  «xier  mehrere  von  den  Bürgen  vor  Ausrichtung  des  Ge- 
sagten stürben,  sollen  die  Übrigen  auf  Aufforderung  des  Kirchherm 
von  Bihglen  innerhalb  8  Tagen  sich  zu  Altorf  in  Giselschaft  stellen, 
bis  Ersatz  für  die  Geschiedenen  gefunden  ist.  Endlich  setzen  die 
Bevollmächtigten  als  Grenzen  der  Pfarrei  Spiriuge»  den  Gamlhach 
fest.  Der  Kirchherr  in  Bürglen  soll  durch  sich  oder  einen  in  Spirm~ 
gen  residirenden  Vikar  die  Kir<  he  in  Spniugen  versehen,  und  alle 
Zehnten,  Seelgerüte  und  Opfer  sowie  alle  Einkiüifte  ausser  der 
vorgenannten  Dotirung  sollen  tlcr  Kirche  in  Burgehi  als  der  Mutler- 
kirche gehören.  Es  siegeln  Bischof  Rudolf  von  Konstanz,  die  Äbtissin 
von  Zfirufi.  Hewriclu  Kirchherr  in  Bürgeln  und  Spinngen.  femer  nach* 
träglich  Wernlier.  Edler  von  Attinghusen  ^  unter  ausdrücklicher  Zu- 
stimmung der  Gemeinde  des  Tales  Uri  mit  dem  ihm  anvertrauten 
Siegel  der  Gemeinde  des  Tales.  —  C>rig.  Kirchenlade  Spiringen. 
Druck:  Gfr.  3,  j^j  (mit  falschem  Datum):  G.  v.  Wyss  295 
(im  Auszug). 


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97* 


315-  1^90,  23.  Fehr.  —  ->.  April.  Rom,  —  Dreizehn  Bischöfe 
erteilen  der  Pfarrkirrhe  von  Spinngen,  die  zur  Mutterkirche  in  Bfirgeln 
gehurt,  einen  Ablassbrief  zu  Gunsten  aller,  die  an  gewissen  Fesitagen 
dieselbe  besuclien,  oder  zum  Bau,  zur  Reparatur,  zum  Liciit,  Schmuck 
oder  andern  Bedürfnissen  der  ^tn,  Kirche  hülfreiche  Hand  bieten, 
oder  ihr  beim  Tode  etwas  von  ihrem  Vermögen  vermachen.  —  Orig. 
Kirchenlade  Spiringen.     Druck:   Gfr.   41,   Jq. 

316.  JiQo,  Apr.  g.  Wtttingrn.  —  Abi  Voikrr  und  Konvent 
von  Weitingen  urkundet,  dass  Johannes  von  Luzern  dem  Gotteshaus 
60  H  vergabt  hat,  womit  sie  5  ff  Einkünfte  im  TaJc  UH  erworben 
haben,  welche  an  den  Jahrzeilen  des  /oßtannes^  seiner  Eltern  und  seiner 
Gattin  als  Pitanz  für  die  Mönche  und  zu  einem  ewigen  Licht  im 
Kirchhof  verwendet  werden  sollen.  Der  Visitator  des  KJosters,  der 
Abt  von  Sa/em ,  soll  für  Einhaltung  der  Stiftung  sorgen  imd  dafür 
bei  jedem  Besuch  2  s.  empfangen.  —  Orig,  Arch.  Karlsruhe  (Salrm^. 
Druck:  v.  Weech.  Urkundenbuch  Salem,  Zeilschrift  fUr  Gesch.  des 
Oberrheins  3g,   Oo. 

317.  r2go,  April  2q.  Zürieh,  im  Hof  der  hisrhöflhhen  Wohnun;^. — 
Eiisafteth,  Witwe  Ludwigs  de^  Grafen  von  Homf^ig  und  Herrin  in 
Rapperstvil,  verkauft,  von  Schulden  ilerart  Überlastet,  ilass  sie  wegen 
des  täglichen  Anwachsens  der  gefrässigen  Zinsen  und  der  schweren 
Ausgal>en  der  Geiseln  und  Bürgen  schon  am  Ruin  ihres  Vermögens 
und  ihrer  Ehre  zu  stehen  scheint  und  niclit  ohne  Ver.'lusserung  eines 
Teils  ihrer  Herrschaft  dieser  Lasten  sicli  entledigen  kann,  nach  langer 
Beratung  mit  ihren  Vasallen,  Ministerialen,  Frciuiden  und  Getreuen 
an  Abt  Volker,  und  Konvent  von  Wettinf-en  alle  ihre  Güter  im  ganzen 
Gebiet  des  Tales  Cri  mit  allen  Pertinenzen  und  mit  den  Güten» 
zu  Stadt  und  Land  (eum  prtdiis  urhanis  et  rusticisj,  insbesondere 
mit  denjenigen  zu  Crosc/ienen  (Gescfieldun)  und  den»  daraufstehenden 
Tnim,  der  ihr  aus  der  brüderlichen  Erbscliafl  zustand,  sowie  mit  den 
Hörigen  beider  Geschlechts  und  ihren  Gütern,  mit  Ansprachen,  Ge- 
richten, Bärmen  und  anden»  Rechten  für  428  Mark  Zürcher  Münze 
durch  die  VermitÜung  ihres  vor  König  Rudolf  und  yov  Herzog  A*//- 
do/f  von  Österreich,  Grafen  von  Kihurg  und  Ilahshurg  etc.,  erwalihcn 
Vogtes,  des  Edlen  Ulrich  von  Rilssegg,  und  leistet  vor  Bischof  Rudolf 
von  Konstanz  und  andern  Zeugen  für  sich  und  ihre  Erben  eidlichen 
Verzicht   auf  alle  Ansprüche   auf  die    genannten  Güter.     Es  siegeln 


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Bischof  Rudolf  von  Konstanz,  die  Gräfin^  Hartmann^  Graf  von  Hotn* 
btrg»  und  Uirich  von  f^iissegg,  Reichsvogl  in  Ziirhh.  Zeugen :  Bischof 
Rudolf  von  Kous/an:,  Abt  Ulrich  von  SaUm,  Bruder  Burkari ,  ehe- 
maligen Leutpriesler  von  St.  Stephan  in  Konstanz,  Bruder  Konrad, 
Keller  in  JVtt/in<i^^(;u ,  Herr  Johannes  Man  esse  ^  Mebtcr  Rmiolf  von 
WedisiviL  Chorherr  in  Zürich,  Herr  Ulrich  \a)n  Richental,  Chorherr 
in  Zofingen,  die  Pfarrer  und  Kirchherren  von  Rinheim,  Ufenau,  Ur^ 
dorf,  Merischwumien y  Baden,  Herr  Rudolf  von  Wedistvil ,  Herr  C. 
von  Tlungen^  Edle;  Rüdiger  von  Werdegg,  Rüdiger  Manesse  der  Jüngere^ 
Rudolf  \xT\i\  Johannes  v<in  Lunkhofen^  J.  von  Wagenberg^  Ritter;  Johannes 
Luchs ,  Hugo  Bruno ,  Gottfried  V(.in  Biibendorf  .  .  .  von  Ebnet,  — 
Alte  Kopie:  St.-A.  Aarau  (Wettingen)»  eine  jüngere  ira  Arch.  Uri. 
Drucke:  Schmid  I,  2zt\  Herrgott  II.   542;  Gfr.  41.  31. 

318.  ugtf,  Juli  tt.  Zürich,  im  Kreuzgang  des  Khsters.  —  Äbtissin 
Elisabeth  von  Zürich  überl.lsst  dem  Rudolf,  Pfarrer  der  Kirche  Aliorf, 
die  im  Briet*  vom  g,  Juni  1284  bezeichneten  Tafeleinkünfte  von  der 
Kirche  Altorf  für  drei  Jahre  um  120  Pfund  gewoluUiche  Münze,  die 
er  in  sieben  Fristen  zu  bezahlen  hat,  nm!  wofür  er  der  Äbtissin  deji 
Ritter  Rudolf  von  Tuno ,  Konrad,  den  Meier  von  Erstfelden,  und 
R.  Stü/ingfr  von  Regensberg  als  Bürgen  stellt.  —  Orig.  Stadt.  Arch. 
Zürich.    Drucke:  Gfr.  8,  31;  v.  Wyss  297. 

3x9.  ugo,  Oktober  s$,  Zürich.  —  Bischof  ÄWö^  von  Konstanz 
genehmigt  den  Ablassbricf  für  die  Kirche  in  Spiringm.  Orig.  Kirchen- 
laile  S[H'ri!\ü:en.      Druck:   Gfr.  41,   34. 

320.  12^0,  Novbr.  tS.  —  Heinrich  Manesse  und  Jakob  vom 
St.  Peter,  Chorherren  in  Zürich,  sprechen  als  Schiedsrichter  in  einem 
Streit,  der  sich  zwischen  Bruder  Siegfried.  Komtur  der  Lazariterhauser 
in  Schlatt,  im  Gfenu  und  in  ZV/',  und  dem  Heinrich  ab  Dorf\  Bürger 
in  Zürich,    erhoben    hat.    —    Orig.    St.-A.  Zürich    (Spannwei<lbricfe^. 

321.  u<ii>.  Luzern.  — -  Ulrich,  Dekan  von  Luurn^  Itn,  Konrad 
Zigermanns  Gattin,  seine  Schwester,  und  Bcnedikta,  Burcharts  Beroleit 
Gattin,  Bürgerin  von  Luzrrn,  vergleichen  sich  in  Bezug  auf  Erb- 
schaftsangolegenheiten,  darunter  in  betreff  eines  Hauses,  das  die 
letztern  an  Nikolaus  von  Stans  verkauft  hat.  Unter  den  Zeugen : 
Nikolaus  von  Slam,  Walter  \ow  Engelberg.  —  Orig.  Stiftsarch.  Luzern. 
Druck:  Gfr.   2,    l60. 


A 


99* 


I 


332.  tjgt,  Febr.  jq.  Baden.  —  König  Rmiolf  gibt  den  Leuten 
des  Tales  Schwiz  freien  Standes  (Ubere  cöndilionis  exisie*ttibus},  seinen 
lieben  Getreuen,  da  er  es  für  unpa.ssend  findet,  dass  ihnen  jemand 
nn/rden  Standes  zum  Richter  gegel^en  werde,  die  Zusicherung,  das» 
keinem  Unfreien  gestattet  sein  soll,  über  sie  in  irgend  einer  Weise  Gericht 
zu  haitat,  —  Orig.  An.]».  Si^hwiz.  Drucke;  Kopp,  Urk.  I,  29 ; 
Wartmann.  Arch.  XIII,  S.  i^o.  Über  Tschudis  angebliche  Originale 
desselben   Briefes  für  Uri    und  Unicrwaldcn  vgl,  Warimann  S.  133  ff. 


323.  Ohne  Dafnm.  —  König  Rudolf  schreibt  an  einen  iinge- 
nani»ten  Getreuen,  dass  er  seinen  gesamten  Einwohnern  des  Tales 
Schumi:  die  Gnade  zu  Teil  werden  lasse,  dass  sie  in  Prozessen  vor 
niemandem  ausser  vor  ihm,  seinen  Söhnen  oder  dem  Richter  deü 
Tales  zu  erscheinen  liabcn  und  fordert  ihn  auf,  nicht  zu  dulden, 
dass  dieselben,  seine  Getreuen,  wider  den  Wortlaut  des  Privilegs  vor 
andern  Richtern  ausserhalb  des  Tales  zu  Recht  zu  stehen  genötigt 
werden.  —  Orig.  ?  Drucke:  Bodmann,  Codex  Epislolaris  Rudolfi 
R,   1O3:  darnach  bei   Kopp,    Urk.   I,  S.  30;  Wartmann  S.   132. 

324.  i2uii  Mätz  j8.  ßürgein.  —  Berchta  IVnr/st'/ia,  Ric/ienid, 
Gattin  Wetnhers,  des  Sohnes  Burkard  Schiipfers ,  Peter  von  Rieden 
und  Hemma ,  seine  Tochter,  Witwe  Heinrich  Schiers,  Burkard  und 
Peter  ze  Akem.  Werfiher  und  Konrad,  Brüder  von  Un ischinon  \l\\v,c\\i) 
gehen  dem  Abt  Volker  und  Konvent  von  Wettingen  zum  Ersatz  iiXx 
den  Turm  und  die  Güter  in  Gosihenen  (Gesrhendon}  im  Tale  Uri^ 
welche  diese  der  Äbtissin  und  dem  Konvent  von  Zürich  um  120  Mark 
Silbers  Zürcher  Münze  zu  Eigentum  verkauft  und  übergeben  haben, 
nathgcnannte  Güter  mit  Zustimmung  der  Frau  Äbtissin  zu  euigtm 
Eigentiitn .  indem  Berchta  Wurischa  und  Richcnza .  Gattin  Wernhers, 
Tochter  des  verstorbenen  Kano  von  BezeÜngen,  den  Burkard  Schüpfer 
unri  seine  Söhne  Kontad  und  Wrmer,  den  Gatten  der  Riihmza. 
Burkard  und  Peter  ze  Akc/n,  Wernher  und  Konrad  von  üufschinon. 
Brüder,  und  Hemma,  ilie  Witwe  des  Heinrich  Schiers  von  Luzern, 
den  Peter  von  Rirdcu,  den  Vater  der  Hcmma^  bitten,  dem  Abt  und 
Konvent  mit  allen  ihren  Gütern  für  sicli  uml  ihre  Erben  W;ilin»chafl 
zu  leisten,  was  diese  auch  tun,  indem  sie  für  sich  und  ihre  Erben 
versprechen,  allen  Schaden,  der  bei  Anlass  der  Übertragung  dieser 
Güter  dem  Abi  und  K'»nveni  erwaclisen  könnten,  zu  ersetzen.    Bertha 


lOO' 


Wnrtsiha  übergil^t  durch  die  Hand  ihres  Pflegers  oder  Vtigles  Bur- 
knrti  Schupfet  den  He/acker  bei  Bürgein  oberhalb  des  nach  Schadditrf 
führenden  Weges,  Richfuz^y  die  Gattin  Wftfihers,  des  Sohnes  Burkard 
SchiipftrSf  durch  die  Hand  ihres  Gatten  Wri^ihcr  ihre  Äcker  im  Feld 
zwischen  Bürgtin  und  Sckuddorf  (Schachdorf)  unterhalb  des  gen.  Weges» 
die  sie  von  ihrem  veratorbenen  Vater  Ku*to  von  Brzlifi^en  als  Mii- 
gift  erhalten  hat,  femer  den  halben  Teil  der  Wiese  oder  des  Ackers 
Rössrgiessen ,  unter  Vorbchah  der  andern  Hälfte,  die  Sfhume!  auf 
Lehenszeil  als  Nutznic^ser  besitzt.  Peter  von  Riedett  in  Ohemlmm 
(Ohrrstlenuoit)  übergibt  SrhUpfm  Ho/s/ati,  die  3  ff  ertragt,  und  seine 
'Tochter  Hemma  die  Güter  *  ze  Blattou  ze  Stege >^  (Amsleg),  die  3  AT 
ertragen  und  Hemma  ;ds  Mitgift  verpfändet  sind,  unter  der  Bedingung, 
dass  Abt  Volker  und  sein  Konvent  sie  dem  Sohne  Peters,  Wernker, 
um  einen  jahrlichen  Zins  von  6  fif  gewöhnlicher  Münze  als  Erblchen 
leihen.  Burkard  ze  Ackern  Übergibt  seine  Besitzungen  <  under  dien 
Stellen»  und  einen  Acker  %uf  den  Stetten^  (Stetten,  Unten»ilenen), 
welche  30  s.  Zinsen,  unter  der  Bedingung,  dass  Abt  und  Konvent 
ilim  dieselben  um  den  genannten  Zins  als  Erbichen  wieder  leihen 
luid  dass  künftig  ein  Ziger  von  8  s.  Wert  als  Todfall  davon  an  den 
Abt  entrichtet  werden  soll.  Peter  von  Aken»  übergibt  seine  Hofstatt 
oberhalb  des  W^eges,  die  30  s.  zinst,  unter  der  gleichen  Bedingung. 
Wenther  und  Konrad  von  Untschinon  übergeben  Haus  und  Hofstatt, 
Mühle  und  ein  Stadel  in  Untschinon  (Inschi),  was  i  ff  zinst,  unter 
der  Bedingung,  dass  Abt  und  Konvent  sie  ihren  Sehnen  und  Töch- 
tern als  Erblehen  leihen,  in  Chersolon  (Kcrelelcn,  d.  i.  Madcranertal) 
an  Luminon  Besitzungen,  die  30  s.  Zinsen,  und  in  Richlingen  (Rich- 
ligen  auf  dem  Gurmellerberg)  solche,  die  1 7  s.  zinsen.  Zeugen : 
Abt  Volker,  Bruder  Heinrich  von  Rordorf  und  Heinrich  von  Hegibach, 
Laienbruder  in  Wettingen  ^  Konrad»  Vizeleutpriesler  in  Bürgein,  und 
Arnold,  sein  Genosse.  Arnold  von  Silenen,  Aramann  des  Tales,  und 
Rudolf  von  Tunfi,  Ritter,  Burkart  Schüpfer,  Konrad  und  Wemher»  seine 
Söhne.  Johatnus  Gehzen.  Amuiann,  Heinrieh  auf  dem  Biiel,  Peter  von 
Rieden  und  Wernher,  sein  Sohn,  gen.  Hoidi^  Konrad  von  Bezelingcn, 
Egelolf  Schumih,  Es  .siegeln  auf  Bitte  der  Aussteller:  Elisabeth^  Äbtissin 
von  Zürich  und  auf  Bitte  der  Äbtissin  und  der  Aussteller  und  im 
Auftrag  der  Leute  des  Tales  Uri  Wernher ,  Edler  von  Attinghusen, 
mit  dem  Siegel  der  Leute  des  gen.  Tales.  —  Orig.  St<ldt.  Arch. 
Zürich.     Drucke:  Gfr.  8.  32;  v.  Wyss  302. 


lOI 


325.  l'or  ugi.  —  Altes  Hofrcdit  der  16  Höfe  des  Klostere 
Murbach-Luzfni :  Das  Gotteshaus  von  Luzn-n  hat  15  Meierhöfe  ohne 
den  zu  Ltnern^  die  alle  in  dem  gleichen  Rechte  wie  dieser  stehen 
Süllen.  Stössige  Urteile  soll  man  auf  den  Stnffei  zu  Lnzem  ziehen, 
und  was  da  Recht  ist,  das  ist  in  allen  Höfen  Recht.  Der  Props! 
soll  in  dem  Hofe  sitzen  und  der  Meier  und  KrlUr.  Der  Propit  soll 
zweimal  im  Juhr  Tagding  in  allen  Hufen  gebieten,  und  soll  mit  dem 
Meier  und  Keller  dem  Abt  von  Murbach  bis  Elfingen  mit  siebzelui 
Rossen  enlgegenreiten.  Von  da  sollen  sie  über  Leute  und  Gut 
richten  bis  herauf  nach  Luzent.  Beim  Einreiten  des  AbteÄ  in  Luzetn 
soll  man  ihm  unter  Gelüule  den  gebührenden  Empfang  bereiten  und 
die  1 1  Domherren  ihm  entgegen  gehen.  Er  soll  auch  zu  Gisivil 
und  Aipnarh  und  den  Höfen  einfahren  und  daselbst  richten,  und 
dann  wieder  auf  den  Sfußei  fahren  und  daselbst  drei  Tage  nachein- 
ander, die  fiur  ein  Tag  sind,  um  Eigen  und  Erbe.  Lcut  und  Gut, 
die  dem  Gotteshause  angehören,  zu  Geiicht  sitzen.  Da  sollen  bei 
ihm  sitzen,  die  Über  des  Gotteshauses  Gut  Vtigte  sind,  und  der  Lttmi^ 
gm/  und  ihm  riclUcn  helfen.  Taten  sie  es  nicht,  so  soll  es  der 
Latnigraf  tun ;  fkr  hat  die  Vogtet  von  ihm  imd  sie  haben  sie  rvft 
iiifsrm.  Richtet  ihm  der  nicht,  so  ist  das  Gericht  an  ihn  gekommen, 
und  soll  er  richteti,  so  weit  er  vermag.  Es  sollen  auch  hei  iimi 
die  \2  StuhlsJissen,  freie  Leute,  sitzen,  und  dem  Gotteshaus  sein  Recht 
behaupten.  Des  Vogtes  Recht  ist:  Bei  Dieb  und  Frevel  ist  ein  Dritt- 
teil der  Busse  sein  und  zwei  dem  Gotteshaus.  Die  anden»  Bussen  sind 
alle  dem  Gotteshaus.  Stössige  Urteile  vom  Hof  Luzem  soll  man  in 
den  Hof  zu  Ostheim  (Elsass)  ziehen.  Das  Gotteshaus  hat  Ttoiug  und 
Bann  in  all  den  HTtfen.  (Die  Eröffnung  der  Leute  am  Dinpt  lautet:) 
« I<-h  erkenne  auf  meinen  Eid  dem  Gotteshause  Twing  und  Bann  und 
alle  Ehaften  zu,  oder  dem,  der  sie  von  ihm  zu  Lehen  oder  Erbe 
hat.  Ich  erkenne  ihm  t$  Meicrhöje  zu.  die  sein  eigen  sind  und 
ebenso  manchen  Kelnhof*.  Doch  sind  von  denen  einige  so  arnt. 
dass  der  Meier  A'eiler  und  Meier  sein  rouss.  Von  der  Birs  bis  zum 
Briittig  Ist  des  Gotteshauses  Recht,  dass  alle  seine  Amtsgiiter  mit  keinen 
1'iigten  etwas  zu  tun  haben;  ebenso,  dass  die  Leute  auf  den  Dienst- 
mannsgiitern  mit  den  V(Vgtrn  nichts  zu  tut»  haben.  —  —  —  In 
jedem  Dinghof  soll  der  Herr  Keller  und  Meier  haben,  die  das 
G<  »lteshau>  von  Unt^enossame  behüten  sollen.  Wer  si<  h  mit  seinen 
Ungenosscn  verchlichi,  des>cn   Kiiulcrn  ist  das  Gut  aberkannt    Der 


102 


Keller  soll  silzen  in  seinem  Kelnlmfe,  und  wenn  ein  Mann  stirbt, 
der  fällig  Gut  hat,  st^U  er  mit  den  Erben  und  dem  FadI  m  Hofe 
fahren.  Sind  diese  Gent)ssen  imil  ist  d;is  Gut  verzinst,  so  soll  man 
es  ihnen  leihen.  Ist  es  aber  drei  Laul)f(ille  nicht  verÄinsl  und  jShr- 
lidi  beklagt,  so  fiUlt  es  ledig  an  das  Gotteshaus.  Wem  G*  *tteshausgut 
anPdillt  dur«  h  Kauf  '.»der  Erbe,  dem  ist  es  tu  leihen;  hat  er  es  al>er 
Jahr  und  Tag,  uhne  den  Fall  zu  entrichten,  so  Hlllt  es  dem  Goltes- 
hause  ledig.  Der  Meier  soll  an  des  Gotteshauses  statt  richten  über 
alle  Leine  <les  Gotteshauses  unil  die,  die  Gut  von  ihm  haben.  Keilner 
und  Meier  hüten  das  Salland  und  den  Schnei^hof.  weUhe  des  Gottes- 
hauses Sondergui  und  unv« )gibar  sind.  Jeder  AtntmaHU  büsst  von 
seinem  Amte  5  ff,  der  Bannwari  von  jeglichem  SttHrke  5  %.  Auch 
haben  die  Herren  im  Kloster  ihre  Fischer,  ilie  vvm  Anfang  April 
bis  Johanni  ;dle  Tage  auf  den  Fischfang  fahren  sollen.  —  Rodel  im 
Stadtarch.  Luzem.     Druck:  Gfr.   i.   1,^9.  vergl.  auch  38,    tl    ff. 

326.  Um  ijgi.  —  Zinsen,  die  dein  Gotteshaus  Lnzern  von 
dem  Kellner  von  Kriens  werden  suUen,  von  den  Gütern  von  A'n'cns. 
Unter  den  Zinspfiichtigcn  wird  aufgeführt :  JV/Maus  von  Smns  und 
sein   BriKler.  —  Orig.  Stadlar«  h.   Luzem.     Druck:  Gfr.   i,    |f\^ 

327,  uot,  April  16.  Murbafit.  —  Abi  Bertolt/  imd  tlcr  Kon- 
vent Von  Murhach  verkaufen  und  vertauschen,  von  unerträglicher 
Schuldenlast  getlrürkt,  ihren  Hijf  zu  Lincm^  Stadt  und  Besitzungen 
dasellwl,  die  ihnen  wegen  der  Entfernung  weniger  nützlich  als  andere 
näher  gelegene  Besitzungen  sind,  mit  ilcn  dazu  goh«'irigen  Höfen 
Elfingen,  Holderh^ink,  Bairiy  Lunkhofen^  Bttrhrain,  Kiiss$tach^  Alpnach^ 
Emtnen ,  Molfers ^  A'n'rtjA,  Horrt',  S/tms,  Littau  ^  Adligenschwil  und 
(lisicil  unil  allen  Periinenzcn,  mit  Patrt  )natsrechlen  über  die  Kirchen 
und  Pfründen,  Kollaiuren,  Leuten,  Bannen,  Gerichten,  allen  Ämiem, 
mit  voller  Wtgtri  mner-  und  ausserhalb  des  Gotteshauses  Luzem»  mit 
Fnrsten  und  Waklern,  behauten  und  unbebauten  I-ilndereien,  (je- 
wassern,  Fischenzen,  Mühlen,  Wegen  imd  Unwegsamen,  Wasser- 
leitimgen  und  Wasserläufen,  Wiesen  mal  Weiden,  mit  dem  Reiht  zu 
setzen  und  entsetzen,  alle  und  jeglicht*  Aemter  zu  verU-ihen,  unter 
Vorbehalt  jedoch  der  zu  den  Pfründen  des  Propstes  und  der  iMönchc 
des  Gotteshauses  Lauern  gehörigen  Einkünfte  und  Besitzungen,  der 
Verleiliung  der  Pntpsiei,  der  Vasallen  anderswo  als  von  den  ge- 
nannten   H-'»feii    und    der   Ministerialen    des    Kl*»sters    Murbaeh,    die 


>03' 


nicht  zu  den  genannten  Höfen  oder  den  ilmcn  /u^etheilten  Be- 
sitzungen gehören,  und  des  Patronatsrechles  cier  Kinhe  zu  Srmpach» 
die  der  Abi  sich  und  seinen  Nadifolgem  vorbehält,  an  KOnig  Rudolf 
im  Namen  Herzrig  Aiberts  von  Österreich,  seines  S<»hnes,  und 
des  Sohnes  seines  verstorbenen  Sohnes  Rudolf  für  2000  Mark 
Silbers  Basler  Gewicht  und  die  Dorfer  und  Höfe  Herkheim ,  hen- 
heinty  Osiheimj  MrrJksheim  und  Reiershdm^  mit  den  Vogteion,  Steuern 
und  Diensten»  mit  den  Leuten  und  .tlltn  Rechten,  welche  den 
Söhnen  in  den  genannten  H«*ifen  und  Dürfem  zustanden.  Abt 
Berfhtoid,  Propst  Dietmar  vun  Luzern,  Arlinus  der  Keller,  Albert  von 
Hochfetden  und  Sigfrid  von  Ijiubegassen ,  MOnche]  von  Murbach^ 
lassen  zum  Zeichen  ihrer  Zustimmung,  da  sie  samtlich  des  Schreibens 
unkundig  sind,  durch  Otto,  der  den  Kaufbrief  aufgesetzt  hat,  in  ihrem 
Namen  unterschreiben.  Rudolf,  Bischof  von  Kotntnnz ,  gibt  in  An- 
erkennung des  grossen  Vorteils  für  das  Kloster  Murhach,  zum  Kaufe 
seine  Zustimmung  und  siegelt  auf  Bitte  des  Abtes  und  K(Hivents.  — 
Gleichzeitige  Kupie:  Stidtarch.  Luzem.  Drucke;  Neugart  Cod. 
Dipl.  II,  331.     Gfr.  J,  208. 

3a8.  /.?9/,  Mai.  —  Wernher^  Propst  zu  luterlnken ,  willigt  in 
das  Verlangen  des  Junkers  Johannes  von  Ringgmbrrg ,  der  luil  den 
Herren  Arnold  von  Wrdisxvil,  Xogker  von  Liftau ,  Xikolaus  Kellner 
von  Samen,  Rittern,  und  Peter  von  henboldingcu ,  Ammann  zu  Ilade, 
zu  ihm  kam,  und  ihn  um  Aus<  heidung  der  bisher  von  der  Propsiei 
und  ihm  gemeinschaftlich  geübten  Rechte  an  AllmentJ  und  Etzweide 
in  den  Dorfschaften  Goldsivil  und  Ringgenwil  bat,  und  Iflssi  durch 
Herrn  Heinrieh  von  Rudenzy  dem  frühern  Propst,  mit  den  Amts- 
leuten des  Junkers  von  Ringgenherg  sieben  Ausgeschossene  erwählen, 
welche  die  Ausscheidung  vornehmen.  —  Orig.:  Sl.-A.  Bern.  Druck: 
F</nie*  Bern.   HI,    502. 

329,  iif)t,  Mai  9.  Basel.  —  Meister  Heinrich  von  Klingenberg, 
des  königlichen  Hofs  oberster  Schreiber,  Riller  Hart  mann  von  Baldegg^ 
Vi  .gl  zu  Basel,  Meister  Konrad  Pfefferhart,  Chorherr  in  Konstanz, 
übernehmen  die  Verjjflichtung  gegen  Abt  imd  K')nvent  von  Murbach, 
Schultheis*,  Rat  und  Bürger  vtm  Ltttern  zu  vennögen,  einen  ihnen 
v^nn  Abt  und  Konvent  ausgestellten  Brief,  das«  die  Stadt  Luzem 
dem  Goiteühause  Murbach  nicht  entfremdet  werden  dürfe,  herauszu- 
geben,    oder    failü    dtrr  Brief   verloren    sei,    durch    eine   Urkunde  auf 


104* 


jegliche  rechtlicUe  Handluui;.  die  ihnen  ia  Fol^e  jener  Zasicliening 
zustehen  ki^nnte.  zu  verzichten.  —  Orig.  Haus-,  Hof-  und  Staats- 
ardäv  Wien.     Druck:   Kopp  II.   i,  737. 

330.  ijQit  Mai  fJs  Wt^n.  —  Herzog  Aiütrt  von  Österrfkh^ 
Sitier  etc..  Graf  von  Habsburg^  Kiburg»  Landgraf  von  Ehass,  übetgibt 
in  Erfüllung  der  von  K<'>nig  Rudolf  in  seinem  und  seines  Neife» 
Xamen  mit  der  Abtei  Murluiih  ahgesrhinssenen  Kaufes  der  letztem 
die  fünf  Ortsrliaflen  im  Ehtm.  —  Orig.  Arrh.  Kolmar.  Druck: 
Gfr.    I.  21.V 

331.  titft,  Juni  3$.  Mt$rbtich.  —  Abt  B^rxhtoltl  und  Konvent 
vnn  MuHnuh  geben  dem  Herzug  Albr^cht  über  den  Vorbelialt  ihrer 
MiiiisUriaUft  und  VasalUn  eine  nähere  Erläuterung,  dass  si(  h  derselbe 
nur  auf  die  nicht  zu  den  betr.  Höfen  gchArigca  Mhiisterialcn  und 
Vasallen  beziehe.  —  Orig.  Stadt.  Arch.  Luzern.    Druck:  Gfr.  1,  21s. 

332.  /-?9/,  Jwii  jn.  Hegesian.  —  Abt  Berchtolii  von  Murbaek 
mntht  dem  Schultheis^.  Räten  und  der  Gemeinde  der  Bürger  der 
Stadt  I.uztrn  Mitteilung  vnn  dem  zwischen  ihm  und  Herzf  )g  AIhrrt 
von  OxUrreich  und  dessen  Xeffen  abgeschlossenen  Kauf  und  Tausch- 
vertrag,  entbindet  sie  vnn  dem  geleisteten  Treueid  und  fordert  &ie 
auf,  dem  Herzog  Albert  oder  seinen  Bolen  zu  schweren.  O  r  i  jj. : 
StStIt.  Anh.  Luzcm.     Druck:  Gfr.    1.   21O. 

333.  t2qi ,  /////  4.  B'is^L  —  Biäiliof  PeUr  von  BttsfJ  erteilt 
dem  zwischen  Murbach  und  Herzog  Albtrt  abgeschlossenen  Kauf- 
untl  Tauschverlrag  seine  Zustimmung.  —  Orig.  stltdi.  Arch.  Luzeni. 
Druck;  Gfr.    i,   21O. 

334.  /?y/,  /////  it»y  Zurirlt,  —  Bischof  Rudolf  von  Kotutant 
verkauft  Besitzungen  an  da:>  Kloster  FruHnital.  —  f'rig.  Arch. 
Frauental  ?•      Druck:   Herrgott   III.   ,S4t>. 


335-      >^uif  Juli  t$.     Spria.  — 
heleg;t'   hri    Fontes   Bern.    III.    juft. 


Tod  König  Rudolfs.  —  Quellen- 


336.  '2cit\f  /tili  J4.  Zürich.  —  Rat  und  Bürger  von  Zürich 
setzen  und  schwüren,  keinen  Konig  anzuerkennen,  anders  denn  mit 
gemeinem  Rat  der  Gemeinde,  bei  Strafe  der  Niederbrechung  de« 
besten  Haus^^s  und  10  Mark  Busse  oder  der  Verbannung,  falls  der 
Übertreter  kein    H;uis  h;it.      Bet   derselben  Strafe    untersagen  sie,  sich 


JOS" 


I 


in  irgend  ein  Bündnis  oder  eine  eidliche  Verbindung  mit  andern 
einzulassen,  und  l*esrhliessen.  beide  Artikel  dem  Richtebrief  beizu- 
fügen. —  Rithtebrief,  ältere  Rezension.  Helvet.  I>ibl,  II.  S.  44 ; 
jüngere.  Ott   Arch-   f.  Schweiz.   Gesch.  V,    181.    183. 

337.  t2^t,  Juli  2$.  St.  Gallen.  —  Abt  Wilhelm  von  Mont/ori 
zielit  wieder  in  St.  Gallen  ein.  —  Kurhimeisters  Nüwe  Casus,  ed. 
Meyer  v.  Knonau,  S.   2  2<). 

338.  i3gi,  Juli  jr.  S/.  Gollett.  —  Abt  Wilhelm  \<>\\  Mout/ori 
erteilt  der  Stadt  St.  Galleu  eine  Handveste  über  il»r  altes  Recht. 
—   Wartmann.   Ürk.  der  Abtei  St.   Gallen   III,   270. 

339.  /J9/,  Anfang  Angmt.  —  Etviges  Biintims  der  drei  Waid^ 
statte.  —  Siehe  Beilage  Nr.  3  und  4. 

340.  /J9',  Aug.  5.  Peterlingen.  —  Graf  Ämadeus  von  Sai'oven  und 
Ludwig  \<*x\  Saroten,  Herr  der  Waadt,  Brüder,  beschw«5ren  einen 
Vertrag  mit  einander,  wonach  sie  ihre  Eroberungen  an  den  Städten 
und  Vesten  Peterlingen^   Murteu  und   dem  Tunn   zu  Broie  gemeinsam 

besitzen  wollen.  —  C»  r  i  g,  Turin.  Druck  ( im  Auszug) :  Kopp, 
Urk.  II.   125. 

341.  um,  Aug.  9.  Pettrlingen.  —  Schullheiss.  Räte  und  Ge- 
meinde \'ou  Bern  nehmen  den  Grafen  Ämadeus  von  Savoyen  frei- 
willii,'  an  des  Reiches  Statt  zu  ihrem  Herni  und  Srhirmer  an,  bis 
ein  rümisoher  König  t^der  Kaiser  diesseits  des  Rheines  im  Elsass 
erscheine,  durch  den  Besitz  Basels  in  diesen  Gegenden  mächtig  werde 
und  die  Stadt  mit  ihrer  Zustimmung  in  seine  Hand  haben  wolle, 
gewähren  ihm  bis  dann  die  Reit  hscinkünftc  und  vet^prcchcn  ihm 
Hilfe  gegen  Jedennann.  —  Kopie  im  Hofarchiv  Turin.  Drucke: 
Wurstcmberger,   Tctfr  \\.  v.  Savoyen,  IV,  496;  Fontes  Bern.  IH,  ,^13. 

34a.  tigi»  Aug.  9.  Pettrlingen.  —  Graf  Ämadeus  von  Savoyen 
ninnnt  die  Berner  in  seine  Herrschaft  und  seinen  Schinn,  bis  ein 
römischer  König  oder  Kaiser  im  Elsass  erscheine  und  durcl»  den 
Ficsitz  von  Basel  in  diesen  Gegenden  m.'lctitig  sein  würde,  und  ver- 
spricht ihnen  Hülfe  gegen  alle  ihre  Gegner.  —  Orig.  St.-A.  Bern. 
Druck:    Fontes   Beni.   HI,   514. 

343,  tiqi  ^  Aug.  10.  Murteu.  —  Graf  Ämadeus  von  Saroven 
schenkt  den  Bernern   für  die  vielen  schweren  Bodiilckungen,  die  ihnen 


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als  seinen  Freunden  durch  den  verstorbenen  KOnig  Rudolf  mgcfügt 
wurden,  %o  das«  sie  verarmt  und  in  Elend  geraten  sind,  2000  ff 
Lausanner  Münze,  verspricht  ihnen  dieselben,  in  zwei  Terminen  zu 
bezahlen  und  stelU  ihnen  als  Bürgen  seinen  Bruder  Ludwig  von 
Äir^V**«*  Herrn  der  Waad/^  nebst  verschiedenen  andern  Persönlich- 
keiten.  —  Orig.  verloren.  Kopie  Su-A.  Bern.  Druck:  Fontes 
Bern.  in.   51.5. 

344.  tjfjif  Aug,  14.  —  Graf  Atnadths  von  Savovtn  sichert  dem 
Rat  und  der  Bürgerschaft  von  Murun  das  Recht  zu.  ihren  Schult- 
heibsen  frei  zu  wählen.  —  Vidimus  stfldt.  Arch.  Murien.  Druck: 
Fontes  Bern.  III,  .51S. 

345.  /^9 / ,  A ug.  /j.  MurUti .  —  G  raf  A  madcns  von  Sax'cyen , 
(lern  Prior  M'alther  und  die  Bürger  von  PrUrlhtgen  die  Voglei  der 
Stadt  auf  Lebenszeit  übergeben  haben .  verspricht  der  Gemeinde 
eidlich,  sie  zu  schirmen  und  sie  zu  halten,  wie  seine  Vorgänger, 
Pttir  und  Phiiifip,  insbesondere,  dass  sie  ihm  auf  seinen  Reisen  nur 
einen  Tag  und  eine  Nacht  auf  ihre  Kosten  zu  lolgen  haben.  —  Orig.? 
Druck:  Sololh.   Wochenblatt.    1828,   533. 

346.  S2ifi^  Aug.  1$.  Heiimcil.  —  Bischof  /?//*^^  von  Konstanz 
weiht  das  wieder  aufgerichtete  Priorat  von  Hettisicil  ^bei  Burgdorf) 
TrtiHssumt,  St.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.  III,  518. 

347.  Uf^i»  Aug.  iH,  —  Graf  Ama^ieus  von  Savoyen  gelobt  dena 
Schuliheisseii,  den  Räten  und  der  Gemeinde  der  Bürger  von  Murien 
zirni  Ersatz  für  den  Schaden  und  die  Bedrückungen,  die  sie  aus 
Liebe  zu  seinen  Vorgilngern  durch  K*inig  Rtuiolf  erduldet  haben, 
400  Bempfund  und  für  den  Schaden,  der  ihnen  bei  der  Einnahme 
des  Schlosses  Murtrit  durch  seine  und  seines  Bruders  Lttdrcig  Leute 
zugefügt  wurde,  joü  Lausannerpfund,  ferner  v^m  den  2000  LaiL^armer- 
pfund,  die  er  dem  Richard  von  Corbi^res  für  die  Übergabe  des 
Schlosses  Murien  und  des  Turmes  von  Broyt  schuldet,  öoo  dessen 
Gläubigem  in  AlurUn  zu  bezahlen.  —  Orig.  Stadt-Arch.  Murten. 
Druck:   Fontes   Bern.   III.   519. 

348.  i2gi ,  Aug.  /y.  Zürich.  —  Äbtissin  Elisabeth  von  Zürich 
gibt  ihre  Zustimmung  da^u,  dass  PeUr  von  RiaicH  vmd  Konrad 
Schüp/cr  den  Tunn  von  G^Mhtutu  und  das  Gut  daselbst,  welches 
sie  Von  Abt    W'lktrt    und    der  Sammlung    von  Wcttiugcu    gekauft  hat, 


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tler  Ruhema,  Gattin  IVent/urs,  des  SclUipfers  von  Btirgltn^  welche 
ihnen  40  Mark  Silbers  lieh,  dämm  sie  ihr  Eigen  zu  Schaddorf  ver- 
kaufte, als  Pfand  setzen,  so  diiss  sie  und  ihre  Erben  gebunden  sind, 
ihr  jährlich  zu  St.  Martins  Mess  6  ff  gewöhnliche  Pfenn.  zu  geben, 
bis  beide  ihr  das  Eigen,  das  sie  da  verkaufte,  ledig  zurilckgeben.  — 
Orig.  Stildt.   Arch.  Zürich.     Drucke:   Gfr.   8,   33;   v.  Wyss  308. 

349.  /vg/,  Aug.  :io.  —  Agnes,  Herzogin  von  Österreich  und 
C^riifin  von  Habshurg  und  Kiburg,  sülint  die  Burger  von  Luzern 
einerseits,  Burkhart  von  Tannen,  Nikolam  den  Gowen ,  Arnold  von 
Nothcil  und  dessen  Sohn  Konrad  anderseits,  die  einen  Burger  von 
Luzern,  Nikolaus  den  Kellner  von  Krienx,  gefangen  halten.  —  Orig. 
Stadt.   Arch.  Lu/eni.      Druck:   Kopp   Urk.   I,   35. 

350.  li^h  Sept.  4.  Cur.  —  Bischof  Bertold  von  Cur  erteilt 
den  Bürgern  der  Stadt  Zürich  freien  und  sichern  Durchpass  mit 
ihren  Waren.  —  Orig.?  Drucke;  Eichhorn  Ep.  Cur.  100;  Arch. 
für  Schweiz.  Gesch.   19,  311;  Mohr,  Cod.  diplom.  II,   72. 

351.  Uiii^  Sept.  //.  Kerzers  /.  d.  Kirche.  —  Bisdiof  Rudolf  \or\ 
KothUauz  als  Vonnund  seines  Mündels  Ilnrtmaun,  des  Srihncs  seines 
verstorbenen  Bruders  Graf  Eberhard  von  llabsburg,  schliesst  sowohl 
in  seinem  als  seines  Neffen  Namen  mit  Graf  Amadeus  von  Stivoyen 
ein  Bündnis,  worin  er  sich  verpflichtet,  diesem  auf  eigene  Kosten 
beizustehen,  insbesundere  zur  Wiedereroberung  der  Vesten  Laupen 
un<l  Gümmintn  und  anderer  dem  Grafen  zustehenden  Rechte,  welche 
der  verstorbene  König  Rudolf  und  seine  SOhne  demselben  vor- 
enthielten, stiwie  zur  Verteidigung  der  Stadt  Bern  behülflich  zu 
«ein.  —  Orig.  Hofarchiv  Turin ?  Drucke:  Guichenon  bist,  geneal. 
de  la  maison  de  Savoie  III,  S,  135;  Soloth.  Wochenbl.  1828,  S.  421; 
Fontes  Bern.  III.  520. 

352.  uqi.  Oktober  16.  Zürich.  —  Der  Rat  untl  die  Burger  von 
Zihifh,  Herr  Äruolt  iler  Meier  von  Silenen,  Landttvirnann  und  die 
Landleule  von  Uri,  Herr  Konrad  ab  Iberg,  Landammann,  und  die 
Lnndleute  von  Schiciz  schlie.ssen  ein  Bündnis  auf  drei  Jahre  nach 
Weihnachten  gegen  jedermann  unter  der  Bedingung,  i )  dass  sie  in 
Bezug  auf  das,  was  auf  beiden  Seiten  bis  auf  diesen  Tag  gcschclicn, 
keine  Verpflit  hlungcn  gegen  einander  haben,  2)  dass,  falls  ein  Herr 
einen  Mann  hat,  der  sein  ist.  im  einen  oder  andern  Teile,  der  ihm 


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dienen  soll  nach  Recht  und  Gewohnheit  wie  r^or  des  Königs  Zeiten, 
gegen  weitere  Zumutungen  aber  gesrhimit  werden  soll,  j)  das«  bei 
Belagerungt»n,  die  der  eine  Teil  ohne  Rat  und  Willen  des  andern 
unternimmt,  dieser  mitzuwirken  nicht  verpflichtet  ist,  dass  aber  die 
Verpflichtung  bei  einer  Schädigung  von  der  Veate  aus  eintritt.  4)  Ein- 
fallen nach  Uti  un<i  Sf^/tui:  sollen  die  Ziirrher^  Anfiriffen  auf  Zurith, 
Verwüstungen  an  ihren  Reben  oder  ihren  Büumen  die  Unttt  und 
Schwiztr  mit  allrr  Macht,  mit  Raub  und  Brand  entgegentreten. 
5)  Ungehorsame,  die  sich  ausser  Land  begeben,  soll  der  andere 
Teil  nicht  schirmen.  Ol  Anderweitige  Bündnisse,  die  ein  Teil  ein- 
geht, verpflichten  den  andern  nicht.  7)  Uri  und  Schwiz  nehmen 
sechs  Mann  von  Zürich :  Herrn  Rudolf  den  MHlner,  Herrn  Rüdig^ 
Äfanirsse,  den  altem,  und  Herni  Rudolf  von  Btggftihofen^  Ritter, 
Herrn  Walta  vi>n  St.  Peter,  Herrn  Wtrnher  Bihhihi.  Herrn  K^nrad 
Krieg,  die  Burger  von  Zürieh  drei  Mann  von  Üri :  Herrn  We.mher 
von  Attingfiuseit ,  Herrn  Burkart  den  alten  Amntaitn,  und  Hemi  Konmd 
den  Meier  von  Öriscfnin,  und  von  Sehwiz  drei  Mann;  Herni  Konrad 
ab  Iberg,  den  Landammamt ^  Herrn  Rudolf  den  Stauffacher  und  Hern» 
KoTtrad  Hutm.  Die  zwOlfe  sollen  iiach  ilirem  Ermessen  von  jedem 
Teil  nadi  Bedürfnis  Dienst  und  Hülfe  innerhalb  der  vorgeschriebene« 
Be<Jingiingen  verlangen,  und  falls  einer  stürbe,  sind  die  andern  eidlich 
verpflichtet,  biimen  14  Tagen  emen  Ersatz  zu  treften.  Es  siegeln 
den  dreifach  ausgefertigten  Brief  Rat  und  Burger  vt>i\  Zürich,  iM^, 
l^ndleute  von  Uri  und  Srlnviz.  —  Orig.  St.-A.  Züricli.  Drucke: 
Kopp,  Urk.  I,  37 ;  Gfr.  5,  5 :  Eidgen,  Absrh.  I,  242 ;  Fontes 
Ben».   HI,  S.   522.      Phototypie  Gfr.   32,  Tab.   I. 

353.  i2gi,  Oktober  jo,  Ziirieh.  —  Bischof  Rudolf  von  Konsttiuz 
vidimirt  die  von  den  Päpsten  Alexander  IV^  und  Hoitoriux  IV.  dem 
Johanniterorden  erteilten   Privilegien.   —   Herrgott   HI.   54O. 

354-  '-^9^  Jf*li — Okiober,  —  a)  « Bischof  ÄWö^  stellt  sich  dem 
Sohn  des  Königs  Rudolf  wegen  der  Besitzungen,  die  er  gewaltsam 
dem  Sohn  des  Grafen  von  Liiufenhur^  entrissen  hatte,  entgegen.»  — 
Anna!.  Colra.  ed.  Böhmer;   Fontes  II,  29. 

b)  Also  huob  sich  in  allem  Land  ain  tail  zuo  küug  Ruodolftn 
kinden,  und  ward  der  widertail  bischof  Ruodolf  von  Cysten:,  der  waÄ 
V)ürtig  von  Habsfiurg,  und  apt  Wilhelm  von  Saut  Gallen  und  graf 
Rtiodoif  von  Monfort  und  graf  Hu^  \on  der  Sther  und  graf  Mangolt 


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von  Nelirnburg  ...  An  demselben  Uiil  kam  etwa  manig  graf  und 
firie  und  vil  dienstlüt  Wider  dem  was  lüt  und  guot,  was  des  künges 
kind  lie^set.  In  des  bischofs  tail  koment  Zürich  und  CosUuz ,  die 
stel  baid.  In  der  herzogen  lail  kam  graf  Hug  von  Wenirnberg  und 
graf  Ruthif  von  Sangans  und  alles  CHnvalhen.^  —  Kuchimeisters 
Nüwe  Casus  cd.   Meyer  von   Knonau,  S,   234   ff. 

355  '■'<'''  Nov.  n.  Buchhom,  —  a)  «Damacli  ze  sanl  Martinstag 
do  fuor  der  bischof  von  Castenz  zuo  und  des  tail  und  die  stat  ze 
Crtzteuz,  und  stürmten  ze  schef  und  ze  fuosÄ  an  Buochhorn.  und 
gewunnen  Bnoehhorn  mit  Gewalt.  Desselben  tags  zugen  alles  Cut' 
ivalhenlaNd  gen  Äppenicll  und  gewunnen  das  land.  Die  macht,  die 
das  gotühiLs  hatl,  <lie  hettind  es  gern  erwert ;  do  enmoclitend  si  nit, 
won  die  herren,  die  sie  woltent  han  geschirmt»  die  warent  ze  Buochhorn, 
und  mochtcnt  nit  hcikomcn.  Also  ward  das  land  zc  AppenzcÜe 
.illcs  vcrbrant  und  berobet,  was  darinne  was,  und  fuorlent  das  enweg. 
Huniiviiic  das  dinget,  das  es  belaib.  ^  —  Kuchimeisier,  S.  239  ff. 

hj  «Um  diese  Zeil  (da  König  Rudolf  starb)  wurde  Burhhom 
am  Boiicnsff  von  andern  Städten  genommen  imd  zerstört  aus  Hass 
gegen  seinen  Herrn,  dem  es  verj^fändet  war.  —  Vitoduranus  ed. 
V.   Wyss,  S.   30. 

<y  «Bi  dis  bischoffs  ziten  ward  Buorhhont  gewonnen  an  St.  Martis- 
tag  anno  \2y)i  und  ward  schaden  getan  in  hüseren  wol  8000  Mark  wert.» 
—  Fortsetzung  des  Königshofen,   hei  Mune.  Qucllensammlung  I,  304. 

356.  i3()t,  Nbv/tr.  18,  —  Die  Bürger  von  Basel  und  von  Luzem 
schliessen  um  alle  Sachen,  die  sie  wider  einander  hallen,  Sühne,  so 
dass  Über  ihre  gegenseitigen  Forderungen  ein  von  beiden  Teilen 
besetztes  Schiedsgericht  am  3.  Dezbr.  zu  Brugg  oder  zu  Aarau  über 
ihre  gegenseitigen  Forderungen  entscheiden  soll,  dessen  Spruch  bei 
Strafe  von  40  Mark  jeder  Teil  nachkommen  soll.  Die  Bürger  von 
Basel  geben  dafür  als  Geisel  Herrn  Markivart  von  IJeadal,  Ulrich 
von  Aarburg,  Heinrich  \\<;\\  Kellner  von  Samen,  Heinrich  von  Rechenberg. 
die  von  Luzem :  Konrad  Thotnech^  Ulrich  von  Horw,  Ulrich  zem 
Thore f  Rtidolf  \oT\  Rotsf.  —  Orig.  St,-A.  Lurcrn.  Druck:  Kopp, 
Urk.   II,    143. 

357.  i2Qt,  Novbr.  jS.  Zürich.  —  Elisabeth,  Graßn  vou  Homherg 
und  Frau  zu  Rappersivil,  einerseits,    und  Rat  und  Burger  von  Zürich 


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anderseits  srhiiessen  ein  Bündnis  auf  drei  Jahre  nach  Weihnachten, 
einander  zu  raten  und  zu  helfen  gegen  jedermann,  soweit  Leib  und 
Out  reichen  maj*,  und  geloben  sich,  von  diesem  Krieg  (uriu^t)  gegen 
den  Herzog  von  Österreich  und  alle  seine  Helfer  niclit  uhnc  gegen- 
seitige Zustimmung  abzula^jsen.  Falls  ein  römiscrhcr  König  erscheine, 
der  zu  Basel,  Konstant  oder  Zürich  innerhalb  dieser  Jahrzahl  gcw'altig 
würde,  soll  doch  dies  Bündnis  in  Kraft  bleiben,  ausser  allein  gegen 
den  Künig.  —  Orig.  St.-A.  Zürich,  Drucke:  Kopp,  Urlt.  II,  143; 
Gfr.  32.  274,  mit  Phototypie. 

358.  /29/.  Dezbr.  4.  Zürich.  —  Bischof  Rudolf  von  Konstanz 
bestätigt  als  Vormund  des  Junkers  Hartmann  von  Kiburg  den  Ver- 
kauf von  Gütern  zu  Derentllngeu  an  die  Abtei  St.  Crban.  durch  Ritter 
Walter  wm  Aanrangen,  als  Vogt  des  Junkers  /V/r-/- von  Onz.  —  (.)rig. 
St.-A.  Luzern.    Druck:  Fontes  Bern.  III,  ^2^,- 

359-  '^9t.  Dezbr.  20.  (Luzern).  —  Herr  Ulrich  vom  Tore  (Dieiisl- 
mann  der  jüngoru  Herrschaft  Kiburg :  Kopp  HI.  l.  S.  13.  Fontes 
Bern.  III,  .50 1;  gelobt  seinen  lieben  Freunden,  den  Bürgern  luul 
der  Menge  \'on  Lttzcrn.  sie  bei  all  den  Rechten  und  Gewoluiheitcn 
zu  lassen,  die  sie  zur  Zeit  der  VOgle  von  Rotenburg  besessen.  Zeugen : 
Herr  Ulrich  von  Bahn,  Herr  Ortolf  von  Uozingen^  der  altere,  Herr 
Bntnzo,  Herr  -Xogg^''  von  Littait.  Herr  Hermann  der  Meier  von  Kiissnach. 
Herr  Walter  von  Hunicil,  Herr  Riniolf  vun  Schauenste  und  dabei  alle 
und  neue  Rate.  —  Orig.  siüdt.  Ardi.  Luzem.  Druck:  Kopp» 
Urk.  I,  40. 

360.  mn,  —  Ludwig  von  Savoyen,  Herr  der  Waadt,  gelobt  eidlich, 
S»hultlieiss,  Räte  um!  die  Gemeinde  von  Bern  und  alle  ihre  An- 
hvUigcr  10  Jahre  lang  mit  aller  Macht  gegen  jeilerniann  zu  schirmen 
und  zu  unterstützen  von  Genf  bis  Zofingen,  unter  Nichtigerklärung 
seiner  Bundesbriefe  mit  Freiburg,  —  Kopie:  St.-A.  Beni.  Druck: 
Fönte«  Bern.  IIL  524. 

361.  i2yt.  —  Abi  l'olker  wnd  Konvent  von  Wettingen  machen  ihre 
G(»ttesh;iusleute  zu  Uri^  die  sie  mit  ihrer  Steuer  und  ihrer  BeihQlfe 
von  der  Herrschaft  zu  Rapperswil  kauften,  aller  Rechte  ur-d  Frei- 
lieilen  teilhaftig,  die  ihr  Stifter  sei.  und  ihre  Vorfahren  den  aadem 
Leuten  <\vs  Gotteshauses    zu   L'ri   in    der  darüber   errichteten    Hand- 


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vesle  gegeben  haben.  —  Deulsoli  und  lateinisch  im  Arch.  Uri.    Druck: 
Kopp  11  I,  S.   737   u.   73S. 

362.  ui)j,  Febr.  j.  —  Al>t  Bertobi  von  Mutharh  gestattet  dem 
Propst  und  Kunvent  von  Lnzcni,  wegen  der  s^wolil  durch  (Üe  Viel- 
heit der  Personen  als  durdi  die  L<ige  des  Landes  und  der  Leute 
verursachten  V'enninderung  ilirer  Pfründen  das  sogen.  Tt>tenjahr.  — 
Orig.  Sliftsarch.  Luzern.    Druck:  Gfr.   i.  38. 

363.  12^3,  Mä$x  ig.  Efigfiherg.  —  Abt  AnioU  und  Konvent 
von  Eni^clhtr^  Urkunden,  dass  Wtrnher  Bioftf^  Bürger  von  Ztirkft, 
seine  441  s.  ertragenden  Besitzungen  im  Dorfe  Srhadiforf  liinler  (.lern 
Haus  Waffen  bei  <fem  Btufu,  die  er  von  diesem  WalUr  gekauft  hat, 
«lern  FrauenkJoster  Engdhtrg  vergabt  hat.  —  Orig.  Arch.  Engelberg. 
Regest:  Engelherg  im  XIL  und  XIIL  Jahrhundert.  S.  150;  Notiz 
Gfr.  37,  -n)S. 

364.  uyj,  April  /,^  Wittterthur.  —  a)  ^  Also  werot  da.s  uriüg  in 
inanik;er  stat  in  dem  land,  und  das  alles  land  under  gieng.  Also 
wurbent  Züricher  mit  aller  macht  und  zugent  für  Wintertur^  und  was 
lützel  edier  lül  bi  in,  won  graf  Friifrith  von  Tockctihtwi;  und  Herr 
Liitolt  von  Rtgetnpur^.  Also  morhtcnt  an<ler  Herren  zuo  in  nit  kommen 
von  übrigem  wflsser.  Also  wurdent  Züricher  enlwurkt  vor  Winkrtitr 
und  ward  me  denn  tusent  gefangen.  Also  kund  sich  der  selb  tail 
des  sc!»adens  nie  erküfren,  die  wil  der  krieg  werot.  •■  —  Kuchimeister, 
S.  237  ff, 

h)  »Aimo  dorn.  1292  an  dem  13.  lag  aberellen.  Do  zugen  die 
von  Ziirkh  für  WinUrtur,  und  do  ^y  also  vttr  lagend  mit  jrcm  luipther 
Griltf  Egolff  von  Toggenburg,  uml  do  man  gefochien  hiilt  mit  dien 
von  Winteriur  und  in  dem  jmbis  was,  do  hattent  die  von  Zürich 
dem  bist.'hofr  von  Costatiz  enhotten,  der  da  zemal  jr  Eidgnoss  was, 
das  er  inen  etwa  vil  volkes  sante.  Des  was  Graf  Niigü  von  Wertien- 
bcrg  ze  W'intertur  in  der  statt  und  machet  der  valsch  brief  und  sunt 
<hr  den  von  Zürieh^  als  ob  es  der  bischof  tctte.  und  stuonden  die 
brief,  da»  der  bischof  kommen  wolle.  Und  also  zf>ch  Grilf ///>>'//  gar 
wil  umb  gegen  dien  von  Zürich  mit  einem  grossen  volk.  und  Türle 
ein  panner,  als  ob  es  der  von  Costentz  panner  were,  un<l  zugent 
«lic  von  Wintrrtur  an  die  von  Zürich  frü  an  einem  lag.  und  wuslenl 
sich  die  von  Zürich    nit    /c    hüten    vor  GrUff  IJüglin    und    dien    von 


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Wifiterfur  und  crslui»gen  also  <1u'  vt»n  Winttriur  mi>rtiich  dem  von  Zühtk 
wm!  by  tusenl  manen,  und  kam  nie  kt-iner  davon.  Das  geschuntf  alles 
Ciräf  Hü^li  mit  sinem  vals(  lun  pai^ner,  und  also  wurden  die  von 
ZUrkh  mortlich  von  gräf  Hü^H  und  von  dien  >on  Winitriur  ersi^lilagco 
und  gefangen  und  ermürdott »  —  GKjggneni  Zürcher  Chronik.  StadtbiM. 
Zürich.  Drurk:  Helvet.  Biblioth.  II,  158.  Vgl.  auch  Codd.  631 
U.  057.  Süfl.sbibl.  St.  Gallen ,  gedruckt  bei  Henne,  Klingcnbrrg, 
S.  46,  N.  S.   S. 

r)  Zur  Zeit  des  Todes  Königs  Rttdolf  scliossen  in  DtuUfhiand 
eine  Menge  schrcrklicher  Kampfe  empor»  in  solcher  Fülle,  dass  jene 
Zeiten  noch  heut  in  der  Erinnerung  der  Allen  fortleben  und  mit 
dem  Namen  des  grossen  Kamp/es  benannt  werden.  Unter  andenn 
entspann  sich  ein  haiier  Kampf  zwischen  den  Bür^^cm  von  Zuriek 
\\\\k\  WifUfrtNr.  Denn  die  Zürchtr,  seil  alters  Xebonbulilcr  der 
Herrschaft  Habsburg,  brachten  die  schlimmen  Anschlage,  die  sie  lange 
vi>rher  im  Herzen  verborgen,  ans  Licht,  und  begannen  gegen  die 
Winierturtr^  die  der  Herrscliaft  Habsbitrg  aJs  Eigentum  angehdrcn, 
Krieg,  in  dem  sie  ein  starkes  Heer  sammelten.  Sicgesgewiss  kamen 
sie  in  grosser  Menge  und  beschlossen  in  der  B<»shcit  itires  Hcrxens, 
in  Wininhtr.  das  ihnen  nichts  zu  leide  getan,  alle  BewoJmer,  Männer 
und  Weilier,  Jung  und  Alt.  über  die  Klinge  springen  zu  lassen,  die 
Gebilude  in  Brand  /.u  stecken,  die  Mauern  umzustürzen,  das  Kind 
im  Mutterleib  nicht  zu  verschonen,  und  alles  von  Gnnui  aus  zu  zcr- 
sti'>ren,  dass  keine  Spur  von  der  Stadt  mehr  übrig  bleibe.  Auf  diese 
Kunde  hin  herrschte  in  Wlnirrtur  Furcht  und  Schrecken,  weil  sie 
keine  H*i(Tnung  hallen,  dem  Feind  entgehen  zu  können,  in  Anbetracht 
ihrer  geringen  Zahl,  der  Seltenheit  der  Helfer  und  der  ungeheuren 
Menge  der  Gegner;  doch  wurde  die  Angst  einigermassen  dadurüi 
gemildert,  dass  in  der  Nacht  vor  der  Schlacht  und  der  Ankunft  der 
Feinde  von  der  Stadt  SchaffhmtseHy  die  immer  treu  an  dem  Herrn 
von  Hübsburg  und  jetzt  von  Österreich  hing,  und  vun  andern  benach- 
barten Städten  und  Ortscliaften  der  genannten  Herrschaft  laugliche 
und  tapfere  Helfer  anlangten,  von  denen  ich  viele  (spater)  mit  eigenen 
Augen  gesehen  habe.  Aber  am  Margen,  als  das  Heer  der  Züricher 
in  «lern  Felde  vi>r  Wirtterlttr  in  unglaubliclier  Rüstung  den  Heu- 
schrecken gleich  erscliien,  erschütterte  solches  Entsetzen  die  Gemüter, 
dass  die  Weiber  auf  Mauern,  Dücher,  Bi>llwerke.  Türme  und  amiere 
hervorragende  Orte  stiegen,    die  Luft  mit  Gesclirci  erfüllten  und  mit 


J 


113* 


i 


aufgelösten  Haaren«  zerrissenen  Kleidern,  ausgestreckten  Händen  zum 
Himmel  flehten,  er  möge  sie  aus  der  Hand  der  Feinde  retten.  Gott 
aber,  der  die  Bitten  der  Demütigen  in  seiner  BarmherzigVeit  erhört 
und  den  Hochmut  der  Stolzen  zermalmt»  erweckte,  als  die  Züricher^ 
im  Fekl  neben  den  Mauern  Winttriurs  versammelt,  das  Heer  des 
mit  ihnen  verbündeten  Bischofs  von  Konstanz  erwarteten,  das  gemäss 
Verabredung  auf  diesen  Tag  ihnen  zu  Hülfe  kommen  sollte,  aber 
wegen  Oberschwemmung  des  zwischen  Konstanz  und  Wintrttur  flicssen- 
den  Flusses  7//r,  den  es  nicht  überschreiten  koniite,  verhindert  war, 
auf  der  Stelle  <\cn  Befreier  in  dem  tapfem  Grafen  Hu^o  von  Wertiai- 
berf;.  Dieser  kam  unversehens,  einem  unerschrockenen  Löwen  gleich, 
herbei,  stieg  eine  niedrige  Anhöhe,  den  Lindberg,  an  dessen  west- 
hVI\em  Fusse  die  Reihe  der  Züricher  gelagert  waren,  liinan.  und  pflanzte 
eine  Fahne,  welche  die  Gestalt  der  bischöflichen  hatte,  auf  Als  die 
Züricher  dieselbe  erblickten,  rückten  sie,  im  Glauben,  es  sei  die  des 
Bischofs,  von  Mut  be,seell  und  voller  Freude  gegen  tlie  Bürger  und 
die  Stadt  los.  Die  Winterturtr  aber,  ihren  Vorkampfer  erkennend, 
der  ihre  Feinde  tapfer  zusanimenhieb  und  zermalmte,  brachen,  neu 
belebt  und  von  ihren  Weibeni  auf  den  Dächeni  iTiniintert,  mit  ihren 
Helfeni  aus  fler  Stadt  heraus  mit  grosser  Kühnheit  und  Zuversicht, 
.stünnten  auf  den  Feind  los  und  begannen  den  Kampf  Als  aber 
die  Zürirher  sahen,  dass  sie  hintergangen,  der  Angrifl  gegen  sie  ver- 
stflrkt  und  sie  auf  allen  Seilen  von  den  Keilen  der  Feinde  ein- 
geschlossen seien,  wandten  die,  welche  konnten,  den  Rücken  und 
begannen  zu  fliehen  wie  Hasen;  die  übrigen  aber  wurden  getötet 
oder  verwundet ;  der  grösste  Teil  aber  wurde,  weil  man  sie  menschlich 
behandelte,  gefangen  weggeführt  Wenn  sie  gottlos  hatten  gegen  sie 
handeln  wollen,  würden  sie  das  giiisste  Gemetzel  untrr  üuien  an- 
gerichtet liaben;  auch  so  vergossen  sie,  die  Feinde  und  ihre  Pferde 
niederwerfend,  so  viel  Blut,  dass  viele  sich  darin  walzten,  wie  ein 
Schwein  in  der  Pfütze.  Es  war  ihnen  eine  Erlösung,  gefangen  zu 
werden,  und  sie  baten  um  die  Wette  drum.  So  geschah  es  auch; 
sie  führten,  wie  gemein  oder  gering  auch  eine  Person  war,  so  viele 
als  möglich  war,  gefangen  in  die  Stadt,  wie  der  Hirt  die  Schafe  zu 
den  Hünien.  Mein  Vater  war  bei  Jer  Sehlachi,  der  sich  mit  einem 
begnügte,  welcher  auf  einem  mit  Stirn-  und  Bruslschmuck  gezierten 
und  mit  Sonnenstrahlen  gleich  glänzenden  Wafl*en  gerüsteten  Pferde 
sass.     Die  Gefangenen  aber,  welche  mehrcntcils  Edle  und  angesehene 


•14* 


Bürger  waren,  wurden  an  \nelen  Orten  sowolil  in  Wintertar  als  in 
der  Umgegend  viele  Tage  in  Bewachung  gehalten.  Doch  wurde 
ihnen  gestallet,  in  Fussfesseln  und  Handschellen  zu  spazieren.  Es 
liegt  aber  ein  Kloster  ausserhalb  der  Mauer,  nicht  weit  von  der  Stadt, 
wo,  wie  man  sagt,  80  erschlagene  Zürfher  in  einer  für  sie  bereiteten 
Grübe  best,Tttel  wurden.  Die  übrigen  erschlagenen  Zürfhfr  wurden 
nach  Ztiruh  geführt  und  unter  grossem  Jammer  und  Wehklagen 
beerdigt.  —  Vitoduran,  cd.  v.  Wvss,  S.  31   ff.  (gekürzt). 

365  /^9*.  Mai.  ji.  Luiem.  —  Rat  und  Bürger  von  Ijiztm 
leisten  Herzog  Ätbredit  und  seinem  Neffen  Johannes  den  Huldigungs- 
eid.  —    Orig.  Stadt.   Arch.  Luzem.      Druck:   Kopp.   Urk.   I,   41. 

366.  t2^i,  Mai  JI.  Luzem,  —  Herzog  Älhrecht  bestltigt  den 
Bürgern  von  Luzern  aJle  Rechte  und  guten  Gewi.»hnheiien,  die  sie 
unter  den  Äbten  von  Murhach  besessen.  —  Orig.  stüdt  Arch.  Luzem. 
Druck:  K<»pp,  Urk.  I.  4J. 

367  /jgJ,  Juni — August.  Zürich.  —  aj  *  Am  Auffahrtsabend 
(14.  Mai)  kam  Herzog  Älhert  mit  1500  Reiteni  nach  Kolmar.  Hermann 
von  RappoUstein  wurde  am  4.  Juni  von  den  Bürgern  von  Strassbur^ 
auf  die  Bitten  eines  armen  Weibes  gefangen  gesetzt.  Herzog  Aibrrt 
Von  Osterreich  belagerte  die  Zürcher.  Ein  neunjilhriger  Knabe  wurde 
zu  Kalmar  von  den  Juden  gelotet  .  .  .  Herzog  Aiöeri^  Söhn  des  Königs 
Rudolf,  Herzog  von  Österreich^  Landgraf  von  Elsass,  Graf  von  Kthttr^^ 
belagerte  Zürich  mit  Macht  sechs  Tage  lang,  hernach  zog  er  fort  und 
belagerte  die  \'este  Neüenhurg,  die  er  erstünnte  und  brach.  ►  — 
Annales  Colmarienses  ed.   Böhmer,  S.   30. 

b)  Albert  kam  nach  seinem  Aufbruch  aus  Österreich  mit  gesammel- 
tem Heer  nach  Wintertur  und  f^ind  hier  und  an  andern  ihm  unter- 
tanigen Orten  die  gefangenen  Zürcher,  Da  sich  für  deren  Frei- 
lassung Herrn  und  Städte  mit  Bitten  bei  Üim  verwendeten,  liess  er 
die  Gefangenen  an  Leib  und  Gut  unversehrt  in  Freiheit  setzen,  um 
sich  die  Gemüter  derselben  zu  versöhnen  und  zu  seiner  Unterstützung 
geneigt  zu  machen.  Hernach  belagerte  er,  wit-  man  sagt,  als  er  die 
B'tsheit  der  Zürcher,  die  teils  getötet,  teils  gefangen  waren,  crkaitnt 
hatte,  ihre  Stadt  mit  Maclit  und  brachte  sie  einige  Tage  lang  in 
grosse  Angst  und  N.»l.  Die  desshalb  in  Verzweiflung  geratenen  Bürger 
erfanden  eine  schlaue  List,  um  die  Feinde  zu  schrtxken;  sie  steckten 


115' 


I 


I 
I 


alle  Weiber,  die  daselbst  zahlreiclier  als  au  andern  Orten  sind,  soweit 
sie  VVafi'en  tragen  konnten,  in  Wehr  und  Waffen  und  stellten  sie  mit 
Spicssen  auf  eine  mit  vielen  Bäumen  bewachsene  Anhr>lie  innerhalb 
ilirer  Mauern,  um  den  Feinden  Funrhl  einzujagen.  Denn  die  auf 
dem  «Weinberg»  Uigemden  Gegner  hatten  auf  jenen  Ort  Iiin  offenen 
Ausblick.  Dieselben  erschienen  in  ihren  Augen  als  viele  Tausende 
Von  Bewaffneten.  Als  sie  aber  jene  in  so  grosser  Menge  erblickten 
und  Schätzungen  anstellten  in  dem  Glauben,  es  seien  Männer,  sagten 
sie.  Ober  die  Massen  bestürzt,  zu  Herzog  Albert:  tWenn  jenes  un- 
geheure Heer  aus  der  Stadt  gegen  uns  herausbricht,  sind  wir  augen- 
blicklich verloren;  ja,  vas  noch  stärker  und  schlimmer  ist,  wenn  es 
uns  mit  Gottes  Fügung  gelange,  die  Stadt  im  Sturm  zu  nehmen, 
werden  wir  gleichfalls  Kinder  des  Todes  sein.*  Der  Herzog,  dies 
bedenkend,  verspracli  ihnen  mit  lauter  Stimme,  einen  festen  Frieden 
zu  geben,  wenn  sie  ihn  dämm  bäten,  und  als  die  Ziirchtr  dies  ver- 
nahmen, k;imen  sie  heraus  und  verlangten  demütig  Frieden.  Der 
Herzog  willfahrte  ihnen  und  zog  ab.  Einige  aber  sagen,  dass  wegen 
der  Tötung  und  Gefangenschaft  der  zürcherischen  Männer  die  Frauen 
sozusagen  allein  in  der  Stadt  zurückgeblieben  seien  und  sie  bewacht 
hätten,  welche,  als  sie  sich  umringt  und  eingeschlossen  sahen,  vor 
des  Herzogs  harter  Belagerung  zitternd,  durchaus  nicht  wassten,  was 
sie  anfangen  sollten.  Endli«  h  empfingen  sie  von  einem  wegen  seiner 
SchwJiche  in  fler  Stadt  zurückgelassenen  Greis  die  Anweisung,  dass 
sie  auf  genanntem  IJrt  bewaffnet  zusammenströmen  und  dort  vor  den 
Blicken  der  Feinde  tanzend  ihre  FriMdiihkeit  und  die  Menge  der 
Kämpfer  zur  Schau  stellen  sollten,  damit  sie  so  irregeführt  der  Stadt 
Frieden  gäben  und  abzi'igen,  was  auch  geschah.  Es  wird  jedoch 
gesagt,  dass  dem  Herzog  jene  List  vor  seinem  Abzüge  nithl  ver- 
borgen geblieben  sei ;  aber  weil  er  sich  an  den  Gefangenen  begnügen 
und  die  Stadt  nicht  weiter  belästigen  wollte,  und  auch,  weil  er  nur 
um  der  Schaustellung  seiner  Maclit  willen  vor  der  Stadt  in  Kraft  und 
Starke  habe  erscheinen  wollen,  stand  er  freiwillig  von  der  Beunruhigung 
derselben  ab.  Diesem  Gerücht  dient  zum  Beweis  der  Wahrheit,  da.ss 
er  hernach  allen  Gefangenen,  die  lange  durth  Hunger,  Pein  und  Schande 
elend  gelitten,  heil  an  Leib  utui  Gut,  wie  erzählt  worden  ist,  abzu- 
ziehen gestaltete.  >   —  Vitoduran  ed.  v.  Wyss.  S.  40  fi'. 

c)  Albert kehrte  in  die  oberen  Lamle   zurü«  k,   verwüstete 

das  Gebiet  des   Bischofs  von  Konstanz,   verheerte  um  die  Stadt  Zürich 


ti6 


im  Äargau  herum  Ätker  und  Weinberge,  umringte  die  Veste  ^tUett* 
hnrg  und  den  Grafen  und  zerst*^te  das  Schloss  innerhalb  14  Tagen 
durch  Untergrahunj»;  ein  Wachler,  der  vom  Turm  fiel,  entkam  jedocJi 
in  wunderbarer  Weise  und  meldete  in  Siockarh,  tler  nftclisten  Stadt,  was 
geschehen  war. — Johannes  von  Victring,  bei  Böhmer,  fontes  I,  33  t. 

(i)  «Atsy  fuor  bischof  Rtwdoi/ \'k^t\  Costenz,  das  was  ainer  von 
Habspurgt  zuo  dem  küng,  und  hetti  gern  sinen  tail  envörben  an  dem 
küng  wider  den  herzogen  von  Ostcrich.  Do  kam  herzog  Albrecht 
von  Üsterich  zuo  dem  küng,  ufid  kament  über  an,  das  er  dem 
herzogen  sin  lehen  lech  und  im  der  herzog  schwuor,  das  doch  sider 
nit  gehalten  ward,  das  er  tlem  herzitgen  erlobt,  das  er  herdan  fuor 
und  sich  mit  sinen  vigenden  begieng,  wie  er  wolt.  Also  fuor  der 
herzog  herdan  tmd  besass  Neuenbürg  imd  brach  die  bürg.  Der 
widertail  hette  es  gern  erwert;  do  enmothtend  si.  Also  zog  der 
herzog  für  Wil  und  besass  das  och,  und  machet  davor  ritter  graf 
Hngen  von  WfnUnbtrg  und  graf  Ruodol/en  von  Sangans  und  wart  die 
stat  grabent.  Do  liess  sich  in  der  stat  besitzen  graf  Hainrich,  abl 
Wilhelms  bruoder,  bropst  ze  O/r,  und  Her  Eberhart  von  Bnrglen, 
der  aht  und  ander  ritter  und  knechl.  V\u\  do  sie  etwa  lang  besessen 
waren,  do  begund  die  burger  ze  Wil  der  arbait  vcrdriessen,  und  seilen 
die  den  edlen,  das  si  sich  darnach  hettind,  si  w«'iltins  nit  mer  han. 
Do  erschrakend  si  sere  darvon,  und  tedingolen  dti  mit  dem  herzogen» 
das  si  US  fuorcnt  mit  ross  und  mit  hamasch.  Das  beschach  och. 
Und  do  si  usfuorent,  do  wurden  si  angeritten  in  dem  frid.  Do  ward 
die  stat  aincm  vrm  Wabl$<  und  her  Uohtchen  von  Klingenberg  empfolhen, 
das  si  nieraan  branli.  •  —  Kuchimeisler,  S.  246. 


ej  ^  Albrecht  der  tugent  vol 
Nu  hört,  waz  er  tet 
Dieweil  er  gcurleagt  hat 
Mit  pischof  Ruethlftn 
Dem  warn  geholfen 
Von  Zürich  die  purger. 
Die  het  der  Salzburgcr 
Mit  seinen  frewnten  daran  pracht, 
Daz  mit  aller  der  macht. 
Die  si  mochten  gehaben, 
Den  herzogen  in  Sivaben 


Mit  urlewg  griffen  an. 

Daz  ward  also  widertan 

Daz  ez  si  geraw  sider. 

Auch  ward  da  gemacht  nider 

Und  verderbt  an   dem  gut 

Ain  graf  hochgemut. 

Der  waz   genant   von   Nrllenhurg, 

Den  auch  der  von  Salzburg 

In  daz  urlewg  het  ge-zogen 

Gegen  den  herzogen 

Von  Stevr  und  von   Osterreich, 


4 


Jk 


■ 

■ 

II 

7* 

1 

Daz  er  im  vestirlileich 

Und  do  der  herzog   cliom  hinauf, 

In  Sivabept  zulegt 

Waz  graf  Haug  geisle4i  hat, 

H 

All  die  der  piscliof  het  erwegt 

Die  antwurt  er  sn  zestet 

H 

Auf  dez  herzetgen  schaden. 

Seinem   tienm  von    Osierreuh 

H 

Die  wurden  seit  überladen 

Dem  fürslen  lohleich. 

H 

Mit  schaden  und    mit   ungemach. 

Die  gevai»gen   er  all  in  nam, 

H 

Nu   hnrt,   wie  daz  gcschath. 

Und  die  geisel  aisam 

H 

Von   Österreich  der  herre 

Die  die  baten  geseczt. 

H 

Hat  groz/  gut  und  ere, 

Die  da  warn  geleczt 

H 

Daz  ist  in  Swahen  gelegen, 

Und  von  wunden  warn  chninkf  h. 

H 

Dez  het  er  haLssen  pflegen 

Mit  den  der  lurst  betwanch 

H 

Graf  Hangen  von    Werdenberig, 

Die  gemain  der  Züricher 

H 

Seins  herzen  geperig 

Maniger  ebnung  swer, 

H 

Waz  demselhen  man  chund, 

Die  si  musten  tuen, 

H 

Davon  er  sich  zu  allerstund 

Daz  si  von  im  gewunnen  suen: 

■ 

Seins  willen  flaiz. 

Die  mussten  si  zu  pringen 

H 

1 

Mit  gab   und  mit  guter  gehaiz 

Mit  sc^lhen  taidingen, 

■ 

Pra(  hl  er  uf  aincii   pliui 

Der  den  fursten  gezem 

H 

Manigen  wi»!  beraiten  man, 

Und  die  er  geni  von  in  nem. 

H 

Manhafien   und  streitpem 

Und  daz  alles  ward   verriebt 

H 

Gegen   dfii   Zunherrt, 

Nach  seinem  vtnilen  und  versucht. 

^^H 

Mit  den  er  an  der  zeit 

Als  den  herzogen  glust 

^^1 

Strait  ainen  streit, 

An  dhainer  flust 

^^H 

Und  gesigt  in  dez  an. 

Er  noch  di  seinen   beliben. 

^^H 

Wnr  graf  Haug  nil  entran, 

Daz  uricwg,  daz  si  da  iriben 

^^1 

Er  ward  da  gcvangcn» 

Pischof  Ruedolfen  ze  frum. 

^J 

Der  slrt'it  waz  ergangen 

Werdent  sie  sein  vun  dem  bislumb 

^^H 

Graf  Haug  zu  genadtn 

Ergeczet,  daz  ist  ir  gewin. 

^^1 

Und  den  von  Ziirich  ze  schaden : 

Herz(^>g  Albrtchi  chen  do  hin; 

^^H 

Wann  der  waz  so  vil  crslagen, 

Do  er  het  verriebt  daz. 

^^1 

Daz  si  cz  noch   müssen   chlagen, 

Dem  v(»f»  Neuenbürg  er  besaz 

^^1 

So  gross  waz  der  tuten   häuft". 

Dieselben   purkch   und   die  stal.» 

^^1 

(Folgt  die    Beschreibung    der 

Belagerungsarbeiten,    der    Unler- 

^H 

grabung  der  Mauer.     Der  Turm, 

in  dem  alles  Gut  des  Hauses  lag. 

H 

war    ganz    untergraben.     Schliesslic 

h    wird    das    eichene    Gerüst,    das 

H 

die   Belagerer   darunter  gesetzt,    a 

ngezündet,    der   Turm   stürzt    mit 

1 

donnernhnlicheni  Gckrarh    zusamm 

en.    wobei   fünf  Mann    zu  Grunde 

H 

gehen,    ein    sechsler  jedmh    mit    c 

lem  Leben   davon  k«mimt.    worauf 

1 

i 

1 

\ 

Il6' 


der  Graf  von  Neüenhurg  die  schon  begonnenen  Friedensunlerhand- 
hingen  rasch  zu  Ende  führt.)  —  Otlokars  Reimchronik,  gedruckt 
Pcz.  S.  S.  III.  S.  516—518. 

368.  udJ,  Juni  2j.  Zürich.  —  Der  Rat  von  Zürich  kommt  mit 
den  Schwe*lcm  des  Klosters  Otenbach  üi»erein,  dass  sie  die  Mauer 
am  SihlbQhl  auf  ihre  Kosten  machen  sollen^  da  wo  die  Mauer  gefallen 
ist;  an  der  Statte,  da  jetzt  die  «türre  nnire '  ist,  da  sollen  sie  eine 
andere  zuei  Klafter  hoch  und  mit  Zinnen  versehen,  errichten.  — 
Orig  St.-A.  Zürich  (Otenbach). 

369.  i3(^i,  Jidi  J9.  Winitriur.  —  Herzog  Alhrechi  spricht  das 
Kloster  St.  Katharitttntal  von  der  Vogtei  des  Abtes  vön  Sfhaff^haustn 
in  Bezug  auf  einige  Besitzungen  los.  —  Herrgott   III,  548. 

370.  tiqi,  Aug.  ty.  Zürich,  —  Bischof  Rtuhif  von  Komtnnz 
beauftragt  den  Propst  in  Münster^  Erkundigungen  über  eine  Streit- 
sache zwisclicn  ilen  Nonnen  von  NcHenkinh  und  den  Geistlichen 
in  Sunee  einzuziehen.  —  Orig.  St.-A.  Luzem.    Druck:  Gfr.  s»   i^^S- 

371.  /^o^.  August  24.  Simach  in  dn  Kirche, —  '^^sx)^oi  Rudolf 
von  Konstanz.  Herzog  Alhrtcht  von  Österreich  und  Graf  Ifarimann 
vtin  Hahshurg  (-Kiburgj  schliessen  Frieden  für  sicli  und  alle  ihre 
Hflfer  unter  gegenseitiger  Rückgabe  aller  Eroberungen.  Graf  Harl* 
mann  verpflichtet  sich,  allHlllige  Ansprüche  an  Gut,  Land  oder  Rechte 
gegenüber  Herzog  Aü>recht  oder  dessen  Neffen  Johannes  die  nächsten 
zwei  Jahre  ruhen  zu  lassen.  Der  Schaden,  der  in  diesem  Urlug  auf 
beiden  Seiten  geschehen  ist,  soll  ab,  die  Gefangenen  auf  beiden 
Scitcr»  ledig  sein,  doch  unter  der  Bedingung,  dass  die  in  Alhrechts 
Gew;üt  befindlichen  schwc>ren.  die  nächsten  zwei  Jahre  nichts  wider 
(He  Herrschaft  Österreich  zu  unternehmen.  Die  Helfer  auf  beide« 
Seiten  sollen  Uire  Ansprüche  auf  schiedsgerichtlichem  Wege  austragen. 
Was  auf  beiden  Seiten  in  betreff  liegenden  oder  fahrenden  Gutes 
von  den  Parteien  oder  ihren  Helfern  bedingt  oder  gelobt  worden 
ist,  soll  ab  sein,  es  sei  denn  dies  Gut  vor  dem  Frieden,  der  am 
15.  Aug.  anfing,  eingenommen  worden;  ist  es  nach  dem  Frieden 
eingenommen,  soll  man  es  zurückgeben;  doch  soll  dies  dem  Herzog 
Aihtrcht  und  seinem  Neffen  kein  Schade  sein  an  den  Vereinbarungen, 
die  sie  mit  den  Znrchem  und  mit  dem  Abt  Wilhelm  von  St.  GaUen 
um  die  Stadt    Fl/"/  getroffen  haben.     Zeugen:   Berchtholl  der  Bischof 


A 


I 


IIQ* 


und  HtUirich  der  Propst  von  Cur,  Rudolf  und  Hug,  Grafen  von 
Montfori,  Hug  und  Rudolf,  Grafen  von  Wndenhtrg,  Graf  Mangolt 
von  Nelltnlmrg,  Graf  HrAnrich  von  Veringrn,  der  junge  Graf  von 
HohenUfb  und  viel  andere  edle  und  biderbe  Leute.  —  O  r  i  g.  Haus-, 
H'if-  und  St.- A.  Wien.  Drucke:  Lichnowsky,  Gesch.  des  Hauses 
Habsburg  C,  CCLXXX;  Fontes  Bern.  III,  537. 

372.  iiQ2,  August  jöljg.  Zürich  und  Wtutertur.  —  Herzog 
Alhrrchi  von  Österreich  etc.,  schliesst  für  sicli  und  seinen  Neffen 
Johannes,  dessen  Vogt  er  ist,  mit  der  Stadt  Zürich,  dem  Rat  und 
der  Menge  Frieden  unter  der  Bedingung,  dass  die  Schadenersatz- 
forderungen  gegenseitig  fallen  gelassen  werden.  Die  Züricher  schwören 
dem  Herzog  einen  Eid,  nie  witler  ihn  und  die  Herrschaft  sein  zu 
wollen,  ausser  um  des  römischen  Königs  willen,  wogegen  Alhrtcht 
für  sich  imd  seinen  Neffen,  seine  Dienstmannen,  Slüdte  und  Leute, 
gelobt,  nicht  wider  Zürich  sein  zu  wollen,  ausser  um  des  römischen 
Königs  willen.  Beiderseits  bestellte  Schiedsgerichte  sollen  Streitigkeiten 
zwischen  den  Zürchern  und  den  usterrcichischen  Untertanen  in  der 
Grafschaft  Kiburg  und  der  Herrschaft  Habsburg  zu  beiden  Seiten 
tler  Limmat  endgültig  aburteilen.  — Orig.  St.-A.  Zürich.  Regest: 
Hengoit  III.   54g. 

373.  i^^2»  August  2j.  Zürich,  —  Priorin  und  Ktmvent  von 
Otrnbach  verzichten  auf  Bitte  der  Bürger  von  Zürich  auf  alle 
Schadenersalzforderungen  an  Herzog  Albrecht  und  seine  Helfer.  — 
Orig:  St.-A.  Zürich. 

374.  i2^2y  August  ^7.  Zürich,  —  Die  Äbtis.sin  und  Konvent 
vom  Fraumünster  tun  dasselbe.  —   Orig:  Si.-A.  Zürich, 

375.  IJQ2,  Oktober  6.  Baar.  —  Herzog  Albrecht  besliltigt  das 
Kornhaus  in  Zürich ,  welches  sein  verstorbener  Bruder  Herzog 
Rudolf  an  Ritter  Kotirad  von  Tilndorf  und  seine  Gemahlin  Kathnrina 
um  100  Mark  Silbers  verpfändet  hatte,  dieser  Katharina  und  ihrem 
jetzigen  Gemahle //r/w/vr^  von  Schwandeeh,  —  Orig:  St.-A.  Zürich. 
Druck:    Kopp   Urk.   II,    14^. 

376.  ijgj — /2g4.  —  Österreichischer  Pfandschaftsrodel  für  das 
Amt  Zug:  Der  Hof  in  Zug  mit  allen  Zubehörden  bleibt  dem  Herrn 
(hiotiurid  von  Hünobcrg  für  100  Mark  Silber,  für  welche  unser  Herr, 
der  Herzog  v«»n  (hierrt-ich  ihm  dieselben  verpftlntlel  hat.     Ferner  das 


I20' 


Dorf  Agtri  dem  Herrn  Markwart  von  Rüsugg  för  30  Mark  SUbcr, 
ferner  dem  Herrn  MarJuvort  von  UfU  für  30  Mark  Silber,  femer 
dem  Herrn  P,  von  Tftfenau  für  30  Mark.  Der  Hof  in  Art  bleibt 
für  28  Mark  Silber  den  Brüdern  Hartmann  und  Rudolf  von  Hüm»* 
bffg.  Ferner  dem  Herrn  P,  von  Tettcnau  und  den  Büivcm  in  Zug 
XQ3Vs  Pfund,  welche  unser  Herr,  der  Herzug,  bei  Baar  mit  seincai 
Heere  aasgab.  über  die  er  dem  Henrn  P.  von  Ttttenan  und  den 
Bürgern  eine  Anweisung  auf  die  Einkünfte  des  ganzen  Amts  Zug 
au&stellte.  Die  erschöpften  und  verarmten  Bürger  von  Zug  wenden 
sich  an  ihre  Herrin,  die  Herzogin  von  Osterreich,  mit  der  Bitte, 
für  Beza)ilung  dieser  Scliuld  zu  sorgen.  —  Pergamenlrodel  im 
St.-A.  Zürich.     Druck:  Kopp  Urk.  II,   145. 

377.  tig^,  Jannar  26.  Zürich.  —  Rat  und  Burger  von  Zürich 
treffen  mit  Abt  Volker  und  Konvent  von  Weldngcn  eine  Cbereinkunft 
\x\  Betreff  des  Schadens,  den  das  Gotteshaus  in  dem  ?  Urluge.  da-ss 
unser  lierr  bbchoff  Rmiolf  von  Costentz  und  wir  mit  im  hatten 
gegen  dem  hflien  herm  herzog  Albr^fchte  von  Östcrrichc  und  sins 
bruiidcrs  seligen  sunn  herz<>g  Johannes^  und  nehmen  die-selben  in 
Schirm   und   Burgrecht  auf   —  Orig?...   Druck:  Tschudi  l,  210. 

378.  /^9j.  Fehruar  2,  Engclherg.  —  Abt  Arnold  von  Engtlberg 
urkundet,  dass  Efjlolf  Hog^r  von  Walter  Buggo  die  halbe  Hofslittl 
*  in  Banne«  im  Dorf  Ä/r-//<fw  (Ried  bei  Altorf?  vgl.  Gfr.  22,  239;  37, 
2yS)  gekauft  habe,  von  welcher,  so  lange  Eglolf  und  seine  Gattin 
leben,  1  s.,  nach  ihrem  Tude  der  ganze  Zins  von  Peter  von  Uozingtn 
an  die  Nonnen  in  Engelberg  zu  entrichten  ist  Zeugen :  P.  von 
Vozingtu  mit  sehiem  Sohne  //.  ,*  von  Ponireben ,  R.  Spie  her  ^  R, 
Ramrhlis.  C  der  Meister.  —  O  r  i  g.  Arrh.  Engelberg.  Regest: 
Engclherg  im  XHI.  und  XIV.  Jahrh.  (Vervollständigt  von  Herrn 
Stiftsarchivar  P.  A.   Vogel.) 

379-  ^^0.?»  März  30.  Luzern.  —  Otto  von  OchunUeiu,  Land- 
vogt, urkundet,  dass  die  Bürger  von  Luzern  den  Landfrieden  auf 
drei  Jahre  beschworen  haben  unter  Vorbehalt  ihres  Hof-  und  Stadt- 
rechtes, sowie  unter  der  Bedingung,  dass  man  sie  alle  die  wile  daz 
urlige  wert  i'on  dien  waltln/cn  ■  nicht  an  den  Landtag  zwingen 
solle,  ausser  um  rechte  Schuld  und  Giselschafl.  Was  dem,  der 
die  Feinde  mil  Hülfe  oder  Speise  unterstützt  hat  oder  noch  unter- 
.^stützt,  jemand  gctai\   hat  mler  noch  tut,   der  verschuKUt  darum  keine 


4 


4 


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121 


I 
I 


Busse,    tiorh    tut    er    wider    den  Landfrieden.  —  Orig.    Stadtarch. 
Luzem.     Drucke:   Kopp,  Urk.  I,  4^;  Gfr.  31»  27.5. 

380.  i2gj,  April  jo.  Afailani^.  —  Btltramm  von  Batortta  und 
Payl  Harimanus,  Kaufieute  von  Monza  in  der  DiOzese  Mnilami,  und 
Genossen,  schreiben  an  Luzem^  dass  Vogt  Werner  von  Baden^  Land- 
pfleger Herzog  Albrerhts  m\  Aargattj  ihre  Ballen,  wegen  der  von  den 
Leuten  des  Tales  Uri  erregten  Zwietracht  durch  das  betreffende 
Tal  zu  führen  verboten  und  in  der  Stadt  Luzeni  in  Arrest  zu  halten 
befohlen,  aber  auf  die  Bitte  einiger  den  Arrest  aufgehoben  hat,  und 
versprechen,  dass  sie  für  den  erlittenen  S^-haden  weder  einen  Büri^er 
von  Luzem  noch  irgend  einen  Unterlauen  des  Herzogs  belangen 
wollen.  Die  Stadt  Mailand  siegelt.  —  Orig.  Stadtarchiv  Luzem. 
Drucke:  Kopp,  Urk.   i,  45;  Gfr.   20,  310. 

381.  7^9^?,  November  S.  Ltnern.  —  Walter  von  Malters  der 
Ältere  verkauft  seine  Besitzungen  im  Tale  Uri»  die  er  von 
Schetin  erworben  hat,  mit  Zustimmung  seiner  Gattin  Gertrud  und 
seiner  Kinder  um  17  Plund  und  10  Schill,  drni  Abt  und  Konvent 
von  Wettingen  zu  eigen.  —  Orig.  verloren.  Drucke:  Schraid  IL 
206;  Gfr.  41,  36. 

38a.  /29J,  November  16.  Wintcrtur.  —  Rudolf  der  Meier  von 
Nüweuburg,  Ritter,  bezeugt,  für  den  Schaden,  den  die  Zürcher  den 
Leuten  des  Gotteshauses  Obertcinteriur  auf  ilirer  Reise  nach  Wil^ 
und  da  sie  auf  den  Gütern  desselben  lagen,  zugefügt  haben,  1 5 
Pfund  empfangen  zu   haben,    —   Orig.  St.-A,  Zürich. 

383.  fi94*  März  S.  Luzem.  —  Ritter  Rudolf  gen.  von  Tuna 
schenkt  zu  seinem  und  seiner  Eltern  Seelenheil  seine  Besitzungen 
genannt  •-su  dem  neuen  Gaden^  im  Fehl  unter  dem  Dürft'  Altorf  \\\\ 
Tale  Uri,  die  3  Pfund  jahrlidi  ertragen,  mit  allen  Rechten  und 
Zubehörden  den  Äbten  und  Konventen  von  Kappel  und  Wettingen 
zu  eigen.  Zeugen:  Johannes  von  Malters,  Kuno  von  BmgtaL  Petrus 
sein  Sohn,  Rudolf  auf  der  Mauer^  Heinrieh  von  Retenbergy  Ulrich  \(in 
Ohernoicui.  Heinrieh  Frier,  Rudolf  von  Rotse,  Burkart  von  Sursee, 
Rudolf  von  Iliinoberg,  Ulrich  von  Zug,  Rudolf  von  Sclnoanden.  — 
Orig.  Arch,  Uri.     Druck:  Gfr.  41,  36. 

384.  t2<i4t  Juni  ii.  Reinheim.  —  Bisdw  tf  Heinrich  von  Konstanz 
tritt  das   Recht  auf  die   bewegli»  hr   uikI   unl»i.\voglirhe  Verlassen.schaft 


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122' 


des  verelorbenen  Vice-Leutprieslcrs  C  in  Srhch  an  die  Äbtissin  und 
tlen  Konvtnt  der  Nonnen  zu  Sfeint^n  ab  und  bittet  die  Gemeinde 
von  Schwiz  fttnhrrsifatem  vfsftamj,  sie  oder  ihre  Zinspflichtigen 
(coiofios)  in  den  genannten  Besitzungen  nicht  zu  beschweren,  damit 
er  nicht  mit  Exkommunikation  gegen  ihre  Personen  und  Interdikt 
gegen  ihre  Kirchen  vorzugehen  genötigt  werde.  —  Orig.  Klosterarch. 
auf  dem  Badi.     Druck:  Gfr.    i,  38. 

385.  iJg4,  Augtiii  Ji.  Ältarj  im  I/aux  ties  Leutpriesters,  — 
Ritiiolf,  der  Lcut}>riester  von  Altorf,  entscheidet  in  einem  Streit,  der 
sich  zwischen  der  Äbtissin  Elisahelh  und  Konvent  von  Zürich,  Koumd 
flem  Mfier  von  Bür^dn  und  Abt  WalUrt  und  Konvent  von  Wettingen 
um  die  Währschaft  des  Kaufes  in  betrctf  der  Güter  in  Gösckinen 
erhoben  hat,  und  in  welchem  durch  Übereinkunft  beider  Parteien 
Konrads  Leutpriester  von  Bürgein  und  Eghlf  von  Bürgeln  zu  Schieds- 
richtern und  Rudolf  zum  Obmann  er^-ähll  wurden,  dahin,  dass  die 
Herren  von  Wcttingcn  der  Äbtissin  unti  dein  Meier  alle  die  Güter, 
die  sie  von  ihnen  für  das  Gut  zu  Gesehenen  empfangen,  die  Äbtissin 
und  der  Meier  aber  den  Tunn  und  das  Gut  zu  Gösclunen  den 
Herrn  von  Wettingen  ledig  zurückstellen  sollen,  dass  der  Abt  Konrad 
clem  Meier  100  Mark  Entschädigung  geben,  dass  dieser  aber  sich 
verbindlich  machen  solle,  den  Peter  von  Rieden  für  sich  und  seine 
Nachkommen  zum  Verzicht  auf  alle  Ansprüche  auf  das  Gut  zu 
Gosehinen  zu  bringen,  und  dass  das  Urteil  vom  Bischof  von  Konstanz 
bestätigt  werden  si'lle.  Zeugen :  Bruder  Ulrich  von  Rapptnwil, 
Bruder  Ulrith  Woild',  Bruder  Heinrich  von  IJeg^^ibach  von  Wettingen, 
Herr  Konrad  der  Leuti>riester  von  Riirgdn,  Wernher  von  Attinghttsen, 
der  Landammann ,  Diethclm  sein  Bruder,  Eglolf  von  Attinghiistn, 
fohannes  Gebzo,  Kourad  der  Meier  von  Biirgelnj  Konrad  der  Meier 
von  Erstfelden,  Werner  von  Rieden,  Heinrich  und  Johannes  von 
Hospentnl,  Bernhard  und  Heinrich  anf  dem  Büel,  Arnold  Zwyer, 
Bernhardt  Henlzo^  Heinrieh  unter  der  Linden.  —  Kopie  von  1727 
im  Arch.  Uri.  Drucke:  Schmid  I,  217;  v.  Wyss  S.  326; 
Gfr.   41,   i^, 

386.  /jy^.  August  1$.  Altorf.  —  Konrad  der  Meier  von  BitrgUn 
gibt  den  Turm  und  die  Güter  zu  Göschenen,  welche  die  Äbtissin 
Elisnheth  und  der  Konvent  von  Zürich  von  Abt  Waltert  und  dem 
Konvent  von   Wettingen  zu  Eigen  erkauft  und  ihm  zu  Erbe  verliehen 


123' 


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hatten ,  in  tlie  Hand  des  Herrn  von  Wettin^en  auf.  Konrad  der 
^feier  von  BürgUn  und  Herr  Rudolf  der  Leutpriester  von  Aitorf 
hangen  ihr  Siegel  an  den  Brief.  —  Kopie  von  1727  im  Arch. 
Uri.     Drucke:  Schmid  I,   220\    \\  Wyss,   Beil.    328;    Gfr.  41,  40. 

387.  i2g4,  November  ij.  SchadJorf'  —  Abt  Volker  von  Weftingin 
untl  Konvent  leihen  Haus  und  Hofstatt  zu  Fliielcn ,  welche  Herr 
Wcruher  von  Attinghmen  ^  Amniann  des  Tales  Uriy  von  Walter 
WcHiheit,  einem  H-irigen  des  Gotteshauses,  gekauft  hat,  dem  Herrn 
Wemhrr  und   seinen  Erben    für   einen  Zins  von    17  Pfenn.    und    für 

einen  Fall  von  1  R«tsseisen  als  Erbe.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Druck: 
Gfr.  2,   169, 

388.  ii<i4i  i^i^ember  7.  Zün'clt,  —  Bischof  Heinrich  von  Kon- 
stanz gibt,  da  Äbtissin  und  Konvent  von  Zürich  vom  Abt  und 
Konvent  von  Wettingen  gewisse  Güter  in  Gösehenen  im  Tale  Uri  imx 
ijo  Mark  Silber  envarben,  um  sie  gewissen  Leuten  ihres  Gotteshauses 
als  Erbe  zu  leihen,  und  der  Abt  und  der  Konvent  gewisse  Güter 
der  genannten  Leute  als  Ersatz  für  den  genannten  Preis  empfingen, 
und  weil  die  Bewnliner  der  Güter  in  Gösrhenen  ein  gewisses  ReciU 
auf  die  Güter  geltend  machten,  iler  Abt  und  Konvent  aber  dieselben 
für  frei  und  ledig  verkauft  hatten,  die  genannten  Bewohner  aber 
von  ilirem  Vorhaben  nicht  abgebracht  werden  konnten,  deshalb 
zwischen  Äbtissin  und  Konvent  und  den  Leuten  ihres  Gotteshauses 
einer  —  und  dem  Abt  und  Konvent  anderseits  Streit  entstand, 
beide  Teile  aber  zur  Vermeidung  von  Umtrieben  und  Kosten  auf 
RiiMf  den  Leutpriester  in  Aitorf^  Konrad  den  Viceleutpriesier  in 
Biirgeln  und  Eglolf  von  Bürgdn  komprorailtirten,  welche  den  Streit 
durch  ihren  urkundlich  ausgefertigten  Spruch  entschieden,  weitere 
Erläuterung,  unter  welchen  Bedingungen  der  Spruch  beiderseits  ange- 
n'»mmen  und  vollzogen  worden  ist,  —  Orig.  St.-A.  Zürich  (alte 
Kojiie,  Gemeindelade  Göschenen).  Drucke:  v.  Wyss  S.  330. 
Gfr.  8,  36. 

389.  «fl^.  —  Die  Landleute  von  Srhxviz  kommen  mit  gemeinem 
Rat  des  Landes  und  mit  geschworenen  Eiden  überein,  dass  niemand 
einem  Kloster  im  Land  liegendes  Gut  in  irgend  einer  Weise  ver- 
kaufen soll ;  wer  es  tut,  soll  es  wieder  lösen,  dem  Land  ,s  ff,  1 
nllmlirh  dem  Richter,  und  4  dem  Lande  geben.  Falls  jemand  seinen 
Leib  und  liegendes  Gut  dargäbe,  soll  das  Gut  seinen  nächsten  Erben 


\ 


124* 


gehören,  die  dem  Lanti  5  ff  geben :  sclilagen  die  Erben  das  Gut 
aus,  so  soll  es  dein  Lande  anheimfallen.  Falls  jemand  sein  liegendes 
Gut  dargibt,  und  so  arm  ist,  dass  er  es  nicht  lOsen  kann,  soll  es 
ebenfalls  den  Erben,  und  wenn  es  diese  nicht  wollen,  dem  Lande 
gehören.  Falls  jemand  sein  liegendes  Gut  ausser  Landes  verkauft 
oder  weggibt,  soll  er  es  wieder  l">sen  und  dem  Land  5  ff  geben ; 
wäre  er  so  arm,  dass  er  es  nicht  wieder  lösen  möchte,  soll  es  den 
Erben  oder  dem  Lande  zufallen.  Dem  Verzeiger  solcher  Käufe  oder 
Gaben  soll  i  Pfund  werden.  Ferner  haben  die  Landleute  mit 
gimeinem  Rate  und  gesch\VL>reMen  Eiden  beschl<jssen,  dass  man  bei 
keiner  Steuer  oder  Geiverje  einem  Ammann  Pfenninge  geben  sölL 
dass  kein  Landmann  seinem  Weibe  mehr  als  das  halbe  Gut  ver- 
mache; falls  einem  Landmaun  zu  seinem  Weibe  fahrendes  Gut 
gegeben  wird  und  er  ihr  das  uicht  angelegt  hätte,  ehe  er  in  Schulden 
kommt,  so  soll  er  vorher  die  rechten  Glaubiger  bezahlen  und  dann 
seinem  Weibe  geben  und  das  vor  Gericht  tun.  Wollten  die  Klöster, 
die  im  Lande  sind,  uicht  die  Steuer  und  anderes  Gewerfe  mit  dem 
Lande  nach  ihrem  Gute,  wie  die  Landleute,  tragen  helfen,  so  sollen 
sie  meiden  Feld.  Wasser.  Holz.  Wunn  und  Weid  des  Landes.  Keine 
Frau  soll  ihrem  Mann  mehr  als  \\\x  halbes  Gut  vermachen.  Wer 
von  Ämleuten  ein  Out  im  I^ndc  hat,  soll  steuern  helfen  mit  den 
Landleuten,  in  dem  Mass.  als  es  dem  Gute  gebühren  mag,  ohne 
des  Lehensmannes  Schaden.  Weiin  aber  jemand  desshalb  seinen 
Lehenmami  bekümmern  oder  des  Lehens  enlweren  und  das  Gut 
einem  andern  leihen  wollte,  soll  der,  welcher  das  Gut  empfinge 
oder  ihn  irgend  wie  damit  bekümmerte,  dem  Geschadigten  den 
Schaden  ersetzen  und  .5  ff  geben  und  dazu  das  Lehen  ledig  hissen. 
Und  wcim  einer  so  arm  an  Gut  wäre,  dass  er  diese  Busse  nicht  bezahlen 
könnte,  soll  der,  welcher  ihm  hülfe  oder  riete  mit  Leib  oder  mit  Gut, 
mit  Hausen  oder  Höfen,  mit  Essen  oder  Trinken,  dem  Geschädigten 
die  Busse  geben.  Wer  eines  dieser  Dinge  bricht,  sull  dem  I-md  4 
und  dem  Richter  i  ff  geben,  so  oft  er  die  Busse  verschuldet.  — 
O  rig.  Arch.  Schwiz.  Drucke:  Kopp.  Urk.  II  1 50 ;  Kothing, 
Landbuch  von  Schwiz  2O5. 

39O-  /J75.  Febr.  j.  —  Äbtissin  und  Konvent  von  Steinen  ge- 
statten mit  Zu.>timniung  des  Abtes  von  Frienisheri^  dem  Konrad  gen. 
Schuonbuochler ,    seiner    Gattin    Hemma    und    ihrer    cinzicen    Tochter 


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125' 


I 


MerhtÜd,  Nonne  des  Gotteshauses,  so  lange  eines  der  drei  lebt  die 
Alpen  Surren  und  Stibern  mit  der  Besitzung  Rietcnbach  (Riedbach 
am  Slarzlenbach,  Muotlatan.  welche  Kounui  durch  die  Hand  seiner 
Gattin  zu  ihrem  imd  ihrer  Vorfahren  Seelenheil  dem  Kloster  zu 
freiem  Eigen  übertragen  hat,  zu  benutzen,  ihre  Einkünfte  zu  beziehen 
oder  sie  zu  vertauschen  nach  Belieben,  wogegen  sie  dem  Gotteshaus 
jedes  Jahr  einen  Zins  von  5  s.  guter  gebräuchlicher  Münze  zu  ent- 
richten haben.  Nach  dem  Tode  der  Gatten  sollen  vcm  den  ge- 
nannten Gütern  34  d.  der  Kirche  in  Muottatai  unter  der  Bedingung 
gespendet  werden,  dass  mit  30  d.  Brot  gekauft  und  auf  dem  Grab 
der  genannten  Galten  den  Armen  gespendet  werde.  Die  übrigen 
4  d.  sollen  dem  Leutpriester  für  eine  an  jenem  Tag  zu  feiernde 
Jalirzeit  zukommen.  Ktmrad  bekennt  noch,  dass  Äbtissin  und  Kon- 
vent die  gen,  Besitzung  nach  Recht  und  Gewohnheit  des  Tales 
Schwiz  innehatten.  —  Orig.  Arch.  St.  Peter  auf  dem  Bach,  Druck: 
Gfr.   7.  53. 

391.  ^^95,  Fehr,  10.  —  Konrad  H nun,  Prir r  wwd^  Konrad  z'w  Käs^ 
Brüller,  und  Rudolf  Stauffacher  vergleichen  sich  in  dem  Streit,  der  sich 
zwL^tchen  ihnen  einer-  und  der  Äbtissin  und  den  Nonnen  von  Steinen 
anderseits  über  gewisse  von  dem  verstorbenen  Konrad  Hesse  hintcr- 
lasscne  Güter  erhoben  hat,  mit  dem  Kloster  dahin,  dass  PrUr  und 
Konrad  zu  Käs  als  Vormünder  der  beweglichen  und  unbeweglichen 
Güter  und  des  Knaben  Konrad  für  sich  imd  ihre  Erben  alles  Recht, 
das  ihnen  auf  die  genannten  Güter  und  drn  Knaben  zustehen  konnte, 
in  die  Hand  der  Äbtissin  und  des  Konvents  aufgeben  und  für  diesen 
Verzicht  auf  das  Vormundschaftsrecht  über  den  Knaben,  wie  auf  das 
Erbrecht  von  ihnen  die  Güter  Bthenherg  und  Stamrhnsen  empfangen. 
Mit  Peter  und  Konrad  zu  Käs  verzichten  auch  Konrad  Hunn  und 
Rudolf  Stiiuffafher  für  sich  und  ihre  Erben  auf  jeden  Rechtsanspruch 
auf  die  genannten  Güter.  Zeugen :  Heinrich  von  Seejven ,  Ulrich 
Burkt ,  Wernher  von  Stalden,  Heinrich  Sidenfaden ,  Konrad  Schuon- 
buocherf  Wernher  von  Seezven,  Ulriih  zu  Käs,  Ulrich  von  Wile,  Hein^ 
rieh  in  dem  Hofe.  Auf  Wunsch  der  vier  Aussteller  siegelt:  Der 
Ammann  Konrad  ab  Iherg,  namens  der  Gemeinde  von  Schwiz.  — 
Orig.  St.  Peter  auf  dem  Bach.     Druck:  Gfr.   7,  54, 


392.     ijgs,    April  75.   —   Der   Freie   Gerung    von  Kempten    ver- 
zichtet   auf  seine  Forderung    an    die  Bürger    von    ZUrith    um   Ersatz 


I26< 


da  f^lmrlcnn,  (im  sie  ihm  in  dcoi  Kriege  zwischen  den  Herzogen 
von  Östeneifh  imtl  dem  Bisiliuf  Rudolf  sei.  von  Konstanz  zu  Gounu 
xuf^rfüKt  hallen,  «owic  wegen  dc&  Knedits.  den  »ie  ihm  mit  Gericht 
gehlendfl   liaben.   —    Orig.  St.-A.  Zürich. 

353  *'9S'  f**^'  '3'  Schaddorf  in  der  Kirche.  —Johannes  Gebzo^ 
Ammann  des  Gutle.shaUMe.%  Weltingen,  »rhenkt  rail  Wissen  und  Willen 
NeinirH  Brudrrx  und  KrWen.  Herrn  Konrad  Gtbzo,  Leutpriesters  von 
Iferim$th,  um  »pinc-r  und  nciner  Vorfahren  Seelen  willun  jdl  sein 
liegende»  und  fahrentle«  Gut  dem  Ahi  und  Konvent  von  Wetiingen 
%\\  Irdi^ein  Eigri»,  falls  er  i»hne  Leibeserben  stürbe,  unter  der  Be- 
tlii»gung,  ihiM  f*eiu  Bruder,  wenn  rr  von  diesem  überirbl  würde,  das 
Gut  bis  zu  »einem  Tode  haben  solle.  Zeugen :  Abt  Volker  von 
WettinjicH^  Bruder  ffrinrifk  von  Rordorf  Bruder  Ulrich  Wolleh,  Bruder 
ifttHrith  von  Ife^gibaih,  di*r  vorgen.  Herr  Konnid  v<»n  Herznacht 
Herr  Kofirad  vvn»  IVinUrfnr,  l.eutpriesler  zu  Bürgin,  Heinrich 
ZkttmUfl  der  flllere,  Walter  hei  dem  Buche,  Konrad  der  Jagtr^  Konrad 
Gttsxet,  KoHfud  Siarristy  Knno  Siltndie.  Es  sifgt'ln:  Abt  Volker^  Herr 
Rudolf  Sw^rz,   Lcutpricster  von  Altorf,  und  Herr  ÄV»wn/i/ von  Herznach, 

—  Orif.  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr  41,  4J. 

394  "«J — 'J'7'  "~  Priorin  imd  Konvent  von  Otenhaek  vrr- 
plht  hten  s\\\\  ru  t.rtlKling  und  Jahrxeit  (Ür  die  Frau  von  7««^  und 
ihie  l\>*htcr  //■#,  welche  2U  U  grben.   —   Orig.  Sl-A.  Zaridi. 

395-  "95 — ^3*7'^  *~~  Priorin  und  Konvent  von  OUmha<k  ver- 
prtirhten  &idi  tu  einer  J»hrzeit  für  den  Herm  von  Tuma  und  den 
Mtrn  Nsui  Skr^fim,  v^^>ftl^  die  Frau  Nxm  Tir««  20  MQU  Kennen  gab, 
«ttcli  tu  LeiUim^  Rlr  ihrr  Tothler  //«.  —  Orig,  Si.-A.  Züiich- 

3^.  />«5 — i^ut-  —  Prionu  und  Ktiovent  von  Ö$emh>0€ä  ver* 
|Ulichtcn  sK-h  iru  L«tbdM|$  und  J«hneit  tiltr  Schv«:^ter  /fa  voo  Thmm, 
^&e  \o0  iUAvr  leab.  —  Orig.  St*A.  Zanch. 

397«  f>^ — i^*f.  —  Pnorin  uimI  Ronvcnt  n»  Otenim'^  \*er- 
plliciitinci  sidk  lu  LeiMiik^  und  jAhrxeit  Hkt  Sdivvster  MM  voo  /Vit, 
die  5  •  gibt    —  Orig.  .<t-\.  ZOxkh. 

jfjß^     »^— <9>7.  -^  Mom   Ubd    Ron\^cfil    «ma  Okmk 

5  ff  «aB|4EKi^|:c«k  imkI  an  dfts  Haas  des  VSAv  Smmi^m  p^cgi 

—  Oric    >^-A     7anv>i 


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127* 


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399.  /jp5 — tj37.  —  Priorin  uml  K»i)vcnl  von  Ötmbach  ver- 
pflichten sich  zu  Leibding  und  Jahrzeit  für  Schwester  Hedwig  von 
SwJUs,  von  der  sie  21  Mark  empfingen,  weh^he  sie  iM\  die  Güter 
von  HerfersiviU  legten.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.  Die  Daiirung  der 
Urkunden  Nr.  .^94 — 390  ergibt  sich  aus  dem  Otenbacher  Siegel. 
^Mitl.   \<>n   Hrn.  Staatsarch.   Scliweizer,) 

400.  tii)6 ,  Juii  t$.  Oheruiiorf  im  Hof  drr  Brüder,  —  Bruder 
Bertold  der  Komtur  und  die  Brüder  des  Lazariterhauses  in  Uri  zu 
Oöfmdorf  vergleichen  sich  mit  Kourad  dem  Stuhhiissen  und  seiner 
Gattin  Frau  Hemmn  dahin,  dass  Konrad  und  Hemma  geloben,  dem 
Kloster  von  ihrem  Gut  bei  dem  Zile  und  der  Röti  bei  der  Rtuss  4  d. 
Zins  zu  geben;  ullfallige  Leibeserben  sollen  das  Gut  nach  ihrem  Tod 
ledig  ohne  allen  Zins  gemessen :  stirbt  Konrad  ohne  solche,  so  ftUt 
das  Gut  an  die  Brüder:  wenn  Hewmn  ihn  überlebt,  soll  sie  das  Gut 
gegen  Zins  bis  zu  ihrem  Tode  besitzen  und  tlann  dasselbe  ledig  an 
die  Brüder  fallen.  In  BetrefT  eines  weitem  Streites,  den  Konrad 
Stuhhdssc  und  Hemma  wegen  Bruder  Rudolfs  Matte,  die  sie  als  ihr 
Erbe  ansprechen,  mit  den  Brüdern  hatten,  ist  entschieden,  dass 
Konrad  dieselbe  gegen  i  ff  auf  Martini  zu  bezahlenden  Zins  bis  im 
seinem  Tmle  inne  halben  soll,  nach  welchem  sie  den  Brüdeni  ledig 
anheimfilllt.  Zeugen:  Bruder  Otto,  Priester  Konrad  von  Winingen, 
Bruder  Walief  von  Riederen^  Bruder  Wemher  von  Bebingen,  Konrad  und 
Burkhard  zum  Brttnnen^  Kourad  Afeister  Berioides,  Konrad  der  A/7/j, 
Ulriih  der  Sigrist  wmx  Seedorf,  Arnold  in  der  Gand,  Konrad  Zumbach. 
Es  siegelt  der  "Edi^  Dieihelm  von  Af/inghnsen  (auf  dem  Siegel  Schweins- 
berg), Ritter,  und  das  Lazariterhaus.  —  Kopien:  Tschudi  autogr. 
Zürich;  Cvsat,  Gesch.   v.   Seedorf.     Druck:   Tschudi   I,   JI3. 

401.  i2g6,  Juli  jo.  Luzern.  —  Herr  Rudolf  i\t:T  Miilner,  Ritter, 
Rudolf  sein  Bruder  und  die  Bürger  vini  Zürich  einerseits  und  die 
Bürger  von  Luzern  anderseits  einigen  sich,  ihre  Sireiiigkeiien  durch 
Schiedsrichter  schlichten  zu  lassen.  Unter  den  Zeugen  :  Herr  Nikolaus 
der  Leutpriester  von  Stans.  —  Orig.  St.-A.  Zttriciu  Druck: 
Kopp.   Urk.  11,   154. 

402.  /.?(;i6.  Oktober  i$.  Luztrn.  —  Ritter  Eppo  von  Kiisxnarh. 
seine  Mutter  und  seine  Söhne.  Rudolf,  Harimann  und  Ej'po,  verkaufen 
eine  Schupposse  im  Dorfe  £i  (am  Sempachersee),  die  sie  als  Erbe 
hatten,  an  Frau  Ita  vcin  Gersau  und  C.  genannt  Mutlin.  —  Orig. 
St.-A.  Lu/xrn.     Druck:   Kopp,  Urk.  II,   157. 


128' 


403-  '-^97'  W;>/i/  ;.  Luzer/L  —  Johannti  der  Kelmr  von  Lmuth 
UjkI  «rinc  Freunde,  die  Biirgcr  von  Zürich  und  die  Gebrüder  Mülmr 
und  ihre  Freunde  «ichlicsscn  einen  WaffenstilLstand  bis  9.  Br^climonat 
unter  der  Bedingung.  da»s  ihr  Streit  am  24.  April  zu  KUssnaKh  am 
Liarmfrsff  durch  Schiedsrichter  ausgemacht  werde.  Der  Brief  ist 
h(?ficftch  vr.n  Hrrm  WuiUr  von  HnnxvU ,  Ammann,  und  Herrn 
Hrinriih  ilein  Kellner  vtjn  Samen,  Riller,  BürgcruieLster  vmi  Luzrin. 
—   Orig.  Sl.-A.  Zürich.     Druck:  Kopp,  Urk.  II,   159. 

404.  /707,  vor  jy.  April  Rom.  —  Petrus,  Patriarch  von  Kon- 
ttantinoptl,  erteilt  mit  19  Erzbischöfen  und  Bischöfen  denjenigen 
4oMgigen  Ablans.  wrli  hc  an  gewissen  Festtagen  die  Kirche  der 
Schwestern  vorn  l'rcdigerorden  (auf  dem  Bach)  zu  Schxviz  besuchen 
oder  zum  Bau.  Lirht,  ;su  Gewändern,  Schmuck  und  sonstigen  Be- 
dürfninsen  <h?s  Gotteshauses  hülfreiche  Haml  bieten  oder  ihm  im 
letzten  Willen  etwas  vermachen.  —  Cr  ig.  Arch.  St.  Peter  auf  dem 
Bach.     Druck:  Gfr.  29.  jqi. 

405.  /^o7#  Äprii  ij.  Zürich.  —  Bischof  Heinrich  von  Kortsiaiu 
bestätigt  diesen  Ahlassbrief.  —  Orig.  Arch.  Sl.  Peler  auf  dem  Bach, 
Notiz.:   Kopp,  Gesch.  IIJ,   119;  Gefr.  29.  292. 

406.  t3u7.  Juli  u.  Wcttitii*eu.  —  Abt  Volker  und  Konvent  von 
WetiingtH  urkutulrl,  dass  Johannes  von  Luzcrn  im  Tale  Cri  7  8f  Ein- 
kilnfle  von  K^lolf  von  liiirgfln,  vom  Meter  von  Ortzvelden,  sowie  von 
liuftkard  Bertvart  und  seinem  Oheim  von  Sehächental  erworben  hat, 
die  er  dem  (]otleshaus  unter  der  Bedingung  geschenkt  hat,  dass  der 
( U>rrketi«r  sie  jedes  Jahr  selber  einsiunmic  und  sie  zum  Ankauf  von 
gutem  und  reinem  Elsasserwein  verwende,  der  zu  nichts  anderm  als 
«ur  Feier  der  Messe  gel^aucht  werden  dürfe.  Der  Abt  von  Salem 
als  Visitalor  von  Wettingen  soll  für  Einhaltung  der  Stiftung  sorgen.  — 
üfjg.  Arch.  SideÄi.  Druck:  v.  Weech,  Urk.  Salem,  Zeilschr.  f. 
G.  lies  Oberrheins  39,  306. 

407.  /j^^  /w/i  lÄ.  Oniet^.  —  Papst  Bomt/asVlU,  belreil  die 
IViorinnon  und  Konvente  der  unter  der  PHege  des  Predigerordens 
lel»endcn  Augustinerinnen  von  Zehntei\  und  sonstigen  kirxhlichen  Ab- 
galten, sowie  von  Steuern*  Kolleklen,  Zöllen,  Weggeldem  and  allen 
andern  Al>g;iben  an  Könige,  Fürsten  ^.>der  andere  weltliche  Personen. 
Vtdimus  des  AHesJ^äasim  von  EiitsiMn.  —  Dat.  Zürich,  6.  Mai  1301 


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129^ 


im  Arch.  St.  Peter  auf  dem  Bach.     Drucke:  Kopp,  Urk.  IL   171; 
(jfr.  2g,  292. 

408.  Jjg^,  Nov&r.  !o.  Stig.  —  Arnold,  Ritter  und  Meier  von 
Silt'nfn,  schreibt  an  Abt  Virich  von  Ettgelbtrg,  ilass  Konrad  gen. 
Engeihag  mit  seiner  Gattin  und  seinen  Kindern  stiii  Haus  mit  der 
Hofstatt  in  Suge  und  seine  Güter  zur  Niedern  Maite  zu  des  Abtes 
Händen  dessen  Knecht  [famulo)  Burkhard  an  der  Gand  aufgegeben 
habe,  in  der  Weise,  dass  26  s.  gebraurhiither  Münze  als  Zins  jahrlich 
auf  Martini  von  den  genannten  Gütern  bezahh  werden  sollen.  Zeugen : 
Ptler  von  Rieden,  Werner,  sein  Sohn,  H,  a.  der  Made,  Knno,  gen. 
Tomatin,  C  ?'ö/*  Brügge^  Bur.  und  H.  Templer.  Arnold  der  Meier  von 
Silencn  siegelt.  (Das  Siegel  mit  dem  gew<'»hnlichen  Slierkopfe  und 
der  Unterschrift:  S.  Amoldi  Villici  D.  Silennun),  —  Orig.  Arch, 
Engelberg,  Drucke:  Engelberg  im  XII,  und  XIII.  Jahrb.  104 ; 
Kopp,   Urk.   II,    162. 

409.  liiij,  Nox'br  jo,  Frankfitrl,  —  König  Adolf  nimmt  die 
sämtlichen  Leute  des  Tales  Schxviz,  die  ihm  durch  Briefe  und  Boten 
ihre  Ergebenheit  kundgetan  imd  unter  seine  und  des  Reiches  Fittige 
als  freie  Leutt-,  ilie  allein  auf  ihn  und  das  Reich  Rücksicht  zu  nehmen 
hatten,  Zuflucht  gendmincii  und  aus  freien  Stücken  seine  und  des 
Reiches  Herrschaft  erwilhlt  haben,  in  seinen  und  des  Reiches  be- 
sundem  Schutz  mit  dt-m  Versprechen,  zu  keiner  Zt^it  zu  gestatten, 
dass  sie  aus  seiner  und  des  Reiches  Herrschaft  und  Hand  verilussert 
oder  entzogen  werden,  und  ihnen  stets  ein  gütiger  Herr  zu  sein,  so 
lange  sie  in  der  Treue  gegen  ilui  utid  in  seinen  Diensten  verharren. 
—  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Wartmann ,  Arcli.  f.  Schweiz. 
Gesell.   XIII,  S.    136,  wu  die  übrigen   Drucke  angegeben  sind. 

410.  i^gT^  Novbr.  jo.  Frankfurt.  —  Konig  Adolf  nimmt  in 
gleicher  Weise  die  Leute  des  Tales  üri  (Urach)  in  seinen  Schirm.  — 
Orig.  verloren.  Kopie:  Tschudi  autogr.  Zürich.  Drucke:  Tschudi 
I,   215;   Wartmann  S.    138;  Schmid  I,  225,  nach   diesem  Gfr.  41,  44. 

4x1.  isQy,  Novhr.  jo.  Wettingen.  —  .\bt  Volker  und  Konvent 
von  Wrtfingen  Urkunden,  dass  ihr  Freund  Heinrich  gen.  von  Rotivil 
8  ff  Einkünfte,  die  er  im  Tale  Uri  erkauh  hat,  dem  Gotteshaus  unter 
der  Bedingung  zu  freiem  Besitz  übertrügt,  dass  der  jeweilige  Kellner 
des  Gotteshauses  5  ff  davon  jedes  Jahr  Wt'lhrend  der  Advcntszcit  zu 


I30* 


KlftT  !i»jicittCfi  fftr  dcu  Kotiv^-nt  und  die  ül>rigeti  3  ff  xu  gleich(*iu 
/wmW  iifi  scinvir  um!  «riner  Elu*ni  Jalirzcit  verwende.  —  Orig.  St,-A* 
Aaruti.  Druck:  An/.  Hlr  mIiwci/.  Gesch.  III.  423.  Nach  dem  NekroL 

Wrtt.  hH)«%t  d*:r  Sclirnkcr   H.   von   R<itwil  und   DÜht  NoiwÜ. 

41a.      fiv*,  .VA»;.    —    Httmo,    E<Jlt'r  von  Nasenburg,  gibt  seine 
Zuftliinmung  da;eu,  dasjt  drr  Ritter  Rutiolf  von    TW,  sein  Ministerialc. 
»rinr   h'^nit/unmu    '  :/  thm  Nüwtn  ^adtm  in  AUorf^    an    die  KlAtstei 
WrUiitf*rn  und  Kappti  abKCtrctcn  hat.  —  <>rig.   Arch.   UrL    D  r  n  r  k 
Sihtnid   M.   i\u. 

4x3.  Ter  /./9/*,  w4/r//  1$.  —  Bruiler  Rutiolf^  Leutpricsicr  von 
Aifar/f  Chiirhfrr  in  Ziirkh,  vcnnadit  den  Herren  von  Wettingen,  bei 
drnrn  er  %\\  \\  v'\\\r.  Bcjjralnnssiattr  gewählt  hat,  alt  seine  Bücher  iind 
Uhfiiten  HalMirügkeilen,  damit  ml-  daraut»  .seine  Sduilden  bezahlen;  was 
ÜbriK  bleibe,  %o\\c  an  sie  als  Sccigcratc  und  Testararnl  fallen.  Unter  den 
Bü(  hrrn  wenlcn  «enannt :  Die  Bibi-l  in  3  Bänden.  Florcs  sanctoruni, 
Si'ohiNticii ,  Remedinni  cum  apjKir.ito,  expttsitiitnes  dictorum,  Biblie 
rn>nli'a,  Verita«  theol<*gie,  Liber  snmmarum,  de  nomine  et  amore 
JhcH«,  Flore«  Bernhnrdi.  —   Oj'ift-  St.-A.  Aaratt. 

414!  iJu^,  April  \$,  —  f  Rudolf.  Pfarrer  in  Altorf,  Ch'irhcrr  in 
/tttiih,  Jahrzeitbucii  {\vt  Propntci  Zürich,  angef.  bei  Kopp  II  1, 
S.   2Si),     Vgl.  daxu: 

Aftrii  t$.  —  «Herr  Rndoff  von  Ahorf  sturl>,  der  uns  die  ganze 
Hll'cl  vergabtc  und  da«u  10  Bnnde  tlor  besten  Bücher».  —  Nccrologium 
vi>n   W'ritingen.    St.-A.   Aarau. 

415.  /jo*.  Juni  jg  (Lustm).  —  Utfi<k  At\  ümtr  von  Utztm 
ktil\ct  ein  ewige»  Licht  im  Gotteshaus  der  Benediktiner  daselbst.  — 
Orig,  St«A.   Luiem.    Druck:  üfr.  2,  öo. 

416.  U\i^,  t^r  J4,  Sr/if^r,  GnadtntaL  —  Die  Meisterin  Adn/trtd 
\\\\\\  dr(  Kon\rnl  des  KlL»sters  On^m^a!  haben  die  Güter  auf  der 
^fia/mtt'  in  der  "AMtuiki*  und  in  *dirm  Sfa/dtm*  (Balm  und  Stalden 
in  der  NAhe  des*  /usammendusses  von  StarJcnbadi  und  Muotia) 
Ittf  Oi)  ■  grvfvMml.  MOtut*  verkaufl  und  geben  dieselben  durch  die 
Hund  vir»  KlvttU'rgeniviseu  AV>nrad)  dem  Ifrm^  Tammn  atif.  — 
Ori^.  Arch.  &kwü,     Druck:  Gfr.  27.  301, 

417.  i^«9.  /änmr  tjt.  XiHm^,  —  Kl^nt^n  Eiit^hHik»  befiehlt 
den  fUrMihtiyrm  und  bc^chndoMa  Mtanem»  den  Anmftnneni  oad  der 


131* 


ganzen  Gemeinde  Sthivi:,  die  Nunnen  in  Steinen,  die  sie  mit  ihren 
Giiteni  in  ihren  Schutz  und  Schimi  genommen  habe,  an  üircn  Gütern 
und  Besitzungen  in  keiner  Weise  zu  schädigen  oder  zu  beschweren, 
und  sie  die  ihnen  von  Alters  her  verliehenen  Freilieitcn  in  vülleni 
Masse  geniessen  zu  lassen.  —  Orig.  Klosterarch.  St.  Peter  auf  dem 
BaclL     Druck:  Gfr.  7,  55. 

418.  i2<}(}v  Januar  ij.  Ä'ürtiberg.  —  KOnij^in  Elisaheth  schreibt 
den  fürsiditigen  und  bescheidenen  Milnnern.  den  Ammlinneni  und 
der  ganzen  Gemeinde  von  Schwiz,  dass  sie  unter  Gutheissung  ihres 
Gemahles,  des  Königs  Albrecht,  die  Nonnen  in  Steimpi  mit  allen 
Besitzungen  und  Gütern  in  ihren  besondern  Schutz  uiul  Schirm 
genommen  habe  und  nicht  w<_ille.  dass  sie  von  ihren  Amtleuten  ge- 
nötigt werden,  eine  Steuer  zu  geben.  Da  sie  vernommen  habe,  dass 
der  Lajiflammann  auf  Anordnung  der  Amm/irnter  ft/ttofi  tu  Landafumatin 
itd  oräinatioticm  offuiaHnm  stu  Mittistrot  um)  die  genannten  Nonnen 
wegen  Eintreibung  einer  solchen  Steuer  um  7  ff  und  1  Schill,  gepfändet 
habe,  befiehlt  sie  ihm  und  ersucht  ihn  dringend,  denselben  die  un- 
rechtlich weggenommenen  Pfennige  unverzüglich  und  ohne  Wider- 
rede zurückzustellen,  und  empfiehlt  übtnhaupt  der  Gemeinde,  die 
Nonnen  vor  jeglicher  Unbill  nach  Kräften  zu  bewahren.  —  Orig. 
Klosterarch.  St.   Peter  auf  dem   Bacli.      Druck:  Gfr.   7.  50. 

419.  /ioy,  Juli  ^o.  Attirtffhttsett.  —  Werrttirry  Edler  von  Attittg- 
Ittisen,  verkauft,  von  Schulden  gedrückt,  seine  Besitzungen  Konttnatte, 
Diettoldittgftt  und  an  dem  bösem  Rubers  (Ruberli,  Attinghuserberg  ?), 
die  4  flf  und  7  Pfenn.  j.lhrlich  ertragen,  an  Abt  und  Konvent  von 
Wettingen  für  68  /T  gew.  Münze,  und  gibt  dieselben  für  sich  und 
seine  Erben  in  die  HUnde  der  Mönche  ledig  auf.  Frau  Morgarei/iti, 
die  Gattin  Werrthers,  leistet  ebenfalls  eidlichen  Verzicht  für  sich  tind 
üire   Erben   ."iiif  alle    Reciitsaiisprüche   an   die  gen.  Güter,   die  sie   von 

Wertitter  zu  Leibgedinge  empfangen  hat.  Wcrtthrr  siegelt.  Zeugen : 
Bruder  Eberhard,  Kellner  in  Wef/irt^en,  Herr  Diethelm  von  Atting- 
huseti,  Bruder  fhinrich  von  Heggibach,  Bruder  //.  von  Wettingeit.  und 
Johattnes  Gehzo,  £g/o// ^tn.  von  Attinghtisen,  Bttrltttani  \o\\  Maggingen, 
Das  Siegel  des  Freiherm  trägt  die  Aufschrift:  S  WERNHERI  DE 
SWEINSBERG.  —  Orig.  Arch.   Uri.     Druck:  Gfr.  4.  280. 

420.  tigti,  Septbr.  14.  Lmern.  —  Heinrich,  Pfarrer  in  Lttzem, 
entscheidet    als    Schiedsrichter    einen    Streit    zwischen    Walter,    dem 


13^* 


Almosner   des   Gotteshauses  Liiztm,    und   dem  Nikolaus    von  Stam, 
Bürger  von  Luzertt.  —  Orig.  Stiftsarch.  Luzem.     Drusrk:  Gfr.  5,  241. 

421.  y^oo,  JiVtuar  6.  Zürich.  —  Äbtissin  Elisabetha  von  Zürich 
verleiht  ein  ira  Tale  Uri  in  der  Ortschaft  zt  Stege  gelegenes  Grund- 
stück der  Abtei  mit  Haus,  Hofstatt  und  allen  Zubehörden  welches 
Peter  Furisah  für  1 7  s.  Zins  bis  zu  seinem  Hinschied  besessen,  dem 
Burkart  gen.  Hurrensun  und  Konrad^  seinem  Sohne,  für  ^5  S.  auf 
Martini  zu  zahlenden  Zins  mit  der  Bedingung,  dass  Burkari  und 
Konrad  das  Grundstück  in  so  guter  Pflege  halten,  dass  es  in  keinem 
Teile  verschlechtert  werde^  ansonst  sie  wegen  Vernachlässigung  des 
Anbaus  entsetzt  würden.  Zeugen :  Konrad,  Priester  von  St.  Gallen, 
Chorherr  in  Zürich^  Ilfinhrli,  Kirchherr  in  Morgen,  Rudolf  Schafli, 
Hugo  gen,  Wolleben,  Johannes  gen.  Löwen,  Gertmgo  Schneider  von 
Steg,  —  Orig.  Stadt.  Arcli.  Zürich.     Drucke:  Gfr.  8,  37;  v.  Wyss, 

s.  354. 

432.  1300,  Januar  21.  Zürich^  Kloster.  —  Elisabeth,  Äbtissin  von 
Sprich,  verleiht  die  der  Abtei  zustehenden  Besitzungen  in  der  Engi, 
welche  Konrad  Rnmer,  Bürger  in  Zürich,  mit  H.'iusem,  Ackern,  Wein- 
bergen, Baumgürten,  Wegen,  Weiden,  Gebüsch  und  Wald,  und  mit 
einer  dazu  gehörigen  Wiese  in  Altsteften,  in  ihre  Hand  aufgegeben 
hat,  mit  der  Bitte,  sie  der  Äbtissin  und  dem  Konvent  zu  Steinen 
zu  verleihen,  diesem  Kloster  gegen  Zins  als  Erbe.  Ausserdem  gibt 
Konrad  Rumer  anderiliiilb  Jiuharten  Ackerland»  gen.  Stauhacker,  der 
ihm  zu  eigen  gehört  hatte,  in  die  Himd  der  Äbtissin  auf,  welche 
ihn  auf  seine  Bitte  der  Äbtissin  v<.in  Steinen  als  Erbe  für  i  Pfenn. 
Zins  verleiht.  Konrad  Rumer  bekennt,  für  die  kauliiche  Überlassung 
jener  Besitzungen  und  des  Ackers  von  Äbtissin  und  Konvent  von 
Steinen  140  Mark  Silbers  empfangen  zu  haben.  Der  Rat  von  Zürich 
siegelt  auf  Bitte  der  Parteien,  —  Orig.:  Klosterarch.  St.  Peter  auf 
dem  Bach.     Druck:  Gfr,  7,  56. 

433.  i$cio,  Januar  jj.  Zürich,  —  Graf  Rudolf  von  Hahsburg 
gestattet,  dass  Ritter  Heinrich  von  Winkelried  gen.  Schnitan,  sein  getreuer 
Ritter,  seine  in  den  Kiri-hspielcn  Staus,  Buochs,  Al/mach  oder  ander- 
wärts gelegenen  BesitKurigen  dem  Abt  und  Konvent  von  Engelherg 
für  sein  und  seiner  Eltern  Seelenheil  vermachen,  schenken  und  über- 
geben dürfe.  —  Orig.  Arch.  Engclberg.  Drucke:  Herrgott  III,  581 ; 
Antiquar,   Miticilunget»  Zürich   IX,  2,  55. 


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4^4'  A?öo,  April  9.  —  BonifaziuSy  Weihbischof  von  Kottstatiz, 
erteilt  bei  Anlass  der  Einweihung  zweier  Altfire  in  der  Kirche  von 
Slans  in  Anbetracht  der  N<^»t  des  Volkes  den  Bewuchern  jener  Kirche 
an  pcwbsen  Festtagen  vicrzigtSgigen  Ablass.  —  Orig.  Arch,  Nid- 
walden.    Druck:  Gfr.  2,   170. 

425.  /joo,  Juli  26.  —  Liltold  Gniiner,  Bürger  von  Zürich,  bezeug;!, 
von  Propst  und  Kapitel  von  Ziitich  zu  Händen  der  Frau  Margaretha, 
Wiilterx  von  Hunwil,  Ritters,  64  Mark  Silber  für  verkaufte  Güter  in 
Obenvcniftgfn,  Haslc  und  Ncerarh  empfangen  zu  haben.  Unter  den 
Zeugen:  Herr  LiitoU  Zwicke ,  Leutpriester  von  Altorf.  —  Orig. 
St.-A.  Zürich. 

426.  1300,  Juli  26.  Vor  Schloss  Buftringen  (im  Tavetsch),  —  Abt 
Nikolam  von  Disuntis  tritt  mit  Zustimmung  seiiie.s  Kapitels  das  Eigen- 
tumsrerht  an  die  elirbare  Frau  Rerchta,  die  Tochter  des  verstorbenen 
Agidius  von  Thivetz  gen.  von  Castre,  die  dem  Kloster  zu  eigen  gehört, 
mit  ihren  schon  erzeugten  oder  noch  zu  erzeugenden  Kindern  dem 
Gotteshaus  Wettingeu  ab.  Zeugen:  Bruder  Wilhelm,  Herr  Hugo  von 
Bulhingen»  Heinrich  und  Walter  von  Hospental,  Altmann  von  Kilkun, 
Ptter  Custos.  —  Orig.   Arch.   Uri.      Druck:   Gfr.   41,   45. 

427.  /./o".  Novbr.  ti.  Rom.  —  3  Erzbischöfe  und  7  Bischöfe 
erteilen  dem,  welcher  die  Pfarrkirche  St.  Peter  und  Paul  in  Stanx  an 
gewissen  Festen  besuchen  oder  zu  Reparatur,  Licht  und  Schmuck 
derselben  hülfreiche  Hand  bieten  oder  denen,  welche  den  Leib  Christi, 
wenn  er  zu  Kranken  getragen  ^inrd,  fromm  begleiten,  Ablass.  — 
Orig.  Arch  Niwalden ;  erwähnt  Gfr.  2,   171. 

428.  tj(oo,  Dezbr.  24.  Konstanz.  —  Bischof  Heinrich  von  Konstanz 
bestätigt  obigen  Ablassbrief.  —  Orig.  Arch.  Nidwaiden.  Druck: 
Gfr.  2,   171. 

429.  Um  i-foo,  zum  31.  Oktober,  —  ^^olf  von  Attinghustn  macht 
seiner  Herrachaft  Willen  zu  seiner  Eltern  und  seiner  Gattin  Agnes 
Seelenheil  eine  Stiftung,  vcrmv'tge  deren  die  Brüder  des  Lazariter- 
hauses  in  Obern do r/'  -^Wg  Jahre  5  s.  der  Schwester  Ebbet,  seiner  Tochter, 
zu  einem  Gewand  geben  sollen,  nach  deren  Tod  man  sie  einer  andern 
Schwester,  die  es  am  meisten  bedarf,  geben  soll.  —  Jahrzeitbuch 
Seedorf,    Facsimilc  Gfr.    12,  Tab.  L 


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430  iioo?  —  [Habsburgischcr  Schuldbrief  wegen  des  Zolles 
zu  Fiücien.  Notiz  im  Si-hatzarchiv  Innsbruck,  gedruckt  bei  Liebenau. 
Gesch.  der  Freihemi  von  Altinghusen.  S.   144.] 

431.  ijtoo — /jj/.  —  Gefällerodel  der  Abtei  Zürich  im  Lande 
Uri.  Zinse  zu  Erstfehien :  H.  an  der  Ruht  3  d.,  ab  <Eln».  fakÜ 
Lu^ivig  3  d.,  «ab  Eln>  und  1  flf  ab  «Toubachs  Ackere,  H.  in  d^r 
Mafia  3  d.  ab  -  Lamphingen  >,  Schwester  MecJ//i/i/ an  dem  Wege  3  d. 
von  der  ^heiligen  Lusse;,  JVrrn/tcr  Hofacher  6  d.  von  -Esings  Öuc», 
H.  von  Bürsfhen  3  d.  von  einem  Acker,  »zc  alten  Rossa»,  Ueiis, 
des  Fingen  Tochter  3  d.  von  einem  Acker  ^ze  ßizzi»  (Biizibüel), 
Walter  der  Meier  6  s.  von  3  Äckern  ^zem  Bloche«  im  « Beinboltzöie » 
und  in  «Houwaton.*.  5  %  von  5  Äckern  zem  Stiglin  >,  rzem  Spil- 
hove>.  vor  ^Heinrich  des  Meiers  Haus-,  ze  Rieden  zem  Trog >  und 
im  «Gutahus/-.  Johannes  der  Meier  6  s.  ab  •  Marcholda  matte»  und 
!o  s.  von  dem  Gut  -Linden»,  das  an  dem  Gut  der  Kirche  liegt; 
[3Vä  s.  von  4  Äckcni  -zem  Siglin  ■,  vor  //  des  Meiers  Haus  und 
an  dem  -Juch  an  Lr»eitschach »  (Lculschach  bei  Wiler),  b  s.  4  d. 
von  dem  Gute  tSewadon*  (Seewatte,  Erstfelden),  dem  ^Juchc  an 
Loeitschach  >,  von  der  Halden  in  -Wolfgruoben  .  von  einem  Äckerlein 
im  Gut  Johannes  von  Nitierhofen  an  ■  Loeitschachen',  von  zwei 
Stücken  in  «Hengelberg^  (Erstfelderlal?)  und  einem  Stück  in  seiner 
•  Hofstatt.?],  1  ff  und  5  s.  von  seiner  Hofstatt  vor  seinem  Haus,  da 
sein  Speicher  darauf  steht,  bis  er  den  Zins  auf  ein  anderes  Gut  gesetzt 
hat.  H.  nid  Küchen,  Vetchen  Sohn,  6  d.  vom  ^  Breitenacker  am  Felde> 
I  s,  von  dem  Gut  zu  •*  Hengeberg^,  1  s.  von  einem  Acker  «zc 
Wadclach»  und  i  d.  vom  Acker  «an  dem  Veldc».  Wernher  zer 
Tarren  6  d.  und  B.  Schopfli  5  d.  von  Äckern  <an  dem  Velde»,  Z.. 
(nnmi  Bachs  2i>  d.  von  einem  Acker  am  ■  Hengleberg».  [MechÜld 
ze  Bcr^e  10  s.,  Anto/d  ze  Ber^e  i,s  d.  von  Ackern  -^  zen  grossen  Steinen», 
/ö.  des  Sulers  8  s.  von  einem  Acker  an  Bugen ^  (Bogli  bei  Erst- 
felden?)].  Bruder  Wernher  1  s.  vom  Acker  *zem  Spill>oumi>,  Wernher 
am  Gmndr  4  d.  \'i>n  dem  <Lenacher^,  Richenza  in  dem  Miitendorf 
6  d.  von  dem  Lenboum^,  [Jo.  der  Suter  3V2  s.  von  dem  Gut  ara 
Bugen.»].  B.  von  Kinse  7  s.  vom  - Kilrhacker>,  7  s.  vom  •  Türren- 
acker», \x\\\  dem  Acker  in  Bfirgis  Hofstatt  von  Niederhofen ,  von 
dem  Acker  in  Wernhcrs  Hofstatt  von  Niederhofcn ,  und  einem  Stück 
zu  Hengelbcrg.   Wahcr  der  Meier  4  d.  von  einem  Acker  am  •  Lcnacher*, 


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135 


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(10  Zinspflichiige.  31  benannte  Grundslücke,  Gesaxntzinsc:  9  fjf  4  s. 
7  d.).  —  Zu  Atitnghusen  der  Ammann  15  s.  -^ab  dem  Widern*  [Rncdi 
zem  Bmniten  4  s.  -ab  dem  Ringe >  und  dem  »Langenacker»],  Wernli 
und  Ulrich  tjn  der  Malta  je  6  d.  ab  tBenchlin^^  (3  ZiuspÜichtige, 
2  Grundstücke,  Zinse:  16  s.).  —  Zu  See/forf:  C.  im  SieMaia  3  d.  ab 
Teilunmalla --,  Wr/fi  zem  Brunnen  3  d.  ab  -der  Gubreiten  •,  Walter 
Ruoihcr  30  s.  imd  Bürgt  Baiccr  2  ß"  1 5  s.  von  dem  ^Widmen», 
C.  sem  Bache  und  C.  Brocwo  je  15  d.  «ab  der  Fura>,  Htini  Furer 
18  (d.?)  ab  der  Halden  cnond  der  A^  f  hm ni  Furer  8  s.  —  2  d.  ab 
dem  Gut  ^ze  Bebingen  .  Hcmma  an  der  Stapfen  2  d.  ab  dem  «Geren 
nid  der  kilchen  ,  Heini  im  Win^arten  2  d.  ab  dem  « Buongarllin  >, 
der  Bacher  und  sein  Etter  15  s.  [12  Zinspflichlige,  8  genannte  Güter, 
Zinse:  5  flf,  11  s.,  5  d.).  —  Tu  Biir^Un:  C.  Mucheim  14  s.  —  4  d.  ab  dem 
»^Lenachera  unter  -^  Machenberg  >,  Walter  in  dn  Matla  3'/*  -^-  vom 
«Stalden-,  0  s.  3  d.  von  dem  Gut  zu  -»Mülnegga»  (Urner  Mühle?), 
.iVäis.  ab  seiner  Hofstatt  zu  ^  Feigeswanda  >  (Eierscliwand  ?),  Werner 
Höltzli  9  s.  weniger  2  d.  ab  «Obermatta^  Welt i  Holt zii  6  s.  von  der 
Wiese  »in  der  haitun >  (Hallen),  Gorgio  Schur  10  s.  von  einem  Gut 
•abun  Gadea-,  Ita  Grefina  \  d.  von  ihrer  Hofstatt,  Walter  Biirgli 
''  s.  —  1  d.  von  all  seinem  Gute,  /?.  Blaso  3V2  s.  von  «Heinzen  Gadme» 
und  von  «wissen  Steine:*.  Schwester /A/www  enntuid  Bachs  4  s.  vtm 
-  Blasenacher^,  Richi  von  Egre  3  s.  von  'Wenge»  und  3  s.  von 
•Gedemlin-  ^Gildemli  »"»stl.  vom  Gruonwald).  Der  von  Attinghusen 
1  s.  ab  Xicpncrschings  Hofstatt.  Welti  Knnder  2  s.  von  •*  Wissen  Hof- 
statt», Keso  I  d.  ab  «Meriun  Hofstatt >.  Konrad  von  Stalden  (4)  s.  von 
einem  Gut  am  Feld  (h.  Felder),  Richenza  Seslerra  4  s,  von  demselben 
Gut,  Bcli  Kesis  4  s.  von  demselben  Gut,  Mechfhild  Jannina  2  s.  ab 
dem  -Gedtralin  an  dem  Felde,  Alhrechts  Sohn  14  s.  ab  dem  Gut  an 
'  BlanzeiruH  ^  (Planzerü),  H.  von  Grnoben  I  s.  ab  der  Wiese  in  «Siess» 
(Spiss?'),  Ä^  nid  Büelü  2  d.  von  seiner  Hrifstatt,  da  das  Haus  drauf 
steht,  Walter  Widing  7  s.  —  3  d.  von  dem  Gute  in  der  ^Gauda»,  iSrhad- 
dorf)  von  seiner  Hofstatt  und  von  der  'Gebreitun».  Ita  Schapcmsin  i  s. 
von  ihrer  Hofstatt,  Beli,  Wallhers  Zuokäs  Kintl.  und  seine  Base  2V8  s. 
ab  «Pergissun  Arlier^  und  10  s.  ab  der  Hofsialt,  Werner  Hclbling  5V2  s- 
von  seiner  Hofstatt  und  von  einem  Gut  im  Baumgarlen.  Bu.  Ifaldi,  /// 
Haldi  4  >^.  4  V2  d.  ab  ^  Haldinun  Hofstatt  >  zu  *  Xidernhofcn  «,  Chmni 
Humbcl  15  s.  von  dem  Gut  in  der  ^Oeion>  in  *^dien  Ronon»  und 
an  ^Slountschnegge  ,    C.  Riggesberg  2  s.    von    seiner   Hofstatt.    Bfiri-i 


136* 


HMi  8  s.  —  2  d.  von  «^^ings  Gainda »  und  7  ».  t  ^  vcm  der  Hof- 
statt txnd  sdn  Sohn  o  d.»  Mt^hihüd  des  £>Aflt  Tochter  1 2  s^  5  d.  von 
ihrer  Hofstatt  <an  d«f  Ganda*  zu  BHzUngrm,  H.  Er^  3  &.  —  id.  von 
setner  Hofstatt  und  i-on  *^Haklk  Matte  >,  Ricknaa  an  der  Gamda  15  d. 
ab  ihjTer  Hofstatt,  C&M/Jvr  an  der  Gamda  5  d.  roß  der  •Gebreiten», 
und   [3  &    von    der   obem    statte    zu  Rikskiaem],     C,  ^h  Jrm  Bfii^U, 

0  d.  vom  Gut  <^ain  Sacke >,  Jak^  an  der  Sfrastt  to  a^  ab  PrUn  Gut. 
J/.  in  dem  Baamgarim  t  Baumgarten,  Schaddorf  ^  3  &  von  dem  Stück 
unterhalb  seines  Baumgarten^  und  7  d.  vom  -Ablen  Gartens  13^/1  d. 
von  seiner  Hofstatt,  ab  Spillmann^  Matte,  und  2'/ssw  >\in  drei  Stücken. 
PktcT  \xm  HumsMrn  5  s.  ab  der  < Gebreiten*  2  s.  von  -dien  Egcrdcn», 
6  s.  ab  «Karlen  BcKlme>,  16  d.  ab  </mizaa  Matia>,  tO  d.  ab  der 
«Swert2  matt.'i-.  Rudoifs  ab  If umseiden  Kinder  18  d.  ab  der  «Ce- 
brciten»  und  3  s.  ab  dem  'Husten'  und  t»  d.  ab  «Feriis  Matta«. 
H,  Schudier  13  s.  —  2  d.  von  dem  Gut  «an  dem  Acher >,  Gofrgio 
vr»n  Ohrrflüelen  S  s.  und  H.  von  Obeiftüelen  1 1  '/*  *-  von  der  H»^f- 
slatt  zu  Obtfftüden,  Ruodi  Erhö  22  d.  %'on  dem  Gut  im  Batmi- 
garten,  Beli  in  dem  Bnumgarten  3  d.  von  ihrer  Hofetatt,  Ckuemi 
Haldi  4  s.  —  4  d.  ab  «Florun  Zingehi»  und  ab  einem  Hanfgarten 
«nid  Rüben  Hus-  imd  3  >.  5  d.  ab  Blanzctrun  <Plan/.eni,  «b 
Flücleii),  Mnhfiid  ZfndUs  Tochter  3  s.  —  3  d,  von  Menzimgen  «Meii- 
zigried  bei  Sisikon  ?),  Ckmni  Herger  5  s.  weniger  1  d.  \xxx  Men- 
zingen.  MeckthÜd  Madina  2  s.  5  d.  von  demselben  Gut  C.  Su/er 
ab  StetUn  Od.  ab  seiner  HoEs^latt.  Feter  zur  Mal»  0  s.  von  den 
Wiesen  bei  Gandbach  (j.  Gangbach)  und  2  s.  \*on  dem  Gute  bei 
dem  Bache ,  C.  von  Humulden  4  s.  \*on  seinem  Acker  in  •  Buiit- 
gen  Rüti>,  Johannes  Butt  lö  d.  von  dem  Hodi,  17  d.  von  dem 
Gut  in  der  Gandit  (Gaiid,  Selet/.alp?K  das  \-«.>n  Widin^  gekauft 
ward;  IL  Bntis  Kinder   Hi  d.  ab    Widinges  Oanda,  tmd   3  s^  weni^r 

1  d.  von  Bt4/L\  Hr.fetatt,  C.  Butts  Kinder  5  s.  weniger  i  d.,  Jekanmes* 
sei.  ab  dem  Bnei  Witwe  und  ihr  Kind  I  ST  ab  ihrem  Haus  imd  Hof- 
statten und  von  einem  Ganen  vor  dem  Haus.  Der  Herr  von 
Ättin^husen  3  s.  \'on  •  Houwege»,  C  Wttgtt  1  iT  5  s.  von  RutdU  Bulis 
Gut,  Feter  Murmamt  2  s,  4  d.  von  dem  Gut  zu  Menzin^n,  Peter 
Sehoefüter  1 2  d.  von  demselben  Gut,  C  Fürsto  lö  d.  von  einem 
Gut  zu  -obem  Gaden^,  B.  Haiti  4  s.  ab  der  Hofstatt  der  Kinder 
Haldis.  Rii^hi  HaUi  0  d.  v«»n  demselben  Gut,  Ruedi  Bärgii  und  sein 
Bruder   eine    Geisshaut    «ab    dien  Oeion-.     Ab     Sologers '    Hofstatt 


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«nid  der  Kirche  ze  Allorf»  4  s.  (64  Zinspfiichlige,  87  Hofstätten 
und  gen.  Grundstücke.  Zinse:  ib  C  i  s.  und  i  Geisshaul.)  —  Zu 
Siieneti:  Berchia  Schegina  19  d.  von  ihrer  Hofstatt  ^an  Ountellon<, 
Pettr  an  Schupfen  3  s.  4  d.  von  seiner  Hofstatt,  Ita  von  Rieden  16  d. 
von  ihrer  Hofstatt,  Werner  von  WiU  (W'iler,  Uutersilinen)  4  d.  von 
seinem  Gut,  C.  vt>n  StanMiugen  1 7  d.  von  seiner  Hofstatt,  Wenter 
Bofo  3  d.  von  dem  Ferrich  (Ferchen,  im  Platlental),  R.  im  Buoch' 
holz  {Buchholz,  Untersilinen )  1  d.  von  einem  Garten ,  Peter  am 
StaUen  (Untersilinen)  ro  d.  von  seiner  Hofstatt,  Werner  oben  in  dem 
ßtuhhoiz  4  d.  von  seiner  Hofstatt  und  2  d.  von  einer  andern,  B, 
und  Ita  und  StarvoltUngen  lö  d.  von  ihrer  Hofstatt,  Jakob  Ziviger 
8  d,  von  seiner  Hofstatt  und  i  %  ab  der  Matte  an  dem  Büel  zu 
«Goltzrun»  (Golzeren,  Mad*'ninertal).  C  Weih  jV«  ff  von  den  Gütern 
in  der  Hofstatt,  in  dem  Baumgarteu  und  in  der  Rüti,  Chiteni  am 
Stalden  3  ff  und  4  s.  von  dem  Gut  zu  Triwerren,  Jakob  von  Rieden 
8  d.  von  des  Omeln  Hofstatt,  C.  Knöpfli  3  Ziger  von  dem  Gut  zu 
Lütringen^  C.  Mihrher  8  d.  von  «Julziuun  Hofstatt  ►  von  Rüti  und 
6  d,  ab  «Müschers  Bitzi  (Bitzibie!,  Untersilinen?),  ab  denen  die  2 
Ziger  gehen.  Der  Meier  8  s.  ab  «Wii>lunwile»,  und  6  s.  4  d.  ab  des 
Weiheis  Hofstatt,  B.  Hnrensun  i  8;  5  s.  von  Haus  und  Hofstatt  der 
Füerisalz  zu  Stege  (Amslegj,  Johannes  zum  Dorfe  6  d.  von  dem  Gut 
zu  Kersellon  (Mader:mertal),  von  «Giuggen  Achcr»  [und  «in  Bodme>], 
Bttr.  Brisi  4  d.  von  'in  der  Oeyon%,  der  Meier  16  %  von  dem  Gut 
der  Äbtissin,  Heini  Tetnplcr  17  s.  von  Haus  und  Hofstatt,  20  d.  von 
der  Hofstatt  des  Leutpriesters  Herrn  Berchtold  und  vollen  Fall,  Ita 
Efin  4  d.  ab  <dien  Biatou».  Jakob  und  Wernher  Bleting  von  der 
Schweig  in  Gurtncllen  192  Käse  und  2  Gewage  Wolle,  16  s.'  und 
8  Frischlinge;  die  vor  gen.  Käse  sollen  mit  Scilund  Sacken  40  Rüben 
wiegen.  C.  von  Rüti  an  «der  Balma*  (Balmen,  Maderanertal)  i  flr. 
(jo  Zinsprtichtit!:e,  31  Hofstätten  und  gen.  Grundstücke,  i  Schweig. 
Zinse:  2S  ff  1  s.  9  d.,  5  Ziger,  ig2  Käse,  2  Gewagc  Wolle,  8 
Frischlinge. 


Die  Schafe  zu  Silenen :  Jakobs  \'on  Ospendah  Frau  I  Schaf  von 
dem  Gute  zu  •  Seivon  »^  (Sewen,  Maderanertal),  i  Schaf  von  der 
niedem  Hofstatt  daselbst,  welches  alle  drei  Jahre  Jenni  Hofherro  von 
der  niedersten  Gadctislatt  *  ennnd  Sebarh  •  (Seebach,  Maderanertal) 
gibt.      Werner   von    Wi/>     \   Schaf  ab    dem  Gut    ab    Memmingen,  ß. 


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Btisih  I  ab  dem  Gut  zu  Scwen.  Frau  Elsa  von  Obernoioa  2  ab  dem 
*  obern  Lusse  *.  Frau  //</,  Gallin  des  Haßis  von  Oapendal  \  ab 
dem  •  niedern  Lusse  ^,  Ehli  Hmniier's  Kiw/er  1  von  ■  Geisslouwe  > 
und  V*  von  der  ^  nUdem  Egga  -^  (auf  Egg,  Maderanertal).  Walter 
von  Tegerlo  J/a  ab  •<  Obernogge  ^ ,  Nikolaus  sein  Bruder  V»  ab 
seiner    Hofstatt    und    ab    der    ^ohern  Egga>,    der  Meier  3  Schaf   ab 

Silblt4tt  r  (Silplen.  Maderanertal).  H„  Roten  Sohn,  ab  Ho/stetien^ 
Vlrirk  und  Hemma  von  HofstetUn  l.  Johannes  von  Ospendal  ^/i  Schaf 
von  des  Atnmanns  Hofstatt,  zu  Silenen,  Peter  von  Rieden  '/j  Schaf 
von  des  Zigermanns  Hofstatt.  Frau  Mtchthild»  Jakobs  von  Ospendals 
Gattin,  gibt  von  Stalders  Gut  i  Schaf  2  Jahre,  im  dritten  gibt  es 
Frau  Else  von  Obemowa,  ab  «dem  Stalden»,  Der  Weiler,  den 
Scliilliacf  hat,  3  Scliafe ;  die  Frau  von  Wolfen  schiessen  i  Srhaf  ah  dem 
mittlem  Lusse,  in  Summa  2  \  Scliafe,  von  welchem  die  Iluhrr  ein 
beliebiges  nehmen  (16  Zinspfiichlige).  Die  Geisshäule  zu  Silenen. 
Frau  //rt,  Johannes  von  Hospentah  Gattin,  ein  Jahr  2  und  das  andere 
I  von  dem  niedern  Lusse,  C  von  Richlingen  2  von  dem  Gute  ^  under 
Bnmnen  *,  Katharina  von  Gracun  2  von  dem  Gut  zu  «Gracun  ab 
Lüpunrietc»,   (ze  Graggen),    Veilt   ah   Riidli    i    von  der   Hofstatt    zu 

Gerun>,  C.  Kibi  1  von  einer  Hofstatt,  H.  in  der  Oeva  I  von  seiner 
Hofstall,  Jakob  Zzviger  \  von  einem  Gut  zu  Sewen.  Werrter  oben 
in  dem  Buehholz  i  ab  dem  Füdgeld ,  der  Meier  t  d.  an  eine 
Geisshaut  von  des  Waibels  Hofstatt,  Schwester  ßcli  von  Tegerlo 
(Dägerlon)    ö    d.    von    ihrer  Hotstatt    an    dieselbe    Haut,    Ar.   Minge 

3  d.  an  dieselbe  Haut,  //.  Walters  von  Tegerlo  Solin  1  d  von  dem 
Weingarten  vor  Tegerlo  an  dieselbe  Haut.  Chueni,  Walters  Sohn  vor 
in  dem  Burhholz  2  d.  auf  seines  Vaters  Hofstatt  an  dieselbe  Haut. 
Frau  Ita  von  Ospendal  ö  d,  an  dieselbe  H.  ab  Balnoeya  (14  Zins- 
pthchtigc,  1 1  Häute).  —  O  r  i  g.  Pergamentrodcl  St.-A.  Zilrich. 
Drucke;  CJfr,  J2,  s.  2ÖJ  <D.)  Zur  Datirung  vgl.  Brandstetter, 
Gfr.  23,  39. 

432,      Um  jjoo.  —  Das  Kloster    Rathansen   bezieht    zu  Schwis 

4  a  jfthrlich  Zins  von  zwei  Gütern  in  Steinen  gen.  in  der  Sehivand, 
an  <  finstern  Bahnen  ^  und  i  Malter  bei  der  Kirche.  —  Auszug 
aus  einem  (nicht  mehr  vorhandenen)  Urbar  des  Klosters  Rathausen 
von  Cysat,  der  dasselbe  auf  1290  datirt,  tm  St.-A.  Luzen».  Druck: 
Gfr.  36,  279. 


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I3Q* 


I 


433"  tjoo?  —  Bischof  Htiimch  von  Komtanz  bestätigt  einen 
von  j  Erzbischofen  und  12  weitem  Bischöfen  der  Kapelle  Sl  Jakob 
in  Entictmoos  gegebenen  Ablassbrief.  —  Orig.  verl.  Notiz  in  Längs 
hist.  theoKig.  Grundriss  S.  8O0  mit  dem  Datum  1313.  Da  seit  1306 
Gerhard  Bischof  von  Konsta$n  war,  muss  entweder  dies  Datum  oder 
der  Name  des  Bischofs  unrichtig  sein  und  wird  überhaupt  die  ganze 
Noiiz  verdächtig. 

434.  Um  Jjoa,  —  Engelbcrger  Öffnung  fiir  das  Amt  und  die 
Höfe  in  Zt'irichgati. 

I.  Der  Abt  von  Ev^elhtrg  soll  zweimal  im  Jahre,  im  Mai  und 
Herbst,  auf  seine  Hofe  fahren  und  mit  sich  führen  seinen  Kaplau, 
den  Propst  und  den  Leutpricster  von  Stans,  wenn  er  will,  und  einen 
Ritter,  welchen  er  will,  mit  zwei  Windspielen,  einem  Vogelhund  und 
einem  Habicht.  Die  Mncrin  des  Hofes  soll  ihn  empfangen,  ein 
Brod  in  der  einen  Hand  für  die  Hunde  und  ein  Huhn  in  der  andern 
für  den  Habicht.  Man  st>ll  ihn  und  das  Gesinde  bewirten  mit 
Fleisch  von  einem  jungen  Widder  und  einem  Schwein,  mit  Hühnern 
genug  und  keinem  andern  Fleisch  und  mit  gutem  FJsasser,  nicht 
mit  Landwein.  Will  er  auf  dem  Hof,  wo  er  das  Mittagsmahl  nimrat^ 
übernachten,    so  soll  jede  dazu  gehörige  Schupposse    i    Hulin  geben. 

.;.  Das  Maientagding  und  das  Herbsttagding  soll  man  8  Tage 
vorher  gebieten,  und  wer  zwischen  Rtms  und  Rhein  des  Gotteshauses 
ri^cn  ist,  sollen  auf  dem  Ding  erscheinen,  und  darnach  alle,  die  vom 
Gotteshaus  Erbe  oder  Lehai  haben,  bei  3  s.  Busse.  Wenn  des 
Gotteshauses  Bote  die  Busse  zu  Haus  und  zu  Hof  fordert,  soll  der, 
welcher  sie  nicht  entrichtet,  sie  doppelt  geben. 

3.  Auf  den  Hufen  des  Gotteshauses  sollen  nur  seine  eigenen 
Leute  wohnen. 

4.  Bei  Schuldklagen  unter  Hofgenossen,  wo  das  Gotteshaus 
Twing  und  Bann  hat,  soll  der,  welcher  an  des  Gotteshauses  Statt 
richtet,  ^tn  Genossen  innerhalb  8  Tagen  Zahlung  bei  Busse  gebieten. 
Klagt  aber  ein  Fremder,  so  soll  man  gebieten,  ihn  innerhalb  eines 
Tages  zu  bezahlen ;  geschieht  es  nicht,  so  soll  man  ihm  richten  bis 
2um  dritten  Tag.  Dann  soll  der  Weibel  zu  Haus  und  Hof  gehen 
und  innen  UT»d  aussen  nehmen,  bis  er  den  Kläger  befriedigt,  wenn 
er  es  findet ;   Widerstand  wird  mit  doppelter  Busse  bestraft. 


I40* 


5.  Des  Gotteshauses  eigene  Leute  haben  das  Recht,  ihre 
Kinder,  die  des  Gotteshauses  eigen  sind,  mit  den  Lehen,  die  sie 
vom  Gotteshause  haben,  mit  des  Abtes  oder  des  Probstes  Hand 
bei  der  Verheiratung  in  die  Genossame  auszusteuern. 

6.  Auch  soll  ein  Gotleshausmann  von  den  andern  die  Lehen 
erben  bis  in  das  neunte  Geschlecht.  Der  Erbe  soll  das  besle  Haupt 
und  das  Kirchengewantl  des  N'erstorbenen  von  rechter  Eigenschaft 
wegen  geben.  Wer  ohne  Leibeserben  stirbt,  wird  vom  Gotteshaus 
beerbt. 

7.  Der  vom  Abt  gesetzte  Propst  soll  dreimal  im  Jahr,  auf  Martmi, 
an  St.  Hilarientag  und  Walpurgil  in  das  Amt  und  ;iuf  die  Höfe  fahren, 
und  überhaupt,  s<»  oft  es  seine  Leute  oder  sein  Gut  bedürfen,  und 
er,  sowie  die  KomfÜhrer  sollen  «taim  die  oben  beschriebenei\  Dienste 
finden;  dazu  werden  ihm  in  seinem  Amt  Fälle,  Ehrsrhätze,  yogt* 
steuern  und  Efbsinse  gegeben.  Mit  der  Ausrichtung  des  Falls  liaben 
die  Eigenicute  des  Gotteshauses  Lehen  imd  Erbe  empfangen.  Weil 
die  Gotteshausleute  keinen  andern  Vogt  haben,  ab  den  Abt,  sollen 
sie  dem  von  ihm  gesetzten  Propst  den  Harnisch  geben,  den  ein 
Mann   zu  seinem   Leibe   liaben  soll. 

8.  Wer  von  den  Eigcnleuten  des  Gotteshauses  wider  den  Abt 
und  die  MOnchc  handelt,  dessen  Leib  und  Gut  ist  dem  Abte  stündlich 
verfallen. 

9.  Wenn  der  Abt  die  Tagdinge  selber  hegt  und  die  Dienste 
nimmt,  soll  er  auf  jedem  Hof,  da  er  den  Dienst  ninunt  und  Tag- 
ding hegt,  einen  zweijährigen  Stier  und    i   Zinsziger  geben. 

Dieselben  Rechte  hat  das  Goitesliaus  auch  im  Aargau,  — Perga- 
menthandschr.  aus- dem  Ende  des  13.  oder  Anfang  des  14.  Jahrh. 
im  Arch.  Engelberg.    Drucke:  Grimm,  Weistümer  L    i:  Gfr.  7,   133. 


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4 


435.  /jfj/,  Januar  31 — 28.  —  Hennann,  der  Meier  von  KäsS' 
nacht  wird  als  Mitschiedsmann  genannt.  —  Urk.  Arch.  St.  Urban 
erw.  bei  Kopp.  Gesch.   III,   2.  246. 

436'  'J'*'^  April  Ji.  Im  Schloss  (in  castello).  —  Heinrich 
Bischof  von  Konstanz,  genehmigt  einen  Abhussbrief,  den  vier  Erz- 
bischöfe und  Bischöfe  der  Kin.he  der  hl.  Maria  in  Alpnach  erteilt 
haben.  —  Orig.  Kirchenla<ie  Alpnach  (mitgct.  v.  Hrn.   R.  Durrer). 


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141  * 


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437-  '3*^''  ^f<^^  6-  Zürich.  —  Abt  Johannes  von  Einddfin 
gibt  den  Nonnen  zu  Steinen  eine  vidimirte  Abschrift  des  päpstlichen 
Privilegs  vom  i8.  Juli  1297.  —  Orig.  Kloster  St  Peter  auf  dem 
Bach.     Druck:   Kopp.   Urk.  II  s.    171. 

438.  x^oi,  November  n.  Schaädotf.  —  Abt  Volker  und  Konvent 
von  Weifingen  gehen  «lern  Konrad  Schindler  und  seinen  Schwestern 
Hemma,  Anna  und  Mar^aretha,  die  all  ihr  Gut  ohne  das  zu  Schad* 
dorf  ura  ihrer  Seelen  willen  dem  G<^itieshaus  Weitingen  zu  freiem, 
narh  ihrem  Tod  anzutretendem  Besitz  gegeben  haben,  das  Haus 
und  die  Hofstatt  zu  ErstfeUen  bis  an  die  Reuss,  dass  sie  es  ver- 
kaufen mögen,  wenn  sie  wollen,  unter  der  Bedingung,  dass  was  sie 
damit  kaufen,  ebenfalls  nach  ihrem  Tode  an  das  Gotteshaus  fallen 
soll.  Das  Gleiche  soll  auch  mit  dem  Gut  zu  Schaddorf  geschehen, 
falls  sie  es  bis  zu  ihrem  Tode  behalten.  —  Orig.  Arch.  Uri. 
Druck :  Gfr.   41,   46. 

439-  ^J"'-  Aitorf.  —  Wemher  von  Attinghansen,  Landammann 
von  Uri,  bezeugt,  dass  Frau  Ita^  Walters  am  Ltne  sei.  Schwester, 
und  ihr  Sohn  Peter  mit  ihrem  Vogt  Heinrich,  ihrem  Mann,  vor  ihm 
freiwillig  alle  ihre  Ansprüche  und  Rechte  an  die  Güter,  welche 
Watttr  von  Luzr  mit  freier  Hand  dem  Gotteshaus  Wettingen  über- 
geben hat.  in  die  Hand  des  Abtes  von  Wettingen  Verzicht  geleistet 
haben.  Der  Landammann  siegelt  mit  seinem  persönlichen  Siegel. 
(S.  Wernheri  de  Sweinsberg).  Zeugen :  Abt  Volker  von  Wettingen, 
Bruder  Ulrich  der  Senger,  Bruder  JI.  von  Heggilach,  Johannes  Gebze, 
Hriutich  ab  Biiel»  Konrad  der  Fiirstc^  Heidrich  Nnsshaumer,  Egiof 
Schurnei,  Konrad  Schimuth,  Wemher  Schimnth^  Arnold  der  Zwier.  — 
Orig.  Arch.   Uri.     Druck:  Gfr.  4,   283. 

440.  i.?o/.  Engelberg.  —  Abt  Rudolf  und  Konvent  von  Engel- 
berg Urkunden,  dass  Bruder  Walter  Zuber  am  Bürgen  und  im  Tale 
Engelberg  selbst  Gut  einem  Ertrag  von  30  s.  gekauft  hat;  I  %  soll 
dav<m  verwendet  werden,  um  den  Frauen  Elsasser  zu  schenken,  die 
übrigen  10  s.  zur  Besserung  des  Ti&chcs  des  Abtes  und  des 
Konvents.   —  Orig.    Arch.   Engelberg.      Regest    bei   Kopp,  Gesch. 

in  2.  s.  J50. 

44 1 .  1302 j  Fehrnar  20,  HuttwiL  —  Frau  Elisabet.  Witwe 
Arnolds  von    Wädisivil^    verkauft  mit  ihres  Vogtes  Hand  und  Willen, 


142* 


Herrn  Dietheims  von  Schiveimberg,  den  Freien  von  Hasenburg,  ihren 
Oheimen,  ihre  Rechte  zu  Wiüisau.  Diethelm  von  Sr^jvnnx/wg  Mit- 
sicgler.  —  Orig.  Arch.    Neuenburg.    Druck:  Fontes  Bern.  IV,  91. 

442.  rigj,  Afm!  r.  Zürich.  —  Konig  Äthrefht  befiehlt  dem 
Ammann  des  Tiiles  Uri,  seinem  Getreuen,  den  Abt  und  Konvent 
von  Wetiifigen  und  ihre  Leute  im  Tale  Uti  ihre  allen  Rechte  und 
Freiheiten  geniessen  zu  lassen  und  nichts  dawider  zu  tun,  —  Orig. 
Arch.   Uri,  Gfr.   2,    172;   Kopp,   Urk.   II,    172. 

443.  i^oi,  A/iHl  tS.  Konsiattz.  —  Bischof  Heinrich  von  Kon- 
stanz trennt  in  Anbetracht  der  entsetzlichen  Plage  der  Lawinen,  die 
mit  donneräimlichcni  Gekrach  von  der  Höhe  herunterstürzen,  alles, 
was  ihnen  im  Wege  steht,  von  Grund  aus  veniicblen.  Berge  und 
Täler  crsciiüitcni  und  Furien  gleich  nicht  blos  alles  Lebende  zer- 
stören, sondern,  die  Erde  tief  aufwühlend,  selbüt  nach  ihrem 
Durchgang  dieselbe  den  Wandernden  ungangl>ar  machen,  in  Anbe- 
tracht, dass  die  Wege  von  der  Kapelle  Morsrhiuh  zur  Pfarrkirche 
Schwiz  oft  unter  dieser  Plage  leiden,  so  dass  viele  Leute  zu  Morsrhaeh 
in  Todesnöten  ohne  den  Leib  des  Herrn  scheiden,  die  Pfarrgenossen 
dieses  Ortes  von  der  Pfarrkirche  Schwiz  mit  Zustimmung  des  Königes 
Alhrerht,  des  Patrons  der  Kirche  in  Schwiz,  und  gestattet  ihnen  in 
der  Kapelle  Morsikach  als  in  einer  selbststandigen  Pfarrkirche  einen 
eigenen  Priester  mit  gewissen  Einkünften  zu  haben,  der  ihnen  kirch- 
liche Begräbnisse  und  die  Sakramente  verwalte  und  den  Gottesdienst 
besorge,  und  bestimmt  eine  Linie,  die  vom  Luzemenet  über  die 
Orte  MueUrschi  (MnotetSL-hii,  Karren,  zc  Honvon  (östl.  von  Stossj. 
die  Ftiie  «ze  Su^amlonA^  Hcttishüel,  Rutixbücl,  auf  den  Berg  «:Inchisinc> 
(Hengst?)  bis  zur  Pfarre  Aitorf  läuft,  als  Grenze  zwischen  den 
Kirchen  Schwiz  und  Morschach.  —  Orig.  Pfarrlade  Morschacli. 
Druck:  Kopp,  Urk.  I,  54. 

444.  1302,  April  2$.  Bnigg,  —  König  Aihechf  erteilt,  da 
Bischof  Heinrich  von  Konstanz  in  Anbetracht  der  Gefahren,  mit  wel- 
chen die  von  den  schauderliaften  Berggipfeln  herunterstürzenden 
Lawinen  bei  Sturm  oder  grossem  Schneefall  die  Gegend  zwischen 
der  Pfarrkirche  von  Schwiz  und  der  Kapelle  in  Morsrhaeh  unver- 
sehens und  häufig  heimsuchen,  indem  sie  alles  auf  ihrer  Bahn  durch 
ihre  Masse  erdrücken,  die  Spuren  der  Wege  verschütten  und  manch- 
mal Vorübergehenden    einen   elenden  und  jähen   Untergang  bereiten. 


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B^^^Ba^BM    Hb— 


I 
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143' 


die  Leulp,  die  l)eiin  Gang  zur  Kirche  jenen  Gefahren  ausgesetzt  sind, 
von  der  Pfairkirche  in  Scheit  zu  trennen  für  gut  befunden  und  die 
Kapelle  in  Morscßtach  zur  eigenen  Pfarrkirche  innerhalb  der  oben 
angegebenen  Grenzen  erhoben  hat,  die  NotM-endigkeit  davon  aus- 
sehend» seine  Znstinuniing  zu  der  Trennung  jener  Leute  V(.»n  Schwiz 
und  zu  der  Errichtung  eines  eigenen  Pfanrerhtes  in  Morscharh  in  den 
vom  Bischof  festgesetzten  Grenzen,  in  seinem  und  seiner  Kinder 
Namen,  so  jedoch,  dass  daraus  seinen  Kindcni  an  dem  Patronats- 
rechi  jener  Kirchen  kein  Schaden  je  erwachse.  —  Orig.  Pfarrlade 
Morschach.  —  Druck:  Kopp.  Urk.  I,  56. 

445.  iSo2^  Mai  75,  Meggen,  —  Berchtotd,  Propst  cJes  Gottes- 
hauses Ltnem ,  Ritter  Jakob  von  Littau  und  Ritler  Johann  von 
Iber^  bestimmen  als  angerufene  Schiedsrichter  in  einem  Streit,  der 
zwischen  Ritler  Efipe  von  Küssnach,  Vogt  daselbst,  und  den  Leuten 
gemeinlirh  der  drei  Durfer  Kiixsnarh,  Hniiikou  und  Immensem  um  die 
Nutzung  der  Gemeinmark  entstanden  war,  die  streiligt-n  Ret  hie  und 
Pflichten  der  Genossen  der  \'i^tei  Kilssnach,  und  untersagen  ihnen, 
sich  mit  Ht'rreu ,  Stdtiffn  oder  Lämicrn  wider  den  Vogt  (:>der  den 
Meier  zu  verbinden.  —  O  rig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Kopp  I.  S.  58. 

446.  /.?öi,  Oiariis.  —  Die  Ritter  Heinrich  und  BH^eri  von 
Wagetiberg  schliessen  mit  den  Landleuien  gemeinlich  von  Uri  in 
betreff  der  aus  einer  Geiselschaft  wegen  Hermann  Hiiseii  (von  Glarus) 
aufgelaufenen  Zehrungskosten,  Hiien  Vergleich,  wonach  sich  die  erstem 
mit  13  af  zufriedengestellt  erklüren.  —  Kopie:  Tschudi  autogr.  Sladt- 
bibl.  Zürich.     Drucke:  Tschudi  L  228.  Blumer.  Urk.  Glarus.  L  116. 

447.  /jo.^,  Febr.  S.  Konstanz,  —  Bischof  Heinrich  von  Kon^ 
stanz  inkoqjorirt  die  Pfarrkirche  in  Btiorhs,  deren  Paironat  dem  Abt 
und  Konvent  von  Engclbcrg  zusteht,  dem  Tisch  dieses  Gotteshauses, 
so  dass  nach  Ableben  des  Meistere  Ulrich  Wolßeibsch,  Chorherrn  von 
Zürich,  des  jetzigen  Kirchhemi,  und  so  oft  die  Seelsorge  durch  den 
Tod  des  immerwSlirenden  Vikars  ledig  sein  wird,  Abt  und  Konvent  dem 
Bi-schof  einen  passenden  Priester  prSsentiren  sollen,  der  von  diesem 
unler  Errichtung  tiner  anstilndigen  Pfründe  als  immerwahrender  Vikar 
einzusetzen  ist,  und  alle  Einkttnfle  der  Kirche  nach  Abzug  jener 
Pfründe  unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Bischofs  und  Archidiakons 
zum    Nutzen    des  Abtes    und   Konvents    zu  verwenden    sind,    nimmt 


144* 


aber  dabei  die  von  den  Kirchherrn  gegründete  und  d»uirtc  und  von 
ihnen  seit  Allers  verliehene  Pfründe  in  der  Kirche,  welche  jetzt 
der  Priester  Harimann  von  Ktinnkon  inne  hat,  aus  mit  dem  Bei- 
fügen, dass  der  jeweilige  Abt  dieselbe  einer  passenden  Person  in 
gleicher  Weise,  wie  die  bisherigen  Kirchherren ,  verleihen  solle.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.     Druck:  Gfr.    ig,  261. 

448.  /^f'^.f.  April  30.  Ltizent.  —  In  einer  Luzemenirkunde  u*jrd 
H^Tx  Jnkob  von  Kienherg,  Kirchherr  in  Steinen,  erwähnt.  —  Orig. 
St.-A.  Luzem.  Notiz  bei  Kopp,  Gesch.  III,  2,  S.  258  und  Gfr.  i,  14. 

449.  /?*Jj,  Mai  t6.  Samen.  —  Die  Brüder  Waihr  und  Mangohi 
von  Esrhenbach  leihen  den  Hof  zu  Hansen  zwischen  Albis  und  Rcms^  ein 
Mannleiien  des  Hauses,  ihrem  Getreuen  Johannes  von  AffoUtm,  Unter 
den  Zeugen :  Herr  Heinrich  Keiner  von  Samen .  Rittei .  —  Orig. 
St-A.  Zürich.     Regest  bei  Kopp,  Gesch.  III,    i,   240,  280. 

450.  /joj,  JhH  27.  Lnzem.  —  Johannes  von  Wolhnstn,  Edler, 
vergabt,  eingedenk  der  ihm  und  seinen  Eltern  vom  Kloster  Engetbcrg 
erwiesenen  Wohltaten,  diesem  ein  Gut  in  Langenegg  in  dem  Kirch- 
spiel Rnswii^  in  welchem  Peter  von  Tuotense  sitzt,  mit  dem  Patronats- 
recht  der  Kirche  zu  Lungern,  mit  dem  er  jenes  Grundstück  verbunden 
hat,  und  zwei  Hörigen,  Arnold  gen.  Stücki  und  Adelheitl^  Tochter  der 
Ita  Kileherre^  zu  seinem  und  seiner  Vorfahren  Seelenheil  und  zum 
Ausgleich  allfälliger  Schulden  gegenüber  dem  Kloster,  in  Gegenwart 
und  auf  Veranlassung  seines  Oheims  und  Vogtes,  des  Ritters  Jakob 
von  Wart.  Unter  den  Zeugen;  Jakob  von  Hasle,  Mönch  in  Engelber^, 
Heinrich  gen.  Sehmtan ,  Ulrich  von  Rotenburg y  beide  Ritter,  Johann 
von  Waliersberg,  Bnrchard  Rnost,  Johannes  von  Bernstoss,  Wemher  von 
Wangen.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck:  Engelberg  im  12.  und 
13.  Jahrh.   126;  Gfr.    17,  36. 

451.  U^.?j  Sept.  //.  Unterseen.  —  Johannes  von  Stcinhus  und 
Marg..  seine  Scljwester,  verkaufen  mit  Einwilligung  ihrer  Mutter  Ger-- 
trnd  und  ihres  C)heims  und  Vogtes  der  Gertrud,  des  Ritters  Heinrich 
des  Kelners  von  Samen,  der  IVopstei  Interlaken  Güter  zu  Wengen. 
Orig.  St.-A.  Bern.    Druck:  Fontes  Bern.   IV.   160. 

45a.  /joj,  NoxK  /p.  AUorf.  —  Wemher  von  Aftinghusen,  Freier, 
Ricliter  in  Uri,  bezeugt,  dass  Frau  Ita,  Wemher  von  Gmbas  sei. 
Witwe,   welche  vor  ihm  von  Konrad  an   dem  Bachstade  des   falschen 


I 


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A 


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»45* 


Zeugpfiisses  urul  Meineides  beschuldigt  wurde,  ihre  Unschuld  eidlich 
bekräftigte,  worauf  das  Urteil  geföllt  wurde,  dass  sie  wegen  des  Zeug- 
nisses und  des  Eides  von  ihm  für  immer  ledig  sein  solle.  Zeilen: 
Johann  Gebze^  Heinrich  tifin  Biieie,  Weniher  Holert,  Egdolf  Schiimel, 
WalUr  der  Meier  von  Erstfelden^  Walter  der  Fürste,  Heinrich  A^ttss- 
hanmer.  Wernher  Schimutto,  Bnr.  zi  dem  Bmnnen.  Der  Freiherr  siegelt 
mit  seinem  grossen  Rundsiegel  (S.  Wemheri  de  Sweinsberg).  — 
Orig.  St.-A.  Aarau.     Druck:   Anzeiger  III,   424, 

453.  ^.?o,j,  Dez,  12.  —  Anna,  Äbtissin  des  Gotteshauses  Schännü^ 
vergibt  um  des  Gotteshauses  Nutz  und  Notdurft  willen  allen  den 
frommen  Leuten,  dem  Ammann  und  den  Landleuten  zu  Schwiz  um 
Gotteswillen,  und,  weil  sie  sich  mit  ihr  ganzlich  verrichtet  haben, 
allen  Schaden,  den  sie  bis  zum  heutigen  Tage  dem  Gotteshaus  am 
Kloster  oder  an  seiner  Kirche,  es  sei  mittelst  Brand,  Raub  oder 
sonst  getan  haben,  und  verspricht,  dass  sie  dieselben  weder  mit  geist- 
L'dien  noch  mit  weltlichen  Gerichten  noch  in  irgend  einer  Weise 
deshalb  bekilmmcm  werde.  —  Orig.  Arch.  Schwnz.  Druck: 
Tschudi  L  230. 

454«  ^3^3'  —  Kundschaftsaufnahme  über  Holznutzmig  des 
Schlosses  Ringgenberg  und  der  Ortschaften  Ringgenberg  und  XieJer^ 
ried  in  dem  Wald  zwischen  Bimigen  und  heihvald  in  ihrem  Streite 
mit  dem  Kloster  Inttriaken.  Darin  sagt  Htiniich  z'üstrost  \im  Ring- 
genberg,  ein  freier  Bauer,  ilem  Vogt  Johannes  nacJi  Vogteirecht  Unter- 
tan, er  habe  gesehen  und  gehört,  wie  der  Propst  von  Interlaken, 
H.  von  Rudenz,  vor  dem  Herrn  von  Esche.nbaeh,  dem  Grossvater 
des  jetzigen  Herrn,  mit  Johann  von  Ringgenberg,  dem  V'ater,  und 
seinen  Leuten  vom  Dürfe  übereingekommen  sei,  sie  dürften  dem 
Gotteshaus  Interlaken  sein  Holz  jenseits  des  Sees  hauen.  —  Orig. 
St.-A.  Bern.     Druck:   Fontes  Bern.   IV,    140. 

455.  f(*'  tjoj.  —  Jahrzeitsliftung  des  Herrn  Jakob  von  Has/e  von 
10  s.  im  Kloster  Engeiberg ^  welches  das  Geld  auf  <Xt\\  Gütern  des 
Arnold  ze  Obrost,  Hartmanns  sei.  Sohn,  in  Stanner  KirchhOre  anlegt. 
—  Jahrzeilbuch  Engelberg.  Gfr.  26,  269.  Jakob  von  Hasle,  Mönch 
in  Engelberg,  erscheint  in  Nr.  450  als  Zeuge. 

456.  (iSf>3 — ^3^S')  —  Graf  Kraft  von  Toggenbnrg  bittet  den 
ehrwürdigen    Mann,    den   Stanjfacher,  Landammann    zu  Schwit,    ihm 


10" 


146* 


den  Knecht,  den  seine  Landsleule  ohne  alle  Schuld  gefangen,  zurück- 
zugeben und  ihn  das  geniessen  zu  lassen,  dass  er  aeine  Ehre  und 
seinen  Nutzen  Mets  gerne  gesehen  hätte,  und  verheissi  ihm,  faJI& 
er  ilun  willfahre,  alle  Siclicrhcil  wegen  dieser  Tat  —  Orig,  Arch, 
Schwiz.  Druck:  Kitpp,  Urk.  I,  64;  wo  auch  diis  Datum  aflher 
hestimml  wird. 


457-  ^J^J  ff-  —  Aufnahme  des  Östcrrekhiscktn  Urbars  durdi 
Eurkharti  von  Frikke.      Darin   folgende  Stellen: 

Das  Amt  zu  Crstnft :  Dies  sind  die  Rechte  und  Nuizungen. 
die  die  Herrschaft  hat  in  der  freien  Vogtei  zu  Urseren,  die  dem 
Reiche  ledig  ward  von  den  Grafen  von  Rapperswü  tuid  die  von  dem 
Reiche  der  Herrschaft  verliehen  ist  zu  Lehen:  Die  Vogtei  föngt  an  auf 
dem  Crispait  an  dem  Ende  der  freien  Grafschaft  von  Lags  und  geht 
hinauf  bis  zur  Furka,  vtin  da  zum  Si.  Goifhard  und  vom  Si.  GottkarJ 
bis  zur  s/ifbftideft  Brücke.  Die  Insassen  der  \'t:»gtei  geben  10  fj*  Billon. 
Das  Recht  j^en.  TeilhalU  ergibt  10  %  Pfeffer.  Die  Herrschaft  hat 
den  drillen  Teil  aller  Gerichte  und  voraus  das  hohe  Gericht.  Den 
Nutzen  von  den  kleinen  Gerichten  nimmt  der  Ämmann  der  Herr- 
schaft.    Da  soll  auch  ein  Zoll  sein,  den  man  zu  Luzent  sainraelt. 

Das  Amt  Rotrrtb/trg:  Zu  Htrgiswil  gibt  jedermann  ein  Fa,st- 
nachthuhn.  Die  Herrschaft  hat  da  Twing  und  Bann  und  richtet 
Dieb  und  Frefel.  Die  Steuer  des  Dorfes  betragt  im  Maximum  1 8  H 
uikI   im   Minimum    1 7  ff. 

Das  Amt  zu  Hahshurg  vot  den  Setu :  Zu  Kirsiltu  gibl  je«ier- 
mann  ein  Fastnachlhuhn.  Die  Herrschaft  hat  da  Twing  und  Bann 
und  richtet  DieV«  mul  Frevel.  Die  Steuer  betrilgt  im  Maximum 
Z  %  8  s,.  im  Minimum  36  s. 

Der  Hof  zu  Art  ist  der  Herrschaft  eigen,  hat  6  Hüben,  welche 
II  Maller  Haber,  6  Mült  Kernen,  18  Ziger,  von  denen  jeder  40  d. 
wert  sein  soll,  und  0  Lämmer,  jedes  1  s.  wert,  Zinsen.  Ferner 
zinsl  jede  Hube  7  .s.  In  Art  und  Oberdorf  (Oberart)  liegen  ferner 
II  Schuppossen,  die  in  den  Hof  jährlich  38  s.  zinsen.  Wolhimlins 
Schuppos  und  Ungen'cftiigs  Hofstatt,  die  ebenfalls  zum  Hofe  gchöi-en, 
Zinsen  3  Mütt  Kernen,  Ferner  h  Schweiglehen,  von  denen  5  je 
7'/2  ^iger  und  das  sechste  8  Ziger  im  Wert  von  je  40  d.  und  h 
Näpfe  mit   Butler  im  Wert  von  je  20  d.  zinsen. 


4 


I 


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Ein  Gut  zu  SUinen  gen.  Swtigen  Gut  gibt  jährlich  3  Ziger 
im  Werte  von  je  40  d.  und  *  4  Kflse  von  je  3  s.  Werl.  Andere 
Güter  daselbst  Zinsen  4  Käse  im  Wert  von  je  3  s.  und  eine  Itiui 
<Scliwanau?)  gibt    i   Ziger  von   40  d.   WY-rt. 

Die  gen.  Schuppossen  und  Lehen  zinsen  miteinander  jflhrlich 
10  Lämmer,  jedes  2  s.  wert,  und  21  Widder,  jeder  4  s.  wert.  Nach 
allem  Herkommen  sull  man,  wenn  die  Ziger.  Käse,  Butler  und  Wvilder 
ausgeff  rtigt  werden  sollen  und  man  nicht  Geld  dafür  nimmt»  zu  jedem 
Ziger  7  d.,  zu  jedem  Küse  3  d..  jedem  Napf  Butter  3  d.,  jedem 
Widder  i  d.  zum  Fertigen  geben.  Die  Fischenz  zu  Art  zinst  300 
Baldien,  das  Himderl  im  Wert  von  5  s.  Die  Leute,  die  das  Hofgut 
bauen,  geben  das  Beste  Haupt  ohne  Ross  zu  Fall.  Die  Herrschaft 
hat  über  iliesen  Hof,  in  welchen  die  DArfer:  Obemdorf,  Goldau, 
ßnsitigfti,  !jit%  'erz^  Gengin^^ftt  und  Röien  ( beim  Goldauer  Bergsturz 
verschüttet)  gehören,  Twing  und  Bann  und  da  und  in  dem  luedern 
Hofe  Dieb  und  Frevel.  Die  Steuer  des  Hofes  beträgt  im  Maximum 
41,  im  Minimum  32  ff.  Wer  dem  Klager  9  s.  büsst,  büsst  der 
Herrschaft  nach  Hofrecht  27  s. 

Luzeni:  Die  Zölle,  die  da  liegen  von  Hospeniai  bis  ReiJen,  die 
tier  Herrschaft  sind,  die  nimmt  man  zu  Lusenty  dieselben  haben  im 
Maximum  1 108  ff  und  6  s.  Basler,  4  ff  13V2S.  gross  Turnois  und 
4   Gl.,  im  Minimum  4O0  ff  Basler  abgeworfen. 

Das  habsburgisL'h-Osterreichische  Urbarbuch,  hcrausgeg.  v.  Pfeifler 
S.  03,    18K,    191,   H)Z   imd   194. 


458'  ^3"4  *  März  7.  SiirncH.  —  Rudolf  Zuolouf  \\\\\  Hasle, 
Chueni,  sein  Sohn,  Pettr  Znolouf  und  Heiurkh  VL>n  Uinkntokke  \'on 
HasU  schliessen  mit  Schultheiss,  Rat  und  Bürgern  von  Luzem  in 
bctreir  Ansprache  und  Forderung  eine  Sühne  tmd  bitten  in  Ermanglmig 
eines  eigenen  Siegels  Herrn  Rudolf  von  Ödhriet ,  Lafidammann  zu 
Ufittncaidvri ,  diese  Urkunde  zu  besiegeln.  Zeugen :  Herr  Heinrich 
von  Humvil,  Ritter,  Heinrich  der  Keiner  von  Somen,  der  jimge,  Herr 
Thomann ,  der  Ammaim  vun  Kä^iswtl,  H<imirh  von  KUchhof  \'on 
Sarntn^  Ulrich  SciUi,  Hcinrifh  Rangt,  Ulrich  von  Einivil^  Rudolf  von 
Riiti^  Heinrich  in  der  Rtifi  der  Schneider,  Heinrich  von  Wenishusen, 
Andreas  un<l  Georg  Houting y  Landenberg  der  Wirt.  —  Orig.  St.-A. 
Luzem.     Drucke:   Kopp,  Urk.  I,  05:  Fontes  Bern.  IV,  S.    180. 


148* 


459-  '.^'^Vt  April  ^y.  IfasU.  —  Agnes  von  Niederdoff,  Gattin 
Burkards  von  Mfiringm ,  verkauft  iBr  Erblehenrecht  an  Güter  des 
Klosters  lulerhkfH  zu  LauUrhnmncn  ^  indem  sie  die  Güter  in  die 
Hand  Herrn  Heinrichs  von  Rudenz  ^Rutenzo),  des  Leutpriesters 
zu  Hiislf,  zu  Händen  des  Gotteshauses  Interlakcn  aufgibt,  mit  der 
Bitte,  es  den  Käufern  zu  rechtem  Erbichen  gegen  Zins  zu  verleihen. 
—  Orig.  St.-A.  Bern,     Druck:  Fontes  IV,   182. 

460.  /.vo^,  Mai  iS.  —  Elisaheth.  Witwe  Antoids  von  Wddiswil 
verkauft  xmX  Johannes  wud  Marga reihe's,  ihrer  Kinder,  und  des  Herrn 
Diethelm  von  Schiceinsberg,  ihres  Vogtes,  Hand,  das  Eichholz  hinter 
Wädisivii  (EttiswiPl  an  die  Freien  von  Ilasenhurg.  Diethelm  von 
Schivehtsherg  siegelt.  —  Orig.  Arch.  Neuenburg.  Notiz  bei  Kopp 
III    I.   201.     Liebenau,  Attinghausen   175. 

461.  /j';^,  Anfangs  Juni,  —  Die  Kinder  Konrad  Koibs  sei. 
von  Hasle  verkaufen  der  Propstei  Interlakcn  Güter  als  freies  Eigen 
und  empfangen  sie  als  Erblehen  gegen  i  ff,  womit  das  Kloster  eine 
Jahrzeil  begehen  söIl.  Auf  iiire  Bitte  siegeln  Herr  Heinrich  von 
Rudenz,  Leutpriester  in  Hasle ^  und  Herr  Peter  von  Haiton,  Ritter, 
Ammann   in  Hasle.  —  Orig.  St.-A.   Bern.     Druck:   Fontes  IV,  190. 

462.  /J05.  —  *  In  den  Alpen,  welche  bei  Zürich  liegen,  soll 
nach  den  Einheimischen  die  Arche  Noahs  sich  festgesetzt  haben. 
In  den  Alpen  im  Tale  Schxciz  soll  sich  ein  Acker  befinden,  welcher 
bald  von  Wogen  überströmt,  bald  von  Dürre  heimgesucht  wird ; 
wann  hier  Walzen  gesiiet  wurde,  verwan<lelte  er  sich  in  Knoblauch; 
wann  Knoblauch  gesüet  wurde,  verwandelte  er  sich  in  Waizcn».  — 
Grössere  Kolmarer  Annalen;  Monum.  Germ.  S.  S.  XVII,  231. 

463.  /j('5,  August  22,  Bonleau.Y.  —  Papst  Clemens  \'.  ver- 
leiht der  Meisterin  und  dem  Konvent  des  Frauenklosters  Engelberg, 
das,  an  unfruchtbarem  <I>rte  erbaut,  nur  spärliches  Vermögen  besitzt, 
so  dass  es  aus  seinen  Einkünften  sich  nicht  in  geziemender  Weise 
erhalten  kann,  die  Kirche  von  Lungern,  in  welcher  sie  mit  dem  Abi 
und  Konvent  von  Engelherg  das  Palronatsrecht  besitzen,  zu  ihrem 
Nutzen»  so  dass  nach  dem  Hinschied  des  Kirchherni  ihnen  geblattet 
ist,  von  der  Kirche  Besitz  zu  ergreifen  und  die  Einkünfte  derselben 
für  sich  zu  verwenden,  unter  Vorbehalt  eines  geziemenden  Teils  für 
den  Unterh^ilt  eines  immerwahrenden  Vikars,  woraus  auch  die  bischöf* 


« 


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'49* 

liehen  Abgaben  etc.  bestritten  werden  sollen, 
berg.     Druck:  Gfr.   ij,  37. 


Orig.  Arch.  EngeU 


464.  /J05,  August  32.  Bordeaux.  —  Clemens  V.  beauftragt 
mit  der  Vollziehung  obiger  Inkorporation  die  Bischf^fe  von  Lausnnne 
und   Sitten    und    den    Abt    von    Muri.  —  Orig.    Arch.    Engelberg. 


Notiz  bei  Kopp  III. 


S.  252. 


I 


465»  ^3'^5>  Oktober  2^.  Frienisherg.  —  Bischof  Heinrieh  von 
Konstanz  gibt  den  Nonnen  zu  Steinen  Abschriften  von  päpstlichen 
Privilegien  zu  Gimsten  des  Zisterzienserordens  vom  27.  Nov.  1182 
und  26.  Oktober  1253.  —  Orig.  Arch.  St.  Peter  auf  dem  Bach, 
Notiz  bei  Kopp  III,  2,   256, 

466.  /joö.  März  g.  Zürich.  —  Bischof  Heinrich  von  h'on- 
stanz  stellt  von  der  Urkunde  Nr.  4Ö3  ein  >'idimiis  aus. 

467.  /.?<>6,  März  g.  Muri.  —  Abt  Rudolf  von  Muri  stellt  von 
der  Urkunde  Nr.  404  ein  Vidimus  aus.  —  Orig.  v.  Nr.  400  u.  467 
Arch.  Engelberg.     Notiz  bei  Kopp  III,  2,  252, 

468.  /.?f>6.  September  ig.  Meilingen.  —  Die  Äbtissin  von  Gnaden- 
tat  in  Gtvss-ßasel  verkauft  dem  Kk»ster  Gnadental  bei  Mellingen  ihre 
Güter  in  Wilc  im  Aargau.  Unter  den  Zeugen:  Ulrich  von  Siciz.  — 
Orig.   Kloslerarch.  Gnadental.     Druck:   Argovia,    1861,  S.   190. 

469.  /joö,  Dezember  2.  —  Abt  Rudolf  und  Kon%'ent  von 
Engelberg  geloben  der  Laienscliwester  Adelheid  Hasart  von  Ziirlch, 
die  dem  Kloster  loo  ff  Luzemer  Münze  geschenkt,  womit  sicli  dieses 
den  Hof  Kihhbiihl  zu  Sempach  von  dem  Ritter  Rudolf  von  Schauen- 
see  ePK'orbcn  hat,  dafür  auf  Lebenszeit  alljährlich  zu  Luzem  oder  zu 
Buochs  7  Malter  halb  Korn,  halb  Hafer  auszurichten,  ohne  dass 
Hagel,  Unwetter,  Krieg,  oder  sonst  ein  Zufall,  durch  welchen  das 
Kloster  in  genanntem  Hof  ixler  in  seinen  andern  Besitzungen  heim- 
gesucht werden  könnte,  ein  Hindernis  bilden  dürfen;  stirbt  Adei~ 
heid,  so  fallen  vc>n  diesem  Leil>geding  je  am  Fest  des  hl.  Andreas 
den  Klosterfrauen  in  Engelberg  2  ff  Heller  für  Liimenluch  zu  Kleidern 
zu.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.     Druck:  Gfr.    19,   2O4, 

470.  ij**7>  Januar  jt),  —  Propst  Be.rchtold  von  Luzem  vcr- 
zeithnet  nach  dem  Bericht  der  Alten  die  Einkünfte  der  Konvcntualcn 
in  Luzem:  nümlich  für  jeden  Bruder   10  Scheftel  Weizen,  5  Maller 


150^ 


Korn.  2  Maller  Hafer  gen.  Bierkom,  die  aus  den  Zehnten  in  Lr^n- 
ktift  und  von  den  Höfen  Küsmarh,  Langensami.  Krkns,  Maliers, 
LittaUy  Emmift^  Btuhrain  und  den  Sallandgütern  geliefert  werden 
sollen,  ferner  das  Getreide  in  Stirnen^,  femer  i8  Mült  Tagwenkom 
und  4  Maller  von  Teitenberg  (Kriens)  Rir  das  Tischgeräte,  äamiliches 
Fastwtts,  alles  Luzernermass,  ferner  die  Mulrhm^  14  Mütt  Wei/en 
von  den  Mühlen  und  14  von  Kam  Hofmass,  femer  taglich  einen 
Stauf  Wein,  der  2V2  Landniass  fasst  und  an  holicn  Festen  l  Mass 
mehr.  Zu  der  gewohnten  Pfründe  erhalten  dfc  Bnlder  eine  Tracht 
Fleisch  oder  Fische  und  eine  Seininel,  zu  Weihnachten,  zu  Ostern 
und  Pfingsten  Kudien,  zu  Weihnachten  Klaret  und  Krapfen,  am 
Weihnachtsabend  wie  am  Tage  selbst  und  den  Festen  der  hl.  Stephan 
und  Johannes,  der  unschuldigen  Kindlein,  der  Besdineidung  und  Er- 
scheinung des  Herrn,  sowie  an  beiden  Vorabenden  ausserdem  ge- 
trocknete Fische  von  verschiedenen  Orten,  femer  vom  St»  Andreas- 
tag  (30.  Nov.)  bis  Ostern  jede  Woche  wflclientlich  5  Bund  frischer 
Albeln  von  Staus,  femer  das  Fährgeld  von  HortVy  die  Dienste  an 
der  Kirchweih  und  am  Afra-Tag,  dazu  alle  Böcke,  Kälber,  Eier, 
Wiigenpfenninge,  Zigerpfeiuiinge,  Lescpfenninge,  Holzpfenninge  uüd 
alle  Pfenningzinsen  von  Hofsi:itten,  Wiesen  und  Gütern,  lagHdi  Fische 
von  den  drei  Fisclienzcn  in  Morliscltacben,  Trihscheti  und  im  Iloft 
von  Mitte  April  bis  St.  Johanni;  von  da  bis  Maria  Himmelfahrt 
versieht  sie  der  Kdlcr  damit  nach  Bedürfnis  3  mal  in  der  Woche; 
auch  gibt  er  jedem  1  Mült  Nftsse  und  Gemüse.  Alles  Genannte 
muss  der  Propst  in  eigenen  Kosten  einsammeln,  wofür  er  Ehrsohätze 
und  Fälle    bezieht.   —  Orig.    St.-A.  Luzem.     Druck:    Gfr.   i,  380. 

47  '•  ^S^l>  Jf^ftfMr  ij.  Etigdberg.  —  Abt  und  Konvent  von 
Engelbcrg  nehmen  Agnen,  Kr>nigin  vimi  Ungarn,  auf  ihren  Wunsch  in 
ihre  Verbrüderung  auf  und  versprechen  ihr.  ihren  Gemahl  und  sie 
ein  Jahr  lang  nach  ihrem  Hinschiede  in  ihr  Gebet  einzuschliessen.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck:  Gfr.  2t>,  337;  vgl.  das  Vidimus 
Gfr.    I,  54. 

47a.  /.ffi/,  /////  u.  Luzern.  —  Abt  RiMf  und  Konvent  von 
Engelberg  verkaufen  den  Hof  zu  Alpnach^  der  dem  AntoU  Tnthnann 
gehörte,  die  Güter  zu  Älpnach^  die  dem  Johann  *  underti  Bornen » 
waren,  und  die  Güter  am  niaiern  Stade  zu  Alpnach,  die  von  Herrn 
Heinrich  dem  Keiner  von  Siirnen  und  Heinrich  seinem  Vetter  gekauft 


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wurden,  die  insgesamt  jahrlicl»  lo  Malier  Dinkel  und  5  Maller 
Ilaber  zinscn,  sowie  das  Gut  zu  Kägtsxvil,  das  30  Schill,  jährlich 
zinst,  und  auch  Herrn  Heinrich  dem  Keiner  war,  das  Gut  /u  Schlieren 
und  zu  Sclnvarzenber^,  das  i  /T  jährlich  zinst  und  auch  demselben 
Keiner  war,  das  Gut  zu  Kd'giswi/,  das  i  U  jährlich  zinst  und  Herrn 
Niitoiaus  dem  Keiner  sei.  war.  das  Gut  zu  Alpnachy  das  i  ff  und  i 
Schill,  zinst  und  ebenfalls  dem  Herrn  Nikolaus  war,  und  das  Gut 
«zum  Steine»  z\x  Alpnnrh,  das  10  Schill,  zinsl,  um  100  Mark  Silber 
der  Huchgeborenen  gnädigen  Frau  Elisabeth,  der  Königin  von  Rom, 
welche  dieselben  GiUer  zu  ihrem  und  unseres  g:nfldigen  Hemi  Älbrechts^ 
des  römischen  Königs  und  ilirer  Kinder  und  ihrer  Vorfahren  Seelen- 
heil dem  Gotteshaus  wieder  schenkt,  so  dass  man  den  Schwestern 
im  Konvent  alle  Jahr  zur  Verbesserung  ilires  Nachtmahls  5  Mark 
vom  Zins  der  genaimten  Güter  geben  soll,  olme  ihre  alte  Pfründe 
zu  vomiindern;  auch  sollen  die  Schwestern  einen  eigenen  Pllegcr. 
wen  sie  wollen,  zur  Verwaltung  dieses  Zinses  setzen.  Femer  ver- 
pflichten sich  Abt  und  Konvent  auf  Bitte  der  Königin,  für  die  Schwestern 
alle  Tage  eine  zweite  Messe  zu  sprechen.  Der  Abt  von  Muri  siill 
drei  Älal  im  Jahr  persönlich  oder  durch  einen  Bolen  sich  vergewissem, 
«)b  den  Schwestern  an  «liesen  Dingen  kein  .Xhbnich  geschehe.  — 
Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck:  Gfr.  i,  41.  Eine  Abschrift  dieses 
Briefes  mit  dem  Datum  Engclberg  i.  Juli  1307  wurde  zur  Zeit  des 
Abtes  Walter  (seit  1317)  den  Schwestern  von  Engclberg  gegeben.  — 
Orig.  im  Klostcrarch.  St.  Andreas  in  Samen.     Druck:  Argovia  V,  10. 

473*  '^"7*  -^'■-'  ö.  Kirche  Steinen.  —  Rudolf,  der  ehem.  Leut- 
pricster  von  Schunz^  urteilt  als  Schiedsrichter  in  einem  Streit,  der 
sich  zwischen  den  <  Untertanen  *  der  Leutkirche  zu  Steinen  und  Hcm\ 
llnrttnnnn  von  Kienberg,  ihrem  Kirchherm,  über  die  Frage,  wer  die 
Kirthe  und  den  Chor  zu  tlecken  habe,  erhoben  hat,  dass  die  dem 
Kirchherm  gehörigen  Zehnten  die  Kirche  halb  und  den  Chor  ganz 
decken  sollen,  ohne  der  Untertanen  Schaden,  und  dass  der,  welcher 
ilif  andern  Zehnten  nimmt,  den  andern  halben  Teil  der  Kirche 
dc(  kcn  s.fllc,  —   I.  Orig.  Siebncrlade  Steinen.     Druck:  Gfr,  i,  44. 

474-  '.^'7»  ^'-'  7*  Schwiz.  —  Hartmann  von  Kienbrrg,  Kinh- 
hcrr  in  Steinen,  gelobt  für  sich  und  seine  Vikare  seinen  Pfaminge- 
hörigen,  in  der  guten  Gewohnheit,  wie  sie  von  seinen  Vorgängern 
bis  auf  seine  Investitur  gehandhabt  worden  sei,  unvrHetzlich  zu  be- 


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harren,  und  bekennt,  in  der  Kirche  Steinen  verlrauenswerte  Pereoneti 
eidliches  Zeugnis  ablegen  gehOrt  und  gesehen  zu  haben,  dass  die 
Zehnten,  die  er  zu  empfangen  pflege,  das  Dach  des  Chores  ganz 
und  den  halben  Teil  der  Kirche  im  Fall  der  Notwendigkeit  einer 
Reparattir  ohne  Schaden  der  Pfarrgenossen  zu  decken  haben.  — 
Orig.  Siebnerlade  Steinen.     Druck:    Gfr.    i,  45. 

475*     ^3^7'  —  Zurückzufordernde  Güter: 

N'">la.  ilass  die  Leute  von  Schwiz  Güter  des  Klosters  Einsifietn 
ohne  l'o^irecht  besitzen,  dass  sie  von  den  Gütern  selber  dem  Kloster 
jahriich  100  Ziger  und  30  Küse  gen.  Meyslcn  geben.  Ferner  Nota, 
daüs  die  gleichen  Leute  von  Schwi:  zum  Nachteil  des  Klosters  Ein- 
sitdeln  und  seiner  Bewohner  gewisse  Alpen  besitzen,  nach  deren  Zu- 
rückstellung die  letztern  wegen  der  Fruchtbarkeit  der  Alpen  jaMich 
ca.  30  %  Steuern  mehr  bezahlen  könnten,  als  sie  bezahlen,  so  dass 
die  Herrschaft  wegen  dieser  Okkupation  30  8f  Schaden  an  der  Steuer 
leidet.  —  Pergaraentroilel  mit  dem  Titel:  Bona  revocanda,  im  St.-A. 
Zürich  (Stadt  u.  Landsch.  No.  3284).     Druck:  Gfr.  43,  izt. 

476.  Um  1307.  —  Dorsualnotiz  auf  einem  Habsburgischen  Rodel : 
<  Das  Ami  des  Vogtes  von  Baden  ausser  Brtdinga,  TiUndorf,  Bonn- 
dort\  den  Zoll  in  Waldshut  und  ausser  Brcmgartcn  und  allen  Tiilem 
(onmes  valles). »-  —  Orig.  St.-A.  Karlsruhe  (Mitteilung  von  Herrn 
Staatsarchivar  P.  Schweizer). 

477.  /,To5,  Aiai  /.  —  Ermordung  Albrechts: 

rt>  «Als  der  König  vernahm,  dass  der  Herzog  von  Kärnten  in 
Bühmen  eingerückt  iei  und  die  Künigskrone  ohne  seine  Zustimmung 
angenommen  habe,  befahl  er  voller  Entrüstung,  dass  mit  allen  Mit- 
teln die  Edeln  des  ganzen  Reiches  sich  zur  Eroberung  Böhmens  rüsten 
sollten.  Aber  der  Mensch  denkt,  Gott  lenkt.  Er  gedachte,  viele 
Länder  sich  zu  unterwerfen;  aber  anders  geschah  es;  den,  welcher 
über  die  Erde  herrschte,  verschlang  die  Erde  selber.  Er  hatte  najnlich 
einen  Jüngling,  den  Sohn  seines  Bruders,  bei  sich,  den  er  wie  seinen 
eigenen  Sohn  auferzog.  Als  dieser  zum  Manne  heranwuchs  und  ihti 
die  Abhängigkeit  von  fremden  Händen  t\x  drücken  begann,  bat  er 
den  König  dringend,  dass  er  ihm  irgend  einen  Teil  seines  Erbes 
herausgebe.  Der  König  gab  ihm  weder  das  Gewünschte,  noch  schlug 
er  es   ihm  völlig  ab:   er  gab  ihm  ein  freundliches  Versprechen,  dass 


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er  ihm  dereinst  geben  werde,  was  er  verlange.  Aber  ein  Versprechen, 
welches  Iiinaiisgeschoben  wird,  betrübt  die  Seele.  Als  er  in  langer 
Erwartung  von  Gram  verzehrt  wurde,  weil  der  König  zögerte,  ihm 
zu  willfahren,  ficug  er  auf  Anstiften  des  Teufels  an,  den  Tod  des 
Königs  zu  erwägen,  im  Verein  mit  einigen  Edeln,  die  auch  auf  An- 
trieb gewisser  Ursachen  solche  Pläne  gegen  den  König  fassten.  Tag 
und  Nacht  beobachteten  die  Verschwomen  den  König,  wie  sie  ihn 
mit  Hinterlist  ergreifen  und  töten  könnten.  Und  als  er  eines  Tages 
den  Rhein  überschritt,  die  Stadt  Strassburg  verlassen  und  den  Weg 
nach  den  östlichen  Gegenden  gerifhtet  hatte,  bot  sich  die  Gelegen- 
heit. Da  sehr  wenige  um  ihn  waren,  stürzten  sie  sich  im  Felde  auf 
ilm  und  erstachen  ihn  mit  D^'lrhen  uiul  Schwertern.  Dieser  sank 
tötlich  verwundet  vom  Pferde  und  hauchte  alsbald  den  Geist  aus.- 
—  Gleii  hzeitigc  Chronik  der  Mönche  von  Fürstenfeld.  Böhmer, 
Fontes  I.  29. 

b)  *  König  Äiönrht  hatte  beabsichtigt  und  vertraglich  bestätigt, 
kommenden  Sommer  mit  starker  Macht  und  einer  Menge  Volkes  nach 
Böhmen  zurückzukehren  und  es  sich  gänzlich  zu  unterwerfen,  die 
Gegner  zu  zermalmen  und  seinen  Anhtlngeni  Frieden  zu  versi^haHen. 
Aber  der  Mensch  denkt,  Gott  aber,  der  in  den  Himmeln  ist,  dessen 
Ratschlüsse  unergründlich  sind,  verfügt  und  ordnet  an,  was  ihm  ge- 
fäUt.  Icli  glaube  nJlmlirh,  dass  wegen  der  Sünden  des  Volkes  die 
Wut  des  Herrn  sich  noch  nicht  von  Böhmen  abgewendet  hatte, 
dass  Friede  darin  sein  sollte,  weshalb  die  Hand  des  Herrn  noch 
ausgestreckt  bliob,  Auih  war  Aibnchi  ohne  Zweifel  nicht  jener  König, 
durch  welchen  der  Herr  in  Böhmen  Friede  wollte  herstellen  lassen. 
sondern  er  hatte  beschlossen,  dies  einem  andern  vorzul>ehalten.  Denn 
König  Aibrecht,  der  römische  König,  wurde  unmittelbar  darauf  am  1.  Mai 
im  Jahre  1308  in  den  schwäbischen  Landen  an  einem  Orte,  wo  er 
sich  für  ganz  sicher  hielt,  von  Johannen,  dem  Sohn  seines  Bruders 
Rndolf,  ermordet*  —  Memoiren  des  Abtes  Peter  von  Königssaal. 
Die  Königssaaler  Gcschichtsquellen.  hcraasgegeben  v.  D^serth,  in  den 
Fontes   Rer.   Auslriae.     S.S.   YHI,   S.   217. 

e)  Im  Jahre  1308  schärfte  der  erbitterte  König  gegen  Mtisun 
um!  Böhmen,  um  sich  ihrer  Listen  und  Tücken  zu  erwehren,  das 
Schwert,  rüstete  die  Watten,  zog  die  Ritter  an  »ich,  bereiste  die  Städte 
des    Reiclies    und    erÖlVnete   sein  Vorhabci^     Auf  dieser  Wanderung 


154" 


kam  er  in  ilie  Stadt  WinUritir,  begleitet  von  seinem  Schw'cstersohn, 
Herzog  Luthvig  von  Baiern,  Bischof  Peter  von  Mainz,  seinem  Sohne 
lu'opoU,  dem  Bischof  von  SpfiW ,  seinem  Bruderssnhn  Johannts  und 
vielen  EJeln,  die  seint^m  Hofo  folgten.  Es  war  aber  Frühhug  am 
I.  Mai,  am  Tage  der  Apostel  Philipp  mid  Jakob  und  alle  Keime  der 
Erdp  sprossten.  Und  jIs  man  bei  Tische  verweilte,  setzte  der  KOiiig 
jedem  Kränze  auf  und  gab  siel»  mehr  ;Us  alle  heiterer  Fröhlichkeil 
hin.  Herzog  Johannes  aber  erwiderte,  als  ihn  der  König  ermunterte, 
fröhlich  zu  sein:  «O  Herr,  schon  lang  seid  Ihr  mein  Vonnund  ge- 
wesen; nicht  mit  Kinderkr3nzen,  glaube  ich.  wird  mir  meine  Herr- 
schaft zurückerstattet,  soiuleni  wie  ich  schon  öfters  ermahnt  h2il)e, 
flehe  ich  auch  jetzt  Euch  an,  mir  das  Meine  zurückzugeben,  damit 
ich  Namen  und  Taten  eines  Fürsten  ausüben  kann.  •>  Ihm  antwortete 
der  König:  *  Sicher  ist  dir  alles  Deinige,  Heber  Neffe,  und  es  hat 
sich  unter  meinem  Schirm  niclu  vermindert;  vielmehr  ist  es,  wie  du, 
wenn  du  dich  bescheidest,  in  Kurzem  erfahren  wirst,  durch  die  Gnade 
Gultes  gediehen.  >  Der  König  gelangte  auf  der  Weiterreise  an  ein 
Gewässer,  Rcms  genannt,  bestieg  zuerst  ein  Schiff  mit  Herzog  Johannes 
und  einigen  andern  und  befahl,  dass  man  ihn  mit  diesen  alsbald 
übersetze,  während  die  Übrigen  am  andern  Ufer  die  Rückkehr  des 
Schiffes  enAartelen.  Der  König  aber  ritt  mit  Johannes  und  seinen 
Mitveischworenen ,  den  Edlen  von  Palm^  von  Wart,  vt^n  Eschenbach 
unter  fröhlichen  GesprUchen  allmnhlig  den  Abhang  hinan.  Da  ndli 
der  Jüngling  dem  König  in  tlte  v^ügel.  zieht  tlen  Dolch,  stösst  ihm 
denselben  in  die  Brust  und  verwundet  ihn  tötlich;  intlem  ihm  die 
genannten  gottlosen  Männer  halfen,  ■-  — Johannes  von  Viciring»  Böhmer 
Fontes  I,  355. 

d)  Darnach  über  etwa  mainig  jar  kam  unser  apl  gtw  Baden, 
da  och  der  küng  was.  Das  was  an  dem  mentag  vor  ingenlem  maien. 
Dl)  vastet  der  küng  die  enid  und  gieng  do  enbissen.  Also  kam  unser 
apt  zuö  dem  küng  und  her  Uoln'ch  w\\\  KJi/igenherg  und  wurdent  kVa 
gevertiget.  Do  ze  nacht  ward,  do  der  küng  vastet,  do  ass  do  hencog 
Ludwige  <ler  jetzf»  kaiser  ist,  uikI  bischnf  Hans  von  Sftassffutg  und 
Herzitg  Hans,  des  künges  bruculersun,  und  alle  <lie.  Danuich  an  dem 
zinstag,  do  fiior  unser  apt  dannen;  und  do  niomeni  an  der  mit- 
wochen  ward,  do  ward  der  küng  erslagen,  do  jetzt  KUngsfeid  blAi. 
Do  erschrak  alles  das  land  und  vorchl  unfrid;   und  belaib  doch  das 


A 


155 


lanil   bas,  denn    man   sich  vcrsach.  * 
Knonau,  ,^  i  j  ff. 


—  Kuchinicislcr  cd  Mever  v. 


I 

I 

I 


e)  Diis  Gerücht  bezeugt,  dass  dieser  RAnig  Albert  allzusehr  in 
das  Lasier  des  Geizes  verstrickt  war.  Denn  so  sehr  gierte  er  n.uli 
Gewinn  Xind  zeithchen  Dingen,  dass  er  Burgen  und  Städte  seiner 
Blutsverwandten  sich  unrechtmässig  aneignete;  was  die  Ursache  zu 
seinem  vorzeitigen  Tode  wurde..  Als  er  die  Zügel  des  Reiches  1 1  Jahre 
innegehabt,  brach  er  nacli  der  Stadt  Brugia  im  Afirgan  auf,  und  als 
vor  der  Stadt  oder  unweit  ihrer  Mauern  sein  Neft'e  Herzog  Johannes 
ihn  freundhch  zur  Rückerstattung  der  ihm  entzogenen  Güter  auffor- 
derte, und  er  ihm  dies  mit  harten  Worten  abschlug  und  behauptete, 
sie  geh'.rten  ihm,  geriet  der  Herzog  Johannes  darob  in  übermässigen 
Zorn,  verschwor  sich  mit  einigen  Grossen  vom  Gefolge  des  Königs, 
den  Herrn  von  Wart,  Esrhihnrhy  Balm  und  andern,  die  ihm  an- 
hiengen,  zur  Ermordung  des  Ki'inigs  und  lötete  ihn  abbald  am  ge- 
nannten Orte.  -   —  Vitotluran  cd   von  Wvss,  S.   42. 

J)  Zum  zweiten  Mal  rückte  Albncht^  in  der  Absicht,  das  König- 
reich zu  gewinnen,  in  Böhmen  mit  Hecresmacht  ein.  Aber  da  die 
Grossen  das  Land  des  Königreiches  für  tlie  jüngere  Tochter  Wenzeh 
behaupteten,  kehrte  er  unverrichteter  Dinge  zurück.  Als  er  hernach 
wietJerum  zum  Einfall  in  Böhmen  gerüstet  war,  wurde  er  durch  den 
Tod  daran  verhindert.  —  —  Johannes  aber,  der  ßnidcrssithn  des 
Königs,  welchen  dieser  an  seinem  Hofe  mit  seinen  Söhnen  er7<_»gen 
hatte.  .  .  .  hatte  gern  das  Scinige  gehabt  und  bat  dringend,  dass  er 
ihm  wenigstens  einige  Vesten  anweise.  Da  der  König  sich  nicht 
dazu  bewegen  Hess  und  übt^dies  viele  Edle  ihrer  Güter  uiul  Rechte 
beraubte,  da  ihn  die  Königin  oft  bat,  er  möchte  ihre  Kinder  sich 
empfohlen  halten,  und  den  Johannes  der  Verschwendungssucht  an- 
klagte, sann  endlich  Johannes  mit  den  Edeln  Rittiol/xan  Wart,  Walter 
von  Esehenbnrh  und  Llrieh  von  Balm  darauf,  den  König  zu  töten. 
Als  die  Königin  nath  RheinfehUn  lunaufreiste  und  in  die  Nahe  von 
Kleinhasel  gekommen  war,  ging  der  Bischof  Otto  zu  ihr  hinaus  und 
lief  r)cben  dem  Wagen,  ihre  Gnade  zur  Besänftigung  des  Königs  an- 
fleheml;  unil.  cla  Konrad  Miimh,  ein  Basier  Ritter,  den  Wagenleukem 
befahl,  die  Pferde  anzutreiben,  un<l  diese  es  taten,  wurde  der  Bischof 
mit  Kot  bespritzt.  Am  nächsten  Tage,  tla  der  König  in  seinem  Orte 
Baden   weilte    und    Bischof  Johannes  von   Strassburg   den    König    bat, 


156* 


dass  er  dem  Herzog  eine  von  seinen  Vesteii  anweise^  erwiderte  der 
Konig.  er  wolle  dem  Herzc»g  loo  Helme  in  dem  Feldziig  gegen 
Böhmen  anvertrauen  luid  nach  der  Rückkehr  wolle  er  ihm  eine  an- 
weisen. Als  dies  vom  Bischof  dem  Herzog  überbracht  wxirde,  sagte 
dieser,  er  habe  nichts  und  der  Auftrag  des  Königs  sei  für  ihn  eine 
Last,  und  erwiderte  dem  Bischof,  er  erachte  die  Vorenthaltung  des 
Scinigen  dem  Tode  gleich.  Da  auch  Walter  von  Eschiba^/i  das  vom 
König  ihm  Weggenommene  zurückforderte  mit  den  Worten,  er  »ei 
ein  Verwandter  des  Königs  und  sein  Vater  sei  im  Dienste  des  Königs 
gefallen, . .  .  sagte  er  es  dem  Könige.  Als  jene  aber  mit  dem  Könige 
si>eislen.  setzte  dieser  jedem  der  Söhne  und  dem  Her2(>g  Johannen 
einen  Rosenkranz  auf  das  Haupt.  Der  Herz<ig  aber  weinte,  legte 
den  seinigen  auf  den  Tisch,  imd  er  imd  die  Seinen  wollten  nicht  an 
der  Tafel  essen.  Als  aber  der  König  nach  dem  Frühstück  nach 
Rhfinfdtien  reiten  wollte,  zur  Königin,  und  sie  an  den  Ärwjjfluss  ge- 
kommen waren,  fuliren  Herzog  Johannes  imd  die  Scinigen  zuerst  in 
dem  daselbst  einzig  vorhandenen  Schiff  hinüber.  Als  der  König  im 
folgenden  Mal  hinüberfuhr  und  im  Gespräche  mit  dem  Ritter  von 
Casuln  durch  die  Saatfelder  ritt,  traten  der  Herzog  und  die  Seinen 
hinzu.  Zuerst  rief  Rudolf  von  Wart:  «Wie  lange  wollen  wir  jenen 
Kaib  (cadaver)  noch  reiten  lassen?»  Und,  indem  sein  Knetht  Ä/V/</j- 
imgtn  nach  dem  Zügel  des  Königs  griff,  stiess  Herzog  Johannes  ihm 
den  Dolch  in  den  Hals.  Rmlolf  von  Wart  durchbohrte  ihn  mit  dem 
Schwert.  Ulrich  von  Balm  spaltete  ihm  mit  dem  Schwert  Gcsidit  und 
Kopf,  wührend  Walter  von  Eschenhach^  obwohl  er  bei  der  Tat  an- 
wesend war,  den  König  nicht  verletzte.  So  wurde  der  so  mächtige 
rr.mischc  König  Albrecht»  der  Sohn  König  Rudolfs,  in  eigenem  Lande 
im  Jahr  1308  am  i.  Mai  Mittags  im  lo,  Jahr  seiner  Regierung  ge- 
tötet,«   —  Matthias  von  Neuenburg,  Böhmer,   Fontes  IV,    174,    178  ff. 


4 


4 


gj  eDo  der  winter  end  nam 
Und  der  siuner  cham. 
Albrecht  der  Chunig  fruct ') 
Alles  das  guot. 

Daz  er  zu  einander  mocht  pringcn 
Mit  dhainen  dingen. 


I  Das  gab  er  den  herrn, 
I   Die  mit  im  soltcn  ehern 
Gegen  Pehavm  zu  tal. 
Awe,  der  jenierlichcn  quäl, 
Dew  an  im  geschach 
I  Churczleich  darnach 


i 


')  Verständig. 


4 


A 


157' 


Damach  churczlich 
Pesant  der  Kunig  dy  hem, 
Die  mit  im  sollen  chem 
Gegen  Pehfin  zu  tal. 

Den  Chuuig  sy  zu  den  stunden 
Zu  Habspurg  in  der  grafschaftfun- 
Das  erb  ist  derselben  herm.  [den, 


Dabei  gar  unvem 

Pei  der  Aar  in  den  chraissen 

Leyt  ain  slal.  ist  Prugk  gehaissen. 

Do  het  der  Chunig  verslicht. 

Gevertigt  und  verriebt 

Mit  peygurtclnM  swäm 

Und  mit  hallam, 

Mit  Silber  und  mit  golt 

Wer  die  hervart  vam  solt» 


(Folgt  die  ausführliche  Schilderung  der  Verschwörung  gegen 
Albrecht  und  seine  Ermordung.)  —  Ottokars  Reimchronik,  Pez,  Script. 
Rer.  Auslriae,  S.  803,  806. 

478.  1308,  Mai.  —  Beginn  der  Fehde  der  Schioizer  mit  Ein" 
sideln. 

Abt  und  Konvent  klagen  13 11  (zwischen  14.  März  und  19.  Juni), 
dass  die  Landleute  von  Schivis  die  letzten  vier  Jahre  dem  Hdnriih 
Or/tSfi^r  das  Gut  im  Älptai  jährlich  von  Mai  bis  St.  Johanm  ven\-Üstet 
tmd  ihr  Vieh  darauf  getrieben  haben.  —  Klagrodel  von  13 11,  §  26; 
Siehe  Reg.  506. 

479.  /.?i>«?,  Nov.u.  Ättorf.  —  Herr  Weniher,  Frcitr  von  A/finj^kuse» , 
Landammann,  und  die  Landleute  von  C'ri  und  die  Gnwssamc  zu  SiUrien 
geloben  der  Äbtissin  Elisabeth  von  Zürich,  die  auf  üire  Bitte  den 
Schaden,  die  Kosten  und  die  Ansprache  abgelassen  hat,  «so  sie  oder 
ihre  Vorfahren  darum  halten,  dass  die  crsteren  auf  ihres  Gotteshauses 
Gut,  das  bei  König  Älhrechts  sei.  Zeiten  gekauft  watd,  Steuer  legten  >, 
auf  kein  Gut,  das  das  Gotteshaus  von  Zürich  im  Land  Uri  zw  seinen 
Händen  hat,  mehr  Steuern  zu  legen  wegen  irgend  welcher  Not,  es 
sei  von  Königs,  Kriegs  c»der  anderer  Ursachen  wegen.  Attinghustn 
und  das  Land  Uri  siegeln.  —  Orig.  städt.  Arch.  Zürich.  Drucke: 
Kopp,  Urk.  I,  91;  Gfr.   8,  38. 

480.  /.?09,  Fehr.  4.  Schwiz  /.  d,  Kirche.  —  Konrad  ab  Iberg, 
Landammann  zu  Schweiz .  und  die  Landleuie  gemeinlich  Urkunden, 
flü&s  Jakob  von  Richcnhach  und  seine  Wirtin,  Krau  Ita,  vor  ilincu  und 
vor   Bruder  Nikolaus  vom  Johanniterhaus   in    Wädiswil  mit  geschwo- 


1)  Geldkatzen. 


151** 


rCDcn  Eiden  und  ihren  Bluisx'eruandien ;  Jaknb  von  Rnhtnbach  mit 
seinem  Oheim  Wt'mhtr  ab  Staidtn,  und  mit  Konrad  ab  Iberg,  des 
Ammanns  Solm,  Frau  //^  mil  HeinrUh  vrm  Richnbüi'h  und  mit  /V/^/' 
Botirttfr  bewiesen  haben,  dass  sie  frei  sind.  Zeugen :  Der  Hnnne  der 
Ammann,  Ttcitigherry  PeUr  LoeM/t  Wafhr  von  Riehenhach .  Herr 
Wcmhrr  der  BiiUr,  ein  Pricüter,  der  alle  Z////,  Konrad  S^konto.  Es 
»icgcil  die  Gcmeiride  Sthwi:.  —  *^*rip.  St.-A.  Zürich.  Druck: 
Gfr.  2b,  324. 

481.  '30g,  März  34.  Sl  Andreas.  —  Pe/er,  Goff/n'ed  und 
Hartmoutt  vnn  HUiifuberg  teürn  ihreü  Vaters  Herrn  Gof/ritJ  sei. 
Leute  und  Gut  miteinander.  Zu  Pttrn  Auleil  gehören  unter  anderm 
von  Schwiz  3  Käse,  von  Kirsiun  3  Mült  NOsse.  —  Orig.  Su-A. 
Luzem,     Druck:  Gfr.  7,  171. 

48a.  u*>9.  /«///  j.  Konstanz.  —  Konig  Heinrich  \l\.  bestätigt 
Schwiz  den  wörtlicli  iiiserirten  Brief  Kaiser  FrUdruhs  IL  vom  Dezbr. 
1240.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Wartmann,  Airh.  f.  schw. 
Gesch.  XIII,    141. 

483.  ijiig,Jttni  j,  K'ttis/anz.  —  KOnig  Heinrich  VII.  be.st3iigt 
Schwiz  den  wOrlliLii  inserirleu  Brief  K**'nig  Adolfs  vom  30.  Nov. 
1207.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.     Druck:  Wartraann    142. 

484.  /.?'><?,  y)////  j.  Konstanz.  —  König  Heinrich  VII.  gew.llirt 
gemeinen  Leuten  des  Tales  SchiviZf  vom  Wuns<:he  beseelt,  ihren 
Bes<  »rgtiissen  abzuhelfen  und  für  ihren  Vürleil  zu  sorgen,  die  Gnade, 
dass  sie,  wofern  denen,  die  gegen  sie  klagen,  das  schuldige  Recht 
nicht  verweigert  wird,  in  keiner  Rechtssache  vor  das  Gericht  eines 
weltlichen  Richters,  das  kaiscrliclu  Hofgericht  ausgenommen,  gezogen 
werden  dürfen,  falls  sie  bereit  seien,  vor  dem  kaiserlichen  Laudvogt 
innerhalb  der  Grenzen  des  Tales  zu  Recht  zu  stehen  und  zu  tun, 
was  die  richterliche  Gewalt  verfügt.  —  Orig.  verloren.  K  < » p  i  e 
T.sdiudi  autogr.  Zürich.     Druck:  Wartmann    144. 

485.  /.^"'A  /«///  s-  Konstanz.  —  König  Heinrich  bestätigt 
Uri  den  Freiheitsbrief  von  KOnig  Adolf.  —  Orig.  verloren.  Notiz 
bei  Tschudi  I,   24O. 

486.  ijog^  Juni  j.  Konstanz.  —  König  Heinrich  gewahrt  ge- 
meinen Leuten  in  Uri  dieselbe  Befreiung  von  auswärtigen  Gfrichten, 
wie  Sclnoiz,  mil  dem  Zusatz  jedoch,  dass  der  Brief  nur  auf  Wohl- 
gefallen   des    Königs    liin    Geltung    haben    soll,    der   nach    Tschudis 


4 
I 


4 


A 


I 
I 


»59^ 


(1.  S.  246)  ausdrücklirher  Versicherung  dem  Schwizerbrief  fehlte. 
—  Orig.  verloren.  Kopie:  Tschudi  aulogr.  Zürich.  Drucke: 
Tschudi  I,  246:    Srhmid  I,  230;  Warünann  S.    14t).     Gfr.    41,  47. 

487.  /^o9,  Jitfii  j.  Kofisfnnt,  —  König  Hfinnch  VII.  bestntigl 
gemeinen  Leuten  im  Tale  UnUnvalJen  auf  ihre  untertanigen  Bitten 
hin  alle  Freiheiten,  Rechte,  Privilegien  und  Gnadenerleilungen,  die 
ihnen  von  seinen  Vorgängern,  Kaisern,  und  Kunigcn  verliehen  worden, 
wofern  sie  in  der  Treue  und  den  Diensten  gegen  KOnig  und  Reich 
verharren.  —  Orig.  Arcli.  Obwalden.  Drucke:  Kopp,  Urk.  I, 
102;  Warlraann  S.   147.     Siehe  Beilage  Nr.  5. 

488.  i3og,/yni  j.  Konstanz.  —  König  Heinmh  VII.  gewährt 
gemeinen  Leuten  im  Tale  Untenvaldcn  dieselhe  Befreiung  von  fremden 
Gerichten  auf  Widerruf  wie  Uri.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.  Drucke: 
Kopp  Urk.  I,   103;  Wartmann    150.     Siehe  Beilage  Nr.  6. 

489.  /J09,  Juni  2i.  Slans  hii  tfer  Kirche,  —  Graf  Wemher 
von  Ilonber^:;,  Pfleger  des  römischen  Reiches  in  den  WaUhtiitieny  KonraJ 
all  Iherg,  AmfftatiH,  und  die  Gemeinde  von  Schiriz  schreiben  an 
Sthulthciss,  Rat  und  Gemeinde  von  Ltizctn,  dass  die  ihrer  Stadt 
angehOrigen  Knechte  und  Schiffe,  die  Kaufscluitz  oder  Kaufleute 
von  Luzern  auf  dem  See  bis  zur  Susi  in  Fliklen  führen,  von  ihnen 
und  allen  denen,  die  ihnen  angehören  und  in  ihrer  Gewalt  sind, 
wieder  bis  an  die  Stadt  zum  Tore  und  an  den  Hof  Friede  haben, 
und  besiegeln  diesen  Brief  zu  ganzer  Sicherheit.  —  Orig.  St.-A. 
Luzern.     Druck:  Kopp,   Urk.  I.   107. 

490.  0"y,  Jitni  jj  —  Uri.  Der  Ämmamt  und  die  L^mdleute 
geraeinlich  von  ^V/'urkimden,  dass  sie  der  hohen  Herreu,  der  Herzoge  von 
(hierrtich  und  ihrer  Bürger  von  Bnt^g,  in  deren  Stadt  ilir  Land- 
mann Kortraii  der  Moser  verhaftet  wurde,  wegen  der  Burger  von 
Luzern  und  der  Gefangenschaft,  darin  ihn  die  Burger  von  Luzern 
gefangen  Inelten,  *  gut  Freund »  geworden  sind  mit  dem  gen.  Konrad 
dem  Moser,  der  um  die  Tal  gänzlich  und  in  GtUe  sich  mit  ihnen 
verglichen  hat,  dass  daher  weder  die  vorg.  Herren,  x\<^\\  die  Burger 
von  Brugg  noch  von  Luzern  noch  sonst  jemand,  der  an  lier  Tat 
schuldig  war,  mit  Worten  noch  mit  Werken  b«chwert  werden  solle. 
Das  Land  Uri  siegelt.  —  Orig.  St.-A.  Luzern.  Drucke:  Kopp 
Urk.   I,    in»S;   Gfr.    25,   .^14. 


i6o* 


491.  tjo9,  vot'  Juni  2$.  —  Fehde  zwischen  dem  Land  Urt 
und  dem  Klrjslcr  Engelberg  wegen  der  Surenenalp  :  Unter  Abt  Rudolfs 
Zeiten  (i:?^Ö — ^h^l)  fuhren  die  Umer  herüber,  verbrannten  dem 
Kloster  die  Gaden,  die  es  auf  den  Alpen  und  in  den  Rütinen  hatte, 
und  nahmen  Ihm  Vieh  im  Schatzungsw*^rt  von  50  ff,  schlachteten 
CS  und  führten  es  weg.  Sie  kamen  mit  ihrem  Banner  bis  zum  Hof 
des  Frauenkiosters  und  die  fussfällige  Bitte  der  ehrbarsten  Fraueu 
konnte  nicht  verhindern,  dass  sie  dem  Gotteshaus  grossen  Schaden 
taten.  Schliesslich  wurde  durch  Vermittlung  biderber  Leute  die  Schlich- 
tung des  Streites  einem  Schiedsgericht  von  7  Mfinncm  übertragen.  — 
Klagschrift  *les  Klosters  Engelberg  von  1356;  Anzeiger  für  Schweiz. 
Geschichle  IL   70  (v.   Liebenau.)     Siehe  Reg.   724. 

492.  r?og,  Juni  3$.  En^eiherg,  —  Abt  Rudolf  und  Konvent 
von  Engelberg  einerseits  und  die  Landleute  von  Uri  anderseits  haben 
zur  Schlichtung  der  Misshelligkeiten,  die  unter  ihnen  bestanden,  ein 
Schiedsgericht  bestellt,  zu  welchem  das  Gotteshaus  Herrn  Heinrich 
den  Meier  von  StanSj  Ritter,  fohannes  von  Waliersherg  und  Rudolf 
den  Ammann  von  Sächseln,  die  Landleute  von  Uri  Herrn  Wemher 
von  Aftinghiaen,  den  Ammann.  Herrn  Arnold  den  Meirr  von  Silfnen, 
beide  Ritter,  imd  Rudolf  den  Staufjacher  von  Schrviz,  und  beide  Teile 
den  Ko n rad  Sih  fberg,  den  Aininaiin  von  SehiviZf  als  Obmann  w.lhllen. 
Die  Schiedsrichter  und  der  Obmann  schwören  zu  den  Heiligen,  nach 
ihrem  besten  Ermessen  in  Minne  zu  richten,  imd  fällen  den  Ent- 
scheid, dass  das  Gotteshaus  mit  den  Landleuten  von  Cri  gemeinsam 
die  Alp  von  Sloben  (Stieren bacl»fall)  abwärts  bis  zum  Tusbaeh  (1356 
Tütsbach,  jetzt  Tütschbach)  auf  beiden  Seiten  des  Wassers  mit  dem 
Vieh,  das  es  in  seinen  GtUern  v^m  Elsbühl  (Ellsdien)  bis  zum  Tusbaeh 
hnlteii  kann,  niesseu  soll;  das  Gotteshaus  soll  seinen  Stafel  zu 
Surenen  haben  und  von  da  abwärts,  wie  es  bisher  gestafelt  hat.  Die 
Landleute  von  Cn  sollen  da  keinen  andern  Stafel  haben ;  aber  wann 
sie  dahin  fahren  wollen  mit  ihrem  Vieh,  sollen  sie  es  ohne  Gefährde 
tun  und  das  Gotteshaus  ihnen  weichen,  so  lange  sie  es  nötig  haben. 
Das  Gotteshaus  soll  weiden  von  Surenen  in  die  Ebnöde  (Ebnetalp) 
und  die  Alpen  zu  ßoungar/euy  ze  Honrat  und  Furren  (Fürren-Alp) 
ledig  als  sein  Eigen  haben;  den  Wald  unter  Furren^  Ami  genannt 
(jetzt  Grosswaldl,  sollen  das  Gotteshaus,  die  von  Uri  und  die  auf 
Furren  belehnt  sind.  j;emeinsam   nutzen.     Die  eingehegte  Riiti  ober- 


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4 


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halb  des  Tushachs  (Horrenrüti)  soll  des  Gotteshauses  lediges  Eigen, 
die  obere  Spiialer'Ruti  dagegen  das  der  Urner  sein,  doch  soll  das 
Gotteshaus  das  Recht  haben,  dieselbe  von  Sl.  Michaehs  bis  Anfangs 
Mai  ÄU  nutzen,  es  sei  denn,  dass  Heu  darauf  wäre;  würde  des 
Gotteshauses  Vieh  ungctriebcn  auf  die  RüU  gehen  und  die  Hecke 
brechen,  soll  es  denen  von  Uri  keine  Busse  schuldig  sein  und  umge- 
kehrt. Wenn  aber  der  eine  Teil  dem  andern  absicbtlich  das  Vieh 
auftriebe  und  die  Hecke  brärhe,  soll  das  Gotteshaus  zu  Uri  und 
die  von  Uri  zu  Engethcr^  ohne  alle  Pfändung  Recht  nehmen.  Und 
was  die  Landlcute  von  Uri  an  Steg  oder  Weg  von  Btwfhs  und 
von  S/am  aufwärts  bis  zur  Surencn  über  des  Gotteshauses  Gut  und 
wieder  abwärts  bedürfen,  das  sollen  die  I^indleule  fortan  ohne 
Widerrede  des  Gotteshauses  befahren  dürfen.  Hiemit  soll  aller 
Krieg  und  Schaden,  der  dem  Gotteshaus  von  den  Untern  oder  den 
Umem  vom  Gotteshause  bis  zu  dieser  Stunde  an  Brand  oder  Raub 
geschehen  ist,  auf  beiden  Seilen  ab  sein.  Zeugen :  Herr  Rttdolf,  Leut- 
priester  zu  Stans^  Herr  Konnid,  Kirchherr  zu  Sächseln,  Johannes 
Woiflcips,  Bürger  von  Zürich,  Konrad  von  Schwiz  der  Hunne^  Walter 
von  Tottinkon,  Nikolaus  von  Wistrlon ,  Johannes  von  Wolfemehias, 
Peter  \'un  Spirin^eii,  Rmlolf  \ox\  Urseren^  Konrad,  des  Animanns  von 
Sachsein  Sohn,  Johannes,  des  Hunnen  Sohn  von  Schwiz,  H'altir  von 
Winkelried  u.  a.  Abt  Rndolf  und  das  Kapitel  von  Engelberg  geben 
den  Landleulen  von  Uri  diesen  Brief  mit  ihren  Siegerin  besiegelt.  — 
Orig.  Arch.  Uri.  Druck:  Kopp,  Urk.  I,  10^;  Sololurner  Wochenbl. 
'833t  S.  33   f, 

493*  ^^^9*  Augnxt  2.  —  Die  Herzoge  Friedrich  und  Leopold  vou 
Osterreich  schlicssen  mit  den  Bürgern  von  Zürich  eine  Übereinkunft, 
wonach  jene  versprechen,  beim  Angrifi  auf  die  Schnabelburg  das  Tal 
zwischen  dem  Albis  und  dem  Wasser  bis  Wädisxvil  nicht  mit  einem 
Heer  zu  betreten  und  für  allen  Schaden,  der  ihnen  durch  ilu^e  Diener 
oder  Helfer  zugefügt  würde,  zu  haften,  wobei  Herr  Heinrich  von  GrttS' 
seniterg,  Herr  Hartmann  von  Baldegg  der  Ältere,  Herr  Rndolf  Maller 
der  Ältere,  Ritter,  Herr  Johannes  Pilgeri  ^h  beiderseitig  bestellte  Schieds- 
richter und  Graf  Friedrich  von  Tog^enbntg  als  Obmann  fungiren  sollen. 
Ebenso  geloben  die  Zürcher»  jeden  Beiladen,  der  von  ihnen  in  der 
Zeit,  da  die  Herzoge  vor  der  SchnaheUmrg  liegen,  deren  Dienern  und 
Helfern  zugefügt  würde^  nach  dem  Spruch  der  obigen  Scliiedsrichter 


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It2' 


ZU  vergüten,  sowie  den  Herzogen  wahrend  der  Belagerung  Kauf  uud 
Speise  zukommen  und  ilmen  und  ihren  Dienern  ohne  H.inusrh  freien 
Zutritt  in  die  Stadt  zu  gewähren,  ferner  wenn  Graf  Wittter  von  Hon- 
h^rg  oder  (hc  WrilthhifU  aus  Mutwillen  sicli  gegen  die  Herzoge  vor 
der  Schnabelburg  zu  Felde  legen  wollten,  diesen  keine  Speise  zukommen 
zu  lassen,  es  sei  denn,  dass  der  K'"»nig  es  ihnen  befehle.  Würden 
dagegen  die  Herzoge  die  WaUstättc  von  sich  aus  oder  durch  die  von 
Lustm  oder  in  anderer  Weise  angreifen,  so  mögen  die  Bürger  von 
Ziirirh  denselben  wühl  Kauf  und  Speise  geben,  da  diese  Überein- 
kunft für  diesen  Fall  nicht  gilt.  Auch  fÜlU  dieselbe  daliin,  falls  der 
Krtnig  den  Bürgern  von  Zürich  etwas  anders  geböte.  Beide  Teüc 
geben  sich  gegenseitig  Bürgen  und  Geisel  um  20p  Mark  Silber.  — 
Orig.  Sl.-A.  Zürich.     Druck:  Tschudi  I,  248. 

494.  /ji^9,  Augtist  iS.  —  Bruder  Walter,  Sohn  Pften  am  Sfn/c, 
Pfleger  des  Ki<>sters  Engelherg  im  Hof  zu  Bttochs,  kauft  daselbst  ein 
Gut  Rone  und  Ronmatt  um  14  ff  für  das  Kloster,  welches  zum  Hofe 
Bnochs  gehören  soll,  ucd  bestimmt  mit  Willen  des  Abtes  Rudolf  aus 
dem  jährlichen  Ertrag  10  s.  zum  Tisch  der  Laienbrüder  im  Bruder- 
haus, die  zum  Kauf  beigesteuert.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck: 
SoIi>i.  Wochenbl.   1Ö33,  51   (modemisirt). 


495-  ^^^9>  ^^pf'  '■?•  Avignon.  —  Papst  Klemens  V..  bei  welchem 
Konroil  ab  Ihtrg^  Konnul  und  Ulrich,  seine  Söhne,  Peter  Ijscholf,  Rw 
doff  Stauffarher,  Heinrich  und  Werner,  seine  Söhne,  Ulrich  Bischof, 
Ulrich  Srhomo»  Ulrich  Weidmann  ,  Werfter  Blum  ^  fohannes  Sehenggtr^ 
Konrad  Kaoting,  Wenter  Rcditigy  Werner  und  Rudolf  Wirz,  Laien  der 
Konstanzer  Diözese  sich  beschwert  haben,  dass  der  Abt  und  Konvent 
des  Klosters  Einsideln  sie  insgesamt  wegen  gewisser  Weiden,  Wiesen, 
Wälder  und  anilerer  Dinge  vor  den  Konstamer  OffiziaL  vor  den  die 
Sache  zwar  gehöre,  aber  ohne  pilpstliche  Delegation  gezogen.  d;iss 
dieser  ein  ungerechtes  Urteil,  von  welchem  sie  an  den  apostolischen 
Stuhl  appeilirl  hatten,  gegen  sie  genillt  und  sie  unter  Mis&achtung 
dieser  AppeÜMtion  gebannt  habe,  beauftragt  die  Äbte  von  Wein^ 
garten  und  Engelberg,  S):>wie  den  Knnstanzer  Chorherni  LutoU  von 
Röteln*  wenn  sie  fänden,  dass  der  Bannspruch  nach  der  gesetzlich 
eingelegten  Berufung  an  den  päpstlichen  Stulil  ausgefällt  worden  sei, 
denselben   als    ungültig  aufzuheben,  auf  Grund  dieser  Appellation  in 


i63' 


der  Sache  vtn-zugehen  und  endgültig  zu  entscheiden,  - 
Schwiz.     Drucke:  Kopp.  Urk.  I,    117;  Gfr.   5.  245. 


Orig,   Arch. 


496.  {t,fogJ,  II,  JVov,  Sc/iwiz,  —  Die  Landleule  von  Sckwiz, 
Uri  und  Untinvahien  melden  den  Büri^em  und  der  Gemeinde  von 
Luzcrn,  da  sie  in  Briefen  an  Vri  und  UnUnvaUien  sich  bereu  erkl<irt 
halten,  Tage  zu  nehmen  und  zu  gewahren  und,  w;is  zwischen  beiden 
Teilen  Unliebes  sei.  nach  Minne  oder  Recht  zu  vergleichen^  hüllen 
sie  beschlossen,  ihnen  gemeinsam  s*3lche  Tage  zu  gewähren,  wo  die 
von  Litzeni  sie  gewähren  wollen  und  wohin  ihiten  zu  kommen  und 
Gewahr  zu  leisten  füglich  sei,  in  tler  Meinung,  dass  die  von  Luzem 
ihnen  auf  dieselben  Tage  Kauf  geben  und  dafür  hin  und  zurück 
einen  getreuen  Frieden  erhalten  sollen;  sie  sollen  ilie  Boten  wissen 
lassen,  was  sie  beschlicssen.  —  Orig.  St.-A.  Luzcni.  Druck:  Eidgen, 
Abschiede,   I,   4.     Zum  Datum  vgl.   Kopp,  I\\    i,  S,  loS. 

497-  i^09p  AW.  jo,  Ursercn.  —  Heinrich  von  Ospcndalj  Am- 
mann, Walter  am  Moh  und  alle  die  Talleuto  zu  Uneren  schliessen 
eine  Sühne  mit  den  Bürgern  von  Luzem  in  betrefl"  der  Ansprache, 
die  Wenur  Vrieso  und  seine  Kinder,  ihre  Talleule,  gegen  die  Bürger 
hatten,  ferner  wegen  der  Gefangensetzung  ihrer  Talleute  Koitrad  an 
der  Maite,  Konraii  seines  Sohns,  Konrad  Mosers^  der  ÜrüiUfr  Konrad^ 
Rudolf  und  Johannes  von  Ospendal  und  wegen  aller  sonstigen  Ansprache, 
und  versprechen,  die  Bürger,  ihre  Boten,  ihr  Leib  und  Gut  innerhalb 
der  i^icle  ihres  Gerichtes  zu  schirmen,  und  keinen  von  ihnen  nieder- 
zulegen, es  denn,  dass  er  rechter  Schuldner  oder  Bürge  wäre,  in 
welchem  Fall  der  Gläubiger  sein  Gut  mit  gerichtlichem  Urteil  in  seiner 
Herberge  in  Haft  nelimen  darf,  s<:>  jedoch,  dass  des  Mannes  Leib 
frei  fahren  darf,  wohin  er  will.  Sie  geloben,  allen  Schaden,  der  einem 
Bürger  in  ihrem  Gerichte  von  ihnen  «xier  andern  Leuten  geschehe, 
zu  vergüten,  so  weit  es  in  ihren  Krflften  steiic,  und  nach  ihrem  Ver- 
mi'Sgen  an  die  Landloute  von  Uri  zu  werben,  so  dass  sie  innerhalb 
eines  J.'ihres.  nachdem  sie  sich  mit  den  Bürgeni  von  Luzem  um  ihre 
Atzung  verglichen  haben,  sich  urkundlich  verpflichten,  den  Bürgern 
gegen  sie,  wenn  sie  diese  Richtung  brethen  würden,  beizustehen,  bis 
sie  ihnen  den  empfangenen  Sthadeti  vergütet  hatten.  Die  Talleute 
von  Urseren,  insbesondere  die,  welche  gefangen  wurden,  sind  auch 
der  hohen  Herrn,  der  Herzoge  von  Österreich,  ilircr  Leute,  ihrer  Burger, 
insbesondere  derjenigen  von  Brugg,  wo  sie  gefangen  wurden,  Freunde 


|64* 

Bitie  haben  ihre  Freande  IP^fx^'VOAibUv.^^ia^MASoiiB^^^iJMttMMr  ,,\* 
«OB  O^ftmdai,  JUtä  MM  Bmder.  HtmfkA  mm  Mtmfp  ßthrnrnm^  man 
Clrtiwni  (Gcsdlarioan)t  £^&PKi  der  JChmer,  Jmkmmmt»  van  Irnttki 
(thtscM»V  ^ScM  SObne  Mtt  b^diworoii,  in  der  licMig,  dsan  cüe^ 
•dbcfl  <k»  Bfii^eni  voa  LmMfrm  wider  die  Obcftmer  de*  Eides  bei» 
fuüriicfi  verpdkbtel  iöb  loleB.  Samwxk  Ton  0$^md»f,  Aumiiiiili, 
«od  flMlcr  TOfi  Jfa  scgefa.  —  Orig.  Sl-A.  Laaera,  Dracke: 
Kopp«  Üfk.  I*  12q:  Gfc  25,  315- 

49S.  /jo9>  /le«.  ^  ZinbL  —  D^  Rst  von  Zmwitk  uilemkde^ 
dMi  ikr  Hitbis^^,  .bi^j^  d«r  Rmmtr,  ax£  alle  AwipiiiÜM  auf  ä» 
Gvt  in  -fjt^*  ^is»  dein  Vater  Ki^mrmd  der  Ablttöft  and  d«m  Koewgot 
Jfcffbwt  vvricäQft  hät^  venkhtet.  —  Orig.  &L-A.  Z&iidi.  Drttckz 
m  Gk,  50^  18a 

499-  'TJ^^*  LMum,  —  Der  alle  ond  Dene  Rat  m  Lmxrm  ver<- 
cnfaen  eine  Spende  voo  la  ff  )e  auf  Jahreanfeng,  «dor  dez  holes 
«Hcn^  BO  inen  Got  getan  hat  an  der  soene  der  Watiietiem  and  an 
der  getat  le  J?«/«.»  —  Altefitc«  StaddMich  Bbtt  Vn,  b.  8,  Druck: 
Koppv  Geschk^tbL  I,  351, 

500.  fj^^ii  f^^^'  ^^-  Sfigffherg,  —  Abt  RuJoif  und  Kotiveni  von 
Engtfherg,  denen  die  K*7nigin  Eiiiaf»fih  vor  einiger  Zeit  GoJd  im  Werte 
yitix  ^6  Mark  Sübcr-j  Zürithtr  Geflieht  »cheökte,  das  sie  bei  ^leUter 
Ulrich  Woifleiptch.  deni  SchatrnieisieT  der  Kirche  in  Ziitifk,  seinem 
Bnider /okänffes  und  bei  /uärnta^  der  G;3ttin  K^nrnd  Srhüp/tn  an  der 
Bruggt,  Bürger*  von  Zürich^  deponirt  haben,  bezeugen,  da  die  Depo- 
sitare nir  einen  vom  Gotteshaus  erworbenen  Weinberg  in  Brndiik&^t 
24  Mark  be^ahh  hsiben  und  der  Rest  sowohl  zum  Ankauf  der  Göter 
des  verstorbenen  Herrn  Jükantut.,  Ritters  von  Buorhs.  als  für  die  Kosten 
einer  Sendung  an  den  rörai^clien  Hof  wegen  der  dem  Tisch  des  Gottes- 
hauses anzuweisenden  Kirche  von  Sriertz  aufgewendel  wurde,  den 
volbtändigen  Empfang  des  Depositums.  —  Orig.  Arch.  Engelber^, 
Drucke:  Sjlot,  Wochenbl.  1S53,  36.  Kopp,  Urk.  II,  iöj;  Fontes 
Bern.   IV.  5^8. 

501.  tji".  M*ti  5.  Ziirifh,  —  Ktlnig  Heinwifh  VII.  erteilt  den 
im  Tale  S^hwiz  woijnhaften  Leuten,  die  sich  von  dem  verstorbenea 
Grafen    Eitrrknrti  von  Hahshttrg   losgekauft   und    um  Geld    die    Frei- 


i65' 


lassung  und  Briefe  darüber  erhalten  haben  und ,  wie  sie  behaupten, 
dartun  können,  dass  sie  von  Rechts  wegen  dem  Reiche  angehören, 
die  Gnade,  dass  sie  gefreit  sein  sollen,  wie  andere  im  gleichen  Tale 
oder  in  den  umliegenden  T;i[eni  es  sind.  —  Ortg.  verloren.  Vidimus 
im  Bestatigungsbrief  Ludwig  des  Baiers  vom  jg.  Mnrz  13 lO.  Druck: 
Tschudi  I,  254. 

50a.  /?/o,  Juni  3$,  Schioiz,  —  Die  Landleule  von  Schwis 
beschliessen,  um  der  N"<  'tdurft  i\es  Landes  willen  das  M«  m  »s  am  Lüzeln' 
hach  bis  an  Latuioiihmn ,  tlie  Gemdumark  in  der  Wirthenn  und  das 
Holz  unter  des  RoUn  Schwtndi  und  ob  dem  Wege  Kortrad  dem  Ulminer 
tmd  seinem  Bruder  Wernher  als  lediges  Eigen  zu  verkaufen  und  den 
Kaufpreis  für  das  Moos  an  die  Mauer  zu  Ältmati  (Altun  Mala)  zu 
verwenden.  Das  Landessiegel  hängt.  —  Orig.  Familienarch.  Hett- 
lingen  in  Schwiz.     Drucke:  Kopp,  Urk.  II,   183;  Gfr.  31,  275. 

503.  /j/o,  /////  .»o.  Eftgelberg.  —  Der  Al>t  von  Engelberg^  vom 
apostolischen  Stuhl  delegirter  Richter,  und  der  Subdelegirtc  des  mit- 
delegirten  Abtes  von  WeittgarUn  schreiben  in  Bezug  auf  den  Appella- 
tionsprozess  zwisclien  Konrad  ab  Iherg,  seineu  STihnen  Konrad  und 
Uirich  und  Mithaften  einerseits  und  dem  Abt  von  Einsideln  ander- 
seits, dem  Vizeleutpriestcr  in  Si/iwi:  und  den  übrigen  Geistlichen  des 
Landes,  in  Ausführung  des  mit  Bulle  des  Papstes  KUmetis  V.  am 
12.  Sept.  1309  erteilten  Auftrages,  dass  sie  die  vom  Konsfanzer  Ofh- 
zial  gegen  Konrad  und  seine  Mithaften  und  gegen  die  Gemeinde 
Sthtviz  gefällten  Urteile  der  Evkommuftikaiion ,  Sus/>efjsiori  und  des 
Interdikts  t  weil  erst  narh  der  von  Konrad  und  Mithaften  ergriffenen 
Appellation  erlassen,  aufheben,  und  beauftragen  sie,  bei  Strafe  der 
Suspension  vom  Amt.  in  acht  Tagen  die  Lossprechung  Konrads  unti 
seiner  Mithaften  vom  Bann  auf  den  Kanzeln  vor  versammeltem  Volke 
Öffentlich  zu  verkünden.  —  Orig.  Ar«  h.  Schwiz.  Druck:  Gfr.  43, 
2^}fi\  Ringholz.  Abt  Job.  v.  Schwanden,  S,  210. 

504.  /j//,  Febr.  14.  —  Abt  Konrad  und  Konvent  von  Wettingen 
ver|illirhlL-n  sich,  da  Frau  Wiilebnrgis  sei,  die  Witwe  Wilhelm  Schaflis, 
Bürgers  von  Ziin'rh,  ausser  andern  Wohltäte!»  ihnen  auf  dem  Todbell 
13  ff  vcnnacht  hat  und  sie  dieselben  auf  Güterkäufe  im  Tale  Uri 
verwendet  haber».  von  den  Einkünften  derselben  i  ff  auf  den  14. 
Mürz  jetle**  Jahren»  als  Pitanz  zu  verwenden.    Wofeni  die  Pitanz  nicht 


i66' 


ausgerichtet  würde,  soll  das   Pfund  den  Annen   im  Spital  Zürich  zu- 
kommen.  —   Orig.  St-A.  Zürich. 

505.  /jj/,  Miirz  14.  ZUrichy  Pretfigcrklosfet.  —  Ahi/ohann  und  Kon- 
vent von  EinsiMny  Konrad ^h  Iherg,  Landammaim  des  Landes  Schwis,  und 
die  Gemeinde  des  Landes  Sckiciz  vereinbaren  sich  nach  langer  Arbeit 
und  grossem  Kriege,  die  sie  mit  einander  gehabt,  nach  dem  Rat  des 
Schultheissen.  Rates  und  der  Burger  von  Zürich^  die  beider  Teile  ge- 
treue Freunde  sind,  alle  Klagen,  die  beide  Teile  seit  Abt  Änsbelmt 
Zeiten  (1233 — 1^66)  bis  jetzt  gegeneinander  gehabt  haben,  schriftlich 
oder  mündlich  einem  Schiedsgericht  zu  gütlicher  oder  rechtlicher  Ent- 
scheidung vorzulegen,  zu  welchem  der  Abi  urui  der  Konvent  Herrn 
Jakoh  von  Wart  und  Herrn  RuMf  M/iitur  den  Jungem,  Ritter,  die 
Gemeinde  des  Landes  Schiciz  aber  ihren  Landammann  Konrad  ab  Iberg 
und  den  Ammann  Wcrnher  Tirini^  imd  beide  Teile  als  Obmann  Herrn 
Rttdolf  Mühin  den  Altem.  Ritter  in  Zürk/t,  wählen.  Schiedsrichter 
untl  Obmann  schwuren,  die  Satlie  zu  verhören  und  auszurichten  bis 
Sl.  Juhanni,  sei  es  durch  Mehrhcitslieschluss,  sei  es,  falls  sich  die 
Schiedsleute  teilten,  dun  U  Entscheid  des  ( )bmanns.  Der  Obmann 
soll  beiden  Teilen  und  den  Scliiedsleuten  an  passenden  Statten  Tag 
ansetzen;  auch  soll  man  die  Kundschaften  und  Zeugnisse  auf  den 
Gütern  aufnehmen,  wie  es  die  Schiedsleute  und  den  Obmann  passend 
dünkt;  Zeugen,  deren  man  bedarf,  soll  man  gegenseitig  zum  Erscheinen 
nötigen.  Um  die  Vollziehung  des  schiedsgerichtlichen  Urteils  zu  ver- 
bürgen, geloben  beide  Teile  einander  ein  Angewette  von  200  Mark 
Silbers  Züricher  Gewicht,  so  dass  der  Teil,  der  dem  Schiedsspruch 
nicht  nachkommt,  dem  andern  die  200  Mark  zu  geben  schuldij:  ist. 
Hierüber  geben  der  Abt  und  der  Konvent  dem  Amniann  und  der 
Gemeinde  zu  Schivh  als  Bürgen  uful  Geiseln  Herrn  Johannes  von 
Giarus,  Herrn  Johaftn  von  Schöttetnotrt,  Herrn  Kruh//  und  Herrn  Hrin- 
rUh  von  Lunkuft,  Bruder,  Herrn  LütoM  Brühunt,  Ritter.  Y{^xt\\  Johannts 
Piigrin  den  Allem.  Herrn  Rudolf  Krug  ilen  Altern,  Herrn  Burkard 
Srhafihit  Herrn  Wemher  Bihtrlin  und  Hemi  Jakoh  Bnnt,  Burger  von 
Zürifh;  und  der  Ammann  und  die  Gemeinde  von  Sthuiz  dem  Abt 
und  Konvent  Herrn  Johannes  Wolfhibsch  den  Altem,  Herrn  Nikolaus 
und  Heinrich  Kriegt  Wenn  Konrad  von  Dübchte in,  Jakob  Swcud ,  Johannes 
Piigtin  den  jungem,  Johannes  Krieg  den  Jüngern,  Heinrich  von  Kloten, 
Peter  Hadlattb  imd  Heinrich,  der  Chorherren  Kämmerer,  Burger  von 


4 


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A 


16/ 


Züruh,  unter  der  Bedingung,  dass,  wenn  ein  Teil  die  Übereinkunft 
biäche,  der  andere  die  Bürgen  mahnen  soll,  in  Zürich  nach  der  Stadt 
Gewohnheil  in  offenen  WirLsliauscm  Geisel  zu  liegen»  bis  «lie  200  Mark 
bezahlt  sind;  auch  geloben  die  Geiseln^  die  genannte  Geiselschaft  auf 
Mahnung  des  andern  Teils  zu  leisten.  Der  Abt  und  Konvent,  Konrad 
der  Ammann  und  die  Gemeinde  geloben  ihren  Geiseln  und  Bürgen, 
allen  Schaden  zu  vergüten,  den  ihnen  diese  Geiselschafi  bringen  kannte. 
Abt  und  Konvent  von  EimiMn  hangen  zur  Bekräftigung  ihr  Siegel 
an  den  doppelt  ausgestellten  Brief  und  bitten  den  Rat,  die  Burger 
von  ZMmh,  die  Schiedleute  und  den  Obmann,  es  ebenfalls  zu  tun. 
KotiiaJ  ab  Jherg,  Landammann,  und  die  Gemeinde  zu  StZ/zviz  schliessen 
sich  dieser  Bitte  an  und  hiingen  an  den  Brief  das  Siegel  des  Landes 
Sf/ticic.  mit  welchem  sich  zugleich  Konrad  ab  Ihcrg  und  Wtruher  Tiritig 
als  Schicdicute  in  Ermanglung  eines  eigenen  binden.  Herr  Rufioif  dcv 
Miiifit'r  als  Obmann,  Herr  Jakob  von  Wart  und  Herr  Riuhif  Miilmr 
der  jüngere,  Ritler,  sowie  der  Rat  und  die  Burger  von  Züfirh  siegeln 
auf  die  Bitte  der  Vorgenannten  ebenfalls.  Des  Rates  Namen  sind: 
Herr  RitMj  Mühter  der  Altere,  Herr  Johannes  von  Glartts ,  Herr 
Johaftrits  von  Schömnivert ,  Herr  Wtsso^  Ritter,  Herr  Wrrnher  Biherh\ 
Herr  Rutiolf  Krir*^^  Herr  Berchtohi  und  '^^rx  Jakob  Sicrnd ,  Brüder, 
und  Herr  Heinrich  Pilgrin.  —  Orig.  Stiftsarch,  Einsideln  und  Arch. 
Schwiz.    Drucke:  Gfr.  43,  340.  Ringholz,  S,  212, 

506.    /.f//.  Man — Jitfu.  —  Einsidler  Klagrodel: 

I.  Abt  und  Konvent  von  Einsifirlu  bringen  den  vier  Schieds- 
leuten um!  dem  Ammann  gegen  die  Lamlleuie  von  Shwi^  vor,  dass 
sie  wegen  des  Schadens,  den  ihnen  die  Laudieute  an  den  Gütern 
Rubine»  (am  Eingang  des  hintern  Sihltales  gegenüber  Studen)  und 
andern  zugefügt,  worüber  die  Schiedleute  einen  Spruch  gefflllt  habeJi, 
der  an  den  Obmann  gekommen  ist,  zu  Konstanz  klagten  in  Gegen- 
wart des  Vertreters  der  Landleute,  und  ein  Urteil  erlangten,  welches 
ihnen  die  gen.  Güter  zusprach  und  die  Schwieer  zu  400  Mark  Schaden- 
ersatz, 100  Mark  Busse  und  den  Gerichtskosten  verurteilte,  und  klagen 
bei  den  Schicdrichtcm  und  dem  Obmann  auf  Inkraftsetzung  dieses 
Urteils  und  ausserdem  auf  eine  Entschädigung  von  1 50  Mark  für  die 
Kosten,  die  ihnen  aus  dem  Ungehorsam  der  Schivizcr  gegen  das  kon- 
stanzische Urteil  erwachsen  sei. 


i68' 


2.  Abt  uud  Konvent  klagen  forner,  dass  die  I^andleute  von 
Sc/itois  zu  Abt  Artshfims  Zeiten  noch  oberhalb  dem  Eitentaldrn  (wahr- 
scheinlich sütllich  oder  westlich  von  Studen)  sassen ,  bis  wohin  die 
Gotteshauslcute  weideten,  dass  sie  seitdem  bis  Blattfu  (bei  Rüti)  her- 
unter weideten  und  Hütten  bauten,  welche  sie  abbrechen  uud  wofür 
sie  Eutschüdigiing  leisten  sollen. 

3.  Dass  die  Gotteshausleute  zu  Abt  Äushthns  Zeilen  ruhig  nid 
dem  Steirtbach  (nordwestlich  von  Eutal)  sassen  und  von  da  bis  unter 
den  Haggrn  (Hügel  westlich  vom  Spitalberg)  weideten;  was  die  Srhwizf-r 
darüber  hinausgebaut  liaben,  sollen  sie  daher  abbrechen  und  Ent- 
schädigung leisten. 

4.  Dass  die  Landleute  von  Sr/nvh  und  Steinen  sie  rechtswidrig 
entwert  haben  der  Guter  «ze  Samstages  Haffen*  (Samslagem)  und 
Brunnen  (beim  Katzenstrick)  wo  die  Schweiger  des  Gotteshauses  bei 
Abt  Ansheims  Zeiten  und  seither  ruhig  sassen  und  bis  AUnh^tt  weideten: 
daher  sollen  sie  jene  Ciüler  zurückgeben  ui»d   Entschädigung  leisten. 

.5.  Dass  die  SchxvUtr  sie  an  Twing  und  Bflnnen,  an  Fischenz 
und  Jagdrecht  \'on  der  stillen  Wa^r  (Wagbach)  abwftrts  mul  dieses 
Tal  (walirscheinlich  das  des  Steinbachs)  aufwärts  bis  zum  Haggcn^ 
welche  das  Gotteshaus  zu  Abt  Anüulms  Zeit  besass,  mit  Gewall 
irren,  wofür  sie  Entschädigung  leisten  sollen. 

6.  Da  die  Schwizer  wegen  Todschlags  klagen,  so  khgen  auch 
Abi  und  Konvent,  dass  ilmen  zwei  M;inn  von  den  Schivizem  er- 
schlagen worden  sind. 

7.  Dass  die  Landleule  von  Sclnviz  und  Steinen  auf  die  Güter 
des  Gotteshauses  im  Alptal  und  auf  dem  Gebirge  bis  Rubinen  gingen, 
und  auf  denselben  freventlich  ihre  Marksteine  setzten. 

8.  Dass  die  Landleule  von  Sch'toii  und  Steinni  auf  den  Gütern 
der  Ita  Kamenn  zu  Bennan  Kühe  und  Vieh  raul>ten  und  nach  Scßnviz 
trieben. 

9.  Dass  Peter  Lochotf  auf  dem  Stafel  in  Wannen  (bei  der 
Stockfluh),  welchen  das  Gotteshaus  zu  Abt  Anshelms  Zeilen  und  seit- 
her besessen,  Hütton  gezimmert  hat;  die  Hütten  sollen  abgebrttchen 
und  Entschädigung  geleistet  werden. 

10.  Dass  die  Landleute  von  Schwix  und  Steinen  gegen  200 
Mann  stark    mit  offenem  Banner    auf  den  Gütern    des  Gotteshauses 


4 


i69* 


zu  FinsUrsee   erschienen.  Külie  und  Rinder    wegtriehcti,  Schaden  im 
Betrage  von  200  ff  anrichteten  und  bei  diesem  Anlass 

11.  einen  Mann  des  Gotteshauses  Namens  Finster  erschlugen, 

12.  Dass  sie  al>ermals  nach  FhnUrsee  kamen  und  dem  Gottes- 
haus einen   Mann,   Xamens  RuJoff  den   Odisner^  erschlugen. 

13.  Dass  die  Landleute  300  Mann  stark  auf  Ftuenchurnnd 
(Kt.  Zug  beim  Gubel)  erschienen  und  dem  Gotteshaus  einen  Mann, 
Namens  Jakob  \on   Hawridnl,  erschlugen. 

14.  Dass  sie  300  Mann  stark  mit  gewaffneler  Hand  und 
offenem  Banner  auf  die  Güter  zu  Bumbach  (bei  Menzingcn)  kamen, 
das  Haus  aufbrachen,  plünderten,  verwundeten,  das  Vieh  wegtrieben 
und  einen  Schaden  von  200  ff*  anrichteten. 

15.  Dass  die  Landleute  unter  //  Statiffacher  und  Roün^  nacli 
Finsterste  kamen  und  dem  Holzach  5   Rosse  wegnahmen. 

10.  Dass  sie  den  Gotteshausleuten  «am  Berge >  (Kt.  Zug)  alle 
Jalire  ihre  Güter  verwüsteten,  so  dass  der  Schaden  wohl  100  U 
betragt. 

17.  Dass  sie  Hol^ach,  des  Gotteshauses  Mann,  fingen  und 
ein   Lösegeld  von    14  rT  \oi\   ihm   erpressten. 

iS.  Dass  sie  die  Leute  »am  Bergen  sonst  noch  um  100  ff 
schädigten. 

19.  Dass  der  Abt  die  Schwizer  vor  den  Köni^  geladen  habe 
und  sie  auf  des  Königs  Gebot  auch  gekommen  seien.  Obschon 
der  Konig  ihnen  einen  Ubmann  gab  und  gebot,  dass  kein  Teil  dem 
andern  widerrechtlichen  Schaden  zufüge,  fuhr  Peter  Loeholf  zu  Ruhinen 
auf  die  Güter  und  verwüstete  dieselben  mit  300  Mann. 

20.  Abt  und  Konvent  klagen  ferner,  dass  die  genannten  Land- 
ieute  das  c'illes  taten,  ohne  Absage  und  Warnung,  dass  Abt  und 
Konvent  vor  und  nach  dem  Schaden  an  sie  und  ihre  Herrschaft 
Minne,  und   Recht  suchten  und  boten. 

2X.  Dass  die  I^indleute  von  Sehwi:  und  Steinen  Strassen  durch 
des  Gotteshauses  Gut  angelegt  haben. 

22.  Dass  die  L;indleutc  von  Sc/twiz  nach  EinsiMn  kamen  mit 
dem  Kreuze  und  ihrer  etliche  in  un.serer  Frauen  Kapelle  ab  dem 
Altar  das  Opfer  nahmen,  das  andere  Leute  dargebracht,  und  es 
beim  Wein  vertranken. 


lyo^ 


2^,  Dass  die  Landleule  von  Sc/jwh  sie  ihres  Gerichtes  in 
ihrem  MtUrhof  zu  Uhich  entwert  liaben,  da  die  Gotteshausiciile 
zwei  Mal  im  Jahr,  im  Mai  und  im  Herbst,  zu  Gericht  gehea  sollten, 
und  dass  sie  der  Gerichte,  des  Twinges  und  Bannes  entwerl  sind, 
die  sie  bei  Abt  Ainhthns  Zeiten  und  seither  besassen. 

24.  Dass  Konrad  ab  Iher^i  der  Aminann  mit  3U0  Mann  von 
S<hwiz  oder  mehr  in  das  Alptal  kam,  in  des  Ochsfun  Gut,  Türen 
und  Zäune  erbrach  und  ihn  freventlich  heimsuchte. 

2.5.  Di'iss  mehr  als  lOO  Landleute  von  Schxviz  in  das  Aipfai 
auf  Heinrich  des  Oritsttcn  Gut  kajueu,  seine  Türen  aufstiessen  und 
ihn  mit  gewaftheter  Hand  heimsuchten. 

26.  Dass  die  Landleute  von  Sr/twis  diese  letzten  7'/>r  Jahre 
dem  vorg.  Heinrich  das  Gut  im  Aiptal  jahrlich  vom  Mai  bis  Sl 
Johanni  verwüstet  und  tilglich  Vieh  darauf  getrieben  haben,  heut 
30U  Haupter,  morgen  hundert,  bald  zwanzig,  bald  drcissig  und  das- 
selbe zweimal  täglich  abweiden  Hessen,  was  ihm  jährlich  wohl  7  ff 
ausmachte. 

27.  Dass  die  Landlcute  von  Schiciz,  ^tx  KMa-  und  sein  Sohn, 
des  Turners  Sohn,  des  Rütincrs  Knecht  und  andere,  mehr  als  100 
Mann,  nacli  Butnau  kamen,  die  Türen  und  Gaden  des  Heinrich 
Ochsficr  aufstiessen  und  sein  Heu  und  seine  Kühe  nahmen. 

2%,     Dass  zwei  Köder,  des  Stockers  Sohn,  der  Rütiner^  der  Tufur 

und  andere  von  Schiviz,  gegen  100,  auf  das  genannte  Gut  zu 
Bainati  kamen,  Heinrich  dem  Ochsner  Türen  unti  Gaden  aufstiessen 
und  ihm  sein   Heu   nahmen. 

29.  Dass  sie,  gegen  100  Mann  stark,  zum  dritten  Mal  auf 
dem  genannten  Gut  zu  Bcnnau  denselben  Frevel  begingen. 

30.  Dass  Kotirnd  ab  Iberg,  der  Ammanri,  mit  300  Mann  oder 
mehr  in  das  Mittskrtal  (Tal  des  jetzigen  Jessenenbaches)  zu  des 
alten  Bisinges  Haus  kam,  und  ihm  seine  Kühe  und  sein  Mulchen 
nahm. 

31.  Dass  die  Landleule  von  Schwiz  2m{  Hriiirichs  v oj\  Holznlti 
Güter  in  Sttiits  Riiii.  in  Möglis  Rüti  und  in  Licherhottitmn  kamen, 
ihm  Türen  und  Gaden  aufstiessen,  sein  Heu  nahmen,  dasselbe  von 
400  Rijssen  und  sein  Gras  von  300  Schafen  und  Rindern  verzehren 
liessen. 


« 


i 


171* 


3J.  Dass  Etni  Hem/o,  der  Vrns/rr,  der  Wisse  von  Goldau  und 
ihre  Gehilfen  von  Scinvtz  und  Stctiun  auf  Heinrich  Biüwrk  Gut  zu 
IJitHrhottinuH  gingen,  ihm  Türen  und  Gadcii  erbrachen,  ihm  sein 
Heu   unil   Mulchen  nahmen. 

33.     Dass    der   Giipftr^     Wernhcr   ab    dtm  Aektr^  SMurii's   Sohn, 

und    ihre    Gehilfen    von    Schtviz    und  Sifiuat  auf   des  Gotteshauses 

Schweigen   in    der  Ait    ^bei  Einsideln)    gingen  und   da    ihr  Mukhen 
und  ihr  Gescliirr  nahmen. 

3  4 .  Dass  die  Landleute  von  Srhtvh  und  Strtncn  den  gen. 
Hdnmh  Blüwel  auf  dem  Gut  in  dem  Schachcn  (nördl.  von  Einsideln) 
zum  dritten  Mal  heimsuchten. 

33.  Dass  dieselben  auf  des  Gotteshauses  Scliweigen  zu  Älprgg 
gingen,  die  Türen  aufstiessen  und  das  Heu  und  die  Mulchen  weg- 
nahmen. 

36.  Dass  dieselben  den  gleichen  Frevel  auf  des  Gotteshauses 
Gut  am    Triste!  (unter  den   Bnmnen)  begingen. 

37.  Dass  dieselben  auf  Htinric/i  Kiin's  Gut  am  Kalzcfistrick 
gingen,  ilim  seine  Türen  aufstiessen  und  seine  Rinder,  sein  Mulchen, 
sein  Heu  nahmen  und  sein  Vieh  von  danncii  in  d;LS  Land  zu  Sc/iwis 
und  zu  Suimtt  trieben, 

:^'^.  Dass  Wcmrr  und  Hcitirich  Köder,  Hritnich  und  Hdnrifh 
des  Füresaert  Söhne,  Ulrich  der  Sukr,  Konrad  und  Ulrich  Güp/cr^ 
Ko9trnd  Kotingj  Konrad  und  Arnold  Rentp,  Konrad  Vinsier,  Jakob  von 
Rickrubadh  Ulrich  Blüemmo,  Johannes  FügUs  Sohn,  Jakob  der  Sigrist, 
Hciftrtch  Flö$4gi  und  sein  Knecht  Schnppü ,  Ulrich  Unarty  Ulrich 
Occhisrr,  Heinrich  Sinn  ab  Urmi,  Konrad  Spczzcr^  Kottrad  Lancho, 
U'cmhefs  Krümlis  Sohn,  Arnold  zem  Brunnen,  Pcier  ab  detn  Acker, 
JVcrnhrr  Schrcnkirif'cr,  Zintlis  Sohn,  Arnold  Ungcrirhfigo,  Konrad  Trachscl, 
Ulrich  der  (rrtwbrr»  Rudolf  }'mzlingt  Ludfrid  ab  dem  HVjj^r,  Rudolf 
Ftinne,  Ulrich  der  Murcr,  Conrad  Blüemmo,  Wcrnhef  BUiemmo  und 
ihre  Gehilfen  von  Schwiz  und  Steinen  mehr  als  100  Mann  stark, 
ihnen  zu  Einsideln  lünf  Türen  aufstiessen,  ihr  Ochsenhaus  und  ihre 
Stadel  aufbrachen,  ihr  Heu  un<l  Korn  daraus  nahmen,  und  sie 
innerhalb  ihrer  Etlers  freventliih  heimsuchten. 

3g.  Dass  ihrer  mehr  als  zwanzig  nach  Einsideln  kamen,  aber- 
mals ihre  Gaden,  Türen  und  Stadel  aufbrachen,  ihnen  ihr  Heu  und 


172* 


Korn    v^n;tlimen,    und    äie    ixuierhalb   der   Etters    freventlich    heim- 
suchten. 

40.  Da»s  sie  das  zum  dritten  Mal  taten. 

41.  Dass  die  Landleute  von  Srhviz,  seit  diesem  jüngsten  Ver- 
trage, als  die  Schiedsrichter  ab  dem  Tage  fuliren,  auf  des  Gottes- 
hauses Güter,  die  nie  von  ihnen  angesprochen  worden  u*aren,  fuhren 
und  daselbst  verwüsteten  und  (Vieh)  auftrieben. 

42.  Dass  die  Landleute  zu  Schwiz  und  SlfWfn  unter  Aljt 
Hannfh  (1^79 — 1298)  des  Gotteshauses  Knechte  in  der  in  seinem 
Twing  und  Bann  gelegenen  Habichtszucht  auf  Rtgenrgg  ^ZMischeu 
Spitelberp  und  StfMrkfluh)  fingen  und  sie  gebunden  in  das  Land 
Schon  führten. 

43.  Dass  die  Landleute  von  Schwis  und  Steinen  mit  oflenem 
Banner  in  die  Keller  im  Kloster  zu  Etmideln  gingen  und  daraus 
nahmen,  was  sie  fanden  oder  wollten,  und  sie  mit  gewaflfneier  Hand 
innerhalb  des  Ettera  freventlich  heimsuchten. 

44.  Dass  ihrer  wohl  300  mit  gewaifneter  Hand  auf  des  Gottes- 
hauses Güter  die  Alp  abwärts  bLs  an  den  Steg,  der  von  Emsidtin 
Über  die  Alf*  geht,  gingen  und  da.s  Holz  und  die  Schindeln  zerhieben 
und  verbrannten,  die  der  Abt  liaueii  geheissen  hatte,  mn  sein  Münster 
und  sein  Gotteshaus  auszubessern  und  zu  decken, 

4.y  Dass  die  Laiidleute  von  Sihioiz  und  Suinrn  in  den  Fehden 
und  ausserhalb  derselben  bei  ihren  Auszügen  in  die  Taler  zu  Gross 
und  in  Eitisiikln  die  Gotteshauslcule  von  Pfäffikon  bis  an  den 
Harkin  an  ihrem  Heu,  ati  ihrem  Mulchen  und  andcrm  Gute  im 
Werl  von  .50(1  Mark  srhüdigten  auf  andern  Gütern,  als  den  genannten, 
und  sie  oft  freventlich  heimsuchten. 

46.  Dass  alles  dies  ihnen  geschehen  ist  von  den  Landsleuten 
zw  Schtviz  und  von  S/er'r/en,  aus  ihrem  Land  und  wieder  in  ihr  Land 
Sc/i7vi:,  freventlich  und  ohne  Gericht  und  Recht,  und  verlangen, 
dass  ihnen  die  Landleule  v<;tn  Srhwiz  und  Sithien  das  bessern  und 
büssen  sollen. 

Orig.  Stiftsarch.  Einsideln.  Druck:  Gfr.  43,  345:  Ringholz 
S.  217. 

507.  t^ttf  April  24.  Sirliwiz  in  t/er  Kinhc.  —  Kottrad  ab  I^*^Tg 
Landaramann  zu  Srhwi:,  und  die  Landleute  gemeinlich  Urkunden,    dass 


A 


173* 


Osierhili,  Herrn  Jakob  von  Schönenbuch* s  Tochter,  vor  ihnen  und  vor 
Bruder  Fnetlrkh  von  Stößeln  vom  Johanniterhaus  Wedisivil  eidlich 
bewiesen  hat,  dass  sie  von  Vater  und  Mutter  frei  sei,  mit  allen 
ihren  Blutsverwandten.  Es  bezeugten  dies  eidlich:  Rtuhlf  LiUi,  H. 
von  Richenbaeh.  Zeugen:  Konrad^  des  Ammanns  ab  Ibtr^  Sohn, 
Walter  ^•on  Ruhenbach,  Wernhrr  S<honio,  Waiter  Sthorno,  Jakob  von 
Rkhciibmh^  Wernher  Tyrin^;,  der  Ammann,  Konrad  und  Jakob  von 
Schönenbuch,  Brüder,  Johannes  Gametunstein,  Bürger  zu  Rapptrsxvil, 
Burkart  von  Gebishoh,  R.  von  Stade,  Vobnar  sein  Bruder  u.  a.  Die 
Gemeinde  .SVA7i»/j siegelt.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.    Druck:  Gfr.  26,  324. 

508.  ;j;/,  Mai  .^.  St.  Urban.  —  Der  Freie  Ulrich  von  Gn'inen' 
herg  verkauft  seine  Besitzungen  in  Rtiggisioil  und  Bützherg  dem 
Kloster  St.  Urban,  Unter  den  Zeugen:  Walter  von  Stans.  —  Orig. 
St.-A.  Luzern.     Druck:  Fontes  Bern.  IV,  461. 

509.  i^jr,  Juni  t$.  Im  Läget  vor  Brescia.  —  Ki^nig  Heinrich 
VII.  beauftragt,  da  ihn  der  in  seinem  Dienst  in  Italien  befindliche 
Fürst,  Herzt)g  Leopold  von  Österreich  gebeten  hat,  ihn  und  seine 
Brüder  wieder  in  den  Besitz  der  Güter  und  Rechte,  welche  ihnen 
nach  seiner  Versicherung  im  Elsass,  in  den  Tälern  Schreis  und  Urach 
imd  über  die  in  den  Tälern  wohnhaften  /reien  Leute,  sowie  in  den 
Gütern  und  «Städten»,  welche  gewAhnlich  *  Waidstettf  genannt  werden, 
gehören,  wieder  einzusetzen,  und  da  der  König  über  die  dem  Herzog 
und  dera  Reiche  daselbst  zuständigen  Rechte  nicht  völlig  im  Klaren 
ist,  von  seiner  Seite  den  Edcln  Ebcrtiard  von  Bürgeln  und  von 
Seiten  Herzog  Leopolds  den  Grafen  von  Toggenbnrgt  die  nach 
Gutfinden  einen  unparteiischen  Driltmann  wählen  können,  bei 
den  Nachbarn  und  Bekannten  unter  EidJeisiung  eine  genaue 
Untersuchung  vorzunehmen.  Nachdem  diese  Untersuchung  durch 
die  zwei  oder  die  drei  Personen  gesetzlich  vorgenommen  und  dem 
KAnig  genügend  auseinandergesetzt  sein  werde,  wolle  er  den  Herzog 
Leopold  und  seine  Brüder  in  den  Besitz  aller  der  genannten  Güter 
und  Rechte,  welche  sie  und  ihre  Vorfahren  aeit  alters  erblich,  inne- 
geliabt  und  in  deren  ruViigeni  Besitz  der  verstorbene  K^nig  Rudolf, 
als  er  n(rt:h  Graf  war,  und  Konig  Albrecht  als  Herzog  von  Osterreich 
kraft  Grafschaft  und  Erbrechtes  (ratione  comitatus  et  hereditatis)  ge- 
wesen seien,  und  welche  dieselben  Könige  und  die  jetzigen  Her- 
zoge in  rechten  Kaufes  Weise  besessen  haben,  wieder  einsetzen,    so 


»74* 


jndoi  ti«  dnM«  wenn  dem  Konig  oder  »einen  Naclifolgcm  ün  Reictie 
iiuf  ilie^r  r;ater  irt(rnd  ein  Recht  zuzustehen  scheint  Ltopcld  uticl 
•i*lMi<  HfUiler.  wann  vtm  Seilen  de»  KAnig»  eine  Ai»sprache  gegen 
•!*•  erlioben  wird,  (felialten  ».ind.  ihm  und  seinen  Nachfolgern  im 
U»'l'  h  /ii  tun,  wa»  die  rii  hterüchc  Gewalt  sprcciion  wird.  —  Gleich- 
/flllitr  Alitrhrifl  uuii  Kui»er  Heinrich»  Reichskanzlei,  wor'  Drucke: 
K'^pl»,   Urk.   II,    iHo   und  (icxthbl.   I,    17.^. 

510.  /,/'^  /wwi  79.  Ziindt»  Pmii^rkiosirr.  —  Rwlotf  Miilner,  der 
Allere,  von  /Jirifh,  Kiltcr.  verurteilt  ;ds  C>binann  in  dem  Rechtsstreit 
»wiwiheii  Al)t  und  Konvent  von  EimvMn  gegen  die  Landleule  von 
AVAiiVi,  du  die  fmlitohtiHuhrn  ScliiedsleuCe  nicht  leugnen,  da^is  sie  den 
Alil  »n<l  »ein  GolteAhanst  der  Güter  in  Rubinen,  in  Beugen  (unterhalb 
Knliini'h).  am  Ort  {\\\  Studrn).  lan  Snalran^fin  ^,  in  St<wherge  (SteuWr^ 
itwinihen  Srhachen  und  Spitalberg).  Rci:rne^,  am  S/>i/4t/.  in  £nUH€m 
(Im  obcrn  AmÄellall,  iu  Ihnt^tt  (et>enda),  am  Heitgün  (SlockfluU  ?), 
tn  AmxUtt  iAm»eltal)  und  im  A//^*j/  entwert  haben,  die  Schwiz^r  diazu, 
dem  GntieMinu»  diene  Güter  zurückmerstatten  und  es  iu  ruhigem 
lli'Miü  dn^clben  zu  lawen,  sn  lange  sie  ihm  dieselben  nicht  auf  de«i 
Ret  htiiwi*|C  nlkge^^rtnuen  haben,  ferner  für  den  Schaden,  den  sie  detn 
(ittiie^hauü  mit  Bnmd,  NiiMerbret^ien.  Heimsuchung  oder  anderswie 
aU  Leuten  und  Gut  lugefögt  habe«,  wenn  das  letztere  sie  darum  ati* 
»f^Hcht«  «weh  dem  Enl^heid  der  Schieiileute  oder  der  Mehrheit 
ihnen  \\^\<tx  de»  (>hiuann&.  falls  es  an  Um  kommt,  EntsdUdi^un^  mm 
hülsten.  daiT'gen  Inhalt  er  den  Scku'i:ent  \x»r.  dass  sie  «BfiUli^  Aa- 
KprnchiMt  auf  ilie  p:«uanntcn  GOter  auf  dem  Rechtsw^  gdlend 
kennen.  —  t^rtg.  SUftsarch.  Einsideln.  Drucke:  Kopp,  Uzt 
187;  Gtt.  4,v  361.   Rii^holz   J55. 


JH.     ^1»»— <W5-    —    Ältester  Kusienuntsrodcl  des 

D«r  RttiMr  «aipftagt  \m  der  Aostcfloiif  des  Qknsmss  mm 
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von   Statts  Sohn. 
19,  S.  139,    J44. 


Orig.   CUorherrenarchiv  Luzeni.    Druck:    GIr. 


51a.  i,ii2,  Febr.  ly.  Koustanz.  —  Die  Generalvikare  des  Bischofs 
von  K'omfanz  lurauflragen  den  Dekan  in  Aitorf,  da  der  Kirchlicrr 
und  die  Pfarrgenossen  in  Art  um  die  Erlaubnis  gebeten,  ilirc  Kirche 
und  Kapelle  als  zu  klein  und  zu  eng  abreisscn  und  aus  beiden  eine 
neue,  för  das  ganze  Volk  ausreichende  an  einem  feierlichen  und 
sichern  Orte  bauen  zu  dürfen,  sich  mit  einigen  geeigneten  Priestcm 
an  <  )rt  und  Stelle  zu  begebeiv  um  vom  Kirchherni  und  Pfarrgenossen 
genügende  Bürgschaft  dafür  zu  empfangen ,  dass  sie  die  Kirche  so 
schnell  als  m/jg!ich  wieder  aufbauen  und  den  Ort  der  alten  Kirche 
und  Kapelle  mit  üiren  geweihten  Kirchhöfen  nicht  zu  profanen  Zwecken 
verwenden,  sondern  sie  mit  Mauern  oder  Hecken  einfriedigen  werden, 
80  dass  sie  nicht  durch  cimlririgende  Tiere  verunreinigt  und  ent^'eihl 
werden  können,  unter  welchen  Bedingungen  er  die  Erlaubnis  zum 
Abreissen  der  beiden  Gebäude  geben  solle,  unter  Vorsorge,  dass  da- 
selbst gefundene  Reliquien  an  passendem  Orte  aufbewahrt  werden, 
um  in  dem  Altar  der  neuen  Kirche  wieder  beigesetzt  zu  werden.  — 
C»rig.  Arch.  Schwiz.     Druck:    Gfr.    i,  47. 

5^3'  'J^^'  ^f^i  -4'  Komiatn.  —  Die  R*1te  und  Burger  von 
Konsiattz,  Zürich,  Sf.  Gallen  und  Schaffhansen  vcrpflicliten  sich  auf 
Geheiss  ihres  gnadigen  Herrn,  des  rAmischen  Königs  Heinrich,  um 
des  -gemeinen  Friedens  und  der  Beschirmujii;  ihrer  StTidte  und  ihrer 
Güter  willfti  mit  geschworenen  Eitlen  einiiiidcr  zu  raten  und  zu  helfen 
bis  St.  Johanni  und  von  da  die  nächsten  vier  Jahre,  wider  Jedermann, 
der  iluien  Gewalt  zufügt,  unter  folgenden  Bedingungen:  Gegenüber 
einem  l^mimann.  der  einer  der  St.'ldte  Gewall  zufügte,  soll  zunächst 
der  Rechtsweg  beschritten  werden,  indem  ihn  zuerst  die  betroffene 
Stadt,  und  wenn  dies  nicht  hilft,  die  andern  drei  Stüdte  ans  Recht 
fordern ;  will  er  das  nicht  annehmen,  so  sind  die  andern  drei  Städte 
verbunden,  der  ersten  mit  Leib  und  Gut,  so  weit  sie  es  bei  ihrem 
Eide  notwendig  dünkt,  zu  helfen.  Für  den  Fall,  dass  die  eine  Stadt 
mit  der  geleisteten  Hülfe  nicht  zufrieden  wäre,  soll  man  von  jeder 
Stadt  drei  Burger  nehmen,  die  dann  mit  Mehrhcitsbeschiuss  das  Mass 
der  zu  leistenden  Hülfe  bestimmen.  Wenn  eine  Stadt  vun  sich  aas 
ohne  die  drei  andern  mit  Güte  die  Sache  beilegen  kann,  so  soll  sie 
CS  tun.    Kann  sie    es  nicht,  so  mag  sie  die  Sache  den  andern  drei 


176* 


vorlegen,  die  ihr  dann  zu  helfen  veriifiichtet  sind.  In  einem  Streit 
des  Bisihofs  von  Konstanz  mit  Ziirirh,  St,  GaUen  und  SchajpttxtiseH  ist 
Konstanz  verpflichtet,  zu  vermitteln;  bleibt  dies  ohne  Erfolg,  soll  es 
weder  dein  Bischof  noch  den  Stildten  HiÜfe  leisten.  Wollte  jed-itch  der 
Bischof  jemandes  Helfer  sein  gegen  die  drei  Städte,  so  ist  Konsianz 
verjiflichtct,  diesen  Beistand  zu  leisten.  Wenn  Konstanz  mit  dem 
Bischof  in  Streit  gerat,  so  sollen  die  tlrei  Städte  weder  dem  Bischof 
noch  der  Stadt  beistehen,  ausser  so  viel  sie  gern  wollen,  und  so  \iel 
sie  mit  Vermittlungsversuchen  ausrichten.  Dieselben  Bedingungen  sollen 
für  die  SiaiU  St.  Galfett  gegenüber  ihrem  Af»ff  gelten.  Wenn  eine 
Stadt  jemandem  diente  oder  einen  Ausburger  oder  Diener  annähme, 
ohne  der  drei  andern  Städte  Rat  und  Willen,  so  steht  es  ganz  in 
deren  Belieben,  ob  sie  ihr,  falls  sie  dadurch  in  Unangelegenheiten 
kommt,  helfen  wollen  oder  nicht.  Wenn  in  einer  Stadt  Parteiung 
oder  Streit  ausbräche  und  Rat  und  Burger  ausser  Stand  sind,  den- 
selben beizulegen,  so  sollen  die  andern  drei  Slildte  ehrbare  Leute 
hinsenden  zur  Beilegung  des  Handels;  widersetzt  sicli  ein  Teil,  sollen 
sie  dem  andern  mit  Leib  und  Gut  beistehen,  auf  dass  die  Sache  in 
Minne  oder  nach  Recht  geschlichtet  werde.  Geraten  von  den  vier 
Stildten  zwei  oder  drei  mit  andern  in  Streit,  so  sollen  ihn  die  zwei 
oder  drei  bei  ihrem  Eide  beilegen  und  bri  demselben  Eide  gehorsam 
sein,  ausser  um  Eigen»  Erbe  und  Schuldforderungen,  da  soll  jede 
Stadt  bei  allem  Rechte  bleiben,  wie  sie  hergekommen  ist.  Wemi  ein 
Burger  in  den  vier  Städten  jemandem  von  den  LandUuten  diente  oder 
dienen  wollte,  ohne  seiner  Burger  Willen,  soll  sich  die  Stadt  desselben 
entschlagcn,  damit  sie  seinetwegen  in  keinen  Krieg  komme;  geschähe 
das  nicht,  so  sind  die  andern  drei  Städte  nicht  verbunden,  ihr  zu 
helfen  in  der  Sache.  In  Bezug  auf  das,  was  die  vier  Städte  bis  auf 
diesen  Tag  mit  jemand  zu  tun  gehabt,  sind  die  andern  nur  so  weil 
zur  Hülfe  verpflichtet,  als  sie  gerne  wollen,  oder  zur  Vemiitllung. 
Wenn  der  Kihui>  ihnen  mit  seinen  Briefen  geböte,  in  Bezug  auf  das 
Bündnis  et\^*as  anderes  zu  tun ,  sollen  alle  vier  Städte  miteinander 
antworten  und  beim  KOnig  darum  werben,  dass  er  sie  bei  demselben 
bleiben  lasse.  Wollte  er  dies  nicht  tun,  so  sind  sie  ihrer  Eide  ledig. 
Auch  für  den  Fall,  dass  der  König  stürbe,  soll  das  Bümlnis  seine 
Gültigkeit  haben;  falls  ein  anderer  KOnig  gewählt  würde,  der  im 
Konstanzn  Bistum  gewaltig  würde,  sollen  die  Städte  ihn  um  die  Ge- 
nehmigung   ihres    Bündnisses    angehen.     Auch   verpflichten    sie    sich, 


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177* 


keinen  Herrn  anzunelimcn,  ausser  mit  gemeinem  Rate  und  Willen  der 
vier  Städte  oder  der  Mehrheit  unter  ihnen.  Die  vier  St.ldte  siegeln. 
—  Orig.  St.-A.  St.  Gallen.     Druck:    Kopi\  Urk.  II.    194. 

514.  /.?/^.  JttU  2$.  WUa,  —  Frialrkh  und  Leopold,  Herzoge 
von  Österreich  etc.,  schliesscn  ein  Bündnis  mit  König  Johann  von  Böhmen 
und  Polen,  tlcm  Reichsvikar»  kraft  dessen  sie  ihm  ^egen  Angriffe  auf 
Böhmen  und  Mähren  oder  gegen  Aufstände  in  seinem  Lande  und 
gegen  Krakan  ilire  Hülfe  versprechen.  —  Orig.?  Druck:  Kupp, 
Geschichtsblaiter  I,   174. 

515.  jp2,  Juli  3$.  Wien.  —  König /öAtfH/irt  von  Böhmett  und 
Polen,  Vikar  des  römischen  Reiches,  schliesst  ein  Bündnis  mit  den 
Herzogen  Friedrich  und  Leopold  von  Osferreirh^  kraft  dessen  er  sich 
verpflichtet,  ihnen  bei  einem  Angriff  auf  Österreich  und  Sieier  oder 
gegen  AufstAnde  in  diesen  Landen  beizustehen.  Geschähe  aber  den 
Herzeigen  Gewalt  oder  Unrecht  in  Schiveiben^  so  sollen  sie  das  mit 
Klage  vor  ihn  bringen,  worauf  er  ihnen  zu  Minne  oder  Recht  ver- 
helfen werde;  wider  den,  der  dann  nicht  gehorsam  sein  wullle,  werde 
er  den  Herzogen  mit  der  Macht,  die  ihm  von  Reichs  wegen  über 
Deutsehland  zustehe,  zum  Rechte  helfen;  stünde  er  von  der  Reichs- 
gewalt ab,  so  solle  er  ihnen  in  Schwaben  und  Eixass  mit  200  Mann 
beistehen.  —  Orig.?     Druck:  Kopp,  Geschichtsbl.ltter  I,   174. 

516.  tjtj,  Jidi  i$.  Wien.  —  König  Johannes  von  Böhmen  und 
Polen ,  Vikar  des  Reiches  über  Deutschland ,  gelobt  den  Herzogen 
Friedrich  und  Leopold  von  Ö\terreich^  seinen  liehen  Schwägern,  seinen 
Herrn  uiid  Vater,  den  römischen  Kaiser,  zu  mahnen,  dass  er  gemäss 
den  Briefen,  die  er  den  Herzogen  vor  Bre^tia  gegeben,  diesen  bis 
Lichunew  Ausrichtung  der  darin  genannten  Güter  verschaffe.  Geschalte 
dies  niriit,  »o  Kill  Johann  als  Reichsweser  in  derselben  Frist  die  Sache 
den  Briefen  fcma«  in  Ordnung  bringen.  —  Orig.?  Druck:  Kopp, 
Geschichtsblfltter  I,  1 75. 

517.  /j/j,  StpL  j.  —  Die  Richter  des  erzbi»chöfli<:hen  Stoyila 
in  Mainz  crkL'ircn,  weil  ihnen  als  Richtern  wohlbekannt  üei,  dass 
Bischof  (jehhard  von  Konstanz  durch  Erzbischof  Peter  von  Mainz  von 
»einem  Amte  »uspendirt  und  aus  wahren  und  gerechten  Gründen  mit 
dem  gr^j^^cm  Banne  l»elegt  und  als  solcher  im  letzten  Mainzer  Pro* 
v'inzialkonzil  |il. — 13.  März   1310)    proklamirt  worden  sei,  alle  von 


U« 


178* 


ihm  oder  seinen  Offizialen  und  Vikaren  seit  der  Zeil  seiner  Exkom- 
munikation erlassenen  Urteile  des  Bannes,  der  Suspension  und  des 
Interdikts  etc.  für  null  und  nichtig.  —  Orig.  Arch.  Sch\\*iz.  Druck: 
Kopp,   Urk.   I,    124   (Vgl.   Urk.   II,    191). 

518.  /j/i,  Oki.  /7.  Im  Lager  vor  Florenz.  —  Kaiser  Heinrich  VII. 
bestätigt  tiem  Kloster  Petenhausen  bei  Konstant  seine  Privilegien. 
Unter  den  Zeugen  befindet  sich:  Ebtthard  von  BftrgeUi,  —  LCUiig, 
Spicileg.    ccties.    III.    413;    B^^ihmer.    Rege^-^l.  S.  304:    Kopp.  I^^    i. 

s.  234. 

519.  /.?/«,  nach  Nov.  t8.  —  Zwei  Gesandle  von  Konstanz  reiten 
5  Tage  gen  Zug  und  Sfhwi:  mit  zwei  Rossen  im  Dienst  der  Zürcher, 
—  Vcrzeiclinis  von  Ritten  eines  Konstanzexbürgers  im  Dienste  seiner 
Stadt  im  Sladtardu  Konstanz.     Druck:  Kopp,  Gesch.  IV,   1,  342, 

520.  O^itiJ  —  Ammann,  Rat  und  Burger  von  Konstanz  schreiben 
den  Ehrwürdigen,  bescheidenen  Mannen,  dem  Ammnnn  und  den  Land- 
leuten zu  Schwiz,  sie  werden  wohl  vernommen  haben,  dass  sie  mit 
den  Bürgern  vou  Zürich»  Si.  Gaütti  und  Schaffhausen  nach  des  Königs 
Gebot  Bündnis  geschlossen  hatten  zu  gemeinem  Frieden  und  zur 
Bescliirmung  des  Landes,  dass  aber  ihre  Eidgenossen  vou  Zürich 
klagen,  Schwtz  versage  ihnen  Mimie  und  Recht  in  betreff  ilirer  For- 
derung; sie  bitten  sie  deshalb  dringend,  in  Anbetracht  der  engen 
Freundschaft  den  Bürgern  von  Zürich  an  ziemlichen  Statten  Recht 
zu  gewähren;  sonst  müssten  sie  den  Zünhem  beim  Eide  nach  ihrem 
Vermögen  dazu  verlielfcn.  dass  ihnen  Recht  gewährt  werde.  —  Orig. 
Arch,  Schwiz.      Druck:  Gfr.  8,   258. 

521.  (Vor  tjrsJ,  Ang.  75.  —  t  Petnis,  Priester,  Vikar  m  Bür- 
gein  im  Tale   Un\  —  Jahrzeitbuch  der  Propstei  Zürich. 

522.  '.f/J.  Januar  ro.  (rottcs/mus  Luzem.  —  Walter  von  Enget" 
berg,  Almosner  des  Gotteshauses  Luzem  und  VerM'escr  des  Propstes 
daselbst^  gibt  im  Namen  des  Propstes  seine  Zustimmung  dazu,  dass 
Rudolf.  Herr  Heinrich  des  Kelncrs  zu  Sarnen  Sohn,  seiner  Gattin 
Elisabeth,  Herrn  Berrhtoids  \on  Rinach  Tochter,  nachfolgende  Güter, 
die  gegen  IG  Mark  Silbers  Zinsen  abwerfen,  zu  rechtem  Leit>geding 
vermacht  hat,  mit  der  Bestimmung,  dass  das  luzemische  Gewohn- 
heitsrecht, wonach  die  Hälfte  des  einer  Frau  gemachten  Leibdings 
nach    ihrem  Tode   an  des  Mannes  Erben    falle,  für  sie  nicht  gelten 


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179*^ 


Süll:  rwei  Güter  zu  Malters,  die  Mühlen  in  der  Stadt  hnzern  bei 
Boklis  HauSf  das  Gut  zu  SchÖnenbiihI ,  das  zu  Hor^v ,  das  zu  Htaen 
und  das  zu  WiU,  die  sein  Eigrn  sind,  das  Gut  zu  KirsiUrt,  das 
auch  sein  Eigen  ist  und  ein  Malter  Nüsse  zinset.  Dies  Vermächtnis 
geschah  mit  Willen  und  Hand  seines  Vaters,  Herrn  Heinrich  Keinen 
zu  Surften,  durch  dessen  Hand  auch  sein  Bruder  Heituich  seine  Zu- 
stimmung gab.  Zeugen:  Herr  WaUcr  von  Humvil,  Ammann,  und 
/ohanues  Keiner  zu  Luzern,  de-S  Gotteshauses  AmLsleute,  Herr  Wernher 
von  Attiitghnsen ,  Ammann  zu  Uri,  Herr  Rudolf  Müiner  von  Zürich^ 
Herr  BerchioU  v»"in  Rimuh,  Herr  Rüed^er  von  Wt:rJfgg,  HeiT  Wal/er 
von  Buitinkon,  Herr  Rinhi/\'on  Lunkuft,  Herr  Nogger  und  Herr  Jaioh 
von  Litian»  Herr  HW/^r/-  vt)n  ffunwil  der  jüngere,  Ritter.  Walter  von 
Äfaiien,  Schullheiss»  Heinrich  Stanner,  Johannes  von  Wissenxvtgen.  — 
Orig.  Stiftsarth.  Münster.     Druck:  Gfr,    i,  70. 

523.  rf/.^  Januar  21.  Florenz.  —  Kaiser  Heinrich  VH.  verspricht 
dem  Grafen  JfVr//^r  von  Homberg  und  seinen  Erben  in  Anbetracht 
der  vielfachen  Beweise  seiner  Treue,  mit  welchen  er  ihm  und  dem 
Reich  in  ganz  Ilalitn  un<l  besonders  in  der  Lomhanlei  als  kaiserlicher 
Hauptmann  gedient  hat  und  noch  dient,  und  der  grossen  Mühen  und 
Ausgaben,  welchen  er  sich  dabei  unterzogen  hat,  lOOO  Mark  Silbers, 
mit  denen  er  ihn  und  seine  Nachkommen  zu  Vasallen  und  Leuten 
des  Reiches  wirbt,  und  weist  ihm  auf  den  Ertrag  des  kaiserlichen 
Zolii  in  Fliielen  loo  Mark  jahrlich  an,  wenn  sie  nach  der  gesetzlichen 
Limi  gewohnten  Erhebung,  die  er  wegen  dieser  VerfjfJlndung  nicht 
crhühun  oder  .'indem  will,  erhoben  werden  können,  unter  Vorbehalt 
eines  allfflNigen  Überschusses  für  das  Reich,  so  dass  er  und  seine 
Erben  dieselben  erheben  und  so  lange  ruhig  als  Lehen  besitzen  sollen, 
bis  sie  in  betreff  der  1000  Mark  Silbers  vom  Reiche  völlig  zufrieden 
gestellt  sein  werden.  In  diesem  Fall  sollen  Werner  oder  seine  Erben 
sofort  den  Wert  derselben  auf  eine  Burg  oder  andere  Eigengüler 
dem  Reiche  anweisen  oder  damit  neue  Güter  erwerben,  welche  sie 
ilanu  vom  Kaiser  und  Reiche  zu  Leiien  besitzen  und  wofür  sie  diesem 

tdcn  Eid  der  Treue  und  Huldigung  und  die  schuldigen  Dienste  leisten 
sollen.  —  Orig.?  Drucke:  Glafey,  Aaecd.  I.  291;  Gfr.  i.  S.  14. 
ve 


524.  /j/j,  Ffbf.  /;.  Bern.  —  Ulrich  von  Signau  bezeugt,  dass 
ihm  Komtur  Berchiold  vom  Deutscliorden  Güter  in  tind  um  Boswil 
verkauft  habe.      Unter  den  Zeugen  r   Herr  Difiheim  von  Schweinsberg, 


l&O* 


Riltcr.    —    Orig,   St.-A.  Bern. 
S.  425.  Fontes  Bern.  IV.  537. 


Drucke:    Solot  Wochenbl.    1833, 


525.  'S'S*  Af»ril  j.  Lnztrn.  —  Katharina  Bochsier,  Witwe  des 
Harnnann  von  Hahvif,  vergabt  Güter  an  das  Kloster  KappeL  Unter 
den  Zeugen:  Herr  Ht/i/o/filtv  Kirchherr  von  Sc/zioi^.  —  Orig.  St,-A. 
Zürich-     Regest.:   Kopp  IV,   i,  S.  260. 

526.  /,?/.?.  A/jr/V  34.  Eioien  oberhalb  Zug.  —  Der  Freie  Eher- 
hart  v.>n  Biirgtln,  des  römischen  Kaisers  Landvogt  vergleicht  als  von 
beiden  Teilen  er^^-.'ihlter  Schiedsrichter  einen  Streit,  der  sich  zwischen 
dem  Vogt,  dem  Rat  und  den  Burgern  von  Zürkh  und  dem  Amman» 
und    den    Landlcuten  von    Schwiz  wegen   des    Schadens,    den    Herr 

Johannes  Woißeihsch,  Herr  Konrad  von  Tübelnstfin,  Herr  Nikolaus  Kriege 
Herr  Ileirtrirh  Knr^ ,  Heinrich  von  Khten »  Jakob  Sxvend ,  Johannes^ 
Biigeri,  Johannes  A'rie^,  Peter  Hadehp  und  Heinrich  der  Kämmerer  sei. 
wegen  der  Geiselschaft  als  Bürgen  des  Ammanns  und  der  Landleuie 
zu  Schiviz  in  der  Sache  des  Abtes  Johann  und  des  Gotteshauses  Ein-- 
sitieln  erlitten  haben,  dahin,  dass  die  Geiseln  imd  die  Burger  von 
Zürich  den  Amraann  iind  die  Landleute  von  Schiviz  um  die  200  Mark 
Silbers,  welche  der  Abi  in  Folge  des  Schiedsspruchs  des  Ritters  RudolJ 
Mülner  wegen  des  Angcwettes  ansprach,  ledig  sagen,  dass  aber  der 
Ammaiin  und  die  Landleulc  von  Schwiz  den  Burgern  und  den  Geiseln 
von  Zürich  in  drei  Fristen,  auf  nächste  Auffahrt,  St  Martinsiag  und 
den  darauffolgenden  Kreuzestag  im  Müi  000  ff  zu  Schwiz  gangbarer 
Pfennige  geben  sollen ;  wenn  die  Burger  von  Zürich  das  Geld  durch 
ihre  Boten  in  Schtviz  abholen,  so  sollen  die  Schwizer  für  ihre  Sicher- 
heit auf  der  Strasse  sorgen.  Die  Schwizer  stellen  dafür  als  Bürgen 
und  Geiseln  den  Lanclaminann  Wernher  Stauffacher^  Konrad  ab  Iberg, 
Werner  ab  Stalden,  Konrad  Schomo,  Ulrich  von  Beche  ab  Monchach, 
Tiring  den  jungem,  Rudolf  Wakher  von  Muotatal  und  Arnold  von 
Sexven^  Landleule  zu  Schrviz ,  Rudolf  den  Ammann  von  Sacksein, 
Johannes  von  Waltcrsberg,  Landleule  zu  Untertvalden,  Herrn  Peter  von 
Spiringen,  Walter  Fürst»  Rudolf  von  Rieden  und  Werner,  des  Meiers 
Sohn ,  vini  Silencn ,  Landleute  in  Uri,  mit  der  Bedingung :  würden 
die  300  ff  nicht  je  in  den  genannten  Fristen  bezahlt,  so  haben  die 
genannten  Geiseln  von  Schwiz  eidlich  und  die  andern  bei  ihrer, Treue 
gelobt,  auf  Mahnung  der  Bürger  von  Zürich  sich  innerhalb  acht  Tagen, 
diejenigen    vt^n    Schivic   am  ,\farkt   zu  Schwiz ,  die    andern    in   ihren 


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Landen  in  offene  Wirtshäuser  zu  begeben  und  da  nach  ihres  Landes 
Sitte  Geiselschaft  zu  leisten,  bis  Bezahlung  erfolge.  Stirbt  ein  Bürge, 
so  sollen  die  St'/twiz^r  auf  Mahnung  ihn  innerhalb  eines  Monats  durch 
einen  andern  ersetzen.  Würde  einer  der  Geiseln  durch  ehaflc  Not 
an  der  Leistung  der  Geiselschafl  verhindert,  so  soll  er  einen  andern 
stellen  an  seiner  Statt.  Die  Geiseln  behalten  sich  vor.  ira  Fall  sie 
die  Geiselschaft  antreten  müssen,  bis  auf  6  Mann  jeder  zu  Tisch  laden 
zu  dürfen,  was  ihnen  so  angerechnet  werden  soll,  als  hatten  sie  selber 
so  viel  mal  Geiselschaft  geleistet.  Auch  geloben  die  Schtvher,  die 
Geiseln  schadlos  zu  halten.  In  Bezug  auf  die  Burg  von  Pfriffihon 
sollen  die  Bürger  von  Zürich,  wenn  sie  dieselbe  in  ilirer  Gewall  haben, 
verhüten,  dass  den  Landleuten  von  Schutz  von  dersell>en  aus  irgend 
ein  Schaden  zugefügt  werde.  Würde  von  derselben  aus  den  Schivhcrn 
irgend  ein  Schaden  mit  Raub,  Btand,  Totschlag  und  Wunden  von 
dem  Gotteshaus  Einsideln  oder  einem  andern  Inhaber  der  Burg  zu- 
j^efügt,  dieweil  der  Krieg  zwischen  ihnen  und  dem  Abt  währt,  so  ist 
diese  Sühne ,  wenn  die  Schivizcr  sich  zur  Wehre  setzen  oder  sich 
rächen,  nicht  gebrochen.  Die  Sehwizer  sollen  die  Reben  und  andern 
Güter,  die  Einsideln  am  Zürkhsec  hat.  und  wo  die  Bürger  von  Zimch 
Wigte  oder  Meier  .sind,  Twiiig  und  Bann  haben,  nicht  schadigen; 
geschähe  es  und  würden  die  Ziörher  das  n'ichen,  so  soll  die  Sühne 
damit  nicht  gebrochen  sein.  Ein  Ziirrhtr,  der  dem  Abt  in  diesem 
Krieg  gegen  die  Sc/nvizer  mit  Raub  und  Brand  oder  anderer  Gewalt- 
tat beistellen  will ,  soll  die  Stadt  verlassen  und  dieselbe  bei  Busse 
nicht  wieder  betreten,  so  lang  der  Krieg  währt;  was  ihm  dabei  von 
den  Sc/iwizer/i  zustösst,  soll  seitens  der  Zßrirlter  ungerochen  bleibeti. 
Dafjegcn  nT^gen  die  Zilrkhet  zwischen  dem  Abt  und  den  Srhwizcrn 
Vermittlungsversuche  anstellen.  Dieser  Schiedspruch  ist  nicht  nach 
Recht,  sondern  allein  durch  die  alte  Liebe  und  Freundschaft,  welche 
die  Zürcher  und  Schwittr  lange  zusammen  gehabt  haben,  erfolgt.  Den 
Sthwizfni  bleibt  all  ihr  Recht  gegen  den  Abt  ui»d  sein  Gotteshaus 
vorbehalten.  Sollten  in  der  Ausführung  des  Spruchs  sich  Anstünde 
ergeben,  so  haben  sich  beide  Teile  einem  Entscheide  Eherhanh  von 
Bürgetn  zu  unterziehen.  Eherhani  von  Bürzeln  besiegelt  auf  Bitte  der 
Zürcher  und  Srhnizer  den  doi)peIt  ausgestellten  Brief;  ebenso  hangen 
der  Rat.  die  Geiseln  und  die  Bürger  von  Zürich  zum  Zeugnis,  dass 
der  obige  Schiedsspruch  des  Herrn  Eberhard  von  Bürgeht,  ilirer  Land- 
vogts,  mit    ihrer  Einwilligung  erfolgt  ist,  das  Stadlsiegel  an  dasselbe, 


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und  Wtfuher  Stauffarher,  Landainmann,  und  die  Landleute  von  Scktoi» 
dasjenige  ihres  Landen  zum  Zeugnis,  dass  der  Schiedspruch  des  vor- 
genannten Herrn  Eherharti  von  BürgeUt  mit  ihrer  Einwilligung  erfolgt 
ist,  —  Orig.  Anh.  Schwiz.  Drucke:  Fassbind,  Gesch.  d.  Frei- 
staats Schwiz  I.   173   (modemisirt^;  Gfr.  43,  362;   Ringholz  234. 

527  iSK<^  /■"/'  ^4'  Zofingtn.  —  Johannes^  Herr  xu  Wolhusm^ 
gibt  dem  Herzog  Lfo/fold  vor»  OsUrrcUh  und  seinen  Brüdern  für 
alle  die  Ansprache,  die  sie  an  ihn  hatten,  die  Eigenschaft  an  der 
Hube  ZeisUivand^  der  Burg  WolhMtn  mit  Holz  und  Feld,  die  er  von 
ihnen  wie<lcr  zu  Lehen  empfängt,  femer  die  Burg  zu  Eschohmait 
und  60  fif  Zins,  naralich  30  auf  dem  Hof  zu  Gtsicit,  ig  in  dem 
Kirchsjnel  Esf holzmatt,  7  zu  BnfisuH  unter  Rofaiburg  und  4  zu 
Rtifgerirtgertj  und  gelobt,  dass  er  nichts  tun  wulle,  um  die  Lehen, 
die  er  von  seinen  Herren,  den  Herzogen  hat,  zu  entfremden.  Zeugen: 
Graf  Rudolf  von  Hahsburg.  Graf  Otto  von  Strassbrro,  Graf  Früdrirk 
von  Toggfnhurg,  Graf  Ehtrhani  von  Kellrnburgt  Herr  Heinrick  von 
Gnesxfttbrrg.  Herr  Ulrich  und  Johannes  von  Grünrtthrrg,  WalUr  \'<>n 
Woihusen,  Herr  Johannes  Tntchsess  und  von  Diessenhojen,  Herr  Jakob 
der  Vogt  von  Frauenjdd.  —  Orig.  St-A.  Luzem.  Druck:  Gfr. 
1.   7»- 

528.  Osts?)  —  Herr  Eberhard  von  Bärglen  erlasst  den  Land- 
leuten von  Sihviz  60  ff.  die  sie  ihm  hätten  bezahlen  sollen,  — 
0^i^^  Arch.  Schwiz.     Druck:  Kopp,  Urk.  H,    ig8. 

529.  1^14,  Januar  6 — 7.  — ^Überfall  Einstdelns  durch  die 
Schjciser.  -  Es  gibt  ein  Volk,  das  kein  Volk  ist,  Menschen,  die  nicht 
Menschen  genannt  werden  können,  sondern  wilde  Tiere.  Es  be- 
wohnt das  Tal.  dessen  Namen  Srhici:  sein  soll;  von  da  soll  das 
Volk  der  Sehicizer  geschnitzt  sein.  Verhärtet  im  Schlechten  ist  dieses 
Volk  bis  Kur  Verdammnis,  denn  Gott  selbst  hat  es  aufgegeben.  Es 
ist  verkehrt,  schlecht,  schlechter,  am  schlechtesten;  dieses  Volkes 
wird  geschont,  auf  dass  es  hernach  gehäufte  Übel  erdulde.  Eis 
ist  böse,  weil  es  nimmU  was  nicht  sein  ist,  und  verdient  dess- 
halb,  auch  das  Seinige  zu  verlieren.  Es  führt  wilde  Kriege,  immer 
dürstet  es  nach  Blut,  es  verwirft  das  Gute  und  pflegt  alles  Böse. 
Dieses  Volk  sucht  jenes  Kloster  (Einsideln)  zu  befehden;  das  wird 
das  Ende  seines  Gedeihens  sein.  Es  misshandelt  die  Leute,  es  fÜßt 
den    Brüdern    des  Klosters    viel    BOses    zu.     Es    hat    den    Brüdern 


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I 


manche  gewinnreiche  Grundstücke  jenes  Gotteshauses  mit  seinen 
Streitkräften  entrissen;/^  Es  sucht  so  die  Brüder  des  UnterbaUes  zu 
berauben,  und  was  es  nicht  verwüstet,  das  schneidet  es  mit  behen- 
der Sichel  ab.  Aber  der  Abt,  obgleich  unkriegerisch,  hat  ihnen  doch 
widerstanden,  indem  er  sich  rüstete,  das  kanonische  und  gesetzliche 
Recht  zu  suchen.  Erst  ladt  er  sie  vor.  dann  exkommunizirt  er  sie 
und  schleudert  auf  sie  alle  Blitze  des  Fluches.  Zuletzt  achtet  er  sie ; 
dieser  Streit  schwingt  die  Waffen  und  noch  soll  kein  gewisses  Ende 
desselben  abzusehen  sein.  Diese  schreckt  kein  Urteil,  keine  Aclit, 
dass  sie  den  Zehn  des  Herrn  das  Geraubte  zurückgeben  wollten. 
Aber  dennoch  widersteht  ihnen  der  Abt  mannhaft  und  weicht  nicht 
VL»n  seiner  Sache,  da  er  das  Recht  für  sich  hat.  So  vertraut  der 
Abt  auf  das  Recht  und  jene  auf  ihre  Waffen;  das  Recht  pflegt 
selten,  die  Waffen  oft  besiegt  zu  werden.  O  fromme  Jungfrau !  ver- 
teidige deinen  Kämpfer  /o//a/tnes,  erhalle  ihn  unverletzt  und  gib  ihm 
den  Sieg,  damit  nicht  sein,  oder  vielmehr  dein  Feind  die  Oberhand 
gewinne  und  dein  Haus  nicht  gezwungen  werde,  das  Seinige  zu 
verlieren  I  Und  obgleich  er  in  Folge  der  Rastlosigkeit  des  endlosen 
Streites  die  Last  unzähliger  Ausgaben  zu  tragen  hat  steht  seine 
Türe  dennoch  den  Vonlbergehenden  und  Bleibenden  stets  offen 
und  wird  reichlicher  Tisch  gegeben.  Nie  war  sein  Tisch  knapp  be- 
messen, immer  wurde  er  um  viele  Gerichte  vermehrt;  und  die 
Speicher  stehen  immer  voll,  wie  die  Vorratskammern  und  jeder  weiss, 
dass  da  keinerlei  Mangel  sein  wird.  —  —  —   — 

Fruchtbar  ist  das  Tal,  von  milder  Luft,  reich  an  Pflanzen,  von 
Milch  niessend,  anmutig  mit  seinem  Fluss.  Sfhwiz  ist  sein  Name, 
von  allen  Seiten  ist  es  von  hohen  Bergen  und  Seen  eingeschlossen 
und  keine  Strasse  steht  d;ihin  offen.  Edel  ist  die  Erde,  unedel  der 
Bewohner,  treu  ist  der  Boden,  untreu  der  Bewohner,  voller  Trug. 
Dieses  Volk  kennet  weder  K^inig  noch  Gesetz,  nach  Belieben  nimmt 
es  weg  nach  Tyrannenart,  was  ihm  gefallt.  Der  feindliche  Satan 
umschwebt  es,  ftosst  ihm  grimmigen  Zorn  ein,  redet  ihm  zu.  grossen 
FrevcJ  zu  begehen,  und  das  teuflische  Volk,  so  von  Wut  entflammt, 
Bchiftillt  an,  denkt  ein  Verbrechen  aus  und  vollbringt  es.    • 

Alle  Gläubigen  feiern  da»  Epiphauitufcst^  und  beten  zum  Herrn 
um  dauernden  Frieden.  Die»  Volk  jedoch  verachtet  den  heiligen 
Tag,  denn  es  regt  sich  auf  und  geht  mit  bösen  Taten  um.  Es 
drängt    sich    das    Volk    an    einem    Ort    zusammen    und    droht    viel 


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Schlimmes,  es  befleisst  sich,  die  Mflehlc  des  Friedens  mit  Hiiilerlidt 

i 

zu  brechen.  ^  Die  Beratung  dauert  vom  Sonnenaufgang  bis  zur  Nadit. 
wie  sie  dies  Kloster  vernichten  können.!  Doch  zieht  sich  der  Eni- 
schluss  in  die  LÄnge;  denn  einer  wünschte,  den  Frevel  zu  verhindeni, 
auf  dass  sie  nicht  gewaltsam  in  das  Heiligtum  einbrächen,  welches 
die  Hand  des  Engels  geweiht  hat.  Doch  ein  Knecht  des  Teufels, 
den  ich  jetzt  nicht  nenne,  lüUet  alsbald  die  Türe,  widersetzt  ^ich 
und  sagt  folgendes:  < Nimmermehr  geben  wir  zu,  das»  der  Rauch lu^s 
rtUkgängig  gemacht  werde,  für  den  sn  kluge  Männer  zugieicli  ge- 
sprochen haben.  Schweig  daher,  damit  dich  nicht  die  Rache  treffe, 
widersetze  dich  nicht  und  begünstige  die  nicht,  welche  wir  mit  Recht 
dem  Untergange  weihen ;  denn,  wenn  du  das  willst,  wird  man  von 
dir  sagen,  dass  du  uns  Feind  bist  und  deine  Mitbürger  venierbeu 
willst. '  Auf  diese  Bemerkungen  verstummte  jener  Rechtsthatfeiie 
und  wagte  nichtü  mehr  darauf  zu  erwideni.  Endlich  wurde  be- 
schlossen, ohne  dass  es  einer  hinderte,  dass  sie  heimlich  das  Kloster 
überfallen  wollten.  Aber,  damit  uns  keiner  vor  dem  bevorstehenden 
Gemetzel  warne,  wird  der  dahin  führende  Weg  gesperrt,  und  der 
Befehl  fliegt  umher,  dass  jeder  Einwohner  des  Tales  seine  Waffen 
zum  Kam|)fe  mitbringe.  Dies  Volk  ruft  seine  Reiter  und  oll  sein 
Fussvolk  zusammen,  es  s.mmielt  seine  Streitkräfte  uiul  macht  sich  auf 
den  Weg,  Es  teilt  sich  in  drei  Haufen,  um  uns  von  drei  Seiten 
zu  umzingeln,  damit  keiner  fliehen  könne. 

Hie  Sonne  ging  unter,  aber  die  übrigen  Gestirne  des  Himmels 
schimmern.  Die  zum  Bösen  bereite  Schar  legt  die  Waffen  an.  Sie 
eilen  ;  wir  werden,  da  wr  nichts  dergleichen  befürchten,  vom  Schlummer 
überwältigt.  Aber  die  angenehme  Ruhe  des  Schlummers  wurde  bald 
unterbrochen.  Um  Mitternacht  war  das  Volk  in  unsere  Nähe  ge- 
kommen und  h;ih  die  Wege,  welche  zum  Hause  führen,  besetzt.  Der 
im  Tum  wohnendu  Wächter  schlügt  an  die  Glocke  und  dieser  Ton 
zeigt  den  Schafen,  dass  die  Wölfe  da  sind.  Unverzüglich  umzingelt 
die  ganze  eilige  Schar  das  Gebäude,  damit  keiner  von  uns  die 
Flucht  ergreifen  könne.  Der  Schlummer  weicht  von  uns,  die  Furcht 
dringt  uns  i)Ls  ins  Maik  und  schüttelt  die  Glieder,  unsere  Gebeine 
zittern ;  die  Seele  erbebt,  wir  schaudern  alle,  keiner  weiss,  wo  er  ist, 
keinem  ist  gegenwürtig,  was  er  tun,  was  er  lassen  soll.  Unser  Tun 
gehl  irre,  doch  fassen  alle  den  gleichen  Entschluss,  nämlich  sich 
vom  Bette  zu  erhel>on.     Wir  stehen  auf  und  keiiuT  findet  den  Rock. 


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i85* 


I 


die  Gewander.  Der  bringt  die  Kapuze»  ein  anderer  hat  sie  nicht, 
der  hat  die  Schuhe  in  den  Hunden,  der  die  Beinkleider,  der  hat 
beides,  der  andere  keines;  den  uingürtel  der  Gürtel,  der  ist  unge- 
gürtet,  der  eine  hat  eine  Schlafmütze,  der  andere  keine.  Die  Glieder 
schlottern,  die  Leiber  fiebern,  der  Fuss  wankt,  und  die  Beine  können 
keinen  sichern  Schritt  tun.  Eilenden  Laufes,  mit  wankenden  Schritten 
verlasst  jeder  sinnlois,  von  Schrecken  betäubt,  die  Kammer.  Wir 
fliehen  zusammen,  wir  fliehen  auseinander,  unsere  Flucht  ist  ver- 
geblich, jeder  will  fliehen,  jeder  wünscht  sich  zu  bergen,  und  keiner 
kann  sich  verborgen  halten,  keinem  steht  die  Flucht  often.  und  doch 
bemüht  sich  jeder,  ein  Versteck  zu  suchen.  Wir  verlassen  die 
Kammern,  Schlafgemächer  und  Zellen  und  flüchten  zunächst  ins 
Innere  des  Klosters;  Betten.  Kleider,  Bücher  und  alles  übrige  uns 
Verliehene  lassen  wir  im  Stich.  Denn  unsere  grdsste  Furcht  ist,  geti'Uet 
zu  werden;  so  geht  alles  zu  Grunde,  damit  vir  das  Leben  retten. 
Noch  hegen  wir  die  Hofliiung,  dass  sie  die  heiligen  Stätten  nicht 
mit  gewjiffiieter  Hand  gewaltsam  einnehmen  würden  ;  aber  die  Hoffnung 
er\veist  sicli  als  trügerisch,  obgleich  man  sich  au  sie  halten  muss 
und  sie  in  aller  Not  ein  passender  Begleiter  ist.  Johannes  von 
Rei^fusberg  und  Rmiolf  Wminaibtrg  der  Ältere  verliessen  uns  und 
nahmen   nicht  an   unserer   Flucht  teil.      ^' 

Johannes  Regensberg  dringt,  aus  dem  Kloster  fliehend,  in  seiner 
Einfalt  in  die  feindlichen  Phalangen  :  sofort  wird  er  von  ihnen  er- 
griflen,  über\\'altigt  und  gebunden,  damit  ihm  keine  Flucht  ofl'en 
stehe.  Der  Kircherr  von  Eltiswil^)  wird  hierauf  in  ähnliche  Fesseln 
geschlagen.  Als  jedoch  der  Führer  (princcps)  derselben  diesen  er- 
kannte, befiehlt  er  ihn  loszubinden ;  er  wird  daher  alsbald  befreit. 
Der  Kantor  Konrad  Bniceubur^  und  Rmhlt  Wunncnburg  der  Ältere 
verstecken  sich  zusammen  und  eine  Grube  beherbergt  sie  beide. 
Vor  Frost  klappern  ihre  Z.'lhne  und  die  Furcht  dringt  ihnen  durch 
Mark  und  Bein ;  so  zittern  sie  aus  beiden  Ursachen.  Dennoch 
presst  ihnen  mittlerweile  d\^  Furcht  Schweisstropfen  aus,  wiewohl  sie 
die  Kälte  schmerzt;  denn  oft  erschien  der  Feind  in  ihrer  Nähe. 
Doch  sah  er  sie  nicht  in  ihrer  Grube;  denn  der  Schatten  der 
dunkeln  Nacht,  deren  Hülfe  heischt,  wer  verbt»rgen  zu  bleiben 
wünscht,    schützt    sie    in    ihrem    \'ersteckc.      Unterdessen    reckt    der 


')  Eitisiticln  hatte  iu  Kttiäwil  iltrn  Kirchrniatz. 


idö' 


ichtmxDcmde  ^lond  setoe  Höroer,  und  das  Licht,  lo  willkommen  es 
«nost  ist,  «ird  diesen  zum  FehuL  In  diesem  Axa^^cnbbck  erschien 
grradc  kdn  Feind  in  der  \^e:  fTttMurm^mr]^  rat  znr  Fhftcfat,  aber 
KpmraJ  weist  &»e  ztsrück,  \Vmtim4nhmrg,  veil  er  behend  t&i,  der  Kantor 
d^e^n  beschwert  von  Jahren;  daher  stinmien  üe  in  ihren  Fhichl- 
gedanken  nkht  alvercin.  Da  Wttnnemhurg  den  Augenblick  fiir  gün-!i_; 
hAiU  ftprin^  er  aus  der  Grube  hinaus,  der  Kantor  aber  bleibt  da.it; 
Er  ^iffhct  rasch  die  Flögehörc  des  Hauses,  das  er  bewohnte«  imd 
tritt  ein,  im  Gtaubeii«  geborgen  zu  sein;  sofort  beim  Eintritt  sieht 
er  mehrere  in  Waffen,  die  er  für  unsere  Manner  hält;  er  tauscht 
»ich,  denn  diese  legen  alsbald  Hand  an  ihn,  greifen  ihn  und  halten 
ihn  fe^t.  So  Callt  er  in  die  Schlingen,  wo  er  Schutz  zu  6nden  holTte, 
und  im  eigenen  Hause  widerfahrt  ihm  keine  Ehre.  Er  wird  hier- 
auf in  unser  Schlafgemach  geführt,  dessen  Türe  nach  seiner  Ankunft 
verschlossen  m-urde.  Wir  waren  drinnen,  hOrten,  dass  dieser  gefesseU 
•*ei,  fliehen  und  zerstreuen  uns  regellos.  Doch  sein  Bruder,  Wannen' 
bürg  der  Jntigtrr,  kam  von  aussen  an  die  versclilos&ene  Türe  und 
»tiess  den  Riegel  zurück.  Als  der  drinnen  das  sah,  folgte  er  uns, 
;im  Bruder  vorbei,  mit  vorauseilendem  Schritt  und  flüchtet  alsbald. 
Küster  Burkhard  und  fohannrs  von  Hasenbtrg  verhindern  das  Aus- 
cinantlerslieben;  deshalb  sthliessl  er  sich  ihnen  an.  Heinrich  Wunnen- 
hurgf  Konrad  Gösgen,  Tiiring  von  AHinghusen  und  ich  Rudolf  gesellen 
uns  zu  ihnen;  lünauf  zeigt  sich  da  der  Küster  Eberhard  von  Eschenz, 
ein  kühner  Mann,  gross  von  Korper,  Herz  und  Hand.  Der  starke 
und  hohe  Turro,  wo  die  Glocken  des  Klosters  hängen,  dient  uns 
als  Zufluchtsstätte. 

Auf  der  andern  Seite  liegt  der  Hof  des  Fürstabts,  diesen  be- 
wulint  der  Amtmann  des  Herrn,  der  dessen  Recht  ausübt.  .  .  . 
Wie  er  den  Klan^  der  Glocke  vemimnU,  eilt  er  zu  den  Waffen, 
legi  sie  an  und  verlangt  zu  wissen,  was  es  gebe.  Sein  Bruder  war 
zuf?illig  hei  ihm,  dieser  nimmt  dann  den  Vierfuss,  zieht  den  Riegel 
und  üHtiet  eilig  <lie  Türe.  Plötzlich  stürzt  eine  grosse  Schar  herbei, 
dringt  herein  und  nimmt  ihn  gefangen.  Dieser  aber  sagte,  er  sei 
ein  Dienstmann  des  Grafen  von  Habshuri*  und  wird  desshalb  sofort 
losgelassen. 

Der  Ammann  hinwiederum  sucht  Stand  zu  halten  und  hatte  be- 
gonnen seinen  Rücken  gegen  die  Wand  zu  kehren,  greift  mit  den 
Händen   nach    dem  Heft    des  Schwertes,    zieht  es  und    versucht   sie 


4 

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i87^ 


mit  kräftigen  Hieben  zurückzutreiben.  Aber  es  war  vergeblich»  denn 
wenn  er  auch  Feinde  niedergestreckt  hatte,  niemand  reicht  ihm  die 
Hand,  ueil  er  allein  da  ist.  Alsbald  spannt  einer  die  Armbrust 
gewaltig  gegen  ihn,  kommt  mit  angelegtem  Geschoss  und  ruft:  «Gib 
das  Schwert  und  gib  dich  gefangen,  weil  du  allein  uns,  die  wir  eine 
Schar  sin<l,  nicht  widerstehen  kannst I  Wenn  du  zauderst,  werde  ich 
dir  mit  dem  Bolzen  die  Eingeweide  durchbohren:  sieh  also  zu,  ob 
du  das  willst!  --  Der  Ammann  antwortet  darauf:  ■<  Wenn  du  mir  Sicherheil 
gewähren  kannst,  geschieht  es,  wie  du  verlangst!»  Dieser  sagte:  -«Ich 
kann  es,  weil  die  Tochter  unseres  Führers  (ductor)  meine  Frau  ist; 
daher  habe  ich  die  Macht  dazu.  >  Vertrauend  auf  diese  Worte 
übergibt  ihnen  jener  sein  Schwert,  aber  dieser  verlasst  ihn  hierauf 
und  beweist  ihm  keine  Hülfe.  -  Wohin  fliehst  dul  >  ruft  dieser. 
*So  unwahr  sind  deine  Worte?  Auf  so  schwachen  Füssen  steht  bei 
dir,  du  Schlechter,  die  Treue?  Du  bist  nicht  redlich,  die  Redlichkeit 
ziert  dich  nicht!  ^  Aber  jener  gibt  darauf  nicht  acht,  sondern  stürzt 
fort.  Aber  ein  anderer  packt  ihn.  beraubt  ihn,  nimmt  ihm  seine 
Waffen,  führt  ihn  auf  die  Strasse  und  heisst  ihn  sitzen.  Denn  neben 
der  Strasse,  vor  der  Pforte  soll  einst  auf  einem  Baumstumpf  ein 
Sitz  angebracht  worden  sein.  Hier  hatten  sie  einen  Scheiterhaufen 
gemacht,  mu  sich  zu  wärmen;  hier  verbrennen  sie  auch  die  Urkunden, 
die  sie  geraubt  haben.  So  glauben  sie  alle  Dokumente  des  Klosters 
zu  vernichten;  aber  der  Abt  hat  sie  an  sicherer  Stätte  untergebracht. 
\  Unterdessen  wälzen  sich  mehrere  starke  Züge  herbei  und  stürmen 
die  Häuser,  es  bricht  der  Wolf  in  den  Schafstall.  Niemand  leistet 
ihnen  Widerstand,  niemand  ist  da,  der  uns  befreie,  oder  der  für 
uns  kämpfe.  Zu  den  Kammern,  Zellen,  Schlafgemilchem  verlangen 
sie  nicht  die  Schlüssel,  sie  reissen  die  Türen  ohne  Schlüssel  auf. 
Kein  Schloss,  keine  Türe  ist  so  stark,  dass  sie  ihnen  widerstehen 
ki'innte,  kein  Riegel  nützt  etwas.  Krachen  und  Getöse  lässt  sich 
huren,  sie  r»ffnen  unsere  Kisten  und  Schränke,  durchsuchen  unsere 
Heimlichkeiten,  Bücher,  Kleider  und  unsere  Betten  nehmen  sie  weg 
und  anderes,  was  man  gebrauchen  kann.  Sie  zerstreuen  alles,  was 
wir  gesammelt  haben,  und  das  Heilige,  was  von  geringem  Nutzen  ist, 
löst  sich  unter  ihren  Füssen  auf.  Nachdem  sie  die  Häuser,  die 
Kammern  und  unsere  Zellen  erbrochen,  begehrt  jeder  in  die  Kirche 
zu  dringen.  Mit  grossen  Hölzern  und  mit  Beilen  zugleich  wagen 
sie   die   Türe   des   geweihten   Tempels    zu    zerfetzen,    nach    Kräften 


i8«* 


fltosMcn  Sit  an  die  HeiligtOnier  d«  Tempds,  die  eisenbeschlageuen 
Türj>ff>slen  geben  ihnen,  »le  erzählt  uird,  nach.  Die  Hostie,  zer- 
pflückt, Iö*t  vidi  unter  ihren  Füssen  auf,  dieses  hcÜigtunLsschdnderiscKe 
Gekracli  iv|>altet  die  Wolken,  e»  saust  die  Luft  Hierauf  schleppen 
«IC  Vorhänge,  Teppiche,  Tapeten,  Alben  ')  mit  Pluviatien  und  inil 
den  Mrs^tjcufindem  die  Bücher  weg.  Überhaupt  alles,  was  der  Priester 
und  sein  Diener  beim  Gottesdienst  liaben  müssen,  tragen  bie  fort. 
Sic  nehmen  die  vergoldeten,  mit  Edelsteinen  besetzten  Reliquien- 
Schreine,  die  Leuchter  samt  dem  Rauchfass.  Um  es  kurz  zu  sagen, 
alles  Schmuckes  wird  dieser  Tempel  beraubt,  dass  ihm  nichts  bleibt. 
Arh'  Wehklagen,  trauern  und  jammern  muss  man,  und  man  scliämt 
sich,  solche  Heiligtumsschandungen  zu  berichten.  Ihre  Herzen  sind 
in  frevelhaften  Untaten  verhärtet,  dass  sie  weder  den  Schupfer  nooli 
sich  kennen  wollen.  Kleinen  Vergehen  obzuliegen,  reut  sie,  aber 
sie  trachten  darnach^  grosse  Verbrechen  auf  sich  zu  häufen.  Sic 
nehmen  den  Altaren  die  Decken  und  entblösscn  dieselben  und  hierauf 
schii;keu  sie  sicli  an,  noch  eine  grössere  Untat  verwegen  zu  begehen. 
Sie  relssen  die  Flügel  des  Hochaltars  aus  der  Angel,  das  halb- 
mondförmige Eisenblech  stürzt  herunter;  es  wird  auch  der  Türhacken 
mit  dem  Schlüssel  zerbrochen,  es  wird  das  Gefüge  der  ganzen  Türe 
gelöst  und  das  Schloss  entzweigeschlagen^  und  die  Gebeine  der  Hei- 
ligen, die  im  Frieden  beigesetzt  waren  und  welche  jeder  Gläubige 
nach  Gebühr  verehrt,  wagen  sie  mit  befleckten  Händen  chrfun.htslos 
zu  berühren,  aus  ihrer  Ruhe  herauszureissen  und  sie  auf  den  Boden 
zuwerfen,  n  Jammer,  o  Elend!  Das  unweise,  verkehrte,  verdan\nite 
und  tyrannische  Volk  rcissl  die  frommen  Gebeine  auseinander,  es 
zerstreut  die  Reliquien  auf  den  Gilngen,  tritt  sie  mit  Füssen  und 
breitet  die  heiliuien  (jcltcine  auf  dem  Estrich  aus.  —  —  Sie  schütten 
da»  Brot  aus,  in  \vel<  licm  Ller  wahre  Gott  und  Mensch  unsichtbar 
ist,  und  tragen  die  Büchsen  von  hinnen.  Langsamer  als  gewöhnlich 
ging  die  Sonne  auf,  damit  sie  jenen  Frevel  nitht  erblicke,  imd  hielt 
die  schnecweissen  Rosse  zurück;  mit  Wolken  verhüllte  der  Mond  sein 
schönes  Antlitz,  und  auch  die  Sterne  verbargen  ihr  Gesicht,  um  nicht 


I 


• 


')  AM»»  ist  das  lange  weisse  Gewand,  über  welches  der  Priester  J.i*  Mess- 
gewaml  •CÄSiila«  anlegt.  Cappa  ist  das  mauleliihnliche  liturgische  Kleiil,  da% 
gvwOhühch  pluviale  gennnnt.  %om  Priester  bei  feierlichen  Prozessionen  gettuiteii 
wird.     Ringholz  S.  38. 


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die  heiligtumsschanderischen,  schrecklichen,  gottlosen,  verruchten  Hand- 
lungen daselbst  schaujen  zu  müssen.  Sie  rauben,  was  ihnen  von  irgend 
welchem  Nutzen  ittt  und  lassen  nichts  Kostbares  wissentlich  zurück. 
Und  noch  Schändlicheres  vollbringen  sie;  aber  man  sch;lmt  sich  alles 
zu  sagen,  wie  es  ist.  Denn  nach  ihrem  unsinnigen  Tun  trinken  sie, 
über  die  Massen  erhitzt,  mehr  als  gut  von  unsemi  Wein.  So  vom 
getrunkenen  Wein  alsbald  berauscht,  beschmutzen  sie  den  Tempel 
Gottes  mit  ihrem  eigenen  Kote  und  jeder  Uisst  seinen  Urin  oder 
bezahlt  den  Zoll  des  Bauches  in  der  Kirche  und  weiss  nicht,  dass 
das  Heiligtum  da  ist.  So  sind  sie  der  Vernunft  bar,  der  menschliche 
Verstand  ist  von  ihnen  gewichen,  aber  die  teuflische  Flamme  treibt 
sie  mit  einander.  Die  Kerzen,  die  wir  am  Altar  gebrauchten,  ver- 
brennen sie  schändlicher  Wci.se  bei  ihren   Untaten. 

An  unserem  Himmrl  heisst  die  Sonne  das  Gespann  gehen,  dessen 
Liciit  alle  Gestirne  der  Nacht  verdrilngt.  Unterdessen  dringt  dies 
Volk  mit  brennenden  Fackeln  in  den  Turm,  der  vordem  uns  Flüch- 
tende aufgenommen.  Sicher  in  ihren  Waffen»  suchen  diese  auf  der 
Treppe  uns  Wehrlose  zu  erreichen.  Kalter  Angstschweiss  sickert  aus 
unsem  Eingeweiden;  das  Herz  seufzt,  die  Beine  zittern,  die  Glieder 
wanken,  wir  haben  nur  schwache  Hoffnung  auf  Gnade  und  machen 
uns  auf  unser  Geschick  gefasst.  Ein  jeder  von  uns  rüstet  sich,  freudig 
den  Tod  für  Christus  auf  sich  zu  nehmen,  alle  Schläge  zu  leiden, 
einige  von  uns  reinigt  die  Beichte,  und  der  andere  war  gehärtet, 
jedes  Übel  auf  sich  zu  nehmen.  So  steigen  diese  herauf,  wir  sind 
alle  in  Verzweiflung.  Keiner  weiss,  was  er  tun,  was  er  N^ünschcn  soll. 
Unser  Küster  Ebtrhard  ist  da  und  crmalnu  uus  mit  den  Worten: 
-•Uns  sclitUzt  der  Tunn  vor  dem  wilden  Feinde;  wollt  ihr  mutig  mir 
gehorchen,  wird  der  einfüitige  Feind  mit  dem  Beil,  das  ich  in  den 
Händen  habe,  geRUlt,  Diese  Treppe  steht  keinem  Feinde  offen;  denn 
vom  ersten  Schlage  wird  der  erste  stürzen,  dann  der  folgende,  oder 
ich  will  diese  Stiege  in  Stücke  hauen ,  damit  keiner  hinaufkommt, 
wenn  euch  dies  bc*sser  geßlllt  ?  < 

Diese  Worte  missbilligend,  sprach  der  fromme  Kustos:  «Guter, 
wir  sind  nicht  kriegerisch,  also  schweige!  Für  uns  wird  der  Herr 
kilmpfcn,  sein  heiliger  Wille  geschehe,  uns  schütze  das  Helmzeichen 
des  Allmächtigen.  Wenn  wir  sterben,  sind  wir  des  Herrn,  und  wenn 
wir  leben,  lenkt  und  zerschneidet  er  Tod  und  Leben.  Für  uns  hat 
Jesus  gelitten,  wir  leiden  in  ihm.  der  den  T'ul  mit  seinem  Tode  auf- 


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heben  wollte.  Lob  sei  ihm,  Kraft,  die  höchste  Zierde  und  Gewalt, 
ihm  das  Reich,  Ehre  und  ewiger  Ruhm,  sein  Name  sei  gebenedeit!» 
Wir  sagen  Amen;  wir  beten  alle:   -Gott  mOge  uns  helfen!» 

Schon  stehen  sie  auf  den  oixrsten  Stufen,  einige,  deren  Leib 
mit  Waffen  bedeckt  ist.  voran,  luid  erheben  die  Fackeln.  Diese  grOsst 
der  Kustos  demütig  mit  gottesfürciitiger  Stimme:  «Wozu  seid  ihr  ge- 
kommen ?i  sagte  er  und  fuhr  fort:  Keiner  von  uns  hat  euch  eUas 
zu  Leide  getan .  noch  haben  wir  cucli  Schaden  zugefügt,  der  euch 
zu  unscrm  Unglücke  reizen  sollte. >  Einer  aus  ihnen  sagt:  «Ihr  seid 
eueres  Lebens  siclier,  aber  eure  Habe  ist  jeder  des  Willens  wegzu- 
nehmen. Wir  haben  den  Befehl,  euch  gefangen  zu  unserm  Hern\  zu 
führen,  ihr  mOsst  seine  Fesseln  auf  euch  nehmen.-  Wir  sagen:  «Das 
macht  nichts,  die  weggenommene  Habe  schmerzt  uns  nicht,  wenn 
unsere  Ixiber  unversehrt  bleiben  ■  Wir  wünschen  alle  hinabzusteigen, 
aber  wir  gehen  voraus,  sie  hinten  nach;  dabei  dunrhmustem  sie  mit 
ihrem  Blick  jeden  Winkel.  Wie  der  Wolf  den  zu  raubenden  Schafen 
den  Hinterhalt  legt,  so  tragt  der  gierige  Rfluber  seine  Lichter  umher. 
Eine  Türe  wurde  gesehen,  welche  dies  Gewölbe  oben  schloss,  damit 
ein  Unvorsichtiger  weniger  hinunterstürze.  Als  sie  diese  sahen,  glauben 
sie  daselbst  Schütze  zu  finden.  Sie  eilen  herbei,  aber  ihre  Hoffnung 
war  eitel.  Da  enuahnte  sie  der  Kustos,  der  nicht  Trauriges  mit 
Traurigem  zu  vergehen  suchte,  sondern  fromm  sein  wollte,  und  sagte: 
«Da  sind  keine  Schatze,  sondern  Stufen.  Schwach  ist  das  Brett  und 
keine  feste  Handhabe.  Also  nehme  sich  jeder  in  Acht,  dass  er  nicht 
hinabstürze! >•  So  bewahrt  er  die  Feinde  vor  dem  t bei.  Nach 
diesen  Worten  werden  wir  zum  Haus  des  Rudolf  Wunnenberg  gcfilhrt, 
der  mit  Rcgembtr^  schon  da  sass. 

Auf  einer  andern  Seile  steht  die  Kapelle  »-Mariae*.  die  den 
Herrn  geboren  hat  und  reine  Jungfrau  bleibt.  In  der  Kapelle  ist 
der  Kapellan,  des  Namens  Johannes  und  dessen  würdig.  —  —  Als 
er  die  drohenden  Feinde  erblickte,  betrat  er  die  Kapelle,  in  der 
Meinung,  hier  sicher  zu  sein.  Er  Iflsst  sich  einschliessen  und  den 
Schlüssel  der  Türe  schafft  der  Küster  bei  Seite.  Hier  harrt  er  angst- 
voll, allein  eingeschlossen.  Seufzer,  grause  Stürme  bestürmen  sein  Herz, 
niemand  tröstet  ihn.  und  niemand  leistet  ihm  Beistand;  niemand  gibt 
ihm  einen  heilsamen  Rat,  niemand  erleichtert  sein  Unglück  und  stützt 
ihn.  Aber  er  befiehlt  sich  den  Händen  des  Hemi  und  bittet  ihn 
mit  Gelübden,  dass  er  ihm  Beistand  leiste.    Mit  ausgebreiteten  Armen 


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IQI  * 


wirft  L'T  sich  über  den  Altar  der  auserwflhlten  Jungfrau  und  bittet  um 
ihren  Schutz  und  fleht  alle  HeiHgen  an,  sie  machten  zum  Herrn  für 
ihn  bitten,  dass  der  Zorn  des  Feindes  abfliesse. 

Unterdessen  steht  das  FenMcr  über  dem  Altar  offen,  durch 
welches  er  plötzlich  die-  Schar  erblickt,  welche  ihm  mit  Worten  viel 
Übles  drUut;  unter  Stussen  mit  der  Eisenlanze  donnert  sie;  «Gib 
Geld  her,  Mönch  >  —  nicht  ist  es  gestaltet  zu  lasleni,  dennoch  beun- 
ruhigt ihn  dieser  mit  dem  Namen  Mönch  —  -gib  Geld  her»,  sagte 
er:  «Hörst  du  nicht,  Galgenstrick ■•  Entweder  gibst  du  Geld  her,  oder 
du  musj;t  durch  diese  Lanze  sterben  !i  Fünfzehn  Schilling  gab  er 
jenem  und  glaubt,  alle  damit  beruhigt  zu  haben;  aber  er  reizte  diese 
nur  mehr.  Wenn  der  kräclizende  Rabe  anzeigt,  dass  er  Aas  gefunden. 
Si.»  kommt  die  ganze  Rabenschar  herbei.  So  fordern  diese,  dass  er 
mehr  gebe,  aber  er  hat  keines.  Jene  achten  nicht  darauf  und  wollen 
ihm  nicht  glauben.  Sie  überhäufen  ihn  mit  Schimpfworten,  aber  er 
flicht  in  einen  Schlupfwinkel  und  sucht  hierauf  stille  Gebete  an  den 
Herrn  zu  richten,  also  sprechend:  -Wie  viel  sind  der  Drllnger  ije- 
worden,  niemand,  o  Herr,  ausser  Dir  Imngl  mir  Hilfe.  Nimm  das 
Martyrium  von  mir.  ich  bitte  dich;  lass  mich,  o  König,  nicht  den  Tod 
des  Märtyrers,  sondern  des  Bekenners  sterben.  ••  Inzwischen  suchen 
diese  mit  einem  Balken  die  Türe  zu  erbrechen;  aber  £//is w i7  widev^ 
setzt  sich  ihnen ;  die  Schlüssel  werden  herbeigebracht  und  die  Türen 
geöffnet,  der  seufzende  Leutpriester  wird  alsk-ild  in  Fesseln  geschlagen 
und  hierauf  zu  uns  geführt.  So  wurde  die  Kapelle  der  unberührten 
Mutter  befleckt. 

Nachdem  auch  das  Plätzchen  entdeckt,  in  welchem  Wunutuberfr 
der  Jüngere  versteckt  war.  den  der  Saum  seines  Gewandes  verriet. 
wird  er  hervorgezogen  und  hierauf  ebenfalls  zu  uns  geführt:  so  entrann 
keiner  den  grausen  Banden.  Endlich  begehrt  der  Kantor  Bmven- 
burg,  von  der  Killte  getrieben,  freiwillig  aus  der  Grube,  in  welcher 
er  sich  versteckt  hatte,  herauszukriechen,  un<l  tritt  in  das  Haus,  in 
welchem  wir  beisammen  waren,  mit  den  Worten:  -Wenn  ihr  begehrt, 
Mönche  auf  die  Weise  zu  fangen,  so  bin  ich  bereit.  Aber  ich  bringe 
euch  keinen  Nutzen,  denn  mein  Leben  ist  kurz,  seht,  ich  bin  schon 
zu  alt,  daher  bitte  ich  Unglücklicher  euch,  schonet  meiner!  ^  Allen 
gereicht  er  zum  Scherz  und  GeUlchter  und  sie  heisaen  ihn  sitzen. 

Bei  Sonnenaufgang  eilt  eine  wilde  S^har  rechts  aus  dem  Tale 
hervor    und    steht    nn  den  Toren;    sie  dringt   auch  ins  Haus  hinein. 


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Diese  war  von  Hunger  gepeinigt,  verlangt  ihn  zu  siittigen  und  ver- 
sucht Speise  zu  erlangen:  niemand  gab  ihr  wehhe.  Deshalb  entbrannte 
sie  in  Wut  und  slünnl  das  Gemach,  in  dem  lÄHr  eingeschlossen  waren. 
Ihr  Zorn  braust  auf,  sie  spricht:  •  Glei«  her  Anteil  an  den  Gefangenen 
und  der  Beute  muss  uns  nach  Gebühr  und  Recht  abgetreten  werden. 
Als*'  gebt  sofort  die  Habe  und  die  Gefangenen  heraus,  oder  wir 
schlagen  sie  mit  der  Waffe,  die  wir  tragen,  tot,  so  dass  sie  weder 
Euch  nocli  uns  irgend  welchen  Gewinn  bringen;  also  gebt  sofort  die 
Habe  mit  den  Gefangenen  heraus !  •  Wir  erschraken  derart,  dass  die 
Speise,  die  jeder  zu  sich  zu  nehmen  im  Begriffe  stand,  in  unserem 
furchtsamen  Munde  stecken  blieb.  Wir  hatten  nämlich  angefangen, 
durch  Speise,  die  uns  die  Feindeshand  selber  reichte,  uns  der  Last 
des  Hungers  zu  entledigen.  Aber  unsere  Wächter  versuchen,  sich 
ihnen  vor  den  Türen  zu  widersetzen,  schon  funkeln  die  Dolche  auf 
beiden  Seiten.  So  erhebt  sich  Streit  über  dem  Raube,  die  Beute 
spaltet  jene,  welche  ein  Sc:hwur  gegen  jedermann  verbunden  hatte. 
Uns  hüllt  Furcht  ein,  ein  zweiter  Sturm  taucht  unsere  Brust  abermals 
in  tiefe  Strudel.  Uns  drückt  grosse  Traurigkeit,  wie  die  furchtsamen 
Schafe,  die  von  den  Klauen  verschiedener  Baren  zerfleischt  werde« 
sollen.  Wir  schauen  das  Ende,  wir  sehen  den  Sieger;  noch  sind  wir 
im  ZM'eifel,  wessen  Beute  wir  sind.  Die  gewalligen  Schlage  drausseii 
verhallen,  unsere  Wächter  behaupten  also  die  Trophäen. 

Die  Sonnr  ging  auf.  als  ihr  F'flhrer  (dux)  zu  uns  kam,  der  uns 
befahl,  uns  mit  ihm  auf  den  Weg  zu  machen.  Doch  befreit  er  den 
Kantor  Konrad^  sowie  Hasenbnr^  van  den  Banden ;  denn  dieser 
war  schwach,  jener  ein  Greis.  Wie  die  Bienen,  nachdem  sie  die 
besten.  Blüten  beraubt,  schwer  beladen  zu  ihren  geflochtenen  Be- 
hausungen heimkehren,  so  schickt  sidi  die  böse  Rotte,  nachdem  sie 
den  Tempel  des  Herrn  geplündert,  tau  Heimkehr  an,  den  Rücken 
von  der  Last  gebeugt.  Hierauf  befiehlt  der  Anführer  (princeps)  der 
Bewaflncten.  ihm  vorsichtig  die  Gefangenen  und  zugleich  alles  Vieh 
vorzuführen.  Denn  sie  nahmen  die  Knechte  des  Gotteshauses  ge- 
fangen, welche  sie  erwischen  konnten,  und  trugen  ihre  Habe  fort. 
Die  erste  Schar  führte  das  Vieh  weg,  die  zweite  die  gefangenen 
Knechte  des  Klosters  und  die  dritte  uns.  Die  ihrer  Männer  be- 
raubten Weiber  zerrissen  das  Gewölk  mit  ihrem  Jammergeschrei  und 
zerflei.srhen  die  Wangen  mit  il»ren  Nägeln  und  stossen  unter  Tränen 
der  Trauer  Seufzer  aus  und  rufen   folgendes  mit    kläglicher  Stimme: 


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I 

4 


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« O  allmächtiger  Gott!  Schimier  und  RScher  der  HüUlosen ! 
Warum  z^Ügerst  du  uns  Elenden  den  gilnzliclxen  Untergang  zu  be- 
reiten? denn  willkomnincr  ist  der  Tod,  als  ein  in  Schmerzen  ver- 
Hiessendes  Leben,  '  Sf>  sprechend,  sinken  einige  derselben,  ohnmächtig, 
mit  bleichem  Gesicht  zur  Erde;  eine  andere  wehklagt  laut,  aber  mit 
würdigem  Anstand  und  fulgt  liastig  dem  Gatten  mit  den  Worten: 
-^Ich  bin  bereit,  alles  mit  dir  zu  leiden!*  Aber  die  andere  spendet 
i\en  Kindern  den  Trost,  der  ihr  fehlt,  und  die  milrhreiche  Brust 
n.'lhrt  die  Säuglinge.  Eine  andere  ringt  die  Hftnde,  schlilgt  die 
Brust  und  bricht  in  Tranen  aus.  Wieder  eine  andere  ruft  sinnlos 
den  Feinden  grausige  Schm.lhungen  nach  untl  offenbart  geschwätzig 
weibliclie  Sitten.  Zum  Himmel  rufen  manche:  *Rilche  uns,  KOnig 
der  KiiJnige;  gib  uns  Rache  und  lass  die  Si:huldigen  verderben!* 
Um  es  kurz  zu  sagen,  es  gab  da  alle  Wut  und  Wehklage  der 
Weiber,  wumit  diese  alle  zu  erschüttern  pflegen. 

Doch  die  Feinde  führt  weder  Wehklage  noch  Schmähung  zur 
Milde,  sotulem  die  habgierige  Hand  führt  die  Beute  hinweg.  Doch 
damals  prophezeite  einer  aus  den  Feinden  und  sagte:  'Es  wird 
dieser  schreckliche  Tag  uns  vergolten  werden;  und  nicht  nur  wir, 
auch  unsere  Nachkommen  werden  deshalb  viel  Böses  erfahren,  weil 
wir  den  Tempel  des  Herrn  und  seiner  Mutter  ohne  Grund  frevel- 
haft überfallen  haben,  was  venxunftlos  ist!»  —  —  Diese  vollführen 
die  begonnene  Heimkehr  und  schleppen  den  Raub  mit.  Die  Rinder 
erheben  lautes  Geltrüll,  das  Gewieher  der  Vierfüsser  ertönt  und 
durchdringt  die  Lüfte;  auih  erdröhnt  das  Gewölk  von  dem  Geschrei 
der  Bewaffneten,  Der  eine  bindet  uns  zusammen,  der  andere  fülirt 
uns,  wohin  wir  nicht  wollen,  der  müde  Weg  nimmt  uns  auf  mit 
widerwilligem  Kusse.  Aber  als  man  keuchend  an  den  Berg  kam, 
l.'ihmtc  der  steinige  Weg  unsere  Fttsse.  Es  hinkt  daher  unser  Fuss 
bald,  das  Herz  seufzt,  das  Gesicht  verzerrt  sich,  das  Anüitz  wird 
feucht  von  Tränen.  —  —  Auch  der  Mffrttm  hinkt,  das  Gedicht 
stockt,  feucht  und  befleckt  von  Tranen  aus  dem  Antlitz  des  Vcrse- 
machers,  welche  darauf  fielen.  Aber  beim  Anblick  der  Tranen 
wurde  einer  zur  Milde  bewogen  un<i  leistete  mir  Beistand,  indem 
er  mich  den  Schwanz  des  Pferdes,  auf  dem  er  sass,  ergreifen  hiess. 
so  dass  der  Aufstieg  von  da  leichter  von  statten  ging. 

Naclidem  wir  den  Berg  überschritten,  gings  durch  den  Wald. 
Hierauf   kommen    wir    an  den  C)rl,    wo  Mauern    erbaut    sind.     Hier 


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nahmen  die  Räuber  die  Sättel  von  den  Pferden  und  jeder  entledigte 
sich  da  der  Last.  Hier  halten  sie  Rast,  weil  sie»  wie  wir,  mQde 
sind ;  da  blieben  Rauber  und  geraubte  Beute  stehen.  Die  Knechte 
unseres  Klosters  suchen  jetzt  mit  Bitten  und  Geld  das  Vidi  und 
sich  vom  Räuber  zu  lösen.  Endlose  Bitten  werden  verbraucht,  aber 
nichts  uiaciu  die  Feinde  zur  Gnade  geneigt,  es  sei  denn,  dass  ihnen 
Gut  gegeben  wird.  So  löst,  bindet,  bittet,  verweigert,  drängt,  steht 
ab,  ven^nrft,  billigt,  verabscheut  und  liebt  das  Geld.  Alles,  was  das 
mcuschUche  Gemüt  begehrt,  gibt  dir  leider  das  Geld,  deshalb  ver- 
fallen die  Gcltrerlilirhen  auf  böse  Taten.  Deshalb  befreit  die  Königin 
Geld  die  genannten  Knechte  und  nach  Abschluss  des  Vertrages 
fallen  die  gelösten  Bande.  Diese  kehrten  fnihlich  nach  Hause  zurUck» 
wir  gehen  in  die  Verbannung,  traurig  vor  Gram  und  kummerschwer. 
Als  Konrad  Gös^t-n  einen  geeigneten  Zeitpunkt  wahrnimmt,  entspringt 
er  in  die  hohen  Berge,  nimmt  die  Flucht,  iliegt  schnellen  Fusses  über 
Schluchten»  Felsen  und  gefrorenen  Schnee;  so  entflieht  er  den  harten 
Fesseln.  Uns  übrige  aber  ftlhrt  auf  das  Geheiss  deü  Anführers 
(principis)  Wenur  ab  A<kcr  grimmigen  Herzens  ins  Haus,  bei  welchem 
wir  vom  Montag  bis  Freitag  Morgen  blieben.  Darin  befiehlt  uns 
der  Anführer  (princeps)  in  der  Prinizeit  nach  Schiviz  zu  geheu,  woiiin 
er  uns  Begleiter  zu  sein  verheisst.  Wir  gehorcliten  seinem  Befehl, 
weil  wir  mussten,  ujid  den  ehrwürdigen  Priestern  wird,  wie  es  sich 
ziemt,  zu  reiten  vergönnt.  Wir  übrigen  aber  folgen,  auf  den  eigenen 
Füssen  um  so  schneller  schreitend,  als  uns  der  Begleiter  selber 
draugt.  Der  Kusios  war  mit  den  Winterschuhen  und  lier  Kutte  mit 
der  Kappe  bekleidet,  wie  es  der  Orden  verlangt.  Dieser  Ist  zu 
Pferd,  aber  der  Steigbügel  fasst  seine  weilen  Filzschuhe  nicht  wohl, 
weil  er  zu  eng  war.  So  ziehen  wir  in  Sihwiz  ein.  Das  Volk, 
Knaben,  Weiber  laufen  herzu,  schauen  und  treiben  Scherz;  unge- 
wohnt war  ihnen  nämlich  eine  solche  Erscheinung,  die  bei  so  unge- 
pflegtem Leibe  schwarz  war.  Wir  betreten  das  Haus,  in  welches 
der  vemünftigere  Teil  des  Volkes  den  Rai  beruft;  denn  unser  Begleiter 
will  es  so.  Hierauf  kommen  die  Vornehmem  daselbst  zusantmen, 
um  zu  beschliessen,  wer  uns  einschliossen  und  in  Fesseln  schlagen 
soll.  Jetzt  bittet  ihr  L^utpriesUr,  ein  guter  uud  milder  Mann,  sie 
möthten  uns  gestatten,  bei  ihm  die  Mahlzeit  einzunehmen.  Dies 
wurde  ihm  vom  Laudümmanti  (princeps  pleliis)  gestaltet.  So  führte  er 
uns   von   da    nach  Hause,  und    sein  Wohlwullen  oft'enbarte  sich   uns 


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köstlich  bei  der  endlosen  Tafel  in  Trank  und  Speisen.  Er  bemit- 
leidet uns,  tröstet   die  traurigen  und  wünscht  uns  baldige  Heimkehr. 

Als  der  Abend  anrückte,  kam  der  Landammann  (dux  plebis)  zu 
uns  mit  vielen  andern,  die  ihn  begleiteten,  und  heisst  uns  ins  Haus 
des  Pe/gr  Locholf  gehen.  Wir  waren  alle  bestürzt,  denn  der  kennt 
keine  Milde.  Wie  wohl  ungern,  gehen  wir  doch,  denn  wir  erfreuen 
uns  ja  nicht  uaseres  freien  Willens;  die  Herzen  voller  Gram  betreten 
wir  das  Haus.  Hierauf  heisst  man  uns  sitzen,  und  wir  werden,  jeder 
mit  seinem  Namen.  gezJLhlt.  Hierauf  sagte  der  Landammann  y^lebis 
dux)  zu  Pfter:  Diese  neun  an  der  Zahl  übergeben  wir  dir  in  deinen 
Gewahrsam;  es  sind  Kustos  Bnrkart,  Rudolf  Wuftutnber^,  der  ältere, 
und  Heimich  Wunnenberg,  der  jüngere,  Johannes  von  Regensberg  und 
Tt'inng  Attinghttseu,  dann  der  Leutpriester  und  der  Ammann  Hfinrich, 
Hierauf  nennt  er  mich  Rudolf,  den  Lehrer  der  Knaben.  « Der  letzte 
da  ist  der  Küster  Eberhard,  Diese  drei  mal  drei  verwahre  so.  dass 
du  hernach  Ober  jeden  Rechenschaft  geben  kannst!»  Dann  ging 
er  von  hinnen.  Es  war  bald  Zeit  zum  Abendessen;  der  Wirt  trug 
Speisen  auf;  aber  uns  sind  Seufzer  eine  Speise  ohne  Speise.  Und 
schlimmer  als  die  Manner  spritzen  die  Weiber  bald  nach  Twch  das 
grause  Gift  der  Worte  gegen  uns  aus.  Unaufhörlich  Überschütten 
sie  unser  Antlitz  mit  Schmähungen,  und  keine  scheut  sich,  uns  Ver- 
kehrte zu  nennen.  «  Potztausend ! '  sagen  sie,  « das  sind  die,  deren 
Spitzfindigkeiten  uns  \mgerecht  verurteilen  und  die  Nahrung  entziehen. 
Was  unser  Hunger  ist,  mögen  sie  jetzt  selber  erfahren,  damit  die 
gebührende  Strafe  die  Schuldigen   treffe!» 

Unterdessen  errichtete  der  Wirt  uns  ein  Labyrinth,  in  das  er 
uns  hineiustie>s.  und  verschloss  selber  die  Türen.  Der  Schuldige 
verurteilt  den  Unschuldigen,  der  Ungerechte  den  Gerechten  zum 
Kerker,  der  Unwürdige  beraubt  den  Elirenwcrten  der  Bequemlich- 
keiten. Die  Demütigen,  Gerechten,  Ehrwürdigen  schliesst  der  Schlechte, 
Ungerechte.  Törichte  im  Kerker  ein,  beraubt  sie  des  Lichts,  quält 
sie  mit  Beschiini)fungen  —  —  [Folgt  eine  längere  Klage  über  die 
unwürdige  Gefangenschaft  und  die  Verödung  des  Gotteshauses.] 

Na*  h  zweimal  fünf  Tagen  wurde  Türing  auf  Fürbitte  der  harten 
BandeTi  entledigt,  zog  frei  dahin,  kehrte  freudig  in  unser  Kloster 
zurück  und  tat  daselbst  unsem  Stand  wieder  auf.  Nach  sechs 
Wochen  erhebt  sich  für  uns  eine  neue  Ursache  des  Schmerzes  und 
presst  imsere  Brust.     Denn    zwei   werden    von   uns   genommen,    um 


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mit  härterer  Strafe  und  grimmen  Fesseln  gepeinigt  zu  werden,  der 
Amtmann  vmd  der  Küster.  Schulhort  nimmt  sie  in  Empfang  und 
führt  sie  in  sein  Haus.  Da  durchdrang  Eisesk.'lllc  unsere  Eingeweide 
und  Tränen  mit  vorauseilenden  Seufzern  sprudeln  henor.  Harte 
Speisen  erhalten  sie,  dünnes  Brot  ohne  Wein,  was  sie  in  kurzer 
Zeit  abmagert  Der  siebente  Tag  hernach  erhebt  die  Seele  mit 
Hoffnung;  denn  es  wird  uns  gestaltet,  einen  Gesandten  abzuschicken, 
der  über  unsere  Befreiung  verhandeln  und  uns  Unglücklichen  Hülfe 
zu  bringen  versuchen  soll.  Wir  wählen  aus  uns  den  besten  und 
in  allem,  in  Sitten  und  Rede  geschickten  Mann,  den  Rudoff  von 
Wurtnenberg,  in  seinej  Bravheit  die  Säule  unseres  Klosters,  der  auf 
unsere  Bitten  geht.  Wir  sinnen  hierauf  mit  Hebendem  Herzen  Gebete 
zimi  Hemi  aus,  dass  er  alles  zum  Glück  lenke.  Und  am  fünfzehnten 
Tage  kehrte  unser  getreuer  Gesandter  zu  uns  zurück,  viele  Freuden 
bringend.  Er  hatte  bei  sich  als  Begleiter  Rttdolf  von  Ettiswil  und 
Harimann  von  dtm   Turme,  an  Seele  und  Glauben  fromme. 

Am  dritten  Tage  hernach  ruft  der  Landainmann  (duxi  das 
ganze  Volk  des  Tales  zusammen :  dieses  bcschlicsst  nach  seinem 
Geheiss.  Der  V^ersammlung  wohnten  unstr  Gesandter  und  seine 
Begleiter  bei,  welche  die  ihnen  aufgetragenen  Botschaften  überbracht 
hatten.  Die  Grafen  von  Tog^enburg  und  flabshurg  senden  nämlich 
Fürbitten  und  Briefchen  für  ims.  Nathdem  sie  diese  vernommen, 
werden  wir  zu  ihnen  berufen,  ein  Vertrag  wird  gcschlc»sseii  und 
unsere  Fesseln  fallen.  Denn  es  war  mit  fX^tn  genannten  Grafen  ab- 
gemacht worden,  dass,  wenn  brieflich  um  unsere  Freilassung  gebeten 
würde,  wir  aus  dem  Kerker  entlassen  werden  sollten,  welche  Ab- 
machung bestütigt  wurde.  Am  nächsten  Morgen  tritt  der  Leutpriester 
ziun  zweiten  Mal  herein  und  lädt  ims,  wie  früher,  zum  Essen  ein. 
An  jenem  Tage,  Freitags  (JO-  März)  waren  gerade  elf  Wix^hen  ver- 
flosseni  seit  uns  damals  trauernd  derselbe  ehrwürdige  Mann,  der 
Leutpriester,  in  seinem  Hause  bewirtet  hatte;  jetzt  aber  wird  er 
nicht  müde,  uns  Freudigen  reiche  Gänge  zu  spenden,  indem  der 
Wein  dazu  floss.  Von  diesen  Speisen  und  dem  Saft  des  süssen 
Trankes  voll,  fangen  wir  an  rasch  zu  unsemi  Herrn  zurückjzukehreii. 
Vor  Palmsonntag  bei  Tagesanbruch  empfängt  uns  Abt  Johannes  und 
hält  uns  in  den  Armen.  Freudentränen  entstürzen  ihm,  denn  er 
fühlte  mit  uns  den  grossen  Schmerz.  Zum  Zeichen  der  verjagten 
Trauer  befiehlt  der  Vater  treffliche  Speisen  aufzutragen,  mit  welchen 


19 


■?  * 


er  uns  erquickt;  dazu  spendet  er  reichliche  Becher.     So  vergeht  dieser 
Tag  in  Fröhlichkeit. 

Nach  durchlaufenem  Stadium  liabc  ich  müden  Fusse»  das  Ziel 
erreicht;  daher  möge  das  keuchende  Ross  seinen  I^uf  anhalten.  — 
Nicht  um  Gunst  buhle  ich.  hier  ist  keine  Prahlerei,  das  Gleichnis 
findet  keine  Vemendunjcr,  das  Bild  weicht  zurück,  die  Metapher 
selbst,  die  sicli  als  Übersetzung  der  Dinge  gibt,  möge  diesem  Werke 
fem  bleiben,  damit  nur  das  Klare  bleibe.  Die  Umschreibung  möge 
fem  bleiben,  welche  die  Dinge  glättet  und  schmückt,  denn  so  wie 
die  Saclie  geschehen  ist,  so  steht  sie  nackt  da.  Die  Hyperbel  ninge 
fem  bleiben,  welclie  gewohnt  ist.  die  Wahrheit  zu  übertreiben,  weil 
hier  nur  die  Wahrlieit  offenbart  zu  werden  pflegt.  Keine  rhetorische 
Ffirbung  verlangt  hier  Sitz  in  dem  Gedichte.  —  \-  Hier  ist  nichts 
erdichtet,  weshalb  dies  Gedicht  keiner  Hülle  bedarf,  keinen  Mantel 
trügt.  So  '.vie  die  Sache  geschehen  ist,  so  habe  ich  sie  geschrielicn, 
so  möge  sie  gelesen  werden,  so  möge  sie  im  Gedachtiu's  bleiben! 
Und  wenn  der  gefrässige  Neid,  der  das  Schöne  benagt,  keinen  Ge- 
fallen daran  hndet,  so  schinne  du  es,  Abt  Johtvwcs:  das  Gedicht, 
welches  ich  geschrieben  habe,  ist  dein,  nicht  mein :  für  dich,  o  Fürst, 
habe  ich  es  geschrieben,  deshalb  nimm  es  in  Gnaden  auf!  —  Capella 
Eremitana  des  Schulmei.sters  Rudolf  von  Radegg,  Buch  II,  223  —  270; 
Buch  IV,  25—759;  Gfr.    10,   l<>0  ff,  206  ff. 

530.  1^14,  März  li.  Bitä».  —  Der  Freie  LtVoU  von  Rtgtns- 
hrr^  bittet  Wernher  Stauffacher,  Landammann.  und  die  Landlcute  ge- 
meinlirh  des  Landes  Si'fnch  um  die  Freilassung  seines  S<.thnes.  zweier 
von  Wttnriajhtrg,  seiner  Venvandtcn.  und  des  von  Uiviugot^  Klusler- 
herren  zu  Einsideln,  und  aller  mit  Ihnen  Gefangenen  und  gelobt, 
dass  ihnen  oder  ilircm  Lande  weder  von  Graf  Ulrich  von  I^iii  noch 
vrm  einem  andern  seiner  Freunde  irgend  ein  Leid  wegen  der  Ge- 
fangennehmung zugefügt  werden  solle,  und  dass  er  alles  Geschehene 
vergessen  wolle,  wiewohl  ihn  die  Gefangensetzung  seines  Solmes  am 
allernächsten  berührt  habe.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Gfr. 
43.  3'^7;  Ringholz  238. 

531.  'S'4>  Mfi'rz  li.  Lichfensteif^.  —  Graf  Friedrich  xoix  To^i^cti' 
hurg  bittet  Wfrnher  Stauffacher,  den  I.^indammann,  und  die  Landleutc 
gcmeinlich  des  Landes  Schxvtz  um  die  Freilus.sung  seines  Oheims 
von  Rfgtmherg,  zweier  Herren  v*>n  Winniciihcr^  und  des  von  Uh'ingen, 


igS* 


Kloslerherren  zu  EtHsitieltj,  des  Meislers  Rudolf  des  SfkyJtnfisUrs  tind 
anderer,  die  mit  ihnen  gefangen  wurdcji,  mit  der  Versicherung,  dass 
er  alles  gerne  vergessen  wolle,  was  sie  ilim  durch  diese  Gefangen- 
nehmung  zugefugt,  und  dass  er  sie  deshalb  weder  schädigen  noch 
in  irgend  einer  Weise  belästigen  wolle.  —  Orig.  Arch,  Schwiz. 
Druck:  Gfr.  43,  367;  Ringholz  239. 

532.  /.r/^,  März  u.  RappersiciL  —  Graf  Rudolf  von  Hahs- 
bürg»  Herr  zu  Rappersuil^  bittet  Wemher  Stauffacfier,  den  Landam- 
mann, und  die  Landleute  genieinlich  zu  S^hiviz  um  die  Freilassung 
seines  Oheims  von  Regemhfrg,  zweier  Herren  von  Wtmnenircrg  und 
des  von  Llvingen,  Klosterherrcn  zu  Ehtsideln,  und  anderer,  die  mit 
ihnen  gefangen  wurden,  insbesondere  um  die  Meister  Rudolfs  des 
SchulmeUttrSt  der  ihm  von  Eigenschaft  angcliöre,  mit  der  Versicherung, 
dass  er  alles  Geschehene  vergessen  und  sie  wegen  dieser  Sache 
weder  an  Leib  nocJi  an  Gut  oder  Land  je  schädigen  oder  belZlstigeu 
wolle. — Orig.  Arch.  SchiA-iz.     Druck:  Gfr.  43,  368;  Ringholz  240. 

533-  ^3H'  '^^<i'  3'  Giiuingen,  —  Ritler  Ulrkh  von  Götltngrn 
im  Turgau  schreibt  an  Wemher  den  Landammann  und  die  Landleute 
geraeinlich  vnn  Schutz,  dass  er  auf  Bitte  seiner  Oheime  (Verwandten?), 
der  Herrn  Rudolf  und  Heinrich  von  Wunnenbtrg  und  des  Herrn 
fohannes  von  Regensherg,  sowie  der  Herren  Burkhari  von  Ulvingen 
und  des  Herrn  fohattnes»  Lcutpricstcr  zu  Einsideln,  Herrn  Rudolfs 
des  Schulmeisters  und  aller,  die  mit  ihnen  gefangen  waren,  ihr  und 
üires  Landes  Freund  worden  sei,  sn  dass  er  ihnen  wegen  jener  Ge- 
fangennahme weder  an  Leuten  noch  an  Land  ein  Leid  antun  werde. 
—  Orig.  Arch,  Schwiz.     Druck:   Kopp,  Urk.  II,  202. 

534.  /jf/^,  Novetnber  2$,  Lttzern.  —  Rudolf,  Dekan  in  AUorf 
bezeugt,  dass  verschiedene  Kirchen  bestimmte  Abgaben  an  das  Gottes- 
haus Luzent  zu  entrichten  haben.  —  Orig.  Sliftsardiiv  Luzcm 
Druck:   Gfr.    i,   49. 

535.  t$t4 — /jj/.  Seedorf.  —  Bruder  Stfri/,  Komtur  der  Laza- 
riterhciascr  zu  Scilla//  im  Gfcnn  und  in  Uri  schreibt  im  Haus  zu 
Uri  in  OI*emdorf  (Seetlorf)  Statuten  für  dieselben,  die  vom  Kapitel 
des  Hauses  zu  (^Ä^rw^/o// bestätigt  werden.  —  Pergamente odex 
in  Seedorf.  Druck:  Gfr.  4,  119  ff.  Auf  dem  letzten  Blatte  folgt 
von  anderer  Hand    ein  Verzeichnis    der  Leute    des    Gotteshauses  in 


«99 


Obcmdorf:  Konraii  von  Fmtle,  Marien  Sohn,  gibt  von  Arnold  des 
Phanders  Gut  ein  Jahr  8,  das  andere  0  d.  und  von  seinem  Erbe 
3  d.,  Ulrich  und  Heinrich^  seine  Brüder  je  3  d.,  ihre  Schwestern 
Gertrud  3  d.  und  Hemma  2  d.,  Konrad  Phander  2  s.,  //einrieb 
von  Wissinf;efi  vi)i\  Isdiai  2  s..  weniger  i  d..  Ä^rM/tf,  seiner  Schwester 
Tochter  i  s.,  Heinrieh  tier  Murer,  i  s.,  Werner  in  der  Maite,  Rudolfs 
Sohn,  6  d.,  von  der  Höfslait  seines  Hauses,  Rudolf  sein  Vater  ein 
Jahr  9.  das  andere  10  d..  sein  Bnider  Egeldolf  ein  Jahr  Q  d.  .  .  . 
(Fortsetzung  fehlt).      Druck:   (Jfr.   41,   48. 


536.  /j/^.  —  Rodel  der  l^opstei  des  Klosters  Luzem :  Darunter 
Einkünfte  zu  Langensand  (Hon*'):  Herr  Harlmann  Meier  von  Stans 
6  Viertel  Kernen  von  dein  Gut  in  Baumgarfen,  Zu  Sions:  von  dem 
Sflnveiggut  10  s.,  vom  Banmvurt  3  s.  und  Holz  für  einen  Nachen, 
von  der  Alp  zu  Morsfeld  (Beckenried)  4  Ziger  im  Wort  von  5  s. 
jeder,  vom  Gut  zu  Muticrsrhivang  Lespfennige  im  Betrage  von  1  s., 
vom  Gut  Niederhorlarhcn  (Horlacherli.  bei  Rohren)  2  s.,  von  dem 
Gut  zu  Siniscliwanderi  (bei  W'interhalten  in  der  Gegend  der  Löwen- 

grübe)  2  s.,   von    dem  Gut Alpnach  (alias  Alplan.  Alpnan)  5  s., 

vom  Wcfhxflacker  (Ausser-Ottikon,  Staus)  2  s.,  von  dem  Gebreiie 
(Breilc-Stans)  5  »*,  von  dem  Gut  Biedertan  (jetzt  Scliürmatt  in  der 
Kniri)  3  s.,  von  dem  Hobarher  im  Oberdorf  z  s.,  von  dem  Gut  zu 
Nidenvil  4  s.,  von  dem  Gut  ob  dem  Bach  zu  Wolfensrkiess  3  s,, 
vom  Bertin gersgtit  nid  tlem  Bach  2  s..  vom  Sehnellfusgut  (am  Bürgen) 
6  8.,  vom  Gut  am  JI<dz  (Holzen,  Ennetbürgen)  0  d.,  der  Bruder 
im  Hof  6  d.,  des  Mosers  Hofstatt  6  d.,  Johannes  von  Waltersberg 
3  d.,  Wolter  \oi\  Tottinkon  2  d.  Zu  Alpnorh :  3  Filze,  jeder  im  Wert 
von  5  s..  Zu  Giswil:  die  Kirche i  Filz,  der  Meier  I  Filz,  die  von 
Rudenz  1  Filz  und  to  Hubkilse,  jeder  0  d.,  im  Wert  Von  Samen: 
\  Filz,  zu  Giswil  iS  Erkäse.  jeder  i  d,  im  Wert,  von  einer  Aip 
zu  Lungern  I  Käse  im  Wert  von  I  s.  Geisshautpfennige  im  Hof 
zu  Gisicil:  zu  Rudern  8,  in  der  Hub  7,  im  Studi  (im  Grossteil 
zu  Giswil)  1,  im  Schwanden  (Schwändli)  J,  in  Brittenrnti  (jetzt  Rüti) 
V«.  in  Biirglen  (Filiale  von  Lungern]  V«.  in  Buchol:  X,  in  Enner- 
schivandcn  (S^\x\\&iii\Xu  jenseits  des  Furstbachs  i*)  und  in  der  Oie  (Ei) 
I,  an  der  Matt  und  auf  Gdgeln  (jetzt  Giglen  bei  Rudcnz)  V*»  >" 
dem  Holz  und  unter  Hünvtrn  V2,  von  Wilburgmatten  und  vom  Hag 
I,   zu    Lungern    zu    Obncchtigem    See    (Obsee)    2    Häute.     Geisshaut- 


200^ 


Pfennige  in  Samm:  Im  RSiUi  i,  xa  Smrm€H  i»  m  Riggotcik  (jetzt 
Wiien^  4«  tu  6^  HuIk  i,  in  RüfUnim^m  i,  Cr^h  i,  RrtrrtUalUm 
(R2ter»Ka]tcn)   i,  Ramrftltr^  ^ft,  in  der  ^*/t  {RamersrOsi.   -^  "  M) 

*y»  Haut.      Llriik    vo«    Ziffik-il    2   iL     Smmna    der    G^risali.  ire 

4  ff  und  6  ».  —  —  —  — 

Der  Propst  ist  verpflichtet,  r>hne  Scliaden  der  Herren  alle  Ziusc, 
die  zu  »einem  Amt  ge!»ören,  Getreide,  Getsähautpfcnniikge.  Wagen- 
pfenuiuge,  Lespfeuuinge.  ZtgeT]>fenninge  etc.  zu  sammeln  und  empiäugt 
daßir  Fälle  und  Ehrsckätu.  Unter  den  Mti)ilennsen  in  Lazern  »ird 
aufgfföhrt:  Die  Mühle  der  Erben  des  Herrn  H.  von  Samen  3  Matt 
Wrizen. 

Femer  Einkünfte  des  Älmosnemmtrs  im  Sdft  LMztnt,-  Darutkter 
in  Kriens :  Frau  Mcfhhhl  von  Siam  3  ä.  von  ihrer  Ho£statt;  der 
Ackrr  des  C  von  Wolftns^kicss  3  5.,  Im  Kirdispiel  BmocMs  von  der 
Hofstatt  «*r  Xiderst^  3  s.,  von  3  andern  Hofetatten  30  s,,  %*on 
welchen  ihnen  (wem?)  5  s.  gezinst  werden,  ^-om  Gut  im  MüUbnch 
20  d-,  vom  Srhnrüfiis'^ut  am  Bürgen  1 1  &.  Ira  Kirchspiel  Sutns: 
Die  Hofstitt  OetnU  in  01irrd»>rf  3  s.  I>?Lf^  Ltsengni  t.;  s..  der  Acker 
Krutnarher  (bea  Wil),  der  dem  C  Bieder  gehörte,  i  n  .  in  Ff  «j//>n- 
schiess  Johannes  und  Genossen  einen  Kils  von  1  s.  Werl,  in  Alt^Ue-u 
Lieba  von  einem  Acker  4  d.,  Johannes  v<m  Waltemberg  von  einigen 
Äckern  2  s.,  im  Dorf  Öfxvtl  (jetzt  Allweg.  Schrotten  etc.)  &  s.,  v<.»m 
Gut  in  Rtiii  (Multerschwand)  3  s.,  vom  Mati^ut  in  Zeisenricfi  4  s. 
Aniirras  in  Stamsttui  von  der  Fischcnz,  vom  Gut  Diesiisha<k  (Gie^sli- 
batli,  am  Bürgen)  und  von  Sehens^lenun  Hofstatt  6  s..  WaUer  Im  /.<; 
(am    Bürgen)    von  Rickenbarh    und  Genossen   1    Ziger    im  Wert    von 

5  s,  und  zwei  Käse  im  \A'ert  von  1  s.,  in  Kmiun  Walter  ob  Afal/a 
2  d.  von  seiner  Hofstatt,  derselbe  und  Genossen  14  s..  vom  Gut  in 
Wie  (Hergiswil)  3  s.»  in  Nergiswil  vom  Gut  *te  Oberst  18  d., 
von  der  Hofs»lati  an    dien  Steinen  (Steinhof)  4  s.,  von  dem  Gut  im 

Winkel  (Gem.  Horw)  21  d.,  von  einem  Gut.  das  Walter  *ze  Obers/» 
unti  seine  Genossen  bauen,  6  s. ,  von  dem  Gut,  das  Walter  :e  Jem 
Sitrbfteh  und  Genossen  bauen  3V2  s.  Im  Kirchspiel  Gistvil:  Pete» 
von  Ilunu'il  von  Hern»  //.  seinem  Vater  10  s.  Im  Kirchspiel 
Sächseln:  Vf>m  Gut  Einuil  (Ewil)  J2  s.  Im  Kirchspiel  Kents:  von 
dem  Gut  des  Seli  und  Genossen  4V2  s.,  von  Johannes  Walasrli  1  s. 
Im  Kirchpsiel  Samen:  Vom  Gut  Rainnsberg  18  il. .  vom  Gut  ob 
Voisrn,    das  Anna  von   Dnrspilz  b;iut,    i    s..   vom  Gut  am  Eggii.    das 


4 


Ä 


201 


Weif  haut,  I  s.  im  Kirchspiel  Alpnach :  vom  Gut  Balmesrud  8  s., 
vom  Gut  im  Loche  (ira  Lo)  7  s.,  von  d«m  Gut  Aizingcn  (an  der 
Rengg)  18  d.  Im  Kir<hspiel  k'nefts :  Von  dem  Gut  in  Langwatte, 
das  dem  Meter  von  Sfatts  gehOrl,  4  s.  lui  Kirclispicl  Krissenorh  : 
Im  Bergeswii  die  Söhne  Gessiers  und  Ulrich  Gorter  von  dem  Gut, 
das  sie  daselbst  haben,  8V2  s.  und  rV2  Quart  Wein,  ebenso  die 
Söhne  GessUrs  \on  dem  von  Pehr  von  Brugtal  erkauften  Gut  5  s. 
Im  Kirchspie!  Wuggis :  V^oni  Gut  des  Herrn  von  Buochs  in  Greppeu 
2  s.,  vom  Baumgarten  des  Herrn  Alberi  \  s.  Ira  Kirchspiel  Luzem : 
Von  <len  Erben  des  Herrn  //.  von  Ilttnwiie  von  <ler  Hofstatt  beim 
Haus  des  Ammanns  7V2  s. .  von  dem  Herrn  Ulrich^  dem  Meter  von 
Kihsenacht  Ulrich  von  ToUinkon  und  Walter  von  v^/ö/jj  jiuf  dem  Gut 
*ze  der  Eirh»  5  s. ,  von  ihrer  Mutter  von  der  Hufstalt  vor  dem 
Kloster  3  s.,  die  Hofstatt  //.  Stannen  10  s..  von  der  Juhrzeit  Arnold 
des  Staunen  lÖ  d.,  von  Arnold  imd  Heinrich  seinen  Söhnen  je  18  d., 
von  Nikiaus  Statiner  z  s.,  von  Benhta  Statiner  g  d.,  von  Berchta  der 
Mutter  Bttrkard  Stamirrs   1 8  d.,  die  Gattin  H.  Stattners  6  d.,  Johatines 

Geslcr  i  s.,  die  Hofstatt  Hs.  von  »SVtf //j  3  s.,  Margaretita.  Tochter  //!  Statiners 
2  s.,  von  dem  Gute  des  Herrn  Meiers  von  ^^izm^  3  s.,  von  seinem 
Vater  tHe  lk»fstatt  Wetters  von  Rlcktubaeh  10  s.,  Ulrich  yow  Eschihach 
von  der  Hofstatt,  die  er  von  den  Erben  des  Georitts  von  Wolfen- 
schiess  erkaufte,  5  s.»  die  Hofstatt  der  Gattin  Walters  von  Gisxoil  18  d., 
die  Hofstatt  Kirsitttn,  Hofstatt  Ulrichs  des  Sohnes  des  Peter  von 
Starts^  \  s..  die  Herrin  von  Ltutgertt  von  ihrem  Gut  im  Mos  3  s. ,  die 
Htifstatt  Biwclis  j  d.,  Xikolans  vim  Statis  w>\\  einem  Garten  i  s., 
Hofstatt  des  Peter  von  Starts  i8  d. ,  die  Hofstatt  der  Schwester 
Elsa  von  Wol/ettschicxs  i  s.,  die  Hofstatt  I/s.  von  /fifrlislierx'  2  s.  von 
dem  Herrn  Ulrich  von  Buochs^  ö  d.  von  dem  Leutpricster  in  Altorf, 
Kemenzinse:  In  Kinitett  4  Viertel  Spelt,  in  Haltinkon  (Küssnach) 
vom  Gut  Stariglis  i  Viertel.  Nusszinsen :  In  Buochs  von  dem  Gut 
zu  Beggenried  0  Quart  grösseres  Mass.  —  ^^""»g-  i™  Stadtarchiv 
Luzem.     Druck:  Gfr,  38,   i — 29  (Brandstetter.) 


537-  U'5'  Mdn  ly.  Speier,  —  König  Ltidwig  schreibt  den 
Leuten  der  Täler  Uti,  Schutz  und  Uutencaldcu,  dass  er  mit  Rat  de^ 
Erzbibchofs  von  Mainz  und  anderer  ilim  anhangender  Fünslen  und 
Edlen  de^s  Reichs  zur  Behauptung  seines  Rechtes  imd  zur  Ein«Uira- 
mung  der  Hofl'ahrt  dei   Herzoge  von  Osferreich,  die  a11cnthall>en  den 


202 


gemeinen  Nutzen  zu  zerrütten  suchen,  auf  nächste  Pfingsten  einen 
Hof-  und  Reichstag  nach  Nürnberg  angesetzt  habe,  wo  er  mit  Rai 
der  Kurfürsten,  Fürsten,  Edlen  und  Städteboten  Vorkehrungen  zur 
Beruhiguiij,^  des  Reiches  treffen  werde,  und  ermahnt  sie,  inzwischen 
in  ihrer  Treue  und  unverbrüchlichen  Bestfindigkeit  zu  verharren.  — 
Orig.  verloren.  Übersetzung  in  Tschudi,  Autogr.  Zürich.  Druck: 
Tschudi  I,  j68. 

538-  ^i^S»  ^iärz  t8.  Hagenati.  —  K<!>nig  Friedrich  bestätigt  dem 
Grafen  Werner  von  Homberg  alle  Lehen,  Schenkungen  und  Gnaden, 
die  ihm  sein  Vorgänger,  Kaiser  Heinrich,  erteilt  hat.  —  Orig.? 
Drucke:  Glafey  Anecd.  i,  zk.)i2\  Gfr,  I,  15.  Zmn  Datum  \'gl.  Kopp 
IV,  2.  S.  93. 

539*  KVS»  -*^^<"  ^'  SUvn.  —  Herr  Werner  von  Ätiinghnsen, 
Freier,  Ritler,  verkauft  sowohl  um  Gottes  Willen  als  um  10  flf  dem 
Gotteshaus  St.  Felix  und  Regula  in  Zürich  die  Brüder  Heinrich  und 
Konrnii,  Werner  Ktiu/tnanns  sei.  von  Ret&chricden  Sohne,  seine  Eigen- 
leute. Zeugen:  Herr  Heinrich  der  Meier  va\\  Stans,  Herr  Harimatin. 
sein  Sohn,  beide  Ritter.  Thomanu  und  Johannes  von  WaUersbrrg,  Ge- 
bruder, Jakob  ze  der  Ahe  und  Heinrich  sein  Sohn,  Xiholaus  von 
Wizer/on,  der  Ammann,  Rudolf  und  Waller  von  Winkehied,  Gebrüder, 
Peter  von  Spiringcn,  Wn//er  der  Fürste^  Heinrieh  von  Retschrieden  u.  a. 
—    Orig.  sWdt.  Arch.  Zürich.     Drucke:    Gfr.   8,  39.     Kopp  IV, 

540.  fst$,  Mai  2$,  Nilmberg,  —  König  Ludwig  schreibt  den 
Männern  der  Trder  in  Untenvaldcn  (Underwald),  6V7'  (Urach)  und  Srhtvii 
(Switx).  seinen  (iclreuen,  er  hoffe  in  kurzem  ihrt^n  Leiden,  mit  denen 
er  herzliches  Milgeftüil  habe,  ablielfcn  zu  können;  sie  sollten  sich  als 
standhafte  Männer  nicht  durch  die  Drohungen  der  Gegner  einschüchtern 
lassen.  Wie  er  aus  ihren  Schreiben  vernelime,  seien  sie  auf  Veran- 
lassung des  Abtes  von  Einsideln  in  die  Acht  gekommen,  von  welcher 
er  sie  mit  Gegenwfirtigem  absolvire.  In  Bezug  auf  den  gegen  sie 
erlassenen  Bann  habe  der  Erzbischof  von  Mriinz  ihm  wiederversprochen, 
dass  er  die  Absolution  den  Dekanen  und  Herren  ihrer  Kinhen  be- 
fehlen und  die  bezüglichen  Briefe  an  sie  richten  werde.  Er  versichert 
sie,  dass  er  allen  seinen  Vögten  und  Anhängern,  Edeln  imd  Städten 
befehlen  werde,  sie  zu  schützen  und  zu  unterstützen,  so  oft  sie  von 
ihnen   darum    angegangen  werden.     Auf  der    Rückseite  von   gleicher 


« 


~A 


203* 


Hand:  Pnidenlibus  viris  valliiuu  in  underwald,  urach  et  in  SweiU. — 
Orig.   Arch.  Sehwiz,     Druck:   Gfr.   43,   360. 

54^-  'S'Sf'  Mai?  Juni?  —  «[Item  Ein  Brieffvon  Keyser  Lutf- 
wif^ffi,  wie  er  usssprach  dz  die  Herschaft  bliben  sol  bi  allen  iren 
rechten,  so  sü  hant  ze  Srvitz,  UnätnvahUn ,  Vre  und  Urseren,  und 
widerruoft  da  mitte  alle  die  fryung,  die  er  in  hatte  geben,  die  der 
Herschaft  schedelich  waren].  Aber  ze  geliclier  wise  ein  Brieff  vom 
künig  Fridcrkhen.^  —  Verzeichnis  <!er  Briefe  der  Veste  Baden;  ge- 
druckt bei  Kopp  V,   i.  S.  49g,  500.  • 

542-  ^<^5.  Juni  4.  Luztm,  —  Walter  von  En^tiberg,  Almosner 
des  Gotteshauses  Luztm ,  leiht  an  des  Propstes  statt  den  TöclUem 
des  Ritters  A^^v/- von  Littau  ein  Gut  in  Eigentn!.  Unter  den  Zeugen: 
Herr  Epjn}  von  Kmsnath,  Rittrr,  Ileinnch  der  Statintr,  Ulrith  von 
Alpmuh,  der  Burger  von  Luzem  Schreiber.  —  Orig.  Sladtarch,  Luzem. 
Regest.:  Gfr.  7,  71. 

543.  /,?;5,  Juni  iz,  KonUani.  —  K*'^nig  Frinirirh  gestattet,  dass 
die  Stiefbriuier  Graf  Wenier  von  Homln-rg  und  Graf  Jo/zufinfS  von  Habs- 
^«r^' einander  ihr  Reichslelicn,  Wertur  Aoxx  Zoll  zu  Finden,  \3X\<\  Johannes 
die  Grafschaft  im  Kletgan  und  die  Vogtci  in  Rheinau,  vermachen  können. 
—  Orig.  Arch.  Innsbruck.     Druck:  Herrgott  IH,  600. 

544-  '.V5*  /"^'  7-  S/ons,  —  Die  Amdeule  Htlntuh  von  Zubon, 
Klau^  von  Wizerlon,  und  die  Landleute  uiici  die  Gemeintlc  von  Unter- 
walden  geben  auf  Bitte  des  Herrn  Joliannes  von  Rinkenberg  dem  Gottes- 
haus von  Hitii/erhpjifn  Tröstung  (gegenseitige  Sicherheil)  für  Leute  und 
Gut  bis  nächste  Wdlmachtcn,  su  dass  ihre  Leute  und  üjr  Gut  un- 
geschädigt  bleiben  sollen,  mit  Ausnahme  derer,  die  zu  Jlintie Happen 
Burger  sind.  Würde  das  Gotteshaus  gezwungen,  mit  seinen  Leuten 
gegen  VntemaUen  zu  ziehen,  so  wäre  die  Tröstung  aus;  falls  die 
Gemeinde  Unienvahitn  vou  ihrer  Herrschaft  oder  von  der  Gemeinde 
wegen  auszöge,  soll  sie  es  acht  Tage  vorher  wissen  lassen.  Es  hängt 
dasselbe  Siegel,  wie  am  Bundbrief  1291.  —  Grig.  St.-A.  Bern. 
Drucke:    Gfr.  15,    I  10.    Kopp  IV,   J,  456;    Fontes   Bern.   IV,   037. 

545-  'J'J'  /'"''  1\^S-  ■^'"  nidtrsten  Wang,  Windegg,  —  Graf 
Friedrich  von  Toggenhnrg,  Pfleger  des  Ljmdes  Giams,  des  obem  und 
niedem  Amtes,  die  Burger  zu  Wesen  und  die  Leute  des  niedem  Amtes 
haben   mit   den   Landicuten  von   Uri  und   all  iXen   ehrbaren    Leuten, 


204* 


die  dazQ  gehrjteQ.  einen  Frieden  aaf  i^KOgige  Kündigung  mh  Biiefen 
oder  Boten  gcschlttssen.  Gegenseitige  Anspraclten  ms  Seltuld,  um 
Schaden  »regen  Bürg-  und  Gcbebcliaft  etr.  sollen  auf  beiden  Seiten 
Recht  fixxden  und  !^>11  ><^eder  Bann  noch  Acht  dabei  hinderilch  »ein. 
Was  die  Pditeien  iu  diesem  Krieg  sich  gegenseitig  an  Leuten  oder 
Gm  mit  Venrunduugen,  Ge^iigennalune,  Raub  oder  sonsi  zugelegt 
haben,  und  noch  nicht  gcriciitet  ist,  sr»!!  durch  Schiedsrichter  tind 
DotigeufulU  dunii  einen  von  diesen  ernannten  Obooann  nach  Minne 
oder  Recht  abgeu*andelt  veiden.  Wer  dem  Schiedsrichter  oder  dem 
Obmann  nicht  gehorsam  sein  wollte,  der  hat  seine  Sache  ■ 
Bei  diesem  Frieden  waren  zugegen:  Herr  UVnifr  vot\  vi/. 
Walter  der  Fünto,  PtUr  von  Spinnen»  E^lolf  SckümiH^  Herman  von 
RUiien ,  OiuÜ ,  Walth/r ,  Spinrt;^cr ,  Pttrr  Hötztli,  Chmrht  Asrnhotips, 
Wfi//rr  in  OlttUHiiorfn  B.  PtUts^hing,  Vlri'rh  von  Siifitt,  Btr.\  der  Ani- 
mann  vun  Wcuti,  der  Sthrcibn,  der  Sttnmer,  Her,  Hinli,  RmMj  H^nism^ 
Withdm  der  (irüuingrr,  Htinzi  Schudi^  ii.  a.  Der  Friede  wurde  am 
7-  Juli  am  nidtnun  Wiin^  (Umerboden)  geschl<:>ssen ,  der  Brief  am 
25.  zu  Wintüg;:  ausgestellt.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Drucke:  Gfr. 
9,  120:  Kopp  IV,  2,  457.     Blumer,  Urk.  I.   134. 

546.  /^/5.  Sommrr.  Zürich.  —  « Man  schribct  allen  Reten :  kimt 
es  derzuo,  dz.  man  mit  SwiUrri  ze  tegedingen  kome  umb  den  schaden, 
so  die  Burgere  simielich  von  in  genomen  hant.  daz  man  gedenke, 
daz  C.  Katturrr  verlor,  daz  si  im  und  sinen  gnieindem  namen  ^r 
Zitfthet^erg  ob  Hor^c^  n^ein  Ochsen  und  ein  Ros,  diu  siben  pfunde 
wt-rl  waren,  und  S  s..  die  er  darnach  verzart.»  —  Stadtbuch  Zürich« 
Blatt  2a.     Druck:  Kopp  IV.  2.  S.  144. 

547,  /.jf5,  /«//  ifis  y^ov.  Luzmi.  —  Alter  und  neuer  R;it  und 
die  Älenge  von  Luiern  beschliessen:  Jeder  Burger,  der  aufwärts  oder 
abwärts  in  Handelsgeschäften  fahren  will,  soll  es  auf  seine  Gefahr 
tun;  wird  er  mit  seinem  Gute  angehalten  oder  gefangen,  so  wollen 
die  Burger  keinen  S*:hadcn  davon  haben;  allfallige  Ritte  oder  Gänge 
um  seinetwegen  sollen  aus  seinem  Gut  bestritten  werden.     ( 13.  Juli.) 

Der  Rat  beschliessl,  dass  jeder  Burger.  der  in  die  W*4lthfiitU 
zieht,  also  das»  er  da  diesen  Krieg  hindurch  bleiben  will  oder  bleibt, 
in  der  Stadt  Luzem  für  immer  elos  und  rechtlos  sein  tmd  nie  mehr 
in  das  geschwonie  Gericht  kommen  soll;  und  welche  von  den  Bür- 
gen! dessen    Leib   oder    Gut   angreifen    oder   ihn    tot   schlagen,    die 


d 


205* 


sollen  die  Bürger  vor  allen  seinen  Freunden  schirmen;  femer,  dass 
niemand  des  Nachts  durch  die  Reussbrücke  hinabfahren  soll  ausser 
den  Müllern  bei  lo  s.  Busse,  und  auch  diese  sollen  von»  in  dem  Schiff 
ein   Licht  haben   bei    lo  s.   Busse. 

Neue  und  alte  Räte  beschliessen :  Wenn  man  die  Leute  sich 
bereit  machen  und  ausfahren  heisst,  soll  jedermann  sich  bereit  machen 
und  ausfahren  bei  lo  s.  Busse  oder  aber  ein  Jahr  von  der  Stadt  ver- 
bannt sein  ohne  alle  Gnade;  dies  Gebot  gilt  auch  für  die  von  A'/m- 
fiach  und  Gnfi^ten  und  alle,  die  sich  mit  Lhxern  \erbuaden  haben; 
die  Frauen  aber  sollen  bei  den  Heusern  sein.  Femer:  Alle  N.'u:lite 
sollen  zwei  des  Rates  wachen  von  einem  Tag  zum  andern  bei  5  s. 
Busse. 

Femer:  Was  in  diesem  Krieg  an  den  Feinden  in  Bezug  auf 
Brand,  Gefangenschaft,  Verwundung  oder  Totschlag  geschehen  ist  oder 
noch  geschieht,  das  suU  kein  Burger  bei  Strafe  an  Leib  und  Gut  an 
dem  andern  rächen  (nacli    11.  Sept.). 

Femer:  Niemand  soll  bei  10  s.  Busseden  andern  beschuldigen, 
dass  er  flüchtig  sei,  es  sei  denn,  dass  er  es  gegenüber  dem  Eides- 
bieten des  Beschuldigten  vor  dem  Rate  hinlänglich  beweisen  könne; 
ferner :  Welcher  Burger  in  diesem  Krieg  die  Stadt  verlässt  oder  an- 
derswo Burger  oder  Landmann  wird,  der  soll  dem  Rat  ohne  alle  Gnade 
10  Mark  Busse  bezalilen,  oder  falls  er  zu  arm  ist,  die  Busse  zu  be- 
zahlen, so  soll  er  xo  Jahre  die  Stadt  nimmer  betreten  (9.  Nov.).  — 
Ältestes  Stadtbuch.    Druck:   Kopp,  Geschichlsbl.  I,  S.  352  ff. 

548.  i$t^,  Juli  xy.  Mütuheti.  —  König  Ludwig  spricht  die  Ge- 
meinde der  Leute  in  Uri^  Schuh  und  L^nttnvoiden ,  welche  seinem 
Vernehmen  n.nch  auf  Anschuldigung  imd  Forderung  ihrer  Feinde  in 
etliche  Arhturteilc  verstrickt  worden  sind,  in  Anbetracht  ihrer  unver- 
brüchlichen Treue  gegen  ihn  und  das  Reich*  damit  sie  nicht  länger 
deswegen  an  Leib  und  Gut  Gefahr  leiden,  von  allen  und  jeden  vor 
was  immer  für  einem  Richter  gegen  sie  unverdient  ausgefällten  Acht- 
urtcilen  los.  —  Orig.  verloren.  Kopie  Tschudi  Autogr.  Zürich. 
Druck:  Tschudi  L  269. 

549.  131$  '  —  -  Ein  satzbriefT  dem  von  Nomberg  umb  den  hoff 
zu  Art»  —  Verzeichnis  der  Briefe  der  Veste  Baden.  Kopp  V.  i, 
S.  498. 


1 


2o6' 


550.  /:?/5.  NoiK  ^.  BadifK  —  Graf  Harimann  von  Kyburg  gelobt 
für  sich  und  seilten  Bruder  Eherhani  eidlirli  seinem  Herrn,  dera  König 
Fritdrifh,  seinem  Herrn,  dein  Herzog  Lfopuhi^  und  allen  seinen  Brü- 
dern, so  lange  der  Krieg  um  das  romisrhe  Reich  mit  Herzog  LN*hvig 
von  Baierrt ,  der  sich  König  nennt,  dauert,  gegen  aJle  seine  Helfer 
mit  zwanzig  Russen  an  allen  (!)rten  diesseits  des  Itnnliardisclieii  Gc- 
birgs  zu  dienen  und  besonders  gegen  St/iwü  und  alle  IVft/f/sUtUm  mit 
seinen  Leuten  zu  Ross  und  xu  Fuss.  —  Orig.  Haus-,  Hof-  und 
Sl.-A.  Wien.     Druck:  (3fr.   i,  73,  9,  211. 

55'«  ^?^5.  ^"'^  '5-  —  S(hlarht  von  Mor^arUti:  Berichte  aus 
dem  14.  und  15.  Jahrh.  (mit  Ausnahme  von  /  und  einigen  Jahrzeil- 
buchauszügen sämtlich  abgedruckt  bei  Ltebenau,  Berichte  über  die 
Schlacht  von  Morgarten,  in  den  Milteil.  d.  hist.  Vereins  Schwiz  H,  3, 
S.  11  (f.). 

a)  <Aber  in  verschiedenen  Gegenden  wnirde  den  Anhängern 
beider  (Gegcnkünige)  öfters  abwechselnd  Schaden  zugefügt  und  be- 
sonders Frifdrith  sind  in  dem  Lan*ie,  welches  Swfitz  und  Uhfraih 
genannt  wird,  beinahe  2000  Streiter  durch  ein  ganz  welirloses  nied- 
riges Volk  mit  dera  Schwert  und  im  Fluss  vertilgt  worden,  wobei  sein 
Bruder  LeoftM  mit  genauer  Not  entkam.  Dieses  Jalir  13 15  ist  aber 
das  zweite  der  Erwilhlung  dieser  beiden  Könige  und  noch  ist,  ach ! 
kein  Ende  der  Zwietracht,  keine  Vollendung  dieser  Pe.st.  Noch  rollt 
die  Kugel,  aber  wann  und  wo  sie  stille  stehen  wird,  weiss  niemand.» 
—  Memoiren  des  Alnes  Petrus  von  Königssaal  (1.S16 — IS3Q)  in  den 
KOnigssaaler  Geschichtsquellen,  ed.  Loserth,  Fontes  Aust.  S.S.  VH!,  370. 

b)  «Anno  domhii  13x5  jar  von  sant  othmars  abend  do  weil 
hertzog  lüpoii  von  Österich  ze  switz  iii  gefallen  sin  utul  betwungcn  ha», 
und  do  sy  kamen  an  den  morgartten  an  den  berg  und  über  den 
berg  hinin  wolten,  da  warent  suitzer  uf  dem  berg  und  siuogcn  herren 
und  ross,  das  sy  die  ttalden  ab  viellend  in  egereset,  das  die  wellen 
über  sy  sluogent  an  das  ander  bort^  imd  verlurent  die  von  lürich 
fünfzig  man.  Die  lagent  by  einandrcn  ersl;igen  mit  werhaftiger  band 
getöt  in  des  herzogen  dienst.  —  Gloggners  Chrunik  (1432,  aber  nach 
einer  altem  um  1336  vcrfassten  Quelle).  Stadtbibl.  Zürich.  [Ähnlich 
lauten  mit  geringen  Modifikationen  die  Berichte  der  Manuskripte  A  80. 
B  95  und  J   J45,  ferner  der  St.   Galler  Codices  Ü57,   O31,  Ü43  mit 


1, 


A 


207* 


dem  Zusatz:  "-und  vcrlurent  ScAwt'Ur  nit  mer  denn  ein  mann.i'    Druck 
bei  HcnnL-,  Küngenbcrg  51,  Note  ?ex.] 

cj  *In  demselben  jare  (1315)  do  gäschag  der  grosse  slrit  ze 
Sici/z  und  verluren  die  herzogen  gros  fMlk.>  —  Oberrhein.  Chronik 
(1337/38)  ed.  Griesliaber,  S.  27. 

e/J  Leopold»  der  Bruder  König  Friedrichs^  grifT.  um  seine  und 
seines  Bruders  Macht  zu  den  bevorstehenden  Händeln  zu  vetstlrkeu, 
das  Volk  der  Srhwtcer,  das  von  keiner  Herrschaft  Joch  gedrückt, 
in  den  Wafl'en  ungeübt,  beim  Hüten  und  Weiden  des  Vielis  auf- 
gewachsen, in  den  Bergen  sass,  mit  einem  starken  und  schönen 
Heere  von  Rittern  und  Edeln  an,  in  der  sichern  Zuversicht,  dass  er 
sie  unterwerfen  und  sie  zu  seinen  und  seines  Bniders  Dienst  zwingen 
werde.  Diese,  die  sich  zum  Shutz  ihrer  Freiheit  mit  andern  benach- 
barten Gebirgsbewohnern  verbündet  hatten,  Uessen  den  Herzog  ein- 
dringen; dann  leisteten  sie  den  alsbald  in  der  Enge  Eingeschlossenen 
Widerstand,  und  Gemsen  gleich  von  den  Bergen  liemiedersteigend, 
schleuderten  sie  Steine  und  töteten  die  meisten,  die  sich  weder  ver- 
teidigen, nocli  auf  irgend  eine  Weise  entrinnen  konnten.  Es  fielen 
daselbst  vier  edle  und  gewaltige  Männer  vnn  Toggenbnrg  mit  so  vielen, 
dass  man  s-agte,  die.  Blüte  der  Ritterschaft  sei  daselbst  zu  Grunde 
gegangen.  Der  Herzog  selber  entkam  dank  der  Auskunft  eines, 
der  auf  die  hinausführenden  Fusssteige  achtete,  mit  genauer  Not  und 
war  heniacli  stets  wie  rasend  über  den  Tod  der  Edlen.»  —  Chronik 
des  Abtes  _/ö//*?//»«  von  Victring  bei  Klagenfurth  (um  1340  geschrieben 
und  Herzog  Albrecht  von  Österreich  gewidmet),  ed.  Böhmer,  Fontes  I, 
S.  386  f. 

e)  ^'/.n  dieser  Zeit  im  Jahre  des  Herrn  1315  entzog  sich  ein 
Bauemvolk,  welches  in  den  Tillem  genannt  Srhwi:  wuhnte  und  überall 
von  beinahe  himmelhohen  Bergen  umwallt  war.  im  Vertrauen  auf  die 
starke  Schutzwehr  seiner  Berge,  dem  Gehorsam,  den  Steuern  und 
gewohnten  Dienstleistungen,  die  es  dem  Herzog  Leopold  schuldete,  und 
rüstete  sich  zum  Widerstände  gegen  ihn,  Das  wollte  der  Herzog  nicl»t 
hingehen  lassen;  in  grossem  Zoni  ^amnlt'Ite  er  um  St.  Martinsfest  ein 
Heer  aus  den  ihm  untertänigen  und  andern  in  der  Nähe  gelegenen 
Städten,  die  ihm  Hülfe  leisteten,  wie  man  sagt,  20,000  streitbare  Männer, 
um  jene  gegen  ihn  aufrührerisch  gewordenen  Bergleute  zu  bekämpfen, 
zu  berauben  und  zu  unterjoclven.     In  diesem  Heere  hatte   Herzog  /-«'ö- 


2o8* 


pcU  die  stärkste,  ausgewaliltesle.  kampferfahrenste  und  unerschrockenste 
Ritterschaft.  Es  kamen  also  die  Mitnner  dieses  Heeres  einmütig  wie 
ein  Mann  zusammen»  um  jen«:  mit  Bergen  slalt  mit  Mauern  umgebenen 
Bauern  gründlich  /.u  bändigen  und  zu  demütigen,  und  sie  meinten, 
ihres  Sieges,  der  Einnalime  jenes  Landes  und  seiner  Beraubung  und 
Plünderung  so  völlig  sicher  zu  sein,  dass  sie  Stricke  und  Seile  bei 
sich  trugen,  um  mittelst  derjelben  die  Beute  an  Gross-  und  Kleinvieh 
wegzuführen.  Als  jene  das  hArten  und  in  grosse  Furcht  gerieten, 
befestigten  sie  die  schwachem  Stellen  des  Landes,  wo  ein  Zugang  zu 
ihnen  sein  konnte,  mit  Mauern  und  Graben  und  auf  andere  Weise, 
wie  sie  konnten,  und  em]>falilen  sicli  in  Gebeten,  Fasten,  Prozessionen 
und  Litaneien  Gott  imd  besetzten  die  Berghöhen,  und  es  wurde  allen, 
bei  welchen  ein  DurchpasvS  stattfinden  konnte,  in  Auftreig  gegeben,  die 
Bergsteige,  durch  die  ein  Weg  zu  üirem  Lande  führen  konnte,  besetzt 
zu  halten  und  da  zu  lÄtichcn,  wo  sie  gesehen  halten,  dass  ein  Eng- 
pass  zwischen  den  Bergen  sei.  Und  sie  taten,  wie  ihnen  befohlen 
war,  und  es  schrie  das  ganze  Volk  in  grosser  Inbrunst  zum  Herrn 
und  sie  demütigten  ihre  Seelen  in  Fasten,  die  Manner  und  ihre  Weiber, 
und  riefen  einmütig  zu  Gott,  dass  doch  nicht  ihr  Vieh  zur  Beute  und 
ihre  F^rauen  zur  Verteilung  und  ihre  Ortschaften»  zur  Vertilgung  und 
ihre  Ehre  und  Tugend  zur  Befleckung  hingegeben  werden  möchten. 
Daher  beteten  sie  zum  Herrn  von  ganzem  Herzen,  dass  er  auf  sie 
als  sein  Volk  sehe,  und  sprachen:  «Herr,  Gott  des  Himmels  und  der 
Erde,  siehe  an  ihren  Hochmut  und  blicke  auf  unsere  Demut  und  zeige, 
dass  du  die  nicht  verhissest,  die  auf  dich  vertrauen,  und  demütige 
die,  welche  auf  sich  vertrauen  und  sich  ihrer  Tugend  rühmen.»  Dieses 
aber  sagten  sie,  indem  sie  Busse  t;iten,  und  wegen  ihrer  Widerspenstig- 
keit baten  sie  aus  allen  Krilfteu  um  Gnade  und  Frieden  durch  den 
Grafen  von  Tongenbnr);,  einen  an  Geist  und  Körper  ausgezeichneten 
Mann,  welcher  sich  ztmi  Venuittler  zwischen  beiden  Teilen  aufwarf 
und  bestrebt  war,  den  Frieden  zwischen  ihnen  herzustellen  und  den 
ganzen  Streit  beizulegen.  Nachdem  dieser,  um  den  Nutzen  beider 
Teile  zu  betreiben,  viel  und  redlich  gearbeitet  halte,  ri<"htete  er  bei 
Herzog  LcofHild  nichts  aus,  weil  dieser,  gegen  die  Schvizrr  allzu 
erbost  und  von  allzu  grosser  AVut  entflammt,  die  ihm  durch  den 
Grafen  von  Toggenbnrg  angebotenen  demütigen  Bedingungen  nicht  an- 
nehmen, sondern  sie  nur  zennalmen  und  samt  ihrem  Gut  vernichtea 
wollte.     Als   die    Scfnvizer  dies   hörten,  wurden  sie  von  Furcht    und 


4 


209* 


Zitlem  geschlagen.  Es  griffen  also  die  Srh7vizer  zu  ihren  Kriegswaflen 
und  legten  sich  an  die  Orte,  w<j  ein  Engpass  war  und  der  Pfad 
zwischen  bcrgichlen  Stellen  hinleitete  und  wachten  da  Tag  und  Nathl. 
Am  Tag  des  iil.  Otmnn  nun  suchte  Ilerzt»g  Ltopolti  mit  seinen  Krie- 
gern zwischen  einem  Berge  und  einem  See,  genannt  A^'ristr,  in  das 
Land  einzudringen,  wurde  aber  wegen  der  Steilheit  und  der  Höhe 
des  Berges  daran  verhindert.  Fast  alle  die  edlen  Reiter  stellten  sich 
nilmhch,  von  Begierde  und  Hoffnung  auf  die  zu  erfahrenden  Dinge 
entbrannt,  kühn  im  Vordertreffen  auf;  aber  sie  hatten  nicht  die  Fähig- 
keit oder  die  Möglichkeit,  den  Berg  hinanzureiten;  denn  die  Fuss- 
soldaten  konnten  kaum  dort  fest  auftreten  oder  Fuss  fassen.  Die 
Sdtwizer  aber  wussten  durch  Offenbarung  des  erwähnten  Grafen  voraus, 
tiass  sie  auf  jener  Seite  angegriffen  werden  würden,  und  kannten  die 
Hemmnisse  und  Hindemisse  tier  Feinde  wegen  der  Schwierigkeit  des 
Zugangs  zu  ihrem  Lande;  deshalb  rennen  sie  mutig  und  beherzt  aus 
ihren  Verstecken  gegen  sie  hinunter  und  greifen  sie.  wie  Fische,  die 
im  Zuggarn  eingeschlossen  sind,  an  und  machen  sie  ohne  Widerstand 
nieder.  Sie  waren  nämlich  nach  ihrer  Gewohnheit  an  den  Füssen 
mit  gewissen  Instrumenten,  mit  Fusseiseii  angetan,  mittelst  deren  sie 
leicht  auf  noch  so  abschüssigen  Bergen  fest  auftraten  und  auf  der 
Erde  Fuss  fassen  konnten,  während  die  Feinde  imd  die  Pferde  der 
Feinde  ihre  Füsse  durchaus  nicht  zu  stellen  vermochten.  Es  hatten 
auch  die  Schwiza-  in  den  Händen  gewisse  überaus  iurchibare  Mord- 
waffen, Gescn,  die  in  jener  Volkssprache  Heinbarttn  genannt  werden, 
mit  ilenen  sie  die  slärkstbewaffnelen  Gegner  wie  mit  einem  Schcer- 
messer  zerteilten  imd  in  Stücke  hieben.  Da  war  niclit  eine  Schlacht, 
sondern  wej,'en  der  angeführten  Ursachen  sozusagen  nur  ein  Schlachten 
des  Volkes  Herzog  Leopolds  durch  jene  Bergleute,  wie  einer  zur 
Schlachtbank  geführten  Herde.  Niemand  verschonten  sie  noch  auch 
bemühten  sie  sich  jemand  zu  fangen,  sondern  sie  schlugen  alle  tot 
ohne  Unterschied.  Diejenigen  aber,  welche  von  ihnen  nicht  getötet 
wurden,  ertranken  im  See.  durch  welchen  sie  den  Händen  derselben 
zu  entfliehen  wälinten.  in  der  Hoffnung,  ihn  durchschwimmen  zu 
können.  Einige  vom  Fussvolk  warfen  sich,  als  sie  harten,  wie  ihre 
tapfersten  Kämpfer  von  den  Scfnvizern  so  grausam  totgeschlagen  wurden, 
vor  Schrecken  vor  einem  so  schauderhaften  Tode  sinnlos  und  ver- 
wirrt in  den  See  und  wollten  sich  lieber  in  die  Tiefe  des  Wassers 
versenken,  abs  so  schrecklichen  Feinden  in  die  Hände  fallen.  Es  wird 


U* 


210* 


aber  berichtet,  dass  in  jenem  Gemetzel  1500  Mann  der  SchÄrfe  des 
Schwertes  erlegen  seien,  ohne  diejenigen,  die  im  genannten  See  er- 
lranken. Wegen  der  dort  zu  Grunde  gegangenen  Ritterschaft  war  in 
den  umliegenden  Landen  lange  Zeit  die  Rittcrscliaft  dünner  gesäet; 
denn  fast  einzig  Ritter  kamen  dort  um  und  andere  von  den  Jugend- 
jahren an  in  den  Wa(fen  geübte  Edle.  Diejenigen  aber,  welche  andere 
\Vcii(  zur  Einnahme  tles  Landes  eingeschlagen  hatten,  entgingen  den 
blutgierigen  Händen  der  Feinde;  denn  als  sie  horten,  daas  die  andern 
von  den  Feinden  so  grausam  niedergehauen  wurden,  liessen  sie  ailes 
im  Stich  und  Hohen,  das  Le!)en  zu  retten.  Aus  jeder  Stadt,  jedem 
Schloss  und  Städtchen  wurden  mehrere  getötet,  und  deshalb  ver- 
stummte überall  die  Stimme  der  Freude  und  des  Jubels  und  wurde 
bktss  die  Stimme  des  Weinens  und  Wehklagens  gch<*>rL  Aus  dem 
Städtchen  Wintertur  aber  kam  keiner  um.  ausser  einem  einzigen  Bürger, 
der  sich  von  den  andern  getrennt  und  sich  zu  seinem  Unheil  clen 
Edeln  angeschlossen  hatte;  die  übrigen  kehrten  alle  mit  heilem  Leib 
und  geretteter  Habe  nach  Hause.  Unter  ihnen  kam  auch  Herzog 
Leopold  zurück  und  schien  halbtot  vor  übermässiger  Trauer,  Das  habt 
ich  mit  eignen  Augen  gesehen,  weil  ich,  da  ick  damals  ein  Schulknabe 
wai\  mit  andern  dlUm  Srhnlknuhen  meinem  Vater  vor  das  Tor  mit  nicht 
geringer  Freude  entgegenlief.  Mit  Recht  aber  erschien  das  Angesicht 
des  Herzogs  J^opold  traurig  und  verstört,  weil  er  den  Kern  und  die 
Blüte  seines  Heeres  beinahe  eingebüsst  hatte.  Dies  aber  geschali, 
wältrcnd  sein  Bruder  Friedrich  unterdessen  in  Österreich  weilte,  im  Jahre 
des  Herrn  1315,  17  Tage  von  den  Kaienden  des  Dezember  (15.  Nov.) 
am  St,  Otmarsfest  (16,  Nov.).  Als  der  Kampf  vorüber  war,  zogm 
die  Schwizer  den  Getöteten  und  Ertrunkenen  die  Waffen  aus, 
plünderten  auch  ihre  übrige  Habe  und  bereicherten  sich  sehr  an 
Waffen  und  Geld,  und  sie  beschlossen,  an  jenem  Tage  für  den  von 
Gott  erhaltenen  Sieg  einen  Fest-  und  Feiertag  jedes  Jahr  in  Ewigkeit 
zu  begehen.--  —  Chronik  des  Johannes  von  Wintertur  (geschr.  1340 
bis    1347),  ed.  V.  Wyss,   Arch.   für  Schweizergesch.  XI,   70. 

f)  «Zur  Zeit  des  erlauchten  Fürsten  Lupoid,  des  verstorbenen 
Herzogs  von  Österreich,  unseres  Herrn,  zogen  die  Leute  des  genannten 
Klosters  (Interlakcn)  mit  dem  verstorbenen  Grafen  Otto  von  Strass* 
bergt  damaligem  Landvogt  unseres  Herrn  von  Österreich,  gegen  die 
vorgenannten  Bewohi;er,  genannt  Waldliite,  im  Dienst  unseres  vor- 
genannten  Herrn  von  Österreith  zu  Felde.-   —  Urkunde  vom  4.  Mai 


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1342.  Orig.  St.-A.  Bern.  Drucke:  Gfr.  15,  115.  Fontes  Bern.  IV, 
644,  im  Auszug. 

g)  «Herzog  Z.*'(?^r)A/ belag€frte  aber  Soloturn  und  zwang  es,  seinen 
Bruder  als  KCmig  iinzuerkennen  (13 18).  Er  zog  auch  mit  einem 
grossen  Heere  gegen  Schivi:  hinauf,  in  der  Absicht,  jene  Tüler.  die 
dem  Reiche  angehören,  seinem  Bruder  zu  unterjochen.  Und  als  Graf 
Otto  von  Strassberg  mit  dem  einen  Heere  seitens  des  Herzi^gs  im  Tal 
Untenvalden  einfiel  und  diese  Gegend  bezwang,  in  der  Absicht,  zum 
Herzog  abzubiegen,  wahrend  das  grosse  Heer  des  Herzogs  auf  der 
andeni  Seile  der  Berge  hinaufzog,  siehe!  da  eilt  das  Volk  von  Schwis 
im  Slumi  den  Abhang  des  Berges  mit  den  Hallbarten  hinab,  tötete 
die  Edeln,  die  vorausgerilten  waren,  ohne  Erbarmen,  und  schlug  den 
Herzog  mit  seinem  Heere  kläglich  in  die  Flucht.  Als  Otto  von  Strass- 
berg  dies  vernahm,  eilte  er  den  Bergabhang,  über  den  er  gekommen 
war,  eilends  zu  Fuss  hinan,  erhielt  davon  eine  innere  Verletzung  und 
■wurde  bald  henmch  begraben.  Es  kamen  auch  dort  1 500  Mann  um. 
Und  so  stehen  jene  Taler  seitdem  unbesiegt  da.  *  —  Mathias  von 
Neuenburg  (1350),  ed.  Huber  in  Böhmer  Fontes  IV,    189. 

h)  ''1316  hat  der  Streit  in  Morgart  am  St.  Otmarsabend  statt- 
gefunden.» —   Burgerbuch  von  Luzem  (1357),  Gfr.  22,   152. 

i)  «Im  Jaljre  des  Herrn  13 18  hatte  Herzog  Leopold,  Bruder  des 
vorgenannten  Frierlrith,  einen  schweren  Krieg  mit  den  Schwiztrn,  in 
welchem  er  viele  Edle  verlor.-  —  Heinrich  Taube  von  Rebdorf 
(1362 — 67).  ed.  Huber  in  Böhmer  Fontes  IV,  514. 

h)  «Da  mau  zaite  1320  jar,  dn  für  herzöge  Läpolt  von  Öster- 
rich  mit  einem  grossen  Volke  in  der  Switzer  tal,  und  meinte,  sü 
gehorlent  an  die  herschaft  von  ihterith  und  wolle  sü  bctwungen  han. 
Do  wartent  sich  die  Switter  und  wollent  nttt  des  herzogen  sin.  Und 
koment  zu  strite  mit  dem  herzogen  bi  Morgarten  und  gesigelent  und 
erslugent  des  herzogen  Volkes  anderhalp  hundert  glefen  und  fünf- 
hundert fusgenger.  und  kam  der  herzöge  mit  wenig  volkes  kume 
dervon.»  —  Twinger  von  Königshofen  (1382 — 90),  ed.  Hegel,  Chro- 
nika  der  deutschen  Städte  IX,  820. 

l)  Voti  tffu  iiltttt  krkgeit  der  dryrr  Waltstttten  und  vom  stritte  am 
Morgarien. 

Do,  vor  alten  langen  ziten,  e  daz  Bern  gcstift  wart,  hatten  gross 
knege  die  drye  Waltstette,  Stvltz,   Ure,    Undenoaldm ,  des  ersten  mit 


Z%2' 


der  herschaft    von  Kyburg^  darnach    mit  der   herschaft   von   Hahxhurg 
am  lesten  mit  der  herschaft  von   ÖsUrirh.    Und  waa  der  kriegen  Ur- 
sprung, als  die  von  Swi/s  und  von  Unatru^aldtn  zugehören   sollen   einer 
herschaft  von    Hahspur^  und    Ute    an  das   gotzhus  ze  frowcnniönstcr 
Ziirch ;  tiu  hatten  sich  die  von  Ure  von  aher  har  verbunden  211  den 
andren  zwein  walLstetten.    Nu  waz  sach  des  krieges,  daz  die  herschaft, 
ir  vfigte  und  ir  amptlüte  so  si  in  den  leudren  hatten,  über  die  rechten 
diensle   suthten    nüwe    recht    und    nOw    fünde    und    über   die    alten 
rechtungen,  die  si  dem  rieh,  von  dem  si  versetzt  waren,  getan  hatten; 
ONch  warefit  *iie  amptlüte  gar  frevenlich  j^tn  fromen  litten,    wihen,    toehterm 
unti  jungfrotven^   und  ivolten   irrrt  muixvilhn   mit  gewah  iriben,   eiaz   aher 
die   erbeten    lüte   die   Unge    nit   irertragen    moehten ;   und  sassten  siek  aiso 
wider  die  ampthUe.     Also   hub   sich    gross  vigentschaft    xwüschenl   der 
herschaft  und  den  leudren,  und  stärkten  sich  die  herschaft  wider  die 
lender.    Die  von  Swiiz  suchten  ouch  vast  hilf  an  ir  rechten  herscliaft, 
dem    rOmschen    riche,    dem  si   ouch  zugehOrent    und   daz   mit  guten 
majestat   briefen  wol   bewisent;    darzu  die  von  Switz  vor  alten   zilen 
taten  ein  gross  hilf  einem  romschen  küng  gen  Eliguri  und  des  weges 
hin  und  warent  do  so  manlich.  daz   ineji  der  küng  gab  an  ir  roten 
paner  daz  heilig  rieh,  daz  ist  alle  waflen  und  instrument  der   heiligen 
marler   unseres    herren   Jesu  Cristi.      Und    do    nu    die    herschaft   von 
habspurg  so  lange  zit  gekrieget  hat  an  die  waltstette,  daz  si  am  lesten 
müd  wurden,  do  suchten  si  hilf  und  rate  an  der  herschaft  von  Ösierick  - 
do    kam    also,    daz  die    herschaft  von    Österich   den    ifon  habspurg  rin 
iumme  geltes  gaben   umh   ir  rrfhtungf    und  ahm  so  gewan  ein  htrzeha/t 
von   Österich  recht  an  den  xoaltstetten ;  wie  viel  aber  der  rechtung  wtrv, 
da:  hah  ich  eigenlich  nit  vcmomen ;  darumb  so  lahs  ich  fs  be/iben,     Do 
nu  daz  etzwas  zites  gewert,  do  suchten  der  herschaft  amptlüte  über 
nüwe  fünde  und  frömde  anmutunge,  die  aber  die  (lender)  nit  geliden 
mochten.    Alsus  erhub  sich  krieg  zwüschent  der  herschaft  von   Österiek 
und  den  waltsletten  lange  zit,  und  erwerten  sich  die  drye  waltstette 
der  grossen  herschaft,   won  sie  nieman   hatten,  der  inen   hililich  were; 
Lutzem,  Zug,   Glarus,   Entliburh ,    Undersetven   und,   waz    an    si   sties, 
gehört  ;i]lcs  der   herschaft  zu;   und  daz  triben  si  so  lange,  untz  daz 
die  herschaft   sie   uberziechen  wolt  und  si  mit  kraft  betwingen.     Dis 
werte  so  lange,  untz  daz  man  zalte   1315  jar.    Do  waz  ze  den  »ten 
hertzog  liitpoM  von  Österich,  der  besännet  sich  mit  sincr  machte,  mit 
herren,  rittem  und  knechten,  sinen  dienern,  und  zugen  mit  grossem 


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213* 


Volke  gen  Egre,  und  gedachten,  wa  si  kernen  in  daz  lande  gen  Swits. 
Da  wart  geraten:  an  Morgartfn  underm  SatUl.  Nu  waz  ein  narre 
in  dem  here»  der  wart  gefraget,  wie  im  der  rat  gevit'le  ?  Do  sprach 
er,  nit  wol;  do  fragten  si  in:  warumb  im  ir  rate  übel  gevielc  ?  Do 
antwurl  er  und  sprach:  «Darumb  daz  ir  alle  geraten  band,  wie  ir  in 
daz  lant  koment.  es  hat  Qwer  keiner  geraten,  wa  ir  harwider  uskoment.i« 
In  disen  dingen  werdent  die  von  Swin  gewarnot  von  edlen  lüten 
iren  nachgeburen,  hiessen  die  von  hünenberg,  die  Schüssen  |)hile  über 
die  ietze  in ,  die  warent  gefidert  mit  bennend .  an  dem  bermend 
geschriben  stund:  -hütend  üch  am  Morgartenf>  Also  zugent  die  von 
Sivitz  mit  irer  macht  und  mit  600  mannen,  so  si  bi  inen  hattent 
von  ürt  und  von  Ündertvalden^  und  zugen  uf  den  Satteln  und  wollen 
da  ir  lant  weren,  Nu  warent  ein  grosser  harst  Achter  mui  einunger, 
die  in  die  lantniark  nit  getorster.  komen  und  sich  under  an  dem  berge 
in  daz  holtz  versteckt  liatten,  und  wollen  iren  fründen  von  Stvitz  uuch 
ze  hilfe  komen:  und  als  die  herren  dahar  zugen  luid  den  berg  uf 
wollen  in  daz  lant  gen  Sivitz,  do  gedachten  die  geselle?i,  die  einunger: 
koment  die  vigende  für  die  lantmark  in,  dahin  geturren  wir  nit  komen; 
so  ist  üwer  ding  umbsus;  und  wurden  ze  rate,  daz  si  nit  vergebens 
da  sin  wollen,  si  wollen  euch  lip  und  gut  wagen,  und  mit  guten 
steinen  an  si;  utdem  zugen  ouch  die  von  Swits  mit  ir  paner  harzu 
mit  manlichem  angriff  und  slugen  und  stachen  in  die  vigeikde  so 
raechienklich ;  also  hub  sich  grosse  not,  und  wart  da  gros  volk  cr- 
slagen  der  vigendcn.  Also  namcnd  die  (vigende)  die  flucht  und  vielen 
in  den  se,  da  gros  volk  inne  ertrank.  Also  gabent  die  von  Sjvits 
dem  krieg  ein  ende;  won  die  sache  also  bestund  ungerochen,  untz 
darnach  über  lang  zit,  daz  ander  fürsten  von  Öst^nV/i  aber  ir  heil 
an  den  Szvitzetn  vereuchten,  die  ouch  wenig  daran  gewannen. 

Wie  sich  die  waltstette  stärkten:  Damach  gedaihten  die  eidgnossen, 
wie  man  si  bekriegte  so  mit  grossem  gewalte,  xmd  viengen  etwas  an  sich 
Sterken  mit  ir  nachgeburen.  Aber  darnach  wurdent  si  eidgnossen 
mit  den  von  Zünh,  von  Luz^m,  von  Zug^  von  Glarus,  darnach  mit 
den  von  Barn:  die  vorgenant  eidgnossen  alle  einander  hilflich  sint 
und  sin  söllenl  ewenklich,  nach  sag  der  buntbriefen,  so  darumb  ge- 
schriben, veniiglet  und  stet  ze  haltende  ewenklich  geswoni  sitit. 

Daz  der  graff  von  Stratzberg  gen  Undenvaldtn  zock:  Uf  demselben 
vorgenanten  tage,  do  der  strit  am  Morgarten  beschach.  halle  der 
hertzog    von   (htfrich    vorhin    geordnot.    daz   der   grafl    vt>n    stunberg 


214* 


mit  grossem  volk  20ch  über  den  bruning  gen  undmoaltl^n,  daz  lant 
zc  gewinnen  und  daz  ze  sdiedigen  uf  eine  sOliche  %*Tse,  won  daz 
lant  uf  die  zil  unbehti!  were;  won  ein  teil  uf  die  zit  bi  den  von 
switz  am  Morgarien  waren.  Und  als  er  in  daz  land  zoch  über  den 
hrüHtg  in,  da  meint  man,  daz  etlich  im  land  den  vigenden  bistcndig 
wcrent,  die  heissent  noch  die  an  der  bösen  rüben.  Aber  die  andren 
fromcn  lüte  ze  undencalden,  do  die  venianien,  daz  die  vigende  in  ir 
land  ziechen  wollen,  do  santen  si  baldc  ir  bottcn  gan  sioiis^  den 
zc  verkünden,  daz  die  vigende  in  irem  land  weren.  Also  kamen 
die  von  Undtrivalden,  die  bei  den  (von)  Siciti  an  Morgarfen  \k*arenl, 
und  die  von  Switz  mit  inen  und  hülfen  ir  land  retten;  ouch  wart 
dem  grafen  von  Strasburg  ein  leizer  hentschuch  gesent  von  den  herrcn, 
die  an  morgnrten  entrunnen,  dabi  er  verstund,  daz  si  am  strit  verlorn 
halten;  desselben  letzen  hentsrliuchs  sich  noch  etlich  von  Undt-r- 
walden  annement,  daz  es  si  müget  und  verdnisset,  so  man  von  dem 
letzen  hentsthiuh  seit.  Also  sumde  sich  der  graf  von  Sirazberg  nit 
lang  und  zoch  mit  siuem  volk  us  dem  lande  und  zocli  über  Rengk 
gen  Lucent;  do  waz  er  ze  den  ziten  wol  sicher.  —  Justinger  (uxu 
1420).     Studcr  S.  45   ff. 

w.  Im  Jahr  des  Herrn  13 15  geschah  ein  grosses  Gemetzel  in 
Schwiz  und  wurden  daselbst  Bürger  von  Zürich  und  viele  edle 
Männer  getutet,  nämlich  3  Brüder  vi  »n  Bichchcc,  Ritter,  und  3  Brüder 
von  WdnfthUn  und  dazu  unzahlig  viele  Edle  und  Schildknappen, 
und  4  von  Lattdenhcrg  und  es  waren  mehr  als  locx),  welche  er- 
schlagen wurden.  ~~  Konstanzer  Chronik  von  1434,  Mone  Quellen- 
Sammlung  zur  badischen  Lindesgesch.  1,  314. 

n.  -In  dem  jar  do  man  zalt  13  15  jar,  do  beschach  die  schlacht 
ze  schwitz  und  verlor  da  min  herr  Grauff  Fridrich  von  Toggcftbtirf^ 
und  Ruodolß,  animann  von  Witientvil  und  Uoinch  von  Witicnicil^  des 
animannss  bruoder,  und  Ruodolff  von  Wittemvil  und  Uolrich  Schnöd 
und  Cuonrad  von  Betzikon  und  Hans  von  Luterbcrg,  Arndt  Rot/, 
Cuonrad  von  Lutnpcrschivil ,  Hans  von  Windcggj  Heinrich  l'irst, 
ScJiftt'ilzer.  ^  —  Toggcnburger  Chronik  von  144O,  ed.  Scherrer;  Kleine 
Toggenburgerchronik  S.  2. 

o.  «In  disen  dingen  anno  domini  1315  uf  sant  Othmarstag  hatent 
die  vögl  und  tue  landesherren  ain  groz  volk  geNamlet  von  herren  und 
stellen,  und  wolten  die  von  Schwiz  zwingen  uiul  gehorsam  machen. 


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215* 

Also  lagent  die  von  Srhiviz,  von  Ure  und  von  Umhnvaldcu  iif  einem 
hochem  berg  und  zugent  in  die  Herren  nach  an  den  berg ;  also 
liezent  si  stain,  stocke  untl  andcrz  den  berg  abloufen  under  die 
Herren,  und  muostend  die  Herren  wichen  und  erlrunkend  etlich  in 
dem  wazzer,  uan  ez  beschacli  an  dem  Morgarten  bi  Egriy  und  be- 
lagern die  von  Schultz  und  ir  Helfer  ob,  und  belagent  die  Herren 
dar  nider,  Ez  warent  ouch  mit  der  herschaft  gezogen  etwa  menig 
stEiit,  Zürklh  Birni,  Lttcrrtt  und  ander  stelt.  *  —  Sprengersche  Chronik 
(um  1447),  Stadtbibl.  Zürich.  Druck:  bei  Etlmüüer,  die  ältesten 
Jahrbücher  von  Zürich  S.  O4.  HOpIi'sche  Chronik  (1462)  Stadtbibl. 
Zürich,  und  sogen.  Klingenberg  (Cod.  645  der  Stiftsbibl.  St.  Gallen.) 
Druck:  Herme  Klingenberg  S.  50. 

/.  »Anno  d'tmini  1309  jar  do  ward  ain  apt  zuo  den  AinsifiUn 
erweit,  von  ainem  edlen  geslätht,  hiessend  die  von  Ritoda,  Diser 
apt  halt  etwa  vil  zit  stöss  und  spen  mit  denen  von  Switz  umb  die 
Waiden  in  den  alpen  und  in  den  bergen,  die  si  doch  inhattent  gehept 
gar  menge  zit  und  lenger,  denn  jcmant  kond  verdenken  noch  ni»x!it 
erfaren  onansprilchig,  on  krieg  und  spen  allennen^rklichs.  und  wultent 
och  dem  apt  dess  nit  gestatten,  und  wertent  sich  kreftiglich  und 
stark.  Und  ainsmals  do  kament  si  in  das  dosier  mit  gewalfneter 
Hand  und  freuenliclien,  und  suochtent  den  apt.  Und  do  si  jn  nit 
funilent,  do  giengent  si  widerura  Hinweg.  Aber  ctllch  von  des  apts 
knecHien  oder  lüten  sprachent,  die  von  Switz  Hettint  das  Hailig 
wirdig  Sakrament  usser  dem  seckel  uflT  den  altar  geschult,  und  darumb 
so  tat  der  apt  die  von  Sn'iiz  in  den  bann.  Der  werot  vil  zits,  und 
bat  diser  apt  hertzog  Lütpoh  von  Osftm'ch»  dass  er  jra  HulflT  rechen 
den  sun  der  junckfrowen  Marie,  darumb  dass  si  jn  Heitenl  ussge- 
schütt  ulT  den  altar.  Aber  do  die  von  Swifc  das  raarkteni,  do 
hettint  si  das  gern  fürkomen,  dass  kain  krieg  darumb  wäre  worden, 
und  erbutlenl  sich  järhchen  gelt  davon  ze  geben  und  undertflnig  ze 
sin  in  dienstharkeit  und  in  rechten  kriegen  wider  menglichs.  Aber 
durch  rat  des  apts  und  gralf  Hahmchs  von  Mout/ori,  ains  chorlierren 
und  landvogtz  und  des  von  Grirxsenberg,  die  woltenl  si  nie  vor  und 
nach  umb  kain  sach  erhrtren,  und  samlotent  ain  gross  volk  von 
edelen,  von  bürgern,  von  DUufnhoffn  und  von  Arow.  Die  koftent 
alle  strick,  dass  si  si  und  das  vich  daran  Heruss  füertint  gefangen. 
Aber  diser  sind  gar  wenig  gesund  wider  haim  körnen,  wan  si  wurden 
nach  all  erslagcn;    von  Atow   komeni    45  man    in  ainem    sihiff,  tUe 


2l6' 


erslagen  warenl.  Also  kam  liertzog  iJitpolt  mil  ainem  grossen  volk 
an  den  berg  bi  Egii,  da  och  fast  ain  tüß'  wasser  ist,  als  obstat, 
und  do  si  kanient  an  den  berg  zuo  der  ersten  huot,  da  was  wenig 
lül,  die  sich  werlint;  aber  zehand  ward  ir  fast  vil,  die  sich  maultclieri 
wartcnt,  und  on  alle  erbämid  si  totent.  Do  das  des  heruogen 
diencr  ersachcnt,  do  kartcni  si  sich  all  umb,  und  fluchenl  dahin, 
und  der  ensl,  der  Hoch,  das  -was  graff  Hattiriih  von  Montfort,  der 
corherr,  der  vil  voIks  ertot  mit  den  rossen,  und  vil  crtrunkeni  und 
vast  Wl  wurdeut  erslagen,  aber  kainer  gefangen.  Also  lagent  die 
Swi/zfr  ob.  und  nantent  da  haniasch  und  andre  gewer  von  den 
erslagnen  lüten.  Aber  was  si  vor  und  nach  von  den  gefang^ien 
und  von  rossen  und  von  geh  gewunnen,  do  machtent  sie  capellen 
allenthalb  in  dem  land  denen,  di  do  wit  von  den  pfarrkilclien 
w<^netent,  got  ze  lob  und  den  haÜigen.  den  lebenden  ze  nutJt,  uud 
ÄC  hilff  den  ellentlcn  armen  seien.  Aber  die  da  verlurent  in  di^^tn 
slahen,  der  warent  me  den  1200,  on  die  von  Lucrrn  und  dem 
gemeinen  volk,  des  onzallich  vil  was.  •  —  Cod.  806  der  Stiftsbiblioihek 
und  Cod.  68  der  Vadiana  mach  1470)  fügen  der  Schlachtbeschreibung 
bei  Sprenger  und  Klingenberg  noch  diese  zweite  aus  anderer  Quelle 
hinzu.     Druck:   Henne,  S.  50. 

y.  ■:  DtT  Kälhot  zu  Art  ist  oft  uss  einer  Herrnchaft  band  in  iXx^ 
andre  komeu,  ee  und  Srhwytz  noch  nie  beherrschett  was.  Daruss 
gut  ist  abzenemen.  das  weder  der  Landvogt  Gn'ssl/r  noch  kein 
andrer  Herr,  sonder  die  Landlüt  selbs  liand  söUiche  murcn  oder 
Ictzincn  gmacht,  hiemit  die  Herren  uss  dem  Land  ze  bcschlicssen, 
denn  die  von  Artßt  sirh  zu  lien  Schtvvtzrm  gethan  band,  sobald  sy 
Ire  Herren  vertriben.  Da  band  ouch  sv  iiit  meer  under  der  Herr- 
schaft Gwalt  sin  wollen,  band  also  einandcrn  das  Land  hellFen  be- 
weren  und  wider  die  Herrschaften  erhalten,  ouch  vor  der  schlachi 
am  Moregartai,  und  zu  der  zytt,  als  die  schlachi  bald  hamach  ist 
beschehen,  band  die  von  Arth  Iren  Vogt,  welcher  ein  Edellmann  von 
Hiiucttbng  ist  gsin,  schon  vertriben  und  mit  den  LandlQtten  von 
Schivyiz  eine  starcke  wacht  wider  die  find  des  Lands  gehalten.  Dann 
die  Osiemrher  thiUten  derglychen,  als  wölltens  zu  Arth  in  das  Land 
fallen,  damit  man  sich  sonst  nienen  versuch;  wollteut  also  unver- 
sehenlich  zu  Houp/str,  da  noch  kein  inur  noch  widerweer  wass  gmacht, 
in  das  L:ind  Sdnvvtz  fallen.  Aber  der  Herr  von  HUnaibcrg  was 
noch    synen    Artan    so    günstig,    das   er   die    Warnung    ufl"  ein    pfyl 


4 


4 


Jk 


217 


schreib  und  ab  dem  see  über  die  niur  luniaschoss,  stund  allso  daruff 
geschribeii :  *  Ir  dörffent  hie  nit  lang  warten,  weerenl  am  Moren^ 
garten!'  Allso  hand  sy  von  stundt  an  sich  im  ganzen  land  ver- 
samlct,  sind  tlen  nftrhsten  gegen  den  Alor^arttrt  gezogen  und  zu 
Arth  die  frowen  lassen  die  wacht  halten;  sy  aber  hand  die  find 
angetrnfleii,  erschlagen  und  vü  in  Egtry^ee  gejagt,  wie  d.isselbig  by 
andern  wyttlOufiger  beschrieben  wirdl.  Diss  hau  Ich  von  der  Letze 
2U  Arth»  ouch  demseibigen  kilchgang  uss  alten  brieffeu  und  uss  dem 
Jahrzyttbucli  genommen.»  —  Chronik  des  Peter  Vüliger,  Kirchhemi 
zu  Arth  1 1 57 1 )  Siadtbibl.  Luzem.  Druck:  Bei  Liebenau  S.  ÖO. 
/*.  Auszüge  aus  den  Jahrbüchern : 

1.  s$.  I^ov.  —  ^  Wisso,  Ritter,  Ulrich  von  Hettlingen,  Ritler.  Uirkh 
an  Wasen  von  Ustf.r-,  Johannes  PrUhunt,  Johaunea  Henverger  von  Zollikon, 
Ulrich  gen.  Zcli  vi m  Wtun,  Johannen  gen.  Waiden  von  Luzem,  Heinrich, 
Ritter  vt^n  Rümlaitg,  Rudolf  von  LanJenberg,  Ritter.  Pantaleon^  Ritter, 
Sohn  des  genannten  Rudolf,  Ritters  von  Landenberg,  Diese  sind 
erschlagen  worden  zu  Schwiz  im  Jahre  des  Herni  ijtj.^  —  Jahr- 
zeitbuch der  Propstei  Zürich,  aus  dem  XIV.  Jalidt.  Die  Stelle  ge- 
druckt  bei   Kopp,   Gesch.   IV,   2,   S.    150. 

2.  75.  Nov.  —  t  Graf  Friedrich  von  Toggenburg,  mein  Vater 
starb.  *  —  Jahrzeilbuch  der  Frauen  von  Wesen,  von  einer  Hand  des 
XIV.  Jahrh.  Druck:  Anzeiger  für  Schweiz,  Gesch.  und  Altertums- 
kunde X,  S.  58. 

3.  1$,  Noi\  —  «  Obiit  Rudi  von  Landenberg  und  Pantliaun  sin 
sun  und  Jacob  Hofmeister  und  Wcmher  und  Eberhart  und  Rudolf  von 
Bichelsee  und  Eberhard  von  los  und  Heinrich  MuL.'  -^  Jahrzeitbuch 
des  Klosters  Danikon,  von  einer  Hand  des  XIV.  Jahrh,  Druck: 
Gfr.  2,    125. 

4.  i$.  Noi\  —  <  Es  starb  Herr  R.  von  Grünenherg,  gen.  Afanier, 
Es  starb  Herr  Johannes  Wernet  von  KiUhon,  -  Jahrzeilbuch  Si.  l'rb.in, 
Druck:  Gfr.   10.  29. 

5.  IS'  *Vov,  —  '  Im  Jahr  des  Herrn  1315  \\^^  ein  grosse»  Ge- 
metzel im  Heere  Herzog  I^opolds  in  den  T.lleni  und  Gebirgen  von 
Schniz  .staltgefunden,  wo,  acli  1  viele  erschlagen  worden  sind,  deren 
Andenken  begangen  werden  soll.  >  —  Nekrolog  von  Wettingen, 
Handschrift  de.s  XV,  Jahrh.  Drucke:  Herrgott  III.  847.  die  Stelle 
bei  Kopp  IV.  2.   14(>. 


21&' 


6.  IS-  Nov.  —  <  Allen  sei  bekannt,  class  die  Jahrzeiten  folgender 
Nachgeschriebener  am  St.  Otmarsabend  gefeiert  werden  sollen ;  an 
diesem  Tage  wurden  getötet  («am  Morgartcn  >:  nachtraglich  ausser 
der  Zeile  hinzugesetzt) :  Herr  Goftfried  von  Hadcffg,  Walter  von 
BaUxviL  Johann  von  Bonstttien^  Priester.  Yitxx  Johannes  Gessler  von 
Mevcfthcrgt  Berengfr  von  WiU  und  Frau  Vrrena,  Nonne,  seine  Tochter. 
Brrtngrr  von  Urikvn  und  seine  zwei  Brüder,  H.  von  Seengen  am 
Tumi  ....  Jakob  von  Riffe rsu^ih  Rudolf  Scherer,  (Rasor)  .  .  Uin'rk 
gen.  Cuniz  .  .  .  H.  von  Masch^canden  .  .  .  Hrinrkh  von  Scheret^ 
Nikolaus  gen.  Wasch.  ■  —  Jahrzeitbuch  der  Pfarrkirche  Bremgarten 
geschrieben  um   1420.     Bremgarter  Schulbericlit   1852.  S.  59. 

7.  i^.  Nov.  —  •  Herr  Johannes  von  Ottikon,  Ritter ;  Nikolaus 
von  Heitlin'^en  und  andere  in  Schiviz  anno  1315  Erschlagene.»  — 
Jahrzeitbuch  Winterlur,  Handschrift  von  142J.   Druck:  Gfr.  14,  20g. 

8.  1$.  Nov.  —  *  Item  Junkher  Ruodolf  Kerro.  Item  Junkher 
BrnoHo  von  Wizwil.  Item  Herr  Ulrich  von  MeUsietten^  Ritter, 
Herr  Ruodolf  von  GrUnenherg ^  Ritter.  Herr  Harlmann  V4>m  Stein^ 
Ritter,  und  aller  dero,  die  da  verdürben  dero  von  Stein.  —  Jahr- 
zeitbuch Fraubrunnen,  Auszug  von  1506  aus  dem  äheni  verlorenen. 
Druck:  Mohr,  Regesten  der  Archive  der  Schweiz.  Eidgenossen- 
schaft II,   164;  Fontes  Bern.  IV,  645. 

9.  <  Herr  Johannes  Gessler,  Ritter,  von  Meyenberg^  fiel  im  Streit 
bei  Morgartcu    1 3  1 5.  >  —  Jahrzeitbuch  von  Rüggeringen.   Kt.  Luzem. 

10.  14.  Nov.  —  «Herr  Gotfrid  von  Heidegg,  Ritter,  getötet.  — 
Jahrzeitbuch  des  Deutschritterhauses  Hitzkirch ;  Handschrift  des  XV. 
Jahrh.   Gfr.    11,   S.    103. 

I  [.  li.  Nov.  —  *  Es  sollen  alle,  Gegenwartige  und  Zukünftige 
wissen,  dass  wir  mit  gemeinem  Rat  und  mit  Zustimmung  des 
Tales  verordnet  und  festgesetzt  haben,  zur  Ehre  der  sei.  Jungfrau 
Maria,  den  Samstag  nach  dem  Feste  tles  sei.  Marttnns  zu  begehen, 
wie  den  eines  Apostels,  durch  Fasten  am  Tage  vorher  und  durch 
Feier  des  Tages,  für  den  ihnen  von  Gott  in  Morgarten  verliehenen 
Sieg  im  Jahre  fjiS.  *  —  Jalirzeitbuch  Steinen,  umgeschrieben  im 
Jahr   1529.     Druck:   Gfr.   29,   363. 

12.  '^  Im  Jahr  des  Herrn  1315  ist  zum  Lob  und  zur  Ehre  der 
hl.  unteilbaren  Dreieinigkeit  und  der  ruhmreichen  Mutter  Gottes 
und   ihrer  Heiligen   von   den  Gemeinden   der  Täler   Uri^  Schwiz  und 


I 


219* 


Untenvahien  beschlossen  und  allen  Einwohnern  derselben  Taler  beiderlei 
Geschlechtes  vorgeschrieben  worden,  den  nächsten  Freitag  nach  dem 
Fest  des  hl.  Martin  wie  einen  Apostelabcnd  mit  Fasten  ;!U  ehren, 
und  den  nächsten  Samstag  in  gleicher  Weise  zu  feiern,  weil  an 
jenem  Tage  Gott  sein  Volk  angesehen  hat,  indem  er  es  aus  der 
Hand  seiner  Feinde  errettete,  und  der  allmächtige  Herr  ihnen  am 
Morgarien  den  Sieg  verlieh.  *  •<  Item  zu  dem  ersten  so  sind  dis 
nach  geschribnen  ummkomen  am  Morgarten  jn  dem  jar  des  herrcn 
1315  jar  uff  Samstag  nach  St.  Martistag.  Nämlich  Yiex  Heinrich  von 
Ospenlal,  Ritter.  Ciiurat  Beroldinger,  Rufii  Fürsi^  Cuttrat  lJ>ri  und 
Weile  Scman.  >  —  Jahrzeilbuch  von  Ältorf  aus  dem  Anfang  des  XVI. 
Jahrh. :  Gfr.  6,    168  und   173. 

13.  //.  Nov.  —  «Alls  man  zalt  nach  der  geburtt  Christi  1315 
jar  am  Nechsten  Sambstag  nach  St.  Martistag  hat  sich  erhoben  die 
Herrscliaft  von  Östetrich  mit  gritssem  züg,  diese  Laundlsrhaft  Scitnytz 
zu  überfallen  und  unnder  Iren  gewalt  zu  bringen,  imd  zugen  für 
Fgen*  uff  au  Morgnrtten^  da  S}'  vermeinten  In  das  Landt  zu  kommen. 
Alsct  wurdent  die  Landlült  gewameit  zu  Arth  an  der  Letü  durch 
einen  Herren  an  Hihteuherg,  der  die  VVamig  an  einen  pfvl  gab  ge- 
schrybcn :  Also  werrint  am  Morgariten.  Uff  das  zugen  unser  land- 
lütt dahin  und  mit  der  Hilff  Gottes  band  Sy  irre  Vyendt  tapfferlich 
übePAunden  und  vertriben.  Darumb  so  band  unnser  gemeinen 
Landtlült  zu  der  selben  Zvlt  den  obangezeigtenn  Samsstag  angcnomen, 
den  abendi  zu  viisten  und  den  lag  zu  fyren  glich  einem  Zwftlff- 
bollen  tag  zu  Lob  un<l  Ere  unnd  Gott  und  sincr  werden  multer 
Maria,  das  Inen  srimliche  uberwintnus  irer  Vyenden  verliclien  was. 
Sömlichen  obangezeigiten  Samsstag  zu  Vyren  als  obslatt,  hannd  unnser 
gemeinen  Lanndtliitt  an  einer  offnen  Landtzgemeindt,  uff  der  weydhub 
emüwert  und  angcnomme  uff  Sant  Verena  tag  (17.  August)  Im  Jar 
Nach  Christus  geburtt  1500  und  danach  im  21,  umb  das  der  Herr 
Gott  dise  Lanndlschafft  In  gnaden  Übersechen  und  vor  Iren  Vyenden 
beschirmenn  welle.  Amen.»  —  Jahrzeitbuch  von  Schwiz,  Überar- 
beitung ca.    1582.      Druck:  Liebenau  S.   84. 

55a.  i.?/5*  Nov.  2i.  StrassÖHrg.  —  Graf  Werpihcr  von  Ilomberg 
verspricht,  die  Landleute  und  das  Land  zu  Uri  von  allem  Schaden 
und  aller  Ansprache,  die  gegen  sie  nach  Recht  wegen  seines  Zolles 
zu  FliieUn  erhoben    werden  könnten,    es    sei    gegen    das  Reich  oder 


iio" 


g^en    jemand    anders,     zu    weisen,     sobald    ein     einwähliger   K5mg 
werde.  —  Orig.  Arch.  Uri.     Druck:  Kopp,   Urk.  I,   125. 

553.  /^/5,  Nor,  24.  Mümhen.  —  KClnig  Lm/wig  schreibt  dem 
Atnniann.  dem  Rat.  den  «■  Bürgern  »  und  allen  Leuten  in  S'/ezvi:»  er 
werde  in  Anbetracht  ihrer  standhaften  Treue,  der  schweren  Mülicn 
und  mannigfaltigen  Gefahren,  mit  welchen  sie  von  seinen  und  des 
Reiches  Feinden  vielfach  und  heftig  bedrängt  worden  seien,  zur 
Stärkung  ihrer  Treue  allen  Fleiss  und  alle  Mühe  anwenden,  um  im 
Frühling  mit  der  Macht  seiner  Anhanger,  die  er  jetzt  habe  und 
noch  immer  gewinne,  so  versehen  zu  sein,  dass  er  sie  imd  seine 
andern  Getreuen  aus  den  Händen  seiner  Feinde  erretten  und  schirmen 
könne.   —   Orig.  Arch.  Schwix.     Druck:  Tschudi  I.  274. 

554.  /j/5,  DiztfnbtT  9.  .  Brunnen.  —  Erneuerung  des  ewigen 
Bundes  der  Länder  Uri,  Sehwiz,  UnUrwalden.  —  Orig.  Arch. 
Schwiz.     Siehe  Beilagen  Nr.  7. 

<Do  man  zait  von  g.  g.  XIII  hundert  und  XV  jar.  an  sant 
niklaustag.  do  machten  die  dry  lender  Vre,  Sicitz  und  UnJtrxvatdcH 
die  ersten  puninusi  mit  enander,  nnd  das  ivas  ain  anfang  der  eidgnoss^ 
Schaft.  —  Alte  Zürcher  Chri.nik  von  1433  fStiftsbibl.  St.  Gallen; 
Cod.  643I.     Druck:   Henne,   Klingenberg  S.  51. 

555-  '.''5'  Dezember  29.  —  Ritter  Albert  von  Ürikouy  dessen 
Vater  und  Söhne.  Behnger»  Konrad  und  Rudolf,  im  Stift  Einnditln 
begraben  liegen,  stiftet  die  Jiiliannes-Kapelle  in  Einsideln  und  stattet 
sie  mit  Gütern  aus.  —  Orig.  Stiftsarch.  Einsideln.  Regest:  Gfr. 
43»   «59- 

556-  'J^ö-  /VfeJ.  —  Ausstellung  zweier  weiterer  Bundesbriefe  für 
Uri  und  Untenvalden.  —  Orig.  Arch.  Nidwaiden.  Neuausfertigungen 
aus  dem  ausgehentlen  XV.  oder  beginnenden  XVI.  Jahrh.  ebendaselbst 
und   im   Arch.   (.>bw;»lden.     Siehe  Exkurse  Nr.  3   und   Beilagen  Nr.  8. 

557-  'J"^>  Alärz  26.  Herrieden  (Franken).  —  König  Ludwig 
erklärt  nach  dem  einhelligen  Spruche  der  Fürsten  und  anderer  des 
Reiches  Getreuen,  die  er  zu  sich  nach  Xiimherg  berufen :  Weil  die 
Herzoge  von  Österreirh  mit  andern  Feinden  des  Künigs  und  deü  Reiches 
in  üirer  frevelhaften  Auflehnung  gegen  K^nig  und  Reich  offenkundig 
verharren,  seien  alle  Hofe,  Rechte  und  Güter,  welche  die  Herzoge 
und  andere  Reichsfeinde  m  den  Taleni  Sckwiz,    Uri  um!   Untenvalden 


221 


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I 
I 


und  an  andern  {in  sie  grenzenden  Stätten  besitzen,  mit  Leuten, 
Gerechtigkeiten  und  Zubchörden  ihm  und  dem  Reiche  verwirkt  und 
zu  eigen  heimgefallen ;  so  dass  von  nun  an  diese  Höfe  und  Güter 
mit  Leuten  und  Rediten  niemand  als  den  König  als  ihren  rechten 
Herrn  anzuerkennen  und  an  ilm  allein  Abgaben  zu  entrichten  haben 
und  zu  keiner  Zeit  vom  Reiche  verüussert  oder  getrennt  werden 
sollen.  Dieses  Erkenntnis  ist  auch  für  die  Nachfolger  Ludwigs 
verbindlich,  und  Zuwiderhandelnde  verfallen  der  schweren  Ungnade 
des  Königs.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck  in  deutscher  Über- 
setzung bei  Tschudi  L  277. 

558.  /.^/6,  März  2g.  Hfrrirden,  —  König  Ludwig  bestätigt 
auf  demütige  Bitte  seiner  Getreuen,  die  Leute  des  Tales  der  Schützer, 
in  Anbetracht  ihrer  standhaften  Treue  gegen  das  Reich  folgende 
Privilegien  seiner  Vorgänger  unter  wörtlicher  Inserirung: 

1.  Den  Brief  Kaiser  Fritdriths  H.  vom  Dezember   1240. 

2.  »  .      König  Rudolfs  L  »   n>.  Februar  1291. 

3.  »         »  »        Heinrick  VH.    ^     3.  Juni   130Q   betreffend 

die  Befreiung  von  auswärtigen  Gerichten. 

4.  *  '  -  •  Heinrichs  von  1 3 1  o  betr.  die  Leute  des 
Tales  Schwiz,  welche  sich  von  Eberhard  von  Hahsburg  losgekauft 
haben,  und  bedroht  alle,  welche  diesen  Briefen  zuwiderhandeln 
würden,  mit  seiner  Ungnade.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Drucke: 
Tschudi  I,  278;  Wartmann   153. 

559-  ^3^^»  Miirt  2^.  Herriedeti.  —  König  Luduug  bestätigt  in 
gleicher  Weise  den  Leuten  des  Tales  und  Landes  Unitnvalden  folgende 
Privilegien  seiner  Vorgänger: 

1.  Den  (angeblichen)  Brief  Kaiser /WW/r/i-Z/j  IL  vom  Dezbr.  1240. 

2.  >  >  »  König  Rudolfs  vom  IQ.  Febr.  ugi, 
wonach  den  freien  Leuten  im  Tale  Untenvalden  kein  Richter  unfreien 
Standes  gegeben  werden  solle. 

3.  Den  Brief  König  Heinrichs  VH.  vom  3.  Juni  1309  betr. 
die  Befreiung  von  auswärtigen   Gerichten. 

Orig.  Arch.  Obwalden.     Druck:   Kopp,  Gesch.  IV,  2,  S.  46. 

560.  ;j/6,  März  2g.  Herrieden.  —  König  Ludwig  bestätigt  in 
gleicher  Weise  den  Leuten  des  Tales  und  Landes  Uri  folgende 
Privilegien  seiner  Vorgänger. 


1.  Den  (angeblichen)  Brief  Kaiser  FritdrUhs  II.  vom  Dezbr.  1240. 

2.  ►  König  Rudolfs  vom  19.  Febr.  xz^\. 
wonach  den  freien  Leuten  im  Tale  Un  kein  Richter  un- 
freien Standes  gegeben  werden  solle. 

3.  Den  Brief  König  Heinrichs  VII.  vom  3.  Juui  130Q  beir. 
die  Befreiung  von  auswärtigen  Gerichten. 

Orig.  verloren.     Notiz  bei  Tschudi  I.  279, 

561.  /.?/ö.  April  6.  —  Die  Landleute  von  Schwiz  vergleichen 
sich  mit  Frau  Gfrirud,  der  Witwe  des  Herrn  Hartmanns  sei.  des  Meietr 
von  Windfgg.  Hartuiaun ,  ilirem  Solm  und  Herrn  Ulrich  von  Moni^ 
fort,  ihrem  Vogte  daliin,  dass  ihnen  der  Schade,  den  sie  der  Meierin 

und  ihrem  Sohn  Htirtmann  bis  und  mit  der  Belagerung  ihrer  Vesicn 
Windegg  und  Riihenhitrg  zugefügt  haben,  auf  ihre  flehentlichen  Bitten 
erlassen  wird,  dass  dagegen  die  Entschädigung  für  das.  was  seitdem 
geschehen  ist,  dem  Entscheide  von  beidseitig  bestellten  Schiedsrichtern 
anheimgeslellt  werden  soll. 

In  einem  von  anderer  Hand  hinzugefügten  Nachtrage  erklaren 
Gertrud,  Harttnann,  ihr  Sohn,  und  Herr  Ulrich  von  i^onf/orf  auf 
die  Bemerkung,  welche  die  Herren,  die  Landleute  von  Srkwia  ihrem 
Boten,  dem  BisteUr  gemacht  haben,  sie  hätten  ihre  Eidgenossen  von 
Uri  und  Untcnvalden  vergessen,  dass  auch  diese  in  den  Frieden  und 
die  Sühne  eingeschlossen  sein  sollen.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck: 
Gfr.  g,  12(1  (mit  irrigem  Datum);  Kopp  IV  2,  4O3  (gekürzt),  LTr- 
kundtMi^ammlung  Glarus  I,   130. 

562.  i^^ih,  Mai  1$.  Wesen.  —  Die  Landleute  von  dem  niedem 
Amt  zu  Wesen  und  alle  die  in  das  nieder  Amt  von  Glarus  gehören, 
schliessen  mit  den  Landleuten  von  Schtvyz  (sie!)  einen  Frieden  bis 
künftigen  Martinstag,  ausser  innerhalb  ihrer  Landmark.  Hatte  einer 
vom  Lande  Schulz  eine  rechte  Forderung  im  Amte,  so  soll  ein 
Bote  gesandt  werden,  der.  ob  er  die  Schuld  vor  Gericht  *.>dcr  ohne 
Gericht  fordere,  an  Leib  und  Gut  sicher  sein  soll.  Würde  die 
Schuld  gelnugnet.  so  soll  die  Sache  auf  Mövknbiiel  gezogen  und  da 
in  voller  Sicherheit  gerichüich  ausgetragen  werden.  Würden  Schiviztr 
aus^^rhalb  der  Landmark  von  Leuten  des  niedem  Amtes  angegriffen 
und  geschndigt,  soll  ihnen  das  ersetzt  und  geraubtes  Gut,  das  in 
das  Land    geführt  wurde,    da  aufgehalten  und    ihnen    zurückerstattet 


J23* 


werden. 

Glarus 


Orig.    Arch.    Schwiz.      Drucke:    Gfr. 


128;    Urk. 


I,    141. 


I 


563.  Tjr6,  November  22,  Pfäffikon.  —  Rudolf  Kirchlierr  in 
Lunkhofai,  vergabt  cin^ui  Weinberg  in  Htnliberg  an  das  Kloster 
EinsiMn.  Unter  den  Zeugen :  Heinrich,  Kirchherr  zu  Samen.  — 
Orig.  Arch.  Einsidelu.  Regest.  Mohr.  Archive  I,  21;  vgl.  dazu 
Kopp  IV  2,  S.  215,  Nr.  5. 

564.  /.^""^  Dezember  4,  Baden.  —  Muri^aretha,  Witwe  des 
Herrn  Rudolf  von  Lnndenherg  sei.,  lasst  den  Herzog  Leopold  von 
Österreich,  seine  Brüder  und  Erben  ledig  in  beliefT  einer  Verschreibung 
von  120  Mark  Silbers,  die  sie  von  ihrera  Gemable  hatte,  in  betrefl* 
weiterer  20  Mark,  die  er  ihr  schuldete  wegen  der  Kosten,  -da  das 
Reich  bei  ihr  auf  Kvburg  war.  ^  ferner  in  hetrefi  300  ff  Zürcher 
Pf.,  die  man  ihrem  Gemahl  für  die  Burghut  auf  Kybur^  schuldete. 
—  Orig.  Arch.  Wien.     Druck:  Argovia  V,  29. 

565.  'Jf^.  Ä.  Januar  bis  ijrfi,  ^i.  Oktober.  —  Heinrich  von 
Werdcnbfrg,   Domherr    zu  Konstanz,    von   Bischof    Gerhard  von    Kon* 

stanz  deputirter  Richter,  schreibt  den  Pfarrern  oder  Verwesern  der 
Propsteien  Zürich  und  Luzem,  in  Baar,  Art,  Schtviz  und  Altorf,  er 
habe  vernommen,  dass  Erzbischof  Peter  von  Mainz.  Erzkanzler  des 
Reiches  für  Deutschland,  wühl  in  dieser  Beziehung  betrogen,  an  sie 
Briefe  geschrieben  habe,  des  Inhalts,  wie  der  Richter  seines  crz* 
bischöflichen  Stuhls  in  der  Sache  zwischen  dem  Kloster  Einsideln 
einer  —  und  Wernher  Stauffacher,  Konrad  ab  Iberg,  Sidnuvaden  und 
den  übrigen  Bewohnern  der  Täler  Sehwic  und  Steinen  anderseits,  in 
folge  einer  Appellation  dieser  Leute,  als  sie  von  den  damaligen 
Wr\^'esem  des  Bischofs  mit  dem  Bann  und  ihre  Kirchen  mit  dem 
Interdikt  belegt  vt-urden,  an  den  Stuhl  in  Mainz  die  Loss])rechung 
vom  Banne  und  Aufhebung  des  Interdikts  ausgesprochen  und  den 
Ven^'esem  und  Oftizialen  des  Bistums  Konstanz  und  ihnen,  den 
Leutpricsteni,  befohlen  habe,  die  Absolution  jener  und  die  Auf- 
hebung des  Interdikts  öfl'enilich  zu  verkünden;  dass  ferner  der  Erz- 
bischof, weil  sie  diesen  Befehlen  seiner  Richter  nicht  Folge  geleistet 
hatten,  auf  die  Bitte  jener  Bewohnet  sie  unter  Strafandrohungen  cr- 
mahnt habe,  die  genannten  Mandate  der  Richter  in  Gehorsam  auf- 
zunehmen und  sie  in  gebührender  Weise  zu  veröffentlichen  und  in 
Vollziehung  zu  .setzen.     Nun  habe  er  aber  Gewissheit  erhalten,  dass. 


224' 


obgleich  jene  Einwohner  auf  ihre  Apjvllation  hin  von  einem  der 
Mainzer  Rithter»  deren  mehrere  seien,  zum  Nachteil  der  Wahrheit 
die  Absolution  erlangt  hiltten,  da  doch  der  Appellationsprozess  vor 
aJlen  Richtern  anhängig  gewesen  sei,  diese  von  der  Gesamtheil  der 
Richter  alsbald  widerrufen,  die  Appellation  för  unbegründet  erklärt, 
das  Verfahren  der  Ven^-eser  und  Offizialen  des  Bischofs  von  Kon- 
itanz  gutgeheisscn  und  die  Parteien  wieder  in  Bezug  auf  die  Haupt- 
sache vor  die  Konstanter  Verweser  gewiesen  worden  seien,  wie  in 
einer  von  den  Mainzer  Riihtem  besiegelten  und  unterzeichneten 
Urkunde  des  weitem  enihallen  sei.  —  Kopie  im  Landmarchen- 
buch  im  Siiftsarchiv  Einsideln.  Druck;  Kopp  IV,  2,  S.  472;  vgl. 
Ringliolz  im  Gfr.  43,  254. 


566.  /j/7,  Januar  7.  Kloster  Zürich,  —  Abt  Heinrich  und 
der  Konvent  von  Wettingen  übergeben  den  Johannes^  Sohn  des  Konrad, 
Meiers  von  Örtzwalden  im  Tale  Uri,  der  dem  KUtster  zu  eigen 
(titulf""  servitutis  pertincas)  gehOrt  und  ihm  nach  mehrfachen  Dienst- 
leistungen 40  U  gewülinlicher  Münze  angewiesen  hat,  damit  er  zum 
Dank  für  die  Dienste  und  das  übergebene  Geld  der  Hörigkeit  des 
Klosters  enUassen  werde,  in  Erwägung,  dass  seine  Dienstleislungen 
und  das  angewiesene  Geld  ihnen  und  dem  Kloster  von  weit  grössenn 
Nutzen  seien,  als  das  ihnen  auf  ihn  zustehende  Recht  der  Hörigkeit 
(jus  servitutis),  mit  all  dem  ihnen  zustehenden  Rechte  dem  grossem 
Altar  der  Märtyrer  Felix  und  Regula  in  der  Abtei  Zünch  in  die 
Hände  der  Äbtissin  Elisabeth  in  den  gebührenden  und  gewohnten 
feierlichen  Formen  und  befreien  ihn  von  Gewalt  Hand  und  Herr- 
schaft und  aller  Eigenschaft  und  dler  Beschwerung  mit  Werken  und 
Steuern,  so  dass  er  die  gemeine  Verwaltung  seines  Vermögens  haben, 
kaufen,  verkaufen,  schenken,  Verträge  schliessen,  im  Gerichte  stehen, 
Testamente  machen  und  alles  und  jedes  vollbringen  darf,  was  die 
der  Abtei  Zürich  im  Tale  Uri  gehurigen  Eigenleute  (jus  serxitutis 
pertinentes)  tun  dürfen,  wie  wenn  er  von  einem  Eigenweib  (ancilla) 
des  Klosters  Zürich  geboren  wäre.  Zeugen :  Meister  Ulrich  Woßeipsch^ 
Schatzmeister,  Meister  Rudolf  von  Ertzingen^  Chorherr  der  Kirche 
Zürich,  Kotmtcif  Pfrönder  des  Altars  des  hl.  Jakobus  im  gen.  Kloster, 
Herr  Jakob  von  Wart,  Edler,  Heinrich  von  Freienstein^  Edler,  Rudolf 
Müluer  ilcv  Jüngere,  Ritter,  Jakob  Bntn,  Johann  Pi/gri  der  Alle,  Barch. 
Stha/lin»    Konrad   Safer ^    Rudolf   Sfagcl    am     Rindermarkt,     Hr intick 


4 


A 


21? 


von    Waseu,    alle    Bürger   von  Züri«^h. 
Druck  :  Gfr.  8,  30. 


Orig.  Stadt.  Arch.  Zürich. 


I 


567.  /j/7,  März  t.  Mümhen.  —  K5nig  Ludivig  entzieht  dem 
Heinrith  von  Osprnfal,  der  sich  de.s  Verbrechens  der  Majest'ltsbelei- 
digiing  schuldig  gemacht  hat  und  deshalb  niclu  unverdient  der  Lehen 
und  Ehren  verlustig  erklärt  wird,  sowie  seinen  Erben  das  Amt  des 
Bezirkes  Urstrtn  (officium  districtus  in  Urserre)  mit  allen  Zubeliörden, 
welclics  er  sowohl  als  seine  Vorgänger  vom  Reiche  zu  Leiien  hatten 
oder  lultteji  haben  >o]len,  belehnt  damit  den  h'o/trati  vini  Mosr  als 
getreuen  Vasallen  des  Reichs  und  schreibt  allen  Leuten  jenes  Amis- 
bezirkes vor,  dem  gen.  Konrad  und  keinem  andern  zu  gehorchen.  — 
Orig.  Arch.  Uri.     Druck:    Gfr.  JO,  312. 

568.  /.U7.  März  I.  Mthtchcn.  —  Künij;  Ltuiivii:  verleiht  dem 
Konniti  \t\{\  Mose  und  seinen  Erben  die  Vitgtci'xm  TaW  Ln'Cfitina\n\i  allen 
Rechteil,  Gerichtsbarkeiterit  mit  Gericht,  Herrschaft,  Ehren,  Einkünften, 
besonders  denjenigen ,  die  im  Volk  Susten  und  Teilbalien  genannt 
werden,  und  allen  Nutzungen,  wie  sie  immer  heLssen,  die  zu  der 
Vogtei  nach  Recht  und  Gewohnheit  geboren,  ausgenommen  die  da- 
selbst vom  König  andern  Personen  verliehenen  Zolle,  und  befiehlt 
allen  Leuten  im  Tale  Levcntimi,  welches  Standes  sie  seien,  dem  Konrad 
und  seinen  Erben  uiul  Nachfolgern  als  seinem  und  des  Reiches  Vogt 
zu  gehorchen,  unter  Androhung  schwerer  Strafe.  —  Orig.  Arch.  Uri. 
Dru*.  k:  Gfr.  Jo.  312. 

569.  /j/7»  März  14.  Aitorf.  —  Hnftrirh  Znng^ ,  Konrad  von 
Widffnsi hiess,  Koftrad  von  Mosr,  Heinrich  Zwver  vm  E'ibach ,  Iher- 
tmittu  von  Ritden,  Konrad  fhßfst-r,  Waiftr  Kars/,  Iltinnth  von  Rctsch^ 
riedtn  und  Bürger  von  Sieg»  alle  Einwohner  des  Tales  Cri ,  stiften 
unter  Beihülfe  der  Bewohner  des  Tales  Uri  und  besonders  der  An- 
gehörigen der  Kirche  Altorf  um  ihres  und  ihrer  Vorfahren  Seelenheils 
willen  den  Altar  unserer  lieben  Frauen  in  der  F'farrkirche  zu  AUoff 
unter  Zustimmung  der  Äbtissm  Elisabeth  vom  Fraumiinster  Zürich^  der 
Lehensherrin  der  Kirche,  und  begaben  ihn  mit  folgenden  jilhrlichen 
Zinsen  zum  L^nterhalt  des  Kaplans:  Htintich  Ziingg  gibt  10  ff,  die 
übrigen  i  i  fT  von  nachfolgenden  Gütern :  n;1mlich  Pefer  von  Sf>inngen 
2  fl*  von  seinem  Gut  Obfrrgg,  das  zum  Teil  im  Sftiringtr  Kirch- 
gang liegt,   tmtl   zwei   Hühner,    Werner  Sta/>fer   \   %  und    i    Huhn  von 


Ij* 


226' 


«ciurn  Gülein  in  Blange  uh  dem  Gcni»-.  Waiirr  Grauer  2  S  und 
.'  IlUlnirr  voti  ricinrr  Jurhart  und  seinen  Beifang  am  GiäiUnried, 
ilditutin  von  Sihfhhfntal  3  ff  und  3  Hühner  von  seinem  Haus  und 
Slicucr  und  von  zwei  Scheuern  jenseits  des  Rechens  an  niedern  Motu, 
Htinruh  von  (sumpMngtn  \b  s.  von  der  Schindelspallung .  Wenut 
Müller  XU  Bauen  10  s.  und  ein  Huhn  von  seinen  Gütern  in  Scheid* 
'A'A'»  Ihinrith  Sftoelhi  2  fif  von  seinen  Gutem  zu  S^7vgiin  in  der  Rätr, 
J{tnt\  Futuhi  I  ff  von  Futschh  Ruh,  Hans  von  Wasen  i  AT  «ab  den 
OiÄten-,  Ruodh  von  Ögstfn  2  ff,  darunter  10  Schill,  ab  Wilienhitgü 
Aikrr,  Wtilier  Fürst  z  ff  von  Matten  bei  der  Mühle  zu  Utstngem, 
iUtnnih  Sttlli  9  s.  und  i  Hulm  von  Gütern  in  Bolle  und  zu  Wi^ 
gtfittgen»  BmÜH  von  Wi^mn^en  i  ff  von  seinem  Haus  und  Scheune 
uiul  von  einem  StÜrk  in  //essen  Riiil  am  Trenkweg,  Htinne/i  am  Btih 
2  ff  von  ilcn  CWucrn  der  Wtkhel.  Die  Verleihung  der  gestifteten 
rirOude  soll  der  Äbtissin  zustehen,  welche  dieselbe  dem  ClrieA  Frey 
voix  Zürkk  leiht.  Der  Priester^  dtixa  die  Äbtissin  je^eilen  die  Pfründe 
leiht»  ioll  dazu  tauglich  sein,  keine  andere  Pfründe  versehen  und 
mit  ikuiit^lei^ten  Fingern  auf  diis  Evangelium  schwören,  alle  Tage  dem 
HoihAmt  beiju^-ohnen ,  an  allen  Festen  bei  der  Vesp>eT  und  Mette 
auwt^end  zu  sein,  alle  Tage  bei  Sotuienau%ang  auf  setnem  Altar 
Mosic  zu  h»ütcu,  j>er$CvnUch  auf  seiner  Pfründe  zu  sitxexi,  dem  Kirch- 
herm  zu  Alttt*f  cds  seinem  Voigesctiicn  gehorsam  zu  sctn,  die  P&und* 
ffOtw  okht  XU  \erkaufcn.  Jtu  stehltti,  zu  schmalem»  m  vertauschen 
noch  sie  ii^twlwie  ohne  Wokb  nnd  Wafen  der  Abttsön  ixjer  des 
Pfuvrrs  lu  At<Mfwa  eniftenden.  wirW^uiftii  er  der  P&üzkde  cntaecn 
««rdcn  «oH:  w«s  ttmi  xur  Mdmnf  der  Gcteen  <kr  Pftandt 
«ir4  «oV  or  nul  \\>r«ijs«n  öes  Pbiras  m  A/tt^'  der  FMnd 
b«*l«4k  «itefttw.  Der  Kapbn  üt  iemer  >tq>fch(m,  Bcächle  mm. 
und  $m  Qlvn«  so  oft  er  vnm  Li.mprkjnm  daram  concte  wd, 
nicht:  dkr  i>pStx.  die  anf  seina  Albr  blok  noi  er  ffcoen 
VMI  ihM  dyM  dvsselbtn  (dMMn  vcrden;  hei  Cnnhen  aol  er  ho 
vMNaB  niw  flie  flccemve  ocs  ^■■Decs  vnnn6n%  nns  imb  nems^n  voB 
VMn  AiMMocn  vn^iL  sni  son  sci^    &Me  Asvann  &■■■■■■  «w  ^hmi^l 


te  ästail  L  X13  «i 


Gfr   41.  5« 


21T* 


I 


57°'  ^3'7>  ^^'  'J'  ^f^^^^-  —  Priorin  und  Konvent  von  Neuen- 
kirch vergleichen  sich  mit  Heinrich  und  Rudolf,  den  Söhnen  Herrn 
Heinrichs  sei..  Keinen  von  Samen,  Ritters,  mit  Johannes  von  Obernowa 
und  Klans  von  Sians  wegen  Schuldforderung.  —  Orig.  St.-A.  Luzeni. 
Druck:   Gfr.   5,    l8l. 

571«  '3'7*  jV/i/  ig.  —  In  einer  Urkunde  des  Archivs  Münsier 
wird  Heinrich,  Kirchherr  zu  Samen,  erwähnt.  —  Notiz  bei  Kopp  IV, 
2,  S.  215.  Ebenso  im  über  Vitae  Beronensis,  wo  er  zugleich  als 
Kaplan  von  Münster  erscheint.     Notiz  Gfr.    15,   49. 

572.  /j/7,  fttni  7.  Lnzem.  —  In  einer  Rathauser  Kaufurkunde 
wird  ab  Zeuge :  Herr  Johannes  von  Samen  der  PfrÜndcr,  des  Lcut- 
priesters  (von  Sempach),  Helfer,  erwähnt.  —  Orig.  St.-A.  Luzenu 
Notiz:  Kopp  VW  2,  257. 

573-  ^3^7»  Nov.  5.  Thun.  —  Schultheiss,  Rat  und  Bürger  von 
Thnn  schreiben  an  die  Amtleute  und  I^ndleute  von  Untenvnlilen , 
Srhxviz  und  Uri,  dass  sie  ihr  Anerbieten  betreffend  eine  Tagleistung 
auf  dem  Brüni^  auf  Schtnalenpfad  annehmen,  bezeichnen  den  Dienstag 
nach  St.  Martinsfest  (15.  Nov.)  für  dieselbe  und  sagen  für  sich  und 
ihre  Herrschaft  den  Waldsiätten  Sicherheit  an  Leib  und  Gut  zu.  — 
Orig.  verloren.  Kopie  im  weissen  Buch  von  Samen.  Druck: 
Tschudi  I,  S.  283. 

574-  0'7.  Nov.  75.  Briifti^.  —  Amtleute  und  Landleute  von 
Schu'iz  geben  für  sich  und  alle,  die  zu  ihnen  gehören  oder  bei  ihnen 
wohnen,  dem  Schuhheissen,  dem  Rat  und  den  Bürgern  von  Thun^  äussern 
und  innem,  denen,  die  bei  ihnen  in  Thun  gesessen  sind,  und  denen, 
die  auf  der  Burger  Güter  sitzen,  guten,  getreuen  Frieden,  so  dass  sie 
mit  Leib  und  Gut  ohne  Gefährde  zu  und  von  ihnen  fahren  mögen, 
und  Versprechen,  den  Schaden,  der  aus  einem  in  ihrem  Gebiet  be- 
gangenen Friedensbruch  entstehen  könnte,  zu  vergüten,  solche  An- 
gehörige, die  den  Bürgern  von  Thun  oder  ihren  Angehörigen  ausserhalb 
des  Landes  Schaden  zufügen,  zum  Ersatz  zu  zwingen,  oder  sie,  falls 
sie  dazu  zu  arm  sind,  für  die  Dauer  des  Friedens  in  Gewahrsam  zu 
halten,  oder  den  Schaden  für  sie  zu  ersetzen.  Die  Schwizer  können 
diesen  Frieden  jederzeit  mit  offenem  Briefe  absagen,  so  jedoch,  dass 
er  nach  der  Absage  noch  14  Tage  währen  soll.  —  Orig.  Stadlarch. 
Thun.     Druck:  Fontes  Bern.  IV,  760. 


228' 


575*  ^3*7»  '^'"''  '5*  Brünig,  —  Die  Amtleute  und  Landleute 
von  Untenvaiden  stellen  den  Bürgern  von  77iun  einen  gleichen  Friede- 
brief aus.  —  Orig.  Stadtarch.  Thun.  Notiz  in  den  Fontes  Bern. 
a.  a.  O. 

576.  jj/7,  Nov.  15,  Briinig,  —  Die  Amtleute  und  Landleute 
von  Uri  stellen  den  Bürgern  von  Thun  den  gleichen  Friedebrief  aus. 
—  Orig.  Stadtarch.  Thun.  Druck :  Solotum.  Wochenbl,  1830, 
S.  645- 

577-  '.f'7'  Nov.  /5.  Bn'ifii^.  —  St'hiiliheiss,  die  Rate  und  die 
Gemeinde  von  Thun  stellen  den  Amtleuten  und  den  Laridleuten  von 
Srhiciz  einen  Gegenbrief  aus,  der  ausser  den  obigen  Bestimmungen 
noch  folgende  Zusätze  enthält:  falls  die  Landleute  von  Sr/nck  ihren 
Feinden  Schaden  zufügen  oder  deren  Leib  und  Gut  an  denen  vim 
T/tiän  vorbeiführen  würden,  sollen  diese  sie  daran  nicht  irren  und 
ihnen  aber  auch  nicht  beistehen,  und  umgekehrt;  falls  jemand  die 
Schwizer  jagte  oder  ihr  Leib  und  Gut  an  denen  von  Thun  vorbei- 
führen würde,  ausserhalb  ihrer  Grenzen,  den  sollen  sie  auch  nicht 
irren,  aber  ihm  auch  nicht  beistehen.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck: 
Tschudi  I,  J83. 

578.  /jr/7.  NoiK  75.  BrUnig.  —  Rchullheiss,  Rate  und  Gemeinde 
von  Thun  stellen  einen  gleichen  Gegenbrief  den  Amtleuten  und  Land- 
leulen   von    ^V/  aus.   —   Orig.   Arch.   Uri.      Druck:   Gfr.   41,   54. 

579-  *sn»  Nov.  ;j.  Brfintg,  —  Schultheiss,  Räte  und  Gemeinde 
von  Tliun  stellen  einen  gleichen  Gegenbrief  den  Amtleuten  und  Land- 
leuten von  UntfnvaUfH  aus.  —  Orig.  verloren.  Kopie  im  Bündnis- 
buch von  162 1   im  St.-A.  Nidwaiden.    Notiz  bei  Tschudi  I.  283. 

580.  /^?;7,  Nov.  31.  Luzent.  —  Heinrich  und  Rudolf,  die  ^hne 
des  Ritters  Heinrich  des  Kellners  von  Samen,  verkaufen  Güter  im  Amte 
Kriens,  die  sie  vom  Gotteshaus  Ltaern  zu  rechtem  Erbe  bcsassen  und 
die  Verschiedene  von  ihnen  zu  Lehen  haben,  an  /ohannes  im  Kilrh- 
hof,  Bürger  zu  Lnzern.  Unter  den  Zeugen :  Heinrich  von  Rickenhnch, 
Konrad  im  Mose.    —    Orig.  St.-A.  Luzem.     Druck:  Gfr.   17,  325, 

581.  '.?/Ä.  Januar  26.  Ingolstadt.  —  K^nig  Ludivig  hebt  auf 
die  Bitte  seiner  Getreuen,  der  Leute  des  Tales  Uri  (Urach),  er  möge 
eine  Gewohnheil,  die  eher  ein  Missbrauch  genannt  werden  dürfe,  dass 


4 


rL 


22g* 


I 


nämlich  von  gestorbenen  natürlichen  Söhnen  udcr  Töchtern  nicht  die 
Ehern  derselben  erben,  sondern  die  Po^/e  des  Tales  ihre  Hegende 
und  fahrende  Habe  zuiu  Nutzen  der  Vogiei  einziehen ,  aufheben, 
diesen  Brauch  als  vemunftv^idrig  und  unbillig  auf  und  verordnet,  dass 
die  Eltern  solcher  Abgestorbener  oder  die  nächsten  Verwandten  vater- 
licher Lijiie  den  ganzen  Machlass  erben  sollen.  —  Orig.  fehlt.  Kopie: 
Tschudi  Autogr.  Zürich.  Drucke:  Tschudi  I,  283:  Schmid  I,  238 
(fehlerhaft)  und  nach  letzteren  Gfr.   41,   50. 

582.  tjtS,  April  8.  Baden.  —  Harimann  und  Eberhard,  Grafen 
von  Kyhurg,  Brüder»  geloben  für  sich  und  ihre  Erben  eidlich,  dem 
Herzog  Lcop'ild  von  Oslerrrich  mit  aller  ihrer  Macht  wider  die  von 
Schcviz,  so  lange  sie  sich  mit  ihnen  nicht  gerichtet  haben,  beizustehen 
und  in  jeder  Weise  zu  verhindern,  dass  Kaufschatz  oder  Speise  ins 
Land  Schwiz  oder  zu  seinen  Helfern  komme.  Da  Graf  Hartmann 
gefangen  ist,  gelobt  er.  wenn  er  der  Gefangenschaft  entledigt  werde, 
in  eigener  Person  gegen  die  v«»n  Schwiz  und  ihre  Helfer  beizustehen, 
was  inzwischen  Graf  Eberhard  von  beider  wegen  tun  soll,  und  wenn 
sie  einen  PHeger  zu  Interlaken  einsetzen,  sollen  sie  ihn  schweren  lassen, 
dass  er  denen  von  Schwiz  und  ihren  Helfern  keine  Speise  oder  was 
ihnen  zu  Gut  kommen  könnte,  zukommen  lasse;  bräche  er  dies,  soll 
er  an  Leib  und  Gut  gestraft  und  durch  einen  andern  ersetzt  werden. 
—  Orig.  Arch.  Schwiz.  Drucke:  Kopp  IV,  2,  469;  Fontes 
Bern.  V,   lö. 

583.  /.?/*,  Juli  5.  Uri  —  Erzbischof  Peter  von  Nazaret  gewahrt 
allen  Reuigen  und  Beichtenden,  die  an  gewissen  Festtagen  die  Kirche 
des  hl.  Albinus  in  Silinen  besuchen ,  und  hilfreiche  Hand  bieten, 
lootägigen  Ablass  und  40tägigen  von  seilen  seines  Suifragans  Guizard 
von  Comanas.  —   Orig.  Kirchenlade  Silenen.    Druck:   Gfr.  41,  S.  55. 

584.  i^iS.  Kirche  Erstfelden,  —  Erzbisch«  »f  Peter  von  Nazaret 
und  sein  Sufiragan  Guizard  verleihen  der  zu  Ehren  des  hl.  Ambrosius 
und  Otmar  geweihten  Kirche  in  Erstfelden  140  Tage  Ablass.  —  Orig. 
Kirchenlade   Erstfelden.     Druck:  Gfr.    19,   208. 

585«  '.?'*»  /^^^  9-  Konstanz,  —  Bischof  Gerhard  von  Kottstan: 
gibt  dem  Erzbischof  Pfter  von  Nazaret  Erlaubnis  und  Vollmacht,  auf 
seiner  Durchreise  durch  die  Gegenden  seiner  Diözese  in  seinem  Namen 
Kirchen  und  Altäre  zu  weilien.  solclie,  die  Kirchenstrafen  unterliegen, 


f 


230* 


wieder  auszusöhnen  und  durch  das  heilige  Öl  auf  der  Stirne  noch 
Unkonfinnirte  zu  konfinniren.  —  Orig.  Siebnerlade  Steinen.  Drucke: 
Kopp  IV,  2,  S.  470;  Gfr.   IQ.  J65. 

586.  ijtS^  Juli  tg.  —  Erster  Waffensiilhtand  der  drei  Waldstätte 
mit  den  Amtleuten  der  Herzoge  von  Östrnwh  bis  und  mit  31.  Mai 
1310.     Beilage  9. 

587.  /J//^.  /ult  26.  Srhwiz.  —  Erzbischof  P^tfr  von  Nasaret 
weiht  in  der  St.  Gallen-KapcIle  zu    Morschach  zwei  Altäre.  —  Orig. 

Pfairiade   Monschach.      Notiz   bei  Kupp   IV,   2,  S.   230,   Note  3. 

588.  fj/Ä'.  /////'  -?7.  Schivix.  —  Erzbischof  Peter  von  Nazarrt 
spendet  mit  seinem  Weihbischof  Wizhard  allen  Gldubigen,  welche  die 
Kirche  der  Dominikanerinnen  zu  Schwiz  an  gewissen  Festtagen  und 
dejen  l^ktaven  reuigen  Herzens  und  mit  Andacht  besuchen,  hülfreiche 
Hand  leisten  und  die  Predigt  anhören,  i40tUgigen  Ablass.  —  Orig. 
Arch.  der  Predigerfrauen  in  Schwiz.     Druck:  Gfr.   19,  266. 

589.  /j/*.  Juli  27.  Schwiz.  —  Erzbischof  Peter  und  sein  Suf- 
fragan  Gwizard  verleihen  jedem  Leutpriester,  der  in  der  Kirche  der 
hl.  Maria  in  Steinen  predigt  und  den  Leib  Christi  trägt,  dass  er  dem 
zuhörenden  und  dem  Leib  Christi  folgenden  Volke  40tägigen  Ablass 
erteile.  —  Orig.  Sibnerlade  Steinen.     Druck:  Gfr.  30,  309. 

590.  1318,  Juli  jH.  Flüelen.  —  Erzbischof  Pettr  von  Nazaret 
spendet  mit  seinem  Suftiragan  Girizard  allen  Reuigen  und  Büssenden, 
die  am  Jahresfest  der  von  ihm  geweihten  zwei  Altäre  in  der  Kirche 
zu  Morschach  und  andern  hohen  Festtagen  die  Kirche  besuchen,  dem 
Leib  Christi  folgen  und  die  Predigt  hören,  I40tägigen  Ablass.  — 
Orig.  Pfarrlade  Morschach.     Druck:  Gfr.    19,  267. 

591.  fj/*.  Juli  ju.  —  Die  Landleute  des  ohem  Amtes  zu 
Giunts  und  des  nicdem  Amtes  zu  Wrseu  treten  mit  Zustimmung  ihrer 
Herren,  der  Herzoge  von  Österreich,  dem  von  ihren  Ptiegera  und 
Amtleuten,  Herrn  Heinrich  von  Griessenher^,  Herrn  Rudolf  von  Aar-^ 
hurg»  und  Herrn  Harimann  von  Ruoda^  mit  den  Landleuten  in  den 
drei  Waldstätten  Uri^  Sclnviz  und  Untenvalden  abgeschlossenen  Frieden 
bei  lujd  geloben,  denselben  mit  allen  Bedingimgen  treu  und  stät  zu 
halten.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.  Drucke:  Urkundensamml.  Glarus  I, 
145;  Eidg.  Abschiede  I,  246. 


23>* 


592.  /j/5,  Attg.  22,  —  Graf  IVenthrr  von  Homberg  vergleicht 
sich  mit  dem  Ammaim  und  den  Landleuten  von  Schioii  in  betreff 
des  Schadens,  den  er  und  seine  Leute  und  sonstigen  Einwohner 
seines  Gebietes  von  den  Schwiserft  bis  zu  diesem  Tage  erlitten, 
dahin,  dass  derselbe  ab  und  erlassen  sein  soll  mit  Ausnahme  rechter 
Schuld,  die  man  auf  beiden  Seiten  vor  den  rechten  Gerichten  suchen 
soll.  Die  Landleute  von  Schrvi:  sollen  in  betreff  der  Untertanen  des 
Grafen  vor  diesem  oder  seinen  Amtleuten  Recht  suchen,  seine  Leute 
zu  Sc/nuiz  vor  dem  Richter.  Der  Graf  gelobt  den  Schivizem^  dass 
sie  die  Strassen  durch  das  Wäggitai,  durch  Gross,  über  den  Htuktn 
und  durch  Emsideln  frei  und  friedlich  fahren  dürfen;  wollte  aber 
jemand  von  ihnen  über  Altmatt  hin  fahren,  soll  er  es  die  Amtleute 
des  Grafen  wissen  lassen,  welche  die  da  geleiten  sollen.  Ausgenommen 
von  dieser  Richtung  sind  die  Hrrster,  die  genannt  werden  von  Sthhe/t- 
egg;  die  indes  in  den  Frieden  zwischen  Herzog  Leof>old  und  den  Land- 
leuten von  Schrviz  eingeschlossen  sein  sollen.  Das  Geleite  soll  nur 
so  lange  dauern  a!s  der  Friede  zwischen  dem  Herzog  und  Schviz, 
dagegen  die  Richtung  betreff  des  Schadens  fortwährend  in  Geltung 
bleiben.  Mit  Leuten  des  Grafen,  die  ihnen  Schaden  zufügten,  ohne 
dass  er  oder  seine  Amtsleute  die  Sache  wegen  der  Flucht  oder  Un- 
gehorsams der  Betreffenden  ins  Reine  bringen  könnten,  mögen  die 
Sihwizer  nach  ihrem  Belieben  verfahren.  —  Orig.  Arch.  Schwiz. 
Druck:   Gfr.   12,  275.     Vgl.  die   Korrekturen  dazu  Gfr.   43.  256. 

593.  i'StS,  Sfpt.  8.  Aiiorf.  —  Rüdeger  an  dem  Espan  von  AUorf 
gibt  mit  Willen  und  Hand  seiner  Gattin  und  Kinder  der  Äbtissin 
Eiimbeth  von  Ziirirh  zwei  Güter  zu  Loiigasingtn  und  Ottsteti  in  Mcien 
in  Tausch  als  rechte  Widcmsgüter  der  Kirche  zu  Altorf.  Riiilegrr  an 
tiem  Espan  siegelt  und  auf  seine  Bitte  auch  der  Edle,  Herr  Werner 
von  Atiinghmen ,  Landammann.  Zeugen:  Herr  Wrrnher  \o\\  Atthig~ 
htt.\en,  Johannes  der  Meier  von  Erstfelden,  Heinrich  Zwick^  Konrad  des 
Meiers  Sohn  von  Silenen»  Konrad  der  Moser,  Hermann  von  Rüden, 
Heinrirh  Zwirr,  I^rem,  Welti  und  Wemli ,  seine  Söhne.  —  Slildt. 
Arch.  Zürich.      Druck:   Gfr.  8,  41. 

594.  r^iS,  Sept.  22.  Im  F'eld  bei  Soloturn.  —  Herzog  I^opold 
von  Österreich  verpfändet  in  seinem  und  seiner  Brüder  Namen  dem 
Edeln  Johannes  von  Weissmburg  und  dessen  Brudcrss/^hnen,  Johannes 
und  Rudolf,  seine  Burgen  Interlaken,  Unspnnnen,  Obtrhofcn,  Bahn  und 


L 


UmStfutn  mit  Leuten,  Got,  HoU.  Fdd.  W^bef^  mit  Gerichiciu  Twingco 
tiad  Banof«  ttod  aAen  Rcditcn,  die  dam  gebCvenv  fikr  2Ioo  Mark 
SSbcfv  Frcsbur^cT  Ocvicbt,  vogegen  fokammtt,  Hctt  vq«  Hcnxra^itfj^. 
fttf  9ch  ODd  ffdoe  Erben,  sowie  filr  »eioe  Bradfnafihifte  adi  mtticfa 
vcrpAirhtet.  den  W^dii^ütm  Proviant  and  Kauf  vllinend  der  Dauer 
des  Kriege»  abiusrhlagcn .  ans^rr  wenn  die  von  Luum  mit  Wissen 
und  WiDen  Ats  H  erzeig»  mit  den  WaUu^itUft  Frieden  haben  and 
ihnen  Leben»mittei  veriaulen,  femer  Oire  Amt&leute  schvt'iren  m  lassen, 
^t:^*  \'f  -rre  xu  beobachten,  and  sie  im  Cbertretungsfalle  an 

Lrib  uivi  /j  bestrafen,  sowie  auf  Mahnung  dcx  Herzoge  ihnen 

mit  äOer  Macht  der  PfandschaA  ge^en  die  WaUstäiie  and  due  Heller 
brizustchcn  und  ausserdem  mit  300  gerüsteten  Männern  aus  ihren 
eigenen  Besitzungen,  »o  f^t  und  su  lang  der  Krieg  ;wis4:hen  deu 
Herzogen  uud  den  Waidsiäiten  vs^kai,  —  Orig.  St-A- Bern.  Druck: 
Fnnte*  Bern.  V,  90. 

595  'S'^*  ^/^-  ^4-  ^"^  ^'^^  ^^  SoU/um.  —  Johann  von  Tmrm, 
Herr  zu  (ietielen  in  Wallh.  verptlichtet  sich  eidlick  dem  Heriog  Lto^ 
fHiid  V4»n  thirmich  und  »einen  Brüdern,  so  oft  er  es  fordere,  mit 
3000  Mann,  wessen  die  auch  «den  und  wo  er  sie  gewinne,  g^en 
die  WahhhUUtt  zuzuziehen,  so  jedt3ch.  dass  der  Herzog  für  die  Kosten 
des  UntcrhaUä  der  .^000  Mann  aufkommen  soll,  wie  Graf  Ebrrkard 
von  SelUnhut]^,  Rw/o/f  von  Aftr/turg  und  Ulrich  von  Büiik^n,  L^of^olds 
Hofmeister,  heissen  oder  wie  es  Johann  selber  bei  seinem  Eide  für 
notwendig  erkläre.  Diese  Verpflichtung  soll  auch  gelten,  wenn  dex 
Herzog  die  Wiihüiättt  von  andern  Orten,  als  von  den  Besitzungen 
de«  Hcmi  von  Tum  au&.  angreifen  wollte,  so  lange  LtopoU  und  die 
WtMih'ititn  im  Kriege  mit  einander  sind.  Johaitnet  von  Tum  ver- 
pflichtet  sirh  ferner  bei  demselben  Eide,  dem  Herzog  mit  10  Helmen 
gegen  die  Bftufr  zu  dienen,  und  mit  aller  Macht,  die  er  diesseits 
de^  Gebirge»  besitzt,  wenn  er  von  ihm  darum  gemahnt  wird^  auf  die 
n.lchsten  virr  Jahre,  und  l>ehfllt  sich  nur  vijr,  dem  Freiherm  von 
Wducnbur^  und  den  Sühnen  seiner  Schwester  (deu  ßrudcrssöhncn 
de»  Freiherrn)  ihr  Gut  schirmen  zu  helfen.  —  Orig.  Arch.  Uli. 
Drucke:  Kopp.  Urk.  I,    133:  Fontes  Beni.  V,  02. 

596.  i^tB,  Nov.  i'j.  Avignon.  —  Papst  Johannes  XII.  schreibt 
dcnj  Bistlutf  (Johannes)  v<jn  Stra&shurg,  dass  Al)l  und  Konvent  von 
EinsiMn  schon  vor  lunger  Zeit  bei  ihm  geklagt  hiitteu,  wie  die  Ge- 


4 

4 


4 


233" 


meindeii  utid  die  Tfiler  der  Ortschaften  Srhwiz^  Sifinen,  Muottatni 
und  An  und  ihre  Amni^nner  und  Genossen  aU  Söhne  der  Ungerech- 
tigkeit und  Jünger  der  Bosheit,  die  weder  das  Urteil  Gottes  noch 
die  Strafen  der  Kirclie  fürchten,  vor»  frevelhafter  Wut  trunken  gewLsse 
Gebiete  des  Khjsters  feindlich  überfallen,  Häuser,  Hütten  und  StAüe 
und  Zäune  niedergebrannt.  Pferde.  Schafe,  Rinder  und  anderes  Gut 
als  Beule  weggeführt  und  das  Kloster  seines  Gebietes  selber  beraubt 
und  ihnen  sonst  schweren  Schaden  und  Unrecht  zugefügt  liatten,  weil 
die  Verweser  des  verst(.»rbenen  Bischofs  Gerhard  von  Konstanz^  an 
die  sich  der  Abt  und  Konvent  in  dieser  Sache  wandten,  gegen  die 
hauptsächlichsten  Urheber  jener  Historischen  Frevel,  die  sie  mit  keinen 
Ränken  verhüllen  konnten,  gegen  die  Amtleute  und  Genossen  mit 
Namen  und  gegen  die  (gemeinden,  weil  sie  der  Mahnung,  dem  Kloster 
in  peremptorischer  Frist  die  Tiere  luid  Güter  iurückzuslellen,  es  im 
Besitz  seines  Gebietes  ruhig  zu  lassen  und  für  die  zugefügte  Unbill 
zu  entschädigen,  nicht  nachkamen,  ohne  dafür  einen  vernünftigen 
Grund  anzugeben,  das  Urteil  des  Bannes  und  Interdikts  fällten.  Die 
Appellation  der  genannten  Gemeinden,  Ammänner  und  Genossen  an 
den  CTzbischoflichen  Stuhl  von  Mainz  wurde  von  den  Richtern  dieses 
Stuhls  für  unbegründet  erklürt  und  die  Sache  an  die  Vertreter  des 
Bischf^fs  vi>n  Komtafiz  zurückgewiesen,  welche  die  Amtsleute,  Genossen 
und  die  andern  Genannten  zum  zweiten  Mal  kanonisch  ermahnten, 
dem  Kloster  die  Güter  zurückzustellen,  sein  Gebiet  in  Ruhe  zu  lassen 
und  ihm  den  Schad<-'n  zu  vergüten.  Und  weil  sie  trotzdem  sich  um 
diese  Mahnung  nii  ht  kümmerten,  liessen  die  genannten  Vikare  gegen 
die  Amtleute,  Genossen  und  andern  Genannten  den  Bann  und  gegen 
die  genannten  Gemeinden  das  Interdikt  unter  GlockongeUlute  und  An- 
zünden V(jn  Kerzen  in  der  Diözese,  wo  sie  konnten,  Oflenilich  ver- 
künden, da  niemand  in  dieser  Sache  das  Land  der  genannten 
Gemeinden  zu  betreten  wagte.  Aber,  wie  der  Papst  durch  viele  zu- 
verlässige Berichterstatter  vernommen  hat.  nicht  zufrieden  mit  den 
vollbiachten  Freveltaien,  liessen  dieselben  Übeltäter  in  gänzlicher  Ver- 
achtung der  Urteile  des  Bannes  und  Interdikts,  in  denen  sie  lange 
Zeil  sich  befufuleti  haben  und  noch  befinden,  öffentlich  verkünden, 
dass  sie  jedem,  der  den  Abt  ort'enih'ch  oder  heimlich  töte  oder  ver- 
stümmle oder  Dinen  gefangen  bringe,  400  ff  gewöhnlicher  Müiue 
aasbe/ahlcn  würdet),  indem  die  Vorsteher  der  genannten  Gemeinden 
sich  eidlich  dazu  verpflichteten.    Um  dns  Mass  voll  zu  mm  hen,  sam- 


234* 


melten  sie  eine  Menge  Bewaffneier  in  der  Stille  der  Nacht,  rückten 
aus  ihren  Ortschaften  gegen  das  Kloster  aus  und  wagten  die  Türen 
zu  erbrechen,  in  dasselbe  hineinzudringen  und  die  Bilder  der  Heiligen 
in  Stücke  zu  zerschlagen  und  mit  Füssen  zu  treten,  sogar  den  Haupt- 
ahar  samt  den  andern  mit  Beühiebcn  zu  erbrechen  und  die  Reliquien 
der  Heiligen  zu  zerstreuen  und  mit  Füssen  zu  treten,  die  Bücher, 
die  goldenen  und  silbernen  Kelche,  die  goldenen  und  seidenen  Tücher 
und  alle  andern  dem  Gottesdienst  geweihten  Zieraten,  kurz,  was  von 
Wert  daselbst  gefunden  wurde,  zu  ȟben  und  wegzuschleppen.  Sogar 
den  Leib  des  Herrn  warfen  sie  zur  Erde,  und  die  daselbst  gefundenen 
Mönche,  die  sich  nicht  durch  die  Flucht  retten  konnieji,  inisshan- 
dellen  sie  mit  Schlägen,  beraubten  sie  aller  Habe  und  Gewander  bis 
auf  die  Unterkleider,  schlössen  sie  mit  den  Dienern  und  Knechten 
des  Klosters  in  hartem  Kerker  ein  und  hielten  sie  mehrere  Tage 
darin  gefangen,  weshalb  der  Abt  und  der  Konvent  aus  Furcht  das 
Kloster  zu  verlassen  genötigt  waren.  Abt  und  Konvent  haben  sich 
daher  in  demütiger  Bitte  an  den  Papst  um  Abhülfe  gewendet,  auf 
dass  die  gebührende  Strafe  die  Heiligtumsschänder  treffe.  De-shalb 
trägt  der  Papsi  dem  Bischof  von  Strassbftrg  auf,  sich  über  die  An- 
gelegenheit zu  erkundigen,  und  wenn  sich  Alles  so  verhalle,  für  die 
unverhrür bliche  Einhaltung  des  verliangten  Bannes  und  Interdikts  bis 
zu  si huldiger  Genugtuung  zu  sorgen,  indem  er  an  allen  Sonn-  und 
Festtagen  unter  Anschlagen  der  Glocken  und  Anzünden  der  Kerzen 
den  Bann  gegen  die  Amtsleute,  Genossen  und  Andere  aus  den  ge- 
nannten Gemeinden,  die  sich  als  die  Hauplurhcber  solcher  Frevel 
erfinden,  und  das  Interdikt  gegen  die  Gemeinden,  wo  es  ihm  g^t 
scheine,  öffentlich  verkünden  und  jeden  Verkehr  mit  ihnen  meiden 
lasse.  Wenn  sie  nach  zwei  Monaten  nicht  sich  bemühten,  zur  Ein- 
heit der  Kirche  zurückzukehren,  solle  er  unverzüglich  zur  Entziehung 
der  Lehen,  welche  die  einzelnen  Personen  der  genannten  Gemeinden 
von  Kirchen  haben,  schreiten,  auch  ihre  Vasallen  und  Getreuen  vom 
Treueid  entbinden,  und  wenn  dies  noch  nicht  helfe,  ihre  Söhne  als 
untauglich  zur  Erlangung  kirchlicher  Benefizien  erklären  und  nötigen- 
falls die  Hülfe  des  weltlichen  Armes  anzurufen.  —  Orig.  im  vati- 
kanischen  Archiv.      Drucke:   Gfr.   43,   370;   Ringholz,   242. 

597.  —  In  einer  Kundschaftsrolle  betreffend  das  Patronatsrecht 
der  Kirche  zu  HilUrfingrn  wirtl  die  Aussage  des   70jährigen  Priesters 


I 


235* 


Heinrich  von  Rudenz,  Chorherm  zu  Interlaken  und  einstigen  Propsts 
dieses  Gotteshauses,  angeführt.  —  O  r  i  g.  St.-A.  Bern.  Druck: 
Fontes  Bern.   I,  456  und   V,  44,  62,   82. 

598.  Brrn.  —  Jordan  von  Burgistein,  Ritter,  und  sein  Sohn 
fordan,  Kirchherr  zu  Sachsrhi,  verkaufen  den  Lüwenberg  in  Kau/dorf, 
—  Orig.  Sl.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.  V,  99. 

599.  i^jg,  Man  30.  —  Da  Bischof  Johannes  von  Strassburg 
als  Rithler  in  dem  Prozess,  den  Abt  und  Konvent  von  Einüdeln 
gegen  Heinrich  Sfauffachcr,  Landammarm  in  ScJnviz,  Walter  Weidman^ 
Dyrlin,  Johannes  Hunn^  Konrad  seinen  Bruder,  Peter  LocholJ,  Peter 
SchofteJer ,  Werner  Ahestaldrn  ^  .  ,  .  Billin ,  .  .  .  Schemen ,  Arnold  von 
Seurn,  Arnold  Weidmann,  und  die  Gemeinde  der  Ortschaften  Schwiz, 
Steinen,  Muottatal  und  Art  und  ihre  Helfer  und  Amdeute  wegen 
Gewalttat,  Frevel,  Beraubung,  Unbill,  Schaden  und  anderem  ange* 
strengt  haben,  die  genannten  Gemeinden  und  Personen  auf  Montag 
nach  Judica  {ib.  März)  nach  Strassburg  vor  sich  oder  seinen  Sub- 
delegirten  zitirt  hat  und  der  GeisUiche  Ortlieb  (Pfaner  von  Morschach) 
als  Anwalt  der  genannten  Gemeinden  und  Personen  in  ihrem  Xamen 
und  statt  ihrer  zur  angesagten  Zeit  vor  dem  Kantor  der  St  Peters- 
kirche, dem  Offizial  des  hischüflichen  Hofes  in  Strassbnrg,  den  der 
Bischof  in  dieser  Sache  bevollmächtigt  hatte,  erscliien  und  einwandte, 
dass  die  genannten  Gemeinden  und  F*crsonen  nicht  vor  ihm  oder 
dem  Bischof  in  Strassburg  zu  erscheinen  vermöchten,  da  sie  nicht 
sicher  dahin  gelangen  noch  von  da  zurückkehren  könnten,  sowol 
wegen  der  Gefahren  des  Weges  als  wegen  der  Todfeindschaft  der 
Grafen  von  Werdenberg ,  Toggenburg,  '/engen  u.  a.,  wofür  der  Anwalt 
den  Beweis  anbot,  und  einen  sichern  Ort  und  zugleich  Abschrift  des 
Begehrens  der  Widerpartei  und  Bedenkzeit  verlangte ,  der  Offizial 
aller  dessen  ungeachtet  zur  Einvernahme  der  Zeugen  und  Dokumente 
widerrechtlich  vorging,  legt  Ortlieh  vor  dem  Richter  des  bischöflichen 
Hofes  Berufung  an  den  apostolischen  Stuhl  ein.  Der  Richter  des 
bischöflichen  Hüfe>,  Kustos  der  Kirche  Strassbnrg^  bezeugt,  dass  Ort- 
lieb,  im  Besitz  genügender  Vollmachten,  diese  Appellation  in  Gegen- 
wart seines  Notars  und  der  Zeugen  Meister  Dietrich  von  Herrenberg, 
Vt>gt  des  Strassburger  Hofes,  un<l  Johannes,  Kantor  und  Offizial,  ein- 
gelegt  habe.     Nikolaus  Henikrr,  Kleriker   von  Strassburg,   kaiserlicher 


236- 


Notar,    bezeugt,    dass    er  diese   A|>pelIalion    eigenhändig    geschrieben 
habe.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.     Druck:  Kopp  IV,  2,  473. 


n 


600.  rjtg,  Mtirz  ji.  und  April  1$.  — Johannes  von  PotUt^  Delcan, 
und  Walter  von  Schaffhamen,  Scholaslikus  und  Domherr  zu  Konstanz, 
bezeugen,  dass  sie  einen  Brief  des  Bischöfe  Johannes  von  Strassdurg 
unversehrt  empfangen,  des  Inhalts:  <  Johannes f  BiÄchof  von  Sfrtissirtdr^, 
schreibt  als  vom  apostolischen  Stuhle  bestellter  Richter  allen  und  jeg- 
lidien  Prälaten,  Kirchherren,  Vikaren,  Leulprieslern  und  sonstigen 
Geistlichen,  wes  Standes  sie  seien,  in  der  Stadt  und  Diözese  Kon- 
stanz und  besonders  dem  Dekan  der  Kirchen  Konstanz,  Luzem  und 
Zug,  dass  er  in  dem  Rechtsstreite,  welchen  der  Abt  und  Konvent 
von  Einstfieln  gegen  Heinrich  Stattffacher,  den  Landaimnann  in  Schwiz, 
Walter  Weidmann.  Dirlin,  Johannen  Hunn,  Konrad  seilten  Bruder,  Petef 
Lochoif.  Peter  Srhottelet.  Wernher  ah  Staltien,  Riilin,  Sehomen.  Amoid 
Weidmann  und  die  Gemeinden  der  OrUicliaften  Sthwiz,  Steinen,  Mnotta-  • 
fal  und  Art  und  ihre  Helfer  angestrengt  habe,  die  Parteien  zur  Ein- 
vernahme der  Beweise  vorgeladen  haben,  dass  die  klagende  Partei 
ihre  Klage  sowohl  durch  Dokumente  als  durch  Zeugen  voll  und  ganz 
erwiesen  habe,  die  Gegenpartei  aber  nichts  dagegen  vorgebracht  oder 
bewiesen  habe;  deshalb  habe  er  mit  dem  Rat  gelehrter  Mflnncr  die 
gegen  den  angeklagten  Teil  ausgefällten  Bann-  und  Interdiktsurleile 
als  gerecht  befunden  und  befehle  einem  jeden  von  ihnen  bei  Strafe 
des  Bannes,  dass  dieselben,  als  von  apostolischer  Machtvollkommenheit 
bestätigt,  allerorten  in  Vollzug  jcebnichl  und  unverbrüchlich  beobachtet 
werden  bis  zu  gebührender  Genugtuung,  unter  Androhung  an  die 
Schuldigen,  dass.  wenn  sie  sich  nicht  bemühten,  in  den  Schoss  der 
Kirche  zurückzukehren,  er  mit  andern  Strafen  gegen  sie  vorgehen 
werde.  —  Orig,  im  Stiftsarch.  Einsideln.  Drucke:  Gfr.  43,  375; 
Ringholz  24J;  Kopp  IV,  2,  S.  475  im  Auszug). 


4 


601.  rjtgt  Mai  at.  —  Die  Amtleute  und  Landleute  in  den 
Waldsttittcn  zu  Uri^  Srhwiz  und  Unterwaiden  verlängern  den  Frieden, 
den  sie  mit  den  edlen  Herren  Heinrirh  von  Griessenber^,  Rudolf  von 
Aarburg,  Freier,  und  Herrn  Hartmann  von  Rmda ,  Ritter,  au  der 
Herzogen  von  Östetreich  statt  geschlossen  haben,  bis  und  mit  dem 
14.  Juni.   —  Orig.  St.-A.  Luzem.     Druck:  Absch.  I,  246. 


i37 


602.  /.y/(;.  Juni  /5.  —  Di*  Amtleute  urnl  Lninileute  der  Wald^ 
Stätte  verlÄnge^rn  ilen  Frieden  mit  Osterrekft  bis  und  mit  St  Ulrichstag 
(4.  Juli).  —   Orig.  St.-A.   Luzem.     Druck:  Absch.   I,  S.  247. 

603.  /j/9.  Juni  26,  Stansstati.  —  Die  Amtleute  und  Landleute 
der  Wald&tätte  veriängem  den  Frieden  mit  Österreich  bis  und  mit  :?5.  Juli. 
—  Orig.  St.-A.  Luxem.     Druck:  Absch.  I,  ^47. 

604.  isi9t  Juli  3.  —  Zweiter  Waffemtiihtand  der  drei  Walti- 
Stätte  mit   Österreich.  —  Orig.  St.-A.  Luzem.    Druck:  Absch.  I,  249. 

605.  t-iuf,  Juli  ?.  —  Gegenbrief  Heinrichs  von  Griessenberg^ 
Rufioijs  vor»  Aarintr^  und  Hartmanns  von  Rtioda,  der  Pfleger  und  Amt- 
leute der  Herzoge  von  Österreich.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.  Druck: 
Tschudi  I,  j8q,  teilweise  Absch.  I,  250. 

606.  /.v/9,  Juli  9.  —  Der  Ammann  und  die  Landleutc  zu 
Glarus  und  Wesen  treten  dem  zwischen  den  österreiehiselun  Amtleuteit 
und  den  •  Woldieuten-^  zu  Un\  Sehwiz  und  IJntersvahün  abgeschlossenen 
Frieden  bei.  —  Orig.  St.-A.  Luzem.  Drucke:  L'rk.  Glarus  I, 
S.    146;  Absch.  I.   J50. 

607.  /.f/9.  August  27.  —  Altorf.  —  Landatumann  und  Landlcute 
von  Uri  geben  dem  Abt  von  Dissentis  und  dessen  Dienern  und  Gottes- 
hausleuien  für  Leib  und  Gut  Frieden  zu  ihncu,  bei  ihnen  und  von 
ihnen,  soweit  ibrc  Gewalt  und  Landmark  reicht,  nur  dem  nicht,  welcher 
Todfeindscliaft  auf  sich  hat;  diesen  mag  man  vor  Gericht  angreifen. 
Kein  Urner  soll  gegen  das  Gotteshaus  Dissentis  oder  dessen  Leute 
etwas  mit  Gewall  vornehmen,  ;iusser  er  habe  gehörig  bewiesen,  dass 
er  rechtlos  gelassen  worden  sei,  und  auch  dann  nur  nach  eingeholter 
Erlaubnis  seines  lindes.  Wer  sein  Recht  nicht  vor  dem  Richter 
sucht,  den  soll  das  Land  zum  allfölligeti  Schadenersatz  innert  1 4  Tagen 
anhalten;  ist  er  ungehorsam,  so  wird  er  als  Friedensbrecher  behandelt^ 
ohne  da&is  übrigens  ein  solcher  Vorgang  den  beidseitigen  Frieden  über- 
haupt beeinträchtigen  soll.  —  Orig.  fehlt.  Kopie  Arch.  Dissentis. 
Druck:    Mohr,  Cöd,  diplora.  II,  258. 

608.  i3io,  No7'ember  7.  Konstanz.  —  Abt  Johann  und  das 
Kapitel  von  EimiJeln  verzichten  wegen  ihres  Vogtes,  des  Herzogs 
Leopold  von  Österreich,  auf  die  wider  die  Waldstätten  erworbenen 
Gerichtsbriefe  unter  des  Papstes  Bulle  und   erklären,  dass  sie  <abc< 


sein    sollen.  —  Orig.    Arch.    Srkwk. 
Gfr.  43,  370.  Ringholz  S.  242. 


Drucke:    Fassbind    I, 


609.  /,?jo,  Jpri/  24.  —  Bruder  Rudolf  der  Roder,  Prior.  Bruder 
Markwart,  Lesemeister  der  Prediger  in  Zürich,  die  von  der  Meister- 
schaft des  Ordens  volle  Gewalt  haben  über  die  Schwestern  zu  Sc/iwtc 
am  Back^  Urkunden,  dass  diese  Schwestern  auf  ihren  und  ihrer 
Freunde  im  Lande  Schtviz  Rat  den  Schleier  genommen  haben,  so 
jedoch,  dass  ihnen  niemand  schwerere  Zumutungen  stelle,  als  vorher, 
dass  sie  in  Krankheitsfällen  zu  ihren  Freunden  auf  deren  Verlangen 
gehen  dürfen,  und  dass  der  Prior  Gewalt  haben  solle,  ihnen  je  nach 
Bedürfnis  Urlaub  zu  erteilen.  Zeugen :  Herr  Jakob ,  Leutpriester 
von  Sr/nciZf  Herr  Or/iüh,  Leutpriester  von  Mnrsfharhy  Heinrirh  von 
Stou/ßhon»  Lantlammann,  Heinrich  von  Riggersbachf  Walter,  sein  Sohn, 
C  Schontoftj  Ar.  Weid man/t,  Walter,  sein  Bruder,  Ulrich  von  Steinen , 
Peter  Locholf,  Ar.  Reding,  C.  Herlohing,  Utrick  Phil,  Werner  der  Frautn^ 
Heinrich    Hasler.   —    Orig.    St.-A.  Zürich.      Druck:    Gfr.   ZZ,    Z'JJ. 

6 10.  1320,  Növemher  6.  Sta/jx.  —  Dritter  Waßettstilistand  der 
Waldstätte  mit  Österreich  bis  und  mit  dem  I.  September  132 1.  — 
Orig.  St.-A.  Luzem.     Druck:   Absch.  I,  S.  231. 

6x1.  Ca.  rj2o.  —  Verzeichnis  von  Ver^bungen.  an  das  Gottes- 
haus Engelberg:  Von  der  Frau  von  Samen  (verrauLlich  Berchta  von 
Samen  Gfr.  2b,  204)  von  dem  Acker  hinter  der  Mühle  bei  dem 
Bache,  von  dem  Acker  an  der  Ruicinon  am  Vange  (Fang  in  der 
Schwändi  ?)  und  von  dem  Zubacker  i  flf,  und  i  il  \  un  dem  Gut  an 
der  Wäetßuo  ....  Von  Tannenbergs  Tochter  i  ff  von  dem  Gut 
Geissgaten  zu  Buochs.  Von  des  Vogtes  von  Zofingen  Tochter  1 7  s. 
von  dem  Gut  im  Mose  auf  Emmutten.  Von  der  von  Attinghusen 
(Frau  Wilburg  von  Attinghusen  Gfr.  26,  271)  i  ff.  —  —  Von  der 
von  Nidenvile  (Margarete  Gfr.  26,  258)  10  s.  von  dem  Gut  zu 
Immcnrüti  (wo?).  —  —  —  Von  der  von  Eschibach  i Eisbeta  Gfr. 
2b,  260)  3  ff,  wovon  Johann  dur  Araninnn  von  Wolfenschiess  30  s. 
und  Andreas  Metler  30  s.  bezahlen  sollen.  —  —  —  Von  Peters 
Tochter  ■  enont  usst>  i  ff  5  s.  von  dem  Gut  «im  Invang»  zu  Buochs, 
Von  der  von  Waltersberg  (Margarcta  Gfr.  26,  259,  263)  10  s,  von 
einem  Acker  ze  Rnswil  (Eisbeta  Gfr.  26,  265}  und  der  von  Winters^ 
betg  (Hemma  Gfr.   20,   2O5)    lo  s.   zu  S/ans  auf  Waltersberg  von  dem 


339* 


Gut,  das  Rudi  Lcfier  baut,  und  ist  dasselbe  Gut  nicht  Eri>e,  sondern 
Lehen.   —  Orig.   Arch.   Engelberg.     Druck:  Gfr.    17,   251. 

612.  iT^if,  Januar  22,  —  Ritter  Johann  von  Wtissenbnrg  und 
seine  Neffen  RuMf  und  Johannes  verkaufen  einige  Grundstticke  zu 
Interiaken  an  Johannes  von  Miilinen  und  Werner  V(jn  Lungern^  Bürger 
zu  Unteneen.  —  Orig.  St.-A.   Bern    .Druck:   Fontes   Bern.   V\   217. 

613.  ^?J/,  Februar  18.  LtizetTi.  —  Heinrich  und  Rudolf,  die 
Söhne  des  Herrn  Heinrieh  von  Samen  sei,  Ritters,  verkaufen  Güter 
zu  Lauterbrunnen,  Sifhellauinen  und  im  Kirchs|>iel  Gsteig,  die  sie  von 
ihrem  Vater  als  freies,  lediges  Eigen  geerbt  haben,  au  das  Gottes- 
haus Interiaken.  —  Orig.  St.-A.  Bern.     Druck:  Fontes  Bern.  V,  212, 

614.  /ji/.  März  21.  Luzern  im  En gelber ger  Haus.  —  Freiherr 
Werner  von  Ättingkusen,  Landammann  in  (fri,  urkundet,  dass  Bruder 
Konrad  Berger^  Landmanu  zu  Uri^  vor  ihm  das  Gotteshaus  Engel* 
berg  jeder  Anspra»^he,  die  er  von  (ieltswegen  oder  soilsI  au  das- 
selbe gehabt^  ledig  gesagt  habe,  und  h^ngt  auf  Bitte  sein  Siegel  an 
den  Brief.  —  Orig.   Arch.  Engelberg,     Druck:  Gfr.    10,  2O8. 

6 'S'  'J-^''  ^^^  7-  Engelberg.  —  Abt  Wtilfer  und  Konvent 
von  Engelbcrg  Urkunden,  dass  Burkard  von  Geiss,  Bürger  von  Luzent, 
eine  Jahrzeit  im  Kloster  gestiftet  hat,  für  welche  er  ein  Gut  in 
Niderwil  und  eines  im  Entiebuch  in  der  Pfarre  Hasli  zuweist.  — 
Orig.  Arch.  Engelbeig.  ^mitget,  von  Herrn  Stiftsarchivar  P.  A.  Vngel,) 

616.  liii,  Oktober  24.  Stans.  —  Die  Landleute  von  O'ri, 
Schwiz  und  L'ntenvaldfn  verlängern  den  Frieden,  den  sie  den  Her- 
zogen von  Österreich,  ihren  DiiMiem  und  Leuten  gecpb«ai  haben,  bis 
zum  15.  August  1322  mit  der  Bedingung,  dass  er  auch  nachher  in 
Kraft  bleiben  soll,  bis  er  von  den  Herzogen  oder  ihrem  Amtmann 
zu  Rotenburg  oder  von  ihnen  gekündet  werde;  doch  »»^ll  er  auch 
vom  Tage  der  Kündigung  an  noch  4  Wochen  gelten.  —  Orig.  Sl.-A. 
Luzern.      Druck:   Abschiede  I,  S.   2.52. 

617.  ijJi.  Nov.  20.  AitorJ  —  Freiherr  Werner  von  Atting- 
hmen,  Ammann  zu  Uri,  urkundct.  dass  Konrad  Husrr  von  Rieden 
(Ried  oberhalb  Amstcg?)  und  Berta  seine  Gallin  und  ihre  Kinder 
vor  ihm  und  andern  dem  Gotteshaus  Ötenbach  zu  Zürich  in  der 
Ringmauer  das  Gut    zu   Schupfen  (nahe  bei   der  Kirclie  Silcnen)    auf- 


I 


gegeben  haben,  das  sie  von  dem  Goltcshaws  zu  Erbicben  lun  Zins 
hallen,  uiid  auf  alle  Ansprüche  verzichlen  fOr  7  fiT,  die  sie  empfangen 
haben.  Wmther  von  Atfitjf^'husefi  h.lngt  sein  Siegel  an  den  Brief. 
Zeugen:  Pe/er  von  Spiririf^en,  R.  Pfter  Sching,  H.  Zxvitr,  Walter 
Asenbomi^  Ulrich  Butiiner,  Bürgt  enuni  Bndis  von  Ätiinfihusen,  Cl  sr 
dem  Barke  von  Obntuiorf»  H,  von  lIßHohtrg,  H.  Spir  von  Atiing* 
fiNsen.   Kttrvzi  Husfr.  —  Orig.  Sl.-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.   7.    177. 

618.  JJJt,  ^07!.  ja.  I/as/f.  —  Burkhani  von  ^Inn'n^rtt  ver- 
kauft dem  Gotteshaus  Engeiherg  2  s,  von  den  Alpen  En^stlen^  14 
d.  in  der  Erbatton  zu  Steina  und  lo  d.  in  der  Erbatton  in  den 
Gassen,  Zeugen:  Heinrich  von  Lintiack,  Wilhelm  von  Sächseln^  Ütritk 
von  Husen,  Johannn  von  Bfiringen.  —  Orig.  Arch.  Engclbetg  (raitget. 
von  P.   A.   Vogel). 

6x9.  ;^?J/,  Thzctnbcr  j.  —  Ilcinriili  gen.  Znvich  von  Ztirickt 
Konrad  PiccarHc  und  die,  welche  mit  ihnen  iui  Jahre  1321  ertrunken 
sind;  man  soll  ihrer  eingedenk  sein.>  —  Jahrzeitbuch  Seedorf  zum 
2.  Dezbr.     Druck:  Gfr.   u,  65. 

6ao.  ijit,  —  Geftlllerodel  der  Abtei  Zürich  im  Lande  Urs, 
Geisshaute  in  BiirgUn :  Katharina,  Konrads  Kdsen  Tochter  i  von 
der  H<^»fsiait  im  Ar«  (Lohn}  Tnidelingen,  Rnrdi  Heini^s  Vs.  Kutni 
Giblcr  */4,  Wr.lti  Lemann  V^»  HV///  Höltzli  i,  der  von  SumpfUrn  \ 
von  des  Meiers  Hofstatt  zu  Bürglcn,  Jegli  Knütti  '/«  von  der  Raii 
bei  der  Brtkke  (bei  Brtigg»,  Ruedi  Fünto  '/6  von  einem  Acker  <uf 
dem  Weg>,  Ruedi  le  Hof  Vc  von  dem  Gut  uf  Egglen  am  Schach- 
dorferberg,  Welti  Wefler  und  seine  Schwester  Berta  und  Wdti  Burgti 
I  von  einem  G\jt  in  der  Öya,  Welti  Zcndli  i,  wofür  er  4  s.  von 
dem  Gut  zu  Menzingen  gab,  Konrad  der  Frauen  2  s.  für  V»  Geiss- 
haut. C  j4j^/«/*  I,  Welti  MnotsttN  '1%  Radi  Bnrgli  Vs,  der  Meier 
von  Ortiftld  von  der  Smalincn  Erben  4  s.  für  eine  Geisshaut.  Eggolf 
4  s.  für  I  Geisshaut  (11  Haute  oder  je  4  s.  von  18  Zinsem.)  Die 
Nüsse  zu  Schaddorf:  Walter  Krste/ter  2V2  Viertel,  wovon  1  Viertel 
und  4  Becher  von  der  niedem  Malte,  1  Viertel  von  der  Hofstatt 
und  wieder  b  Becher  von  der  niedem  Matte.  Benhta,  Bnrkarts 
von  Büsten  Gattin,  *'2  Viertel  von  Biitinger  Riiti,  Konrad  Haso  \ 
Viertel  Becher  von  Haus  und  Hofstall  im  Baamgatien,  ff.  Lüti  4 
Becher  vt>n   Biitingen   Hofstatt,   /entti  Rüster    16   Becher    von    seiner 


241  * 


I 


I 


Hofstatt,  JVffytgr  H^ssing  2  Viertel  von  der  Rfili  unter  dem  Bort. 
Sihuificr  3  s.  für  i  Viertel,  Weift  Bninntr  6  Viertel  von  den  Stücken, 
die  er  von  dem  Knüttin  und  dem  (itintlur  gekauft  iiat.  C.  Sthniiicrx 
Gattin  i  Viertel  von  der  Matte  ob  seinem  Haus.  (  1 4  Viertel 
und  .20  Becher  von  9  Zinsem  und  Gütern.)  In  Ortsfcld:  Herr 
Heinrich  von  Mos  2  G).  von  der  Ktssitrin  Gut  (spatere  Hand:  Das 
gibt  nun  Kueni  Burgli.),  faxt  von  Niderliofm  \b  s.  von  dem  Gut  an 
Linden,  Ita  im  Weingarten  I  d.  von  ihrer  Hofstatt,  Peitr  in  der 
Matten  i  d.  von  dem  Gut  in  der  Riiti,  Anna,  Llrieh'x  an  Toien 
Tochter,  i  d.  von  dem  Gut  in  Rietibaeit,  Rudolf  K/user  2  ff  5  s.  von 
des  Meiers  Hofstatt,  darauf  der  Speicher  stand,  /emii  Schopßi  18  d.. 
Greta  an  Ünsehi  9  d.,  H.  ze  Berg  9  d.,  Grete  Biiglis  9  d.,  Meisi  an 
der  S/rass  9  d,,  alle  von  Pe/ers  Gut  (2  Gl.,  3  flt  9  d.  von  1 1 
Zijisem  und  7  Gütern.)  Von  den  Zehnten  zu  Gmchenen  gibt  fenni 
von  Gösciienen  jährlich  4  Gl.  In  AltorJ:  Ertti  Kregin  14  d.  von 
seiner  Hofstatt,  Eisi  Neger  und  ihr  Mann  4  s.  von  ihrer  Hofstatt, 
Jenni  ze  Emnoten  (Emmetten  westlich  von  Erstfelden?)  10  d.  von 
seiner  Hofstatt,  H.  I/ofstetfer  von  Granen  4  d.,  die  Groner  4  d. 
von  ihrer  Hofstatt  und  16  s.  für  i  Ziger,  /enni  Moser  2  Gl.  von 
der  Erhrüti,  der  Schwester  Hofstatt  2  d.,  Könis  Hofstatt  2  d.,  JügÜ 
Rüedger  i  Helbling,  C.  Megnoliz  15  s.,  Ueü  Kdnis  4  s.,  beide  von 
ihrer  Hofstatt.  C  Tempier  8  d.  von  seinem  Weingarten,  Werner 
Schröter  und  Heini  Hemmerli  I  s.  für  i  Vierling  Wachs,  die  von 
Wolfe nsfhirsx  1  rT  —  6  tl.  von  2  Rietern  beim  Rietweg;  Weiti  Schmmti 
I  Haut,  Peters  Herntanns  i  Haut,  der  Meier  von  Ortsfeld  16  s. 
für  I  Ziger,  Summa  7  fl  und  6  s.  ohne  Ziger  und  Häute  (x8 
Zinser).  In  Silinen :  Herr  Walter,  Kirchherr  zu  Silinen  20  d.  von 
seinem  Haus,  Jakob  Zwiger  8  d.  von  einer  Hofstatt,  Schwester 
Bela  von  Tegerlo  8  d.  desgl.,  C.  Gnrteneller  3  d.  vom  Riet,  C.  von 
Starfeldingen  \  7  d,  von  seiner  Hofstatt,  Riehenz  ennent  der  j4  3  s.  4 
d.  von  der  Hofstatt  an  der  Schupfen  (südl.  von  der  Kirche).  Rnedi 
Löiv  6  d.  von  dem  Bödmen,  3  tl.  von  dem  Ferrich,  f>  d.  vom  Ziggen- 
ackeXt  /enni  und  Rnedi  Lßw  10  d.  von  einer  Hofstatt  zu  Staffeldingen, 
Wernher  obnan  im  Duchholz  4  d.  von  seiner  Hofstatt,  Jenni  ze  Genm 
4  d.  von  dem  Gut  Under  Öya,  der  Hoßer  6  d.  von  des  Müschers 
Bitzi^  Konrad  Prisi  16  d.  von  der  Hofstatt  ftas  von  Rieden,  der 
Gertler  ab  Gurtenellen  16  d.,  Difili  Knopjli  I  d.  von  der  Rüti, 
Welti  im  Rieto    i    d.,  Jenni  Brenneivald  4   d.,    Berchta  Scheigma  8   d., 


10* 


I 


C  v*m  Riifi  8  d..    das  gil>t  ihm    Wcmli  Girilfi\  loi  ttm   HUf    i6   cL, 
Bttrkari  uiid  /A/  von  Stur/^fdingtN    16  d., /nMf  Im  RiHo  8   d.,    IVrnsii 
Cuom}  8  il.  (20  s,  2  ti,  von  J5  XirLscni/)  An  Gt'j?*s!i,1utt:ii:yir'w/j/ .s«?  fJmt» 
\on    Bürgin   H'^fsUitt,   Prtrr  HiUga^    i    vim  der  H'^fstjitt   t4ntitf  0%<t, 
,,nnt  jie   Guii^gon   i   voD    dem  Gut  *ze   GmtoH    ze  dem  LOpenrici>, 
die  an   Afes/iiin    ^j%   H.   SiJnüttig    i,   RmJi  Khtsvt    l^  Jrttni    i'ojj    y?/>j^» j»,  .   j 
Un^n  2  von  dem  Gut  utUcr  Bruuin:u,    das  gibt   lum  Hut-Jt   ÜU/iifi^,^^^ 
Kfusit  Kiht   I   (gVs  Häute  voti   8  ZinsemO  —  Pergamentht reife r\    im 
Archiv  Zürich.     Driick:  Cfr.   22,   ^^7. 

621,     (ü.    fj^t.  —  Jahrzeilisliftucg    des    Bnrkatf   von  Afctriifgen, 

seiner  (jiirliu  Agnfs,  setner  Söhne  Pekr  iiml  Jokttmtts  und  seiner 
T i»ch l c r  A^rtfs  i i^  Engdbir^  a uf  die  G Uler  i n  Rnimita im  u tui  im 
TtfM^  (Woifciischiess).  —  Jahrzeitbuch  Engelbcrg,     Gfn  26,   284. 

62a.  /,?^i,  Äprii  j,i.  —  Ritter  O//«  van  Tur^  verkauft  das  Gm 
zu  Mit^j^'iri*:cn  (bei  Altfjrf)»  dits  Ifänrkh  Fafkh  \<m  ihm  zu  Erlilehen 
hatlc,  3!U  cigr.'Ti  den  Friiuen  in  Ohenui&r/  (Seedorf;  um  60  i5f  unter 
der  Bedingung,  das*  sie  jährlich  am  St.  Martinstag  seiner  Schwester 
Fnm  Bfritj  vrjri  WmUrh^rg  i  Ziger  im  Wert  von  14  s.  geben,  so 
lang  sie  lebt;  nach  ihrem  Absterben  soU^i  sie  das  Gut  frei  und 
ledig  haben.  —  '-*rig,  in  der  Sammlung  des  fünfOrtischtfn  Vereins, 
Druck;  Gfr.  4 1|  57. 

623-  t^isj,  Afai  5.  Baden,  —  Herzog  Leopold  von  Oilerrckk 
leiht  die  AI p  Silbern ,  w el che  die  S ch weste rn  de^  K on ven tes  i m 
Mu&tiafai  dem  Werner  Eimtty  seinem  Aminann  2u  öhrus,  abgekauft 
haben,  denselben  auf  Bitte  zweier  Schwestern,  die  vöf  ihn  gekommen 
sind»  um  i  Rosseisen  jährlichen  Zins.  —  Orig.  Arch.  Schwiz, 
Druck;  Gfr.  3,  245,     Urk.  Glarus  I,    160. 

624,  /j3 j ,  Mai  ij.  Schwic,  -^  Die  I-andleutc  von  St:^u  'iz 
verkaufen  um  der  gemeinen  Notdurft  des  Landen  willeu  aUe  ihre 
Forderungen  im  das  Gut  in  dem  R^msitty  wie  es  nun  ausgemarcht 
bt,  an  Uiritif  ab  llferg  um  I  U  und  legen  den  Erlös  an  die  Mauer 
zu  JIattpts€t\   —   Orig.   Arch.   Schwiz.     Drück:   Gfr.    7,    179. 

öas*  /j?^%  Moi  u.  Srhoic.  —  Die  Landleute  von  SrAw/z 
verkaufen  um  der  gemeinen  Notdurft  des  Landes  willen  das  As/eifi 
<in  Steinen),  wie  die  Wehre  ob  C^ridt  A'tUi^  Haus  geht  und  \on 
da  nieder  bis    an  den  Weg,  der    ob    dem   Tilrii  aus  der  Au  bis  an 


243' 


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das  Wasser  geht  und  40  Schuh  weit  sein  soll,  unter  nachfolgenden 
Bedingungen:  i.  Das  Gut  ab  dem  Weg  bis  an  des  Hars/es  Garten 
und  dann  oben  an  Martin  Kariiners  Haus  geben  sie  Waita  und 
Rudolf  an  dem  Fdd  um  5  flf,  die  zu  Haupiau  aw  die  Mauer  gelegt 
werden,  mit  der  Prtichl,  dass  die  Käufer  dem  Wasser  wehren  sollen. 
auf  dass  es  nicht  in  die  Au  gehe;  ausser  wenn  das  Wasser  so  gross 
kAme,  dass  es  nach  dem  Urteile  biderber  Leute  unm^glitih  wäre, 
ihm  i\\  wehren.  Wiiltcr  und  Riuhlf  veriiflichten  sicli  ferner,  die 
jetzt  auf  dem  Gute  lebenden  Personen,  Vimtrina  Bede,  Jta  Hortndina, 
Fht  Btgi^iti.  Hetuttui  von  Stauffachuu  und  ihre  Geschwister.  Zeil  i!\res 
Lebens  darauf  sitzen  zu  lassen;  auch  finden  sie  sich  mit  Richinza 
der  Singrrin  dahin  ab,  dass  diese  gegen  Bezahlung  von  \  ff  und  f\ 
s.  lebenslang  auf  dem  Gute  sitzen  und  den  Garten  innerhalb  der 
Hecken  niessen  darf;  wollte  sie  wegziehen,  so.  soll  ihr  das  Geld 
innerhalb  des  nächsten  Jahres  zurückerstattet  werden.  Die  Käufer 
haben  aucfi  einen  guten  20  Schuh  breiten  Weg  in  die  Au  auf  ihrem 
Gut  offen  zu  halten ;  die  Wuhrj.»flicht  haben  sie  nur  auf  ihrem  Gute. 
—   Orig.   Kircheniade  Steinen.     Druck:  Gfr.   7,    17S. 

626.  1^22,  Mai  /->.  Scfnviz.  —  Die  Landleute  von  Schiviz 
verkaufen  um  der  gemeinen  Notdurft  des  Landes  willen  alle  ihre 
Ansprüche  auf  das  Gut  <  an  Wurzene^g  •  und  •  am  Kamin  >.  wie  es 
jetzt  ausgemarchet  ist.  dem  Werner  an  di!r  Mauer  um  5  s.,  die  an 
die  Mauer  zu  Hauptsee  gelegt  worden  sind.  —  Kopie  aus  dem 
XIV.  Jahrh.  Bibl.  des  hisi.  Vereins  Bremgarten.  Druck:  Tschudi  I, 
204-     Ai^ovia  IV,  427. 

627.  '3^2,  Mai  12.  Schutz.  —  Die  Landleute  von  Sehwiz 
verkaufen  in  gleicher  Weise  das  Gut  im  Älptal  in  ■:  SnUerlins  Matten  - 
dem  Konrad  &knürlin  um  4  ff,  M'elche  an.  die  Mauer  zu  Hauptsee 
gelegt  werden.  —  Kopie  aus  dem  XIV.  Jahrh.  Bibl.  des  bist  Vereins 
Bremgarten.     Druck:  Tschudi   I,   i<^i\.      Argovia   IV*,   427. 

628.  i^ji,  Mai  12.  Schiviz.  —  Die  Landleule  von  Schwiz 
verkaufen  in  gleicher  Weise  das  Gut  in  der  Frulti  bei  der  Mühle 
an  Ulrich  \i>n  Bechi  um  5  s.,  die  für  die  Mauer  zu  Hauptsee  ver- 
wendet werden.  —  Orig.  Pfarrlade  Morscliach.  Xotiz  bei  Kopp, 
IV,  2.  S.  315. 

629.  tj^^f  ^^'^*  '7-  —  Konrad  unter  dem  Berthe  und  Anton  sein 
Sohn,    verkaufen    dem    Gotteshaus    Engrlherg   ihren  Anteil    an    den 


244' 


Alpen  zu  Enztton  (Eiigsllenalp)  Töufflominen  und  Baumgarten  (Gent- 
tal) um  uff.—  Regest:  von  1562  St.-A.  Bern.  (Mitget.  von 
Herrn  Durrer). 

630.  /JJ^.  Mai  jr.  —  WftHrr  ab  Gttss/to/z.  LaiitlainnMiin  /u 
HasU,  verkauft  dem  Kloster  Ifttcriakfn  den  vierten  Teil  eines  Stafels 
an  Gritideltn.  Unter  den  Zeugen:  U!rUh  von  Lungern,  —  Orig. 
St.-A.  Bern.     Druck;   Fontes  Beni.  V,  279. 

631.  ;jJ2,  Juli  0.  —  Abi  und  Konvent  von  Eugrlherg  ver- 
leihen ein  Gut  iu  i^'j^//J7t'// (Eggerswil,  Gd.  Notlwil),  welches  Heinrich 
von  Emmendingen ,  Bürger  von  Luzern,  vorher  als  Lehen  gehabt,  dem 
Heinrich  von  Iherg  zu  Eggerswii.  Zeugen :  Cinrh  am  Sfrgt,  Ulrich 
von  Stans.   Hug  der    Weibei,  Konrad  von   Ure»  Johannes    von  Buochs, 

Johannes.  Kirsiier.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.    (Mitget.  von   Herrn    P. 
A.  Vogel). 

633.  /j2i,  Augtist  10.  Untren.  —  WidtU  der  Meier  «ze  Erdt^ 
schreibt  an  Walter  den  Schultheissen.  tien  Rat  und  die  Gemeinde 
zu  Luzem^  die  Gemeinde  von  L'ryeren  und  alle  direkt  beteiligten 
Bewohner  von  Urseren  hätten  den  Streit,  der  sich  zwischen  Ihnen 
und  Luzern  erhoben  habe,  gflnzlich  auf  ihn  gesetzt,  so  dass  sie  das 
halten  werden,  was  er  in  der  Sache  tue.  Trotzdem  er  nun  wegen 
der  Unmus&e,  die  ilim  die  Schlichtung  des  Streites  verursacht,  nicht 
bei  der  Sache  bleiben  mag,  so  meldet  er  doch  den  Luzemem,  dass 
sie  Leibes  und  Gutes  sicher  zu  und  von  denen  von  Urseren  fahren 
m<igen,  wofern  sie  den  letztem  ein  Gleiches  zusichern.  Er,  sowie 
Heinrich  von  Ospental  und  Walter  von  Mos  siegeln  auf  Bitte  der 
Beteiligten  und  der  Gemeinde.  Auch  tut  er  den  Luzemern  kund, 
dass  sie,  was  ihnen  der  Kirchherr  von  Unseren  sage,  glauben  sollen, 
als  ob  er  es  selber  sagte  oder  Konrad  von  Woljenschiessen.  —  Orig. 
St-A.  Luzern.     Drucke:  Kopp  IV,  2,  492;  Gfr.  25,  318. 

633'     ^H^'i  September  jq.     Sehwiz,  —  Die  Landleute  von  Schzt/tr 

verkaufen  dem  Werner  ab  Stahlen  und  dem  Mariin  Srliomo  das  Gut 
an  dem  Stotsxe,  erslerem  um  7  s.,  letzterem  um  3  s.,  welche  für  die 
Mauer  zu  Hanptsee  verwendet  werden  sollen.  —  Orig.  Pfarrlade 
Morschach,     Notiz  bei  Kopp  IV,  2,  S.  315,  Nr.  7. 

634«     '.y^-**    Oktober  (5.     Stans.  —  Die  Amtleute  und  Landleute 
zu   Uri,  Schwiz    und   Unterrvalden    verlängern    den  mit    den  Pflegern 


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und  Amtleuten  der  Herzt>ge  von  Ösiemuh  abgeschlossenen  Frieden 
bis  2u  unserer  Frauen  Tag  Mitte  August  (15.  August  1323);  der 
Friede  soll  auch  nachher  gelten,  so  lange  er  nicht  von  den  Herzogen, 
ihrem  Amtmann  auf  Rott-tiburg  oder  den  Wahütättni  gekündet  wird, 
und  nach  der  Kündigung  noch  4  Wochen  in  Kraft  bleiben.  — 
Orig.   St.-A.   Luzen».      Druck:   Absch.   I,   253. 

635.  1322»  Okiober  ly.  HasU,  —  Wemher  von  Wolfen  schiessen 
verkauft  dem  Gotteshaus  En^dberg  4  s.  Zins  an  der  Alp  zu  Eut- 
schlon  und  Töitfflaxvinen  um  7  ff.  —  Regest  v.  1562  Sl.-A.  Bern. 
^Mitget.  von  Herrn  Durrer). 

636.  tji2i,  November  /.  —  Abt  und  Konvent  von  Engelberg 
geben  dem  Walter  von  Matt  i  ff  4  s„  wofür  ihnen  dieser  gewisse 
Güter  in  Altarllen  zu  Pfand  setzt.  —  Orig.  Arrh.  Engelberg.  (Milget. 
von   Herrn   P.   A.  Vogel). 

637.  1^23,  Februar  j^.  Zofift^CH.  —  Graf  Johannes  von  Fro- 
hurg  gelobt  dem  Herzog  Leopold  von  Osterreich  eidlich,  gegen  180 
Mark  Silbers  ihm  wider  die  von  Schwiz  und  die  Wahhtätte  mit  4 
Reisigen  zwei  Jahre  lang  zu  dienen,  —  Orig?  Druck:  Lang  Reg. 
Boiui  VI.  83   (Notiz  bei  Kopp  V.    i,  42). 

638.  /jj^v.  März  jo.  —  Die  Gemeinde  der  Leute  in  der 
March  kommt  mit  Willen  und  Gunst  des  Grafen  Johannes  von  Habs^ 
bürg,  ihres  Vogtes  und  Pflegers,  an  statt  des  niindeijüluigen  Grafen 

Wemher  von  Homberg,  mit  den  Landleuten  von  Schrviz  zur  Erhaltung 
gegenseitiger  Freundsrhaft  auf  3  Jahre  tibereiu.  —  Orig.  Arch. 
Schwiz.     Drucke:  Tschudi  I,  295;  Herrgott  II,  627. 

639»  '3^3*  April  j.  —  Abt  und  Konvent  von  Engelbcrg  Ur- 
kunden, von  Llila  von  Wirttcrtuv  und  ihrer  Tochter  Elisabeth  lO  U 
empfangen  und  das  Gut  des  Aniold  Vokingcr  am  Bürgen  dafür  zu 
Pfand  gesetzt  zu  haben.  —  Orig.  Arch.  Engelberg  (mitgeteilt  von 
Herrn   P.  A.  Vogel). 

640.  t323f  Äugttst  8.  —  Schultheiss,  Rat  und  Gemeinde  von 
Bern  geloben  ihren  alten  getreuen  Freunden,  den  L;mdleulen  vun 
Un\  Sch?vic  und  UntenvatJen^  wenn  «tie  von  ihnen  von  Mitte  AugUht 
an  nach  einem  Monat,  wie  ihr  Friede  laute,  grinahtit  würden,  so 
werden  sie  innerhalb  eines  Monats    nach  der  Mahnung    mit  Briefen 


4 


246' 


und  andern  Dingen  unverzüglich  die  Eidgenossenschaft  und  das 
Bündnis  in  all  der  Fom»  vollziehen,  wie  die  beidseitigen  Boten 
jüngst  mileinander  zu  Lun^ent  verabschiedet  haben,  in  der  Meinung, 
dass  auch  die  Länder  Bcni  gegenüber  gebunden  seien,  auf  Mahnung 
das  Gleiche  l^x  tun.  —  Kopie  ira  weissen  Buch  von  Samen. 
Drucke:  Tschudi  I,  296;  Abschiede  I,   13.    Fontes  Bern.  V,  346. 

641.  t^uh  August  jf.  Aarau.  —  Herzog  I^oftoU  kauA  das 
Aminannanit  zu  Ltiz<nt  von  Herrn  Waiur  von  IlunuHl  und  versetzt 
ihm  dafür  14  Mark  Silbers  auf  den  Keinhof  zu  Sanun,  den  Hof 
2U  Aifiuach  und  die  äussere  Steuer  von  Wothusat.  —  Verzeichnis 
tier  Pfandschaften  Österreichs.  St.-A.  Luxem.  Druck:  Kopp  Ge- 
schirhtsbl,  H,    171. 

642.  /J-?,?.  Sc/tfcmher  J3.  ßatien,  —  Graf  Johannes  von  Habs- 
btttfi  verpflichtet  sich,  dem  Herzog  Leopold  von  ÜstfirtUh  und  seinen 
Brüdern  um  das  Gut,  das  er  ihm  gegeben,  zu  dienen,  so  lange  der 
Krieg  mit  Herzog  Ludicig  von  Bainn  währt,  und  namentlich  auch 
wider  die  Waldstatkn.  Schiviz  und  Giants,  so  lange  der  Krieg  wahret, 
den  sie  mit  ihm  haben.  —  <^*rig.  Anh.  Schwiz.  Druck:  Utk. 
Glarus  I,    104. 

643-  ^3^3'  Oktober  7.  Be^enried,  —  Qx2S.  Johann  von  Aarherg, 
Landvogt  zu  Unterwaidun,  Sehwiz  und  Uri,  urkundet,  dass  die 
U'(t/ds/tr7fe  ihm  an  seines  Herrn,  des  Königs  Lmfwig,  statt  und  zu 
des  Reiches  Händen  gehuldigt  und  geschworen  haben,  jedes  Land 
nach  seinem  Reclite,  wie  sie  von  jeher  Kaisern  imd  Königen  getan 
haben,  und  mit  der  Bedingimg,  dass  der  König  sie  beim  Reiche 
behalte  und  sie  in  keiner  Weise  von  demselben  lasse,  femer,  tJass 
niemand  sie  an  einen  Landtag  nocli  vor  irgend  ein  Gericlil  ausser- 
halb der  Lander  lade,  nocli  einen  Richter  über  sie  setze,  ausser 
finon  Landinann.  —  Orig.  Arcliiv  Obwalden.  Drucke:  K<>pp, 
Urk.  I,    1.^7;  Matile  I,  352,  Abschiede  I.  25.3. 

644.  //j.f,  Oktober  2j.  —  Peter  aer  Znben  gibt  dem  Gotteshaus 
En^elber^  15  d.  Zinsen  um  1  flf.  Peter  ob  dem  Hiise  7  d.  Zins  urn 
it)  s..  Heinrieh  von  Beringen  16  d,  Zins  um  z  ff,  Hiinrieh  Flönter 
von  Wyssenfluo  und  Riidi  von  ünderfhto  t>  d.  Zins  um  i  ff,  Waittt 
zem  Brunnen  8  d.  Zins  um  18  s..  alles  auf  der  Alp  zu  Entschion 
und  Tvn/fIo;i*innen,  zu  kaufen.  —  Fünf  Regesten  von  1562  St-A. 
Bern.     (Mitget.  von   Herrn  Durrer.) 


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645.  /jjj,  Dezember  7,  —  Werner  von  Brügg  zu  IlasU  und 
seine  Ehefrau  vergaben  ihren  Besitz  dem  Kloster  Inicrlaken,  Unter 
den  Zeugen:  Johannes  von  RudetUz.  —  Orig.  St.-A.  Bern.  Druck: 
Fontes  Bern.  V,  371. 

646.  A?-?J-  —  <^)  Kammerbuch  des  Stifts  Beromünster.  Unter 
den  Gefällen  des  Stifts  werden  angeführt:  In  Kriens:  H.  bi  dem 
Wege  2  Schuppossen,  welche  9  s.  i  d.  geben.  ^V.  von  Niderndorf, 
Rudolf  von  Zuben  und  Andreas  im  Hof  je  V2  Schupposse,  welche  3 
s.  gibt.  Zu  Wisserlen:  i  Schupposse  gen.  Bnclera,  welche  6  s.  4 
d.  ertrügt,  die  A'.  Sanur  und  andere  geben,  unter  den  Linden  2 
Schuppossen,  die  8  s.  ertragen,  welche  Hechler,  Andreas  unter  den 
Linden  und  Winmann  geben,  i  Schupposse  genannt  Ziesacks,  die  4 
s.  erträgt,  welche  Ziesack^  Andreas  zur  Mühle,  N.  von  Nidcmdorf  u.  a. 
geben,   i    Schupposse    gen.    Wikis^    welche  4  s.    erträgt,    die     Walter 

Wicki,  seine  Brüder  und  andere  geben,  i  Schupposse  gen.  die 
Beschoma,  welche  4  s.  —  4  d.  erträgt,  die  Winmann  u.  a.  geben, 
I  Schupposse,  welche  2  s.  erträgt,  die  Lu.  Jungmeister  und  Ru, 
von  Rotz  geben,  von  dem  Acker  «zem  Briefbaume»  i  s.,  von  einer 
verkauften  Schupposse  4  d.  In  Sachsien:  in  dem  Gut  in  Eimoil  9 
s-,  welche  der  Ammann  von  Ömsried  gibt,  von  dem  Gut  «Nid  dem 
\Vege>  6  s.,  welche  Seilin  u.  a.  geben,  von  dem  Gut  «bei  dem 
Bache;*  6  s.,  welche  Leib  gibt,  von  dem  Gut  «unter  der  Ulvi  2  s., 
von  dem  Sclnveighof  16  s.  In  Kirchhöfen  (Samen):  in  den  Studen 
4  s.  von  der  Schupposse  Wissen  (Wissenbach?)  5V2  s.,  in  Margu- 
metlen  ii  s.,  welche  P.  von  Hunrvil  gibt,  in  Ömsried  (Emmenried) 
4  s.,  in  Schenried  (Schoried)  5V2  s.,  von  dem  Gut  Burkhards  von 
Kirchhöfen  in  Samen  2^/2  d.,  in  Butzinkon  (Bützikofen)  2  d.,  in  Alpnach 
I  s.,  in  Stad  Frau  Hetcha  8  d.,  in  Niederstad  8  d.  von  dem  Gut  der 
Hemma  von  Stade   1 1    d.   —   Gfr.   24,    Ii6  ff. 

b)  Älterer  Kelleramtsrodel  von  Beromünster: 

In  Samen:  Drei  Höfe,  die  13  Hammel,  13  Ziegenhäute,  2  s., 
7  Ziger,  18  Käse,  i  Mütt  Nüsse  und  18  Becher  (picaria  *)  zinsen. 
Von    diesen   gibt   Ranzo  6  Hammel,    14  Quart  Nüsse,    i    Ziger,    18 


J)  Über  picaria  als  Hohlmass  vergl.  Brandstetter^  Anzeiger  für  Gesch.  und 
A.  13,  80,  ferner  Roilel  der  Abtei  Zürich,  Gfr.  22,  238,  wonach  der  Becher 
der  24ste  Teil  eines  Viertels  ist. 


24^' 


Käse  und  i8  BecKer,  6  Getsshriuie.  Einzelne  Häute  gellen  9  d. 
H.  der  Keiner  gibt  2  Hammel,  2  s,  und  2  Häute.  RmU  Vwitso  \ 
Hammel  und  i  Haui.  Lirich  Sfubn  \  Hammel  und  eine  Haut. 
Hufmmter  von  Ri^ij^rrsicU  I  Hammel  und  l  Haut.  Die  von  Bans- 
kofitt  2  H^iute,  2  H.'lmmel  und  0  Ziger.  P.  voji  Ifunwde  5  Quart 
Nüsse.  H,  und  Ja.  von  Rudttn  5  Quart  Nüsse.  —  Druck:  Gfr. 
21.  154  Note  1.  Über  das  Alter  dieser  Urbarien  vgl.  Brandstetter, 
Gfr.  24,  301. 

647.  /.?^^,  Mai  4.  Frankfurt,  —  Konig  Z«*/«»/^  schreibt  den  Tal- 
leuten in  Schlots,  seinen  und  des  Reiches  lieben  Gelreuen,  er  empfinde 
mit  ihnen  vegen  der  Bedrtlngnissc.  die  .sie,  wie  er  aus  dem  Bericht 
des  geistlichen  Mannes,  des  Überbringers  des  gegenwärtigen  Schreibens, 
vcmommeu  habe,  von  seinen  und  des  Reiches  Feinden  erfahren, 
herzliches  Mitleid;  auf  bevorstehendes  Pfingstfesi  werde  er,  da  er 
den  Waffenstillstand  mit  Herzog  Leopold  gekündet  habe,  mit  grosser 
Macht  ins  Frld  rücken;  daher  mr»gen  auch  sie  etwa  eingegangene 
Stillstände  mit  srinen  und  ihren  Feinden  gleicher  Weise  kündigen, 
damit  sie  nach  Ablauf  derselben  auf  seine  Mahnung  ihm  in  best- 
möglicher Rüstung  zu  Hülfe  kommen  und  den  gemeinsamen  Feind 
auf  alle  Weisen  angreifen  k^tnuten.  Wenn  er  wegen  der  Zudringlich- 
keit der  Bittsteller  einige  Verleihungsbriefe  gewährt  habe,  die  ihnen 
ebenso  uzmütz  als  lästig  seien,  so  werde  er  dieselben  bei  seiner  An- 
kunft nach  ihren  Wünschen  andern.  Endlich  werde  er  sie.  wenn 
er  mit  Herzog  Leopold  Friedens-  oder  Bündnisvertrage  schlie&se,  sie, 
wie  er  sonst  geschrieben  habe,  mit  nichten  ausschliessen.  —  Orig, 
Arch.  Schwiz.     Druck:   Kopp,   Urk.  I,    139. 

648.  i^iif  Mai  5.  Frankfurt,  —  König  Ludwig  erklärt  mit. 
dem  Rat  der  Fürsten,  seiner  Räte  und  anderer  Getreuen  alle  Höfe, 
Rechte  und  Güter  der  Herzoge  von  Österreich  und  der  andern 
Gegner  des  Reichs  in  den  Talern  Uri,  Sr/nv/c  und  Utttmcaldru  und 
andern  angrenzenden  Orten  mit  Leuten,  Rechten  und  Zubchörden 
wegen  des  Verbrechens  der  Rebellion  und  Majeätatsbelcidigung  für 
eingezogen  und  gJUizlich  ihm  und  dem  Reiche  heimgefallen,  in  der 
Meinung,  dass  fortan  er  und  das  Reich  als  der  wahre  Herr  und 
Besitzer  der  genannten  Höfe,  Leute  und  Rechte  betrachtet  werden 
sollen.  Ausserdem  verfügt  er  für  sich  und  seine  Nachfolger,  dass  die 
gen.    Höfe    mit    Leuten,    Sachen    und    allen    Rechten    und    mit    den 


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249* 


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Leuten  der  genannten  Taler  und  die  Herrscliaft  Über  dieselben  nie- 
mals dem  Reiche  unter  irgend  einem  Titel  entfremdet  werden,  daüs 
die  den  Herzogen  geliörigen  Eigciiirute  unter  der  Gerichtsbarkeit  des 
Reiches  stehen  und  dass  es  ihnen  bei  Verlust  seiner  HukI  nicht 
gestattet  sein  solle,  jemand  irgend  welche  Dienste  zu  leisten  ausser 
dem  hl.  Reiche,  weil  der  Kf^nig  sie  för  sich  und  das  Reich  befreie. 
Femer  wolle  er,  dass  fortan  kein  Bewohner  der  genannten  THier, 
Landmann  oder  andere,  vor  dem  Herzog  Leopold,  seinen  Brüdern, 
den  Herzogen  von  OsUrreich  oder  ihren  Richtern  in  irgend  einer 
Sache  zu  Recht  stehe,  sondern  allein  in  des  K^>nigs  und  des  hl. 
Reiches  Gcriclit  imd  vor  seinem  Richter.  Bei  Androhung  des  könig- 
lichen Unwillens  wird  jedermann  verboten,  dieser  königlichen  Er- 
klärung zuwider  zu  handeln.  —  Orig.  Arch.  Uri.  Druck:  Gfr, 
20.  313. 

649.  {^34,  Mai  3r.  Brit^g.  —  Herzijg  Leopold  von  OsUrrfich 
anerkennt,  dass  nach  ofl'encn  Briefen  und  Handfesten  und  Zeugnissen 
von  lebenden  Leuten  der  Abt  vc»n  Eimidcbi  die  Kirche  zu  Steinen 
in  den  WaUstätten  zum  vierten  Male,  so  sie  ledig  wird,  leilien  solle, 
und  die  Her/j.ige  drei  mal.  und  gelobt  för  sich  und  seine  Nach- 
konunen,  nicht  dawider  zu  handeln.  Abt  Johann  hat  nun.  da  die 
Kirche  durch  den  Tod  Harhminns  vf»n  Kienherg  zum  vierten  Mal 
ledig  wurde,  dieselbe  auf  des  Herzogs  Bitte  dem  Geistlicher)  Herni 
Wiiheitn  von  ÖA^nt'////«'//«/' geliehen.  —  ^^^ig.   Arch.  Schwiz.      Druck: 

Gfr.    X,  4Q. 

650.  i^iJ4,  Juni  14.  iGionts).  —  Wenur  Eimer,  Amtmann  zu 
Glams,  urteilt,  dass  die  Meisterin  und  der  Konvent  des  Franzis- 
kanerklosters im  Muotiatal  der  Frau  Kathartna  KoH».  Witwe,  und 
ihrem  Sohn  Ulrich  A'olh  für  ihre  Rechte  auf  die  Alp  Silhern  einen 
Saum  Milch  jährlich  Zins  geben  stallen.  —  Ofig-  Arch.  Schwiz. 
Drucke;  Gfr.  3,   245:   Urk.   Glaru.s   I,    lOO. 

651-  KU4,  Juli  2y,  Bat,  —  Herzog  Leopold  schliefst  mit 
K«"»nig  Karl  von  Frankreich  folgendes  Bündnis  ab:  Herzog  Leoßtold 
wolle  mit  seinem  ganzen  Einfluss  dahin  wirken,  das»  Karl  bei  jetziger 
Reirhsvakan/  zum  romischen  Konig  gewählt  werde.  Dagegen  solle 
ihm  König  Karl  bb  zur  Befreiung  seines  Brudere  Frie*ineh  aus  der 
Gefangen.schaft    jährlich    8000   ff     HillfsgeJder    ui»d    n.ich    erlangtem 


Reiche  ihm  und  seinen  Erben  fQr  Arbeit  und  Kosten  wegen  der 
Wahl  20,000  Mark  zahleu,  und  ausserdem  ihm  und  seinen  Brüdern 
50,000  Mark  und  bis  zu  deren  Zahlung  die  Reichsstädte  KoNstaHz, 
St.  Gallen,  Zürich,  S^haffhatacH,  Rhcitsfcldcn,  Mülhamtn^  Xftt^nbttrg, 
Breisitch,  Basel  wnd  Sei:  zu  Pfand  setzen.  —  Orig.  Paris.  Regesten 
bei   Böhmer,   AddiUun.   I,   314;   Kopp  V,   j,    150. 

652.  1^24,  Juli  iy.  Bar.  —  K<"nig  Karl  vow  Frankreich  macht 
in  dem  zwischen  ihm  und  dem  Herzog  Leopold  von  Österreich  jüngst 
abgeschlossenen  Bündnisvertrag  auf  die  Bitte  des  Herzogs  cu  den 
Bestimmungen  im  Hauptvertrag  noch  folgende  Versprechungen :  näm- 
lich, falls  er  zum  römischen  König  angenommen  würde,  den  Herzog 
in  den  Besitz  der  zwei  T.ller  Schiviz  und  Untemalden  zu  setzen. 
welche  zwei  T.ller.  wie  der  Herzog  sagt,  ihm  und  seinen  Brüdern, 
tien  Herzogen  von  Osterreich,  nach  Erbrecht  gehören,  und  ihn  im 
Besitz  derselben  nach  Krfiften  zu  schirmen,  ferner,  da  der  Graf  Eber* 
hard  von  Kiburg  seinen  Bruder  Graf  Hart  mann  wider  den  vom  Herzog 
zwischen  ihnen  vermittelten  Frieden  ermordet  hat,  Leopold  mit  den 
Gütern  des  Mörders,  die  nach  jenem  Frieden  an  das  Reich  gefallen 
sind,  zu  belehnen,  unter  anderm  ihm  auch  gewisse  in  andern 
zuischen  dem  König  und  dem  Herzog  abgeschlossenen  Verträgen 
genannte  Städte  und  Dörfer  so  lange  verpfändet  zu  lassen,  bis  ihm 
eine  gewisse  Summe  Mark  Silbers  bezahlt  sein  würde,  und  die  ge- 
nannten Städte  und  Dörfer,  wenn  sie  sieh  der  Verpfändung  wider- 
setzen würden,  durch  geeignete  Mittel  und  Wege  zu  zwingen.  — 
Orig.  Haus-,  Hi»f-  und  St.-A.  Wien.  Drucke:  Solot.  Wochenbl, 
182O,  S.  204;  Kopp.  Gesch.  V,   i,  481. 

653.  ^^4,  Sept.  M.  Steiften.  —  Wilhehfi  von  Obeneint fn$4r , 
Kirchherr  der  Kirclie  zu  Steinen  in  Schwisy  gelobt  seinen  Untertanen 
und  der  Kirche  von  Steinen ,  alle  von  seinen  Vorgängern  her  erhal- 
tenen Rechte  und  Gewohnheiten  selbst  zu  beobachten  und  durrh  tfir 
Priester y  welche  dieselbe  Kirche  von  seinetwegen  «besingen»,  beob- 
achten zu  lassen,  insbesondere  den  Vertrag  seines  Vorgängen»  Hart' 
mann  von  Kienöcrg  betr.  die  Deckung  de^  Kirchendachs  zu  halten. 
—  Orig.  Kirchenlade  Steinen.     Druck:  Gfr.   14,  217. 

654.  1324.  —  aj  Liber  Quartariun  des  Bistums  Konstanz:    Im 

Architliakonat  Aar<;au,  im  Dekanat  Luzent  gehören  die  Kirchen  von 
Stans   und  Buochs   dein  Tisch    des  Abtes  von  Engelberg,     Sie  geben 


2 


2.^1 


jedes  Jahr  ^03"  10  s.    Die  Kirche  von  Sc/iwis   im   gleichen  Dekanat 
gibt  gewöhnlich    t2  ff   10  s. 

/))  Liber  bannaiiuin:  Suinina  im  Dekanat  Ältorf  oder  Luzern 
\i  ff  10  s.  —  Orig.  im  erzbisch.  Arch.  Freiburg  i./B.  Druck: 
Gfr.   20,  210;  Freiburger  Dir^zesanarch.  IV-,  38,  57. 

^55-  ^3^S%  Januar  31.  Sttws.  —  Johann  von  WalUnbtrg,  Land- 
richter, urkundet,  dass  Bruder  Johannen  von  Kienberg  zu  Wisob^rg  von 
Rnt/n/f  ZLW  der  Spilmaiten  ein  Gut,  gen.  dixs  F/ikli,  um  10  ff  für  ffth'g  Gui 
kaufte,  und  vur  ilim  durcli  Urteil  die  Befugnis  erhich,  dasselbe  auf 
seinen  Tod  hin  zum  immerwälirenden  Wohnsit/  für  einen  geistlichen 
Menschen  zu  bestimmen,  so  jedoch,  dass,  wer  nach  ihm  darauf  sasse, 
Frau  otler  Jlann,  und  ein  böses  Leben  führte,  durch  die  Besten  und 
Ehrbarsten  zu  Wüobtrg  von  der  Hofstatt  gewiesen  und  ein  anderer 
an  seine  Stelle  gesetzt  werden  solle.  Zeugen:  Herr  Hartmann  der 
Mder  von  S/ans,  Ritter,  Johonnfn  von  Waluraberg,  Johannex  sein  Sohn. 
Nikolam  von  Wisserion,  Joiiannes  vön  Wol/cnseiiifss,  Rittiolf  und  WalUr 
von  Winkeiried,  Nikoiam  an  dem  Stein,  Jakob  von  A.  RndolJ  an  der 
Spihna/tai,  Hattrick  der  Weihet  u.  ti.  —  Orig.  Kirchenlade  Stans. 
Drucke:  Gfr.  8,  259;  Kopp  V,   i,  S.  483, 

656.  'J-'<5,  Ftbruar  ro.  Se/z.  —  Konig  Friednch  verspricht  seinen 
Brüdern,  den  Herzugen  Leopold,  Albreciit,  HeinricJi  und  Otto  von  Ostern 
reich,  für  die  ihm  und  dem  Reiche  geleisteten  Dienste  und  zu  einigem 
Ersatz  ihrer  Einbussen  und  Bemühungen  nach  dem  Rate  der  Fürsten 
und  weisen  Leute  2ö,ooo  .Mark  Silbers  und  verpßlndet  ihnen  hiefür 
die  Städte  Schaff  hausen ,  .Stadt  und  Vogtei  des  Klosters  5"/.  Gallen, 
Stadt  und  Kirchensat/  I*ful!endorf ,  Stadt  und  Schleus  Rheinfehien , 
Stadt  und  Kirchensatz  Mühlhausen ,  Stadt  und  Schloss  Kaisersberg^ 
Stadt  und  Kirchensatz  Elunheim,  Stadt  und  Vogtei  des  Khtsters  Seh, 
das  Tal  Uri  und  die  Vogtei  des  Klosters  Dissenlis,  mit  allen  dem 
Reich  zustehenden  Kirchensätzen,  Juden.  Rechten.  Einkünften  und 
Zubehörden,  welches  Namens  sie  seien,  für  sie  und  ihre  Erben.  Da 
von  den  gen.  Gütern  das  Schloss  Rheinfelden  und  die  Vogtei  Disseniis 
und  einiges  andere  schon  anderen  Personen  vom  Reiche  verpfilndcl 
ist,  ermächtigt  Friedrich  seine  Brüder,  jene  Güter  für  die  Pfandsumme 
zu  lösen  und  das  ausgelegte  Geld  auf  die  26,000  Mark  zu 
schlagen.  —  Orig.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarch.  Wien.  Druck: 
Kopp,  Geschichtsbl.  II,  305. 


252* 


657-  'J^^i  J'*^'  'S-  —  Äbtissin  Gttintd  und  Konvent  des  Klosters 
Steinen  verleihen  dem  Bnrkari  von  Isneriftgen,  Ita,  seiner  Frau,  und 
Heinrich,  seinem  Sohn,  für  i  ^  Zins  nadislehende  Güter  zu  rechtem 
Erblehen:  Ein  Vierteil  der  Matten  zu  Hegi,  eine  Matte,  gen.  l'okhUs^ 
zu  Loche,  2u  RiVincn  (alles  in  Beckenried).  Zeugen;  Herr  Hari^ 
mtunt  der  Meier  von  Sfans,  Ritter.  XikoUtta  von  Wiserion,  Johannes 
von  Waltenhtrg,  Tünye  voti  Most,  Burkart  an  der  Egge.  —  Ko]»ie 
im  Anh.  Srhwiz.     Regest  Gfr.  7,   18. 

658.  '.yj^.  fuii  4.  —  Meister  Ulrich  Wolfteibsch^  Schatcmeister 
von  Zürich  und  ehemals  Kirchherr  von  Lungern^  gibt  diese  Kirche 
in  die  Handc  des  Abtes  von  Engelberg  auf  und  bittet  den  Bischof 
von  Kon.Uonzy  diesen  Verzicht  zu  bestätigen.  —  ^-*rig'  Arch.  Engel- 
berg.    (Mitget  von  Herrn  P.  Vogel.) 

Ö59*  '3^7*  Oktober  2.  —  Abt  und  Konvent  von  Engclberg  ver- 
leihen ihr  Gut  in  DallenwiL  gen.  Unnis,  für  g  s.  jahrlichen  Zins  dem 
Heinrich  Rätimann  von  Dal/enivü  ?i\s  Erblelien.  —  Orig.  Arcl».  Engel- 
berg. (Mitgel.  von  Herrn  P.  Vogel.) 

660.  tj2y,  Noif.  II.  Sta»s.  —  Harttnartfh  der  Aleier  von  Sfans, 
Johannes  von  IVaitersberg ,  Johann  der  Amraann  von  Wolfenschiess, 
Heinrich  der  Weibel  und  Xikoians  der  Ammann  von  Xidenoilc  urteilen 
als  Schiedsrichter  zwischen  den  Bergleuten  von  Bergsehrvanden .  An- 
gehörigen des  Gotleshau.se8  Engelberg»  und  den  Leuten  in  Afse/Un 
um  die  Alp  Wallen.  Zeugen:  Abt  Walter  von  Engeiberg,  Walter  von 
Waltersberg,  Konrail  der  Leutpriestcr,  Johann  und  Heinrich,  Pfründer 
zu  Stans,  Thomas  von  Waltersber^,  Klaus  an  dem  Steine,  Johann  sein 
Bruder,  Rudolf  an  der  Spiltnatten,  Konrad  sein  Sohn,  Hartmann  der 
J/<r/>r  siegelt.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Regest  Basinger  I,  S.  201  . 
Gfr.  2(\   14. 

661.  Cm  ijjy.  —  Herr  Hartmann  Meier,  Ritter  in  VntenvaMcn, 
Landiuann  zu  Stans,  gibt  den  Frauen  zu  Engeiberg  17  Rinder.  AJp 
2U  Ami  für  fieies  lediges  Ei^en  zu  einer  Jahrzeit.  —  Jahrzeitbuch 
Frauenkl,  Engelberg.     Gfr.  20,  271. 

662.  f^^H,  Januar  9.  Engelberg.  —  Joiiann,  der  Ammann  von 
Wolfenuhiess,  urkundet.  dass  der  Abt  und  Konvent  ^■on  Engelberg  ihm 
und  seinen  Erben  die  Widenigüter  der  Kirche  zu  Wolfenschiess ,  die 
er    schon    früher    inue  hatte,  auf  weitere  20  Jahre   um  den  gleichen 


I 


1 

* 


I 


253' 


I 


I 


Zins  verliehen  haben,  unter  der  Bedingung,  dass,  wenn  das  Gottes- 
liaus  und  die  Untertanen  der  Kirche  zu  Wo!fenschU$s  wtthrend  der 
zo  Jahre  einen  besondem  Leulpriestcr  zu  der  Kirche  setzen  wollten, 
dem  Leutpriesler  das  Widern  ledig  sein  würde.  In  Ermanglung  eines 
eigenen  Siegels  bittet  er  den  Johannes  von  Wal/rrsbrrg,  den  Amniann, 
sein  Siegel  an  diesen  Brief  zu  hängen.  —  Orig.  Arch.  Engelberg. 
Druck:   Businger  1,  447. 

663.  1328,  Aug.  13.  SanuH.  —  Pder  von  Hunivil,  Ritter,  Land- 
ammann zu  Unttnealtitn ,  und  Heinrich  von  Vitrin^en ,  Landmann, 
kaufen  für  sich  und  ihre  Erben  von  Abt  Walter  und  Konvent  von 
Engelherg  allen  Zehnten  zu  EinivÜ ,  den  Rudolf,  der  Ammann  von 
Sarhsein,  von  ihnen  hat,  auf  die  nächsten  fünf  Jahre,  Korn  zehnten, 
Zinsen,  Jungzehnten  und  andere  Rechte,  die  dazu  gehört  haben,  um 
50  ff  in  UntenvaUien  gangbarer  Münze  für  das  erste  und  70  ff  für 
jedes  der  nächsten  \'ier  Jahre.  Die  Käufer  sollen  dem  Gotteshaus 
jedes  Jahr  die  Bohnen  zu  kaufen  geben,  die  von  dem  Zehnten  fallen. 
Bei  Steinhagel  oder  sonstigem  Misswachs  soll  das  Gotteshaus  von  dem 
Zinse  soviel  ablassen,  als  sich  ehrbare  Leute  eidlich  darüber  erkennen. 
Die  Käufer  geben  als  Geiseln  Herrn  Hermann  den  Meier  von  Stans^ 
Ritter,  Johannes  von  Waltersberg  den  Altern  und  Heinrieh  den  Weihe/. 
Peter  von  Huniml  %\e^e\i  in  seinem  Namen  und  dem  seines  Mitkäufers, 
der  kein  eigenes  Siegel  hat.  —  Orig.  Arch.  Engelberg.  Druck: 
Gfr.  21,   190. 

664.  /J^9>  April  5.  Zürich,  —  Abt  Jakoh  von  Wettingen  gibt 
den  Johannes  von  Mos  und  dessen  Ehefrau,  Hörige  seines  Gottes- 
hauses, an  das  Frauraünsier  zu  Zürich  auf,  unter  Verzicht  auf  alle 
Rechte,  so  dass  /  von  Mos  und  dessen  Frau  alle  Rechte  haben 
sollen,  wie  Gotteshausleute  in  Uri,  welche  dem  genannten  Münster 
angehören.  —  Orig.  St.-A.  Zürich. 

665.  ^330*  Januar  3t.  —  Abt  und  Konvent  von  Wetlingen  ver- 
leihen der  Elsa,  der  Gattin  des  Johannes  des  Huwen  von  Sisikon,  ihr 
Gut,  Haus  und  Hofstatt  samt  dem  Weingarten  hinter  dem  Hause 
um  3  ff  2  s.  7  d.  Zins  und  5  s.  Fall,  —  Orig.  Arch.  Uri.  Druck: 
Gfr.  41,   62. 

666.  /,7J0i  M^i  7.  Luzem.  —  Klagen  gegen  den  Almosner 
des  Gotteshauses  Luzem,  Heinrich  von  Liebefistein,  seitens  des  Propstes 


«54* 


und  Kon^ruis.  Unter  anderm  behaupten  diese«  da&>  er  jedes  Jahr 
die  von  S/ans  kommenden  Milchprc»dukle,  Ziger  und  Kflsc  austeilen 
sollte.  Der  Almosnor  gibt  dies  zu  und  behauptet,  er  habe  sie  jedes 
Jahr  aa^geteill,  nur  dieses  nicht,  weil  ihm  Herr  Konrad  der  Jüngere 
eine  Summe  Geldes  schulde.  Ferner  verlangen  sie,  dass  er  unter  die 
Konventherren  die  Kreuzpfennige  verteile,  die  er  von  den  Kirchen 
Gisivil  und  Älpnach  empfangen   habe. 

Heiitrkh  \'on  Uebrnxttht  V>cklagt  sich  unter  anderm,  dass  ihn  der 
Propst  und  der  Konvenlual  Hchth  um  xo  ff  gesdifldigt  hatten,  indem 
sie  in  die  T*iUr  ginj^en  und  sajjten,  dass  von  Rechtswegen  der  Ahuosner 
von  den  Leuten  dort  keine  Ftilit  und  Ehtschäize  zu  beziehen  l»abe. 
Dies  wird  bestritten  bis  auf  das.  dass  der  Propst  in  SiauSt  von  den 
Fähigen  des  Alrnosners  befragt,  erwidert  habe,  dass  die  Besitzungen 
des  Klosters  und  die  Zinser  des  Klosters  beim  Almosenamt  Fülle 
geben ;  wo  sie  aber  ihm  nur  remedia  ( Jahrzeilstiftungcn)  entrichten,  da 
wtirden  keine  Fälle  gegeben.  —  <*rig.  Stiflsarchiv  Luzem.  Druck: 
Gfr.  38.   75  ff. 

067«  'Jjo.  —  tWernhfr  von  Riktnbach,  des  Spttalls  meister. 
In  dem  iare  gotz  13^9  Othmari  (10.  Nov.)  vordrot  Meister  Watthtr 
Küster  an  Friesen  vqn  Samart,  an  dem  Margt  zu  Ltaem,  da  zu  gegen 
waren  K.  Kohnannn,  Klaus  von  Wt'scrlen  und  Her  fo.  der  Si^'sf  und 
C.  von  Rotse ,  dass  er  enphienge  das  guol,  das  er  von  der  Kmtrie 
hat  zu  Sarnfn^  und  den  val  v(in  sinn  vatter  seligen  Tode  gebe,  da 
sprauch  er,  dass  er  das  guot  cnphangen  helle  von  Herrn  H.  von 
Liebe fistei u ,  do  er  der  Kustrie  eriphlag,  und  gab  II  flf  zu  valle  dem 
selben  Herrn  //.  von  Liebenstein,  und  gab  zc  zinsc  sin  halb  2V2  s. 
Dis  hat  mir  verswigen  der  vorgenand  von  Liebenstein,  und  sol  mich 
noch  da  von  eiUwÜrten.  Harzu  iach  der  selb  Frieso,  das  er  der  Zinsc 
schuldig,  die  gevallen  sini  dem  Küster  von  der  Zit,  so  Her  //  von 
Litbemtein  nit  me  der  Kusine  enplilag.  —  Registnim  Custodie  Mo- 
nasterii  Lucemensis.     Gfr.    19,   12S. 

668.  A?^'!»  ^foi  34.  —  Äbtissin  Elisabeth  von  Zürich  gibt  dem 
Heinrieh  \'on  Hthiolfcrg .  Landraann  zu  Uri,  der  sich  da  vor  dem 
Edehi  Junker  Johannes  von  Atfint^hnsen  an  das  Gotteshaus  um  ein 
Gut  gekauft  hat  und  von  Johannes  von  Attin^husen  zu  des  Gottes- 
hauses Händen  empfangen  ward  in  Johannes,  ihres  Meiers  zu  Orts- 
fcttl,   Hand,  die  Freiheit  und  das  Recht,  wie  andere  freie  Gottestians- 


u 


^35  "^ 


hüte  der  Äbtissin  Güter  zu  kaufen  und  zu  besitzen  nach  des  Gottes- 
hauses Redit,  mit  all  den  Worten,  Werken,  Gewohnlieilen  und  Rechten, 
so  dazu  gehören.  —  Orig.  stSdt.  Arch.  Zürich.    Druck:  Gfr.  8,  42. 

66g,  i:i:io,  Juni  24.  Staus.  —  Zwei  Nonnen  von  Engeihtr^ 
kaufen  von  Heinrich  Ambiihl  und  seiner  Gattin  //</  von  Nidtrmken^ 
back  7  Rinder  Alp  zu  Sttiiuu  (Steinalp,  gen.WoIfenschiesseu),  ö  Rinder 
Weide  zu  Ncuengaiien  und  einen  Dritteil  der  Malte  zu  Ebnat  um 
1 4  ar.  Die  Verkaufer  erhalten  die  Güter  um  I  ff  wieder  zu  Erblehcn. 
7eugen:  Herr  Walter  vuu  Waittrsbtrg,  Klosterherr  zu  EfigfibttfJ,  Jo- 
hann von  Waltersberg.  Herr  Johannes,  sein  Sohn,  Ritter,  Tomann  sein 
Bruder,  Rmiolj  ^n  der  S/*ihnatir,  Konrati  sein  Sohn,  Burkart  an  der 
Egga.  Herr  Hartmann  der  Meier  \<iX\.  Staus  siegelt.  —  Orig.  Arcli. 
Engelberg.     Notiz  bei  Kopp  V,  2,  ztz. 

670.  /.^*'j  M<ii  Jf-  —  yöjf  von  Silinen ,  Heinrich,  Wtfrit  und 
Aruo/ii  üQ'm  Bruder  und  andere  seiner  Geschwister  geben  der  Äbtissin 
Elisabeth  von  Ziirich  tauschweise  die  Eigenschaft  des  Gutes  in  der 
Krinncti,  das  auf  der  einen  Seite  an  die  Reuss  und  auf  der  andern 
an  des  Reiches  Strasse  stusst;  dafür  gibt  sie  ihnen  folgend«?  zu  Siieueu 
gelegene  Güllein:  i.  das  zu  Weile n rü ti ,  2.  das  an  der  Hofstatt,  das 
an  den  Miihlebach  stösst,  3.  ein  Baumgärtli,  das  an  das  Haus  zu 
Hofe  stössl,  4.  die  Walkersnlti.  Die  Äbtissin  leiht  ihnen  das  Gut  zur 
Krinne  zu  rechtem  Erbe  um  2V2  ff  Zürcher  Pfennige  Zins,  zahlbar  in 
zwei  Hälften  vor  St.  Martinsfest  und  Lichlmess.  -Beim  Tod  des  Be- 
sitzers oder  des  ältesten  Besitzers  soll  ein  Schaf  oder  5  s.  zu  Fall 
gegeben  werden.  Die  Geschwister  von  Silenen  verpflichten  sich,  das 
Gotteshaus  auch  des  Zinses  zu  versieben»,  für  den  Fall,  dass  das  Gut 
von  *  Rubi  *  oder  sonst  s<:hadhaft  würde,  dass  es  den  Zins  nicht  mehr 
tragen  kannte.  Jos  v«in  Silenen  siegell  für  sicli  und  seine  Geschwister. 
Zeugen:  Johann  der  Meier  \o\\  Bürgelu,  Rutlolf  der  Meier  \oxi  Silenen, 
Konrad  von  Waiasellen,  Ammaßn  der  Äbtissin  u.  a.  —  Orig.  stadl. 
Arch.  Zürich.     Dru»  k:  Gfr.  8»  43. 

Ö71.  /.?j/,  Aug.  u.  —  Nachdem  Streit,  Zwietracht  und  Krieg 
zwischen  den  Gemeiitden  des  Tales  Leveutina  und  ihren  Genossen 
von  Ossola  einer-  und  der  Gemeinde  Urseren  und  ihren  Helfern  aus 
den  Talem  Uri,  Schwiz  und  Üntenvalden  und  von  Zürich  anderseits 
entstanden  war,  und  Totschlag,  Wunden,  Brand,  Raub  und  feindliche 
Gewalttaten  aller  Art  daraus  hervorgegangen  waren,  kam  man  auf  beiden 


256- 


Seiten  überein,  den  Span  durch  den  Ritter  Franchinus  Rusea,  K^Hml 
von  Como,  und  Landammann  ybÄrtw/i«  in  Atiinghusen  von  ^^nafel 
Schiedsrichter  gütlich  entscheiden  zu  lassen,  welche  folgende  Friede»- 

bedingungen  festsetzen: 

1.  soll  zwischen  beiden  Parteien  und  ihren  Helfern  wahrer  ewiger ' 
Friede  sein,  so  jedoch,  dass  22  genannten  Männern  aus  dem  Urimn- 
tal  zwar  gestattet  ist,  ihre  Waren  frei  und  sicher  durch  die  Täki 
Urseren,  Uri,  Schiviz  und  Untenvahien  und  durch  Zürich  zu  schidieo. 
aber  ihr  Gebiet  nicht  zu  betreten,  und  dass  4  genannte  Männer  aus 
Urseren.  ebenfalls  ihre  Waren  sicher  durch  das  Tal  L,tvinen  senden. 
dasselbe  aber  nicht  betreten  dürfen. 

2.  Totschlag,  Verwundungen,  Diebstahl  und  Raub,  von  Leuten 
des  Lümientah  un<l  von  Domo  ä'Ossoia  an  solchen  von  Urseren  oder 
ihren  Freunden  aus  fV/,  Schiviz,  UntencaUeri  und  Zürich  verübt,  sollen 
von  der  Gemeinde  Livina  gebührend  bestraft  und  Entschädigung 
an  die  Betroffenen  geleistet  werden,  und  umgekehrt. 

3.  Die  Liviner  sollen  keine  Fürleiie  von  den  Umern  und  die 
Uruer  keine  von  den  Livinern  nehmen,  ausser  wie  sie  nach  den 
geschriebenen  Verträgen  zwischen  Uri  und  Livinen  vom  Jahre  13 15  zu 
bezahlen  gewohnt  waren,  so  dass  die  Liviner  mit  und  ohne  Waren 
sicher  durch  die  Trik-r  Ursern,  Uri,  Srh'iciz,  Uufencaldefi  und  Zürich 
*;t'ln.'ii.  l)k'il>en  uiui  zuriii  kkciiroii  kr.nncii  und  umgekehrt,  mit  Aus- 
nahnu"  (ier  genannten  22  Lirint r  und  4  Leute  von  IVscrc//.  Die 
Leute  der  Täler  Lirintu  und  Urs^rm  >i  'Heu  in  d<'n  beiden  Tälern 
die  gewohnte   Füritifc  Itezaiilen,   wie   v^r  dem    Krieg. 

4.  Die  Leute  von  ['rstrcn  und  Li;  int  u  si  illeu  für  Erlialtunt;;  einer 
fe>ten  und  siehern  Strasse  tVir  ilen  Tran>i»»rt  der  Waren,  wie  sie 
1,^15    und    früher   bestand,   sorgen. 

,>  Die  Liriner  dürfen  dureli  Urs<nn,  Uri,  Sclrui::,  U///cr7i(j/(/rn 
und  Zfu'nh  Getreide,  Salz  un<l  alle  andern  Lebensmittel  frei  und  sirher 
führen. 


und 


Tiere    dürfen 


0.    Die    im    Kriege    geraubten    I'ferde 
nicht  dunli  die  Gegenden,   in  denen   ^ie  geraul>t  worden   sind,   geführt 
werden. 

7.    Die   Leute  \on    Urstrfu   sollen   dem    Front hinns  Rusca    70    GL 
zu   Haiuien   der  beraubten   Lirintr  gi-ben. 


257* 


8.  Die  Leute  von  Untreu,  Uri,  Schwiz,  Cnienvaiden  sind  nicht 
verpßichtet,  die  Waren  weiter  als  bis  auf  den  Berg  St  GoUhard  zur 
Kirche  zu  führen  und  umgekehrt. 

Q.  Die  Grenzen  ilcr  Alpen  zwischen  Urseren  und  La  tuen  werden 
ausgeschieden. 

10.  Die  Landleute  von  Untren  kOnnen  durch  das  Livinental  voSX 
und  olme  Ware  ziehen,  bleiben  und  zurückkehren,  mit  Rossen  und 
Rindern  längs  der  Rcichsstrassc  weiden,  wie  vor  dem  Krieg,  und  das 
gleiche  wird  den  Lwincnt  in    Uncrtn  ÄUgesichert. 

1 1.  Jeder  Teil  ist  gehalten«  die  Strassen  und  Brücken  auf  seinem 
Gebiet  herzustellen  und  zu  repariren. 

Bei  Auhichtuug  dieses  Vertrages  waren  von  Seiten  Untrem  zu- 
gegen: Nikolaus  von  Mosn,  Sohn  des  Herrn  Johannes  von  Mosa  sei., 
Kastellan  von  Urseren,  Johannes  von  Mosa,  Vogt,  Sohn  des  Herrn 
Konrad  von  Mosa  sei.,  Heinrich  von  Mosa,  Sohn  des  Herrn  IVa/fcr 
von  Mosa  sei.,  WaUer  von  Ospentai ,  Sohn  des  Herrn  Konrad  von 
Hospenial  scL,  Johannes  Zwier,  Sohn  des  Herrn  Heinrich  Zivier,  Peter 
von  Rieta,  Sohn  des  Herrn  Hermann  von  Rieta  sei.,  und  Heinriih 
von  Hnniber^^y  Sohn  des  Herrn  Jakob  von  Hiiniberg  sei.  —  Orig. 
Pfarrl.  Spiringen.     Druck:  Gfr.  41,  63. 

672.  i3:iif  Juli  28.  Uri,  AitorJ,  —  Äbtissin  Eiisabeih  \xxid  Herr 
Arnold,  Leutpriester  zu  Altorf,  vcrgleiclien  sich  in  BetTcff  des  Mann- 
lehcnzehniens  zu  AUorf  an  Korn,  Hanf,  Obsi  etc.  gemäss  dem  Er- 
kt-nntnis  ehrbarer  Leute  im  Lande  Uri,  wonach  die  Äbtissin  auf 
diesen  Mannlehenszehnten  so  gut  Kerht  hat,  als  anderswo  im  Lande 
Uri,  dahin,  dass  die  Äbtissin  densclhen  dem  Leutpriester  auf  Lebens- 
zeit um  den  jährlichen  Zins  zweier  weisser  Handschuhe  leiht.  —  Zwei 
Orig.  St.-A.  Züridi.     Druck:  Gfr.  «,45  und  46. 

673-  '33^'  August  22,  Samen.  —  Johannes  von  Rin^genberg, 
Vogt  zu  Brienz,  und  Johannes  von  StretlingeUy  Ritter,  beglaubigen  die 
Kopie  eines  Friedens,  den  Rudolf  von  Üdisriet,  Landammann,  und 
die  Landleute  von  Unlenvalden,  besonders  die  von  Lungern  wegen 
einer  Ansprache,  welche  die  von  Lungern  um  etwas  Schaden  an  die 
Gotteshausicute  von  Jntrrlaken  halten,  mit  dem  (Jotteshause  am  22. 
August  1332  zu  Samen  in  Aussidit  auf  endgültige  Sühne  durch 
bemisclie  Verniitdung  geschlossen  haben.  —  Orig.  SI.-A.  Bern. 
Druck:  Gfr.   15.    iii. 


17« 


258' 


674'  KiJJ'  yi'««"''  ".  Suednrf.  —  Meisterin  und  Konvent  des 
Lazariterhauses  zu  Oherdorf  in  Uri  tauscheu  mit  Wahtr  an  der  Afatia 
und  Mtihtihi,  seiner  Ehwirtin,  zwei  Gadenslüttc,  genannt  i  rippliche* 
Küestal»  und  «^den  Scliupf-,  die  sie  von  ihnen  zu  Erblehen  um  3  d. 
Zins  mit  ganzem  Falle  hatten,  gegen  ein  Gut  Underegge,  das  sie 
dem  Gittteshaus  geben,  wofilr  dieses  die  zwei  Gadenstatie  fedig  sagt. 
Dieses  leiht  ihnen  femer  zu  rechtem  Erblehen  das  Gut  zu  UnJer^ 
egge  um  3  d.  Zins,  auf  Sonntag  nach  St.  Michelstag  zu  bezahlen, 
und  mit  voUem  FuiU.  Zeugen :  Johannes  Otto  i^on  Wasert,  Jfeinrick 
von  Hünoberg.  —  Kopie  Abschriftenb.  Seedorf.    Druck:  Gfr.   12,  23, 

675.  'jt3S*  September  j^o.  —  Die  Landamm<itiner  und  die  Land- 
leule  Von  ÜntcnvaUen  erklaren  sich  gänzlich  verrichtet  in  betreff 
alles  Schadens,  den  ihnen  das  Gotteshaus  Interlaken  und  seine  Leute 
bis  auf  diesen  Tag  in  dem  Krieg  der  Herzoge  von  Östcrrrich  oder 
vor  oder  seither  zugefügt  haben,  und  sprechen  sie  von  aller  An- 
sprache ledig  um  300  ff,  die  sie  Üinen  entrichtet  haben.  Sie  %*er- 
sprechen,  sie  nicht  mehr  anzugreifen  oder  zu  schadigen;  solhe  je- 
mand von  Untentuilden  dawider  handeln,  so  soll  Interiahen  nicht  Ge- 
walt mit  Gewalt  erwidern,  sondern  UnlenvaUlen  soll  die  Fehlbaren 
7.um  Ersatz  des  Schadens  anhalten;  finden  sie,  die  Unterrcal^Nct 
sollten  mehr  tun,  so  soll  man  auf  dem  Brtinig  beim  Wig/t/u  tagen 
und  vor  vieren  und  dem  fünften  eines  gemeinen  Rechtos  pflegen. 
Zeugen:  Herr  fohaunes  von  Ringgcuherg,  Vogt  zu  Brkns,  W^rv /oharittrs 
sein  Solu).  Herr  Johiviucs  von  Bubenherg,  der  Jüngere,  SckuMetss  zu 
Bern ,  Herr  Werner  von  Besti,  Ritter .  Philipf»  von  Ringgenberg, 
Johannes    und  Heinrich    von    Rüden:,    Gebrüder,   j  unker,    L'lrkh    von 

Gysensiein,  Schreiber,  Werner  Mäntzer,  Burger  zu  Bern,  Burkart  von 
Meiringen,  ehemals  Arnmann  zu  Hasle,  Konrad^  des  Ämmanm  Sohn,  von 
Ödisriei,  Heinrich  \'oii  J'ittringen,  Konrad  von  Wissettjhu^  Wilheltn  von 
Saxeln,  Heinrich  von  Obrenhofen,  Untenvalden  siegelt.  —  ^  *"  i  g- 
St.-A.  Bern.     Gfr.    15,    112. 

676.  /JJ^.  Februar  /o.  —  Johann  Ewiger  von  Evibaeh,  Land- 
maiin  zu  Uri  tauscht  von  der  Äbtissin  von  Zürich  eine  Gaden- 
Stadt  zu  Siienen,  gen.  Underschnpfon.  auf  der  Stüttc,  die  er  von  Barkart 
Brisin  kaufte,  gegen  Haus  und  Hofstatt  zu  Stege  jenseits  der  Brücke, 
die  Bnrkart  Hnrrensnn  sei.  von  ihr  zu  Lehen  hatte,  ein.    Die  Äbtissin 


\ 


d 


359' 


den  Amtleuten  auf  St  Martinstag  zu  entrichten,  und  um  einen 
Frischling  FaU,  Der  Belelmtc  wiederholt  seine  Versicherung,  nie 
wider  die  Äbtissin  zu  handeln,  so  weit  er  darf  vor  dem  Eide,  den 
er  dem  Lande  getan.  Ruiiolf  Meter  zu  Sileuen  siegelt.  —  Orig. 
Staatsarch.  Zürich.     Druck:  Gfr.  8.  47. 

677*  ^334»  April  11.  Un.  —  Priorin  und  Konvent  von  Neuen" 
kirch  (bei  LuzenO  verzichten  auf  alles  Recht  auf  das  Gut  Chttßaion 
zu  Bauen  in  die  Hand  des  Rudoif  in  der  Matten  von  Bauen  um 
1 5  II.  Rudolf  in  der  Matten  bekennt,  dass  das  gen.  Gut  den  Frauen 
und  Geistlichen  des  Lazariterhauses  zu  Uri  in  Obtmdorf  eigen  war 
und  noch  ist,  die  es  ihm  zu  einem  rechten  Erblehcn  um  3  d.  Zins 
auf  St.  Michelsme.ss  und  einen  ganzen  Fall  verliehen  haben.  Zeugen: 
Johannas  von  Göschenen,  Heinrich  Zwyer,  Johannes  sein  Sohn,  Heinrieh 
von  Retzriftien,  Hermann  von  Rieden»  Johannes  von  Hospental^  Hrinrich 
von  Iliimiberg,  Rudolf  Prftrsrhing.  Rudolf  Mado.  Junker  Johannes, 
Freier  von  Attinghusen  und  Landammann  von  Uii  siegelt  auf  Bitte 
von  Priorin  und  Konvent  von  Neuenkirch.  —  Orig.  Klosterarchiv 
Seedorf.     Druck:  Gfr.   12.  24,  41,  78. 

678.  i33$^  -'/'"  3'  Wettingeu.  —  Abi  mid  Konvent  von 
Wettingen  verleihen  ihre  eigenen  Güter  zu  Silenen,  wclclie  Ifa  Egertet 
von  ihnen  zu  Erbe  Iiatle,  dem  Wetti,  Johannes  Hofherren  Sohn,  zu 
rechtem  Erbe  um  6s.  weniger  3  d.  —  Arcli.  Uri.  Druck:  Gfr.  41,  80. 

679  '-?.?'■'»  April  S.  —  Hartmann  der  Meier  von  Staus,  Ritter 
und  Amtmann  nid  dem  Kennvald .  urkundet.  da«is  der  geistliche 
Mann  Johannes  von  Wisoberg  vor  ihn  und  die  Landleute  gemeinluh 
kam  und  mit  Urteil  öffnete,  dass  er  die  Hufstatt  Fliieli  zu  Wisoberg, 
worauf  die  Kapelle  steht,  die  er  von  Rudolf  an  der  Spilmatte  und 
Burkarl  u  Nuirost  von  Wisoberg  um  20  ff  gekauft,  nach  seinem 
Tode  zu  einer  Stiftung  für  einen  andern  geistlichen  Menschen  be- 
stimmt hat,  der  da  sein  Leben  lang  Gott  dienen  solle  und  mit  Rat 
eines  Leulprieslers  in  Staus  und  von  vier  ßergleulen  auf  Wisoberg, 
nAmlicli  Butkart  ze  Nidrost,  Heinrich  seinem  Bruder,  Wernhrr  zr 
Obtvst  und  Walter  ze  Obrost,  die  sich  bei  Todesfall  selbst  erganzen 
sollen,  dahin  gesetzt  werden  soll.  Zeugen  :  Herr  Konrad  Lcutpriesier 
von  Staus.  Herr  Johannes  von  Waltersber^,  Ritter.  Klaus  und  Johannes 
an  dem  Stein  von  Wolfemchiess,  Rudolf  an  der  Spielmatte,  Konrad 
sein  S<>hn,   Burkart  zt  Nidrost,   Heinrich  «»ein  Bruder,    Wernher  ze    Ob' 


2bo* 


rosi.  Weift  von  Lücken  \\.  a.  Hart/nanrt  der  MeUr,  der  Zeit  RUhh 
KQtitad  tler  Leutpriesler  von  Stnus  und  Herr  Johannes  von  Wtiiiti 
htrg,  Ritter,  siegeln.  —  O  r  i  g.  Kirchenlade  Stans.  Druck:  Gfr.  i  -| .  2^ 

680.  ^?j6,  /Ä,  Ö6a  —  Graf  Rtithlf  von  Nidnu  bezeugt,    dass  " 
seiner  <jegenwarl  sein  Oheim  sei.,  Graf  Wenthcr  von  Homherg,   mit 
Stimmung  Herzoj;  Leopolds  von  fhferrtich  ZQO  Mark  Silbers   iu    eiiM 
rechten  Seelgcräte  auf  den   Hof  zu  Afi  und  die  Vogtei   zu  £tnsm 
setzte.  —  Orig.  Sr.-A.  Zürich  (Ötenbach).     Druck:   Gfn   30,    tl 

681.  i3S7^  Okt.  tö.  —  Johannes  und  Xikhtus  von  Woifenschiesse^ 
Brtidcr,  Anton,  Kormids  von  Woi/euschiessen  sei.  Sohn,  und  If^ritA 
und  Konrad,  Heinrichs  von  Wolfenschiesstn  sei.  Söhne,  leisten  gcgc 
Empfang  von  12  ff  gegenüber  dem  Gotteshaus  Inurlakcn  völligen  V« 
zieht  auf  alle  Ansprüche  auf  den  Slavel  -an  Leimerrons,  an 
Grindel*  zu  Ilasie.  Konrad,  Wernhers  Bruder,  der  in  Uniersetn 
fangen  gehalten  worden,  erklärt  sich  femer  gegen  Empfang  von  8 
alles  Schadens  quitt.  Zeugen :  Konrad  von  Wissenßuo ,  Wiiiem  w 
Saciiseirt,  Burkdli  ob  Gerii,  In  Ermanglung  eigenen  Siegels  bitten 
Herrn  \Vemh(r  von  AV.r//,  Ritter,  Landanimann  zu  Hasie,  und  Junke 
Joiiarines  von  Rudentz  zu  siegeln.  —  Orig.  St.-A.  Bern.  (Mitgelci! 
von  Herrn  Durrer.) 

682.  /J.f7,  Xottinber  S.  Brugg.  —  Herzog  Aibrechi  von  l)ster^ 
retch  xerieihl  die  Kapelle  zu  Moncluuh  dem  Priester  Arnoid  de« 
Riitinervoxi  Schxviz,  —  Orig.  Pfanlade  Morschach.  Druck:  GIr.  1,    51 

683.  U.i7*   Dezember  /.     AUorf  in  Ambrosien  Htins.   —  Johanna 
Meier   zu  Erst/elden    verkauft    gemauerte    und    hölzerne    Hiluser    und 
Hofstatten.    Fleisch-  und  BrodbSnke    in  der  Schale    und   drei  Güte 
an  der  Afttsegg,  die  er  vom  Gotteshaus  Lttzem  zu  Erbe  hatte,   ferne 
die  Höfe  zu  Vareivangen  und  BeinwH,  die  er  vom  Gotteshaus  Htinreit, 
zu  Erbe  hatte,   um   400  RT  seiner  Stiefmutter  J/rt/y^rr*"///*;,   <\<^s  Johiittrt£ 
von    Ohemttti    sei.   Toihter.     Zeugen:    Herr  Jakob  vt^n   LifUiy,   RitterJ 
Johannes,  Junker  von  Attingtiusen^   Landammann   zu  Vri,  Johannes   unc 
Heinrich  vom  Afose  von   Altorf,   Pvtcr  Hermanns,   Matis  und   Hartmans 
von   Obernau,  Hencggi  Hagr/is,  Kiaus  Wambescher.  —  Orig.  StadlarchJ 
Luzen»,     Druck:  Gfr.   7,   180. 

684.  /jj'V»  Februar  S,  —  Der  von  Stoffeln,  Comtur  zu  Hiizkirck 
etc.  und  Pfleger  zu  Rotenburg,  trifft  an  Stelle  der  Herzoge  von   ÖsUf^ 


26l  ' 


I 


I 


reich  und  des  Johannts  von  Hahvife,  ihres  Hauptmanns  im  Turgau,  Aar- 
gan und  Eisass,  mit  den  Leuten  von  Art  in  dem  Hofe  und  die  in  den 
Hof  gehören,  ein  Übereinkommen  um  alle  die  versessenen  Zinse 
und  Nutzungen,  die  zu  dem^lben  Hof  gehören,  abgesehen  von  den 
gefallenen  Fällen,  um  die  kein  Streit  war.  Er  hat  ihnen  die  Fälle 
erlassen,  die  in  dem  Jahre  fielen,  da  der  jüngste  Krieg  war;  dagegen 
haben  die  Leute  von  Ari  gelobt,  für  die  versessenen  Zinse  500  ff 
alter  Pfenninge  in  drei  Raten  binnen  Jahresfrist  zu  bezahlen,  und 
stellen  dafür  als  Bürgen  und  Geiseln :  Johannes  von  Ospcntal,  Hnri- 
mann  Huber,  seinen  Stiefsohn,  Johannes ,  Bluomcti  Sohn,  Ulrich  ze 
Stes;e,  Rtto/en  Schreiber,  und  Ruojcn  von  Röten.  Er  verpflichtet  sich, 
vom  Markgrafen  imd  der  Markgrüfin  von  Baden  und  von  dem  %'on 
Halwil  Briefe  beizubringen,  worin  die  Übereinkunft  gut  geheissen 
wird.  Zeugen:  Herr  Heinrich  von  Hünenberg,  Herr  Josf  von  Afose, 
Ritter,  Johannes  Brantberi^,  Rudolf  von  Aa.  Anmiaim  zu  Luzern^ 
Wernher  Stauffach,  Ammann  zu  Schien,  Wtmher  Tiring,  Marti  Schnotn, 
Wcrtther  Lising,  Konrad  Hug  und  Johannes  vom  Felde.  —  Orig. 
Arch,  Schwiz.     Druck:  Gfr.    19,  2Ö9. 

685.  /.?,?/?,  Februar  ij.  Konstanz.  —  Bischof  Nikolaus  von 
Konstanz  beauftragt  den  Dekan  \on  Küssnach,  den  Antold  Riitiner, 
Priester,  der  ihm  von  dem  erlauchten  Herzog  Albrecht  von  Österreich 
für  die  erledigte  Kirche  in  Morschach,  deren  Patronat  dem  Herzog 
zustehe,  prJlsentirt  worden  sei,  in  den  Besitz  jener  Kirche  zu  setzen 
und  ihn  als  Confrater  zu  empfangen.  —  Orig.  Pfarrl.  Morschach. 
Druck:   Gfr.    i.   51. 

686.  /"j.?*,  Mai  5.  —  Äbtissin  Elisabeth  gibt  in  Betreff  ihres 
Streites  gegen  Johannes,  den  Afeier  zu  Bnrglen,  und  seinen  Sohn,  den 
Meier  zu  Erstfelden,    wegen    der  70   ff   ihrem  Ammann.  Konrad   von 

Walasellen,  Vollmacht,  nach  seinem  Gutfinden  zu  handeln.   —   Orig. 
St.-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.  8.  48. 

687.  1,138,  Mai  8.  Rotenburg.  — Johannes  von  Halwil ^  Haupt- 
mann der  Herzoge  von  Österreich  im  Turgau,  Aargau  und  Elsass, 
gibt  seine  Zustimmung  zu  einer  Übereinkunft,  die  der  Comtur  Peter 
von  Stoffeln  zu  Hitzkirch  mit  den  Landleuten  wegen  der  versessenen 
Zinse  und  Nutzungen  getroffen  hat,  die  in  den  Hof  zu  Giswil  ge- 
hören. —  Orig.  St.-A.  Obwalden.     Druck:  Gfr.    i^.    123. 


263' 


688.  tj,i^',  M'ii  S.  Rotetibufg.  —  Johannes  vo»  Hahvil,  Huupl- 
mann  der  Herzoge  von  Östenrich  im  Turgau,  Aargau  und  Ehass, 
gibt  seine  Zustimmung  zu  einer  Übereinkunft,  die  der  Comtur  PrUt 
von  Stoßrln  zu  HUzkirch  mit  den  Landleuten,  die  in  den  Hof  z\x 
Samen  gehören,  wegen  der  versessenen  Zinse  und  Nutzungen,  ge- 
troffen   hat  —  Orig.    Arch.    Obwalden.     Druck:   Tschudi   I,    348* 

689.  ^?j*.  .V*7i  9.  —  Äbtissin  Elksabelh  von  ZürUh  einer-, 
Johannes  von  Ortsfehi.  ihr  Meier  zu  Bürgin,  und  Johannes  sein  Sohn, 
Meier  zu  Ortsfehi^  anderseits,  haben  ihren  Streit  um  Zinse,  um  Widem- 
güter  der  Kirche  zu  Ai/crf,  um  FaÜe  und  den  daraus  entsprungenen 
Schaden  beiderseits  auf  den  Edeln,  Junker  Johannes  von  Attinghus^ti, 
Landammann  zu  Uri,  Johanms  von  Mos,  Vogt  zu  Untren,  Heinrieh 
von  Mos  von  Altnrf.  Johannes  von  Ospentn!  von  Wascn  und  Johaunrs, 
Heinrich  des  Zivicrs  Sohn  vdu  Adorfs  gesetzt,  so  dass  beide  Teile  bei 
dreissig  Mark  Busse,  1 5  dem  andern  Teil  und  1 5  den  Schicdleuten, 
dem  Sehietlsspruch  der  fünf  oder  der  ^lehrheit  unter  ihnen  naclizu- 
kommen  gel<»ben.  Für  die  Äbtissin  gelobt  dies  Herr  Hfinrich  Biher 
von  Zürich,    Ritter,   llrich    von  HeUlingt*\,    Freier,    und    Konrad  von 

Waitisellen,  ihr  Amtmann.  IJie  Schiedsrichter  sprechen  gemeinlich, 
dass  Johannes  der  Meier  von  Biirglen  der  Äbtissin  von  dem  Meier- 
amt  zu  Bür^len  jährlich  zu  Lichtmcss  40  Florenzerguldcn  oder  40  /T 
Vi,  zu  Uri  giingbarer  Münze  geben  soll,  ebenso  Johannes  der  Meier 
von  Orufeiii  30  Gl.  «»der  30  ff  von  seinem  Meieramt,  und  dass  sie 
der  Äbtissin  dafür  3  Geiseln  aus  dem  Lande  Uri  gehen  sollen. 
Auch  sollen  die  Meier  die  Äbtissin  in  ihren  Meierätntern  ihre  /*?/// 
nehmen  lassen.  Es  sollen  auch  von  i]em  Johannes  Meier  zu  BürgHn 
ledig  sein  alle  die  Wideme,  die  zur  Kirche  in  Altorf  gehören.  — 
Orig.  Sl.-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.  8,  49. 


690.  /JJ<^*  Deiemhet  20,  Altorf,  —  Johannes  von  Moi,  V<.»gt 
zu  Urscren,  Landmann  zu  Uri,  verpflichtet  sich  in  dem  Hause,  daxiu 
Johannes  Gehse  und  Hermann  von  Riethn  sei.  wohnten,  das  Eigen 
des  Gotteshauses  Wettingen  ist,  von  welchem  er  es  zu  Erblehen  hat, 
um  I  ff  Zins  und  i  ff  Fall,  das  Mulken,  das  sie  kaufen  oder  das  ihnen 
in  Uri  als  Zins  fcillt.  in  Kellern  und  Speichern  zu  behalten,  bis  sie 
es  aus  dem  Lande  fertigen  können,  wie  bisher  gebräuchlich  war.  — 
Orig.   Arch.   Uri.     Druck:  Gfr.   Jo,   316. 


I 


26^' 


GQI*  '33^ — '35^-  —  Rodel  der  ^^/«  ZwV/irÄ  betreffend  die  Ein- 
künfte in  ÄUorf  m\X  spezieller  Aufzahlung  der  Widemgüler  der  dortigen 
Kirche,  {zo  Zinser  von  den  ZinsgiUem,  4  tf  j  s.  lO  d.  4  Haute. 
II  Zinspflichtige  von  den  Widemgütem,  zo%^  10  s.)  —  Orig. 
St-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.  22.  269. 

692.  t339,  Mai  7.  ÄvifTfion,  —  Ein  Erzbischof  und  acht 
Bischöfe  spenden  der  Pfarrkirche  zu  Entfchien  und  der  dazu  ge- 
hörigen Kapelle  iu  der  lagtnatt  auf  Venvendung  des  Priesleni  Nikolaus 
von  Honensfan  Ahlass.  —  Orig.  Kirchenlade  Erstfelden.  Druck: 
Gfr.  3.   251. 

Ö93.  '339*  Mai  jy.  Schivis.  —  Die  Landleute  von  Schufiz 
stellen  *uff  offenem  LMHtf/ag>  Bestimmungen  über  die  Nutzung  der 
^  Gtmeinmerki »  auf.  Es  soll  sie  nutzen,  wer  es  gerne  tut,  bis  14 
Tage  vor  St.  Johanni.  Von  da  an  soll  man  sie  nicht  mehr  «etzen*, 
ausser  einer,  «des  das  Eigen  ist.»  Man  soll  auch  vor  St.  Michaelis 
Mess  vierzehn  Tage  darauf  fahren,  wer  es  gerne  tut,  und  die  Ge- 
meinmerki  eizvn.  Würde  das  jemand  in  diesen  Zilen  verwehren, 
dem  müsste  er  es  als  Frevel  büssen.  Es  soll  auch  niemand  das 
Gemeinmerki  völlig  verschlagen,  S4T  dass  die  Zäune  offenen  Rand 
haben,  da  man  aus-  und  einTahren  kann ;  verschlüge  jemand  die 
Gemeinmerki  so  völlig,  dass  nicht  offene  Lücken  in  den  Zielen,  da 
sie  jedermann  nützen  darf,  wären;,  der  müsste  es  büssen.  Brache 
auch  jemand  demselben  seinen  Zaun,  wenn  er  nicht  offene  Lücken 
fiinde,  so  hat  er  damit  nichts  begangen.  Hätte  jemand,  Reich  oder 
Arm,  Korn  oder  Rüben  auf  der  Gemeinmerki  gesät,  so  soll  er  es 
besonders  einschlagen  von  den  Matten ;  da  soll  ihm  niemand  eizen, 
noch  seinen  Zaun  brechen.  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Cifr. 
27.  315- 

694.  iS39*  _//////  j^.  —  Die  I-.andleute  von  Schiviz  beschlicssen 
au  offenem  Landtag,  das  Holz  innerhalb  den  Eggen  und  unter  den 
Einen  zu  Muottala!  zu  bannen,  dass  da  niemand  kohlen  soll.  Wer 
das  übertritt,  gibt  von  jedem  Stock,  darob  er  Holz  gehauen  hat, 
3  s.  Busse.  Dies  soll  währen,  bis  es  die  Mehrheit  der  Landleute 
ablclsst.    —   Orig,   Arch.  Schwiz.      Druck:  Gfr.   27,   316. 

695.     '340,  März  iS.    Domo  (/'Osso/a.  —  Die  Leute  von  Ossola 
und   Uri  geloben  sich   gegenseitig  freie  Ausfuhr  von  Getreide,  Wein 


und  allem  Notwendigen. 
Gfr.  41,  84. 


264* 
O  r  i  g.  Kirchenladc  Spiringen.    Druck: 


696.  1342,  Mai  4.  —  «Wir  Wfmher  genannt  von  Letixingen, 
Schullheiss,  und  die  Gemeinde  der  Bürger  der  Stadt  Inderlappen  tun 
jedennann  kund,  dass  uns  aus  sicherem  Wissen  bekannt  ist,  als  den 
nächsten  Nachbarn  des  Gotteshauses  Interinken,  dass  die  Bewohner 
der  Taler,  die  ge\V)'*>hnlich  «die  WaldUuUj>  genannt  werden,  dem  vor- 
genannten Kloster  an  drei  Orten,  nämlich  in  Grindeluald^  in  Hab» 
ktrtn  und  in  htlhtmld  in  seine  Besitzungen  feindlich  eingefallen  süid, 
alles  Gut  des  genannten  Klosters  und  seiner  Leute  von  den  genannten 
Orten,  welches  sie  wegtreiben  und  tragen  konnten,  wegführten  und 
wegschleppten,  die  Häuser  durch  Brand  zerstörten  und  Leute  tuteten, 
woraus  dem  Gotteshaus  und  seinen  Leuten  ein  ungeheurer,  für  unser 
ganzes  I-and  und  uns  merklicher  Schaden  en.s'uchs,  indem  das  Gottes- 
haus versichert,  es  könne  klar  und  unfehlbar  l^eweisen,  dass  der  ge- 
nannte Schaden  nur  an  weggeschlepptem  und  verwüstetem  Gute  looo 
Mark  Silber^  überschreite,  ungerechnet  die  erschlagenen  Leute.  Diesen 
Schaden  fügten  die  vorgenannten  Landleute,  genannt  «Waldleiite*, 
dem  Gotteshaus  einzig  aus  der  Ursache  zu,  dass  zur  Zeit  des  er- 
lauchten Fürsten  Lütpoläy  des  verstorbenen  Herzogs  von  Osterreich, 
unseres  Herrn,  die  Leute  des  genannten  Gotteshauses  mit  dem  ver- 
storbenen Grafen  Ofto  von  Sirassberg,  damaligem  Landvogt  unseres 
Herrn  von  Österreich,  zu  Feld  zogen,  gegen  die  vorgenannten  Land- 
leute, genannt  «  Wahfiet4le-^,  im  Dienste  unseres  voi^enannten  Herrn 
von  Osterreich.  Zum  Zeugnis  dieser  Saclie  hange,  ich,  der  vorgenannte 
Schultheiss,  mein  Siegel  für  mich  und  wir,  die  vorgenannte  Gemeinde, 
das  unsrige  für  uns  an  diese  Schrift,  die  gegeben  war  am  Tage  nach 
Kreuzes  Erfindung  im  Jahre  des  Herrn  1342.»*  —  Orig.  St.-A.  Bern. 
Drucke:    Solot.   Wochenbl.    lÖJ^i,   279;  Gfr.    15,    X15. 

697*  0-/5'  —  Zinsrodel  des  Frauenklosters  zu  Engelöerg,  Zinse 
in  Unfenoalden :  Herr  Peter  von  WatÜs  l  ff  auf  einem  Gut  zu  Büren 
(Filiale  Stans),  von  Herrn  Hartmann  dem  Meier  von  Staus,  Ritter» 
Vä  Zentner  Butter  von  12  Rindern  Alp  zu  Ami  (Alp  in  Engelberg), 
von  Ulrich  von  Ilerzingen  I  S  8  s.  von  dem  Gut  zu  Buochs  *under 
der  furun»,  das  an  Spihnatters  Gut  stösst,  von  Herrn  Jakob  von  Hmeu 
sei.  IG  s,  von  Frau  Adelheid,  der  P/ungin  Tochter  10  s.,  Frau  Katßia- 
rina  von  Sehönenwert  und  Frau  Anna  von  Adlikon  8  s,  von  Ackern 


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und  Mallland  in  Trenki  (Alpenkoraplex  auf  Wisenbtrg,  Stans),  Knöwa 
(Kunu,  Alpen  auf  Wisenberg,  südl.  vom  Stanserhom),  Liikon  (Lüken- 
bodcn,    Wisenberg),    Biiocholtz    (Buoholz  zu  Büren    unter  dem   Bach), 

—  von  Konrad  \  on  Lindowa  und  Frau  Mechiild^  seiner  Gattin, 

lo  s.  von  dem  Gut  «an  der  Ledi»  zu  Nidenvil  (heute  verschollener 
Name  für  einen  Teil  der  Filialgemeinde  DaUemvil),  von  Heinrich  ab 
Bürgen  8  s.  von  den  Gütern  iah  Winlins  Matte *■  und  *am  Henller>' 
zu  Rortn  (Weiler  mit  der  Kapelle  zu  Eunetmoos),  von  Rudolf  Stndtr 
lo  s.  und  den  Priestern  lo  s.  von  Gütern  auf  Fambühl  zu  ÄUzeUen, 
dem  «Luss»  (Ried)  'wa  Sieine  (unterhalb  der  St.  Joderkapelle  auf  ^/z- 
zelleu),  an  den  Schxvanden  (oberhalb  St.  Joder),  von  Johannes  Ztger- 
manger  von  Zürich  I  flC  von  Oswald  Totsiis  Gut  auf  dem  Riedt  von 
Werner  von  Rickenhach  i  ff  auf  dem  Gut  *ze  frongadme»  (Gadmen 
auf  Oberrickenbach),  von  Schwester  Anna  Tremellin  und  Schwester 
Mcchtild  Wolfleipschin  IG  s.  auf  des  Vokingers  Gut  auf  Bürgen,  von 
Schwester  Mecktild  von  Niderwi!  \  5  s.  und  von  Frau  Mtchiild  in  dem 
Hofe  von  Kenn  10  s.  auf  demselben  Gut.  Von  Schwester  Anna 
von  Elsass  und  ihrer  Mutter  ro  s.,  von  den  Gütern  «Rataltzacker* 
und  «Oberachcr  Halten»,  die  Walter  Büclert  von  Niederhiiren  waren, 
von  Johannes  Brandes  9  s.  für  Wachskerzen  auf  dem  Gut  Hurst  zu 
Tahvile  (Dallenwil),  von  Scliwcstcr  Katharian  Hafnerin  30  s,,  nämlich 
I  Bf  auf  Biteroifs  Halden,  Hühncrsedel  und  Swenda  (verschollene 
Namen,  wahrecheinlich  zu  Dallenwil),  10  s.  von  dem  Gut  im  Kretlin 
(Krettfig,  Dallenwil),  von  Herrn  Arnold  von  Steinmaur  und  Schwester 
Agnes,  seiner  Tochter,  i  ff  von  dem  Gut  auf  Enimetfcn  <it  nidem 
Sunwal»  (SonnenwÜ),  von  Bruder  Walter  Zuber  10  s.  von  Lutersee 
und  in  s.  ab  dem  Zingrln  (zwei  zu  Nidwaiden  gehörigen  Alpen  hei 
En^elberg),  von  Schwester  Katharina  von  Buochs  10  s.  von  dem  Gut 
zu  Eggenburg  (in  der  Kniri  ob  Stans),  von  Schwester  Ita  von  Roten^ 
bürg  10  s.  von  10  Rindern  Alp  zu  Steinen  (Steinalp  bei  Nieder- 
Rickenbuch)  und  5  s.  von  dem  Acker  «hinter  Wiagarts  Biiei»  {>^i.^}), 
von  Abt  Rudo/f  ^c\.  (129Ö  — 13  17)  lo  s.  von  dem  Acker  <se  Widen* 
zu  Blatibach  im  Meiehtalt  5  s.  von  Vetka  Ziviger  von  dem  Gut  «zcn 
Bluemen»  zu  Hasie  (Ennctbürgcn,  Pfarrei  Buochs)  und  5  s.  von  Vo* 
kingers  Gut.  \<n\  Frau  Stefnata  von  JJntenach  2  S  auf  den  Gütern, 
die  das  Gotteshaus  kaufte  von  Hartniann,  Sohn  Heinrichs  auf  dem 
Biiel,  auf  dem  Beehlisacker  (Bechli  in  Buochs),  unterhalb  Jakobs  von 
Winkelried  Gut.  und  auf  der  Gadeiislatt  zwischen  dem   Zaun  und   der 


^ 


Haklen  *an  nippen  htuki»,  ferner  i  8  auf  Gfltcrn  zu  ?r7i»i</n/y  (heute 
Wiehmd^  jwci  Matten  zu  Ennettnor)©  ob  dem  AUweg,  gegen  d^n 
Suaiherbcrg',  nämUch  auf  dem  Acker  «ze  Riete:'  von  dem  ^Matacher^ 
und  auf  dem  ■  Gcwandacher  > ,  auf  der  Malle  oberhalb  Hattmann 
Hhuk,  auf  der  3faue  «rnlen  bove»  und  der  Matte  an  dem  Letten; 
von  Herrn  Rutioi/ \o\\  Sfhonemvert  30  s.  auf  dem  Gut  «zcr  Tolen» 
in  der  Aipnacher  Kia'hhöre»  von  Schwester  Beatrix  von  Äfhef^^  I  U 
auf  den  Gütern  «auf  dem  Biete*  und  «auf  der  Füren»  in  der  Btt^hstr 
Kirchhöre,  von  Schwester  Hemma  von  AliztlUn  10  s.,  einem  Abt  4  s. 
und  clen  Priestern  lu  *.,  von  Haus  und  Hofstatt  WfUis  Cuonlit  \on 
Mntu,  den  Äckern  -vor  dem  Lm^,  *ze  Brüge>,  *  hinter  dem  L'j*,  dem 
«Kilchacker»  bei  dem  Kilchwege,  dem  Garten  «in  der  Hofstetten  obna«« 
dem  Lusj»  zu  WnenßiitUn  (Wissißue  in  DalUnivil)  und  der  Gadenstatt 
zu  ürmeif  (Murwis  in  Dallrnwil),  ferner  1^55.  von  Htinrifh  Zingg, 
Bürger  von  Ltntm^  von  dem  Gut  BoUtrich  zu  hinlerst  in  R^moniaid^u 
(RiemensiaidenJ  im  Lande  Schien,  femer  i  flf  und  die  Priester  10  s. 
von  Frau  Guotta  von  Heidrgg,  von  Schwester  Adtlhcid  ihrer  Tochter, 
von  den  Gütern  in  der  Hofstatt  zu  Eggenburg,  ob  dem  Bannhülz^ 
Itii  'Hüu\v;ito  undcr  der  Mura>  (Kniri,  Stans),  d\e  Johannes  Sn'ndfr, 
Andreaa  von  Eggenhn*gji  Sohn,  gibt,  ferner  10  s.  von  den  Gütern 
Muracker  «im  Ebrctz  HaUen»-,  «an  der  Stigen»,  *am  Anthoupt»,  die 
das  Kloster  von  Jaus  JoUm  zu  Obenickcnbach  an  die  Leichenröcke 
kaufte,  I  ff  von  Schwester  Richrmu  uf  »dem  Bodmen^t  von  den  GQ- 
tern  'Ze  Schöpfen*  und  ErzentnattC',  die  sie  vun  Ulrich  zu  dem 
Ajitve/t  Hus  Von  Xicdcrrickcnbath  kaufte,  femer  i  U  an  die  Leichen- 
n'^ckc  von  Schwester  Anna  von  Bubendorf  von  7  Rindern  Alp  zu 
Sitinf  (Steinalp  bei  Rickenbach)  und  ö  Rindern  Weide  zu  -^Nüwen 
gadem  •  und  einem  Dritteil  einer  Malte  in  '^Ebnottent,  die  das  Gottes- 
haus von  Heinrich  und  Ita  am  Biiel  von  Xicder-Rickcahiuh  kaufte. 

Zluse  von  Uri:  5  Ff  von  Rncdger  von  S/fge  auf  Jefinis  Sc/tfir^ßt 
Gut  beim  Berg  zu  Altorf,  auf  Winklers  Gut,  das  unterhalb  Fritsckis 
Bergers  Gut  an  der  Rrnss  lirgl,  auf  dem  Ried  unten  an  HoUt^x  Gut, 
und  auf  dem  Gut  in  der  «Krincn»  zu  Silcnen;  ferner  i  ff  und  5  s, 
von  Heinrich  Zingg  auf  dem  Gut  Bolstrich  zu  hinlerst  in  RicmenstaldeH, 
I  ff  von  dem  Bretter  von  Walters  Eigen  bi  dem  Bache,  2  ff  und  5  s. 
von  E^lol/  dem  Hager  auf  Haus-  und  Hofstatt  bei  dem  Bach  zu 
Schaddorf,  von  Frau  Hehvig  von  A  30  s.  und  10  s.  den  Priestern 
von   <Iem   Gut      iWe    nitler   gevv'and»    bei    SUinen.     Peter  von  A    und 


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I 


seine  Gallin,    Frau  Berta ,    haben    den   Frauen    i  ff  zu  ihrer  Jahrzeit 
gegeben. 

tDis  ist  der  anke  den  wir  ze  Swiiz  haben  son  und  die  güeter, 
uff  dien  er  stat.>  (Die  nachfolgende  Schrift  ist  ausgetilgt.)  —  Aus 
einem  Codex  von  1345  im  Ärch.  Engelberg.  Druck:  Gfr.  30^ 
291   (Vogel). 

698.  3346»  Januar  28.  —  Johannes  von  Mos^,  Vogt  zu  Urseren, 
erkennt  als  Schiedsrichler  in  dem  Streit  zwischen  Äbtissin  Fides  von 
Zürich  einer-  und  Johannes  von  ErstfeUett ,  Mfitr  zu  Biirghn ,  und 
Johannes  seinem  Sohn,  Meier  zu  ErsifeUen  auderseits,  dass  die  Äbtissin 
die  vorgenannten  Meier  bei  den  Meicriimtem  zu  Bürs^eln  und  Ers/- 
Jeläen  bis  an  ilircn  Tod  ohne  allen  Ehrschatz  lassen  st.»ll ;  doch  soll 
dies  den  Zinsen,  so  die  Meier  dem  Gotteshaus  von  den  Meieramtem 
Jährlich  geben  sollen,  unschädlich  sein  und  zwar  sollen  sie  das  vierte 
Jahr  I  Mark  Silbers  von  jedem  Amte  zur  Erneuerung  geben.  Johannes 
von  Mose  und  die  beiden  Meier  siegeln.  Zeugen:  Junker  Johannes 
von  Affinghusen,  Landammann,  Johannes  Krieg,  Rüedger  Vinko»  Konrad 
von  Walastillen,  Burger  zu  Zürich;  der  gruen  Lön^o,  Eherhart  im  Turne ^ 
Burger  zu  Schaff hanscu  ^  Johannes  von  Mose  von  Wasen^  Heinrich  \'on 
Mosty  Rudolf,  Jost  und  Heinrich,  die  Meier  von  Siienen.  —  Urig. 
St.-A.  Züricli.     Druck:    Gfr.  8,  55. 

699-  K^4^f  .A"'  ö«  —  Äbtissin  Eides  und  K^ipitel  von  Zürich 
verleihen  ihre  Schweig  im  Sehächentnl  an  Peter  der  Frauen  von  Unter- 
sehiichen,  Konrad  und  Peter,  seine  Söhne,  gegen  8  Widder  Zias  und 
200  KJlse,  die  ohne  Sack  und  Seil  40  Rüben  wägen  sollen.  Nach 
dem  Tode  des  Peter  und  seiner  Söhne  soll  die  Schweig  ledig  der 
Abtei  anheinjfallen  und  s<>ll  diese  40  Schafe  mit  Lämmern  und  einen 
Widder,  4  Milchkühe  und  einen  Farren  darauf  finden.  —  Orig. 
Arch.  Uri.      Druck:  Gfr.  9,   14. 

700.  3340,  Juni  23.  —  Konrad  Gepzo,  Johannes  sei.  Sohn,  ver- 
zichtet gegeni^ber  dem  Gotteshaus  Weltingen  auf  alle  Ansprüche  auf 
Wemhers  Haus-  und  Hofstatt  von  Stege  zu  Altorf,  den  Weingarten 
oberhalli  der  Kirche,  den  Peter  Hermanns  hat,  das  obere  Ried  unter- 
halb Altorf,  das  Gut  BUtutzem  und  das  Gut  •  nv  Ktlen  • ,  wofür  er 
10  fl.  erhalten  hat,  Junker  Johannes  von  Attinghuscn,  Landammann, 
siegell.  Unter  den  Zeugen:  Johannes  von  Mose,  Vt>gt  zu  Urseren  u.  a. 
—  Orig.   Arch.    Uri.      Druck:  Gfr.   41.   90. 


L 


»70* 


vom  Neuseüsl(Mk)  urul  dem  ^Stoss«  unter  dem  tSleiiischlag  •  tnOrdl 
Abhang  dei  Neusellsiock*),  dann  bis  unter  den  Siafel  Samt/agem, 
von  da  an  <den  klingenden  Bach»  (Klausenbach),  wo  er  über  den 
Weg  (den  Katzenstrick)  geht,  dann  über  das  Taubenmoos  zur  Bibtf, 
Was  innerhalb  dieser  Grenzen  liegt,  sull  unbestritten  dem  Kl"^'-r 
EimiJt^ht,  was  ausserhalb  dem  I^ande  Srhwiz  gehuren.  CTbertretuii^ 
der  Grenzbestimmungen  seitens  der  Landleute  sollen  vom  Lpatkdam- 
mann  und  dem  Rat  zu  Sckh'iz,  s<»Irhe  seiieus  der  Gotteshausleut« 
Vom  Abt  i)der  dem  Kapitel  bestraft  werden.  Abt  Heinrich  und  Kon- 
vent von  Eitisidehi,  sowie  Landammann  und  Landleute  voa  ScJhou 
geloben  diese  Riditung  stai  zu  halten.  Die  Länder  C'n  und  ünUf~ 
walden,  welche  diese  Richtung  gefördert  haben,  siegeln  mir.  Unter 
den  Zeugen  von  Ure:  Rudolf  von  Swansherg.  ff  ige,  Heinrich  voo 
Mo$s,  Johannes  der  Meier  von  Oris/eid.  Von  Untenvalden:  Ulrich  votk 
Wolfen  sc hicss.  Ammann,  Werner  V(^n  Ri4h\  ßercA/o/d  \on.  Zuj^.  —  Orig-, 
Stiftsarch.   Einsideln.     Druck:   Gfr.   43,  378;   Ringholz  S.    250. 

707  'J5'*>  f^^^'  ^-  —  Abt  Heinrich  und  das  Kapitel  von  Ein^ 
sideln  melden  den  Landleuten  von  Untencalden ,  dass  sie  mit  den 
Sfhvizcm  verrichiel  seien,  weshalb  auch  sie  von  den  Bannen,  in  die 
sie  »viin  gemeinsami  wegen •  gefallen,  losgesagt  seien.  —  Orig.  ArcH. 
Obwalden.     Regest:  Gfr.  20,  321. 

708  A?5"-    Fehntar  r6.      Konstonz.   —    Bischof   Ulrich   von    Kon^ 
stanz    schreibt    tJen    Leutpriestern    in    Sc/iwiz,   S/einen,    Afi*o//a/a/,   Ar/ 
und  Morschitch,  dass  ihm  seitens  des  Ammanns  Konrad  ab  Iher^  und 
der  Gemeinde    des    Tales    Srhwiz    mitgeteilt    worden,    dass    manche 
Geistliche    und    Laien    im    Gebiet   der   genannten    Kirchen    als    An- 
hilnger  Ludwig    des   Baiers    in    Bann    und   Interdikt    gestorben     und 
deshalb  teils  im  Felde  und    ausserhalb    der  Kirchhofe,    teils    in    den 
Kirchen  und  Kirchhöfen  begraben    worden  seien.     In  Erfüllung  der 
in  Bezug    auf  diese  Verstorbenen    vorgebrachten   Bitte,    löst  er    die- 
selben vom  Bann  und  Interdikt,  so  dass  sie  des  kirchlichen  Begräbnisses 
teilhaftig    werden    können.   —    Orig.    Arch.    Schwiz.     Druck:  Gfr. 
5.  53-     (Auszug),  Übersetzung  bei  Tschudi  I,  384. 

709*  '^5"/  März  10.  —  Konstanz.  Bischof  Ulrich  von  Konslartz 
absei  virt  den  Ulrich  von  Wolfe  nschiess.  Am  mann  und  die  ganze  Ge« 
meinde  von  Unienoalden  und  alle  Leute  beiderlei  Geschlechts  in  de« 
Pfarrkirchen   Dnochs,   S/ans,  A'ems,  Alpnach,  Samen,    Sächseln,    Giirmi 


^7' 


und  Lungern,  souäe  die  daxu  gehörigen  Filialen  und  Kapellen,  von 
den  Urteilen  des  Bannes,  der  Suspension  und  des  Interdikts,  in  die 
sie  als  Anhänger  des  \'erstorbenen  Lmiwig  des  Btiitrs  gefallen  waren. 
—  Orig.   Ardi.  Obwaldeu.      Regest.   Gfr.   ;o,   ZZi. 

710.  JJ5ö>  März  to.  —  ICofisiatn.  Felix  von  WinU'rtttt.  Propst 
,von  St.  Johann,    löst    in    apostolischem  Auftrag  Bann    und    Interdikt 

gegen  Personen  und  Orte,  die  wegen  des  Streites  zwischen  dem 
Kloster  EinsUein  und  den  Gemeinden  von  Sck'vit,  Sttitun,  Muotta- 
/ö/ und  Ari  erlassen  worden  sind,  darunter  auch  die  Kirchen:  Buorhs, 
Stans,  Kerns,  Samen,  Aipnacht  Giswii,  Sac/fjie/n  und  Lungern.  —  Orig, 
Arch.  Obwalden.     Regest,  Gfr.   20,   2i\. 

711.  K^S^^'  J^'^'  '4'  —  Die  LandammJlnner  und  Landleute  von 
Uri  und  ScJnvi:  nehmen  eine  genaue  Grenzaussoheidung  ihrer  AAli)en 
und  Gemeinmark  >>  vor,  wobei  die  Grenze  durch  Kreuze  bezeichnet 
wird.  —  Orig.  Arch.  Schwiz  und  Uri.     Druck:  Gfr.  41,  96. 

712.  /.,'5o,  Oktohtr  ji.  f Sinns.)  —  Ulrich  des  Aramanns  von 
Wfilfenschiessen  (Sohn),  Ammann  zu  Vnterwalden  nid  dem  Kernwahl. 
bekräftigt,  da  er  zu  Shim  an  dem  BiUl  öffentlich  zu  Gericht  sass, 
die  Verfügungen,  welche  Schwester  Katharimt  Russts  auf  der  Rtiti 
mit  ilirem  Haus  auf  der  Riiti  und  der  Kapeile  daselbst  für  ihr 
Ableben  getroffen  hat,  Zeugen:  Johannes  der  Meter  von  Silencn, 
KonraJ  Spilinaclter,  Heinrich  am  BUel,  Heinrich  am  Kihhive^,  Hart- 
tnatin  vcin  Dneii,  Ulrich  ßuihholneu,  Heinrich  von  Buchs.  —  Orig. 
Kirchenlade  Stans.     Druck:  Gfr.   14,  247. 

713.  ca.  jjs^,  —  Jüngerer  Kelleramtsrodel  des  Stiftes  Bero^ 
münster.     Darin  werden  aufgeführt: 

In  Stirnen  drei  Hf\fe,  von  denen  einer  ■  Kilchhof'  heisst.  Der 
Propst  soll  im  ersten  mit  den  Chorlierren,  Amtsleuten  und  Meiern  zwei 
mal  im  Jahre,  im  Herbst  und  im  Mai,  zur  Abendmahlzeit  und  zum 
Nachtlager  empfangen  werden.  Im  zweiten  soll  der  Propst  mit  seinem 
Gefolge  am  andern  Tag  zu  Mittag  essen.  Im  dritten  soll  er  mit 
seinem  Gefolge  zum  Abendessen  und  Nachtlager  aufgenommen 
werden:  am  folgenden  Tag  hat  er  nichts  mehr  zu  empfangen.  — 
Druck:  Gfr.  23.  2Ö7;  über  das  Alter  dieses  Rodels  vgl.  Brand- 
.sletter  Gfr.  24,  30 1   ff. 


27^* 


714-  'S5^*  —  Hofrecht  zu  Siaus :  i.  Der  Amwaftn  soll  am 
Sonntag  vor  St.  Verenatag  in  allen  drei  Kirclicn  verkünden,  u-ann 
man  Gericht  haben  will,  und  dasselbe  bei  3  s.  Busbe  gebieten. 
Wenn  das  Gebot  in  8  Tagen  noch  einmal  erfolgt  ist,  soll  es  jeder- 
mann vernommen  haben  und  nichts  gegen  die  Busse  schirme 
ausser  cliafte  Not. 

2.  Wenn  man  zum  Gericht  kommt,  soll  der  Amman^t  oder 
einer  der  ältesten  Hofleule  Öffnen,  was  des  Hofes  Recht  ist. 

3.  Der  Propst  soll  da  zu  Gericht  sitzen  und  der  Ammann  neben 
ihm.  Kann  er  nicht  da  sein,  so  mag  er  den  Ammann  oder  Bann^ 
wart  an  seiner  statt  richten  lassen. 

4.  Man  soll  mit  Urteil  erfahren,  ob  es  Tagzeit  sei,  und  er- 
öffnen, daas  die  Genossen  einen  dritteil  des  Tages  kommen,  einen 
drilteil  da  bleiben,  und  einen  dritleil  von  darmen  gehen.  Welcher 
von  den  Genossen  nicht  da  ist,  büsst  es  mit  3  s.,  er  beweise  denn, 
dass  ihn  ehafte  Not  verhindert  habe. 

5.  Der  Propst  oder  jemand  an  seiner  statt  soll  seine  Zinse 
üffiien  und  von  den  Hofleuten  fordern,  und  wenn  einer  nicht  auf 
den  Tag  seine  Zinse  entrichtet,  so  soll  der  Bannwart  mit  Urteil  er- 
fahren, ob  er  ihn  pßlnden  möge  oder  solle,  und  des  Hofes  Recht 
ist,  dass  das  wohl  sein  mag  und  soll. 

6.  Man  soll  die  Hofgüter  vom  Propst  empfangen,  so  oft  sie 
le<lig  werden,  es  sei  von  Todes  wegen  oder  bei  Kauf  und  Verkauf; 
keines  derselben  darf  verändert  oder  versetzt  werden  ausser  mit  des 
Propstes  Hand. 

7.  Die  Güter  haben  die  dreifache  Freiheit,  dass  die  niemand 
*verstechen*  noch  «verschlagen^  kann  —  was  einer  auch  für  Frevel 
ofler  Tüdschlag  begehe,  er  kann  der  Güter  nicht  beraubt  werden, 
wenn  er  dem  Gotteshaus  jrihrlich  seinen  Zins  entrichtet  —  femer, 
dass  sie  niemand  eine  Steuer  geben,  weder  dem  König  noch  dem 
Kaiser,  sowie,  dass  wer  Güter  von  dem  Gotteshaus  hat  und  eine 
Busse  verschuldete,  stets  um  den  dritten  Pfennig  minder  gcbüsst 
wird,   als  einer,  der  keine  solchen  Güter  hat. 

8.  Es  sind  18  Lehen  und  ein  Schivdghof,  ein  KdUr-  und  ein 
Meierhof  Alle  diese,  sowie  das  Banmvartamt  hat  der  Propst  zu 
leihen.  Jedes  Lehen  soll  zu  Ostern  jrihrlich  jo  (,^stereier  dem  Prop&t 
entrichten. 


^73* 


9-  Beim  HerbstUigding  s^dl  man  auf  je  z  Lehen  ein  Lid 
Fleisch  von  einem  hinreichend  alten  Frischling,  eine  Scheibe  dnes 
Beri^chxcanficr  Zigers,  zwei  Staufl'  Bier  und  z  Basriuecken  geben ; 
das  suÜen  diejenigen  ausrichten,  welche  die  zum  Schweig-,  Keiler- 
und Meierhof  gehörigen  Güter  haben.  Die  Empfanger  sollen  mit 
der  einen  Hand  das  Fleisch,  den  Ziger  und  das  Bier  nehmen,  und 
dafür  mit  der  andern  Hand  den  Gebern  2  s.  2  d.  entrichten.  Würde 
ihnen  das  nicht  ausgerichtet,  so  mögen  die  zwei  Lehen,  denen  niclil 
Genüge  geschehen  Ist,  2  a.  2  d.  ilem  Propste  geben,  uml  der  soll 
ihnen  die  Güter  derjenigen  leihen,  welche  ihrer  Veq^Hichtung  nicht 
nachgeUomraen  sind. 

10.  Wer  Leiten  hat  oder  zinshaftig  ist  oder  Hofgüler  hat,  der 
ist  auch  fällig.  Man  soll  stets  das  besie  Haupt  zu  Fall  geben,  es 
sei  Ross,  Rinder,  Kühe  oder  was  der  Verstorbene  hinterlilsst.  Der 
Bartmvari  soll  den  Fall,  wenn  er  ihm  Überliefert  wird,  nach  Lazeni 
auf  den  Staff'ei  auf  seine  Kosten  liefern;  man  gibt  gewöhnlich  5  s. 
von  einem  Fall,  aber  von  Liebe,  nicht  von  Recht,  Wird  ein  anderem 
Haupt,  als  das  beste,  entrichtet,  soll  man  es  nicht  zurückwciseji, 
sondeni  nehmen ;  erfindet  es  sich  aber,  dass  ein  schwächeres  als 
tlas  beste  entrichtet  wurde,  so  soll  das  schwächere  vorab  dem  Toten 
unti  seinen  Erben  verloren  sein  und  dennoch  das  beste  auf  den 
Staffel  dem  Propste  entrichtet  werden. 

ir.  Würde  ein  Hofmann  gefangen,  so  soll  der  Propst  zu  dessen 
Lösung  sein  bestes  tun,  auf  Kosten  des  Gefangenen,  und  will  man, 
dass  der  Propst  reite  oder  gehe,  wegen  des  Gefangenen,  so  soll  man 
ihra  stets  die  Kosten  zum  voraus  geben. 

\2.  Wird  ein  LTrteil  stOssig,  so  soll  man  es  an  den  Propst  ziehen, 
und  wie  der  entscheidet,  dabei  soll  man  bleiben,  oder  an  den  Staffel 
gen  Luzrm.  —  Orig.  Stiflsarch.  Luzern.  Drucke:  Kopp  IL  1,  S. 
743;  Gfr.  JG.   172. 

7*5-  'J5J'  Äugi4St  2.  —  Jakob  von  Göschenen,  Landmann  zu 
Uri,  dem  die  Äbtissin  Fidn  von  Ziirirh  den  Zehnten  zu  Güschaten 
gegen  4  Gl.  jährlich  oder  4  ff  Pfennig  in  Vri  gangbarer  Münze 
verliehen  hat,  stellt  für  die  richtige  Bezahlung  den  Jnhnnnes  Meier 
von  Entfelden  als  Geisel.  —  Orig.  Stadt,  Arch.  Zürich.  Druck: 
Gfr.  8,  56. 


lö* 


274* 


7^6-  ^3S3'  Okiober  isjtfi.  Ztmch.  —  König  Kari  IV.  verleiht 
dem  Johatiues  von  Mose  und  seinen  Nachkommen  die  Vogtei  über 
Livinen  mit  allen  Rechten,  Susten  und  TeilhalUn,  ausgenoiumeti  den 
Zoll,  den  er  an  andere  Personen  verliehen.  —  2  Orig.  Arcli,  Uri. 
Druck:  Gfr.   20,  319. 

717  'J5J»  Oktober  /A.  Zürich.  —  König  Karl  IV.  bestätigt 
auf  Bitte  der  Leute  und  Gemeinde  Uri  die  Freiheiten,  welche  sie 
von  seinen  Vorfahren  erhalten  haben,  *under  welchen  des  er^u-^n 
brieffs  inhalt  von  wort  ze  wort  also  lutet :  Heinrich  von  Got  tes 
Gnaden  etc.  etc.,  der  ander  brieflf  vachet  an:  Rudolf  von  Gottes 
Gnaden  etc.  etc.,  der  dritU  brieff  vacht  an:  Adolff  von  Gottes  Gnaden 
etc.  etc.,  und  der  vierte  brieflf  viichet  :m:  Heinrich  von  Gottes  Gnaden 
etc.  etc.»,    so    dass  dieselben    von  Wort    zu  Wort   gelten    sollen,    so 

lange  die   Unter  in  der  Treue  gegen  Kaiser  und  Rcith  beharren.  

Orig.    verloren.     Druck;    Schmid    I,  240.    darnach  Gfr.     41,    100. 

7x8.  tjS4,  Äprii  /y.  Zürich.  —  Karl  IV.  befiehlt  dem  Am- 
mann und  den  Talleuten  in  Uri,  den  Bruder  /ohan$ies  von  L'n], 
Professen  des  Klosters  Wettingen»  alle  beweglichen  und  unbeweglichen 
Güter  seiner  Eltern,  wenn  sie  geschieden  sein  werden,  im  besondem 
das  Haus,    welches    die  Sust   in  Silenen    genannt    wird,    namens     des 

genannten   Klosters    ungehindert    zu   Händen    nehmen    zu    lassen.    

Orig.    verloren.      Druck:    Schmid    I,   J42,    darnach    Gfr.    41.    loi, 

719.  ;,?5^.    April   26.     Brugg.    —    König    Karl  IV.    gibt     den 
Eigenlcutcu,    welche    das   Gotteshaus    Weitingen    in    des    hl.    Reiches 
Landen,    ku   Uri,  Schwiz    und    Unterwaiden    besitzt,   die  Gnade,    dass 
sie   ihre  Güter   und  Erbschaften    wie  andere    freie  Leute    erben  und 
besitzen,    dass    sie    ihrer  Gattinnen,     Kinder,    Söhne    und    Töchter 
und  anderer    nächsten  Ven^andten  Vögte    sein    und  als    solche    üir 
Gut  pftegen  mögen,  schreibt  ihnen  aber  vor,    dass  sie   gemäss    dem 
Rechte   des  Gotteshauses    demselben,  wenn  sie    zu  Jaliren    kommen, 
Treue  schwören,    und    vor  ihrem   besondern  Richter  Recht  geben   un«! 
nehmen,    sich    nicht    verungenossen    und    die   Zinspfenuige,    wie    von 
altershcr  bezahlen  sollen.  —  Orig.  St.-A.  Aarau.     Druck:  Tschudi 
1.  430- 

720.  ij54j  Mai  16.     Art.  —  Die  Gemeinde  der  Kirchhöre  Art 
beschliesst.  die  «  Gcmeinmerki^  zu  verteilen  unter  alle  Menschen,  die 


275* 


I 

I 


20  Jahre  mit  Haus  und  Hof  i:i  der  Kirchhöre  gesessen  sind,  Frau 
oder  Mann,  erwählen  zu  diesem  Zweck  einen  Auschuss  von  21 
Männern,  und  treffen  näliere  Bestimmungen  über  auswärts  Wohn- 
hafte, die  der  Gemeinde  durcli  Geburt  angehören,  und  fremde 
Teilnehmer,  die  ohne  Leibeserben  im  Lande  sind,  Über  die  Siege 
und  Wege,  die  zu  der  Gemeinmark  führen,  den  Weidgang,  das 
Tranken  des  Viehs  auf  der  ehemaligen  Gemeinraark.  über  das  Ein- 
friedigen etc.  Wo  die  Strasse  über  die  Gemeinmark  geht,  soll  sie  20 
Schuh  breit  sein;  andre  offene  Wege,  die  von  den  Dörfern  über 
dieselbe  gehen,  14  Schuh.  Bei  der  nähern  Beschreibung  dieser 
Strassen  wird  ein  Tor  und  die  Landwehr  erwähnt.  —  Orig.  Kirchen- 
lade Art.     Druck:  Gfr.    11,    176. 

721.  iS54t  Sept.  /.  Zürich.  —  König  Karl  IV.  erkl.lrt,  dass 
die  Vogtti  zu  Urseren  im  Churer  Bistum  ihm  zustehe,  dass  dieselbe 
an  Niemanden  versetzt  und  verpfändet  werden  solle.  —  Kopie 
Talhide  Urseren.     Regest  Gfr.  8,   124. 

722.  t3$$  (Rebmonatf  Homnng-  oder  Oktober'"}  —  Ritter  Ortolf 
von  Littau  verkauft  HergistvU  mit  grossen  und  kleinen  Gerichten, 
Zwingen  und  Bannen,  Steuern,  Tagwen,  Hühnern  und  Nutzungen 
an  Ritter  Heinrich  von  -V/öj,  Landmann  von  Uri,  um  300  Gl.  und 
8  Malter  Korn  Luzerncr  Mass.  —  Das  Orig.  soll  im  Jahr  1825  im 
Brand  des  Hergiswiler  Pfarrhauses  zu  Grunde  gegangen  sein.  (Mit- 
teilung von  Herrn  R.  Durrer ).  Regest  bei  Basinger  und  Zeiger, 
Versuch  einer  Gesch.  des  Freistaates  Unterwaiden,  Luzeni  1789 
I,  343.  kürzer  bei  Businger.  Gesch.  I,  74.  (Ritter  Ortolf  von  Littaü, 
14.  Dezember   1334  Schultheiss  zu  Luzem,  urkundel  bia  1363.) 

723-  fJS^f  Dezember  5.  —  Johannes  von  Mose^  Walters  von 
Moos  sei.  Sohn,  empfängt  von  der  Äbtissin  Fides  von  Zürich  das 
Gut  Eichrüti  zu  rechtem  Erhlehen  neben  dem  Nussacker  in  Ältorfer 
Kirchhöre  gegen  2  Gl.  Zins  imd  stellt  f^ex\  Johannes  Meier  als  Geisel. 
Sein  Vetter  Ritter  Heinrich  von  Moos  siegelt.  —  Orig.  St-A.  Zürich. 
Druck:   Gfr.   8,   58. 

724.  Ki5^i57*  —  Klagschrift  des  Klosters  Engeiberg  gegen  die 
von  Uri:  Frühere  Äbte  hatten  von  denen  von  Waitenberg  die  Alp 
zu  Fürren  gekauft,  deren  Grenzen  von  dem  Kreuz  an  der  FIüc  <  an 
Hengest  fart»  den  Flüen  entlang  hernieder  bis  an  den  schiessenden 


Bach  und  von  diesem  bis  aufwärts  an  den  Gral  gehen.      Das  Gottes- 
liaus  und  seine  Leute,  die  an  der  Alp  Teil  haben,  welche   mit  denen 
v»:in    Cr/   den   Wald    im    Amt    miteinander    brnut/cn    sollen,    blieben 
bis  auf  Abt  U'a/f^r  seL  (13 17 — 1331J   in  ruhigem  Genuss   derselbett. 
Da  bereiteten  die  CV//rr  dem  Gotteshaus  und  seinen  Leuten  grossen 
Vcrdruss    mit    Pfändung    und    Sciiaden     innerhalb    der     genannten 
Cirenzen.     Abt    Walttr  rief  biderbe    Leute    an    und    setzte    Tag    auf 
die  Alp    an.     Da   kamen  Herr    Werfthtr  von  Aitiuifhusfn  und   andere 
ehrbare    Leute    von    Vri    und    Uiümvalden :    ihts    Golleshaus    stellte 
I  s  J^pugen ;    die    keinen    Anteil   an  der  Alp  hatten   und   sein    Eigen- 
lumsrcclit    bis    an    die    vorgeschriebeneu    Grenzen   eidlich    bewähiea 
wollten.     Als    die    von    Uri   das    sahen ,    sprach    Herr    Wtrnher   von 
Affht^husctt   sei. :    « Ihr    Herren    von    Uri,    treibet    euer  Vieh    bis    an 
den    Elwenstein ,    und    was    da    vor   anhin    kommt .    vom    Vieh    des 
Gotteshauses  und  seinen  Leuten,    es  sei  ob  oder  unter  den    Flühen, 
das   nehmet   und   bringet   es    uns   gen    Cr/.        Nachdem    das    lange 
gewUhrl,     verliinglen    die    Leute    des    Gotteshauses    vom    Abt     Holfe, 
die  er  aber  nii :ht   i\x    leisten    vermochte.      Beim   Kauf  der   Alp    liatte 
das  Gotteshaus  die  Leute  auf  die  Alp  belehnt,  einem  10,  dem  audcm 
4   KUhe,  wie  damals  die  Hofstatten  waren,  jetzt  sprachen  sie:   «HeiT, 
vermögen  wir  >ie  nicht  zu  benutzen,  so  vermögen  wir  sie  auch  nicht 
zu  vcrzinson  *■,  uml  ein  Teil  gab  sie  dem  Arnoid  Swrtidtr  zu   kaufe«, 
fler  auf  die   vorgeschriebenen  Grenzen    trieb.     Aber  das  Gotteshaus 
und    seine   armen  Leute,    die   da  noch  Alpen    haben,    getrauen    sich 
bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht,  dorthin  zu  treiben.     In  einem  Jahre 
nahmen    die    ('nu-r   Vieh    bis    auf   20  n    >x>n   den   Gotteshausiciiten 
auf  jener  Alp,  auch  haben  sie  dem  Kloster  den  besten  Dritteil   der- 
selben entrissen.     Dies    hat  seit   jenen  Tagen  gewahrt   bis  jetxt,    wo 
J5  Jahre  seit  dem  Tod  Abt    UW/trs  (1331)  vergangen  sind. 

Ein  anderer  Streit  ilreht  sich  seit  langer  Zeit  um  die  Sn/rr/t^ßi- 
a//>.  Derselbe  ward  unter  dem  A/fcn  von  BaUc^^^;;  bei  Abt  Arno/r/s 
sei.  Zeiten  ^1270—1-294),  seit  dessen  Tod  62  Jahre  vergangen  sind« 
geschliclitet  Aber  zu  Abt  RuM/s  sei.  Zeiten  (1298 — 1317)  fohrea 
die  Cnur  hinüber  und  verbrannten  dem  Kloster  alle  Gaden,  die  es 
auf  den  Alpen  und  in  den  RiUhun  hatte',  imd  nahmen  ihm  Vi<?h 
im  Schätzungswert  von  50  ff,  schlachteten  ts  und  führten  es  weg. 
Sie  kamen  herab  an  den  Hof  vor  das  Frauenkloster  mit  ihrem 
Banner,  und  die  ehrbarsten  Frauen  in  demselben  gingen  heraus   und 


k 


fielen  ihnen  zu  Füssen,  konnten  aber  nicht  verhindern,  dass  sie  dem 
Gotteshaus  grossen  Schaden  taten.  Schliesslich  vurde  durch  Ver- 
mittlung biderber  Leute  die  Schlichtung  des  Streites  sechs  Schieds- 
richtern und  einem  siebenten  als  Obmann  übergeben,  die  dem 
Kloster  90  &  Entsciiädigung  für  die  Kühe  und  von  den  zwei  Matten, 
genamit  Üß/wen,  die  eine  ihm  zusprachen,  so  dass  die  von  En^i* 
bttrg  das,  was  sie  in  ihrem  angebauten  Land  von  Eihhühl  bis  zum 
Tiifshat/t  halten  mögen,  auf  <iic  Alpen  bis  an  Sföhftt  treiben  und 
die  Urtier  mit  ihrem  Vieh  nicht  über  S/ÖbeT$  hinauskommen  sollen, 
ausser  es  nötige  sie  ein  Unwetter  dazu.  Das  Kloster  kann  nun 
auf  6^va  Hof  zu  Runtzenti  30  Kühe,  30  Rinder  und  z  Pferde, 
auf  dem  Hof  in  den  HüUen  20  Gahschafe,  100  Mutterschafe  mit 
Lämmern,  3  Pferde  und  30  Rinder,  zu  Engelberg  im  Kloster  30 
Kühe.  30  Gailrinder,  1 4  säugende  Rinder,  i  o  Pferde  und  0 
Füllen,  der  Spital  9  Kühe  und  4  (jaltriniler  halten.  Es  kann  be- 
weisen, dass  es  nie  mehr  als  die  Hälfte  auftrieb.  Dennoch  gehen 
die  Unter,  wenn  es  ihnen  zu  Sinn  kommt,  lierab  und  nelnnen  sein 
Vieh  an  den  Orten,  wo  es  von  rechtswegen  gehen  darf,  stellen  es 
dann  in  einen  Pfen-h,  und  lassen  es  einen  oder  zwei  Tage  stelicn, 
bis  es  ausgelost  wird.  Klagt  das  Gotteshaus  zu  Uri^  so  spricht  der 
eine,  es  ist  uns  leid,  der  andere,  es  ist  uns  lieb;  so  dass  es  immer 
den  Schaden  hat,  und  besser  fährt,  wenn  es  die  Alp  unbenutzt  lässt. 
Der  Schaden,  den  es  seit  dieser  Riclitung  unter  dem  Abt  Rudolf, 
der  vor  vierzig  Jahren  an  St.  Agatentag  starb  (5.  Febr.  13 17)  und 
seither  erlitt,  beträgt  gegen  500  fl*,  weshalb  es  aller  biderber  Leute 
bedarf,  auf  dass  sie  ihm  mit  Rat  und  Tat  zur  Behauptung  seines 
Rechtes  beistehen.  —  Orig.  St.-A.  Luzem.  Druck:  Anzeiger  für 
Schweiz.  Gesch.  H,   70.     (Liebenau.) 


725.  is$7,  Febr.  j.  —  Johann  von  Honisiein,  Ritter,  den  Ritter 
Johanties  vt>n  Aftinghusen ,  L;indanimann  zu  Vn\  gefangen  genommen 
hatte,  weil  Ritler  jfcV/?^^  von  Rischacb  seinen  Diener  Rudolf  vnn  Roten- 
burg in  Gefangenschaft  gel^i,  erhält  Frist  und  Ziel  bis  zur  nächsten 
Fastnacht,  um  dem  Rudolf  von  Rotenburg  Frist  und  Ziel  zu  ver- 
schaffen. Muss  sich  derselbe  dem  Egg  vtm  RisclttJc/t  auf  nächste 
Ostern  wieder  stellen,  so  gel<ibt  er  eidlich,  siel»  ebenfalls  auf  diesen 
Tag  in  das  Haus  Wemhers  des  Wirtes  vom  Stege,  oder,  wenn  es  dem 
Johann  von  Attinghuien  lieber  ist,  auf  der  Burg  Ättittghusen  zu  stellen. 


Falt  er  dmcii  andei^üligc  Gt  f jg^i  mdaft  volÜDden  M  «kii  ja 
«Cdca,  toi  er  aidxt»  cwcs  oder  tnsfccn  ab  Hiittrr  aad  Am^,  \m  er 
lidk  fluB  Mdlca  lEam.  ZcqgCD:  Herr  Bnm  Gmsst  voa  Li^Smm,  Rincr 
/Am  roo  Rudenz^  Jont  vtm  Bamdwik,  J^ü,  Jbtd^  M^ierr  Sulm  voa 
Siim^M,  Jpkanms  ruo  W^Stw^kng,  Wtrwar  «^oo  5V^.  JoJkmmma  u» 
JG^^tftJt.  Auf  Bitte  des  H^rmOtm  oegelB  mit:  Ritter  Hamntk  vnn  .1/  . 
Bod  J»kamm£M  voa  J/m  itqq  JUtvrf,  Vogt  zu  Ursffm,  I^iuHeotc  ^-  i- 
r/?:  —  Orig.  Ardu  Uti     Drock:  Gfir.  5,  25^ 

736.  ^f57>  y*«>  /•  Engdktfg^  —  Abt  Hnmruk  ro«i  Sm^Merg 
und  Konvent  »agen  die  Leute  ron  AluBm  v>im  Zehnten  der  Birrngm, 
Afi/tf,  Rt^H  und  KintkiM,  die  auf  dem  Bexg  zu  Alzc/fm  wachseti. 
lo».  Zeugen :  ^TrirA  der  Ammann  des  G^ttcshsases  vxjo  Wfty//emstäics$tn^ 
Klaut  am  5rm^  Thcmm  sein  Sohn.  £7>iiril  «Srtoinv/rr.  Klmmr  sda 
Bruder.  KcmaJ  Mmltr,  —  Orig.  KixchenL  Ahseflen.  Drack: 
Gfir.   14.  248. 

727-  UJ7»  Affguit  16.  BeggtnfüJ.  —  Die  Bürger  von  Lma^rm 
Hegen  mit  denen  V4>n  r>y*  wegen  der  Fahit  zu  Flütltm  im  Streit.  Die 
%v>n  Flüthn  verlangen,  dass  die  Lt*zmter  über  den    See    hemas    mit 

ihrer  Kaufmann^haft  «zc  Leiti>  fahren  sollen,  wie  andere  Gaste, 
die  Burger  dagegen  behaupten,  von  Alters  her  seien  sie,  wenn  sie 
tnit  der  Kaufmannschaft  gen  Flfulm  gekommen,  mit  einem  jeden,  er 
Hei  vcrfi  Brunnen f  von  Küssnarh  oder  \<>n  Alpnach  gewe^sen.  gefahren, 
der  sir  eben  zunächst  von  dannen  geführt  habe.  Die  Eidgenossen 
von  Zürich»  Schwiz  und  Unterwal  Jen  nehmen  sich  des  Handels  an. 
Luzrrn  stellt  21  geschwome  Zeugen  für  seine  Behauptung,  worauf 
die  Kidgcno&sen  einen  freundlichen  Vergleich  zu  Stande  bringen,  nach 
welchem  die  Lttxerner  von  FliieUn  und  die  Umer  von  Luzem  mit 
Kaufmannschaft  und  Gut  fahren  dürfen,  mit  wem  sie  zu  allemachBt 
vr»m  Fleck  kommen  k<'^nnen,  —  Ältestes  Bürgerbuch  Luzem.  Druck: 
Gfr.  22 f  2jih 

728.  JjS'*f*  ■^^^""-  '-  —  Bibchof  Heinrick  von  Konsiam  verleibt 
die  Kirchen  zu  Srhongan  und  Samen  dem  Stift  Beromiinster,  dem 
whim  l.lngHt  das  Patronatsrecht  darüber  zugestanden,  unter  ge\«risseii 
Bedingungen  ein.   —  Orig.  Arch.  Münster.    Druck:  Gfr.   19,  275, 

739.  /./5Ä.  —  Oefilllrodel  der  -\btei  Zürich  im  Lande  Uri:  zu 
Biir^iln  an  unner  Frauentag  im  Herbst  von   35  Pflichtigen  62  Schafe 


t 


279* 


und  6  Lämmer,  darunter  Ptkr  der  Frauen  8  Schafe  von  der  Sfhivtig, 
Heinrich  der  Meier  14  von  der  Schweig,  Rudolf  der  Meier  2  Hub- 
schafe und  6  Lämmer,  vom  Meieramt.  Von  den  62  Schafen  nehmen 
die  Huber  zwei,  so  dass  der  Abtei  noch  60  bleiben.  Dazu  vom 
Meieramt  Erst/ekhn  6  Lämmer.  Femer  im  ganzen  Land  ^W.TJiS 
Ziger  von  13  Pflichtigen,  darunter  ^/710/f/ von  Silenen,  die  von  See/iS' 
berg,   und   die  Meier  von  Bürglen  und   Entfelden. 

Rudolf  der  Meier  gibt  zu  St.  Martinstag  IG  Gl.  vom  Meieramt 
zu  Silirten  für  sich  und  seinen  Bruder,  femer  13  Bf  von  Herrn  Artiold 
Meten  Hofstatt,  die  Heinriih  um  7  ff  hat,  femer  3  S  von  dem  Hof 
an  seiner  Hofstatt,  17  s.  von  des  Templers  Hofstatt,  3  flf  vim  Hurren- 
suns  Hofstatt,  3  (T  von  den  Gütern  zu  Trimerren,  i  ß  Pfeffer  (dafür 
8  s.),  4  s.  von  dem  Gut  zu  Trimerren,  I  ff  von  dem  Gut  zer  Balm, 
4  Lammer  zu  Ostern.  Heinrich  von  Siiinen  gibt  5  Gl.  vom  Meieramt, 
3  ff  von  der  Schweig,  2V2  Gl.  von  dem  Gut  in  der  Krinnen,  16  s, 
von  der  Schweig  an  Gurtneüen,  8  s.  von  dem  Gütlein  WiUr^  2  Ge- 
wicht Wolle,  und  192  Kiise.  fenni  von  Mos  2  Gl.  von  der  Eichrüfij 
Herr  Heinrich  von  Mos  3  Gl.  von  Schwester  Ilcn  Kesseierin  Haus- 
und Hofstatt,  fakob  von  Göschenen  4  Gl.  vom  Zehnten  zu  Göschenen. 
Peter  der  Frauen  200  Käse,  fohannes  Meier  von  Erstfelden  I  Ziger 
und  30  Gl.  vom  Meieramt,  Hans  Meier  von  Bilrgfett  4  Gl.  vom  Zehnten 
im  Schächental  und  40  Gl.  vom  Meieramt,  Johannes  ties  Meiers  von 
Erstfelden  Kinder  1  ff  vom  Lenacker,  fosi  von  Niderdorf  16  s.  ab 
Linden.  Femer  von  40  Zinspflichtigen  zu  Burglen  6  ff  7  s.  und  5  d., 
von  32  Zinsptlichtigen  zu  Schaitorf  7  ff  weniger  3  s.  5  d.  —  Orig. 
St-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.  22,  241. 

730»  ^Jiv-  ff*^^  ^^'  Zürich,  —  Abt  fohannes  und  Konvent  von 
Kappelf  Zisterzienserordens,  verkaufen  ihres  Gotteshauses  Gülten  imd 
Güter  Im  Lande  Uri  mit  Wonn  und  Wcid  etc.  dem  Landaramann 
und  den  Landlculcn  von  Uri  um  462  fl.  6  s.  und  4  d.  Zürcher 
Wahrung,  geben  ihnen  Rodel  und  Briefe  betreffend  ihre  Güllen  und 
Güter  heraus  und  erklären  dieselben  für  kraftlos.  Die  Slildte  Zürich 
und  Luzern  siegeln  mit  dem  Abt  und  Konvent.  —  Orig.  Arch.  Uri. 
Druck:   Gfr.  41,   108. 

73^-  '.^5v.  fidi  hS.  Zürich.  —  Äbtissin  Anna  und  der  Konvent 
zu  Frauental,  Zisterzienserordens,  verkaufen  in  gleicher  Weise  ihres 
Gotteshauses  Gülten  und   Güter  in   Uri  an  Landammann  und   Land- 


28o' 


!eute  von  Un  um  400  ti.  13  s.  4  d.  Zürcher  Währung.  Es  siegeln 
die  Äbtissin  tind  der  Konvent,  Abi  Johann  von  Kiippt!  und  die  Städi' 
Ziirit'h  und  Ltt^rrn.  —  Orig.  Anh.  Uri.     Druck:  Gfr.  41^    18.^. 

732.  /J59.  //'//*  />^.  Zürich,  —  Äbtissin  Elisah^h  und  Kon- 
vent von  RathauscH ,  Zisterzienserordens,  verkaufen  alle  Gülten  und 
Güter  ihres  Gotteshauses  im  Lande  Uri  mit  Wonn  und  Weid,  Holz, 
Feld,  Äckern,  Wiesen,  Zinsen,  Fallen,  Ehrschatzen,  Gerichten, 
Nutzungen  und  Rechten  dem  Landamniaiui  und  den  Landleuteii  ge- 
meinlich zu  Uri  um  1223  fl.  il  s.  3  d.  Zürcher  Münze  und  über- 
geben ihnen  alle  Rodel  imd  Briefe,  die  sie  in  Betreff  der  Güter  und 
Gülten  in  Uri  haben  und  erklilren  sie  für  kraftlos.  Abt  Hefnmann 
\o\\  St.  Urbtifiy  Bürgermeister.  Rat  und  Bürger  von  Zürich,  Schullhciss, 
Rat  und  Burger  von  Ltueni  siegeln  mit  der  Äbtissin  und  dem  Kon- 
vent. —  Orig.  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr.  41,   106. 

733'  '.<59»  /"'''  '^*  Zürich.  —  Abt  Alhrccht  und  Konvent  vc 
Wctiifigcii,  Zisler/ien.serordens,  verkaufen  säniüiche  Leuif^  GiUfen,  Gtitrr, 
Fäiie,  Ehrsihätzc,  Gerichte,  Tzviuge,  Banne,  Häuur,  Hoßfäifrn^  Aip^n, 
Hölzer,  Felder,  Äcker ^  Wiesen,  Wonn  und  Weiti  unil  alle  yntzNn^tn. 
welclier  Art  sie  auch  sind,  die  iiir  Gotte.sliaus  im  I-iuide  Uri  hat,  dem 
I^ndrimmann  und  den  Landleuten  in  Uri  um  8448  fl.  12  s.  Zarcher 
Währung  und  geben  die  Eigenschaft  und  alle  Rechte  an  ihre  Leute 
zu  Uri,  Schiviz,  Untenvtihüfi  und  Ursercn  dem  Gotteshaus  Felix  und 
Regula  in  Zürich  auf,  die  Gülten  und  Güter  und  Nutzungen  aber  zu 
Händen  derer  von  Uri,  Auch  geben  sie  alle  Rodel  und  Briefe  in 
Betreff  der  Leute,  Gülten  und  Güter  heraus  und  erkkiren  dieselben 
für  kraftlos.  Es  siegeln  mit  dem  Abt  und  Konvent  die  Äbtissin  BrainW 
von  Zürich,  Brnn  ßrnn,  Propst  von  Zürich,  und  die  beiden  Städte 
Zürifh  und  Lttzeni,  —  Orig.  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr.  41.    i  10. 


734.  /J59,  A^ov.  tj.  Zürich.  —  Abt  Albnscht  und  Konvent  von 
Weftingrff  verkaufen  alle  Leute  in  den  Ländern  Uri,  Scholz,  Unier- 
tvalthn  und  Unercn,  die  ihnen  von  Leibeigenscliaft  wegen  angehören, 
auf  ihre  IHtte ,  der  Äbtissin  und  dem  Kapitel  vi.>n  Zürich,  Zeugen  : 
Herr  //////;  Bmn^  Propst  der  Kirche  Zürich,  Rudolf  Brun,  Bürger- 
meister, Herr  Ehcihiirtl  Mülhicr,  Schuhheiss  etc.  —  Orig.  St.-A. 
Zürich.     Druck:  Gfr.  8,  60. 


28l 


735-  W9«  -All??-'.  /.?.  Hof  Zürich.  —  Abtihsiu  Brairix  von  Zürich 
urlcundet.  dass  Abi  Albncht  und  Konvent  von  Wtttingen  alle  die 
Ei^enleute  des  Gottesliausrs  Wettingen  in  den  Lüudeni  Cri^  Scfnviz, 
Untenvalden  und  Urseren  ledig  und  lus  in  die  Hand  der  Äbtissin  den 
Hl.  St.  Felix  und  Regula  aufgegeben  haben,  auf  dass  sie  diese  Leute 
und  ihre  Nachkommen  bei  ihrem  Gotleshause  behalte  mit  all  den 
Rechten  und  der  Freiheit,  wie  sie  und  ihre  Vorgängerinnen  andere 
der  Abtei  Zürich  von  Leihfigcnschaft  wegen  angehi'i'irige  Leute  in  den 
genannten  Ländern  bisher  gehalten  haben,  so  dass  dieselben  und  ihre 
Nachkonimcu  bei  der  Freiheit  und  all  den  Rechten  bleiben  sollen, 
wie  andere  Leute,  weiche  die  Abtei  Zürich  in  dem  Lande  Vri  seit 
Alters  besitzt,  Zeugen:  Herr  Bmno  Rnm,  Propst  der  Propstei  Zürich^ 
Herr  Rudolf  Brun,  Büi^ermeister  von  Zürich^  Herr  Eberhart  Miiltur, 
Schultheiss  von  Zürich,  Herr  Heinrich  von  Hüfiaöerg ,  Herr  Uirich 
Brun ,  Kitter ,  fohctnncs  der  Meier  \*on  Siliticn ,  Konrad  ab  Ihrig  der 
Amraann,  Wernher  Sfauffach  zu  Sclnviz^  Nikotaiix  \'on  GttmUUiingen , 
Heinrich  Bntever^  Bürger  vun  Lutern^  Heinrich  der  Meier  \'ox\  Si/irfe/i, 
fohauucs  der  Meter  von  Krstfdden,  fohannes  der  Stadt  Zürich  Schreiber, 
Rudolf  Meier  zu  dem  Grünenherg,  —  O  r  i  g.  Arch,  Uri.  Druck: 
Gfr.  5,  261, 


736.  Nach  /J59.  —  Das  Gotteshaus  Wettingen  hatte  Besitzungen 
in  Uri,  welche  ums  Jahr  13 10  insgesamt  400  ff  Zün^her  Münze  jahr- 
lich ertnigen.  Seitdem  haben  die  Besitzungen  wegen  der  hartnackigen 
und  unbezähmbaren  Dreistigkeit  der  Landleutc  von  Tag  zu  Tag  der- 
art sich  verschlechtert,  dass  sie  ums  Jahr  1350  kaum  50  ff  jährlich 
ertrugen,  indem  die  Hörigen  statt  der  damals  gebräuchlichen  Zürcher 
Münze  nur  sogen.  K<)lraarer  Rappen  geben  wollten,  v<)n  denen  zwei 
auf  einen  Stilbler  gehen,  indem  femer  jeder  Landanimann  und  die 
Vornehmeren  des  Landes  die  besten  Güter  des  Klosters  nach  Lehen- 
recht besassen,  und  keinen  7S\w%  davon  enirichlelen.  Vielmehr  waren 
der  Abt,  der  Keiner  und  die  Übrigen  Beamten  gezwungen,  ihnen 
gewisse  Geschenke  zu  geben,  die  einen  Betrag  von  30  Gl.  erreichten. 
Dazu  kamen  zweimal  im  Jahr  Ausgaben  für  den  Abt  oder  Keiner 
bei  den  Gerichtsvcrianimlungcn.  genannt  Herbst'  und  Meientdidin}^^  die 
sich  auf  30  bis  40  Gl.  und  nielvr  beliefon,  ohne  die  Ausgaben»  welche 
die  Pfleger  des  Klosters  daselbst  bestilndig  hatten,  sowohl  wegen  ihrer 
selbst  als  auch  wegen  anderer,  welche  hüufig  zu  ihnen  kamen,  und 


282' 


wegen  Versammlungen,  die  der  Landammann  oft  in  ihrer  Wohnung 
oder  am  Orte  daselbst  abhielt.  Deshalb  hat  Abt  Älbrecht  mit  Rat 
seines  Konventes  und  seiner  Freunde,  der  Königin  vun  Ungarn, 
der  Grufen,  Ritter.  Rate  und  Kanzler  der  Herzoge  von  Osterrrkh, 
und  mit  Erlaubnis  des  Abtes  von  Saitm  die  vorgenannten  Besitzungen 
der  ganzen  Gemeinde  des  Landes  üri  für  8448  Gl.  verkauft,  die 
teils  zum  Ankauf  des  Hofes  in  Höngg,  teils  zur  Bezalilung  der  Schulden, 
in  die  das  Gotteshaus  durch  den  Krieg  zwischen  den  Herzogen  von 
Österreich  und  Zümh  geraten  ist,  teils  auf  den  Prozess  gegen  den 
Abt  von  Salem  verwendet  wurden.  —  Kleiner  Urbar  Weltingen-  St.-A. 
Aarau.     Druck:  Tschudi  I,  457. 

737-  'jöo,  Sepi,  tg.  —  Bischof  Nikolaus  von  Konstanz  bestätigt 
einen  Ablassbrief  für  die  Pfarrkirche  Äliorf,  ihre  Tochterkirchen  Atting- 
kttscTit  Seedorf ^  Erstfelden  und  Zingcln  und  die  Kapellen  iü  fagmettt, 
Ftüelrn  und  ßatteftf  die  jüngst  geweiht  worden  sind.  —  Orig.  Pfarrl. 
Seelisberg.     Druck:  Gfr.  9,  68. 

738.  /j6/,  Jammr  ^7.  Zofiugen,  —  Herzog  Rudolf  von  Osttr^ 
reich  leiht  den  Hof  zu  Aipnach  in  Üntenvalden  ob  dem  Kcniwald  an 
foltarutes  und  Wernher  von  Rudern  und  Heititzii.  iliren  Brudersst>hn, 
ferner  dem  Walter  von  Iberg  4  Schafe  in  Schwiz,  dem  Jörio  von 
Hunwii  das  Meieramt  zu  Untencalden  in  der  Kirchhöre  Giswil,  dem 
Heinrich  von  Hnnenberg  den  Hof  zu  Art  ^  da  die  Kirche  darauf 
steht^  mit  Leuten  und  Gut,  die  dazu  gehören.  —  Lehenbuch  vom 
Lehenhof  zu  Zofingen,  Arch.  Innsbruck.  Druck:  Kopp,  GeschbL  II, 
203,  204. 

739.  /j?6j,  Juli  28.  Terdrirs.  —  Ritter  Peter  von  Torherg  leiht  der 
Johanna  von  Tottikon  die  Lehen  zu  Merlesvhtuhen  und  Schtviz,  die  ihr 
Vater  hatte,  auf  Lebenszeit,  —  Orig.  Arch.  Schwiz.  Druck:  Gfr. 
I5i  ^84. 

740.  /jrö2,  Sept.  14.  Bnt^,  —  Herzog  Rudolf  gibt  dem  Hans 
Bikklin  für  seinen  Dienst  23  ff  7  s.  zu  Leibding  auf  den  Zins  z\x 
SehiviZj  auf  die  Fülirc  zu  Oschibach  und  die  Fischei\z  zu  Luzem.  — 
Österreich.  Pfandschaftsverzeichnis.  Kopie  Bibl.  Bern.  Druck:  Kopp, 
Geschichtsbl.  II,   172. 

741.  13162 1  Alw'.  t8,  Zürich.  —  Die  Äbte  von  Wctiiugen  und 
Kappet  und   die  Äbtissinnen  von   Rathausen    und  Frauental  quittiren 


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283* 


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die   Unter  um   die    Loskaufssumme    im  Gesamtbetrag  von   10,535  fl. 

5  s.   10  d.,  wovon  auf   Weiiifigen   8448  fl.   12  s.,  auf  Kappe!  46J   fl. 

6  s.  4  d.,  ?iwi  Ratftatisen  1223  fl.  1 1  s,  3  d.,  und  auf  Fra nett tai  ^00  fl. 
13  s.  4  d.  entfielen,  und  sagen  alle  ihre  Bürgen  und  Geiseln  von 
Zürich,  Luzern ,  Uri »  Schwiz  und  Unterumlden  tos.  —  Arch.  Uri. 
Druck:  Gfr.  41,    117. 

74a.  13(^3,  Fehr,  7.  —  Die  Talleute  von  Urstren  verordnen,  dass 
jeder  Talmanii  6  Rinder  auf  die  gemeine  AlmenJ  auftreiben  und  4 
Rinder  zum  Cber\vintem  belassen  kann.  Jeder  kann  auch  noch  einen 
Stier  treiben  und  i  oder  2  Ochsen,  i  oder  2  Pferde  auf  die  Strasse 
und  einen  Hengst  zum  Reiten  kaufen.  —  Orig.  Tallade  Urseren, 
Druck:  Gfr.  41,    120. 

743.  1363,  Ftbr.  7.  (Urseren.)  —  Der  Ammann  und  die  TaJ- 
teute  von  Urseren  setzen  eine  Säumerordnung  fest:  i.  Ein  Talmann, 
der  eine  Last  von  Hospental  führte,  ohne  sie  wägen  und  da  seinen 
Überlohn  zu  nehmen,  verfällt  der  Busse.  2.  Es  soll  kein  Talmann 
einem  Kaufmann  mehr  fordern,  als  gemäss  dem  Gewicht  der  Last 
bei  10  s.  Busse,  wovon  Vi*  dem  Ammann  und  V^  den  Klägern  zu- 
fallen. 3.  Keiner  soll  et>»'as  vom  St,  Goithard  führen,  ausser  die  be- 
zeichnete Waarc,  die  ihn  der  Teiler  führen  lieLsst.  4.  Es  soll  auch 
nienianil  eine  Last  nehmen,  ausser  der,  an  dem  die  Reihe  ist.  5.  Es  soll 
auch  niemand  dem  andern  etwas  nehmen  noch  behalten;  täte  das  je- 
mand einem,  der  nicht  Talmann  ist,  so  müsste  er  es  demselben  büssen. 
6.  Niemand  soll  unter  den  Stein  hinablaufen  um  ein  Gut,  es  gehe 
«zu  Teil»  oder  nicht;  täte  das  ein  Knecht,  so  soll  nicht  der  büssen. 
aber  der,  welcher  den  Nutzen  einnimmt  und  dem  der  Ochse  oder 
das  Ross  gehört.  7.  Es  soll  niemand  den  Teiler  belästigen;  täte  das 
jemand,  so  dass  die  Kaufleute  oder  die  Talleute  dadurch  versäumt 
würden,  so  soll  er  ihren  allfäiligen  Schaden  vergüten.  8.  Würde  einer 
ohne  ehafte  Not  seine  Last  liegen  lassen,  die  ihm  der  Teiler  anweist, 
so  soll  er  in  derselben  Schuld  sein.  i>.  Es  soll  auch  keiner  zu  Ospental 
mit  dem  andern  seine  Last  wechseln;  der  Teiler  soll  auch  niemand 
entbieten,  ausser,  wenn  die  Lasten  auf  dem  St.  Gotthard  sind  imd 
er  die  Pfennige  hat,  dass  er  den  Cberlohn  geben  kann.  10.  Es  soll 
auch  niemand  von  den  Kaufleuten  heimlich  noch  fifienüich  etwas 
nehmen,  als  zu  Hospental  sexn^n  Lohn.  1 1.  Niemand  soll  auch  hergab 
mehr   auflegen,   als   einen  Saum  (4  welsche  Zentner).      12.  Auch  zu 


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Kirchen  soll  niemand  mehr  als  eine  <Ledi>  auf  seinen  ScMr'//<n  oder 
auf  »ein  Hoss  auflegen.  13.  Niemand  soll  den  Rosun  oder  Ochsen 
vorlaufen.  14.  Die  TJ-Z/ir  sullen  die  Lolme  jedermann  na<h  und  nach 
geben,  wie  sie  ihm  ziehen,  15.  Diese  Einung  soll  gehalten  werden* 
so  lange  nicht  */3  des  Tales  dawider  sind,  lö.  Es  soll  niemand  ein 
Gut  aufnehmen  ausser  von  BtUan  bis  an  den  (VierualdsUtier-)See. 
Uirich  von  Bidtnin^en ,  der  Ammann,  Klam  von  Hosptnta!»  Gottfried 
von  Hospenttii  und  Gerunf^'  \'on  Rifolp  siegeln.  —  Orig.  Tallade 
Urseren,     Druck:  Gfr.  7,   135. 

744-  '3^3 1  I'cf^r.  ijf.  —  Ammann  und  Landleule  von  L^nter- 
watdcn  nid  dem  Kt^rmvaU  in  den  Kirchhören  Stam  und  Ruochs  bc- 
schiiessen,  dass  kein  Landmann  noch  Landweib  liegendes  (jut  in  den 
Kirchhüren  einem  Gotiesliaus  oder  einem  ausländischen  Mann  oder 
Weib  zu  kaufen  geben,  versetzen,  noch  sonst  irgendwie  verilndem 
solle.  Wenn  jemand  diesen  Beschluss  überlritt,  so  soll  das  Gut  und 
Geld,  so  darum  gelobt  wird,  dem  Ammann  und  den  Landleuten  ver- 
fallen sein.  Ebensii  beschliessen  sie,  dass  wenn  einem  Gotteshous 
oder  Ausländer  liegendes  Gut  in  den  Kirchhören  von  Erbschafls- 
oder  Gerichtes  wegen  anfilllt.  sie  dieselben  niemandem  zu  kaufen 
geben  oder  versetzen  dCirfen  als  einem  Landmaiin  oder  Landweib  in 
den  genannten  Kirchhören;  sonst  soll  das  Gut  und  Geld  ebenfalls 
dem  Ammann  und  Landlcuten  verfallen  sein.  Besiegelt  mit  dem  Nid- 
waklncrsicgel  mit  der  Umsclirift:  S.  Universitalis  H«>minum  de  Stans 
et  Buochs.  —  t)rig.  Arch.  Nidwaiden.     Druck:    Gfr.  27,  318. 

745.  i^Ki,  April  7.  —  Abt  Kikohtm  von  Eimidthi  iriii  die 
4  Ziger,  dii'  zum  Zehnten  von  Steinen  gehört  haben«  ferner  die  Ziger- 
und  Kaszinsc,  Rosseisen,  Geisshäute  und  Pfennigzinse  in  Sfkwiz, 
ausgenommen  den  Kirchensatz  zu  Steinen,  um  75  /7  Siebler  an  Land- 
animann  Konrad  ab  Iberg  und  das  Land  Srßnvh  ab.  —  Orig.  Arch. 
Schwiz.     Notiz  bei  Kopp  IL    i,  311. 

746.  /.<6j,  April  24.  Äitorf.  —  Landammann  und  Landlcutc  vou 
Uri,  wclciie  mit  den  Kirchgenossen  von  Sedisberg  um  Hölzer,  Wald  und 
Weide  von  Spreitenbach  aufwärts  bb  an  das  Attolftal  in  Streit  ge- 
raten waren,  anvertrauten  die  Entscheidung  des  Handels  9  Schie<is- 
richtem :  Johannes  Meier  von  Erst/Men.  Landammann  zu  Uri,  Heinriih 
Meier   von   Silenen.   Konrad  Kfnser.   Konrad  Knnciti,    Htinrich  Rrüktr, 


i 


28s' 


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Hans  Anwld  von  Spirin^en,  WalUr  Giskr»  Heinrich  zu  Hurnsddtn 
und  Rütiiger  im  Albeusrhit.  Diese  enlüchieden,  class  tlic  von  Ste/is- 
ber*i  als  ihr  rechtes  eigenes  Gut  von  nun  an  cl«s  Holz,  den  Wald 
und  die  Weide  von  S^nihnbtuh  aufwilrts  bis  an  den  Gun^ol^hach 
haben  sollen,  und  vom  Gitngolzbach  aufwärts  sollen  die  Landlcule 
genicinlicli  zu  Uri  und  die  Kirrhpeno.sscn  von  S^cUshtrg  es  gemein- 
sam miteinander  haben  und  niessen  als  der  Landleute  -  Ormeiiitmirk ». 
Holz  und  Wald  unter  der  Eggcfi  und  ausserhaJb  der  Häge  inner- 
halb gewisser  Grenzen,  darunter  das  Äitolfial  bis  an  die  Matten 
unler  der  Kirche  zu  Zingcfn,  soll  der  Sftlisöcrgrr  rechtes  Eigcr»  sein ; 
was  aber  ausserhalb  der  angesetzten  Grenzen  liegt,  bis  an  den  See. 
(darunter  die  Flüe  auf  Zingeln  bis  an  Huntzingtln)  soll  der  Land- 
leute von  Uri  und  der  Striisitrrgrr  Kirchgenossen  rechte  ••  Gemeinmark» 
^ein,  da  ja  auch  diese  Landleute  von  L'ri  sind.  Es  sollen  auch  die  von 
Strlisberg  das  Hülz  bei  dem  See  unter  dem  Weg  von  SpreiUnhach 
bis  an  den  Gimgohharh  und  die  Landleute  von  l'ri  von  dem  Gun- 
goizharh  aufwärts  bis  *:  in  Vischennen  >  verbannen,  von  der  alten 
Leid  nieder,  dass  das  Holz  besiehe  und  unver\vüstet  bleibe,  den 
Landleuten  von  Uri  und  den  Kirchgenossen  von  SreÜsberg  zu  einer 
Lantlwchr,  wie  auch  die  alte  Liizi  war.  —  Orig.  Gemcindelade 
Seclisberg.      Druck:   Gfr.   7.    IÖ4. 

747«  'J<^^''  ^^<fi  ^J'  SartHfi.  —  Die  Brüder  /«//^/«w  und  W'rrfther 
von  Riti/fnz,  Heindi,  Margarciha  und  Ce<ilia^  Jost  von  RaJenz  sei. 
Kinder  geben  mit  dem  Willen  ihres  Vetters  und  Vogtes  fohannex 
v(tri  Rwienz.  den  freien  ZihnUti  zu  Samen  dem  Ulrich  Rüdli  von 
Samen  um  35  ^  zu  kaufen.  —  Orig.  Ffarrlade  Samen.  Regest; 
Gfr  24,   152. 

748.  /.^66,  Atigttst  5.  —  Das  Gotteshaus  Engeiberg  tritt  alle 
die  Zigcr-,  Käs-,  Anken-  und  Pfcnnigzinse  in  Sehwiz  um  461  ff 
4'/2  s.  Stcbler  an  Landammann  Konrad  ab  Iberg  und  das  Land 
Si'buiz  ;ih  —  ^>rig.  An  h.  Schwiz.     Notiz  bei  Kopp  11,   i   S.  310. 

749.  '^^'7*  Jnnnar  3$.  —  Da*  Kloiier  Kappel  verkauft  seine 
Rechtungen,  Nutzungen  und  Zinse,  es  .>eien  Pfennige  oder  Ziger- 
zinsc  oder  wie  sie  genannt  seien,  um  68  ff  7  s.  Zürcher  Pfennige 
\\\\  Landammann  Konrad  ab  Iberg  und  das  Land  Sehzidz,  —  Orig. 
Arch.   Schiriz.      Niiliz   bei   Kopp  II,    I,  310. 


75Ö-  '3^7'  ^^^'  J"'  —  I^3s  Stift  Afütisitsr  verkauft  seinen 
Herrenhof  Krms  mit  Steuern,  zinsbaren  Äckern.  Wiesen,  \Veiden  etc. 
uni  500  af  an  Engilhtrg.  —  O  r  1  g.  Arch.  Engelberg.  N  o  l  i  z  Gfr- 
21,    172. 

751.  t^6H,  Mai  S.  Neuemtadi.  —  Herzog  Aibreehi  von  Öster- 
reich etc.  präsentirt  dem  Bischof  von  Kotniauz  für  die  Pfarrkirche 
Aifinach,  welche  durch  den  Rücktritt  des  bisherigen  Kirchherm  Ulnck 
von  Äspermont  ledig  geworden  ist  und  deren  Patronal  ihm  zusteht, 
seinen  Getreuen,  PeUrmann  von  Hunwiie,  Sohn  des  versiorbeuezi 
Georius  von  Hunwile.  —  Orig.  Haus-,  Hof-  und  Sl.-A.  Wien, 
Druck:  Gfr.  9,  215. 

75a.  /j65#  Juni  7.  Woihusen,  —  Hertnann,  Vogt  zu  WolAusen, 
urkundet  im  Namen  des  Herzogs  von  Ös/emir/t,  dass  Amoid  von 
Örusrirtiy  Virich  am  Strin  und  die  Kirchgenttssen  von  Alpptack  vr:m 
Frau  Miirgtirethe.  Grafin  von  Sirasxberg^  Frau  zu  Wolhitsttt,  um  309VS  Ä" 
sich  losgekauft  haben.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.  Gemeindelade 
Alpnach,      Regest:   Gfr.   30,   291;   20,   227. 

753.  /j6<?,  Januar  10,  —  Gräfin  Margnrethe  von  Strctssä^rg, 
Frau  zu  Wolhuseu,  bezeugt,  von  ÄrvoU  von  Omisried  und  UoH  am 
Stein  von  Alfttnuh  namens  der  KirchhOrc  daselbst  .3 10  AT  empfangen' 
zu  haben,  die  sie  ihr  vua  dem  im  vergangenen  Jahr  geschlossenen 
Kauf  her  schuldig  waren.  —  C>  r  ig.  Gemeindelade  Alpnach.  Druck: 
Gfr.    17,   261. 

754-  Ki^9>  April  j.  Zürich.  —  Äbtissin  BeaJrix  von  Zürich 
prSsentiri  dem  Bischof  von  Konstanz  für  die  Kirche  von  SiUnen, 
welche  durch  den  Rücktritt  des  Meisters  Konrad  Krebs  ledig  gewc^^rden, 
und  deren  Patronal  ihr  gehört,  den  Johannes,  Sohn  des  Ritters 
Marquard  von  Wolhmen.  —  Orig.  St.s-A.  Zürich.  Druck:  Gfr. 
8,  64. 

755.  /,?7o,  April  jo.  —  Abt  Rudolf  und  Konvent  von  Eng^i* 
berg  verkaufen  an  Ulrich  von  Ri'tdii  und  Klans  Wirz  von  Snrrun^ 
Lan*ileate  von  Unterwalden ,  folgende  dem  Gotteshaus  zu  Eigen  ge- 
hörige Güter:  den  Acker  zu  Oberhusen,  der  dem  Furer  war,  zwei 
Äcker  in  der  Schrvcndi,  den  Blöwacker  hinter  Unhers  MüWe,  den 
Gaden  an  Sdieiwi  und  die  dazu  gehi?»rigeu  Matten,  eine  Hofstatt 
und  eine  Matte  am  Stalden,  einen  Acker,  der  an  die  Stelzen  stösst, 


287* 


» 


ein  Ackerstück  um  Vang^  Just 's  Hofstatt  zu  Kfigisivt'l,  und  den 
zwölften  Teil  der  Alpen  zu  Melchsee,  um  50  flf  mit  Holz,  Feld,  Steg 
und  Weg,  Grund  und  Grütcn,  Wunn  und  \\'eid  und  Etzweide.  — 
Orig.   Kirchenkasten   Kcnis.     Druck:  Gfr.    14,   249. 

756.  /J70.  Un.  Was  einer  Vieh  ausser  Landes  auf  seinem 
Eigenen  überwintert,  mag  er  in  Cn  sommern,  und  ein  Landmann 
kann  vom  hl.  Kreuzeslag  im  Herbst  bis  St.  Nikiaus  Vieh  ins  Land 
kaufen  zum  Schlachten  oder  zum  Überwintern.  —  Auszüge  aus 
alten  Landessaizungen  von  Un.     Druck:  Gfr.  42,  46. 

757-  ^?7'*-  —  Gefällrodel  der  Abtei  im  Lande  Uri:  Der  Meür, 
von  Siliftefi  auf  Lichtmess  1 5  GL  vom  Meieramt  und  6  Osterlämmer 
femer  5   Gl.    von    verschiedenen    Gütern.      Der  Meiev   von   Entfdden 

30  Gl.  vom  Meieramt.  0  Osterlamrner  und  l  Ziger.  Der  Meirr  von 
Bürgkn  40  GL    vom  Meieramt,  b  Osterlämmer   und   i   Ziger,    femer 

4  Gl.  vom  Zehnten  im  Schächental.  Jakob  von  Güschtntn  4  Gl.  vom 
Zehnten  in  Gihthfitert^  Emt  von  Wcggts  14  GL  von  seinem  Zehnten 
(wo.'').  Arnold  der  Leutpriester  von  Altorf  20  ff  von  der  Kirche, 
Peter  Kraging  von  der  Schweig  auf  Gurtndlen  8  Widder,  50  grosse 
Käse  im  Gewicht  von  40  Rüben,  i  GL  für  1  Gewicht  Wolle  und 
8  s.  von  einem  Gut  //////r  Balmtn.  Konrnd  Schudier  von  Sthaddotf 
von  der  Schweig  zu  Silinen  192  Käse  im  Gewicht  von  40  Rüben 
und  6  Widder.  Konrad  der  Frauen  von  der  Schweig  im  Schärhental 
8  Widder,  200  Käse,  die  mit  Sack  und  Seil  40  Rüben  wHgen.  18 
Ziger  von  14  verschiedenen  Zinspflichligen  im  ganzen  Land.  7  U 
6  s.  7  d.  von  25  Zinsem  und  27  Gütern  in  Silinen,   7  ff  0  s.  !  d.  von 

31  PHichtigen    und    36   Gutem    in    Bürglen    und  Schiichental,   f^^h  ff 

5  s.  weniger  2  d.  von  27  Zii»spflichligen  ujid  40  Gütern  zu  Sdiaddorf 
in  Erstfrldrn  und  Altotf  8  ff  5  s.  id.  und  2  Gl,  nämlich  3  ff  12  s. 
1  iL  von  !  I  Pflichtigen  und  8  Gütern  in  Erstfelden  und  2  GL  4  ff 
13  s.  vnn  15  Prticlaigcn,  13  H<>fstiltten,  i  Weingarten  und  2  Riedem 
in  Altotf.  Femer  14  Viertel  Nüsse  von  0  Zinsem  und  10  Gütern 
in  Srhaddoff.  Femer  11  Geisshäute  das  eine,  12  das  andere  Jahr  von 
13  Zii»sem  in  Silinen  (meist  andern  als  den  Geldzinspflichtigen),  1 2  Geiss- 
häute beziehungsweise  Geld  dafür  (lo  d.  oder  l  s.  für  den  Vierteil 
einer  solchen)  von  2 1  Zinsern  zu  Bürgein  (zum  teil  von  den  gleichen, 
zum  teil  von  andern,  als  den  geldzinspflichtigen).  Femer  zu  Silinen 
17   Hub    und  3   Zinsschafe    von    10  Zinsern    und    20  Gütern,    dazu 


a88* 

esxitt%  «-ddie»  die  Haber  DcLmtiti,  iokI  6  SduiTc  sxm  der  Sit«« 
in  Sitmtm,  2xx  Bär^gtht  cdc!  Afiprf  ro>n  \%  Zinsem  und  24  Gäkn 
17  Sdbafe,  wo%*oci  die  ir<H^  cfne»  ttduncti,  ta>d  d  Schafe  von  da 
Schweig    tm    Sik^theni^il    —    Orif.    St-A.    Zürich.      Drack:    Ofc 

75®.  #J7/,  Ä/üÄr.  17.  —  J&kami9<s  van  RstJfff^,  Methiiid  %ciM 
Schwerter,  Witwe  ^Ks/okamms  von  *WSw  scJ.,  Banizmamn^  Murgviftr^ 
GücifM,  Kinder  ihres  Bruders  /«/  von  RnJrns  sH.  vcrsetzci)  dctt 
Wifrid  von  $ilinen,  Laodtmitm  m  /^*,  dem  Mniin  ilu*«;r  Schwerter 
«cL,  Matts  und  Hofsutt  zu  flütlfn,  wo  ^/if^'  Luiterhfxkt  wr^hnhaf) 
gcwc:»cJi*  die  5W/  m  Fiüthn  und  die  Ho&tatt  daneben  ob  öou 
voTgoi.  H;tuä^  und  den  Gaaen  ob  dem  Dorf  tu  Ffiieirn,  der  bo 
ilumUh  Gartrn  lie^gt  um  30C1  Gl,  die  äic  von  ihm  cnipfaogea  hnben« 
»o  daae  er  Guter,  Haus  und  Hofstatt,  Susi  uad  Ganen  in  Pfände» 
Wei*  inrie  hatjcn  und  iiicSi>en  soll,  wie  ihr  Olieini  sc!,  wm  Aütv^ 
huun,  VAU  nach  Vcrriusi  von  3  Jahren  keine  Losung  der  Pfiind- 
dchaft    6tattgefu!id*;n    hcit,    sollen   die    gen.  Güter    dem    Wi/^Hä    von 

Silinen  und    seinen  Erben    ledig   als   rechtes  Eigen  anheiiufaÜen,    ^ 

Orig.  Arch.  Cn.     Druck:  Gfr.   i,  330. 

75g.     /J7/,  —  GefiÜle  des  KI*.ieter^  St.  Bhsiett  in  Unterwaiden- 

/AI  ShtJt'i/  15   y^insptlichtig^e    tlie  zusanimcu   in    vei^rhicdciien    Güteni 
50  s.  untl  6  d.  Zinsen.     Zu  Arms:  die  3  Schuppossen  zu  Othiotiad^n, 
welche  Jffhnmus    vrjn   Z^uhtn    und    sein    Sohn   /iVifj'  inneJiciben,     8    s. 
weniger    H  d.,  4  GeisshiLute    rim  Wert  v«*n    15  d.   jede)    oder    dann 
5  s.;  9  weitere  Schuppo&sen,  die  je  3  •&.  weniger  4  d.  und    1  Geiss- 
hiuit    Zinsen^    femer    eine    HofstHll,    die    eine    Geisshaut    gibt.       Zu 
Rohrtn :    1 6  Ellen   Tuch^   jede    i    s.    wert,    3    Viertel    Haber    von    2. 
Hofdiütleu,     Wenn    der   Abt    von  Si,  Bhsifu    mit   1 7   Pferden    nach 
Ki'nn  kotniut,  soll  der  Kmhhtrr  für  das  Nachtessen  der  Herren  und 
d;iä  Futter  sorgen.     Diis  Gotteshaus  St.  Bitisün  soll  dem  Kirchherm 
jahrlich    auf    St.   Andreastag    zwei    Büttriche    und    eine  Büchse     valj 
Oblaten  geben.     Zu  Alpnafh:   ^(%  der  Fähre,   die   15  d,  xii\st.    Auch 
»oll  der  Fithrmann  den  Pfleger  des  Gotteshauses,   wenn   er  die  Zinsc 
»ummcln    will,    umsonst  mit    allen  Zinsen    überfüJiren    und    ihm    und 
drn    Knechten    Ziger    und    Brot    zu    essen    geben.      Femer  3   s»   von 
Uirkhs  und    Ihinnchs  Enmmt  Biuks  Hofslalt  in  Äi^ttmh    "se  medern 
SiaditL '     4  weitere  Hofstatten  sind  dem  Gotteshaus  fäUig.     Summa 


28g* 


zu  Kfivs,  Roren  und  Aipmirh  34  s.  4  d.,  i^  Geisshauie,  10  Ellen 
Tuch  und  'S 4  Viertel  Haber.  Weim  der  Amtinanii  zu  Kents  und 
und  Eimvil  die  Zinse  einnimint,  soli  ihm  sellj  driit  der  Kirchherr 
zu  Kerns  das  Nachdager  geben,  und  der  Amimann  soll  ihm  dafür 
nichts  geben,  als  nach  dem  Nachtessen  ein  Viertel  des  besten 
Weines,  so  man  da  hat.  eine  Büchse  Oblaten,  zwei  Büllriche  und 
3  Sester  Haber.  —  Urbar  von  St.  Blasien,  Bibliotiiek  Einsideln. 
Druck:   Gfr.   2J,   Hj. 

760.  ^372,  Mui  /6.  Sfaf/s.  —  Brut  Waifersbrrg,  Chuni  Summier, 
Uii  \^A\  KirsUen^  Dietschi  ab  Skid,  Chuni  von  Kerm  und  Jenni  Letter 
vereinbaren  sich  mit  dem  Abt  Rudolf  von  Engelberg  in  betreff  der 
Zinsfische  der  Fischenz  zu  Stansstnd,  dass  sie  dem  Kloster  jährlich 
\2  Balchen  und  JfK»o  Albeln  geben  sollen,  und  setzen  dafür  gewisse 
Güter  ob  der  Mühle  zu  Stansstad,  am  Felde,  Giesselbach  u.  a.  zu  Pfand, 
unter  derBedingxmg,  dass  die  übrigen  Güter,  die  zu  jenen  Zinsfischen 
gehören,  frei  und  ledig  sein  sollen.  Zeugen:  Herr  Berchtold.  Leut- 
priester  von  Sta/fs,  Herr  Niklam  und  Herr  Eberhard,  Pfründcr  zu 
Stans,  Ulrich  der  Ammann  von  Wolfenschiessen,  folts,  Spilmatter^  Johs. 
von  Winkclricd^  Hans  Snhmacher  u.  a.  Johs.  von  Waltersberg,  Land- 
amniann  zu  UnienvaJden  nid  dem  Kernwald,  siegelt.  —  Kopie 
St.-A.  Nidwaiden.     (Mitgeteilt  von  Herrn  Durrer.) 

761.  1372.  —  Zinsrodel  der  Frauen  von  Engelberg:  In  Atp- 
nach^  Scliivünenberg  und  Schlieren.  Heinrich  von  Bnoclis  I  ff  5  s, 
von  dem  Gut  <zc  der  Tolen »,  Jenni  Tilrler  i  tf  5  s.  von  Gütern 
*hinder  der  Mur>,  ob  dem  Wil  (Wili  oberhalb  der  Kapelle  im 
Srhorried),  <ze  Spizachcn»  (zwischen  Stad  und  Dorf),  Klam  Bntenncr, 
Heini  und  Jenni  BUtiner  lo  s.  von  Gütern  -^ze  der  Eich»  (Zineichen 
oberhalb  der  Kirche  Alpnach),  ze  der  Hamerstud.  in  der  Bizzi  (in 
Schorried)»  ob  dem  Haus  von  Melclital,  zc  dem  W'isbirbaum .  am 
Stalden  (Schlieren),  in  RUii  bi  der  Slieren  (Schorried),  ze  Rüti  vor 
der  Riedniatt  (oberhalb  dem  Stad),  an  der  Riedmatt  (Rieden),  ze 
Gebartzlc.  femer  Mechtild  axw  Wangen  10  s.  von  Gütern  zu  Schwarzen^ 
betg,  Heini  Bonnriuirt  und  seine  Teilgenossen  von  Äckern  «undenn 
Kleben-  iKtlgi^swil),  Btlrgi  Trochsel  i(>  d.  von  einem  Acker  ze 
Amcsricii  (Emmcnried  zwischen  Stad  und  Dorf  Alpnach),  Peter  zu 
detn   Xihvtn   Hus    \  \   d.   vm   einem   .\;.kcr   «»b   E^chi   (oberhalb  Stad), 


19" 


290* 


Uoii  Kolb  3  s.  4  d.  vom  «Spizacher»,  Erni  Spihfiofw  3  s.  von  der 
«Gebreilcn»  (Schorried),  Ruotii  under  der  FIttc  4  s.  von  Gütern  ze 
Amesrifd,  Klau.%  am  SUin  15  d.  von  der  Hofstatt  Bdllisriedcrz  (Ballb- 
ricd  ;im  Fuss  der  Kretzenalp),  Htki  20  d.  vom  Spizacher  nid  dei 
Siieren*,  Werni  Arnolds  20  d.  von  der  Hofstatt  Jnm  am  Suin  im 
Mos  (Dorf  Alpnach).  Ferner  Kr)mzinsen  (Dinkel)  von  10  Zinspfüch- 
tigen  von  (iütem  im  Grtmd  (unterhalb  der  kleinen  Sclilieren).  Brunn- 
at'her  ^oberhalb  StadJ,  Gnibi  (bei  der  Brücke  Über  die  grosse 
Schlieren),  Zinekhm,  Eschi,  AdelgUhiifl  (Berggut  oberhalb  der  Kapelle 
zu  Schorried),  Sdnvendi  (Berggut  Sch<irried ),  RvUnhärhli  (am  Fuss 
der  Kretzenalp).  Kiagniisshaum  (ebendaselbst),  Lt^h,  z  Matt^  Liren, 
Widi  (am  Stad),  Ätsigen  (an  der  Rcngg),  Sieiglat  (Alp  am  Pilatus), 
Woifgnwöfu  (Schorried),  Hofmatt  (Dorf  Alpnach)  und  andern. 
Diese  Güter  sind,  soweit  sie  nicht  Erblehen  sind,  auf  3  Jahre  ver- 
liehen. Wird  der  Zins  zu  St.  Andreastag  nicht  entrichtet  oder  in 
den  nächsten  adit  Tagen,  soll  der  Zinser  auf  der  Säumigen  Kosten 
beim  Wirt  zu  Alpnarh  liegen.  Die  Erblehen  sollen  ledig  sein,  wie 
im    Hof  zu   Bu'irhs.   —   Druck:  Gfr.  37,   299. 


762.  'j/jj  -V*?/  14.  — -  Johanttex  von  Waltershtrg,  Landammann  zu 
Vnttnvaidtn  nid  dem  Ktmwald,  und  Rudo/f  von  Htilttn,  Landammann  zu 
Untcnvalden  ob  dem  Kennvtild,  und  die  Landleutc  von  Untt'nca/drn  auf 
beiden  Seiten  des  Kemwalds  Urkunden  wegen  der  Steuer,  die  etliche 
ihrer  Landsleute  einst  der  Herrschaft  von  Woihuun  gegeben  haben,  die 
seither  Ritter  Peter  an  Torl*erg  zu  der  Herrsthaß  von  Österreuh  Händen 
gefordert  hat,  dass  die  Landleute  erklärten,  sie  hAtten  die  Steuer 
nicht  von  Rechts,  sondern  von  Bitte  wegen  gegeben,  wesshalb  sie  der 
Herrschaft  Österreich  nichts  zu  geben  schuldig  seien,  und  die  Eid- 
genossen von  Luzent.  i'ri  und  Schwi:  baten,  ihnen  darüber  Kund- 
schaft abzunehmen.  Die  Eidgenossen  taten  dies,  und  ihre  Botschaft 
kam  zuerst  nach  Sta/ts  uttder  die  Linden  hei  der  Spilmutie,  da  die 
Landicute  nid  dem  Kemwald  gemeinlich  beieinander  warei>  und 
auch  ediche  ob  dem  Kemwald.  Hier  wurde  von  Uirich  dem  Am- 
mann \'on  Wolfenschicusen  und  andern  bezeugt,  dass  sie,  wenn  die 
Böten  der  Gräfin  von  Strasstterg  kamen  und  Steuer  forderten,  immer 
offenen  gehört  hatten,  dass  die  Steuer  wegen  des  Schirmes  durch  den 
Wald  her  von  Entlibuch  aufgesetzt  worden  sei,  damit  die  Herrschaft 
allen  Schaden  vergüte,  der  durch  den  Wald  her  geschehe  und  nicht 


A 


291 


I 


von  Recht  sondern  von  Bitte  wegen.  Dann  ritten  die  eidgen.  Boten 
nach  Samen,  wo  die  Gemeinde  zu  Samen  au  dem  Gtundt  ver- 
sammelt war.  Hier  beschwuren  eine  Anzahl  Männer,  dasselbe  ge- 
hört zu  haben,  als  Graf  Imcr  von  Strassberg  und  sein  Amtmann  fost 
von  Riisivil  nach  Giswii  kamen  und  die  Steuer  forderten.  Andere 
bezeugten  das  gleiche  gehört  zu  haben,  als  der  Graf  und  der  Amt- 
mann nach  Sächseln  kamen  und  die  Steuer  forderten.  —  Orig. 
Arch.  Obwalden.     Regest:  Gfr.  20,  227. 

763'  ^374f  August  7.  —  Johannes  von  Rmfenz,  Edelknecht, 
Landinann  zu  Cn\  verkauft  Haus  und  Hofstatt  zu  Altorf  am  «snialen 
Orte»,  dem  Antontns  zer  Porte ,  Laudniann  zu  Uri,  um  440  Gl.  für 
rechtes  freies  Eigen,  von  dem  jährlitli  i  ff  an  die  Frühmesse  zu 
Aiforf  und  3  s,  an  eine  Jahrzeit  gehen ;  femer  als  freies»  lediges 
Eigen  ^/9  der  .S>/.v/  und  des  Snstrechts  zu  Flüelen  und  des  grossen 
Hauses  und  Hofstatt,  so  caneben  liegt,  und  der  Hofstatt,  so  oben 
am  Hause  liegt,  und  des  Gartens  zu  Oherfliieltn  neben  Wemlis  Peters 
Baumgarten  (die  beiden  andern  Neuntel  gehören  der  eine  seiner 
Schwester  MerhtiU  von  Mos,  der  andere  den  Kindern  Wiffrids  von 
Siienen  von  seiner  Schwester  Jta  sei.),  sowie  von  der  Hülfte  des  Zolls  zu 
Flüelen  einen  halben  Sechsteil  und  einen  halben  Dritteil  eines  Sechs- 
teils. Zeugen:  ^\fixx  Arnold ^  Kirchherr  zu --l/tor/i  Kon rad  lücx  Fronen, 
Landanunann  zu  Un\  Johannes  der  Meier  zu  Erstfelden  der  illtcre, 
Hetnri(h  zu  Humseiden,  Konrad  Schudier,  Riiedger  imd  Heinrich  im 
Albenschit,  Landleute  zu  Un\  —  Orig.  Arch.  Uli.  Druck:  Gfr.  i,  333. 

764-  ^.?7*^  /"«'  34.  —  Fünf  Bolen  von  Cri  und  sechs  von 
Sclnuiz,  auf  die  der  Streit»  den  die  Bürger  von  Lnsem  mit  den 
Landleuten  von  Unt^rtvalden  wegen  des  Biirgeuhergs  hatten,  gesetzt 
ward,  erkennen  bei  ihren  Eiden,  dass  die  Bürger  w*n  Lnzern  den 
Bürgt nöerg  messcf]  und  Holz  und  Weide  darauf  haben  sollen  von  Ä/>- 
siirn  dem  Hag  entlang  hinauf  bis  auf  rlrn  Gr.it  und  dem  Grat  entlang 
bis  zum  nädisten  Runs  ob  der  nidern  Matten,  da  ein  Kreuz  stand,  und 
dem  Runs  entlang  aufw.irts  bis  zur  nüchsten  Flüh,  in  die  ein  Kreuz 
gehauen  ist,  Holz  und  Weide  von  dem  genannten  Runs  an  sollen 
die  Kirchgenossen  von  Bnorhs  als  ihre  Gemeinweide  haben.  Kourad 
der  Frauen^  Landamuiarm  zw  Uri,  um!  Ulrirk  von  Staußhch,  Land- 
ammann zu  Sehwiz.  siegeln.  —  Orig.  St.-A.  Nidwaiden.  (Mitge- 
teilt von  Herrn  Durrer.) 


2g2* 


765.  isjS,  Xov.  77.  —  Zäzilia  von  M0S  urkundet,  dass  sich 
die  Einwohner  von  Hcrf^iswii  von  ihr  um  700  Gl.  losgekauft  haben. 
—  Orig.  verloren.     Regest  ßusinger,  Kleiner  Versuch   I,    343. 

766.  'jA'o,  Januar  24,  Vn.  —  Landammann  Konrati  der  ß'rauen 
von  Uri  und  die  Fünfzehn  des  geschwurnen  Gerichts  erkennen,  dass 
falls  auf  die  Güter  in  Sptriiaibach  ennet  dem  Bach  von  Cntrnca/tün 
Landsfeiier  oder  Harneuh  gelegt  werde,  die  Kirchgenossen  von  Ste/is- 
l*er^  insgemein  das  tr;igen  st)llen.  Zeugen :  Johiwnes  von  Kf*titnz, 
/ohannes  von  Mose,  Jakob  von  Göschenen,  Heinrieh  zu  Jlimiseilfrt^  Kon* 
rati  zu  Törnhn,  Heinrich  der  Frauen  der  Ältere,  Rudolf  Zzvyer,  Land- 
Icute  zu  Cn.  —  Beglaubigte  Kopie  von  1661,  Gemeindelade  Seeüs- 
berg.     Druck:   Gfr.    17,   264. 

767.  isSci,  Okt,  ij.  —  PeUrmann  von  Halten  verkauft  an  ver- 
schiedene Kirchgenossen  zu  Lungern  die  Steuer,  die  in  das  Gericht 
«re  oberst  Sees»  in  den  //o/*  gehört,  das  er  von  seinem  Vater  und 
seinen  Vorfahren  ererbt  hat,  unter  Vorbehalt  des  Gerichtes  selber,  um 
15  Gl.  —  Orig.  Dorflade  Lungern.     Druck:  Gfr.  2r,  203. 

768.  13,81,  Nov.  5.  Luzern.  —  Propst  Hng  von  Signau  und 
Konvent  von  Lmern  erklären  den  Teil  an  der  Alp  zu  Mfkhse*,  den 
Ulrieh  von  Rüdii  vom  Gotteshaus  zu  Erbe  gehabt,  und  mit  der  Ge- 
meinde Kerns  um  andere  liegende  Güter  getausclit  hat.  für  freies  und 
lediges  Eigen,  da  ihnen  Ultieh  einen  freien  Acker  am  Ramersberg,  den 

Widacker,  dafür  zugeeignet  hat.  —  Orig.  Kirchenkasten  Kerns.  Druck: 
Gfr.   14,  J51. 

769.  ^jÄ^,  Febr.  jj,  Wisserlen.  —  Der  Ammann  und  die  Land- 
leule  geraeinlich  von  Untenvalden  Jetivederhalb  dem  Kerntctild,  die  zu 
Wisserion  bei  einander  waren  («da  wir  gemein  bi  einander  sin  gestn»), 
erklären  Johannes  von  Waltersberg  und  Walter  von  Hunwii  und  alle 
Huniril  und  beider  Nachkommen,  wegen  des  Unrechtes,  das  sie  und 
ihre  Vorfahren  am  Lande  begangen  haben,  so  dass  dasselbe  in  grossen 
Schaden  und  Schani  gekommen  ist.  auf  immer  für  unftlhig  zu  Ämtern, 
ebenso  den  Walter  von  Tottikon,  —  Orig.  Arch.  Obwaldcn.  Druck: 
Durrer,  Anzeiger  f.  S.  G.   1887,  S.  95. 

770.  i^Hs ,  März  2Q.  Hof  Zürich.  —  Äbtissin  Beatrix  (von 
Wolhuscn)  von  Zürich  schreibt  dem  Landammann  und  den  Lajid- 
leuten  von  Uri:  da  ihres  Gotteshauses  Leute  in  Zürich  und  die   Land- 


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leute  zu  €'n  die  Freiheit,  Gewohnheit  und  Rechtung  mit  einander 
gehabt  haben,  dass  jene  mit  Leib  und  Gut  zollfrei  seien  und  die 
Landleute  von  l'n  umgekehrt  in  Zürichy  sollen  sie  den  Hntnkh  Niigel^ 
Bürger  von  Zürich,  dessen  Vorfahren  von  jeher  Golieahausleute  waren, 
in  ihrem  Lande  bei  dieser  Zollfreiheit  bleiben  lassen.  —  Orig.  Arcli. 
Uri.     Druck:  Gfr.  t),    15. 

771.  /,?Ä2,  Äu^.  20.  —  Die  Ammanner  uml  Landleute  von 
VuUnvahkn  zu  beiden  Seiten  des  Kennvaldes  schreiben  an  die  Stadt 
Lt4zenty  dass  sie  der  Herrschaft  von  Wolhm^u  eine  erbetene  Steuer 
gaben  «durd)  Schirmes  u-illen  durch  deii  Wald  vom  EfUUhui-h  und 
nicht  von  (Recht),  nur  von  Bitte  wegen»,  und  bezeugen  mit  geschworenen 
Eiden,  dass  sie  dieselbe  Steuer  nur  so  lange  zu  geben  verpflichtet 
waren,  als  die  Herrschaft  von  Wolhmen  lebte.  Da  nun  die  Herr- 
schaft abgestorben,  Peier  von  Torberg  sie  mit  geistlichen  Gerichten 
wegen  der  Steuer  angegriffen,  mahnen  sie  Lnzent ,  ihnen  gegen  den 
Torhir^^  behilflich  zu  sein.   —   Orig.  St.-A.   Lazem.   l^Durrer.) 

772.  /.^-Vj, /w/// .25.  —  Ti\c  Ta'Jrr  von  Fi fUitn,  SU  ff tea  MnA  Wassett 
setzen  fe«it,  dass  niemand  Ballen  noch  SSumc  aufnehmen  soll,  die  er 
<ze  Fürleite  >  oder  auf  seinen  Rossen  führen  wolle,  es  sei  Landmann 
oder  G;»st,  Deutscher  oder  Welscher,  ausser  unter  nachfolgenden  aU- 
herkommlichen  Bedingungen,  i.  Niemand  soll  Ballen  noch  Stiume, 
die  nach  der  Lombardei  gehören,  aufnehmen,  denn  von  einem  See 
an  den  andern.  Wollte  jemand  dagegen  mit  Ballen  <jder  SSumen 
ins  Eschentai  fahren,  so  mag  er  die  bis  Ahvh  aufgeben  oder  weiter. 
2.  Wer  Ballen  oder  Saume  aufnimmt,  soll  seine  Rosse  dabei  zu  Uri 
im  Lande  haben;  hStte  er  keine  Rosse,  so  soll  er  die  Ballen  oder 
Süume,  die  er  aufgenommen  hat,  dem  ersten  Landmann  von  l'ri^  der 
ihn  darum  bittet,  geben  und  dieser  ihm  von  jedem  Ballen  oder  Saum 
einen  Plappart  an  seinen  Weinkauf  geben.  Bäte  ihn  aber  einer,  der 
so  arm  w.'lre,  dasa  ihn  oder  den  Kaufmann  düuchte,  dass  er  die  Güter 
nicht  liefern  könnte,  so  soll  ihm  derselbe  hinreichende  Bürgschaft 
leisten.  3.  Wer  mit  seinen  Ballen  oder  Säumen  nach  Giniis  kommt, 
und  daselbst  Kaufmannsgut  zur  gewöhnli<hen  Rückfracht  fmUet,  so 
darf  er  wechseln;  sonst  soll  er  mit  seinen  R'jssen  nicht  vor  Btilatz 
zurückkehren.  4.  Wenn  ein  Kaufmann  mit  vielen  Ballen  und  Sciumen 
alles  nur  einem  oder  zweien  aufgeben  will,  50  sollen  diese,  die  es 
aufgenommen  haben,  an   allen  drei  Teilen  nöten;  will  sie  daim  nie- 


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.  snand    fuhren,  wie   er   e&  aufgenomnien  hat,  ausser  dam  ihm  bis  an 
£ebn   Säume  oder  BaJIen  überb[eibeii,   so  darf  cf  die  wohl  f&hreiL 
5,  Wirte  öder  andere,  die  Säume  auftkehmen,  um  de  andern  abm- 
lassen,   imd  gegen   ein  Geschenk  geringem  Lohn  als  den  gebr^ocb* 
liehcDi  ausmacbeo  wilrden^  sollen  Busse  xahlen.    6.  Niemand  soll  b^ 
Busse  Gut  mufoehmeDr   es   sden  denn   seine  Rosse  sa   Uri  tu   dem 
Land,    ehe  die  Waren  aus  demselben  gefer^t  werden  BoUen,    damit 
der  Kaufmann  keine  Säumnis  erleide.     7.    Wekchty  die  Gut  auf  Ihre 
Rosse  genommen  haben,  $oIl  man  unbehelligt  durch  das  Land  ziehen 
lassen  gegen  Entrichtung  der  Fürleite»  wie  sie  andere  Landleute  jedem 
Teil    entrichten.     Wer  diese  Satzunjfen   übertritt,   bezahlt  von  jedem 
Saum   öder   Bauen  jedem  Teil  t  Gl  Busse;  wovon  Vs  dem    Land- 
ammann,  '/a  dem  Kläger  und  V*  den   TsHem^    Für  jeden  Teii  wird 
ein  Klager  bestellt:   zu  Ftüekn  Harmaunt  2U   SUintn  Hemi  Schiiliftg, 
zu   Wamsen  faJk&b  von    Gästtkemn.     Die    Teikr  behalten    sicli    %or    die 
gute  Geiwohnheitf  nach  herkömmlichem  Kau^nannsrecht,  dass  jeder  Kauf* 
mann  sdnem  Fuhrmann  Fuhrni annsrecht  und  jeder  Fuhrmann  seinem 
Kaufmann  Kaufmannsrccbt   tun  soll,     Komad  der  Frautn,  Landam- 
mann  von  Un^  siegelt  fiir  die  Teiltr.  —  Orig.  Arch*  Uri    Drucke: 
Oft.   n,   185;  Arch.  för  Schweiz.  Gesch.  XX,  131. 

773-  ^3^3if  O^L  22.  Uri,  —  Jmue  Schudier,  Sohn  Köfirads  sei., 
Landraann  zu  Vri^  empfängt  die  Schweig  in  der  Kirchhöre  Silifien^ 
die  sein  Vater  v^ormats  hatte,  wieder  als  Lehen  bis  zu  seinem  Tode 
und  nicht  weiter  gegen  einen  Jahreszins  von  6  M^iddem  und  200 
Käsen»  welche  mit  den  Säcken  40  Kuben  wägen  sollen.  Mit  seinem 
Tod  fällt  die  Schweig  der  Äbtissin  los  und  ledige  ohne  dass  seine 
Erben  irgend  welchen  Anspruch  darauf  haben;  auch  sollen  diese  ihr 
für  das  Vieh,  das  auf  der  Schweig  stehen  sollte,  ^o  fl.  geben,  wofür 
er,  wie  für  den  Zins,  Bürgen  stellt.  —  Orig,  St.-A.  Zürich  Druck: 
Gff.  8»  65. 

774.  /JÄ-Zr  jV«/  j.  —  Ammann  und  Landleute  zu  Nit^waltfen 
berichten  an  Zfiricii,  dass  die  Landleute  von  Obwaldm  von  ihrem 
Vcirschlagi  die  Ansprüche  des  Klosters  St.  Biasim  auf  eine  Alp  mit 
120  Gl.  abzufinden,  nichts  wissen  wollen,  da  die  Alp  ihnen  gehOre, 
—  Ratsbuch  III,    159,  im  St.-A.  Zürich.     Regest:  Abschied  L   66. 

775-  ^^^S>  //////  u  Aiioff.  —  Konrad  i^tr  FraufH,  Landammarm 
zu  Uri,  und  die  Landleute  bestätigen  den  Berggenossen  auf  G&lizern 


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und  Fronalp  ihr  eigentümliches  Alp-  und  Auftriebrecht,  wonach  nie- 
mand auf  die  Fronalp  treiben  darf,  der  nicht  Eigen  oder  Lehen  auf 
dem  Borg  GoUzcm  (Maderaiicrtal)  besitzt.  Die  Zeit  des  Auftriebs 
ist  beschränkt  und  fünf  Männer.  Junker  Steffen  von  SÜineN,  Wenti 
Voiiis  sei.  Sohn  an  Brist ,  Chueni  an  Steilen,  Wellt  Grctun  und  der 
Geisscr,  haben  Gewalt,  abtreiben  zu  heissen.  Wer  ein  Alprecht  ver- 
kaufen will,  soll  es  zuerst  den  übrigen  Alpniessem  anbieten,  die  ihm 
von  einer  Kuh  Alp  i  s.  geben  sollen.  —  Orig.  Arth.  Uri.  Druck; 
Gfr.   27,   320. 

776.  /JÄ7,  Okt.  ij.  yjiriih.  —  Tomas  von  Amhrevilk,  Auditor 
der  päpstlichen  Legaten,  erhebt  auf  Bitten  der  Bewohner  von  Shikon, 
die  dortige  längst  bestehende  Kapelle  der  weiten  Entfernung  von  der 
Mutterkirche  .4//ö)5^ wegen  zur  selbständigen  Pfarrei.  —  Orig.  Kirchen- 
lade Sisikon.     Druck:  Gfr.  9,    1 6. 

777.  /j^*.  Juli  4.  —  Abt  Rndoif  und  Konvent  von  Ent;elbrr^ 
verkaufen  ihr  Gut  Rütli  in  Ohee  und  DUstWarh  zu  Lttn^em  dem  Peter 
Bischof  und  seinen  Nachbarn,  den  vierten  Teil  zu  Obsec  und  Diesel' 
dach  als  freies  Eigen  um  10  ff.  —  Orig.  Tallade  Obsce.  Druck: 
Gfr.    14.  251. 

778.  '.v^g,  Xov,  3$.  —  Aramann  und  Landleute  von  Uri  be- 
willigen dem  Rudi  Fnrer  von  Seelisberg.  ihrem  Landmaiin,  der  die  Alp 
Urawengen  zu  Seelisberg  gekauft  hat,  dieselbe  zu  niessen,  wie  sie  die 
bisherigen  Besitzer,  die  nicht  Landleute  gewesen  sind,  genossen  haben, 
in  der  Meinung,  dass  er  mit  dem  darauf  gehaltenen  Vieh  des  Landes 
Getneinwerch  und  Weiden  nicht  anders  geniessen  solle,  als  wie  sie 
andere  Fremde  und  Nichtlandleute  bis  dahin  genossen  haben.  — 
Kopie  im  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr.  42,  36. 

779.  Ca.   ^3^9'   —    Ältestes   Udelbuth   in   Bern: 
Seinann  von  Sivtinsberg  hat   Udel   um   3   Gl. 

Thuring  von  Sicinsper^  ist  Burger  und  hat  Udel  unil»  10  Gl.  in 
dem  Hus  xwischent  den  swestem  in  des  bröwen  hus  und  liennfi  Otto 
von  Bubenberg,     (Durrer.) 

780.  ^?9«,  Juni  4,  —  Die  Geschwister  fohann  Peter  und  A^ues 
von  Mos  veräusscm  denen  von  Gtrsan  die  Gerichte  und  Steuern  da- 
selbst, wie  sie  dieselben  von  Österreich  zu  Pfand  gehabt.  Dabei 
erklären  sie.  dass  die  Zinse  zu  Schwi:.  haftend  auf  Zingeln  und  Mutter- 


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ukvHtmd  (vgl   No*  294)  afe  zor  Steuer  ^•00    Gtrnatf  grh/vrig,    rb<tafatt« 
In  dem  Verkatife  mbegnfTen  seien.  —   2   Orig.  Arch,  Gersau.   0ruclh^." 
Gfn  19,  80,  82,  '^ 

781.  fj9i*  Af^ai  /,  Rkimßiäin.  —  /V/^/  von  Tori»rr^,  ßuq]- 
hcrr  KU  Rhemßädin,  verleibt  den  L<lmmerzehüte&  zu  SrAnns,  den  vor- 
mals Walitr  von  Toliinkon  sei,  und  Fran  f^^kannti,  seine  Tcwrhter,  Haus- 
^u  Heinrichs  voD  Hnnwät,  von  ihm  £U  Lebca  hatten,  auf  Bitte  iler 
fah^mmat  dem  /^rr  .^3/  von  Sckwis  und  »eiiier  Gattin  Jen  zn  cineDn 
rechten  Afanneslfthen  auf  Lebenszeit,  worauf  er  irieder  an  /ohanna 
voa  Simmi!  und  ihre  Tochter  Vmtmi  fallen  soll  —  Orig.  Arrh. 
Scbwiz.     Druck:  Gfr.  15»  285. 

78a.  i$^i,  ÄHgusi  f.  Luurn.  —  Elsbefh  Siannerin,  BOiigerii» 
von  La^um^  gibt  ihren  Anteil  an  obigefs  Liiiiin  :v(Hmtcn  zu  S^^wt: 
vor  dem  Ammann  der  Stadt,  /%/^  von  J#öui,  feierlich  auf.  —  Orig. 
Ärch.  SchwijE.     Notii:  Gfr.  15,  185. 

783»  1393^  Aprii  JS'  —  Die  Ftkn^hn  in  Obuali/frn  »ptethcu 
dem  Gotteshaus  in  En^lberg  das  Recht  zu,  das  Eom«  dun  ihm  x%\, 
Lmngem  als  lehnten  fällt,  lu  verkaufen,  wo  es  wolle,  w.ihrctid  die 
KirchgCDOSsen  von  Lttft^^em  behauptet  hatten,  sie  hätten  das  Vorkaufs» 

recht  um  deo  Preis,  den  es  /u  Litzem  aaj  nffcuem  Markt  um  St,  Johanni 
gelte,   —   Orig.  Arch.  Engelberg.     Druck:   Gfr.   21,   306. 

784,  ^1^.  i^i.  —  Dte  Äbtissin  von  Zilrkh  verlangt,  dass  die 
I-andleute  von  Un  das  Gotteshaus  unverKüglicli  wieder  in  ruhigen 
BesjtiE  setzen  sollen,  ohne  des  Gotteshauses  Schaden.  Sie  beschwert 
sich^  daas  sie  zu  ihrem  grossen  Schaden  der  Äfarrämier  entwert  sei* 
ebenso  der  Fäfk,  welche  die  Meier  einnehmen  und  entrichten  sollten, 
ebenso  des  sogen.  Ntiziszehnfens.  Die  Zinse  werden  ungenügend  be- 
zahlt, da  sie  statt  schwerer  Gulden  13  Plappart  und  1  s.  für  r  Gl. 
und  schlechtere  Pfennig  als  früher  gaben.  Femer  haben  sie  einen 
Äum  Leutprie-steramt  gch/Vrigen  Acker,  der  60  Gl.  wert  war,  um  40  GL 
verkauri.  Aucli  haben  die  Gründungen  der  Kirche  zu  Sisikon  und 
der  Kapelle  zu  Sl  Jakolt  die  Einkünfte  des  Leut]5riesteramts  geschä- 
digt. Sie  bezahlen  die  Zinsen  nicht  pünktlich,  sie  kaufen  und  ver- 
kaufen des  Gotteshauses  Güter»  ohne  das  an  des  Gotteshauses  Hand., 
wie  es  von  Rechtswegen  geschehen  sollte,  zu  fertigen  und  ohne  das 
Gotteshaus  seiner  Fiiil^  zu  sichern.    Die  auf  Vronsper**  entrichten  Zinse 


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und  Zehnten  nicht.  Audi  hat  die  Abtei  an  Harn  zu  Mos,  dciu  Meür 
zu  Si/inen,  und  dem  I/tiffs  Afaer,  der  zu  EntfeUen  war,  über  200  Gl. 
Schaden  gehabt.  Haus  von  Wascn  gab  seit  16  Jahren  bald  mehr 
bald  minder  für  \  Gl.  als  10  Plappart,  und  Hans  von  Moos,  der  Matt 
in  Entfdfien,  desgleichen  unter  dem  Vorgeben,  das  Land  habe  be- 
schlossen, man  dürfe  nicht  mehr  geben,  wahrend  Walter  Meier  das 
Gegenteil  sagte  und  tat.  Eine  Menge  Falle  werden  nicht  verzeigl, 
nur  vier  sind  dem  Gotteshaus  entrichtet  worden.  Auch  hat  das  Gottes- 
haus Briefe  \'om  Land,  dass  man  keine  Steuern  auf  sein  Gut  legen 
dürfe,  und  doch  haben  die  Umer  ihm  eine  Steuer  aufgelegt  und  un- 
erhörter Weise  Zinse  der  Äbtissin  mit  Arrest  belegt.  —  Kopie  aus 
dem   18.  Jahrh.  im  Stadt.  Arch.  Zürich.     Druck:    Gfr.  8,  72. 

785.  ^?'>J'  März  j.  Baden.  —  Rcinhart  von  Wcinngen,  osier- 
reichischer  Landvogt  zu  Baden,  schreibt  an  Bischof  Burkart  von  A'<?;i- 
stanz,  dass  er  namens  der  Herrschaft  seine  Zustimmung  zu  dem  Plane 
der  zur  Kirclie  Muottatal  gehörigen  Genossenschaft  lUgan,  eine  Pfründe 
mit  einem  Priester  in  der  Kapelle  zu  Illgau  zu  stiften  gehe,  so  jedoch, 
dass  die  K;t|>elle  zur  Leulkirche  gehören  solle,  wie  bisher,  und  der 
Herrschaft  an  der  Lehenschaft  und  dem  Kirchherrn  an  seinen  Rechten 
unschädlich  sein  soll.  —  Orig.  Kirchenlade  Illgau.  Druck:  Gfr. 
6,    138. 

786.  /.f(?.v,  August  18.  —  Landunimann  und  Landleutc  von  Üri 
bekennen,  dass  sie  die  Äbtissin  von  Zürich  ihrer  Güter,  ihrer  Schweigen, 
Zinse»  Falle,  Zehnten  und  MeierSmter  entweri  hatten,  und  dass  sie 
sie  luinraehr  durch  Vemiilllung  der  Eidgenossen  von  Zürich,  Luzern» 
Schwiz  imd  Untencalden  wieder  beweren,  so  dass  sie  die  Meierdmter 
fortan  nach  ihrem  Belieben  besetzeu  und  entsetzen  könne;  doch  sollen 
die  vier  alten  Meier  nicht  wieder  ihre  Meier  werden.  —  Orig.  St.-A. 
Zürich.     Druck:  Gfr.  8,  70. 

787.  /J07.  Mai  jg.  —  Guardian  und  Konvent  der  Frunüskane} 
in  Lttzern  geben  Haus,  Hofstatt  und  (jarten  bei  der  Kirche  von 
Samen,  was  ihnen  vor  Zeilen  geschenkt  worden,  den  Kirchgeuüssen 
von  Samen  um  15  Gl.  zu  kaufen.  —  Orig.  Pfarriade  Samen.  Re- 
gest: Gfr.  24,   15.3. 

788.     1400.   Oktober  ift.    Baden.  —  Nacli  dieser  Urkunde  halte 
schtjn  (jr^ifm  A'/isit/u/h  mit  Willen  und  Gunst  ihres  Gemahls,  des  Grafen 


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*     '  C'  ' 


Hartmmin  von  Kihurg  de*t  Jüngern  denj  Ritter  Walttr  von  Hünenhtrf^ 
Gfiter  !tu  ^r/  geliehen,  zu  welcheri  nach  der  Befiau|iluns  der  Grafe-n 
"Von  Kiburg  der  Pfari^aU  daselbi^t  gehörte,  wfllirt-nd  dit^  Herrn  von 
HüiiciibcTg  dies  bestritten.  —  Kopie  im  Reding'schcu  Abschiiflea- 
liiicli.     (Miigf  teilt  von  Herrn  Kuplan  Ztegler^)        ,- .  ;,■  '  >,^M 

789-  t4nö,  —   Propsteirodd  Ztfc#n«,  Ausser  deo  13 14  erwalmten 

Güttrn  werden  Solche  an  der  JUng^  zu  Afpnach  erwähnt,  die  jährlich 
14  h>  Zinsen  und  f;illig  sind*  ßd  der  Alp  Mors/M  wird  bemerk^ 
dass  die  von  Beggcnried  4  Trager  geben  sollen,  welche  Vieh  -^xm  der 
Alp  MrfKs/M  haben,  und  vo»  welchen  im  Todesfall  das  Besthaupt 
genommen  werden  soll.  Femer  die  Sitütai/*  (bei  NiederriL-keiihnch) 
niit  I  Ziger  und  2  fälligen  Trägem;  femer  neue  Güter  zu  WoIßmrhttsSf 
Stanssiati,  in  den  x^erschiedenen  Weilern  von  Si^im.  —  Gfn  58, 
S*  b  \  IT, 

790-  Cft.  1400,  ^-  Jami  \on  Hus/H  bezeugt,  da*»s  zu  Gflsck^Hrri, 
was  vnn  dein  0/vrw  Sftift  und  von  dem  Eschen  \\m  ist,  alleÄ  mit 
einander,  mit  Hob  und  Wald,  Grund  und  Grat,  den  Wefiingtm  geh*!Vrt 
hiihe,  d;i?+s  nber  die  vtjn  Gösc^ffrtn  diest;  Eigenschaft  kauften  und  dass 
sie  daher  diese  Af^rnettte  xiyux  Oheren  iStfüi  aushin  etc.  besetzen  und 
entsetzen  mögen.  Vom  Zehnten  sollen  die  von  Goschmen  je  von 
10  Viertel  Koni,  welcherlei  Kom  es  sei*  ein  Viertel  Haber  geben, 
oder  soviel  Geld,  als  ein  Viertel  Haber  ^u  Aitctf  am  Martinijahnnarkt 
giJl.  —   Kapie  von   1612  Arch.  Uri.     Druck:  Gfr.  42^  48, 

7g  1.     <:a.  1400.  —  Engtlhfrgs  Hofrecht  zu  BtrocAs.- 

1.  Zweimal  im  Jahr,  im  Mai  und  im  Heftet,  soll  man  Tagding 
halten,  femer  je  nach  Bedürfnis  des  Gotteshauses  oder  seiner  Leute. 
Man  soll  es  ufTentHch  14  Tage  oder  drei  Wochen  vorher  in  der 
Kirche  gebieten;  wer  vom  Gotteshaus  Lehen  oder  Erhe  hat  oder 
G&fkshausmßfiff  ist,  soll  auf  dena  Tag  bei  3  s.  Busse  erscheinen» 

2.  T>\t  Gotteshrtusleute  sollen  dem  Abte  Treue  schworen,  seinen 
Nutzen  zu  fördern   und  seinen  Schaden  zu  wenden, 

3.  U'ürde  ein  Gotteshausmann  schuldlos  gefangen,  soll  ihn  der 
Abt  aus  jenes  Gut  lösen;  hat  er  keines,  soll  er  ihn  mit  des  Gottes- 
hauses Gut  lo!sen. 

4.  Das  Gotteshaus  soll  aus  dem  Hof  zu  Bitmhi  auf  jeder  Seite 
des  Wassers    aufwärts    eine    offene    Strasse    bis    nach   EngeJ^rg    ins 


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Holz  haben,  so  dass  man  einem  Ross  sein  Halfter  aufschlagen  und 
ohne  alles  Irren  bis  Engelherg  gehen  kann.  KCmnle  man  wegen  des 
Wassers  die  Strasse  nicht  sicher  fahren,  so  mag  das  Gotteshaus  (die 
Zaune)  aun^rechen  und  ohne  irgend  welche  Vergütung  durch  die 
Güter  tahren,  bis  die  Strasse  wieder  sicher  ist.  Ein  anderer,  der 
dem  Gotteshaus  nachführe,  snll  den  Schaden  vergüten. 

5.  Das  Gotteshaus  soll  in  dem  Hof  zu  Bitodn  einen  Besch.ller, 
einen  Stier  und  einen  Eber  zum  Nutzen  der  Gotteshausleute  halten. 
Mit  wessen  Vieh  eines  der  drei  Tiere  heimkommt,  der  soll  es  pflogen^ 
wie  sein  Vieh,  und  soll  den  Stier  in  eine  besondere  Abteilung  seines 
Stalles  stellen.  Findet  er,  dass  derselbe  ihm  zuu»  S*-'haden  gereiche, 
soll  er  ihn  austreiben  mit  seinem  Rockilrmel  oder  einer  dieses  Jahr 
geschossenen  Gerte,  und  nicht  weiter. 

ö.  Man  soll  dem  Gotteshaus  die  Zinse  axif  St.  Andreas  oder 
die  nächsten  acht  Tage  nacliher  entrichten;  wer  es  nicht  t^ltc,  dessen 
Güter  fallen  dem  Gotteshaus  ledig.  Wenn  einer  Güter  kauft  oder 
erbt  und  die  nicht  binnen  Jahresfrist  vom  Gotteshaus  oder  seinem 
Amtmann  empfangt,  so  fallen  die  Güter  dem  Gotteshause  ledig. 
Auch  soll  niemand  des  Gotteshauses  Gut  verändern  ohne  des  Gottes- 
hauses oder  seines  Amtmanns  Hand  und  Willen. 

7.  Wer  eine  Schuppos  weisen  oder  den  Zins  davon  geben  soll» 
der  soll  zu  allen  denen  gehen,  die  in  seine  Schuppose  zinsen  sollen, 
von  ihnen  den  Zins  fordern,  und  ihn  dem  Abt  in  den  Hof  bringen. 
Würde  ihm  derselbe  verweigert,  so  soll  der  Ammaftrt  den  Zins  auf 
deren  Kosten,  die  ihn  schulden,  einsammeln.  Dem,  der  die  ganze 
Schuppose  weisen  oder  den  Zins  davon  geben  soll,  seil  man  auf 
dem  Hof  eine  Mahlzeit  geben,  bestehend  aus  Kombier  oder  Elsilsser 
und  Weissbrod,  Stickclerbscn  und  gedörrtem  Schweinefleisch.  Man 
soll  jedem  von  ihnen  in  einer  Schüssel  anrichten,  die  eines  mittlem 
Mannes  Spanne  weit  ist,  da  soll  ein  Stück  Fleisch  durchgehen,  das 
mundbreit  sein  und  auf  beiden  Seiten  über  die  Schüssel  hinaus  bis 
auf  das  Tischlachen  gehen  soll.  Den  andern,  die  Schupposzinsc 
schulden,  soll  man  jedem,  der  gezinset  hat,  ein  Weissbrod  und  einen 
Bergziger  geben. 

3.  Stirbt  der  Inhaber  einer  Hofstatt,  die  eine  Schuppose  weisen 
soll,  so  soll  davon  dem  Gotteshaus  das  beste  Haufit  mit  einem  ge- 
spaltenen Fuss  zu  /;///  gegeben  werden.  (Folgt  ein  unvf>llst;indiger  Satz.> 


300* 

9*  Wer  Ziger  zlnseü  soll,  eötl  fyt  jeden  t6  ST  Ziger,  der  nicht 
datier  sein  darf,  in  Rinde  stossen  und  i  Becher  Salz  dazutun,  ohne 
dass  der  Ztgei  damit  versaUen  wird .  Wer  kein e  Ziger  ii wich en 
konnte  und  dies  beschwört»  soll  6  s.  und  4  d.  ftlr  den  Ziger  griic«. 
Wer  dem  Gotteshaus  GeisshJtute  schuldet^  soü  sie  auf  St.  Andrea»- 
tag  bringen;  sie  soUeti  vron  eiDer  ausge^'achse&en  Geiss  sein. 

10.  Die  GctteshausgQler  eines,  der  einen  ToLsdilag  be*^e!il,  soHcii 
desn  /rtifti  Richter  nicht  verfallen  seiOj  und  solle«  den  Kjndem 
oder  aodem  Erben  des  Totschlägers  werden,  J      ^^ 

i[.  W«^n  ein  Ammau»  abgeht^  soUeo  die  HoAeute  eineu  w-fihlen; 
wen  die  awei  Teile  erwählen,  dem  soU  das  Gotteshaus  da,s  Amt 
leihen;  derselbe  soll  ein  Gatteshausmann  sein.  Der  Ammatiii  i'*ll 
dem  Goltedhattä  und  seinen  Leuten  richten^  wenn  und  wie  oft  s»e 
deisen  bedürfen.  Wenn  jeloand  den  Ammann  um  ein  Nachding  bSte 
oder  mahnte,  soJl  er  es  auf  dessen  Kosten  acht  Tage  nac^vUer  ge- 
Inetai*  Alle  Gotteahausleute  sollen  vor  des  Gotie^hauses  Anunaiui 
xa.  Gericht  stehen  ba  an  ^Srenki»  (Trenld?).  f'  ,  *' 

12.  Die  Zaune  soll  man  so  hoch  machen,  dass  sie  elnetn  mittfereti 
Mann  bis  an  das  Knie  gehen,  und  so  eng,  das»  man  mh  etneni 
mittlem  Schuh  nicht  weiter  als  bis  an  das  Fussgelenk  hineiotreten 
kann. 

13.  Stössige  Urteile  in  dem  Hofe  sollen  zuenit  nacli  Bach  höh 
unter  den  Apfelbaum  gezogen  werden.  Werden  sie  da  nicht  ge- 
richtet, soll  man  sie  gen  En^eifterg  unter  die  Eschen  ziehen.  Ist 
auch  dies  ohne  Erfolg,  in  die  weite  Kemenate  vor  den  Abt,  der 
die  Sache  da  entscheiden  soll. 

14.  Das  Gotteshaus  und  seine  Güter  haben  auch  eine  Alm^titit 
und  an  das  Gemcinivtrk  das  Recht,  das  jeder  andere  Dorfmann  zu 
Buochs  hat, 

15.  Diese  Bestimmungen  mag  das  Gotteshaus  und  die  Gottes- 
hausleute einhellig  durch  das  Gotteshaus  minderen  und  mehren, 
wenn  sie  dess  zu  beiden  Teilen  einhellig  sind*  —  Abschrift  vom 
Jahr   1400  im  Arch.  Engelberg.     Druck:  Gfr.   53.   69,     (Vogel) 

792.  1404,  Fdbrt/tif  6.  - —  Graf  //afis  von  Lupfen,  Landgraf  zm 
Stiihlhg^H,  La n d vogt  der  H  errsch aft  OsUrrtkh ,  urkun d et,  da ss  v*or 
ihn    und  die    österreichischen  Rate  Johami^s  S^gcsscr   kam    und    sich 


30» 


P 


über  ein  von  Göts  von  Hitnaberg  ausgegangenes  Gerücht  beschwerte, 
dass  er  vor  Zeiten  in  dem  Krieg  zwischen  der  Herrscliaft  ÖsUrrekk 
und  den  EtW^rnossen,  als  einmal  ein  Zug  gen  Hiinaberg  staltfand, 
die  von  Zug  gewarnt  habe.  Götz  von  Hünetiber^,  mit  Segesser  kon- 
frontirt,  erklärte,  er  sei  vor  Zeiten  und  in  den  obgenannlen  Kriegen 
bei  und  unter  den  Eidgenossen  gesessen  gewesen,  da  habe  er  die 
Rede  von  seinem  verstorbenen  Vetter  Heinfzmann  gehört,  und  habe 
davon  zu  Bremgarten  gesprochen,  aber  nicht  als  ob  sie  wahr  wäre ; 
er  erklare  eidlich,  class  er  nicht  glaube»  dass  Harn  Segesser  solche 
Dinge  zu  tun  im  stände  gewesen  sei,  und  wisse  nichts  als  Gutes 
von  ihm.  —  Orig.  im  Familienarch  Segesscr.     Druck:  Gfr.  3,  261. 

793.  i4'>4,  Juni  14.  —  Äbtissin  Aftno  von  Bnssnang  in  Zürich 
verlfiht  dem  Lazariterhaus  in  Uri  zu  einem  ewigen  Erblehen  das 
Gut  Rnti  in  der  Gebreiten,  einen  Acker,  gen.  SehmidinenfeU  zu  Obern- 
dorf  gegen  12  s.  Zins  und  J  U  bei  der  jeweiligen  Bclehnung  einer 
neuen  Meisterin;  dagegen  soll  die  Äbtissin  das  Lazariterhaus  nie 
weiter,  weder  mit  Zins,  mich  mit  Eltrschäizcn»  Füllen  etc.  drängen.  — 
Abschr.  Seedorf.     Druck:  Gfr.   12,  34. 

794,  1408,  Mai  ig.  Samen  an  dem  Grund.  —  Jost  Isner  von 
Samen,  Landmann  zu  Untenvalden,  spricht  im  Namen  _^iiö«««  Wirz, 
des  I^ndammanns,  dem  Wal/er  von  Ihmwil,  Burger  zu  Luzern,  den 
freien  Zehnten  der  KirchhOre  Sachsein  zu,  welchen  sein  Sohn,  Hans 
von  Hnnwil  ihm  abgetreten  hatte.  —  Orig.  Stiftsarch.  Luzem. 
Regest:  Gfr  27,  104. 

795-  ^^"*#  -^^<^'  ^9-  Sarnen.  —  Walter  von  Hnngtvil,  Burger 
von  Lnzfrn,  verspricht  für  sich  und  seine  Erben,  den  ihm  zustehenden 
freien  Zehnten  zu  Sadiseln  niemandem  als  einem  freien  Landmanu 
zu    verkaufen.  —  Orig.  Arch.  Obwalden.     Regest:  Gfr.  30,  240. 

796.  I4W,  fnni  ij.  Altorf  —  Die  Landleute  von  Vri  schliesscn 
mit  den  Talleuien  von  Urseren  ein  ewiges  I^mdrecht,  wodurch  Uri 
gestattet  wird,  im  N'jtfall  Crseren  selbst  einen  Richter  zu  setzen. 
Urseren  muss  Uri  auf  eigene  Kosten  Kriegsfulge  leisten ;  es  behält 
sich  seine  Alpen  und  Allmenden  und  die  Dienste  und  Rechte,  die 
es  dem  Gotteshaus  Dissentis  schuldet,  vor.  —  Orig.  Tallade  Urseren. 
Drucke:   Gfr.    II.    187. 


30g* 

797.  t4iijJM  14,  Zürich,  —  Herzog  FHiirkh  gibt  dem  Ihmmamn 
iron  BmUtm  den  Hof  zu  Art  samt  dem  KmkensaiM  daselbst  za 
E^en,  wogegen  dieser  dem  Herzog  den  Hof  zu  Genau  mit  dem 
Kirchensatze  zueignet  und  denselben  wieder  als  Lehen  empfängt.  — 
Orig.  Aich.  Schwiz.     Druck:  Gfr.  20,  323. 

798.  141^,  Nov€mh0r  14.  —  Ammann  und  Taliente  v<m  Utserm 
setzen,  9h  der  Susi  zu  Uneren  versammelt,  verschiedaie  Bestimmnngen 
über  Alpredxt  und  dgl.  fe3t  —  Orig.  Tallade  Urseren.  Regest: 
Gfr.  8,  130. 

799-  '4^^»  Märt  4,  Seehsberg.  —  Äbtissin  AnasiastA  voii  HoJum' 
klingen  und  Kapitel  des  Gotteshauses  Zürich  geben  den  Leuten  zu 
JSeelis&erg,  dessen  Kapelle  eine  Toditer  der  Eürche  zu  AUorf  »^  den 
•der  Abtei  gehörigen  Zehntem  des  Dorfes  um  34  rh.  Gl.  zu  kaufen, 
unter  der  Bedingimg^  dai»  die  Kirdsgenossen  von  ■Sd&^M^f  c^ne 
Schaden  des  Kirdiherm  oder  Leutpriesters  zu  Aiioff  ^md  <ier~Al^ 
ihre  Kapelle  mit  dnem  Sedsorger  versehen,  dem  das  Amt  vom 
Leutpriester  von  AUorf  htioYiltXi  werdet  soll.  Audi  sdlen  aw.Jiadi 
altem  Hericommen  alljähriidi  auf  Aufläthrtabesid  si<^  dem  Leut- 
priester zu  Altorf  in  der  Kirche  stellen  und  ihm  i  s.  geben,  wofür 
^r  sie  als  seine  Untertanen  mit  einer  Mass  gemeinen  Weines  be- 
wirten   soll.  —  Orig.    Pfarrlade    Seclisberg.     Druck:    Gfr.   2,    193. 

800.  141H,  Aprtl  t$.  —  Äbtissin  Anastasia  von  Hohenklingen 
verkauft  12  s.  Gült  und  den  Fall,  den  die  Abtei  Zürich  auf  dem 
Gut  Rütli  in  der  Gebreiten  und  einem  Acker  am  Schmidinen  Feld 
zwischen  dem  Bilanke»  und  dem  Bächlein  nid  der  Strass  im  Land 
Uri  gehabt,  dem  Gotteshaus  Oberndorf  um  15  9f.  —  Kopie  Ab- 
schriftenbuch Rordorf.     Druck:  Gfr.   12,  42. 

801.  7^/5,  August  16.  — -  Anastasia  von  Hohenklingen,  Äbtissin 
von  Zürich,  verkauft  4  s.  Zins  und  den  Fall  des  Gotteshauses 
auf  dem  Gut  Gebreiten  und  den  «glatten  Lehen»  im  Lande  Uri 
(Spiringen)  an  Uli  Kluser  um  5  Gl.  Rh.  und  4  %.  —  Orig.  Kirchen- 
lade Spiringen.     Druck:  Gfr.  42,  93. 

802.  1420,  Juni  75.  —  Anastasia  von  Hohenklingen,  Äbtissin 
von  Zürich,  verkauft  Güter  in  Seedorf  und  Isental  den  Kirchgenossen 
von  Seedorf  —  Kopie  im  Privatbesitz  in  Altorf.  Druck:  Gfr. 
43»  4- 


I 


I 


I 


303* 


803.  Nach  t4Jj.  —  Kundschaft  wegen  Transport  der  Luzetner 
über  den  Gottluird  vor  Amraann  und  Landleutt-n  von  Uri.  Der 
alte  Scheirr  von  Wasen  bezeugt,  dass  alles,  was  die  jeni»eits  des  Gott- 
hard  und  der  Furka,  die  von  Kunval^ft  und  die  ausserhalb  der 
Seen,  ausgenommen  Schwiz  und  Untenoalden ,  führten,  es  sei  gebunden 
oder  ungebunden  oder  Wein,  zu  Teil  gegangen  sei,  seit  Menschen- 
gedenkeh.  Die  jährlichen  Kosten,  welche  die  Ausbesserung  von 
Weg  und  Steg,  das  Decken  der  Brticken,  die  Wegrauniung  tier 
Lawinen,  das  Brechen  und  Hauen  der  Ahornbaume  (yscher)  erfordert, 
betragen  für  die  Kirchhöre  von  Wamsen  mehr  als  100  ff.  Wenn 
vollends  die  Strassen  eingehen,  so  dass  die  Kirchgenossen  insgemein 
zusammen  mQ^sen,  sind  die  Kosten  nicht  zu  berechnen.  Zwölf 
Brücken  müssen  sie  unterhalten  an  der  rechten  Landstrasse,  darunter 
vier,  von  denen  keine  unter  70  Gl.  neu  gemacht  werden  kann,  und 
doch  müssen  sie  alle  sieben  Jahre  neu  gemacht  werden.  Auch  die 
andern  können  nicht  neu  gemacht  werden,  ohne  dass  jeder  Kirch- 
genosse ein  Tagwerk  daran  tue.  Der  "ojührige  Welti  Grfgoryeu  be- 
zeugt, er  sei  wohl  40  Jahre  ani  Teil  gewesen  und  habe  nie  etwas 
anders  gehört,  als  dass  die  von  LtnttTi  immer  Teil  oder  Fürleite  ge- 
geben haben.  Jenni  Mosir  von  Giisrhenat  bezeugt,  dass  er  zu  Goschettcn 
Teil  genommen,  dass  ihn  der  Teiler  geheisscn  und  gezwungen  habe, 
Out  vou  Luzcntfni  zu  führen,  weil  es  zu  Teil  gehe,  wahrend  er  doch 
anderes  Gut  \on  Scfnvizem  und  andern  gefunden,  das  nicht  zu  Teil 
gegangen  und  ihm  bessern  Lohn  eingetragen  hätte,  /'f^/'  Schrizi 
hat  seit  50  Jahren  niclits  anderes  vernommen,  als  dass  alle  jenseits 
des  Sees  und  des  Berges  zu  Teil  gehen  und  Fürleite  geben,  ausser 
allein  die  von  Sc/ni'/z  und  UfiUnvahien,  Desgleichen  Rudi  von  Te^trlo. 
der  sich  erinnert,  dass  von  einem  zu  Teil  gehenden  Gut  3  Kreuz- 
plupparte  und  1  aller  Sechser  und  von  einem  Saum  Salz  3  alle 
Vierer  Füricitc  bezahlt  wurden.  Das  Brechen  der  Lawinen  uud  Aus- 
bessern der  Wege  koste  ohne  ungewöhnlichen  Schaden  alle  Jahre  un- 
gefähr 6u  ff,  die  Brticken,  wenn  sie  reparirt  werden  müssen,  bei  6<> 
Gl.  Auch  WM  Rtf^iit  der  seit  dem  Streit  zu  Btllan  Teiler  gewesen, 
bezeugt,  nie  etwas  anderes  vernommen  zu  haben,  als  dass  die  von 
Ltizent  mit  Wein  und  anderem  (iute  zu  Teil  gehen  und  Fürleite 
geben  sollen,  das*  jeder,  der  von  einem  Fremden  im  Lande  Uri 
Sähe  kaufe,  vou  einem  Mass  einen  ;dten  Vierer  an  jeglichen  Teü 
zu  geben   haben,    dass  jedes  Guts  Fürleite    drei   Kreuzplapp;jrlc  und 


305* 


EU  c  k :    Gfr.    7.    1 05.     Meyer    hatte    den    Turm    von    Talanimann 
von    Os/ten/al   sei.    geerbt.     (Urkunde    vom   22.  Juni    1396,    i. 
Etober   1407   und    16.   Mai    14 12   in   der  Tjdlade). 

809.  t4J6,  Mai  22.  —  Äbtissin  Anasiasia  von  Hohenklingeti  und 
Kapitel  der  Abtei  Zürich  geben,  um  künftigem  Schaden  vorzubeugen. 
den  Zehnten  des  Meieramtes  zu  SUenen,  Wmsen  und  Gikchenen  und  die 
dazu  gehörigen  Zinse,  Fälle  und  Lasse  den  Kirchgenossen  des  Kirch- 
spiels Siknen  um  80  Gl.  rh.  zu  kaufen,  unter  dem  Vorbehalt,  dass 
das  Lehen  der  Kirche  bei  der  Äbtissin  bleiben  soll,  so  jedoch,  dass 
dieselbe  die  Kirche  dem  leihen  soll,  den  die  Kirchgenossen  von 
SiUncti  mit  ihren  gewissen  Boten  und  Briefen  heraus  senden,  und 
keinem  andern.  Der  Priester  soll  dem  Bischof  von  Konstanz  und 
dem  Dekan  und  Kapitel  zu  Luzent  gehorsam  sein ;  täte  er  das  nicht, 
oder  würde  er  sein  Amt  sonst  schlecht  versehen,  so  gibt  die  Äbtissin 
den  Kirchgenossen  von  SiUmn  volle  Gewalt,  denselben  «abzu- 
stossen  ^  und  «zu  ändern»,  so  oft  es  notwendig  wird;  die 
Äbtissin  soll  von  allen  Kosten,  welche  der  Unterhalt  der  Kirche 
verursacht,  los  und   ledig  sein.  —  Orig,  Dorflade  Silenen.      Druck: 


Gfr. 


0» 


284. 


810.  i43t,  Scptemhtr  j.  —  Die  Abtei  Zürich  vergabt  allen 
Zehnten,  der  zur  Leutkirche  BiirgUn  und  zur  Tochter-Kapelle  Schati' 
tiorf  gehört  und  dort  wie  in  Spiringen  bezogen  wird,  an  die  Kirche 
zu  Biirgeln,  und  entbindet  sich  damit  der  Pflicht,  das  Kirchendach 
zu  decken,  den  Seelsorger  zu  besolden  etc.  Vorbehalten  wird  dabei 
der  lUimmer-  und  Sigri&l-Zehui.  Die  Kirchcngeno!>sen  dürfen  fortan 
den  Leutpriester  wählen,  haben  ihn  jedocli  der  Äbtissin  zur  Be- 
Ichnung  vorzustellen.  —  Orig.  St.-A.  Zürich.     Druck:  Gfr.  8,  gi. 

8x1.  /^j6,  Stpt.  j.  —  Äbtissin  Ättasiasia  von  Zürich  verkauft 
den  Lämmcrzehnien  zu  BUrglcn,  Schatltiorf  und  Spiringcn  den  Kirch- 
gcnoss»ni  von  BürgUn  und  Srhaiidorf  um  300  H.  —  Orig.  verloren. 
Regest  im  Kirchenurbar  Bftrglen.     Druck:  Gfr.  9,  28. 

812,  i^»^,  Juni  4.  Zürich,  —  Die  Äbtissin  von  Zürich  vergabt 
die  Zehnten  \md  das  Meieramt  im  Kirchspiel  Ailorf  und  den  dazu  ge- 
hörigen Filialen  £Vj//(-/r/f//,  Atiin^huscn  und  Sccdorf  in  ähnlicher  Weise. 
Orig.   St.-A.  Zürich.     Druck:   Gfr.   8,   95. 


3o6» 


8 13-  '43^*  ß*^^  ^7'  —  Aitammann  Htiniith  S^hrtibtr  von  IM, 
Hans  in  der  Gassen,  des  R;iU  daselbst,  Wernher  Herlohig  und  Ulrich 
Wagner^  beide  des  Rats  von  Schwhy  urteilen  als  erbetciie  ScKieds- 
richter  in  einem  Streit,  der  jich  zwischen  den  Kirchliorcn  Samen. 
Kerns,  Alpnaih,  Sächseln  und  Lungern  einesteils  und  den  Kirchgenossen 
von  Gisw/7  anderseits  wegen  des  Gerichts,  das  Meieramt  zu  QisxvÜ 
genannt,  das  die  letzten  von  denen  von  Uunivil  erkauft  zu  haben 
erklären,  erhoben  hat.  Die  Obivaldntr  berufen  sich  auf  das  Verbot 
des  Bundesbriefes,  einen  Richter  zu  dulden,  der  das  Ami  erkauft  habe, 
und  behaupten,  das  (jericht  sei  von  Gewalt  und  Herrschaftswegen 
entstanden,  und  nicht  von  Rechtswegen,  und  nur  von  denen  von 
Hnnwil  behauptet  worden,  weil  sie  gewaltig  im  Lande  gewesen.  Da 
seien  die  \on  Hnnwil  aus  dem  I^nd  verbannt  worden  und  hfitien 
das  Gericht  feil  geboten.  Niemand  habe  es  kaufen  wollen,  und  hutten 
CS  die  Giswiltr  ungekauft  gelassen,  so  wäre  es  auch  abgegangen,  wie 
andere  Tag\**cn  und  Bussen,  die  jene  im  Lande  wider  Recht  hatten. 
Die  Freiheit,  über  das  Blut  zu  richten,  hätten  sie.  die  Landicule.  von 
Krmigen  und  Kaisem  erworben,  niemand  im  Lande  dürfe  tiber  da» 
Blut  richten  als  der  Landammann,  und  sie  müssten  daher  bestreiteü» 
dass  die  von  GiswU  die  Freiheit  hätten,  fOr  sich  selber  Über  das 
Blut  zu  richten.  Verschiedene  schriftliche  Zeugnisse  suchen  einen 
Präzedenzfall,  den  die  Giswüer  anführen,  um  zu  beweisen»  dass  der 
Landammann  ein  Dritteil  und  sie  zwei  Dritteile  des  Blutgerichtes 
hätten,  zu  entkrAflen.  Die  Gisrvi/er  bestreiten,  dass  das  Gericht,  das 
von  jeher  bestanden  habe,  von  Gewalt  und  Herrschaftswegen  ent- 
standen sei.  Früher  hatten  ehrbare  Leute,  die  Meier,  dasselbe  be- 
sessen, welche  zwei  Teile  davon  gehabt  hrnien,  und  die  Landleute 
(von  Obwalden)  den  dritten  Teil.  Von  den  Meiern  sei  es  an  <:lie 
von  Rudern  gekommen,  und  von  diesen  an  die  Hiinivif.  Hatte  eine 
Herrschaft  den  Landleuten  das  Gericht  mit  Gewalt  genommen,  so 
hatte  sie  ihnen  den  dritten  Teil  auch  noch  genommen.  Als  die  von 
Hnnivii  verbannt  wurden,  hätten  sie,  die  Gisiciier.  die  Landleuie  ge- 
beten, ihnen  von  dem  Gericht  und  in  der  Landleute  Gericht  zu  helfen. 
Da  habe  man  ihnen  geantwortet,  man  könne  ihnen  nicht  helfen,  »ie 
S'tllten  sich  selbst  helfen.  Also  hatten  sie  das  Gericlit  mit  schwerem 
Schaden  erkaufen  niüs^ien,  tarn  sich  von  der  Unruhe  zu  lösen;  von 
den  Landleuten  hHttcn  sie  weder  Hülfe  noch  Tro>t  gehabt.  Walur 
Frönn  von  Giswi/  führt  verschiedene  Falle  au,  in  welchen  das  Meier- 


'4 


1 


^ 


307 


amt  zwei  Teile  und  der  Landammatm  einen  Teil  des  Guts  des  Schul- 
digen genommen;  er  bezeugt,  dass  er  den  Kauf  um  das  Geridit  und 
die  Alpen  um  300  Gl.  abgeschlossen  habe.  Die  GisiviUr  weisen 
femer  einen  versiegelteii  Brief  vor,  nach  welchem  von  einem  Totschlag 
Waiier  von  Hunwil  zwei  Teile  und  Landammann  Wemher  Seilt  ein 
Teil  des  Gutes  erteilt  wurden;  femer  einen,  wonach  alle  an  den  Tod 
gehenden  Verschuldungen  im  Meierarote  selber  gerichtet  werden  und 
der  Inhaber  desselben  zwei  Teile  der  Busse  und  der  Landammann 
ob  dem  Kemwald  einen  Drittei!  nehmen  soll.  Die  Schiedsrichter  urteilen, 
dass  künftig  bei  todeswürdigen  Veräcliuldungen  zu  Oiswil  der  Land- 
ammann ob  dem  Ken^xvald  zu  GlswH  richten  soll,  so  dass  den  Kirch- 
genossen daselbst  zwei  und  ihm  ein  Teil  der  Busse  werde.  —  O  r  i  g. 
St.-A.  Obwalden.     Druck:  Gfr.    18,    124. 

814.  14^$,  Febr.  ö.  Bitochs.  —  Dorfrecht  von  Buochs.  Die  Dorf- 
leute von  Buochs  erklären  folgende  Bestimmungen  für  ihr  uraltes  Dorf- 
recht. I.  Wo  First  und  Schwelle  gelegt  wird  in  der  Ürte,  soll  das 
Ge/immerte  nie  mehr  von  diesem  Dorf  kommen.  :;.  Einem  Äusseren, 
der  Güter  in  der  Lrte  hat,  und  sein  Gezimmertes  aus  dem  Berg 
ausbessern  lassen  will,  sollen  die  Dorfleute  auf  seine  Bitte  eine  Schwelle, 
eine  Brügi,  einen  Balken,  einen  Tilbaum  oder  einen  Rafen,  eine  Spor- 
lalte  oder  einen  First  lassen.  Wollte  er  aber  mehr  zimmern,  einen 
Gaden  erschütten  (erhöhen?)  oder  einen  neuen  machen,  soll  er  den 
Dorfleulen  1  S  geben  und  gel<jhen,  das  Gezimmerte  in  der  Ürte  zu 
lassen.  Die  Schindeln  zum  Decken  mag  er  von  einem  Dorfmann 
kaufen  oder  selber  aus  dem  Berge  machen.  3.  Kein  Dorfmanu  soll 
Zaunholz  aus  dem  Berg  holen,  ohne  von  jedem  Holz  vorab  drei 
Schindeldfltze  zu  machen.  4.  Geschlagenes  Holz,  das  von  St.  Johann» 
bis  St.  Johanni  des  nächsten  Jahres  liegen  bleibt,  darf  jeder  Dorf- 
mann nehmen.  5.  Niemand  soll  aus  Tanngrotzen  oder  tannenen 
Latten  Hecken  machen  und  niemand  buchenes  Brennholz  im  Berg 
hauen,  ausser  was  einer  fortschleifen  kann.  6.  Keiner  soll  Holz  aus 
dem  Berg  einem  Aussem,  der  nicht  Dorfmann  ist,  verschaffen.  7.  Die 
Gegend  Über  dem  Berg  bis  zur  Wasserscheide  ist  von  jeher  Gemein- 
mark von  Btmh  mit  denen  von  Becken ried  gewesen.  8.  Einem  Dorf- 
mann, der  zimmern  will,  soll  man  aus  dem  Buchholz  zu  einem  ganzen 
neuen  Haus  nicht  über  24  Hölzer,  zu  einem  halben  nicht  über  u, 
zu  einer  Diele  oder  Vorlaube   oder  zu  einem  Unterzug  nicht  über  ö 


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und  2U  einem  Speicher  3  erlaubeo.  Auch  boII  niecn^id  &ns  dem 
Buchholz  etwas  schlagen,  er  b^be  decm  das  andere  Hob  $choii  aof 
der  Ho^tatt,  auf  der  er  bauen  will  Wer  ohne  Edaubais  sclilä^ 
bezahlt  für  jedeo  Stock  30  s,  9,  Fremdes  Vieh,  das  in  die  Au  oder 
auf  den  Berg  kommt,  soll  mEn  jcdas  Stück  um  3  s,  pfönden*  Winter^ 
Vieh  mag  der  Dorfmanti  in  die  Au  treiben  bis  St.  Georg:  niemand 
soll  Streu  aus  der  Au  verkaufen  oder  geben,  ausser  einem  Dorf- 
mann  zu  Buorks  oder  einem  Bergmann  am  Bürgert:  auch  sind  die 
althergebrachten  Rechte  von  En^ihtrg  gänzlich  vorbehalten.  10.  Um 
den  Bräd  $qU  eine  Strasse  in  die  Allmein  de  ofl'en  bleiben,  i  i.  Wer 
zum  Doffmsnn  aufgenommen  werden  will,  soll  den  Dorfleuien  2  Gl, 
geben;  Kinder  unter  7  Jahren  werden  Dorfleute  mit  ihm,  solche  über 
7  Jahre  müssen  das  Dorfrecht  kaufen.  Der  Landammam^  Mariward 
Ze/gfr  von  Nidumidm  siegelt,  —  Orig,  Dorfleutenlade  Buochs,  Druck: 
Gfr,  II,  207. 

B15,  US3*  y«»'  ^4*  —  Der  Abt  fokannts  und  das  Kapilel  von 
E^geiberg  geben  der  Kirche  und  den  Kirchgenoteen  von  Samen  den 
Zelinten  sm  JF^ni  und  Bitmi&fen  um  65  Gl.  und  um  den  Zehnten, 
welchen  die    Kirdie  von  Samen   in  der  Kirchgemeinde  K^rm   hatte, 

zu  kaufen.   —   Orig.   Pfarrlade  Samen.      Regest:   Gfr.   ^4,    157. 

816,  ^433r  Nöi\  12.  Basel,  —  Kaiser  iSV^//wwf/ verleiht  dem  Am- 
mann und  Rat  zu  Schwit  das  Recht»  die  Pfarrkirchen  im  Lande 
Schwiz,  die  ihm  als  dem  Kaiser  zu  verleihen  zusteht,  frommen  Prie- 
stern zu  verleihen,  unbeschadet  den  Prälaten  und  andern  Geistlichen 
und  Weltlichen  an  ihren  Lehenrechten,  falls  sie  solche  mit  Recht 
besitisen,  —  Orig.  Arch.  Schwiz,     Druck;  Gfr.   5,  291 - 

817*  /^j9,  Feifr.  8.  (Sikften.)  —  Die  Kirchgenossen  zu  Sih'n^n 
verkaufen  den  Kirchgenossen  zu  Wassett  und  Go'sdtcnen  allen  Zehnten, 
grosse n  und  klc i n cn ,  in  der  K irch liö re  zu  U 'a^stn  und  Goicften^n 
vom  lyüffensprmig  aufwärts,  so  wie  sie  ihn  von  der  Äbtissin  von 
Züfich  zu  Händen  der  Kirche  von  Wassm  gekauft  und  bezahlt 
haben^  um  54  GL  rh.  Heinrich  Arnold^  Landammann  zu  iTri^  siegell. 
—  Orig.  Dorflade  Silenen.     Druck:   Gfr.   3,   263. 

818.  i44^i  M<ii  I.  —  Propst  Johanms  und  das  Gotteshaus  ^u 
Lnz€rn  versetzen  den  Kirchgenossen  allen  ihren  Zehnten  zu  Samen 
und  Sackse/itf  ausgenommen  den    Fie/t-  oder  /angztkfti^    tun   lOO  GL 


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309^ 

unter    Vorbehalt    der    Wiederlösuiig. 
Regest:   Gfr.   24,    158. 


O  f  i  g.    Pfarrlade    Samen. 


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819.  i44<i,  April  ig,  —  Altainmann  Nikolaus  von  Ewil  und 
die  KirLli;;ciiris.sen  von  Samen  erscheinen  vor  den  am  Gntnd  ver- 
sammeilen Landammann  und  Landleutcn  und  legen  vor.  dass  sie 
vom  Gotteshaus  Luzem  die  Zehnten  in  Samen  und  Sächseln  um 
i(X>  Gl.  in  Pfand  genommen  und  beschlossen  hätten,  die  jaiirzeiten 
ahzulilsen  und  die  100  Gl.  10  mal  anzus«^hlagen.  Die  Minderlieit 
aber  wolle  sich  diesen  Beschliissen  nicht  fügen.  Die  Landleute  be- 
schliessen,  was  das  Melir  geworden,  dem  solle  die  Minderheit  nach- 
kommen.  —  Orig.  Pfarrlade  Samen.     Regest:  Gfr.  .24»   157. 

820.  i4S^»  Januar  20,  Engciherg.  —  Abt  Johannes  und  Kon- 
vent von  Engelberg  geben  dem  Kueni  Kämpf  zu  Händen  gemeiner 
Kirchgenossen  auf  Seelisberg  den  Zehnten^  den  das  Kloster  in  der 
von  Untrnvaitün  Gebiet  von  der  wilden  IsUten  bergan  bis  Spreiten- 
back  besas.s,  es  sei  Viehzehend  oder  anderes,  nichts  was  sich  zehnten 
soll,  ausgelassen,  uro  25  ff  zu  kaufen.  —  Orig.  Pfarrlade  Seelisbct^. 
Druck:   Gfr.   5,   2C)U. 

821.  i4s^,  Juni  23,  —  Propst  und  Kapitel  zu  Luzem  verkaufen 
alles,  was  sie  im  Hofe  zu  Giswil  auf  Hflusem,  Hofstätten  und 
Gütern  an  Eigenschaft,  Erbichcnschaft,  Zinsen,  FJlllcn,  Ehrschatzen, 
und  andern  Rechten  besessen,  der  KirchhOrc  zu  Giswil  um  200 
Gl.  rh.  —   Orig.  Kirchenlade  Giswil.     Druck:  Gfr.    18,    130. 

822.  i455,  Xovember  10.  —  Der  Hof  (riswil  wird  vom  Stift 
Luzem  für  200  Gl.  rh.  verkauft.  —  Notiz  auf  dem  Rixiel  mit 
den  sogenannten  Stiftungsbriefen  des  Gotteshauses,  Stiftsarch.  Luzem. 
Druck:  Gfr.  27,   131. 

823.  /^ö/.  —  « Es  ist  zu  wüssen,  alsdann  ein  herschafft  von 
Österrich  dr}'  kilchen  in  unserra  land  ob  dtm  xvald  meint  ze  liehen 
han  und  auch  geliehen  halt  bis  har  vor  dysem  krveg  (der  Eroberung 
des  Turgau's),  mit  nameu  Alpnacht,  Sachsien  und  GyswiL»  —  Ob- 
waldcner  Landbuch.    Druck:  Zeitschrift  für  Schweiz.  Recht  YIII,  O5. 

824.  14^4*  Januar  5.  —  Propst  und  Chorherren  zu  Mtinstet 
klagen  vor  Scliultheiss  und  Ruten  zu  Luzem,  dass  die  Pfarrgenossen 
von  Samen  ihnen  das  Recht,    den   Pfarrer  nach   Belieben  w.'ihlcn  zu 


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dürfen,  nicht  zugestehen.  Nadi  freundlichem  Obereinkommen  wurde 
gesprochen:  i.  Münster  soll  f^nerhin  Ldiensherr  bleiben,  aber 
Samen  den  Pfarrer  wählen  dürfen.  2.  Der  Gewägte  muss  aicii  den 
Herren  zu  Münster  stellen  und  ausser  dem  Reprdsentationflgelde  5 
Gl.  erl^en.  3.  Die  Kircfagenossen  sollen  die  Kirche  in  Dac&  and 
Fach  erhalten,  und  dem  Leutpriester  den  Lebensunterhalt  versdiaffen 
ohne  des  Stiftes  Kostäi.  4.  Für  das  in  Gnaden  zugestand^&e  Wahl- 
recht geben  sie  jährlich  3  Gl.  Zins,  die  mit  60  GL  abgelöst  werden 
können.  —  Orig.  Pfairlade  Samen.     Regest:  Gfir.  24,  i6a 

835.  146$,  Dezember  28,  —  Abt  imd  Konvent  vqa  Mms$ddm 
treten  ihren  Anteil  vom  Kirchensatz  Steinen  an  Schtmx  ab.  —  Orig. 
Arch.  Schwiz.     Druck:  Gfr.  23,  311. 

836.  /^67«  August  38.  —  Der  Vogtzehnten  zu  Sacäsehs,  der 
zum  Teil  dem  Chorherr^iistift  Lmem,  zum  Teil  den  Kirchen  Saeksebt 
nnd  Samen  gehört,  wird  ausgemarchet  —  Orig.  Hofardüv  Laxem. 
Notiz  Gfr.  14,  261. 

837.  i48ty  August  27..  —  Der  Weihbischof  von  Konstanz  w^t 

die  Kapelle  zu  Ingenbokl,  eine  Tochter  der  Pfarrkirche  in  Kiichgass. 

—  Orig.  Kirchenlade  Ingenbohl.     Druck:  Gfr.  2,   198. 

828.  14S3S  Juli  23.  —  Der  päpstliche  Nuntius  Bartolomäus  von 
Castelli  verleiht  den  Leuten  der  Orte  Brunnen,  Oberschönenbuch, 
Staldcn,  Unterschönenbuch,  Wilen  und  Schrenkingen  das  Recht,  bei  der 
an  die  Kirche  des  hl.  Martin  in  Kiichgass  gehörigen  Kapelle  St. 
Lienhart   in  Brunnen  (Ingenbohl)    einen    eigenen  Priester    zu    halten. 

—  Orig.  Kirchenlade  Ingenbohl.     Druck:  Gfr.  2,  201. 

829.  XV.  Jahrh.  —  Münzkreis  der  Abtei  Zürich: 

« Es  ist  ze  wüssen,  dz  unser  Müntz  Zürich  gan  soll  in  allem 
Zürichgöiu  uff"  durch  Glaruss  für  Walistatt  uf  untz  an  den  grünen 
Hag.  Ouch  sol  sy  gan  durch  all  Walistett  untz  an  den  Gothart, 
aber  durch  als  Argöiv  untz  an  die  wagenden  Studcn,  aber  nit  sich 
ab  untz  an  den  Hoivcnstein  und  durch  als  TurgÖiv  untz  an  die 
Murggem>.  Dazwüschen  soll  kein  eigen  Müntz  sin  den  allein  Zof-^ 
fingen  in  der  Ringkmur  und  ouch  nit  .für  bass.  —  Altes  Diplomatar 
der   Abtei    Fraumünster,    geschrieben    von    dem    1 4  84    verstorbenen 


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Magister  Hering,  im  Sladtarcluv  Zürich.  Drucke;  v.  Wyss,  Abtei 
Zürich,  Beilagen  S,  40.  v.  Wyss,  Anraerk.  86,  setzt  die  unbekannte 
Quelle,  der  Häring  diese  Notiz  entnumnDcn,  in  die  erste  Hälfte  des 
XIII.  Jahrh. 

830.  tS2s,  Ffhntar  S,  (Zürich),  —  Bürgermeister,  Rat  und 
Grosser  Rat  von  Ziirirh  leisten  auf  Bitte  ihrer  Eidgenossen  von  Uri 
auf  die  Rechte  auf  die  Pfarrei  Altorf  und  andere  in  Uri,  welche 
ihnen  die  Äbtissin  vom  Fraumünster  übergeben  hat,  Verzicht.  — 
Konzept  im  Stadtarchiv   Züricli.     Druck:  Gfr.   Ö.    100, 


I 
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831.  i2gQ.  Scäwiz.  —  Bonifacins,  Bischof  von  Tinm»  Cooper- 
alur  des  Bischofs  H,  von  Konstanz,  verleiht  auf  Bitte  des  bescheidenen 
Mannes,  Herrn  Rudolf  ab  Ilnrg  in  Schulz,  dem  St.  Niklausaltar  in 
der  Martinskirche  zu  Schwnz  40  Tage  Ablass  von  schweren  und 
1  Jahr  von  lüsslichen  Sündenstrafen.  —  Kopie  im  Kirchenschatz 
Schwiz.      (Mitgeteilt  von  Herrn   Kanzleidirektor  Kälin.) 

832.  'J,fö,  November  jo.  Stnns.  —  fohannes  foier  ccm  Hm 
verkauft  dem  Gotteshaus  Engelherg  eine  Malte  zum  Ftldmo0S  «enet 
dem  Bacha  (Oberrickenbach),  einen  Hanfgarlen  und  einen  Acker  bei 
seinem  Haus,  alles  sein  freies  und  Ictii^es  Eigen  und  gibt  diese  Güter 
mit  seiner  Gattin  Richenza  und  seinen  Kindern  an  Xikolans  an  dien 
Stein  und  an  Emis  des  Ammanns  Hand  zu  des  Gotteshauses  Händen 
auf  mit  der  Bedingung,  dass  man  sie  ihm  wieder  als  rechtes  Erb- 
lehcn  gegen  i  Bf  Zins,  zu  entrichten  an  St.  Andreastag  zu  Bttochs 
in  dem  Hofe,  leihe.  Falls  er  oder  seine  Erben  oder  die  sonstigen 
Inhaber  der  Güter  dieselben  nicht  am  genannten  Tage  oder  inner- 
halb der  nächsten  acht  Tage  drauf  verzinsen  würden,  mag  das  Gottes- 
haus mit  denselben  nach  Belieben  verfahren;  so  lange  aber  die 
Zinse  richtig  bezalilt  werden,  sollen  er  und  seine  Erben  auf  dem 
Gute  unbeschwert  bleiben.  Hartmann  der  Meier  von  Stans^  Ritter, 
Landammann  von  Unter^^'alden,  siegelt.  —  Orig.  Arch.  Engelberg. 
Druck:   Nidwaldener  Beitrage  3,  73. 

833.  tS4"-  —  «Und  waren  der  Pfenningen  von  ScJiwiz  eines  jars 
8  ff  und  7  5.  aller  und  des  andern  jare  i8Va  ff  tind  2  s.  auch  aller 
Pfenninge  und  an  kestcnen  8  s.,  item  an  bonen  1 3  s,,  item  an  apHen 


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3  s.  aller  Pfenninge  und  soll  Cortrati  Wurmlahstr  von.  d^i\  zweien 
jaren  rechnen  von  den  Zinsen  von  St/twis.  wand  er  da  unser  M^iet 
was.  Disc  rcchnung  bcschacli  den  nadistcn  Mi»ntac  vor  Su  Erhards- 
tag,  do  man  zalte  von  Gottes  geburt  dreizechenhundcrt  und  darnach 
in  dem  vierzigsten  jar*.  —  Altes  Urbar  im  Arch.  Schwiz.  Druck: 
Documenta  An-hivü   Einsidlensis  II,  M  90  f. 

834.  'J5J.  Dexamhit  9.  Zärifh.  —  Maria,  MarkgrAfin  äu  Barien. 
gibt  den  Kirchgenossen  zu  Arf  untl  GoU,iu,  die  in  tien  einen  Hof 
zu  Art  gehören,  welcher  ilir  rechtes  Pfand  von  den  Herzogen  von 
Österreich  war,  denselben  Hof  um  20  Mark  Silbers  Zürcher  Gewicht 
KU  kaufen  und  zu  lösen,  und  sagt  sie  für  sich  und  ihre  Erben  von 
allen  Zinsen,  Fallen  und  Rechten  ledig,  unter  Vorbehalt  des  Wieder- 
lösungsrechtes  um  die  nämliche  Summe  durch  die  Herzoge.  — 
Orig.  verioreiv  Kopie  nach  dem  Original  in  dem  1624  von  Sebastian 
Reding  angefertigten  Absrhrifienbuch  der  Arterbriefe.  (Mitgetcflt  von 
Hern»   Kaplan  ZifgUr).     Druck:  Zav.  Goldau,  48. 

835.  is'^i,  Dezember  iiy.  ujni  i^lS*  Ffbruar  jj.  —  Konrad  von 
Mfühusen,  Leutpriester  in  Bern,  vidimin  einen  Brief  vom  20.  Dezbr. 
1361,  des  Inhalts,  dass  die  Brüder /o/z^w/rej  und  Werner  von  Rudern, 
Edelknechte,  unrl  Hrjurirh.  Josts  von  Rmienz  ihres  Bruders  sei.  Sohn, 
um  den  Schaden,  der  ihnen  aus  der  Geldschuld  ihres  Oheims,  Herrn 
Johannes    von    Ättinghusen  sei,,   erwuchs,    abzuwenden,    für    550    GL 

Florentiner  Gewichts,  die  ihnen  Peter  Stvä'pp  und  Werner  Sehillingp^ 
Bürger  zu  Bern,  gegeben  und  die  sie  an  die  gen.  Geldschuld  ihres 
Oheims  gewendet  hal)en,  verkauft  und  zu  rechtem  Mannlebeu  den 
zwei  Bürgern  geliehen  haben:  das  Dorf  genannt  WH  (Brienzwiler). 
gelegen  zwischen  IFo/sttfieu  und  dem  Berge  Brüni^.  mit  Holz,  Feld, 
Acker,  Matten,  Schuppossen.  Wegen,  Siegen.  Gewissem,  Grund  und 
Grat,  gebautem  und  ungeljautem  Erdreich,  Gerichten,  Twing  und 
Bann,  Diensten,  mit  ganzer  und  voller  Herrschaft,  wie  sie  und  ihre 
Vorfahren  das  Dorf  inne  gehabt  haben.  —  Orig.  Staaisarch.  Bern 
(Stift.)     (Mitgeteilt  von   Herrn   Durrer.) 

836.  /J75,  Februar  2j,  —  Leulprie-Sler  Konraä  von  MtUkusen 
vidimirt  einen  zweiten  Brief  derer  von  Rudens  vom  24.  Dezember 
1.^61,  worin  sie  geloben,  die  beiden  Käufer  die  Herrschaft  zu  Wii 
so    geniessen    zu    la-^sen.    wie    sie    dieselbe    von  Junker  Philipp    von 


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313* 


Riftggeuherg  zu  Lehen  geliabt  haben,  und  dass  sie  an  den  Herrn 
Ringgffiberg  werben  wollen,  dass  er  ihnen  das  Lehen  leihe.  —  Orig. 
Staatsarch.  Bern  (Stift).     (Mitgeteilt  von  Herrn  Durrer.) 

837.  1437,  Dtzember  6.  —  Abt  und  Konvent  von  Engelherg 
verkaufen  ihr  Anrecht  auf  die  Erbschaften,  die  nid  dem  Berg  von 
Ohermaii  bis  ElschtUrli  herab  und  jenseits  des  Wassers  bis  an  Rotten- 
bach an  sie  gefallen  sind  oder  fallen  könnten,  den  Leuten  äu  Ottnei 
an  ilem  Geren  und  dem  Ert^eUrtz  um  00  Gl.  unter  Vorbehalt  aller 
Zinse,  Zehnten,  Fülle  und  Dienste,  die  sie  von  den  Gütern  jahrlich 
entrichten  sollen,  und  bekennen,  dass  sie  dieselben  nicht  vor  ihr 
Gericht  gen  Engelbcrg  laden  sollen,  ausser  allein  um  jene  Zii»se, 
Zehnten,  Falle  und  Dienste,  da  sie  alles  andere  mit  dem  Brief  ab- 
gekauft haben.  Wer  stirbt  in  den  genannten  Zielen  und  liegend 
Gut  hat,  gibt  den  Fall  nach  des  Gotteshauses  Recht ;  Lst  er  ausser- 
halb der  Ziele  gesessen  und  hat  Gut  innerhall>  derselben,  gibt  er 
keinen  Fall.  —  Orig.  Staatsarchiv  Nidwaiden.  Druck:  MidwnldeniT- 
beiträge  3,  75. 

838.  1427,  Dezember  0.  —  Die  von  Ottnei,  am  Engelhartz  und 
am  Geren,  Landleute  zu  Untenvaideti  nid  dem  Kennvaidf  denen  das 
Kloster  Engelbert  die  Erbe,  <lie  ihm  bis  zum  Efschtürli  und  Rotten' 
back  heimfallen  könnten,  abzulösen  gegeben,  stellen  einen  Gegenbrief 
aus,  in  welchem  die  Landmark  derer  von  Staus  und  des  Gottes- 
hauses vorbehalten   wird.  —   Orig.  St.-A.  Nidwaiden  (Herr  Durrer). 

839  H3S»  Dezember  20.  —  Abt  Rudolf  und  Konvent  von 
Engelberg  einer-  und  Ammann  und  Landleutc  von  Ufttetxvolden  nid 
dem  Kernwald  anderseits  haben  einen  Streit,  der  sicli  zwischen  ihnen 
wegen  der  Landmark  erhoben  hat,  vor  ihre  Eidgenossen  von  Uri, 
Srhxviz  und  Ohxvalden  gebracht,  deren  Boten  Äntoni  Gering  Von 
Uri,  Altammann,  Harn  ab  Ibeig  von  Selnviz,  und  Altammanii  Walter 
Iltintzli  von  Obualdcn  die  Grenze  genau  festsetzen,  wie  folgt :  Vom 
Aawasscr  den  Lanibach  aufwärts  bei  dem  Hiitti  bis  oben,  gegen  das 
Bannliolz  und  den  Gnnestberg,  ob  dem  Bauland  hin  bis  an  den 
Graben  zwischen  Grenesibcrg  und  dem  Fall,  und  von  da  abwärts 
zwischen  dem  Geren  und  des  Gotteshauses  Gütern  bis  wieder  zum 
Äawasser,  Über  das  was  daz\*ischen  liegt,  in  dem  //rf///,  da  sollen 
Twing  und  Bann    und  hohe  und  niedere  Gerichte  dem  Gotteshause 


gehören.  Die  Landmark  von  Nidwaiden  suU  von  da,  wu  der 
LaHiimfk  ins  Aawasser  geht,  anfangen  und  die  Äa  hmauf  gehen  bis 
zutti  Ttiii*hach^  den  Trübbach  hinauf  bis  zur  Alp  Triibnistre  und  dieser 
enllang  bis  tut  Gfrschui  Afp  an  den  Bdizisfoek,  \on  da  über  die 
Sfoitii  auf  den  Tüitfhberg  (Titlis),  vom  Tütkhherg  auf  das  ß^ck. 
Innerhalb  dieser  Ziele  soll  Twing  und  Bann,  niederes  und  hohes 
Gericht  NttitvaUets  gehi!>ren;  doch  sollen  die  Güter,  die  in  der  Land- 
tnark  bisher  steuerfrei  gewesen  sind^  es  auch  fürhin  bleiben,  nämlich 
auf  Rithispaim  und  in  Eg€rUn,  Ferner  scheiden  sich  die  Landmarken 
vom  Elscktärli  abw^ana  bei  den  Golteshausgülern  bis  ins  Aawasser, 
und  das  Aawasser  aufwärts  g^en  die  Goite&hau&güler  beim  Geren,  am 
Elschtdrli  aufwärts  ob  des  Gotteshausea  Gütern  hin,  unter  dem  Engrl- 
atfz  hin  bis  in  das  ffasU^  von  Hasle  bis  an  die  Flüe  unter  Esfhh\ 
und  die  Flüe  hinauf  bis  an  die  Reifmrzflt40  bei  dem  Suhi^ach  (Eugen- 
bach*!,  von  der  Flüe  aufwärts  zwischen  Achrtn  Rttit  -und  der  Weid 
im  Fangt  über  Brunuis  WaM  und  Wallftttgg  auf  die  höchsten  Beig^ 
RiÄn^fchen  der  Sannaip  und  den  Alpen  Waihn  und  Biaag^en  bis  an  den 
M&fe u  SatuL  Beid e  Teile  gemessen  Wunii  uh d  W eide  wie  vor 
Alters,  ebenso  die  Fisthms  \m  Aawaar,  —  Orig.  *\rch.  Nidwaiden, 
(Mitgeteilt   von  Herrn  Dürrer),     Regest:  Ab§ch,  II,  105, 


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Auszüge  aus  Jahrzeitbüehern. 

(Ist  im  Text  als  Nr.  840  angegeben.) 


a)  Jahrzeitbuch  von  Attinghusen. 

(Gfr.    17,    153.) 

Jan.      2.     Frow  Margrethen  von  Fryberg,  Her  Wemhers  des  Ammaiins 
tochter. 

Uoli  von  Schweyssberg. 

Frow  Wilburgen,  Her  Wemhers  des  Ammans  tochter. 
Her  Diethelms  von  Attighusen. 

Frow  Hemmon,  Her  Wemhers  ana  (Grossmutter)  von  Attig- 
husen. 

Her  Eglof  von  Schweinssperg. 

Hemma  Kaufmannin,  üolrichs  von  Schweinsberg  Wirtin. 
Her  Heinrichs  von  Attighusen. 

Her  Üolrichs  von  Attighusen,  was  der  Herren  vatter. 
Frow  Berchton  von  Attighusen. 

Her  Wemhers  von  Attighusen,  unnd  Landamman  ze  Ure. 
Herrn  Rudolfs  von  Attighusen. 
Herrn  Üolrichs,  der  Herren  bruder  von  Attighusen, 
Her  Uolrich  von  Attighusen. 
Agnesen  von  Wallis,  Eglofs  von  Attighusen  wirtin. 
Her  Wernhers  von  Attighusen,  Ritter. 
Johanns,  Her  Eglofs  sun  von  Attighusen. 
Her  Albrechts  von  Attighusen. 

Frow  Elsbeth  von  Kempten,  was  Her  Diethelms  frow  von 
Attighusen. 

Frow  Vetchen  von  Attighusen,  Her  Eglofs  tochter. 
Wemher  und  Johanns  von  Sumpellen. 
Her  Lamprechts  eins  ritters  von  Attighusen. 


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5- 

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20. 

März 

I. 

» 

23. 

April 

23- 

» 

25- 

» 

27- 

Juni 

7- 

Juli 

15- 

Aug. 

13- 

» 

15- 

Sept. 

3- 

» 

21. 

Okt. 

3- 

» 

31- 

Nov. 

7- 

:> 

II. 

3 

14. 

» 

17. 

» 

23- 

» 

26. 

b)  Jfihrzeitbuch  Seedorf. 
'    (fifr.  li»-54;  Liebemiu  Aju.  für  schwel/.  Gesch.  IV.  Hi  f/)' 


Jan*  I 

»  2t 

*  24 

*  3t 


Mär2  12. 


>  18. 

Aprii  17. 
-      23. 

>  26. 
^      28. 


Hai 

Mai 
Juni 

y- 

Juli 


5- 
26. 

4. 
28. 

29. 
6. 


*  15- 
Aug.  27, 
Sept.  5. 
Okt    16, 

>      19. 

*  31 


^»^J 


Aniold  der  Füisio  f* 

Herr  Wernher,  Ritter  vnn  SHencn  t. 

Herr  Job.  von  Geschenden* 

Unter  den  Wohltätcm  des  SpitaU  werden  genannt :   Bnider 

Eonrad  von  Attinghusent    Konrad  sein  Sohn.    Kr^nrad  der 

Meier  von  ßürgeln.     Schwester  Berchta  ^'on  Attinghusen. 

Laienschwester  Ita,  Schwester  des   Meiexii  von  BUrgt-hi  t. 

Thomas  Strde  von  Birchun,  von  dessen  Jahrxeit  ein  Quart 

Wain  den  Frauen  von  01>en)dorf  voq  dem  in  Silinen  lie- 

g^den  Weinberg  gegeben  wird. 

A&na,  Gattin  Walters,  genannt  Ammann  von  Same 

Frao  Vetccha,  Gattin  Herr  Ritters  R.  von  Tuno  t^ 

Agnes,  Schwester  des   Herrn   von  Tuno  t* 

Herr    Arnold,    Ritter^   Edler   yon    Briens,    Stifter    digses 

Hauaest.  V    ''P^^^A^'^'^ 

Schwester  Berchta  von  Atlinghusen  f.  ^       *^ 

Schwester  Eiisabeta  von  Attinghu^en,  Herr  E^elolfs  tochter  +. 

Egelolf  von  Atlinghusen,  gen,  von  Sweinsberc  t- 

Konrad   Meier  in  Ör^veld, 

Herr  Heinrich,  Edler  von  Attinghusen  t* 

Herr  Otto  von  Geschetidon. 

Walther*  Ammann  \'on  Same  f, 

Frau  Berchia  von  Altinghnsen  t- 

Frau  Hedwig  an  der  Matta  t, 

Herr  Heinrich  an  der  Matta  von  Silenen. 

Ulrich  gen.  Stangeli,  Ritter  t. 

Konrad  Meier  von  Bärgein  t- 

Konrad,  Junker  von   Attinghusen,  getötet  f. 

Frau  Berta  von  Attxnghusen  t- 

Schwester  Ottilia  von  Attinghusen  f, 

Herr  Ulrich  Edler  von  Swensberg  t* 

Br  Konrad,  Vater  Eglolfs  von  Atlinghüsen  t- 

Herr  Rudolf,  Dekan  und  Pfarrer  in  Altorf. 

Herr  Wernher,   Edler  von   Attinghusen,   Ritter  t- 


d 


Nov.     4.     Herr  Konrad  Meier  in  Bürgein,  gen.  Schüpfer  f, 
:>        8.     Herr  Jakob  von  Geschenden,  Johannes,  Sohn  Eglofs  von 

Attingenhusen. 
:>      14.     Frau  Elisabet  von  Kempten,  Gattin  Herrn  Diethelms  von 
Attingenhusen  f. 
Dez.     5.     Wemher,   Sohn    des   Herrn    Arnold   Meier  von  Silenen  t- 
^      26.     Herr  Ulrich  von  Schweinsberg. 

c)  Jahrzeitbuch  von  Schachdorf. 

(Gfr.  6,  160  ff.) 

Jan.     II.     Cunrat  Fürsto    der   alt    von    Steg,    Schwester  Vechta   sin 
dochter. 
■->       19.     Her  Cuonrat  von  Betzlingen,  Frouw  Richentza  sin  wirtin. 
>       2"/.     Her  Rudolf  was  Lüpriester  zu  Altorff. 
März  25.     Her    Heinrich  von    Betzlingen,    frouw  Hedwig   sin  wirtin, 
und  Her  Cunrat  von  Betzlingen,  frow  Mechtilt  sin  wirtin, 
und  Her  Cunrat,  ir  sun,  frow  Richenza  des  wirtin. 
Mai    20.     Heinrich  von  Ospental,  frow  Hemma  sin  wirtin,  was  Cun- 

rats  meygers  tochter  von  Bürglen. 
Aug.     3.     Burkart,  Cunrats  Schüpfers  sun,  des  Meygers  zu  Bürglen, 

und  Dieprecht  Schüpfer. 
Nov.     I.     Her  Amolt,  Ritter  im  obern  Dorff. 
>      18.     Herr  Diethelm  von  attighusen,  ein  Ritter. 

d)  Jahrzeitbücher  des  Frauenklosters  Engelberg. 

(Gfr.   26,  245  ff. 

Frau  Wilburg  von  Attingenhusen. 

Elisabeth,  Gattin  Ritter  Hartmanns  des  Meiers  von  Stans. 

Herr  Hartmann  der  Meier,  Ritter,  von  Stans. 

Heinrich  von  Mos,  Ritter,  und  seine  Gattin  Ita. 

Bertli  von  Winchelried,  Konversschwester. 

Adelheid  von  WinkelriedT  Konversschwester. 

Ulrich  von  Engelberg,    Eigenmann  der  Herren,  Elisabeth 

seine  Gattin,  Adelheid  seine  Tochter;  '<von  dien  hat  man 

10  s.  geltz  ab  einem  garten,  lit  vor  der  Herren  wingarten.» 

Hermann  von  Aa. 

Elisabeth  von  Winkelried,  Konversschwester. 


Jan.    21. 

Febr.  13. 

März  30. 

Aug.   26. 

Sept.     8. 

Okt.    14. 

.       16. 

Nov.     I. 

Dez.     4. 

316' 


e)  Aus  dem  Jahrzeitbuch  Sarnen. 

Okt    12,     Herr  C.  von   Kegenswile    pb   dco  Acker   zu    Mittero\Ta, 

der  1   d.  dem  Priester  liust 
Nov.     7*     H,  Kellner  von  Samen.  , 

*  19.     Herr  C-  von  Einwile, 

»  29.  Fr^u  Sophia  a  der  Huoba. 

»  jo,  Frau  Adelheid  von  Kegenawile. 

]De2,  3.  Frau  Hemma  von  BüzzinkOD. 

*  5.  Herr  Walter  Keiner  von  Samen. 

0  Jsüxrzdtbuch  der  Minderbrüder  in  Luzem, 
Guttäterverzeichnis. 

(Gfn  I3>  25') 

Her  RudolfiT  von  Thun,  h.  s.,  hier  begrabe(n).  Her  Canradt  von 
Wolfen^hiesseiL  Junkker  Dietheim  von  Schwyberg,  h.  &  Johannes 
-von  Tum  von  Stans,  h.  s.     Her  Walther   von  Aha,     Her  Wallhers 

von  Stans.  Frow  Bertha  von  Stans.  Junker  Jost  des  Meyers  von 
Silvnen,  Her  Heinrich  von  Ospental,  Ritter,  h.  s.  Her  Jost  von 
M0SS3   Ritter  und  unser  Pfleger» 


g)  Jahrzeitbuch  Steinen, 
(Gfr.  zg,  361.) 

Jan.  7.  Es  fallt  Jartzit  Heinrich  von  Stouffachen,  frow  Gertrut,  sin 
Wirtin,  Ulrich,   Kathrine  ^Tid  Anna  jro  Kinder, 

Febr*  1,  Die  Kilchniever  ze  Steina  sollen  das  Hellgen  Hus^  zu 
StoufTen  gemacht,   in  Sant  Jacobs   Kosten  ewig  behan, 

April  io.  Es  vallt  Jartzit  Recten  Stouffachers,  der  wardt  erschlagen, 
Katrin  vnd  Hedwig  sine  töchter,  Cunrat  sin  sun;  Her 
Wemher  ^'on  Stouffacli,  ein  Klosterherr  zu  Engelberg, 
Wem  h  er  v  on  Stouffach  was  Lan  ta  m  man ,  H  ein  rieh  von 
Slüuffach  was  ouch  Lantamman.  und  Anna  und  Margreta 
sine  töchtem. 


319' 


Juli  25.  Anno  domini  1483  hatt  Jungkher  Kunrat  HöwdorfFer  vnnd 
Dorothea  Stouffacherin  sin  Husfrow  von  Schwytz  ,  . .  geben 
ein  Silberin  Monstrantz,  .  .  .  gen   Steinen   an  die  Küchen. 

Okt.  3.  Item  es  fallt  Jartzit  Margrete  Werners  von  Stouffach  wirtin, 
Wemhers  Herlobig ,  katharina  sin  ewirtin ,  Volrich  von 
Stouffach,  was  Lantamman,  Margret  Herlobigin,  sin  wirtin, 

Nov.  10.  Es  fallt  Jartzit  Johans  von  Stouffachen,  frow  Ita  Redigin 
sin  wirtin,  Gertrud  ir  tochter,  Wemher  ir  sun. 

Item  Werner  im  Schlatt,  vnd  Ita  von  Stouffachen,  sin 
wirtin. 
»      25.     Item    es   fallt  Jartzit    Kathrina    von    Stouffach,    Heinrich 
Kuontzen  wirtin. 

Dez.   20.     Item  Hedwig  was  £mis  von  Stouffach  wirtin. 


Verbesserungen  auf  der  Karte. 


1.  In  der  Lebende  ist  der  Strich  für  Kathans^n  in  Punkte  aufzulösen. 

2.  Uri :    a)  Statt     im  Stege  .  ist  "  se  Stege  >  zu  lesen. 

b)  Bei  Hiiri^/rft  sind  die  Zeichen  für  Pfarrkirche  und  Turm  hinzuzufügen. 

c)  »    Ruppenzingel  um!   Obcrwinkcl  ist  das  Zeichen  (ur  die  Besitzungen 

von  Seetlorf  tlurch  dasjenige  des  Fraufnünsters  zu  ersetzen. 
dj     .»    If'tsscN  und  Spiringcfi  ist  das  Zeichen  für  Pfarrkirche  durch  das- 
jenige für  Filiale  zu  ersetzen. 

3.  Schwiz:    a^   Bei  Steinen  ist  das  Zeichen  für  Besitzungen  von  Rathäusern  hinzu- 

zufügen. 

by  »  Muottatal  ist  das  Zeichen  für  Besitzungen  vereinzelter  Gottes- 
häuser hinzuzufügen. 

e)  >  auf  Iberg  ist  das  Zeichen  für  Besitzungen  von  Einsideln  hinzu- 
zufügen. 

äj  e  Illgau  ist  das  Zeichen  für  Pfarrkirche  durch  dasjenige  für 
Fiiialc  zu  ersetzen. 

e)     »    Brunnen  ist  das  Zeichen  für  Lxtzi  hinzuzufügen. 

4.  Untcrwalden:    «7.    Bei  Loo   (Ennetbürgen),    Wil  (Hergiswilt,    Stansstad^    Alp' 

n.iih.    Morsfdci,    Ei  (Giswilt.    ist    das  Zeichen    für  <lie 

Bt-iuun;:cn   Mtirlhuh-I.mem  hinzuzufügen, 
/'  ■A'-.;^''' ^ ''■■'''■'    d;isjcnij;e  vn   /irroinihister, 

ix'onn,    .V.7;u'i//-C( v/AfV-'-.    Ilorn    und    Sinsgan-AIp    d;.5- 

i<-ni;^o  für   Muri, 
(/  fhitzik-^ün^    X-cder- R.\  ki  nhach^    Mvlchst^-Alp   d.isjenigo 

i'iir    Eni^cihrr;^. 
'■  Kä^iswil  d.f>icnij;;u   liir   I/tibshiirg-< Österreichs 

/  St''iiaip,  Alz'-llrn,  I-'ron^iuinun  ( Ohor-Rickenbach  i  d.is- 

j''iii^o   für      />(■/(    Ciiiti  r    . 
:;  ( "ti/'.rir,/  ist  nördlii'h  vi  in  Alpn.ich   /.wischen  L(n.'h:n:Ut 

und  im   Grund   /u  K-Ucn. 


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DATE  DUE 

1                                                   s 

STANFORD  UNIVERSTTY  UBRARIES 

STANFORD.  CAUFORNIA 

94505